Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - IX ZR 1/12

bei uns veröffentlicht am13.12.2012
vorgehend
Landgericht Hamburg, 311 O 213/10, 11.02.2011
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 U 58/11, 14.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 1/12
Verkündet am:
13. Dezember 2012
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die klauselmäßige Vereinbarung, Darlehen einer inländischen Bank zur Händlereinkaufsfinanzierung
durch Lastschrifteinzug im Abbuchungsauftragsverfahren zu tilgen,
ist wirksam (Abgrenzung zu BGH WM 2010, 277).
InsO §§ 130,131
Erteilt ein dazu nicht verpflichteter Unternehmer seiner Bank zur Begleichung unternehmensbezogener
Verbindlichkeiten einen Abbuchungsauftrag zugunsten bestimmter
Gläubiger, so führt diese Zahlungsweise als im unternehmerischen Geschäftsverkehr
üblich zu einer Deckung, die ihrer Art nach kongruent ist.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 1/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund eines Eigenantrags vom 21. September 2009 am 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Die Schuldnerin handelte mit Kraftfahrzeugen , deren Einkauf die Beklagte nach Maßgabe eines von ihr verwendeten formularmäßigen Rahmenvertrages vom 2. Juli 2007 finanzierte. Die Laufzeit der Einzeldarlehen betrug längstens 11 Monate; bei früherem Verkauf der finanzierten Kraftfahrzeuge waren sie sofort zurückzuführen. Nach 120, 180 und 240 Tagen Laufzeit wurden jeweils Teiltilgungen der Einzeldarlehen in Höhe von 10 vom Hundert fällig. Für die festen Teiltilgungen, die Darlehenstilgungen am Laufzeitende und die monatlichen Zinsen wurden nach dem Rahmenvertrag Zahlungen im Abbuchungsverfahren von einem bestimmten Konto der Schuldnerin bei ihrer Hausbank vereinbart. Die Schuldnerin erteilte ihrer Hausbank (Sparkasse) einen entsprechenden Abbuchungsauftrag.
2
Die Beklagte zog am 29. Juni 2009 einen Betrag von 1.223,53 € als feste Teiltilgung des Einzeldarlehens für das Fahrzeug Nr. 35472, am 9. Juli 2009 einen Betrag von 8.564,70 € als Restrate des Einzeldarlehens für das genannte Fahrzeug und am 14. August 2009 einen Betrag von 383,40 € für Zinsen von dem Konto der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin ein. Der Kläger hat diese Rechtshandlungen der Beklagten als inkongruente Deckungen angefochten und verlangt die eingezogenen Beträge zur Masse zurück.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Umfang der nur teilweise eingelegten Berufung verurteilt und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


5
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch die Forderungseinzüge eine inkongruente Befriedigung erlangt, die gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die der Schuldnerin im Rahmenvertrag mit der Beklagten auferlegte Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren benachteilige sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Abbuchungsauftrag greife in schwerwiegender Weise in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Auftraggebers ein, weil er das Ob und Wann einer Zahlung in die Hände des Begünstigten gebe. Der Schuldner trage das Risiko, vom begünstigten Gläubiger unbegründete Forderungseinzüge zurückzuverlangen. Habe der Gläubiger wegen der Unwirksamkeit der Klausel keinen Anspruch gegen den Schuldner darauf, seine Forderungen im Abbuchungsauftragsverfahren einziehen zu können, sei diese Deckung ihrer Art nach inkongruent. Auf die konkrete Verdächtigkeit der Leistungsart und das Wissen der Beteiligten, außerhalb eines wirksam vereinbarten Zahlungsweges zu handeln, komme es nicht an. Es liege bei der Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens auch keine mit der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen im Einklang stehende geringfügige Abweichung von der vertragsmäßig geschuldeten Erfüllungsart vor. Das komme nur innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen in Betracht, in denen regelmäßig gleichbleibende Zahlungen zu entrichten seien. Hier sei es zur Einkaufsfinanzierung der Fahrzeuge, mit denen die Schuldnerin handelte, um die Tilgung unterschiedlich hoher Kredite gegangen, so dass die Schuldnerin Anlass gehabt habe, die jeweils angeforderten Beträge zu überprüfen. Eine weitergehend übliche Verwendung des Abbuchungsauftragsverfahrens im Zahlungsverkehr behaupte auch die Beklagte nicht.

