Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - IX ZR 177/10

bei uns veröffentlicht am05.05.2011
vorgehend
Landgericht Hamburg, 324 O 323/09, 16.10.2009
Hanseatisches Oberlandesgericht, 7 U 113/09, 14.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 177/10 Verkündet am:
5. Mai 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. September 2010 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte, der seinen Wohnsitz in Monaco hat, nahm die in Hamburg ansässige Klägerin und eine von dieser beauftragte Werbeagentur auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 60.000 € sowie auf Erstattung der Kosten für ein anwaltliches Abschlussschreiben in Höhe von 1.253,69 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2004, in Anspruch. Die Klägerin wurde in zwei Instanzen zur Zahlung der Lizenzgebühr nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2004 verurteilt. Hinsichtlich der Kosten des Abschlussschreibens wurde nur die Werbeagentur verurteilt; die Klage gegen die Klägerin wurde hingegen abgewiesen. Nach Abschluss der Berufungsinstanz ließ die Klägerin den Beklagten fragen, ob sofort gezahlt oder der Ausgang des Revisionsverfahrens abgewartet werden solle. Der Beklagte ließ antworten, dass er umgehend Zahlung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wünsche. Die Klägerin zahlte einen Betrag von 74.875,27 € an den Beklagten. Mit Urteil vom 5. Juni 2008 (I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124) hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden war, und wies die Klage ab. Der Beklagte weigerte sich, die Lizenzgebühr zurückzuzahlen, weil er Verfassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil einlegen wollte.
2
Daraufhin klagte die Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Lizenzgebühr sowie der Anwaltskosten nebst Zinsen. Sie beantragte, den Beklagten zu verurteilen, an sie 61.253,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2004 zu zahlen. Mit Urteil vom 3. April 2009 verurteilte das Landgericht Hamburg den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 60.000 € nebst Zinsen seit dem 14. Oktober 2008 (324 O 783/08). Nur der Beklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil mit Urteil vom heutigen Tage wieder hergestellt.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht der Werbeagentur Rückzahlung der 1.253,69 € sowie aus eigenem Recht Rückzahlung der weiteren von ihr gezahlten 13.621,58 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

I.


5
Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint. Die Voraussetzungen des § 32 ZPO seien nicht erfüllt, da der geltend gemachte Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO nicht deliktischer Natur sei. Überdies seien die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung, sondern aus eigener Veranlassung gezahlt habe.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt, wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 176/10 näher erläutert hat, aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, § 32 ZPO. Die geltend gemachten Ansprüche aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO stellen Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 32 ZPO dar. Die Klägerin hat sowohl den Anspruch aus abgetretenem Recht der Werbeagentur als auch den Anspruch aus eigenem Recht schlüssig dargelegt.

III.


7
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
8
1. Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht des Klägers ist über die beiden Ansprüche, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, nicht bereits rechtskräftig entschieden worden (§ 322 ZPO). Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2009 betraf nur Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht sowie die Verzinsung des gesamten Hauptanspruchs, nicht aber die hier geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Werbeagentur sowie auf Rückzahlung tatsächlich geleisteter Zinsen.
9
2. Der Sachverhalt, den die Klägerin zur Begründung der beiden jeweils auf § 717 Abs. 3 ZPO gestützten Ansprüche vorgetragen hat, ist unstreitig.

IV.


10
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent- scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung zutreffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat Erfolg.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2009 - 324 O 323/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2010 - 7 U 113/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - IX ZR 177/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - IX ZR 177/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - IX ZR 177/10 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - IX ZR 176/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/10 Verkündet am: 5. Mai 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 32, 717 Abs. 2, Abs

