Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2003 - IV ZR 453/02

bei uns veröffentlicht am09.07.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 453/02 Verkündet am:
9. Juli 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Beklagten aus einer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde betriebene Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Außerdem begehrt sie die Rückzahlung eines zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Betrages von 285.379,07 DM.

Mit notarieller Urkunde vom 1. September 1993 bestellte der ge- schiedene Ehemann der Klägerin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R. bank (...), eine Grundschuld über 800.000 DM nebst 18% Zinsen zur Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredites in Höhe von 770.000 DM und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grundstück. Laut Zweckvereinbarung sollte diese Grundschuld der Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredits in Höhe von 770.000 DM dienen. 1997 verkaufte er das Grundstück an die Klägerin. Am 20. November 1997 trat die Beklagte ihre Darlehensforderungen an die O. Bank ab. Die Zessionarin ermächtigte die Beklagte , die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen gerichtlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Die Beklagte, die den Titel aus der Grundschuldbestellungsurkunde auf sich hat umschreiben lassen, betreibt daraus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin in das Grundstück. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung bezüglich des Betrages, der über 285.379,07 DM hinausgeht, einstweilen gegen Sicherheitsleistung von 300.000 DM eingestellt. Die Klägerin hat daraufhin erstere Summe unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte gezahlt und letztere hinterlegt. Mit ihrer Klage hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Rückerstattung der gezahlten 285.379,07 DM zu verurteilen.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde mit folgender Begründung für unzulässig erklärt: Die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung im Wege der sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft und damit ohne ausreichende Aktivlegitimation. Sie sei zwar formal Titelgläubigerin, jedoch seien durch die Abtretung der zugrunde liegenden Darlehensforderungen die formale Rechtsposition und die materielle Berechtigung auseinandergefallen. Daran habe die Vollstreckungsermächtigung der Zessionarin nichts geändert. Zwar sei die isolierte Vollstreckungsstandschaft ausnahmsweise zulässig, wenn die Forderungsabtretung mit einer Einziehungsermächtigung an den Zedenten einhergehe, aufgrund derer er Leistung an sich selbst verlangen könne; denn dann würden sich die prozessualen und die materiellen Befugnisse des Titelgläubigers wieder decken. Eine Ermächtigung der Beklagten zum Einzug an sich selbst sei aber nicht dargetan. Die weitergehende Behauptung der Beklagten, die O. Bank habe die streitgegenständlichen Darlehensforderungen inzwischen wieder an sie zurückübertragen, sei unsubstantiiert. Deshalb sei die Vernehmung der von der Beklagten zum Beweis für die Rückabtretung angebotenen Zeugin nicht in Betracht gekommen. Auf die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung komme es demnach nicht mehr an.

Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldes hat das Berufungsgericht mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte nach der Forderungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt gewesen sei und es deshalb nach Bereicherungsrecht herausgeben müsse.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Allein das Auseinanderfallen der Inhaberschaft an der Grundschuld und an der gesicherten Forderung rechtfertigt es nicht, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären.

a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagte noch Inhaberin der Grundschuld ist. § 401 Abs. 1 BGB, wonach mit der abgetretenen Forderung bestimmte Sicherungsrechte auf den neuen Gläubiger übergehen, gilt für die Grundschuld nicht (Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 6. Aufl. Rdn. 965; Staudinger/ Wolfsteiner, BGB [2002] Vorbem. § 1191 Rdn. 222). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem Berufungsurteil auch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine Übertragung der Grundschuld auf die O. Bank angenommen hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes hat es auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, in dem es ausdrücklich heißt, die Beklagte sei unstreitig Inhaberin der Grundschuld und damit dinglich berechtigt. Einen Tabestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Sie hat auch nicht im Beru-

fungsverfahren in beachtlicher Weise eine Abtretung der Grundschuld dargelegt. Ihr diesbezüglicher Vortrag in der Berufungsbegründung ist in sich widersprüchlich. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, aus dem sich ergebe, daß die Beklagte nach dem Verkauf der Forderung und Abtretung der Grundschuld nicht mehr zur Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld aktivlegitimiert sei. Eine Abtretung der Grundschuld ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag indessen nicht; denn dort hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld im eigenen Namen betreibe, obwohl Inhaberin des damit abgesicherten Rechts die O. Bank sei. Auch soweit die Klägerin weiter ausgeführt hat, die Beklagte dürfte sich nach dem Verkauf der Forderung eine Rechtsnachfolgeklausel erschlichen haben, hat sie damit keine Abtretung der Grundschuld behauptet, sondern allenfalls gezeigt, daß sie die Unabhängigkeit der Grundschuld von der durch sie gesicherten Forderung nicht erkannt hat. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch mit ihrer Berufungsbegründung die Abtretung der Grundschuld nicht behauptet und damit nicht streitig gestellt. Aus der Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag ergeben sich vielmehr nur die Behauptung der Forderungsabtretung sowie eine unzutreffend rechtliche Folgerung hieraus. Auch das Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegangen, daß die Beklagte Inhaberin der Grundschuld geblieben ist.

