Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - IX ZR 272/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit darüber noch nicht entschieden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist der Vater von C. S. (nachfolgend: Schuldner), dem als freiberuflichem Zahnarzt Vergütungsansprüche gegen die frühere Beklagte zu 2, eine kassenzahnärztliche Vereinigung (nachfolgend: Drittschuldnerin ), zustehen. Der Schuldner trat mit Vertrag vom 15. Dezember 1992 gegen die Drittschuldnerin gerichtete Honorarforderungen zur Sicherung an U.
- 2
- Zwischenzeitlich wurde am 12. September 2008 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab durch Schreiben vom 1. Oktober 2008 das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners frei.
- 3
- Das beklagte Land erwirkte am 18. Juni 2015 wegen rückständiger Forderungen der Gerichtskasse gegen den Schuldner über 2.444,70 € einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, durch den Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht hat das Begehren abgewiesen. Nach Begleichung der gepfändeten Forderung durch die Drittschuldnerin hat der Kläger im Berufungsrechtszug beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 2.440,70 € zu verurteilen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 6
- Soweit die Klage nach Auskehr der gepfändeten Forderung auf Zahlung umgestellt worden sei, handele es sich um eine sachdienliche Klageänderung (§ 533 ZPO). Der Berufung sei jedoch in der Sache der Erfolg zu versagen, weil der Beklagte durch die Einziehung der Forderung nicht in die Forderungszuständigkeit des Klägers eingegriffen habe.
- 7
- Der Beklagte habe wirksam eine dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zustehende Forderung gepfändet. Die klägerseits geltend gemachten Abtretungen könnten dies nicht ändern, weil sie jeweils wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 203 StGB iVm § 134 BGB) nichtig seien. Grund hierfür sei, dass selbst bei Abtretung von Honoraransprüchen gegen eine kassenzahnärztliche Vereinigung die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB wegen Missachtung von § 203 StGB nur dann vermieden werden könne, wenn die Geltung des § 402 BGB, namentlich die den Abtretenden treffende Auskunftsund Urkundenvorlagepflicht, ausgeschlossen werde. Dies sei hier nicht geschehen.
- 8
- Unbeschadet vorstehender Ausführungen stehe der Wirksamkeit der Abtretungen § 8 der Abrechnungsordnung der Drittschuldnerin vom 20. Juli 2005 entgegen, die verhindere, dass die Forderung uneingeschränkt fungibel entstehe. Bei einer Globalzession sei zwischen Forderungen, deren Rechtsboden bereits gelegt sei, und Forderungen zu unterscheiden, deren Rechtsgrund erst noch geschaffen werden müsse. Da die hier betroffenen Forderungen auf im jeweiligen Abrechnungszeitraum geschlossenen Verträgen beruhten, sei der Rechtsboden der Forderungen im Zeitpunkt der Zession noch nicht gelegt worden. Folglich trete ein Durchgangserwerb bei dem Schuldner ein, so dass einer Zession, die den Vorgaben des § 8 der Abrechnungsordnung nicht genüge, unwirksam sei. Im Blick auf den Erlass der Abrechnungsordnung begründe weder das Gesetz noch die Hauptsatzung der Drittschuldnerin ein Genehmigungserfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Kläger kann die gegen die Drittschuldnerin gerichteten Vergütungsforderungen des Schuldners im Wege der Abtretung wirksam erworben haben. Eine Abtretung der gegen die Drittschuldnerin gerichteten Vergütungsforderungen scheitert nicht an dem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB), weil der Informationsanspruch des Abtretungsempfängers aus § 402 BGB wirksam abbedungen wurde.
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- 1. Soweit das Bundessozialgericht in einer vergleichbaren Konstellation die Abtretung von Vergütungsforderungen gegen eine kassen(zahn)ärztliche Vereinbarung ohne weiteres als gültig eingestuft und angenommen hat, der Vertragszahnarzt werde eine Weitergabe der Patientendaten ablehnen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16), kann dieser Würdigung nicht beigetreten werden.
- 11
- a) Wegen der aus § 402 BGB folgenden umfassenden Informationspflicht gegenüber dem neuen Gläubiger hat die Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten gleichermaßen wie die von Rechtsanwälten in aller Regel die Preis- gabe von anvertrauten Geheimnissen zur Folge und ist deshalb bei fehlender Einwilligung der Patienten oder Mandanten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 ff; Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, WM 2005, 850, 851 mwN; Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 11; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, NJW 2010, 2509 Rn. 11). Der Schuldner kann seine Verpflichtung, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern, ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht erfüllen (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 1025/07, NJW 2007, 3707, 3708; BGH, Urteil vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f; vom 21. Januar 2010, aaO; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 9). Durch die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit eines solchen Vertrags (§ 134 BGB) sollen die Patienten und Mandanten vor einer Weitergabe von "Geheimnissen", die sie einem Angehörigen der genannten Berufsgruppe anvertraut haben, ohne Vorliegen einer entsprechenden Zustimmungserklärung geschützt werden. Auf diese Weise wird zugleich dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 176/00, BGHZ 148, 97, 101 f; vom 11. November 2004 - IX ZR 240/03, NJW 2005, 507 f).
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- aa) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ohne Zustimmung des Mandanten die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Pflicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 14; ebenso BVerfG, aaO), dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig ist. Nichts anderes gilt für die Abtretung der Honorarforderungen eines Arztes, den § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dabei ist anerkannt, dass es für den Verstoß gegen § 203 StGB weder darauf ankommt, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbart werden, die der Schweigepflicht unterliegen, oder sich dies im Einzelfall etwa wegen eines Geständnisses des Schuldners erübrigt, noch maßgeblich ist, ob die Pflicht zur Information zwischen Zedent und Zessionar ausdrücklich vereinbart ist oder sich als gesetzliche Folge der Forderungsabtretung aus § 402 BGB ergibt (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775 mwN). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es die Erteilung der zur Geltendmachung einer solchen Honorarforderung - etwa zum Nachweis der Erfüllung eines bestimmten Gebührentatbestandes - notwendigen Auskünfte (§ 402 BGB) typischerweise erfordert, nicht nur das Mandantschafts- oder Patientenverhältnis als solches, sondern auch die Erledigung einer ganz bestimmten Angelegenheit gegenüber dem Zessionar offenzulegen, was nicht ohne Mitteilung persönlicher Daten geschehen kann, die dem Schweigepflichtigen von seinem Auftraggeber unter dem Schutz der Verschwiegenheitspflicht anvertraut worden sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - II ZR 190/95, NJW 1996, 2576).
- 13
- bb) Der Umfang der gesetzlichen Informationspflicht, die im Fall einer Mehrfachabtretung zugunsten des Letztzessionars im Verhältnis zu dem Erstzedenten fortwirkt (Staudinger/Busche, BGB, 2017, § 402 Rn. 5; Erman/ Westermann, BGB, 15. Aufl., § 402 Rn. 2), wird auch nicht durch § 203 StGB inzident auf solche Tatsachen begrenzt, deren Offenbarung nicht tatbestands- mäßig und daher straffrei ist. Sie umfasst - ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz - vielmehr alle diejenigen Informationen, die der Zessionar benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795; vom 5. Dezember 1995, aaO). Entscheidend für den Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 203 StGB ist die mit der Abtretung eingegangene Verpflichtung zur Offenbarung von Geheimnissen. Ob es später tatsächlich erforderlich ist, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen zu offenbaren, oder ob sich dies erübrigt, ist ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; vom 5. Dezember 1995, aaO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die in § 402 BGB normierten Informationspflichten des Schuldners ausdrücklich oder stillschweigend abbedungen worden sind (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 11).
- 14
- b) Diese im Blick auf die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 ff) ist auf den vorliegenden Fall der Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung grundsätzlich zu übertragen (aA BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16). Da auch bei einer solchen Gestaltung die Offenbarung von Patientendaten nicht ausgeschlossen werden kann, erweist sich die Abtretung gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Regel als unwirksam.
- 15
- aa) Eine generelle Unterscheidung zwischen der Abtretung von privatärztlichen Vergütungsansprüchen eines Arztes gegen seine Patienten und der Abtretung von Gebührenforderungen eines Arztes gegen seine kassen(zahn) ärztliche Vereinigung ist nicht angezeigt. Rechtlich ist nicht ausschlaggebend, dass die Gebührenforderung aus einer privatärztlichen Behandlung gegen den Patienten selbst und die Gebührenforderung aus einer vertrags(zahn)ärztlichen Behandlung gegen die kassen(zahn)ärztliche Vereinigung gerichtet ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Praxiskaufvertrag eine Bestimmung gemäß § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB als unwirksam anzusehen ist, die den Veräußerer verpflichtet, ohne Einwilligung der betroffenen Patienten die Patienten- und Beratungskartei dem Praxiskäufer zu übergeben (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 4/91, BGHZ 116, 268, 272). Dabei steht es gleich, ob Patientenunterlagen einem Praxisnachfolger oder einer Verrechnungsstelle offenbart werden (BGH, aaO). Die Unwirksamkeit tritt folglich unabhängig davon ein, ob durch die Abtretung einer gegen den Patienten gerichteten Forderung oder durch die Abtretung einer sonstigen Forderung Patientendaten offenbart werden. Der Verbotstatbestand wird durch die Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Patienten verwirklicht.
- 16
- bb) Die Wirksamkeit der Abtretung kann nicht daraus hergeleitet werden, dass weder im Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten sind, die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich geschützt sind (in diesem Sinne aber BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16).
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- (1) Unabhängig von dem - späteren - Inhalt der Bescheide kann der Zessionar von dem Kassen(zahn)arzt vorab die Erteilung sämtlicher Informationen verlangen, die zur Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung gegen die kassen(zahn)ärztliche Vereinigung notwendig sind (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775). Dazu gehören auch die für die Vergütung bedeutsamen nähe- ren Umstände über die Behandlung der einzelnen Patienten (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16; vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - III ZR 200/11, NJW 2013, 1092 Rn. 14; vom 14. Juni 2012 - III ZR 227/11, NJW 2012, 2582 Rn. 11). Der Zessionar benötigt diese Daten, um die abgetretene Forderung mangels einer dem Kassen(zahn)arzt erteilten Einzugsermächtigung selbst gegenüber der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung geltend zu machen.
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- (2) Die dem Zessionar zu offenbarende Abrechnung eines Kassen (zahn)arztes hat insbesondere die Behandlungsart, die Diagnose oder den Behandlungsgrund, die Gebührennummer, das Datum der Leistungserbringung sowie die Arztidentifikation und die Betriebsstättennummer auszuweisen (Schnappe/Wigge/Steinhilper, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 10). Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, über jeden behandelten Kranken Aufzeichnungen zu führen, aus denen die einzelnen Leistungen, die behandelten Zähne und, soweit erforderlich, der Befund sowie die Behandlungsdaten ersichtlich sein müssen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Mai 2015 - L 4 KA 50/12, Rn. 168). Folglich können - wie auch das Bundessozialgericht einräumt - Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertragszahnarzt gestützt auf § 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm vermeintlich zustehenden Höhe nicht durchsetzen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 16).
- 19
- (3) Entscheidend für den Verstoß gegen das Verbotsgesetz ist die mit der Abtretung eingegangene Verpflichtung zur Offenbarung von Geheimnissen. Für den Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es ohne Bedeutung, ob es später tatsächlich erforderlich ist, der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen zu offenbaren, oder ob sich dies erübrigt. Der Auskunftsanspruch des § 402 BGB gegenüber dem Kassen(zahn)arzt als Zedenten hängt nicht davon ab, ob es zum Streit zwischen dem Zessionar und dem Drittschuldner über Bestand oder Höhe der Forderung kommt (BGH,Urteil vom 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, NJW 1993, 1912; vom 5. Dezember 1995 - X ZR 121/93, NJW 1996, 775). Der Auskunftsanspruch kann etwa zu dem Zweck ausgeübt werden , die ordnungsgemäße Abrechnung der Leistungen durch den Kassen (zahn)arzt zu überprüfen. Deswegen wäre der Auskunftsanspruch selbst dann begründet, wenn sich die Abtretung auf die von der Drittschuldnerin tatsächlich abgerechneten Forderungen beschränken würde. Eine solche einschränkende Auslegung käme vorliegend indessen nicht in Betracht, weil die Abtretung ausweislich der Abtretungsurkunde nicht nur die abgerechneten, sondern die "zur Abrechnung gelangenden" Forderungen in voller Höhe umfasst. Vor diesem Hintergrund greift die Überlegung zu kurz, der Zessionar benötige zum Einzug der Forderung lediglich die abstrakte Mitteilung über die Anzahl der Scheine und die ausgeführten Einzelleistungen (vgl. OLGR Hamm 1999, 168, 170). Tatsächlich ist der Zessionar gemäß § 402 BGB berechtigt, umfassende Auskunftsrechte gegenüber dem Kassen(zahn)arzt durchzusetzen.
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- (4) Zudem ist der Arzt nach § 402 BGB verpflichtet, die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern; dies ist ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht möglich (BGH, Urteil vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 11; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 9). Dem Begehren auf Herausgabe von Urkunden ist zu genügen, ohne dass der Zessionar ein besonderes Bedürfnis darzulegen hat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 266/87, NJW-RR 1989, 467, 468; MünchKomm-BGB/Roth/ Kieninger, 8. Aufl., § 402 Rn. 8). Die Pflicht zur Auslieferung von Urkunden umfasst auch Schriftstücke, die, wie Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnisse , Korrespondenzen, Zeichnungen und Rechnungen, indirekt zum Beweis des Bestehens und der Höhe einer Forderung geeignet sind (Erman/ Westermann, BGB, 15. Aufl., § 402 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Roth/Kieninger, aaO; Rosch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 402 Rn. 19). Bei dieser Sachlage könnte der Zessionar einer kassen(zahn)ärztlichen Vergütungsforderung von dem Kassenarzt auch die Herausgabe der jeweiligen geheimhaltungspflichtigen Patientenunterlagen beanspruchen , welche als Nachweis der Vergütungsforderung zur Abrechnung gegenüber der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung geeignet sind.
- 21
- 2. Jedoch scheidet im Streitfall ein Verstoß gegen § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, weil die Informationsrechte des Klägers aus § 402 BGB im Rahmen einer Abtretungsvereinbarung stillschweigend auf Dauer außer Kraft gesetzt wurden.
- 22
- a) Der Verbotstatbestand des § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB greift nicht ein, wenn die Informationspflichten des § 402 BGB ausdrücklich abbedungen wurden und folglich die Offenbarung sensibler Patientendaten ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 11). Die Regelung des § 402 BGB kann auch stillschweigendaufgehoben werden. Dies ist etwa anzunehmen, wenn dem Zedenten im Rahmen einer stillen Zession die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, NJW 1993, 2795, 2796; vom 21. Januar 2010, aaO; vom 5. Februar 2015 - VII ZR 315/13, NJW 2015, 1300 Rn. 14). Ist die Bestimmung des § 402 BGB vertraglich abbedungen, erlangt der Zessionar durch den grundsätzlich eröffneten freien Widerruf der Einziehungsermächtigung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 290) nicht den Zugriff auf die Patientendaten zurück. Gegen die Wirksamkeit einer derartigen Abtretung bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn eine Bezeichnung der abgetretenen Forderung in der Weise möglich ist, dass - wie im Streitfall hinsichtlich der gegen die Drittschuldnerin gerichteten Vergütungsforderungen - dadurch noch keine Geheimnisse verraten werden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993, aaO).
- 23
- b) Soll die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honorarforderungen Wirksamkeit entfalten, bedarf es einer vertraglichen Gestaltung, die dem Zedenten die Forderungseinziehung zuweist und dadurch zugleich dem Zessionar die gesetzlichen Informationsrechte aus § 402 BGB versagt. Dieses Ziel kann verwirklicht werden, indem der Zessionar der Vergütungsforderungen dem Kassen (zahn)arzt als Zedent eine Einzugsermächtigung zwecks Erhebung der Forderungen gegenüber der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung erteilt.
- 24
- aa) Zur Geltendmachung eines Anspruchs ist berechtigt, wem die materiell -rechtliche Befugnis zur Verfügung über den Gegenstand zusteht. Diese Verfügungsbefugnis besitzt nach ständiger Rechtsprechung auch derjenige, der aufgrund einer Einziehungsermächtigung berechtigt ist, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, also Zahlung an sich zu verlangen. Bei der Einziehungsermächtigung handelt es sich um ein abgespaltenes Gläubigerrecht , das dem Ermächtigten die Sachlegitimation verschafft, Leistung an sich selbst zu verlangen (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 Rn. 18). Eine solche Einziehungsermächtigung kann auch mit einer Sicherungsabtretung verbunden sein, wenn dem Zedenten trotz Abtretung des Vollrechts die Befugnis eingeräumt wird, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen (BGH, Urteil vom 23. März 1999, aaO).
- 25
- bb) Im Prozess darf ein Kläger ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und wenn er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933 jeweils mwN). Ein solches Interesse des Zedenten ist anzuerkennen, wenn eine Sicherungsabtretung - wie im Streitfall - zur Rückführung eines Darlehens bestimmt ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 49/89, NJW 1990, 1117; vom 19. September 1995 - VI ZR 166/94, NJW 1995, 3186).
- 26
- cc) Für die gewillkürte Prozessstandschaft wird grundsätzlich verlangt, dass die Prozessführungsbefugnis in den Tatsacheninstanzen offengelegt wird, weil im Prozess klar sein muss, wessen Recht verfolgt wird. Dies gilt jedoch nicht für die Prozessstandschaft im Falle einer stillen Sicherungszession (BGH, Urteil vom 23. März 1999, aaO). Haben die Beteiligten die Nichtaufdeckung der Abtretung vereinbart, handelt es sich um eine sogenannte stille Zession, die den Zedenten berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen. Lediglich im Falle der offenen Sicherungsabtretung muss er Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1960 - VII ZR 206/58, BGHZ 32, 67, 71), wobei die spätere Offenlegung im Prozess der von vornherein offenen Abtretung gleichsteht (BGH, aaO; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933).
- 27
- c) Durch die von der Erstzessionarin dem Schuldner eingeräumte Einziehungsermächtigung wurden im Streitfall die Informationsrechte des § 402 BGB abbedungen. Die Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann sich aus schlüssigem Verhalten des Rechtsinhabers ergeben (BGH, Urteil vom 26. September 1957 - II ZR 267/56, BGHZ 25, 250, 260; vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122; vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932,
1933).
- 28
- aa) Die ursprüngliche Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner damaligen Ehefrau als Erstzessionarin ist im Jahre 1992 geschlossen worden. In der Abtretungsurkunde ist geregelt, dass die "zur Abrechnung gelangenden Forderungen" sicherungshalber in voller Höhe an die Erstzessionarin abgetreten werden. Danach oblag ersichtlich dem Schuldner als Kassen (zahn)arzt die Abrechnung der Forderungen gegenüber der kassen(zahn)- ärztlichen Vereinigung ebenso wie deren Einziehung. Die Abtretungsvereinbarung wurde zudem gegenüber der Drittschuldnerin nicht aufgedeckt. Während des seither verstrichenen Zeitraums von rund 25 Jahren wurden die abgetretenen Forderungen ausschließlich von dem Schuldner, wie dies bei einer stillen Zession üblich ist, gegenüber der Drittschuldnerin geltend gemacht. Spätere Vorgänge können zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207; Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 222/10, ZfBR 2012, 138 f; Urteil vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, NJW-RR 2013, 51 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt , dass die Erstzessionarin dem Schuldner in konkludenter Weise eine Einziehungsermächtigung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1957, aaO; vom 21. März 1985, aaO; vom 22. Dezember 1988, aaO).
- 29
- bb) In diesem Zusammenhang kann ferner nicht außer Betracht bleiben, dass das Bundessozialgericht bislang die Frage ausdrücklich offengelassen hat, ob ein Zessionar, der keinen Bezug zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer berufsbezogenen Schweigepflicht aus § 203 Abs. 1 StGB unterliegt, den an ihn abgetretenen Honoraranspruch vor den Sozialgerichten überhaupt verfolgen kann (BSG, aaO Rn. 16). Angesichts dieser Rechtsunsicherheit liegt es im wohlverstandenen objektiven Interesse des Zessionars einer kassen(zahn)ärztlichen Gebührenforderung, dem Kassen(zahn)- arzt als Zedenten für deren Geltendmachung eine Einziehungsermächtigung zu erteilen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die abgetretene Forderung von niemandem zugunsten des Zessionars durchgesetzt werden könnte. In Anerkennung dieser Sachlage hat der Schuldner mit seinem bis zu dem Bundessozialgericht verfolgten Begehren gegenüber der Drittschuldnerin die Feststellung verlangt, dass der Kläger aufgrund einer wirksamen Abtretung Gläubiger der gegen sie gerichteten Forderungen ist (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 5). Damit wurde die stille Zession aufgedeckt, ohne dass der Schuldner seine nunmehr zugunsten des Zessionars geltend zu machenden Einziehungsrechte verlor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111).
- 30
- d) Das Einziehungsrecht des Schuldners blieb erhalten, sofern er nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter gegen die Drittschuldnerin gerichtete Vergütungsforderungen an den Kläger abgetreten hat. Zwischen dem Schuldner und dem Kläger als seinem Vater bestehen ähnlich enge persönliche Beziehungen wie zwischen dem Schuldner und seiner früheren Ehefrau als Erstzessionarin der Vergütungsforderungen. Die zwischen dem Schuldner und der Erstzessionarin geübte Einziehungspraxis wurde nach einem Forderungserwerb seitens des Klägers uneingeschränkt aufrechterhalten. Deswegen bestand eine die Anwendung des § 402 BGB ausschließende Einziehungsbefugnis des Schuldners auch nach einem Forderungserwerb des Klägers fort.
- 31
- 3. Die Abtretung der gegen die Drittschuldnerin gerichteten Vergütungsforderungen an den Kläger scheitert nicht gemäß § 399 BGB an dem in § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Drittschuldnerin (AbrO) enthaltenen Abtretungsverbot.
- 32
- a) Die Regelung des § 8 Satz 2 AbrO sieht vor, dass die Abtretung einer kassen(zahn)ärztlichen Gebührenforderung nur zulässig ist, wenn sie der Drittschuldnerin schriftlich angezeigt wird und Abtretungsgläubiger ein Kreditinstitut ist. Dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verwehrt werden, durch Vereinbarung eines Verbots oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 239/89, NJW-RR 1991, 763; vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 9 mwN). In Einklang mit dieser Rechtsprechung, die formularmäßige Abtretungsverbote nicht erst gestattet, wenn eine Vielzahl von Abtretungen konkret zu befürchten sind, bildet den Zweck der Regelung des § 8 Satz 2 AbrO die Ersparnis von Verwaltungskosten, wenn sich die Drittschuldnerin nur mit ihren Mitgliedern oder mit Kreditinstituten über die Honorarzahlungen auseinandersetzen muss (vgl. BSG, aaO Rn. 26). Diese Besorgnis ist indessen nicht gerechtfertigt, wenn der Kassen(zahn)arzt eine abgetretene Forderung kraft einer Einzugsermächtigung für den Zessionar geltend macht. In dieser Lage sieht sich die Drittschuldnerin bei der Abwicklung von Honoraransprüchen nicht rechtsunkundigen und unerfahrenen Dritten gegenüber. Diese Gestaltung wird von § 8 Satz 2 AbrO, weil die Geltendmachung durch den Kassen(zahn)arzt dem Zweck des Abtretungsverbots entspricht, nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - IX ZR 57/91, NJW 1992, 1881, 1883; vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707, 3708).
- 33
- b) Das Bundessozialgericht erachtet die Bestimmung des § 8 Satz 2 AbrO für nichtig, weil sie mangels Konkretisierung der Gefahr, sich im Falle der Zulässigkeit von Abtretungen mit einer Vielzahl von Zessionaren auseinandersetzen zu müssen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 - B 6 KA 38/17 R, GesR 2018, 729 Rn. 23 ff). Ob dieser Erwägung zu folgen ist, bedarf nach den vorstehenden Ausführungen keiner näheren Prüfung.
- 34
- 4. Allerdings ist zu beachten, dass dem Kläger die im Streit stehenden Vergütungsforderungen gegen die Drittschuldnerin - abweichend von der auf dem Senatsurteil vom 18. April 2013 (IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 20 ff) beruhenden rechtlichen Würdigung der Vordergerichte und der Parteien - nicht von der Erstzessionarin wirksam abgetreten wurden. Bereits der Erwerb der Forderungen durch die Erstzessionarin von dem Schuldner scheiterte an der auch im Stadium der Freigabe der selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) maßgeblichen Regelung des § 91 Abs. 1 InsO. Zudem bildete sich mit der Freigabe der selbständigen Tätigkeit eine gesonderte, den Neugläubigern vorbehaltene Haftungsmasse. Bei dieser Sachlage erfordert ein Forderungsübergang auf den Kläger eine Abtretung seitens des Schuldners.
- 35
- a) Die im Jahre 1992 vereinbarte Vorausabtretung der Vergütungsforderungen durch den Schuldner an die Erstzessionarin ist gemäß § 91 InsO ab Insolvenzeröffnung unwirksam geworden. Das Erwerbsverbot blieb auch während des Zeitraums der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) erhalten, so dass die Erstzessionarin die Vergütungsforderungen nicht - wie der Senat bisher angenommen hat (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 20 ff; kritisch etwa HmbKomm -InsO/Lüdtke, 7. Aufl., § 35 Rn. 274; HK-InsO/Ries, 9. Aufl., § 35 Rn. 83; Heinze, DZWIR 2013, 385 ff; v. Gleichenstein, ZVI 2013, 409, 419 ff; zustimmend Smid, DZWIR 2014, 201, 222 f; Hofmann, EWiR 2013, 551 f) - infolge Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) erlangt hat, sondern vielmehr als Nichtberechtigte außerstande war, die Forderungen wirksam an den Kläger abzutreten. Deshalb kann der Kläger, worauf der Senat die Parteien hingewiesen hat, die Forderungen nur durch eine nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit erfolgte Übertragung seitens des Schuldners empfangen haben.
- 36
- aa) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnten Vergütungsforderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gemäß § 91 Abs. 1 InsO nicht kraft einer vor Verfahrenseröffnung geschlossenen Globalabtretung auf die Erstzessionarin übergehen. Folglich erweist sich die nachfolgende Abtretung dieser Forderungen durch die Erstzessionarin an den Kläger als unwirksam.
- 37
- Laut Inhalt der angeführten Vorschrift können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens , kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erlangen (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 17). Eine das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO verdrängende gesicherte Rechtsposition an Honoraransprüchen eines Kassenarztes wird zugunsten des Zessionars frühestens begründet, nachdem der Arzt, woran es vorliegend fehlt, vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (BGH, aaO Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 29 ff).
- 38
- bb) Die Globalabtretung des Schuldners an die Erstzessionarin und die darauf aufbauende Abtretung der Erstzessionarin an den Kläger können erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners Rechtswirkung erzeugen.
- 39
- (1) Der Insolvenzbeschlag endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) oder mit einer anderen Form der Verfahrensbeendigung (§§ 207 ff InsO). Ab diesem Zeitpunkt erhält der Schuldner die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 7). Dank der wieder gewonnenen Verfügungsmacht des Schuldners erfasst eine von ihm vor Verfahrenseröffnung erteilte Globalzession nach Verfahrensaufhebung begründete Forderungen (vgl.