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bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 96/07 Verkündet am: 5. Juni 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 96/07 Verkündet am:
5. Juni 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zerknitterte Zigarettenschachtel
Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer
Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber
der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der
Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen
sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit
einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte
beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten
durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck
erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle
es.
BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - I ZR 96/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 15. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 21. Januar 2005 im Kostenpunkt und im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Repräsentant des Hauses Hannover. Er war im Jahre 1998 in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Kameramann vor seinem Gut Calenberg verwickelt, bei der er den Kameramann mit einem Regenschirm schlug. Ferner wurde in der Presse im Januar 2000 über eine Auseinandersetzung des Klägers mit einem Diskothekenbesitzer auf der vor der Küste Kenias gelegenen Insel Lamu berichtet.
2
Die Beklagte zu 1 ist das deutsche Tochterunternehmen eines international tätigen Tabakkonzerns. Die Beklagte zu 2 ist eine Werbeagentur. Die Beklagte zu 1 warb ab dem 27. März 2000 - ohne Einwilligung des Klägers - ganzseitig in verschiedenen bundesweit erscheinenden Publikationen sowie auf Werbeplakaten mit einem nachstehend verkleinert wiedergegebenen Werbemotiv, das unter der Textzeile "War das Ernst? Oder August?" eine allseits eingedrückte, leicht geöffnete Zigarettenschachtel zeigt:
3
Der Kläger hat die Beklagten deswegen abgemahnt. Die Beklagte zu 2 hat daraufhin eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Gegen die Beklagte zu 1 hat der Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die Beklagte zu 1 als endgültige Regelung anerkannt hat. Eine Erstattung der Abmahnkosten und der Kos- ten der Abschlusserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz haben die Beklagten abgelehnt.
4
Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt ,
a) die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 60.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zahlen;
b) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 1.253,69 € nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 21. Januar 2004 zu zahlen.
5
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
6
Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit hier von Bedeutung - stattgegeben (OLG Hamburg ZUM 2007, 660 = AfP 2007, 371 = NJW-RR 2007, 1417).
7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der rechtswidrigen Benutzung seiner Vornamen in den beanstandeten Werbeanzeigen ein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von 60.000 € gegen die Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte zu 2 sei zudem zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt :
9
Die Beklagten hätten ohne rechtlichen Grund in das dem Kläger zustehende Recht am eigenen Namen eingegriffen und dadurch auf Kosten des Klägers einen vermögenswerten Vorteil erlangt, indem sie seinen Vornamen im Rahmen der Werbeanzeigen rechtswidrig benutzt hätten. Der Kläger sei aufgrund der Verwendung seiner beiden Vornamen wegen der damals zahlreichen Presseberichterstattungen über den Vorfall vor dem Gut Calenberg sowie seiner Beziehung zu Prinzessin Caroline von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau, für eine Vielzahl der angesprochenen durchschnittlichen Adressaten zu erkennen gewesen. Dieser Eingriff in das Namensrecht des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Bei der insoweit gebotenen Güter- und Interessenabwägung sei maßgeblich zu bedenken, dass die Anzeige mit dem die Vornamen des Klägers einbeziehenden Wortspiel im Rahmen einer von der Beklagten zu 2 für die Beklagte zu 1 gestalteten Werbekampagne veröffentlicht worden sei. Durch die Verwendung der Vornamen des Klägers und die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung habe in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollen, um die Bekanntheit und den Absatz der von der Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt spreche im Regelfall für ein Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Soweit sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf reine Wirtschaftswerbung erstrecke, sei in dem vom Kläger angegriffenen Werbemotiv der Informationsgehalt für die Allgemeinheit darauf beschränkt, dass das Wortspiel diejenigen Betrachter, die von der Tätlichkeit des Klägers bereits Kenntnis gehabt hätten , daran erinnert habe. Das beanstandete Werbemotiv habe keinen oder allenfalls geringen meinungsbildenden Gehalt. Insgesamt führe die Abwägung der beiderseitigen Interessen, die auf Seiten der Beklagten ganz überwiegend durch die angestreb- te Werbewirkung und nur geringfügig durch meinungsbildende Faktoren geprägt seien , zu einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Danach hätten die Beklagten dem Kläger das durch den rechtswidrigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht Erlangte zu erstatten und dementsprechend die Lizenzgebühr zu zahlen, die bei ordnungsgemäßem Rechtserwerb aufzuwenden gewesen wäre. Dieses Entgelt habe das Landgericht mit 60.000 € nicht zu hoch bemessen. Die Erstattung der Abmahnkosten könne der Kläger von der Beklagten zu 2 gemäß § 823 Abs. 1, § 249 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen.
10
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB zu. Er kann von der Beklagten zu 2 auch nicht die Erstattung der Abmahnkosten verlangen. Sämtliche Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagten den Kläger in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Rechts an seinem Namen verletzt haben. Daran fehlt es, weil sich die Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Vornamen des Klägers in der fraglichen Werbeanzeige auf den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können.
11
1. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass eine unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens und des Rechts am eigenen Bild einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) begründet. Da das Erlangte nicht herausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialrechtsgütern geltenden Grundsätzen bestimmt werden kann. Der Wertersatz kann daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet werden.
12
2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagten in der beanstandeten Werbeanzeige den Namen des Klägers zu kommerziellen Zwecken genutzt und damit in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen haben. Das Namensrecht nach § 12 BGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Namensträgers können auch durch die Verwendung von Vornamen in Alleinstellung verletzt werden, wenn schon der alleinige Gebrauch der Vornamen beim angesprochenen Verkehr die Erinnerung an einen bestimmten Träger weckt (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 - Uwe). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt , für eine Vielzahl der durchschnittlichen Betrachter der Werbeanzeige sei der Kläger aufgrund der Verwendung der beiden Vornamen Ernst und August wegen der damals zahlreichen Presseberichte über tätliche Auseinandersetzungen des Klägers zu erkennen gewesen. Soweit die Revision geltend macht, es handele sich um alltägliche Vornamen, viele Verbraucher würden das auf die Auseinandersetzungen, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, Bezug nehmende Wortspiel schon nicht erkennen , vermag sie einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Denn das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung rechtsfehlerfrei auf die von der Revision nicht angegriffene Feststellung gestützt, die Medien hätten wiederholt über diese Vorfälle und zuvor schon seit längerer Zeit vielfach über die Beziehung des Klägers zur Tochter des damaligen Fürsten von Monaco, seiner jetzigen Ehefrau, berichtet und dabei den Kläger regelmäßig mit seinen Vornamen Ernst August benannt, meist ergänzt durch das Adelsprädikat "Prinz"; aus diesem Grunde seien seine Vornamen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt gewesen, als das in Rede stehende Werbemotiv verbreitet worden sei.
