Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2001 - V ZR 220/00

bei uns veröffentlicht am12.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 220/00 Verkündet am:
12. Oktober 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ausübung des Befriedigungsrechts des Eigentümers nach § 1142 BGB mit dem
vom Käufer hinterlegten Kaufpreis liegt regelmäßig außerhalb des Treuhandauftrags
des Notars.
BGH, Urt. v. 12. Oktober 2001- V ZR 220/00 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Hilfsanspruch auf Zahlung von 95.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 17. Oktober 1990 abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 9. Juli 1991 von der Beklagten die im Grundbuch von O. eingetragenen Grundstücke Flur 9 Flurstück 564/2 (jetzt 564/4 und 564/5) und 564/3. Die Grundstücke sind mit einer Sicherungshypothek über 95.000 DM zugunsten einer Erbengemeinschaft belastet, die aus der Beklagten und deren Bruder H. S. besteht. Der Erbanteil des Bru-
ders ist für die Landesjustizkasse gepfändet. Über den nach Tilgung eines Teilbetrags von 10.000 DM verbleibenden Restkaufpreis ist bestimmt:
"§ 3 Ziff. 1 Der Restkaufpreis von 170.000 DM ist zinslos fällig innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Notar den Beteiligten mitgeteilt hat, daû ...
d) die zur Löschung der eingetragenen Belastungen erforderlichen Unterlagen dem Notar in grundbuchmäûiger Form mit der Maûgabe vorliegen, daû er darüber Zug um Zug gegen Zahlung der Ablösesumme verfügen darf und der Kaufpreis zur Ablösung ausreicht; jedoch nicht vor dem 1.9.1991. § 3 Ziff. 2 Die Verkäuferin wird die zur Löschung der eingetragenen Belastungen erforderlichen Unterlagen dem Notar vorlegen bzw. deren Vorlage veranlassen. Der Käufer ist berechtigt und - soweit möglich - verpflichtet, bei Fälligkeit des Kaufpreises in Anrechnung auf den Kaufpreis diese Rechte abzulösen und den nach Ablösung verbleibenden Restbetrag an den Verkäufer auszuzahlen. Falls die Löschungsunterlagen bezüglich des Rechts Abt. III Nr. 1 (scil. Sicherungshypothek) bis zum 1.9.1991 dem Notar nicht vorliegen sollten, ist der Kaufpreis mit einem Teilbetrag von DM 100.000 auf einem Notaranderkonto des Notars zu hinterlegen. Die Auszahlung mit allen etwaigen Zinsen soll erfolgen, sobald die Löschung des Rechts im Grundbuch eingetragen ist. § 3 Ziff. 7 Für den Fall der Zahlung über Notaranderkonto wird der Notar unwiderruflich angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis ...
- erforderlichenfalls die Ablösung der eingetragenen Gläubigerin durchzuführen, - einen verbleibenden Restbetrag ... auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Sollte die Durchführung dieses Vertrages aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, hat der Notar bereits hinterlegte Beträge unmittelbar an den Einzahler bzw. das einzahlende Kreditinstitut zurückzuzahlen."
Die Beklagte legte die Löschungsunterlagen nicht vor. Die Kläger hinterlegten 100.000 DM auf das Anderkonto des Notars und wurden am 22. Oktober 1991 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Kläger haben die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek und zur Beschaffung der zur Löschung weiter erforderlichen Erklärungen beantragt. Hilfsweise haben sie den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, die Löschung der Hypothek herbeizuführen , hilfsweise hierzu die Beklagte zur Zahlung von 95.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Anschluûberufung haben die Kläger statt der Bewilligungserklärung die Vorlage der Löschungsbewilligung der Erbengemeinschaft gefordert und den Hauptantrag sowie den Hilfsantrag auf Herbeiführung der Löschung mit dem Antrag verbunden , der Beklagten Frist zur Erfüllung des Urteils zu setzen und sie bei Nichtwahrung der Frist zur Zahlung von 95.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Dem nachrangigen Hilfsantrag auf Zahlung haben sie in letzter Linie den Antrag hinzugefügt, die Freigabe der hinterlegten Summe zu ihren Gunsten gegenüber dem Notar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschluûberufung zurückgewiesen.

Mit der Revision hat die Klägerin die vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen , als die den Zahlungsantrag zum Gegenstand hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe sich erfolglos bemüht , die Löschungsbewilligung ihres Bruders zu erlangen. Auch der Klägerin sei dies nicht gelungen. Mit der Hinterlegung des Kaufpreisteils von 100.000 DM hätten die Kläger von der für diesen Fall vorgeschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies habe zur Folge, daû die Beklagte keine Verpflichtung mehr treffe, die Löschungsbewilligung ihres Bruders herbeizuführen. Dies sei nunmehr Sache des Notars. Er sei unwiderruflich angewiesen, die Ablösung der Hypothek zu betreiben. Aus diesen Gründen sei auch für die Ansprüche auf Zahlung, hilfsweise Freigabe der hinterlegten Mittel kein Raum.
Dies hält, im angenommenen Umfang, den Angriffen der Revision nicht stand.

II.


Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Hinterlegung des dafür vorgesehenen Kaufpreisteils sei die Beklagte von der Verpflichtung befreit, Leistungshandlungen zum Zwecke der Beseitigung der eingetragenen Sicherungshypothek (§ 434 BGB; zum Rechtscharakter der Mangelbeseitigungspflicht als - primäre - Leistungspflicht vgl. Senat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 225/90, WM 1991, 2166 f) vorzunehmen. Rechtlich nicht haltbar ist aber die weitere Auslegung des Kaufvertrages, bis zur Ablösung der Sicherungshypothek durch den Notar seien den Klägern weitere Rechte aus dem Kaufvertrag versagt (§§ 133, 157 BGB). Dies läût Teile der getroffenen Vereinbarung auûer acht und wird dem Gebot der interessegerechten Vertragsauslegung (Senatsurt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, WM 1998, 1183, 1186; v. 12. Januar 2001, V ZR 372/99, WM 2001, 631, 632) nicht gerecht.
1. Die Auslegung des Berufungsgerichts würde dazu führen, die Erfüllung gegenseitiger Hauptleistungspflichten, nämlich auf Beseitigung des Rechtsmangels und auf Zahlung des vollen Kaufpreises, auf Dauer zu blockieren. Den Klägern würden bei der Veräuûerung des erworbenen Eigentums rechtliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten erwachsen, sie könnten den durch das Eigentum vermittelten Bodenkredit nicht ausschöpfen und wären nach Hinterlegung des Kaufpreisteils von 100.000 DM an der Verfügung über ihr Kapital gehindert. Für die Beklagte träte ein ähnlich unbefriedigender Zustand ein.
Dem hilft, was das Berufungsgericht zudem unerörtert läût, die Pflicht des Notars zur Amtsausübung (§ 15 BNotO) nicht ab. Gegenstand dieser Pflicht sind zwar auch von dem Notar übernommene Treuhandaufträge (§ 23 BNotO; §§ 54 a bis 54 d BeurkG). Die im Streitfalle von dem beurkundenden Notar bei der Hinterlegung übernommenen Amtspflichten sind indes erfüllt. Ob die Auffassung des mit der Verwahrung der Akten und Bücher des Urkundsnotars betrauten Notars (§ 51 BNotO) zutrifft, die Beschaffung der Löschungsunterlagen sei auch nach der Hinterlegung Sache der Beklagten gewesen , mag dahinstehen. Eine über die Anforderung der Löschungsbewilligung bei dem Bruder der Beklagten hinausgehende Pflicht traf der Notar jedenfalls nicht. Diese wurde spätestens im Rechtsstreit durch die Aufforderung vom 17. März 2000, die Bewilligungserklärung abzugeben (GA 131), erfüllt. Der Bruder der Beklagten hat die Aufforderung mit dem Hinweis, er habe erbrechtliche Ansprüche auf einen Teil der an die Kläger veräuûerten Flächen, abgelehnt. Damit waren die Möglichkeiten zur treuhänderischen Abwicklung durch den Notar erschöpft und der Treuhandauftrag gescheitert. Eine weitergehende Auslegung des Treuhandauftrags dahin, mit den hinterlegten Mitteln die Eigentümerrechte der Kläger aus § 1142 BGB auszuüben, hätte im Vereinbarten keine Grundlage. Sie läge auch auûerhalb des bei notariellen Treuhandaufträgen Üblichen und wird vom Berufungsgericht nicht in Erwägung gezogen.
Den Fall des Scheiterns des Treuhandauftrags hat der Kaufvertrag, was das Berufungsgericht übersieht, geregelt. Nach § 3 Ziff. 7 sind die hinterlegten Beträge von dem Notar an den Einzahler, also die Kläger, zurückzuerstatten. Die zuvor erteilte unwiderrufliche Anweisung, das Grundpfandrecht mit den hinterlegten Mitteln abzulösen, auf die das Berufungsgericht abstellt, ist erloschen.

2. Die Pflicht des Notars, bei Scheitern des Treuhandauftrags die hinterlegte Summe an den einzahlenden Teil zurückzuerstatten, berührt als solche die Verpflichtungen der Parteien als Käufer und Verkäufer nicht. Sie ist eine mit dem Treuhandauftrag übernommene Amtspflicht, die nur im Verhältnis zwischen dem Notar und den Hinterlegungsbeteiligten besteht. Ihre Begründung hat aber bei sachgerechter Auslegung des Vertrags oder bei dessen ergänzender Auslegung Auswirkungen auf die noch unerfüllten Leistungspflichten. Hierzu ist der Senat befugt; denn auslegungsrelevante Tatsachen sind nicht mehr festzustellen (BGHZ 65, 107, 112; zur ergänzenden Vertragsauslegung vgl. Senat, Urt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, WM 1998, 626). Die Beklagte ist danach von der primären Pflicht, den Rechtsmangel zu beseitigen, befreit. Andererseits sind die Kläger nicht rechtlos gestellt; denn sie sind auf die sekundären Ansprüche aus § 325 BGB verwiesen:
Die Parteien hatten bei Abschluû des Kaufvertrags im Jahre 1991 vor Augen, daû der Beseitigung der Sicherungshypothek auûergewöhnliche Schwierigkeiten entgegenstanden. Diese hatten in der ungeklärten erbrechtlichen Lage zwischen den Geschwistern und dem zusätzlichen Zugriff der Landesjustizkasse ihre Ursache. Um dem abzuhelfen, sahen die Parteien, worauf das Berufungsurteil in anderem Zusammenhang zutreffend hinweist, Anlaû, im Kaufvertrag ein besonderes Instrumentarium festzulegen. Nach ihm stellte, wenn die eigenen Bemühungen der Parteien (§ 3 Ziff. 2 des Vertrags) nicht ausreichten, die notarielle Abwicklung das äuûerste Mittel dar. Scheiterte auch dieses, war die Beklagte nicht mehr gehalten, der primären Pflicht zur Rechtsmängelbeseitigung nachzukommen. Eine Verpflichtung, den Miterben unter Zuhilfenahme der Gerichte zur Mitwirkung an der Löschung (§ 2038 BGB) zu
zwingen, wollte die Beklagte erkennbar nicht auf sich nehmen. Andererseits konnten die Kläger nicht gehalten sein, die Belastung des Grundstücks ohne Ausgleich zu akzeptieren. Dem Willen - bei Nichterkennen der Abwicklungslücke dem hypothetischen Willen - der Parteien entspricht es, das Scheitern der notariellen Abwicklung dem Unvermögen der Beklagten zur Erfüllung der Leistungspflicht aus § 434 BGB gleichzusetzen. Die Rechte der Kläger bestimmen sich daher nach §§ 440, 325 BGB; denn die Beklagte hat ihr anfängliches Leistungsunvermögen zu vertreten (Senatsurt. v. 10. März 1972, V ZR 87/70, WM 1972, 656). Die aus dem dispositiven Gesetzesrecht hergeleiteten Erwägungen des Senats zur vollständigen Nichterfüllung des Kaufvertrags im Falle eines Rechtsmangels (Urt. v. 21. Januar 2000, V ZR 387/98, NJW 2000, 1256; vgl. auch Urt. v. 30. Oktober 1998, V ZR 367/97, NJW-RR 1999, 346) weichen dem auf anderes gerichteten (hypothetischen) Willen der streitenden Parteien. Denn eine Totalabwicklung des Kaufs war beiderseits ausgeschlossen.
3. Dem vom Senat angenommenen Hilfsanspruch auf Zahlung von 95.000 DM legen die Kläger "die Minderung des Wertes" zugrunde, die das Grundstück im Falle des Verkaufs infolge der eingetragenen Belastung erleide. Sie nehmen mithin die der Beklagten möglichen Leistungen, die Verschaffung von Eigentum in Besitz, in Anspruch und verlangen wegen des Leistungsteils, zu dem die Beklagte unvermögend ist, Ersatz in Geld. Hierfür bietet § 325 BGB eine Grundlage. Die Schadensberechnung kann allerdings nicht von einer Verminderung des Verkehrswerts des Grundstücks im technischen Sinne ausgehen ; denn bei der Grundstücksbewertung bleiben nach den Richtlinien der Wertermittlungsverordnung (Senatsurt. v. 12. Januar 2001, V ZR 420/99, WM 2001, 997) die Belastungen des Objekts auûer Ansatz. Sie schlägt jedoch bei
der nach § 249 BGB gebotenen Differenzrechnung zwischen der Vermögenslage der Kläger bei rechtsmängelfreier und rechtsmängelbehafteter Leistung zu Buche. Die näheren Feststellungen hierzu wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache zu treffen haben. Bislang ist ungeklärt, in welcher Höhe die Sicherungshypothek valutiert und welche Aufwendungen erforderlich sind, um die Pfandfreigabe durch die Landesjustizverwaltung zu erreichen. In die Differenzrechnung wird, da der rechtsmängelfreien Leistung der volle Kaufpreis gegenüberstünde, die Freigabe des hinterlegten Kaufpreisanteils im Wege des Zug-um-Zug-Vorbehalts einzubeziehen sein.
Tropf Lambert-Lang Krüger Klein Bauner

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2001 - V ZR 220/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2001 - V ZR 220/00

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2001 - V ZR 220/00 zitiert 14 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 325 Schadensersatz und Rücktritt


Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses


(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann

Bundesnotarordnung - BNotO | § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit


(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet. (2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des N

Bundesnotarordnung - BNotO | § 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen


Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers


(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrec

Bundesnotarordnung - BNotO | § 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes


(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer z

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2001 - V ZR 220/00 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2001 - V ZR 220/00 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2001 - V ZR 420/99

bei uns veröffentlicht am 12.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 420/99 Verkündet am: 12. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2001 - V ZR 372/99

bei uns veröffentlicht am 12.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 372/99 Verkündet am: 12. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2000 - V ZR 387/98

bei uns veröffentlicht am 21.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 387/98 Verkündet am: 21. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 372/99 Verkündet am:
12. Januar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
BGB §§ 133 B, 157 C, 317, 319; ErbbauVO § 9

a) Bei der Anpassung des Erbbauzinses an die "allgemeine wirtschaftliche Lage"
kommt bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage des Durchschnitts der Bevölkerung (Senat BGHZ 75, 279,
285) kein Vorzug vor anderen Kriterien zu; dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung
des Realwertes des Erbbauzinses kann das Interesse an einer aktuellen
Verzinsung des Bodenwertes entgegenlaufen.

b) Vertragsinhalt gewordene Vorstellungen der Parteien von den für die "allgemeine
wirtschaftliche Lage" maßgeblichen Kriterien binden das billige Ermessen des
Dritten, dem die Anpassung des Erbbauzinses überlassen ist.

c) Die Berücksichtigung des Parteiinteresses bei der Vertragsauslegung setzt voraus
, daß das Interesse bei Abgabe der Willenserklärung auf deren objektiven Er-
klärungswert von Einfluß gewesen ist (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Juli 1998,
V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886).
BGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - V ZR 372/99 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Miteigentümer mehrerer Gewerbegrundstücke in F. . Auf notarielles Angebot ihres Rechtsvorgängers vom 2. September 1966 schloß die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit diesem einen Erbbaurechtsvertrag über die Grundstücke auf die Dauer von 70 Jahren ab. Zur Anpassung des Erbbauzinses enthält der Vertrag folgende Bestimmung:
"Sollten sich die Lebenshaltungskosten gegenüber dem Stande bei Vertragsschluß - maßgebend ist der zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex, bezogen auf 1962 - um mehr als 10 % nach oben oder unten ändern, so können beide Par-
teien Verhandlungen über eine künftige Neufestsetzung des Erbbauzinses verlangen. Kommt eine Einigung über die neue Festsetzung nicht zustande, soll verbindlich für beide Teile ein von der Industrie - und Handelskammer M. z u benennender Sachverständiger gemäß § 317 ff BGB darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe eine künftige Neufestsetzung des Erbbauzinses veranlaßt ist. Jede weitere Ä nderung der Lebenshaltungskosten rechtfertigt einen Antrag auf Neufestsetzung des Erbbauzinses nur, wenn sie seit dem Zeitpunkt der letzten Erbbauzinsfestsetzung mindestens 10 % beträgt. Die Ä nderung des Erbbauzinses darf in keinem Fall den Prozentsatz der Ä nderung der Lebenshaltungskosten übersteigen."
Privatschriftlich vereinbarten die Parteien am 30./31. Januar 1991 eine Erhöhung des Erbbauzinses ab 1. März 1989 auf 200.000 DM jährlich und hielten darüber hinaus als "verbindliche Auslegung" des Erbbaurechtsvertrages fest:
"Für die Höhe der Anpassung des Erbbauzinses sind neben der Entwicklung der Lebenshaltungskosten auch die Grundstückspreise in F. s owie die allgemeine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der maßgebliche Index ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index für einen Vier-Personen-Haushalt von Beamten und Angestellten mit höheren Einkommen."
Die Kläger haben für die Zeit ab 1. März 1992 eine Erhöhung des Erbbauzinses um 10 v.H. und ab 1. Juli 1995 um weitere 10 v.H. verlangt. Die Beklagte hat eine Erhöhung ab 1. März 1992 um 5 v.H. anerkannt, ab 1. Juli 1995 aber eine Ermäßigung um 10 v.H. geltend gemacht. Die Kläger haben für die Zeit vom 7. April 1992 bis 7. Juli 1995 ein Anerkenntnisurteil über 33.333,40 DM (5 v.H. aus 200.000 DM jährlich, monatlich 833,33 DM) erwirkt. Mit dem Schlußurteil hat das Landgericht den Klägern für die Zeit vom 7. März 1992 bis 7. April 1997 weitere 51.666,46 DM (monatlich weitere 883,33 DM)
und für die Zeit vom 7. Juli 1995 bis 7. April 1997 weitere 25.289 DM (6,27 v.H. aus 220.000 DM jährlich, monatlich 1.149,50 DM) zugesprochen. Die weitergehende Klage sowie die Widerklage, mit der die Beklagte vom 7. September (August?) 1995 bis 7. Februar 1996 eine Rückzahlung von 12.500 DM (10 v.H. aus 210.000 DM jährlich, 1.750 DM monatlich) verlangt und die Feststellung begehrt hatte, ab 1. März 1996 einen um 1.750 DM monatlich verkürzten Erbbauzins zu schulden, hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Seiten zurückgewiesen. Auf die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage hat es den Klägern für die Zeit vom 7. Mai 1997 bis 7. April 1999 47.587,99 DM (5 v.H. aus 200.000 DM jährlich, 833,33 DM monatlich sowie 6,27 v.H. aus 220.000 DM jährlich, monatlich 1.149 DM; insgesamt 1.982,83 DM monatlich) zugesprochen. Außerdem hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, über den 7. April 1999 hinaus monatlich einen um 1.982,83 DM erhöhten Erbbauzins zu zahlen, und hat die Beklagte verurteilt, eine Reallast zu Lasten des Erbbaurechts in Höhe von 141.394 DM zu bestellen.
Mit Revision und Anschlußrevision verfolgen Beklagte und Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge, soweit sie dort erfolglos geblieben sind, weiter (Beklagte: volle Abweisung der Klage und Anträge aus Widerklage; Kläger: für die Zeit vom 7. Juli 1995 bis 7. April 1997 15.044,26 DM, nämlich weitere 3,73 v.H. aus dem 220.000 DM jährlich, monatlich 683,83 DM; für die Zeit vom 7. Mai 1997 bis 7. April 1999 16.412,09 DM, monatlich [ca.] 683,83 DM; über den 7. April 1999 hinaus entsprechende Mehrfeststellung sowie Einräumung einer entsprechend erhöhten Reallast). Sie beantragen jeweils die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Landgericht hat die Anpassungsvereinbarung dahin ausgelegt, daß die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Grundstückspreise am Ort sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage in etwa gleich zu gewichten seien. Zur Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage hat es sich dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten angeschlossen, das in diesem Punkte allein auf die Lebenshaltungskosten und die Arbeitnehmereinkommen abstellt. Das Landgericht hat die Ergebnisse des Gutachtens übernommen und den Erbbauzins ab März 1992 um 10 v.H. und ab Juli 1995 um weitere 6,27 v.H. angehoben. Hierauf nimmt das Berufungsgericht Bezug. Es meint, für die Ä nderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gebe es keinen allgemeingültigen Maßstab, da sie sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens erfaßten. Für die Auslegung der Anpassungsvereinbarung könnten mithin, je nach Sachlage, verschiedene Anknüpfungspunkte in Frage kommen. Da die Parteien jedoch trotz gerichtlichen Hinweises nicht in der Lage gewesen seien, darzutun, welche Vorstellungen die Vertragschließenden mit dem Begriff "allgemeine wirtschaftliche Lage" verbunden hätten, sei es gerechtfertigt, nur auf die Lebenshaltungskosten und die Arbeitnehmereinkommen abzustellen.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der Wirksamkeit der am 30./31. Januar 1991 privatschriftlich erklärten "verbindlichen Auslegung" des Erbbaurechtsvertrags der Parteien aus. Die "verbindliche Auslegung" enthält zwar nicht nur Erläuterungen des schon Vereinbarten, die ohnehin nicht dem Formgebot des § 11 Abs. 2 ErbbauVO, § 313 BGB unterlägen. Sie legt vielmehr erstmalig die Anpassungsmaßstäbe fest. Das Formgebot greift aber nicht ein, da die Verpflichtung zur Bestellung oder zum Erwerb des Erbbaurechts bei der Ergänzung des Erbbaurechtsvertrages bereits erfüllt war. Es gelten hier insoweit dieselben Grundsätze wie bei der Verpflichtung zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks (vgl. Senatsurt. v. 14. Mai 1971, V ZR 25/69, LM BGB § 313 Nr. 49; v. 28. September 1984, V ZR 43/83, WM 1984, 1539). Einer Vorverlegung der Formfreiheit auf den Eintritt der Bindung an die dingliche Einigung (§ 873 Abs. 2 BGB), die beim selbst formfreien Erbbaurecht zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Auflassung eintreten kann, bedarf es im Streitfalle nicht.

III.

Auch die Auslegung der Anpassungsvereinbarung im Erbbaurechtsvertrag und dessen "verbindlicher Auslegung" hält der rechtlichen Prüfung stand (§§ 133, 157 BGB). Die Angriffe beider Seiten auf den Ausgangspunkt des Berufungsurteils , die gleichmäßige Gewichtung der in die verbindliche Auslegung aufgenommenen Maßstäbe, gehen fehl. Die Parteien rügen jeweils mit dem Ziel, den für sie günstigen Parameter in den Vordergrund zu stellen (Revision: negative Entwicklung der örtlichen Grundstückspreise; Anschlußrevision: An-
stieg der Lebenshaltungskosten), eine ungenügende Berücksichtigung der Interessenlage. Zur Begründung entwickeln sie, allerdings mit unterschiedlichem Ergebnis, jeweils Vorstellungen, welcher Vertragsinhalt den Parteiinteressen am besten gerecht werde. Dies übersieht, daß es bei der Vertragsauslegung anhand der Interessenlage nicht darum geht, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, den der Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengerecht ansieht. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluß, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Ä ußerungen bei deren Abgabe hatte (Senatsurt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886). Daß es das Berufungsgericht verabsäumt hätte, ein bei Vertragsabschluß hervorgetretenes Interesse einer Partei an der überwiegenden Gewichtung eines Kriteriums zu berücksichtigen, vermögen die jeweiligen Rügen nicht aufzuzeigen. Angesichts des im Berufungsurteil mit den Wirkungen der §§ 314, 561 Abs. 1 ZPO (zu tatbestandlichen Elementen in den Entscheidungsgründen vgl. Senat BGHZ 119, 300, 301) dargestellten Unvermögens der Parteien, (überhaupt) Vortrag über eigene Vorstellungen zum Inhalt des vertraglichen Begriffs der "allgemeinen wirtschaftlichen Lage" zu erbringen, läge dies auch fern.

IV.


Keinen Bestand hat demgegenüber die Ausübung des billigen Ermessens durch das Berufungsgericht bei der Bestimmung des angepaßten Zinses (§§ 317, 319 BGB).
1. Zutreffend hat sich das Berufungsgericht allerdings für berechtigt gehalten , selbst die an sich einem Schiedsgutachter vorbehaltene Anpassung
des Erbbauzinses aufgrund des vertraglichen Leistungsvorbehalts vorzunehmen. Die Benennung des Dritten durch die Industrie- und Handelskammer ist am Widerstand der Beklagten gescheitert. In einem solchen Falle erfolgt die Bestimmung der Leistung durch Urteil entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB (Senat BGHZ 74, 341).
2. Das Berufungsgericht hat sich indessen bei der Ausübung seines Ermessens in Widerspruch zu den von ihm selbst durch Auslegung ermittelten vertraglichen Richtlinien gesetzt (nachfolgend zu a). Außerdem hat es sich aus unzutreffender Sicht des sachlichen Rechts der Möglichkeit begeben, sein Ermessen in vollem Umfang auszuüben (nachfolgend zu b). Dies macht die getroffene Leistungsbestimmung offenbar unbillig. Zwar berührt nicht jeder Ermessensfehler des beauftragten Dritten oder, wie hier, des zur Leistungsbestimmung berufenen Gerichts die Wirksamkeit der getroffenen Bestimmung; maßgebend ist im Grundsatz das Ergebnis, nicht das zu ihm führende Verfahren (Senatsurt. v. 26. April 1961, V ZR 183/59, LM BGB § 317 Nr. 8; vgl. auch Urt. v. 3. November 1995, V ZR 182/94, WM 1996, 408). Schwerwiegende Begründungs - und Verfahrensmängel, wie sie hier vorliegen, machen die Bestimmung jedoch in grober, einem unbefangenen Betrachter sich aufdrängender Weise fehlsam. Dies läßt deren Verbindlichkeit entfallen (Senatsurt. v. 26. April 1961, V ZR 183/59, LM BGB § 317 Nr. 8; v. 11. Januar 1980, V ZR 77/76, WM 1982, 767).

a) Das Sachverständigengutachten, an dessen Ergebnis sich die erste Instanz und, ihr folgend, das Berufungsgericht gehalten hat, gibt den Lebenshaltungskosten gegenüber den weiteren Anpassungsmaßstäben, den örtlichen Grundstückspreisen und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, kein (annä-
hernd) gleiches Gewicht. Es beschränkt diesen Parameter vielmehr auf einen Index der "allgemeinen wirtschaftlichen Lage". Denn es beurteilt die "allgemeine wirtschaftliche Lage" anhand dreier Indexreihen, nämlich anhand der vertraglichen Lebenshaltungskosten (4-Personenhaushalt von Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen), der Bruttoverdienste der Angestellten sowie der Bruttoverdienste der Arbeiter. Die drei Reihen bewertet es untereinander gleich. Dem fügt es als viertes, wiederum gleichrangiges Kriterium die Entwicklung der Grundstückspreise am Ort bei. Das Gewicht der Lebenshaltungskosten bei der Bestimmung des Anpassungsumfangs ist damit auf 1/4 reduziert.

b) Durch die Beschränkung auf die von dem Sachverständigen verwendeten Kriterien sieht sich das Berufungsgericht an der gebotenen Ausübung seines Ermessens gehindert.
aa) Das Berufungsgericht hatte das Ermessen nach Billigkeit anhand der vertraglichen Richtlinien auszuüben (Senatsurt. v. 3. November 1995, V ZR 182/94, WM 1996, 408). Auf dieser Grundlage hat es zunächst Bedenken dagegen geäußert, das Anpassungsmerkmal der "allgemeinen wirtschaftlichen Lage" auf die von dem Gutachter herangezogenen Kriterien zu beschränken (Aufklärungsbeschluß v. 14. Mai 1998). Diese Bedenken bestanden zu Recht, denn die vertragliche Anpassungsklausel ist nicht inhaltsgleich mit dem gesetzlichen Begriff der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse", § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO, dem der Senat in der von dem Sachverständigen herangezogenen Entscheidung (Urt. v. 4. Juli 1980, V ZR 49/79, LM ErbbauVO § 9 a Nr. 10 = DWW 1980, 278; im Anschluß an BGHZ 75, 279 und 77, 188) einen Regelinhalt gegeben hat. Die Obergrenze der Erhöhung des
Erbbauzinses für Wohngrundstücke ist durch soziale Gesichtspunkte bestimmt, denen nach der Rechtsprechung des Senats am ehesten durch die Beschränkung der Anpassungskriterien auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen Rechnung getragen wird; denn in ihnen spiegelt sich "am handgreiflichsten" die allgemeine wirtschaftliche Lage des Durchschnitts der Bevölkerung wider (BGHZ 75, 279, 285). Für die Anpassung von Erbbaurechten , die zu Gewerbezwecken vergeben werden, kommt diesem Gesichtspunkt kein Vorzug vor anderen Kriterien zu. Der Inhaber des Rechts nimmt am sozialen Schutz des § 9 a ErbbauVO nicht teil. Die Lohnentwicklung stellt aus seiner Sicht einen Kostenfaktor, nicht wie für den Erbbauberechtigten an Wohnraum, den der Senat im Blick hatte, ein Kriterium des Lebensstandards dar. Den Lebenshaltungskosten als Wertmaßstab der Kaufkraft kommt zwar unter dem Gesichtspunkt, den Realwert des Erbbauzinses zu sichern, allgemeine Bedeutung zu. Dem kann aber das Interesse an einer aktuellen Verzinsung des Bodenwerts entgegenlaufen, für das die Entwicklung der Grundstückspreise , der Mieten, der Zinsen erstrangiger Grundpfanddarlehen oder überhaupt der Kapitalmarktzinsen signifikant sein kann. Im Streitfall ist das Ermessen in diesem Punkte durch die vertragliche Vorgabe geleitet, auf die örtlichen Grundstückspreise abzustellen und diese neben der "allgemeinen wirtschaftlichen Lage" zu berücksichtigen. Gesamtwirtschaftlichen Daten, wie der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts, des Bruttosozialprodukts oder des Volkseinkommens, auf die die Kläger abstellen, kommt zwar ein höchstmöglicher Abstraktionsgrad zu. Dies hat aber nicht zur Folge, daß sie speziellere Maßstäbe, etwa die in dem Aufklärungsbeschluß des Berufungsgerichts erwogene Entwicklung der Anlageinvestitionen, der Auftragseingänge des verarbeitenden Gewerbes oder der Industrieproduktion verdrängten. Die Ausgrenzung sachspezifischer Kriterien aus dem Gesetzesbegriff der "allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse" (Senat BGHZ 75, 279, 286) ist durch die Besonderheiten des § 9 a ErbbauVO bedingt und legt dem Ermessen bei der Anpassung gewerblicher Erbbaurechte keine Fesseln an. Im übrigen sind, was der Senat nicht verkannt hat, auch die im Rahmen des § 9 a ErbbauVO herangezogenen Indexreihen gegenüber der allgemeinen Einkommensentwicklung und den Lebenshaltungskosten aller Haushalte "sachspezifisch". Dies steht ihrer Aussagekraft über die "allgemeine wirtschaftliche Lage" nicht entgegen.
bb) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht durch den Umstand, daß der Vortrag über die Vorstellungen der Vertragsparteien vom Begriff der "allgemeinen wirtschaftlichen Lage", zu dem es aufgefordert hatte, ausgeblieben war, daran gehindert gesehen, sein Ermessen umfassend auszuüben. Gemeinsame Vorstellungen der Parteien vom Inhalt des gewählten Begriffs hätten , jeder Auslegung vorgehend, den Inhalt des Vertrags bestimmt (BGHZ 71, 75, 77; Senatsurt. v. 15. Februar 1985, V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878). Zutage getretene einseitige Vorstellungen hätten für die Auslegung des beiderseits Erklärten Bedeutung gewinnen können (vorstehend zu III). Der Umstand, daß das Berufungsgericht vom Fehlen solcher Vorstellung auszugehen hatte, hatte rechtlich zur Folge, daß es bei der Ausübung seines Ermessens nach § 317 BGB an keine den vertraglichen Begriff näher bestimmende rechtsgeschäftliche Richtlinien gebunden war. Sein Ermessensspielraum war, entgegen seiner Auffassung, nicht eingeengt, sondern im Rahmen der Vorgabe, sich an der "allgemeinen wirtschaftlichen Lage" zu orientieren, umfassend. Es hätte mithin, wovon es in seinem Aufklärungsbeschluß auch ausgegangen war, alle in Frage
kommenden Kriterien in Rechnung stellen und hieraus eine sachgerechte Auswahl treffen müssen. Hierfür bot das eingeholte Gutachten keine hinreichende Grundlage.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. Die Landesjustizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen zusammenschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notarkammer muss gewahrt bleiben. Die gemeinsame Aufbewahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzuteilen.

(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der Präsident des Landgerichts zu vernichten, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat.

(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort innerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen, kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zuständigkeit für die Verwahrung wieder übertragen. Die Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sind dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich dadurch der Amtsbereich ändert. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.

(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 387/98 Verkündet am:
21. Januar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Erfüllt ein Verkäufer nicht die Pflicht, das Eigentum an dem gekauften Gegenstand
frei von Rechten Dritter zu übertragen, so liegt kein Fall der Teilerfüllung im Sinne
des § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, sondern ein Fall der (vollständigen) Nichterfüllung.
BGH, Urt. v. 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 1998 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I vom 27. November 1997 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin und ihren Ehemann T. R. v on den Forderungen aus den Kreditverträgen mit der D. Bank AG M. , Konto-Nr. über 78.000 DM, und mit der N. H. , DarlehensNr. (Kunden-Nr. . ) in Höhe von 80.000 DM, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung Nr. 9 des Anwesens S. Straße , H. , eingetragen im Grundbuch B. -H. , Blatt und Lastenfreistellung, freizustellen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrem Ehemann T. R. jeden darüber hinausgehenden Vermögensschaden für die Zeit ab dem 11. Dezember 1990 zu ersetzen, der im Zusammenhang steht mit dem Kauf der Eigentumswohnung Nr. 9, S. Straße , H. , eingetragen im Grundbuch B. -H. , Blatt .
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 1990 kauften die Klägerin und ihr Mann, dessen Ansprüche sich die Klägerin abtreten ließ, von der Beklagten eine Eigentumswohnung in H. Den Kaufpreis finanzierten sie. Die Wohnung unterliegt - was die Käufer nicht wußten - bis 31. Dezember 2000 der Sozialbindung. Die Käufer sind als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
Die Klägerin begehrt Rückgängigmachung des Kaufs durch Freistellung von den zur Finanzierung übernommenen Darlehen, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung und Lastenfreistellung, sowie - im Wege der Feststellung - Ersatz des weitergehenden Schadens.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht sieht in der bis zum 31. Dezember 2000 bestehenden Sozialbindung einen Rechtsmangel, für den die Beklagte nach §§ 434, 440 Abs. 1, 326, 325 BGB einzustehen habe. Es meint jedoch, es liege nur ein Fall der Teilnichterfüllung vor, da die Beklagte ihrer Eigentumsverschaffungspflicht nachgekommen sei und nur hinsichtlich der geschuldeten Lastenfreiheit eine Vertragsstörung vorliege. Daß die Teilerfüllung für die Käufer ohne Interesse sei, könne angesichts des bevorstehenden Wegfalls der Sozialbindung nicht angenommen werden. Die Feststellungsklage hält das Berufungsgericht wegen des zurückliegenden Zeitraums für unzulässig, weil der Schaden im Wege der Leistungsklage habe geltend gemacht werden können. Wegen des Zukunftsschadens sei die Feststellungsklage unbegründet, weil ein Schadenseintritt nicht wahrscheinlich sei.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht die bestehende Sozialbindung der Wohnung als Rechtsmangel wertet. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 67, 134; Urt. v. 28. Oktober 1983, V ZR 235/82, WM 1984, 214), an der festgehalten wird. Soweit Ernst (Rechtsmängelhaftung, 1995, S. 126 ff; Rechtliche Qualitätsmängel, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 239, 1999, S. 9 f, 31 f) das Besondere des Rechtsmangels - in Abgrenzung zum Sachmangel -
darin erblickt, daß sich der Mangel als Einschränkung des Eigentums darstellt, ist das aus der Sicht des Senats nicht zu kritisieren, führt aber - entgegen Ernst aaO - nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Wohnungsbindung schränkt den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen ein, sowohl was die Eigennutzung (§ 6 WoBinG) als auch was die Fremdnutzung (§§ 4 ff WoBinG ) angeht (vgl. schon Senat, Urt. v. 28. Oktober 1983, V ZR 235/82, WM 1984, 214). Infolgedessen haftet die Beklagte nach §§ 434, 440 Abs. 1 BGB wegen anfänglichen Unvermögens, da bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, daß die Beklagte nicht in der Lage war, die bis zum 31. Dezember 2000 fortbestehende Sozialbindung zu beseitigen. Einen vertraglichen Haftungsausschluß hat das Berufungsgericht verneint. Von Rechtsfehlern ist die Vertragsauslegung nicht beeinflußt.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege ein Fall der Teilerfüllung vor, der nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages führe. Die Pflicht des Verkäufers besteht darin, Eigentum frei von Rechten Dritter zu übertragen und die Kaufsache zu übergeben (§§ 433 Abs. 1, 434 BGB). Erfüllt er eine dieser Pflichten nicht, liegt ein Fall der (vollständigen) Nichterfüllung vor, kein Fall der Teilerfüllung im Sinne des § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach der gesetzlichen Konzeption des Leistungsstörungsrechts kann die Leistung des Verkäufers nicht in eine Eigentumsübertragung und eine Bewirkung der Lastenfreiheit aufgeteilt werden, ebensowenig wie zwischen Eigentumsübertragung und Besitzverschaffung eine solche Trennung vorgenommen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1998, V ZR 367/97, NJW-RR 1999, 346, 347). Wäre die Sicht des Berufungsgerichts richtig, erschiene jeder Rechts-
mangel nur als Teilnichterfüllung. Das ist nicht die Vorstellung des Gesetzes. Die generelle Verweisung in § 440 Abs. 1 BGB auf die Vorschriften der §§ 320 bis 327 BGB gingen dann teilweise ins Leere.
Infolgedessen ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet.
3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann über die Leistungsklage vollständig, nicht nur dem Grunde nach, entschieden werden. Die Gründe, die dem in der Entscheidung des Senats vom 26. September 1997 (V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 305) entgegenstanden, liegen hier nicht vor. In jener Entscheidung ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Danach waren die Parteien so zu stellen, als hätten sie den Vertrag nicht geschlossen. Daher war bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen, daß dem Käufer möglicherweise Mieteinnahmen und Steuervorteile zugeflossen waren, auf die er keinen Anspruch hatte, wenn er so zu behandeln war, als habe er den Vertrag nicht geschlossen. Da es an Feststellungen hinsichtlich dieser Vorteile fehlte, konnte über die Rückabwicklung nur dem Grunde nach entschieden werden. Hier geht es hingegen um Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 434, 440 Abs. 1 BGB. Die Kläger sind so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätten. Dann verbleiben ihnen Mieterträge und Steuervorteile. Daß sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung Vermögensnachteile erlitten hätten, die ihnen nun erspart bleiben und die bei dem anzustellenden Gesamtvermögensvergleich zu ihren Lasten zu berücksichtigen wären, ist von der Beklagten , die hierfür die Darlegungslast hat (BGHZ 94, 195, 217), nicht vorgetragen worden. Sie wären im übrigen auch noch berücksichtigungsfähig, soweit
die Kläger Ersatz des weiteren - hier nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten - Schadens verlangen.
4. Keinen Bestand hat auch die Abweisung der Feststellungsklage.

