Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2003 - IX ZR 159/01

bei uns veröffentlicht am22.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 159/01
Verkündet am:
22. Mai 2003
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Schaden aus einer unrichtigen notariellen Auskunft über die Reichweite einer
Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - IX ZR 159/01 - OLG Frankfurt a.M.
LG Kassel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

In den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts planten der Kläger und seine Ehefrau die Errichtung einer aus drei Häusern - Gebäude A, B und C - bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit insgesamt 14 Wohneinheiten, davon sechs im Gebäude B, auf einem fremden Grundstück. Dabei beabsichtigten sie von Anfang an, falls baurechtlich zulässig, das Haus B nicht nur mit sechs, sondern mit acht Wohneinheiten zu erstellen. Zunächst wurden die Häuser A und C gebaut, einige Wohneinheiten verkauft und entsprechende
Vormerkungen zugunsten der Erwerber in das Grundbuch eingetragen. An die- sen Vorgängen war nicht der Beklagte, sondern ein anderer Notar beteiligt.
Am 25. September 1984 beglaubigte der verklagte Notar eine Teilungserklärung des ursprünglichen Grundstückseigentümers. Darin wurde das Grundstück entsprechend der "kleineren Lösung" in Miteigentum und Sondereigentum aufgeteilt. Zugunsten der als Baubetreuerin tätigen Ehefrau des Klägers wurde eine Vollmacht erteilt, wonach sie berechtigt sein sollte, bei einer Änderung der ideellen Miteigentumsanteile sowie des Sondereigentums den jeweiligen Eigentümer zu vertreten und u.a. die Teilungserklärung zu ändern. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau wurde noch der Zusatz angefügt: "dies gilt auch bei einer Veränderung der Anzahl der Wohneinheiten". Nachdem in einem Musterprozeß vor dem Verwaltungsgericht geklärt worden war, daß das Grundstück baulich in größerem Umfang ausgenutzt werden durfte, stellten der Kläger und seine Ehefrau beim Bauamt den Antrag auf Errichtung des Gebäudekomplexes B mit acht Wohneinheiten. Mit dieser veränderten Planung ging eine Vergrößerung des Baukörpers einher, ebenso eine Verlegung der Kfz-Stellplätze. Dem stimmte das Bauamt zu.
Anschließend nahm der Kläger verschiedene Darlehen auf und begann mit der Errichtung des Gebäudes B. Im Dezember 1988 war der Rohbau fertiggestellt , und die Ehefrau des Klägers erklärte entsprechend ihrer Vollmacht die Änderung der Teilungserklärung. Das Grundbuchamt vertrat die Ansicht, daß sämtliche Wohnungseigentümer an der Änderung mitwirken müßten. In der Folgezeit wurde auf Antrag des Wohnungseigentümers A. dem Kläger untersagt , die Bauarbeiten am Haus B fortzuführen. Die Rechtsmittel gegen die abschlägige Entscheidung des Grundbuchamts sowie gegen die Baueinstel-
lung blieben erfolglos. Erst 1994 konnte eine Einigung der Miteigentümer erreicht und das Bauvorhaben beendet werden.
Der Kläger hat geltend gemacht, im Anschluß an den positiven Bescheid des Bauamtes hätten er und seine Ehefrau im Mai oder Juni 1988 den Beklagten aufgesucht, hätten ihm die geänderten Pläne vorgelegt und ihn gebeten zu prüfen, ob auch die Teilungserklärung entsprechend geändert werden könne. Der Beklagte habe erklärt, daß keinerlei Bedenken bestünden und mit der Errichtung des Gebäudes begonnen werden könne. Wenn er richtigerweise darauf aufmerksam gemacht hätte, daß die Änderungsvollmacht aus dem Jahre 1984 nicht zu einer wirksamen Teilungserklärung führe, hätte er - Kläger - nicht mit den Bauarbeiten begonnen.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen Zinsaufwendungen in der Zeit vom 1. Juni 1989 bis 19. April 1994 in Anspruch. Einen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Baukosten für das Haus B in Höhe von 310.547,72 DM hat er, nachdem er das Haus fertig bauen konnte, einseitig für erledigt erklärt. Er verlangt darüber hinaus die Feststellung , daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte Belehrung entstanden ist bzw. künftig entstehen wird. Ein zugunsten des Klägers ergangenes Grundurteil des Landgerichts hat das Berufungsgericht aufgehoben. Nach Zurückverweisung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hatte ebenfalls keinen Bestand. Vielmehr hat das Berufungsgericht nunmehr der Zahlungsklage im wesentlichen stattgegeben und in Höhe von 310.547,72 DM die Erledigung in der Hauptsache festgestellt. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten. Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens
hat das Berufungsgericht abgewiesen. Insofern verfolgt der Kläger mit seiner Anschlußrevision sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Zur Revision des Beklagten
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Haftung des Beklagten sei begründet, weil er - wie sich aus der glaubhaften Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers ergebe - bei einem im Mai oder Juni 1988 mit dem Kläger und dessen Ehefrau geführten Gespräch fahrlässig seine Belehrungspflichten verletzt habe. Bei diesem Gespräch sei er auf die geplante Änderung des Baukörpers des Hauses B aufmerksam gemacht worden. Er habe nicht auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die entstehen konnten, wenn diese Umplanung allein auf der Grundlage der in der früheren Teilungserklärung enthaltenen Vollmacht durchgeführt wurde, vielmehr erklärt, das Bauvorhaben könne so durchgeführt werden. Richtigerweise hätte der Beklagte empfehlen müssen, nicht vor Erteilung der Zustimmung durch die Wohnungseigentümer mit der Errichtung des Hauses B zu beginnen. Aufgrund der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sei davon auszugehen, daß sich der Kläger daran gehalten hätte. Zwar habe dieser für seine Schadensberechnung einen falschen Ansatz
gewählt, weil er verlange, so gestellt zu werden, wie wenn eine Bebauung mit acht Wohneinheiten von Anfang an möglich gewesen wäre. In Anwendung des § 287 ZPO erscheine jedoch eine Schätzung angemessen, nach welcher der Kläger einen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten habe. Der Schadensersatzanspruch sei weder durch ein Mitverschulden gemindert noch sei er verjährt.

II.


Diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Amtspflichten verletzt, wird von der Revision erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen.

a) Entgegen der Ansicht der Revision entbehrt die Annahme einer Belehrungspflichtverletzung im Sommer des Jahres 1988 einer tragfähigen Grundlage allerdings nicht schon deshalb, weil bereits die der Baubetreuerin im Jahre 1984 erteilte Vollmacht einen Vorbehalt hinsichtlich der damals bereits eingetragenen Vormerkungen enthielt. Daraus ergibt sich nicht, daß die Rechtslage, die der Umplanung entgegenstand, im Mai oder Juni 1988 dem Kläger und seiner Ehefrau als rechtlichen Laien bekannt war.
Es erscheint nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht sich nicht davon hat überzeugen können, dem Kläger und seiner Ehefrau sei im Mai/Juni
1988 die Unmöglichkeit, eine Änderung der Teilungserklärung ohne Mitwirkung der Wohnungseigentümer zu bewirken, bereits bekannt gewesen. Mit dem Vortrag des Beklagten, spätestens seit der Beurkundung des Baubetreuungsvertrages mit den Wohnungseigentümern A. und K. hätten der Kläger und dessen Ehefrau gewußt, daß aufgrund der Vollmacht in der Teilungserklärung eine spätere Änderung nicht durchsetzbar sei, hat sich das Berufungsgericht befaßt. Insofern würdigt die Revision den Prozeßstoff nur anders als das Berufungsgericht.

b) Mit Recht rügt jedoch die Revision, die Feststellungen zu der haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung des Beklagten im Mai oder Juni 1988 seien nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden, weil das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 398 Abs. 1 ZPO die Aussagen der beiden erstinstanzlich als Zeugen vernommenen Wohnungseigentümer A. und K. anders gewürdigt habe als der Erstrichter, ohne die Zeugen selbst nochmals anzuhören. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Berufungsrichter gehalten, eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen, wenn er aus ihr andere Schlüsse ziehen will als der Erstrichter (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Das Berufungsgericht war aufgrund einer Gesamtwürdigung des Vortrags der Parteien und der durchgeführten Beweisaufnahme, “hierbei insbesondere der Aussage der Zeugin R. ” (Ehefrau des Klägers), davon überzeugt, daß die Parteien im Mai oder Juni 1988 darüber gesprochen haben, ob die geänderte Planung mit Hilfe der der Ehefrau des Klägers erteilten Vollmacht verwirklicht werden könne, und daß der Beklagte hierbei seine notariel-
len Hinweis – und Belehrungspflichten schuldhaft verletzt habe. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin R. konnte von entscheidender Bedeutung sein, ob sie einen früheren - im Rahmen des Gesamtgeschehens nicht unwichtigen - Vorgang zutreffend geschildert hatte. Die Zeugin hatte angegeben, bei der Beurkundung der die Zeugen A. und K. betreffenden Baubetreuungsverträge im Jahre 1985 habe der Beklagte erklärt, daß zwar die Häuser der beiden Zeugen nicht verändert würden, wohl aber "das Haus B um ... zwei Wohneinheiten erweitert werden" könne. Demgegenüber hatten die beiden anderen Zeugen eidlich bekundet, der Beklagte habe damals - im Beisein der Zeugin R. - gesagt, die Baukörper sämtlicher Häuser könnten nicht verändert werden; daran ändere auch die im Jahre 1984 der Baubetreuerin erteilte Vollmacht nichts. Nach Ansicht des Erstrichters schlossen diese beiden Schilderungen einander aus. Umstände, welche die Feststellung rechtfertigten, daß die Aussage der Zeugin R. zutreffend ist, die Aussagen der Zeugen A. und K. hingegen unzutreffend sind, hatte er nicht gesehen. Die Aussagen der beiden letztgenannten seien in sich widerspruchsfrei und plausibel. Demgegenüber hat das Berufungsgericht "durchgreifende Zweifel" geäußert, ob die Bekundung des nur vom Erstrichter gehörten Zeugen A. der Wahrheit entspricht. Den Zeugen K. hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zwar nicht erwähnt. Da seine Aussage mit derjenigen des Zeugen A. übereinstimmt, mußten sich die Zweifel aber gleichermaßen auch auf ihn beziehen.
Durchgreifend ist ferner die Rüge, daß auch die Vernehmung der Zeugin S. geboten gewesen wäre. Die Zeugin war zu der Behauptung benannt worden, daß die Zeugin R. am 24. März 1985 nicht auf das Vorhaben hingewiesen habe, zusätzliche Wohnungen zu bauen. Die Zeugin R.
hatte das Gegenteil bekundet. Die Vernehmung der Zeugin S. war so- mit ebenfalls erforderlich, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin R. abschließend zu beurteilen.
2. Zudem rügt die Revision mit Erfolg, daß die Feststellungen zum Schaden nicht tragfähig sind.

a) Daß der Schaden - wie die Revision meint -, schon längst eingetreten gewesen sei, als der Beklagte in die Angelegenheit eingeschaltet wurde, ist allerdings unzutreffend.
Insoweit macht die Revision geltend, in seiner Eigenschaft als Notar sei der Beklagte erstmals am 25. September 1984 mit der Sache befaßt worden. Bereits damals habe man erkannt, daß eine Änderung der Teilungserklärung nur mit Zustimmung der Erwerber, zu deren Gunsten Vormerkungen im Grundbuch eingetragen gewesen seien, möglich sein würde. Mit dieser Rüge wird verkannt, daß der Kläger mit seiner Zahlungsklage lediglich einen Zinsschaden geltend macht, der ihm durch die im Jahre 1988 erfolgten Darlehensaufnahmen zwischen dem 1. Juni 1989 und dem 19. April 1994 entstanden sein soll. Nach dem Vorbringen des Klägers hat man diese Darlehen im Vertrauen auf die im Sommer 1988 erteilte Zusage des Beklagten aufgenommen, die Teilungserklärung könne aufgrund der Vollmacht vom 25. September 1984 - also ohne Beteiligung der Erwerber - geändert und das Bauvorhaben dementsprechend durchgeführt werden.
Bezieht man die in der Hauptsache erledigte Klage wegen der Baukosten mit ein, so ändert sich das Bild dadurch nicht wesentlich. Da die Bauar-
beiten am Haus B erst nach dem 21. September 1988 begonnen haben, kann vorher noch kein Schaden entstanden sein.

b) Mit Recht rügt die Revision jedoch weiter, es sei nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger aus der angeblich im Sommer 1988 erteilten unrichtigen Auskunft entstanden ist.
aa) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar nicht die Pflichtverletzung begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - IX ZR 266/00, WM 2002, 516). Diese Vermögenslage ist mit derjenigen zu vergleichen, die bei feststehender Amtspflichtverletzung tatsächlich entstanden ist. Dabei ist ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809; v. 9. November 2000 - IX ZR 310/99, ZNotP 2001, 76, 77).
bb) Welche Belehrung der Beklagte pflichtgemäß hätte erteilen müssen, als er - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist -– von dem Kläger im Mai oder Juni 1988 angesprochen und gefragt worden ist, ob auf der Grundlage der für die Zeugin R. erteilten Vollmacht die geplante Änderung des Baukörpers des Hauses B vollzogen werden könne, ist dem Berufungsurteil nicht eindeutig zu entnehmen. Einerseits hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten, den Kläger schon jetzt (und nicht erst am 22. Dezember 1988) darüber zu belehren, daß "die Teilungserklärung ... wegen ihres Vollzuges im Grundbuch Schwierigkeiten begegnet und dieser Vollzug unter Um-
ständen überhaupt nicht möglich ist". Andererseits hat das Berufungsgericht gemeint: "Vorliegend konnte die Empfehlung des Notars nur lauten, die Bauausführung nicht vor Einholung einer entsprechenden Zustimmungserklärung der anderen Wohnungseigentümer zu den geänderten Plänen zu beginnen. Er mußte sogar weitergehend darauf verweisen, daß ihm wie jedem anderen Notar untersagt sei, eine einseitige Teilungserklärung der Zeugin R. zu beurkunden ... ."
cc) Wie der Kläger auf die eine oder andere Belehrung reagiert hätte, ist nicht festgestellt. Nach Sachlage kamen mindestens vier Handlungsalternativen in Betracht: Entweder hätte es der Kläger, in der Hoffnung, es werde schon gut gehen, "darauf ankommen lassen" können und - ebenso wie er es tatsächlich getan hat - ohne Umschweife mit der Verwirklichung der "großen Lösung" beginnen können (1). Oder er hätte - wie später zur Schadensminderung mit Erfolg durchgeführt - mit den anderen Wohnungseigentümern verhandeln und ihnen die Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung "abkaufen" können (2). Statt dessen hätte er sich auch dazu entschließen können, das von dem Beklagten aufgezeigte Risiko zu meiden, indem er das Haus B mit lediglich sechs Wohnungen (“kleine Lösung”) errichtete (3). Schließlich kommt noch in Betracht, daß er – weil die “kleine Lösung” unwirtschaftlich war – auf das Haus B überhaupt verzichtete (4).
dd) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revisionserwiderung, es könne dahinstehen, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung entschieden hätte, weil der Zinsschaden geltend gemacht werde, der durch die verzögerte Fertigstellung des Hauses B und den verspäteten Verkauf der Wohnungen entstanden sei. Dabei wird der erstattungsfähige Schaden ver-
kannt. Dieser besteht nicht in der Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die "große Lösung" und den geringeren Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Kläger eben diese "große Lösung" ohne jede Verzögerung hätte verwirklichen können. Maßgeblich ist vielmehr der Unterschied zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die "große Lösung" und den Kosten derjenigen Lösung, welche der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung gewählt hätte.
ee) Das Berufungsgericht hat sich nur mit den Lösungsmöglichkeiten (1), (3) und (4) befaßt.
Die Möglichkeit (1) hat es ausgeschieden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß der Kläger auch auf die Gefahr hin, die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht zu erhalten, mit der Errichtung des Hauses B mit acht Wohneinheiten begonnen hätte. Indes kann die Aussicht, zwei weitere Wohnungen gewinnbringend abzusetzen, für den Kläger von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein. Nach seinem Vortrag ließen erst die beiden zusätzlichen Wohnungen das Projekt wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Wenn der Kläger die Lösung (1) gewählt hätte, wäre die Vermögenslage dieselbe, wie sie sich aus der (unterstellt) fehlerhaften Belehrung ergeben hat. Ein Schaden läge dann nicht vor.
Für den Fall, daß sich der Kläger für die Lösung (2) entschieden hätte, ist nicht auszuschließen, daß der Kläger damit Erfolg gehabt hätte. Da er sich später mit den anderen Wohnungseigentümern vergleichsweise geeinigt hat und daraufhin das Haus B mit acht Wohnungen hat fertigstellen können, er-
scheint es möglich, daß eine Einigung auch schon im Jahre 1988/89 - in einer noch nicht durch Prozesse belasteten Atmosphäre - hätte zustande kommen können und den Kläger " billiger" gekommen wäre als der mit der Klage geltend gemachte Zinsschaden. Gegebenenfalls stünde dem Kläger nur die Differenz zu.
Welche der beiden Varianten (3) und (4) der Kläger, falls der Beklagte ihn richtig belehrt hätte, gewählt hätte, hat das Berufungsgericht offengelassen. Dessen Annahme, daß jeweils derselbe Schaden entstanden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Wenn der Kläger die "kleine Lösung" gewählt, also das Haus B mit nur 6 Wohnungen errichtet hätte, wäre der gesamte Verzögerungsschaden nicht entstanden, der Kläger hätte allerdings auch keinen Gewinn aus der Vermarktung der beiden zusätzlichen Wohnungen erzielt. Falls der Kläger das Haus B überhaupt nicht errichtet hätte, wäre ebenfalls kein Verzögerungsschaden entstanden, außerdem hätte er die Baukosten für das Haus B gespart; allerdings hätte er auf den gesamten Gewinn aus der Veräußerung der Einheiten im Haus B verzichten müssen. Da nicht festgestellt ist, wie die "EinnahmenAusgaben -Rechnung" des Klägers aussah, läßt sich nicht beurteilen, mit welcher Lösung der Kläger besser davongekommen wäre.
ff) Da im Falle zutreffender notarieller Belehrung mehrere Handlungsalternativen offenstanden, die sämtlich mit Vor- und Nachteilen verbunden, somit zu gewichten und abzuwägen waren, greift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht durch (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2000, aaO).
gg) Das Berufungsgericht konnte sich auch nicht mit einer Schadens- schätzung behelfen. Es steht schon nicht fest, wie der Kläger auf eine zutreffende Belehrung reagiert hätte; somit fehlt für die der Schadensberechnung zugrundezulegende Differenzhypothese der Anknüpfungspunkt. Selbst wenn feststünde, welche der Möglichkeiten (2), (3) oder (4) der Kläger gewählt hätte - bei der Möglichkeit (1) scheidet, wie oben dargelegt, ein Schaden aus -, wäre eine Schätzung unzulässig, weil sie mangels greifbarer, vom Geschädigten vorzutragender Anhaltspunkte völlig "in der Luft hinge" (BGHZ 91, 243, 256 f; BGH, Urt v. 26. November 1986 - VIII ZR 260/85, NJW 1987, 909, 910; vgl. ferner BGH, Urt. v. 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, NJW 1997, 1640, 1641).
3. Vergeblich bleiben hingegen die Angriffe bezüglich des vom Berufungsgericht abgelehnten Mitverschuldens.
Auf ein etwaiges Versäumnis des Klägers gegenüber dem Notar, der in den Jahren 1982 und 1983 die ersten Baubetreuungsverträge beurkundete, kann sich der Beklagte nicht berufen. Wenn diese Verträge deshalb ohne Änderungsvollmacht abgeschlossen wurden, weil der Kläger seinerzeit nicht erwähnte , daß er eine Änderung in Erwägung ziehe, war es im Jahre 1988 die Aufgabe des Beklagten, den Kläger zutreffend über die rechtlichen Konsequenzen zu belehren.
Die Revision vermag einen Verfahrensfehler auch insoweit nicht aufzuzeigen , als der beweisbewehrten Behauptung des Beklagten, der Kläger und seine Ehefrau hätten bis Ende des Jahres 1988 hinein versichert, das Gebäude werde wie vorgesehen errichtet, nicht nachgegangen worden ist. Inwiefern
sich aus der behaupteten Tatsache ein Mitverschulden gegenüber dem Beklagten ergibt, wird nicht deutlich.
4. Die Annahme des Berufungsgerichts, der eingeklagte Anspruch sei nicht verjährt, hält den Angriffen der Revision gleichfalls stand.

a) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, aus der Aussage des Zeugen A. (vgl. oben 1 b) ergebe sich, daß der Kläger schon im Jahre 1985 Kenntnis vom Schaden gehabt habe. Zum einen ist die angebliche Pflichtverletzung erst im Sommer 1988 begangen worden (vgl. oben 1 a); zum anderen hat das Berufungsgericht den Schaden nicht in der - angeblich bereits im Jahre 1985 zu Tage liegenden - Untauglichkeit der Änderungsvollmacht für den vorgesehenen Zweck, sondern in der Zinsbelastung aufgrund der erst im Jahre 1988 aufgenommenen Kredite gesehen.

b) Die Revision vermag schließlich auch nicht mit der Ansicht durchzudringen , der Kläger habe spätestens am 15. oder 16. Dezember 1988 Kenntnis vom Schaden erhalten. Nach dem Vorbringen des Klägers hat dieser an dem fraglichen Tag erstmals erfahren, daß der Rechtspfleger gegen die geänderte Teilungserklärung Bedenken äußerte. Das Berufungsgericht hat gemeint, im Dezember 1988 sei es noch zweifelhaft gewesen, ob nicht doch - alsbald - eine Zustimmung der Wohnungseigentümer würde herbeigeführt werden können. Es habe damit vorerst nur eine Vermögensgefährdung, aber noch kein Schaden vorgelegen. Diese Ansicht kann die Revision nicht unter Hinweis darauf angreifen, an anderer Stelle habe das Berufungsgericht gemeint, ein Schaden sei dem Kläger durch den Abschluß der Darlehensverträge - deren erster auf den 27. Juli/3. August 1988 zu datieren sei - entstanden. Damit hat das Beru-
fungsgericht nur zum Ausdruck gebracht, daß die Kreditaufnahme zum Schaden geführt hat, nicht aber, daß der Schaden sogleich mit Abschluß des Kreditvertrages eingetreten ist. Verlangt - und zugesprochen - sind Zinsen auch erst ab dem 1. Juni 1989.

c) Damit hat die am 18. Dezember 1991 eingegangene und dem Beklagten am 7. Januar 1992 - mithin alsbald - zugestellte Klage die Verjährung rechtzeitig unterbrochen. Die damals erhobene Klage enthielt, da es sich um eine umfassende Feststellungsklage handelte, bereits das jetzige, erst am 27. Februar 1992 in den Prozeß eingeführte Klagebegehren.
5. Mit der allgemeinen Sachrüge ist auch die Feststellung der Erledigung angegriffen. Falls es an einer Amtspflichtverletzung fehlt, war der für erledigt erklärte Teil der Klage von Anfang an unbegründet.
B. Zur Anschlußrevision des Klägers
Die Anschlußrevision hat ebenfalls Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht in bezug auf weitere Schäden für unzulässig gehalten. Soweit es um künftige Schäden gehe, sei die Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden nicht darge-
tan. Hinsichtlich bereits entstandener Schäden sei dem Kläger eine Leistungsklage zuzumuten.

II.


Beides hält den Angriffen der Anschlußrevision nicht stand.
1. Ein Feststellungsinteresse bezüglich der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden kann nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund besteht, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (vgl. BGHZ 116, 60, 75 m.w.N.). Im vorliegenden Fall lag es bei Klageerhebung (am 7. Januar 1992) nicht fern, daß das Ruhen der Bauarbeiten über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren (bis in das Jahr 1994 hinein) und die dadurch bedingte verzögerte Fertigstellung des Hauses B einen Schaden verursachen würde, der über die anfallenden Zinsen hinausgeht. Beispielsweise war an Mietausfälle zu denken. Eine Bezifferung war damals noch nicht möglich.
2. Falls der Schaden inzwischen bezifferbar geworden sein sollte, war deswegen kein Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1554; v. 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725, 2726). Weil der Kläger hinsichtlich des Zinsschadens tatsächlich zur Leistungsklage übergegangen ist, mußte er hinsichtlich anderer Schadenspositionen nicht ebenso verfahren. Ein Feststellungsinteresse wird für den gesamten Anspruch selbst dann bejaht, wenn dieser von Anfang an teilweise bezifferbar ist (BGH, Urt. v. 15. November 1977
- VI ZR 101/76, NJW 1978, 210, insoweit in BGHZ 70, 39 n. abgedr.; v. 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87, NJW 1988, 3268; v. 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 f). Ausnahmsweise ist dem Kläger ein Übergang zur Lei- stungsklage unter den Voraussetzungen zugemutet worden, daß lange vor Beendigung der ersten Instanz die Schadensentwicklung abgeschlossen ist, der Beklagte deshalb den Übergang zur Leistungsklage anregt und dieser die Entscheidung nicht verzögert (BGH, Urt. v. 31. Januar 1952 - III ZR 131/51, LM ZPO § 256 Nr. 5). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

C.


Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 ZPO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch.
Das Berufungsgericht wird zumindest die Zeugen A. , K. , Frau S. und Frau R. vernehmen müssen, um sich über die Glaubwürdigkeit der zuletzt genannten Zeugin ein abschließendes Urteil bilden zu können. Falls es erneut zur Annahme gelangen sollte, daß der Beklagte seine Amtspflichten verletzt hat, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, welcher Schaden daraus entstanden ist.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, eine von der Revision aufgezeigte anderweitige Ersatzmöglichkeit des Klägers zu prüfen. Da der Zinsschaden ausgeblieben wäre, wenn die Einigung mit den anderen Wohnungseigentümern schneller - vor dem 1. Juni 1989 - herbeigeführt worden wäre, muß der Kläger die von dem Beklagten aufgezeigte Möglichkeit ausräumen, daß eine solche Einigung anfänglich an der unzutreffenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Anwälte des Klägers im Verfahren gegen den Wohnungseigentümer A. versäumt worden ist. Zwar hat das Berufungsgericht gemeint, der Beklagte sei "betreuend auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO tätig" gewesen. Gegebenenfalls wäre der Subsidiaritätsgrundsatz nicht anwendbar (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Indes könnte die Annahme einer selbständigen Betreuungstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO auf Bedenken sto-
ßen. Wenn die falsche Belehrung im Mai/Juni 1988 anläßlich eines Gesprächs zur Vorbereitung des Beurkundungstermins vom 12. Dezember 1988 erfolgt sein sollte, wozu das Berufungsgericht geneigt hat, wäre sie Teil einer unselbständigen Betreuung gewesen, die nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO fällt.
Kreft Kirchhof Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Kayser ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert , seine Unterschrift beizufügen. Ganter Kreft

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

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Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

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bei uns veröffentlicht am 17.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 266/00 Verkündet am: 17. Januar 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2000 - IX ZR 88/98

bei uns veröffentlicht am 06.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 88/98 Verkündet am: 6. Juli 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ------

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2000 - IX ZR 310/99

bei uns veröffentlicht am 09.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 310/99 Verkündet am: 9. November 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Referenzen

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 266/00 Verkündet am:
17. Januar 2002
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Ersatz eines Zinsschadens aufgrund einer unrichtigen notariellen Fälligkeitsbestätigung.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 266/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den verklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf Ersatz eines Zinsschadens in Anspruch.
Mit von dem Beklagten beurkundetem Vertrag vom 20. Juli 1995 kaufte die Klägerin jeweils lastenfrei das hälftige ideelle Miteigentum an den Grundstücken F. und K. in F. für 1,3 Mio. DM (F.) und 0,8 Mio. DM (K.). Nach dem Vertrag war der Kaufpreis zwei Banktage nach dem Datum der Fälligkeitsmitteilung des Notars zu zahlen.

Unter dem Datum vom 25. September 1995 zeigte der Beklagte der Klägerin die Fälligkeit des Kaufpreises für das Objekt F. an. In dem Schreiben heißt es: "Die Löschung der in Abt. III eingetragenen Grundpfandrechte ist gewährleistet". Am 28. September 1995 überwies die Klägerin den Kaufpreis mit Wertstellung zum 10. Oktober 1995 auf das vom Beklagten angegebene Notaranderkonto. Der Beklagte leitete ihn anschließend an die Verkäuferin weiter.
Mit Schreiben vom 22. November 1995 teilte der Beklagte der Klägerin mit: "Es hat sich herausgestellt, daß der Grundschuldbrief bezüglich des Rechts III/1 (F.) nicht vorliegt." Der Brief war für eine Grundschuld über 50.000 DM nebst 15 % Jahreszinsen ausgestellt. Er wurde mit Ausschlußurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1996 für kraftlos erklärt.
Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund der verfrühten Fälligkeitsmitteilung des Beklagten einen Zinsschaden erlitten, weil sie den Kaufpreis mit Hilfe eines von ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer, W. H., gewährten Kredits finanziert habe. Hierzu hat sie einen Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 über 2,1 Mio. DM vorgelegt. Den darin vereinbarten Zins - für die Zeit vom 10. Oktober 1995 bis zum 30. November 1996 errechnet die Klägerin einen Betrag in Höhe von 148.919,33 DM - hat sie nach ihrer Behauptung an H. bezahlt.
Das Landgericht hat der auf Ersatz dieses Betrages gerichteten Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Die Klage sei unschlüssig. Es könne zwar unterstellt werden, daû der Beklagte eine fahrlässige Amtspflichtverletzung begangen habe. Diese habe möglicherweise bei der Klägerin sogar zu einem Vermögensschaden geführt. Indes könne der vorliegend eingeklagte Zinsschaden nicht die Folge der Amtspflichtverletzung sein. Es fehle bereits an der schlüssigen Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 und der Kaufpreiszahlung durch die Klägerin. Möglicherweise habe H. der Klägerin in Vollzug des Darlehensvertrags ein Darlehen über 2,1 Mio. DM gewährt. Die Klägerin habe den Kaufpreis jedoch nicht aus diesem Kredit bezahlt, sondern allenfalls mit Hilfe einer von H. auf sein "Gesellschafterverwendungskonto" bezahlten Einlage. Einlagezinsen mache die Klägerin jedoch nicht geltend, sondern Darlehenszinsen. Im übrigen seien Einlagen nur begrenzt verzinslich. Nach dem klägerischen Vortrag seien auch keine Zinsen aus dem Betrag von 1,3 Mio. DM an H. gezahlt worden.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Der Beklagte hat schuldhaft seine Amtspflichten verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 BNotO).
Soll ein Notar im Rahmen der Vertragsabwicklung eine Fälligkeitsbestätigung erteilen, hat er die entsprechenden Tatsachen festzustellen und rechtlich zu prüfen, ob die vertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit vorliegen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95, WM 1997, 325, 326; vom 17. Juni 1999 - IX ZR 100/98, WM 1999, 1642, 1643). Gibt er die Bestätigung ab, obwohl noch nicht alle Voraussetzungen vorliegen, so haftet er demjenigen, der auf die Bestätigung hin zahlt, für dessen "Verfrühungsschaden" (BGHZ 96, 157, 165; BGH, Urteil vom 21. November 1996 aaO).
Im Zeitpunkt der Erteilung der Fälligkeitsbestätigung war die Löschung des unter III Nr. 1 eingetragenen Grundpfandrechts nicht gewährleistet. Zur Löschung einer Briefgrundschuld ist - neben der Löschungsbewilligung - die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich (§ 1144 BGB; § 41 Abs. 1 Satz 1 GBO). Solange dieser nicht vorliegt oder durch Ausschluûurteil für kraftlos erklärt wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GBO), kann die Löschung nicht erfolgen.
Der Beklagte muûte dies wissen und hätte deshalb erkennen können, daû seine Bestätigung vom 25. September 1995 falsch war.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin schlüssig dargetan, daû ihr durch den Notarfehler ein Schaden entstanden ist.

a) Zur Schlüssigkeit einer Klage ist insoweit nicht mehr zu fordern, als daû sich die geltend gemachte Rechtsfolge aus dem als richtig zu unterstellenden Tatsachenvortrag des Klägers ableiten läût (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; v. 25. Februar 1988 - IX ZR 139/87, NJW-RR 1988, 1488). Dabei ist auch dem Kläger ungünstiges eigenes oder unstreitiges Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 10 und vor § 253 Rn. 23).
Da sich die Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden danach beurteilt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäûem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen wäre, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäû gehandelt hätte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809), ist im vorliegenden Fall der Klagevortrag schlüssig, wenn sich aus ihm entnehmen läût, daû sich die verfrühte Zahlung des Kaufpreises für das Objekt F. nachteilig auf das Vermögen der Klägerin ausgewirkt hat.

b) Das ist der Fall, weil die Klägerin behauptet, die verfrühte Zahlung habe Finanzierungskosten ausgelöst, die bei der vertragsgemäûen späteren Zahlung nicht angefallen wären.

Im einzelnen hat die Klägerin vorgetragen, sie habe am 27. Juli 1995 zur Finanzierung des Immobilienerwerbs mit ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer H. einen Darlehensvertrag geschlossen. Darin habe H. sich verpflichtet , ihr den Kaufpreis von 2,1 Mio. DM darlehenshalber zur Verfügung zu stellen. Umgekehrt habe sie, die Klägerin, sich verpflichtet, dieses Darlehen zu verzinsen, und zwar in Höhe des Zinssatzes, den H. für von ihm selbst bei der L. (im folgenden: Bank) in Anspruch genommene Kredite zu zahlen habe, zuzüglich eines Aufschlages von 2 %. Den Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 hat die Klägerin vorgelegt.
Weiter hat die Klägerin dargelegt, H. habe am 6. Oktober 1995 mit Wertstellung zum 10. Oktober 1995 auf ihr Konto Nr. 17515 bei der besagten Bank den Betrag von 2,1 Mio. DM überwiesen, und hierzu den Überweisungsträger vorgelegt. Am 10. Oktober 1995 sei ein Betrag in gleicher Höhe, der sich aus Teilzahlungen von 1,3 Mio. DM und 0,8 Mio. DM zusammensetze, von diesem Konto abgeflossen, und zwar an den Beklagten zum Zwecke der Bezahlung des Kaufpreises. Die beiden Überweisungsträger und den Kontoauszug vom 10. Oktober 1995 hat die Klägerin ebenfalls zu den Akten gereicht.
Schlieûlich hat die Klägerin vorgetragen, die in der Zeit vom 10. Oktober 1995 bis 30. November 1996 entsprechend dem Vertrag vom 27. Juli 1995 angefallenen Zinsen seien von ihr bezahlt worden.

c) Die Schlüssigkeitsbedenken des Berufungsgerichts beruhen - wie die Revision zu Recht rügt - teils auf der Auûerachtlassung wesentlichen Prozeûstoffs (§ 286 ZPO), teils auf materiell-rechtlichen Fehlern.

aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, es fehle "bereits an einem schlüssigen kausalen Zusammenhang" zwischen dem Abschluû des Darlehensvertrages und der Kaufpreiszahlung durch die Klägerin, weil ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrages das Darlehen der Klägerin "zur freien Verfügung" habe gewährt werden sollen, der Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht genannt worden und keine Zurückzahlung des Darlehens nach der Weiterveräuûerung der angeschafften Immobilien vorgesehen gewesen sei.
Dabei hat das Berufungsgericht zum einen nicht berücksichtigt, daû die Klägerin im Zusammenhang mit dem Kauf der fraglichen Immobilien Kreditbedarf hatte, weil sie - auch nach dem Vortrag des Beklagten - den Kaufpreis nicht aus eigenen flüssigen Mitteln bezahlen konnte. Es lag also nahe, daû die Klägerin ein Darlehen aufnahm. Der Darlehensvertrag datiert vom 27. Juli 1995; er wurde somit gerade eine Woche nach der Beurkundung des Immobilienkaufvertrages abgeschlossen. In der Präambel des Darlehensvertrags ist - was das Berufungsgericht zwar erwähnt, aber nicht gewürdigt hat - ausdrücklich auf den vorausgegangenen Abschluû des Kaufvertrages Bezug genommen. Hinzu kommt, daû der Darlehensbetrag auf 2,1 Mio. DM lautete, also genau auf die Kaufpreissumme.
Zum anderen spricht der Umstand, daû es in Nr. 3 des Darlehensvertrages heiût: "Die Verzinsung des Darlehens erfolgt ab dem Tage, an dem die Darlehensnehmerin das Darlehen zur freien Verfügung hat", entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwingend gegen die beabsichtigte Verwendung des Darlehens zur Finanzierung des Kaufpreises. Es handelt sich - wie die Revision mit Recht geltend macht - um eine Regelung zum Beginn der Ver-
zinsung und nicht um eine solche zum Verwendungszweck. Auûerdem hatte es der Darlehensgeber, weil er zugleich Geschäftsführer der Darlehensnehmerin war, selbst in der Hand, auf die Verwendung der Darlehensvaluta Einfluû zu nehmen. Letztlich kommt es auf die Frage, ob der Klägerin das Darlehen zur Begleichung der Kaufpreisforderung aus dem Vertrag vom 20. Juli 1995 oder zur freien Verfügung eingeräumt worden war, auch gar nicht an, falls die Klägerin die Darlehensvaluta tatsächlich zur Bezahlung der Kaufpreise verwendet hat (dazu Näheres unter bb).
Unerheblich ist ferner der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand , daû der Zeitpunkt, zu welchem die Darlehensvaluta ausgereicht werden sollte, in dem Darlehensvertrag nicht genannt war. Ersichtlich hing dies damit zusammen, daû der Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit bei Abschluû des Darlehensvertrags noch nicht feststand.
Der vom Berufungsgericht vermiûten Regelung, daû die Weiterveräuû erung der Kaufobjekte durch die Klägerin die Pflicht zur Darlehensrückzahlung auslöse, bedurfte es nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte jederzeit mit sich selbst als Darlehensgeber vereinbaren (zu § 181 BGB vgl. unten bb), daû die Laufzeit des Darlehens entsprechend angepaût wird. Auf eine derart ige Möglichkeit ist in Nr. 5 des Darlehensvertrags eigens hingewiesen. Im übrigen ist die Regelung in Nr. 6, wonach die Darlehensnehmerin berechtigt war, das Darlehen vor Fälligkeit ganz oder teilweise zu tilgen, ersichtlich auf den Fall gemünzt, daû es der Klägerin gelang, vor Ablauf von drei Jahren die Kaufobjekte weiterzuveräuûern.
bb) Der - nicht weiter ausgeführten - Meinung des Berufungsgerichts, es fehle "an der schlüssigen Darlegung einer rechtlichen Verpflichtung" der Klägerin zur Entrichtung von Darlehenszinsen, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast durch Vorlage des Darlehensvertrages vom 27. Juli 1995 genügt.
Daû dem Abschluû des Darlehensvertrages das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) entgegengestanden habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte nicht geltend gemacht. Er hat im Gegenteil vorgetragen, es sei der Klägerin unbenommen gewesen, bei ihrem Alleingesellschafter /Geschäftsführer ein Darlehen aufzunehmen, und in seinem Schriftsatz vom 12. April 1999 (Blatt 5) von dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer gesprochen, der "von § 181 BGB befreit ist".
Allerdings ist dem Darlehensvertrag (in Nr. 2) eindeutig nur zu entnehmen , daû das Darlehen verzinslich sein sollte. Demgegenüber sollte sich der Zinssatz an der Höhe desjenigen ausrichten, "den Herr W. H. für von ihm bei der L. in Anspruch genommene Kredite zu zahlen hat, zuzüglich eines Aufschlages von 2 %". Die in dieser Hinsicht gegebene Unklarheit ist indessen unschädlich.
Die Klägerin hat der Behauptung des Beklagten, H. habe bei der Bank mehrere Kredite mit unterschiedlichen Zinssätzen aufgenommen, nicht widersprochen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich daraus aber weder die Zinslosigkeit des Darlehens noch gar die Nichtigkeit des Darlehensvertrages. Vielmehr ist dessen Nr. 2 gemäû §§ 157, 242 BGB dahin auszulegen, daû H. gemäû § 315 BGB unter seinen mit der Bank aktuell bestehenden Dar-
lehensverträgen denjenigen bestimmen durfte, dessen Zinssatz für den der Klägerin gewährten Kredit maûgeblich sein sollte. Daû ein Darlehensvertrag zwischen H. und der Bank über mindestens 1,5 Mio. DM mit den in Ansatz gebrachten Zinssätzen von 8,25 % und 7,98 % bestand, hat die Klägerin mit einem Schreiben der Bank vom 11. Juli 1996 belegt. Es ist nicht erkennbar, daû dies - wie der Beklagte meint - auf eine "unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung" hinauslaufe; gegebenenfalls hätte dies auch nur steuerliche Auswirkungen.
Des weiteren ist der Darlehensvertrag nicht wegen widersprüchlicher Regelungen hinsichtlich seiner Laufzeit unwirksam. Gemäû Nr. 5 des Darlehensvertrages sollte dieser eine Laufzeit von zunächst drei Jahren - mit der Möglichkeit einer einverständlichen Verkürzung oder Verlängerung - haben. In Nr. 6 wurde der Darlehensnehmerin das Recht zugebilligt, das Darlehen vor Fälligkeit ganz oder teilweise zu tilgen. Das stellt - entgegen der Meinung des Beklagten - keinen Widerspruch dar, sondern ist sinnvoll aufeinander bezogen.
cc) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht schlüssig dargetan , daû der Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 von H. an die Klägerin eine Darlehensgewährung zugrunde liege, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat es selbst für möglich gehalten, daû H. der Klägerin "in Vollzug des Darlehensvertrages vom 27. Juli 1995 ein Darlehen über 2,1 Mio. DM gewährt hat". Dann bedurfte die Annahme, die Überweisung von 2,1 Mio. DM vom 6./10. Oktober 1995 von H. an die Klägerin habe mit der Darlehensgewährung nichts zu tun, triftiger Gründe. Das gilt um so mehr, als
sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, sie habe in dem fraglichen Zeitraum von H. den Betrag von 2,1 Mio. DM zweimal erhalten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vermerk auf dem Überweisungsträger vom 6. Oktober 1995 "Einlage auf das Gesellschafterverwendungskonto W. H." kein triftiger Grund, um die Schlüssigkeit des Klagevorbringens in Frage zu stellen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden Vortrag, wonach bei der Klägerin bis Ende 1996 zwei "Verrechnungskonten" geführt worden seien, nämlich die Konten Nr. 1990 ("Gesellschaftereinlagen" ) und Nr. 1900 ("Gesellschafterentnahmen"). Auf das Konto Nr. 1990 seien sämtliche Einzahlungen des Geschäftsführers H. gebucht worden und auf das Konto Nr. 1900 dessen sämtliche Entnahmen. Zum Jahresende seien die Konten saldiert worden. Die von H. durch Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 gezahlten 2,1 Mio. DM seien auf dem Konto Nr. 1990, das zum Jahresanfang 1995 einen Bestand von 9.810.997,97 DM aufgewiesen habe , unter "Einlage WH" gebucht worden. Im Dezember 1995 sei die Verzinsung der Gesellschaftereinlagen in Höhe von 553.931,79 DM eingebucht worden. In diesem Betrag seien die Zinsen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1995 enthalten gewesen. Unter Berücksichtigung weiterer Einlagen und Entnahmen - allein in der Zeit von Januar bis Juni 1995 habe H. einen Betrag von 5.502.627,27 DM entnommen - habe die Kontensaldierung per 31. Dezember 1995 einen Stand der Gesellschaftereinlagen in Höhe von 7.359.260,01 DM ergeben. Die im Jahr 1996 angefallenen Zinsen für die Gesellschaftereinlagen seien im Dezember 1996 in Höhe von 532.281,26 DM eingebucht worden. Darin seien wiederum die Zinsen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 enthalten gewesen. Bis zum
September 1999 sei das - nunmehr als einheitliches Konto geführte - Gesellschafterverrechnungskonto auf 33.754, 37 DM zurückgeführt worden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus diesem Vortrag ergebe sich, daû H. mit der Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 kein Gesellschafterdarlehen gewährt, sondern eine Gesellschaftereinlage erbracht habe, ist unrichtig. Die - allerdings miûverständliche - Bezeichnung "Einlage" auf dem Überweisungsträger und die entsprechende Verbuchung auf einem "Gesellschaftereinlagenkonto" rechtfertigten keine derartige Schluûfolgerung. Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, dient eine Gesellschaftereinlage der Aufbringung bzw. Mehrung des haftenden Vermögens der Gesellschaft. Danach war es ausgeschlossen, die Überweisung vom 6./10. Oktober 1995 als Einlage anzusehen. Das Stammkapital der Klägerin betrug 51.000 DM. Daû es noch nicht voll einbezahlt gewesen wäre oder daû ein Kapitalerhöhungsbeschluû vorgelegen hätte, hat er nicht behauptet. Das Konto Nr. 1990 bei der Klägerin diente - ebenso wie das "Komplementär"-Konto Nr. 1900 - lediglich internen buchhalterischen Zwecken. Diese beiden Konten sollten ersichtlich die Geldbewegungen erfassen, die - in beiden Richtungen - zwischen der Klägerin und dem Alleingesellschafter H. stattfanden. Da auch "Entnahmen" vorkamen und jeweils zum Jahresende mit den "Einlagen" verrechnet wurden, kann es sich bei den auf dem Einlagenkonto verbuchten Geldflüssen nicht um Einlagen im Rechtssinne gehandelt haben. Diese hätten der Gesellschaft endgültig verbleiben müssen. Tatsächlich ist der Bestand an "Einlagen" nach dem Vortrag der Klägerin von fast 10 Mio. DM Anfang 1995 auf lediglich 33.754,37 DM im September 1999 zusammengeschmolzen.

III.


Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).
1. Der Beklagte hat zunächst geltend gemacht, der Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 sei ein "Scheingeschäft", später aber vorgetragen, H. habe einen "ohnedies ... aufgenommene(n) Kredit ... an die Klägerin 'durchgereicht'". Ein derartiges Geschäft ist kein Scheingeschäft.
2. Ferner hat der Beklagte gemeint, das der Klägerin von ihrem Alleingesellschafter H. gewährte Darlehen habe kapitalersetzenden Charakter gehabt. Deshalb hätte die Klägerin keine Zinsen bezahlen dürfen; diese seien ihr zurückzuerstatten.
Ob der Klägerin ein derartiger Rückerstattungsanspruch zusteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat einen Schaden, weil sie - veranlaût durch die unrichtige Fälligkeitsmitteilung des Beklagten - den Kredit vorzeitig abgerufen und dafür Zinsen bezahlt hat. Diese tatsächliche Vermögenseinbuûe wird durch einen etwaigen kapitalersatzrechtlichen Rückerstattungsanspruch nicht ausgeglichen. Ob dieser Anspruch besteht, mag der Beklagte selbst mit dem Darlehensgeber H. ausfechten. Er hat in entsprechender Anwendung des § 255 BGB einen Anspruch gegen die Klägerin auf Abtretung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507, 1510 m.w.N.). Dieser Anspruch ist jedenfalls deswegen abtretbar, weil die Klägerin zur Abtretung nur Zug um Zug gegen die
Schadensersatzleistung des Beklagten verpflichtet ist und auf diese Weise dem Gesellschaftsvermögen ein vollwertiger Ausgleich zuflieût (vgl. BGHZ 69, 274, 282 ff; BGH, Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 83/00, WM 2001, 204, 205, zVb in BGHZ 146, 105).
3. Der Beklagte hat einen Schaden mit der Erwägung bestritten, durch ihre frühe Zahlung sei die Klägerin auch vorzeitig Eigentümerin geworden und habe deshalb ihr mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils verfolgtes Ziel, die Teilungsversteigerung zu betreiben und als Meistbietende die andere Miteigentumshälfte zu erwerben, zeitiger in Angriff nehmen können. Da das Teilungsversteigerungsverfahren aber in jedem Falle gleich lang gedauert hätte, wäre der Finanzierungsaufwand bei einer späteren Zahlung des Kaufpreises der gleiche gewesen; er hätte sich lediglich zeitlich verschoben.
Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar hat die Klägerin tatsächlich die andere Miteigentumshälfte im Wege der Teilungsversteigerung am 21. August 1997 erworben. Sie hat indes behauptet, die Teilungsversteigerung habe sie nur, um den vom Beklagten zu verantwortenden Schaden zu mindern, und erst beantragt, als ihr ursprüngliches Vorhaben, die Miteigentumshälfte zu veräuûern , wegen der fehlenden Lastenfreiheit des Kaufobjekts gescheitert sei. Diese Behauptung hat das Landgericht nach Beweisaufnahme für erwiesen gehalten. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung hat der Beklagte nicht angegriffen.
Die Klägerin ist zwar vorzeitig Eigentümerin geworden, hat damit aber nicht - wie der Beklagte in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat - das mit dem Erwerb verfolgte wirtschaftliche Ziel erreicht. Wegen der eingetrage-
nen Belastung konnte sie tatsächlich das Objekt nicht veräuûern. Vermieten konnte sie es - wie der Beklagte in zweiter Instanz eingeräumt hat - auch nicht.
4. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin durch die Vereinbarung des Kreditvertrags vom 27. Juli 1995 - ungeachtet der Frage, ob sie seinerzeit einen günstigeren Kredit hätte erlangen können - nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoûen. Denn am 27. Juli 1995 hatte der Beklagte die Amtspflichtverletzung noch gar nicht begangen und war die Klägerin in ihren geschäftlichen Dispositionen noch frei.

IV.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie weiterer Aufklärung bedarf.
Der Beklagte hat bestritten, daû die Klägerin tatsächlich die geltend gemachten Zinsen an ihren Geschäftsführer H. gezahlt hat. Zu den Zinszahlungen , die sich aus den von der Klägerin vorgelegten Auszügen für das Gesellschafterverrechnungskonto ergeben, hat die Klägerin eine Bescheinigung ihrer Steuerberaterin vom 17. April 1998 vorgelegt. Auûerdem hat der Bankangestellte U. bei seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage bestätigt, daû H. bei seiner Bank über den gesamten Zeitraum vom 30. Juli 1995 bis 30. November 1996 Kredite in Höhe von mindestens 1,5 Mio. DM in Anspruch genommen und dafür die von der Klägerin zugrunde gelegten Zinsen entrichtet habe. Falls sich
das Berufungsgericht danach noch nicht von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin überzeugen kann, wird es die noch ausstehenden Beweise erheben müssen.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 88/98 Verkündet am:
6. Juli 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------
Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör,
Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Februar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt vom beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen.
Am 1. März 1992 kamen die Mutter des Klägers und deren sieben Kinder in Gegenwart des Beklagten überein, das Vermögen der Mutter, bestehend aus zwei bebauten Grundstücken, Ackerland und Bargeld, zur Vorwegnahme der Erbfolge den Kindern zu gleichen Teilen zu übertragen; zumindest die bei-
den Kinder, die die bebauten Grundstücke erwarben, sollten Ausgleichszahlungen erbringen.
Am 15. April 1992 beurkundete der Beklagte eine "Vollmacht" der Mutter des Klägers, die u.a. lautet:
"Ich erteile hiermit für mich und meine Erben meinem Sohn Christian Peter ... Vollmacht den nachstehenden Grundbesitz ... zu erwerben, zu verkaufen und aufzulassen sowie alle Erklärungen vor Notar, Gericht und Behörden abzugeben, die zur Umschreibung des Kaufgegenstandes auf den Erwerber erforderlich sind, insbesondere auch an Dritte, Geschwister und sonstige Personen zu übertragen. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Zur schenkungsweisen Veräußerung berechtigt die Vollmacht nicht. Der Bevollmächtigte wird von den einschränkenden Bestimmungen aus § 181 BGB befreit." Am 13. August 1992 beurkundete der Beklagte einen "Schenkungsvertrag" , in dem die Mutter des Klägers, vertreten durch dessen Bruder, aufgrund der Vollmacht vom 15. April 1992 dem Kläger - ebenfalls vertreten durch diesen Bruder - ihr Ackerland schenkweise zu Eigentum übertrug. In diesem Vertrag heißt es u.a.:
"Der Notar wird beauftragt, alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen einzuholen und diese Urkunde durchzuführen."
Der Kläger genehmigte diesen Vertrag am 19. Oktober 1992.
Die Mutter des Klägers (fortan auch: Erblasserin oder Witwe) verstarb am 23. Januar 1993. Sie wurde durch ihre sieben Kinder zu gleichen Teilen beerbt.
Die Genehmigung des Vertrages vom 13. August 1992 nach der Grundstücksverkehrsordnung wurde am 28. Juli 1994 erteilt. Im August 1994 teilte das Grundbuchamt dem Beklagten mit, der Grundbucheintragung des Klägers gemäß diesem Vertrage stehe entgegen, daß die von der Erblasserin erteilte Vollmacht nicht zur schenkweisen Veräußerung berechtige. Davon unterrichtete der Beklagte mit Schreiben vom 2. September 1994 den Bruder des Klägers , der diesen bei Vertragsschluß vertreten hatte. Zwei Miterben verweigerten die Genehmigung des Vertrages.
Die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 67.510 DM nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO); von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird Gebrauch gemacht.

Der Amtshaftungsanspruch gegen den beklagten Notar ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gemäß § 839 BGB, sondern nach § 18 Abs. 1 VONot i.V.m. § 19 BNotO zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97, WM 1998, 783, 784).

I.


1. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des beklagten Notars unterstellt, die sich nach dem Zusammenhang des Berufungsurteils auf - vom Kläger in den Vorinstanzen geltend gemachte - Fehler des Beklagten anläßlich der Beurkundung des Schenkungsvertrages vom 13. August 1992 bezieht. Nach dem Klagevortrag, von dem im Revisionsverfahren mangels tatrichterlicher Feststellungen auszugehen ist, hat der Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht fahrlässig verletzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Der Beklagte hat die Vollmacht der Mutter des Klägers vom 15. April 1992 mit der Einschränkung beurkundet, daß sie nicht zur schenkweisen Veräußerung von Grundeigentum berechtigt, obwohl nach der Behauptung des Klägers am 1. März 1992 auf Anregung des Beklagten die unentgeltliche Übertragung des Ackerlandes an den Kläger vereinbart worden war (§ 17 BeurkG ). Außerdem hat der Beklagte den Schenkungsvertrag vom 13. August 1992 nicht durch die Mutter des Klägers genehmigen lassen, obwohl der Beklagte das nach dem - durch die Urkunde gestützten - Klagevortrag übernommen hatte.
2. Die Revision rügt mit Erfolg die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität, denn der Kläger habe "einen eventuellen Anspruch dem Grunde nach, auf jeden Fall der Höhe nach nicht schlüssig dargetan". Da der Kläger Miterbe zu 1/7-Anteil geworden sei, habe er für einen Schaden den Umfang des gesamten Nachlasses darlegen müssen; dies habe er versäumt. Eine Vereinbarung der Miterben über die Auseinandersetzung des Nachlasses habe den Kausalverlauf unterbrochen.
Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen einer Amtspflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden ist festzustellen, was geschehen wäre, wenn der Beklagte sich pflichtgerecht verhalten hätte, und wie die Vermögenslage des Klägers dann wäre; dies hat der Kläger für seinen Schadensersatzanspruch darzulegen und gemäß § 287 ZPO zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, WM 1996, 30, 31; v. 21. November 1996 - IX ZR 220/95, WM 1997, 325, 326).

a) Gemäß den Regeln des Beweises des ersten Anscheins (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, WM 1993, 1513, 1516) ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß - die Richtigkeit des Klagevortrags unterstellt - die Erblasserin zur Verwirklichung ihrer Absicht, im Einvernehmen mit ihren Kindern dem Kläger die beiden Grundstücke ohne Ausgleichszahlung zu übertragen, nach entsprechender Belehrung durch den Beklagten die Vollmachtsurkunde auch auf eine Schenkung erstreckt und den Schenkungsvertrag auf Anfrage des Beklagten genehmigt hätte. Dann wäre der Kläger als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden, nachdem dieser dem Vertrag am 19. Oktober 1992 zugestimmt hatte und die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt worden war. Die Miterben hätten
den Vertrag nach dem Tode der Erblasserin erfüllen müssen (§§ 1967, 2058 BGB).

b) Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt, daß er infolge der geltend gemachten Amtspflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag einen erstattungsfähigen Schaden erlitten hat.
Ein Geschädigter soll im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können; der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein ersatzfähiger Nachteil (BGHZ 124, 86, 95 m.w.N.).
aa) Der Wirksamkeit lebzeitiger Verfügungen der Erblasserin über ihr Vermögen stand das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres - am 8. April 1980 verstorbenen - Ehemannes vom 28. November 1974 nicht entgegen.
Das Berufungsgericht hat das Testament ohne Begründung dahin gewertet , daß die Erblasserin Vorerbin und ihre Kinder Nacherben sein sollten. Die fehlende Auslegung kann der Senat nachholen. Das gemeinschaftliche Testament ist dahin auszulegen, daß der Überlebende Erbe des Verstorbenen und die gemeinsamen Kinder Schlußerben mit gleichen Anteilen werden sollten. Die Eheleute haben in ihrer letztwilligen Verfügung das beiderseitige Vermögen als Einheit angesehen; dieses sollte grundsätzlich mit dem Tode des
Längerlebenden als Gesamtnachlaß auf die Kinder übergehen (vgl. RGZ 113, 234, 240; BGHZ 22, 364, 366; BayObLGZ 66, 49, 61 u. 408, 417).
Die testamentarische Wiederverheiratungsklausel ist gegenstandslos geblieben und beeinträchtigte deswegen die Rechtsstellung der Witwe nicht (vgl. BGHZ 96, 198, 204). Je nachdem, ob das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches oder das des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Zivilgesetzbuches (ZGB) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden ist (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 EGZGB; Art. 235 §§ 1, 2 EGBGB; BGHZ 124, 270, 271 ff; 128, 302, 303; 131, 22, 26; Palandt/Edenhofer, BGB 59. Aufl. Einl. 5 vor § 1922; Art. 235 §§ 1, 2 EGBGB jeweils Rdnr. 1 ff; Leipold, in: MünchKommBGB , 3. Aufl. Bd. 9 Erbrecht Einleitung Rdnr. 227 ff; 262 ff; Bd. 11 Art. 235 Rdnr. 13 ff), war die Witwe in unterschiedlicher Weise an die wechselbezüglichen Verfügungen im Sinne des § 2270 Abs. 1, 2 BGB nach dem Tode ihres Ehemannes gebunden. Nach § 390 Abs. 2 ZGB konnte sie über den Nachlaß durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei verfügen. Bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches stand ihr - wie einem durch Erbvertrag gebundenen Erblasser (§ 2286 BGB) - grundsätzlich ebenfalls ein freies Verfügungsrecht unter Lebenden zu, doch konnte bei einem Mißbrauch dieses Verfügungsrechts ein betroffener Schlußerbe einen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 2287 BGB erlangen (BGHZ 82, 274, 276 ff.; vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1988 - IVa ZR 166/87, FamRZ 1989, 175; v. 21. Juni 1989 - IVa ZR 302/87, NJW 1989, 2389, 2390 f; Schubert JR 1982, 155; Kuchinke JuS 1988, 853; Musielak FamRZ 1989, 176). Da die Voraussetzungen eines solchen Mißbrauchs im Streitfall nicht dargetan sind, kann die Frage, welches Recht Anwendung findet, im gegenwärtigen Zeitpunkt auf sich beruhen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die sieben Kinder, die nicht gegen die
Pflichtteilsstrafklausel des Testaments verstoßen haben, nach beiden Rechtsordnungen als Schlußerben das von ihrer Mutter hinterlassene Vermögen zu gleichen Anteilen erwarben (§ 1922 BGB; § 363 Abs. 1 ZGB).
bb) Der Kläger ist nach seinem Vorbringen durch die behaupteten Beurkundungsfehler des Beklagten geschädigt worden. Die Grundstücke, die dem Kläger schenkweise übereignet werden sollten, hatten nach seiner Behauptung einen Wert von insgesamt 111.475 DM. Demgegenüber hat der Kläger nach seinem Vortrag bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nur einen Anteil von 1/5 an diesen Grundstücken, der bei dem behaupteten Grundstückswert 22.295 DM entspricht, sowie 41.670 DM erhalten. Danach ergibt sich aus einem Beurkundungsfehler des Beklagten ein Vermögensverlust des Klägers in Höhe von 47.510 DM.
Daran ändert nichts, daß die Vereinbarung der Witwe und ihrer Kinder vom 1. März 1992 über eine Vorwegnahme der Erbfolge (vgl. dazu BGHZ 113, 310; BGH, Urt. v. 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349, 1350; Palandt /Edenhofer, aaO Einleitung 7 zu § 1922) bei ihrer Wirksamkeit möglicherweise eine Ausgleichungspflicht unter den Miterben zur Folge gehabt hätte (vgl. §§ 2050 Abs. 3, 2052 BGB; BGHZ 82, 274, 278). Denn die Vereinbarung war unwirksam; sie hätte der notariellen Beurkundung bedurft, weil sie eine Verpflichtung zur Übertragung und zum Erwerb von Grundstücken enthielt (§§ 125, 313 BGB).
Der dargelegte Schaden kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung des Beklagten nicht behoben werden, indem der Kläger die Miterben, die die Genehmigung des Schenkungsvertrages verweigert haben, auf Zu-
stimmung verklagt. Die Revisionserwiderung meint, dieser Vertrag sei wirksam gewesen, weil die Erblasserin entgegen der Vollmachtsurkunde den Vertreter der Vertragspartner zur schenkweisen Übertragung des Ackerlandes an den Kläger im Rahmen der Vereinbarung vom 1. März 1992 bevollmächtigt habe und diese Vollmacht nach § 167 Abs. 2 BGB formfrei wirksam gewesen sei. Aus der Absicht der Erblasserin, die Erbfolge vorwegzunehmen und dabei dem Kläger nach dessen Behauptung das Ackerland zu schenken, kann nicht zwingend auf eine solche Vollmacht geschlossen werden, weil die Erblasserin am 15. April 1992 eine Vollmacht beurkunden ließ, die nicht zu einer schenkweisen Übertragung berechtigte. Dementsprechend hat der Beklagte vorgetragen, die Erblasserin habe keine Vollmacht zur Schenkung von Grundstücken erteilen wollen (GA I 28, 119).
Der Schaden des Klägers entfällt nach seinem Vorbringen auch nicht wegen eines Ausgleichsanspruchs gegen Miterben aus §§ 2050 Abs. 3, 2052 BGB. Der Kläger hat nicht behauptet, die Erblasserin habe bei der Zuwendung der Hausgrundstücke an zwei Kinder eine rechtswirksame Ausgleichung angeordnet , die den Vermögensverlust wettmache (vgl. Dütz, in: MünchKomm-BGB, aaO § 2050 Rdn. 31).

c) Die Zustimmung des Klägers zu der Auseinandersetzung des Nachlasses hat nach dem Klagevortrag den Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Amtspflichtverletzungen des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht unterbrochen.
Der Kläger hat behauptet, die Miterben hätten im Januar 1995 einen Vertrag zur Auseinandersetzung des Nachlasses geschlossen, um allen Miterben möglichst gleiche Anteile zu verschaffen. Danach sei der Nachlaß auf die Miterben mit Ausnahme der beiden Geschwister, die bebaute Grundstücke von der Erblasserin erworben haben, so verteilt worden, daß die bedachten fünf Miterben jeweils 1/5 der im Vertrag vom 13. August 1992 bezeichneten Grundstücke sowie bestimmte Geldbeträge erhalten hätten.
Da ein solcher Vertrag nichtig ist, weil er nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB beurkundet worden ist (§ 125 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1965 - V ZR 116/64, MDR 1966, 227), hat der Kläger bei der Auseinandersetzung der Miterben kein Recht aus seiner Erbenstellung aufgegeben, so daß schon aus diesem Grunde der haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Amtspflichtverletzungen und dem geltend gemachten Schaden erhalten geblieben ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn der Vertrag nach § 313 Satz 2 BGB geheilt oder auf sonstige Weise unumkehrbar vollzogen worden ist. Der Kläger hat der einvernehmlichen Auseinandersetzung des Nachlasses zugestimmt, weil sie nach seiner Behauptung gemäß dem Testament der Eltern eine gleiche Beteiligung der Miterben an dem dargelegten Gesamtwert des Nachlasses angestrebt hat. Nach dem Vorbringen des Klägers gehörten zum Nachlaß seiner Mutter der Wert des Ackerlandes in Höhe von 111.475 DM sowie "Barvermögen" von insgesamt 195.000 DM einschließlich der Ausgleichszahlungen derjenigen Geschwister, die durch Verträge mit der Erblasserin Grundstücke erworben hatten. Das einer Schwester des Klägers zu Lebzeiten der Mutter übereignete Grundstück, das nach der Behauptung des Klägers einen Wert zwischen 350.000 bis 500.000 DM haben soll, gehörte nicht zum Nachlaß. Das Grundstück, das die Erblasserin an einen Bruder des
Klägers übertragen hat und das ebenfalls einen solchen Wert haben soll, fiel wirtschaftlich ebenfalls nicht mehr in den Nachlaß, weil die vertragliche Verpflichtung der Erblasserin durch die Miterben zu erfüllen war (§§ 1967, 2058 BGB).
Der Kläger durfte sich herausgefordert fühlen, zur Klärung einer verworrenen , nach seinem Vorbringen durch Amtspflichtverletzungen des Beklagten hervorgerufenen Rechtslage eine Auseinandersetzung des Nachlasses, die eine gleiche Beteiligung der Miterben am Nachlaß anstrebte, zuzustimmen. Außerdem bestand dafür ein rechtfertigender Anlaß, weil eine einvernehmliche Auseinandersetzung einem Erbteilungsrechtsstreit vorbeugte, so daß das Vorgehen des Klägers keine ungewöhnliche Reaktion auf die behaupteten Amtspflichtverletzungen des Beklagten war (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2883).

d) Der geltend gemachte Schaden ist - ausgehend vom Vorbringen des Klägers - dem Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Es liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung, daß eine Schenkung von Grundstücken, die infolge eines Beurkundungsfehlers des Notars unwirksam ist, nach dem Tode des Schenkers von dessen Erben nicht genehmigt wird und deswegen dem Beschenkten die Zuwendung entgeht. Eine solche adäquate Schadensfolge fällt bei wertender Betrachtung in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, weil diese auch auf die Durchführung des Schenkungsvertrages abzielte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 222/92, WM 1993, 1992, 1996, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 123, 178; v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2077).

II.


Das angefochtene Urteil ist nicht aus einem anderen Grund richtig (§ 563 ZPO). Vielmehr sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
1. Der Kläger hat die bisher geltend gemachten - fahrlässigen - Amtspflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Beurkundung der Vollmacht vom 15. April 1992 und des Schenkungsvertrages vom 13. August 1992 unter Beweisantritt schlüssig dargelegt, wie bereits ausgeführt worden ist.
Dem entsprechenden Klagevortrag ist der Beklagte in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung des Beklagten entfällt, wenn - gemäß seinem Vorbringen - die Erblasserin keine Vollmacht zur Schenkung von Grundstücken erteilen wollte und den Vertrag vom 13. August 1992 wegen inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeit nicht mehr genehmigen konnte (vgl. § 104 Nr. 2, §§ 105, 177 Abs. 1 BGB).
Der Kläger hat die Amtspflichtverletzung gemäß § 286 ZPO zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 1999 - IX ZR 260/97, WM 1999, 1324, 1326).

b) Sollte sich insoweit ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben, so hat der Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, die demselben Tatsachenkreis entsprungen ist, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt , und begründete Aussicht auf Erfolg bietet (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO; vgl.
BGH, Urt. v. 22. Juni 1995 - IX ZR 122/94, WM 1995, 1883, 1885; v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, WM 1996, 30, 32).
Selbst wenn dem Kläger gegen seinen Bruder, der die Vertragspartner beim Abschluß des Schenkungsvertrages vertreten hat, ein Anspruch aus § 179 BGB zustehen sollte, so wäre dieser keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im vorstehenden Sinne, weil der Vertreter in den Schutzbereich des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO einbezogen war und bei einer Inanspruchnahme durch den Kläger seinerseits einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten hätte (vgl. BGHZ 56, 26, 31 ff; Senatsbeschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4).
Auch die Miterben haften dem Kläger nicht. Da die Vereinbarung vom 1. März 1992 unwirksam ist, waren die Miterben nicht verpflichtet, den Schenkungsvertrag zu genehmigen.

c) Ein solcher Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten wäre auch nicht verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB).
Die dreijährige Verjährungsfrist für einen solchen Anspruch beginnt erst dann, wenn der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (vgl. dazu BGHZ 102, 246, 248 f; BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, NJW 1993, 2741, 2743 f; v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2074).
aa) Der Kläger hat durch die geltend gemachten Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag einen Schaden erlitten, als
seine Mutter am 23. Januar 1993 verstarb, so daß sie den vom Beklagten beurkundeten Schenkungsvertrag nicht mehr genehmigen konnte. Ein früherer Schadenseintritt ist insoweit nicht anzunehmen wegen der - vom Kläger bestrittenen - Behauptung des Beklagten, die Erblasserin sei nach dem 13. August 1992 geschäftsunfähig gewesen; der Beklagte, der die Voraussetzungen der Verjährung darzulegen und z u beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1980 - VIII ZR 237/78, WM 1980, 532, 534), hat keinen Beweis für dieses Vorbringen angetreten.
An der Verschlechterung des Vermögens des Klägers infolge des Todes der Erblasserin ändert nichts die rechtliche Möglichkeit, daß die Miterben den Schenkungsvertrag hätten genehmigen können (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1, 1922, 2032, 2040 Abs. 1 BGB). Bis zur Verweigerung der Genehmigung durch zwei Miterben war nur unsicher, ob der bei wertender Betrachtung bereits eingetretene Schaden bestehenblieb und damit endgültig wurde (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650 f; v. 17. Juni 1999 - IX ZR 100/98, WM 1999, 1642, 1643).
bb) Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, er habe von den Beurkundungsfehlern erst durch seinen Bruder erfahren, nachdem dieser das Schreiben des Beklagten vom 2. September 1994 erhalten gehabt habe. Davon ist auszugehen, da der Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, daß der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt von dem Schaden und dessen Urheber erfahren hat. Selbst wenn sich der Kläger, wie der Beklagte geltend gemacht hat, den Kenntnisstand seines Bruders zurechnen lassen müßte, so hat auch dieser erst mit dem Schreiben des Beklagten vom 2. September 1994 eine entsprechende Kenntnis erlangt.

cc) Danach ist die Verjährung mit Zustellung der Amtshaftungsklage am 30. Oktober 1996 rechtzeitig unterbrochen worden (§§ 209 Abs. 1, 211, 217 BGB, 253 Abs. 1 ZPO).

d) Sollte sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines Beurkundungsfehlers dem Grunde nach ergeben, so wird das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO festzustellen haben, ob der Kläger durch die geltend gemachten Amtspflichtverletzungen den dargelegten Schaden erlitten hat; auch insoweit ist der Beklagte dem Klagevortrag entgegengetreten.
2. In erster Linie wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nach dem bisher unberücksichtigten Vortrag des Klägers dessen gesamter Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist.

a) Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgebracht, der beklagte Notar habe es übernommen, die von der Erblasserin und ihren Kindern am 1. März 1992 vereinbarte Vorwegnahme der Erbfolge in eine geeignete rechtliche Form zu bringen sowie entsprechende Verträge vorzubereiten und für deren Vollzug zu sorgen (GA I 44). Bei Richtigkeit dieses Vorbringens, dem der Beklagte bisher nicht widersprochen hat, hat dieser eine umfassende Rechtsbetreuung gemäß § 24 Abs. 1 BNotO übernommen. Seine Aufgabe hat dann darin bestanden , für eine auftragsgerechte und zuverlässige Rechtsgestaltung zu sorgen; § 17 BeurkG gilt sinngemäß (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 260/91, WM 1993, 260, 261 f).
Die aus einer Betreuungstätigkeit folgenden Amtspflichten hat der Beklagte nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand fahrlässig verletzt. Er hat die Beteiligten nicht darauf hingewiesen, daß ihre Vereinbarung vom 1. März 1992 der notariellen Beurkundung gemäß § 313 BGB bedurfte. Außerdem hat er die Beteiligten nicht über die erbrechtliche Tragweite ihres Vorhabens, insbesondere über Art und Umfang einer Ausgleichspflicht unter den Miterben, belehrt (§§ 2050 Abs. 3, 2052, 2056 BGB; vgl. BGHZ 82, 274, 278).
Da in den Vorinstanzen das Vorbringen des Klägers bisher nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erörtert worden ist, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

b) Sollte danach der Klagevortrag in diesem Sinne zu verstehen sein und sich als richtig herausstellen, so ist nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß die Beteiligten nach pflichtgemäßer Belehrung durch den Beklagten ihre Vereinbarung vom 1. März 1992 hätten beurkunden lassen sowie Art und Höhe der Ausgleichsleistungen unter den Miterben sachgerecht festgelegt hätten. Allein ein solches Verhalten wäre dem Zweck und Inhalt ihrer Vereinbarung dienlich gewesen.

c) Der Kläger hat schlüssig dargelegt, daß ihm aus der Verletzung einer Betreuungspflicht des Beklagten ein Schaden in Höhe seines Klageanspruchs entstanden ist. Danach sollte er aufgrund der Vereinbarung vom 1. März 1992 das Ackerland im Wert von 111.475 DM und eine Zuzahlung von 20.000 DM erhalten. Tatsächlich sind ihm nach seiner Behauptung ein anteiliger Grundstückswert von 22.295 DM sowie Bargeld von 41.670 DM - einschließlich der
zugesagten Zahlung von 20.000 DM - zugeflossen. Der Unterschiedsbetrag entspricht der hauptsächlichen Klagesumme.
Der haftungsrechtliche Ursachenzusammenhang ist nicht durch die Zustimmung des Klägers zu der Auseinandersetzung des Nachlasses im Januar 1995 unterbrochen worden; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

d) Bei Verletzung einer Betreuungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 BNotO haftet der Beklagte dem Kläger, der einer der Auftraggeber war, primär (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

e) Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Betreuungspflicht ist nicht verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852 BGB). Selbst wenn der daraus folgende Schaden schon mit der Nichtbeurkundung der Vereinbarung vom 1. März 1992 eingetreten sein sollte, so hat der Kläger Kenntnis von dem Schaden und dessen Urheber frühestens im September 1994 erlangt, so daß die Verjährung durch die Klageerhebung im Oktober 1996 unterbrochen wurde.
Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 310/99 Verkündet am:
9. November 2000
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör,
Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt den verklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung bei einer Beurkundung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte beurkundete am 23. Oktober 1992 einen Vertrag, mit welchem die Klägerin von J. F. zwei Eigentumswohnungen für jeweils 140.000 DM kaufte. Das Eigentum sollte frei von in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Rechten übergehen. Die Klägerin erwarb nicht lastenfrei, weil der Beklagte eine Grundschuld in Höhe von 300.000 DM übersah. Diese löste der Beklagte später mit eigenen Mitteln ab.

Am 14. Dezember 1994 - als die Grundschuld noch eingetragen war - schloß die Klägerin mit der LVG-GmbH & Co KG (im folgenden: LVG) zwei notarielle Kaufverträge. Danach wollte die LVG die Wohnungen für jeweils 160.000 DM erwerben. Für den Fall, daß die Klägerin ihr nicht bis zum Ablauf des 29. Dezember 1994 das Vorliegen der Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld nachweisen würde, behielt sich die LVG Rücktrittsrechte vor. Da die Klägerin die Löschungsbewilligung nicht rechtzeitig erhielt, machte die LVG mit Telefax vom 30. Dezember 1994, 15.10 Uhr, von diesen Rechten Gebrauch.
Die Grundschuld wurde am 29. Mai 1995 gelöscht. Die Klägerin verkaufte die eine Wohnung am 15. August 1995 für 95.000 DM und die andere am 21. Mai 1997 für 84.000 DM weiter.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 141.000 DM für entgangenen Gewinn, 3.152,03 DM für die Kosten der nutzlosen Beurkundungen vom 14. Dezember 1994 und 39.933,76 DM für Zinsbelastungen verlangt. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der zuletzt genannten Position stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilungssumme um 40.000 DM auf 104.152,03 DM gekürzt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung – teils durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - folgendermaßen begründet:
Der Beklagte habe eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, indem er bei den Beurkundungen nicht auf die vorhandene Belastung hingewiesen habe. Daraus ergebe sich aber kein Anspruch auf entgangenen Gewinn , weil die Klägerin – die nach eigenem Bekunden die Wohnungen nicht gekauft hätte, wenn ihr die Grundschuld bekannt gewesen wäre – bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nicht in die Lage versetzt worden wäre, die Wohnungen gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die vom Landgericht in Höhe von 141.000 DM zugesprochene erste Schadensposition sei deshalb nur in Höhe von 101.000 DM gerechtfertigt. Insofern gehe es nicht um entgangenen Gewinn. Die Klägerin könne auch Ersatz für die Kosten der Beurkundungen vom 14. Dezember 1994 verlangen. Ihr Versuch, die Wohnungen an die LVG weiterzuverkaufen, sei durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert worden und stelle eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses dar.

II.


Entgegen der Ansicht der Revision liegt der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor.
Das Berufungsgericht hat gemeint, sich mit solchen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nicht befassen zu müssen, zu denen sich das Landgericht geäußert habe und die mit der Berufung nicht angegriffen worden seien. Entsprechendes gelte für Einwendungen des Beklagten, die das Landgericht nicht für durchgreifend erachtet habe, soweit es an Angriffen der Berufung hiergegen fehle.
Das offenbart - wie die Revision zutreffend rügt - falsche Vorstellungen über den Prozeßstoff der zweiten Instanz. Was der Prüfung durch das Berufungsgericht unterfällt, ergibt sich nicht aus § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, sondern aus §§ 525 f, 537 ZPO. Durch eine zulässige Berufung wird die erneute sachliche und rechtliche Prüfung des Klageanspruchs uneingeschränkt eröffnet (BGH, Urt. v. 8. November 1991 – V ZR 260/90, BGHR ZPO § 537 – Rechtsanwendung 1; v. 17. März 1994 – IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657 unter III 2). Das Berufungsgericht hat auf das Rechtsmittel des verurteilten Beklagten sein gesamtes Vorbringen zu berücksichtigen, soweit es - durch Vortrag in der zweiten Instanz oder Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen (BGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, BGHR ZPO § 537 – Streitpunkt 1) - Prozeßstoff geworden ist (vgl. ferner Rimmelspacher, in: MünchKomm-ZPO, § 537 Rdnr. 21; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 519 Rdnr. 33 und § 537 Rdnr. 8 f). Eine besondere, auf einzelne Streitpunkte bezogene Rüge ist nicht erforderlich, so-
fern nur die Berufung zulässig ist. Letzteres hat das Berufungsgericht – zu Recht – nicht in Zweifel gezogen.
Der Rechtsirrtum des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch im Rahmen des § 551 Nr. 7 ZPO nicht aus, weil es sich letztlich die Ausführungen im Ersturteil zu eigen gemacht hat. Das angefochtene Urteil enthält deshalb eine vollständige Begründung. Wenn diese in einzelnen Punkten rechtsfehlerhaft ist (vgl. unten III. 2 b, c und f), ist dies für § 551 Nr. 7 ZPO unerheblich (vgl. BGHZ 39, 333, 338; BGH, Urt. v. 11. März 1983 – V ZR 287/81, WM 1983, 658, 660 unter 4 b).

III.


Dennoch hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Soweit in dem Übersehen einer im Grundbuch eingetragenen Belastung eine schuldhafte notarielle Amtspflichtverletzung (§ 19 Abs. 1 BNotO, § 21 BeurkG) gesehen worden ist, läßt das Berufungsurteil allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.
2. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden in Höhe von 101.000 DM und 3.152,03 DM entstanden ist.

a) Für die Ermittlung des Vermögensschadens aus einer notariellen Amtspflichtverletzung ist die sogenannte Differenzhypothese maßgeblich. Ein Schaden liegt danach vor, wenn die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage des Betroffenen schlechter ist als diejenige , die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 18. November 1999 – IX ZR 402/97, WM 2000, 35, 38; v. 18. November 1999 – IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 196; v. 6. Juli 2000 – IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809). Maßgebender Zeitpunkt für den Vermögensvergleich ist im Schadensersatzprozeß die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (BGH, Urt. v. 14. März 1985 – IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332).

b) Die Klägerin hat geltend gemacht, sie hätte die Wohnungen im Jahre 1992 nicht gekauft, wenn der Beklagte das Bestehen der dinglichen Belastung offengelegt hätte. Dann hätte die Klägerin den Kaufpreis von 280.000 DM - der beim Wiederverkauf nur in Höhe von 179.000 DM an sie zurückgeflossen ist - in ihrem Vermögen behalten.
Allerdings wären der Klägerin dann auch die Mieteinnahmen, die von ihr selbst mit 820 DM monatlich angegeben worden sind, entgangen. Die Nichtberücksichtigung dieser Einnahmen durch das Berufungsgericht ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - fehlerhaft.

c) Nach der Behauptung des Beklagten, die das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - übergangen hat, hätte die Klägerin die Wohnungen trotzdem gekauft. Für diesen - in der Revisionsinstanz zu unterstellenden - Fall hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß der im Rahmen der Differenzhy-
pothese vorzunehmende Vermögensvergleich ebenfalls einen Schaden ergäbe.

d) Daß die Klägerin im Jahre 1992 für den Erwerb der Wohnungen tatsächlich 280.000 DM aufgewendet hat, ist nicht in erheblicher Weise bestritten. Der Vortrag, ein Kaufpreisanteil von 80.000 DM sei an die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin gezahlt worden, gestattet nicht ohne weiteres den Schluß darauf, die Klägerin habe im wirtschaftlichen Ergebnis nur 200.000 DM gezahlt.

e) Ein vom Landgericht erhobenes Sachverständigengutachten hat die Behauptung des Beklagten bestätigt, daß die Wohnungen von der Klägerin überteuert angekauft worden sind. Sie waren am 23. Oktober 1992 insgesamt nur 184.000 DM (91.000 DM und 93.000 DM) wert.
Auch dieser Umstand ist für die Schadensermittlung unerheblich. Nach Ansicht der Revision soll die notarielle Pflicht, die Urkundsbeteiligten auf grundbuchmäßige Belastungen des Kaufgegenstands hinzuweisen, den Erwerber nicht davor schützen, daß er eine Immobilie ankauft, die - unabhängig von der dinglichen Belastung - ihren Preis nicht wert ist. Diese Meinung teilt der Senat nicht. Bei den Beurkundungen am 23. Oktober 1992 hatte der verklagte Notar über die Voraussetzungen zu belehren, von denen der allseits gewünschte rechtliche Erfolg des Geschäfts - lastenfreie Übertragung des Eigentums - abhing (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Die vorhandene Belastung stand diesem Erfolg entgegen. Sie verhinderte, wenn es dem Verkäufer nicht gelang, die Belastung zur Löschung zu bringen, auch einen gewinnbringenden Weiterverkauf. Die Aussicht darauf darf dem Käufer selbst dann nicht genommen wer-
den, wenn sie - weil er überteuert erworben hat - gering erscheint. Im vorliegenden Fall wäre es der Klägerin Ende 1994 beinahe gelungen, die Wohnungen zu einem Preis zu veräußern, der nicht nur den Schaden beseitigt, sondern sogar einen Gewinn abgeworfen hätte.

f) Erheblich ist demgegenüber der Mitverschuldenseinwand. Wenn die - für die Klägerin äußerst günstigen - Kaufverträge vom 14. Dezember 1994 durchgeführt worden wären, wäre aus dem Notarfehler über den Schaden hinaus , den der Beklagte durch Ablösung der Grundpfandlast beseitigt hat, kein Nachteil entstanden. Daß die Verträge gescheitert sind, kann auf dem Mitverschulden der Klägerin beruhen (§ 254 Abs. 2 Alt. 2 BGB).
Nach dem – bislang, soweit ersichtlich, unbestritten gebliebenen – Vortrag des Beklagten wurde er von der Klägerin nicht über den genauen Inhalt der beiden am 14. Dezember 1994 beurkundeten Kaufverträge unterrichtet. Insbesondere hatte er von der knapp bemessenen Rücktrittsfrist keine Kenntnis. Den Zeitpunkt des Fristablaufs durfte die Klägerin dem Beklagten nicht vorenthalten. Zwar hatten ihre Anwälte ihm unter dem 28. November 1994 geschrieben , die Klägerin werde die Immobilien bis spätestens 15. Dezember 1994 veräußern. Gleichzeitig hatten sie angekündigt, dem Käufer werde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt werden, daß der Erwerb nicht lastenfrei erfolgen könne. Die Länge der Frist, innerhalb deren das Rücktrittsrecht auszuüben war, hatten sie aber nicht mitgeteilt. Es bestand deshalb die Gefahr, daß der Beklagte die Freistellung der Immobilien von der Grundschuld nicht fristgemäß bewirkte, obwohl ihm dies grundsätzlich möglich gewesen wäre. Daß der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 1994 in Aussicht gestellt hatte, die Abwicklung werde ”noch in diesem Jahr” erfolgen, durfte die
Klägerin nicht zum Anlaß nehmen, dem Beklagten zu verschweigen, daß die von ihr mit dem Erwerber vereinbarte Frist bereits am 29. Dezember 1994 ablaufe.
Erheblich ist ferner der – unbestritten gebliebene - Vortrag des Beklagten , seine Anwälte hätten mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 den gegnerischen Anwälten mitgeteilt, die Löschungsbewilligung sei ”heute bei uns eingegangen”. Man dürfe aber erst darüber verfügen, wenn die Abfindungszahlung, deren Überweisung sofort veranlaßt worden sei, bei der Grundpfandgläubigerin eingegangen sei. Sobald die Grundpfandgläubigerin den Eingang der Zahlung bestätige, werde die Löschungsbewilligung an die Anwälte der Klägerin weitergeleitet werden. Dies werde innerhalb weniger Tage der Fall sein. Dieses Schreiben ist am 29. Dezember 1994 bei den Anwälten der Klägerin eingegangen. In Anbetracht des Umstands, daß der Beklagte und seine anwaltlichen Vertreter nicht wissen konnten, daß die Rücktrittsfrist an eben diesem Tage ablief, wären die Anwälte der Klägerin verpflichtet gewesen, die Gegenseite – telefonisch, durch Fax oder E-Mail – darauf aufmerksam zu machen, daß alles, was später erfolgte, zu spät sein würde. Eine solche Nachricht ist unterblieben. Wäre sie erfolgt, hätte die Zahlung möglicherweise – zum Beispiel durch ”BlitzGiro” – beschleunigt werden können. Wäre sie spätestens am 30. Dezember 1994 bei der Grundpfandgläubigerin eingegangen und hätte der Beklagte daraufhin der LVG noch an diesem Tage - vor Absendung des Telefax - bestätigt, daß ihm die Löschungsbewilligung ”verfügungsfrei” vorliege, wäre die Ausübung des Rücktrittsrechts bereits ausgeschlossen gewesen (§ 3 C Abs. 1 Satz 3 der Kaufverträge).

IV.


Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, weil noch nicht entscheidungsreif, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Einwendungen des Beklagten (oben III 2 c und f) begründet sind.
Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.