Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2004 - IV ZR 97/03

bei uns veröffentlicht am22.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 97/03 Verkündet am:
22. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldvers. (MB/KK 76) § 8a
Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung
durch den Krankenversicherer vor Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes
/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994.
BGH, Urteil vom 22. September 2004 - IV ZR 97/03 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der 1938 geborene Kläger unterhält beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, seit 1963 eine Krankheitskostenversicherung nach den Tarifen AH 100/1 (ambulante Heilbehandlung mit einer Selbstbeteiligung von 400 DM), KH 100/1 (stationäre Heilbehandlung ) und ZHN 100 (zahnärztliche Behandlung). Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) zugrunde, die in ihrem Teil I mit den Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 76) übereinstimmen und in ihrem Teil II ergänzende Tarifbedingungen des Beklagten enthalten. § 8a über die "Beitragsberechnung" hat folgenden Wortlaut:

"Teil I (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf der Grundlage der Richtlinien für die Aufstellung technischer Geschäftspläne in der Krankenversicherung und ist geschäftsplanmäßig festgelegt. (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änd erung des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tari fliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, daß die Deckungsrückstellung , die geschäftsplanmäßig nach den für die Beitragsberechnung festgelegten Grundsätzen gebildet ist, geschäftsplanmäßig angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit nach dem Geschäftsplan eine Dekkungsrückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis zu bilden ist. (3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Beitragszuschläge ändern.
Teil II 1. … 2. … 3. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese der Aufsichtsbehörde vorzu-

legende Gegenüberstellung eine Veränderung von mehr als 10%, so werden alle Tarifbeiträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung angepaßt. Bei einer Veränderung von mehr als 5% können alle Tarifbeiträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung angepaßt werden. In beiden Fällen können auch betragsmäßig festgelegte Selbstbehalte angepaßt werden. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde und den Versicherer die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Der Umfang der Anpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und zum Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf den Zugangszeitpunkt folgt, sofern nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. …" Zum 1. Juli 1994 erhöhte der Beklagte aufgrund der Beitragsanpassungsklausel in § 8a Teil II Abs. 3 AVB mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die monatlichen Prämien im Tarif AH 100/1 von 158,18 DM auf 213,54 DM, im Tarif KH 100/1 von 228,30 DM auf 340,34 DM und im Tarif ZHN 100 von 85,77 DM auf 109,64 DM. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag festzustellen, daß die Prämienerhöhung unwirksam sei. Er meint, die Erhöhung entspreche insbesondere deshalb nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB, weil sie ältere Versicherte übermäßig belaste. Das beruhe darauf, daß der Beklagte die Prämie von vornherein zu niedrig kalkuliert habe. Schon bei der Kalkulation der Einstiegstarife hätten die bis zum Ende der Vertragslaufzeit , also bis zum Lebensende des Versicherten zu erwartenden Ko-

stensteigerungen und die Erhöhung der Lebenserwartung mitberücksichtigt werden müssen, um eine höhere Alterungsrückstellung zu bilden. Da dies nicht geschehen sei und der Beklagte den Kläger bei Vertragsabschluß darüber nicht aufgeklärt habe, bestehe auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß in Höhe der verlangten Mehrprämie. Es werde auch bestritten, daß die Neuberechnung der Prämie richtig vorgenommen worden sei. Nach Darstellung des Beklagten entspricht die Prämienkalkulation und die Neuberechnung den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Land gericht hat durch Urteil vom 8. Oktober 1998 die Berufung zurückgewiesen und die auf die Prämienerhöhungen 1996 und 1997 bezogene erweiterte Klage abgewiesen. Beide Gerichte haben eine umfassende Überprüfung der Prämienerhöhung wegen der von der Aufsichtsbehörde erteilten Genehmigung und wegen des Interesses des Beklagten an der Geheimhaltung seiner Kalkulationsgrundlagen abgelehnt.
Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 28. Dezember 1999 (VersR 2000, 214) festgestellt, daß die Urteile sein Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzten, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Im neuen Berufungsverfahren hat der Beklagte die f ür die Prämienanpassung zum 1. Juli 1994 maßgeblichen Unterlagen eingereicht. Das Berufungsgericht hat dazu ein umfangreiches versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellung-

nahme des Sachverständigen eingeholt und die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Die gegen die Prämienerhöhungen 1996 und 1997 gerichtete Klage hatte er zurückgenommen. Mit seiner Revision erstrebt er die Feststellung, daß die Prämienerhöhung zum 1. Juli 1994 unwirksam sei.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat A nspruch auf die erhöhte Prämie.
I. Das Berufungsgericht hat die verfassungsrechtli ch gebotene umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Prämienerhöhung vorgenommen. Der gerichtliche Sachverständige hat die Neuberechnung anhand der dafür maßgeblichen Unterlagen des Beklagten vollständig überprüft mit dem Ergebnis, daß sie nachvollziehbar ist, die Festlegungen des Technischen Geschäftsplans eingehalten sind, dieser den aufsichtsbehördlichen Richtlinien entspricht, die Neuberechnung nach den allgemein anerkannten versicherungsmathematischen Methoden erfolgt und insgesamt sachgerecht ist und zu keiner überhöhten Prämie geführt hat. Das Berufungsgericht hat das Beweisergebnis rechtlich dahingehend gewürdigt, daß die Prämienerhöhung angemessen sei, weil sie mit den vertraglichen Regelungen in § 8a AVB übereinstimme und die Leistungsbestimmung des Beklagten billigem Ermessen nach § 315 BGB entspreche. Dabei hat es offengelassen, ob wegen der erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht der dem Beklagten günstigere

Kontrollmaßstab der offenbaren Unbilligkeit nach §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (VersR 2003, 1115).
II. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
1. Der Überprüfung der Prämienanpassung liegt im E rgebnis ein zutreffender Maßstab zugrunde. Für die zivilgerichtliche Kontrolle von Prämienanpassungen in der Krankenversicherung ist zu unterscheiden zwischen der seit dem 29. Juli 1994 geltenden und der früheren Rechtslage.

a) Durch das am 29. Juli 1994 in Kraft getretene D ritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I 1630) ist das Versicherungsaufsichtsgesetz grundlegend geändert worden; zudem ist die Krankenversicherung erstmals im Versicherungsvertragsgesetz geregelt worden (§§ 178a ff. VVG). § 178g Abs. 2 VVG enthält ein gesetzliches Prämienanpassungsrecht des Versicherers, das durch die Bestimmungen des Aufsichtsrechts näher ausgestaltet ist. Die Berechtigung zur Prämienanpassung und die Prämienkalkulation unterliegen danach strengen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorgaben, die die Dispositionsfreiheit des Versicherers stark beschränken. Durch Urteil vom 16. Juni 2004 (IV ZR 117/02, VersR 2004, 991, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß eine Prämienanpassung, die nach aktuariellen (allgemein anerkannten versicherungsmathematischen) Grundsätzen als mit

den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist, keiner darüber hinausgehenden allgemeinen zivilrechtlichen Kontrolle auf Billigkeit oder Angemessenheit nach §§ 315, 317, 319 BGB unterliegt.

b) Für Prämienanpassungen des Versicherers, die - wie hier - nach der früheren Rechtslage zu beurteilen sind, gilt nicht generell der Maßstab der Billigkeit im Sinne von §§ 315, 317, 319 BGB. Dieser Maßstab für das Leistungsbestimmungsrecht ist nur im Zweifel anzuwenden, also dann nicht, wenn die Parteien einen anderen Maßstab vereinbart haben. Das ist hier durch die Bestimmungen über die Prämienberechnung und die Prämienanpassung in § 8a AVB geschehen. Nach § 8a Teil I Abs. 1 AVB ist die Prämie auf der Grundlage der zu § 12 VAG a.F. erlassenen aufsichtsbehördlichen Richtlinien für die Aufstellung technischer Geschäftspläne in der Krankenversicherung (abgedruckt bei Bach/Moser, Private Krankenversicherung 2. Aufl. Anh. A und bei Prölss/Schmidt/ Frey, VAG 10. Aufl. § 12 nach Rdn. 2) und den Festlegungen im Technischen Geschäftsplan zu berechnen. § 8a Teil I Abs. 2 AVB enthält weitere Bestimmungen für die Beitragsänderung und die Anrechnung der Alterungsrückstellung. Die Voraussetzungen für die Beitragsanpassung ergeben sich aus § 8a Teil II Abs. 3 AVB. Soweit diese Regelungen weniger strenge Vorgaben enthalten als die jetzt geltenden Rechtsvorschriften und dem Versicherer einen Ermessensspielraum eröffnen, ist die Ermessensausübung auf ihre Billigkeit nach § 315 BGB zu prüfen. Dagegen sind die §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 BGB trotz der Mitwirkung der Aufsichtsbehörde nicht anzuwenden, weil die Prämienanpassung ihr nicht überlassen war und nicht ihr Einvernehmen, sondern nur ihre Ge-

nehmigung voraussetzte. Weitere Ausführungen dazu sind mehr als 10 Jahre nach Wegfall des Genehmigungserfordernisses nicht veranlaßt.
Die Bestimmungen in § 8a AVB über die Abänderbarke it der Versicherungsbeiträge halten nach der Rechtsprechung des Senats der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand (BGHZ 119, 55, 59 f.).
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenomm en, daß die Prämienberechnung den vertraglichen Vereinbarungen und, soweit danach noch ein Ermessensspielraum des Beklagten bestand, auch der Billigkeit entspricht. Es hat insbesondere zutreffend dargelegt, daß die Neuberechnung nicht gegen § 8a Teil I Abs. 2 Satz 3 AVB verstößt, wonach eine Erhöhung der Beiträge wegen des Älterwerd ens der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen ist, soweit nach dem Geschäftsplan eine Deckungsrückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis zu bilden ist.

a) Der Prämienberechnung liegt nach § 8a Teil I AV B vereinbarungsgemäß das damals nicht nur übliche, sondern auch aufsichtsrechtlich vorgegebene Kalkulationsmodell für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung zugrunde (siehe dazu im einzelnen Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter, BT-Drucks. 13/4945). Danach müssen die Prämien nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so gebildet werden, daß sie - bei gleichbleibenden Verhältnissen - vom Vertragsschluß bis zum Vertragsende (Tod des Versicherten) gleich bleiben. Dabei wird der Risiko-

prämie ein Zuschlag hinzugerechnet (Sparanteil), der so zu kalkulieren ist, daß die Alterungsrückstellung gerade ausreicht, um die Prämie für die gesamte Lebensdauer des Versicherten konstant zu halten. Die der Kalkulation zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen bleiben aber unter anderem wegen allgemeiner Preissteigerungen, spezieller Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, Anstieg der Lebensdauer und Stornoverminderungen nicht konstant. Deshalb sind Prämienerhöhungen erforderlich , um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Die Neuberechnung erfolgt nach dem Grundsatz des individuellen Äquivalenzprinzips (vgl. dazu Gutachten der Expertenkommission S. 14) nicht auf der Basis des Eintrittsalters des Versicherten, sondern seines inzwischen erreichten risikoträchtigeren Alters, was in § 8a Teil I Abs. 2 AVB auch ausdrücklich so bestimmt ist. Das bedeutet, daß die Nettoprämie nicht nur im Ausmaß etwa der Erhöhung der Kopfschäden angepaßt werden muß, sondern daß darüber hinaus eine Erhöhung wegen der inzwischen für den Zweck eines konstanten Beitrags nicht mehr ausreichenden Alterungsrückstellung erfolgen muß. Das führt dazu, daß die Beitragserhöhungen für die älteren Versicherten relativ höher sind als die aktuellen Preis- und Kostensteigerungen, und zwar umso höher, je älter der Versicherte ist.
Die in den letzten Jahrzehnten zunehmend verstärkt aufgetretene Problematik steigender Prämien im Alter hat der Gesetzgeber aufgrund der Empfehlungen der Expertenkommission nicht zum Anlaß genommen, das Kalkulationsmodell grundlegend zu ändern. Er ist vielmehr der Empfehlung gefolgt, das Problem durch eine erhöhte Überzinszuschreibung und einen prozentualen Beitragszuschlag zu lösen (Art. 14 des Gesetzes

zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2626).

b) Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, daß die Prämienberechnung im Prinzip und in allen Einzelheiten den vereinbarten Berechnungsgrundsätzen und der Billigkeit entspricht. Das läßt - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat nimmt deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Berufungsurteil Bezug. Die vom Kläger auch im Revisionsverfahren weiter vertretene Auffassung, auch noch nicht näher bekannte , in fernerer Zukunft zu erwartende Kostensteigerungen und Erhöhungen der Lebensdauer hätten von vornherein in die Kalkulation einbezogen werden müssen, läuft - worauf schon der Beklagte in den Vorinstanzen hingewiesen hat - auf eine grundlegende nachträgliche Änderung der mit § 8a Teil I Abs. 1 und 2 AVB vereinbarten Kalkulationsgrundlagen seiner Krankenversicherung hinaus. Darauf hat er keinen Anspruch. Die Auffassung des Klägers hätte zudem auch zur Folge, daß von Anfang an wesentlich höhere Prämien zu zahlen gewesen wären. Die Ansicht, bei der Prämienneuberechnung hätten größere Altersgruppen gebildet werden müssen, würde das in der privaten Krankenversicherung geltende Anwartschaftsdeckungsverfahren dem Umlageverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung annähern. Nach der jetzigen Rechtslage sind wegen des Grundsatzes der risikogerechten Prämiengestaltung in der Regel sogar nur noch nach Einzelaltern erstellte Prämienstaffeln zugelassen (§ 10 Abs. 1 KalV, dazu amtliche Begründung BRDrucks. 414/96 S. 24 f.).

Unter diesen Umständen ist für den geltend gemacht en Schadensersatzanspruch kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2004 - IV ZR 97/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2004 - IV ZR 97/03

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung


(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten


(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlic
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2004 - IV ZR 97/03 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 319 Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung


(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten


(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlic

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen


(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unterne

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02

bei uns veröffentlicht am 16.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 117/02 Verkündet am: 16. Juni 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ VVG § 178g; VAG §

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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 117/02 Verkündet am:
16. Juni 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
VVG § 178g; VAG § 12b; MB/KK 94 § 8b
Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung
durch den Krankenversicherer.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger unterhält seit 1964 für sich und seine Ehefrau als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung bei dem Beklagten eine (nach Art der Lebensversicherung betriebene) Krankheitskostenversicherung für stationäre Heilbehandlung nach dem Tarif SG 100, die wahlärztliche Leistungen und die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer umfaßt. Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) zugrunde , die in ihrem Teil I mit den Musterbedingungen des Verbandes der

privaten Krankenversicherung (MB/KK 94) übereinstimmen und in ihrem Teil II dazu ergänzende Tarifbedingungen des Beklagten enthalten. Teil III der AVB ist der Tarif SG 100. Das ordentliche Kündigungsrecht des Beklagten ist abweichend von § 14 Abs. 2 Teil I AVB nach § 14 Teil II AVB generell ausgeschlossen.
Zum 1. Januar 2000 erhöhte der Beklagte mit Zustim mung des Treuhänders die monatlichen Beiträge für den Kläger von 73,60 DM auf 88,30 DM und für seine Ehefrau von 108,50 DM auf 127 DM. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag festzustellen, daß er dem Beklagten den nicht der Billigkeit entsprechenden Erhöhungsbetrag nicht schulde. Er behauptet, die vertragliche Voraussetzung für eine Prämienanpassung des Tarifs SG 100, die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10%, liege nicht vor. Außerdem entspreche die Erhöhung nicht der Billigkeit. Nach Darstellung des Beklagten entspricht die Prämienerhöhung den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben und hätte sogar höher ausfallen müssen, wenn nicht zur Begrenzung Unternehmensmittel zur Verfügung gestellt worden wären.
Das Amtsgericht hat festgestellt, die Beitragserhö hung sei unwirksam. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Amtsgericht hat ein versicherungsmathematis ches Gutachten zu der - nicht näher konkretisierten - Frage eingeholt, ob die Prämienerhöhung angemessen sei. Wegen Beanstandungen einzelner für die Nachkalkulation verwendeter Rechnungsgrundlagen durch den Sachverständigen hat das Amtsgericht die Prämienerhöhung als nicht angemessen und nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB entsprechend für unwirksam erklärt.
Demgegenüber hat das Landgericht darauf abgestellt , ob die Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung nach den gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen Bestimmungen vorgelegen haben. Es hat dies - ohne Hilfe des Sachverständigen - auf der Grundlage ergänzenden Vortrags des Beklagten und Vernehmung ihres verantwortlichen Aktuars als Zeugen bejaht. Nach dem durch die Aussage des Zeugen bestätigten Vortrag des Beklagten sei für das Jahr 1998 eine nachhaltige Erhöhung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage um mehr als 10% festzustellen. Deshalb sei der Beklagte nach § 178g Abs. 2 VVG und den vertraglichen Bestimmungen (§ 8b MB/KK mit Tarifbedingung) zur erforderlichen Erhöhung der Prämie berechtigt. Dem stehe nicht entgegen, daß bei der Ermittlung der Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen im Tarif SG 100 nicht nach Männern und Frauen unterschieden worden

sei. Ein unterschiedlicher Schadensverlauf in einzelnen Gruppen eines Tarifs müsse nicht berücksichtigt werden, um eine gleichmäßige Anhebung für alle Gefahrspersonen eines Tarifs vornehmen zu können. Zu den Einzelheiten der Prämienkalkulation hat das Landgericht den wesentlichen Inhalt des im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatzes des Beklagten vom 19. September 2001 wiedergegeben und im übrigen darauf verwiesen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesent lichen Punkten nicht stand. Im Ansatz hat das Landgericht zutreffend gesehen, daß die Prämienerhöhung trotz Zustimmung des Treuhänders der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte unterliegt (vgl. BVerfG VersR 2001, 214, 215 f.) und der Maßstab hierfür den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu entnehmen ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen hat es allerdings nicht hinreichend erkannt.
1. a) Nach den für die Prämienanpassung vom 1. Jan uar 2000 maßgebenden Rechtsvorschriften unterliegt die Prämienkalkulation in der substitutiven und der sonstigen nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung strengen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorgaben, die die Dispositionsfreiheit der Versicherer stark beschränken. Dadurch soll zur Wahrung der Belange der Versicherten und im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, daß die Versicherungsprämie in einer Weise kalkuliert wird, die zum einen die dauernde Erfüllbarkeit der vom Versicherungsunternehmen versprochenen Leistungen gewährleistet und zum anderen spätere Prämiensteigerungen

ausschließt, soweit sie nicht auf vom Versicherungsunternehmen nicht beeinflußbaren Gründen beruhen wie etwa einer Erhöhung des Schadensbedarfs (vgl. BVerwGE 109, 87, 93 = VersR 1999, 1001, 1003).
aa) Gemäß § 178g Abs. 1 VVG kann der Versicherer n ur die sich aus den §§ 12 und 12a i.V. mit § 12c VAG ergebenden Prämien verlangen. Die Einzelheiten sind in den zu § 12c VAG ergangenen Rechtsverordnungen geregelt, der Kalkulationsverordnung (KalV) vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783) und der Überschußverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687). Durch die in § 178g Abs. 1 VVG vorgenommene Verweisung auf diese aufsichtsrechtlichen Bestimmungen werden sie auch zu verbindlichen Regelungen im Vertragsverhältnis (vgl. Renger, VersR 1995, 866, 872: "Ausgelagertes Vertragsrecht" ), die gemäß § 178o VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person nicht abbedungen werden können.
bb) Nach § 178g Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei einem Versicherungsverhältnis , bei dem das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Damit wird dem Versicherer unabhängig von einer vertraglichen Anpassungsklausel ein gesetzliches Anpassungsrecht eingeräumt, dessen nähere Voraussetzungen sich aus dem Aufsichtsrecht ergeben.

§ 178g Abs. 2 VVG verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 12b Abs. 1-4 VAG, der das Verfahren und die Voraussetzungen der Prämienänderung mit Zustimmung des Treuhänders ausführlich regelt. Dennoch ist § 12b Abs. 1-4 VAG auch im Vertragsverhältnis als ergänzende und konkretisierende Regelung des § 178g Abs. 2 VVG maßgeblich, der dasselbe in allgemeiner, für den Laien verständlicher Form meint (vgl. Moser in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 8b MB/KK Rdn. 5; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 178g Rdn. 11; Wedler, Versicherungswirtschaft 1997, 447, 450; Küntzel, VersR 1996, 148, 150; Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG S. 513 f., 600 f.) und im Gesetzgebungsverfahren als im Sprachgebrauch an die Parallelbestimmung des § 12b Abs. 2 VAG angepaßt bezeichnet wurde (BT-Drucks. 12/7595 S. 112; vgl. auch die amtliche Begründung zur Kalkulationsverordnung BR-Drucks. 414/96 S. 18). Das folgt daraus, daß nach § 178g Abs. 2 VVG der Treuhänder die Berechnungsgrundlagen zu überprüfen hat und der Prämienanpassung zustimmen muß. Gegenstand und Maßstab der Prüfung durch den Treuhänder werden ebenso wie das Verfahren aber nicht in § 178g Abs. 2 VVG, sondern in § 12b Abs. 1-4 VAG näher geregelt. Da der Treuhänder die Zustimmung zur Prämienänderung nur nach Maßgabe des § 12b Abs. 1-4 VAG erteilen darf, kann auch eine wirksame Zustimmung im Sinne von § 178g Abs. 2 VVG nur vorliegen, wenn die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. Grote, aaO S. 599). Dafür spricht außerdem, daß weitere Einzelheiten zur Feststellung der nach § 178g Abs. 2 VVG erforderlichen Veränderung des Schadensbedarfs in den §§ 14 und 15 KalV festgelegt sind, die ihre Rechtsgrundlage in § 12c VAG hat, auf den in § 178g Abs. 1 Satz 1 VVG verwiesen wird (ebenso Rudolph in Bach/Moser, aaO KalGrundl Rdn 4).

Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpassungen hat gemäß § 178g Abs. 1 VVG i.V. mit § 12c VAG und den näheren Bestimmungen von § 11 KalV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen (§ 10 KalV) zu erfolgen.

b) Die hier vereinbarten Regelungen über die Beitr agsberechnung und die Beitragsanpassung finden sich in den §§ 8a und 8b Teil I und II AVB und stimmen im Teil I mit den §§ 8a und 8b MB/KK 94 überein. § 8a Abs. 1 Teil I AVB nimmt für die Beitragsberechnung ausdrücklich auf die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes Bezug. § 8b Teil I AVB entspricht inhaltlich und teilweise wörtlich § 12b Abs. 2 VAG. Ein eigenständiger Regelungsgehalt käme diesen Bestimmungen jedoch wegen § 178o VVG nur zu, wenn sie vom Gesetz zugunsten des Versicherungsnehmers abweichen würden (vgl. Grote, aaO S. 544).

c) Ob eine mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften in Einklang stehende Prämienanpassung durch den Treuhänder und im Gerichtsverfahren zusätzlich und weitergehend auf Billigkeit oder Angemessenheit zu prüfen ist, ist umstritten (vgl. Prölss, aaO § 178g Rdn. 13, 19-21 und Moser, aaO § 8b MB/KK Rdn. 2, 6 und 10, jeweils m.w.N.; Grote, aaO S. 405 ff., 517 ff.; Renger, Die Verantwortung des Treuhänders in der privaten Krankenversicherung S. 10 ff.). Der teilweise vertretenen Ansicht , die Anpassung sei eine nach billigem Ermessen zu treffende Leistungsbestimmung des Versicherers nach § 315 BGB oder des Treuhänders nach §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 BGB und sei deshalb auf ihre Billigkeit oder offenbare Unbilligkeit zu überprüfen, folgt der Senat nicht. Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ist nach §§ 315 Abs. 1, 317 Abs. 1 BGB nur im Zweifel anzunehmen. Ein Zweifelsfall liegt nicht

vor. Das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung der Zustimmung durch den Treuhänder unterliegen nicht dem weiten Maßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die genannten Rechtsvorschriften geregelten, ins einzelne gehenden engen und verbindlichen Vorgaben. Sie lassen keinen Raum für eine darüber hinausgehende Angemessenheits- oder Billigkeitskontrolle (so auch Sahmer, Richterliche Überprüfung der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung S. 12 ff.; Drews, VersR 1996, 422 ff.; Schramm, VersR 1996, 424 f.). Während der Treuhänder bei der Bedingungsanpassung nach § 178g Abs. 3 VVG und der Prämienanpassung in der Lebensversicherung nach § 172 Abs. 1 VVG die Angemessenheit der Änderung zu bestätigen hat, ist dies bei der Prämienanpassung in der Krankenversicherung nach § 178g Abs. 2 VVG nicht vorgesehen. Nach § 12b Abs. 1 Satz 5 VAG ist die Zustimmung des Treuhänders zur Prämienänderung zu erteilen, wenn seine Prüfung ergeben hat, daß die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12b Abs. 1 VAG heißt es, der letzte Satz dieses Absatzes stelle klar, daß dem Treuhänder kein Ermessen bei der Erteilung der Zustimmung zustehe (BTDrucks. 12/6959 S. 62). Jegliche Zweifel werden durch die amtliche Begründung zur Kalkulationsverordnung ausgeräumt, in der es unter anderem heißt (BR-Drucks. 414/96 S. 18): "Da die Prämienberechnung die einseitige Bestimmung der Hauptleistung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer darstellt, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung zugleich deutlich gemacht, daß eine diesen Bestimmungen folgende Prämienberechnung auch den Anforderungen nach § 315 BGB genügt. Ohne die nach § 12c VAG zu erlassende Verordnung hätten die Zivilgerichte im Streit je-

weils im Einzelfall die Angemessenheit einer Prämienberechnung nach § 315 BGB zu beurteilen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Vorgabe klarer versicherungsmathematischer Grundlagen für die Prämienberechnung in der Krankenversicherung daher unverzichtbar." 2. Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist demgem äß, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen. Wehrt sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Prämienerhöhung, hat der Versicherer die Berechtigung dazu darzulegen und zu beweisen.

a) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die r egelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 12b VAG, § 15 KalV vorgelegt hat (vgl. zum Umfang der Vorlagepflicht BVerwGE 109, 87, 90 ff. = VersR 1999, 1001 unter 2). Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht dadurch entgehen, daß er im Prozeß weitere oder neue Unterlagen bei-

bringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, daß die Erhöhung im Ergebnis doch berechtigt ist (so auch Gerwins, NVersZ 1999, 53 f.). Eine Nachbesserung mag allerdings dann beachtlich sein, wenn es nur darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder erkennbare Rechenfehler zu korrigieren.

b) Voraussetzung für die Berechtigung zur Prämiena npassung nach § 178g Abs. 2 VVG ist die nicht nur vorübergehende Erhöhung des Schadensbedarfs, für deren Ermittlung § 12b Abs. 2 VAG und § 14 KalV nähere Bestimmungen enthalten.
aa) Nach § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG hat das Versicher ungsunternehmen für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10% oder einem vereinbarten geringeren Prozentsatz, hat das Unternehmen bei nicht nur vorübergehender Abweichung alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und anzupassen. Daraus läßt sich entnehmen, daß die Anpassung nur den Tarif betrifft, bei dem die erforderliche Abweichung (der auslösende Faktor als Verhältnis der erforderlichen zu den kalkulierten Versicherungsleistungen) erreicht ist. Die Anpassung eines Tarifs ist damit an den Anpassungsbedarf eben dieses Tarifs gekoppelt. Es deutet nichts darauf hin, daß der Begriff "Tarif" im selben Satz eine unterschiedliche Bedeutung hat und die Anpassungsmöglichkeit über den "Tarif" hinausgehen soll, für den der Anpassungsbedarf festgestellt worden ist.

bb) Was unter dem in § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG verwendeten Begriff "Tarif" zu verstehen ist, wird für das Prämienanpassungsverfahren in § 14 Abs. 1 KalV in Verbindung mit weiteren Bestimmungen der Kalkulationsverordnung näher dahingehend bestimmt, daß damit die Beobachtungseinheit gemeint ist (ebenso Grote, aaO S. 391, 542 ff.; vgl. auch Sommer, ZfV 1999, 319 f. und Gerwins, aaO S. 55). Denn gemäß § 14 Abs. 1 KalV ist die Gegenüberstellung des "Tarifs" nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 VAG jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt durchzuführen. Von der Überprüfung und eventuellen Anpassung der Prämie ist deshalb nur die Beobachtungseinheit betroffen, bei der die Abweichung 10% oder den geringeren vereinbarten Prozentsatz übersteigt (Gerwins, aaO S. 56; Sommer, aaO S. 320; Grote, aaO S. 579 f.). Nur so kann, wie es in der amtlichen Begründung zu § 14 KalV heißt (BR-Drucks. 414/96 S. 29), sichergestellt werden, daß Prämienanpassungen rechtzeitig erfolgen und übermäßige Erhöhungen vermieden werden. Das kommt dem in der Praxis seit jeher anerkannten und im Versicherungsaufsichtsgesetz und der Kalkulationsverordnung festgeschriebenen Grundsatz der risikogerechten Prämienkalkulation am nächsten.
cc) Was als Beobachtungseinheit anzusehen ist, ric htet sich nach Risikogesichtspunkten. Bei Geschlechtsabhängigkeit des Risikos stellen Frauen und Männer getrennte Beobachtungseinheiten dar (vgl. Gerwins, aaO S. 55; Sommer, aaO S. 319 f.; Grote, aaO S. 539; Rudolph in Bach/ Moser, aaO § 10 KalV Rdn. 20). Die §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 12c Abs. 1 Nr. 1 VAG gehen davon aus, daß eine Geschlechtsabhängigkeit des Risikos bei der Prämienkalkulation zu berücksichtigen ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 KalV schreibt vor, daß die Kopfschäden in Abhängigkeit vom Geschlecht des

Versicherten zu ermitteln sind. Nach § 14 Abs. 2 und 3 KalV sind für den auslösenden Faktor die Grundkopfschäden maßgebend. Das bedeutet, daß diese für Frauen und Männer gesondert festzustellen und Frauen und Männer demgemäß als eigenständige Beobachtungseinheiten anzusehen sind. Sie dürfen nicht als einheitliche Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden, weil dies nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KalV nur für Kinder und Jugendliche zulässig ist. Deshalb dürfen auch Frauen und Männer sowie Kinder und Jugendliche nicht insgesamt zu einer einheitlichen Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden. Dies würde den Zweck der vorgeschriebenen Ermittlung des auslösenden Faktors getrennt nach Beobachtungseinheiten unterlaufen (vgl. Sommer, aaO S. 320) und dem Grundsatz der risikogerechten Prämienkalkulation widersprechen.
dd) Im Ergebnis bedeutet dies, daß es nicht zuläss ig ist, bei Ansprechen des auslösenden Faktors bei nur einer Beobachtungseinheit die Prämie auch für die Beobachtungseinheiten anzupassen, bei denen der auslösende Faktor nicht erreicht ist, die bestimmungsgemäß für die Anpassung vorausgesetzte Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen also nicht vorliegt (vgl. Grote, aaO S. 579; Sommer, aaO S. 320; Gerwins, aaO S. 56). Ebenso ist es nicht zulässig, die Faktoren der einzelnen Beobachtungseinheiten durch einfache oder nach dem Umfang der jeweiligen Versicherungsleistungen gewichteten Bildung eines Mittelwerts zu einem einheitlichen auslösenden Faktor zusammenzufassen. Der rechnerische Mittelwert aus der Addition der einzelnen Faktoren würde wegen des unterschiedlichen Bestandes und Schadensbedarfs der einzelnen Beobachtungseinheiten die prozentuale Änderung des Gesamtschadensbedarfs nicht zutr effend wiederge-

ben. Der gewichtete Mittelwert würde dazu führen, daß bei einzelnen Beobachtungseinheiten vorhandener Anpassungsbedarf verdeckt wird mit der möglichen Folge späterer übermäßiger Prämienerhöhungen (vgl. Sommer, aaO S. 319; Gerwins, aaO S. 55).

c) Sind die Anpassungsvoraussetzungen gegeben, ist zu überprüfen , ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Diese Überprüfung hat sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors (aa) und sodann auf die Limitierungsmaßnahmen (bb) zu erstrecken (vgl. Grote, aaO S. 392 ff., 575 ff.).
aa) Hier geht es unter anderem darum festzustellen , welche Rechnungsgrundlagen (§ 2 KalV) anpassungsbedürftig sind und ob der Anpassungsfaktor für jede einzelne Rechnungsgrundlage zutreffend ermittelt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es für die zivilgerichtlich zu überprüfende Prämienerhöhung darauf an, ob der vom Versicherer aus den Anpassungsfaktoren der einzelnen Rechnungsgrundlagen gebildete einheitliche Anpassungsfaktor den Anpassungsfaktor überschreitet, der im gerichtlichen Verfahren als der zutreffende einheitliche Anpassungsfaktor für die Prämie des betroffenen Versicherten festgestellt worden ist. Denn zivilrechtlich ist entscheidend, ob der Versicherer gemäß § 178g Abs. 2 VVG berechtigt ist, die höhere Prämie zu verlangen. Dementsprechend ist es das Ziel der Klage festzustellen, daß der Erhöhungsbetrag nicht geschuldet wird. Die Klage kann deshalb nur und insoweit Erfolg haben, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren

eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken. Daraus ergibt sich, daß fehlerhaft - teilweise zu hoch, teilweise zu niedrig - eingesetzte Anpassungsfaktoren einzelner Rechnungsgrundlagen bis zur Höhe des zutreffenden einheitlichen Anpassungsfaktors für die Prämie des Versicherten verrechnet werden können. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen der negativen Feststellungsklage einerseits kein schutzwürdiges Interesse daran, eine in einem Punkt berechtigte, nur zu niedrig errechnete Prämienerhöhung nicht zu zahlen. Andererseits wird ein zu hoher Ansatz bei einer Rechnungsgrundlage, etwa den Kopfschäden, bei der nächsten Prämienerhöhung regelmäßig wieder ausgeglichen werden.
bb) Ist die Nachkalkulation in diesem Sinne nicht zu beanstanden, sind in einem weiteren Schritt die vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind (vgl. dazu im einzelnen Grote, aaO S. 584 ff.; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 359).
3. Die vorstehend dargelegten Grundsätze für die Ü berprüfung der Prämienerhöhung sind hier anzuwenden, weil die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, das ordentliche Kündigungsrecht des Beklagten vertraglich ausgeschlossen ist und die Tarife risikoabhängig nach Männern und Frauen getrennt kalkuliert sind. Danach ist das Urteil des Landgerichts schon deshalb aufzuheben, weil es bei den Voraussetzungen für die Prämienanpassung fehlerhaft angenommen hat, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nach Männern und Frauen getrennt für jede Beobachtungseinheit zu ermitteln. Diese Überprüfung mit Hilfe des Sachverständigen, der dazu bisher nicht

gefragt worden ist, ist deshalb darauf zu richten, ob der auslösende Faktor bei den für den Kläger und seine Ehefrau maßgebenden Beobachtungseinheiten erreicht ist. Liegen die Anpassungsvoraussetzungen vor, wird ebenfalls mit sachverständiger Hilfe nachzuprüfen sein, ob die Nachkalkulation des Beklagten zu einer überhöhten Prämienanpassung geführt hat. Gegenstand der Kontrolle insgesamt ist, wie unter II. 2. a) dargelegt, das Material, das der Beklagte dem Treuhänder vorgelegt hatte. Nach der Zurückverweisung wird allerdings zunächst der Beklagte entsprechend den Vorgaben des Senats ergänzend vorzutragen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans eines Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die Unternehmensverträge eines Erstversicherungsunternehmens im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt dürfen erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs eines Rückversicherungsunternehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversicherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder auf andere Arten der Rückversicherung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise entsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen.

(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt werden, ist

1.
anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten oder Arten der Rückversicherung betrieben werden sollen, und
2.
nachzuweisen, dass das Versicherungsunternehmen
a)
auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des Gebiets des Geschäftsbetriebs die Vorschriften über die Kapitalausstattung in den Mitglied- oder Vertragsstaaten erfüllt und
b)
im Falle der Errichtung einer Niederlassung in einem Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten eine dort erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat oder eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.