- 40
- (2) Es ist anerkannt, dass unwirksame Verfügungen des Schuldners entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB ex nunc als gültig erstarken, wenn der Schuldner Berechtigter geblieben und das Insolvenzverfahren beendet ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 20; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 25 f; Jaeger/Windel, InsO, 2007, § 81 Rn. 30; Schmidt/Sternal, InsO, 19. Aufl., § 81 Rn. 16; MünchKomm -InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 81 Rn. 18). Mit Rücksicht auf den Prioritätsgrundsatz darf die Gültigkeit von dem Schuldner vor Verfahrenseröffnung getroffener Verfügungen nicht durch etwaige im Laufe des Insolvenzverfahrens erfolgte Zwischenverfügungen mit Wirkung für den Zeitraum nach Verfahrensbeendigung vereitelt werden (vgl. HK-InsO/Kayser, 9. Aufl., § 81 Rn. 28). Darum beschränkt sich die Wirksamkeit von Verfügungen über Vermögen des Schuldners aus einer frei gegebenen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf den Zeitraum der Freigabe, der notwendigerweise mit der Verfahrensaufhebung abläuft. Eine vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Globalabtretung erstreckt sich deshalb auf nach Verfahrensaufhebung und zeitgleicher Beendigung der Freigabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten des Schuldners begründete Forderungen. Diese Forderungen gehen, ohne dass es einer weiteren Verfügung bedarf, auch im Falle einer zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners mit Verfahrensaufhebung auf den Zessionar über (vgl. v. Gleichenstein, ZVI 2013, 409, 420). Vorliegend werden Rechte an Forderungen des Schuldners beansprucht, die nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit während des schwebenden Insolvenzverfahrens begründet wurden. Mangels einer Verfahrensaufhebung bedarf es keiner näheren Prüfung dahin, ob die Forderungen des Schuldners noch während des Insol- venzverfahrens oder erst nach dessen Beendigung entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, WM 2019, 550 Rn. 25 ff).
- 41
- cc) Im Streitfall wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht aufgehoben (§ 200 InsO), sondern lediglich seine selbständige Tätigkeit frei gegeben (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). Mangels einer Verfahrensbeendigung hinderte das - entgegen der früheren Würdigung des Senats (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 24 ff) - weiter einschlägige Erwerbsverbot des § 91 InsO einen Übergang der Vergütungsforderungen auf die Erstzessionarin. Nur dieses Verständnis wird Sinn und Zweck der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO gerecht, dem Schuldner durch die Freigabe noch vor Abschluss des Insolvenzverfahrens dank des tatsächlichen Erwerbs neuer Vermögenswerte einen wirtschaftlichen Neustart zu eröffnen.
- 42
- (1) Mit Hilfe von § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO wollte der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage statuieren, um den Schuldner bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu motivieren und zugleich eine Gefährdung der Masse zu verhindern (BT-Drucks. 16/3227, S. 11). Dadurch sollte das anerkennungswürdige Interesse des Schuldners, sich durch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eine neue wirtschaftliche Existenz zu schaffen, gefördert werden (BT-Drucks., aaO S. 17; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14). Als Weg, dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens zu eröffnen, hat der Gesetzgeber eine Art "Freigabe" des Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse vorgesehen (BT-Drucks., aaO; BGH, aaO; Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 20).
- 43
- (2) Der Gesetzgeber hat zutreffend darauf hingewiesen, dass freiberufliche Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens erzielt, grundsätzlich gemäß § 35 InsO in vollem Umfang als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehören und die mit dem Neuerwerb verbundenen Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten darstellen (BT-Drucks., aaO). Angesichts dieses Befunds geht das gesetzliche Regelungsmodell dahin, mit dem Instrument der Freigabe einerseits die aus seiner fortgesetzten gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünfte des Schuldners den (Neu-)Gläubigern, die nach Verfahrenseröffnung mit dem Schuldner kontrahiert haben, als selbständige Haftungsmasse zur Verfügung zu stellen und andererseits die Masse des bereits eröffneten Verfahrens von Verbindlichkeiten des Schuldners aus seiner weiteren gewerblichen Tätigkeit freizustellen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14). Zur Erreichung dieses Zwecks verzichtet der Insolvenzverwalter mit der Freigabe des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit endgültig und unbedingt auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Vermögenswerte (BT-Drucks., aaO).
- 44
- (3) Die von der Freigabe erfassten Gegenstände scheiden folglich aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen der uneingeschränkten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 22; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 20). Der Schuldner gewinnt mit der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) unmittelbar und unbelastet von nach Verfahrenseröffnung unbeachtlichen (§ 91 Abs. 1 InsO) Vorausverfügungen die Verfügungsbefugnis über gegen Drittschuldner gerichtete Vergütungsforderungen zurück. An den aus der Masse freigegebenen Vermögenswerten können wegen der bis zur Verfahrensbeendigung maßgeblichen Erwerbssperre des § 91 InsO keine Rechte von Gläubigern auf der Grundlage vorinsolvenzlicher Verfügungen anerkannt werden. Für eine Konvaleszenz entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB ist kein Raum, weil die Regelung des § 91 Abs. 1 InsO auch während des Zeitraums der Freigabe der selbständigen Tätigkeit eingreift. Deshalb bezweckt die Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO gerade nicht den Schutz von Zessionaren, denen über eine Vorausabtretung Forderungen des Schuldners aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung abgetreten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZR 61/09, WM 2010, 267 Rn. 2).
- 45
- (4) Infolge der Freigabe geht die Verfügungsbefugnis an von der Freigabe erfassten Vermögenswerten von dem Insolvenzverwalter unmittelbar ohne die Möglichkeit eines Zwischenerwerbs Dritter auf den Schuldner über. Zwar kann der Schuldner über Forderungen aus der freigegebenen Tätigkeit nach eigenem Ermessen - auch zugunsten eines durch § 91 Abs. 1 InsO an einem Forderungserwerb gehinderten Zessionars - verfügen. Die Anwendung der Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO stellt aber sicher, dass vor Verfahrenseröffnung bewirkte Verfügungen des Schuldners nicht gegen dessen Willen nach der Freigabe zu einer Auszehrung des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit führen. Nur durch die umfassende und effektive Freigabe des Vermögens an den Schuldner ohne die Möglichkeit eines durch § 91 Abs. 1 InsO versagten vorrangigen Zwischenerwerbs der Altgläubiger kann der Zweck des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang außerhalb des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen, umgesetzt werden.
- 46
- b) Durch die Freigabe wird zudem eine von der Insolvenzmasse getrennte , den Neugläubigern aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners vorbehaltene Haftungsmasse geschaffen. Deswegen können Alt- gläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht kraft einer gemäß § 91 Abs. 1 InsO unbeachtlichen Vorausverfügung Rechte an Forderungen oder sonstigen Werten erwerben, die dieser Vermögensmasse zuzuordnen sind.
- 47
- aa) Den Neugläubigern, also den Gläubigern, die nach Eröffnung des Verfahrens mit dem Schuldner kontrahiert haben, stehen, sofern eine entsprechende Erklärung des Verwalters vorliegt, als Haftungsmasse die durch die selbständige Tätigkeit erzielten Einkünfte zur Verfügung (BT-Drucks. 16/3227, S. 17). Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden einer Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte bilden als ihm gehörendes Vermögen zugunsten der Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Freigabeerklärung entstanden sind, einen separaten Haftungsfonds (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 23). Der Neuerwerb aus der selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten Erstverfahrens also nur den Neugläubigern, nicht den Altinsolvenzgläubigern (BGH, Urteil vom 9. Febuar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17, DB 2019, 659 Rn. 19). Mit der Freigabe werden folglich voneinander abgetrennte Haftungsmassen geschaffen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO Rn. 22). Begründet die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) eine eigenständige, den Neugläubigern des Schuldners vorbehaltene Haftungsmasse, können Zessionare mit Rücksicht auf § 91 Abs. 1 InsO an diesem Vermögensfonds während des laufenden Insolvenzverfahrens auf der Grundlage einer Vorausverfügung keine Rechte erwerben.
- 48
- bb) Da der nach Freigabe einer selbständigen Tätigkeit vom Schuldner durch diese Tätigkeit erzielte Neuerwerb während des eröffneten Erstverfah- rens grundsätzlich nur den Neugläubigern, nicht aber den Insolvenzgläubigern haftet (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11), ist auch ein gesondertes zweites Insolvenzverfahren, das nur der Befriedigung der Neugläubiger dient, rechtlich möglich (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7). Die gerade in dieser Gestaltung zu beachtende Trennung beider Vermögensmassen verbietet es, Altgläubigern einen Zugriff auf das durch die frei gegebene Tätigkeit geschaffene Vermögen zu gewähren. Da die Altmasse für Verbindlichkeiten der Neugläubiger nicht haftet, ist es allein folgerichtig, umgekehrt Altgläubigern entsprechend dem Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO jeglichen Zugriff auf die Neumasse zu verwehren. Sie können nicht mit einer identischen Forderung an dem Altverfahren und einem möglicherweise nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit eröffneten Neuverfahren teilnehmen. Der Grundsatz, dass die Einkünfte aus der freigegebenen Tätigkeit allein den Gläubigern, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung stehen, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass Altgläubiger auf der Grundlage einer ohne die Freigabe nach § 91 InsO unwirksamen Vorausverfügung an dieser Haftungsmasse partizipieren.
III.
- 49
- Die Sache ist mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es bedarf tatrichterlicher Feststellungen, ob der Schuldner seine gegen die Drittschuldnerin gerichteten Vergütungsforderungen nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) entsprechend dem Sachvortrag in den sozialgerichtlichen Verfahren an den Kläger abgetreten hat. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihren Tatsachenvortrag im Blick auf die geänderte Senatsrechtsprechung zu ergänzen. Sofern eine wirksame Abtretung des Schuldners an den Kläger vorliegen sollte, wird Folgendes zu beachten sein:
- 50
- 1. Im Falle einer rechtsgültigen Abtretung der Vergütungsforderungen steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen das beklagte Land zu.
- 51
- Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Gläubiger, der in eine schuldnerfremde Sache vollstreckt und den Erlös erhält, dem Rechtsinhaber nach Bereicherungsgrundsätzen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 47/86, BGHZ 100, 95, 99 f). Ein Sicherungsnehmer, dem zur Sicherung eines Kredits durch stille Zession die Forderungen des Schuldners abgetreten wurden, kann, nachdem ein anderer Gläubiger diese Forderung gepfändet hat, von diesem die eingezogenen Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen (BGH, Urteil vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 151 ff). In dieser Weise verhält es sich im Streitfall, sofern der Kläger aufgrund einer wirksamen Abtretung Inhaber der Forderung ist, in die das beklagte Land mit Erfolg vollstreckt hat.
- 52
- 2. Dem Kläger können lediglich gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen ab Zustellung der mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 auf Zahlung umgestellten Klage zuerkannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, NJW-RR 2003, 1490, 1492 f). Ein weitergehender Zinsanspruch aus Verzug ist bereits nicht substantiiertdargetan. Zudem dürfte es im hier gegebenen Falle einer Sicherungsabtretung für die Beurteilung des Verzugsschadens, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachkam, grundsätzlich nicht auf die Person des Klägers und Zessionars , sondern auf die Verhältnisse bei dem Schuldner als Geschädigten ankommen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 70/03, NJW 2006, 1662 Rn. 8, 11).
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 03.05.2016 - 91 C 2863/15 (84) -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.08.2017 - 9 S 24/16 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - IX ZR 272/17
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - IX ZR 272/17
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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - IX ZR 272/17 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Tenor
-
Auf die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen werden das Urteil des Landessozial-gerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26. Februar 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Tatbestand
- 1
-
Umstritten ist die Wirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV).
- 2
-
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten KZÄV zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen beigeladenen Vater abtrat.
- 3
-
Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde sein Honorar nach Erledigung der Pfändungen künftig auf sein Girokonto überweisen. Die Beklagte blieb auf den Hinweis des Klägers, sie müsse die Globalzession an seinen Vater beachten, bei ihrer Absicht. Daraufhin erhob der Kläger am 4.10.2013 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Abtretungen vom 15.12.1992 und 22.9.2008 zu beachten. Das SG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr eine bereits früher erhobene Feststellungsklage über die Wirksamkeit der Abtretung vom 22.6.2011 entgegenstehe und der Kläger nicht berechtigt sei, Ansprüche des Beigeladenen in eigenem Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die Globalzession auch nicht wirksam, weil sie von § 8 S 2 der Abrechnungsordnung
der Beklagten erfasst werde. Danach sei die Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber der Beklagten nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut Zessionar sei (Gerichtsbescheid vom 26.2.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers nach Beiladung des Vaters zurückgewiesen. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig, weil die Beachtung der Abtretung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger allein Gläubiger der Honorarforderung sei. Die zu Gunsten des beigeladenen Vaters erfolgten Abtretungen seien gegenüber der Beklagten im Hinblick auf § 8 S 2 der seit dem 1.1.2005 geltenden AbrO unwirksam (Urteil vom 16.6.2016).
- 4
-
Mit ihren Revisionen machen der Kläger und der Beigeladene in erster Linie geltend, das Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO sei mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Die Satzungskompetenz der Beklagten reiche nicht so weit, Regelungen über die Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Honoraransprüche mit Wirkung gegenüber solchen Personen festzuschreiben, die der Satzungsgewalt der Körperschaft nicht unterliegen. Im Übrigen werde die Abtretung des Klägers vom 15.12.1992 an seine frühere Ehefrau vom Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO von vorneherein nicht erfasst, weil dieses erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten sei. Schließlich verstoße diese Regelung gegen die von Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den in Art 14 Abs 1 GG garantierten Eigentumsschutz. Im Lichte dieser grundrechtlichen Bestimmungen seien vertragszahnärztliche Honorarforderungen übertragbar. Dem Interesse des Zahnarztes, künftige Honorarforderungen zum Zwecke der Kreditsicherung und Finanzierung an Dritte zu übertragen, werde durch die satzungsrechtliche Zulassung von Abtretungen allein an Kreditinstitute nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte als Schuldnerin der Honoraransprüche werde durch die Vorschriften der §§ 404, 406 bis 410 BGB hinreichend geschützt.
- 5
-
Der Kläger und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2016 und den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 26.2.2015 zu ändern und festzustellen, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
- 6
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
-
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Wirksamkeit der Abtretungen ihr gegenüber feststelle. Im Übrigen sei § 8 S 2 der AbrO wirksam. Rechtsgrundlage sei § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB V, wonach die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen hat. Einschränkungen der Abtretbarkeit seien dem bürgerlichen Recht nicht fremd, wie sich für vertraglich vereinbarte Ausschlüsse bereits aus § 399 BGB ergebe. Auch auf satzungsrechtlicher Grundlage könnten Abtretungsausschlüsse verbindlich festgelegt werden. Einer Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse Dritter bedürfe sie - die Beklagte - insoweit nicht. Normadressat des § 8 S 2 AbrO sei der Vertragszahnarzt. Dritte seien durch diese Regelung allenfalls faktisch betroffen, da es einem Vertragszahnarzt nicht mehr möglich sei, ihnen Honorarforderungen zu übertragen. Im Übrigen komme es für die Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses nicht auf den Tag des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Tag an, an dem der - möglicherweise - abgetretene Anspruch entstanden sei. Das sei bei Honoraransprüchen jedenfalls frühestens nach Ablauf des Quartals der Fall, für das Honorar bewilligt werde. Deshalb ändere selbst die Wirksamkeit eines 1992 zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Abtretungsvertrages nichts an der fehlenden Abtretbarkeit der Honoraransprüche für das hier betroffene Quartal III/2013, weil lange vor Abschluss dieses Quartals - nämlich zum 1.1.2005 - die AbrO um den beschränkten Abtretungsausschluss in § 8 S 2 ergänzt worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und anderen Zessionaren sei nicht willkürlich. Sie - die Beklagte - sei daran interessiert, Unklarheiten über die Person des Gläubigers von Honoraransprüchen auszuschließen. Durch den Ausschluss von Zessionaren, die nicht über eine Banklizenz verfügen, könne sie sicherstellen, dass die Honorarzahlung vom Zessionar hinreichend professionell abgewickelt und dokumentiert werde und ihr hierdurch zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit der Möglichkeit, Honoraransprüche an Kreditinstitute abzutreten, werde den berechtigten Kredit- und Finanzierungsinteressen ihrer Mitglieder ausreichend Rechnung getragen. Schließlich seien alle Abtretungen, die der Kläger bzw seine frühere Ehefrau vorgenommen hätten, unwirksam, weil ihnen nach § 134 BGB das strafrechtlich geschützte Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen(§ 203 StGB)entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind begründet. Beide haben Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beigeladene Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers für das Quartal III/2013 ist.
- 9
-
1. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zulässig.
- 10
-
a) Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche des Klägers an den Beigeladenen nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat und auch nicht durch Verwaltungsakt entscheiden muss. Ein Verweis auf die allgemeine Leistungsklage, kraft derer der Beigeladene die Auszahlung des vertragszahnärztlichen Honorars des Klägers an sich verlangen könnte, würde den Rechtsschutzansprüchen des Klägers und des Beigeladenen nicht gerecht. Der Kläger könnte selbst keine Leistungsklage erheben, weil er nach eigener Auffassung nicht mehr Gläubiger der Zahlungsansprüche ist und das Honorar im Übrigen bereits an ihn ausgezahlt worden ist; die Kombination einer Zahlungsklage des Beigeladenen und einer Feststellungsklage des Klägers - bezogen auf dasselbe Klageziel - erscheint in der hier vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht.
- 11
-
b) Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit auf die Feststellung der Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 beschränkt. In diesem Quartal hat die Beklagte erstmals explizit das Begehren des Klägers, die Zessionarsstellung seines beigeladenen Vaters bei der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen, abgelehnt. Soweit die in den vorangegangenen Jahren vorgenommenen Abtretungen der Honoraransprüche des Klägers Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren waren, steht dies einer Entscheidung des Senats in dem hier anhängigen Verfahren nicht entgegen. Gegenstand ist hier nicht die Wirksamkeit einer einzelnen Abtretung - etwa derjenigen des Klägers an den Beigeladenen vom 22.6.2011 - sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 unter allen rechtlichen Aspekten. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren anhängig, das einer Entscheidung des Senats entgegensteht.
- 12
-
c) Sowohl der Kläger wie der Beigeladene verfügen über das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Beigeladenen als - möglichen - Zessionar der Forderung liegt das auf der Hand; die Beklagte hat keinen Zweifel gelassen, dass sie Zahlungsansprüche des Beigeladenen erfüllen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, dass er Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers geworden ist. Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Gläubigerposition seines zum Verfahren beigeladenen Vaters beruht vorrangig auf der wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Praxis. Im Zuge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Praxis, die in dem zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren ihren Niederschlag gefunden haben, hat der Kläger nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen von seinem Vater in Form von rückzahlbaren Darlehen erhalten. Zu deren Sicherung hat er seine vertragszahnärztlichen Honoraransprüche abgetreten; im Übrigen hat die frühere Ehefrau des Klägers, die diesen ursprünglich unterstützt hatte, ihrerseits ihre Ansprüche gegen die Beklagte ebenfalls an den Beigeladenen abgetreten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Beklagte die Gläubigerstellung seines Vaters beachten muss und ob insoweit seine Honoraransprüche gegen die Beklagte als Sicherungsmittel in Betracht kommen.
- 13
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2. Die Feststellungsklage des Klägers wie des Beigeladenen ist begründet. Der Beigeladene ist durch Abtretung Inhaber der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte im Quartal III/2013 geworden. Das folgt entweder aus der Abtretung, die der Kläger am 15.12.1992 mit seiner früheren Ehefrau vereinbart hat, und der weiteren Vereinbarung zwischen der früheren Ehefrau und dem beigeladenen Vater vom 22.9.2008, die den Übergang der Ansprüche auf den Beigeladenen bewirkt hat. Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen gehabt haben sollten (dazu näher BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314), ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden. Der Wirksamkeit der Abtretungen steht weder das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB iVm § 203 Abs 1 StGB entgegen noch die Regelung des § 8 S 2 AbrO. § 203 StGB ist hier nicht verletzt(a), und der Abrechnungsausschluss des § 8 S 2 der AbrO ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig(b).
- 14
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a) Die Abtretungsvereinbarungen über vertragszahnärztliches Honorar verstoßen nicht gegen § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, sodass entsprechende Vereinbarungen nicht nach § 134 BGB nichtig sind.
- 15
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aa) Allerdings entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Abtretung privat(zahn)ärztlicher Vergütungsansprüche ohne Einwilligung des Patienten etwa an privatärztliche Abrechnungsstellen unwirksam ist, weil der (Zahn)arzt mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen § 203 Abs 1 StGB verstößt, indem er patientenbezogene Informationen unbefugt an Dritte weitergibt, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen(BGHZ 162, 187, 190 ff mwN). Der BGH begründet das in erster Linie mit der Anwendung des § 402 BGB. Danach ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung vorliegenden Urkunden auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Der Arzt oder Zahnarzt, der seine in einer Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) spezifizierte Forderung aus der Behandlung eines Patienten an einen anderen abtritt, offenbart schon mit der Weitergabe der Rechnung - soweit er sie selbst erstellt hat - oder der Aufzeichnungen über die durchgeführte Behandlung - soweit der Abtretungsempfänger seinerseits die Rechnung erstellen soll, was bei privatärztlichen Verrechnungsstellen üblich ist -, Informationen über die Erkrankung des betroffenen Patienten und dessen Behandlung. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ohne Kenntnis der patientenbezogenen Informationen kann ein Abtretungsempfänger von vorneherein eine privatärztliche oder -zahnärztliche Honorarforderung weder substantiiert geltend machen noch gerichtlich durchsetzen.
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bb) Diese Grundsätze sind jedoch auf die Abtretung eines vertrags(zahn)ärztlichen Honoraranspruchs nicht übertragbar. Gegenstand der Zession des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars ist der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid der K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar über. Im Regelfall sind weder im Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten, die nach § 203 Abs 1 StGB strafrechtlich geschützt sind. Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten können allenfalls auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertrags(zahn)arzt gestützt auf § 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm (vermeintlich) zustehenden Höhe nicht durchsetzen. Dazu hat der Senat im Urteil vom 3.3.1999 (BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) entschieden, dass der neue Gläubiger eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) über das dem abtretenden Vertragsarzt zustehende Honorar unabhängig von diesem und ohne dessen Zustimmung klären zu lassen. Diese Entscheidung ist im Rechtsstreit einer Psychologin mit der KÄV ergangen, die im Delegationsverfahren für einen Vertragsarzt tätig geworden war, der ihre Leistungen gegenüber der KÄV abgerechnet hatte. Dieser hatte seine Ansprüche aus den von der klagenden Psychologin durchgeführten Behandlungen an diese abgetreten, was der Senat gebilligt hat. Konflikte mit dem Schutz patientenbezogener Daten konnten in dieser Konstellation von vorneherein nicht auftreten, weil die damalige Klägerin die Patienten mit deren Einverständnis selbst behandelt hatte. Ob in Fällen, in denen der Zessionar keinen Bezug zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer berufsbezogenen Schweigepflicht iS des § 203 Abs 1 StGB unterliegt, die Grundsätze des Urteils vom 3.3.1999 uneingeschränkt angewandt werden können, bedarf hier keiner näheren Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt in dieser Situation berechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem betroffenen Patienten dem (nichtärztlichen) Zessionar nähere Auskünfte zur Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen Honorarberichtigungsbescheide oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erteilen. Soweit dem Auskunftsbegehren des Zessionars nicht durch Anonymisierung der fallbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann und eine Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der sie betreffenden Daten nicht vorliegt, wird der Vertragsarzt die Weitergabe dieser Daten ablehnen. Soweit der Zessionar infolgedessen an der Geltendmachung seiner - potentiellen - Rechte als Zessionar gegenüber der KZÄV gehindert ist oder seine Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen kann, ist das hinzunehmen. Der Zessionar weiß um die Restriktionen, die mit § 203 Abs 1 StGB für patientenbezogene Daten verbunden sind, und muss die Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars zu Sicherungszwecken mit diesen Einschränkungen akzeptieren oder darauf ganz verzichten.
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cc) Jedenfalls sind entgegen der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 3.4.2014 - 2 U 553/13 - Juris) die Probleme, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars bei Streit über eine Honorarberichtigung oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Sozialdaten von Versicherten ergeben und nach Auffassung des Senats gesetzeskonform gelöst werden können, nicht geeignet, von vorneherein jede Abtretung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars als unvereinbar mit § 203 Abs 1 StGB anzusehen. Das entspricht - soweit ersichtlich - auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung sowohl der Landessozial- wie der Zivilgerichte (vgl etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.9.2013 - L 24 K 120/10 - GesR 2013, 746 und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.4.2012 - L 11 KA 67/10 - ZInsO 2012, 1903), mit Ausnahme der in einem Rechtsstreit der auch hier Beteiligten ergangenen, soeben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz. Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 20.9.2006 (7 U 199/05) ausdrücklich entschieden, dass im Gegensatz zur Abrechnung von privatärztlichen Honoraransprüchen die Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes gegen die KÄV keine Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dieselbe Rechtsauffassung hatte bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.11.1997 (19 U 98/97) vertreten. Das Brandenburgische OLG beruft sich in seinem Urteil vom 20.9.2006 auf eine einschlägige Äußerung des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Dieser hat sich in einem Urteil vom 11.5.2006 (BGHZ 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die KÄV befasst (vgl auch das nachfolgende Urteil desselben Senats vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314). Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Verfügung unwirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte ärztliche Leistungen zum Gegenstand haben. Daraus schließt das OLG Brandenburg - nach Auffassung des Senats zu Recht -, dass der BGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht hat. Wenn der BGH zu dieser Frage anderer Auffassung gewesen wäre, wäre die Abtretung - unabhängig vom Zeitpunkt der vertragsärztlichen Leistungserbringung, auf die der BGH maßgeblich abstellt - von vorneherein gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen.
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dd) Der zwischen dem hier beigeladenen Vater des Klägers und der beklagten KZÄV sowie dem Land Rheinland-Pfalz als weiterem Beklagten ergangene rechtskräftige Beschluss des OLG Koblenz vom 3.4.2014 hindert den Senat nicht an einer davon im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist die Rechtskraft dieses Beschlusses auch vom Senat zu beachten; über den Streitgegenstand des dortigen Verfahrens darf der Senat nicht erneut entscheiden. Gegenstand des Verfahrens bei dem OLG Koblenz war die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes M. D. vom 13.1.2012 iHv 53 017,24 Euro. Die auf Zahlung dieses Betrages an ihn gerichtete Klage des (hier beigeladenen) Vaters des Klägers hat das LG Koblenz abgewiesen; das OLG Koblenz hat die Berufung mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben. Dem haben der Kläger und der Beigeladene nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2018 durch Rücknahme der Revisionen Rechnung getragen. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht eine Zahlung der Beklagten auf eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes vom 13.1.2012, sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen im Quartal III/2013. Dass sich der Senat zum Teil mit denselben Rechtsfragen wie das OLG Koblenz befassen muss, ist für die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht ausschlaggebend.
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ee) Eine Anrufung des BGH nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht veranlasst. Zwar hat der BGH die Beschwerde des hier Beigeladenen gegen den Beschluss des OLG Koblenz zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015 - IX ZR 103/14); diese Entscheidung beruht jedoch auf der vom BGH beanstandeten unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Nähere Ausführungen zur Wirksamkeit der Abtretung vertragszahnärztlicher Ansprüche enthält der Beschluss des BGH nicht. Deshalb und insbesondere auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat nicht davon aus, dass er insoweit von der Auffassung dieses Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht.
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b) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Beigeladene nicht Gläubiger der vertragszahnärztlichen Honoraransprüche des Klägers im Quartal III/2013 geworden sein kann, wenn das beschränkte Abrechnungsverbot des § 8 S 2 AbrO in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung wirksam ist. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beigeladene seine Gläubigerposition schon aus der Abtretung der früheren Ehefrau des Klägers herleiten kann, die ihre Berechtigung wiederum aus einer 1992 erklärten Abtretung des Klägers selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem Jahre 1992 ankommen würde, wäre diese von dem Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO erfasst. Zwar können auch künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch nicht schon mit der Einigung der Beteiligten über die Abtretung, sondern erst mit der Entstehung der Forderung (BGH NJW RR 2010, 192, 193 RdNr 10). Bei künftigen Forderungen kann noch nach dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung bis zur Entstehung der Forderung die Abtretung gemäß § 399 S 2 BGB durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden(RGZ 97, 76, 78). Gegenstand der Abtretung waren (auch) die künftigen Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten. Auch solche Forderungen können wirksam abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Ein nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarter Abtretungsausschluss nach § 399 Halbs 2 BGB lässt jedoch die Wirkung der Vorausabtretung für die Zeit nach Vereinbarung des Ausschlusses hinsichtlich der zeitgleich damit oder erst danach entstandenen Forderungen entfallen(BGHZ 77, 274, 275f - Juris RdNr 18). Aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat (RdNr 35) formuliert, es dürfte ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend solche Abtretungen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO vereinbart worden sind. Der Senat stellt klar, dass diese Aussage so zu verstehen ist, dass das Abtretungsverbot von vorneherein keine Anwendung auf die Abtretungen solcher Honoraransprüche findet, die vor dem Inkrafttreten der Norm entstanden sind.