13
3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, der Eingriff in das einen Teil des Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellende Namensrecht sei nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommen Güter- und Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie auch des Namensrechts nur einfachrechtlich geschützt sind, während sich die Beklagten ihrerseits auf das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen können. Unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Ausübung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall daher der Vorrang einzuräumen.
14
a) Bei dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 60.000 € geht es ausschließlich um einen Eingriff der Beklagten in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Namensrechts des Klägers. Eine etwaige Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts, auf die der Kläger seinen bereits in erster Instanz abgewiesenen Klageanspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gestützt hat, steht nicht zur Überprüfung. Während die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern der Persönlichkeitsentfaltung (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) gehören, ist der Schutz der von der Rechtsprechung entwickelten vermögenswerten Bestandteile der Persönlichkeitsrechte lediglich zivilrecht begründet (BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 f.; BGHZ 169, 340 Tz. 21 - Rücktritt des Finanzministers). Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BGHZ 169, 193 Tz. 14 - kinski-klaus.de; ferner Ehmann, AfP 2007, 81, 82; Soehring/Link in Weberlin/Wallraf/Deters, Im Zweifel für die Pressefreiheit, 2008, S. 285, 294).
15
b) Unter Berücksichtigung der Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs in den vermögensrechtlichen Bestand des Persönlichkeitsrechts des Klägers kommt bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung der Rechtsposition, auf die sich die Beklagten bei der Verbreitung der Werbeanzeige unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG stützen, ein größeres Gewicht zu.
16
aa) Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 71, 162, 175; 102, 347, 359 - Benetton; BGHZ 169, 340 Tz. 15 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.). Dabei haben nicht nur Beiträge, die sich mit Vorgängen von historisch-politischer Bedeutung befassen, einen meinungsbildenden Inhalt (zu einer Werbeanzeige mit einem aktuellen politischen Tagesereignis vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 20 - Rücktritt des Finanzministers), sondern auch solche, die Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufgreifen. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 f. - Caroline von Monaco; BVerfG, Kammerbeschl. v. 2.5.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Tz. 11; BGH, Urt. v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, GRUR 2007, 902 Tz. 7 = WRP 2007, 1216, m.w.N.).
17
bb) Das beanstandete Werbemotiv der Beklagten befasst sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, in satirisch-spöttischer Form mit den durch die Darstellung der verbeulten Zigarettenpackung in Bezug genommenen Verhaltensweisen des Klägers bei den tätlichen Auseinandersetzungen vor dem Gut Calenberg sowie auf der Insel Lamu. Über diese Vorfälle war in den Medien wieder- holt mit Namensnennung und Abbildung des Klägers berichtet worden, weil wegen der Beziehung des Klägers zu der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesen Ereignissen bestand. Die Bekanntheit einer Person im öffentlichen Leben kann ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen, das es rechtfertigen kann, über bestimmte Verhaltensweisen dieser Person auch mit Namensnennung und Abbildung zu berichten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 13.6.2006 - 1 BvR 565/06, NJW 2006, 2835 Tz. 11; BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, GRUR 2006, 257 Tz. 22 = WRP 2006, 261). Einer Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung über solche Ereignisse von gesellschaftlicher Relevanz steht auch nicht der Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK (vgl. dazu EGMR GRUR 2004, 1051 Tz. 76 - von Hannover /Deutschland) entgegen (BVerfG NJW 2006, 2835 Tz. 14 f.; BGH GRUR 2006, 257 Tz. 26; BGH GRUR 2007, 902 Tz. 9).
18
cc) Obwohl die Beklagten die tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers vor seinem Gut Calenberg und auf der Insel Lamu im Rahmen einer Werbekampagne aufgegriffen haben, können sie sich folglich gleichwohl auf den besonderen Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass mit der Anzeige durch die Verwendung der Vornamen des Klägers und durch die Anspielung auf seine vermeintliche Bereitschaft zu tätlicher Auseinandersetzung in erster Linie bei den Betrachtern Aufmerksamkeit erregt werden sollte, um letztlich die Bekanntheit und den Absatz der von den Beklagten beworbenen Zigarettenmarke zu erhöhen, nicht zu einem grundsätzlichen Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung nicht hinreichend beachtet, dass im Streitfall, wie dargelegt, lediglich der zivilrechtlich, nicht verfassungsrechtlich begründete Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Geht es um Eingriffe in die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, weil der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Wer- beanzeige genannt wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es (vgl. BGHZ 169, 340 Tz. 19 - Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.).
19
Diesen Eindruck erweckt die beanstandete Werbeanzeige nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht. Sie erinnert vielmehr, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, diejenigen Betrachter, die von den tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers bereits Kenntnis hatten, an diese Vorfälle und die diesbezüglichen Medienberichterstattungen; Betrachter ohne jegliche Vorkenntnis von den Berichterstattungen konnten dagegen den Witz des Wortspiels mit den Vornamen des Klägers nicht verstehen. Die Ereignisse, auf die die Werbeanzeige im zeitlichen Zusammenhang mit der darüber in den Medien erfolgten Diskussion Bezug nimmt, werden zudem nicht einfach genannt, sondern in besonders pfiffiger Weise kommentiert. Die Werbeanzeige ist daher Teil der öffentlichen Auseinandersetzung über die von ihr aufgegriffenen tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers. Sie hat über die satirisch-spöttische Anspielung auf die der Öffentlichkeit bereits bekannten Geschehnisse hinaus auch nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Kläger beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalt. Da nicht der Eindruck erweckt wird, der Kläger identifiziere sich in irgendeiner Weise mit dem beworbenen Produkt, kann eine Herabsetzung des Klägers insbesondere nicht darin gesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Tabakerzeugnisse handelt. Danach ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber der Meinungsäu- ßerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf die sich die Beklagten berufen können, von geringerem Gewicht. Das Interesse des Klägers, ohne seine Einwilligung in der Werbeanzeige nicht genannt zu werden, muss daher gegenüber der Ausübung dieses Grundrechts zurücktreten.
20
4. Aus den vorstehend genannten Gründen steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vermögenswerten Bestandteile seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG auf Zahlung einer Lizenzgebühr nicht zu.
21
5. Da durch die beanstandete Werbeanzeige weder die vermögenswerten Bestandteile noch - mangels eines beleidigenden oder ernsthaft herabsetzenden Inhalts - die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers verletzt worden sind, kann er von der Beklagten zu 2 auch nicht Erstattung der Abmahnkosten verlangen.
22
III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Auch insoweit ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 324 O 970/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 7 U 23/05 -

