Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 145/12

bei uns veröffentlicht am08.11.2013
vorgehend
Landgericht Dresden, 4 O 3165/10, 10.11.2011
Oberlandesgericht Dresden, 14 U 1918/11, 08.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 145/12 Verkündet am:
8. November 2013
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notarieller Erklärung vom 18. Mai 2007 machten die Kläger der Beklagten das Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung. In dem Angebot heißt es u.a.: „An dieses Angebot hält sich der Käufer auf die Dauer von 4 Wochen von heute an gebunden.
Nach Ablauf dieser Frist erlischt nicht das Angebot, sondern nur die Bindung hieran. Die Annahme des Angebotes kann solange erklärt werden, solange dem beurkundenden Notar gegenüber das Angebot nicht schriftlich widerrufen worden ist, der zur Entgegennahme der entsprechenden Erklärungen hiermit bevollmächtigt wird.“
2
Vier Wochen und drei Tage später erklärte die Beklagte mit notarieller Urkunde vom 18. Juni 2007 die Annahme des Angebots. Nach Zahlung des Kaufpreises von 81.040 € wurden die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
3
Die Kläger verlangen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der Wohnung, Herausgabe der der Beklagten aus der Kapitalnutzung erwachsenen Vorteile sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Sie sind der Meinung, ihr Kaufangebot sei im Zeitpunkt der Annahmeerklärung bereits erloschen gewesen, so dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückabwicklung nicht zu, da zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte das Kaufangebot der Kläger erst nach Ablauf der Bindungsfrist angenommen habe. Aufgrund der vereinbarten Angebotsfortgeltungsklausel habe dieses über die Bindungsfrist von vier Wochen hinaus fortbestanden. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten verwendete Klausel sei weder gemäß § 308 Nr. 1 BGB noch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

II.


5
Die Revision hat Erfolg.
6
1. Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht einen Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts. Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.
7
a) Bei der Angebotsannahme durch die Beklagte waren sowohl die Zeitspanne , innerhalb deren der Antragende auf sein Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung den Eingang der Antwort des Empfängers unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB), als auch die im Kaufangebot bestimmte Bindungsfrist, die sich regelmäßig mit der dem Empfänger für die Annahme des Angebots eingeräumten Frist (§ 148 BGB) deckt, verstrichen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874); denn die Beklagte hat das Angebot der Kläger erst nach Ablauf von vier Wochen angenommen. Zu diesem Zeitpunkt war deren Angebot gemäß § 146 BGB erloschen. Zwar enthält das Angebot der Kläger die Erklärung, dass nach Ablauf der Bindungsfrist von vier Wochen nur die Bindung an das Angebot, nicht aber das Angebot selbst erlöschen solle. Diese Fortgeltungsklausel, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellt worden ist und die daher der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, ist aber unwirksam. Der Senat hat - allerdings erst nach dem Erlass des angegriffenen Urteils - entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB unvereinbar sind, wenn sich der andere Teil durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann (Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, MDR 2013, 958, 959).
8
b) Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger die verspätete Annahmeerklärung der Beklagten, die gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gilt, angenommen haben, sind nicht ersichtlich. Eine Annahme durch Schweigen kommt bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht. Die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen wie etwa die Kaufpreiszahlung sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 f.).
9
2. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist nach den Grundsätzen der Saldotheorie vorzunehmen, indem durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Aktiv- und Passivposten zu ermitteln ist, ob und in welcher Höhe sich für die Kläger ein Überschuss ergibt (Senat, Urteil vom 14. Juli 2000 - V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.). Hierzu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, insbesondere verhält es sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die Beklagte aus dem empfangenen Kaufpreis Nutzungen gezogen hat und welche Vorteile die Kläger aus der Eigentumswohnung gezogen haben.
Stresemann Roth Brückner
Weinland Kazele

Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 10.11.2011 - 4 O 3165/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.05.2012 - 14 U 1918/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 145/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 145/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 145/12 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist


(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 146 Erlöschen des Antrags


Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 148 Bestimmung einer Annahmefrist


Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 145/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 145/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2013 - V ZR 10/12

bei uns veröffentlicht am 07.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 10/12 Verkündet am: 7. Juni 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2010 - V ZR 85/09

bei uns veröffentlicht am 11.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 85/09 Verkündet am: 11. Juni 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 147 A

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2000 - V ZR 82/99

bei uns veröffentlicht am 14.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 82/99 Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2013 - V ZR 145/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2014 - V ZR 289/13

bei uns veröffentlicht am 17.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 289/13 Verkündet am: 17. Oktober 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bun

Referenzen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 85/09
Verkündet am:
11. Juni 2010
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine
Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig
innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB).

b) Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt grundsätzlich
das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages
zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist.

c) Zwar kann die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu einer Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss
führen; von dem Schutzzweck der Regelung des § 308 Nr. 1 BGB erfasst
sind jedoch nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung
des Vertragspartners verursacht worden sind.

d) Das Verstreichenlassen einer im selbständigen Beweisverfahren nach
§§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist führt nicht zu einer Umkehr
der Beweislast.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 108.200 € zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. März 2008 auf die Berufung des Klägers abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108.200 € zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübertragung der Eigentumswohnung Nr. 10, L. straße / T. -Straße in O. eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts O. , Blatt 12867, Gemarkung S. , Flur 24, Flurstück 1301. Im Übrigen bleibt die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6 % und die Beklagte 94 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Wiedereinsetzung , die der Kläger alleine trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Am 4. Mai 2004 gab der Kläger gegenüber der Beklagten ein notariell beurkundetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung ab. Danach sollte der Kauf unter Ausschuss der Haftung für Sachmängel erfolgen und das Angebot bis zum 30. September 2004 bindend sein. Mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 2004 erklärte die Beklagte die Annahme des Angebotes. Nach Zahlung des Kaufpreises von 108.200 € und erklärter Auflassung wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages und stützte diese u.a. auf von der Beklagten angeblich arglistig verschwiegene Mängel. Davon abgesehen ist es nach Auffassung des Klägers schon nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Die in dem Angebot enthaltene Annahmefrist sei als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren und als solche wegen zu langer Bindungsfrist unwirksam.
2
Das Landgericht hat die – auf Rückzahlung des Kaufpreises von 108.200 € und auf Erstattung von Erwerbsnebenkosten in Höhe von insgesamt 6.500 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe der Wohnung gerichtete – Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei könne offen bleiben, ob die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam sei und ob der Kläger mit einer Annahme seines Angebots sie- ben Wochen nach dessen Annahme noch unter regelmäßigen Umständen habe rechnen müssen (§ 147 Abs. 2 BGB). Denn jedenfalls sei die Annahmerklärung der Beklagten vom 22. Juni 2004 als neues Angebot anzusehen (§ 150 Abs. 1 BGB), das der Kläger konkludent durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises angenommen habe. Der Mangel der fehlenden Beurkundung dieser Annahmeerklärung sei nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB geheilt. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung greife nicht durch. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung habe der Kläger nicht bewiesen.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Wesentlichen nicht stand.
5
1. Soweit der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von 108.200 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe der Eigentumswohnung verlangt , hat das Berufungsgericht einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Unrecht verneint. Der Kläger hat den Kaufpreis an die Beklagte ohne Rechtsgrund geleistet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen.
6
a) Zu einer Annahme des notariellen Angebots vom 4. Mai 2004 ist es nicht gekommen. Zwar hat die Beklagte dessen Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Die Klausel über die Bindungsfrist ist jedoch nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Gemessen an den dann nach § 306 Abs. 2 BGB eingreifenden Vorgaben des §147 Abs. 2 BGB ist die Annahme zu spät erklärt worden. Der Antrag war zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen (§ 146 BGB).
7
aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).
8
Unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände ergibt die Abwägung der Interessen der Verhandlungspartner (dazu etwa BGH, Urt. v. 6. März 1986, III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808; Staudinger /Coester-Waltjen, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 1 Rdn. 10 ff.) vorliegend, dass die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist von vier Monaten und drei Wochen den Käufer unangemessen lang in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und daher nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Geht eine Bindungsfrist – wie hier – wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus – dieser ist bei dem finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung regelmäßig mit vier Wochen zu bemessen (dazu unten cc (1)) –, stellt dies nur dann keine unangemessene Beeinträchtigung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH, Urt. v. 6. März 1986, III ZR 234/84, aaO).
9
Auf dieser Grundlage kann die in dem Angebot enthaltene Bindung von vier Monaten und drei Wochen keinen Bestand haben. Es sollte ein typischer Kaufvertrag über eine bereits fertig gestellte Wohnung geschlossen werden. Dass der Kläger Sonderwünsche geltend gemacht hätte, deren Abklärung einen erheblichen zeitlichen Aufwand erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Zwar war die Beklagte dem Kläger auch bei der Finanzierung behilflich. Dieser Umstand und die damit einhergehende Bonitätsprüfung – so sie überhaupt erst nach der Abgabe des Angebots vorgenommen worden sein sollte – vermag jedoch ebenfalls nicht die hier in Rede stehende Bindungsfrist zu rechtfertigen. Das gilt zumindest grundsätzlich auch für die erforderliche Abklärung der eigenen Erfüllungsfähigkeit des Verkäufers etwa unter dem Blickwinkel einer bei Zustandekommen des Vertrages notwendig werdenden Pfandfreistellung (dazu unten cc (1)). Denn solche Umstände wiegen die über das Maß des § 147 Abs. 2 BGB hinausgehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Käufers in der Regel nicht auf. Solange dieser gebunden ist, kann er von günstigeren Angeboten regelmäßig keinen Gebrauch machen, während der Verkäufer in jeder Hinsicht frei bleibt.
10
bb) Die durch die Unwirksamkeit der Bindungsfrist entstandene Lücke kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden, weil die Bindungsklausel als Vertragsabschlussklausel nicht Gegenstand eines Vertrages war. Eine sinnentsprechende Anwendung dieser Grundsätze scheitert schon daran, dass deren lückenschließende Heranziehung nur in Betracht kommt, wenn das nach § 306 Abs. 2 BGB zugrunde zu legende Gesetzesrecht das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschöbe (vgl. BGHZ 137, 153, 157; Senat, Urt. v. 16. April 2010, V ZR 175/09, Rdn. 23; jeweils m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Mit der Regelung des § 147 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber den Interessenkonflikt auch für Konstellationen der vorliegenden Art angemessen austariert.
11
cc) Nach der genannten Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Annahmefrist (dazu BGH, Urt. v. 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179, 2180; Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rdn. 18) setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH, Urt. v. 2. November 1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921; Staudinger /Bork, BGB [2003], § 147 Rdn. 10 ff.; Erman/Armbrüster, aaO, m.w.N.). Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (Staudinger/Bork, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 308 Nr. 1 Rdn. 17). Gemessen daran ist die Annahme des Angebots zu spät erklärt worden.
12
(1) Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss regelmäßig eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (vgl. auch v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl. 1983, § 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rdn. 171; großzügiger: OLG Dresden BauR 2005, 559, 560; Bamberger /Roth/Becker, BGB, 2. Aufl. 2007, § 308 Nr. 1 Rdn. 9; strenger: Cremer /Wagner NotBZ 2004, 331, 333). Etwas anders gilt nur bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2007, XII ZR 13/06, NJW 2008, 1148, 1149; MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 147 BGB Rdn. 7 m.w.N.), die auch ein verständiger Offerent vor dem Hintergrund des mit der Bindungsfrist einhergehenden „nicht ganz ungefährlichen Schwebezustandes“ (Motive, Bd. 1 S. 170) in Rechnung stellt. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist nicht auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen , das eine solche Annahme rechtfertigen würde. Zu diesbezüglichem Vortrag wäre sie jedoch – auch wenn der Kläger für das Vorliegen eines rechtsgrundlosen Erwerbs nach § 812 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist – jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten gewesen, nachdem die Berufungsbegründung maßgeblich auch auf die verspätete Annahme des Angebots gestützt worden ist. Besondere absehbare Verzögerungen hat die Beklagte indessen nicht vorgetragen, sondern mit ihrer Berufungserwiderung lediglich geltend gemacht, bis zur Annahme des Angebots seien allenfalls sieben Wochen abgelaufen gewesen, was noch innerhalb der Bindungsfrist des § 147 Abs. 2 BGB liege.
13
Selbst wenn man zugrunde legt, dass die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt waren, zur Durchführung des Kaufvertrages eine Freistellung des Objektes von Grundpfandrechten erfolgen musste und der Kläger bei der Abgabe des Angebots beide Umstände in Rechnung stellte, rechtfertigt dies keine Verlängerung des regelmäßigen Annahmezeitraumes. Denn innerhalb dieses Zeitraumes musste die Beklagte nicht ihre Erfüllungsfähigkeit herstellen, sondern sich nur darüber klar werden, ob sie gewillt und in der Lage sein würde, den Kaufvertrag entsprechend den darin vereinbarten Modalitäten zu erfüllen. Dafür, dass diese Abklärung vorliegend mit besonderen und auch für den Kläger absehbaren Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht zeitnah möglich war, ist nichts ersichtlich. Die Frage, ob eine längere Bindungsfrist bei Bauträgerverträgen anzuerkennen ist (bejahend etwa OLG Nürnberg AGBE I § 10 Nr. 5; LG Frankfurt AGBE II § 10 Nr. 19; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 11; Blank, Bauträgervertrag, Rdn. 1160; Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 333; Walchshöfer WM 1986, 1041, 1044; verneinend: v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl., 1983, § 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rdn. 172), erscheint zweifelhaft, stellt sich hier jedoch nicht.
14
(2) Ob die von dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots laufende und aus der Warte eines verständigen Offerenten zu beurteilende (vgl. Motive, Bd. 1 S. 170; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, § 147 Rdn. 6) Bindungsfrist von vier Wochen eingehalten worden ist, hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt folgerichtig – nicht geprüft. Diese Prüfung kann der Senat nachholen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Sie führt zur Verneinung der Frage. Notariell beurkundet wurde das Angebot am 4. Mai 2004. Wie sich aus § 13 des angebotenen Kaufvertrages ergibt, war die Übersendung Sache des Notars. Damit hatte der Kläger mit der Erklärung des Angebots vor dem Notar alles aus seiner Sicht Erforderliche getan. Da Notare zu einer zügigen Abwicklung ihrer Amtsgeschäfte gehalten sind (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 19 Rdn. 48; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. November 1978, VI ZR 171/77, DNotZ 1979, 311, 312 f.), konnte und durfte der Kläger davon ausgehen, dass das befristete Angebot alsbald übersandt werden würde. Vor diesem Hintergrund war die erst am 22. Juni 2004 erklärte Annahme verspätet. Da es nach § 147 Abs. 2 BGB nur auf die Zeit ankommt, unter der der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, gälte dies selbst dann, wenn das Angebot den Adressaten – wofür hier indessen nichts ersichtlich ist – ungewöhnlich spät erreicht haben sollte (vgl. nur MünchKommBGB /Kramer, aaO; Staudinger/Bork [2003], § 147 BGB Rdn. 11).
15
dd) Soweit vertreten wird, ein Angebot erlösche nicht nach Ablauf der Bindungsfrist , sondern sei lediglich frei widerruflich und könne auch nach Ablauf der Annahmefrist noch angenommen werden (so Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 335), steht diese Auffassung in klarem Widerspruch zu der Regelung des § 146 BGB. In Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte (vgl. Motive Bd. 1, S. 168) und dem unzweideutigen Wortlaut der Vorschrift erlischt ein nicht rechtzeitig nach den §§ 147 bis 149 BGB angenommenes Angebot. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass das Erlöschen des Antrages nicht nur die Bindung des Antragenden nach § 145 BGB beseitigt, sondern dazu führt, dass der Antrag nicht mehr angenommen werden kann; dieser ist nicht mehr existent (BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 227/92, NJWRR 1994, 1163, 1164; ebenso etwa Erman/Armbrüster, aaO, § 146 Rdn. 4; http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=22 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=22&S=267 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=22&S=267&I=274 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=88 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=88&S=366 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=88&S=366&I=375 - 10 - MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 146 Rdn. 3; vgl. auch Thode, ZNotP 2005, 162, 165 mit weiteren Argumenten).
16
b) Eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen (dazu etwa BGH, Urt. v. 6. Januar 1951, II ZR 46/50, NJW 1951, 313; Urt. v. 6. März 1986, III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1809) kommt bei besonders bedeutsamen Rechtsgeschäften , wozu beurkundungsbedürftige Grundstücksgeschäfte gehören, schon nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 227/92, NJW-RR 1994, 1163, 1185 m.w.N.).
17
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den Umständen des Falles auch nicht die Zahlung des Kaufpreises als schlüssige Annahmeerklärung gewertet werden. Die gegenteilige tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist zwar revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar , in diesem Rahmen aber zu beanstanden. Die Revision rügt nämlich zu Recht, dass der Kläger nicht nur mit der Berufungsbegründung die verspätete Annahme des Vertragsangebots geltend gemacht, sondern mit weiterem Schriftsatz vom 19. März 2009 nach Schluss der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die Wertung der Kaufpreiszahlung als Vertragsannahme scheitere daran, dass die Parteien damals davon ausgegangen seien, der Vertrag sei bereits wirksam geschlossen worden. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300) – das gilt auch für Rechtsausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz –, kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass es von dem unzutreffenden Rechtssatz ausgegangen ist, die Würdigung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung komme auch dann in Betracht, wenn die Parteien der Auffassung sind, der Vertrag sei bereits zustande gekommen. http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=109&s=171 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=109&s=171 - 11 -
18
Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; ferner Senat BGHZ 110, 220, 222; 138, 339, 348). Der Erklärende muss zumindest Zweifel an dem Zustandekommen des Vertrages haben (vgl. Senat 138, 339, 348; ferner BGH, Urt. v. 26. März 2003, IV ZR 222/02, NJW 2003, 1594, 1595; Urt. v. 22. Oktober 2003, IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 61; Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1397). Soweit einem tatsächlichen Verhalten auch ohne ein solches Erklärungsbewusstsein oder ohne einen Rechtsbindungswillen die Wirkungen einer Willenserklärung beigelegt werden (vgl. BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177), geschieht dies zum Schutze des redlichen Rechtsverkehrs und setzt einen Zurechnungsgrund voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein sich in missverständlicher Weise Verhaltender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, aaO, m.w.N.). Danach scheidet eine Würdigung der Zahlung als eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung aus. Beide Parteien gingen bei Zahlung des Kaufpreises von einem Vertragsschluss und damit davon aus, dass der Kläger mit der Zahlung lediglich den vermeintlich zustande gekommen Vertrag erfüllen wollte. Dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sein könnte, ist erstmals im Berufungsrechtszug und nur auf der Grundlage einer neuen rechtlichen Bewertung geltend gemacht worden.
19
2. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage zu Recht bestätigt. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Erwerbsnebenkosten (Grundsteuer nebst Säumniszuschlag , Notar- und Grundbuchkosten sowie sonstige Kosten) zu.
20
a) Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer bereicherungsrechtlichen Haftung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor.
21
aa) Dass Bereicherungsansprüche mit Blick auf Erwerbsnebenkosten nur in Betracht kommen, wenn dadurch nicht die aus der Saldotheorie folgende Risikoverteilung unterlaufen wird, hat der Senat bereits entschieden. Danach können nur solche Aufwendungen kondiziert oder in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einbezogen werden, für die der andere Teil nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden das Entreicherungsrisiko tragen sollte (Senat BGHZ 116, 251, 255 f.). Das ist jedoch bei den Beurkundungs- und Grundbuchkosten nach der Wertung des § 448 Abs. 2 BGB nicht der Fall (Senat, aaO, zu § 449 a.F.). Da auch Grunderwerbssteuern unter die genannte Vorschrift fallen (vgl. nur Erman/Grunewald, aaO, § 448 Rdn. 6; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 448 Rdn. 7; jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso MünchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 448 Rdn. 11; a.A. zu § 449 BGB a.F. Griwotz, NJW 2000, 2646, 2647), gilt insoweit nichts anderes.
22
bb) Soweit der Kläger – entgegen den Verfügungen des Landgerichts vom 26. Juli und 8. August 2007 – Nebenkosten in Höhe von 1.715 € nicht spezifiziert hat, ist der Senat schon nicht zu der Prüfung der bereicherungsrechtlichen Relevanz in der Lage.
23
b) Ansprüche nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) scheiden ebenfalls aus.
24
aa) Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Haftung nach der genannten Anspruchsgrundlage führen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1984, III ZR 63/83, NJW 1984, 2816, 2817; Urt. v. 12. November 1986, VIII ZR 280/85, NJW 1987, 639, 640 m.w.N.; Urt. v. 27. Mai 2009, VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590; vgl. auch Senat, BGHZ 116, 251, 257). Zu erstatten sind jedoch nur Schäden, die gerade durch die Unwirksamkeit der Klausel verursacht worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1987, VII ZR 358/86, NJW 1988, 197, 198). Ersatzfähig sind nur solche Schäden, deren Realisierung die verletzte Norm verhindern soll. Die Schäden müssen innerhalb des Schutzzwecks der Norm liegen (vgl. nur Palandt/Grüneberg, aaO, vor § 249 Rdn. 29 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
25
Mit der Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht in unangemessener Weise in seiner Dispositionsfreiheit beschnitten wird. Dieser soll lediglich vor den Nachteilen bewahrt werden, die sich aus einer zu langen Annahmefrist ergeben (Dammann in Wolf/L./P., aaO, § 308 Nr. 1 Rdn. 1). Von dem Schutzzweck der Regelung erfasst sind daher nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind (etwa Finanzierungskosten, die aus der zu langen Bindungsfrist resultieren). So liegt es bei den hier geltend gemachten Aufwendungen jedoch nicht. Diese sind nicht Ausdruck einer unangemessenen Beschneidung der Dispositionsfreiheit des Klägers, sondern beruhen alleine auf dessen früherer Annahme, infolge der Annahmeerklärung der Beklagten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen.
26
bb) Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe Mängel des Kaufobjekts arglistig verschwiegen, scheidet eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ebenfalls aus. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Kläger insoweit als beweisfällig angesehen hat.
27
(1) Für das Vorliegen von Mängeln, die Gegenstand einer Aufklärungspflicht sein sollen, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast (vgl. nur Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die Beklagte eine im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist zur Stellungnahme hat verstreichen lassen (a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 1988, 10 U 98/87, juris, Rdn. 10). Ein solcher Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum RechtspflegeVereinfachungsgesetz , BT-Drucks. 11/3621, S. 41) hat keine materiellrechtlichen Auswirkungen (vgl. auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 282 Rdn. 7). Er bewirkt keine Umkehr der Beweislast, sondern kann lediglich dazu führen, dass die Partei in dem nachfolgenden Rechtsstreit mit Einwänden verfahrensrechtlich ausgeschlossen wird (§ 411 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 296 Abs. 1, 4 ZPO). Von der Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens hat das Berufungsgericht jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat es die erst im Klageverfahren erhobenen Einwände zum Anlass genommen, den Sachverständigen ergänzend anzuhören. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt entschieden, dass die Zulassung verspäteten Vorbringens in den Tatsacheninstanzen nicht mehr durch das Revisionsgericht beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1999, XI ZR 137/98, NJW 1999, 2269, 2270; BGH, Beschl. v. 26. Februar 1991, XI ZR 163/90, NJW 1991, 1896 f.; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989, VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304; BGH, Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928 f.).
28
Dass das selbständige Beweisverfahren, in dem die Beklagte gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen hat, bereits abgeschlossen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn nach § 493 Abs. 1 ZPO steht die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Dass diese Gleichstellung auch für präklusionsrelevantes Verhalten gilt, wird durch § 492 Abs. 1 ZPO bestätigt. Die Norm verweist auf die für die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht geltenden Normen und damit auch auf die Regelungen der §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 u. 4 ZPO.
29
(2) Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht erhoben.
30
3. Der zuerkannte Betrag ist nicht zu verzinsen. Der Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen nach §§ 818 Abs. 4, 291 BGB steht das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1971, VII ZR 3/69, NJW 1971, 615, 616 m.w.N.).