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Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1 S 5). Daraus folgt, dass der ursprünglich dem Kläger zustehende Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen im Quartal III/2013 frühestens mit Abschluss dieses Quartals auf den Beigeladenen übergegangen sein kann. Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 (BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81, jeweils RdNr 31)näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des Honorarbescheides durch die K(Z)ÄV fällig wird. Auf die Differenzierung zwischen der Leistungserbringung im jeweiligen Quartal und den Tag des Erlasses des Honorarbescheides kommt es hier nicht an, weil - bezogen auf das Quartal III/2013 - beide Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO liegen. Deshalb sind - die Wirksamkeit dieser Regelung unterstellt - alle nach dem 1.1.2005 entstandenen Honoraransprüche der Vertragszahnärzte nur als eingeschränkt abtretbar entstanden und konnten auch nur so übergehen. Aus diesem Grund hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Gläubiger des Honoraranspruchs des Klägers geworden ist, allein davon ab, ob der Abtretungsausschluss an andere Personen und Institutionen als Kreditinstitute, wie er in § 8 S 2 AbrO vorgesehen ist, wirksam ist. Das ist entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht der Fall.
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aa) Entgegen der Auffassung der Revisionskläger ist § 8 S 2 AbrO nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine entsprechende Regelung nicht im Rahmen ihrer Satzungs- bzw Rechtssetzungsautonomie hoheitlich erlassen dürfe. Wenn und soweit eine K(Z)ÄV Regelungen über die Abtretbarkeit von vertrags(zahn)ärztlichen Ansprüchen treffen darf, kann das im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts durch die zur Normsetzung berufene Vertreterversammlung erfolgen. Nach § 399 Halbs 2 BGB kann die Abtretbarkeit einer Forderung vertraglich ausgeschlossen werden. Das hat im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Abtretung zur Folge, dass diese, soweit das vereinbarte Abtretungsverbot greift, tatsächlich nicht auf den Zessionar übergeht (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 399 RdNr 12). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie vertragsärztlichen Honoraransprüchen kann die "vertragliche Vereinbarung" iS des § 399 Halbs 2 BGB durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der Selbstverwaltungskörperschaft K(Z)ÄV ersetzt werden; diese Modifikation der zivilrechtlichen Normen beruht auf § 69 Abs 1 S 3 SGB V, der die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB im Leistungserbringerrecht anordnet, soweit das mit den Aufgaben der Beteiligten nach dem SGB V vereinbar ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV wird die Honorierung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht vertraglich vereinbart, weil die K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt hoheitlich handelt. Dem entspricht die Berechtigung der Körperschaft, generelle Regelungen über die Abtretbarkeit von Honoraransprüchen für alle ihre Mitglieder in der Satzung bzw in einer AbrO zu regeln.
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bb) Die Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist jedoch mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Dafür ist nicht in erster Linie - wie der Kläger meint - die Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) zwischen Kreditinstituten und anderen potenziellen Zessionaren maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, dass zwischen Kreditinstituten, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und anderen Personen und Institutionen Unterschiede bestehen, die es für die Beklagte vorteilhaft erscheinen lassen, den Abrechnungsverkehr außer mit ihren Mitgliedern nur mit Kreditinstituten zu führen, mag ihre Berechtigung haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Beschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte (Art 12 Abs 1 GG) getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.
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cc) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) bereits dargelegt, dass die Abtretung bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann. Die K(Z)ÄV kann insoweit eine Regelung im Rang einer Satzung erlassen (§ 79 Abs 3 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB V); eine Aufnahme in die Satzung nach § 81 SGB V ist - wie bei anderen Abrechnungsbestimmungen auch - nicht erforderlich. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf die K(Z)ÄV insoweit nicht, weil insoweit keine die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit oder Zulassung im Kern betreffende Regelung in Rede steht.
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Auch als autonomes Recht einer Selbstverwaltungskörperschaft unterliegt das (begrenzte) Abtretungsverbot in § 8 S 2 AbrO der Kontrolle am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG. Die Beschränkung der Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf Kreditinstitute als Zessionar enthält eine berufsregelnde Tendenz (vgl BVerfGE 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung). Die Eingriffsintensität ist allerdings gering, weil den Vertragszahnärzten nicht - wie bei einem generellen Abtretungsverbot - die Möglichkeit genommen wird, künftige Honoraransprüche als Sicherungsmittel zB im Rahmen der Praxisfinanzierung zu nutzen. Diese erfolgt üblicherweise über Kreditinstitute, und an diese dürfen die Mitglieder der Beklagten ihre Honoraransprüche abtreten. Gleichwohl ist auch das Verbot, an andere Personen und Institutionen abzutreten, von Relevanz für die vertragszahnärztliche Berufsausübung. Betroffen sind etwa Vertragszahnärzte, die wegen größerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten keinen oder keinen ausreichenden Bankkredit mehr erhalten (können), oder etwa auch Vertragszahnärzte, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ihrer Praxisimmobilie oder gegenüber den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft, in die sie eintreten, absichern wollen.
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dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42; BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr 1 RdNr 16, 17). Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung des beschränkten Abtretungsverbotes auf wirtschaftliche Erwägungen, wonach Verwaltungskosten gespart werden können, wenn sie sich nur mit ihren Mitgliedern oder mit Kreditinstituten über die Honorarzahlungen auseinandersetzen muss. Wie real die Gefahr ist, dass die Vertragszahnärzte ihre Honoraransprüche an Personen abtreten, die im Geschäftsverkehr nicht erfahren sind und mit denen die Abwicklung der Honorarzahlungen regelmäßig zu Schwierigkeiten führt, hat die Beklagte nicht angeben können. Ein anderer Fall als derjenige des Klägers ist ihr im Zusammenhang mit dem begrenzten Abtretungsverbot nach eigenen Angaben nicht bekannt geworden.
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Gegen nennenswerte Probleme als Folge einer uneingeschränkt zulässigen Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche spricht, dass bislang - soweit ersichtlich - in keinem anderen KÄV- bzw KZÄV-Bezirk eine dem § 8 S 2 AbrO vergleichbare Regelung erlassen worden ist. Fehlentwicklungen oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwendungen im Zuge der Abwicklung von Honorarabtretungen sind insoweit nicht bekannt geworden. In seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von Anwälten hat das BVerfG aus dem Umstand, dass in zahlreichen Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine Simultanzulassung bei LG und OLG zulässig war und es im Zuge dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung nicht mehr erforderlich ist und deshalb gegen Art 12 Abs 1 GG verstößt (BVerfGE 103, 1, 17). Diese Erwägung greift sinngemäß auch hier: wenn in allen KÄV-Bezirken und in sechzehn von siebzehn KZÄV-Bezirken keine Gefährdung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungstätigkeit der Körperschaften im Zuge der Abtretung von Honoraransprüchen bekannt geworden sind, die die zuständigen Vertreterversammlungen zum Einschreiten veranlasst haben, spricht das gegen die Notwendigkeit eines Abtretungsverbotes. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die K(Z)ÄVen ohnehin verwaltungsmäßig darauf eingestellt sein müssen, sich mit anderen Gläubigern als ihren Mitgliedern auseinanderzusetzen; die Pfändung von Honoraransprüchen kann keine K(Z)ÄV ausschließen, und Pfändungsgläubiger können sowohl Institutionen mit Geschäftserfahrung (zB Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) als auch geschäftsunerfahrene Personen sein.
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ee) Weiterhin ist der vollständige Ausschluss von Abtretungen an Nicht-Banken auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte ihr Ziel ebenso mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen könnte. Gegen die wirtschaftlichen Zusatzbelastungen, die die Einbeziehung Dritter in die Honorarabwicklung eines Vertragszahnarztes zur Folge haben, kann sich die K(Z)ÄV durch die Normierung von Sondergebühren schützen, die anfallen, wenn Honoraransprüche abgetreten oder gepfändet werden. Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht. In § 8 S 5 AbrO ist bestimmt, dass die durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehenden Verwaltungskosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden; § 8 S 6 AbrO lässt auch eine Pauschalierung zu. Gegen die Höhe der Gebühren zwischen 40 und 100 Euro - wie von der Beklagten festgesetzt - bestehen keine Bedenken; daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrag von 100 Euro eine Obergrenze bildet, die generell nicht überschritten werden dürfte.
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Schließlich hätte die Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Erforderlichkeit den Ausschluss der Abtretung durch eine Anzeigepflicht oder durch eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzen können. Eine ähnliche Regelung - allerdings als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich eher weniger geeignet sein dürfte - besteht in § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Mit Hilfe einer derartigen Regelung könnte die Beklagte für solche Fälle Vorkehrungen treffen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Vielzahl einander möglicherweise widersprechender Abtretungen - eine geordnete und wenig fehleranfällige Honorarauszahlung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr gewährleistet werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Tenor
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Auf die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen werden das Urteil des Landessozial-gerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26. Februar 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Tatbestand
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Umstritten ist die Wirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV).
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-
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten KZÄV zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen beigeladenen Vater abtrat.
- 3
-
Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde sein Honorar nach Erledigung der Pfändungen künftig auf sein Girokonto überweisen. Die Beklagte blieb auf den Hinweis des Klägers, sie müsse die Globalzession an seinen Vater beachten, bei ihrer Absicht. Daraufhin erhob der Kläger am 4.10.2013 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Abtretungen vom 15.12.1992 und 22.9.2008 zu beachten. Das SG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr eine bereits früher erhobene Feststellungsklage über die Wirksamkeit der Abtretung vom 22.6.2011 entgegenstehe und der Kläger nicht berechtigt sei, Ansprüche des Beigeladenen in eigenem Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die Globalzession auch nicht wirksam, weil sie von § 8 S 2 der Abrechnungsordnung
der Beklagten erfasst werde. Danach sei die Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber der Beklagten nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut Zessionar sei (Gerichtsbescheid vom 26.2.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers nach Beiladung des Vaters zurückgewiesen. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig, weil die Beachtung der Abtretung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger allein Gläubiger der Honorarforderung sei. Die zu Gunsten des beigeladenen Vaters erfolgten Abtretungen seien gegenüber der Beklagten im Hinblick auf § 8 S 2 der seit dem 1.1.2005 geltenden AbrO unwirksam (Urteil vom 16.6.2016).
- 4
-
Mit ihren Revisionen machen der Kläger und der Beigeladene in erster Linie geltend, das Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO sei mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Die Satzungskompetenz der Beklagten reiche nicht so weit, Regelungen über die Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Honoraransprüche mit Wirkung gegenüber solchen Personen festzuschreiben, die der Satzungsgewalt der Körperschaft nicht unterliegen. Im Übrigen werde die Abtretung des Klägers vom 15.12.1992 an seine frühere Ehefrau vom Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO von vorneherein nicht erfasst, weil dieses erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten sei. Schließlich verstoße diese Regelung gegen die von Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den in Art 14 Abs 1 GG garantierten Eigentumsschutz. Im Lichte dieser grundrechtlichen Bestimmungen seien vertragszahnärztliche Honorarforderungen übertragbar. Dem Interesse des Zahnarztes, künftige Honorarforderungen zum Zwecke der Kreditsicherung und Finanzierung an Dritte zu übertragen, werde durch die satzungsrechtliche Zulassung von Abtretungen allein an Kreditinstitute nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte als Schuldnerin der Honoraransprüche werde durch die Vorschriften der §§ 404, 406 bis 410 BGB hinreichend geschützt.
- 5
-
Der Kläger und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2016 und den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 26.2.2015 zu ändern und festzustellen, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
- 6
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Wirksamkeit der Abtretungen ihr gegenüber feststelle. Im Übrigen sei § 8 S 2 der AbrO wirksam. Rechtsgrundlage sei § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB V, wonach die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen hat. Einschränkungen der Abtretbarkeit seien dem bürgerlichen Recht nicht fremd, wie sich für vertraglich vereinbarte Ausschlüsse bereits aus § 399 BGB ergebe. Auch auf satzungsrechtlicher Grundlage könnten Abtretungsausschlüsse verbindlich festgelegt werden. Einer Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse Dritter bedürfe sie - die Beklagte - insoweit nicht. Normadressat des § 8 S 2 AbrO sei der Vertragszahnarzt. Dritte seien durch diese Regelung allenfalls faktisch betroffen, da es einem Vertragszahnarzt nicht mehr möglich sei, ihnen Honorarforderungen zu übertragen. Im Übrigen komme es für die Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses nicht auf den Tag des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Tag an, an dem der - möglicherweise - abgetretene Anspruch entstanden sei. Das sei bei Honoraransprüchen jedenfalls frühestens nach Ablauf des Quartals der Fall, für das Honorar bewilligt werde. Deshalb ändere selbst die Wirksamkeit eines 1992 zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Abtretungsvertrages nichts an der fehlenden Abtretbarkeit der Honoraransprüche für das hier betroffene Quartal III/2013, weil lange vor Abschluss dieses Quartals - nämlich zum 1.1.2005 - die AbrO um den beschränkten Abtretungsausschluss in § 8 S 2 ergänzt worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und anderen Zessionaren sei nicht willkürlich. Sie - die Beklagte - sei daran interessiert, Unklarheiten über die Person des Gläubigers von Honoraransprüchen auszuschließen. Durch den Ausschluss von Zessionaren, die nicht über eine Banklizenz verfügen, könne sie sicherstellen, dass die Honorarzahlung vom Zessionar hinreichend professionell abgewickelt und dokumentiert werde und ihr hierdurch zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit der Möglichkeit, Honoraransprüche an Kreditinstitute abzutreten, werde den berechtigten Kredit- und Finanzierungsinteressen ihrer Mitglieder ausreichend Rechnung getragen. Schließlich seien alle Abtretungen, die der Kläger bzw seine frühere Ehefrau vorgenommen hätten, unwirksam, weil ihnen nach § 134 BGB das strafrechtlich geschützte Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen(§ 203 StGB)entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind begründet. Beide haben Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beigeladene Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers für das Quartal III/2013 ist.
- 9
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1. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zulässig.
- 10
-
a) Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche des Klägers an den Beigeladenen nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat und auch nicht durch Verwaltungsakt entscheiden muss. Ein Verweis auf die allgemeine Leistungsklage, kraft derer der Beigeladene die Auszahlung des vertragszahnärztlichen Honorars des Klägers an sich verlangen könnte, würde den Rechtsschutzansprüchen des Klägers und des Beigeladenen nicht gerecht. Der Kläger könnte selbst keine Leistungsklage erheben, weil er nach eigener Auffassung nicht mehr Gläubiger der Zahlungsansprüche ist und das Honorar im Übrigen bereits an ihn ausgezahlt worden ist; die Kombination einer Zahlungsklage des Beigeladenen und einer Feststellungsklage des Klägers - bezogen auf dasselbe Klageziel - erscheint in der hier vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht.
- 11
-
b) Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit auf die Feststellung der Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 beschränkt. In diesem Quartal hat die Beklagte erstmals explizit das Begehren des Klägers, die Zessionarsstellung seines beigeladenen Vaters bei der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen, abgelehnt. Soweit die in den vorangegangenen Jahren vorgenommenen Abtretungen der Honoraransprüche des Klägers Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren waren, steht dies einer Entscheidung des Senats in dem hier anhängigen Verfahren nicht entgegen. Gegenstand ist hier nicht die Wirksamkeit einer einzelnen Abtretung - etwa derjenigen des Klägers an den Beigeladenen vom 22.6.2011 - sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 unter allen rechtlichen Aspekten. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren anhängig, das einer Entscheidung des Senats entgegensteht.
- 12
-
c) Sowohl der Kläger wie der Beigeladene verfügen über das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Beigeladenen als - möglichen - Zessionar der Forderung liegt das auf der Hand; die Beklagte hat keinen Zweifel gelassen, dass sie Zahlungsansprüche des Beigeladenen erfüllen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, dass er Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers geworden ist. Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Gläubigerposition seines zum Verfahren beigeladenen Vaters beruht vorrangig auf der wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Praxis. Im Zuge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Praxis, die in dem zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren ihren Niederschlag gefunden haben, hat der Kläger nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen von seinem Vater in Form von rückzahlbaren Darlehen erhalten. Zu deren Sicherung hat er seine vertragszahnärztlichen Honoraransprüche abgetreten; im Übrigen hat die frühere Ehefrau des Klägers, die diesen ursprünglich unterstützt hatte, ihrerseits ihre Ansprüche gegen die Beklagte ebenfalls an den Beigeladenen abgetreten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Beklagte die Gläubigerstellung seines Vaters beachten muss und ob insoweit seine Honoraransprüche gegen die Beklagte als Sicherungsmittel in Betracht kommen.
- 13
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2. Die Feststellungsklage des Klägers wie des Beigeladenen ist begründet. Der Beigeladene ist durch Abtretung Inhaber der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte im Quartal III/2013 geworden. Das folgt entweder aus der Abtretung, die der Kläger am 15.12.1992 mit seiner früheren Ehefrau vereinbart hat, und der weiteren Vereinbarung zwischen der früheren Ehefrau und dem beigeladenen Vater vom 22.9.2008, die den Übergang der Ansprüche auf den Beigeladenen bewirkt hat. Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen gehabt haben sollten (dazu näher BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314), ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden. Der Wirksamkeit der Abtretungen steht weder das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB iVm § 203 Abs 1 StGB entgegen noch die Regelung des § 8 S 2 AbrO. § 203 StGB ist hier nicht verletzt(a), und der Abrechnungsausschluss des § 8 S 2 der AbrO ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig(b).
- 14
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a) Die Abtretungsvereinbarungen über vertragszahnärztliches Honorar verstoßen nicht gegen § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, sodass entsprechende Vereinbarungen nicht nach § 134 BGB nichtig sind.
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aa) Allerdings entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Abtretung privat(zahn)ärztlicher Vergütungsansprüche ohne Einwilligung des Patienten etwa an privatärztliche Abrechnungsstellen unwirksam ist, weil der (Zahn)arzt mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen § 203 Abs 1 StGB verstößt, indem er patientenbezogene Informationen unbefugt an Dritte weitergibt, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen(BGHZ 162, 187, 190 ff mwN). Der BGH begründet das in erster Linie mit der Anwendung des § 402 BGB. Danach ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung vorliegenden Urkunden auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Der Arzt oder Zahnarzt, der seine in einer Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) spezifizierte Forderung aus der Behandlung eines Patienten an einen anderen abtritt, offenbart schon mit der Weitergabe der Rechnung - soweit er sie selbst erstellt hat - oder der Aufzeichnungen über die durchgeführte Behandlung - soweit der Abtretungsempfänger seinerseits die Rechnung erstellen soll, was bei privatärztlichen Verrechnungsstellen üblich ist -, Informationen über die Erkrankung des betroffenen Patienten und dessen Behandlung. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ohne Kenntnis der patientenbezogenen Informationen kann ein Abtretungsempfänger von vorneherein eine privatärztliche oder -zahnärztliche Honorarforderung weder substantiiert geltend machen noch gerichtlich durchsetzen.
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bb) Diese Grundsätze sind jedoch auf die Abtretung eines vertrags(zahn)ärztlichen Honoraranspruchs nicht übertragbar. Gegenstand der Zession des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars ist der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid der K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar über. Im Regelfall sind weder im Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten, die nach § 203 Abs 1 StGB strafrechtlich geschützt sind. Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten können allenfalls auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertrags(zahn)arzt gestützt auf § 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm (vermeintlich) zustehenden Höhe nicht durchsetzen. Dazu hat der Senat im Urteil vom 3.3.1999 (BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) entschieden, dass der neue Gläubiger eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) über das dem abtretenden Vertragsarzt zustehende Honorar unabhängig von diesem und ohne dessen Zustimmung klären zu lassen. Diese Entscheidung ist im Rechtsstreit einer Psychologin mit der KÄV ergangen, die im Delegationsverfahren für einen Vertragsarzt tätig geworden war, der ihre Leistungen gegenüber der KÄV abgerechnet hatte. Dieser hatte seine Ansprüche aus den von der klagenden Psychologin durchgeführten Behandlungen an diese abgetreten, was der Senat gebilligt hat. Konflikte mit dem Schutz patientenbezogener Daten konnten in dieser Konstellation von vorneherein nicht auftreten, weil die damalige Klägerin die Patienten mit deren Einverständnis selbst behandelt hatte. Ob in Fällen, in denen der Zessionar keinen Bezug zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer berufsbezogenen Schweigepflicht iS des § 203 Abs 1 StGB unterliegt, die Grundsätze des Urteils vom 3.3.1999 uneingeschränkt angewandt werden können, bedarf hier keiner näheren Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt in dieser Situation berechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem betroffenen Patienten dem (nichtärztlichen) Zessionar nähere Auskünfte zur Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen Honorarberichtigungsbescheide oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erteilen. Soweit dem Auskunftsbegehren des Zessionars nicht durch Anonymisierung der fallbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann und eine Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der sie betreffenden Daten nicht vorliegt, wird der Vertragsarzt die Weitergabe dieser Daten ablehnen. Soweit der Zessionar infolgedessen an der Geltendmachung seiner - potentiellen - Rechte als Zessionar gegenüber der KZÄV gehindert ist oder seine Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen kann, ist das hinzunehmen. Der Zessionar weiß um die Restriktionen, die mit § 203 Abs 1 StGB für patientenbezogene Daten verbunden sind, und muss die Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars zu Sicherungszwecken mit diesen Einschränkungen akzeptieren oder darauf ganz verzichten.
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cc) Jedenfalls sind entgegen der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 3.4.2014 - 2 U 553/13 - Juris) die Probleme, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars bei Streit über eine Honorarberichtigung oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Sozialdaten von Versicherten ergeben und nach Auffassung des Senats gesetzeskonform gelöst werden können, nicht geeignet, von vorneherein jede Abtretung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars als unvereinbar mit § 203 Abs 1 StGB anzusehen. Das entspricht - soweit ersichtlich - auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung sowohl der Landessozial- wie der Zivilgerichte (vgl etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.9.2013 - L 24 K 120/10 - GesR 2013, 746 und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.4.2012 - L 11 KA 67/10 - ZInsO 2012, 1903), mit Ausnahme der in einem Rechtsstreit der auch hier Beteiligten ergangenen, soeben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz. Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 20.9.2006 (7 U 199/05) ausdrücklich entschieden, dass im Gegensatz zur Abrechnung von privatärztlichen Honoraransprüchen die Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes gegen die KÄV keine Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dieselbe Rechtsauffassung hatte bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.11.1997 (19 U 98/97) vertreten. Das Brandenburgische OLG beruft sich in seinem Urteil vom 20.9.2006 auf eine einschlägige Äußerung des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Dieser hat sich in einem Urteil vom 11.5.2006 (BGHZ 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die KÄV befasst (vgl auch das nachfolgende Urteil desselben Senats vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314). Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Verfügung unwirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte ärztliche Leistungen zum Gegenstand haben. Daraus schließt das OLG Brandenburg - nach Auffassung des Senats zu Recht -, dass der BGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht hat. Wenn der BGH zu dieser Frage anderer Auffassung gewesen wäre, wäre die Abtretung - unabhängig vom Zeitpunkt der vertragsärztlichen Leistungserbringung, auf die der BGH maßgeblich abstellt - von vorneherein gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen.
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dd) Der zwischen dem hier beigeladenen Vater des Klägers und der beklagten KZÄV sowie dem Land Rheinland-Pfalz als weiterem Beklagten ergangene rechtskräftige Beschluss des OLG Koblenz vom 3.4.2014 hindert den Senat nicht an einer davon im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist die Rechtskraft dieses Beschlusses auch vom Senat zu beachten; über den Streitgegenstand des dortigen Verfahrens darf der Senat nicht erneut entscheiden. Gegenstand des Verfahrens bei dem OLG Koblenz war die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes M. D. vom 13.1.2012 iHv 53 017,24 Euro. Die auf Zahlung dieses Betrages an ihn gerichtete Klage des (hier beigeladenen) Vaters des Klägers hat das LG Koblenz abgewiesen; das OLG Koblenz hat die Berufung mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben. Dem haben der Kläger und der Beigeladene nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2018 durch Rücknahme der Revisionen Rechnung getragen. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht eine Zahlung der Beklagten auf eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes vom 13.1.2012, sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen im Quartal III/2013. Dass sich der Senat zum Teil mit denselben Rechtsfragen wie das OLG Koblenz befassen muss, ist für die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht ausschlaggebend.
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ee) Eine Anrufung des BGH nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht veranlasst. Zwar hat der BGH die Beschwerde des hier Beigeladenen gegen den Beschluss des OLG Koblenz zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015 - IX ZR 103/14); diese Entscheidung beruht jedoch auf der vom BGH beanstandeten unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Nähere Ausführungen zur Wirksamkeit der Abtretung vertragszahnärztlicher Ansprüche enthält der Beschluss des BGH nicht. Deshalb und insbesondere auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat nicht davon aus, dass er insoweit von der Auffassung dieses Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht.
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b) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Beigeladene nicht Gläubiger der vertragszahnärztlichen Honoraransprüche des Klägers im Quartal III/2013 geworden sein kann, wenn das beschränkte Abrechnungsverbot des § 8 S 2 AbrO in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung wirksam ist. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beigeladene seine Gläubigerposition schon aus der Abtretung der früheren Ehefrau des Klägers herleiten kann, die ihre Berechtigung wiederum aus einer 1992 erklärten Abtretung des Klägers selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem Jahre 1992 ankommen würde, wäre diese von dem Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO erfasst. Zwar können auch künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch nicht schon mit der Einigung der Beteiligten über die Abtretung, sondern erst mit der Entstehung der Forderung (BGH NJW RR 2010, 192, 193 RdNr 10). Bei künftigen Forderungen kann noch nach dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung bis zur Entstehung der Forderung die Abtretung gemäß § 399 S 2 BGB durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden(RGZ 97, 76, 78). Gegenstand der Abtretung waren (auch) die künftigen Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten. Auch solche Forderungen können wirksam abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Ein nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarter Abtretungsausschluss nach § 399 Halbs 2 BGB lässt jedoch die Wirkung der Vorausabtretung für die Zeit nach Vereinbarung des Ausschlusses hinsichtlich der zeitgleich damit oder erst danach entstandenen Forderungen entfallen(BGHZ 77, 274, 275f - Juris RdNr 18). Aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat (RdNr 35) formuliert, es dürfte ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend solche Abtretungen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO vereinbart worden sind. Der Senat stellt klar, dass diese Aussage so zu verstehen ist, dass das Abtretungsverbot von vorneherein keine Anwendung auf die Abtretungen solcher Honoraransprüche findet, die vor dem Inkrafttreten der Norm entstanden sind.
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Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1 S 5). Daraus folgt, dass der ursprünglich dem Kläger zustehende Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen im Quartal III/2013 frühestens mit Abschluss dieses Quartals auf den Beigeladenen übergegangen sein kann. Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 (BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81, jeweils RdNr 31)näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des Honorarbescheides durch die K(Z)ÄV fällig wird. Auf die Differenzierung zwischen der Leistungserbringung im jeweiligen Quartal und den Tag des Erlasses des Honorarbescheides kommt es hier nicht an, weil - bezogen auf das Quartal III/2013 - beide Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO liegen. Deshalb sind - die Wirksamkeit dieser Regelung unterstellt - alle nach dem 1.1.2005 entstandenen Honoraransprüche der Vertragszahnärzte nur als eingeschränkt abtretbar entstanden und konnten auch nur so übergehen. Aus diesem Grund hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Gläubiger des Honoraranspruchs des Klägers geworden ist, allein davon ab, ob der Abtretungsausschluss an andere Personen und Institutionen als Kreditinstitute, wie er in § 8 S 2 AbrO vorgesehen ist, wirksam ist. Das ist entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht der Fall.