II.


6
Dagegen rügt die Revision: Die Beklagte habe vorgetragen, nach der Praxis der Vertragsparteien seien von der Schuldnerin jeweils 40 Tage vor dem Einzug von Darlehensteil- und -resttilgungen die angeforderten Beträge schriftlich mitgeteilt worden. Die mitgeteilten Kontoauszüge und Zinsabrechnungen seien vertraglich zudem 14 Tage nach Zugang von der Schuldnerin genehmigt gewesen, wenn sie nicht innerhalb der Frist schriftlich widersprochen habe. Das habe beiden Vertragsparteien mehr Sicherheit geboten als das Klauselwerk aus der Mineralölbranche, über welches vom Bundesgerichtshof im Jahre 2009 entschieden worden sei. Eine als kongruent angesehene Einzugsermächtigungslastschrift sei in laufender Geschäftsbeziehung von Unternehmern innerhalb von 14 Tagen konkludent genehmigt, wenn sie die Größenordnung nicht übersteige , in der sich der Zahlungsverkehr der Beteiligten zuvor bewegt habe. Diese Prüfungszeit sei der Schuldnerin hier durch die Genehmigungsklausel für mitgeteilte Kontoauszüge ebenfalls eingeräumt gewesen. Insbesondere sei aber auch das Abbuchungsauftragsverfahren eine verkehrsübliche Zahlungsweise.

III.


