Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - IX ZR 199/03

bei uns veröffentlicht am19.04.2007
vorgehend
Landgericht Erfurt, 6 O 2356/99, 27.06.2000
Thüringer Oberlandesgericht, 1 U 978/00, 07.08.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 199/03
Verkündet am:
19. April 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 129, 133 Abs. 1
Wirkt der Schuldner an der Änderung eines für ihn wirtschaftlich ungünstigen Vertrages
mit und wird dieser durch den anderen Vertragsteil erfüllt, so begründet die Möglichkeit
, dass andernfalls der Gegner vom Vertrag zurückgetreten wäre, keine objektive
Benachteiligung der Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger.
BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 199/03 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die
Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. August 2003 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 27. Juni 2000 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Schuldnerin Die kaufte am 23. April 1997 von der Beklagten den im Grundbuch von M. , Bl. 82570, eingetragenen Grundbesitz zum Preis von 4.169.000 DM. Die Schuldnerin beabsichtigte, auf diesen Flächen 120 Eigentumswohnungen zu errichten, aus deren Erlös auch der zunächst gestundete und seit Vertragsbeurkundung mit 4,5 % jährlich zu verzinsende Restkaufpreis von 1.577.500 DM getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Restkaufpreises nebst Zinsen hatte die Schuldnerin nach dem Vertrag vom 23. April 1997 der Beklagten eine Bankbürgschaft zu stellen. Dieser Verpflichtung konnte die Schuldnerin infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht genügen. Sie zahl- te jedoch an die Beklagte 522.500 DM zur Ablösung ihrer kaufvertraglichen Pflicht, zwei Eigentumswohnungen zu übertragen. Außerdem erbrachte die Schuldnerin in Erfüllung und Ablösung kaufvertraglich übernommener Bauverpflichtungen der Beklagten an die Drittbegünstigte Zahlungen in Höhe von 212.610,20 DM sowie Bauleistungen. Ferner übereignete sie der Drittbegünstigten Grundstücke.
2
In einer Besprechung vom 15. Januar 1998 einigten sich die Schuldnerin und die Beklagte formlos dahin, als Ersatz für die Bürgschaft eine Grundschuld auf dem verkauften Grundbesitz an rangbereiter Stelle eintragen zu lassen. Daraufhin bestellte die Beklagte in notarieller Urkunde vom 13. Februar 1998 eine gegen die jeweiligen Eigentümer vollstreckbare Grundschuld von 1.600.000 DM nebst 4,5 % Zinsen jährlich seit dem 23. April 1997. Das Grundbuchamt trug die Belastungen am 19. Februar 1998 in die 120 Grundbuchblätter des haftenden gebäudelosen Wohnungseigentums ein. Die Beklagte verzichtete am 3. März 1998 auch in notarieller Urkunde gegenüber der Schuldnerin auf die im Kaufvertrag ausbedungene Sicherung des Restkaufpreises durch Bürgschaftsübergabe und bestimmte hierfür im Einvernehmen mit der Schuldnerin nunmehr die am 19. Februar 1998 eingetragene Eigentümergrundschuld.
3
Am 29. Juni 1998 schrieb das Grundbuchamt die Wohnungsgrundbücher auf die Schuldnerin um. Am 11. November 1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter ernannt.
4
Gegen die von der Beklagten aus dem dinglichen Titel nunmehr betriebene Zwangsversteigerung hat der Verwalter die Vollstreckungsabwehrklage erhoben und dazu den Standpunkt vertreten, die in der Urkunde vom 13. Februar 1998 bestellte Grundschuld sei anfechtbar. Während der ersten Instanz hat der Kläger die Anfechtung durch Schriftsatz vom 31. Januar 2000 auf den gesamten Grundstückskaufvertrag nebst Änderungsvereinbarungen erstreckt. Er hat behauptet, die Schuldnerin habe in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt und die Beklagte dies gewusst. Die bestellte Grundschuld sei eine inkongruente Deckung. Ohne die Vertragsänderung wäre der Grundstückskauf nicht durchgeführt, sondern die bisherigen Leistungen rückabgewickelt worden.
5
Die Instanzgerichte sind dieser Rechtsauffassung des Klägers gefolgt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nur Zug um Zug gegen Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages fortzusetzen. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit welcher die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision und die Berufung der Beklagten sind begründet. Dem Kläger steht kein Recht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung zu, welche die Beklagte aus ihrem dinglichen Titel in den belasteten Grundbesitz der Masse betreibt. Die Klage kann danach keinen Erfolg haben.