b) Dann stellt sich aber das vom Berufungsgericht erörterte Problem der sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft ebensowenig wie die Frage, ob eine Vollstreckungsermächtigung an den noch titulierten Altgläubiger zulässig ist.

Eine isolierte Vollstreckungsstandschaft liegt vor, wenn ein Titel- gläubiger einen Dritten ermächtigt, den titulierten Anspruch im eigenen Namen zu vollstrecken (BGHZ 92, 347, 349 f.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil die Zessionarin, welche die Beklagte zur Zwangsvollstreckung ermächtigt hat, nicht Titelgläubiger ist. Titelgläubiger in dem hier maßgeblichen formalen Sinn, der den im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubiger meint, ist vielmehr noch die Beklagte, obwohl sie die Forderungen abgetreten hat.
Der Bundesgerichtshof (aaO) hat allerdings eine Vollstreckung auch dann für unzulässig erklärt, wenn ein Titelgläubiger den titulierten Anspruch auf einen Dritten übertragen hat und dennoch, mit Ermächtigung des Dritten, selbst die Vollstreckung betreiben will. Aber auch dieser Fall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte die Grundschuld nicht mitabgetreten hat. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsstandschaft. Die Inhaberschaft an dem zu vollstreckenden Recht und die Zwangsvollstreckungsbefugnis sind nicht auseinandergefallen. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung nicht aus den Darlehensforderungen, die ihr infolge Abtretung nicht mehr zustehen, sondern aus der Grundschuld, die sie zurückbehalten hat.
2. Ebensowenig begründet die Abtretung der gesicherten Forderung - ohne Rücksicht auf Einwendungen gegen den Anspruch aus der Grundschuld - einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages.
Zu Unrecht hat die Beklagte einen Bereicherungsanspruch der Klägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagte sei nach der Forde-

rungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt gewe- sen. Diese Begründung wäre stichhaltig, wenn die Klägerin auf die abgetretenen Forderungen gezahlt hätte; denn zu Recht hat das Berufungsgericht eine Ermächtigung der Beklagten zur Einziehung des Geldes an sich selbst verneint. Die Klägerin hat indessen auf den Anspruch aus der Grundschuld geleistet, wie aus ihrer Zweckbestimmung, sie zahle zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eindeutig hervorgeht. Denn nur durch Leistung auf die Grundschuld konnte sie die Vollstreckungsmöglichkeit der Beklagten beseitigen oder einschränken. Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so geht sie nämlich auf ihn als Eigentümergrundschuld über (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97 - WM 1999, 35 unter II 3 a aa; Gaberdiel , Rdn. 824; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 109). Zwar sollten nach der - bestrittenen - Zweckerklärung vom 1. März 1994 Zahlungen auf die persönliche Forderung angerechnet werden. Wenn aber, wie hier, ein Eigentümer, der nicht persönlich schuldet, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zahlt, ist er an eine solche Verrechnungsvereinbarung nicht gebunden. Denn wenn der Gläubiger Leistung aus der Grundschuld fordert, muß er auch bereit sein, sie entgegenzunehmen (Gaberdiel, aaO Rdn. 806 f., 810; Staudinger/Wolfsteiner , aaO 66, 68). Die Grundschuld steht aber nach wie vor der Beklagten zu, so daß die Klägerin darauf nicht rechtsgrundlos gezahlt hat, soweit ihr keine Einwendungen gegen die Grundschuld zustehen.
III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterlassene Prüfung der

weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Anspruch aus der Grundschuld nachholen kann. Soweit die Klägerin diese Einwendungen aus dem zwischen ihrem Ehemann und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommenen Sicherungsvertrag herleitet - dies betrifft einen möglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Verkaufs oder wegen Tilgung der gesicherten Forderung -, wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Ehemann der Klägerin ihr seine Rechte aus dem Sicherungsvertrag übertragen hat (vgl. für die Zwangsvollstreckung BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - unter II 1 b, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Terno
Wendt Felsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2003 - IV ZR 453/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2003 - IV ZR 453/02

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2003 - IV ZR 453/02 zitiert 2 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02

bei uns veröffentlicht am 21.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 452/02 Verkündet am: 21. Mai 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________

Referenzen

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 452/02 Verkündet am:
21. Mai 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen
Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem
Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus
dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger
(Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 2003

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrükken vom 22. Juli 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld.
Ihr wurden im Zuge eines Teilungsversteigerungsverfahrens mit Beschluß des Amtsgerichts L. vom 28. August 2000 drei zusammenhängende , mit einem Wohnhaus bebaute Grundstücke in M. zugeschlagen. Teil des geringsten Gebots war eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld über 285.000 DM (145.718,19 Zinsen und Nebenleistungen, die die früheren Eigentümer mit notarieller Urkunde vom 14. November 1991 zugunsten der Beklagten bewilligt hatten. Die in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld dient der Si-

cherung eines ungekündigten Darlehens, das durch regelmäßige Zinsund Tilgungsleistungen auf einen Betrag von rund 100.000 DM (51.130 urückgeführt ist.
Die Beklagte beabsichtigt, sich durch Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück zu befriedigen. Dagegen hat die Klägerin Vollstrekkungsabwehrklage mit der Begründung erhoben, es sei weder der Sicherungsfall eingetreten, noch valutiere die Grundschuld in voller Höhe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin mache gegen die Vollstreckung aus der Grundschuldurkunde schuldrechtliche Einwendungen geltend, die allein das Verhältnis zwischen den früheren Eigentümern und der Beklagten beträfen. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rechte aus der Sicherungsabrede scheide aus, da der Zuschlag im Wege der Teilungsversteigerung erfolgt sei. Ebensowenig habe die Klägerin als Ersteherin die persönliche Schuld nebst den Rechten aus der Sicherungsvereinbarung kraft Gesetzes erworben, da die Schuldner die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 ZVG nicht herbeigeführt

hätten. Durch die seitens der Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen sei keine Befreiung von der dinglichen Schuld erfolgt. Der Umstand, daß die persönliche Schuld teilweise erfüllt worden sei, gebe der Klägerin keine Einrede aus den §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB. Die Beklagte als Grundschuldgläubigerin könne weiterhin die Zahlung des Grundschuldbetrages aus dem Grundstück verlangen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in jeder Hinsicht stand. Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen , die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber ) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben.
1. Bei der Teilungsversteigerung sind die Rechte der Beklagten als Grundschuldgläubigerin dadurch gewahrt worden, daß die Grundschuld bei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 44 Abs. 1 ZVG) berücksichtigt und von der Klägerin als neuer Eigentümerin übernommen worden ist (§§ 182, 52 Abs. 1 ZVG). Die Klägerin hat ein belastetes Grundstück erworben, dafür aber ein entsprechend geringeres Bargebot nach § 49 Abs. 1 ZVG entrichtet; ein Teil des nach den Versteigerungsbedingungen zu erbringenden Kaufpreises ist durch den nominalen Grundschuldbetrag ersetzt worden. Da die Grundschuld bestehen geblieben ist, hat die Klägerin aus dem ihr zugeschlagenen Grundstück die Beklagte bei Fälligkeit der Grundschuld zu befriedigen.


a) Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten ist allein die dingliche Schuld maßgebend. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 ZVG nicht gegeben. Die zugleich persönlich haftenden Schuldner haben die gegen sie bestehende Forderung im Versteigerungstermin nicht angemeldet. Nur dann wäre auf die Klägerin auch die Darlehensschuld übergegangen; wegen der Abstraktheit der Grundschuld tritt die Schuldübernahme - anders als bei der forderungsabhängigen Hypothek gemäß § 53 Abs. 1 ZVG - nicht kraft Gesetzes ein. Bei der nicht akzessorischen Grundschuld müssen die Bieter rechtzeitig auf die vorhandenen Verbindlichkeiten hingewiesen werden; nur wenn dies geschieht, vermag sich der persönliche Schuldner , der sein Grundstückseigentum verliert, gegen eine weitere Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BGHZ 133, 51, 55; BGHZ 56, 22, 24).

