Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2010 - V ZR 173/09

bei uns veröffentlicht am01.10.2010
vorgehend
Landgericht Essen, 8 O 32/08, 15.09.2008
Oberlandesgericht Hamm, 22 U 167/08, 20.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 173/09 Verkündet am:
1. Oktober 2010
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts setzt das Zustandekommen eines
rechtswirksamen Kaufvertrags voraus; dessen Aufhebung beseitigt nicht den Vorkaufsfall.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 173/09 - OLG Hamm
LG Essen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit von dem Streithelfer des Beklagten beurkundetem Vertrag vom 13. Juli 2007 verkaufte der Beklagte seiner Freundin Wohnungseigentum (Reihenhaus ) für 110.000 €. Die Kläger sind ebenfalls Wohnungseigentümer in der Reihenhausanlage. Zu ihren Gunsten ist in dem Grundbuch betreffend das Wohnungseigentum des Beklagten ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen. In § 15 des Vertrags heißt es u.a.: "Der Verkäufer behält sich das Recht vor, von diesem Vertrag zurückzutreten , wenn die Erklärung der Berechtigten ... über die Nichtausübung ihres Vorkaufsrechtes dem Notar nicht bis zum 01.08.2007 vorliegt."
2
Die Kläger übten mit Schreiben vom 13. August 2007 ihr Vorkaufsrecht aus und verlangen die Übertragung des Wohnungseigentums, hilfsweise Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil der Rechtsanwaltskosten - stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie - auf die Berufung des Streithelfers des Beklagten - abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger nicht vor dem Abschluss des Kaufvertrags auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet. Ihre Vorkaufsrechtsausübung sei jedoch ins Leere gegangen, weil der Kaufvertrag am 13. August 2007 nicht mehr bestanden habe. Er sei zwar nicht durch die von dem Beklagten behauptete Rücktrittserklärung rückabgewickelt worden, denn der vereinbarte Rücktrittsvorbehalt sei den Klägern gegenüber nach § 465 BGB analog unwirksam. Aber der Kaufvertrag sei am 2. August 2007 von dem Beklagten und seiner Freundin einvernehmlich aufgehoben worden.

II.

4
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die in dem Verhandlungstermin abgegebenen Erklärungen des Beklagten und die Bekundungen der Zeugin Kl. in einem Berichterstattervermerk und nicht in dem Terminsprotokoll festgehalten hat.
6
a) Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sind in dem über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme aufzunehmenden Protokoll (§ 159 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien festzustellen. Das ist hier nicht geschehen. In dem Protokoll über den Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 8. Juni 2009 heißt es zu der Vernehmung der Zeugin K. lediglich: "Die Zeugin wurde angehört." Das entspricht nicht der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO. Die Zeugenaussage ist jedoch in einem Vermerk des Berichterstatters vom 25. Juni 2009 wiedergegeben. Hierauf hat das Berufungsgericht in dem Tatbestand seiner Entscheidung verwiesen. Dieses Vorgehen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Herbeiführung der Beweiswirkung der Protokollierung zulässig (Urteil vom 11. Oktober 1956 - II ZR 153/55, NJW 1956, 1878; Urteil vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 157/71, NJW 1972, 1673; Urteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85, NJW-RR 1987, 1197, 1198; Urteil vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00, WM 2001, 2024, 2026; Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 310/03, Grundeigentum 2004, 1168).
7
b) Die Revision irrt, wenn sie meint, für die Parteien sei es nicht erkennbar gewesen, dass dem Berichterstattervermerk die Beweiswirkung der Wiedergabe der Zeugenaussage habe zukommen sollen. Auf der Seite 2 des Protokolls über die mündliche Verhandlung heißt es: "Die Parteivertreter erklärten, dass sie mit der Fertigung eines Berichterstattervermerks einverstanden seien und auf eine förmliche Protokollierung verzichteten". Noch deutlicher konnten der Sinn und Zweck des Vermerks kaum zum Ausdruck gebracht werden.
8
c) Einer Grundlage entbehrt die Auffassung der Revision, der Eingangssatz in dem Berichterstattervermerk: "Die Parteien erklärten im Rahmen der Anhörung gemäß § 141 ZPO" verbiete die Aufnahme der Zeugenaussage in diesen Vermerk. Zudem heißt es vor deren Wiedergabe: "Die Zeugin K. erklärte zur Sache:".
9
d) Unschädlich ist es, dass zwischen der Zeugenvernehmung und der Anfertigung des Berichterstattervermerks ein Zeitraum von 17 Tagen liegt. Die Annahme der Revision, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Wiedergabe der Zeugenaussage wegen fehlender präziser Erinnerung des Berichterstatters an das gesprochene Wort nicht korrekt sei, wird durch nichts gestützt.
10
e) Nach alledem war das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, um die Protokollierung der Zeugenaussage nachzuholen oder den Parteien die Gelegenheit zu geben, "die Verfahrensweise des Berichterstatters" zu rügen.
11
f) Schließlich geht die Rüge, das Berufungsurteil sei unter Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zustande gekommen und stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, ins Leere. Die von der Revision vermissten "für die Parteien transparenten Erklärungen, warum und zu welchem Zweck der Berichterstatter diesen Vermerk angefertigt hat", stehen - wie bereits ausgeführt - auf Seite 2 des Protokolls über den Verhandlungstermin am 8. Juni 2009.
12
2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung der Bekundungen des Beklagten und der Aussage der Zeugin K. durch das Berufungsgericht, denen es die einvernehmliche Aufhebung des Kaufvertrags am 2. August 2007 entnommen hat.
13
a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellung ist das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Es hat jedoch zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt; der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das Beweismaß (siehe nur BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937). Ebenfalls Sache des Tatrichters ist die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen. Sie ist für das Revisionsgericht nur dann nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (siehe nur BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773, 774).
14
b) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Bekundungen des Beklagten gegenüber der Zeugin K. eine auf die Vertragsaufhebung gerichtete Willenserklärung entnommen hat. Zwar mögen die Erklärungen für sich allein genommen wenig darüber aussagen , dass der Beklagte den Kaufvertrag aufheben wollte. Aber im Zusammenhang mit der von den Vertragsparteien zuvor getroffenen - von der Revision außer Acht gelassenen - Vereinbarung, den Kaufvertrag für den Fall der ausbleibenden Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Kläger nicht mehr gelten lassen zu wollen, kann den Erklärungen ohne weiteres der Fortbestand des Vertragsaufhebungswillens des Beklagten entnommen werden, nachdem der fehlende Vorkaufsrechtsverzicht der Kläger feststand. Darauf hat sich das Beru- fungsgericht gestützt. Dem hält die Revision lediglich ihre eigene abweichende Auslegung der Erklärungen entgegen, was ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen kann.
15
c) Die von der Revision hervorgehobene Erklärung des Streithelfers gegenüber dem Beklagten, dieser könne nicht mehr von dem Vertrag zurücktreten , hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Bekundungen des Beklagten zu Recht unberücksichtigt gelassen. Denn sie wurde nach der Ausübung des Vorkaufsrechts und damit knapp zwei Wochen nach der von dem Berufungsgericht festgestellten Aufhebung des Kaufvertrags abgegeben, so dass sie keinen Rückschluss auf den Aufhebungswillen des Beklagten zulässt.
16
d) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Verhalten der Zeugin K. unter Würdigung aller Umstände als stillschweigende Bestätigung auch ihres fortbestehenden Vertragsaufhebungswillens angesehen. Die gegenteilige Auffassung der Revision beruht wiederum lediglich auf ihrer abweichenden Würdigung.
17
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die Aufhebung des Kaufvertrags den Wegfall des Rechts der Kläger zur Ausübung des Vorkaufsrechts zur Folge hat. Die bisherigen Feststellungen tragen dieses Ergebnis nicht.
18
a) Die Revision irrt allerdings, wenn sie meint, für die nachträgliche Vertragsaufhebung müsse die Vorschrift des § 465 BGB entsprechend gelten. Es ist gerade nicht so, dass sich der Beklagte und die Zeugin K. von dem Kaufvertrag lösen wollten, obwohl die Kläger das Vorkaufsrecht ausgeübt hatten. Denn die Vertragsaufhebung erfolgte knapp zwei Wochen vor der Erklärung der Vorkaufsrechtsausübung.
19
b) Das Berufungsgericht und die Parteien haben jedoch verkannt, dass eine Vertragsaufhebung nicht mehr das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts berührt, wenn sie nach dem Zustandekommen des rechtswirksamen Kaufvertrags erfolgt.
20
aa) Das Gesetz knüpft das Entstehen des Rechts zur Ausübung des Vorkaufsrechts an das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags (§ 463 BGB). Letzteres ist erst dann der Fall, wenn auch die für die Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt können Verkäufer und Käufer den Kaufvertrag willkürlich aufheben und damit das Vorkaufsrecht gegenstandslos machen; denn der Vorkaufsberechtigte hat kein Recht auf den Eintritt des Vorkaufsfalls (Senat, Urteil vom 4. Juni 1954 - V ZR 18/53, BGHZ 14, 1, 3; Urteil vom 11. Februar 1977 - V ZR 40/75, NJW 1977, 762, 763; Urteil vom 15. Mai 1998 - V ZR 89/97, NJW 1998, 2352, 2353). Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts aber erst einmal vor, ist das daraus erwachsene Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigen in seinem rechtlichen Fortbestand grundsätzlich unabhängig von dem rechtlichen Schicksal des Kaufverhältnisses zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten (Senat, Urteil vom 11. Februar 1977 - V ZR 40/75, aaO).
21
bb) Danach kann die Vertragsaufhebung am 2. August 2007 das Recht der Kläger zur Ausübung des Vorkaufsrechts nur beseitigt haben, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche für die Wirksamkeit des Kaufvertrags erforderliche Genehmigungen erteilt waren. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen; vielmehr ist es ohne weiteres von dem Wegfall des Vorkaufsrechts aufgrund der Aufhebung des Kaufvertrags ausgegangen. Aus dem in dem Urteil des Landgerichts, auf dessen Inhalt in dem Berufungsurteil verwiesen wird, in Bezug genommenen Kaufvertrag vom 13. Juli 2007 ergibt sich jedoch, dass für die Wirksamkeit des Vertrags die Zustimmung des Verwal- ters der Wohnungseigentümer erforderlich war (§ 11). Ob diese Zustimmung am 2. August 2007 erteilt war, muss das Berufungsgericht aufklären.

III.

22
Das Berufungsurteil unterliegt somit der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Durch die Zurückverweisung erhält der Streithelfer des Beklagten Gelegenheit, gegebenenfalls auf die auch in der Revisionsinstanz erhobenen Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zurückzukommen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Roth
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 15.09.2008 - 8 O 32/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.08.2009 - 22 U 167/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2010 - V ZR 173/09

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Referenzen - Gesetze

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2010 - V ZR 173/09 zitiert 11 §§.

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

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(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

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Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 159 Protokollaufnahme


(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der be

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Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 214/08
Verkündet am:
17. Dezember 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber
der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern
in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende
Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz
der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung
eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter
zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen
an die Arbeitnehmer erbracht hat.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08 - OLG Naumburg
LG Dessau-Roßlau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. September 2008 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Februar 2004 über das Vermögen der M. , G. mbH (nachfolgend Schuldnerin) am 1. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Der Schuldnerin wurde am 5. Februar 2003 von der beklagten B. die Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung auf die Dauer eines Jahres erteilt. Am 5./15. Mai 2003 schlossen die Par- teien einen "Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer PersonalService -Agentur (PSA) auf der Grundlage des § 37c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)" im sozialen Bereich; einen inhaltlich gleichlautenden Vertrag vereinbarten sie ebenfalls am 15. Mai 2003 im büro- und kaufmännischen Sektor. Neben dem eigentlichen Vertragstext waren unter anderem eine Leistungsbeschreibung und ein Preisangebot Gegenstand der vertraglichen Einigung.
3
Nach dem Inhalt der getroffenen Abreden ist die Schuldnerin verpflichtet, eine Personal-Service-Agentur (PSA) nach § 37c SGB III in Verbindung mit § 434g Abs. 5 SGB III im Bereich des Arbeitsamts Wittenberg einzurichten und als organisatorisch eigenständige Einheit zu betreiben. Die Schuldnerin hat vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitnehmer auf der Grundlage des Tarifvertrages über Arbeitnehmerüberlassung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse einzustellen und eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen. Sie erhält dafür je Arbeitnehmer eine monatliche Fallpauschale in Höhe von 1.400 €.
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Im Januar 2004 stellte die - bereits geraume Zeit zuvor insolvenzreife - Schuldnerin die Lohnzahlungen an die Arbeitnehm er ein. Die Beklagte widerrief die zwischenzeitlich bis zum 7. Februar 2005 verlängerte Erlaubnis für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gegenüber der Schuldnerin am 16. Februar 2004. Der Kläger verlangt für den Monat Februar 2004 von der Beklagten Zahlung von Fallpauschalen in Höhe des rechnerisch unstreitigen Betrages von 88.102 €. Das Berufungsgericht hat der von dem Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.


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Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der ungeschmälerten Fallpauschale werde nicht dadurch berührt, dass den Arbeitnehmern im fraglichen Zeitpunkt kein Lohn gezahlt worden sei. Der Sache nach berufe sich die Beklagte auf die aus § 103 Abs. 1 InsO folgende fehlende Durchsetzbarkeit der Klageforderung. Bilde die Lohnzahlung durch die Schuldnerin eine Gegenleistung für die Zahlung der Fallpauschale, liege ein beiderseits nicht vollständig erfüllter Vertrag mit der Folge vor, dass die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Ansprüche ihre Durchsetzbarkeit verlören. Für die Anwendung des § 320 BGB sei erst Raum, wenn der Kläger ein Erfüllungsverlangen geltend mache. Eine solche - auch konkludente - Erklärung liege nicht vor, weil der Kläger von der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch die Schuldnerin ausgehe.
8
Die Lohnzahlung an die Arbeitnehmer sei keine im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Zahlung der Fallpauschale stehende Leistung. Ein solches in den Verträgen nicht ausdrücklich vorgesehenes Gegenseitigkeitsverhältnis ergebe sich auch nicht im Wege der Vertragsauslegung. Zu den von der Schuldnerin gegenüber der Beklagten übernommenen Leistungspflichten gehöre nicht die Zahlung der Löhne an die Arbeitnehmer. Die Schuldnerin sei im Verhältnis zur Beklagten nur verpflichtet, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu begründen. Ein wirtschaftliches oder rechtliches Interesse der Beklagten, neben den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Lohnzahlung zu erhalten, sei nicht ersichtlich , weil sie mit der Begründung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse von der Pflicht zu Entgeltersatzleistungen entbunden sei. Ein eigener Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zahlung der Löhne an die Arbeitnehmer befreie die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Insolvenzausfallgeld. Die Höhe der Pauschale und ihre Degression deuteten nicht darauf hin, dass damit die Lohnzahlung durch die Schuldnerin an die Arbeitnehmer bezweckt werde.

II.


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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist den Anforderungen an eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht gerecht geworden. Sie ergibt, dass die Schuldnerin gegenüber der Beklagten als Gegenleistung für die Gewährung der Fallpauschalen zur Lohnzahlung an die von ihr eingestellten Arbeitnehmer verpflichtet ist (§ 320 BGB). Mangels Lohnzahlung seitens der Schuldnerin kann die Beklagte die Entrichtung der Fallpauschalen verweigern.
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1. Bilden die seitens der Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer zu erbringenden Lohnzahlungen eine Gegenleistung im Sinne des § 320 BGB für die von der Beklagten versprochenen Fallpauschalen, liegt im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein beiderseits nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Vertrag nach § 103 InsO vor. Diese Vorschrift wird im Streitfall nicht durch § 116 InsO verdrängt , weil es sich um einen Vertrag sui generis handelt. Sie wäre selbst dann unanwendbar, wenn man von einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) ausginge, weil das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen des Geschäftsherrn , sondern des Geschäftsbesorgers eröffnet wurde (MünchKommInsO /Ott/Vuia, 2. Aufl. § 116 Rn. 4; FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 116 Rn. 21). Da der Kläger die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat, greift § 103 Abs. 2 InsO ein.
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a) Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinne einer materiell-rechtlichen Umgestaltung bewirkt. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit. Die Verfahrenseröffnung hat wegen der beiderseitigen Nichterfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320 BGB) zur Folge, dass diese ihre noch ausstehenden Erfüllungsansprüche nur durchsetzen können, soweit es sich um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen handelt (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 146; Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 81/05, WM 2007, 840, 841 Rn. 11).
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b) Falls der Vertragspartner vor Insolvenzeröffnung im Unterschied zu dem Schuldner eine Teilleistung bewirkt hat, steht dem Vertragspartner ein der Teilleistung entsprechender Anspruch auf die Gegenleistung als Insolvenzforderung zu (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 25); in diesem Fall kann der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen den Vertragspartner nicht geltend machen (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 28). Sofern der Schuldner vor Verfahrenseröffnung anders als sein Vertragspartner teilweise geleistet hat, kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich eine der tatsächlich bewirkten Leistung entsprechende anteilige Vergütung beanspruchen (MünchKomm- InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 32). Von beiden Vertragspartnern vor Insolvenzeröffnung erbrachte gleichwertige Teilleistungen werden in ihrer Wirksamkeit von der Insolvenzeröffnung nicht berührt (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 37). Haben beide Seiten bis zur Insolvenzeröffnung keine Teilleistungen erbracht, steht dem Insolvenzverwalter mangels eines Erfüllungsverlangens wegen der Einrede aus § 320 BGB kein durchsetzbarer Anspruch gegen seinen Vertragspartner zu (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 17).
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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die den Klageforderungen zugrunde liegenden Leistungen vor Insolvenzeröffnung ordnungsgemäß erfüllt, lässt die gebotene beiderseits interessengerechte Auslegung der insoweit maßgeblichen Vertragsbestimmungen vermissen.
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a) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend , wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt werden. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995 - XI ZR 56/04, NJW 1995, 1212, 1213; Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138). Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (BGHZ, aaO). Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f).
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b) Eine diese Grundsätze beachtende Auslegung der Parteivereinbarung ergibt, dass die Schuldnerin von der Beklagten die Zahlung der Fallpauschalen nur verlangen kann, wenn sie ihrerseits entsprechend der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung die tarifvertraglich geschuldeten Löhne an ihre Arbeitnehmer tatsächlich entrichtet.
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aa) Der Vertragswortlaut sieht unter "Vertragsgegenstand" ausdrücklich vor, dass die Schuldnerin "Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse" einstellt und eine "vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung" durchführt. Ferner ist unter "Gestaltung der Arbeitsverhältnisse" geregelt, dass sich "das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß § 434g Abs. 5 SGB III nach einem Tarifvertrag über Arbeitnehmerüberlassung" richten. "Verleihfreie Zeiten" sind von der Schuldnerin für "arbeitsmarktorientierte Integrationsbemühungen und individuell geeignete Kurzzeitqualifizierungen zu nutzen, ohne dass die insoweit eventuell anfallenden Kosten vom Arbeitsamt gesondert vergütet werden". Die Schuldnerin erhält "für ihre Tätigkeit vom Arbeitsamt ein Honorar", das "aus einer monatlichen Fallpauschale und einer erfolgsbezogenen Integrations-/Vermittlungsprämie besteht". Als "monatliche Fallpauschale" wurde für "jeden eingestellten Arbeitslosen" ein Betrag von 1.400 € vereinbart, der sich ab dem vierten Kalendermonat auf 75 % und ab dem siebten Kalendermonat auf 50 % des Grundbetrags reduziert. Außerdem ist ausdrücklich vertraglich festgelegt, dass "die Gewährung weiterer Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung (z.B. Lohnkostenzuschüsse) nicht möglich ist". Diese Regelungen werden zudem in der als Vertragsbestandteil geltenden Leistungsbeschreibung wiederholt. Diese Vertragsbestimmungen lassen unzweideutig erkennen, dass die Zahlung von Arbeitsentgelt an die von ihr eingestellten Arbeitnehmer zu den von der Schuldnerin gegenüber der Beklagten übernommenen Pflichten gehört.
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Die (1) vertragsgemäß geschuldete Einstellung von Arbeitnehmern in "sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse" ist bereits für sich genommen mit der Zahlung von Arbeitsentgelt an die Arbeitnehmer als Grundlage der Sozialversicherungspflicht verbunden. Die weitergehende ausdrückliche Anerkennung des Tarifvertrages über Arbeitnehmerüberlassung begründet eine Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Beklagten, die tarifvertragliche Vergütung an die in Arbeitsverhältnisse übernommenen Arbeitnehmer zu entrichten. Die Einbeziehung der tarifvertraglichen Pflichten der Schuldnerin gegenüber ihren Arbeitnehmern in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten entfaltet nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn die Beklagte die Durchsetzung dieser Pflichten vertraglich einfordern kann. Ist die Geltung des Tarifvertrages vereinbart, folgt daraus ohne weiteres, dass die dort vorgesehenen Lohnverpflichtungen auch tatsächlich zu erfüllen sind.
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Als (2) Honorar für die von ihr geschuldeten Leistungen erhält die Schuldnerin eine monatliche Fallpauschale von 1.400 € je Arbeitnehmer. Der Begriff der "Pauschale" verdeutlicht, dass damit die gesamte Tätigkeit der Schuldnerin einschließlich der Zahlung von Arbeitsentgelt abgegolten ist (BTDrucks. 15/25 S. 28). Im Blick auf die nicht unbeträchtliche Höhe der Fallpauschale soll auf diese Weise vornehmlich der finanzielle Aufwand der Schuldnerin für die Lohnzahlung an die Arbeitnehmer ausgeglichen werden. Dies erschließt sich auch aus der unter Nr. 9 getroffenen Vertragsklausel, wonach die Pauschale anteilig herabgesetzt wird, soweit der einzelne Arbeitnehmer statt in einem Vollzeitarbeitsverhältnis lediglich in einem Teilzeitarbeitsverhältnis tätig ist. Dienen die Zahlungen der Beklagten danach der Vergütung der von der Schuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer, versteht es sich von selbst, dass die tatsächliche Lohnzahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Gewährung der Fallpauschalen steht. Soweit die Fallpauschale zeitlich degressiv ausgestaltet ist, sollen damit - ohne dass der Zahlungszweck eine Änderung erfährt - lediglich die Bemühungen der Schuldnerin, eine Übernahme der Arbeitnehmer durch den Entleiher oder anderer Arbeitgeber zu verwirklichen, verstärkt werden (BTDrucks. aaO).
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(3) Ferner ist in dem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass von der Schuldnerin durchgeführte arbeitsmarktorientierte Integrationsbemühungen und individuell geeignete Kurzzeitqualifizierungen nicht gesondert vergütet werden und auch die Gewährung weiterer Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung wie Lohnkostenzuschüsse ausscheidet. Im Umkehrschluss ist dieser Regelung zu entnehmen, dass die Schuldnerin für die Zahlung der Arbeitsentgelte an die Arbeitnehmer keine zusätzliche Vergütung verlangen kann, sondern diese Leistungen durch die Pauschale abgegolten sind. Mithin hat die Schuldnerin das gesamte vertraglich übernommene Leistungsspektrum einschließlich der Lohnzahlung an die Arbeitnehmer zu erfüllen, um in den Genuss der Vergütung durch die vereinbarten Fallpauschalen zu gelangen. Dass unabhängig von der Lohnzahlung zu vergütende Teilleistungen erbracht wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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bb) Dieses vom Wortlaut ausgehende Verständnis des Vertrages ist entsprechend den Motiven des Gesetzgebers auch allein interessengerecht.
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(1) Bereits der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einführung des § 37c, § 434g Abs. 5 SGB III zum Ausdruck gebracht, dass die Personal-ServiceAgenturen nur eine Vergütung von dem Arbeitsamt erhalten, wenn das von ihnen geleistete Arbeitsentgelt dem Tarifvertrag über Arbeitsüberlassung entspricht (BT-Drucks. 15/25 S. 37). Diese Regelung wäre mit Rücksicht auf die von dem Arbeitsamt gewährte Gegenleistung jeden Sinnes beraubt, wenn es der Schuldnerin im Verhältnis zu der Arbeitsverwaltung freistünde, ob sie die tarifvertraglich festgelegten Entgelte tatsächlich an ihre Arbeitnehmer zahlt. Unterschreitet eine wirtschaftlich gesunde Personal-Service-Agentur aus übertriebenem Erwerbsinteresse gegenüber ihren Arbeitnehmern die tarifvertraglichen Vergütungssätze, ist die Arbeitsverwaltung folglich berechtigt, die Zahlung der Fallpauschale zu verweigern. Nicht anders verhält es sich, wenn - wie hier - eine insolvente Personal-Service-Agentur die Lohnzahlung völlig einstellt.
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(2) Der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Vertrag sieht für verleihfreie Zeiten die Vornahme arbeitsorientierter Integrationsbemühungen und individuell geeigneter Kurzzeitqualifizierungen vor. Nach dem Vertragsinhalt sind die Arbeitnehmer jedoch "vorrangig" an andere Arbeitgeber mit dem Ziel der Übernahme zu überlassen. Da für während verleihfreier Zeiten vorgenommene Maßnahmen keine gesonderte Vergütung durch das Arbeitsamt gezahlt wird, soll das finanzielle Risiko, dass die Schuldnerin als PersonalService -Agentur in bestimmten Zeiten keinen Ausgleich durch Zahlungen von Entleihern erhält, ersichtlich mit der Fallpauschale abgegolten werden. Folgerichtig kann die Schuldnerin unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer bei anderen Arbeitgebern tätig sind oder an Qualifizierungsmaßnahmen der Schuldnerin teilnehmen, Zahlung der Fallpauschalen nur verlangen, wenn sie in der Lage ist, die tarifvertraglichen Entgelte an die Arbeitnehmer zu entrichten.
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(3) Schließlich ist nach dem Vertragsinhalt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (BT-Drucks. 15/25 S. 28) die Zahlung von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung wie Lohnkostenzuschüssen ausgeschlossen. Würden - wie es dem Kläger vorschwebt - Fallpauschalen trotz Abbruchs der Leistung von Arbeitsentgelt gewährt, so käme es mittelbar zu vertragswidrigen Lohnzuschüssen, weil die Beklagte nunmehr als Ersatz für die von der Schuldnerin nicht mehr geleistete Lohnzahlung Insolvenzausfallgeld (§§ 183 ff SGB III) zu erbringen hätte. Ein Anspruch auf die Fallpauschale kann demzufolge nur bestehen, wenn die Personal-Service-Agentur die tarifvertraglich geschuldete Entlohnung tatsächlich erbringt.
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c) An dem von § 320 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis fehlt es nicht deswegen, weil die Schuldnerin die Lohnzahlung an die Arbeitnehmer und nicht an die Beklagte als ihre Vertragspartnerin zu erbringen hat.
25
Ohne die Schaffung von Personal-Service-Agenturen obläge es der Beklagten , Arbeitslose durch die Gewährung von Entgeltersatzleistungen (§ 116 SGB III), insbesondere Arbeitslosengeld (§§ 117 ff SGB III), zu unterstützen. Mit Hilfe der verwirklichten vertraglichen Gestaltung werden Arbeitslose in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen; zugleich wird die Beklagte, welche die Einstellung von Arbeitslosen durch Zahlung der Fallpauschalen (mittelbar) vergütet , von der Zahlung öffentlicher Unterstützungsleistungen befreit. Folglich bezweckt die Beklagte mit ihrer Zahlung in ihrem wirtschaftlichen Eigeninteresse eine Leistung der Schuldnerin an die bei dieser eingestellten Arbeitslosen. Die hier gewählte vertragliche Gestaltung ähnelt im Blick auf die von der Schuldnerin als Gegenleistung für die Bezuschussung der Arbeitsverhältnisse zu Gunsten der Beklagten übernommene Zahlung von Arbeitsentgelt an die Arbeitnehmer der Konstellation einer Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB). Es ist anerkannt, dass es für die Annahme eines Gegenseitigkeitsverhältnisses ausreicht , wenn der Schuldner die Leistung vertragsgemäß zugunsten eines Dritten zu bewirken hat (RGRK-BGB/Ballhaus, 12. Aufl. Rn. 3 vor § 320; Staudinger /Otto, BGB 2004 § 320 Rn. 17). Demnach ist ein Synallagma hier gegeben, weil die Lohnzahlung der Schuldnerin nach Sinn und Zweck des Vertrages dazu dient, die Beklagte von Ansprüchen Arbeitsloser auf Entgeltersatzleistungen zu befreien. Der von ihr übernommenen Verpflichtung, die Beklagte von öffentlichen Ansprüchen Arbeitsloser zu entbinden, genügt die Schuldnerin nicht bereits durch die Begründung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen , sondern erst durch die Auszahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts, weil die Beklagte im Falle einer Insolvenz an die Beschäftigten Insolvenzgeld (§§ 183 ff SGB III) zu entrichten hat. Zwar ist bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Verleiher mit der Pflicht des Entleihers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht synallagmatisch verknüpft (BGHZ 161, 241, 251 f). Vorliegend handelt es sich jedoch weder um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag noch um die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Vielmehr war hier der Wille der Vertragsschließenden - ähnlich wie bei der synallagmatisch an die Überlassung von Arbeitnehmern gebundenen Vergütung (BGHZ, aaO) - darauf gerichtet, durch die Gewährung von Fallpauschalen die Lohnzahlung an die Arbeitnehmer zu entgelten.
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3. Vorliegend haben beide Vertragspartner bezogen auf den der Klageforderung zugrunde liegenden Monat Februar 2004 keine vertraglichen Leistungen bewirkt, weil die Schuldnerin die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nicht entlohnt und die Beklagte keine Fallpauschalen gezahlt hat. In einem solchen Fall steht dem Kläger als Insolvenzverwalter mit Rücksicht auf die Nichterfüllungseinrede des Vertragspartners (§ 320 BGB) ein durchsetzbarer Anspruch gegen diesen nicht zu. Selbst wenn man - anders als der Senat - im Betrieb der Personal-Service-Agentur und in der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse mit den Arbeitnehmern von der Schuldnerin bewirkte Teilleistungen erkennen wollte, könnte sie hierfür nach der unter der Geltung von § 17 KO begründeten und auf § 103 InsO übertragbaren Rechtsprechung eine anteilige Vergütung nur dann beanspruchen, wenn die von der Beklagten geschuldete Gegenleistung teilbar wäre (BGHZ 129, 336, 340). An der Teilbarkeit der Gegenleistung fehlt es indes, weil die Beklagte eine nicht auf Einzelleistungen aufspaltbare Pauschale schuldet.

III.


27
Auf die begründete Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und auf der Grundlage des gewonnenen Auslegungsergebnisses die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 20.06.2008 - 2 O 39/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 5 U 90/08 -

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.