I.


7
Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Geschäftsführer der Schuldnerin am 15. Januar 1998 formlos zugestandene Änderung des Kaufvertrages mit Besicherung des gestundeten Kaufpreisteils durch die am 19. Februar 1998 eingetragene Grundschuld habe zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt und sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO anfechtbar. Der zugrunde liegende Kaufvertrag sei für die Schuldnerin mangels Werthaltigkeit des angekauften Grundbesitzes wirtschaftlich nachteilig gewesen. Die Bestellung des Grundpfandrechts habe die Masse gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Restkaufpreissicherung durch Bankbürgschaft verkürzt. Einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung könne die Beklagte dem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht entgegenhalten.

II.


8
Diese Annahmen des Berufungsgerichts beruhen auf Rechtsirrtum. Die nach § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 767 ZPO zulässige Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, die vollstreckbare Grundschuld der Beklagten anfechtungsrechtlich zurückzuverlangen. Soweit überhaupt eine Rechtshandlung der Schuldnerin in Frage steht, fehlt es an einer - auch bei der Absichtsanfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO vorausgesetzten - objektiven Gläubigerbenachteiligung.
9
1. Nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO anfechtbar ist die dingliche Bestellung der am 19. Februar 1998 eingetragenen Eigentümergrundschuld; denn es handelte sich um eine Verfügung der Beklagten, nicht um eine Rechtshandlung der Schuldnerin. Nur für Rechtshandlungen des Schuldners kommt die Absichts - oder Vorsatzanfechtung in Betracht (BGHZ 155, 75, 83; 162, 143, 152). Die Verwandlung der Eigentümergrundschuld in ein Fremdrecht durch die Eigentumsumschreibung beruhte ebenfalls nicht auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Sie war vielmehr gesetzliche Folge der Eigentumsumschreibung, für die bereits der Grundbuchantrag der Beklagten genügte.
10
2. Die am 15. Januar 1998 formlos vereinbarte Änderung der Restkaufpreissicherung durch eine Grundschuld anstelle der vorher ausbedungenen Bankbürgschaft war zwar eine Rechtshandlung der Schuldnerin. Sie war nach erklärter Auflassung im Kaufvertrag auch nicht nach § 313 BGB a.F. beurkundungsbedürftig und deshalb wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1984 - V ZR 43/83, NJW 1985, 266). Die Gläubigergesamtheit ist indes durch diese Rechtshandlung nicht benachteiligt worden. Eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger liegt vor, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Rechtshandlung verkürzt wird, sich mithin die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f). Dabei genügt im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO eine mittelbare Benachteiligung, bei welcher sich der Nachteil erst nach Abschluss der Rechtshandlung durch das Hinzutreten weiterer Umstände ergibt (BGHZ aaO S. 79).
11
a) Hätte die Schuldnerin in die Vertragsänderung vom 15. Januar 1998 nicht eingewilligt, so wäre die zusätzliche Belastung vom 19. Februar 1998 mit der ursprünglichen Eigentümergrundschuld der Beklagten ein Rechtsmangel gewesen. Der Schuldnerin hätten dann trotz Eintragung als Eigentümerin Ansprüche nach den §§ 434, 440 Abs. 1, § 326 BGB a.F. zustehen können, die aber derzeit an ihrer eigenen Vertragsuntreue, der unterbliebenen Bürgschafts- übergabe, scheiterten (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1968 - V ZR 161/66, WM 1968, 1299, 1302; v. 28. September 1984 - V ZR 43/83, aaO S. 267; v. 15. Oktober 1993 - V ZR 141/92, WM 1994, 215, 216).
12
Für den Kläger würde die Geltendmachung des Rechtsmangels in diesem Fall bedeutet haben, dass er gemäß § 9 GesO Erfüllung des beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufvertrages (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 17 Rn. 87; MünchKomm-InsO/Huber § 103 Rn. 135) gewählt hätte. Die Masse hätte dann nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) die gesicherte Kaufpreisschuld gleichfalls erfüllen oder die vereinbarte Bürgschaft stellen müssen. Der Bürge hätte für den Rückgriff gegen den Kläger mutmaßlich Sicherheit verlangt. Die Masse hätte dann außerdem auch die von der Beklagten mit der Vertragsänderung vom 15. Januar 1998 übernommene Grunderwerbssteuer zu tragen gehabt. Es ist nicht erkennbar, dass die Masse damit im Ergebnis besser gestanden haben würde.
13
b) Hätte sich die Beklagte ohne die Zustimmung der Schuldnerin zur Vertragsänderung keine Eigentümergrundschuld bestellt, so wäre der Notar auf Grund der ihm erteilten Weisung gemäß § 5 Abs. 4 dritter Spiegelstrich des Grundstückskaufvertrages vom 23. April 1997 wegen Nichtvorlage der Bürgschaft verpflichtet gewesen, den Grundbuchantrag zur Eintragung der Schuldnerin zurückzustellen. Dies hätte den Anspruch der Schuldnerin auf Eigentumsverschaffung unberührt gelassen.
14
Für den Kläger hätte die Verfolgung dieses Anspruchs gegen die Beklagte im Stande der beiderseits unvollständigen Vertragserfüllung vom 15. Januar 1998 ebenfalls die Erfüllungswahl nach § 9 GesO bedeutet mit den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) bezeichneten Folgen.