7
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die streitigen Lastschrifteinzüge der Beklagten sind nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar und die Voraussetzung anderer Anfechtungstatbestände nicht vorgetragen. Weder ist die in § 6 des Rahmenvertrages begründete Verpflichtung der Schuldnerin, ihre Hausbank zugunsten der Beklagten mit der Abbuchung vorgelegter Lastschriften über Darlehenstilgungen und Zinsen zu beauftragen, nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, noch haben die angefochtenen Zahlungen der Beklagten eine Deckung verschafft, die sie selbst ohne Vereinbarung des Abbuchungsauftragsverfahrens in dieser Art nicht zu beanspruchen hatte.
8
1. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren als Zahlungsweise vorsehen, für eine regelmäßig unangemessene Benachteiligung durch den Verwender gehalten, selbst wenn der andere Teil Kaufmann oder Unternehmer ist (Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 96/07, WM 2010, 277). Würde man dieser Wertung uneingeschränkt folgen, wäre auch das auf einer Vorabautorisierung der Schuldnerbank beruhende SEPA-Firmenlastschriftverfahren für eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum geeignet. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Willen des Gesetzgebers , der sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2355) zu dem Ziel der Harmonisierung des Rechtsrahmens für unbare Zahlungen im europäischen Binnenrecht bekannt und deshalb die rechtlichen Rahmenbedingungen für die SEPA-Lastschriftverfahren geschaffen hat (vgl. BT-Drucks. 16/11643, Seite 66). Dabei sollte durch § 675j Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB auch zum Ausdruck gebracht werden, dass im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister die Art und Weise, wie Zahlungsvorgänge autorisiert werden, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden kann, was ihre Inhaltskontrolle nicht ausschließt (aaO, Seite 106). Es muss dann grundsätzlich auch möglich sein, die Verwendung solcher Zahlungsverfahren zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Unternehmen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen.
9
Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen konnte außerdem ein berechtigtes Interesse daran haben, die bei Wahl des bisherigen Einzugsermächtigungsverfahrens mit der Insolvenz des Schuldners verbundenen besonderen Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7 mwN; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11 f) zu vermeiden. Der Vertragspartner des Verwenders konnte mit seiner Bank, an die sich der Abbuchungsauftrag richtete, schließlich auch schon vor dem Inkrafttreten von § 675x Abs. 1 und 2 BGB am 1. November 2009 vereinbaren, dass ihm unberechtigte Lastschriften des Begünstigten von der Bank zu erstatten seien. Eine unangemessene Benachteiligung durch den Klauselverwender würde sich unter dieser Voraussetzung erst darin ausdrücken, dass - wie im Fall des VIII. Zivilsenats (aaO Rn. 21 bis 26) - dem anderen Teil in dem Klauselwerk ein ganz bestimmter Inhalt des Abbuchungsauftrags vorgeschrieben war, der eine Erstattungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Bank nicht zuließ, nicht aber schon in der Verpflichtung zu einem Abbuchungsauftrag an die eigene Bank an sich. Diese Fragen bedürfen jedoch hier keiner vertieften Prüfung.
10
Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass der Streitfall entscheidend von der Regelsituation abweicht, mit welcher sich der VIII. Zivilsenat (aaO Rn. 18) befasst hat. Klauselverwenderin war hier eine inländische Bank und es ging nicht um eine Rechtsbeziehung zwischen Lieferanten oder Dienstleister einerseits, Abnehmer oder Kunden andererseits. Gegenüber der beklagten Bank trug die Schuldnerin schon im Hinblick auf die bestehende Finanzdienstleistungsaufsicht kein nennenswertes Insolvenzrisiko. Vor allem aber konnte ein Lastschrifteinzug, den die Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu Recht missbilligte, durch Aufrechnung gegen andere Forderungen der Beklagten im laufenden Geschäft der Händlereinkaufsfinanzierung ohne unangemessenes Risiko ausgeglichen werden. Durch die Gewährung, Tilgung und Verzinsung von Gelddarlehen werden anders als bei Lieferungs-, Werk- oder Dienstverträgen gleichartige Forderungen begründet und entsprechende Leistungen erbracht. Die Gefahr einer Vorleistung infolge unbegründeten Lastschrifteinzugs verringert sich durch die Aufrechnungsmöglichkeit des Vorleistenden gegen Null. Selbst in der Insolvenz des Aufrechnungsgegners ist der Gläubiger in ähnlicher Weise geschützt wie durch ein Absonderungsrecht (BGH, Urteil vom 29. März 2012 - IX ZR 116/11, WM 2012, 1039 Rn. 14 mwN). Im Streitfall ist deshalb die formularmäßige Rahmenvereinbarung und die darin enthaltene Verpflichtung zur Erteilung eines Abbuchungsauftrags an die Schuldnerbank wirksam.
11
2. Selbst wenn man die Klauselunwirksamkeit der Verpflichtung zum Abbuchungsauftrag unterstellen würde, so ergäbe sich daraus nicht die Inkongruenz der geleisteten Zahlungen im Sinne des § 131 InsO. Der Kläger beruft sich vergeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Aufrechnung durch den Gläubiger als inkongruente Deckung gewertet wird, wenn er auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit keinen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 393 f; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507 Rn. 21; Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZR 22/08, ZInsO 2009, 1294 Rn. 4; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 183/09 Rn. 2, nv). Die Beklagte hatte Anspruch auf Begleichung ihrer Geldforderungen durch Zahlung und Zahlung hat sie aus dem Bankguthaben der Schuldnerin erhalten.
12
a) Die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren hat der Bundesgerichtshof wiederholt als verkehrsübliche Zahlungsweise beurteilt, die auch dann zu keiner inkongruenten Befriedigung führt, wenn der Schuldner vertraglich nicht zur Ermächtigung des Gläubigers verpflichtet war (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400 unter III. 1. a); vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 45; ebenso MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 11; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 131 Rn. 12 bei Fn. 41). Auch das Abbuchungsauftragsverfahren ist in unternehmerischen Geschäftsbeziehungen verkehrsüblich (LG Darmstadt, Urteil vom 27. Mai 2011 - 23 O 240/10, bei juris Rn. 29); denn sonst wäre es nicht im Lastschriftabkommen der Banken behandelt, seit dem 1. November 2009 in § 675x BGB erfasst und im SEPA-Firmenlastschriftverfahren weiterentwickelt worden. Beide Arten des Lastschriftverfahrens bewirken, dass der Anstoß zur Zahlung nicht mehr vom Schuldner ausgeht, sondern der Gläubiger sie zu veranlassen hat. Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragsverfahren unterscheiden sich in dem Zeitpunkt, in dem die Schuld des Zahlenden gegenüber dem Gläubiger erfüllt wird. Denn die Erfüllung im Valutaverhältnis tritt bei Ausübung einer Einzugsermächtigung erst dann ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch den Widerspruch bei seiner Bank die Leistung nicht mehr entziehen kann (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, aaO Rn. 6 mwN). Der Genehmigung des Schuldners gegenüber seiner Bank bedarf es nicht, wenn er ihr einen Abbuchungsauftrag zugunsten eines Gläubigers erteilt hat. Denn hierin liegt zugleich die Vorabautorisierung des Zahlungseinzugs durch den Gläubiger. Die Erfüllung des Anspruchs im Valutaverhältnis tritt demnach bei dieser Form der Lastschrift früher ein. Wird dies übersehen, kann es vorkommen, dass der Gläubiger durch die Lastschrift im Abbuchungsverfahren Erfüllung seines Anspruchs vor Fälligkeit erhält. Das würde zur Inkongruenz der Deckung führen. War die Forderung jedoch zum Zeitpunkt ihres Einzugs fällig, ändert der Gebrauch des Abbuchungsauftragsverfahrens durch den dazu nicht verpflichteten Schuldner an der Kongruenz seiner Leistung ebenso wenig wie die Erteilung einer Einziehungsermächtigung. So hat bereits das Landgericht für den Streitfall im Ergebnis zutreffend entschieden.

13
b) Diese insolvenzrechtliche Wertung wird nicht durch den Einwand der Revisionserwiderung in Frage gestellt, der Geschäftsführer einer GmbH könne durch das Abbuchungsauftragsverfahren beim Eintritt der Krise gehindert sein, fällige Zahlungen zu stoppen, und infolgedessen in die persönliche Haftung nach § 64 GmbHG geraten. Das trifft nicht zu, weil der Geschäftsführer den erteilten Abbuchungsauftrag gegenüber der Schuldnerbank jederzeit widerrufen kann, wie die Revisionserwiderung einräumt. Dieser Widerruf wäre selbst dann wirksam und wegen der veränderten Umstände geboten, wenn sich die GmbH gegenüber einer Gläubigerin verpflichtet hatte, zu ihren Gunsten einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. Andererseits zeigt diese Erwägung, dass der Abbuchungsauftrag des Schuldners zur Begleichung seiner Zahlungen insolvenzrechtlich nicht in besonderem Maße verdächtig ist, weil gerade ein starker Schuldner sich dieser Zahlungsweise trotz der Gefahr zeitweiliger Liquiditäts- einbußen ohne Bedenken bedienen oder unterwerfen kann. Hierin liegt ein weiteres Wertungskriterium, den Forderungseinzug kraft Abbuchungsauftrag des Schuldners nicht als inkongruente Deckung zu beurteilen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2011 - 311 O 213/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 13 U 58/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - IX ZR 1/12

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - IX ZR 1/12 zitiert 7 §§.

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Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.

(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.

7
Der erkennende Senat hat die - damals in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie lediglich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften zu widersprechen, und zwar unabhängig davon , ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGHZ 161, 49, 52; 174, 84, 87; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfü- gungsbefugnis, den endgültigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder, der in den Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (§ 313 Abs. 1 InsO), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung noch aussteht, ist ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter oder Treuhänder zumindest berechtigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lastschrift zu "widersprechen". Denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, die (künftige) Masse im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger "zusammenzuhalten" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 80 InsO), was zugleich bedeutet, dass sie noch nicht erfüllte Forderungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner nicht erfüllen dürfen. Danach ist die Lastschrift in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens nicht insolvenzfest.
11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).

(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn

1.
bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
2.
der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.

(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.

(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.

(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,

1.
ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
2.
kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.

14
In der allgemeinen insolvenzrechtlichen Interessenwertung wird der Gläubiger durch eine Aufrechnungsmöglichkeit in ähnlicher Weise geschützt wie durch ein Absonderungsrecht (BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 - II ZR 95/58, WM 1960, 720, 721 unter 3. b; vom 24. März 1994 - IX ZR 149/93, WM 1994, 1045, 1046 unter 1. c; Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07, BGHZ 177, 1 Rn. 29 f; Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, WM 2009, 416 Rn. 32 unter Hinweis auf die gleiche Schutzwürdigkeit der Gläubiger; differenzierend Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 224/03, BGHZ 160, 107, 111 unter II. 3. zur Konzernverrechnungsklausel ). Auch das beklagte Land kann deshalb im Verteilungsverfahren während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht besser stehen, als wenn es durch nachträgliche Verwertung einer im Insolvenzverfahren freigegebenen Schuldnersicherheit, die es zur abgesonderten Befriedigung berechtigte, teilweise Deckung seiner in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderung erlangt hätte. Die Rechtsfolge dieses Tatbestandes findet sich in dem Ausfallprinzip des § 52 Satz 2 InsO. Das beklagte Land war mithin zur anteilsmäßigen Befriedigung aus dem vom Treuhänder verwalteten Sondervermögen des Schuldners nur noch berechtigt, soweit seine Aufrechnung zu einer Befriedigung nicht geführt hatte, ein Ausfall daher eingetreten war. In dieser Höhe hatte das beklagte Land auch auf seine weitergehende Aufrechnungsmöglichkeit verzichtet und den Erstattungsbetrag ausgekehrt. Entsprechend § 52 Satz 2 InsO ist die Klage auf Änderung des Berücksichtigungswertes gerechtfertigt. In diesem Sinne ist das amtsgerichtliche Erkenntnis auszulegen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

21
b) Die Herstellung der Aufrechnungslage fällt deshalb, soweit die Geldbeträge vor der Verfahrenseröffnung auf dem Konto der Kanzlei eingegangen sind, in die "kritische Zeit" und ist nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar. Ob sie eine kongruente oder inkongruente Rechtshandlung darstellt, richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Aufrechnende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage entstehen ließ, oder ob dies nicht der Fall war (BGHZ 147, 233, 240; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 819). Im Streitfall ist die Herstellung der Aufrechnungslage inkongruent, weil die Beklagte aus dem Anwaltsvertrag keinen Anspruch auf diese Art der Erfüllung ihrer Vergütungsansprüche hatte. Die Leistungen der R. AG sowie der Anspruch auf Erstattung des Hinterlegungsbetrages standen der Schuldnerin zu. Dass die Beklagte die Beträge, gestützt auf entsprechende Geldempfangsvollmachten und den diese begleitenden Auftrag, berechtigt entgegen genommen hat, bedeutet nicht, dass sie einen die Kongruenz begründenden Anspruch auf Einzug mit dem Ziel der Verrechnung hatte.
4
2. Ob eine Sicherung oder Befriedigung kongruent oder inkongruent ist, macht der Senat auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 131 Abs. 1 InsO davon abhängig, ob der Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit hatte (BGHZ 147, 233, 240). Eine Ausnahme hat er für den Fall der Verrechnung von Gutschriften mit dem Sollstand eines Kontokorrentkontos innerhalb der Kontokorrentbeziehung anerkannt. Eine solche Verrechnung von Zahlungen, welche die Bank von Dritten hereingenommen hat, ist kongruent, wenn sie vertragsgemäß unter Einhaltung der für die Kontokorrentbeziehung geltenden Vereinbarungen erfolgt und soweit Belastungen in gleicher Höhe gebucht werden (BGHZ 150, 122, 129; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP 2008, 235, 236 f, Rn. 15). Bei der Aufrechnung mit einer außerhalb des Kontokorrents stehenden Forderung liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
2
1. Es kommt im Streitfall nicht auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage an, ob die Kenntnis des staatlichen Bauamtes oder die der Finanzbehörden für die subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO maßgeblich ist. Ebenso wenig stellen sich Fragen der Wissenszurechnung zwischen verschiedenen staatlichen Behörden. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist dieAufrechnungslage nach § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO anfechtbar, so dass es auf subjektive Voraussetzungen nicht ankommt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Begründung der Aufrechnungslage nur kongruent, wenn der aufrechnende Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit hatte (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 393 f; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507 Rn. 21; Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZR 22/08, ZInsO 2009, 1294 Rn. 4). Der Beklagte hatte einen Anspruch auf Begleichung der Steuerschulden durch Zahlung, nicht aber auf Befriedigung durch Aufrechnung (vgl. BFH, ZIP 2011, 181 Rn. 41).

(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn

1.
bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
2.
der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.

(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend macht.

(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Absatz 2.

(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,

1.
ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
2.
kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.

7
Der erkennende Senat hat die - damals in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie lediglich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften zu widersprechen, und zwar unabhängig davon , ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGHZ 161, 49, 52; 174, 84, 87; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfü- gungsbefugnis, den endgültigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder, der in den Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (§ 313 Abs. 1 InsO), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung noch aussteht, ist ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter oder Treuhänder zumindest berechtigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lastschrift zu "widersprechen". Denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, die (künftige) Masse im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger "zusammenzuhalten" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 80 InsO), was zugleich bedeutet, dass sie noch nicht erfüllte Forderungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner nicht erfüllen dürfen. Danach ist die Lastschrift in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens nicht insolvenzfest.