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 176/10
Verkündet am:
5. Mai 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO kann im Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung (§ 32 ZPO) geltend gemacht werden.

b) Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO setzt nicht voraus, dass vor der
Zahlung oder Leistung die Zwangsvollstreckung angedroht worden war.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 176/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14.September 2010 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte, der seinen Wohnsitz in Monaco hat, nahm die Klägerin, deren Sitz in Hamburg ist, im Jahr 2003 auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 60.000 € und vorgerichtlicher Mahnkosten von 1.253,69 €, jeweils nebst Zin- sen, in Anspruch. Die Klägerin wurde in zwei Instanzen zur Zahlung der Lizenzgebühr verurteilt. Nach Abschluss der Berufungsinstanz ließ die Klägerin den Beklagten fragen, ob sofort gezahlt oder der Ausgang des Revisionsverfahrens abgewartet werden solle. Der Beklagte ließ antworten, dass er umgehend Zah- lung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wünsche. Daraufhin zahlte die Klägerin. Mit Urteil vom 5. Juni 2008 (I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124) hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden war, und wies die Klage ab. Der Beklagte weigerte sich, die Lizenzgebühr zurückzuzahlen, weil er Verfassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil einlegen wollte.
2
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst Rückzahlung der Lizenzgebühr sowie vorgerichtlicher Mahnkosten nebst Zinsen verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 61.253,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2004 zu zahlen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 60.000 € nebst Zinsen seit dem 14. Oktober 2008 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

I.