15
Hätte der Kläger hier von der Erfüllungswahl abgesehen, so wäre der Restkaufpreisanspruch der Beklagten zwar nur einfache Gesamtvollstreckungsforderung gewesen. Die Masse hätte aber auch den gekauften Grundbesitz mit den Belastungen, wie sie vor dem 19. Februar 1998 bestanden, nicht erlangt. Der Kläger kann nicht verlangen, im Wege der Anfechtung so gestellt zu werden , als hätte die Beklagte ihre Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) verloren. Denn diese bleibt dem Vertragspartner des Schuldners auch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhalten (vgl. BGHZ 150, 353, 359; Jaeger/Henckel, aaO § 17 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Kreft § 103 Rn. 17). Das Grundstückseigentum hätte mit dem Wertüberschuss des vertragsmäßigen Belastungsstandes vor der Änderung vom 15. Januar 1998 infolgedessen den Gesamtvollstreckungsgläubigern auch dann keine Zugriffsmöglichkeit geboten. Der Kläger hätte ferner die bereits erbrachten Leistungen der Schuldnerin trotz Ablehnung der Erfüllung nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Masse zurückverlangen können; denn der Grundstückskaufvertrag blieb in der Lage vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehen (vgl. Motive der Konkursordnung, Reichstags-Drucks. II/200 Anlage S. 91 zu § 21 des Entwurfes; siehe außerdem BGHZ aaO).
16
c) Hätte die Beklagte sich veranlasst gesehen, wegen Nichtvorlage der Bürgschaft der Schuldnerin eine Nachfrist zu setzen und gemäß § 326 BGB a.F. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so hätte sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Frage gestellt, ob dieser Schadensersatzanspruch entsprechend § 38 KO gegen die Pflicht zur anfechtungsrechtlichen Rückgewähr eingewendet werden konnte, sondern die Vorfrage, ob die Anfechtung der Vertragsänderung trotz der Gefahr solcher Folgen überhaupt in Betracht kam. Dies ist zu verneinen.

17
Haftete die Schuldnerin der Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrages vom 23. April 1997, so konnte die Schuldnerin den wirtschaftlichen Nachteilen dieses Rechtsgeschäfts infolge des überhöhten Kaufpreises nicht entgehen. Die Beklagte hatte im Rahmen ihres Erfüllungsinteresses Anspruch auf den Gewinn. Nur wenn die Beklagte diesen Gewinn durch Erklärung des angedrohten Rücktritts vom Vertrag preisgegeben hätte, stand die Schuldnerin besser, wenn sie den Vertrag scheitern ließ.
18
Eine tatsächliche Feststellung, dass ohne Zustimmung der Schuldnerin zur Vertragsänderung die Beklagte den für sie ungünstigeren Rücktritt vom Vertrag erklärt hätte, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Es rechnet auch mit der Möglichkeit, dass die Beklagte, wie sie behauptet hat, vor Abgabe einer gestaltenden Erklärung anwaltlichen Rat eingeholt und sich dann für den Schadensersatzanspruch entschieden haben würde.
19
Ergänzender Aufklärung dieses Punktes bedarf es nicht. Ohnehin kann aus dem nur hypothetischen Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag für den Fall, dass die vom Kläger beanstandete Vertragsänderung unterblieben wäre, nicht hergeleitet werden, die angefochtene Mitwirkung der Schuldnerin an dieser Änderung habe objektiv ihre Gläubiger benachteiligt. So, wie nur gedachte Geschehensabläufe die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Benachteiligung der Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht ausschließen (vgl. BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 325 f; 159, 397, 401; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NJW 2002, 1574, 1576 unter II. 2b; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, WM 2005, 2193, 2194 unter II. 2. b, cc), vermögen sie im Regelfall die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung des Schuldners für die Be- nachteiligung seiner Gläubiger auch nicht zu begründen. Für eine abweichende Wertung gibt der Streitfall keinen Anhalt.