b) Wird die Anmeldung unterlassen, kommt es zu einer Trennung zwischen dinglicher und persönlicher Schuld. Dann aber stehen auch die Rechte aus dem Sicherungsvertrag weiterhin dem Sicherungsgeber zu (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 53 Rdn. 3.2). Entgegen der Auffassung der Revision ist weder von einer konkludenten rechtsgeschäftlichen Übertragung der Rechte durch den Sicherungsgeber auf den Ersteher auszugehen , noch der Sicherungsvertrag als Vertrag zugunsten des neuen Eigentümers i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB auszulegen. Denn beides liefe ersichtlich den Interessen des persönlich haftenden Schuldners zuwider. Diesem müssen die Rechte aus dem Sicherungsvertrag erhalten bleiben, damit er nach seiner Inanspruchnahme wegen der gesicherten Forderung vom Sicherungsnehmer die Rückgewähr der Sicherheit fordern und im Falle der Abtretung der Grundschuld an ihn seinerseits vom Ersteher Befriedigung aus dem Grundstück verlangen kann. Ebensowenig kommt

eine Erfüllungsübernahme durch den Ersteher (vgl. Olshausen, KTS 1993, 511, 533) in Betracht. Außerhalb der in der Bestimmung des § 53 Abs. 2 ZVG genannten Voraussetzungen verbietet es sich, dem Ersteher des Grundstücks - und sei es nur im Verhältnis zum früheren Eigentümer - neben der dinglichen zusätzlich eine persönliche Haftung aufzuerlegen.

c) Mithin bleibt das dingliche Verhältnis der Klägerin zur Beklagten von der schuldrechtlichen Beziehung, die zwischen den persönlichen Schuldnern und der Beklagten besteht, unberührt. Die Klägerin kann keine Einreden geltend machen, die sich aus dem Sicherungsvertrag ableiten. Der Revision ist insbesondere nicht darin zu folgen, daß solche Einreden der Beklagten gemäß § 1157 BGB entgegengesetzt werden können. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift über § 1192 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld Anwendung findet (BGHZ 59, 1, 2; Palandt /Bassenge, BGB 62. Aufl. § 1157 Rdn. 4; kritisch Staudinger/Wolfsteiner , BGB 13. Bearb. [2002] § 1157 Rdn. 16 f.). Die Vorschrift regelt zugunsten des Eigentümers das Fortbestehen seiner Einreden gegen die Grundschuld bei einem Wechsel in der Person des Grundschuldgläubigers , während es hier zu einem Wechsel auf der Seite des Eigentümers gekommen ist (Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 3 und Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rdn. 196; RGRK-Mattern, BGB 12. Aufl. § 1157 Rdn. 3; grundsätzlich auch MünchKomm/Eickmann, BGB 3. Aufl. § 1157 Rdn. 5). Da schon eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist, scheidet auch eine entsprechende Heranziehung der Bestimmung aus.

d) Der Klägerin ist es demnach versagt, sich auf den Nichteintritt des Sicherungsfalles zu berufen. Ob die Grundschuld als Sicherheit ver-

wertet werden kann, betrifft ausschließlich das Verhältnis der Sicherungsnehmerin zu ihren Sicherungsgebern. Selbst wenn die Beklagte nach den mit diesen getroffenen Vereinbarungen nicht auf die Sicherheit zurückgreifen dürfte, weil die in der Sicherungsabrede festgelegten Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, wäre sie gegenüber der Klägerin nicht gehindert, aufgrund ihrer Stellung als dinglicher Gläubigerin die Zahlung der Grundschuldsumme aus dem Grundstück zu verlangen. Daß die Beklagte das Darlehen nicht gekündigt hat und - da es vertragsgemäß bedient wird - auch nicht ohne weiteres kündigen könnte, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß das Kapital der Grundschuld sowie Zinsen und Nebenleistungen ausweislich der Grundschuldbestellungsurkunde vom 14. November 1991 jederzeit fällig sind (§ 1193 Abs. 1, 2 BGB). Das genügt, um der Beklagten eine Inanspruchnahme der Klägerin zu ermöglichen.
2. Die Beklagte ist schließlich berechtigt, Befriedigung in Höhe der vollen Grundschuldsumme zu verlangen. Das Berufungsgericht brauchte keine abschließenden Feststellungen zu treffen, bis zu welchem Betrag die persönlichen Schuldner das Darlehen zurückgeführt haben. Denn die Zahlungen, die vor und nach Erteilung des Zuschlags im Teilungsversteigerungsverfahren an die Beklagte erbracht worden sind, haben sich auf den Bestand der dinglichen Schuld nicht ausgewirkt.