4
Das Berufungsgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint. Die Voraussetzungen des § 32 ZPO seien nicht erfüllt, weil der geltend gemachte Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO nicht deliktischer, sondern bereicherungsrechtlicher Natur sei. Überdies habe die Klägerin nicht unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung, sondern aus eigener Veranlassung gezahlt.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46; Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff; vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 21 ff; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, ZIP 2010, 1752 Rn. 10; vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, WM 2011, 745 Rn. 9, z.V. in BGHZ bestimmt) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus § 32 ZPO.
6
1. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach dessen eigenen Gesetzen, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat. Das Berufungsge- richt hat festgestellt, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in Monaco hat. Das Fürstentum Monaco ist nicht Mitglied der Europäischen Union.
7
2. Die Vorschriften der (deutschen) Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO) regeln mittelbar auch die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7). Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es im Verhältnis zu den ausländischen Gerichten auch international zuständig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46 f; Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 107; vom 21. November 1996 - IX ZR 148/95, BGHZ 134, 116, 117; vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 227; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, aaO).
8
3. Der mit der Klage verfolgte Anspruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein solcher aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 32 ZPO.
9
a) Die Vorschrift des § 32 ZPO gilt für unerlaubte Handlungen im Sinne der §§ 823 ff BGB (unerlaubte Handlungen im engeren Sinne), für rechtswidrige Eingriffe in eine fremde Rechtssphäre (BGH, Urteil vom 20. März 1956 - I ZR 162/55, NJW 1956, 911; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 32 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rn. 4) und für Ansprüche aus (verschuldensunabhängiger) Gefährdungshaftung (BGH, Urteil vom 8. Januar 1981 - III ZR 157/79, BGHZ 80, 1, 3; RGZ 60, 300, 302 f; Stein/Jonas/ Roth, aaO; Wieczorek/Schütze/Hausmann, aaO; MünchKomm-ZPO/Patzina, ZPO 3. Aufl. § 32 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 32 Rn. 7; Prütting /Gehrlein/Wern, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rn. 6; Hartmann in Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 32 Rn. 9; Hk-ZPO/Bendtsen, ZPO 4. Aufl. Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 32 Rn. 2). Der Anwendungsbereich des § 32 ZPO ist schon dem Wortlaut nach nicht auf Schadensersatzansprüche begrenzt. Er steht daher für verschiedenste andere Ansprüche offen, die ganz unterschiedliche Rechtsfolgen haben (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 20. März 1956 - I ZR 162/55, NJW 1956, 911, 912; Wieczorek/ Schütze/Hausmann, aaO § 32 Rn. 5, 25; Zöller/Vollkommer, aaO § 32 Rn. 14; Musielak/Heinrich, ZPO 8. Aufl. § 32 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Wern, aaO § 32 Rn. 3, 12).
10
b) Nach einhelliger Ansicht in der Kommentarliteratur unterfällt der (verschuldensunabhängige ) Rückgewähranspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ebenfalls § 32 ZPO (Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 717 Rn. 46; Wieczorek/ Schütze/Heß, aaO § 717 Rn. 33; MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO § 717 Rn. 22; Zöller/Herget, aaO § 717 Rn. 13; Musielak/Lackmann, aaO § 717 Rn. 14; Prütting /Gehrlein/Kroppenberg, aaO § 717 Rn. 17; Hartmann, aaO § 717 Rn. 13; Hk-ZPO/Kindl, aaO § 717 Rn. 10; Becker-Eberhardt in Rosenberg/Gaul/ Schilken/Becker-Eberhardt, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 15 Rn. 23; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Rn. 21; Giers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 717 Rn. 14). Nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welcher dem Beklagten durch die Vollstreckung eines Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird. Die Regelung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil auf Gefahr des Gläubigers erfolgt. Hat der Beklagte aufgrund gerichtlicher Anordnung einen Eingriff in seinen Handlungs- und Vermögensbereich dulden müssen, der sich nach weiterer Überprüfung als unbe- gründet herausstellt, entspricht es gebotener Risikoverteilung, dass den Schaden aus solcher erlaubter, aber gefahrbeladener Ausübung derjenige trägt, der seine Interessen auf Kosten des anderen verfolgt. Es handelt sich um einen Fall der Gefährdungshaftung, weil die Rechtsfolge an ein ausdrücklich von dem Gesetz erlaubtes Verhalten anknüpft (MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO § 717 Rn. 7). Ob der Kläger mit einem endgültigen Bestand seines Titels gerechnet hat und rechnen konnte oder nicht, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 199/68, BGHZ 54, 76, 80 f; vom 4. Dezember 1973 - VI ZR 213/71, BGHZ 62, 7, 9; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 166/75, BGHZ 69, 373, 378; vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 31/81, BGHZ 85, 110, 113; vom 23. Mai 1985 - IX ZR 132/84, BGHZ 95, 10, 14 f; vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199, 205; vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308, 314; vom 20. November 2008 - IX ZR 139/07, WM 2009, 273 Rn. 6).
11
c) Für § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nichts anderes gelten.
12
aa) Nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des aufgrund eines aufgehobenen oder abgeänderten Berufungsurteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Bei diesem Anspruch handelt sich nicht um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB oder aus der widerrechtlichen Verletzung eines fremden Rechts. Der Kläger, der von einem gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil Gebrauch macht, handelt in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung, auch dann, wenn dieses Urteil im weiteren Verfahren keinen Bestand hat.
13
bb) Auf der anderen Seite stellt der Anspruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber auch keinen Bereicherungsanspruch dar, für den der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht eröffnet ist (so aber Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., § 174 VI. 2. d, S. 908; im Ergebnis ebenso Becker-Eberhardt in Rosenberg/Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, aaO § 15 Rn. 40; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 717 Rn. 56; Hartmann, aaO § 32 Rn. 15; wohl auch Piekenbrock JR 2005, 446, 448). Gemäß § 717 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Erstattungspflicht zwar nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Rechtsfolgenverweisung. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus ihrem Regelungszusammenhang. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind in § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO abschließend geregelt. Der folgende Satz drei betrifft die Frage, wie weit die einmal entstandene Erstattungspflicht reicht (RGZ 139, 17, 21 f; BAGE 11, 202, 206; 12, 158, 167; Becker-Eberhardt in Rosenberg/Gaul/Schilken/BeckerEberhardt , aaO § 15 Rn. 34; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl., Rn. 15.37). Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) betrifft die Rückgewähr von Vorteilen, die dem Bereicherten nach dem Gesamturteil der Rechtsordnung nicht gebührt (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Zweiter Band, 2. Halbband, 13. Aufl. § 67 I. 1.; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Teilband 2, 8. Aufl. § 47 S. 27, 34). Für den Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO spielt hingegen keine Rolle, ob der im später aufgehobenen Berufungsurteil titulierte Anspruch bestand oder nicht (RGZ 103, 352, 353). Er entsteht ebenso wie derjenige aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein infolge der Aufhebung oder Abänderung des bislang vorläufig vollstreckbaren Urteils der Vorinstanz. Aus welchem Grund das Rechtsmittel erfolgreich war, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1958 - VIII ZR 431/56, WM 1958, 1507; RGZ 64, 278, 281; RG JW 1926, 816, 817; BAGE 12, 158, 166 f; Wieczorek/Schütze/Heß, aaO § 717 Rn. 15; Zöller/Herget, aaO § 717 Rn. 16; Musielak/Lackmann, aaO § 717 Rn. 8). Beide Erstattungsan- sprüche werden auch dann ausgelöst, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil nur aus Verfahrensgründen aufgehoben wird. Auf das bessere materielle Recht kommt es nicht an.
14
cc) Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO lässt sich vielmehr ebenso wie derjenige aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Grundsatz zurückführen, dass der Gläubiger, der von einem noch nicht endgültig rechtsbeständigen Vollstreckungstitel Gebrauch macht, dies auf eigene Gefahr unternimmt und die Folgen zu tragen hat, falls der Titel letztlichkeinen Bestand hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 166/75, BGHZ 69, 373, 378; vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199, 205; BAGE 11, 202, 206; BAGE 12, 158, 167 f). Es handelt sich um einen nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung begründeten, bereicherungsrechtlich ausgestalteten Erstattungsanspruch (MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO § 717 Rn. 28). Der Senat hat die Vorschrift des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit, als die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu ersetzen ist, als Instrument innerprozessualer Waffengleichheit angesehen (BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199, 207). Gleiches gilt für § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Erlaubt die Rechtsordnung der in zweiter Instanz obsiegenden Partei, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, bevor ihr Recht endgültig festgestellt ist, fordert das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), die zunächst unterlegene Partei ihrerseits nicht auf eine endgültige Entscheidung über den Klageanspruch warten zu lassen, sondern im Falle einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung der zweitinstanzlichen Verurteilung durch das Revisionsgericht die auf jenes Urteil erbrachte Leistung umgehend zurück fordern zu dürfen.
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dd) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenfalls für eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung der auf Erstattung geleisteter Zahlung gerichteten Ansprüche aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO und aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach § 655 Abs. 2 der Civilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. I 83, 201) war der Kläger nach Aufhebung oder Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem aufgrund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten verpflichtet. Diese Vorschrift entsprach dem heutigen § 717 Abs. 3 ZPO, galt aber unabhängig davon, ob die Aufhebung oder Abänderung des Urteils in zweiter oder dritter Instanz erfolgte. Sie sollte gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden war, seine zur Abwehr der Vollstreckung erbrachte Leistung alsbald zurück erhielt. Der jetzt in § 717 Abs. 2 ZPO geregelte verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch wurde im Jahre 1898 eingefügt (RGBl. I 369, 546). Er ersetzte zunächst den Erstattungsanspruch aus § 655 Abs. 2 CPO. Dieser wurde jedoch - beschränkt auf vorläufig vollstreckbare Urteile der Oberlandesgerichte - bereits im Jahre 1910 wieder eingeführt (RGBl. I 767, 770). Dabei ging es mittelbar um eine Entlastung des Reichsgerichts. Um Revisionen zu vermeiden, die nur der Verfahrensverzögerung dienten, sollten die vor dem Oberlandesgericht erfolgreichen Kläger die Zwangsvollstreckung betreiben dürfen, ohne Schadensersatzansprüche der Beklagten befürchten zu müssen. Der Gesetzgeber beabsichtigte insoweit ausdrücklich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand (RTDrucks. Nr. 309, S. 21 f, 12. Legislatur-Periode, II. Session 1909/1910). Wie der Senat zur Frage der Aufrechnung gegen den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO bereits ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 136, 199 ff), regeln § 717 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO jeweils einen prozessualen Erstattungsanspruch, der Zahlungen oder andere Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils betrifft und sogleich nach Aufhebung dieses Urteils durchgesetzt werden kann. § 717 Abs. 2 ZPO gewährt zusätzlich einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. Sämtliche Ansprüche finden ihren Grund in der Risikozuweisung an den Gläubiger, insoweit unabhängig von der materiellen Rechtslage. Liegt der Rechtsgrund auch des Rückerstattungsanspruchs aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO in der Verteilung des aus der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils folgenden Risikos, kann er ebenso wie die Risikohaftung gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO und jede andere gesetzliche Gefährdungshaftung im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden (Wieczorek/Schütze/Heß, aaO § 717 Rn. 33 Fn. 155; MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO § 717 Rn. 31, 22; Musielak/Lackmann , aaO § 717 Rn. 16, 14; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, aaO § 717 Rn. 21, 17; Baur/Stürner, aaO Rn. 15.45; Giers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, aaO § 717 Rn. 19, 14).
16
4. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk - oder dann, wen es, wie hier, um die internationale Zuständigkeit geht, im Inland - begangene unerlaubte Handlung ergibt (BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 8). Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt.
17
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO schlüssig dargelegt. Insbesondere hat sie die streitgegenständlichen Zahlungen aufgrund des später aufgehobenen Urteils des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2007 erbracht. § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt nicht voraus, dass der Gläubiger vor der Zahlung oder Leistung bereits das förmliche Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet und der Schuldner unter Vollstreckungsdruck geleistet hat (Schuschke in Schuschke/Walker, aaO § 717 Rn. 21; vgl. auch BAG ZTR 2003, 567, 568).
18
aa) Ihrem Wortlaut nach verlangt die Vorschrift des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO keine Zahlung unter Vollstreckungsdruck. Die Zahlung oder Leistung muss lediglich "auf Grund" eines Berufungsurteils (§ 708 Nr. 10 ZPO) erfolgt sein. § 717 Abs. 3 Satz 1 ZPO erklärt die Vorschrift des Absatzes 2, der eine (verschuldensunabhängige) Verpflichtung des Gläubigers zum Ersatz des durch die Vollstreckung des Urteils oder eine Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung entstandenen Schadens normiert, für unanwendbar. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte nicht ableiten, dass die Vorschriften des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO und des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO sich nur in den Rechtsfolgen, nicht aber in den Voraussetzungen unterscheiden. Wie gezeigt, gab es zunächst nur den Erstattungsanspruch aus § 655 Abs. 2 CPO, der dem heutigen § 717 Abs. 3 ZPO entsprach, also die Zahlung oder Leistung "aufgrund des Urtheils" genügen ließ, aber nicht auf Berufungsurteile beschränkt war. Die Vorschrift des (heutigen ) § 717 Abs. 2 ZPO ist nachträglich eingefügt worden. Der Kommissionsbericht über die Novelle zur CPO (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 8, S. 171 = Nachdruck 1983 S. 391 f) lässt erkennen, dass nicht nur die unterschiedlichen Rechtsfolgen (Schadensersatz statt Rückerstattung), sondern auch die Anspruchsvoraussetzungen (Zahlung oder Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung statt Zahlung auf Grund des Urteils) erörtert wurden. Mit der - zunächst nur für Urteile der Oberlandesgerichte geltenden - Vorschrift des § 717 Abs. 3 ZPO beabsichtigte der historische Gesetzgeber die Wiederherstellung des Rechtszustands vor Inkrafttreten des Schadensersatzanspruchs für Vollstreckungsfolgen nach § 717 Abs. 2 ZPO (damals § 655 Abs. 2 CPO; RT-Drucks. Nr. 309, S. 21 f, 12. Legislatur -Periode, II. Session 1909/10). Auch wenn hier die jeweils angeordnete Rechtsfolge der Norm (Erstattung oder Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens) im Vordergrund gestanden haben mag, folgt daraus nicht, dass der Erstattungsanspruch alten Rechts, der in Bezug auf Berufungsurteile der Oberlandesgerichte wieder eingeführt werden sollte, ebenso wie der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO von dem Beginn der Zwangsvollstreckung oder einer Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung abhängig gemacht werden sollte. § 655 Abs. 2 CPO ließ wie § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Zahlung aufgrund eines Urteils genügen.
19
bb) Die eingangs erläuterte Übereinstimmung des Rechtsgrundes der Haftung nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO einerseits und aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO andererseits zwingt nicht dazu, gleiche Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen (so aber - durchweg ohne Begründung - Wieczorek/Schütze/Heß, aaO § 717 Rn. 27; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 717 Rn. 52; MünchKommZPO /Krüger, aaO § 717 Rn. 29; Zöller/Herget, aaO § 717 Rn. 16; Musielak/ Lackmann, aaO § 717 Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, aaO § 717 Rn. 20; Hk-ZPO/Kindl, aaO § 717 Rn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 717 Rn. 19). Näher liegt es, die weit reichenden Haftungsfolgen des § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch von strengeren Anspruchsvoraussetzungen abhängig zu machen. Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO umfasst alle Schäden, die dem Beklagten durch die vorzeitige Leistung entstanden sind und die im Einzelfall den Wert des Klagegegenstandes weit übersteigen können. Entsprechend den Grundsätzen der Gefährdungshaftung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 130) wird diese Ausweitung des Haftungsrisikos dem Kläger nur auferlegt, weil er die - rechtskonforme - Gefahr eines solchen Schadens durch seine Entscheidung geschaffen hatte, den Beklagten zur vorzeitigen Erfüllung des Klageanspruchs zu zwingen. Das von dem Erstattungsanspruch gemäß § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausgehende Haftungsrisiko ist demgegenüber deutlich geringer. Der Gläubiger braucht hier nicht zu befürchten, für unvorhersehbare Folgen einstehen und Schadenser- satz leisten zu müssen, der den Wert des Klagegegenstandes erheblich überschreitet.
20
cc) Ob eine dem Titelgläubiger gegen oder ohne sein Wissen aufgedrängte Zahlung oder Leistung nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO zurückgefordert werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Beklagte hat auf die Frage der Klägerin, ob der Ausgang des Revisionsverfahrens abgewartet werden könne, erklärt, er wünsche die sofortige Zahlung der Urteilssumme. Dann kann er sich jetzt nicht darauf berufen, die Zahlung sei ihm aufgedrängt worden.
21
b) Der Tatort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO liegt überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist, bis hin zu dem Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist (BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 245; vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, Rn. 7, zVb). Jedenfalls der Ort des Verletzungserfolgs liegt im Inland. Die Klägerin, die aufgrund des später aufgehobenen Urteils des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 2007 eine Zahlung an den Beklagten geleistet hat, ist in Hamburg ansässig.

III.


22
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Der Sachverhalt, den die Klägerin zur Begründung des Anspruchs aus § 717 Abs. 3 ZPO vorgetragen hat, ist unstreitig. Die Klage ist damit nicht nur zulässig, sondern auch begründet.

IV.


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Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat Erfolg.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2009 - 324 O 783/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2010 - 7 U 54/09 -

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.