Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2002 - V ZR 268/01

bei uns veröffentlicht am18.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 268/01 Verkündet am:
18. Oktober 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung
eines abbruchreifen und nicht mehr nutzbaren Gebäudes bzw. einer entsprechenden
baulichen Anlage (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) setzt den Ankauf
des Gebäudes/der baulichen Anlage durch den Grundstückseigentümer voraus.

b) Der dingliche Vollzug des Gebäudekaufs ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung
des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG; er kann Bestandteil
der einvernehmlich vorgenommenen oder der von dem Notar vermittelten
(§§ 87 ff SachenRBerG) Bereinigung sein.
Der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann Gegenstand einer Feststellungsklage
sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, daß
die Feststellung des Anspruchs unter der Bedingung des Ankaufs von Gebäude
und/oder baulicher Anlage verlangt wird, sofern das Ankaufsrecht geltend gemacht
worden ist.
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2002 - V ZR 268/01 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht dem Haupt-Feststellungsantrag stattgegeben hat. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 1. Dezember 2000 abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, die dem Kläger durch die Beseitigung der Bausubstanz der auf den Grundstücken der Gemarkung A. , Flur 2, Flurstücke 4/8 und 4/9 sämtlichen aufstehenden Gebäude und baulichen Anlagen - insbesondere Sauenstall, Wirtschaftsgebäude/Futterhaus, Sauenstall-Eckstall mit Anbau, ein weiteres Stallgebäude, zwei Nebengebäude und Güllegrube - sowie durch die Beseitigung der Bausubstanz der auf dem Grundstück der Gemarkung A. , Flur 2, Flurstücke 4/7 befindlichen zwei Flachsilos entstehenden Aufwendungen nach Ankauf der Gebäude und baulichen Anlagen als Gesamtschuldner zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, die, bzw. deren Rechtsvorgängerin, auf verschiedenen Grundstücken des Klägers in A. Gebäude und bauliche Anlagen errichtet und betrieben hat. Diese Gebäude und Anlagen sind nicht mehr nutzbar, da sie jahrelang nicht unterhalten worden sind und sich in schlechtem baulichen Zustand befinden. Einer Forderung des Klägers, den Abriß vorzunehmen, sind die Beklagten nicht nachgekommen. Mit der vorliegenden Klage verlangt er – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens – die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Kosten für den Abriß, hilfsweise nach dem Ankauf der Gebäude und wiederum hilfsweise nach dem Ankauf und dem Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseitigung , zu tragen. Das Landgericht hat den ursprünglich allein gestellten Hauptantrag als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Haupt-Feststellungsantrag für zulässig. § 104 SachenRBerG stehe dem nicht entgegen, weil ein notarielles Vermittlungsverfahren im Bereich des hier anzuwendenden § 82 SachenRBerG nur
insoweit erforderlich sei, als diese Norm ein Ankaufsrecht begründe. Hier gehe es aber nicht um die Feststellung des Inhalts eines Ankaufsrechts, sondern um Abbruchkosten. Der Anspruch sei nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG auch sachlich begründet. Er setze nicht voraus, daß der Kläger zuvor das Eigentum an den Gebäuden und Baulichkeiten erwerbe. Vielmehr enthalte die Norm eine schuldrechtliche Verpflichtung des Nutzers und Gebäudeeigentümers, den Abriß unter den genannten Voraussetzungen zu dulden und die Aufwendungen für die Beseitigung zu ersetzen.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Feststellungsklage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet.

a) Die Zulässigkeit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Sie ergibt sich aus § 108 Abs. 1 SachenRBerG, wonach sowohl Nutzer als auch Grundstückseigentümer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erheben können, wenn ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht. Eine solche Anspruchsberechtigung ist nicht nur in den Rechten des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG) zu sehen, sondern auch in dem Recht des Grundstückseigentümers, unter bestimmten Voraussetzungen im
Eigentum des Nutzers stehende Gebäude oder bauliche Anlagen anzukaufen oder aus baulichen Investitionen entstandene andere als Eigentumsrechte abzulösen (§ 15 Abs. 4 SachenRBerG). Auch diese Berechtigung kann daher Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 108 Abs. 1 SachenRBerG sein (Erman/Ebbing, BGB, 10. Aufl., § 108 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz , 2. Aufl., § 108 Rdn. 8). Nicht anders kann der hier vorliegende Fall behandelt werden, daß der Grundstückseigentümer die Feststellung des ihm im Zusammenhang mit dem Ankaufsrecht nach § 81 Abs. 1 SachenRBerG zustehenden (s. zu diesem Zusammenhang noch im folgenden) Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für den Abriß von Gebäuden und Baulichkeiten nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG begehrt. Auch dabei handelt es sich um eine Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, nicht lediglich um bloße Elemente eines Bereinigungsanspruchs, für die § 108 Abs. 1 SachenRBerG nicht gedacht ist (vgl. Tropf, in: Czub/SchmidtRäntsch /Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 108 Rdn. 8). Der Kläger erstrebt nämlich eine Entscheidung über seine Anspruchsberechtigung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG als solche, nicht lediglich über Teilaspekte dieses Anspruchs oder über die Höhe oder sonstige Umstände, deren Klärung dem notariellen Vermittlungsverfahren vorbehalten ist (§§ 87 ff SachenRBerG; vgl. zur Abgrenzung auch Senat, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 239/00, NJW 2001, 3053, 3054).

b) Der Haupt-Feststellungsantrag ist – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht begründet, weil der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG nach dem gesetzlichen Konzept nicht losgelöst von dem Recht des Grundstückseigentümers auf Ankauf von Gebäuden und Baulichkeiten nach § 81 Abs. 1 SachenRBerG (insbesondere §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 29
SachenRBerG) betrachtet werden kann, die Geltendmachung des Ankaufs- rechts vielmehr voraussetzt. Dies berücksichtigt der Haupt-Feststellungsantrag nicht. aa) Der Interessenwiderstreit zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer findet in den vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfaßten Fällen in zwei verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden Regelungen eine Lösung. Im Vordergrund steht das Recht des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG). In einer Reihe von Ausnahmefällen, die in § 81 Abs. 1 SachenRBerG geregelt sind, sollen demgegenüber die Rechte des Nutzers hinter dem Interesse des Grundstückseigentümers zurückstehen. Hier kann der Grundstückseigentümer die Bereinigung in der Weise – gleichsam umgekehrt (vgl. Tropf, aaO, § 81 Rdn. 1; Hügel, daselbst, § 15 Rdn. 37) – erreichen, daß er das Gebäude oder die bauliche Anlage von dem Nutzer hinzuerwirbt (oder bestehende andere als Eigentumsrechte ablöst). Das Gesetz gibt ihm dazu ein Ankaufs- bzw. Ablösungsrecht (§§ 15 Abs. 4 Satz 1, 81 Abs. 1 SachenRBerG). Diese Rechte verdrängen die Ansprüche des Nutzers aber erst, wenn sie geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 Satz 2 SachenRBerG). Nur dann erlischt das Recht des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks.
bb) An diesen Regelungsmechanismus knüpft § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG an. Der dort genannte Fall der nicht mehr nutzbaren und zum Abriß bestimmten Gebäude und baulichen Anlagen nimmt die Regelung des § 81 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG auf, die wiederum auf § 29 SachenRBerG Bezug nimmt. Hierauf aufbauend, gewährt § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG unter den dort genannten Besonderheiten einer nicht mehr nutzbaren Baulichkeit
dem Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Ersatz der für den Abriß erforderlichen Aufwendungen.
Wollte man diesen Anspruch unabhängig von der Geltendmachung des Ankaufs- oder Ablösungsrechts des Grundstückseigentümers zubilligen, blieben nach § 15 Abs. 4 Satz 2 SachenRBerG die Rechte des Nutzers nach § 15 Abs. 1 SachenRBerG bestehen. Das wäre kein sinnvolles Ergebnis. Einen Anspruch auf Ersatz der Abrißkosten kann der Grundstückseigentümer nur haben , wenn er das Grundstück unbelastet im Eigentum behält.
Außerdem wäre der vom Gesetz vorgesehene Abrechnungsmodus gestört. Der Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage gebührt dem Nutzer. Bei einem Ankauf durch den Grundstückseigentümer ist er zu entgelten (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Zwar entfällt bei der Bemessung dieses Werts bei nicht mehr nutzbaren Baulichkeiten der Bodenwertanteil (§ 81 Abs. 3 SachenRBerG). Der Gebäudewert ist aber grundsätzlich auszugleichen. Ob ein solcher Restwert trotz der Erforderlichkeit des Abrisses gegeben ist – denkbar bei betriebsbedingtem Abriß (dazu Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 82 SachenRBerG Rdn. 5) – und in welcher Höhe er anzusetzen ist, ist im notariellen Vermittlungsverfahren zu klären, § 87 Abs. 1 SachenRBerG (vgl. Tropf, aaO, § 81 Rdn. 25; Faßbender, RVI, B 410, § 87 SachenRBerG Rdn. 13). Die Bewertung des Gebäudes und ihre Berücksichtigung zugunsten des Nutzers entfiele, würde man den Anspruch auf Ersatz der Abrißkosten ohne eine Bindung an den Ankauf des Gebäudes oder der baulichen Anlage gewähren. Richtigerweise sind diese Kosten daher im notariellen Vermittlungsverfahren über den Ankauf zu berücksichtigen. Sie vermindern den Kaufpreis bzw. ste-
hen dem Grundstückseigentümer zu, soweit sie ihn übersteigen (vgl. Vossius, § 81 Rdn. 30).
Einer isolierten Gewährung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG steht auch entgegen, daß in diesem Fall das Nutzungsrecht, welches Grundlage für das Entstehen von selbständigem Gebäudeeigentum war, nicht erlöschen würde, der Berechtigte also an sich zur Wiedererrichtung des abgerissenen Gebäudes berechtigt wäre. Allerdings ist im konkreten Fall das der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustehende Nutzungsrecht aus § 18 LPGG durch Außerkrafttreten der Norm mit Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl - DDR I S. 483) erloschen. Doch ist auf diesen Fall Art. 233 § 2 b EGBGB anzuwenden (s. nur Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., Art. 233 § 2 b EGBGB Rdn. 1), so daß nach Abs. 4 dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 233 § 4 Abs. 3 EGBGB der Gebäudeeigentümer nach dem Untergang des Gebäudes das Recht behält, ein neues Gebäude zu errichten. Durch den Abriß und die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten allein wäre daher eine Bereinigung nicht herbeigeführt. Voraussetzung ist vielmehr ein Ankauf des Gebäudes.
Allerdings bedarf es für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG nicht des vorherigen dinglichen Vollzugs des Gebäudekaufs. Es genügt, wenn das Ankaufsrecht geltend gemacht wird. Der dingliche Vollzug kann Bestandteil der einvernehmlich vorgenommenen oder der von dem Notar vermittelten (§§ 87 ff SachenRBerG) Bereinigung sein. Im gerichtlichen Verfahren (§§ 103 ff SachenRBerG) können die erforderlichen Erklärungen (§§ 81 Abs. 5, 78 SachenRBerG, § 875 BGB) Gegenstand des Urteils sein.

2. Zulässig und begründet ist demgegenüber der erste Hilfs-Feststellungsantrag , daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach dem Ankauf der Gebäude zustehe.

a) Der Zulässigkeit dieses Antrags steht nicht entgegen, daß der Kläger die Feststellung einer Anspruchsberechtigung unter der Bedingung einer noch fehlenden Voraussetzung, nämlich des Ankaufs der Gebäude und baulichen Anlagen, begehrt. Denn auch mit dieser Besonderheit erstrebt der Kläger – wie von § 256 ZPO (und ebenso von § 108 SachenRBerG) gefordert – eine Entscheidung über das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses (dazu BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991, IX ZR 38/91, NJW 1992, 436; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rdn. 3). Es geht nämlich um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, das dem Kläger den geltend gemachten Anspruch aus der Sachenrechtsbereinigung gewährt. Dabei ist sein Interesse nicht auf die Klärung eines nur künftigen, hypothetischen Sachverhalts gerichtet , sondern auf eine schon bestehende Rechtsbeziehung. Der daraus sich nach Auffassung des Klägers ergebende Anspruch ist lediglich noch von einer Bedingung abhängig, dem Ankauf der Baulichkeiten. Das genügt als Grundlage für einen Feststellungsantrag (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991, IX ZR 38/91, aaO). Der Eintritt dieser Bedingung ist auch nicht eine nur vage Möglichkeit, die das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO, § 108 Abs. 1 SachenRBerG) entfallen ließe. Vielmehr hat der Kläger mit Schreiben vom 3. November 1999 ein Ankaufsrecht geltend gemacht und so den Boden für den Eintritt der Bedingung bereitet.

b) Die Klage auf Feststellung des Anspruchs nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist in Gestalt des ersten Hilfsantrags begründet.