III.


20
Das Berufungsurteil erweist sich nicht unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt als richtig (§ 561 ZPO). Insoweit kann offen bleiben, ob im tatsächlichen Verlauf der Änderung und Abwicklung des Grundstückskaufvertrages vom 23. April 1997 zur Zeit der Verfahrenseröffnung am 11. November 1998 ein beiderseits nicht vollständig erfüllter Vertrag vorlag. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe ihrer Restkaufgeldsicherungsgrundschuld noch zur kaufvertraglichen Eigentumsverschaffung gehörte und nicht Teil eines verselbständigten Kreditgeschäfts war. Wäre danach im Streitfall von einer Ablehnung der Erfüllung durch den Kläger und einer nicht bevorrechtigten Restkaufpreisforderung der Beklagten auszugehen, könnte sie gleichwohl aus ihrem durch die vollstreckbare Grundschuld begründeten Absonderungsrecht in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin Befriedigung suchen (vgl. § 26 Satz 2 KO).

IV.


21
Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben und die spruchreife Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 563 Abs. 3 ZPO abzuweisen.

22
Die Kosten sämtlicher Instanzen fallen nach § 91 ZPO dem Kläger zur Last.
Ganter Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 27.06.2000 - 6 O 2356/99 -
OLG Jena, Entscheidung vom 07.08.2003 - 1 U 978/00 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2007 - IX ZR 199/03

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 184/04
Verkündet am:
29. September 2005
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine in der kritischen Zeit mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung, nach der
dieser berechtigt ist, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung
von seiner Schuld zu befreien, ist inkongruent.

b) Eine Stundungsvereinbarung der Finanzbehörde mit einem zahlungsunfähigen
Schuldner, nach der Stundung gegen Abtretung einer Kundenforderung gewährt
wird, ist auch dann inkongruent, wenn sich die Forderung des Schuldners ebenfalls
gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richtet.
BGH, Urteil vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04 - OLG Bremen
LG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser,
Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. August 2004 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG, das auf Antrag vom 17. Dezember 2002 am 1. März 2003 eröffnet wurde.
Am 15. November 2002 trat die schon zahlungsunfähige Sch uldnerin alle ihr noch zustehenden Forderungen aus einem Vertrag mit dem Landkreis Soltau-Fallingbostel über Elektroarbeiten an einer Schule an das beklagte Land ab. Die Abtretung wurde dem Drittschuldner angezeigt. Am 4. Dezember 2002 stundete das beklagte Land der Schuldnerin Umsatzsteuer, Verspätungszuschlag hierauf, Zinsen und Säumniszuschläge aus dem Zeitraum von November 2001 bis Oktober 2002 in einer Gesamthöhe von 14.380,33 €. Die Stundung erfolgte "gegen Sicherheitsleistung vom 15.11.02 an bis zur Auszah-
lung der abgetretenen Forderung durch den Landkreis". Bis zum 18. Dezember 2002 erhöhte sich der gestundete Betrag auf 19.884,57 €. Der Drittschuldner zahlte lediglich 16.353,09 €. Daraufhin widerrief das beklagte Land die Stundung des übersteigenden Betrages von 3.531,48 €.
Der Kläger hat die Forderungsabtretung in Höhe von 1 6.353,09 € als inkongruente Deckung angefochten. Die Vorinstanzen haben der auf Wertersatz gerichteten Zahlungsklage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg; die Anfechtungsklage ist begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt : Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gegeben, weil die Abtretung innerhalb der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, in dem die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Die gewährte Deckung sei inkongruent. Allerdings habe bei Abschluss des Abtretungsvertrages gegen die Schuldnerin eine fällige Steuerforderung des beklagten Landes bestanden. Der Anspruch sei jedoch auf Erfüllung durch Zahlung gerichtet gewesen. Auf die Abtretung der Forderung erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt habe das beklagte Land keinen Anspruch gehabt. Die
Stundung der Steuerforderung nach § 222 AO stehe dem nicht entgegen. Zum einen sei die Stundung erst nach der Abtretung erfolgt. Zum anderen gewähre § 222 Satz 2 AO keinen unmittelbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung. Die Vorschrift hindere die Finanzbehörden im Rahmen der nach § 222 Satz 1 AO zu treffenden Ermessensentscheidung nicht daran, einer Insolvenzlage Rechnung zu tragen.