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aa) Entgegen der Auffassung der Revisionskläger ist § 8 S 2 AbrO nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine entsprechende Regelung nicht im Rahmen ihrer Satzungs- bzw Rechtssetzungsautonomie hoheitlich erlassen dürfe. Wenn und soweit eine K(Z)ÄV Regelungen über die Abtretbarkeit von vertrags(zahn)ärztlichen Ansprüchen treffen darf, kann das im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts durch die zur Normsetzung berufene Vertreterversammlung erfolgen. Nach § 399 Halbs 2 BGB kann die Abtretbarkeit einer Forderung vertraglich ausgeschlossen werden. Das hat im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Abtretung zur Folge, dass diese, soweit das vereinbarte Abtretungsverbot greift, tatsächlich nicht auf den Zessionar übergeht (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 399 RdNr 12). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie vertragsärztlichen Honoraransprüchen kann die "vertragliche Vereinbarung" iS des § 399 Halbs 2 BGB durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der Selbstverwaltungskörperschaft K(Z)ÄV ersetzt werden; diese Modifikation der zivilrechtlichen Normen beruht auf § 69 Abs 1 S 3 SGB V, der die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB im Leistungserbringerrecht anordnet, soweit das mit den Aufgaben der Beteiligten nach dem SGB V vereinbar ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV wird die Honorierung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht vertraglich vereinbart, weil die K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt hoheitlich handelt. Dem entspricht die Berechtigung der Körperschaft, generelle Regelungen über die Abtretbarkeit von Honoraransprüchen für alle ihre Mitglieder in der Satzung bzw in einer AbrO zu regeln.
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bb) Die Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist jedoch mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Dafür ist nicht in erster Linie - wie der Kläger meint - die Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) zwischen Kreditinstituten und anderen potenziellen Zessionaren maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, dass zwischen Kreditinstituten, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und anderen Personen und Institutionen Unterschiede bestehen, die es für die Beklagte vorteilhaft erscheinen lassen, den Abrechnungsverkehr außer mit ihren Mitgliedern nur mit Kreditinstituten zu führen, mag ihre Berechtigung haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Beschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte (Art 12 Abs 1 GG) getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.
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cc) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) bereits dargelegt, dass die Abtretung bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann. Die K(Z)ÄV kann insoweit eine Regelung im Rang einer Satzung erlassen (§ 79 Abs 3 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB V); eine Aufnahme in die Satzung nach § 81 SGB V ist - wie bei anderen Abrechnungsbestimmungen auch - nicht erforderlich. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf die K(Z)ÄV insoweit nicht, weil insoweit keine die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit oder Zulassung im Kern betreffende Regelung in Rede steht.
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Auch als autonomes Recht einer Selbstverwaltungskörperschaft unterliegt das (begrenzte) Abtretungsverbot in § 8 S 2 AbrO der Kontrolle am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG. Die Beschränkung der Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf Kreditinstitute als Zessionar enthält eine berufsregelnde Tendenz (vgl BVerfGE 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung). Die Eingriffsintensität ist allerdings gering, weil den Vertragszahnärzten nicht - wie bei einem generellen Abtretungsverbot - die Möglichkeit genommen wird, künftige Honoraransprüche als Sicherungsmittel zB im Rahmen der Praxisfinanzierung zu nutzen. Diese erfolgt üblicherweise über Kreditinstitute, und an diese dürfen die Mitglieder der Beklagten ihre Honoraransprüche abtreten. Gleichwohl ist auch das Verbot, an andere Personen und Institutionen abzutreten, von Relevanz für die vertragszahnärztliche Berufsausübung. Betroffen sind etwa Vertragszahnärzte, die wegen größerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten keinen oder keinen ausreichenden Bankkredit mehr erhalten (können), oder etwa auch Vertragszahnärzte, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ihrer Praxisimmobilie oder gegenüber den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft, in die sie eintreten, absichern wollen.
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dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42; BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr 1 RdNr 16, 17). Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung des beschränkten Abtretungsverbotes auf wirtschaftliche Erwägungen, wonach Verwaltungskosten gespart werden können, wenn sie sich nur mit ihren Mitgliedern oder mit Kreditinstituten über die Honorarzahlungen auseinandersetzen muss. Wie real die Gefahr ist, dass die Vertragszahnärzte ihre Honoraransprüche an Personen abtreten, die im Geschäftsverkehr nicht erfahren sind und mit denen die Abwicklung der Honorarzahlungen regelmäßig zu Schwierigkeiten führt, hat die Beklagte nicht angeben können. Ein anderer Fall als derjenige des Klägers ist ihr im Zusammenhang mit dem begrenzten Abtretungsverbot nach eigenen Angaben nicht bekannt geworden.
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Gegen nennenswerte Probleme als Folge einer uneingeschränkt zulässigen Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche spricht, dass bislang - soweit ersichtlich - in keinem anderen KÄV- bzw KZÄV-Bezirk eine dem § 8 S 2 AbrO vergleichbare Regelung erlassen worden ist. Fehlentwicklungen oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwendungen im Zuge der Abwicklung von Honorarabtretungen sind insoweit nicht bekannt geworden. In seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von Anwälten hat das BVerfG aus dem Umstand, dass in zahlreichen Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine Simultanzulassung bei LG und OLG zulässig war und es im Zuge dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung nicht mehr erforderlich ist und deshalb gegen Art 12 Abs 1 GG verstößt (BVerfGE 103, 1, 17). Diese Erwägung greift sinngemäß auch hier: wenn in allen KÄV-Bezirken und in sechzehn von siebzehn KZÄV-Bezirken keine Gefährdung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungstätigkeit der Körperschaften im Zuge der Abtretung von Honoraransprüchen bekannt geworden sind, die die zuständigen Vertreterversammlungen zum Einschreiten veranlasst haben, spricht das gegen die Notwendigkeit eines Abtretungsverbotes. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die K(Z)ÄVen ohnehin verwaltungsmäßig darauf eingestellt sein müssen, sich mit anderen Gläubigern als ihren Mitgliedern auseinanderzusetzen; die Pfändung von Honoraransprüchen kann keine K(Z)ÄV ausschließen, und Pfändungsgläubiger können sowohl Institutionen mit Geschäftserfahrung (zB Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) als auch geschäftsunerfahrene Personen sein.
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ee) Weiterhin ist der vollständige Ausschluss von Abtretungen an Nicht-Banken auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte ihr Ziel ebenso mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen könnte. Gegen die wirtschaftlichen Zusatzbelastungen, die die Einbeziehung Dritter in die Honorarabwicklung eines Vertragszahnarztes zur Folge haben, kann sich die K(Z)ÄV durch die Normierung von Sondergebühren schützen, die anfallen, wenn Honoraransprüche abgetreten oder gepfändet werden. Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht. In § 8 S 5 AbrO ist bestimmt, dass die durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehenden Verwaltungskosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden; § 8 S 6 AbrO lässt auch eine Pauschalierung zu. Gegen die Höhe der Gebühren zwischen 40 und 100 Euro - wie von der Beklagten festgesetzt - bestehen keine Bedenken; daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrag von 100 Euro eine Obergrenze bildet, die generell nicht überschritten werden dürfte.
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Schließlich hätte die Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Erforderlichkeit den Ausschluss der Abtretung durch eine Anzeigepflicht oder durch eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzen können. Eine ähnliche Regelung - allerdings als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich eher weniger geeignet sein dürfte - besteht in § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Mit Hilfe einer derartigen Regelung könnte die Beklagte für solche Fälle Vorkehrungen treffen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Vielzahl einander möglicherweise widersprechender Abtretungen - eine geordnete und wenig fehleranfällige Honorarauszahlung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr gewährleistet werden kann.
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-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Tenor
-
Auf die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen werden das Urteil des Landessozial-gerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26. Februar 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Tatbestand
- 1
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Umstritten ist die Wirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV).
- 2
-
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten KZÄV zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen beigeladenen Vater abtrat.
- 3
-
Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde sein Honorar nach Erledigung der Pfändungen künftig auf sein Girokonto überweisen. Die Beklagte blieb auf den Hinweis des Klägers, sie müsse die Globalzession an seinen Vater beachten, bei ihrer Absicht. Daraufhin erhob der Kläger am 4.10.2013 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Abtretungen vom 15.12.1992 und 22.9.2008 zu beachten. Das SG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr eine bereits früher erhobene Feststellungsklage über die Wirksamkeit der Abtretung vom 22.6.2011 entgegenstehe und der Kläger nicht berechtigt sei, Ansprüche des Beigeladenen in eigenem Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die Globalzession auch nicht wirksam, weil sie von § 8 S 2 der Abrechnungsordnung
der Beklagten erfasst werde. Danach sei die Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber der Beklagten nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut Zessionar sei (Gerichtsbescheid vom 26.2.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers nach Beiladung des Vaters zurückgewiesen. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig, weil die Beachtung der Abtretung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger allein Gläubiger der Honorarforderung sei. Die zu Gunsten des beigeladenen Vaters erfolgten Abtretungen seien gegenüber der Beklagten im Hinblick auf § 8 S 2 der seit dem 1.1.2005 geltenden AbrO unwirksam (Urteil vom 16.6.2016).
- 4
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Mit ihren Revisionen machen der Kläger und der Beigeladene in erster Linie geltend, das Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO sei mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Die Satzungskompetenz der Beklagten reiche nicht so weit, Regelungen über die Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Honoraransprüche mit Wirkung gegenüber solchen Personen festzuschreiben, die der Satzungsgewalt der Körperschaft nicht unterliegen. Im Übrigen werde die Abtretung des Klägers vom 15.12.1992 an seine frühere Ehefrau vom Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO von vorneherein nicht erfasst, weil dieses erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten sei. Schließlich verstoße diese Regelung gegen die von Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den in Art 14 Abs 1 GG garantierten Eigentumsschutz. Im Lichte dieser grundrechtlichen Bestimmungen seien vertragszahnärztliche Honorarforderungen übertragbar. Dem Interesse des Zahnarztes, künftige Honorarforderungen zum Zwecke der Kreditsicherung und Finanzierung an Dritte zu übertragen, werde durch die satzungsrechtliche Zulassung von Abtretungen allein an Kreditinstitute nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte als Schuldnerin der Honoraransprüche werde durch die Vorschriften der §§ 404, 406 bis 410 BGB hinreichend geschützt.
- 5
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Der Kläger und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2016 und den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 26.2.2015 zu ändern und festzustellen, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
- 6
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Wirksamkeit der Abtretungen ihr gegenüber feststelle. Im Übrigen sei § 8 S 2 der AbrO wirksam. Rechtsgrundlage sei § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB V, wonach die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen hat. Einschränkungen der Abtretbarkeit seien dem bürgerlichen Recht nicht fremd, wie sich für vertraglich vereinbarte Ausschlüsse bereits aus § 399 BGB ergebe. Auch auf satzungsrechtlicher Grundlage könnten Abtretungsausschlüsse verbindlich festgelegt werden. Einer Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse Dritter bedürfe sie - die Beklagte - insoweit nicht. Normadressat des § 8 S 2 AbrO sei der Vertragszahnarzt. Dritte seien durch diese Regelung allenfalls faktisch betroffen, da es einem Vertragszahnarzt nicht mehr möglich sei, ihnen Honorarforderungen zu übertragen. Im Übrigen komme es für die Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses nicht auf den Tag des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Tag an, an dem der - möglicherweise - abgetretene Anspruch entstanden sei. Das sei bei Honoraransprüchen jedenfalls frühestens nach Ablauf des Quartals der Fall, für das Honorar bewilligt werde. Deshalb ändere selbst die Wirksamkeit eines 1992 zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Abtretungsvertrages nichts an der fehlenden Abtretbarkeit der Honoraransprüche für das hier betroffene Quartal III/2013, weil lange vor Abschluss dieses Quartals - nämlich zum 1.1.2005 - die AbrO um den beschränkten Abtretungsausschluss in § 8 S 2 ergänzt worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und anderen Zessionaren sei nicht willkürlich. Sie - die Beklagte - sei daran interessiert, Unklarheiten über die Person des Gläubigers von Honoraransprüchen auszuschließen. Durch den Ausschluss von Zessionaren, die nicht über eine Banklizenz verfügen, könne sie sicherstellen, dass die Honorarzahlung vom Zessionar hinreichend professionell abgewickelt und dokumentiert werde und ihr hierdurch zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit der Möglichkeit, Honoraransprüche an Kreditinstitute abzutreten, werde den berechtigten Kredit- und Finanzierungsinteressen ihrer Mitglieder ausreichend Rechnung getragen. Schließlich seien alle Abtretungen, die der Kläger bzw seine frühere Ehefrau vorgenommen hätten, unwirksam, weil ihnen nach § 134 BGB das strafrechtlich geschützte Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen(§ 203 StGB)entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind begründet. Beide haben Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beigeladene Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers für das Quartal III/2013 ist.
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1. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zulässig.
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a) Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche des Klägers an den Beigeladenen nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat und auch nicht durch Verwaltungsakt entscheiden muss. Ein Verweis auf die allgemeine Leistungsklage, kraft derer der Beigeladene die Auszahlung des vertragszahnärztlichen Honorars des Klägers an sich verlangen könnte, würde den Rechtsschutzansprüchen des Klägers und des Beigeladenen nicht gerecht. Der Kläger könnte selbst keine Leistungsklage erheben, weil er nach eigener Auffassung nicht mehr Gläubiger der Zahlungsansprüche ist und das Honorar im Übrigen bereits an ihn ausgezahlt worden ist; die Kombination einer Zahlungsklage des Beigeladenen und einer Feststellungsklage des Klägers - bezogen auf dasselbe Klageziel - erscheint in der hier vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht.
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b) Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit auf die Feststellung der Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 beschränkt. In diesem Quartal hat die Beklagte erstmals explizit das Begehren des Klägers, die Zessionarsstellung seines beigeladenen Vaters bei der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen, abgelehnt. Soweit die in den vorangegangenen Jahren vorgenommenen Abtretungen der Honoraransprüche des Klägers Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren waren, steht dies einer Entscheidung des Senats in dem hier anhängigen Verfahren nicht entgegen. Gegenstand ist hier nicht die Wirksamkeit einer einzelnen Abtretung - etwa derjenigen des Klägers an den Beigeladenen vom 22.6.2011 - sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 unter allen rechtlichen Aspekten. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren anhängig, das einer Entscheidung des Senats entgegensteht.
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c) Sowohl der Kläger wie der Beigeladene verfügen über das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Beigeladenen als - möglichen - Zessionar der Forderung liegt das auf der Hand; die Beklagte hat keinen Zweifel gelassen, dass sie Zahlungsansprüche des Beigeladenen erfüllen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, dass er Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers geworden ist. Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Gläubigerposition seines zum Verfahren beigeladenen Vaters beruht vorrangig auf der wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Praxis. Im Zuge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Praxis, die in dem zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren ihren Niederschlag gefunden haben, hat der Kläger nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen von seinem Vater in Form von rückzahlbaren Darlehen erhalten. Zu deren Sicherung hat er seine vertragszahnärztlichen Honoraransprüche abgetreten; im Übrigen hat die frühere Ehefrau des Klägers, die diesen ursprünglich unterstützt hatte, ihrerseits ihre Ansprüche gegen die Beklagte ebenfalls an den Beigeladenen abgetreten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Beklagte die Gläubigerstellung seines Vaters beachten muss und ob insoweit seine Honoraransprüche gegen die Beklagte als Sicherungsmittel in Betracht kommen.
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2. Die Feststellungsklage des Klägers wie des Beigeladenen ist begründet. Der Beigeladene ist durch Abtretung Inhaber der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte im Quartal III/2013 geworden. Das folgt entweder aus der Abtretung, die der Kläger am 15.12.1992 mit seiner früheren Ehefrau vereinbart hat, und der weiteren Vereinbarung zwischen der früheren Ehefrau und dem beigeladenen Vater vom 22.9.2008, die den Übergang der Ansprüche auf den Beigeladenen bewirkt hat. Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen gehabt haben sollten (dazu näher BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314), ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden. Der Wirksamkeit der Abtretungen steht weder das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB iVm § 203 Abs 1 StGB entgegen noch die Regelung des § 8 S 2 AbrO. § 203 StGB ist hier nicht verletzt(a), und der Abrechnungsausschluss des § 8 S 2 der AbrO ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig(b).
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a) Die Abtretungsvereinbarungen über vertragszahnärztliches Honorar verstoßen nicht gegen § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, sodass entsprechende Vereinbarungen nicht nach § 134 BGB nichtig sind.
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aa) Allerdings entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Abtretung privat(zahn)ärztlicher Vergütungsansprüche ohne Einwilligung des Patienten etwa an privatärztliche Abrechnungsstellen unwirksam ist, weil der (Zahn)arzt mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen § 203 Abs 1 StGB verstößt, indem er patientenbezogene Informationen unbefugt an Dritte weitergibt, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen(BGHZ 162, 187, 190 ff mwN). Der BGH begründet das in erster Linie mit der Anwendung des § 402 BGB. Danach ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung vorliegenden Urkunden auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Der Arzt oder Zahnarzt, der seine in einer Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) spezifizierte Forderung aus der Behandlung eines Patienten an einen anderen abtritt, offenbart schon mit der Weitergabe der Rechnung - soweit er sie selbst erstellt hat - oder der Aufzeichnungen über die durchgeführte Behandlung - soweit der Abtretungsempfänger seinerseits die Rechnung erstellen soll, was bei privatärztlichen Verrechnungsstellen üblich ist -, Informationen über die Erkrankung des betroffenen Patienten und dessen Behandlung. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ohne Kenntnis der patientenbezogenen Informationen kann ein Abtretungsempfänger von vorneherein eine privatärztliche oder -zahnärztliche Honorarforderung weder substantiiert geltend machen noch gerichtlich durchsetzen.
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bb) Diese Grundsätze sind jedoch auf die Abtretung eines vertrags(zahn)ärztlichen Honoraranspruchs nicht übertragbar. Gegenstand der Zession des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars ist der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid der K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar über. Im Regelfall sind weder im Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten, die nach § 203 Abs 1 StGB strafrechtlich geschützt sind. Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten können allenfalls auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertrags(zahn)arzt gestützt auf § 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm (vermeintlich) zustehenden Höhe nicht durchsetzen. Dazu hat der Senat im Urteil vom 3.3.1999 (BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) entschieden, dass der neue Gläubiger eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) über das dem abtretenden Vertragsarzt zustehende Honorar unabhängig von diesem und ohne dessen Zustimmung klären zu lassen. Diese Entscheidung ist im Rechtsstreit einer Psychologin mit der KÄV ergangen, die im Delegationsverfahren für einen Vertragsarzt tätig geworden war, der ihre Leistungen gegenüber der KÄV abgerechnet hatte. Dieser hatte seine Ansprüche aus den von der klagenden Psychologin durchgeführten Behandlungen an diese abgetreten, was der Senat gebilligt hat. Konflikte mit dem Schutz patientenbezogener Daten konnten in dieser Konstellation von vorneherein nicht auftreten, weil die damalige Klägerin die Patienten mit deren Einverständnis selbst behandelt hatte. Ob in Fällen, in denen der Zessionar keinen Bezug zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer berufsbezogenen Schweigepflicht iS des § 203 Abs 1 StGB unterliegt, die Grundsätze des Urteils vom 3.3.1999 uneingeschränkt angewandt werden können, bedarf hier keiner näheren Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt in dieser Situation berechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem betroffenen Patienten dem (nichtärztlichen) Zessionar nähere Auskünfte zur Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen Honorarberichtigungsbescheide oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erteilen. Soweit dem Auskunftsbegehren des Zessionars nicht durch Anonymisierung der fallbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann und eine Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der sie betreffenden Daten nicht vorliegt, wird der Vertragsarzt die Weitergabe dieser Daten ablehnen. Soweit der Zessionar infolgedessen an der Geltendmachung seiner - potentiellen - Rechte als Zessionar gegenüber der KZÄV gehindert ist oder seine Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen kann, ist das hinzunehmen. Der Zessionar weiß um die Restriktionen, die mit § 203 Abs 1 StGB für patientenbezogene Daten verbunden sind, und muss die Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars zu Sicherungszwecken mit diesen Einschränkungen akzeptieren oder darauf ganz verzichten.
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cc) Jedenfalls sind entgegen der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 3.4.2014 - 2 U 553/13 - Juris) die Probleme, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars bei Streit über eine Honorarberichtigung oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Sozialdaten von Versicherten ergeben und nach Auffassung des Senats gesetzeskonform gelöst werden können, nicht geeignet, von vorneherein jede Abtretung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars als unvereinbar mit § 203 Abs 1 StGB anzusehen. Das entspricht - soweit ersichtlich - auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung sowohl der Landessozial- wie der Zivilgerichte (vgl etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.9.2013 - L 24 K 120/10 - GesR 2013, 746 und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.4.2012 - L 11 KA 67/10 - ZInsO 2012, 1903), mit Ausnahme der in einem Rechtsstreit der auch hier Beteiligten ergangenen, soeben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz. Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 20.9.2006 (7 U 199/05) ausdrücklich entschieden, dass im Gegensatz zur Abrechnung von privatärztlichen Honoraransprüchen die Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes gegen die KÄV keine Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dieselbe Rechtsauffassung hatte bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.11.1997 (19 U 98/97) vertreten. Das Brandenburgische OLG beruft sich in seinem Urteil vom 20.9.2006 auf eine einschlägige Äußerung des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Dieser hat sich in einem Urteil vom 11.5.2006 (BGHZ 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die KÄV befasst (vgl auch das nachfolgende Urteil desselben Senats vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314). Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Verfügung unwirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte ärztliche Leistungen zum Gegenstand haben. Daraus schließt das OLG Brandenburg - nach Auffassung des Senats zu Recht -, dass der BGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht hat. Wenn der BGH zu dieser Frage anderer Auffassung gewesen wäre, wäre die Abtretung - unabhängig vom Zeitpunkt der vertragsärztlichen Leistungserbringung, auf die der BGH maßgeblich abstellt - von vorneherein gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen.
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dd) Der zwischen dem hier beigeladenen Vater des Klägers und der beklagten KZÄV sowie dem Land Rheinland-Pfalz als weiterem Beklagten ergangene rechtskräftige Beschluss des OLG Koblenz vom 3.4.2014 hindert den Senat nicht an einer davon im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist die Rechtskraft dieses Beschlusses auch vom Senat zu beachten; über den Streitgegenstand des dortigen Verfahrens darf der Senat nicht erneut entscheiden. Gegenstand des Verfahrens bei dem OLG Koblenz war die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes M. D. vom 13.1.2012 iHv 53 017,24 Euro. Die auf Zahlung dieses Betrages an ihn gerichtete Klage des (hier beigeladenen) Vaters des Klägers hat das LG Koblenz abgewiesen; das OLG Koblenz hat die Berufung mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben. Dem haben der Kläger und der Beigeladene nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2018 durch Rücknahme der Revisionen Rechnung getragen. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht eine Zahlung der Beklagten auf eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes vom 13.1.2012, sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen im Quartal III/2013. Dass sich der Senat zum Teil mit denselben Rechtsfragen wie das OLG Koblenz befassen muss, ist für die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht ausschlaggebend.
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ee) Eine Anrufung des BGH nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht veranlasst. Zwar hat der BGH die Beschwerde des hier Beigeladenen gegen den Beschluss des OLG Koblenz zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015 - IX ZR 103/14); diese Entscheidung beruht jedoch auf der vom BGH beanstandeten unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Nähere Ausführungen zur Wirksamkeit der Abtretung vertragszahnärztlicher Ansprüche enthält der Beschluss des BGH nicht. Deshalb und insbesondere auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat nicht davon aus, dass er insoweit von der Auffassung dieses Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht.
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b) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Beigeladene nicht Gläubiger der vertragszahnärztlichen Honoraransprüche des Klägers im Quartal III/2013 geworden sein kann, wenn das beschränkte Abrechnungsverbot des § 8 S 2 AbrO in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung wirksam ist. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beigeladene seine Gläubigerposition schon aus der Abtretung der früheren Ehefrau des Klägers herleiten kann, die ihre Berechtigung wiederum aus einer 1992 erklärten Abtretung des Klägers selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem Jahre 1992 ankommen würde, wäre diese von dem Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO erfasst. Zwar können auch künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch nicht schon mit der Einigung der Beteiligten über die Abtretung, sondern erst mit der Entstehung der Forderung (BGH NJW RR 2010, 192, 193 RdNr 10). Bei künftigen Forderungen kann noch nach dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung bis zur Entstehung der Forderung die Abtretung gemäß § 399 S 2 BGB durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden(RGZ 97, 76, 78). Gegenstand der Abtretung waren (auch) die künftigen Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten. Auch solche Forderungen können wirksam abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Ein nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarter Abtretungsausschluss nach § 399 Halbs 2 BGB lässt jedoch die Wirkung der Vorausabtretung für die Zeit nach Vereinbarung des Ausschlusses hinsichtlich der zeitgleich damit oder erst danach entstandenen Forderungen entfallen(BGHZ 77, 274, 275f - Juris RdNr 18). Aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat (RdNr 35) formuliert, es dürfte ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend solche Abtretungen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO vereinbart worden sind. Der Senat stellt klar, dass diese Aussage so zu verstehen ist, dass das Abtretungsverbot von vorneherein keine Anwendung auf die Abtretungen solcher Honoraransprüche findet, die vor dem Inkrafttreten der Norm entstanden sind.
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Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1 S 5). Daraus folgt, dass der ursprünglich dem Kläger zustehende Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen im Quartal III/2013 frühestens mit Abschluss dieses Quartals auf den Beigeladenen übergegangen sein kann. Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 (BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81, jeweils RdNr 31)näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des Honorarbescheides durch die K(Z)ÄV fällig wird. Auf die Differenzierung zwischen der Leistungserbringung im jeweiligen Quartal und den Tag des Erlasses des Honorarbescheides kommt es hier nicht an, weil - bezogen auf das Quartal III/2013 - beide Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO liegen. Deshalb sind - die Wirksamkeit dieser Regelung unterstellt - alle nach dem 1.1.2005 entstandenen Honoraransprüche der Vertragszahnärzte nur als eingeschränkt abtretbar entstanden und konnten auch nur so übergehen. Aus diesem Grund hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Gläubiger des Honoraranspruchs des Klägers geworden ist, allein davon ab, ob der Abtretungsausschluss an andere Personen und Institutionen als Kreditinstitute, wie er in § 8 S 2 AbrO vorgesehen ist, wirksam ist. Das ist entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht der Fall.
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aa) Entgegen der Auffassung der Revisionskläger ist § 8 S 2 AbrO nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine entsprechende Regelung nicht im Rahmen ihrer Satzungs- bzw Rechtssetzungsautonomie hoheitlich erlassen dürfe. Wenn und soweit eine K(Z)ÄV Regelungen über die Abtretbarkeit von vertrags(zahn)ärztlichen Ansprüchen treffen darf, kann das im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts durch die zur Normsetzung berufene Vertreterversammlung erfolgen. Nach § 399 Halbs 2 BGB kann die Abtretbarkeit einer Forderung vertraglich ausgeschlossen werden. Das hat im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Abtretung zur Folge, dass diese, soweit das vereinbarte Abtretungsverbot greift, tatsächlich nicht auf den Zessionar übergeht (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 399 RdNr 12). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie vertragsärztlichen Honoraransprüchen kann die "vertragliche Vereinbarung" iS des § 399 Halbs 2 BGB durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der Selbstverwaltungskörperschaft K(Z)ÄV ersetzt werden; diese Modifikation der zivilrechtlichen Normen beruht auf § 69 Abs 1 S 3 SGB V, der die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB im Leistungserbringerrecht anordnet, soweit das mit den Aufgaben der Beteiligten nach dem SGB V vereinbar ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV wird die Honorierung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht vertraglich vereinbart, weil die K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt hoheitlich handelt. Dem entspricht die Berechtigung der Körperschaft, generelle Regelungen über die Abtretbarkeit von Honoraransprüchen für alle ihre Mitglieder in der Satzung bzw in einer AbrO zu regeln.
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bb) Die Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist jedoch mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Dafür ist nicht in erster Linie - wie der Kläger meint - die Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) zwischen Kreditinstituten und anderen potenziellen Zessionaren maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, dass zwischen Kreditinstituten, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und anderen Personen und Institutionen Unterschiede bestehen, die es für die Beklagte vorteilhaft erscheinen lassen, den Abrechnungsverkehr außer mit ihren Mitgliedern nur mit Kreditinstituten zu führen, mag ihre Berechtigung haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Beschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte (Art 12 Abs 1 GG) getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.