III.

31
Da die Sache auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat den Rechtsstreit nach § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entschieden.

IV.

32
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 238 Abs. 4 ZPO.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 O 233/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2009 - I-12 U 56/08 -

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 10/12 Verkündet am:
7. Juni 2013
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des
anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen
werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das
Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit notarieller Erklärung vom 30. Mai 2005 machte die Klägerin der Beklagten das Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung. Das Angebot enthielt u.a. folgende Bestimmung: „An das Angebot hält sich der Anbietende bis zum 30.06.2005 unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Angebot, nicht jedoch das Angebot selbst, das dann in stets widerruflicher Weise fortbesteht. Zur Wirksamkeit der Annahme genügt deren Erklärung zu notariellem Protokoll, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung beim Anbietenden bedarf.“
2
Mit notarieller Urkunde vom 12. Juli 2005 erklärte die Beklagte die Annahme des Angebots. Der Vertrag wurde durch Zahlung des Kaufpreises von 50.362,50 € sowie Auflassung und Eigentumsumschreibung vollzogen.
3
Die Klägerin verlangt nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der Wohnung, die Feststellung des An- nahmeverzugs der Beklagten sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 2.295,63 € zzgl. Zinsen. Sie ist der Ansicht, dass der Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, da ihr Angebot im Zeitpunkt der Annahmeerklärung bereits erloschen gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen ; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Klägerin den Kaufpreis mit Rechtsgrund geleistet habe. Der Kaufvertrag sei auf Grund der Klausel über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots zustande gekommen, auch wenn die Beklagte die Annahme erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist erklärt habe.
5
Die Klausel unterliege zwar nach § 310 Abs. 3 BGB den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB), sie halte dieser aber stand. Die Bindungsfrist von einem Monat gehe nicht wesentlich über den sich aus § 147 Abs. 2 BGB ergebenden Zeitraum von vier Wochen hinaus und sei daher nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Bestimmung über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots sei ebenfalls nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam; denn der Verwender behalte sich keine Annahmefrist vor, wenn der Käufer sein Angebot stets widerrufen könne. Die Fortgeltungsklausel benachteilige den Käufer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der latenten Kundenbeziehung sei schutzwürdig. Die Interessen des Käufers seien durch das Widerrufsrecht ausreichend gewahrt. Dem Käufer sei es - wie sich an den Bestimmungen über andere Widerrufsrechte (§§ 312, 312 d, 495 BGB) zeige - zumutbar, dass er aktiv werden müsse, wenn er den Vertrag nicht mehr wolle.

II.

6
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht. Der Kaufpreis kann ohne Rechtsgrund auf einen nicht zustande gekommenen Vertrag gezahlt worden sein.
7
1. Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der Beklagten nach § 152 Satz 1 BGB nur dann zustande gekommen, wenn die Erklärung der Klägerin wirksam ist, dass ihr Antrag über die Bindungsfrist von einem Monat hinaus als widerrufliches Angebot fortbesteht.
8
a) Andernfalls wäre das Angebot im Zeitpunkt der Annahme bereits erloschen gewesen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 146 BGB erlischt ein Antrag , wenn er abgelehnt oder nach den §§ 147 bis 149 BGB nicht rechtzeitig angenommen wird. So wäre es hier, da bei der Annahme sowohl die Zeitspanne von vier Wochen, innerhalb derer der Antragende auf sein Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung nach § 147 Abs. 2 BGB den Eingang der Antwort des Empfängers unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 12) als auch die in dem Angebot bestimmte Bindungsfrist von einem Monat verstrichen waren. Soweit der Antragende nichts anderes äußert, deckt sich eine von ihm erklärte Bindungsfrist mit der dem Empfänger für die Annahme seines Angebots eingeräumten Frist (§ 148 BGB), mit der Folge, dass das Angebot mit dem Ablauf der Bindungsfrist erlischt (Senat, aaO, Rn. 15).
9
b) Die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin über die Fortgeltung ihres Angebots, hängt jedoch davon ab, ob - wie es das Berufungsgericht annimmt - eine von der Beklagten vorformulierte Klausel vorliegt, die den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB) unterliegt.
10
2. Wirksam wäre die Erklärung über die Fortgeltung ihres Angebots gewesen , wenn das Angebot von der Klägerin selbst formuliert oder von den Par- teien im Einzelfall ausgehandelt worden wäre. Dann hätte die Beklagte das Angebot auch noch nach mehr als sechs Wochen nach dessen Abgabe annehmen können. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 145, 146 BGB schließen nämlich Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer des Angebots nicht aus. Ein Angebot kann danach auch unbefristet, jedoch widerruflich ausgestaltet werden (Senat, Urteil vom 26. März 2004 - V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952, 953; BGH, Urteil vom 8. März 1984 - VII ZR 177/82, NJW 1984, 1885, 1886).
11
3. Unwirksam wäre die Erklärung im Angebot der Klägerin dagegen dann, wenn es sich dabei um eine Fortgeltungsklausel, also um eine von der Beklagten gemäß § 305 Abs. 1 BGB gestellte oder von ihr als Unternehmerin nach § 310 Abs. 3 BGB als gestellt geltende vorformulierte Vertragsbedingung handeln sollte.
12
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vorschriften über die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle auch auf vorformulierte Erklärungen im Vorfeld des Vertragsschlusses anzuwenden sind. Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB erstrecken sich auf sog. Vertragsabschlussklauseln , zu denen die von dem Verwender vorformulierten einseitigen Erklärungen des anderen Teils zur Geltung seines Angebots gehören (vgl. Senat , Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8; BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87, BGHZ 104, 95, 98 f.).
13
b) Das Berufungsgericht bejaht jedoch rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit einer vorformulierten Angebotserklärung, nach der das Angebot des anderen Teils (über den Ablauf einer Bindungsfrist von einem Monat hinaus) als widerrufliches , stets annehmbares Angebot fortbesteht. Unbefristete Fortgeltungsklauseln halten nämlich einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle an der Verbotsnorm des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB nicht stand. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Ob und unter wel- chen Voraussetzungen das auch für vorformulierte Fortgeltungsklauseln zu Angeboten gilt, die der andere Teil widerrufen kann, ist allerdings streitig.
14
aa) Nach der von dem Berufungsgericht (OLG Dresden, NotBZ 2012, 105) sowie im Schrifttum (Cremer/Wagner, NotBZ 2004, 331, 335; Walter, NotBZ 2012, 81, 83; BeckOK-BGB/Becker, Edition 26, § 308 Nr. 1 Rn. 4) vertretenen Ansicht, ist § 308 Nr. 1 BGB schon nicht einschlägig, weil der Verwender sich keine Annahmefrist vorbehalte, wenn der andere Teil sein Angebot jederzeit widerrufen könne. Wegen der Widerrufsmöglichkeit verstoße es nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB, dass der Verwender das Angebot auch noch nach mehreren Monaten oder gar Jahren annehmen könne (OLG Dresden, aaO; Cremer/ Wagner, aaO; ebenso Walter, NotBZ 2012, 81, 84, der allerdings nach Ablauf von zwölf Monaten von einer verspäteten und nach § 242 BGB unzulässigen Annahme ausgeht).
15
bb) Nach anderer Auffassung (OLG Celle, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 U 42/21, unveröffentlicht; die Gründe sind auszugsweise wiedergegeben im Aufsatz von Herrler, notar 2013, 71, 80 f.; Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 883, 891, Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81, 89; Thode, ZNotP 2005, 162, 165) sind dagegen auch die widerrufliche Angebote betreffenden Fortgeltungsklauseln an § 308 Nr. 1 BGB zu messen. Unterschiedlich sind jedoch die Meinungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Klauseln einer Prüfung an dieser Vorschrift standhalten.
16
(1) Nach einer Ansicht sollen Fortgeltungsklauseln für widerrufliche Angebote dann mit § 308 Nr. 1 BGB vereinbar sein, wenn ein Endzeitpunkt für das Erlöschen des Angebots bestimmt ist und dem Anbietenden der Widerruf erleichtert wird. Bis zu welchem Zeitpunkt das Angebot nach seiner Abgabe annahmefähig gehalten werden kann und ob und welche Erleichterungen für den Widerruf durch den anderen Teil nötig sind (Hertel, Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl., Teil 2 Kap. 3 Rn. 33; ders. in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 10. Aufl., Rn. 1285; Herrler/Suttmann, DNotZ 2010, 883, 891; Herrler, notar 2013, 71, 85; DNotI-Gutachten, DNotI-Report 2010, 181, 184; Krauß, Immobili- enkaufverträge in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 2955; Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81, 89), wird jedoch unterschiedlich beurteilt.
17
(2) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass jede vorformulierte Erklärung des Antragenden, mit der sich der Verwender die Annahme auch noch nach Ablauf der Bindungsfrist für das Angebot vorbehalte, die Dispositionsfreiheit des andern Teils ohne hinreichenden sachlichen Grund einschränke und daher gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße. Die Widerrufsmöglichkeit ändere daran nichts, da sie ein aktives Tätigwerden des Anbietenden voraussetze und den Kunden überdies - angesichts der Bestimmung in § 152 Satz 1 BGB - nicht davor schütze, dass sein Widerruf eventuell zu spät komme (OLG Celle, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 U 42/21, aaO; Thode, ZNotP 2005, 162, 165).
18
cc) Diese Rechtsfrage ist dahin zu entscheiden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Antragserklärungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar sind, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.
19
(1) Die Vorschrift ist einschlägig. Sie ist auf alle vorformulierten Erklärungen über die Fortgeltung von Vertragsangeboten anzuwenden, mit denen sich der Verwender über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt hinaus die Annahme vorbehält (vgl. NK-BGB/Kollmann, 2. Aufl., § 308 Rn. 2). Dies gilt auch dann, wenn ein Angebot nicht (mehr) bindend, sondern widerruflich ist.
20
Die hier zu beurteilende Fortgeltungsklausel wird zwar von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach § 148 BGB bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet. Ihre Anwendung ist aber nach dem mit der Norm verfolgten Zweck geboten, den Anbieter vor den Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustände zu schützen (BeckOK BGB/Becker, 26. Edition, § 308 Rn. 2; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 308 Rn. 1; Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1042). Danach ist § 308 Nr. 1 BGB erst recht auf Klauseln anzuwenden, die keine Frist für die Annahme durch den Verwender bestimmen, sondern diesem eine zeitlich unbeschränkte Annahme auch noch Monate oder Jahre nach der Abgabe der Angebotserklärung ermöglichen. Der mit der Vorschrift beabsichtigte Schutz des anderen Teils könnte andernfalls leicht dadurch umgangen werden, dass nach der von dem Verwender vorformulierten Erklärung der andere Teil nicht ein lang befristetes, sondern ein unbefristet annehmbares Angebot abgibt.
21
(2) Die hier verwendete Fortgeltungsklausel ist danach schon wegen des unbegrenzten Zeitraums, in dem der Verwender das Angebot noch annehmen kann, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für den anderen Teil, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Die richterliche Prüfung, ob die für die Annahme vorbehaltene Zeit angemessen ist, erfordert allerdings eine wertende Betrachtung der Interessen beider Vertragsteile unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808 und vom 24. März 1988 - III ZR 21/87, NJW 1988, 2106, 2107). Diese fällt hier jedoch eindeutig zu Ungunsten einer unbefristeten Fortgeltungsklausel aus.
22
(a) Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2 BGB bezeichnete Zeitraum, in der ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des Angebotsempfängers über sein Angebot erwarten darf (Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1043). Ist die Zeit für die Entscheidung des Verwenders über die Annahme wesentlich länger, so ist die Klausel nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden an dem Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, aaO; vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR 94/89, BGHZ 109, 359, 361; vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 143). Eine Klausel, nach der das Angebot des anderen Teils auch nach dem Ablauf einer für die Entscheidung des Verwenders über die Annahme oder Ablehnung des Angebots angemessenen Frist nicht erlischt, sondern stets annahmefähig bleibt, bestimmt das Ge- genteil von dem, was sich nach § 147 Abs. 2, § 146 BGB ergäbe. Die gesetzliche Regelung, die im Interesse des Verkehrs auf zügige Entscheidungen zur raschen und glatten Abwicklung der Geschäfte angelegt ist (vgl. Motive I, S. 166 = Mugdan, Materialien, Bd. I, S. 443; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band, 3. Aufl., S. 640), verlangt von dem Angebotsempfänger , sich kurzfristig zu entscheiden, wenn er das Angebot des anderen Teils annehmen will.
23
(b) An der Unangemessenheit der Fortgeltungsklausel ändert es - anders als es das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Äußerungen im Schrifttum (Herrler/Suttman, DNotZ 200, 883, 892; Müller/Klühs, RNotZ 2013, 81, 89) meint - nichts, dass dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbefristete Schwebezustände nicht fremd sind. Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit einer das Angebot betreffenden Fortsetzungsklausel sind allein die Vorschriften über den Vertragsschluss in §§ 145 ff. BGB. Dass § 177 BGB keine Frist für die Genehmigung eines von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrags bestimmt, ist für die Prüfung der Fortgeltungsklausel dagegen irrelevant , weil der Anbietende nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht (auch) im Namen des Vertragspartners bereits den Vertrag abgeschlossen, sondern lediglich ein Angebot abgegeben hat und daher von dem Angebotsempfänger dessen baldige Annahme erwarten darf, wenn dieser mit ihm kontrahieren will.
24
(c) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die dem anderen Teil eingeräumte Möglichkeit zum Angebotswiderruf einer zeitlich unbefristeten Fortgeltungsklausel nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Richtig ist allerdings, dass der andere Teil dadurch nicht in gleicher Weise wie bei einem nach § 145 BGB bindenden Angebot in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt ist, weil er sich durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann, sofern dieser dem Angebotsempfänger noch rechtzeitig (vor der Beurkundung einer Annahmeerklärung nach § 152 Satz 1 BGB) zugeht. Damit werden aber die mit einer unbefristeten Fortgeltungsklausel für den Antragenden verbundenen Nachteile nicht annähernd ausgeglichen. Diese bestehen einmal darin, dass der Antragende möglicherweise auch sehr lange Zeit nach der Abgabe seines Angebots noch nicht weiß, ob der von ihm gewünschte Vertrag zustande kommt oder nicht. Nachteilig für ihn ist es zudem, dass der Vertrag auch noch nach Monaten oder Jahren, also in einem Zeitpunkt, in dem der Antragende (selbst wenn er sein Angebot nicht widerrufen hat) das lange Schweigen des Angebotsempfängers auf sein Angebot regelmäßig als dessen Nichtannahme verstehen muss, noch mit der Annahmeerklärung des Verwenders überrascht werden kann, die den (von dem Antragenden möglicherweise inzwischen nicht mehr gewünschten) Vertrag noch zustande bringt.
25
(d) Der ersatzlose Wegfall der unwirksamen Fortgeltungsklausel führt schließlich auch nicht zu einer Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Bestimmung über eine zeitlich befristete Fortgeltung des Angebots zu ersetzen wäre. So etwas ist zwar trotz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, BGHZ 96, 18, 25; vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 119; vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 144 jeweils mwN) nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 75; vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 157; vom 2. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 120). Dafür fehlt es hier aber an den Voraussetzungen, da das dispositive Gesetzesrecht eine Regelung für den Konflikt des Interesses des Antragenden an der Wiedererlangung der Dispositionsfreiheit und des Empfängers an einer hinreichenden Zeit für seine Entscheidung bereitstellt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 10), so dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine den typischen Interessen der Vertragsparteien unangemessene Regelung zur Folge hat.
26
(e) Da die Fortgeltungsklausel nach dem Vorstehenden nicht um eine Befristung ergänzt werden kann, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle standhält. Bedenken gegen ihre Wirksam- keit könnten sich ungeachtet der Dauer der Befristung daraus ergeben, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung über die verspätete Annahme (§ 150 Abs. 1 BGB) nicht der andere Teil als Erstanbietender, sondern stets der Verwender das „letzte Wort“ über das Zustandekommen des Vertrags hat, selbst wenn er den Anbietenden eine unverhältnismäßig lange Zeit über seine Entscheidung zur Annahme des Angebots im Unklaren gelassen hat (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
27
c) Der Vertragsschluss wäre danach gescheitert, weil die Beklagte wegen der Unwirksamkeit der Fortsetzungsklausel das mit dem Ablauf der Bindungsfrist erloschene Angebot der Klägerin nicht mehr annehmen konnte. Anhaltspunkte für eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung der Beklagten durch die Klägerin sind nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen bei den beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht kommt (Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 f. Rn. 16) und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (aaO, Rn. 14, 15). Soweit dagegen vorgebracht wird, dass das Schweigen des Erstanbietenden auch in diesen Fällen als konkludente Annahme verstanden werden müsse (Kanzleiter, MittBayNot 2011, 52, 53 und in 2012, 464, 465), kann dem nicht beigetreten werden. Schweigen auf das in einer verspäteten Annahme liegende Angebot kann im Allgemeinen deshalb als Annahme verstanden werden, weil derjenige, der ein Angebot verspätet annimmt, nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Erklärung des Erstanbieters erwarten darf (RGZ 103, 11, 13). An dieser Grundlage für eine Würdigung des Schweigens des Erstanbietenden auf die als neues Angebot geltende verspätete Annahmeerklärung fehlt es jedoch, wenn der Erstanbietende, weil er von der Unwirksamkeit der Fortgeltungsklausel nichts weiß, davon ausgeht, dass der Vertrag bereits mit der Annahme seines Angebots durch den Verwender zustande gekommen und daher von seiner Seite hierzu auch nichts mehr zu erklären ist (Lindacher, JR 1986, 459, 463; Herrler, notar 2013, 71, 73). Zudem entspricht es dem Schutzzweck der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, denjenigen vor einer vertraglichen Bindung zu schützen, der von der Wirksamkeit der Klausel ausgeht, nach der der Vertrag bereits mit der Annahmeerklärung des Verwenders zustande kommt (vgl. Lindacher, aaO).

III.

28
Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif, weil nicht feststeht, dass die Angebotserklärung der Klägerin der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
29
1. Die Ausführungen im Berufungsurteil zu § 310 Abs. 3 BGB sind lücken- und rechtsfehlerhaft.
30
a) Das Berufungsgericht zitiert die in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestimmte Rechtsfolge, prüft aber nicht die Voraussetzungen der Norm. Bei einem Verbrauchervertrag unterliegen zwar auch die nur zur einmaligen Verwendung bestimmten vorformulierten Vertragsbedingungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle , soweit der Verbraucher wegen der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Letzteres ergibt sich aber nicht schon daraus, dass die Klägerin eine Verbraucherin ist. Der Verbraucher muss vielmehr darlegen und beweisen, dass er auf Grund der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel (hier zur Geltungsdauer des Angebots) keinen Einfluss nehmen konnte (BGH, Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 126/06, BGHZ 176, 140, 145).
31
b) Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorschrift des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen als von dem Unternehmer gestellt gelten. Danach werden zwar in Verbraucherverträgen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen - unter Verzicht auf die in § 305 Abs. 1 BGB bestimmte Voraussetzung des Stellens durch den Verwender - dem Unternehmer zugerech- net (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 113; Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 126/06, BGHZ 176, 140, 142). Es muss sich aber um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln. Feststellungen dazu, dass es sich bei dem Kaufvertragsangebot mit der Fortgeltungsklausel um eine solche Vertragsbedingung handelt, wofür der Verbraucher die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 126/06, BGHZ 176, 140, 143), fehlen in dem Berufungsurteil ebenfalls.
32
2. Die notwendigen Feststellungen werden - nach etwaigen Ergänzungen des Vorbringens der Parteien zu dem Zustandekommen der Angebotserklärung - von dem Berufungsgericht nachzuholen sein.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 29.04.2011 - 4 O 3786/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2011 - 14 U 776/11 -

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 85/09
Verkündet am:
11. Juni 2010
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine
Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig
innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB).

b) Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt grundsätzlich
das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages
zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist.

c) Zwar kann die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu einer Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss
führen; von dem Schutzzweck der Regelung des § 308 Nr. 1 BGB erfasst
sind jedoch nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung
des Vertragspartners verursacht worden sind.

d) Das Verstreichenlassen einer im selbständigen Beweisverfahren nach
§§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist führt nicht zu einer Umkehr
der Beweislast.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 108.200 € zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 5. März 2008 auf die Berufung des Klägers abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108.200 € zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübertragung der Eigentumswohnung Nr. 10, L. straße / T. -Straße in O. eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts O. , Blatt 12867, Gemarkung S. , Flur 24, Flurstück 1301. Im Übrigen bleibt die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6 % und die Beklagte 94 %. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Wiedereinsetzung , die der Kläger alleine trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Am 4. Mai 2004 gab der Kläger gegenüber der Beklagten ein notariell beurkundetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung ab. Danach sollte der Kauf unter Ausschuss der Haftung für Sachmängel erfolgen und das Angebot bis zum 30. September 2004 bindend sein. Mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 2004 erklärte die Beklagte die Annahme des Angebotes. Nach Zahlung des Kaufpreises von 108.200 € und erklärter Auflassung wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages und stützte diese u.a. auf von der Beklagten angeblich arglistig verschwiegene Mängel. Davon abgesehen ist es nach Auffassung des Klägers schon nicht zu einem Vertragsschluss gekommen. Die in dem Angebot enthaltene Annahmefrist sei als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren und als solche wegen zu langer Bindungsfrist unwirksam.
2
Das Landgericht hat die – auf Rückzahlung des Kaufpreises von 108.200 € und auf Erstattung von Erwerbsnebenkosten in Höhe von insgesamt 6.500 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe der Wohnung gerichtete – Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei könne offen bleiben, ob die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam sei und ob der Kläger mit einer Annahme seines Angebots sie- ben Wochen nach dessen Annahme noch unter regelmäßigen Umständen habe rechnen müssen (§ 147 Abs. 2 BGB). Denn jedenfalls sei die Annahmerklärung der Beklagten vom 22. Juni 2004 als neues Angebot anzusehen (§ 150 Abs. 1 BGB), das der Kläger konkludent durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises angenommen habe. Der Mangel der fehlenden Beurkundung dieser Annahmeerklärung sei nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB geheilt. Die von dem Kläger erklärte Anfechtung greife nicht durch. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung habe der Kläger nicht bewiesen.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Wesentlichen nicht stand.
5
1. Soweit der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von 108.200 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe der Eigentumswohnung verlangt , hat das Berufungsgericht einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Unrecht verneint. Der Kläger hat den Kaufpreis an die Beklagte ohne Rechtsgrund geleistet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen.
6
a) Zu einer Annahme des notariellen Angebots vom 4. Mai 2004 ist es nicht gekommen. Zwar hat die Beklagte dessen Annahme innerhalb der in dem Angebot enthaltenen Bindungsfrist erklärt. Die Klausel über die Bindungsfrist ist jedoch nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Gemessen an den dann nach § 306 Abs. 2 BGB eingreifenden Vorgaben des §147 Abs. 2 BGB ist die Annahme zu spät erklärt worden. Der Antrag war zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen (§ 146 BGB).
7
aa) Der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegen nicht nur Vertragsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern bei Verträgen zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) auch zur einmaligen Verwendung bestimmte Klauseln, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). So liegt es hier. Der Inhalt des von dem Kläger abgegebenen Angebots gilt nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten als Unternehmerin gestellt. Dabei erfasst § 308 Nr. 1 BGB auch sog. Vertragsabschlussklauseln , die - wie hier die Bindungsfrist - nicht den Inhalt des Vertrages, sondern eine Modalität des Vertragsschlusses betreffen (vgl. nur Staudinger /Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 6; H. Schmidt in: Ulmer /Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage 2006, § 308 Rdn. 2; zum AGBGB vgl. auch BGH, Urt. v. 23. März 1988, VIII ZR 175/87, NJW 1988, 1908, 1909 m.w.N.).
8
Unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände ergibt die Abwägung der Interessen der Verhandlungspartner (dazu etwa BGH, Urt. v. 6. März 1986, III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808; Staudinger /Coester-Waltjen, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl., § 308 Nr. 1 Rdn. 10 ff.) vorliegend, dass die in dem Angebot enthaltene Bindungsfrist von vier Monaten und drei Wochen den Käufer unangemessen lang in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und daher nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Geht eine Bindungsfrist – wie hier – wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus – dieser ist bei dem finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung regelmäßig mit vier Wochen zu bemessen (dazu unten cc (1)) –, stellt dies nur dann keine unangemessene Beeinträchtigung dar, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH, Urt. v. 6. März 1986, III ZR 234/84, aaO).
9
Auf dieser Grundlage kann die in dem Angebot enthaltene Bindung von vier Monaten und drei Wochen keinen Bestand haben. Es sollte ein typischer Kaufvertrag über eine bereits fertig gestellte Wohnung geschlossen werden. Dass der Kläger Sonderwünsche geltend gemacht hätte, deren Abklärung einen erheblichen zeitlichen Aufwand erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Zwar war die Beklagte dem Kläger auch bei der Finanzierung behilflich. Dieser Umstand und die damit einhergehende Bonitätsprüfung – so sie überhaupt erst nach der Abgabe des Angebots vorgenommen worden sein sollte – vermag jedoch ebenfalls nicht die hier in Rede stehende Bindungsfrist zu rechtfertigen. Das gilt zumindest grundsätzlich auch für die erforderliche Abklärung der eigenen Erfüllungsfähigkeit des Verkäufers etwa unter dem Blickwinkel einer bei Zustandekommen des Vertrages notwendig werdenden Pfandfreistellung (dazu unten cc (1)). Denn solche Umstände wiegen die über das Maß des § 147 Abs. 2 BGB hinausgehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Käufers in der Regel nicht auf. Solange dieser gebunden ist, kann er von günstigeren Angeboten regelmäßig keinen Gebrauch machen, während der Verkäufer in jeder Hinsicht frei bleibt.
10
bb) Die durch die Unwirksamkeit der Bindungsfrist entstandene Lücke kann nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden, weil die Bindungsklausel als Vertragsabschlussklausel nicht Gegenstand eines Vertrages war. Eine sinnentsprechende Anwendung dieser Grundsätze scheitert schon daran, dass deren lückenschließende Heranziehung nur in Betracht kommt, wenn das nach § 306 Abs. 2 BGB zugrunde zu legende Gesetzesrecht das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschöbe (vgl. BGHZ 137, 153, 157; Senat, Urt. v. 16. April 2010, V ZR 175/09, Rdn. 23; jeweils m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Mit der Regelung des § 147 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber den Interessenkonflikt auch für Konstellationen der vorliegenden Art angemessen austariert.
11
cc) Nach der genannten Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Annahmefrist (dazu BGH, Urt. v. 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179, 2180; Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rdn. 18) setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden (BGH, Urt. v. 2. November 1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921; Staudinger /Bork, BGB [2003], § 147 Rdn. 10 ff.; Erman/Armbrüster, aaO, m.w.N.). Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (Staudinger/Bork, aaO, Rdn. 10; Dammann in Wolf/L./P., AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 308 Nr. 1 Rdn. 17). Gemessen daran ist die Annahme des Angebots zu spät erklärt worden.
12
(1) Auch bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss regelmäßig eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (vgl. auch v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl. 1983, § 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rdn. 171; großzügiger: OLG Dresden BauR 2005, 559, 560; Bamberger /Roth/Becker, BGB, 2. Aufl. 2007, § 308 Nr. 1 Rdn. 9; strenger: Cremer /Wagner NotBZ 2004, 331, 333). Etwas anders gilt nur bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2007, XII ZR 13/06, NJW 2008, 1148, 1149; MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 147 BGB Rdn. 7 m.w.N.), die auch ein verständiger Offerent vor dem Hintergrund des mit der Bindungsfrist einhergehenden „nicht ganz ungefährlichen Schwebezustandes“ (Motive, Bd. 1 S. 170) in Rechnung stellt. Solche Besonderheiten sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist nicht auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen , das eine solche Annahme rechtfertigen würde. Zu diesbezüglichem Vortrag wäre sie jedoch – auch wenn der Kläger für das Vorliegen eines rechtsgrundlosen Erwerbs nach § 812 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist – jedenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast gehalten gewesen, nachdem die Berufungsbegründung maßgeblich auch auf die verspätete Annahme des Angebots gestützt worden ist. Besondere absehbare Verzögerungen hat die Beklagte indessen nicht vorgetragen, sondern mit ihrer Berufungserwiderung lediglich geltend gemacht, bis zur Annahme des Angebots seien allenfalls sieben Wochen abgelaufen gewesen, was noch innerhalb der Bindungsfrist des § 147 Abs. 2 BGB liege.
13
Selbst wenn man zugrunde legt, dass die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt waren, zur Durchführung des Kaufvertrages eine Freistellung des Objektes von Grundpfandrechten erfolgen musste und der Kläger bei der Abgabe des Angebots beide Umstände in Rechnung stellte, rechtfertigt dies keine Verlängerung des regelmäßigen Annahmezeitraumes. Denn innerhalb dieses Zeitraumes musste die Beklagte nicht ihre Erfüllungsfähigkeit herstellen, sondern sich nur darüber klar werden, ob sie gewillt und in der Lage sein würde, den Kaufvertrag entsprechend den darin vereinbarten Modalitäten zu erfüllen. Dafür, dass diese Abklärung vorliegend mit besonderen und auch für den Kläger absehbaren Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht zeitnah möglich war, ist nichts ersichtlich. Die Frage, ob eine längere Bindungsfrist bei Bauträgerverträgen anzuerkennen ist (bejahend etwa OLG Nürnberg AGBE I § 10 Nr. 5; LG Frankfurt AGBE II § 10 Nr. 19; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2006], § 308 Nr. 1 Rdn. 11; Blank, Bauträgervertrag, Rdn. 1160; Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 333; Walchshöfer WM 1986, 1041, 1044; verneinend: v. Westphalen in Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG, 2. Aufl., 1983, § 10 Nr. 1 Rdn. 13; Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rdn. 172), erscheint zweifelhaft, stellt sich hier jedoch nicht.
14
(2) Ob die von dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots laufende und aus der Warte eines verständigen Offerenten zu beurteilende (vgl. Motive, Bd. 1 S. 170; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, § 147 Rdn. 6) Bindungsfrist von vier Wochen eingehalten worden ist, hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt folgerichtig – nicht geprüft. Diese Prüfung kann der Senat nachholen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Sie führt zur Verneinung der Frage. Notariell beurkundet wurde das Angebot am 4. Mai 2004. Wie sich aus § 13 des angebotenen Kaufvertrages ergibt, war die Übersendung Sache des Notars. Damit hatte der Kläger mit der Erklärung des Angebots vor dem Notar alles aus seiner Sicht Erforderliche getan. Da Notare zu einer zügigen Abwicklung ihrer Amtsgeschäfte gehalten sind (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 19 Rdn. 48; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. November 1978, VI ZR 171/77, DNotZ 1979, 311, 312 f.), konnte und durfte der Kläger davon ausgehen, dass das befristete Angebot alsbald übersandt werden würde. Vor diesem Hintergrund war die erst am 22. Juni 2004 erklärte Annahme verspätet. Da es nach § 147 Abs. 2 BGB nur auf die Zeit ankommt, unter der der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, gälte dies selbst dann, wenn das Angebot den Adressaten – wofür hier indessen nichts ersichtlich ist – ungewöhnlich spät erreicht haben sollte (vgl. nur MünchKommBGB /Kramer, aaO; Staudinger/Bork [2003], § 147 BGB Rdn. 11).
15
dd) Soweit vertreten wird, ein Angebot erlösche nicht nach Ablauf der Bindungsfrist , sondern sei lediglich frei widerruflich und könne auch nach Ablauf der Annahmefrist noch angenommen werden (so Cremer/Wagner NotBZ 2004, 331, 335), steht diese Auffassung in klarem Widerspruch zu der Regelung des § 146 BGB. In Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte (vgl. Motive Bd. 1, S. 168) und dem unzweideutigen Wortlaut der Vorschrift erlischt ein nicht rechtzeitig nach den §§ 147 bis 149 BGB angenommenes Angebot. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass das Erlöschen des Antrages nicht nur die Bindung des Antragenden nach § 145 BGB beseitigt, sondern dazu führt, dass der Antrag nicht mehr angenommen werden kann; dieser ist nicht mehr existent (BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 227/92, NJWRR 1994, 1163, 1164; ebenso etwa Erman/Armbrüster, aaO, § 146 Rdn. 4; http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=22 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=22&S=267 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=22&S=267&I=274 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=88 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=88&S=366 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BVerfGE&B=88&S=366&I=375 - 10 - MünchKomm-BGB/Kramer, 5. Aufl., § 146 Rdn. 3; vgl. auch Thode, ZNotP 2005, 162, 165 mit weiteren Argumenten).
16
b) Eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung durch Schweigen (dazu etwa BGH, Urt. v. 6. Januar 1951, II ZR 46/50, NJW 1951, 313; Urt. v. 6. März 1986, III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1809) kommt bei besonders bedeutsamen Rechtsgeschäften , wozu beurkundungsbedürftige Grundstücksgeschäfte gehören, schon nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 227/92, NJW-RR 1994, 1163, 1185 m.w.N.).
17
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den Umständen des Falles auch nicht die Zahlung des Kaufpreises als schlüssige Annahmeerklärung gewertet werden. Die gegenteilige tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist zwar revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar , in diesem Rahmen aber zu beanstanden. Die Revision rügt nämlich zu Recht, dass der Kläger nicht nur mit der Berufungsbegründung die verspätete Annahme des Vertragsangebots geltend gemacht, sondern mit weiterem Schriftsatz vom 19. März 2009 nach Schluss der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, die Wertung der Kaufpreiszahlung als Vertragsannahme scheitere daran, dass die Parteien damals davon ausgegangen seien, der Vertrag sei bereits wirksam geschlossen worden. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366, 375 f.; Senat, BGHZ 154, 288, 300) – das gilt auch für Rechtsausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz –, kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass es von dem unzutreffenden Rechtssatz ausgegangen ist, die Würdigung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung komme auch dann in Betracht, wenn die Parteien der Auffassung sind, der Vertrag sei bereits zustande gekommen. http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=109&s=171 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=BGHZ&b=109&s=171 - 11 -
18
Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; ferner Senat BGHZ 110, 220, 222; 138, 339, 348). Der Erklärende muss zumindest Zweifel an dem Zustandekommen des Vertrages haben (vgl. Senat 138, 339, 348; ferner BGH, Urt. v. 26. März 2003, IV ZR 222/02, NJW 2003, 1594, 1595; Urt. v. 22. Oktober 2003, IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 61; Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1397). Soweit einem tatsächlichen Verhalten auch ohne ein solches Erklärungsbewusstsein oder ohne einen Rechtsbindungswillen die Wirkungen einer Willenserklärung beigelegt werden (vgl. BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177), geschieht dies zum Schutze des redlichen Rechtsverkehrs und setzt einen Zurechnungsgrund voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein sich in missverständlicher Weise Verhaltender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, aaO, m.w.N.). Danach scheidet eine Würdigung der Zahlung als eine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung aus. Beide Parteien gingen bei Zahlung des Kaufpreises von einem Vertragsschluss und damit davon aus, dass der Kläger mit der Zahlung lediglich den vermeintlich zustande gekommen Vertrag erfüllen wollte. Dass ein Vertrag nicht zustande gekommen sein könnte, ist erstmals im Berufungsrechtszug und nur auf der Grundlage einer neuen rechtlichen Bewertung geltend gemacht worden.
19
2. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Abweisung der Klage zu Recht bestätigt. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Erwerbsnebenkosten (Grundsteuer nebst Säumniszuschlag , Notar- und Grundbuchkosten sowie sonstige Kosten) zu.
20
a) Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer bereicherungsrechtlichen Haftung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor.
21
aa) Dass Bereicherungsansprüche mit Blick auf Erwerbsnebenkosten nur in Betracht kommen, wenn dadurch nicht die aus der Saldotheorie folgende Risikoverteilung unterlaufen wird, hat der Senat bereits entschieden. Danach können nur solche Aufwendungen kondiziert oder in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einbezogen werden, für die der andere Teil nach den Vorschriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Vertragsschließenden das Entreicherungsrisiko tragen sollte (Senat BGHZ 116, 251, 255 f.). Das ist jedoch bei den Beurkundungs- und Grundbuchkosten nach der Wertung des § 448 Abs. 2 BGB nicht der Fall (Senat, aaO, zu § 449 a.F.). Da auch Grunderwerbssteuern unter die genannte Vorschrift fallen (vgl. nur Erman/Grunewald, aaO, § 448 Rdn. 6; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 448 Rdn. 7; jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso MünchKomm-BGB/Westermann, 5. Aufl., § 448 Rdn. 11; a.A. zu § 449 BGB a.F. Griwotz, NJW 2000, 2646, 2647), gilt insoweit nichts anderes.
22
bb) Soweit der Kläger – entgegen den Verfügungen des Landgerichts vom 26. Juli und 8. August 2007 – Nebenkosten in Höhe von 1.715 € nicht spezifiziert hat, ist der Senat schon nicht zu der Prüfung der bereicherungsrechtlichen Relevanz in der Lage.
23
b) Ansprüche nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) scheiden ebenfalls aus.
24
aa) Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Haftung nach der genannten Anspruchsgrundlage führen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1984, III ZR 63/83, NJW 1984, 2816, 2817; Urt. v. 12. November 1986, VIII ZR 280/85, NJW 1987, 639, 640 m.w.N.; Urt. v. 27. Mai 2009, VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590; vgl. auch Senat, BGHZ 116, 251, 257). Zu erstatten sind jedoch nur Schäden, die gerade durch die Unwirksamkeit der Klausel verursacht worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1987, VII ZR 358/86, NJW 1988, 197, 198). Ersatzfähig sind nur solche Schäden, deren Realisierung die verletzte Norm verhindern soll. Die Schäden müssen innerhalb des Schutzzwecks der Norm liegen (vgl. nur Palandt/Grüneberg, aaO, vor § 249 Rdn. 29 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.
25
Mit der Vorschrift des § 308 Nr. 1 BGB will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht in unangemessener Weise in seiner Dispositionsfreiheit beschnitten wird. Dieser soll lediglich vor den Nachteilen bewahrt werden, die sich aus einer zu langen Annahmefrist ergeben (Dammann in Wolf/L./P., aaO, § 308 Nr. 1 Rdn. 1). Von dem Schutzzweck der Regelung erfasst sind daher nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind (etwa Finanzierungskosten, die aus der zu langen Bindungsfrist resultieren). So liegt es bei den hier geltend gemachten Aufwendungen jedoch nicht. Diese sind nicht Ausdruck einer unangemessenen Beschneidung der Dispositionsfreiheit des Klägers, sondern beruhen alleine auf dessen früherer Annahme, infolge der Annahmeerklärung der Beklagten sei ein Kaufvertrag zustande gekommen.
26
bb) Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe Mängel des Kaufobjekts arglistig verschwiegen, scheidet eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ebenfalls aus. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Kläger insoweit als beweisfällig angesehen hat.
27
(1) Für das Vorliegen von Mängeln, die Gegenstand einer Aufklärungspflicht sein sollen, trägt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast (vgl. nur Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 352, 353 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die Beklagte eine im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzte Frist zur Stellungnahme hat verstreichen lassen (a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. Januar 1988, 10 U 98/87, juris, Rdn. 10). Ein solcher Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum RechtspflegeVereinfachungsgesetz , BT-Drucks. 11/3621, S. 41) hat keine materiellrechtlichen Auswirkungen (vgl. auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 282 Rdn. 7). Er bewirkt keine Umkehr der Beweislast, sondern kann lediglich dazu führen, dass die Partei in dem nachfolgenden Rechtsstreit mit Einwänden verfahrensrechtlich ausgeschlossen wird (§ 411 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 296 Abs. 1, 4 ZPO). Von der Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens hat das Berufungsgericht jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat es die erst im Klageverfahren erhobenen Einwände zum Anlass genommen, den Sachverständigen ergänzend anzuhören. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt entschieden, dass die Zulassung verspäteten Vorbringens in den Tatsacheninstanzen nicht mehr durch das Revisionsgericht beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1999, XI ZR 137/98, NJW 1999, 2269, 2270; BGH, Beschl. v. 26. Februar 1991, XI ZR 163/90, NJW 1991, 1896 f.; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989, VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1304; BGH, Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928 f.).
28
Dass das selbständige Beweisverfahren, in dem die Beklagte gegen die Prozessförderungspflicht verstoßen hat, bereits abgeschlossen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn nach § 493 Abs. 1 ZPO steht die Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Dass diese Gleichstellung auch für präklusionsrelevantes Verhalten gilt, wird durch § 492 Abs. 1 ZPO bestätigt. Die Norm verweist auf die für die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht geltenden Normen und damit auch auf die Regelungen der §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 u. 4 ZPO.
29
(2) Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht erhoben.
30
3. Der zuerkannte Betrag ist nicht zu verzinsen. Der Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen nach §§ 818 Abs. 4, 291 BGB steht das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1971, VII ZR 3/69, NJW 1971, 615, 616 m.w.N.).

III.

31
Da die Sache auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat den Rechtsstreit nach § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entschieden.

IV.

32
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 238 Abs. 4 ZPO.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 O 233/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2009 - I-12 U 56/08 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 82/99 Verkündet am:
14. Juli 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
BGB §§ 249 Ca, 387, 812, 818 Abs. 1

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig
Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter
Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz
des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung
mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch
dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.

b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis
erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer
für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang
abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen.
Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich
erfolgt.
BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 82/99 - OLG Hamm
LG Münster
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Erblasserin) kaufte am 15. Februar 1993 von der Klägerin ein Mietwohngrundstück. Sie erwirkte ein rechtskräftiges Urteil des Kammergerichts vom 12. Dezember 1995, wonach die Klägerin den Kaufpreis von 1.240.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 15. April 1994 Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks zurückzuzahlen habe. Das Kammergericht stellte fest, daß die Klägerin der Erblasserin arglistig verschwiegen hatte, daß die Dachgeschosse ohne die erforderliche Genehmigung zu Wohnzwecken ausgebaut worden waren. Die von der Erblasserin erklärte Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung habe deshalb durchgegriffen.
Den Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen auf den Kaufpreis wies das Kammergericht mit der Begründung ab, der Vortrag, die Erblasserin nehme Bankkredit zu 8 v.H. Zinsen in Anspruch, sei zu pauschal, um einen Schadensersatzanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zusprechen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juli 1996 erklärten die Parteien die Rückauflassung des Grundstücks. Am 1. August 1996 zahlte die Klägerin den Kaufpreis zurück und entrichtete die ausgeurteilten Zinsen ab 15. April 1994 (113.667 DM). Der Besitz und die Nutzungen des Grundstücks gingen an diesem Tage auf die Klägerin über.
Die Klägerin hat die Mieteinnahmen der Beklagten und der Erblasserin von 1993 bis 31. Juli 1996 in Höhe von 409.648,13 DM (richtig: 409.657,13 DM) herausverlangt. Hierauf hat sie sich Aufwendungen in Höhe von 102.220,06 DM anrechnen lassen und unter Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Vorprozeß von 53.505,43 DM die Zahlung von 253.922,64 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin Zinsaufwendungen der Beklagten aus der Finanzierung des Kaufpreises für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994 in Höhe von 86.933,11 DM in ihre Rechnung eingestellt. Unter Berücksichtigung nunmehr unstreitiger weiterer Aufwendungen von 181.149,90 DM und des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten hat sie die Zahlung von 88.068,69 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Die Beklagte hat der Klägerin für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996 weitere Zinsen aus der Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 210.045,17 DM in Rechnung gestellt. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Er-
stattung von Steuerberatungskosten in Höhe von 3.294,41 DM und auf Herausgabe von Zinsen in Höhe von 330.666,66 DM erklärt, die die Klägerin von März 1993 bis Juni 1996 dadurch erspart habe, daß sie mit dem Kaufpreis einen eigenen Kredit getilgt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Abzug der Steuerberatungskosten zur Zahlung von 84.774,28 DM nebst den geforderten Zinsen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volle Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung weiterer Finanzierungszinsen der Beklagten sei durch das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig aberkannt. Ein Anspruch auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen bestehe nicht. Wäre dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung eigener Zinsaufwendungen im Vorprozeß stattgegeben worden, wäre es offensichtlich, daß die Klägerin nicht obendrein verpflichtet sei, der Beklagten den Vorteil des Gebrauchs des Kaufpreises zu erstatten. Daß der Anspruch aberkannt wurde, stehe (mithin) dem Herausgabeanspruch entgegen.

II.


Die Revision hat Erfolg.
1. Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags, hier des von der Erblasserin angefochtenen Kaufvertrags vom 15. Februar 1993, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 bis 3 BGB) begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (Senat, BGHZ 116, 251, zugleich zu den Grenzen der Saldierung; Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627; v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, zur Veröff. bestimmt). Nur dieser Anspruch, nicht aber die einzelne Position, die in den Saldo eingeht, kann Gegenstand einer Aufrechnung gegen einen anderen Anspruch des Bereicherungsschuldners sein. Der Aufrechnung des Anspruchs auf Herausgabe der von der Beklagten/der Erblasserin aus der Kaufsache gezogenen Nutzungen (Mietzins; Senat, BGHZ 138, 160) gegen einen Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen Zinsaufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (86.933,11 DM für die Zeit von 1993 bis 15. April 1994) geht daher die Saldierung mit dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen (330.666,66 DM) vor. Nur ein bereicherungsrechtlicher Saldo ergäbe einen eigenständigen Anspruch, der von der Klägerin gegen einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aufgerechnet werden könnte. Umgekehrt war es unzulässig , die in erster Linie erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem
Schadensersatzanspruch wegen weiterer Finanzierungskosten (210.045,17 DM für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996) vor der Saldierung der von der Beklagten gezogenen Nutzungen (Mietzinsen) mit den Zinsersparnissen der Klägerin (Tilgung von Verbindlichkeiten mit Kaufpreismitteln ) zu berücksichtigen. Daß die Beklagte die Zinsersparnis der Klägerin mit der "Hilfsaufrechnung" geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Aufnahme eines Saldopostens in den Bereicherungsausgleich ist der Aufrechnung nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hätte daher den ersparten Darlehenszins der Klägerin, der zu einem Teilbetrag von 178.666,66 DM (8 v.H. Zinsen aus einem Darlehen über 670.000 DM für die Zeit von März 1993 bis Juni 1996) unstreitig, im übrigen von der Beklagten unter Beweis gestellt ist, vorweg berücksichtigen müssen.
2. Dem steht die rechtskräftige Abweisung des über 113.667 DM hinausgehenden Anspruchs der Beklagten auf Erstattung eigener Kreditzinsen durch das Kammergericht nicht entgegen. Der Anspruch auf Ersatz eigener Kreditaufwendungen hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrund er geltend gemacht wird, nicht den von der Gegenseite ersparten Zins zum Gegenstand.
3. Die in den Saldo einzustellende Zinsersparnis der Klägerin ist allerdings in Höhe von 113.667 DM bereits abgegolten.

a) Für die Saldierung beim Bereicherungsausgleich hat der Senat entschieden , daß der Käufer dem Verkäufer nicht die von diesem gezogenen Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB und seine eigenen Zinsaufwendungen nach § 818 Abs. 3 BGB in Rechnung stellen kann; letzteres ist ihm nach der für den Kauf typischen Risikolage versagt (BGHZ 116, 251, 256 f). Hieraus kann aller-
dings nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Käufer auch ein Schadensersatzanspruch , der ihm aus einem weiterem Grunde erwachsen ist, verschlossen wäre, soweit er den eigenen Zinsaufwand zum Gegenstand hat. Ungerechtfertigte Bereicherung und Schadensersatz sind nach Voraussetzungen und Anspruchsinhalt verschieden. Eine Verdrängung des einen Anspruchs durch den anderen im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz findet nicht statt. Die aus dem rechtsgrundlos empfangenen Kaufpreis gezogenen Nutzungen sind vom Verkäufer herauszugeben, weil ihm der Vermögenswert, aus dem sie geflossen sind, nach der Rechtsordnung nicht zusteht (§ 818 Abs. 1 BGB). Die zur Finanzierung des Kaufpreises aufgebrachten Zinsen hat er dem Käufer zu erstatten, weil er diesem in zurechenbarer Weise einen Schaden zugefügt hat. Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer aus der empfangenen Leistung eine Nutzung gezogen hat; die Nutzungen sind herauszugeben , auch wenn dem Käufer kein Schaden entstanden ist.
Unbeschadet dessen können in den Bereicherungssaldo aufgenommene Posten, wenn sie die Herausgabepflicht des Schuldners verkürzen, zugleich Schadenspositionen, für die dieser an sich Ersatz verlangen könnte, zum Ausgleich bringen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531). Ein solches Verhältnis besteht zwischen den vom Verkäufer gezogenen Nutzungen und den Zinsaufwendungen des Käufers insoweit, als der Kaufpreis mit Fremdmitteln beschafft wurde. In diesem Umfang stellen die Kreditzinsen des Käufers das wirtschaftliche Ä quivalent zu den Nutzungen des Verkäufers dar. Sind die Nutzungen durch den Bereicherungsausgleich in das Vermögen des Käufers zurückgeflossen, ist der Zinsschaden in gleichem Umfang behoben. Anderes gilt, soweit der Kaufpreis aus Eigenmitteln des Käufers aufgebracht wurde. Hier bleibt es beim grundsätzlichen Verhältnis der beiden An-
sprüche. Es besteht kein innerer Grund dafür, Nutzungen, die der Verkäufer aus rechtsgrundlos empfangenen Eigenmitteln des Käufers gezogen hat, im Falle ihrer Herausgabe auf Kreditzinsen anzurechnen, die der Käufer für weitere Teile des Kaufpreises (oder anderweit) aufwenden mußte (zutreffend für den Käufer im Bereicherungsausgleich: Canaris, JZ 1992, 1114, 1118, Bespr. zu BGHZ 116, 251). Vom Vorteilsausgleich nicht erfaßt ist zudem der die gezogenen Nutzungen übersteigende Mehraufwand des Käufers (übersteigende Kreditzinsen

).



b) Der der Erblasserin rechtskräftig zugesprochene Anspruch auf Ersatz von Kreditzinsen über 113.667 DM stand dieser danach nicht zu. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten war der Kaufpreis in voller Höhe mit Kreditmitteln aufgebracht worden, für die Zinsen zu entrichten waren, die den Ersparnissen der Klägerin gleichkamen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Kammergerichts hat indessen zur Folge, daß im Verhältnis der Parteien vom Bestehen des Schadensersatzanspruchs auszugehen ist, der Vorrang der Saldierung der beiderseits gezogenen Nutzungen mithin nicht zum Tragen kommt. Durch die Tilgung der zuerkannten Schadensersatzforderung ist wegen des Ä quivalenzverhältnisses des Kreditzinses mit den Zinsersparnissen der Klägerin deren Bereicherung in das Vermögen der Beklagten zurückgeführt; im gleichen Umfang ist die Entreicherung der Beklagten entfallen. Danach ist die Summe von 113.667 DM von den Nutzungen der Klägerin, revisionsrechtlich 330.666,66 DM, abzusetzen. Deren Anspruch auf Herausgabe des Mietzinses ist im Höchstfalle mit aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von 216.999,66 DM zu saldieren.
4. Aus Vorstehendem folgt, daß die beiderseits erklärten Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten (Beklagte: 210.045,17 DM) und gegen solche (Klägerin: 86.933,11 DM) - aus revisionsrechtlicher Sicht - ins Leere gehen. Für die Ansprüche ist neben der Saldierung, die kraft Gesetzes erfolgt, kein Raum. Sollten nach der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts die Zinsersparnisse der Klägerin hinter dem Schaden der Beklagten zurückbleiben, wird zu prüfen sein, inwieweit die in Frage kommenden Schadensersatzansprüche der Beklagten, einmal wegen Verzugs der Klägerin mit der Rückzahlung des Kaufpreises, zum anderen wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (Verschweigen der Mängel), durch das Urteil des Kammergerichts aberkannt sind. Hierbei wird sich das Berufungsgericht an die Reihenfolge der beiderseits erklärten Aufrechnungen und deren jeweiligen Gegenstand zu halten haben.
5. Sollte das Berufungsgericht wegen der Kenntnis der einen oder der anderen Seite von der Anfechtbarkeit des Kaufs (von bestimmten Zeitpunkten an) von einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auszugehen haben (§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 BGB), bliebe dies auf das Streitverhältnis im Grundsatz ohne Auswirkungen. Schuldhaft unterlassene Nutzungen, die nach §§ 292, 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind, kommen nicht in Betracht. Allerdings scheidet nach dem Eintritt der verschärften Haftung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) aus (BGHZ 55, 128; 72, 246, 254 ff). Sie führte indessen im Verhältnis der Parteien zu keinen, über die Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen hinausgehenden, Auswirkungen (zum Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB bei der Gesamtabrechnung vgl. Staudinger/Lorenz [1999] § 818 Rdn. 41). Einer der Fälle, in de-
nen die Saldierung hinter die Interessen des Getäuschten zurücktritt (BGHZ 53,
144; 57, 137, 146 f: Unvermögen des Getäuschten, die empfangene Leistung herauszugeben), liegt schließlich nicht vor.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke