Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2004 - IV ZR 75/03

bei uns veröffentlicht am10.03.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 75/03 Verkündet am:
10. März 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Zu den Anforderungen an eine Genehmigung von Vertragsänderungen in Nachtragsversicherungsscheinen
BGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 75/03 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Ve rsicherungsprämien.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermöge n der früheren Klägerin (im folgenden: Schuldnerin), nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 30. Mai 2001.

Er begehrt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsprämien, welche die Schuldnerin über den Zeitraum des Bestehens einer Bauträger -Betriebshaftpflichtversicherung vom 1. April 1988 bis 31. Dezember 1996 an die Beklagte entrichtet hat. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Bemessungsgrundlage der Versicherungsprämien. Der Kläger trägt vor, die geschuldete Jahresprämie habe 0,2 Promille der Jahresbausumme zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer betragen, eine Mindestprämie sei nicht vereinbart worden. Nach dem Vortrag der Beklagten habe die geschuldete Jahresprämie sich hingegen auf 0,2 Promille der Jahresumsatzsumme - mindestens aber auf 30.000 DM - zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer belaufen. Die Schuldnerin hat an die Beklagte Versicherungsprämien in Höhe von 323.664,36 DM entrichtet. Bei einer Prämienberechnung nach der Jahresbausumme hätte die Schuldnerin nach Ansicht des Klägers jedoch lediglich Prämien in Höhe von 160.599,41 DM an die Beklagte entrichten müssen. Den Differenzbetrag in Höhe von 163.064,95 DM = 83.373,78 € (zuzüglich Zinsen) fordert er mit der Klage zurück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru fungsgericht hat ihr in Höhe von 70.709,15 DM = 36.153,01 € (zuzüglich Zinsen) stattgegeben; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, erhebt die Beklagte Anschlußrevision und wendet sich gegen ihre Verurteilung insgesamt.

Entscheidungsgründe:


Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Zurüc kverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 (1. Alt.) BGB für das erste Versicherungsjahr 1988/89 sowie für die Versicherungsjahre 1991/92, 1995 und 1996 in - unstreitiger - Höhe von insgesamt 70.709,15 DM für begründet erachtet und der Klage insoweit stattgegeben. Dabei ist es davon ausgegangen, daß dem Versicherungsvertrag die vertraglichen Vereinbarungen zugrunde zu legen seien, wie sie die Klägerseite vorgelegt hat. Danach ist unter Ziffer 9.1 bestimmt, daß die Prämienberechnung nach der Jahresbausumme - ohne Mindestprämie - zu erfolgen habe. Diese Prämienbemessungsgrundlage habe für die vorgenannten Jahre keine Änderung erfahren. Eine gegenüber dieser schr iftlichen Vereinbarung vorrangige Individualabrede dahin, daß von der Jahresumsatzsumme auszugehen sei, habe die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.
Für die Versicherungsjahre 1989/90, 1990/91, 1992, 1993 und 1994 hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs hingegen mit der Begründung verneint, daß die Beitragszahlungen für diese Zeit ihre Rechtsgrundlage fänden in entsprechenden Nachträgen zum Versicherungsschein, durch welche die Prämienbemessungsgrundlage für das jeweilige Versicherungsjahr wirksam gemäß § 5 Abs. 1 und 2 VVG auf den Jahresumsatz und für das Versicherungsjahr 1994 auf eine Mindestprämie umgestellt worden sei. Die vorgenommenen Beitragsänderungen seien wirksam, weil die Schuldnerin in den