a) Durch die Geltendmachung des Ankaufsrechts mit Schreiben vom 3. November 1999 hat der Kläger die Voraussetzung für die Verfolgung des Anspruchs auf Ersatz der Abrißkosten geschaffen (s.o.).
bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG bejaht. Nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind die Baulichkeiten auf den Grundstücken des Klägers aufgrund schlechten baulichen Zustands nicht nutzbar , und zwar weil sie die Beklagten seit 1990/91 nicht mehr instandgesetzt und unterhalten haben.
Wenn die Revision meint, auf die mangelnde Instandhaltung komme es nicht an, da die fehlende Nutzbarkeit auf eine vereinigungsbedingte Aufgabe der Nutzung zurückzuführen und damit der die Beklagten privilegierende Tatbestand des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG anzuwenden sei, verkennt sie das Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2 der Norm. Abs. 1 greift stets ein, wenn der schlechte Zustand der Gebäude auf mangelnde Instandsetzung zurückzuführen ist. Privilegiert wird der Nutzer nach Abs. 2 nur, wenn ihm eine unterlassene Instandhaltung nicht anzulasten ist (Tropf, aaO § 82 Rdn. 10), wenn nämlich andere Gründe dazu geführt haben, daß die Gebäude und baulichen Anlagen nicht mehr genutzt werden. Hier kommt es auch nicht auf die objektiv fehlende Nutzbarkeit an, sondern lediglich darauf, daß die Nutzung aufgegeben wurde. Ebensowenig muß der bauliche Zustand zum alsbaldigen Abbruch nötigen. Vielmehr wird an die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-
tung des Grundstücks angeknüpft. Ob die unterlassene Instandhaltung ihrerseits auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den wirtschaftlichen Veränderungen nach der Wiedervereinigung zusammenhängen, ist für die Anwendung des Absatzes 1 ohne Belang. Denn darauf, ob den Nutzer an der Unterlassung ein Verschulden trifft, kommt es nicht an (MünchKomm-BGB/Grüneberg, 3. Aufl., § 82 SachenRBerG Rdn. 6; Vossius § 82 Rdn. 6). Die objektive Zurechenbarkeit , an der hier kein Zweifel besteht, genügt.
Soweit die Revision schließlich Feststellungen zu der Voraussetzung vermißt, daß ein alsbaldiger Abbruch erforderlich ist, rechtfertigt dies nicht die Verneinung des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger hat nämlich – unwidersprochen – vorgetragen, daß die Gebäude und Anlagen baufällig seien. Dann kann im Regelfall davon ausgegangen werden, daß ein alsbaldiger Abbruch geboten ist. Besonderheiten, die einen solchen Schluß im konkreten Fall nicht erlauben, wären von den Beklagten als Nutzern vorzutragen gewesen.
cc) Ob die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 SachenRBerG vorliegen (angemessene Frist zur Selbstbeseitigung), bedarf keiner Entscheidung. Das Fehlen einer Fristsetzung hindert nicht die Entstehung des Anspruchs. Abs. 3 der Norm enthält lediglich einen Einredetatbestand. Die Beklagten haben indes ein Selbstbeseitigungsrecht nicht einredeweise geltend gemacht. Sie haben lediglich gerügt, daß die mit Schreiben vom 3. November 1999 gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, im übrigen aber eine Selbstbeseitigung und Pflicht zur Kostentragung abgelehnt.

III.


Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2002 - V ZR 268/01

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bei uns veröffentlicht am 18.05.2001

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Referenzen

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.

(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.

(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.

(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzulegen. Fehlt es an dem in Satz 1 bezeichneten Erfordernis, hat das Gericht den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage aufzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.

(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.

(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.

(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.

(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.

(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in § 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.

(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.

(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.

(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.

(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen, wenn

1.
die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungsbehörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird,
2.
der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach § 29 verweigert hat,
3.
der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach § 31 wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks angewiesen ist oder
4.
der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unternehmens ist und
a)
das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem Betriebsgrundstück steht und die betriebliche Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt oder
b)
das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funktionsfläche für betriebliche Erweiterungen in Anspruch genommen werden soll und der Grundstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes bietet.
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des Grundstückseigentümers.

(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kaufpreis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Beteiligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Bodenwertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen Laufzeit (§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.

(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhebung des Nutzungsrechts verlangen.

(4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1), ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungsrecht bestellt wurde.

(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges Gebäudeeigentum, ist § 78 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.

(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.

(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.

(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 239/00 Verkündet am:
18. Mai 2001
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------

a) In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann keine Festlegung der von der
Anspruchsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche verlangt, sondern nur die
Anspruchsberechtigung als solche festgestellt werden; die Angabe einer wie auch
immer beschriebenen Fläche in dem Feststellungsantrag ist unzulässig.

b) Die Klärung, welche unvermessene Grundstücksteilfläche (§ 85 SachenRBerG)
von der Sachenrechtsbereinigung betroffen ist, muß in dem notariellen Vermittlungsverfahren
nach §§ 87 ff SachenRBerG, gegebenenfalls in dem gerichtlichen
Verfahren nach §§ 104 bis 106 SachenRBerG, erfolgen.

c) Die Flächenangabe in einem Feststellungsausspruch nach § 108 SachenRBerG
kann eine Rechtsmittelbeschwer begründen.
BGH, Urt. v. 18. Mai 2001 - V ZR 239/00 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Mai 2000 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin hinsichtlich des im Grundbuch von R., Blatt 246, eingetragenen Grundstücks Flur 6 Flurstück 34/1 anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (5 U 1505/97 OLG Naumburg) - mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin in dem Termin am 4. März 1998 verursachten Kosten, welche die Klägerin allein trägt - fallen der Klägerin zu ¼ und den Beklagten zu ¾ zur Last.
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des im Grundbuch von R., Blatt 246, eingetragenen Grundstücks Flur 6, Flurstück 34/1, zur Größe von 19.055 qm. Darauf errichtete der VEB D. Mitte der sechziger Jahre zwei Einfamilienhäuser. Die Klägerin hat nach § 108 SachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des VEB die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Verkauf einer Teilfläche von ca. 1.788 qm des genannten Grundstücks zum Preis von 15 DM/qm beantragt. Diese Klage hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen, weil kein notarielles Vermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt und darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Auflassung und zunächst auch zur Einräumung eines Wegerechts geltend gemacht. Letztlich hat sie nur noch die Feststellung der Veräußerungs- und Auflassungsverpflichtung der Beklagten für eine 1.788 qm große Teilfläche verlangt. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (erstes Berufungsurteil). In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt:
"Unzulässig war lediglich der Antrag auf Feststellung, die Beklagten seien verpflichtet, zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Dagegen begegnet der Antrag auf Feststellung einer bestimmten Größe des zu verkaufenden Grundstücks keinen Zulässigkeitsbedenken. ... Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, daß das streitgegenständliche Gesamtgrundstück größer ist als die von der Klägerin begehrte Teilfläche, bezüglich derer sie ein Nutzungsrecht behauptet. Die Bezeichnung der Grundstücksgröße soll offenbar lediglich die Beschränkung auf diese Teilfläche zum Ausdruck bringen, nicht aber auch die endgültige Festle-
gung der betroffenen Fläche zum Ziel haben. Für diesen Zweck und im Rahmen des Feststellungsantrages war - und ist - der Antrag i.V.m. dem der Klageschrift beigegebenen Lageplan ausreichend." Das Landgericht hat daraufhin der Klage stattgegeben, wobei es zur Begründung der Zulässigkeit des auf eine bestimmte Fläche gerichteten Feststellungsantrags auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg Bezug genommen hat. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich lediglich gegen die Feststellung ihrer Veräußerungs- und Auflassungsverpflichtung hinsichtlich einer exakten Teilfläche von 1.788 qm und gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung gewendet haben, hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - unbeschränkt statthafte - Revision der Beklagten, mit der sie ihr Berufungsbegehren weiter verfolgen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht auf die Beseitigung einer aus der Entscheidung des Landgerichts folgenden Beschwer der Beklagten gerichtet sei. Der zur Abänderung gestellte Inhalt des erstinstanzlichen Urteils sei nicht der Rechtskraft fähig. Die Auslegung des gesamten Urteils ergebe, daß die Flächenangabe im Urteilstenor nicht als Bestandteil des Entscheidungssatzes anzusehen sei, denn das Land-
gericht habe hierüber nicht befunden. Deswegen liege keine bindende Entscheidung über die von der Sachenrechtsbereinigung betroffene Teilfläche vor.

II.


Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Zulässigkeit des Rechtsmittels eine Beschwer sowie das Bestreben voraussetzt , diese mit dem Rechtsmittel zu beseitigen (BGH, Urt. v. 20. Juli 1999, X ZR 175/98, NJW 1999, 3564 m.w.N.). Ihm ist auch darin beizupflichten, daß sich die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nach dem Urteilstenor richtet (BGH, aaO), daß aber gegebenenfalls zu seiner Auslegung auch der Tatbestand, die Entscheidungsgründe und das Parteivorbringen heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 15. Juni 1982, VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, daß der Tenor zu Zweifeln Anlaß gibt. Überdies ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urt. v. 15. Juni 1982, VI ZR 179/80, aaO).
Danach ist die Auslegung des Feststellungsausspruchs, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, nicht möglich. Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung ist nämlich eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Er enthält die Feststellung, daß die Beklagten zur Veräußerung und Auflassung einer Teilfläche von 1.788 qm des Flurstücks 34/1 verpflichtet sind. Irgendwelche Zweifel ergeben sich daraus nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts,
daß der Tenor mit dem Ausspruch zu der Auflassungsverpflichtung über den in § 108 SachenRBerG geregelten Inhalt der Feststellung der Anspruchsberechtigung hinausgeht und insoweit unbestimmt ist, als ihm nicht entnommen werden kann, auf welche Teilfläche des Gesamtgrundstücks sich die Verpflichtung der Beklagten erstreckt. Das ist nämlich nur die Folge der fehlerhaften Entscheidung des Landgerichts über die Bestimmtheit und Begründetheit des Klageantrags. Sie führt nicht dazu, daß der - eindeutige - Tenor ausgelegt werden müßte; denn maßgebend dafür, was in einem Urteil zum Ausdruck gebracht wird, ist nur das, was das Gericht gesagt hat, nicht, was es hätte sagen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 30. November 1961, VII ZR 12/61, LM § 1042 ZPO Nr.

8).


Danach sind die Beklagten durch den Feststellungsausspruch beschwert , weil sie auf eine bestimmte Flächengröße festgelegt werden und der Verkauf einer kleineren Fläche nicht in Frage kommt. Darauf, ob das Landgericht innerprozessual an die im ersten Berufungsurteil geäußerte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit des Klageantrags gebunden war, kommt es für die Beschwer nicht an. Das Berufungsgericht durfte deswegen das Rechtsmittel nicht als unzulässig verwerfen.
2. Ist die Revision der Beklagten somit begründet, führt dies zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagten die Anspruchsberechtigung der Klägerin als solche im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage gestellt haben, ist die Sache zur Endentscheidung reif, so daß der Senat selbst zu entscheiden hat (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das führt zur teilweisen Abänderung des Urteils des Landgerichts mit der Folge, daß die An-
kaufsberechtigung der Klägerin - ohne Beschränkung auf eine Teilfläche des betroffenen Grundstücks - festzustellen ist.

a) Mit der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG kann keine Festlegung der von der Ankaufsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche verlangt werden (Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, Umdruck S. 11; OLG Jena, OLG Report 2000, 121 [rechtskräftig durch Senatsurt. v. 29. September 2000, V ZR 421/99, WM 2000, 2513]; OLG Naumburg, OLG Report 2000, 217; Purps/Krauss, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen, IV Rdn. 191; Tropf, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 108 Rdn. 8; a.A. von Falkenhayn, RVI Bd. III, § 108 SachenRBerG, Rdn. 3; Vossius , SachenRBerG, 2. Aufl., § 108 Rdn. 8). Das folgt aus den unterschiedlichen Voraussetzungen, Inhalten und Zielen der in §§ 104, 108 SachenRBerG genannten Klagen.
Kernbereich des in den §§ 103 bis 108 SachenRBerG geregelten gerichtlichen Verfahrens ist die Bereinigungsklage (§§ 104 bis 107 SachenRBerG). Sie geht auf die Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts nach § 32 SachenRBerG oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 61, 68 und 82 SachenRBerG und schließt andere Rechtsbehelfe zur Herbeiführung des Bereinigungserfolgs aus. Die Ausschlußwirkung erfaßt jedoch nicht die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 108 SachenRBerG, weil die Bereinigungsklage den (erfolglosen) Abschluß des notariellen Vermittlungsverfahrens nach §§ 87 ff SachenRBerG voraussetzt, dort aber keine Möglichkeit besteht, die Berechtigung des Antragstellers verbindlich festzustellen (Tropf, VIZ 1999, 377, 385). Denn der Notar soll die Vermittlung aussetzen , wenn die Anspruchsberechtigung des Antragstellers bestritten wird (§ 94
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Diesem bleibt dann nur der Weg, über die Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG die Frage seiner Anspruchsberechtigung zu klären. Dafür bedarf es indes keiner Klärung der Größe der Teilfläche des Grundstücks, auf die sich die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten (§ 55 SachenRBerG) erstrecken oder die Gegenstand des Kaufvertrags (§ 65 SachenRBerG) sein soll. Denn selbst wenn sie abweichend vom Umfang des Nutzungsrechts bestimmt wird (§ 26 SachenRBerG), berührt das nicht die Anspruchsberechtigung als solche. Auch kann die Flächengröße als ein Teil des konkreten Inhalts des abzuschließenden Erbbaurechts- oder Kaufvertrags in dem notariellen Vermittlungsverfahren geklärt werden. Scheitert dieses (vgl. § 99 SachenRBerG), steht dem Antragsteller die Bereinigungsklage nach § 104 SachenRBerG offen. Für eine Klärung der Flächengröße im Rahmen der Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG ist somit kein Raum.

b) Ist Gegenstand der Klage nach § 108 SachenRBerG ausschließlich die Feststellung der Anspruchsberechtigung als solcher, so kann in diesem Verfahren die Anspruchsberechtigung auch nicht auf eine unvermessene Teilfläche des betroffenen Grundstücks beschränkt werden. Dies ist der Bereinigungsklage nach § 104 SachenRBerG vorbehalten. Nur dort kann als Inhalt des abzuschließenden Erbbaurechts- bzw. Kaufvertrags festgelegt werden, welche Fläche von der Sachenrechtsbereinigung erfaßt wird.

c) Das alles verbietet es, in dem Feststellungsantrag nach § 108 SachenRBerG eine Flächengröße anzugeben, sei es eine konkrete, eine maximale oder ungefähre, in deren Rahmen die Anspruchsberechtigung festgestellt werden soll. Aus dem Senatsurteil vom 6. April 2001 (aaO) ergibt sich
nichts anderes. Dort betraf die Flächenangabe nicht das Ausmaß der Ankaufsberechtigung , sondern den Umfang der Nutzung.
3. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten auch gegen die Kostenentscheidung in dem erstinstanzlichen Urteil. Das Landgericht hat nämlich § 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht beachtet.
Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Wenzel Tropf Schneider
Klein Lemke

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen, wenn

1.
die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungsbehörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird,
2.
der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach § 29 verweigert hat,
3.
der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach § 31 wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks angewiesen ist oder
4.
der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unternehmens ist und
a)
das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem Betriebsgrundstück steht und die betriebliche Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt oder
b)
das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funktionsfläche für betriebliche Erweiterungen in Anspruch genommen werden soll und der Grundstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes bietet.
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des Grundstückseigentümers.

(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kaufpreis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Beteiligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Bodenwertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen Laufzeit (§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.

(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhebung des Nutzungsrechts verlangen.

(4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1), ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungsrecht bestellt wurde.

(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges Gebäudeeigentum, ist § 78 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.

(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.

(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in § 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.

(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen, wenn

1.
die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungsbehörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird,
2.
der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach § 29 verweigert hat,
3.
der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach § 31 wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks angewiesen ist oder
4.
der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unternehmens ist und
a)
das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem Betriebsgrundstück steht und die betriebliche Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt oder
b)
das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funktionsfläche für betriebliche Erweiterungen in Anspruch genommen werden soll und der Grundstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes bietet.
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des Grundstückseigentümers.

(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kaufpreis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Beteiligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Bodenwertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen Laufzeit (§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.

(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhebung des Nutzungsrechts verlangen.

(4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1), ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungsrecht bestellt wurde.

(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges Gebäudeeigentum, ist § 78 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.

(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.

(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in § 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen, wenn

1.
die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungsbehörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird,
2.
der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach § 29 verweigert hat,
3.
der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach § 31 wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks angewiesen ist oder
4.
der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unternehmens ist und
a)
das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem Betriebsgrundstück steht und die betriebliche Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt oder
b)
das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funktionsfläche für betriebliche Erweiterungen in Anspruch genommen werden soll und der Grundstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes bietet.
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des Grundstückseigentümers.

(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kaufpreis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Beteiligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Bodenwertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen Laufzeit (§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.

(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhebung des Nutzungsrechts verlangen.

(4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1), ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungsrecht bestellt wurde.

(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges Gebäudeeigentum, ist § 78 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung des Erbbaurechts oder den Verkauf des Grundstücks an den Nutzer verweigern, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage

1.
nicht mehr nutzbar und mit einer Rekonstruktion durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist, oder
2.
nicht mehr genutzt wird und mit einem Gebrauch durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist.
Ist die Nutzung für mindestens ein Jahr aufgegeben worden, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in Zukunft nicht stattfinden wird.

(2) Ist ein Nutzungsrecht bestellt worden, steht dem Grundstückseigentümer die in Absatz 1 bezeichnete Einrede nur dann zu, wenn

1.
die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen oder der Nutzer das Grundstück nicht bebaut hat und
2.
nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Nutzers nur eine Verwertung durch Veräußerung zu erwarten ist oder das Gebäude oder die bauliche Anlage, für die das Nutzungsrecht bestellt wurde, an anderer Stelle errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Einreden aus den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Nutzers erheben, wenn

1.
der Nutzer bei Abschluß des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages das Grundstück nicht bebaut hatte oder das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar war,
2.
das Eigentum am Gebäude aufgrund eines nach dem 20. Juli 1993 abgeschlossenen Vertrages übertragen worden ist und
3.
der Rechtsnachfolger das Grundstück nicht bebaut oder das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht wiederhergestellt hat.
Hat der Rechtsnachfolger des Nutzers das Grundstück bebaut, so kann der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nicht verweigern. In diesem Fall bestimmen sich der Erbbauzins nach § 47 Abs. 3 und der Ankaufspreis nach § 70 Abs. 4.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

1.
das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nutzbar ist,
2.
als Teil eines Unternehmens veräußert wird und
3.
der Erwerber das Gebäude oder die bauliche Anlage nutzt und das Geschäft des Veräußerers fortführt.
Satz 1 ist auf Veräußerungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch einen Insolvenzverwalter im Wege eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Erhebt der Grundstückseigentümer die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Einrede, kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf des Gebäudes oder der baulichen Anlage oder die Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch des Nutzers aus Satz 1 abwenden, indem er das Grundstück oder die Teilfläche, auf die sich die Ansprüche nach diesem Kapitel erstrecken, zu einem Verkauf mit dem Gebäude oder der baulichen Anlage bereitstellt. § 79 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Eine Versteigerung ist entsprechend den §§ 180 bis 185 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorzunehmen.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.

(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.

(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in § 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.

(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen, wenn

1.
die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungsbehörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird,
2.
der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach § 29 verweigert hat,
3.
der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach § 31 wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks angewiesen ist oder
4.
der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unternehmens ist und
a)
das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem Betriebsgrundstück steht und die betriebliche Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt oder
b)
das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funktionsfläche für betriebliche Erweiterungen in Anspruch genommen werden soll und der Grundstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes bietet.
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des Grundstückseigentümers.

(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kaufpreis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Beteiligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Bodenwertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen Laufzeit (§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.

(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhebung des Nutzungsrechts verlangen.

(4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1), ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungsrecht bestellt wurde.

(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges Gebäudeeigentum, ist § 78 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach diesem Gesetz durch den Notar zu vermitteln.

(2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grundstückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrages geltend machen kann.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen, wenn

1.
die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungsbehörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird,
2.
der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach § 29 verweigert hat,
3.
der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach § 31 wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks angewiesen ist oder
4.
der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unternehmens ist und
a)
das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem Betriebsgrundstück steht und die betriebliche Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt oder
b)
das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funktionsfläche für betriebliche Erweiterungen in Anspruch genommen werden soll und der Grundstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes bietet.
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des Grundstückseigentümers.

(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kaufpreis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Beteiligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Bodenwertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen Laufzeit (§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.

(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhebung des Nutzungsrechts verlangen.

(4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1), ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungsrecht bestellt wurde.

(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges Gebäudeeigentum, ist § 78 entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.

(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.

(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.

(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.

(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.

(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.

(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder dessen bauliche Anlage anzukaufen oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte abzulösen, wenn

1.
die Rechtsverhältnisse an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen neu geregelt werden sollen und der Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage in einer vom Grundstückseigentümer von der Flurneuordnungsbehörde einzuholenden Stellungnahme befürwortet wird,
2.
der Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks nach § 29 verweigert hat,
3.
der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks nach § 31 wegen geringer Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage ausgeschlossen ist und der Grundstückseigentümer für Wohn- oder betriebliche Zwecke auf eine eigene Nutzung des Grundstücks angewiesen ist oder
4.
der Grundstückseigentümer Inhaber eines Unternehmens ist und
a)
das Gebäude oder die bauliche Anlage auf dem Betriebsgrundstück steht und die betriebliche Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt oder
b)
das Gebäude, die bauliche Anlage oder die Funktionsfläche für betriebliche Erweiterungen in Anspruch genommen werden soll und der Grundstückseigentümer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionsvorranggesetzes bezeichneten Zwecke verfolgt oder der Nutzer keine Gewähr für eine Fortsetzung der betrieblichen Nutzung des Wirtschaftsgebäudes bietet.
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn den betrieblichen Belangen des Nutzers eine höhere Bedeutung zukommt als den investiven Interessen des Grundstückseigentümers.

(2) Der vom Grundstückseigentümer zu zahlende Kaufpreis ist nach dem Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem ein Beteiligter ein Angebot zum Ankauf macht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 hat der Grundstückseigentümer auch den durch Nutzungsrecht oder bauliche Investition begründeten Bodenwertanteil abzulösen. Der Bodenwertanteil des Nutzers wird dadurch bestimmt, daß vom Verkehrswert der Betrag abgezogen wird, den der Nutzer im Falle des Hinzuerwerbs des Grundstücks zu zahlen hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit ihm dadurch ein Vermögensnachteil entsteht, daß ein Mietvertrag mit einer nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessenen Laufzeit (§ 31 Abs. 2) nicht abgeschlossen wird.

(3) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar oder das Grundstück nicht bebaut, so kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 nur verlangen, wenn ein Nutzungsrecht bestellt wurde. Der Anspruch entfällt, wenn die in § 29 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Aufhebung des Nutzungsrechts verlangen.

(4) Ist das Gebäude noch nutzbar, mit einem Gebrauch durch den Nutzer aber nicht mehr zu rechnen (§ 29 Abs. 1), ist der Kaufpreis auch dann nur nach dem Wert des Gebäudes zu bemessen, wenn dem Nutzer ein Nutzungsrecht bestellt wurde.

(5) Erwirbt der Grundstückseigentümer selbständiges Gebäudeeigentum, ist § 78 entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das vom Nutzer errichtete oder erworbene Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar und beruht die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung durch den Nutzer, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
Ersatz seiner Aufwendungen für die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz oder
2.
den Erwerb der Fläche, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde,
verlangen.

(2) Ist die Nutzung des vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäudes oder der baulichen Anlage aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, insbesondere infolge der durch den Beitritt nach dem Einigungsvertrag eingetretenen Veränderungen, aufgegeben worden und der alsbaldige Abbruch des Gebäudes oder der baulichen Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer

1.
den hälftigen Ausgleich des Betrages verlangen, um den die Kosten des Abbruchs der vorhandenen Bausubstanz den Bodenwert des unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übersteigen, oder
2.
den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts verlangen, auf der das Gebäude oder die bauliche Anlage errichtet wurde.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ansprüche erst geltend machen, nachdem er dem Nutzer Gelegenheit gegeben hat, das Gebäude oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt.

(4) Der Nutzer kann den Anspruch des Grundstückseigentümers aus Absatz 2 Nr. 1 durch Erwerb der Fläche, auf der das abzureißende Gebäude steht, gegen Zahlung des nach Absatz 5 zu berechnenden Entschädigungswerts abwenden.

(5) Der Entschädigungswert bestimmt sich nach der Höhe der Entschädigung für Grundvermögen in dem nach § 9 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zu erlassenden Gesetz.

(6) Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.