II.


Das Berufungsgericht hat die Abtretung der Werklohnfor derung der Schuldnerin an das beklagte Land mit Recht als nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar angesehen.
1. Die Abtretung vom 15. November 2002 liegt, weil d er Eröffnungsantrag am 17. Dezember 2002 gestellt wurde, innerhalb der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Abtretung objektiv zahlungsunfähig. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
2. Die Abtretung ist auch inkongruent im Sinne von § 1 31 Abs. 1 InsO. Denn sie hat dem beklagten Land eine Sicherung gewährt, die es in dem Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO) nicht zu beanspruchen hatte. Gemäß § 222 Satz 1 und 2 AO konnte das beklagte Land zwar sein Ermessen dahin ausüben, dass es die Steuerschuld nur gegen Sicherheitsleistung stundete. Denn die in § 222 Satz 1 AO eingeräumte Möglichkeit, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner
bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint , soll nach § 222 Satz 2 AO in der Regel nur "gegen Sicherheitsleistung" gewährt werden. Worin diese Sicherheitsleistung bestehen kann, lässt die Bestimmung offen. Danach stand dem beklagten Land wenn überhaupt, so jedenfalls kein Anspruch auf eine bestimmte Sicherheit und somit auch kein Anspruch auf die Forderung gegen den Landkreis Soltau-Fallingbostel zu.

a) Die Behandlung der Sicherheitsleistung gemäß § 222 Satz 2 AO als inkongruent entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. FK-InsO/Dauernheim, 3. Aufl. § 131 Rn. 21; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 131 Rn. 24; zur Konkursordnung s. ferner Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 223; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 53). Soweit App (NJW 1985, 3001, 3003) von der Revision als Vertreter einer Gegenmeinung zitiert wird, ist dies nicht richtig. App stellt lediglich die Gläubigerbenachteiligung durch die für eine Stundung von den Finanzbehörden geforderte Sicherheitsleistung in Frage, wenn die andernfalls durchgeführte Vollstreckung nicht zur vollständigen Zahlung der fälligen Steuern geführt, etwa den Unternehmenszusammenbruch ausgelöst hätte und selbst anfechtbar gewesen wäre.
Im übrigen sind die Ausführungen von App nicht auf den hier vorliegenden Fall zugeschnitten, dass die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Steuerschuldner bereits zahlungsunfähig ist. In diesem Fall wird den Gläubigern durch die Zession ein gegebenenfalls werthaltiges Zugriffsobjekt entzogen. Daher ist die Gläubigerbenachteiligung auch nach der Auffassung von App hier nicht zu bezweifeln.

b) Da die Absprache zwischen dem beklagten Land und der Schuldnerin in die Drei-Monats-Frist des § 131 InsO und damit in die kritische Zeit fällt, ist sie unabhängig davon inkongruent, ob die Vereinbarung inhaltlich als Gewährung einer Sicherheit oder als die Einräumung einer Ersetzungsbefugnis auszulegen ist.
aa) War die Abtretung als Einräumung einer Sicherhei tsleistung zu verstehen , wurde dem beklagten Land nachträglich eine Sicherheit gewährt, auf die es keinen Anspruch hatte und die deshalb inkongruent ist (vgl. MünchKomm -InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 131 Rn. 24, 26).
bb) War die Schuldnerin aufgrund der Vereinbarung vo m 15. November 2002 ermächtigt, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung zu befreien, stand ihr also eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) zu, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist eine Leistung nicht schon deshalb inkongruent, weil der Schuldner von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht, obschon der Gläubiger keinen Anspruch auf die ersetzende Leistung hat (vgl. BGHZ 70, 177, 183 f). Unverdächtig ist in diesem Fall aber nur die vor der kritischen Zeit getroffene Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis (vgl. BGHZ aaO; Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 213; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 9). An einer in unkritischer Zeit getroffenen Vereinbarung fehlt es im vorliegenden Fall. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der angeblichen "ständigen Praxis" der Finanzverwaltung (vgl. dazu unter c aa).
cc) Bei dem von der Revision aufgegriffenen Einwand, oh ne die Stundung gegen Sicherheitsleistung hätte sich die Zugriffslage der Gläubiger im
Endergebnis nicht anders dargestellt, handelt es sich um eine hypothetische und deshalb unzulässige Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 63). Im Übrigen ist sie auch unzutreffend. Wenn die Schuldnerin ihre Kundenforderung nicht an das beklagte Land abgetreten hätte, wäre sie Bestandteil der Masse geworden. Die Frage, ob die Abtretung gegen Stundung auch dann anfechtbar wäre, wenn sich das beklagte Land durch Aufrechnung hätte befriedigen können (§§ 94, 95 InsO), stellt sich nicht. Eine Aufrechnung war mangels Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderungen nicht möglich.

c) Der besondere Umstand, dass die Stundung durch die Fi nanzbehörde gewährt wurde, weil die Schuldnerin ihrerseits einen Zahlungsanspruch gegen einen Träger öffentlicher Gewalt, nämlich den Landkreis Soltau-Fallingbostel geltend machen konnte, steht der Anfechtbarkeit der Abtretung nicht entgegen.
aa) Das Vorbringen der Revision, dass die Gewährung von Stundungen in derartigen Fällen einer dauerhaft geübten Praxis der Finanzverwaltung entspricht , mag zutreffen. Es kann für die Revisionsinstanz auch unterstellt werden , dass die Finanzbehörden in der Ausübung ihres Ermessens insoweit gebunden sein können, wenn der Steuerschuldner noch nicht insolvenzreif ist. Die Revision vernachlässigt indes, dass die Finanzbehörden im Streitfall den Zahlungsaufschub zunächst nicht gegen, sondern ohne Sicherheit gewährt und die Sicherheit erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin verlangt haben. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestand kein Anspruch der Schuldnerin mehr, einen Stundungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung einer werthaltigen Kundenforderung durchzusetzen. Ihre organschaftlichen Vertreter hatten vielmehr ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens zu beantragen (vgl. § 130a Abs. 1 Satz 2 und 3, § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1 HGB). Im Übrigen ist der Schluss, aus dem Rechtsanspruch auf Stundung folge zugleich die Kongruenz der Deckung, auch deshalb nicht zutreffend , weil § 222 Satz 2 AO - wie dargelegt - keinen Anspruch auf eine bestimmte Sicherheit gewährt. bb) Auf die von der Revision herausgestellte weitere Be sonderheit, dass die Schuldnerin laufende Umsatzsteuern entrichten sollte, die aus öffentlichen Aufträgen herrührten, während die Zahlungen durch die öffentliche Hand nur schleppend erfolgten, kommt es hierbei ebenfalls nicht an. Selbst wenn einem Stundungsbegehren aus dem Gesichtspunkt einer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebotenen "Verrechnungsstundung" (im weiteren Sinne) auch ohne Identität der Aufrechnungsbeteiligten entsprochen werden müsste, weil das Beharren der Finanzbehörden auf der juristischen Trennung beim Steuerpflichtigen auf Unverständnis stieße, ist für die Ermessensreduzierung auf Null in diesem Sonderfall kein Raum mehr, nachdem der Steuerschuldner zahlungsunfähig geworden ist. Nach den handelsrechtlichen Bestimmungen darf der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zahlen (vgl. § 130a Abs. 2 Satz 1, § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1 HGB). Unter das Zahlungsverbot fällt auch die Hingabe von Sachen und Rechten ohne hinreichende Gegenleistung (vgl. Baumbauch/Hopt, HGB 31. Aufl. § 130a Rn. 9). Sinn und Zweck des mit der Ersatzpflicht des organschaftlichen Vertreters bewehrten Zahlungsverbots ist es, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine ihr nachteilige bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. BGHZ 143, 184, 186 zu § 64 Abs. 2 GmbHG; Baumbach/Hopt, aaO). Nach der Person des Drittschuldners wird in § 130a Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1 HGB nicht unterschieden.
Wenn die Finanzbehörden eine Stundung bei anfechtbarer Annahme einer angebotenen Sicherheit ablehnen, kann darin keine "erhebliche Härte" im Sinne des § 222 AO liegen. Stundungsvereinbarungen gegen Abtretung werthaltiger
Ansprüche begründen deshalb, wenn sie in der kritischen Zeit getroffen werden , generell den Verdacht einer krisenbedingten Vermögensverschiebung und sind vom Anwendungsbereich des § 131 InsO nicht auszunehmen.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.