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cc) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) bereits dargelegt, dass die Abtretung bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann. Die K(Z)ÄV kann insoweit eine Regelung im Rang einer Satzung erlassen (§ 79 Abs 3 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB V); eine Aufnahme in die Satzung nach § 81 SGB V ist - wie bei anderen Abrechnungsbestimmungen auch - nicht erforderlich. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf die K(Z)ÄV insoweit nicht, weil insoweit keine die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit oder Zulassung im Kern betreffende Regelung in Rede steht.
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Auch als autonomes Recht einer Selbstverwaltungskörperschaft unterliegt das (begrenzte) Abtretungsverbot in § 8 S 2 AbrO der Kontrolle am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG. Die Beschränkung der Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf Kreditinstitute als Zessionar enthält eine berufsregelnde Tendenz (vgl BVerfGE 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung). Die Eingriffsintensität ist allerdings gering, weil den Vertragszahnärzten nicht - wie bei einem generellen Abtretungsverbot - die Möglichkeit genommen wird, künftige Honoraransprüche als Sicherungsmittel zB im Rahmen der Praxisfinanzierung zu nutzen. Diese erfolgt üblicherweise über Kreditinstitute, und an diese dürfen die Mitglieder der Beklagten ihre Honoraransprüche abtreten. Gleichwohl ist auch das Verbot, an andere Personen und Institutionen abzutreten, von Relevanz für die vertragszahnärztliche Berufsausübung. Betroffen sind etwa Vertragszahnärzte, die wegen größerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten keinen oder keinen ausreichenden Bankkredit mehr erhalten (können), oder etwa auch Vertragszahnärzte, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ihrer Praxisimmobilie oder gegenüber den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft, in die sie eintreten, absichern wollen.
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dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42; BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr 1 RdNr 16, 17). Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung des beschränkten Abtretungsverbotes auf wirtschaftliche Erwägungen, wonach Verwaltungskosten gespart werden können, wenn sie sich nur mit ihren Mitgliedern oder mit Kreditinstituten über die Honorarzahlungen auseinandersetzen muss. Wie real die Gefahr ist, dass die Vertragszahnärzte ihre Honoraransprüche an Personen abtreten, die im Geschäftsverkehr nicht erfahren sind und mit denen die Abwicklung der Honorarzahlungen regelmäßig zu Schwierigkeiten führt, hat die Beklagte nicht angeben können. Ein anderer Fall als derjenige des Klägers ist ihr im Zusammenhang mit dem begrenzten Abtretungsverbot nach eigenen Angaben nicht bekannt geworden.
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Gegen nennenswerte Probleme als Folge einer uneingeschränkt zulässigen Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche spricht, dass bislang - soweit ersichtlich - in keinem anderen KÄV- bzw KZÄV-Bezirk eine dem § 8 S 2 AbrO vergleichbare Regelung erlassen worden ist. Fehlentwicklungen oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwendungen im Zuge der Abwicklung von Honorarabtretungen sind insoweit nicht bekannt geworden. In seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von Anwälten hat das BVerfG aus dem Umstand, dass in zahlreichen Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine Simultanzulassung bei LG und OLG zulässig war und es im Zuge dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung nicht mehr erforderlich ist und deshalb gegen Art 12 Abs 1 GG verstößt (BVerfGE 103, 1, 17). Diese Erwägung greift sinngemäß auch hier: wenn in allen KÄV-Bezirken und in sechzehn von siebzehn KZÄV-Bezirken keine Gefährdung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungstätigkeit der Körperschaften im Zuge der Abtretung von Honoraransprüchen bekannt geworden sind, die die zuständigen Vertreterversammlungen zum Einschreiten veranlasst haben, spricht das gegen die Notwendigkeit eines Abtretungsverbotes. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die K(Z)ÄVen ohnehin verwaltungsmäßig darauf eingestellt sein müssen, sich mit anderen Gläubigern als ihren Mitgliedern auseinanderzusetzen; die Pfändung von Honoraransprüchen kann keine K(Z)ÄV ausschließen, und Pfändungsgläubiger können sowohl Institutionen mit Geschäftserfahrung (zB Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) als auch geschäftsunerfahrene Personen sein.
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ee) Weiterhin ist der vollständige Ausschluss von Abtretungen an Nicht-Banken auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte ihr Ziel ebenso mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen könnte. Gegen die wirtschaftlichen Zusatzbelastungen, die die Einbeziehung Dritter in die Honorarabwicklung eines Vertragszahnarztes zur Folge haben, kann sich die K(Z)ÄV durch die Normierung von Sondergebühren schützen, die anfallen, wenn Honoraransprüche abgetreten oder gepfändet werden. Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht. In § 8 S 5 AbrO ist bestimmt, dass die durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehenden Verwaltungskosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden; § 8 S 6 AbrO lässt auch eine Pauschalierung zu. Gegen die Höhe der Gebühren zwischen 40 und 100 Euro - wie von der Beklagten festgesetzt - bestehen keine Bedenken; daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrag von 100 Euro eine Obergrenze bildet, die generell nicht überschritten werden dürfte.
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Schließlich hätte die Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Erforderlichkeit den Ausschluss der Abtretung durch eine Anzeigepflicht oder durch eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzen können. Eine ähnliche Regelung - allerdings als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich eher weniger geeignet sein dürfte - besteht in § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Mit Hilfe einer derartigen Regelung könnte die Beklagte für solche Fälle Vorkehrungen treffen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Vielzahl einander möglicherweise widersprechender Abtretungen - eine geordnete und wenig fehleranfällige Honorarauszahlung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr gewährleistet werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Tenor
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Auf die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen werden das Urteil des Landessozial-gerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26. Februar 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Tatbestand
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Umstritten ist die Wirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV).
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Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten KZÄV zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen beigeladenen Vater abtrat.
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Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde sein Honorar nach Erledigung der Pfändungen künftig auf sein Girokonto überweisen. Die Beklagte blieb auf den Hinweis des Klägers, sie müsse die Globalzession an seinen Vater beachten, bei ihrer Absicht. Daraufhin erhob der Kläger am 4.10.2013 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Abtretungen vom 15.12.1992 und 22.9.2008 zu beachten. Das SG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr eine bereits früher erhobene Feststellungsklage über die Wirksamkeit der Abtretung vom 22.6.2011 entgegenstehe und der Kläger nicht berechtigt sei, Ansprüche des Beigeladenen in eigenem Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die Globalzession auch nicht wirksam, weil sie von § 8 S 2 der Abrechnungsordnung
der Beklagten erfasst werde. Danach sei die Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber der Beklagten nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut Zessionar sei (Gerichtsbescheid vom 26.2.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers nach Beiladung des Vaters zurückgewiesen. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig, weil die Beachtung der Abtretung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger allein Gläubiger der Honorarforderung sei. Die zu Gunsten des beigeladenen Vaters erfolgten Abtretungen seien gegenüber der Beklagten im Hinblick auf § 8 S 2 der seit dem 1.1.2005 geltenden AbrO unwirksam (Urteil vom 16.6.2016).
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Mit ihren Revisionen machen der Kläger und der Beigeladene in erster Linie geltend, das Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO sei mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Die Satzungskompetenz der Beklagten reiche nicht so weit, Regelungen über die Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Honoraransprüche mit Wirkung gegenüber solchen Personen festzuschreiben, die der Satzungsgewalt der Körperschaft nicht unterliegen. Im Übrigen werde die Abtretung des Klägers vom 15.12.1992 an seine frühere Ehefrau vom Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO von vorneherein nicht erfasst, weil dieses erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten sei. Schließlich verstoße diese Regelung gegen die von Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den in Art 14 Abs 1 GG garantierten Eigentumsschutz. Im Lichte dieser grundrechtlichen Bestimmungen seien vertragszahnärztliche Honorarforderungen übertragbar. Dem Interesse des Zahnarztes, künftige Honorarforderungen zum Zwecke der Kreditsicherung und Finanzierung an Dritte zu übertragen, werde durch die satzungsrechtliche Zulassung von Abtretungen allein an Kreditinstitute nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte als Schuldnerin der Honoraransprüche werde durch die Vorschriften der §§ 404, 406 bis 410 BGB hinreichend geschützt.
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Der Kläger und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2016 und den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 26.2.2015 zu ändern und festzustellen, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Wirksamkeit der Abtretungen ihr gegenüber feststelle. Im Übrigen sei § 8 S 2 der AbrO wirksam. Rechtsgrundlage sei § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB V, wonach die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen hat. Einschränkungen der Abtretbarkeit seien dem bürgerlichen Recht nicht fremd, wie sich für vertraglich vereinbarte Ausschlüsse bereits aus § 399 BGB ergebe. Auch auf satzungsrechtlicher Grundlage könnten Abtretungsausschlüsse verbindlich festgelegt werden. Einer Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse Dritter bedürfe sie - die Beklagte - insoweit nicht. Normadressat des § 8 S 2 AbrO sei der Vertragszahnarzt. Dritte seien durch diese Regelung allenfalls faktisch betroffen, da es einem Vertragszahnarzt nicht mehr möglich sei, ihnen Honorarforderungen zu übertragen. Im Übrigen komme es für die Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses nicht auf den Tag des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Tag an, an dem der - möglicherweise - abgetretene Anspruch entstanden sei. Das sei bei Honoraransprüchen jedenfalls frühestens nach Ablauf des Quartals der Fall, für das Honorar bewilligt werde. Deshalb ändere selbst die Wirksamkeit eines 1992 zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Abtretungsvertrages nichts an der fehlenden Abtretbarkeit der Honoraransprüche für das hier betroffene Quartal III/2013, weil lange vor Abschluss dieses Quartals - nämlich zum 1.1.2005 - die AbrO um den beschränkten Abtretungsausschluss in § 8 S 2 ergänzt worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und anderen Zessionaren sei nicht willkürlich. Sie - die Beklagte - sei daran interessiert, Unklarheiten über die Person des Gläubigers von Honoraransprüchen auszuschließen. Durch den Ausschluss von Zessionaren, die nicht über eine Banklizenz verfügen, könne sie sicherstellen, dass die Honorarzahlung vom Zessionar hinreichend professionell abgewickelt und dokumentiert werde und ihr hierdurch zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit der Möglichkeit, Honoraransprüche an Kreditinstitute abzutreten, werde den berechtigten Kredit- und Finanzierungsinteressen ihrer Mitglieder ausreichend Rechnung getragen. Schließlich seien alle Abtretungen, die der Kläger bzw seine frühere Ehefrau vorgenommen hätten, unwirksam, weil ihnen nach § 134 BGB das strafrechtlich geschützte Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen(§ 203 StGB)entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind begründet. Beide haben Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beigeladene Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers für das Quartal III/2013 ist.
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1. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zulässig.
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a) Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche des Klägers an den Beigeladenen nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat und auch nicht durch Verwaltungsakt entscheiden muss. Ein Verweis auf die allgemeine Leistungsklage, kraft derer der Beigeladene die Auszahlung des vertragszahnärztlichen Honorars des Klägers an sich verlangen könnte, würde den Rechtsschutzansprüchen des Klägers und des Beigeladenen nicht gerecht. Der Kläger könnte selbst keine Leistungsklage erheben, weil er nach eigener Auffassung nicht mehr Gläubiger der Zahlungsansprüche ist und das Honorar im Übrigen bereits an ihn ausgezahlt worden ist; die Kombination einer Zahlungsklage des Beigeladenen und einer Feststellungsklage des Klägers - bezogen auf dasselbe Klageziel - erscheint in der hier vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht.
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b) Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit auf die Feststellung der Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 beschränkt. In diesem Quartal hat die Beklagte erstmals explizit das Begehren des Klägers, die Zessionarsstellung seines beigeladenen Vaters bei der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen, abgelehnt. Soweit die in den vorangegangenen Jahren vorgenommenen Abtretungen der Honoraransprüche des Klägers Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren waren, steht dies einer Entscheidung des Senats in dem hier anhängigen Verfahren nicht entgegen. Gegenstand ist hier nicht die Wirksamkeit einer einzelnen Abtretung - etwa derjenigen des Klägers an den Beigeladenen vom 22.6.2011 - sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 unter allen rechtlichen Aspekten. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren anhängig, das einer Entscheidung des Senats entgegensteht.
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c) Sowohl der Kläger wie der Beigeladene verfügen über das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Beigeladenen als - möglichen - Zessionar der Forderung liegt das auf der Hand; die Beklagte hat keinen Zweifel gelassen, dass sie Zahlungsansprüche des Beigeladenen erfüllen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, dass er Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers geworden ist. Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Gläubigerposition seines zum Verfahren beigeladenen Vaters beruht vorrangig auf der wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Praxis. Im Zuge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Praxis, die in dem zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren ihren Niederschlag gefunden haben, hat der Kläger nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen von seinem Vater in Form von rückzahlbaren Darlehen erhalten. Zu deren Sicherung hat er seine vertragszahnärztlichen Honoraransprüche abgetreten; im Übrigen hat die frühere Ehefrau des Klägers, die diesen ursprünglich unterstützt hatte, ihrerseits ihre Ansprüche gegen die Beklagte ebenfalls an den Beigeladenen abgetreten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Beklagte die Gläubigerstellung seines Vaters beachten muss und ob insoweit seine Honoraransprüche gegen die Beklagte als Sicherungsmittel in Betracht kommen.
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2. Die Feststellungsklage des Klägers wie des Beigeladenen ist begründet. Der Beigeladene ist durch Abtretung Inhaber der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte im Quartal III/2013 geworden. Das folgt entweder aus der Abtretung, die der Kläger am 15.12.1992 mit seiner früheren Ehefrau vereinbart hat, und der weiteren Vereinbarung zwischen der früheren Ehefrau und dem beigeladenen Vater vom 22.9.2008, die den Übergang der Ansprüche auf den Beigeladenen bewirkt hat. Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen gehabt haben sollten (dazu näher BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314), ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden. Der Wirksamkeit der Abtretungen steht weder das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB iVm § 203 Abs 1 StGB entgegen noch die Regelung des § 8 S 2 AbrO. § 203 StGB ist hier nicht verletzt(a), und der Abrechnungsausschluss des § 8 S 2 der AbrO ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig(b).
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a) Die Abtretungsvereinbarungen über vertragszahnärztliches Honorar verstoßen nicht gegen § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, sodass entsprechende Vereinbarungen nicht nach § 134 BGB nichtig sind.
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aa) Allerdings entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Abtretung privat(zahn)ärztlicher Vergütungsansprüche ohne Einwilligung des Patienten etwa an privatärztliche Abrechnungsstellen unwirksam ist, weil der (Zahn)arzt mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen § 203 Abs 1 StGB verstößt, indem er patientenbezogene Informationen unbefugt an Dritte weitergibt, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen(BGHZ 162, 187, 190 ff mwN). Der BGH begründet das in erster Linie mit der Anwendung des § 402 BGB. Danach ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung vorliegenden Urkunden auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Der Arzt oder Zahnarzt, der seine in einer Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) spezifizierte Forderung aus der Behandlung eines Patienten an einen anderen abtritt, offenbart schon mit der Weitergabe der Rechnung - soweit er sie selbst erstellt hat - oder der Aufzeichnungen über die durchgeführte Behandlung - soweit der Abtretungsempfänger seinerseits die Rechnung erstellen soll, was bei privatärztlichen Verrechnungsstellen üblich ist -, Informationen über die Erkrankung des betroffenen Patienten und dessen Behandlung. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ohne Kenntnis der patientenbezogenen Informationen kann ein Abtretungsempfänger von vorneherein eine privatärztliche oder -zahnärztliche Honorarforderung weder substantiiert geltend machen noch gerichtlich durchsetzen.
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bb) Diese Grundsätze sind jedoch auf die Abtretung eines vertrags(zahn)ärztlichen Honoraranspruchs nicht übertragbar. Gegenstand der Zession des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars ist der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid der K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar über. Im Regelfall sind weder im Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten, die nach § 203 Abs 1 StGB strafrechtlich geschützt sind. Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten können allenfalls auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertrags(zahn)arzt gestützt auf § 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm (vermeintlich) zustehenden Höhe nicht durchsetzen. Dazu hat der Senat im Urteil vom 3.3.1999 (BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) entschieden, dass der neue Gläubiger eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) über das dem abtretenden Vertragsarzt zustehende Honorar unabhängig von diesem und ohne dessen Zustimmung klären zu lassen. Diese Entscheidung ist im Rechtsstreit einer Psychologin mit der KÄV ergangen, die im Delegationsverfahren für einen Vertragsarzt tätig geworden war, der ihre Leistungen gegenüber der KÄV abgerechnet hatte. Dieser hatte seine Ansprüche aus den von der klagenden Psychologin durchgeführten Behandlungen an diese abgetreten, was der Senat gebilligt hat. Konflikte mit dem Schutz patientenbezogener Daten konnten in dieser Konstellation von vorneherein nicht auftreten, weil die damalige Klägerin die Patienten mit deren Einverständnis selbst behandelt hatte. Ob in Fällen, in denen der Zessionar keinen Bezug zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer berufsbezogenen Schweigepflicht iS des § 203 Abs 1 StGB unterliegt, die Grundsätze des Urteils vom 3.3.1999 uneingeschränkt angewandt werden können, bedarf hier keiner näheren Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt in dieser Situation berechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem betroffenen Patienten dem (nichtärztlichen) Zessionar nähere Auskünfte zur Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen Honorarberichtigungsbescheide oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erteilen. Soweit dem Auskunftsbegehren des Zessionars nicht durch Anonymisierung der fallbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann und eine Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der sie betreffenden Daten nicht vorliegt, wird der Vertragsarzt die Weitergabe dieser Daten ablehnen. Soweit der Zessionar infolgedessen an der Geltendmachung seiner - potentiellen - Rechte als Zessionar gegenüber der KZÄV gehindert ist oder seine Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen kann, ist das hinzunehmen. Der Zessionar weiß um die Restriktionen, die mit § 203 Abs 1 StGB für patientenbezogene Daten verbunden sind, und muss die Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars zu Sicherungszwecken mit diesen Einschränkungen akzeptieren oder darauf ganz verzichten.
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cc) Jedenfalls sind entgegen der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 3.4.2014 - 2 U 553/13 - Juris) die Probleme, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars bei Streit über eine Honorarberichtigung oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Sozialdaten von Versicherten ergeben und nach Auffassung des Senats gesetzeskonform gelöst werden können, nicht geeignet, von vorneherein jede Abtretung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars als unvereinbar mit § 203 Abs 1 StGB anzusehen. Das entspricht - soweit ersichtlich - auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung sowohl der Landessozial- wie der Zivilgerichte (vgl etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.9.2013 - L 24 K 120/10 - GesR 2013, 746 und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.4.2012 - L 11 KA 67/10 - ZInsO 2012, 1903), mit Ausnahme der in einem Rechtsstreit der auch hier Beteiligten ergangenen, soeben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz. Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 20.9.2006 (7 U 199/05) ausdrücklich entschieden, dass im Gegensatz zur Abrechnung von privatärztlichen Honoraransprüchen die Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes gegen die KÄV keine Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dieselbe Rechtsauffassung hatte bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.11.1997 (19 U 98/97) vertreten. Das Brandenburgische OLG beruft sich in seinem Urteil vom 20.9.2006 auf eine einschlägige Äußerung des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Dieser hat sich in einem Urteil vom 11.5.2006 (BGHZ 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die KÄV befasst (vgl auch das nachfolgende Urteil desselben Senats vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314). Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Verfügung unwirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte ärztliche Leistungen zum Gegenstand haben. Daraus schließt das OLG Brandenburg - nach Auffassung des Senats zu Recht -, dass der BGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht hat. Wenn der BGH zu dieser Frage anderer Auffassung gewesen wäre, wäre die Abtretung - unabhängig vom Zeitpunkt der vertragsärztlichen Leistungserbringung, auf die der BGH maßgeblich abstellt - von vorneherein gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen.
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dd) Der zwischen dem hier beigeladenen Vater des Klägers und der beklagten KZÄV sowie dem Land Rheinland-Pfalz als weiterem Beklagten ergangene rechtskräftige Beschluss des OLG Koblenz vom 3.4.2014 hindert den Senat nicht an einer davon im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist die Rechtskraft dieses Beschlusses auch vom Senat zu beachten; über den Streitgegenstand des dortigen Verfahrens darf der Senat nicht erneut entscheiden. Gegenstand des Verfahrens bei dem OLG Koblenz war die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes M. D. vom 13.1.2012 iHv 53 017,24 Euro. Die auf Zahlung dieses Betrages an ihn gerichtete Klage des (hier beigeladenen) Vaters des Klägers hat das LG Koblenz abgewiesen; das OLG Koblenz hat die Berufung mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben. Dem haben der Kläger und der Beigeladene nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2018 durch Rücknahme der Revisionen Rechnung getragen. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht eine Zahlung der Beklagten auf eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes vom 13.1.2012, sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen im Quartal III/2013. Dass sich der Senat zum Teil mit denselben Rechtsfragen wie das OLG Koblenz befassen muss, ist für die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht ausschlaggebend.
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ee) Eine Anrufung des BGH nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht veranlasst. Zwar hat der BGH die Beschwerde des hier Beigeladenen gegen den Beschluss des OLG Koblenz zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015 - IX ZR 103/14); diese Entscheidung beruht jedoch auf der vom BGH beanstandeten unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Nähere Ausführungen zur Wirksamkeit der Abtretung vertragszahnärztlicher Ansprüche enthält der Beschluss des BGH nicht. Deshalb und insbesondere auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat nicht davon aus, dass er insoweit von der Auffassung dieses Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht.
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b) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Beigeladene nicht Gläubiger der vertragszahnärztlichen Honoraransprüche des Klägers im Quartal III/2013 geworden sein kann, wenn das beschränkte Abrechnungsverbot des § 8 S 2 AbrO in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung wirksam ist. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beigeladene seine Gläubigerposition schon aus der Abtretung der früheren Ehefrau des Klägers herleiten kann, die ihre Berechtigung wiederum aus einer 1992 erklärten Abtretung des Klägers selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem Jahre 1992 ankommen würde, wäre diese von dem Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO erfasst. Zwar können auch künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch nicht schon mit der Einigung der Beteiligten über die Abtretung, sondern erst mit der Entstehung der Forderung (BGH NJW RR 2010, 192, 193 RdNr 10). Bei künftigen Forderungen kann noch nach dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung bis zur Entstehung der Forderung die Abtretung gemäß § 399 S 2 BGB durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden(RGZ 97, 76, 78). Gegenstand der Abtretung waren (auch) die künftigen Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten. Auch solche Forderungen können wirksam abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Ein nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarter Abtretungsausschluss nach § 399 Halbs 2 BGB lässt jedoch die Wirkung der Vorausabtretung für die Zeit nach Vereinbarung des Ausschlusses hinsichtlich der zeitgleich damit oder erst danach entstandenen Forderungen entfallen(BGHZ 77, 274, 275f - Juris RdNr 18). Aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat (RdNr 35) formuliert, es dürfte ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend solche Abtretungen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO vereinbart worden sind. Der Senat stellt klar, dass diese Aussage so zu verstehen ist, dass das Abtretungsverbot von vorneherein keine Anwendung auf die Abtretungen solcher Honoraransprüche findet, die vor dem Inkrafttreten der Norm entstanden sind.
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Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1 S 5). Daraus folgt, dass der ursprünglich dem Kläger zustehende Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen im Quartal III/2013 frühestens mit Abschluss dieses Quartals auf den Beigeladenen übergegangen sein kann. Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 (BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81, jeweils RdNr 31)näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des Honorarbescheides durch die K(Z)ÄV fällig wird. Auf die Differenzierung zwischen der Leistungserbringung im jeweiligen Quartal und den Tag des Erlasses des Honorarbescheides kommt es hier nicht an, weil - bezogen auf das Quartal III/2013 - beide Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO liegen. Deshalb sind - die Wirksamkeit dieser Regelung unterstellt - alle nach dem 1.1.2005 entstandenen Honoraransprüche der Vertragszahnärzte nur als eingeschränkt abtretbar entstanden und konnten auch nur so übergehen. Aus diesem Grund hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Gläubiger des Honoraranspruchs des Klägers geworden ist, allein davon ab, ob der Abtretungsausschluss an andere Personen und Institutionen als Kreditinstitute, wie er in § 8 S 2 AbrO vorgesehen ist, wirksam ist. Das ist entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht der Fall.
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aa) Entgegen der Auffassung der Revisionskläger ist § 8 S 2 AbrO nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine entsprechende Regelung nicht im Rahmen ihrer Satzungs- bzw Rechtssetzungsautonomie hoheitlich erlassen dürfe. Wenn und soweit eine K(Z)ÄV Regelungen über die Abtretbarkeit von vertrags(zahn)ärztlichen Ansprüchen treffen darf, kann das im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts durch die zur Normsetzung berufene Vertreterversammlung erfolgen. Nach § 399 Halbs 2 BGB kann die Abtretbarkeit einer Forderung vertraglich ausgeschlossen werden. Das hat im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Abtretung zur Folge, dass diese, soweit das vereinbarte Abtretungsverbot greift, tatsächlich nicht auf den Zessionar übergeht (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 399 RdNr 12). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie vertragsärztlichen Honoraransprüchen kann die "vertragliche Vereinbarung" iS des § 399 Halbs 2 BGB durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der Selbstverwaltungskörperschaft K(Z)ÄV ersetzt werden; diese Modifikation der zivilrechtlichen Normen beruht auf § 69 Abs 1 S 3 SGB V, der die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB im Leistungserbringerrecht anordnet, soweit das mit den Aufgaben der Beteiligten nach dem SGB V vereinbar ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV wird die Honorierung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht vertraglich vereinbart, weil die K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt hoheitlich handelt. Dem entspricht die Berechtigung der Körperschaft, generelle Regelungen über die Abtretbarkeit von Honoraransprüchen für alle ihre Mitglieder in der Satzung bzw in einer AbrO zu regeln.
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bb) Die Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist jedoch mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Dafür ist nicht in erster Linie - wie der Kläger meint - die Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) zwischen Kreditinstituten und anderen potenziellen Zessionaren maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, dass zwischen Kreditinstituten, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und anderen Personen und Institutionen Unterschiede bestehen, die es für die Beklagte vorteilhaft erscheinen lassen, den Abrechnungsverkehr außer mit ihren Mitgliedern nur mit Kreditinstituten zu führen, mag ihre Berechtigung haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Beschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte (Art 12 Abs 1 GG) getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.
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cc) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) bereits dargelegt, dass die Abtretung bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann. Die K(Z)ÄV kann insoweit eine Regelung im Rang einer Satzung erlassen (§ 79 Abs 3 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB V); eine Aufnahme in die Satzung nach § 81 SGB V ist - wie bei anderen Abrechnungsbestimmungen auch - nicht erforderlich. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf die K(Z)ÄV insoweit nicht, weil insoweit keine die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit oder Zulassung im Kern betreffende Regelung in Rede steht.
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Auch als autonomes Recht einer Selbstverwaltungskörperschaft unterliegt das (begrenzte) Abtretungsverbot in § 8 S 2 AbrO der Kontrolle am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG. Die Beschränkung der Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf Kreditinstitute als Zessionar enthält eine berufsregelnde Tendenz (vgl BVerfGE 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung). Die Eingriffsintensität ist allerdings gering, weil den Vertragszahnärzten nicht - wie bei einem generellen Abtretungsverbot - die Möglichkeit genommen wird, künftige Honoraransprüche als Sicherungsmittel zB im Rahmen der Praxisfinanzierung zu nutzen. Diese erfolgt üblicherweise über Kreditinstitute, und an diese dürfen die Mitglieder der Beklagten ihre Honoraransprüche abtreten. Gleichwohl ist auch das Verbot, an andere Personen und Institutionen abzutreten, von Relevanz für die vertragszahnärztliche Berufsausübung. Betroffen sind etwa Vertragszahnärzte, die wegen größerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten keinen oder keinen ausreichenden Bankkredit mehr erhalten (können), oder etwa auch Vertragszahnärzte, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ihrer Praxisimmobilie oder gegenüber den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft, in die sie eintreten, absichern wollen.
