Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04

bei uns veröffentlicht am29.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/04 Verkündet am:
29. Juni 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung
seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im Rahmen von § 2287 BGB
beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04 - LG Landau
AG Kandel
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Hermanns auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und Miterben ihrer w ährend des Revisionsverfahrens verstorbenen Mutter. Der Kläger führt deren Rechtsstreit gegen den Beklagten weiter, mit dem die Rückzahlung eines dem Beklagten vom Vater der Parteien übergebenen Betrages von 40.000 DM aufgrund von § 2287 BGB verlangt wird.
Die Eltern der Parteien hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1959 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Zuerstversterbenden

vorhanden sein würden; hinsichtlich der Erbfolge nach dem Überlebenden wurden keine Bestimmungen getroffen. Im September 1995 vereinbarte der Vater der Parteien mit seiner Bank einen Vertrag zugunsten Dritter, wonach der Beklagte beim Tod des Vaters das dann vorhandene Guthaben eines Sparkontos des Vaters erhalten sollte; als Ersatzbegünstigte war die Mutter der Parteien angegeben. Dieser Vertrag wurde aus Anlaß einer Bankenfusion im Juli 1999 inhaltlich gleichlautend noch einmal abgeschlossen. Beide Verträge wurden auch von der Mutter der Parteien als der Ersatzbegünstigten unterschrieben. Von diesem Sparkonto hob der am 16. November 1999 verstorbene Vater Anfang September 1999 einen Betrag von 40.000 DM ab und händigte ihn dem Beklagten aus.
Die Mutter der Parteien hat als frühere Klägerin v orgetragen, diese Zahlung sei in Benachteiligungsabsicht erfolgt; sie benötige das Geld für die Sicherung ihres Alters dringend. Dem Beklagten stehe der Betrag auch unter Berücksichtigung seines Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater nicht zu. Der Beklagte hält die Schenkung dagegen nicht für mißbräuchlich , weil sein Vater im Hinblick auf die Vorteile, die sein lange im Haus der Eltern wohnender Bruder und jetziger Kläger erhalten habe, für eine Gleichbehandlung der Brüder habe sorgen wollen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision wird sie weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht sieht in der Unterschrift der Mutter der Parteien unter den Sparverträgen, durch die nach dem Tod des Vaters der Beklagte als Dritter begünstigt wurde, schon dem Sinne nach keine Einwilligung in eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem Erbvertrag, die ihr den Schutz des § 2287 BGB hätte nehmen können. Jedenfalls fehle es an der für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung erforderlichen notariellen Beurkundung (vgl. BGHZ 108, 252, 254 f.).
Der Vater der Parteien habe trotz der Bindung durc h den Erbvertrag lebzeitig frei über sein Vermögen verfügen können wie hier durch die Auszahlung der von seinem Sparkonto abgehobenen 40.000 DM an den Beklagten. Ob er seine Verfügungsmacht mißbraucht habe und der Mutter als Vertragserbin deshalb ein Anspruch aus § 2287 BGB zustehe, hänge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, ob die Gründe, die den späteren Erblasser zu der lebzeitigen Verfügung bestimmt haben, ihrer Art nach auf einem - auch vom Vertragserben anzuerkennenden - lebzeitigen Eigeninteresse beruhen; ob dies der Fall sei, habe der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen (BGHZ 83, 44, 45). Die Beweislast für einen Mißbrauch trage zwar derjenige, der den Anspruch aus § 2287 BGB erhebt; aber der durch die lebzeitige Verfügung Begünstigte müsse die Umstände darlegen, die den Erblasser zu seiner Verfügung bewogen hätten (BGHZ 66, 8, 16 f.).

Hier habe der Beklagte im einzelnen dargelegt, daß es dem Vater darum gegangen sei, eine finanzielle Ungleichbehandlung der Parteien zu vermeiden. Das sei schon der Grund für die Anlage des Sparvertrags zugunsten des Beklagten als Drittbegünstigten gewesen. Der Vater habe unter der Überschrift "Finanzielle Schädigung durch Vorteilsnahme" aufgelistet , welche Vorteile dem Kläger durch das Wohnen im Elternhaus zugeflossen seien. Dieses Vorbringen des Beklagten sei unstreitig; eine finanzielle Bevorzugung des Klägers habe auch tatsächlich vorgelegen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Grundid ee des Vaters der Parteien, einen Ausgleich unter den Abkömmlingen herbeizuführen, als anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse anzusehen, jedenfalls wenn wie hier der Ehegatte Partner des Erbvertrages sei und der Ausgleich zwischen den gemeinsamen Abkömmlingen herbeigeführt werden solle.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Die Zuwendung, um die es hier geht, diente dem Interesse des Beklagten und nicht dem seines Vaters. Wie die Revision hervorhebt, war sich der Vater, als er dem Beklagten Anfang September 1999 die 40.000 DM aushändigte, unstreitig bewußt, daß er in Kürze sterben werde. Anders als in Fällen, in denen ein späterer Erblasser durch lebzeitige Schenkung jemanden an sich binden möchte, dessen Zuwendung und Betreuung er im Alter erhofft (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 88/91 - NJW 1992, 2630 unter II), wollte der Vater der Parteien des vorliegenden Falles dagegen keine eigenen, noch zu seinen Lebzeiten erfüllbaren Interessen mit Hilfe der Zuwendung an den Beklagten fördern.


b) Allerdings ist ein anerkennenswertes lebzeitige s Eigeninteresse auch darin gesehen worden, eine sittliche Verpflichtung zu erfüllen, so etwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hatte, seinen Dank abstatten wollte (BGHZ 66, 8, 16; OLG Köln FamRZ 1992, 607 unter II 3; ferner zu § 2330 BGB BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVa ZR 125/84 - FamRZ 1986, 1079; zu § 534 BGB BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488 unter I). Daß der Vater dem Beklagten aus solchen Gründen sittlich zu Dank verpflichtet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest.
Eine sittliche Verpflichtung, die Abkömmlinge glei ch zu behandeln, bestand auch nicht etwa im Hinblick auf § 1924 Abs. 4 BGB, wie die Revisionserwiderung meint. In ihrem Erbvertrag haben die Eltern der Parteien ihre Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Zuerstversterbenden ausgeschlossen. Die Parteien waren mithin auf Pflichtteilsansprüche beschränkt. Die Erbfolge nach dem zuletzt versterbenden Elternteil war im Erbvertrag nicht geregelt. Die Ausgleichung von Vorempfängen, um die es dem Vater bei den streitigen Zuwendungen an den Beklagten ging, hätte im Fall der Erhebung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils im Rahmen von § 2316 BGB erfolgen können; soweit der überlebende Elternteil eine Ausgleichung unter den Kindern nicht durch lebzeitige Verfügung oder Verfügung von Todes wegen herbeiführen würde, wären nach dessen Tod §§ 2050 ff. BGB maßgebend. Im Zeitpunkt der streitigen Zuwendungen an den Beklagten war indessen für eine Ausgleichung durch einseitige Maßnahmen nur eines Elternteils kein Raum.


c) Ein anzuerkennendes Eigeninteresse des Vaters l äßt sich schließlich nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daraus herleiten, daß die Verträge, durch die der Vater den Beklagten hinsichtlich des Sparkontos begünstigte, von der Mutter mit unterschrieben worden sind. Selbst wenn sie damit, wie das Amtsgericht im Gegensatz zum Berufungsgericht angenommen hat, der vom Vater beabsichtigten Gleichstellung der Parteien zugestimmt hätte, wäre dies, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, jedenfalls mangels notarieller Beurkundung rechtlich nicht bindend. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, daß in der formunwirksamen Erklärung eine bindende Anerkennung der Interessen des Vaters an einer Gleichbehandlung der Parteien gesehen und allein daraus auf ein den Mißbrauch seiner lebzeitigen Verfügungsbefugnis ausschließendes berechtigtes Eigeninteresse geschlossen wird.

d) Da die Absicht des Vaters, dem Beklagten einen Ausgleich für Vorempfänge seines Bruders zu verschaffen, nach dem hier zugrunde liegenden Erbvertrag schon ihrer Art nach nicht geeignet war, eine damit verbundene Beeinträchtigung der Mutter als Vertragserbin vom Schutzzweck des § 2287 BGB auszunehmen, kommt es auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bevorzugung des Klägers nicht an. Vorsorglich ist aber gegenüber der Revisionserwiderung klarzustellen, daß die persönliche Überzeugung des Vaters der Parteien, der Kläger sei erheblich bevorzugt worden, für sich genommen nicht ausreichen würde. Denn ob ein lebzeitiges Eigeninteresse oder andere Gründe gegeben sind, die eine den Vertragserben beeinträchtigende lebzeitige Verfügung des späteren Erblassers trotz seiner erbvertraglichen Bindung billigenswert und gerechtfertigt erscheinen lassen, hat der Tatrichter aus der Sicht eines

objektiven Beobachters in Anbetracht der gegebenen Umstände zu beurteilen (BGHZ 77, 264, 266). Dabei sind zwar die persönlichen Verhältnisse und Vorstellungen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 aaO unter II 2). Verfügt der Erblasser indessen nur aufgrund einer Einbildung , die in der Realität keine Grundlage hat, fehlt ein vom Vertragserben anzuerkennender Grund, der den Schutzzweck des § 2287 BGB zurücktreten ließe.
3. a) Auch ohne ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers muß dessen Zuwendung nicht in jedem Fall mißbräuchlich sein, etwa wenn er eine Schenkung in dem Bestreben vornimmt, auf diesem Wege gerade den Vorteil des Vertragserben wahrzunehmen und dessen Versorgung sicherzustellen (BGH, Urteil vom 23. April 1986 - IVa ZR 97/85 - NJWRR 1987, 2 unter III 3). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr spricht für einen die Anwendung des § 2287 BGB rechtfertigenden Mißbrauch der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Erblassers, daß die Zuwendung an den Beklagten auf eine Korrektur des Erbvertrages hinauslief: Der Vertragserbin wurde ein wesentlicher Vermögenswert ohne Gegenleistung vorenthalten. Die Vorempfänge des Klägers rechtfertigten eine weitere Verminderung des dem überlebenden Ehegatten vertraglich zugesicherten Vermögens durch Zuwendungen an den Beklagten nicht. Ein über die Vorschriften der §§ 2050 ff., 2316 BGB hinausgehender Ausgleich zwischen den Abkömmlingen konnte auf andere Weise erfolgen, etwa durch Anordnungen nach § 2050 Abs. 3 BGB, durch Anrechnungsbestimmungen nach § 2315 BGB oder durch eine die Vorempfänge des Klägers berücksichtigende letztwillige Verfügung des überlebenden Elternteils.


b) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob und gegebenenfalls inwieweit die streitige lebzeitige Verfügung des Vaters im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch des Beklagten nach dem Vater schon objektiv nicht die berechtigten Erberwartungen der Mutter als Vertragserbin beeinträchtigen konnte; der Anspruch aus § 2287 BGB ist auf das beschränkt, was nach Begleichung des Pflichtteils des Beschenkten übrig bleibt (BGHZ 88, 269, 272; Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 217/93 - ZEV 1996, 25 unter 3 a). Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Hermanns

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen


(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die He

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben


(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sowei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil


(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) Der
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04 zitiert 8 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen


Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2316 Ausgleichungspflicht


(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2330 Anstandsschenkungen


Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/98 Verkündet am:
11. Juli 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem
Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts
grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und
die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126-98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung eines Betrags von 68.903,60 DM in Anspruch, den der Beklagte von seiner Tante, Frau C. J., erhalten hat.
Am 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von ihrem Konto 68.903,60 DM. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr. Mitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig gewor-
den war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre in einer Wohnung im Haus des Beklagten gewohnt. Da die Renteneinkünfte von Frau J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau J. am 6. Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte insoweit insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 DM auf. Mit Bescheid vom 14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach § 528 BGB gegen den Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Überweisung gemäß § 27 h BVG auf sich über.
Der Beklagte ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkommen insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist und über keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitere Wohnung, die zuvor die verstorbene Tante des Beklagten bewohnt hatte, hat der Beklagte für eine monatliche Miete von 850,-- DM an die Tochter seiner Ehefrau vermietet, die dort mit ihrem Sohn lebt. Der Beklagte hat Verbindlichkeiten bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über 100.000,-- DM, auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.380,-- DM erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von 21.700,-- DM nahm der Beklagte am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwendungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen Kreditverbindlichkeiten wurden für das vom Beklagten bewohnte Haus aufgenommen.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB berufen und außerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des Geldbetrages als Schenkung und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte die Überweisung als belohnende Schenkung von der Tante erhalten habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überleitungsanzeige aus.
Die Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforderung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Belohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht festgestellt und vom Beklagten nicht geltend gemacht.

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen gemäß § 529 Abs. 2 BGB berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter "standesgemäßem Unterhalt" wie bei § 519 BGB der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Der angemessene Selbstbehalt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,-- DM zu bemessen , wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt von jedenfalls 1.500,-- DM angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlich andere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe der Bundesgerichtshof einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbehalt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicher Würdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt sei auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB anzusetzen. Der vom Landgericht berücksichtigte angemessene Selbstbehalt von 2.000,-- DM sei nicht unangemessen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unterhalt des Beklagten, was 1.500,-- DM ausmache, oder doch mindestens 3/7 des festgestellten Arbeitseinkommens des Beklagten, was ca. 1.200,-- DM ausmache.
Das Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:
- Arbeitseinkommen des Beklagten unwidersprochen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld - netto - 2.760,-- DM
- Mieteinnahmen 850,-- DM
- Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung von Abgaben, Hausversicherungen und Instandhaltungsbedarf (25 % bis 30 % des Arbeitseinkommens ) 800,-- DM 4.410,-- DM
./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit) 1.380,-- DM
Das Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,-- DM aus, wobei es hierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarf untergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei noch nicht berücksichtigt.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision ohne Erfolg.

a) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf ankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem
es sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine Verwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wechselseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.
Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "standesmäßigen Unterhalts" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpassung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben (vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn. 1). Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht , daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u. § 519 Rdn. 2).
Das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein Anlaß , etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eine Verwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 BGB) keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtsprechung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem Schenker und dem Beschenkten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist dem Beschenkten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieser Maßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in einer ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile mit einer Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten rechnen muß.
Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den Beklagten in Höhe von 2.000,-- DM und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau in Höhe von 1.200,-- DM sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
§ 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der
tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der angemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 93/91, NJW 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für den Verwandtenunterhalt eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebildet. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die Düsseldorfer Tabelle einen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern vor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,-- DM monatlich (einschließlich 800,-- DM Warmmiete) beläuft. Für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt von der Düsseldorfer Tabelle mit mindestens 1.750,-- DM (einschließlich 600,-- DM Warmmiete) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts für den Beklagten von 1.500,-- DM auf 2.000,-- DM hält sich in diesem Rahmen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beklagten einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,-- DM monatlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu bean-
standen. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten vom Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichtigung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldner gegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Betrachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Verwandtenunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Nachdem diese - allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,-- DM - ab dem 1. Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750,-- DM ansetzt, sind die vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,-- DM auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach nicht zu beanstanden.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.760,-- DM ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Angaben des Beklagten im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Juni bis August 1997 weisen monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.760,87 DM aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem Gegner zugängliche (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten Belege wirksam als Parteivortrag eingeführt. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß die zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bedürftigkeit auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und dem Kläger bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. Die
Unterlagen sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genommen worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklagtenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum Prozeßkostenhilfegesuch gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzend vorgetragen werden sollen und als Parteivortrag behandelt werden sollen. Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schriftsatzrecht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten Unterlagen beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetragenen Monatseinkünfte in Höhe von 2.760,-- DM nicht bestritten hat, weshalb die Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegt werden konnte.

c) Als Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht weiter Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 850,-- DM und den wirtschaftlichen Vorteil mietfreien Wohnens mit einem Betrag von monatlich 800,-- DM berücksichtigt. Das wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich 1.380,-- DM berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von 21.700,-- DM, der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.
Die Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßkostenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß die monatliche Gesamtsumme von 1.380,-- DM zur Bedienung einer Gesamtverbindlichkeit von ca. 119.000,-- DM einschließlich des Teilkredits von 21.700,-- DM (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,-- DM) aufgebracht werden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Kläger in der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in absehbarer Zeit kann danach keine Rede sein.
III. Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die Verwendung des Kredits von 21.700,-- DM sei unklar und möglicherweise stehe dem Beklagten die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um eine bloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinem Beschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß nach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung noch Anlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätte eingehen müssen.
IV. Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, dem Beklagten aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum Prozeßkostenhilfeantrag erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowie ihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertung von Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem Prozeßkosten-
hilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der Beklagte monatlich ca. 170,-- DM für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem Formular auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. Vorliegend wurde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genommen. Damit hat der Beklagte vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung als Vermögenswert zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihm eingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten. Er war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. Anlaß für das Berufungsgericht - wie die Revision meint - vom Beklagten die Vorlage der Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn insoweit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einer nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist, daß sie Grundlage im streitigen Parteivortrag findet und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. Zöller /Greger, ZPO, 21. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.).
V. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem Beklagten zuzumuten sei, seinen für 22.320,-- DM gekauften Neuwagen und einen für 1.000,-- DM gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.
Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278). Der Unterhalts-
schuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).
Der PKW ... wurde am 31. Mai 1991 für 22.320,-- DM gekauft. Zum Zeitpunkt der Überleitung des Rückforderungsanspruchs im September 1994 war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des bekanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von Neufahrzeugen konnte der Beklagte nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, der ihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auch den Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem Beklagten kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht angesonnen werden.
Ebensowenig kann vom Beklagten die Verwertung des von ihm gekauften Berberteppichs verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs (Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen Wohnungseinrichtungsgegenstand kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auch das Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung von angemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).
VI. 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundbesitzes des Beklagten führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, aus Billigkeitserwägungen eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des Rück-
zahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88 Abs. 2 Ziffer 7 BSHG i.V.m. § 25 Abs. 3 BVG entsprechend. Zwar werde der Beklagte hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schenkung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB sei aber eine entsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden Maßstäbe gerechtfertigt. Ein angemessenes Hausgrundstück sei - bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt - ein Haus bis 130 m2 und ein Grundstück bis 500 m2. Das Haus des Beklagten sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedoch noch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen, daß der Beklagte ca. 70 m2 als Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Verwertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Beklagte bei einem Verkauf des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich lebenslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der von ihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erzielbaren Kaufpreis von ca. 200.000,-- DM aus. Es meint, daß auch mit diesen Erwägungen bestätigt werde, daß dem Beklagten die Verwertung des Grundbesitzes nicht zuzumuten sei.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht verpflichtet , seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des Klägers zu erfüllen.
Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen
nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/ Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlich machten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das Sozialhilferecht maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geringfügig überschritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sich zwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von einem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der Tatrichter hat aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einordnung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Grenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte die im Haus befindliche Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es sich bei dem Haus des Beklagten noch um ein angemessenes Familienheim handelt , zu unterstützen.
Den Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von dem vom Beklagten angegebenen Schätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von
ihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreie Wertung gestützt, daß vom Beklagten die Veräußerung seines Familienheims unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.
3. Auch die Rüge der Revision, dem Beklagten sei die dingliche Belastung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, bleibt ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastung des Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der Beklagte die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemessenen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen , nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handelt es sich um eine zutreffende Bewertung.
Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen (vgl. Staudinger/Kappe/Engler, aaO, § 1603 Rdn. 154). Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkei-
ten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 7.4.1982, aaO).

b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sei, auf den Vorschlag des Klägers einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintragung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses Darlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grundstücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rdn. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber dahingestellt bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte hinweisen müssen. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in Fällen der vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß es auf die Partei einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageänderung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revision auch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein entsprechender Klageantrag gestellt worden wäre.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.

(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.

(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.