a) Vollstreckt ein Gläubiger aus einer Grundschuld, die nicht mehr in vollem Umfang valutiert, ist er aus der Sicherungsabrede verpflichtet, den nach Deckung der gesicherten restlichen Forderung verbleibenden Übererlös, den er aus der Ablösung des Grundpfandrechts oder der zwangsweisen Verwertung des Grundstücks erzielt hat, an den Siche-

rungsgeber auszukehren (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94 - NJW-RR 1996, 234 unter 1). Schon zuvor ist er gehalten, auf Verlangen des Sicherungsgebers die Grundschuld als Sicherheit zurückzugeben , soweit sie den noch valutierenden Teil übersteigt (BGHZ 108, 237, 244; BGHZ 106, 375, 378; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98 - ZIP 2002, 407 unter B II 2 b aa). Dieser Rückgewähranspruch steht aber wiederum nicht der Klägerin zu. Es bleibt dabei, daß sie für den Zuschlag des Grundstücks neben der Entrichtung des Bargebots einen Gegenwert zu erbringen hat, der dem Nominalbetrag der Grundschuld entspricht, ohne ihrer dinglichen Inanspruchnahme eine Einwendung gemäß §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB entgegensetzen zu können.

b) Entgegen dem Standpunkt der Revision ist die Klägerin aufgrund der durch die persönlichen Schuldner erbrachten Zahlungen nicht von ihrer dinglichen Haftung befreit worden. Soweit Zahlungen vor Erteilung des Zuschlages geleistet worden sind, waren persönliche und dingliche Schuldner identisch. Wird in diesen Fällen keine - hier nicht vorgetragene - abweichende Bestimmung getroffen, erfolgen die Zahlungen auf die persönliche Schuld, zumal die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt aus der Fälligkeit der Grundschuld noch keine Rechte hergeleitet hatte (MünchKomm/Eickmann, aaO § 1191 BGB Rdn. 73; Soergel/Konzen , BGB 13. Aufl. § 1191 Rdn. 41; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Vorbem. zu §§ 1191 ff. BGB Rdn. 107). Auf die Grundschuld selbst und ihren Bestand hatten die Zahlungen somit keinen Einfluß. Es ist lediglich der erwähnte schuldrechtliche Rückgewähranspruch entstanden, der ausschließlich in das zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehende Innenverhältnis gehört. Wie das Berufungsgericht richtig

ausgeführt hat, ist die dingliche Haftung der Klägerin unbeschadet der auf die persönliche Schuld erfolgten Zahlungen unverändert gegeben.

c) Soweit früheren Entscheidungen des - damals für das Grundpfandrecht zuständigen - V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu entnehmen ist, daß der persönliche Schuldner, der die Schuld ganz oder teilweise tilgt, gegen den Ersteher aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgehen kann, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Verbindlichkeit von seiner übernommenen dinglichen Haftung ohne Gegenleistung befreit werde und damit auf Kosten des Schuldners bereichert sei (BGHZ 56, 22, 24 f.; BGHZ 64, 170, 172; dagegen Staudinger /Wolfsteiner, aaO Rn. 196), hält der Senat daran nicht fest. Eine Befreiung des Erstehers von der dinglichen Haftung tritt nicht ein. Der IX. Zivilsenat, der sich der Meinung des V. Zivilsenats angeschlossen hatte (BGHZ 133, aaO; BGHZ 106, aaO; Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 - NJW-RR 1988, 1146 unter II 1; BGHZ 106, 375, 378), hat auf Anfrage mitgeteilt, gegen die geänderte Auffassung keine Bedenken zu haben.

d) Die Zahlungen, die nach Erteilung des Zuschlages an die Beklagte geflossen sind, stammen zwar aus Mitteln der Klägerin, sind aber zur Entlastung der Schuldner auf dem bei der Beklagten geführten Darlehenskonto eingegangen und waren damit gleichfalls zur Rückführung

der persönlichen Schuld bestimmt. Einer Anrechnung auf die - insgesamt und nicht nur in Teilleistungen - fällige Grundschuld hat die Beklagte ausdrücklich widersprochen; dazu war sie nach dem Gedanken des § 266 BGB berechtigt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf