Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2008 - IX ZR 130/07

bei uns veröffentlicht am20.11.2008
vorgehend
Amtsgericht Hamburg-St.Georg, 915 C 612/05, 10.03.2006
Landgericht Hamburg, 303 S 8/06, 29.06.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 130/07
Verkündet am:
20. November 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und
Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, werden
die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt.
BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 130/07 - LG Hamburg
AGHamburg-St.Georg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund
der bis zum 15. Oktober 2008 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die
Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 4.001,99 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 6. Dezember 2004 beantragten und am 12. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er verlangt von der beklagten Sozialversicherungsträgerin Rückgewähr von insgesamt 4.001,99 € nach Anfechtung einer Scheckzahlung.
2
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. August 2004 pfändete das Zentralfinanzamt M. die Ansprüche der Schuldnerin gegen die …bank M. (fortan: Bank) aus dem dort geführten Geschäftskonto. Diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung setzte es am 1. September 2004 gegen Zahlung von 16.000 € bis auf weiteres aus. Am 28. Oktober 2004 ließ sich der Vollstreckungsbeamte der Beklagten von der Schuldnerin einen Scheck aushändigen, den die Beklagte sodann bei der Bank zur Einlösung einreichte. Zu dieser Zeit standen gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen in Höhe von insgesamt 132.940,20 € liquide Mittel in Höhe von 2.605,50 € gegenüber. Nachdem auf dem Konto der Schuldnerin ein Zahlungseingang in Höhe von 39.797 € erfolgt war, zahlte die Bank am 8. November 2004 den Betrag von 4.001,99 € an die für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten zuständige Stelle aus.
3
Die Klage auf Rückgewähr der 4.001,99 € hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückgewähr aus §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Belastung des Geschäftskontos der Schuldnerin am 8. November 2004 habe deren Gläubiger benachteiligt. Das Pfändungspfandrecht des Zentralfinanzamts M. stehe der Benachteiligung nicht entgegen. Durch die Aussetzung sei eine Einschränkung des Zahlungsverbotes nach § 309 Abs. 1 Satz 1 AO eingetreten, in deren Folge das Kontoguthaben wieder für Verfügungen der Schuldnerin und dem Zugriff der Gläubiger offen gestanden habe.
6
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
7
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von 4.001,99 € aus §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO.
8
a) Die Belastung des Geschäftskontos der Schuldnerin am 8. November 2004 hat die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt. Die Zahlung ist ungeachtet des Bestehenbleibens des Pfandrechts des Zentralfinanzamts M. aus dem Vermögen der Schuldnerin erfolgt.
9
Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt oder verzögert, d.h. wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1643; Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435, 1437 Rn. 26; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36).
10
Von einer solchen Benachteiligung ist auszugehen. Die Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung (§ 361 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 AO) hat bewirkt, dass der materielle Regelungsinhalt der Pfändungsverfügung bis auf weiteres nicht mehr verwirklicht werden konnte und rechtliche und tatsächliche Folgerungen aus der Pfändungsverfügung nicht mehr gezogen werden durften (Hübschmann/Hepp/Spitaler/Beermann, AO 10. Aufl. § 309 Rn. 104; vgl. auch BFHE 178, 11, 15). Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung der Pfändungsverfügung waren das Zahlungsverbot für den Drittschuldner und das Verfügungsverbot für den Vollstreckungsschuldner unbeachtlich (Hübschmann/Hepp/Spitaler/Beermann, aaO; vgl. auch Klein/Brockmeyer, AO 9. Aufl. § 361 Rn. 19). Solange die Aussetzung der Vollziehung wirkte, konnte die Schuldnerin - auch gegenüber dem Pfändungsgläubiger - wieder über das Kontoguthaben verfügen. Auch hatten die Gläubiger Zugriff auf das Konto. Zwar war das Pfändungspfandrecht als solches nicht entfallen (vgl. BGHZ 162, 143, 156; OLG Düsseldorf InVo 1999, 57, 58; Klein/Brockmeyer, aaO). Indes hatte die Pfandgläubigerin durch die Aussetzung der Vollziehung das Konto - wenn auch nur vorübergehend - "freigegeben". Es war ihr unbenommen, durch Einwilligung oder Genehmigung einer bestimmten ihr nachteiligen Verfügung - oder bis zur Beendigung der Aussetzung allen Verfügungen - zuzustimmen. Von einer solchen Zustimmung ist hier auszugehen. Nur aufgrund dieser "Freigabe" konnte die Schuldnerin wirksam an die Beklagte zahlen. Dass das Finanzamt die Zahlung über das gepfändete Konto - wegen der nach wie vor bestehenden Verstrickung - nicht gegen sich habe gelten lassen wollen, ist nicht vorgetragen.
11
Die von der Beklagten für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2005 (BGHZ 162, 143) steht dem nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung war weder eine Verfügung des Schuldners noch der Zugriff eines Gläubigers auf das gepfändete Konto nach Aussetzung der Vollziehung. Vielmehr ist dort eine Zahlung an den Pfandgläubiger angefochten worden, von deren Erhalt dieser die Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung abhängig gemacht hatte. Dazu hat der Senat ausgeführt, die Zahlung sei durch das Pfandrecht gedeckt gewesen; sie sei auf dieses Pfandrecht - auf dessen Bestand die Aussetzung der Vollziehung keinen Einfluss gehabt habe - aus der gepfändeten Forderung geleistet worden (aaO S. 156 f). Im Fall des Urteils vom 10. Februar 2005 wurde die Aussetzung der Vollziehung erst mit dem Zahlungseingang wirksam. Deshalb konnte der Zahlungseingang nicht unter Hinweis auf die Aussetzung der Vollziehung angefochten werden. Dritte, die vom Pfändungsschuldner nach Aussetzung der Vollziehung eine Leistung erhalten, können daraus nichts für sich herleiten. Insbesondere enthält jene Entscheidung keine Aussage zu der Frage, ob und inwieweit der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung über das Konto wieder frei verfügen darf und inwieweit es dem Zugriff anderer Gläubiger offen steht.
12
b) Auch die sonstigen Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung - dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen - liegen vor.
13
Leistungen im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO, die innerhalb des Dreimonatszeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, hat der Bundesgerichtshof regelmäßig auch dann als inkongruent angesehen, wenn die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne noch nicht begonnen hatte, sondern lediglich unmittelbar bevorstand (vgl. BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1161; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278 f; v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZInsO 2006, 94, 95). Die Schuldnerin hat den Scheck über 4.001,99 € dem Vollstreckungsbeamten der Klägerin am 28. Oktober 2004 ausweislich des Protokolls zur Abwendung der Zwangsvollstreckung übergeben. Eine Leistung, die unter hoheitlichem Zwang erfolgt ist, liegt vor.
14
3. Auf die von der Revisionsbegründung weiter für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Rückschlagsperre des § 88 InsO auch bei einer öffentlichrechtlichen Verstrickung eingreift, kommt es nicht an. Das Kontoguthaben gehörte auch ohne diese Sperre zum Vermögen des Schuldners, solange die Aussetzung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht beendet war.
15
4. Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) greift nicht ein. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Regelung keine Anwendung auf Fälle findet, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 eröffnet worden ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747, 748 Rn. 7 ff). Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Anlass von dieser Entscheidung abzuweichen besteht nicht.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 915 C 612/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - 303 S 8/06 -

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

26
a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt im Allgemeinen vor, wenn die anzufechtende Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 194/02
Verkündet am:
15. Mai 2003
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung,
wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, daß ohne sie der
Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der
ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Schuldnerin entrichtete am 2. November 2000 Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von 103.519,31 DM, nachdem die Finanzkasse sie zur Zahlung aufgefordert und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf einer Woche angekündigt hatte. Im Zeitpunkt dieser Deckung war die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig. Auf Antrag vom 5. Januar 2001 wurde am 5. März 2001 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzverwalter nimmt das beklagte Land im Wege der Anfechtung auf Rückgewähr der genannten Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (KKZ 2003, 36). Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat Feststellungen zur Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht getroffen, den Rückgewähranspruch auf § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 143 InsO gestützt und die Revision zur weiteren Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ab wann bei einer im Vorfeld von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleisteten Steuerzahlung eine inkongruente Deckung erfolgt sei. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 11. April 2002 (IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194) bereits entschieden, daß eine inkongruente Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorliege, wenn ein Sozialversicherungsträger die festgesetzte Leistung mit Frist von einer Woche und Ankündigung der Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X anmahne. Ebenso handele der Schuldner unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung , wenn die Finanzkasse - wie hier - nach § 259 Satz 1 AO mit einer Zahlungsfrist von einer Woche und Ankündigung der Vollstreckung rückständige Steuern einfordere, so daß bei dem Schuldner der Eindruck entstehe, es sei alsbald mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen. Ob bis zur ersten Vollstrekkungshandlung nach dem innerbehördlichen Geschäftsgang noch längere Zeit verstreichen müsse, weil die Akten dazu erst von der Finanzkasse an die Vollstreckungsstelle des Finanzamts abzugeben seien, könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.
Demgegenüber bezweifelt die Revision unter Berufung auf App (KKZ 2003, 38 f), daß sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inkongruenz von Zahlungen, die in der Krise zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung erbracht worden sind (grundlegend BGHZ 136, 309, 312 ff), aus dem Gesetz ableiten lasse. Diese Rechtsprechung weiche auch von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ab, daß die Erfüllung einer Geldschuld nicht schon deshalb nach § 30 Nr. 2 KO inkongruent sei, weil der Gemeinschuldner möglicherweise unter dem Druck einer vom Gläubiger angedrohten Zwangsvollstreckung gehandelt habe (vgl. BAG ZIP 1998, 33, 35). Schließlich habe die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin im Streitfall nicht unmittelbar bevorgestanden. Die Vollstreckungsankündigung werde von der Finanzkasse mit der zweiten Mahnung automatisch von der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und versandt. Die Vollstreckungsstelle des Finanzamts sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorgang noch nicht befaßt. Anders als im Fall der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei daher hier auch noch kein Vollziehungsbeamter beauftragt und in der Lage gewesen, unmittelbar Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

II.


Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
1. Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 (BGHZ 136, 309, 311 ff) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Novem-
ber 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229; v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; v. 26. September 2002 - IX ZR 66/99, WM 2003, 59, 60). Die von der Revision aufgegriffene Kritik (s. oben) gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seines Standpunkts. Denn die anfechtungsrechtliche Mißbilligung von Deckungen, die Titelgläubiger in der "kritischen" Zeit mit Mitteln der Zwangsvollstreckung erlangt haben, ist keine freie Schöpfung der richterlichen Rechtsfortbildung, sondern sie hat schon in der Entstehungsgeschichte und dem Gesetz gewordenen Wortlaut von § 30 Nr. 2 KO Ausdruck gefunden (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 136, 309, 312). Von dieser Interessenwertung ist der Gesetzgeber auch mit der im Streitfall anwendbaren Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht abgerückt.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Senat durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1997 (ZIP 1998, 33, 35) vorliegend nicht gehindert, die dem Beklagten gewährte Deckung als inkongruent zu behandeln. Den Ausführungen des Senatsurteils vom 11. April 2002 (aaO) ist insoweit nichts hinzuzufügen.
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, wie das Berufungsgericht nach den Umständen des Falles die während der Krise zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte inkongruente Zahlung der Schuldnerin von einer kongruenten freiwilligen Leistung auf eine fällige Forderung in dieser Zeit abgegrenzt hat. Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 11. April 2002 (aaO S. 1194 unter 2 c) ebenfalls bereits verdeutlicht , daß die Feststellung der Inkongruenz nach § 131 Abs. 1 InsO nicht davon abhängt, ob die Zwangsvollstreckung zur Zeit der Leistung im formalrechtlichen Sinne bereits begonnen hatte.
Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, daß ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners. Hier konnten sowohl der Schuldner als auch der Beklagte den objektiven Erklärungswert der Vollstreckungsankündigung nicht anders verstehen, als daß damit eine kurzfristige letzte Gelegenheit zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung eingeräumt werde. Zweck dieser Vollstrekkungsankündigung war es auch aus der Sicht des Beklagten gerade, die Schuldnerin durch die Zwangsandrohung zur Zahlung zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat deshalb im vorstehenden Zusammenhang mit Recht den der Schuldnerin verborgenen inneren Abläufen der Finanzverwaltung, wie der zunächst noch notwendigen Ausfertigung der Rückstandsanzeige (§ 276 Abs. 5 AO) und der Aktenabgabe an die Vollstreckungsstelle, die eine zügige Vollstreckung möglicherweise hätten hemmen können, keine Bedeutung beigemessen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vollstreckungsankündigung der Finanzkasse vom 26. Oktober 2000, wie die Revisionserwiderung meint, bereits als Maßnahme gemäß Abschnitt 22 Abs. 5 Satz 2 der Vollstreckungsanweisung
vom 13. März 1980 (BStBl. I S. 112) zu werten war. Die Schuldnerin mußte hier bereits aufgrund der Vollstreckungsankündigung der Finanzkasse von einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung des Beklagten ausgehen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.