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dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42; BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr 1 RdNr 16, 17). Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung des beschränkten Abtretungsverbotes auf wirtschaftliche Erwägungen, wonach Verwaltungskosten gespart werden können, wenn sie sich nur mit ihren Mitgliedern oder mit Kreditinstituten über die Honorarzahlungen auseinandersetzen muss. Wie real die Gefahr ist, dass die Vertragszahnärzte ihre Honoraransprüche an Personen abtreten, die im Geschäftsverkehr nicht erfahren sind und mit denen die Abwicklung der Honorarzahlungen regelmäßig zu Schwierigkeiten führt, hat die Beklagte nicht angeben können. Ein anderer Fall als derjenige des Klägers ist ihr im Zusammenhang mit dem begrenzten Abtretungsverbot nach eigenen Angaben nicht bekannt geworden.
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Gegen nennenswerte Probleme als Folge einer uneingeschränkt zulässigen Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche spricht, dass bislang - soweit ersichtlich - in keinem anderen KÄV- bzw KZÄV-Bezirk eine dem § 8 S 2 AbrO vergleichbare Regelung erlassen worden ist. Fehlentwicklungen oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwendungen im Zuge der Abwicklung von Honorarabtretungen sind insoweit nicht bekannt geworden. In seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von Anwälten hat das BVerfG aus dem Umstand, dass in zahlreichen Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine Simultanzulassung bei LG und OLG zulässig war und es im Zuge dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung nicht mehr erforderlich ist und deshalb gegen Art 12 Abs 1 GG verstößt (BVerfGE 103, 1, 17). Diese Erwägung greift sinngemäß auch hier: wenn in allen KÄV-Bezirken und in sechzehn von siebzehn KZÄV-Bezirken keine Gefährdung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungstätigkeit der Körperschaften im Zuge der Abtretung von Honoraransprüchen bekannt geworden sind, die die zuständigen Vertreterversammlungen zum Einschreiten veranlasst haben, spricht das gegen die Notwendigkeit eines Abtretungsverbotes. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die K(Z)ÄVen ohnehin verwaltungsmäßig darauf eingestellt sein müssen, sich mit anderen Gläubigern als ihren Mitgliedern auseinanderzusetzen; die Pfändung von Honoraransprüchen kann keine K(Z)ÄV ausschließen, und Pfändungsgläubiger können sowohl Institutionen mit Geschäftserfahrung (zB Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) als auch geschäftsunerfahrene Personen sein.
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ee) Weiterhin ist der vollständige Ausschluss von Abtretungen an Nicht-Banken auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte ihr Ziel ebenso mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen könnte. Gegen die wirtschaftlichen Zusatzbelastungen, die die Einbeziehung Dritter in die Honorarabwicklung eines Vertragszahnarztes zur Folge haben, kann sich die K(Z)ÄV durch die Normierung von Sondergebühren schützen, die anfallen, wenn Honoraransprüche abgetreten oder gepfändet werden. Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht. In § 8 S 5 AbrO ist bestimmt, dass die durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehenden Verwaltungskosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden; § 8 S 6 AbrO lässt auch eine Pauschalierung zu. Gegen die Höhe der Gebühren zwischen 40 und 100 Euro - wie von der Beklagten festgesetzt - bestehen keine Bedenken; daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrag von 100 Euro eine Obergrenze bildet, die generell nicht überschritten werden dürfte.
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Schließlich hätte die Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Erforderlichkeit den Ausschluss der Abtretung durch eine Anzeigepflicht oder durch eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzen können. Eine ähnliche Regelung - allerdings als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich eher weniger geeignet sein dürfte - besteht in § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Mit Hilfe einer derartigen Regelung könnte die Beklagte für solche Fälle Vorkehrungen treffen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Vielzahl einander möglicherweise widersprechender Abtretungen - eine geordnete und wenig fehleranfällige Honorarauszahlung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr gewährleistet werden kann.
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-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Tenor
-
Auf die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen werden das Urteil des Landessozial-gerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26. Februar 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
-
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Tatbestand
- 1
-
Umstritten ist die Wirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV).
- 2
-
Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten KZÄV zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen beigeladenen Vater abtrat.
- 3
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Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde sein Honorar nach Erledigung der Pfändungen künftig auf sein Girokonto überweisen. Die Beklagte blieb auf den Hinweis des Klägers, sie müsse die Globalzession an seinen Vater beachten, bei ihrer Absicht. Daraufhin erhob der Kläger am 4.10.2013 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Abtretungen vom 15.12.1992 und 22.9.2008 zu beachten. Das SG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr eine bereits früher erhobene Feststellungsklage über die Wirksamkeit der Abtretung vom 22.6.2011 entgegenstehe und der Kläger nicht berechtigt sei, Ansprüche des Beigeladenen in eigenem Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die Globalzession auch nicht wirksam, weil sie von § 8 S 2 der Abrechnungsordnung
der Beklagten erfasst werde. Danach sei die Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber der Beklagten nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut Zessionar sei (Gerichtsbescheid vom 26.2.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers nach Beiladung des Vaters zurückgewiesen. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig, weil die Beachtung der Abtretung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger allein Gläubiger der Honorarforderung sei. Die zu Gunsten des beigeladenen Vaters erfolgten Abtretungen seien gegenüber der Beklagten im Hinblick auf § 8 S 2 der seit dem 1.1.2005 geltenden AbrO unwirksam (Urteil vom 16.6.2016).
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Mit ihren Revisionen machen der Kläger und der Beigeladene in erster Linie geltend, das Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO sei mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Die Satzungskompetenz der Beklagten reiche nicht so weit, Regelungen über die Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Honoraransprüche mit Wirkung gegenüber solchen Personen festzuschreiben, die der Satzungsgewalt der Körperschaft nicht unterliegen. Im Übrigen werde die Abtretung des Klägers vom 15.12.1992 an seine frühere Ehefrau vom Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO von vorneherein nicht erfasst, weil dieses erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten sei. Schließlich verstoße diese Regelung gegen die von Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den in Art 14 Abs 1 GG garantierten Eigentumsschutz. Im Lichte dieser grundrechtlichen Bestimmungen seien vertragszahnärztliche Honorarforderungen übertragbar. Dem Interesse des Zahnarztes, künftige Honorarforderungen zum Zwecke der Kreditsicherung und Finanzierung an Dritte zu übertragen, werde durch die satzungsrechtliche Zulassung von Abtretungen allein an Kreditinstitute nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte als Schuldnerin der Honoraransprüche werde durch die Vorschriften der §§ 404, 406 bis 410 BGB hinreichend geschützt.
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Der Kläger und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2016 und den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 26.2.2015 zu ändern und festzustellen, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Wirksamkeit der Abtretungen ihr gegenüber feststelle. Im Übrigen sei § 8 S 2 der AbrO wirksam. Rechtsgrundlage sei § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB V, wonach die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen hat. Einschränkungen der Abtretbarkeit seien dem bürgerlichen Recht nicht fremd, wie sich für vertraglich vereinbarte Ausschlüsse bereits aus § 399 BGB ergebe. Auch auf satzungsrechtlicher Grundlage könnten Abtretungsausschlüsse verbindlich festgelegt werden. Einer Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse Dritter bedürfe sie - die Beklagte - insoweit nicht. Normadressat des § 8 S 2 AbrO sei der Vertragszahnarzt. Dritte seien durch diese Regelung allenfalls faktisch betroffen, da es einem Vertragszahnarzt nicht mehr möglich sei, ihnen Honorarforderungen zu übertragen. Im Übrigen komme es für die Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses nicht auf den Tag des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Tag an, an dem der - möglicherweise - abgetretene Anspruch entstanden sei. Das sei bei Honoraransprüchen jedenfalls frühestens nach Ablauf des Quartals der Fall, für das Honorar bewilligt werde. Deshalb ändere selbst die Wirksamkeit eines 1992 zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Abtretungsvertrages nichts an der fehlenden Abtretbarkeit der Honoraransprüche für das hier betroffene Quartal III/2013, weil lange vor Abschluss dieses Quartals - nämlich zum 1.1.2005 - die AbrO um den beschränkten Abtretungsausschluss in § 8 S 2 ergänzt worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und anderen Zessionaren sei nicht willkürlich. Sie - die Beklagte - sei daran interessiert, Unklarheiten über die Person des Gläubigers von Honoraransprüchen auszuschließen. Durch den Ausschluss von Zessionaren, die nicht über eine Banklizenz verfügen, könne sie sicherstellen, dass die Honorarzahlung vom Zessionar hinreichend professionell abgewickelt und dokumentiert werde und ihr hierdurch zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit der Möglichkeit, Honoraransprüche an Kreditinstitute abzutreten, werde den berechtigten Kredit- und Finanzierungsinteressen ihrer Mitglieder ausreichend Rechnung getragen. Schließlich seien alle Abtretungen, die der Kläger bzw seine frühere Ehefrau vorgenommen hätten, unwirksam, weil ihnen nach § 134 BGB das strafrechtlich geschützte Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen(§ 203 StGB)entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind begründet. Beide haben Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beigeladene Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers für das Quartal III/2013 ist.
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1. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zulässig.
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a) Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche des Klägers an den Beigeladenen nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat und auch nicht durch Verwaltungsakt entscheiden muss. Ein Verweis auf die allgemeine Leistungsklage, kraft derer der Beigeladene die Auszahlung des vertragszahnärztlichen Honorars des Klägers an sich verlangen könnte, würde den Rechtsschutzansprüchen des Klägers und des Beigeladenen nicht gerecht. Der Kläger könnte selbst keine Leistungsklage erheben, weil er nach eigener Auffassung nicht mehr Gläubiger der Zahlungsansprüche ist und das Honorar im Übrigen bereits an ihn ausgezahlt worden ist; die Kombination einer Zahlungsklage des Beigeladenen und einer Feststellungsklage des Klägers - bezogen auf dasselbe Klageziel - erscheint in der hier vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht.
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b) Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit auf die Feststellung der Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 beschränkt. In diesem Quartal hat die Beklagte erstmals explizit das Begehren des Klägers, die Zessionarsstellung seines beigeladenen Vaters bei der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen, abgelehnt. Soweit die in den vorangegangenen Jahren vorgenommenen Abtretungen der Honoraransprüche des Klägers Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren waren, steht dies einer Entscheidung des Senats in dem hier anhängigen Verfahren nicht entgegen. Gegenstand ist hier nicht die Wirksamkeit einer einzelnen Abtretung - etwa derjenigen des Klägers an den Beigeladenen vom 22.6.2011 - sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 unter allen rechtlichen Aspekten. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren anhängig, das einer Entscheidung des Senats entgegensteht.
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c) Sowohl der Kläger wie der Beigeladene verfügen über das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Beigeladenen als - möglichen - Zessionar der Forderung liegt das auf der Hand; die Beklagte hat keinen Zweifel gelassen, dass sie Zahlungsansprüche des Beigeladenen erfüllen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, dass er Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers geworden ist. Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Gläubigerposition seines zum Verfahren beigeladenen Vaters beruht vorrangig auf der wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Praxis. Im Zuge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Praxis, die in dem zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren ihren Niederschlag gefunden haben, hat der Kläger nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen von seinem Vater in Form von rückzahlbaren Darlehen erhalten. Zu deren Sicherung hat er seine vertragszahnärztlichen Honoraransprüche abgetreten; im Übrigen hat die frühere Ehefrau des Klägers, die diesen ursprünglich unterstützt hatte, ihrerseits ihre Ansprüche gegen die Beklagte ebenfalls an den Beigeladenen abgetreten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Beklagte die Gläubigerstellung seines Vaters beachten muss und ob insoweit seine Honoraransprüche gegen die Beklagte als Sicherungsmittel in Betracht kommen.
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2. Die Feststellungsklage des Klägers wie des Beigeladenen ist begründet. Der Beigeladene ist durch Abtretung Inhaber der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte im Quartal III/2013 geworden. Das folgt entweder aus der Abtretung, die der Kläger am 15.12.1992 mit seiner früheren Ehefrau vereinbart hat, und der weiteren Vereinbarung zwischen der früheren Ehefrau und dem beigeladenen Vater vom 22.9.2008, die den Übergang der Ansprüche auf den Beigeladenen bewirkt hat. Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen gehabt haben sollten (dazu näher BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314), ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden. Der Wirksamkeit der Abtretungen steht weder das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB iVm § 203 Abs 1 StGB entgegen noch die Regelung des § 8 S 2 AbrO. § 203 StGB ist hier nicht verletzt(a), und der Abrechnungsausschluss des § 8 S 2 der AbrO ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig(b).
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a) Die Abtretungsvereinbarungen über vertragszahnärztliches Honorar verstoßen nicht gegen § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, sodass entsprechende Vereinbarungen nicht nach § 134 BGB nichtig sind.
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aa) Allerdings entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Abtretung privat(zahn)ärztlicher Vergütungsansprüche ohne Einwilligung des Patienten etwa an privatärztliche Abrechnungsstellen unwirksam ist, weil der (Zahn)arzt mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen § 203 Abs 1 StGB verstößt, indem er patientenbezogene Informationen unbefugt an Dritte weitergibt, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen(BGHZ 162, 187, 190 ff mwN). Der BGH begründet das in erster Linie mit der Anwendung des § 402 BGB. Danach ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung vorliegenden Urkunden auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Der Arzt oder Zahnarzt, der seine in einer Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) spezifizierte Forderung aus der Behandlung eines Patienten an einen anderen abtritt, offenbart schon mit der Weitergabe der Rechnung - soweit er sie selbst erstellt hat - oder der Aufzeichnungen über die durchgeführte Behandlung - soweit der Abtretungsempfänger seinerseits die Rechnung erstellen soll, was bei privatärztlichen Verrechnungsstellen üblich ist -, Informationen über die Erkrankung des betroffenen Patienten und dessen Behandlung. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ohne Kenntnis der patientenbezogenen Informationen kann ein Abtretungsempfänger von vorneherein eine privatärztliche oder -zahnärztliche Honorarforderung weder substantiiert geltend machen noch gerichtlich durchsetzen.
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bb) Diese Grundsätze sind jedoch auf die Abtretung eines vertrags(zahn)ärztlichen Honoraranspruchs nicht übertragbar. Gegenstand der Zession des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars ist der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid der K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar über. Im Regelfall sind weder im Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten, die nach § 203 Abs 1 StGB strafrechtlich geschützt sind. Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten können allenfalls auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertrags(zahn)arzt gestützt auf § 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm (vermeintlich) zustehenden Höhe nicht durchsetzen. Dazu hat der Senat im Urteil vom 3.3.1999 (BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) entschieden, dass der neue Gläubiger eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) über das dem abtretenden Vertragsarzt zustehende Honorar unabhängig von diesem und ohne dessen Zustimmung klären zu lassen. Diese Entscheidung ist im Rechtsstreit einer Psychologin mit der KÄV ergangen, die im Delegationsverfahren für einen Vertragsarzt tätig geworden war, der ihre Leistungen gegenüber der KÄV abgerechnet hatte. Dieser hatte seine Ansprüche aus den von der klagenden Psychologin durchgeführten Behandlungen an diese abgetreten, was der Senat gebilligt hat. Konflikte mit dem Schutz patientenbezogener Daten konnten in dieser Konstellation von vorneherein nicht auftreten, weil die damalige Klägerin die Patienten mit deren Einverständnis selbst behandelt hatte. Ob in Fällen, in denen der Zessionar keinen Bezug zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer berufsbezogenen Schweigepflicht iS des § 203 Abs 1 StGB unterliegt, die Grundsätze des Urteils vom 3.3.1999 uneingeschränkt angewandt werden können, bedarf hier keiner näheren Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt in dieser Situation berechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem betroffenen Patienten dem (nichtärztlichen) Zessionar nähere Auskünfte zur Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen Honorarberichtigungsbescheide oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erteilen. Soweit dem Auskunftsbegehren des Zessionars nicht durch Anonymisierung der fallbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann und eine Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der sie betreffenden Daten nicht vorliegt, wird der Vertragsarzt die Weitergabe dieser Daten ablehnen. Soweit der Zessionar infolgedessen an der Geltendmachung seiner - potentiellen - Rechte als Zessionar gegenüber der KZÄV gehindert ist oder seine Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen kann, ist das hinzunehmen. Der Zessionar weiß um die Restriktionen, die mit § 203 Abs 1 StGB für patientenbezogene Daten verbunden sind, und muss die Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars zu Sicherungszwecken mit diesen Einschränkungen akzeptieren oder darauf ganz verzichten.
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cc) Jedenfalls sind entgegen der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 3.4.2014 - 2 U 553/13 - Juris) die Probleme, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars bei Streit über eine Honorarberichtigung oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Sozialdaten von Versicherten ergeben und nach Auffassung des Senats gesetzeskonform gelöst werden können, nicht geeignet, von vorneherein jede Abtretung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars als unvereinbar mit § 203 Abs 1 StGB anzusehen. Das entspricht - soweit ersichtlich - auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung sowohl der Landessozial- wie der Zivilgerichte (vgl etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.9.2013 - L 24 K 120/10 - GesR 2013, 746 und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.4.2012 - L 11 KA 67/10 - ZInsO 2012, 1903), mit Ausnahme der in einem Rechtsstreit der auch hier Beteiligten ergangenen, soeben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz. Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 20.9.2006 (7 U 199/05) ausdrücklich entschieden, dass im Gegensatz zur Abrechnung von privatärztlichen Honoraransprüchen die Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes gegen die KÄV keine Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dieselbe Rechtsauffassung hatte bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.11.1997 (19 U 98/97) vertreten. Das Brandenburgische OLG beruft sich in seinem Urteil vom 20.9.2006 auf eine einschlägige Äußerung des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Dieser hat sich in einem Urteil vom 11.5.2006 (BGHZ 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die KÄV befasst (vgl auch das nachfolgende Urteil desselben Senats vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314). Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Verfügung unwirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte ärztliche Leistungen zum Gegenstand haben. Daraus schließt das OLG Brandenburg - nach Auffassung des Senats zu Recht -, dass der BGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht hat. Wenn der BGH zu dieser Frage anderer Auffassung gewesen wäre, wäre die Abtretung - unabhängig vom Zeitpunkt der vertragsärztlichen Leistungserbringung, auf die der BGH maßgeblich abstellt - von vorneherein gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen.
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dd) Der zwischen dem hier beigeladenen Vater des Klägers und der beklagten KZÄV sowie dem Land Rheinland-Pfalz als weiterem Beklagten ergangene rechtskräftige Beschluss des OLG Koblenz vom 3.4.2014 hindert den Senat nicht an einer davon im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist die Rechtskraft dieses Beschlusses auch vom Senat zu beachten; über den Streitgegenstand des dortigen Verfahrens darf der Senat nicht erneut entscheiden. Gegenstand des Verfahrens bei dem OLG Koblenz war die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes M. D. vom 13.1.2012 iHv 53 017,24 Euro. Die auf Zahlung dieses Betrages an ihn gerichtete Klage des (hier beigeladenen) Vaters des Klägers hat das LG Koblenz abgewiesen; das OLG Koblenz hat die Berufung mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben. Dem haben der Kläger und der Beigeladene nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2018 durch Rücknahme der Revisionen Rechnung getragen. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht eine Zahlung der Beklagten auf eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes vom 13.1.2012, sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen im Quartal III/2013. Dass sich der Senat zum Teil mit denselben Rechtsfragen wie das OLG Koblenz befassen muss, ist für die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht ausschlaggebend.
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ee) Eine Anrufung des BGH nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht veranlasst. Zwar hat der BGH die Beschwerde des hier Beigeladenen gegen den Beschluss des OLG Koblenz zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015 - IX ZR 103/14); diese Entscheidung beruht jedoch auf der vom BGH beanstandeten unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Nähere Ausführungen zur Wirksamkeit der Abtretung vertragszahnärztlicher Ansprüche enthält der Beschluss des BGH nicht. Deshalb und insbesondere auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat nicht davon aus, dass er insoweit von der Auffassung dieses Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht.
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b) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Beigeladene nicht Gläubiger der vertragszahnärztlichen Honoraransprüche des Klägers im Quartal III/2013 geworden sein kann, wenn das beschränkte Abrechnungsverbot des § 8 S 2 AbrO in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung wirksam ist. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beigeladene seine Gläubigerposition schon aus der Abtretung der früheren Ehefrau des Klägers herleiten kann, die ihre Berechtigung wiederum aus einer 1992 erklärten Abtretung des Klägers selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem Jahre 1992 ankommen würde, wäre diese von dem Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO erfasst. Zwar können auch künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch nicht schon mit der Einigung der Beteiligten über die Abtretung, sondern erst mit der Entstehung der Forderung (BGH NJW RR 2010, 192, 193 RdNr 10). Bei künftigen Forderungen kann noch nach dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung bis zur Entstehung der Forderung die Abtretung gemäß § 399 S 2 BGB durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden(RGZ 97, 76, 78). Gegenstand der Abtretung waren (auch) die künftigen Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten. Auch solche Forderungen können wirksam abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Ein nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarter Abtretungsausschluss nach § 399 Halbs 2 BGB lässt jedoch die Wirkung der Vorausabtretung für die Zeit nach Vereinbarung des Ausschlusses hinsichtlich der zeitgleich damit oder erst danach entstandenen Forderungen entfallen(BGHZ 77, 274, 275f - Juris RdNr 18). Aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat (RdNr 35) formuliert, es dürfte ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend solche Abtretungen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO vereinbart worden sind. Der Senat stellt klar, dass diese Aussage so zu verstehen ist, dass das Abtretungsverbot von vorneherein keine Anwendung auf die Abtretungen solcher Honoraransprüche findet, die vor dem Inkrafttreten der Norm entstanden sind.
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Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1 S 5). Daraus folgt, dass der ursprünglich dem Kläger zustehende Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen im Quartal III/2013 frühestens mit Abschluss dieses Quartals auf den Beigeladenen übergegangen sein kann. Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 (BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81, jeweils RdNr 31)näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des Honorarbescheides durch die K(Z)ÄV fällig wird. Auf die Differenzierung zwischen der Leistungserbringung im jeweiligen Quartal und den Tag des Erlasses des Honorarbescheides kommt es hier nicht an, weil - bezogen auf das Quartal III/2013 - beide Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO liegen. Deshalb sind - die Wirksamkeit dieser Regelung unterstellt - alle nach dem 1.1.2005 entstandenen Honoraransprüche der Vertragszahnärzte nur als eingeschränkt abtretbar entstanden und konnten auch nur so übergehen. Aus diesem Grund hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Gläubiger des Honoraranspruchs des Klägers geworden ist, allein davon ab, ob der Abtretungsausschluss an andere Personen und Institutionen als Kreditinstitute, wie er in § 8 S 2 AbrO vorgesehen ist, wirksam ist. Das ist entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht der Fall.
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aa) Entgegen der Auffassung der Revisionskläger ist § 8 S 2 AbrO nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine entsprechende Regelung nicht im Rahmen ihrer Satzungs- bzw Rechtssetzungsautonomie hoheitlich erlassen dürfe. Wenn und soweit eine K(Z)ÄV Regelungen über die Abtretbarkeit von vertrags(zahn)ärztlichen Ansprüchen treffen darf, kann das im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts durch die zur Normsetzung berufene Vertreterversammlung erfolgen. Nach § 399 Halbs 2 BGB kann die Abtretbarkeit einer Forderung vertraglich ausgeschlossen werden. Das hat im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Abtretung zur Folge, dass diese, soweit das vereinbarte Abtretungsverbot greift, tatsächlich nicht auf den Zessionar übergeht (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 399 RdNr 12). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie vertragsärztlichen Honoraransprüchen kann die "vertragliche Vereinbarung" iS des § 399 Halbs 2 BGB durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der Selbstverwaltungskörperschaft K(Z)ÄV ersetzt werden; diese Modifikation der zivilrechtlichen Normen beruht auf § 69 Abs 1 S 3 SGB V, der die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB im Leistungserbringerrecht anordnet, soweit das mit den Aufgaben der Beteiligten nach dem SGB V vereinbar ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV wird die Honorierung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht vertraglich vereinbart, weil die K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt hoheitlich handelt. Dem entspricht die Berechtigung der Körperschaft, generelle Regelungen über die Abtretbarkeit von Honoraransprüchen für alle ihre Mitglieder in der Satzung bzw in einer AbrO zu regeln.
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bb) Die Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist jedoch mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Dafür ist nicht in erster Linie - wie der Kläger meint - die Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) zwischen Kreditinstituten und anderen potenziellen Zessionaren maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, dass zwischen Kreditinstituten, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und anderen Personen und Institutionen Unterschiede bestehen, die es für die Beklagte vorteilhaft erscheinen lassen, den Abrechnungsverkehr außer mit ihren Mitgliedern nur mit Kreditinstituten zu führen, mag ihre Berechtigung haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Beschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte (Art 12 Abs 1 GG) getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.
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cc) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) bereits dargelegt, dass die Abtretung bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann. Die K(Z)ÄV kann insoweit eine Regelung im Rang einer Satzung erlassen (§ 79 Abs 3 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB V); eine Aufnahme in die Satzung nach § 81 SGB V ist - wie bei anderen Abrechnungsbestimmungen auch - nicht erforderlich. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf die K(Z)ÄV insoweit nicht, weil insoweit keine die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit oder Zulassung im Kern betreffende Regelung in Rede steht.
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Auch als autonomes Recht einer Selbstverwaltungskörperschaft unterliegt das (begrenzte) Abtretungsverbot in § 8 S 2 AbrO der Kontrolle am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG. Die Beschränkung der Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf Kreditinstitute als Zessionar enthält eine berufsregelnde Tendenz (vgl BVerfGE 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung). Die Eingriffsintensität ist allerdings gering, weil den Vertragszahnärzten nicht - wie bei einem generellen Abtretungsverbot - die Möglichkeit genommen wird, künftige Honoraransprüche als Sicherungsmittel zB im Rahmen der Praxisfinanzierung zu nutzen. Diese erfolgt üblicherweise über Kreditinstitute, und an diese dürfen die Mitglieder der Beklagten ihre Honoraransprüche abtreten. Gleichwohl ist auch das Verbot, an andere Personen und Institutionen abzutreten, von Relevanz für die vertragszahnärztliche Berufsausübung. Betroffen sind etwa Vertragszahnärzte, die wegen größerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten keinen oder keinen ausreichenden Bankkredit mehr erhalten (können), oder etwa auch Vertragszahnärzte, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ihrer Praxisimmobilie oder gegenüber den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft, in die sie eintreten, absichern wollen.
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dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42; BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr 1 RdNr 16, 17). Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung des beschränkten Abtretungsverbotes auf wirtschaftliche Erwägungen, wonach Verwaltungskosten gespart werden können, wenn sie sich nur mit ihren Mitgliedern oder mit Kreditinstituten über die Honorarzahlungen auseinandersetzen muss. Wie real die Gefahr ist, dass die Vertragszahnärzte ihre Honoraransprüche an Personen abtreten, die im Geschäftsverkehr nicht erfahren sind und mit denen die Abwicklung der Honorarzahlungen regelmäßig zu Schwierigkeiten führt, hat die Beklagte nicht angeben können. Ein anderer Fall als derjenige des Klägers ist ihr im Zusammenhang mit dem begrenzten Abtretungsverbot nach eigenen Angaben nicht bekannt geworden.
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Gegen nennenswerte Probleme als Folge einer uneingeschränkt zulässigen Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche spricht, dass bislang - soweit ersichtlich - in keinem anderen KÄV- bzw KZÄV-Bezirk eine dem § 8 S 2 AbrO vergleichbare Regelung erlassen worden ist. Fehlentwicklungen oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwendungen im Zuge der Abwicklung von Honorarabtretungen sind insoweit nicht bekannt geworden. In seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von Anwälten hat das BVerfG aus dem Umstand, dass in zahlreichen Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine Simultanzulassung bei LG und OLG zulässig war und es im Zuge dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung nicht mehr erforderlich ist und deshalb gegen Art 12 Abs 1 GG verstößt (BVerfGE 103, 1, 17). Diese Erwägung greift sinngemäß auch hier: wenn in allen KÄV-Bezirken und in sechzehn von siebzehn KZÄV-Bezirken keine Gefährdung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungstätigkeit der Körperschaften im Zuge der Abtretung von Honoraransprüchen bekannt geworden sind, die die zuständigen Vertreterversammlungen zum Einschreiten veranlasst haben, spricht das gegen die Notwendigkeit eines Abtretungsverbotes. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die K(Z)ÄVen ohnehin verwaltungsmäßig darauf eingestellt sein müssen, sich mit anderen Gläubigern als ihren Mitgliedern auseinanderzusetzen; die Pfändung von Honoraransprüchen kann keine K(Z)ÄV ausschließen, und Pfändungsgläubiger können sowohl Institutionen mit Geschäftserfahrung (zB Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) als auch geschäftsunerfahrene Personen sein.
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ee) Weiterhin ist der vollständige Ausschluss von Abtretungen an Nicht-Banken auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte ihr Ziel ebenso mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen könnte. Gegen die wirtschaftlichen Zusatzbelastungen, die die Einbeziehung Dritter in die Honorarabwicklung eines Vertragszahnarztes zur Folge haben, kann sich die K(Z)ÄV durch die Normierung von Sondergebühren schützen, die anfallen, wenn Honoraransprüche abgetreten oder gepfändet werden. Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht. In § 8 S 5 AbrO ist bestimmt, dass die durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehenden Verwaltungskosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden; § 8 S 6 AbrO lässt auch eine Pauschalierung zu. Gegen die Höhe der Gebühren zwischen 40 und 100 Euro - wie von der Beklagten festgesetzt - bestehen keine Bedenken; daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrag von 100 Euro eine Obergrenze bildet, die generell nicht überschritten werden dürfte.
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Schließlich hätte die Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Erforderlichkeit den Ausschluss der Abtretung durch eine Anzeigepflicht oder durch eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzen können. Eine ähnliche Regelung - allerdings als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich eher weniger geeignet sein dürfte - besteht in § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Mit Hilfe einer derartigen Regelung könnte die Beklagte für solche Fälle Vorkehrungen treffen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Vielzahl einander möglicherweise widersprechender Abtretungen - eine geordnete und wenig fehleranfällige Honorarauszahlung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr gewährleistet werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Tenor
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Auf die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen werden das Urteil des Landessozial-gerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 26. Februar 2015 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Tatbestand
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Umstritten ist die Wirksamkeit der Abtretung von Honoraransprüchen eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV).
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Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten KZÄV zugelassen. Am 15.12.1992 trat er alle bestehenden und zukünftigen Honorarforderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau ab. Mit Beschluss vom 12.9.2008 wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 22.9.2008 trat die frühere Ehefrau die Honoraransprüche an den beigeladenen Vater des Klägers ab. Am 30.9.2008 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kläger, dass dessen Vermögen aus der Tätigkeit als Zahnarzt nicht mehr zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Mit Wirkung zum 1.4.2009 gab die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit frei. Im August 2009 trat die frühere Ehefrau des Klägers die gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche im vollen Umfang an den Kläger ab, der sie wiederum am 22.6.2011 im Rahmen einer Globalzession an seinen beigeladenen Vater abtrat.
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Im September 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde sein Honorar nach Erledigung der Pfändungen künftig auf sein Girokonto überweisen. Die Beklagte blieb auf den Hinweis des Klägers, sie müsse die Globalzession an seinen Vater beachten, bei ihrer Absicht. Daraufhin erhob der Kläger am 4.10.2013 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, die Abtretungen vom 15.12.1992 und 22.9.2008 zu beachten. Das SG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr eine bereits früher erhobene Feststellungsklage über die Wirksamkeit der Abtretung vom 22.6.2011 entgegenstehe und der Kläger nicht berechtigt sei, Ansprüche des Beigeladenen in eigenem Namen geltend zu machen. Im Übrigen sei die Globalzession auch nicht wirksam, weil sie von § 8 S 2 der Abrechnungsordnung
der Beklagten erfasst werde. Danach sei die Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber der Beklagten nur wirksam, wenn ein Kreditinstitut Zessionar sei (Gerichtsbescheid vom 26.2.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers nach Beiladung des Vaters zurückgewiesen. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage sei unzulässig, weil die Beachtung der Abtretung keinen Verwaltungsakt darstelle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil der Kläger allein Gläubiger der Honorarforderung sei. Die zu Gunsten des beigeladenen Vaters erfolgten Abtretungen seien gegenüber der Beklagten im Hinblick auf § 8 S 2 der seit dem 1.1.2005 geltenden AbrO unwirksam (Urteil vom 16.6.2016).
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Mit ihren Revisionen machen der Kläger und der Beigeladene in erster Linie geltend, das Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO sei mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb unwirksam. Die Satzungskompetenz der Beklagten reiche nicht so weit, Regelungen über die Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Honoraransprüche mit Wirkung gegenüber solchen Personen festzuschreiben, die der Satzungsgewalt der Körperschaft nicht unterliegen. Im Übrigen werde die Abtretung des Klägers vom 15.12.1992 an seine frühere Ehefrau vom Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO von vorneherein nicht erfasst, weil dieses erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten sei. Schließlich verstoße diese Regelung gegen die von Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsfreiheit und den in Art 14 Abs 1 GG garantierten Eigentumsschutz. Im Lichte dieser grundrechtlichen Bestimmungen seien vertragszahnärztliche Honorarforderungen übertragbar. Dem Interesse des Zahnarztes, künftige Honorarforderungen zum Zwecke der Kreditsicherung und Finanzierung an Dritte zu übertragen, werde durch die satzungsrechtliche Zulassung von Abtretungen allein an Kreditinstitute nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Beklagte als Schuldnerin der Honoraransprüche werde durch die Vorschriften der §§ 404, 406 bis 410 BGB hinreichend geschützt.
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Der Kläger und der Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.6.2016 und den Gerichtsbescheid des SG Mainz vom 26.2.2015 zu ändern und festzustellen, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Wirksamkeit der Abtretungen ihr gegenüber feststelle. Im Übrigen sei § 8 S 2 der AbrO wirksam. Rechtsgrundlage sei § 79 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB V, wonach die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen hat. Einschränkungen der Abtretbarkeit seien dem bürgerlichen Recht nicht fremd, wie sich für vertraglich vereinbarte Ausschlüsse bereits aus § 399 BGB ergebe. Auch auf satzungsrechtlicher Grundlage könnten Abtretungsausschlüsse verbindlich festgelegt werden. Einer Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Rechtsverhältnisse Dritter bedürfe sie - die Beklagte - insoweit nicht. Normadressat des § 8 S 2 AbrO sei der Vertragszahnarzt. Dritte seien durch diese Regelung allenfalls faktisch betroffen, da es einem Vertragszahnarzt nicht mehr möglich sei, ihnen Honorarforderungen zu übertragen. Im Übrigen komme es für die Wirksamkeit eines Abtretungsausschlusses nicht auf den Tag des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung, sondern auf den Tag an, an dem der - möglicherweise - abgetretene Anspruch entstanden sei. Das sei bei Honoraransprüchen jedenfalls frühestens nach Ablauf des Quartals der Fall, für das Honorar bewilligt werde. Deshalb ändere selbst die Wirksamkeit eines 1992 zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen Abtretungsvertrages nichts an der fehlenden Abtretbarkeit der Honoraransprüche für das hier betroffene Quartal III/2013, weil lange vor Abschluss dieses Quartals - nämlich zum 1.1.2005 - die AbrO um den beschränkten Abtretungsausschluss in § 8 S 2 ergänzt worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht seien nicht gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und anderen Zessionaren sei nicht willkürlich. Sie - die Beklagte - sei daran interessiert, Unklarheiten über die Person des Gläubigers von Honoraransprüchen auszuschließen. Durch den Ausschluss von Zessionaren, die nicht über eine Banklizenz verfügen, könne sie sicherstellen, dass die Honorarzahlung vom Zessionar hinreichend professionell abgewickelt und dokumentiert werde und ihr hierdurch zusätzlicher Aufwand und zusätzliche Kosten nicht entstünden. Mit der Möglichkeit, Honoraransprüche an Kreditinstitute abzutreten, werde den berechtigten Kredit- und Finanzierungsinteressen ihrer Mitglieder ausreichend Rechnung getragen. Schließlich seien alle Abtretungen, die der Kläger bzw seine frühere Ehefrau vorgenommen hätten, unwirksam, weil ihnen nach § 134 BGB das strafrechtlich geschützte Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen(§ 203 StGB)entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen sind begründet. Beide haben Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beigeladene Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers für das Quartal III/2013 ist.
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1. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) zulässig.
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a) Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte über die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche des Klägers an den Beigeladenen nicht durch Verwaltungsakt entschieden hat und auch nicht durch Verwaltungsakt entscheiden muss. Ein Verweis auf die allgemeine Leistungsklage, kraft derer der Beigeladene die Auszahlung des vertragszahnärztlichen Honorars des Klägers an sich verlangen könnte, würde den Rechtsschutzansprüchen des Klägers und des Beigeladenen nicht gerecht. Der Kläger könnte selbst keine Leistungsklage erheben, weil er nach eigener Auffassung nicht mehr Gläubiger der Zahlungsansprüche ist und das Honorar im Übrigen bereits an ihn ausgezahlt worden ist; die Kombination einer Zahlungsklage des Beigeladenen und einer Feststellungsklage des Klägers - bezogen auf dasselbe Klageziel - erscheint in der hier vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht.
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b) Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit auf die Feststellung der Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 beschränkt. In diesem Quartal hat die Beklagte erstmals explizit das Begehren des Klägers, die Zessionarsstellung seines beigeladenen Vaters bei der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars zu berücksichtigen, abgelehnt. Soweit die in den vorangegangenen Jahren vorgenommenen Abtretungen der Honoraransprüche des Klägers Gegenstand anderer gerichtlicher Verfahren waren, steht dies einer Entscheidung des Senats in dem hier anhängigen Verfahren nicht entgegen. Gegenstand ist hier nicht die Wirksamkeit einer einzelnen Abtretung - etwa derjenigen des Klägers an den Beigeladenen vom 22.6.2011 - sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen bezüglich des Honoraranspruchs für das Quartal III/2013 unter allen rechtlichen Aspekten. Zu diesem Streitgegenstand ist kein Verfahren anhängig, das einer Entscheidung des Senats entgegensteht.
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c) Sowohl der Kläger wie der Beigeladene verfügen über das erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Beigeladenen als - möglichen - Zessionar der Forderung liegt das auf der Hand; die Beklagte hat keinen Zweifel gelassen, dass sie Zahlungsansprüche des Beigeladenen erfüllen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist, dass er Gläubiger der Honorarforderungen des Klägers geworden ist. Das berechtigte Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Gläubigerposition seines zum Verfahren beigeladenen Vaters beruht vorrangig auf der wirtschaftlichen Situation des Klägers und seiner Praxis. Im Zuge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Praxis, die in dem zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren ihren Niederschlag gefunden haben, hat der Kläger nach eigenen Angaben in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen von seinem Vater in Form von rückzahlbaren Darlehen erhalten. Zu deren Sicherung hat er seine vertragszahnärztlichen Honoraransprüche abgetreten; im Übrigen hat die frühere Ehefrau des Klägers, die diesen ursprünglich unterstützt hatte, ihrerseits ihre Ansprüche gegen die Beklagte ebenfalls an den Beigeladenen abgetreten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Beklagte die Gläubigerstellung seines Vaters beachten muss und ob insoweit seine Honoraransprüche gegen die Beklagte als Sicherungsmittel in Betracht kommen.
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2. Die Feststellungsklage des Klägers wie des Beigeladenen ist begründet. Der Beigeladene ist durch Abtretung Inhaber der Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte im Quartal III/2013 geworden. Das folgt entweder aus der Abtretung, die der Kläger am 15.12.1992 mit seiner früheren Ehefrau vereinbart hat, und der weiteren Vereinbarung zwischen der früheren Ehefrau und dem beigeladenen Vater vom 22.9.2008, die den Übergang der Ansprüche auf den Beigeladenen bewirkt hat. Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw die spätere Freigabe des Vermögens aus der zahnärztlichen Tätigkeit durch die Gläubigerversammlung Auswirkungen auf die Wirksamkeit der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Abtretungsvereinbarungen gehabt haben sollten (dazu näher BGH Urteil vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314), ist der Beigeladene jedenfalls infolge der am 22.6.2011 zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Abtretung Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden. Der Wirksamkeit der Abtretungen steht weder das gesetzliche Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB iVm § 203 Abs 1 StGB entgegen noch die Regelung des § 8 S 2 AbrO. § 203 StGB ist hier nicht verletzt(a), und der Abrechnungsausschluss des § 8 S 2 der AbrO ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig(b).
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a) Die Abtretungsvereinbarungen über vertragszahnärztliches Honorar verstoßen nicht gegen § 203 Abs 1 Nr 1 StGB, sodass entsprechende Vereinbarungen nicht nach § 134 BGB nichtig sind.
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aa) Allerdings entscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Abtretung privat(zahn)ärztlicher Vergütungsansprüche ohne Einwilligung des Patienten etwa an privatärztliche Abrechnungsstellen unwirksam ist, weil der (Zahn)arzt mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gegen § 203 Abs 1 StGB verstößt, indem er patientenbezogene Informationen unbefugt an Dritte weitergibt, die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen(BGHZ 162, 187, 190 ff mwN). Der BGH begründet das in erster Linie mit der Anwendung des § 402 BGB. Danach ist der bisherige Gläubiger verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung vorliegenden Urkunden auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz befinden. Der Arzt oder Zahnarzt, der seine in einer Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ) spezifizierte Forderung aus der Behandlung eines Patienten an einen anderen abtritt, offenbart schon mit der Weitergabe der Rechnung - soweit er sie selbst erstellt hat - oder der Aufzeichnungen über die durchgeführte Behandlung - soweit der Abtretungsempfänger seinerseits die Rechnung erstellen soll, was bei privatärztlichen Verrechnungsstellen üblich ist -, Informationen über die Erkrankung des betroffenen Patienten und dessen Behandlung. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Ohne Kenntnis der patientenbezogenen Informationen kann ein Abtretungsempfänger von vorneherein eine privatärztliche oder -zahnärztliche Honorarforderung weder substantiiert geltend machen noch gerichtlich durchsetzen.
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bb) Diese Grundsätze sind jedoch auf die Abtretung eines vertrags(zahn)ärztlichen Honoraranspruchs nicht übertragbar. Gegenstand der Zession des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars ist der Honoraranspruch, wie er durch Bescheid der K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt festgestellt wird. Dieser bescheidmäßig ausgewiesene Zahlungsanspruch sowie die Ansprüche auf Abschlagszahlungen für einzelne Monate gehen infolge der Abtretung auf den Zessionar über. Im Regelfall sind weder im Honorarbescheid noch in den Mitteilungen über die Abschlagszahlungen Informationen über bestimmte Patienten enthalten, die nach § 203 Abs 1 StGB strafrechtlich geschützt sind. Probleme hinsichtlich personenbezogener Daten von Patienten können allenfalls auftreten, wenn im Streit über Honorarberichtigungen oder Maßnahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung Einzelfälle in Rede stehen und der Zessionar vom Vertrags(zahn)arzt gestützt auf § 402 BGB entsprechende personenbezogene Informationen mit der Begründung verlangt, er könne sonst seinen Honoraranspruch in der ihm (vermeintlich) zustehenden Höhe nicht durchsetzen. Dazu hat der Senat im Urteil vom 3.3.1999 (BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) entschieden, dass der neue Gläubiger eines vertragsärztlichen Honoraranspruchs berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) über das dem abtretenden Vertragsarzt zustehende Honorar unabhängig von diesem und ohne dessen Zustimmung klären zu lassen. Diese Entscheidung ist im Rechtsstreit einer Psychologin mit der KÄV ergangen, die im Delegationsverfahren für einen Vertragsarzt tätig geworden war, der ihre Leistungen gegenüber der KÄV abgerechnet hatte. Dieser hatte seine Ansprüche aus den von der klagenden Psychologin durchgeführten Behandlungen an diese abgetreten, was der Senat gebilligt hat. Konflikte mit dem Schutz patientenbezogener Daten konnten in dieser Konstellation von vorneherein nicht auftreten, weil die damalige Klägerin die Patienten mit deren Einverständnis selbst behandelt hatte. Ob in Fällen, in denen der Zessionar keinen Bezug zur (zahn)ärztlichen Behandlung hat und auch selbst nicht einer berufsbezogenen Schweigepflicht iS des § 203 Abs 1 StGB unterliegt, die Grundsätze des Urteils vom 3.3.1999 uneingeschränkt angewandt werden können, bedarf hier keiner näheren Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt in dieser Situation berechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem betroffenen Patienten dem (nichtärztlichen) Zessionar nähere Auskünfte zur Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen Honorarberichtigungsbescheide oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erteilen. Soweit dem Auskunftsbegehren des Zessionars nicht durch Anonymisierung der fallbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann und eine Einwilligung der Patienten zur Weitergabe der sie betreffenden Daten nicht vorliegt, wird der Vertragsarzt die Weitergabe dieser Daten ablehnen. Soweit der Zessionar infolgedessen an der Geltendmachung seiner - potentiellen - Rechte als Zessionar gegenüber der KZÄV gehindert ist oder seine Rechte nur eingeschränkt wahrnehmen kann, ist das hinzunehmen. Der Zessionar weiß um die Restriktionen, die mit § 203 Abs 1 StGB für patientenbezogene Daten verbunden sind, und muss die Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars zu Sicherungszwecken mit diesen Einschränkungen akzeptieren oder darauf ganz verzichten.
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cc) Jedenfalls sind entgegen der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 3.4.2014 - 2 U 553/13 - Juris) die Probleme, die sich möglicherweise im Zusammenhang mit der Durchsetzung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars bei Streit über eine Honorarberichtigung oder Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Sozialdaten von Versicherten ergeben und nach Auffassung des Senats gesetzeskonform gelöst werden können, nicht geeignet, von vorneherein jede Abtretung des vertrags(zahn)ärztlichen Honorars als unvereinbar mit § 203 Abs 1 StGB anzusehen. Das entspricht - soweit ersichtlich - auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung sowohl der Landessozial- wie der Zivilgerichte (vgl etwa LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.9.2013 - L 24 K 120/10 - GesR 2013, 746 und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.4.2012 - L 11 KA 67/10 - ZInsO 2012, 1903), mit Ausnahme der in einem Rechtsstreit der auch hier Beteiligten ergangenen, soeben erwähnten Entscheidung des OLG Koblenz. Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 20.9.2006 (7 U 199/05) ausdrücklich entschieden, dass im Gegensatz zur Abrechnung von privatärztlichen Honoraransprüchen die Wirksamkeit einer Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes gegen die KÄV keine Einwilligung des Patienten voraussetzt. Dieselbe Rechtsauffassung hatte bereits das OLG Hamm im Urteil vom 21.11.1997 (19 U 98/97) vertreten. Das Brandenburgische OLG beruft sich in seinem Urteil vom 20.9.2006 auf eine einschlägige Äußerung des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats des BGH. Dieser hat sich in einem Urteil vom 11.5.2006 (BGHZ 167, 363, 367) mit der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Vertragsarztes gegen die KÄV befasst (vgl auch das nachfolgende Urteil desselben Senats vom 18.4.2013 - IX ZR 165/12 - MDR 2013, 1314). Der BGH ist der Auffassung, dass eine solche Verfügung unwirksam ist, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte ärztliche Leistungen zum Gegenstand haben. Daraus schließt das OLG Brandenburg - nach Auffassung des Senats zu Recht -, dass der BGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung vertrags(zahn)ärztlichen Honorars unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht hat. Wenn der BGH zu dieser Frage anderer Auffassung gewesen wäre, wäre die Abtretung - unabhängig vom Zeitpunkt der vertragsärztlichen Leistungserbringung, auf die der BGH maßgeblich abstellt - von vorneherein gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen.
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dd) Der zwischen dem hier beigeladenen Vater des Klägers und der beklagten KZÄV sowie dem Land Rheinland-Pfalz als weiterem Beklagten ergangene rechtskräftige Beschluss des OLG Koblenz vom 3.4.2014 hindert den Senat nicht an einer davon im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung. Allerdings ist die Rechtskraft dieses Beschlusses auch vom Senat zu beachten; über den Streitgegenstand des dortigen Verfahrens darf der Senat nicht erneut entscheiden. Gegenstand des Verfahrens bei dem OLG Koblenz war die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes M. D. vom 13.1.2012 iHv 53 017,24 Euro. Die auf Zahlung dieses Betrages an ihn gerichtete Klage des (hier beigeladenen) Vaters des Klägers hat das LG Koblenz abgewiesen; das OLG Koblenz hat die Berufung mit Beschluss vom 3.4.2012 zurückgewiesen. Dessen Rechtskraft hat zur Folge, dass die in den Revisionsverfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R dem Senat angefallenen Klagen unzulässig waren, soweit sie sich auf die vom Finanzamt gepfändeten Beträge bezogen haben. Dem haben der Kläger und der Beigeladene nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 27.6.2018 durch Rücknahme der Revisionen Rechnung getragen. Streitgegenstand ist hier jedoch nicht eine Zahlung der Beklagten auf eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes vom 13.1.2012, sondern die Gläubigerstellung des Beigeladenen im Quartal III/2013. Dass sich der Senat zum Teil mit denselben Rechtsfragen wie das OLG Koblenz befassen muss, ist für die Reichweite der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht ausschlaggebend.
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ee) Eine Anrufung des BGH nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht veranlasst. Zwar hat der BGH die Beschwerde des hier Beigeladenen gegen den Beschluss des OLG Koblenz zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015 - IX ZR 103/14); diese Entscheidung beruht jedoch auf der vom BGH beanstandeten unzureichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Nähere Ausführungen zur Wirksamkeit der Abtretung vertragszahnärztlicher Ansprüche enthält der Beschluss des BGH nicht. Deshalb und insbesondere auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat nicht davon aus, dass er insoweit von der Auffassung dieses Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage abweicht.
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b) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass der Beigeladene nicht Gläubiger der vertragszahnärztlichen Honoraransprüche des Klägers im Quartal III/2013 geworden sein kann, wenn das beschränkte Abrechnungsverbot des § 8 S 2 AbrO in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung wirksam ist. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beigeladene seine Gläubigerposition schon aus der Abtretung der früheren Ehefrau des Klägers herleiten kann, die ihre Berechtigung wiederum aus einer 1992 erklärten Abtretung des Klägers selbst ableitet. Selbst wenn es auf die Abtretung aus dem Jahre 1992 ankommen würde, wäre diese von dem Abtretungsverbot des § 8 S 2 AbrO erfasst. Zwar können auch künftige und aufschiebend bedingte Forderungen abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch nicht schon mit der Einigung der Beteiligten über die Abtretung, sondern erst mit der Entstehung der Forderung (BGH NJW RR 2010, 192, 193 RdNr 10). Bei künftigen Forderungen kann noch nach dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung bis zur Entstehung der Forderung die Abtretung gemäß § 399 S 2 BGB durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden(RGZ 97, 76, 78). Gegenstand der Abtretung waren (auch) die künftigen Honorarforderungen des Klägers gegenüber der Beklagten. Auch solche Forderungen können wirksam abgetreten werden (BGHZ 108, 98, 104). Ein nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbarter Abtretungsausschluss nach § 399 Halbs 2 BGB lässt jedoch die Wirkung der Vorausabtretung für die Zeit nach Vereinbarung des Ausschlusses hinsichtlich der zeitgleich damit oder erst danach entstandenen Forderungen entfallen(BGHZ 77, 274, 275f - Juris RdNr 18). Aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2014 (B 6 KA 45/13 R - BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat (RdNr 35) formuliert, es dürfte ausgeschlossen sein, dass das Abtretungsverbot rückwirkend solche Abtretungen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO vereinbart worden sind. Der Senat stellt klar, dass diese Aussage so zu verstehen ist, dass das Abtretungsverbot von vorneherein keine Anwendung auf die Abtretungen solcher Honoraransprüche findet, die vor dem Inkrafttreten der Norm entstanden sind.
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Diese zum bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für die Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche (vgl BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1 S 5). Daraus folgt, dass der ursprünglich dem Kläger zustehende Honoraranspruch gegen die Beklagte für seine Leistungen im Quartal III/2013 frühestens mit Abschluss dieses Quartals auf den Beigeladenen übergegangen sein kann. Der Senat hat in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil vom 10.12.2014 (BSGE 118, 30 = SozR 4-2500 § 85 Nr 81, jeweils RdNr 31)näher dargelegt, dass der Anspruch auf vertragszahnärztliches Honorar dem Grunde nach bereits mit der Leistungserbringung begründet wird, als konkreter Zahlungsanspruch aber erst mit Erlass des Honorarbescheides durch die K(Z)ÄV fällig wird. Auf die Differenzierung zwischen der Leistungserbringung im jeweiligen Quartal und den Tag des Erlasses des Honorarbescheides kommt es hier nicht an, weil - bezogen auf das Quartal III/2013 - beide Zeitpunkte nach dem Inkrafttreten des § 8 S 2 AbrO liegen. Deshalb sind - die Wirksamkeit dieser Regelung unterstellt - alle nach dem 1.1.2005 entstandenen Honoraransprüche der Vertragszahnärzte nur als eingeschränkt abtretbar entstanden und konnten auch nur so übergehen. Aus diesem Grund hängt die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene Gläubiger des Honoraranspruchs des Klägers geworden ist, allein davon ab, ob der Abtretungsausschluss an andere Personen und Institutionen als Kreditinstitute, wie er in § 8 S 2 AbrO vorgesehen ist, wirksam ist. Das ist entgegen der Auffassung der vorinstanzlichen Gerichte nicht der Fall.
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aa) Entgegen der Auffassung der Revisionskläger ist § 8 S 2 AbrO nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte eine entsprechende Regelung nicht im Rahmen ihrer Satzungs- bzw Rechtssetzungsautonomie hoheitlich erlassen dürfe. Wenn und soweit eine K(Z)ÄV Regelungen über die Abtretbarkeit von vertrags(zahn)ärztlichen Ansprüchen treffen darf, kann das im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts durch die zur Normsetzung berufene Vertreterversammlung erfolgen. Nach § 399 Halbs 2 BGB kann die Abtretbarkeit einer Forderung vertraglich ausgeschlossen werden. Das hat im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Abtretung zur Folge, dass diese, soweit das vereinbarte Abtretungsverbot greift, tatsächlich nicht auf den Zessionar übergeht (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl 2018, § 399 RdNr 12). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen wie vertragsärztlichen Honoraransprüchen kann die "vertragliche Vereinbarung" iS des § 399 Halbs 2 BGB durch eine öffentlich-rechtliche Regelung der Selbstverwaltungskörperschaft K(Z)ÄV ersetzt werden; diese Modifikation der zivilrechtlichen Normen beruht auf § 69 Abs 1 S 3 SGB V, der die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB im Leistungserbringerrecht anordnet, soweit das mit den Aufgaben der Beteiligten nach dem SGB V vereinbar ist. Im Rechtsverhältnis zwischen Vertrags(zahn)arzt und K(Z)ÄV wird die Honorierung der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen nicht vertraglich vereinbart, weil die K(Z)ÄV gegenüber dem Vertrags(zahn)arzt hoheitlich handelt. Dem entspricht die Berechtigung der Körperschaft, generelle Regelungen über die Abtretbarkeit von Honoraransprüchen für alle ihre Mitglieder in der Satzung bzw in einer AbrO zu regeln.
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bb) Die Beschränkung der Abtretung auf solche, die mit Kreditinstituten vereinbart werden, ist jedoch mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig. Dafür ist nicht in erster Linie - wie der Kläger meint - die Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) zwischen Kreditinstituten und anderen potenziellen Zessionaren maßgeblich. Die Auffassung der Beklagten, dass zwischen Kreditinstituten, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, und anderen Personen und Institutionen Unterschiede bestehen, die es für die Beklagte vorteilhaft erscheinen lassen, den Abrechnungsverkehr außer mit ihren Mitgliedern nur mit Kreditinstituten zu führen, mag ihre Berechtigung haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit der Beschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen auf Kreditinstitute eine Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte (Art 12 Abs 1 GG) getroffen wird, die den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt.
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cc) Der Senat hat in seinem oben erwähnten Urteil vom 3.3.1999 (SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1) bereits dargelegt, dass die Abtretung bestimmter Ansprüche durch Normen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen oder an Genehmigungen gebunden werden kann. Die K(Z)ÄV kann insoweit eine Regelung im Rang einer Satzung erlassen (§ 79 Abs 3 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB V); eine Aufnahme in die Satzung nach § 81 SGB V ist - wie bei anderen Abrechnungsbestimmungen auch - nicht erforderlich. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf die K(Z)ÄV insoweit nicht, weil insoweit keine die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit oder Zulassung im Kern betreffende Regelung in Rede steht.
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Auch als autonomes Recht einer Selbstverwaltungskörperschaft unterliegt das (begrenzte) Abtretungsverbot in § 8 S 2 AbrO der Kontrolle am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG. Die Beschränkung der Abtretbarkeit vertragszahnärztlicher Ansprüche auf Kreditinstitute als Zessionar enthält eine berufsregelnde Tendenz (vgl BVerfGE 88, 145, 159 zu einer insolvenzrechtlichen Regelung). Die Eingriffsintensität ist allerdings gering, weil den Vertragszahnärzten nicht - wie bei einem generellen Abtretungsverbot - die Möglichkeit genommen wird, künftige Honoraransprüche als Sicherungsmittel zB im Rahmen der Praxisfinanzierung zu nutzen. Diese erfolgt üblicherweise über Kreditinstitute, und an diese dürfen die Mitglieder der Beklagten ihre Honoraransprüche abtreten. Gleichwohl ist auch das Verbot, an andere Personen und Institutionen abzutreten, von Relevanz für die vertragszahnärztliche Berufsausübung. Betroffen sind etwa Vertragszahnärzte, die wegen größerer wirtschaftlicher Schwierigkeiten keinen oder keinen ausreichenden Bankkredit mehr erhalten (können), oder etwa auch Vertragszahnärzte, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ihrer Praxisimmobilie oder gegenüber den Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft, in die sie eintreten, absichern wollen.
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dd) Als Berufsausübungsregelung von niedriger Intensität kann das (begrenzte) Abtretungsverbot durch jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, soweit es zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig ist (vgl zu den Maßstäben der Prüfung BVerfGE 85, 248, 259; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - NZA 2018, 774, RdNr 42; BSG SozR 4 -2500 § 95d Nr 1 RdNr 16, 17). Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung des beschränkten Abtretungsverbotes auf wirtschaftliche Erwägungen, wonach Verwaltungskosten gespart werden können, wenn sie sich nur mit ihren Mitgliedern oder mit Kreditinstituten über die Honorarzahlungen auseinandersetzen muss. Wie real die Gefahr ist, dass die Vertragszahnärzte ihre Honoraransprüche an Personen abtreten, die im Geschäftsverkehr nicht erfahren sind und mit denen die Abwicklung der Honorarzahlungen regelmäßig zu Schwierigkeiten führt, hat die Beklagte nicht angeben können. Ein anderer Fall als derjenige des Klägers ist ihr im Zusammenhang mit dem begrenzten Abtretungsverbot nach eigenen Angaben nicht bekannt geworden.
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Gegen nennenswerte Probleme als Folge einer uneingeschränkt zulässigen Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honoraransprüche spricht, dass bislang - soweit ersichtlich - in keinem anderen KÄV- bzw KZÄV-Bezirk eine dem § 8 S 2 AbrO vergleichbare Regelung erlassen worden ist. Fehlentwicklungen oder unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwendungen im Zuge der Abwicklung von Honorarabtretungen sind insoweit nicht bekannt geworden. In seinem Beschluss zur Beendigung der Singularzulassung von Anwälten hat das BVerfG aus dem Umstand, dass in zahlreichen Bundesländern und Anwaltskammerbezirken eine Simultanzulassung bei LG und OLG zulässig war und es im Zuge dessen nicht zu qualitativen Defiziten in der Rechtspflege gekommen ist, abgeleitet, dass die Singularzulassung nicht mehr erforderlich ist und deshalb gegen Art 12 Abs 1 GG verstößt (BVerfGE 103, 1, 17). Diese Erwägung greift sinngemäß auch hier: wenn in allen KÄV-Bezirken und in sechzehn von siebzehn KZÄV-Bezirken keine Gefährdung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltungstätigkeit der Körperschaften im Zuge der Abtretung von Honoraransprüchen bekannt geworden sind, die die zuständigen Vertreterversammlungen zum Einschreiten veranlasst haben, spricht das gegen die Notwendigkeit eines Abtretungsverbotes. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die K(Z)ÄVen ohnehin verwaltungsmäßig darauf eingestellt sein müssen, sich mit anderen Gläubigern als ihren Mitgliedern auseinanderzusetzen; die Pfändung von Honoraransprüchen kann keine K(Z)ÄV ausschließen, und Pfändungsgläubiger können sowohl Institutionen mit Geschäftserfahrung (zB Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden) als auch geschäftsunerfahrene Personen sein.
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ee) Weiterhin ist der vollständige Ausschluss von Abtretungen an Nicht-Banken auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte ihr Ziel ebenso mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen könnte. Gegen die wirtschaftlichen Zusatzbelastungen, die die Einbeziehung Dritter in die Honorarabwicklung eines Vertragszahnarztes zur Folge haben, kann sich die K(Z)ÄV durch die Normierung von Sondergebühren schützen, die anfallen, wenn Honoraransprüche abgetreten oder gepfändet werden. Davon hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht. In § 8 S 5 AbrO ist bestimmt, dass die durch Abtretungen und Pfändungen aller Art entstehenden Verwaltungskosten dem Zahnarzt gesondert berechnet werden; § 8 S 6 AbrO lässt auch eine Pauschalierung zu. Gegen die Höhe der Gebühren zwischen 40 und 100 Euro - wie von der Beklagten festgesetzt - bestehen keine Bedenken; daraus folgt jedoch nicht, dass der Betrag von 100 Euro eine Obergrenze bildet, die generell nicht überschritten werden dürfte.
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Schließlich hätte die Beklagte zumindest unter dem Aspekt der Erforderlichkeit den Ausschluss der Abtretung durch eine Anzeigepflicht oder durch eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt ersetzen können. Eine ähnliche Regelung - allerdings als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, was für den vertrags(zahn)ärztlichen Bereich eher weniger geeignet sein dürfte - besteht in § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen. Mit Hilfe einer derartigen Regelung könnte die Beklagte für solche Fälle Vorkehrungen treffen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Vielzahl einander möglicherweise widersprechender Abtretungen - eine geordnete und wenig fehleranfällige Honorarauszahlung mit zumutbarem Aufwand nicht mehr gewährleistet werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 26. Mai 1998 trat die Schuldnerin, ein Bauunternehmen, sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W sicherungshalber an die bank (fortan: Bank) ab. Die Schuldnerin war ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Sie beauftragte die beklagte Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät, einen Werklohnanspruch gegen einen Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen, und trat ihr diesen Anspruch
in Höhe von 100.000 DM am 27. November 1998 zur Abgeltung der Honoraransprüche in dieser Angelegenheit ab. Der Rechtsstreit endete mit einem Ratenzahlungsvergleich. Nachdem aufgrund der Abtretung der Forderung vom 27. November 1998 außergerichtlich vereinbart worden war, daß der Drittschuldner die erste Rate auf das Konto der Beklagten überweisen sollte, erbrachte der Drittschuldner, der von der Globalzession zu Gunsten der Bank keine Kenntnis hatte, die erste Rate in Höhe von 10.000 DM an die Beklagte.
Später wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 beauftragte die Bank den Kläger umfassend mit dem Forderungseinzug, wobei dieser "für alle ab Verfahrenseröffnung eingezogenen Beträge 10 % für die Masse" erhalten sollte.
Der Kläger hat "als Partei kraft Amtes" die Beklagte u.a. auf Zahlung von 10.000 DM zuzüglich Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben der Bank vom 15. Mai 2002 vorgelegt, in welchem die Bank "klarstellt", daß der Kläger berechtigt sei, die streitgegenständliche Forderung gegen die Beklagte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat die Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen, die in erster Instanz zugesprochenen Zinsen aber erst ab Zugang des neuen Vorbringens an die Beklagte gewährt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt mit der Anschlußrevision hinsichtlich des Zinsanspruchs die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Revision und Anschlußrevision haben keinen Erfolg.
I.
1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Es meint, der Kläger mache einen Anspruch der Bank gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB geltend. Es gehe deshalb nicht - wie es § 166 Abs. 2 InsO voraussetze - um die Einziehung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung. Auch für eine analoge Anwendung des § 166 InsO sei kein Raum. Denn die zur Sicherung an die Bank abgetretene Forderung sei aufgrund der Zahlung des Drittschuldners am 15. Juni 1999 erloschen; der hierdurch entstandene Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Beklagte gehöre nicht in das Vermögen der Schuldnerin. Der Kläger sei aufgrund der Verwertungsabrede in Verbindung mit der Erklärung der Bank vom 15. Mai 2002 gleichwohl zur Einziehung der Forderung berechtigt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse ergebe sich aus der Provisionsabrede zugunsten der Masse. Die Klagemöglichkeit des Insolvenzverwalters in gewillkürter Prozeßstandschaft für einen Gläubiger werde durch die Regelung des § 166 Abs. 2 InsO nicht eingeschränkt, weil die Insolvenzordnung die Verwertungsmöglichkeiten durch den Verwalter nicht habe verschlechtern wollen.
Demgegenüber rügt die Revision, die Unanwendbarkeit des § 166 Abs. 2 InsO könne nicht durch einen Rückgriff auf die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft überspielt werden. Jedenfalls rechtfertige die dem Kläger für die Masse versprochene Provision nicht das erforderliche Eigeninteresse, weil
dessen Prozeßführung dem Insolvenzzweck und dem Interesse aller Insolvenzgläubiger zuwiderlaufe und gegenüber der Beklagten rechtsmißbräuchlich sei.
2. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen; der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.
a) Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers richtet sich im Streitfall nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen, weil § 166 Abs. 2 InsO auf Bereicherungsansprüche des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar, an den der Drittschuldner mit befreiender Wirkung gezahlt hat, weder direkt noch entsprechend anwendbar ist.
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 ff) ausgeführt, daß es für das Verwertungsrecht des Verwalters entscheidend auf die rechtliche Einordnung der Sicherheit als zedierte Forderung (§§ 398 ff BGB) ankommt. Mit einem Vertragspfandrecht belastete Forderungen (§§ 1279 ff. BGB) werden von § 166 Abs. 2 InsO deshalb nicht erfaßt (BGH aaO S. 1631). Entsprechendes muß für bereicherungsrechtliche Forderungen gelten, die zwar in einer Sicherungsabtretung wurzeln, aber weder das Surrogat der sicherheitshalber zedierten Forderung bilden noch zu den - auch im Streitfall - mit abgetretenen Sicherheiten oder Versicherungsansprüchen (vgl. Nr. 7 des Abtretungsvertrages) gehören.
Selbst wenn der von der Revision angenommene enge Zusammenhang zwischen der abgetretenen Forderung und der streitgegenständlichen Bereicherungsforderung bestände, müßte die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO auch daran scheitern, daß die dem Verwalter durch diese Vorschrift eingeräumte vorrangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung erst ab dem Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung gewährt wird. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind dagegen Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1632; Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, ZIP 2003, 632, 634 f). Danach unterlag die Werklohnforderung gegen den Drittschuldner, die im Streitfall vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt worden ist, nicht dem Verwertungsrecht des Klägers, sondern der absonderungsberechtigten Bank (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 aaO S. 634 f). Mit der Erfüllung hat die Masse - abgesehen von der im Streitfall nicht in Rede stehenden Möglichkeit der Insolvenzanfechtung - jegliche Verwertungsrechte an ihr aus § 166 Abs. 2 Satz 1, §§ 170, 171 Abs. 1 InsO verloren.
bb) Aus § 80 Abs. 1 InsO ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nichts anders. Denn diese Vorschrift beschränkt das Verwaltungs - und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände. Der Kläger beansprucht demgegenüber die eingeklagte Forderung gerade nicht als Bestandteil der Masse, sondern als massefremdes Recht. Hierzu ist er außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 165 f InsO nicht berechtigt.
b) Im Streitfall sind indes die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft gegeben.
Der Kläger wurde von der Bank mit Schreiben vom 15. Mai 2002 ermächtigt , den Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aus der Zahlung des Drittschuldners im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger einer Forderung einen Dritten ermächtigen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen
(BGHZ 89, 1, 2; 100, 217, 218; 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 11. März 1999 - III ZR 205/97, WM 1999, 676, 677; Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, WM 2000, 183, 184; Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 287/99, WM 2003, 969, 970). Entgegen der Meinung der Revision kann die Ermächtigung auch dem Insolvenzverwalter erteilt werden.
aa) Entsprechende Verwertungsvereinbarungen waren vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung üblich und wurden von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch anerkannt (vgl. BGHZ 102, 293, 297; 147, 233, 239). Die Neuregelung der Verwertungsbefugnisse des Insolvenzverwalters in § 166 InsO hat hieran nichts geändert (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 99). Insbesondere geht von dieser Norm keine Sperrwirkung dahin aus, daß außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift eine Prozeßstandschaft ausgeschlossen ist. Die Insolvenzordnung hat das Verwertungsrecht von beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur Sicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Nach Sinn und Zweck sollen hierdurch die Interessen der Beteiligten so koordiniert werden , daß der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dieses Anliegen rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).
Aus welchen Erwägungen den Sicherungsgläubigern infolge der vorstehend skizzierten Umgestaltung das Recht abgeschnitten worden sein soll, den Insolvenzverwalter zur Einziehung von Forderungen zu ermächtigen, die nicht unter das gesetzliche Einziehungsrecht des § 166 Abs. 2 InsO fallen, ist nicht ersichtlich. Ein solches Gesetzesverständnis stellte die vom Gesetz angestrebte
Koordinierung des Forderungseinzugs durch den Insolvenzverwalter vielfach in Frage. Ist zum Beispiel zweifelhaft, ob die einzuziehende Forderung zur Sicher- heit abgetreten oder aber verpfändet ist, oder kann aus anderen Gründen nicht sicher entschieden werden, ob das Verwertungsrecht an der Forderung dem Zessionar oder dem Insolvenzverwalter zusteht, würde deren Einzug zum Nachteil der Masse und/oder des absonderungsberechtigten Gläubigers ohne sachlichen Grund erschwert.
bb) Die Einziehungsermächtigung verschafft dem Ermächtigten die Klagebefugnis nach allgemeinen Grundsätzen allerdings nur, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat, die fremde Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BGHZ 89, 1, 2, ständig; zuletzt BGH, Urt. v. 29. April 2003 aaO). Dieses rechtliche Interesse ist für den Insolvenzverwalter auch im Streitfall zu bejahen.
(1) Es ergibt sich nicht nur aus der Verwertungsabrede, nach der ein Anteil von 10 v.H. der einzuziehenden Forderung der Masse zugute kommen sollte (vgl. BGHZ 102, 293, 297 f). Um die berechtigten Interessen der Masse zu wahren, kann es unabhängig von etwaigen Zahlungszusagen dem Verwalter günstig erscheinen, einen massefremden Anspruch des einen Insolvenzgläubigers im Wege der Prozeßstandschaft gegen einen anderen Insolvenzgläubiger gerichtlich geltend zu machen. Dies kann z.B. angezeigt sein, wenn im Falle des Klageerfolgs bestellte Sicherheiten eher frei werden und der Masse zufallen als ohne das durch den Insolvenzverwalter angestrengte gerichtliche Verfahren. Das dem Insolvenzverwalter zur Massemehrung zuzubilligende Entscheidungsrecht , durch den Einsatz massefremden Vermögens die Insolvenzforderung des einen Gläubigers vor derjenigen des anderen ganz oder teilweise zum Erlöschen zu bringen, begründet im Zusammenspiel mit der zugesagten Beteiligung
der Masse an den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderungen grund- sätzlich sein rechtliches Interesse an der Prozeßführung.
(2) Berechtigte Belange der Beklagten stehen nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung der Revision begibt sich der Insolvenzverwalter nicht in unzulässiger Weise in einen Interessenkonflikt zwischen mehreren Prätendenten, wenn er sich auf die Seite desjenigen schlägt, der ihn zur Einziehung der Forderung gegen den anderen ermächtigt hat. Insbesondere verstößt er nicht gegen die ihm gegenüber den Insolvenzgläubigern obliegende Pflicht zur gleichmäßigen Befriedigung (§§ 1, 38 InsO). Denn die von ihm eingezogene Forderung gehört - was im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Klage zu unterstellen ist - nicht zur Insolvenzmasse. Nur auf diese erstreckt sich das Gleichbehandlungsgebot. Die mit der Prozeßführung verfolgte Anreicherung der Masse kommt allen Insolvenzgläubigern, auch der Beklagten, zugute.
Die Wahrnehmung der dem Kläger erteilten Einziehungsermächtigung hindert diesen auch nicht an einer unbeeinflußten Aufgabenwahrnehmung gegenüber der Bank, namentlich an der unvoreingenommenen Prüfung der Wirksamkeit und gegebenenfalls Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung, aus welcher die Bank den im Prozeß verfolgten Anspruch herleitet. Denn eine ihm erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht, die Masse in Besitz zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO), die Globalzession auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und notfalls erfolgversprechende, wirtschaftlich vertretbare Rechtsbehelfe gegen die Bank zu erheben (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 11 bis 13).
Schließlich benachteiligt die Prozeßführung durch den Kläger als Prozeßstandschafter der Bank die Beklagte nicht deshalb unangemessen, weil er damit als möglicher Zeuge der Bank für die Wirksamkeit der Globalzession ausscheidet.
II.
Auch in der Sache greift die Revision das angefochtene Urteil ohne Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB als begründet angesehen, weil der Drittschuldner an die Beklagte eine Leistung bewirkt habe, die der Bank gegenüber wirksam sei (vgl. § 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Die Globalzession sei nicht wegen anfänglicher Übersicherung nichtig.
2. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
a) Nach § 816 Abs. 2 BGB ist in Fällen, in denen an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen namentlich Doppelabtretungen , in denen der Leistende von seiner Leistungspflicht nach § 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB befreit wird, weil er in Unkenntnis der ersten Abtretung an den zweiten Zessionar gezahlt hat. In diesen Fällen muß der Zahlungsempfänger - bei Wirksamkeit der Erstzession - den Gegenwert der Forderung an den Erstzessionar herausgeben (BGHZ 26, 185, 193; 32, 357, 360; BGH,
Urt. v. 7. März 1974 - VII ZR 110/72, NJW 1974, 944 f; s. ferner Urt. v. 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788, 1789).
b) Das Berufungsgericht hält die erste Abtretung der Werklohnforderung durch den Schuldner für wirksam. Es meint: Die Beklagten hätten zwar eine nominelle Sicherung der Bank in Höhe von rund 5,8 Mio. DM geltend gemacht. Es fehle aber an der Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheiten bestehenden Kreditforderungen sowie jeder Vortrag zur Werthaltigkeit der Sicherheiten.
Demgegenüber meint die Revision, die Beklagten hätten ein krasses Mißverhältnis als Voraussetzung einer sittenwidrigen ursprünglichen Übersicherung schon dadurch dargelegt, daß sie Sicherheiten zum Nominalwert von 5.820.663,40 DM vorgetragen hätten, denen Forderungen der Bank in Höhe von lediglich 1.063.759,83 DM gegenüberständen. Dieser Vortrag bezöge sich auf den Zeitpunkt der Abtretung. Soweit das Berufungsgericht sich hiermit nicht begnügt und eine nähere Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheiten bestehenden Kreditforderungen sowie Vortrag zur Werthaltigkeit der Sicherheiten vermißt habe, verlange es von der Beklagten Unmögliches, weil nur der Kläger über diese Informationen und Unterlagen verfüge.
aa) Die Revision zieht mit Recht den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, daß sich die Unwirksamkeit der Globalzession nicht wegen mangelnder Vorsorge für den Fall nachträglicher Übersicherung ergeben kann. Denn bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen sind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungs-
gegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen (BGHZ GS 137, 212, 218 ff; BGH, Urt. v. 12. März 1998 - IX ZR 74/95, ZIP 1998, 684, 685).
bb) Im Falle einer ursprünglichen Übersicherung können Sicherstellungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn bereits bei Vertragsschluß sicher ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird (BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685; vgl. Ganter, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 352). Für die Voraussetzungen eines solchen Falles hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen.
(1) Bezüglich der nominal mit Abstand höchsten Sicherheit, dem abgetretenen Forderungsbestand von über 3 Mio. DM, fehlt jeder Vortrag zur Werthaltigkeit. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 unter Beifügung einer von der Schuldnerin gefertigten Debitorenliste im einzelnen bestritten, daß die von der Globalzession umfaßten Forderungen tatsächlich realisiert werden können. Forderungen über Leistungen in Höhe von 2.049.000 DM seien entweder uneinbringlich, bestritten oder die ihnen zugrundeliegenden Leistungen seien mit Mängeln behaftet. Eine weitere Forderung in Höhe von 57.867 DM sei wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung derzeit nicht einbringlich. Die titulierte Forderung gegen den Drittschuldner habe im Rahmen der Ratenzahlung einen Restbetrag von 37.500 DM eingebracht, obwohl in der Debitorenliste noch ein Betrag von 100.000 DM als offen aufgenommen worden sei. Eine weitere titulierte Forderung über 76.432,08 DM sei wegen Vermögensverfalls des Schuldners uneinbringlich; gleiches gelte für eine Forderung über 19.751 DM gegen einen anderen Schuldner. Auszubuchen sei ebenfalls eine Forderung gegen eine Immobiliengesellschaft in Höhe von 392.400 DM. Im
Blick auf dieses substantiierte Bestreiten hätte die Beklagte ihren pauschalen Vortrag ergänzen und unter Beweis stellen müssen. Mit Schriftsatz vom 2. August 2002 hat sie sich indes darauf beschränkt, die erheblichen Ausführungen des Klägers zur Übersicherung der Bank als Beleg dafür anzuführen, daß die gewillkürte Prozeßstandschaft des Klägers unzulässig sei. Dies reicht im vorliegenden Zusammenhang nicht aus.
Entsprechendes gilt für ihren Vortrag zum realisierbaren Wert der eingeräumten Grundschuld. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 vorgetragen , daß sich die Betriebsgrundstücke der Schuldnerin in der Zwangsversteigerung befänden und die Bank seit drei Jahren vergeblich versuche, diese zu verwerten. Aufgrund der ungünstigen örtlichen Lage und der allgemeinen wirtschaftlichen Situation seien sie unveräußerlich. Die Grundschuld sei deshalb allenfalls mit 10 v.H. des von der Beklagten angegebenen Wertes in Höhe von 1.365.812 DM zu bewerten. Auch dieses erhebliche Vorbringen hat die Beklagte nicht veranlaßt, ihren pauschalen Vortrag zum wirtschaftlichen Wert der Grundschuld zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.
(2) Die Sachdarstellung der Beklagten stellte aber auch aus einem weiteren Grunde keine geeignete Grundlage dar, um die nötigen Feststellungen zu einer anfänglichen Übersicherung in tatrichterlicher Verantwortung - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685) - treffen zu können.
Zwischen dem Abschluß des Sicherungsvertrages am 26. Mai 1998 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 1999 lag ein Zeitraum von mehr als einem Jahr. Da die ursprüngliche Übersicherung des Geschäfts nur dann als sittenwidrig erscheinen kann, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlus-
ses nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wel- cher u.a. dem Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685 m.w.N.), war der Vortrag der Beklagten zu dem Verhältnis von Sicherheiten und zu sichernder Forderung auch in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig. Denn er erschöpft sich in einer Darstellung des Nominalbestandes der Sicherheiten im Zeitpunkt "vor Insolvenzeröffnung". Da die Beklagte ausdrücklich diesen Zeitpunkt hervorhebt, kann der Vortrag entgegen der Auffassung der Revision bei verständiger Würdigung auch nicht so verstanden werden , in Wirklichkeit sei der Zeitpunkt der Abtretung gemeint gewesen. Eine solche Gleichsetzung mag im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die Zeitspanne zwischen der Bestellung der Sicherheiten und dem Eintritt des Sicherungsfalls kurz bemessen ist und Veränderungen der Werthaltigkeit der Sicherheiten während dieses Zeitraums unwahrscheinlich erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Der von der Globalsicherung erfaßte Forderungsbestand - insbesondere Werklohnforderungen aus Bauverträgen - läßt es sogar als ausgeschlossen erscheinen, daß in dem letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung keine erheblichen Veränderungen im Bestand und in der Werthaltigkeit der Forderungen gegen die Drittschuldner eingetreten sind. Ähnliches gilt für den Wert des Betriebsgrundstücks und damit für die Werthaltigkeit der Grundschuld.
(3) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO a.F. liegt nicht vor. Der Vortrag der Beklagten war klar. Er beschränkt sich darauf, den Inhalt des vorprozessualen Anwaltsschreibens der Beklagten an die Bank vom 21. Februar 2001 (Anl. B 2 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2002) in den Prozeß einzuführen. Nachdem der Kläger diesem neuen Prozeßstoff substantiiert entgegengetreten war und unter Protest gegen die Beweislast sogar Beweis angetreten hatte, lag es auf der Hand, daß der Vortrag der beweisbelasteten
Beklagten zur Übersicherung unzureichend war. Eines richterlichen Hinweises hierauf bedurfte es nicht.
c) Da die Forderung aus dem Bauvertrag von der Schuldnerin im voraus wirksam an die Bank abgetreten worden war, konnte die Beklagte dieselbe Forderung nicht mehr durch ihre spätere Vereinbarung mit der Schuldnerin erwerben. Die Beklagte hat danach die Scheckzahlung der Werklohnschuld ohne Berechtigung erhalten. Da durch diese Zahlung die an die Bank abgetretene Forderung gleichwohl erloschen ist (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB), sind die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Bank gegen die Beklagte nach § 816 Abs. 2 BGB gegeben, die der Kläger als Prozeßstandschafter der Bank geltend machen kann.
III.
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Anschlußrevision ist unbegründet.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Bereicherungsschuldner auch für Verzugsschäden, die dem Gläubiger des Bereicherungsanspruchs entstanden sind; insbesondere kann der Bereicherungsschuldner durch Mahnung in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01, WM 2002, 1545, 1547). Nach dem von dem Berufungsgericht zulässigerweise in Bezug genommenen unstreitigen Akteninhalt ist die Beklagte durch spätestens am 6. November 2000 zugegangenes Schreiben des Klägers vom 3. November 2000 zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrags aufgefordert worden. Dies begründete jedoch noch keinen Verzug, weil der Kläger die For-
derung nur mit dem rechtlich unzutreffenden Hinweis auf § 166 InsO angefordert hatte. Die Nichtleistung war deshalb zumindest nicht schuldhaft (vgl. § 285 BGB a.F.). Unter diesen Umständen kann der Kläger für diesen Zeitraum auch keine Prozeßzinsen verlangen.
2. Die Ermächtigung zur Einziehung hat der Kläger erst durch Vorlage des Schreibens der Bank vom 15. Mai 2002 am 27. Mai 2002 (Eingang beim Oberlandesgericht) in den Prozeß eingeführt. Dem Kläger stehen deshalb Prozeßzinsen erst ab dem 28. Mai 2002 (§ 187 Abs. 1 BGB a.F.) zu.
IV.
Der Senat hat nach § 308 Abs. 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen über die Verteilung der Kosten in allen drei Instanzen zu entscheiden (vgl. BGHZ 92, 137, 139; BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260, 1261). Dies führt dazu, daß die Beklagte, die in der Hauptsache in vollem Umfang unterlegen ist, die Kosten des ersten Rechtszuges und der Revisionsinstanz (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO) zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Kläger nach § 97 Abs. 2 ZPO teilweise auferlegt. Soweit dieser auch in zweiter Instanz obsiegt hat, beruht dies darauf, daß er erst in dieser Instanz das Schreiben der Bank vom 15. Mai 2002 vorgelegt hat. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß er schon vor Prozeßbeginn entsprechend ermächtigt war. Er wäre deshalb imstande gewesen , sein Einziehungsrecht bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen. Mit Rücksicht darauf, daß sich die Beklagte auch in zweiter Instanz zu Unrecht auf eine Aufrechnung berufen hat, war sie an den Kosten des Berufungsverfahrens
zu beteiligen. Insgesamt hält es der Senat für gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann