Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2011 - V ZR 197/10

bei uns veröffentlicht am18.02.2011
vorgehend
Amtsgericht Siegburg, 150 C 118/08, 04.09.2009
Landgericht Köln, 29 S 177/09, 26.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 197/10 Verkündet am:
18. Februar 2011
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger war der Verwalter der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er hatte bei einer Bank im eigenen Namen ein Konto eingerichtet, über das er den Zahlungsverkehr für die Beklagte abwickelte.
2
Die Wohnungseigentümer beschlossen auf einer Versammlung im Oktober 2007, die in gutachterlichen Stellungnahmen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen - u.a. die teilweise Freilegung der Kelleraußenwand, die Anbringung einer Sperrschicht und einer Wärmedämmung - kurzfristig durchzuführen. Dabei gingen sie von einem Kostenvolumen von 4.000 € aus.
3
Bei der Durchführung der Instandsetzung gab der Kläger weitere Arbeiten in Auftrag und zahlte auf die daraus entstandenen Rechnungen von über 18.000 € aus dem von ihm geführten Konto insgesamt 14.802 €, woraus sich ein negativer Saldo ergab.
4
Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, diese zu verurteilen, ihn von dem nach Beendigung der Verwaltung Ende Februar 2008 verbliebenen Negativsaldo in Höhe von 6.130,71 € zzgl. danach entstehender Zinsen und Bankgebühren freizustellen und an ihn eine Sondervergütung von 342,42 € für die Übernahme der Bauaufsicht zu zahlen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger hat danach Zinsen an die Bank in Höhe von insgesamt 1.800 € gezahlt. Er hat in der Berufungsverhandlung beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass diese verurteilt werde, ihn von dem noch verbliebenen Debetsaldo von 5.730,22 € zzgl. der nach dem 5. Januar 2010 entstehenden Zinsen und Gebühren freizustellen und 1.800 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, dass über die Klage nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden sei. Den neuen Antrag hätte der Kläger nur im Wege einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO verfolgen können, weil der Wert der Ansprüche auf Freistellung und auf Zahlung den Wert der in erster Instanz allein beantragten Freistellung übersteige.
6
Ein vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB stehe dem Kläger nicht zu, weil die Kreditaufnahme ohne die Genehmigung der Wohnungseigentümer schwebend unwirksam gewesen und auch nicht genehmigt worden sei. Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 670, 677, 683 BGB könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, weil dessen Geschäftsführung nicht dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer entsprochen habe.
7
Die Voraussetzungen eines Verwendungsersatzanspruchs aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach Bereicherungsgrundsätzen gemäß §§ 684, 812 BGB lägen ebenfalls nicht vor, da die Bereicherung aufgedrängt worden sei und der Kläger zu dem den Wohnungseigentümern durch seine Geschäftsführung zugeflossenen Wert nichts vorgetragen habe.

II.

8
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Das Berufungsgericht hätte allerdings über den von dem Kläger in zweiter Instanz modifizierten Zurückweisungsantrag (auf Freistellung und Zahlung) entscheiden müssen.
10
a) Für die Anpassung des Freistellungsantrags und den (teilweise) Übergang zu einem Zahlungsantrag bedurfte es keiner Anschlussberufung nach § 524 ZPO.
11
aa) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus § 533 ZPO. Die Vorschrift ändert nichts daran, dass der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte eine Klageänderung nach § 263 ZPO in der Berufungsinstanz nur im Wege einer Anschlussberufung herbeiführen kann, die er innerhalb der Ausschlussfrist in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO einlegen muss (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953, 1954). Diese Frist hätte der Kläger hier versäumt. § 533 ZPO ist jedoch nicht einschlägig, weil der Übergang vom Freistellungs- zum Zahlungsanspruch keine Klageänderung nach § 263 ZPO, sondern eine denselben Anspruch betreffende Erweiterung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945).
12
bb) Solche den zuerkannten Anspruch unberührt lassende Anpassungen des Klageantrags an die während des Berufungsverfahrens eingetretenen Änderungen sind nach § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig, ohne dass es einer Anschlussberufung bedarf, wenn der Berufungsbeklagte mit den modifizierten Anträgen nicht mehr erreichen will, als ihm in der Sache mit der erstinstanzlichen Entscheidung zugesprochen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW 2006, 669).
13
b) So ist es hier in Bezug auf die von dem Kläger auf den Kontokorrentkredit geleisteten Zahlungen auf Zinsen und Gebühren in Höhe von 1.800 €, die dieser monatlich erbracht hat, weil die Bank eine Erhöhung der Kreditlinie über 6.000 € hinaus nicht zulassen wollte. Der Kläger hat damit - anders als von dem Berufungsgericht angenommen - nicht mehr verlangt, als ihm erstinstanzlich zugesprochen worden ist, weil der von dem Amtsgericht zuerkannte Freistellungsanspruch die von dem Kläger gezahlten Zinsen und Gebühren einschloss.
14
c) Der Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils , weil die die Klage insgesamt abweisende Entscheidung denselben Anspruch betrifft und Zweifel über den Umfang der Rechtskraft des Berufungsurteils daher nicht entstehen können.

III.

15
Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
16
1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, von seinen nach Beendigung des Verwaltervertrages verbliebenen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank freigestellt zu werden.
17
a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 670 BGB) verneint.
18
aa) Dem Verwalter steht allerdings grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der ihm bei der Geschäftsführung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstandenen Aufwendungen nach § 670 BGB zu. Der Verwaltervertrag ist ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag (BGH, Urteil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227). Es gehört zum gesetzlichen Leitbild dieses Vertrags, dass die Kosten aus der Ausführung solcher Verträge nicht von dem Beauftragten, sondern von dem Auftraggeber zu tragen sind, in dessen Interesse die Geschäftsbesorgung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1960 - II ZR 113/58, NJW 1960, 1568, 1569). Zu den nach § 670 BGB zu ersetzenden Aufwendungen gehören auch die in Erfüllung des Auftrags von dem Beauftragten eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten (Aufwendungskredite). Insoweit kann er von seinem Auftraggeber nach § 257 Satz 1 BGB Befreiung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333, 334 mwN).
19
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verwalter von Wohnungseigentum - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen der Geschäftsbesorgung - grundsätzlich nicht Aufwendungsersatz für Kreditverbindlichkeiten verlangen kann, auch wenn er die Darlehen zur Finanzierung erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum aufgenommen hat (OLG Celle, NZM 2006, 633, 634; Elzer, NZM 2009, 57, 60). Eine Befugnis zur Kreditaufnahme bei der Besorgung seiner Geschäfte steht dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 WEG nicht zu; hierfür bedarf es vielmehr eines ermächtigenden oder genehmigenden Beschlusses der Wohnungseigentümer (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92, NJW-RR 1993, 1227, 1228). Daran fehlt es hier.
20
cc) Ob diese Gesichtspunkte einen Ersatzanspruch des Verwalters nach §§ 675, 670 BGB für die Aufwendungen zur Bezahlung von Instandhaltungsmaßnahmen stets ausschließen, wenn er diese (auch) durch einen Kontokorrentkredit finanziert hat, ist allerdings deshalb zweifelhaft, weil der Verwalter einen Beschluss der Wohnungseigentümer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG unverzüglich durchzuführen hat und andernfalls schadensersatzpflichtig werden kann (BayObLG NJW-RR 1996, 657, 658; 2000, 1033, 1034; NZM 2002, 705, 706; Heinemann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 24; Merle in Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 27 Rn. 36). Die Befugnis des Verwalters, die Durchführung des Beschlusses zu verweigern, wenn ihm die Wohnungseigentümergemeinschaft die nötigen Mittel im Wege eines Vorschusses nach § 669 BGB - üblicherweise aus der Instandsetzungsrücklage oder aus einer zu beschließenden Sonderumlage (vgl. Timme/Elzer, WEG, § 21 Rn. 261) - nicht bereitstellt (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1980 - VII ZR 214/79, BGHZ 77, 60, 63 und vom 20. Mai 1985 - VII ZR 266/84, BGHZ 94, 330, 334), hilft in den Fällen nicht, in denen sich erst bei Auftragsausführung herausstellt, dass die für die Durchführung der beschlossenen Maßnahme vorhandenen Mittel unzureichend sind.
21
dd) Diese Fragen bedürfen hier jedoch keiner Entscheidung, weil das Berufungsurteil aus einem anderen Grund im Ergebnis richtig ist. Der Kläger war nicht zur Vergabe (weiterer) Aufträge mit einem Kostenvolumen von über 18.000 € berechtigt. Der Verwalter muss - wie jeder im fremden Interesse handelnde Geschäftsbesorger (vgl. RGZ 90, 129, 131) - die Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß dem ihm bekannten Willen und dem Interesse der Wohnungseigentümer durchführen. Der Verwalter ist deshalb nicht - wie die Revision meint - befugt, zur Erreichung des Sanierungsziels Aufträge in unbegrenzter Höhe zu vergeben, wenn in einem Beschluss der Wohnungseigentümer zur Durchführung einer Instandsetzung weder der Umfang der auszuführenden Maßnahmen bestimmt noch eine Kostenobergrenze für die zu vergebenden Aufträge genannt worden ist. Maßgebend für die Durchführung eines Beschlusses durch den Verwalter ist vielmehr der Wille der Wohnungseigentümer, wie er sich für ihn aus den zur Vorbereitung der Beschlussfassung vorgelegten Unterlagen, dem Beschlussprotokoll und dem Inhalt des Beschlusses ergibt. Gemessen daran musste der Kläger bei der Vergabe von Aufträgen zur Sanierung der Kelleraußenwand berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer nach den gutachterlichen Stellungnahmen und einer Kostenschätzung des Architekten von einem kleineren, auf etwa 4.000 € eingeschätzten Instandsetzungsaufwand ausgingen. Die Vergabe weit darüber hinausgehender Aufträge für eine Sanierung der gesamten Kelleraußenwand bis zur Bodenplatte war nicht von dem Beschluss gedeckt und daher auftragswidrig, so dass dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB nicht zusteht.
22
ee) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger, nachdem er die weiteren Arbeiten bereits in Auftrag gegeben hatte, die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber unterrichtete, dass der Instandsetzungsaufwand höher als bei der Beschlussfassung angenommen sei und auf sie deshalb Kosten von 8.000 bis 10.000 € statt der veranschlagten 4.000 € zukämen. Der Inhalt des sich aus dem Beschluss der Wohnungseigentümer ergebenden Auftrags an den Verwalter ändert sich nicht schon dann, wenn der Verwalter anzeigt, dass er die Grenzen des Auftrags überschritten hat, und die Wohnungseigentümer sich dazu nicht erklären. Zu einer solchen eigenmächtigen Vergabe von Arbeiten für Rechnung der Wohnungseigentümer ist der Verwalter nicht befugt (vgl. BayObLG NZM 2002, 706; 2004, 390).
23
b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausgleich des Debetsaldos auch nicht entsprechend §§ 670, 257 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Notgeschäftsführung zu (vgl. OLG Hamm OLGR 1997, 141, 142, Bub ZWE 2009, 245, 250). Schuldner dieses Anspruchs wäre allerdings ebenfalls die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft (OLG Hamm, OLGR 2008, 135, 136; OLG München, NJW-RR 2008, 534, 535).
24
aa) Ein Notgeschäftsführungsrecht des Klägers lässt sich nicht - wie das Berufungsgericht meint - schon deswegen verneinen, weil der drohende Schaden allein das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betroffen hätte, wenn bei einem Zuwarten bis zu einer von dem Kläger einzuholenden Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Vergabe weiterer Aufträge bei stärkerem Regen „nur“ eine Wohnung unter Wasser gestanden hätte.
25
Richtig ist zwar, dass sich das Notgeschäftsführungsrecht nicht aus § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG ergibt. Dieses Recht knüpft daran an, dass das Gemeinschaftseigentum gefährdet ist, wenn nicht umgehend gehandelt wird (BayObLG, WuM 1997, 398, 399; NZM 2004, 390), woran es fehlt, wenn die ein sofortiges Einschreiten erfordernde Gefahrenlage „nur“ ein Sondereigentum betrifft.
26
Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht jedoch, dass eine Maßnahme zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums nur dann ordnungsgemäß ist, wenn sie so durchgeführt wird, dass - soweit möglich - Schäden am Sondereigentum vermieden werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 1999 - V ZB 18/98, BGHZ 141, 224, 229). Der Verwalter ist daher - über die in § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG bestimmte Befugnis hinausgehend - nach §§ 683 Satz 1, 680 BGB zum Schutz des von ihm verwalteten Vermögens und in Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer berechtigt, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr eines durch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum unmittelbar drohenden Schadens am Sondereigentum notwendig sind.
27
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht einen Aufwendungsersatzanspruch aus einem Notgeschäftsführungsrecht verneint. Dieses berechtigt den Verwalter nämlich nur zu den Maßnahmen, welche die Gefahrenlage beseitigen, jedoch nicht zur Beauftragung solcher Arbeiten, die einer dauerhaften Beseitigung der Schadensursache dienen (OLG Celle, NJWRR 2002, 303; BayObLG ZWE 2001, 418, 419; Bub, ZWE 2009, 245, 248), deren Erstattung der Kläger hier verlangt.
28
Dass die Gefahr des Eindringens von Wasser nur durch die sofortige Durchführung der kompletten Sanierung (Aufgraben bis zur Bodenplatte, Drainagereparatur, Anbringung einer Abdichtung und einer Wärmedämmung) und auch nicht vorübergehend durch eine Notabdeckung abgewendet werden konnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Der Hinweis der Revision, dass sich der zu sanierende Bauschaden (Feuchtigkeit und Schimmelbildung) bei einer Baustillegung weiterentwickelt hätte, sagt nichts über die zur Abwendung einer dringenden Gefahr (Wassereinbruch) notwendigen, sondern nur etwas über den Umfang der zur Instandsetzung (zur Beseitigung der Schadensursache) erforderlichen Maßnahmen aus.
29
c) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670, 257 BGB zu. Die Voraussetzung dieses Anspruchs hat das Berufungsgericht für die hier zu beurteilende Freigabe weiterer Leistungen unter Bezugnahme auf die der Beschlussfassung zugrunde liegende Schätzung der Kosten auf 4.000 € rechtsfehlerfrei verneint. Ein Ersatzanspruch des Klägers bestünde daher selbst dann nicht, wenn die sofortige Vergabe weiterer Arbeiten wegen des tatsächlich bestehenden Sanierungsbedarfs und der mit einer Baueinstellung verbundenen Mehrkosten eine für die Wohnungseigentümer objektiv vorteilhafte Entscheidung gewesen sein sollte.
30
2. Die auf fehlenden Sachvortrag des Klägers zu einem Wertzuwachs gestützte Abweisung eines Verwendungsersatzanspruchs nach Bereicherungsgrundsätzen aus unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 684 Satz 1, § 812 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, http://www.juris.de/jportal/portal/t/4sm7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=8&numberofresults=195&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304102003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/4sm7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=8&numberofresults=195&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304102003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - 913, 914; OLG Hamburg, ZMR 2006, 546, 548) ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Revision auf keinen Tatsachenvortrag des Klägers dazu verweist.
31
3. Rechtlicher Prüfung stand hält schließlich die Abweisung eines Anspruchs auf eine Sondervergütung, die der Kläger nach § 6 Abs. 2 des Verwaltervertrags für die Kosten einer eventuellen Bauleitung und Bauüberwachung schuldet. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist vor dem Hintergrund, dass solche vorformulierten Vertragsklauseln so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, VIZ 2003, 240, 241), nicht zu beanstanden. Nach der Klausel sollen über die normale Verwaltertätigkeit hinausgehende Leistungen honoriert werden. Gemessen daran ist die Bestimmung so zu verstehen, dass Leistungen des Verwalters in Erfüllung der ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG obliegenden Pflicht, die Instandsetzungsarbeiten wie ein Bauherr zu überwachen (Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 27 Rn. 46), als normale Verwaltertätigkeit nicht besonders zu honorieren sind. Darüber hinausgehende Leistungen bei der Bauüberwachung und -leitung hatte der Kläger jedoch dem Architekten übertragen.

IV.

32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Czub Brückner Roth
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 04.09.2009 - 150 C 118/08 -
LG Köln, Entscheidung vom 26.08.2010 - 29 S 177/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2011 - V ZR 197/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2011 - V ZR 197/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 210/06 Verkündet am:
7. Dezember 2007
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
vom
7. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand
verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn
der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen
Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will,
indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Berufungsgerichts
auf einen anderen Klagegrund stützt.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2006 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. August 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

1
Mit notariellem Erbvertrag vom 15. April 1986 setzten sich die Eltern der Parteien gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben ein. Dem Schlusserben wurde zugunsten der Parteien ein Vermächtnis in Höhe von je einem Drittel des Wertes des beweglichen Vermögens auferlegt. Am gleichen Tage schlossen die Eltern und die Kinder einen notariellen Erbverzichtsvertrag, in dem die Parteien (Töchter) auf ihren Erb- und ihren Pflichtteil nach den bei- den Eltern zugunsten ihres Bruders verzichteten, der sich zu einer Zahlung von jeweils 15.000 DM an die Parteien verpflichtete.
2
Der Vater der Parteien starb im Jahre 1986.
3
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands machte die Mutter der Parteien (nachfolgend Erblasserin) Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz für zwei in Sachsen-Anhalt belegene Grundstücke geltend. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche erteilte sie der Beklagten eine notariell beurkundete Vollmacht, mit der sie diese auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite.
4
Der Antrag auf Rückübertragung hatte Erfolg. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 25. Februar 1993 übertrug die Erblasserin die zurück übertragenen Grundstücke auf die Beklagte. Den Vertrag schloss die Beklagte für die Erblasserin auf Grund der ihr erteilten Vollmacht in deren Vertretung mit sich ab. Als Rechtsgrund der Übertragung wurde "vorweggenommene Erbfolge" angegeben. Die Grundstücke veräußerte die Beklagte im Jahre 1994, wofür sie insgesamt 875.200 DM als Verkaufserlös erhielt.
5
Das Amtsgericht hat der auf den Anspruch des Pflichtteilberechtigten gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) gestützten Klage dem Grunde nach stattgegeben.
6
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Auf Grund eines nach dem Ablauf der Berufungserwiderungsfrist erteilten richterlichen Hinweises , dass eigene Ansprüche der Klägerin wegen des Erbverzichts nicht in Betracht kämen, hat die Klägerin die Klage auf einen von ihrem Bruder abgetretenen Anspruch gestützt.
7
Das Oberlandesgericht hat der Klage aus dem abgetretenen Anspruch in der beantragten Höhe von 55.935,55 € zzgl. Zinsen stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht meint, dass der Wechsel des Klagegrundes als antragslose Anschlussberufung auszulegen sei. Diese sei trotz Verstreichens der Frist für die Anschließung an das Rechtsmittel der Beklagten zulässig. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei nämlich einschränkend so auszulegen, dass die Frist in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO dann nicht gelte, wenn der Berufungsbeklagte erst durch einen Hinweis des Berufungsgerichts erfahre, dass er eine vollständige Abweisung der Klage nur durch das Auswechseln des Klagegrundes abwenden könne. Ebenso wie bei der zulässigen Erweiterung der Anschlussberufung (BGHZ 163, 324 ff.) sprächen auch hier Gründe der Prozessökonomie dafür, dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit zur Änderung seiner Klage zu erhalten, um einen weiteren Prozess zu vermeiden.
9
Die Klage sei aus dem abgetretenen Recht begründet, da die Beklagte das Eigentum an den Grundstücken ohne einen rechtlichen Grund erlangt habe. Die Überlassungsverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da sich die Beklagte das Eigentum unter Missbrauch der ihr von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht angeeignet habe. Ihr Einwand, die Erblasserin sei damit einverstanden gewesen, sei angesichts der Angabe zum Grund der Übereignung in den Verträgen als eine vorweggenommene Erbfolge und der vorprozessualen Erklärungen über den Zweck ihrer Verwaltung für die Erblasserin ohne Substanz. Die Beklagte könne sich daher auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Sie sei bösgläubig gewesen (§ 819 Abs. 1 BGB), da sie die Tatsachen gekannt habe, aus denen sich ihr Vollmachtsmissbrauch ergeben habe.

II.