Nachträgen jeweils eine den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 VVG genügende Belehrung erhalten habe, auf die Änderungen besonders aufmerksam gemacht worden sei und ihnen nicht widersprochen habe.
II. Dagegen wenden sich beide Parteien mit Recht.
1. a) Die Beklagte rügt mit ihrer Anschlußrevision einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts: Der Vortrag der Beklagten, zwischen den Parteien sei bereits vor Übersendung eines Versicherungsscheins als Grundlage für die Prämienberechnung die Jahresumsatzsumme vereinbart worden, habe dem Landgericht für eine Beweiserhebung ausgereicht. Auf der Grundlage einer Vernehmung des von der Beklagten als Zeugen benannten Versicherungsangestellten und einer Würdigung der mit dem Zeugen erörterten schriftlichen Vertragsunterlagen sei es in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, die Parteien hätten als Prämienberechnungsgrundlage die Jahresumsatzsumme sowie eine jährliche Mindestprämie von 30.000 DM vereinbart; soweit der ursprüngliche Versicherungsschein davon abweiche, ergäben die dortigen Angaben keinen Sinn. Danach habe das Berufungsgericht nicht ohne erneute Vernehmung dieses Zeugen die Auffassung vertreten dürfen, eine vertragliche Vereinbarung, der Prämienberechnung die Jahresumsatzsumme zugrunde zu legen, sei der landgerichtlichen Aussage des Zeugen nicht zu entnehmen.

b) Dem ist zuzustimmen.

Zwar weist das Berufungsgericht darauf hin, daß di e Schuldnerin dem ihr übersandten Versicherungsschein und den beigefügten Bedingungen nicht widersprochen habe; darin ist unter 9.1 vorgesehen, daß die Prämienberechnung nach der Jahresbausumme erfolge. Diese wird unter 9.2 mit 150.000 DM angegeben; die Jahresprämie sollte dem Wortlaut nach 0,2 Promille davon betragen. Als Nettobetrag der Prämie wird an dieser Stelle aber nicht der sich danach rechnerisch ergebende Betrag von 30 DM, sondern ein Beitrag von 30.000 DM angegeben. Das sind 0,2 Promille der von der Schuldnerin unstreitig als Jahresumsatz angegebenen 150.000.000 DM. Im Hinblick auf diesen in sich widersprüchlichen Text ist trotz des Schweigens der Schuldnerin auf die Übersendung des Versicherungsscheins mit diesen Bedingungen nicht ausgeschlossen , daß die Parteien bei den Vertragsverhandlungen tatsächlich übereinstimmend von einer Bemessung der Prämie auf 0,2 Promille der Jahresumsatzsumme ausgegangen sind. Wenn dies der Fall war, konnte die Schuldnerin auch die ihr zugesandten Vertragsunterlagen nicht anders verstehen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - unabhängig von der Regelung des § 5 VVG - der wahre Wille der Erklärenden maßgebend, wenn der Erklärungsempfänger erkannt hat, was der irrtümlich Erklärende in Wahrheit gewollt hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94 - VersR 1995, 648 unter 2).
Da das Landgericht nach Vernehmung des Versicherun gsangestellten die Überzeugung gewonnen hat, daß ungeachtet unzutreffender Angaben in den schriftlichen Unterlagen eine Prämienberechnung auf der Grundlage der Jahresumsatzsumme vereinbart worden sei, hätte das Berufungsgericht die protokollierte Aussage des Zeugen nicht anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen dürfen, ohne den

Zeugen noch einmal zu vernehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 47/02 - BGH-Report 2003, 1109 m.w.N.).
2. Gelangt das Berufungsgericht nach Vernehmung de s Zeugen und erneuter Beweiswürdigung wiederum zu dem Ergebnis, daß für die Prämienberechnung nach den ursprünglichen Vertragsgrundlagen die Jahresbausumme maßgebend sein sollte, bleibt zu prüfen, ob aufgrund späterer Nachträge zum Versicherungsschein jedenfalls für diejenigen Jahre von der Jahrsumsatzsumme bzw. einer Mindestprämie auszugehen ist, für die das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Auch insoweit kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
Nachträge fallen ebenso wie die ursprüngliche Poli ce unter den Begriff des Versicherungsscheins im Sinne von § 5 Abs. 1 VVG (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1965 - II ZR 165/63 - VersR 1966, 129 unter II; OLG Hamm VersR 1993, 169 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5 Rdn. 2; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 5 Rdn. 1; BK/Schwintowski, § 5 VVG Rdn. 5; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 5 Anm. 4). Die Revision macht mit Recht geltend, daß den Anforderungen des § 5 Abs. 2 VVG in den Nachträgen hier nicht genügt sei, so daß trotz fehlenden Widerspruchs der Schuldnerin Abweichungen vom ursprünglichen Vertrag nicht als genehmigt gelten.
Die von der Beklagten übersandten Nachträge enthal ten im wesentlichen eine Prämienabrechnung sowie folgende Belehrung: Dieser Nachtrag ist ergänzender Bestandteil des Versicherungsscheins. Für ihn gelten die gleichen allgemeinen und besonderen Bedingungen, sofern sie durch Vorstehendes

nicht geändert sind. Falls innerhalb eines Monats nach Empfang dieses Nachtrages Einwendungen gegen dessen Inhalt nicht erhoben werden, gilt er als vom Versicherungsnehmer genehmigt. Aus den Nachträgen zum Versicherungsschein geht ab er weder hervor, ob überhaupt vom ursprünglichen Vertragsinhalt abgewichen werden sollte, noch ist erkennbar, welche Abweichungen im einzelnen als genehmigt gelten sollten. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 VVG fordert jedoch ausdrücklich, daß auf die einzelnen Abweichungen besonders aufmerksam zu machen ist. Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf Abweichungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen, kann schon deshalb nicht von einer fiktiven Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VVG ausgegangen werden.
Zwar ist in den dem jeweiligen Nachtrag zum Versic herungsschein beigefügten Prämienrechnungen unter anderem von der (Jahres-)Umsatzsumme oder von einer Mindestprämie die Rede. Die Beklagte hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß auf diesem Wege dem Versicherungsnehmer nachteilige Abweichungen von dem früher geltenden Berechnungsmodus vereinbart werden sollten. Sie hat auch nicht an anderer Stelle klargestellt, daß mit der Verwendung neuer Begriffe aus Anlaß der Inrechnungstellung von Versicherungsprämien eine Änderung der Prämienbemessungsgrundlage zum Nachteil der Schuldnerin verbunden sein sollte. Mithin kommt hier eine Genehmigung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte in den Nachträgen zum Versicherungsschein auf Änderungen der vereinbarten Grundlagen für die Prämienberechnung nicht hinreichend aufmerksam gemacht hat.

3. Weitergehende Ansprüche des Klägers, sofern sie überhaupt bestehen, sind jedenfalls nicht wegen Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) noch wegen Verjährung (§ 12 Abs. 1 VVG) ausgeschlossen.

a) Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllun g einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGHZ 113, 62, 70; Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - NJW 1997, 2381 unter II 4 a) schließt diese Vorschrift eine Kondiktion erst aus, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet. Hierzu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß sich eine Kenntnis der Schuldnerin von der wahren Rechtslage nicht feststellen lasse. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Schuldnerin wissentlich überhöhte Versicherungsprämien an die Beklagte entrichtet hat.

b) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG verjähren die Anspr üche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Ob Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Versicherungsprämien unter § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG fallen, ist umstritten. Teilweise werden Ansprüche auf Rückzahlung unverdienter Prämie zu den Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag gerechnet (RG JW 1938, 876; Prölss in Prölss/Martin, aaO § 12 Rdn. 6). Teilweise werden sie aber auch dem gesetzlichen Schuldverhältnis der ungerechtfertigten Bereicherung zugeordnet (OLG Düsseldorf VersR 1992, 557), auf welches die

kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG keine Anwendung findet (BGHZ 32, 13, 15 ff.; Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - IV ZR 339/90 - VersR 1992, 479 unter II 3 a). Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob der Rückzahlungsanspruch im Versicherungsvertrag - insbesondere in einer Satzung, in Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung - eine vertragliche Ausgestaltung erfahren hat oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - aaO; Senatsurteile vom 18. September 1991 - IV ZR 233/90 - VersR 1991, 1357 unter II 4 und vom 26. Februar 1992 - IV ZR 339/90 - aaO unter II 3 a und b). Im erstgenannten Fall handelt es sich um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt, im zuletzt genannten Fall liegt ein gesetzlicher Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vor, auf den die Verjährungsvorschriften des BGB Anwendung finden.
Hier haben die in Rede stehenden Rückzahlungsanspr üche keine vertragliche Ausgestaltung erfahren. Auch in § 8 AHB, der Vertragsbestandteil geworden ist, findet sich keine Regelung eines Rückzahlungsanspruchs wegen zuviel gezahlter Versicherungsprämien, obschon diese Bestimmung (u.a.) mit dem Wort "Prämienrückerstattung" überschrieben ist. Die Ansprüche des Klägers unterliegen deshalb der Regelverjährung des § 195 BGB a.F. und sind noch nicht verjährt.
4. Soweit das Berufungsgericht zum Ergebnis gelang en sollte, daß die Prämie nach der Jahresbausumme zu berechnen war, wird es sich mit dem von der Beklagten geltend gemachten Einwand der Verwirkung auseinanderzusetzen und, falls dieser Einwand nicht durchgreift, auch

Feststellungen zur Höhe der Jahresbausumme und der danach geschuldeten Prämien zu treffen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2004 - IV ZR 75/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2004 - IV ZR 75/03

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2004 - IV ZR 75/03 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 5 Abweichender Versicherungsschein


(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht i

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2004 - IV ZR 75/03 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2010 - IV ZR 208/09

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 208/09 Verkündetam: 14.Juli2010 Preuß Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 12 A

Referenzen

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 47/02 Verkündet am:
28. März 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Januar 2002 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2001 wird hinsichtlich des Klageantrags zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen wird.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Z. S. GmbH. Diese traf am 1. Dezember 1994 mit dem Straßenbauamt Chemnitz eine Vereinbarung, wonach sie das Recht erhielt, auf
10 Jahre Seitenablagerungsvolumen von insgesamt 300.000 cbm im Rahmen von Straßenbauprojekten im Bereich der Vertragspartnerin kostenlos in Anspruch zu nehmen. Die Gesamtschuldnerin lagerte 30.000 cbm ab, bevor über ihr Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Der Kläger stellte den Betrieb ein.
Er möchte das Ablagerungsrecht durch Verkauf für die Masse verwerten und verlangt von den Beklagten, für die das Straßenbauamt seiner Ansicht nach gehandelt hat, klageweise die Feststellung, daß ihm dieses Recht zusteht und daß die Beklagten verpflichtet sind, im Zusammenhang zukünftiger Planungen in Verbindung mit Planfeststellungsverfahren geeignete Volumen zur Inanspruchnahme durch den Kläger einzuplanen und bereitzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgerichts hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Auslegung der Vereinbarung vom 1. Dezember 1994 ergebe, daß das Ablagerungsrecht kein Recht sei, das allein der Gemeinschuldnerin habe zustehen sollen. Es sei daher mit deren Insolvenz und Betriebseinstellung nicht untergegangen und könne von dem Kläger verwertet werden. Soweit das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, sei ihm nicht zu folgen. Dazu be-
dürfe es keiner erneuten Beweisaufnahme, da das Landgericht von dem rechtlich falschen Ausgangspunkt ausgegangen sei, dem Wortlaut der Vereinbarung nach sei das Ablagerungsrecht ein höchst persönliches Recht der Gemeinschuldnerin gewesen, und diesen Wortlaut habe die Beweisaufnahme nicht erschüttert. Richtig sei demgegenüber, daß der Wortlaut der Vereinbarung das Recht der Gemeinschuldnerin nicht einschränke, so daß den Beklagten der Beweis obgelegen habe, die Höchstpersönlichkeit des Rechts zu beweisen. Dies habe die Beweisaufnahme nicht ergeben.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage mit beiden Anträgen zulässig ist.

a) Das ist nur hinsichtlich des ersten Antrags auf Feststellung des Bestehens des Rechts zutreffend. Soweit die Revision meint, dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil er selbst keine Ablagerungen beabsichtige und vielmehr das Recht abtreten wolle, ist ihr nicht zu folgen. Die Möglichkeit der Abtretung setzt die Inhaberschaft des Rechts voraus. Diese machen die Beklagten dem Kläger streitig; denn sie stellen sich auf den Standpunkt , das Ablagerungsrecht habe nur der Gemeinschuldnerin zugestanden. Daraus folgt das Feststellungsinteresse.

b) Der zweite Antrag ist unzulässig. Ihm fehlt allerdings entgegen der Auffassung der Revision das Feststellungsinteresse nicht deswegen, weil er kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betrifft. Denn die verlangte Einstellung von Ablagerungsvolumen in die zukünftige Planung durch die Beklagten dient ersichtlich der Sicherung des mit dem Klageantrag zu 1 behaupteten Rechts. Der Klageantrag zu 2 ist somit auf Teilaspekte des selben konkreten Rechtsverhältnisses ausgerichtet wie der Klageantrag zu 1.
Das Feststellungsinteresse ist indes aus anderen Gründen zu verneinen. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung setzt voraus, daß dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr durch Unsicherheit droht (BGHZ 69, 144, 147; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rdn. 8). Daran mangelt es. Die Beklagten machen dem Kläger zwar das Recht auf Ablagerung an sich streitig. Daß sie sich, wenn das Recht bestehen sollte, auch weigern würden, zukünftig Vorsorge dafür zu treffen, daß genügend Ablagerungsfläche zur Verfügung steht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nur um diese zukünftige Vorsorge geht es aber bei dem Klageantrag zu 2.
2. Das angefochtene Urteil unterliegt im übrigen der Aufhebung, weil die Rüge der Revision berechtigt ist, das Berufungsgericht habe § 398 ZPO verletzt. Die Norm stellt die wiederholte Vernehmung eines Zeugen in Absatz 1 in das pflichtgemäße Ermessen des Prozeßgerichts. Dies gilt auch für die Frage, ob das Berufungsgericht eine vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme wiederholen muß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für das Berufungsgericht aber eine Rechtspflicht zu einer erneuten Vernehmung eines Zeugen, wenn es die protokollierte Aussage vor dem erstinstanzlichen Gericht anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht
beimessen will als die Vorinstanz (BGH, Urt. v. 2. Juni 1999, VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2973; Urt. v. 12. November 1991, VI ZR 369/90, NJW 1992, 741, 742; Urt. v. 20. November 1984, VI ZR 73/83, NJW 1985, 3078 f) oder wenn es die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders beurteilen möchte als das Erstgericht (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992, III ZR 57/91, NJW-RR 1993, 213, 214; Urt. v. 20. Oktober 1987, X ZR 49/86, NJW 1988, 484; Urt. v. 20. November 1984, VI ZR 73/83, NJW 1985, 3078, 3079). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen.
Das Landgericht hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen L. , die Gewißheit verschafft , daß die Parteien der Vereinbarung vom 1. Dezember 1994 darin einig waren, daß das Ablagerungsrecht nur für Baumaßnahmen der Gemeinschuldnerin gelten sollte. Nur wenn sie vertraglich bei Baumaßnahmen gebunden war, habe sie kostenlos abkippen dürfen. Nur ihr habe die Vereinbarung zugute kommen sollen, keinem Dritten.
Über diese Würdigung, die sich eng an die Aussagen der Zeugen L. und S. hält, setzt sich das Berufungsgericht hinweg und kommt zu dem gegenteiligen Ergebnis, daß nämlich eine Bindung des Ablagerungsrechts an die Gemeinschuldnerin und an Baumaßnahmen, an der sie beteiligt war bzw. sein würde, nicht vereinbart gewesen sei. Zu dieser abweichenden Wertung konnte das Berufungsgericht ohne erneute Anhörung der Zeugen nicht deswegen kommen, weil das Ergebnis - wie das Berufungsgericht meint - von einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt her gewonnen worden sei. Dies trifft nämlich nicht zu. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Beweislastentscheidung getroffen, von der das
Berufungsgericht bei anderer Verteilung der Beweislast hätte abweichen können. Die Urteilsgründe ergeben vielmehr, daß "die durchgeführte Beweisaufnahme ... zur vollen Überzeugung des Gerichtes" die von ihm der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen ergeben hat. Dieses Beweisergebnis ist unabhängig davon maßgeblich, für welchen Inhalt des Ablagerungsrechts der Wortlaut der Vereinbarung sprechen mag.
Das Berufungsurteil hat daher insgesamt keinen Bestand.

III.


Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Beweisaufnahme - nach den bisherigen Aussagen nicht naheliegend - zum selben Ergebnis gelangen, stünden die weiteren Angriffe der Revision einem erneuten Stattgeben der Klage nicht entgegen.
1. Beide Beklagte sind passiv legitimiert. Da die Vollmacht des handelnden Amtsleiters des Straßenbauamts, sowohl für das Land als auch für den Bund zu handeln, unstreitig ist, ist allein entscheidend, für wen er aufgetreten ist. Daß er für das Land, den Beklagten zu 2, gehandelt hat, ergibt sich daraus, daß das Straßenbauamt als Landesbehörde stets für das Land auftritt. Eines besonderen Hinweises darauf bedurfte es nicht. Ein Auftreten auch für die Beklagte zu 1 (Bund) ergibt sich vorliegend aus dem Umstand (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB), daß es vor allem um Straßenbaumaßnahmen ging, die im Auftrage des Bundes durchgeführt werden (Art. 90 Abs. 2 GG; Ausbau der Bundesstraße 174). Daran ändert auch nichts der Hinweis der Revision, es sei unwi-
derlegter Vortrag der Beklagten, daß das Straßenbauamt bei Abschluß der Vereinbarung nicht im Wege der Bundesauftragsverwaltung tätig gewesen sei. Die Maßnahme, für die u.a. das Ablagerungsrecht vereinbart wurde, unterlag der Bundesauftragsverwaltung. Wenn das Straßenbauamt die Vereinbarung gleichwohl nur für das Land hätte schließen wollen, hätte es einer entsprechenden Klarstellung bedurft.
2. Nicht zu folgen ist der Revision auch insoweit, als sie meint, die Vereinbarung vom 1. Dezember 1994 sei unwirksam.

a) Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis (§ 57 VwVfG) liegt nicht vor. Die Revision verweist nicht auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen, wonach die schriftlich gefaßte Vereinbarung nicht alle Abreden enthält, die nach dem Willen der Vertragschließenden Bestandteil der Vereinbarung vom 1. Dezember 1994 werden sollten. Daß ursprünglich einmal eine Gegenleistung von der Gemeinschuldnerin geschuldet war, die Gegenstand einer Vereinbarung vom 17. Juli 1992 war, ist insoweit ohne Belang. Diese frühere Vereinbarung ist ausdrücklich aufgehoben worden. Über das Schicksal dieser Gegenleistung , ob sie weiter geschuldet oder möglicherweise schon erbracht war, verhält sich der Vortrag nicht.

b) Die Vereinbarung ist auch nicht nichtig, weil ein Verwaltungsakt entsprechenden Inhalts rechtswidrig gewesen wäre (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Die Annahme, daß sich die Beklagten durch die Vereinbarung im Hinblick auf zukünftige Planungen gebunden hätten, wird vom Sachvortrag nicht gestützt und kommt auch nicht ernsthaft in Betracht. Die Verpflichtung geht allein dahin,
Volumina zur Ablagerung von Erdmassen zur Verfügung zu stellen. Das läßt die Planungshoheit unberührt.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.