a) Das gilt zunächst für die Abweisung hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums als unzulässig. Es ist zwar richtig, daß eine Feststellungsklage in der Regel dann unzulässig ist, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist (BGHZ 5, 314). Daß diese Voraussetzung hier gegeben ist, ist jedoch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dahingehende Feststellungen auch nicht getroffen. Zum einen geht es der Klägerin - entgegen der von der Revision gerügten Annahme des Berufungsgerichts - nicht nur um die Differenz zwischen den erzielbaren Mieten mit und ohne Sozialbindung, sondern um den gesamten Schaden, welcher den Käufern aufgrund des Kaufs der Wohnung bis zu der begehrten Abwicklung entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Zum anderen kann selbst der Mietausfallschaden nicht ohne weiteres beziffert werden; erforderlich ist aller Voraussicht nach eine Begutachtung. Auch aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die Schadensersatzpflicht zunächst feststellen zu lassen, so daß ein Interesse daran der Klägerin nicht abgesprochen werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7 a).

b) Soweit die Feststellungsklage (für den zukünftigen Schaden) als unbegründet abgewiesen worden ist, hat das Berufungsgericht übersehen, daß es für die Begründetheit genügt, wenn der Eintritt eines weiteren Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2708). Letzteres ist schon mit Rücksicht darauf zu bejahen, daß ein
Mietausfallschaden auch für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Sozialbindung in Betracht kommt.

c) Die Feststellungsklage ist daher insgesamt zulässig und begründet.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 420/99 Verkündet am:
12. Januar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
ZPO § 286 B; WertV 1988
Die Wertermittlungsverordnung 1988 enthält allgemein anerkannte Grundsätze für
die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken; ihre Anwendbarkeit ist nicht auf
die Wertermittlung durch Gutachterausschüsse (§§ 192, 193 BauGB) beschränkt.
BGH, Urt. v. 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Mutter der Klägerin war Miteigentümerin zu 1/2 der im Zentrum der beklagten Gemeinde liegenden Flurstücke und . Ihr Eigentumsanteil ging aufgrund der Verordnung vom 17. Februar 1952 in Volkseigentum über, nachdem sie am 8. Juni 1953 das Gebiet der DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hatte. Sie stellte am 9. Juli 1990 einen Rückübertragungsantrag nach §§ 3, 30 VermG. Mit Bescheid vom 9. Juni 1992 ordnete die Oberfinanzdirektion M. der Beklagten, die bereits als Eigentümerin des Flurstücks im Grundbuch eingetragen war, das Flurstück zu. Am 8. Juni 1994 erließ die Beklagte einen Investitionsvorrangbescheid,
in welchem für die beiden Flurstücke ein besonderer Investitionszweck festgestellt wurde, weil auf ihnen zwei Verkaufseinrichtungen und sechs Wohnungen errichtet werden sollten. Die Beklagte verkaufte beide Flurstücke am 30. Juni 1994 für 200.000 DM an einen Herrn N. .
Die Mutter der Klägerin starb am 21. November 1994; die Klägerin ist Alleinerbin.
Mit Teilbescheid des A. kreises S. v om 17. Januar 1996 wurde der Antrag der Klägerin auf Übertragung von Miteigentum an den Flurstücken und abgelehnt. Zugleich wurde ihre Berechtigung nach § 2 VermG und die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Hälfte des Veräußerungserlöses an die Klägerin festgestellt. Diesen Betrag abzüglich eines Hypothekenablösungsbetrages von 1.250 DM bezahlte die Beklagte an die Klägerin.
Mit der Behauptung, die Flurstücke seien wesentlich mehr wert gewesen , es habe zahlreiche Kaufinteressenten gegeben, die weit mehr als 200.000 DM gezahlt hätten, verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung weiterer 100.000 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 InVorG für begründet. Es nimmt als Verkehrswert der beiden Flurstücke im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Juni 1994) einen Betrag von 406.410 DM an. Zu diesem Wert gelangt es aufgrund eines vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, in dem ein Sachwert von 505.000 DM und ein Ertragswert von 119.000 DM ermittelt wurde. Das Berufungsgericht schätzt den Verkehrswert auf der Grundlage von 20 % des Ertragswerts und 80 % des Sachwerts abzüglich eines im Hinblick auf die damalige Marktlage vorzunehmenden Abschlags von 5 %. Die Miteigentumsanteile bewertet es mit der Hälfte des Verkehrswerts.

II.


Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 InVorG hat. Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Übertragungsanspruch durch den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids entfallen ist. Das war hier die Mutter der Klägerin, in deren Rechtsposition sie als Alleinerbin eingetreten ist.
2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Ermittlung des Verkehrswerts der Miteigentumsanteile. Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten , auf das sich das Berufungsgericht stützt, beruht nämlich auf falschen Erwägungen.

a) Zutreffend wendet die Sachverständige allerdings die Vorschriften der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken vom 6. Dezember 1988 (WertV 88, BGBl. I S. 2209) an. Sie gelten nicht nur bei Wertermittlungen in Durchführung des Baugesetzbuches, sondern enthalten für nahezu alle Bereiche anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken (Kleiber/Simon/Weyers, WertV 88, 3. Aufl., § 1 Rdn. 4). Ob sie deswegen auch für alle Sachverständigen verbindlich sind (so Zimmermann, in: Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis, Anh. II, Rdn. 141), braucht hier nicht entschieden zu werden; denn die Anwendbarkeit der WertV 88 ist jedenfalls nicht auf die Wertermittlung durch Gutachterausschüsse (§§ 192, 193 BauGB) beschränkt (vgl. Senatsurt. v. 17. Mai 1991, V ZR 104/90, NJW 1991, 2698).

b) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht auch vor, es habe nicht erkannt, daß der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils im allgemeinen geringer sei als der entsprechende Bruchteil des Verkehrswerts des Grundstücks. Zwar ist es denkbar, daß ein rechtlich für sich verkäuflicher Bruchteilsanteil am Eigentum tatsächlich nur schwer zu verkaufen ist, weil der Miteigentümer in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück erheblich eingeschränkt und der Kreis möglicher Käufer für solche Miteigentumsanteile sehr begrenzt ist (vgl. VGH München, GuG 1992, 29, 32). Ob aber bereits deswegen generell ein Abschlag von dem rechnerischen Anteil an dem Verkehrswert
des gesamten Grundstücks gerechtfertigt ist, kann hier offen bleiben; denn es wurden nicht etwa Miteigentumsanteile, sondern die gesamten Grundstücke veräußert. In diesem Fall haben die Anteile denselben Wert, wie er dem entsprechenden rechnerischen Bruchteil an dem Verkehrswert der Grundstücke entspricht.

c) Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Sachverständige stütze sich bei der Wertermittlung ausschließlich auf das Sachwertverfahren. Denn die Sachverständige hat auch den Ertragswert der Grundstücke ermittelt.
Das Sachwertverfahren bietet sich grundsätzlich zur Wertermittlung von eigengenutzten bebauten Grundstücken an (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1993, III ZR 24/92, BGHR BauGB § 194 Wertermittlung 4; Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 913). Das Ertragswertverfahren ist demgegenüber bei der Bewertung von bebauten Grundstücken, die auf laufende Erträge ausgerichtet sind, angebracht (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1970, VII ZR 189/68, NJW 1970, 2018; Urt. v. 6. April 1995, aaO; Senatsurt. v. 25. Oktober 1996, V ZR 212/95, NJW 1997, 129). Welcher der beiden Methoden der Tatrichter den Vorzug gibt, liegt in seinem Ermessen (Senatsurt. v. 25. Oktober 1996, aaO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das gewählte Verfahren nach den Besonderheiten des konkreten Falles geeignet ist, den vollen Gegenwert für den zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 1995, aaO, 912). Danach ist es hier nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Verkehrswert nicht ausschließlich nach dem Sachwert, sondern zusätzlich auch nach dem Ertragswert ermittelt hat. Die Gewichtung der auf die Ergebnisse der Methoden entfallenden Anteile hält sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 ZPO
gewährten Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1993, aaO). Deswegen kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens nicht an.

d) Zu Unrecht wirft die Revision schließlich der Sachverständigen eine fehlerhafte Ermittlung des Gebäudewerts vor. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WertV sind zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude die gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder Flächeneinheit mit der Anzahl der entsprechenden Raum-, Flächen- oder sonstigen Bezugseinheiten der Gebäude zu vervielfachen. Dabei kommen als Raum- oder Flächeninhalt u.a. der umbaute Raum nach DIN 277/1950 oder der Rauminhalt bzw. die Bruttogrundfläche nach DIN 277/1973/1987 in Betracht. Der umbaute Raum nach DIN 277/1950 ist auch nach der II. BV maßgebend; die Berechnung des Rauminhalts nach der DIN 277/1973/1987 hat demgegenüber bislang keine Bedeutung erlangt (Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 3. Aufl., § 22 WertV, Rd. 9). Da es dem Sachverständigen grundsätzlich freisteht, auf welche Weise er den Herstellungswert ermittelt (Kleiber/Simon/Weyers, aaO, § 22 WertV, Rdn. 10), war die Gutachterin nicht gehalten, ihren Berechnungen die DIN 277/1987 zugrunde zu legen.

e) Das Berufungsurteil hat jedoch deswegen keinen Bestand, weil die Sachverständige die Besonderheiten des Grundstücksmarkts in der beklagten Gemeinde nicht berücksichtigt hat. Wie aus den Ausführungen im letzten Absatz auf S. 18 des Gutachtens hervorgeht, war sie sich zwar bewußt, daß der Sachwert durch die allgemeine Immobilienlage nach oben oder unten korrigiert werden kann. Ausführungen zur konkreten Marktsituation enthält das Gutachten allerdings nicht. Sie sind aber deswegen erforderlich, weil nach § 7 Abs. 1
Satz 2 WertV die Lage auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen ist. Auch enthält der Prozeßvortrag der Beklagten durchaus Anhaltspunkte, die eine Auseinandersetzung mit der konkreten Grundstücksmarktsituation erforderten. Danach wurden die Grundstücke im Wege der öffentlichen Ausschreibung angeboten , ohne daß sich ein Interessent gefunden hätte, der mehr als 200.000 DM bezahlen wollte. Läßt sich aber ein ermittelter Verkehrswert trotz geschäftsüblicher Veräußerungsanstrengungen als Kaufpreis nicht realisieren, kann dies als deutlicher Hinweis auf eine nicht marktgerechte Verkehrswertermittlung verstanden werden (Kleiber/Simon/Weyers, aaO, II Rdn. 19). Daß die Sachverständige dieses Problem nicht erkannt hat, ergibt sich aus ihrer Anhörung vor dem Landgericht; dort unterschied sie zwischen Verkehrswert und Marktwert und meinte, ein Gebäude könne einen hohen Verkehrswert haben, aber völlig unverkäuflich sein. Dies läßt § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV außer acht.

f) Im übrigen läßt sich dem Gutachten nicht sicher entnehmen, ob die Sachverständige bei ihrer Wertermittlung berücksichtigt hat, daß eines der Gebäude unter Denkmalschutz stand. Zwar ist auf Seite 15 bei der Beschreibung eines Nebengebäudes vermerkt "Saalanbau denkmalgeschützt". Aber wie sich dieser Umstand (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 WertV), der entsprechend der Vorgabe des § 194 BauGB bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt werden muß, weil die Denkmaleigenschaft den Verkehrswert des Grundstücks beeinflußt (vgl. Kleiber/Simon/Weyers, aaO, VI Rdn. 137), auf die Wertermittlung ausgewirkt hat, ist nicht erkennbar.

g) Mit Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht ohne Darlegung eigener Sachkunde einen Abschlag von 5 % aufgrund der Besonderheiten der Marktlage in den neuen Bundesländern vornimmt. Damit weicht
es von Wertungen der Sachverständigen ab, ohne die für seine eigene Wertung erforderlichen Kenntnisse aufzuzeigen. Fehlen sie, hätten seine Ausführungen nur nach entsprechender Beratung durch Sachverständige erfolgen können (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446).

III.


Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es erhält damit Gelegenheit, ein weiteres Gutachten einzuholen oder wenigstens eine Ergänzung des vorliegenden Gutachtens anzuordnen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1994, IV ZR 126/93, NJWRR 1994, 1112; Urt. v. 29. November 1995, VIII ZR 278/94, NJW 1996, 730, 731).
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.