Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2007 - IV ZR 94/05

bei uns veröffentlicht am24.10.2007
vorgehend
Amtsgericht Mainz, 84 C 217/03, 24.03.2004
Landgericht Mainz, 3 S 81/04, 10.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 94/05 Verkündetam:
24.Oktober2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2007

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 10. März 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt vom Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen , die Rückzahlung von Beiträgen.
2
Auf Antrag des Klägers vom 30. November 1999 stellte der Beklagte einen Versicherungsschein vom 20. Dezember 1999 über eine Rentenversicherung aus und fügte ein Bedingungsheft bei, das unter anderem Verbraucherinformationen nach § 10a VAG, die Tarifbestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Beklagten enthielt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 widersprach der Kläger dem Vertragsschluss, weil die Verbraucherinformation nicht § 10a VAG entspreche, und forderte die eingezahlten Beiträge zurück. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück, kündigte den Vertrag wegen Verzugs mit der Beitragszahlung nach § 39 VVG zum 1. Februar 2001 und rechnete ihn ab. Die Abrechnung weist einen Rückkaufswert von 738,14 € und eine Überschussbeteiligung von 30,42 € aus. Nach Abzug von Beitragsrückständen und Steuern erhielt der Kläger 417,49 € ausgezahlt. Insoweit nahm er die zunächst auf Rückzahlung aller Beiträge in Höhe von 1.264,04 € gerichtete Klage zurück.
3
Der Kläger meint, er habe dem Vertragsschluss gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie (13. Januar 2000) wirksam widersprechen können. Die Frist von 14 Tagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 AVB über den Rückkaufswert bei Kündigung und in § 15 AVB über die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 9 AGBG unwirksam seien. Dies habe der Bundesgerichtshof für gleichartige Klauseln entschieden (BGHZ 147, 354, 373). Die Unwirksamkeit der Klauseln wegen Intransparenz sei der unvollständigen Überlassung der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 VVG gleichzusetzen.
4
Der Beklagte meint, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Klauseln ergäben sich nicht aus § 5a VVG, sondern allein aus § 6 AGBG, jetzt § 306 BGB.
5
Amtsgericht Das hat den Beklagten zur Zahlung von 846,55 € nebst Zinsen verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
7
Das I. Berufungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Versicherungsprämien über den erstatteten Betrag hinaus abgelehnt. Die Prämien seien mit Rechtsgrund gezahlt worden, weil der Widerspruch des Klägers vom 7. Dezember 2000 verspätet und damit unwirksam sei. Der Kläger habe nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG nur innerhalb von 14 Tagen widersprechen können, weil die Unterlagen ihm am 20. Dezember 1999 vollständig übersandt worden seien und er über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die Unwirksamkeit von § 15 AVB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot habe keine Verlängerung des Widerspruchsrechts auf ein Jahr nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG zur Folge. Die Intransparenz einer Klausel stelle keine Unvollständigkeit im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG dar.
8
1. II. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger ihn aus ungerechtfertigter Bereicherung herleitet. Der Beklagte hat die Beiträge nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen, weil der Kläger dem Vertragsschluss nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen widersprochen hat. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. Wie der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 318 m.w.N.) entschieden hat, ergeben sich die Rechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit nicht aus § 5a VVG, sondern allein aus § 306 BGB, § 6 AGBG.
9
Der 2. geltend gemachte Anspruch auf weitere Zahlungen kann sich nach dem Vortrag der Parteien aber aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben, der in den Vorinstanzen noch nicht angesprochen worden ist.
10
a) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer nach Kündigung einen vertraglichen Anspruch unter anderem auf einen Mindestrückkaufswert hat, wenn die Bestimmungen über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind.
11
aa) Das ist der Fall. § 6 Abs. 3 AVB über den Rückkaufswert bei Kündigung und § 15 AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise intransparent wie die vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354, 373) für unwirksam erklärten Klauseln anderer Lebensversicherer. Daran ändern auch der Hinweis in der Verbraucherinformation, in den ersten Jahren sei der Rückkaufswert deutlich geringer als die Summe der eingezahlten Beiträge, und die Bezugnahme auf die im Versicherungsschein abgedruckte vollständige Tabelle der Garantiewerte nichts, weil in den Klauseln selbst kein Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung verbundenen wirtschaft- lichen Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ 147, 354, 363 f. und BGHZ 147, 373, 380).
12
Dem bb) Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte keine Aktiengesellschaft, sondern ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist. Der Rückkaufswert betrifft das Austauschverhältnis der Partner des Versicherungsvertrages, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten - offenbar für Mitglieder wie für Nichtmitglieder - in gleicher Weise geregelt ist wie bei Versicherungsaktiengesellschaften. Allgemeine Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind vom Anwendungsbereich des AGBGesetzes und der §§ 305 ff. BGB nicht ausgenommen (vgl. BGHZ 136, 394, 396 ff.). Für das Versicherungsverhältnis trifft die im Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach objektiv-generalisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn die Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung des Schlussüberschusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit BVerfG VersR 2005, 1127, 1134). Soweit Verschiebungen im Wert der Mitgliedschaft eintreten sollten, gelten für die Abwägung der jeweiligen Interessen der Versicherungsnehmer die gleichen Erwägungen, zumal der wirtschaftliche Wert, den der Versicherungsnehmer während der laufenden Vereinsmitgliedschaft bezieht, eher gering ist (vgl. BVerfG VersR 2005, 1109, 1124).
13
Ob b) der vom Beklagten angesetzte Rückkaufswert den nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 318 ff.) zu beanspruchenden Mindestbetrag erreicht, hat das Berufungsgericht noch zu klären.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 24.03.2004 - 84 C 217/03 -
LG Mainz, Entscheidung vom 10.03.2005 - 3 S 81/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2007 - IV ZR 94/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2007 - IV ZR 94/05

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung


(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2007 - IV ZR 94/05 zitiert 5 §§.

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Referenzen

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.