10
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
11
1. Das Berufungsgericht durfte über den abgetretenen Anspruch nicht in der Sache entscheiden. Die Revision rügt zu Recht, dass die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist für die Anschlussberufung bereits abgelaufen war, als die Klägerin das abgetretene Recht als neue Grundlage ihrer Klage in das Verfahren eingeführt hat.
12
a) Die Klägerin konnte – wovon das Berufungsgericht auch ausgegangen ist – den neuen Klagegrund nur im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfahren einführen. Die Anschließung war erforderlich, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage statt – wie zuvor – auf ein eigenes , nunmehr auf ein an sie abgetretenes Recht stützen wollte. Darin liegt eine Klageänderung (§ 263 ZPO), weil der Kern des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ausgewechselt wird (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999, III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; Senat, BGHZ 158, 295, 305; BGH, Urt. v. 27. September 2006, VIII ZR 19/04, BGHReport 2007, 28, 29).
13
Will der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz auf eine andere Grundlage stellen, muss er eine Anschlussberufung einlegen (OLG München OLGR 1997, 191, 192; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721; Ahrens in Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch – Berufung im Zivilprozess, Teil XIII Rdn. 43; Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 333; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen , 6. Aufl., Rdn. 367). Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder – wie hier – einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will (BGHZ 4, 229, 234; Urt. v. 13. Okt. 1954, VI ZR 49/54, LM ZPO § 521 Nr. 4; Urt. v. 24. November 1977, VII ZR 160/76, ZZP 91 [1978], 314, 316).
14
Das gilt entgegen der Revisionserwiderung auch dann, wenn die Verfolgung des abgetretenen Anspruchs eine Änderung des Sachantrages nicht erfordert und der Berufungsbeklagte sich deshalb darauf beschränken kann, die Zurückweisung des von dem Gegner eingelegten Rechtsmittels zu beantragen. Zwar ist es grundsätzlich richtig, wie von der Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185) bemerkt, dass eine Anschlussberufung dadurch geprägt wird, dass mit ihr mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden soll. Eine Anschlussberufung, mit der nicht mehr erreicht werden soll, als dem Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Gericht bereits zuerkannt worden ist, ist daher nicht zulässig (BGH, Urt. v. 24. Febr. 1958, III ZR 184/56, NJW 1958, 868; Senat, Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, aaO).
15
Die Revisionserwiderung übersieht bei ihrer auf die Anträge beschränkten Betrachtung jedoch, dass der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch durch zwei Elemente bestimmt wird; durch den Klageantrag, mit dem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, 175). Der Berufungsbeklagte, der im Berufungsrechtszug – zur Vermeidung des Verlustes des Rechtsstreits – seine Klage auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt, will damit auch mehr erreichen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch.
16
b) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht von einer Anschlussberufung ausgegangen ist, obwohl die Klägerin in dem Schriftsatz, in dem sie ihre Klage nunmehr auf den abgetretenen Anspruch gestützt hat, dies nicht gem. § 524 Abs. 3 i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO ausdrücklich erklärt hat. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu sein. Wenn der Berufungsbeklagte vorträgt, dass er seine Klage nunmehr auf den abgetretenen Anspruch stützen wolle, und dieses Ziel nur im Wege der Anschlussberufung erreicht werden kann, ist dies als Anschlussberufung auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon ausgegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Oktober 2006, V ZB 91/06, NJW 2007, 769, 770).
17
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht für einschlägig erachtet. Sie ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung dadurch aufrechterhalten wissen will, dass er die Klage auf einen anderen Klagegrund stützt.
18
aa) Diese Auslegung entspricht der in Rechtsprechung (OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721) und Literatur (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; ders., NJW 2005, 3038, 3039; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rdn. 8; Schneider, ZZP 119 [2006], 423, 428; Wieczorek /Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rdn. 7; Zöller/Gummer-Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 524 Rdn. 2) überwiegend vertretenen Auffassung. Die durch die ZPO-Reform eingefügte Ausschlussfrist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt – soweit der in Satz 3 bestimmte Ausnahmefall nicht vorliegt – für alle Anschlussberufungen , auch wenn sie nicht die Beseitigung einer Beschwer der Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil, sondern eine Erweiterung oder Änderung der Klage zum Ziel haben.
19
bb) Allerdings ist auch vertreten worden, dass den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufungen, also die, mit denen eine Klage geändert oder erweitert, die Aufrechnung erklärt oder eine Widerklage erhoben werden soll, nicht unter den Anwendungsbereich von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO fielen (OLG Stuttgart, NZG 2004, 766, 767; Piekenbrock MDR 2002, 675, 676). Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde mit dem Zweck der Frist begründet. Der Gesetzgeber habe nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 12/4722, 98) nur die Anschlussberufungen zur Beseitigung der auch den Berufungsbeklagten beschwerenden Entscheidungen im Blick gehabt. Nur hier sei die Befristung der Anschlussberufung erforderlich, weil mit dem Fristablauf Teilrechtskraft eintrete (dazu BGH, Urt. v. 4. Mai 2005, VIII ZR 5/04, MDR 2005, 1098, 1099). Für eine nur den Streitgegenstand erweiternde oder verändernde Anschlussberufung seien die Erwägungen zur Begründung einer Ausschlussfrist dagegen nicht tragfähig.
20
Von einer in dem Gesetzgebungsverfahren unerkannt gebliebenen Regelungslücke kann indes – jedenfalls für § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung – nicht mehr ausgegangen werden. Die Änderungen der Norm durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) waren eine Folge der teilweise heftigen Kritik an der Befristung der Anschlussberufung in der Ausgestaltung durch das Zivilprozessreform -Gesetz in Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NZG 2004 766, 767; OLG Celle NJW 2002, 2651, 2652) und Schrifttum (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; Gerken, NJW 2002, 1095; Piekenbrock, MDR 2002, 675, 676). Diese wurde unter anderem damit begründet, dass die Frist bei der den Streitgegenstand verändernden Anschlussberufung den Berufungsbeklagten unangemessen benachteilige, weil der Berufungskläger unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO seine Klage grundsätzlich bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern oder ändern könne, während dies dem Berufungsbeklagten nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bis Ablauf der Frist für die Anschlussberufung möglich sei.
21
Der Gesetzgeber hat auf die Kritik reagiert (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18), indem er die Frist für die Anschließung in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf einer Berufungserwiderungsfrist verlängert und eine Ausnahmeregelung für die Klagen auf wiederkehrende Leistungen (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingefügt hat. Für Unterhaltsfälle hat er ein Bedürfnis anerkannt, das Berufungsverfahren auch nach dem Fristablauf mit einem neuen Streitgegenstand zu belasten , weil hier eine Anpassung der Anträge in der Berufungsinstanz wegen geänderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse häufig vorkomme (BT-Drucks. 15/3482, S. 18). Die weitergehenden Änderungsvorschläge wurden von ihm indes nicht aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Problematik der den Streitgegenstand verändernden Anschlussberufungen vom Gesetzgeber übersehen worden ist und daher eine unechte Regelungslücke vorliegt, die es rechtfertigte, die Frist auf die Anschlussberufungen zur Beseitigung einer Beschwer des Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil zu beschränken (so auch Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 339).
22
Aus dem Vorstehenden folgt, dass es nicht zulässig ist, die Ausnahmeregelung in § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO so zu erweitern, dass sie für alle Fälle einer den Streitgegenstand ändernden Anschlussberufung gilt.
23
cc) Eine andere Auslegung wird auch nicht nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der prozessualen Waffengleichheit für beide Parteien (vgl. BVerfGE 52, 131, 144) gefordert. Die Anschlussberufung soll zwar zu einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Parteien im Berufungsverfahren führen, indem sie dem Berufungsbeklagten, der in erster Instanz erfolgreich war, wie dem Berufungskläger die Möglichkeit eröffnet, den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens zu ändern oder zu erweitern (BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, Bd. 89 [1976], 199, 201; Fenn, ZZP 89 [1978], 121, 123).
24
Eine völlige Gleichbehandlung kann sich indes schon deshalb nicht einstellen , weil die Berufung nur zulässig ist, wenn mit ihr eine Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil beseitigt werden soll. Der Berufungskläger kann daher mit der Berufung nicht im Wege der Klageänderung allein einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung zu stellen (BGH, Urt. v. 14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Senat, Urt. v. 15. März 2002, V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 – std. Rspr.). Dies gilt für den Berufungsbeklagten nicht, da dessen Anschlussberufung keine Beschwer voraussetzt (BGHZ 4, 229, 234; BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, ZZP 89 [1976], S. 199, 201).
25
Die Befristung für die Anschlussberufung durch § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung durch das Justizmodernisierungsgesetz soll der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem auch der Beklagte seine Anschlussberufung innerhalb der ihm gesetzten Frist vorbringen muss (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18). Die gesetzliche Regelung beruht auf einem sachlichen Grund und führt auch unter Beachtung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des Berufungsklägers.
26
Ob Ausnahmen von der Befristung wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen zuzulassen sind, in denen die Anschlussberufung eine Reaktion des Berufungsbeklagten auf die durch eine Klageänderung, eine Aufrechnung oder eine Widerklage des Berufungsklägers an eine nach Fristablauf veränderte Prozesslage ist, kann schon deshalb dahinstehen, weil eine solche Änderung des Streitstoffes hier nicht eingetreten ist.
27
Ebenso braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Zulassung einer verspäteten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein könnte, wenn nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (vgl. BVerfGE 86, 133, 144). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Nachteile der Fristversäumung wären bei einer sorgfältigen Prozessführung vermeidbar gewesen. Die Klägerin hätte hier auch schon vor dem Hinweis des Berufungsgerichts Anlass gehabt, sich rechtzeitig um eine Abtretung der Ansprüche des Erben gegen die Beklagte zu bemühen und diese – zumindest hilfsweise – in den Rechtsstreit einzuführen. Die Frage, ob der Erbverzicht dem eingeklagten Anspruch aus eigenem Recht nach § 2329 BGB entgegenstand, ist bereits im Urteil des Landgerichts angesprochen worden. Die Beklagte hat zudem in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der dem Grunde nach zugesprochene Anspruch nach § 2329 BGB wegen des Erbverzichtsvertrages ausgeschlossen sei.
28
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Versäumung der Frist nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ein Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nur dann genügt, wenn es den Parteien vor seiner Entscheidung mitteilt, dass es der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und der davon betroffenen Partei auch die Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (BGHZ 127, 254, 260; Urt. v. 27. Nov. 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Senat , Urt. v. 21. Okt. 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236; BGH, Beschl. v. 28. Sept. 2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17). Diese allgemeinen Grundsätze können auf die gesetzliche Ausschlussfrist in § 524 Abs. 2 ZPO keine Anwendung finden. Die Folge ihrer Versäumung ist die Unzulässigkeit der Anschlussberufung. Diese kann von dem Berufungsgericht nicht mehr durch prozessleitende Maßnahmen, wie durch die Gewährung einer Schriftsatzfrist oder die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins, behoben werden.
29
Die gesetzlichen Folgen der Fristversäumung können nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten schon früher – in der Regel wird dafür die Zustellung der Berufungsbegründung und die Bestimmung einer Erwiderungsfrist nach § 521 ZPO in Betracht kommen – nach der Aktenlage den Hinweis hätte erteilen können, dass es der Beurteilung der Vorinstanz wohl nicht folgen und die Berufung daher voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Zulässigkeit der Anschlussberufung hinge dann nicht mehr von der Einhaltung der gesetzlichen Frist, sondern davon ab, ob deren Versäumung durch einen früheren richterlichen Hinweis hätte vermieden werden können, was wiederum nur nach der jeweiligen Prozesslage zu entscheiden wäre. Die mit der Frist bezweckte Klarheit und Sicherheit über die Zulässigkeit der Anschlussberufung wäre damit aufgehoben.
30
dd) Die Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht mit dessen prozessökonomischen Erwägungen aufrechterhalten. Die prozesswirtschaftlichen Gründe haben kein solches Gewicht, als dass sie es rechtfertigen könnten, gesetzlich bestimmte Anforderungen für die Einlegung von Rechtsbehelfen beiseite zu schieben (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119).
31
Das Berufungsgericht verkennt im Übrigen auch den Zweck der Frist in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn es ihn nicht auf das Berufungsverfahren, sondern auf die Streitigkeit zwischen den Parteien insgesamt bezieht. Der Zwang, eine Anschlussberufung innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist einzulegen und zu begründen, soll die Erledigung des Rechtsmittelverfahrens fördern. Zu diesem Zweck wird die Einbringung eines anderen oder weiteren Streitgegenstands in das Berufungsverfahren durch den Berufungsbeklagten befristet. Ist die Frist verstrichen, soll über die Berufung auf der Grundlage der bis dahin geltend gemachten Ansprüche entschieden werden. Die Berücksichtigung eines nach Fristablauf eingeführten neuen Streitgegenstands läuft dem Zweck der Frist, die eine beschleunigte Erledigung der Rechtsmittelverfahren herbeiführen soll, daher auch dann zuwider, wenn die Entscheidung über den neuen Streitstoff einen anderen Rechtsstreit vermeidet.
32
2. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus einem anderen Rechtsgrund als richtig dar (§ 561 ZPO). Da die Klageänderung wegen der Verfristung der Anschlussberufung nicht wirksam geworden ist, ist über den zunächst verfolgten Anspruch zu entscheiden, der weiterhin rechtshängig ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. Sept. 1987, VII ZR 187/86, NJW 1988, 128; Senat, Urt. v. 1. Juni 1990, V ZR 48/89, NJW 1990, 2682).
33
Der von der Klägerin mit der Klage verfolgte erbrechtliche Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB ist indes auf Grund des Verzichts auch auf das Pflichtteilsrecht unbegründet. Dieser Verzicht kann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr mit der Behauptung außer Kraft gesetzt werden, dass die Geschäftsgrundlage für den Verzicht gefehlt habe oder – hier mit der Entstehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz – entfallen sei (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1998, IV ZR 327/97, NJW 1999, 798). Ob und welche weitergehenden Rechte der Klägerin gegen den Erben zustehen, kann hier dahinstehen, weil sich daraus kein Anspruch gegen die Beklagte ergibt.
34
Andere Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte kommen nach den Feststellungen im Berufungsurteil und dem Vortrag der Parteien nicht in Betracht , so dass die Klage abzuweisen ist.

III.

35
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 1 O 235/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2006 - 6 U 200/05 -

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 113/09
Verkündet am:
12. November 2009
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders
(Geschäftsbesorgers).
BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. März 2009 teilweise aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin vom 15. April 2008 weiter abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht die anteilige Zahlung rückständiger Darlehensraten gegen den Beklagten, der Gesellschafter der K. H. Fonds "Im B. " GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) ist, geltend. Der Zweck dieser Gesellschaft besteht in der Unterbeteiligung an der von der L. Treuhand GmbH (nachfolgend: Treuhänderin) gehaltenen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H. GbR (nachfolgend: Grundstücksgesellschaft). Die Treuhänderin ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin dieser Gesellschaft; sie hält 94 % der Geschäftsanteile im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Fondsgesellschaft. Dem liegen der Treuhandvertrag vom 12. November 1982 sowie die in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Fondsgesellschaft zugrunde. In Abschnitt B "Die Rechtsbeziehung zwischen der FondsGesellschaft und der L. " heißt es in diesen Vertragsbedingungen unter anderem : B 2 Treuhandverhältnis zur L. Die Fonds-Gesellschaft (die Zertifikat-Inhaber als Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) bestellt die L. zu ihrer Treuhänderin. Die L. vermittelt der Fonds-Gesellschaft ab ihrer Entstehung das wirtschaftliche Ergebnis der von ihr gehaltenen gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft. Die L. hat die Fonds-Gesellschaft so zu stellen, als wäre sie Inhaberin der gesellschaftlichen Beteiligung. Sie handelt jeweils im eigenen Namen, aber für Rechnung der Fonds-Gesellschaft. … B 5 Verwaltung der gesellschaftlichen Beteiligung Die Fonds-Gesellschaft beauftragt die L. mit der Verwaltung der dem Fonds zugeordneten gesellschaftlichen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft nach ihrer Weisung. … Tritt die L. zugunsten der Fonds-Gesellschaft in Vorlage, so sind die vorgelegten Beträge in banküblicher Höhe zu verzinsen. … B 8 Kündigungsrecht der Fonds-Gesellschaft Die Fonds-Gesellschaft kann das mit der L. eingegangene Treuhandverhältnis nach dem 1.1.1985 jederzeit kündigen. Im Falle einer Kündigung hat die L. die gesellschaftliche Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen von den ZertifikatInhabern innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber zu übertragen. Soweit die L. Verbindlichkeiten in Ausführung dieser Vertragsbedingungen eingegangen ist, haben die ZertifikatInhaber die L. von diesen zu befreien. … B 9 Kündigungsrecht der L. Die L. darf das Treuhandverhältnis mit der FondsGesellschaft nur aus wichtigem Grunde kündigen. Im Fall der Kündigung durch die L. gilt B 8 entsprechend.
2
Die Klägerin bewilligte der Grundstücksgesellschaft zwei Aufwendungsdarlehen über 1.075.824 DM und 672.390 DM. Das entsprechende Darlehensangebot nahmen deren Gesellschafter, unter anderem die Treuhänderin, mit notarieller Urkunde vom 24. Juli 1984 an. Die zunächst sechzehn Jahre zinsund tilgungsfreien Darlehen wurden von der Grundstücksgesellschaft bis einschließlich 2001 bedient; ab dem Jahr 2002 erfolgten keine Zahlungen mehr. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 kündigte die Treuhänderin das mit der Fondsgesellschaft bestehende Treuhandverhältnis fristlos. In einer Vereinbarung vom 20. Dezember 2007 trat sie die ihr gegen die Fondsgesellschaft und deren Gesellschafter zustehenden vertraglichen und vorsorglich auch gesetzlichen Freistellungsansprüche an die Klägerin ab.
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Mit der am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin entsprechend dem Anteil des Beklagten an der Fondsgesellschaft die Zahlung von Darlehensraten für die Jahre 2002 bis 2007 in Höhe von insgesamt 6.324,74 €. Nach Anforderung des Kostenvorschusses mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Januar 2008, dessen Zugangszeitpunkt bei der Klägerin unklar ist, zahlte diese den Vorschuss am 5. Februar 2008 ein. Daraufhin wurde ihre Klage am 23. Februar 2008 zugestellt.

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Das Landgericht hat das Zahlungsbegehren in vollem Umfang als begründet angesehen; das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich der auf die Jahre 2002 und 2003 entfallenden Ratenanteile als durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewiesen , die Berufung jedoch bezüglich der die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden Ansprüche in Höhe von 4.077,48 € zurückgewiesen.
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Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihren Antrag auf gänzliche Zurückweisung der Berufung und der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe


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Die Revision der Klägerin ist unbegründet; auf die Revision des Beklagten war die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und weiterer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.

I.


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Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 mit einem anteiligen Betrag von 2.247,26 € seien verjährt; es sei davon auszugehen, dass für die Dauer des Treuhandverhältnisses ein Freistellungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage (§ 670 BGB) bestanden habe. Dieser Anspruch sei bereits mit Ab- schluss des Treuhandvertrags entstanden und fällig geworden und damit nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwendenden Verjährungsvorschriften nach Ablauf von drei Jahren, damit spätestens seit dem 1. Januar 2005 verjährt. Mit Beendigung des Treuhandauftrags sei demgegenüber ein vertraglicher Freistellungsanspruch für die Zedentin begründet worden. Dies ergebe sich aus B 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Zertifikatsinhaber im Falle der Kündigung des Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen seien, die Treuhänderin von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Entsprechend dem Kenntnis- und Willensstand der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei damit ein selbständiger vertraglicher Freistellungsanspruch geschaffen worden. Da die Ansprüche, wegen deren danach Freistellung habe verlangt werden können, erst jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 entstanden seien, sei Verjährung insoweit noch nicht eingetreten. Dies gelte auch für Ansprüche aus dem Jahr 2004; auch wenn die Klage erst am 23. Februar 2008 zugestellt worden sei, sei der Eintritt der Verjährung gehemmt worden. Denn es sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Klage noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Die Kostenanforderung des Gerichts vom 11. Januar 2008 enthalte keinen Hinweis darauf, wann diese abgesandt worden sei und aus den Akten sei nicht erkennbar, dass die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, die am 5. Februar 2008 erfolgt sei, tatsächlich von der Klägerin verzögert worden sei. In Höhe von 4.077,48 € bestehe der Freistellungsanspruch danach unverjährt, so dass die Berufung in diesem Umfang unbegründet sei.

II.


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Dies hält der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nur insoweit stand, als das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren teilweise als verjährt angesehen hat.
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Die von der Treuhänderin an die Klägerin abgetretenen und an sie als Gläubigerin der Verbindlichkeiten, von denen freizustellen ist, abtretbaren (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92 - NJW 1993, 2232, 2233 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 399 Rn. 4) Freistellungsansprüche, die sich mit der Abtretung in Zahlungsansprüche umgewandelt haben (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 257 Rn. 8), sind aber nicht nur für die Jahre 2002 und 2003, sondern insgesamt verjährt, so dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.
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1. a) § 257 BGB erweitert das sich aus anderen Vorschriften (etwa § 670 BGB) ergebende Recht auf Ersatz von Aufwendungen dahin, dass dann, wenn die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, der Ersatzberechtigte Befreiung von der lediglich übernommenen, aber noch nicht erfüllten Pflicht verlangen kann. Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit fällig, von der freizustellen ist, selbst wenn diese Verbindlichkeit ihrerseits noch nicht fällig ist (vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Toussaint, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 257 Rn. 10). Diese Rechtsfolge wird aus § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsschuldner dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, Sicherheit leisten kann anstatt die Befreiung herbeizuführen (vgl. BGHZ 91, 73, 77 f). Dabei ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Fälligkeit der Drittforderung dem- nächst oder erst nach vielen Jahren eintritt, und ob diese Drittforderung der Höhe nach bestimmt oder unbestimmt ist (vgl. BGHZ aaO).
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b) Der Zeitpunkt, zu dem der Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, ist nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, maßgeblich dafür, wann die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 auf drei Jahre (§ 195 BGB a.F. und n.F.), die auch für den Befreiungsanspruch aus § 257 Satz 1 BGB zu gelten hat, führt allerdings bei stringenter Anwendung des neuen Verjährungsrechts zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Zum einen erscheint es unbillig, wenn ein Beauftragter oder ein Geschäftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliert, zu dem die Drittforderung - wie es hier der Fall gewesen wäre, wenn das neue Verjährungsrecht von Anfang an gegolten hätte - noch längst nicht fällig ist. Zum anderen ist es nicht folgerichtig, wenn der Geschäftsführer, sofern er die Drittforderung befriedigt, immer noch Aufwendungsersatz verlangen kann, während ihm der Weg über die Befreiung von dieser Drittforderung, der auf einfachere Weise zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt, wegen der insoweit möglicherweise bereits eingetretenen Verjährung verbaut ist. Aus Sicht des Befreiungsschuldners wiederum ist es wenig einsichtig, wenn er sich bereits lange Zeit vor Fälligkeit von Drittforderungen ohne wirtschaftliche Notwendigkeit mit dem Verlangen auf Freistellung konfrontiert sieht, das nur mit Blick auf die drohende Verjährung des Freistellungsanspruchs erhoben wird.
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derartige Um Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zwischen dem Entstehen und der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs einerseits und dem Entstehen und der Fälligkeit der Drittforderung beziehungsweise des Aufwendungsersatzanspruchs (hier aus § 670 BGB) andererseits zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof zum früheren Verjährungsrecht entschieden, dass der Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nicht der für den "echten" Auslagenersatzanspruch in vielen Fällen geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) unterliegt, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGH, Urteil vom 7. März 1983 - II ZR 82/82 - NJW 1983, 1729). Die drastische Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist hat zur Folge, dass diese Unzuträglichkeiten und Widersprüche wieder vermehrt auftreten können. Möglicherweise kann ihnen - was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist - dadurch begegnet werden , dass für den Beginn der Verjährung von Freistellungsansprüchen nicht auf deren Fälligkeit, sondern auf die Fälligkeit der Drittforderungen abzustellen ist, von denen zu befreien ist (in der Literatur, die sich im Allgemeinen mit dem Hinweis auf § 195 BGB begnügt, ist diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht problematisiert worden ist; vgl. nur MünchKommBGB/Krüger aaO, Rn. 7; Staudinger /Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 257, Rn. 20).
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2. Die Frage, ob auch nach neuem Verjährungsrecht die Verjährung des Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB mit seinem Entstehen beginnt, kann indes vorliegend dahinstehen, weil die Befreiungsansprüche der Treuhänderin gegen die Zertifikat-Inhaber vertraglich besonders geregelt wurden.
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Die dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten; sie können vom Senat, zumal weitere Feststelllungen nicht zu erwarten sind, selbständig ausgelegt werden. Diese Vertragsbedingungen enthalten unter B 8 und B 9 besondere Bestimmungen über die Vertragskündigung. Danach haben die Zertifikat -Inhaber die Treuhänderin im Falle der Kündigung des Vertrags von den Verbindlichkeiten, die diese in Ausführung der Vertragsbedingungen eingegan- gen ist, zu befreien. Aus dem Wortlaut und dem erkennbaren Zweck dieser Regelung ist zu entnehmen, dass damit sämtliche während der Vertragslaufzeit eingegangenen Verbindlichkeiten gemeint waren und Freistellungsansprüche der Treuhänderin erst vom Zeitpunkt der durch eine Kündigung herbeigeführten Beendigung des Treuhandvertrags - hier am 17. Dezember 2004 - entstehen sollten und entsprechend erst von diesem Zeitpunkt an fällig werden konnten. Allein diese Auslegung entspricht den Interessen der Anleger. Die Attraktivität und die Renditechancen des vorliegenden "Anlagemodells" beruhten ganz wesentlich darauf, dass die von der Klägerin bewilligten Aufwendungsdarlehen in beträchtlicher Höhe sechzehn Jahre lang tilgungs- und zinsfrei waren (siehe Emissionsprospekt unter 11 Chancen und Risiken: "Während der 12jährigen Laufzeit der Förderung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gilt, dass die Liquiditätssituation jährliche Ausschüttungen ermöglichen lassen sollte."). Die berechtigten und schutzwürdigen Erwartungen der Anleger wären enttäuscht worden, wenn ihnen trotz dieser (werbewirksamen) großzügigen Darlehenspraxis schon kurz nach ihrem Beitritt die Freistellung der Treuhänderin als Darlehensnehmerin von diesen Verbindlichkeiten abverlangt werden könnte.
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3. Aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt sich aber nicht nur, dass die gegen die Zertifikat-Inhaber gerichteten Befreiungsansprüche hinsichtlich aller von der Treuhänderin bis zur Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten erst mit Beendigung des Vertrags entstehen sollten. Ihnen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darüber hinaus auch zu entnehmen, dass diese Ansprüche bereits mit ihrem Entstehen vollumfänglich fällig geworden sind. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen.
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Berufungsgericht Das hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend erkannt , dass sich die Vorschrift des § 257 Satz 2 BGB, aus dem sich die sofortige Fälligkeit des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB ergibt, auf vertragliche Freistellungsansprüche nicht ohne weiteres übertragen lässt. Vielmehr muss die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage, soweit diese sich auf künftige oder auf ungewisse, jedenfalls aber noch nicht fällige Forderungen bezieht, der Disposition der Parteien überlassen bleiben. Die Fälligkeit richtet sich deshalb vorrangig nach den Vereinbarungen der Beteiligten (vgl. BGHZ 91, 73, 77 ff; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - NJW-RR 2006, 1718, 1719, Rn. 14). Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den Umständen des Falls ausnahmsweise keine Regelung zur Fälligkeit zu entnehmen ist, kann nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. BGHZ aaO, S. 79).
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a) Vorliegend ist bereits dem Wortlaut der Allgemeinen Vertragsbedingungen eine inhaltliche Beschränkung der bei Vertragsbeendigung entstehenden Freistellungsansprüche nicht zu entnehmen. Die nicht näher begründete Auffassung des Berufungsgerichts, die Freistellungsansprüche seien jeweils erst mit Fälligkeit der Drittschulden - hier: der einzelnen Darlehensraten - fällig geworden bzw. würden mit deren Fälligkeit erst noch entstehen, wird den beiderseitigen Interessen auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und den mit einer Kündigung verbundenen Folgen nicht gerecht. Dies wird besonders daraus deutlich, dass infolge der Kündigung die Tätigkeit der Treuhänderin sofort endete und sie die gesellschaftliche Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft auf einen innerhalb einer Frist von drei Monaten von den Zertifikat-Inhabern zu bestimmenden Treuhänder und nach Ablauf dieser Frist auf die Zertifikat-Inhaber selbst zu übertragen hatte (vgl. B 8 und B 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen); sie hatte damit keinen Einfluss mehr auf die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien und dem billigenswerten Interesse der Treuhänderin, im Falle einer Kündigung die Geschäftsbeziehungen zeitnah vollständig abzuwickeln, widerspräche es aber, ihr die sofortige Freistellung von den eingegangenen Verbindlichkeiten nur insoweit zuzubilligen, als die entsprechenden Drittforderungen - die Darlehensraten - zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits fällig waren. Demgegenüber wiegt das Interesse der Treugeber, möglichst keine liquiden Mittel vor Fälligkeit der einzelnen Darlehensraten zu binden, weniger schwer. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Übrigen auch zu beachten, dass eine „ordentliche“ Vertragskündigung nur durch die Fondsgesellschaft möglich war; die Treuhänderin ihrerseits konnte - wie geschehen - das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen.
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b) Dieser Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen steht nicht entgegen , dass die langfristige Tilgung der Darlehen dem auf den Erhalt derartiger Fördermittel angelegten Anlagemodell entsprach. Dessen ungeachtet sind Anhaltspunkte dafür, dass die Treuhänderin auch im Falle einer von ihr wirksam ausgesprochenen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags aus wichtigem Grund - was typischerweise nur in Betracht kommt, wenn die Zertifikat-Inhaber ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt haben - unverändert für die Darlehensverbindlichkeiten einstehen und ihr eine Freistellung von diesen Verbindlichkeiten verwehrt sein sollte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei stehen der Befreiung von den eingegangenen und bei Vertragsende noch bestehenden Verbindlichkeiten auch keine praktischen Hindernisse im Weg, da die Höhe der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten und die Fälligkeit der einzelnen Zins- und Tilgungsraten feststehen. Dass die sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruchs die Zertifikat-Inhaber dazu verpflichtet, sogleich ei- ne vollständige Entlastung der Treuhänderin herbeizuführen, ist unter diesen Umständen insgesamt sach- und interessengerecht.
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4. Die danach mit Beendigung des Treuhandverhältnisses entstandenen und in vollem Umfang bereits mit Ausspruch der fristlosen Kündigung zum 17. Dezember 2004 fällig gewordenen Freistellungsansprüche sind insgesamt verjährt. Denn die von der Klägerin am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage hat die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; die Zustellung der Klage am 23. Februar 2008 wirkte nicht nach § 167 ZPO zurück, weil sie nicht demnächst erfolgt ist.
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a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - NJW 2006, 3206, 3207, Rn. 17); vielmehr will § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 145, 358, 362; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 167 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl. 2008, § 167 Rn. 1, 9). Verzögerungen , die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher grundsätzlich nachteilig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt auch - wie hier - bei Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses; zwar darf ein Kläger dessen Anforderung grundsätzlich abwarten (vgl. BGHZ 161, 138, 140 f), danach darf er die Vorschusszahlung nicht unangemessen verzögern, sondern muss diese binnen einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringfügig überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 15).
22
Im b) Streitfall ist der Klägerin eine Kostenvorschussanforderung mit Schreiben des Gerichts vom 11. Januar 2008 zugesandt worden. Sie hat nicht vorgetragen, wann sie diese Anforderung erhalten hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da es ihr oblegen hat, die Umstände darzutun, aus denen sich ergibt, dass die mehr als acht Wochen nach Klageeinreichung erfolgte Zustellung immer noch "demnächst" erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03 - NJW-RR 2006, 1436, 1437, Rn. 19; Zöller/Greger, aaO, Rn. 14). Dem ist sie nicht nachgekommen, obwohl allein sie Kenntnis von dem genauen Zugangszeitpunkt haben kann. Zudem hat sie in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 (Seite 27) mit der hypothetischen Überlegung dazu, wann zugestellt worden wäre, wenn der Vorschuss tatsächlich innerhalb von zwei Wochen eingezahlt worden wäre, selbst eingeräumt, diese Frist nicht eingehalten zu haben. Bei dieser Sachlage war ein Hinweis des Berufungsgerichts auf mangelnden Vortrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kostenanforderung nicht erforderlich; im Übrigen hat die Klägerin auch im Revisionsverfahren einen konkreten Zeitpunkt nicht genannt. Die Vorschusszahlung erst am 5. Februar 2008 kann deshalb nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 18. Januar 2008 ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhalten hat, das nach ihrer Darstellung im Berufungsverfahren daraufhin geprüft werden sollte, ob sich daraus die Aussicht auf einen akzeptablen Vergleich ergab. Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt dieses Schreibens und das sonstige Verhalten des Beklagten berechtigten Anlass für eine verzögerte Vorgehensweise der Klägerin hätten geben können. Vielmehr war sie gerade im Hinblick auf den ihr bekannten Zeitablauf gehalten, schnellstmöglich für eine Zustellung der Klage zu sorgen, um die erforderliche Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Durch die späte Einzahlung des Kostenvorschusses hat sie aber maßgeblich zu der eingetretenen Verzögerung der Klagezustellung beigetragen; dafür, dass etwa bei früherer Einzahlung des Kostenvorschusses gleichwohl keine rechtzeitigere Zustellung erfolgt wäre, besteht kein hinreichender Anhalt.
Schlick Herrmann Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2008 - 37 O 9/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2009 - 26 U 86/08 -

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 78/02 Verkündet am:
8. November 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 C, 157 Ga; AGBG § 5
Auslegung einer Mehrerlösklausel
Bei einem Privatisierungsvertrag mit einem endgültigen Kaufpreis setzt eine Mehrerlösklausel
, die im Fall des Weiterverkaufs die Nachzahlung der Differenz zwischen
Verkehrswert und Weiterverkaufspreis vorsieht, voraus, daß ein höherer Weiterverkaufspreis
erzielt wird oder der Grundstückswert zwischen Erwerb und Weiterverkauf
gestiegen ist. Die spätere Feststellung, daß der ursprüngliche Verkaufspreis unter
dem Verkehrswert gelegen hat, löst die Nachzahlungspflicht nicht aus.
BGH, Urt. v. 8. November 2002 - V ZR 78/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die B. v. S. (BvS, vormals Treuhandanstalt), ist treuhänderische Verwalterin des Vermögens der Vereinigung organisationseigener Betriebe - Zentrale Druckerei-, Einkaufs- und Revisionsgesellschaft m.b.H. (VOB Zentrag), zu dem ein im Ostseebad B. gelegenes , 8.182 m² großes und mit einem Dreifamilienwohnhaus bebautes Grundstück gehörte. Nach der Wiedervereinigung stellte der Beklagte als früherer Miteigentümer des Grundstücks einen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, der jedoch abschlägig beschieden wurde. Darüber hinaus bemühte er sich darum, das Grundstück zurückzukaufen. Die von der Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH (TLG) mit dem Vertrieb des Grundstücks beauftragte Immobilien-Management-Service GmbH (I-M-S GmbH) unterrichtete den Beklagten mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 darüber , daß sich der von der TLG bestätigte Kaufpreis auf 287.000 DM belaufe.
Zu diesem Preis verkaufte die Klägerin das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 29. Februar 1996 an den Beklagten.
§ 6 des Kaufvertrags enthält unter der Überschrift „Mehrerlösabführung“ unter anderem folgende Regelungen:
„6.1 Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand ganz oder teilweise bis einschließlich 31. Dezember 1997, so hat er den über dem (heutigen) Kaufpreis liegenden Mehrerlös in Höhe von 80 % abzuführen. Bei einer Veräußerung nach dem 31. Dezember 1997, aber bis einschließlich 31. Dezember 1999, sind 50 % des Mehrerlöses abzuführen. ... 6.2 Liegt der erzielte Kaufpreis unter dem Verkehrswert, sind 80 % bzw. 50 % des Betrages abzuführen, um den der zum Zeitpunkt der Veräußerung bestehende Verkehrswert den Kaufpreis übersteigt. Liegt der Weiterverkaufspreis über dem Kaufpreis dieses Vertrages, jedoch unter dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Weiterverkaufes, führt der Käufer den Mehrerlös entsprechend Ziff. 6.1 und den Differenzbetrag entsprechend diesem Absatz an den Verkäufer ab. Kommt eine Einigung über den Verkehrswert zwischen den Parteien nicht zustande, ist dieser durch den Fachbeirat für Bewertung bei der TLG zu bestimmen. …“ Der Beklagte zahlte den vereinbarten Kaufpreis. Am 16. Dezember 1996 wurde zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1996 veräußerte er das Grundstück zum Preis von 287.000 DM an die H. N. I. V. GmbH. Dies teilte er der Klägerin im März 1998 mit. Ein daraufhin von der Klägerin beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, daß der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Abschlusses beider Kaufverträge jeweils 1.560.000 DM betragen habe. Nach einer Stellungnahme des Fachbeirates für Bewertung der TLG vom 22. Februar 2000 soll sich der Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 31. Dezember 1996 auf 2.210.000 DM belaufen haben.
Ausgehend von einem Verkehrswert in Höhe von mindestens 1.500.000 DM errechnet die Klägerin einen Anspruch auf Abführung eines fiktiven Mehrerlöses gemäß § 6 Nr. 6.2 Abs. 1 S. 1 des Kaufvertrags in Höhe von 970.400 DM. Hiervon macht sie im Wege der Teilklage einen Betrag in Höhe von 150.000 DM geltend. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht qualifiziert die Mehrerlösklauseln in § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrags als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die die Verpflichtung zur Abführung eines fiktiven Mehrerlöses regelnde Klausel in § 6 Nr. 6.2 Abs. 1 S. 1 stelle eine Preisnebenabrede dar, die der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG unterliege. Dieser Kontrolle halte die Bestimmung, die wirtschaftlich einer Nachbewertungsklausel gleichkomme, nicht stand. Die Klägerin habe an einer möglichen Wertsteigerung des Grundstücks partizipieren sollen, ohne irgendwelche Risiken zu tragen. Dagegen sei dem Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Verringerung des Verkehrswerts geltend zu machen. Die Klausel sei für den Beklagten mit einem bei Vertragsschluß nicht einzuschätzenden finanziellen Risiko verbunden gewesen, zumal weder eine Obergrenze festgelegt noch die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag vorgesehen worden sei. Unwirksam sei auch die in § 6 Nr. 6.2 Abs. 2 geregelte Bestimmung des Verkehrswerts durch
den Fachbeirat für Bewertung der TLG, weil es sich hierbei nicht um eine unabhängige Stelle handele und dem Beklagten kein Ablehnungsrecht eingeräumt worden sei. Schließlich verstoße die Geltendmachung der Klageforderung wegen der großen Diskrepanz zwischen dem am 29. Februar 1996 vereinbarten Kaufpreis und dem durch die Klägerin nachträglich ermittelten Verkehrswert gegen die guten Sitten. Auf die hiermit verbundenen finanziellen Risiken habe die Klägerin den Beklagten nicht hingewiesen. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß die Veräußerung an ihn zum Verkehrswert erfolgt sei und daß die Weiterveräußerung zum gleichen Preis deshalb keine Ansprüche der Klägerin habe auslösen können.

II.


Die hiergegen gerichtete Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
1. Mögliche Grundlage eines Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrags in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des verkauften Grundstücks im Zeitpunkt des Weiterverkaufs und dem Kaufpreis, zu dem die Klägerin dem Beklagten das Grundstück seinerzeit verkauft hatte, kann hier nur § 6 Nr. 6.2 des Kaufvertrags der Parteien sein. Voraussetzung dafür wäre aber nicht nur, daß der Beklagte das Grundstück vor Ablauf der Bindungsfrist verkauft hat, sondern auch, daß der Beklagte bei diesem Weiterverkauf einen Kaufpreis erzielt hat, der über dem Erwerbspreis liegt, oder daß er eine zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerung nicht realisiert hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2. a) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß § 6 Nr. 6.2 des Vertrags dem Wortlaut nach nicht ausschließt, in dem von der Klägerin ihrer Klage zugrunde gelegten Sinne verstanden und so ausgelegt zu werden, daß eine Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem Verkehrswert des Grundstücks bei Weiterverkauf auch dann geschuldet sein soll, wenn - wie hier - ein Mehrerlös nicht erzielt wurde und der Verkehrswert zwischen Kauf und Weiterverkauf auch nicht gestiegen ist. Eine solche Auslegung wird aber den hier anzulegenden Maßstäben einer objektiven Auslegung nicht gerecht.

b) Bei der Klausel in § 6 Nr. 6.2 des Vertrags handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Denn die Klägerin hat sie einseitig für eine Vielzahl von Verträgen vorgegeben und auch so verwendet. Dies wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Sie sind deshalb nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 9. Mai 2001, VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166; Urt. v. 25. Juni 1992, IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629). Bei dieser einheitlichen Auslegung sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGH, Urt. v. 16. Juni 1999, IV ZR 44/98, NJW-RR 1999, 1473; Urt. v. 6. März 1996, IV ZR 275/95, NJW-RR 1996, 857). Es kommt dabei nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall, sondern auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner an (BGHZ 60, 377, 380; Urt. v. 10. Dezember 1998, I ZR 162/96, NJW 1999, 1711, 1714).

c) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Klausel in § 6 Nr. 6.2 des Vertrages der Parteien in dem Sinne zu verstehen, daß neben einem tatsächlich erzielten Mehrerlös auch ein in einer Wertsteigerung des Grundstücks liegender , nicht ausgeschöpfter Mehrwert ausgeglichen werden soll.
aa) Hierfür spricht zunächst das Verhältnis des § 6 zu § 2 des Vertrags. In § 2 ist der Kaufpreis endgültig festgelegt und in § 6 schon nach der Überschrift keine nachträgliche Überprüfung des Kaufpreises oder der ihm zugrunde liegenden Bewertung des Grundstücks vorgesehen. Bei dieser Struktur der Vertragsbedingungen kann der typische Vertragspartner der Klägerin in § 6 nur eine Regelung erwarten, die nach Erwerb eingetretene Vorteile abschöpfen soll. Dies muß nicht nur ein tatsächlich erzielter Mehrerlös sein, den § 6 Nr. 6.1 regelt. Es kann auch sein, daß der Erwerber in der Situation des Weiterverkaufs einen Wertvorteil hat, ihn aber nicht oder nicht voll ausschöpft. Einen solchen Fall will § 6 Nr. 6.2 ersichtlich regeln. Er besteht nach der Klausel darin, daß der Weiterverkaufspreis hinter dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Weiterverkaufs zurückbleibt. Dieser nicht ausgenutzte Mehrwert des Grundstücks soll in der in der Klausel im Einzelnen beschriebenen Weise abgeschöpft werden. Von einem durch diese Klausel abschöpfbaren Mehrwert kann aber nur gesprochen werden, wenn nach dem Ersterwerb eine Steigerung des Verkehrswerts eingetreten ist, die nicht auf Aufwendungen des Erwerbers zurückzuführen ist (vgl. § 6 Nr. 6.3 des Vertrags). Hier ist der Verkehrswert in dem kurzen Zeitraum bis zum Weiterverkauf aber nicht gestiegen. Es hat sich vielmehr ergeben, daß, wovon in der Revisionsinstanz auszugehen ist, schon der Erwerbspreis deutlich unter dem Verkehrswert lag. Das ist kein Mehrwert, mit dessen Abschöpfung der typische Erwerber rechnen kann. Ein Erwerber in der Lage des Beklagten kann nicht erwarten, daß ihm ein besonders günstiger Preis eingeräumt wird. Er kann und muß vielmehr mangels abweichender Um-
stände davon ausgehen, daß die Klägerin ihm das Grundstück entsprechend ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des ihr zur Verwaltung übertragenen Vermögens der Parteien und Massenorganisationen (vgl. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrags, § 7 Abs. 1 S. 1 BHO, § 6 Abs. 1 HGrG; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet , 2. Aufl., § 18 Rdn. 98; Weimar, DÖV 1991, 813, 818) zum Verkehrswert verkauft, zumal die Klägerin hierbei mit der Kommission zur Verwaltung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen zusammenzuwirken hat. Er braucht redlicherweise nicht damit zu rechnen, daß eine Klausel zur Abschöpfung von Vorteilen in einem Vertrag mit einem festen Kaufpreis eine verdeckte Nachbewertung des Erwerbspreises enthalten soll.
bb) Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß die Parteien auch im übrigen davon ausgegangen sind, daß nicht nachträglich überprüft werden soll, ob der Erwerbspreis dem Verkehrswert entspricht. So haben sie in § 7 zwar für den Fall des nachträglichen Bekanntwerdens vermögensrechtlicher Ansprüche eine Verpflichtung des Erwerbers zur Freistellung der Klägerin vorgesehen. Diese ist aber auf eine Differenz zwischen Erwerbspreis und Wert von bis zu 10 % begrenzt. Bei einer weitergehenden Differenz ist gerade wegen des fest vereinbarten Preises keine Nachzahlungspflicht, sondern nur eine Pflicht zur Nachverhandlung und für den Fall von deren Scheitern ein beiderseitiges Recht zum Rücktritt vorgesehen. Damit ist für einen Sachverhalt, bei dem der typische Erwerber angesichts der gesetzlichen Vorgaben eine Durchbrechung des festen Preises noch am ehesten erwarten würde, eine Lösung gefunden worden, die der Erwartung des Erwerbers, daß der Preis verbindlich bleiben soll, besonders Rechnung trägt. Daraus muß der typische Erwerber ableiten, daß eine etwaige Differenz von Erwerbspreis und Verkehrswert in anderen Fällen keine Nachzahlungspflicht auslöst. Jedenfalls muß er davon ausgehen, daß eine sol-
che Pflicht nicht in einer Regelung enthalten ist, die mit dem Begriff „Mehrerlös“ auf nachträglich eingetretene Vorteile hindeutet und keinerlei Begrenzung einer Nachzahlungspflicht vorsieht.
cc) Ein anderes Verständnis dieser Klausel läßt sich schließlich auch nicht mit einem anderen Interesse der Klägerin begründen. Ein Restitutionsinteresse gegenüber dem Beklagten hat die Klägerin nicht verfolgt. In § 7 Nr. 7.1 des Vertrags heißt es ausdrücklich, daß der Beklagte nicht restitutionsberechtigt ist. Investitions- oder Sanierungspflichten, deren Durchsetzung eine konditionierte Pflicht zur Auskehrung der Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert dienen könnte, sieht der Vertrag nicht vor. Gesichtspunkte, die sonst eine andere Auslegung der Klausel rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
3. Greift die Klausel nach alledem nicht ein, weil der Beklagte einen Mehrerlös tatsächlich nicht erzielt hat und der Verkehrswert zwischen Kauf und Weiterverkauf nicht gestiegen ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Klausel einer AGB-Kontrolle oder den Anforderungen des § 138 BGB standhalten würde.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)