Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2009 - V ZR 83/09

bei uns veröffentlicht am04.12.2009
vorgehend
Landgericht Rostock, 4 O 84/07, 03.06.2008
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 200/08, 09.04.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 83/09
Verkündet am:
4. Dezember 2009
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. April 2009 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der i. Rostocker I. GmbH (im Folgenden Schuldnerin) am 31. März 1995 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der A. O. mbH & Co.KG (im Folgenden AVO).
2
Mit notariellem Vertrag vom 13. August 1992 (UR-Nr. 3890/1992) hatte die Schuldnerin ihrem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Ge- schäftsführer C. T. eine Teilfläche ihres Flurstücks 24/2 zum Preise von 2.400.000 DM verkauft. Die anhand eines Lageplans näher bezeichnete Teilfläche wurde später als Flurstück 24/9 gebucht. In § 8 des Vertrages heißt es: "Da der Käufer das hier erworbene Grundstück in die AVO … einbringen wird, bewilligen die Beteiligten zur Sicherung deren Eigentumsübertragung eine Vormerkung zugunsten der AVO …"
3
Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom 13. August 1992 (URNr. 3891/1992) vereinbarten C. T. und die AVO die Einbringung der verkauften Fläche in die Gesellschaft und bewilligten "zur Sicherung der Eigentumsübertragung auf den Erwerber" die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Schließlich gaben der für sich und zugleich als Geschäftsführer der Schuldnerin handelnde T. sowie der Geschäftsführer der AVO in der notariellen Urkunde vom 31. August 1992 folgende Erklärungen ab: "Wir … beziehen uns auf den Kaufvertrag vom 13.08.1992 … sowie auf den Einbringungsvertrag vom gleichen Tag … Ich trete hiermit meine Ansprüche aus dem vorerwähnten Kaufvertrag hinsichtlich des Erwerbs des Eigentums an dem veräußerten Grundbesitz sowie ferner meine Ansprüche aus der … Vormerkung ab an die … AVO … Diese Gesellschaft nimmt die Abtretung der vorerwähnten Ansprüche hiermit an".
4
Am 6. November 1992 wurde in das Grundbuch folgende Vormerkung eingetragen: "Vormerkung auf Übertragung des Eigentums an einer ca. 21.100 m² großen Teilfläche des Flurstücks 24/2 für die AVO … Gemäß Bewilligung vom 13. August 1992 eingetragen am 06. November 1992".
5
Auf die Kaufpreisforderung leistete C. T. nur eine Teilzahlung , so dass zunächst ein Betrag von 711.017,65 DM offen blieb. Vor diesem Hintergrund erwirkte der Kläger nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens einen Vollstreckungsbescheid, der u.a. die noch offene restliche Kaufpreisforderung umfasste. Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 lehnte er die Erfüllung des Kaufvertrages nach § 9 GesO ab, verfolgte dessen ungeachtet aber die noch offene Kaufpreisforderung in dem auf Einspruch von T. durchgeführten Klageverfahren weiter. Der Rechtsstreit wurde durch Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig abgeschlossen. Zur restlichen Kaufpreisforderung heißt es in der Entscheidung, der Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Am 30. April 2007 wurde über das Vermögen von C. T. das Insolvenzverfahren eröffnet.
6
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Vormerkung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von diesem Gericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht Inhaberin der Vormerkung geworden. Zwar sei der AVO der ursprünglich C. T.
gegen die Schuldnerin zustehende Eigentumsverschaffungsanspruch abgetreten worden. Ein Übergang der eingetragenen Vormerkung nach § 401 BGB scheitere jedoch daran, dass diese nicht die Forderung von Thesenfitz habe sichern sollen, sondern lediglich einen (eigenen) Eigentumsverschaffungsanspruch der AVO gegen die Schuldnerin bzw. – so heißt es an späterer Stelle des Berufungsurteils – gegen T. . Ein Austausch der zu sichernden Forderung lasse sich den getroffenen Vereinbarungen nicht entnehmen.

II.

8
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet.
9
1. Die Beklagte ist nicht nach § 894 BGB verpflichtet, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vormerkung zugunsten der AVO entstanden und mit der zu sichernden Forderung auf die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin übergangen. Unrichtig ist das Grundbuch nur insofern, als es nicht die Beklagte als nunmehrige Rechtsinhaberin ausweist. Eine auf die Eintragung der Beklagten abzielende Berichtigung oder Klarstellung des Grundbuchs ist jedoch nicht beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO).
10
a) Bis zu der eingetretenen Rechtsnachfolge stimmte das Grundbuch mit der materiellen Rechtslage überein.
11
aa) Nach der Grundbuchlage sollte die Vormerkung einen Eigentumsverschaffungsanspruch der AVO gegen die Schuldnerin sichern. Das sieht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht anders. Soweit es an anderer Stelle des Berufungsurteils missverständlich heißt, die Vormerkung habe einen Eigen- tumsverschaffungsanspruch der AVO gegen C. T. sichern sollen , stünde einem solchen – widersprüchlichen – Verständnis jedenfalls entgegen , dass bei der Auslegung von Grundbucheintragungen vorrangig auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (std. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 92, 351, 355; 113, 374, 378; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022). Denn ein unbefangener Betrachter wird regelmäßig davon ausgehen, dass eine gegen den Inhaber des betroffenen Rechts gerichtete Forderung gesichert werden soll. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, 188) nur solche Ansprüche vormerkungsfähig sind, die sich gegen denjenigen richten, dessen Grundstück (oder Grundstücksrecht) von der Vormerkung betroffen wird (sog. Identitätsgebot). Die Vormerkung soll den Gläubiger nur davor schützen, dass sein Schuldner die Rechtszuständigkeit verliert. Zudem dient das – auch aus § 886 BGB herzuleitende – Identitätsgebot der Erhaltung der Verkehrsfähigkeit von Grundstücken, indem es einer übermäßigen Vorverlegung des Vormerkungsschutzes einen Riegel vorschiebt (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188).
12
bb) Die AVO war auch Inhaberin des durch die Vormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruchs. Zwar folgt aus dem akzessorischen Charakter der Vormerkung, dass vormerkungsberechtigt nur der Gläubiger des gesicherten schuldrechtlichen Anspruches sein kann. Nicht in den Blick genommen hat das Berufungsgericht jedoch, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn ein Dritter den Anspruch als eigenes Forderungsrecht im Sinne von § 328 BGB erworben hat (vgl. nur Senat, Urt. v. 10. Oktober 2008, V ZR 137/07, NJW 2009, 356, 357 m.w.N.). Die Revision rügt daher der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der AVO mit dem Kaufvertrag vom 13. August 1992 ein solches Recht zugewandt werden sollte.
Diese Prüfung kann der Senat – da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind – nachholen. Sie führt zur Bejahung der Frage.
13
(1) Bei der gebotenen Auslegung des Kaufvertrages kommt es nicht maßgebend darauf an, dass in dem Kaufvertrag nicht explizit von einem eigenen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch der AVO die Rede ist. Denn in Übereinstimmung mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen stellt § 328 Abs. 2 BGB klar, dass aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages zu entnehmen ist, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwerben und ob dieses ggf. sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen zur Entstehung gelangen soll (vgl. auch MünchKomm-BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 328 Rdn. 32 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist davon auszugehen, dass der AVO ein eigener Eigentumsverschaffungsanspruch für den Fall zugewandt werden sollte , dass es zu dem Abschluss des bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses anvisierten Einbringungsvertrages zwischen C. T. und der AVO kommen würde. Dass das Anliegen der Kaufvertragsparteien dahin ging, der an dem Vertrag nicht beteiligten AVO einen gesicherten Eigentumserwerb für den genannten Fall zu ermöglichen, geht aus der in § 8 des Kaufvertrages erklärten Eintragungsbewilligung klar hervor. Da diese Vertragsbestimmung zudem zeigt, dass die gewollte Absicherung – soweit irgend möglich – bereits mit den Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde sichergestellt werden sollte, ist davon auszugehen, dass die Kaufvertragsparteien in interessengerechter Umsetzung ihres Anliegens der akzessorischen Vormerkung auch die notwendige schuldrechtliche Grundlage verschaffen wollten. Dass in der später beurkundeten Vereinbarung vom 31. August 1992 von der Abtretung des (schuldrechtlichen) Anspruchs von C. T. an die AVO die Rede ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese ersichtlich nur vorsorglich getroffene Abrede sollte die Rechtsposition der AVO nur verstärken, was nicht zuletzt durch die – an sich überflüssige – weitere Wendung bestätigt wird, es würden auch die "Ansprüche aus der Vormerkung" abgetreten.
14
(2) Der Entstehung der Vormerkung steht nicht entgegen, dass bedingte und künftige Ansprüche nach der eng auszulegenden Vorschrift des § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB nur vormerkungsfähig sind, wenn das Rechtsgeschäft bereits den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwerden des Anspruches bietet (vgl. nur Senat, Beschl. v. 13. Juni 2002, V ZB 30/01, NJW 2002, 2461, 2462 m.w.N.). Denn diese Voraussetzung ist hier schon deshalb gewahrt, weil der zu sichernde bedingte Anspruch bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages entstand (vgl. Senat, BGHZ 38, 369, 371; Beschl. v. 13. Juni 2002, aaO) und der Eintritt der Bedingung vom Willen der Verkäuferin als Schuldnerin des Eigentumsverschaffungsanspruches unabhängig war (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2006, IX ZR 11/05, NJW 2006, 2408, 2409; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 23 f.). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Einbringungsvertrag noch am Tage des Kaufvertragsschlusses notariell beurkundet wurde und damit die vereinbarte Bedingung bei der späteren Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch bereits eingetreten war.
15
(3) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Annahme eines der AVO zustehenden eigenen Forderungsrechts nicht an dem Beurkundungserfordernis nach § 313 BGB a.F. Denn der Kaufvertrag ist notariell beurkundet worden. Dass sich die Beurkundung auf den durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt erstreckt, liegt schlicht auf der Hand.
16
b) Der vorgemerkte Anspruch ist nicht nachträglich untergegangen.
17
aa) Das Recht des Verwalters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO i.V.m. Art. 103 Satz 1 EGInsO, die Erfüllung eines durch den anderen Teil nicht (voll- ständig) erfüllten Vertrages abzulehnen, setzt sich nicht gegenüber einem durch Vormerkung gesicherten Anspruch durch (§ 9 Abs. 1 Satz 3 GesO; vgl. auch BGHZ 131, 189, 191; Senat, BGHZ 149, 1, 5 f.; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 52/95, NJW 1996, 1056, 1057). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Kaufpreisanspruch unstreitig teilweise durch Zahlung erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) und im Übrigen nach den Feststellungen in dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozess, die das Landgericht des hiesigen Rechtsstreits übernommen hat, durch Aufrechnung erloschen ist (§ 389 BGB i.V.m. § 7 Abs. 5 GesO). Dass Letzteres unzutreffend ist, macht der Kläger schon nicht unter Bezugnahme auf entgegenstehendes tatsächliches Vorbringen geltend.
18
bb) Die im Jahr 2007 eingetretene Insolvenz von C. T. ist ebenfalls unerheblich. Ein T. zustehender Eigentumsverschaffungsanspruch ist spätestens infolge der Abtretung vom 31. August 1992 aus der Insolvenzmasse ausgeschieden. Der Kläger verweist auch auf kein Parteivorbringen , aus dem sich eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Abtretungserklärung ergibt. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, welche Auswirkungen eine solche Anfechtung auf das eigene – vormerkungsgesicherte – Forderungsrecht der AVO hätte.
19
c) Der Anspruch der Beklagten auf Eigentumsverschaffung ist nicht verwirkt (§ 242 BGB). Dass es schon an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment fehlt, hat das Landgericht überzeugend dargetan. Der Senat nimmt auf diese Erwägungen Bezug.
20
2. Schließlich ist die Beklagte auch nicht zur Beseitigung der bestehenden Vormerkung nach § 886 BGB verpflichtet. Der Schuldnerin steht keine dauernde Einrede im Sinne dieser Vorschrift zu. Insbesondere greift die erhobene Verjährungseinrede nicht durch. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, unterlag der Anspruch zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschriften des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschlägig ist die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB, die noch nicht abgelaufen ist.

III.

21
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 03.06.2008 - 4 O 84/07 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.04.2009 - 3 U 200/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2009 - V ZR 83/09

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2009 - V ZR 83/09 zitiert 17 §§.

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(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IN DEM NAMEN DES VOLKES
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V ZR 17/01 Verkündet am:
3. Mai 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt es grundsätzlich nicht aus,
daß die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit der
tatsächlichen Ausübung überlassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt
BGHZ 90, 181).
Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt
voraus, daß der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt
der Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung
dauernd rechtlich gehindert ist, die Ausübung auf andere Teile des belasteten
Grundstücks zu erstrecken.
BGH, Urt. v. 3. Mai 2002 - V ZR 17/01 - OLG München
LG Landshut
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen und der Nebenintervenientin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 20. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren, einschlieûlich der Kosten der Nebenintervention, trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit privatschriftlichem Vertrag vom 4. Dezember 1969 übertrug der Rechtsvorgänger der Nebenintervenientin das Bohr- und Abbaurecht für kieselsaure Tonerde auf zwei seiner Grundstücke (Flurstücke Nrn. 1452 und 1453 mit einer Gesamtfläche von 65,52 Tagwerk) in der Gemarkung W. an die Beklagte. Es wurde vereinbart, die Beklagte solle nach Durchführung von Probebohrungen mitteilen, welche "Flächengröûen für den Abbau des Tones in
Frage kommen". Weiter bestimmt § 3 des Vertrages, daû "auf den davon betroffenen Plannummern" zugunsten der Beklagten "eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für das Abbaurecht" in das Grundbuch eingetragen werden soll. Unter § 4 sind "als Kaufpreis für den Ton" 12.000 DM für jedes abbaufähige Tagwerk vereinbart. Bei den Regelungen zur Zahlungsweise findet sich unter § 4 lit. c eine Klausel, nach der die Beklagte "weiteren abbaufähigen Ton", der beim Abbau festgestellt wird, "zu den gleichen oben vereinbarten Bedingungen in Anspruch nehmen" kann. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1969 erklärte die Beklagte, sie werde von beiden Grundstücken eine Teilfläche von 7,5 Tagwerk für das Abbaurecht beanspruchen, und forderte den Rechtsvorgänger der Nebenintervenientin auf, "für diese obenbezeichnete Fläche" zu ihren Gunsten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen zu lassen. Daraufhin räumte der Rechtsvorgänger der Nebenintervenientin mit notarieller Urkunde vom 16. Dezember 1969 der Beklagten "als beschränkte persönliche Dienstbarkeit, gemäû des abgeschlossenen Vertrages vom 4. Dezember 1969, das alleinige und ausschlieûliche Recht ein, an den Grundstükken ... Fl.Nr. 1452 und 1453 ... an einer Fläche von 7,50 Tagwerk auf für Bleicherde brauchbare Tonerde auszubeuten ...". Gleichzeitig bewilligte er die Eintragung der Dienstbarkeiten an den betroffenen Grundstücken. Am 27. Januar 1970 wurde in das Grundbuch zugunsten der Beklagten jeweils das "Recht zur Ausbeutung von Tonerde ... gemäû Bewilligung vom 16. Dezember 1969" eingetragen. Im Hinblick auf einen bereits 1951 geschlossenen Vertrag über ein anderes Abbaugebiet einigten sich die Vertragsparteien durch Nachtragsvereinbarung vom 25. März 1970 über eine Erweiterung der für den Abbau von Tonerde in Anspruch genommenen Fläche auf insgesamt 8 Tagwerk.
Mit Schreiben vom 11. November 1998 teilte die Beklagte der Nebenintervenientin mit, sie beabsichtige, gemäû dem Abbauvertrag vom 4. Dezember 1969 den Bentonittagebau auf die Flurstücke Nrn. 1452 und 1453 zu erweitern. Sie legte den Bevollmächtigten der Nebenintervenientin mit weiterem Schreiben vom 12. Januar 1999 eine Karte vor, in die das "vertraglich gesicherte" Abbaugebiet von 8 Tagwerk eingezeichnet und eine angrenzende mögliche Erweiterungsfläche angedeutet war. In der Folgezeit versuchte die Beklagte vergeblich, das von ihr für den erweiterten Abbau vorgesehene Areal von etwa 7,67 Tagwerk von der Nebenintervenientin zu erwerben.
Statt dessen kauften die Klägerinnen von der Nebenintervenientin mit notarieller Urkunde vom 3. August 1999 noch zu vermessende Teilflächen beider Grundstücke von insgesamt 10 Tagwerk. Hierbei wurden neben dem Grundstückspreis gesonderte Preise für die auf den Grundstücken vorhandenen Rohbentonit- und Kiesvorkommen vereinbart. Die verkauften Teilflächen liegen auûerhalb des Bereiches der 8 Tagwerk, den die Beklagte als "vertraglich gesichert" für den Abbau von Tonerde in Anspruch nimmt, umfaût aber weitgehend die von ihr geforderte Erweiterungsfläche. Nach Vermessung der Teilflächen und Zuschreibung sind die Klägerinnen seit dem 11. November 1999 als Eigentümerinnen des neu entstandenen Grundstücks (Flurstück Nr. 1453/2) zu je ½ eingetragen. Auf das Grundstück wurde die Belastung mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten übertragen.
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der auf ihrem Grundstück (Flurstück Nr. 1453/2) lastenden Dienstbarkeit. Sie sind der Auffassung, die Dienstbarkeit sei wegen Miûachtung des Be-
stimmtheitsgebotes nicht wirksam bestellt. In jedem Fall erstrecke sich die Dienstbarkeit, nachdem die Beklagte das Abbaugebiet konkretisiert habe, nicht auf die übrigen Flächen und damit auch nicht auf ihr Grundstück. Dagegen vertritt die Beklagte die Meinung, nach den Vereinbarungen in dem Abbauvertrag vom 4. Dezember 1969 erlaube ihr die Dienstbarkeit auch, weitere Abbauflächen in Anspruch zu nehmen, und von dieser Option habe sie 1999 gegenüber der Nebenintervenientin Gebrauch gemacht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen und der Nebenintervenientin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagten stehe eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf der Gesamtfläche der früheren Flurstücke Nrn. 1452 und 1453 zu. Von der Dienstbarkeit umfaût sei daher auch die Fläche des nun gebildeten Trennstücks (Flurstück Nr. 1453/2). Das sachenrechtliche Bestimmtheitserfordernis sei nicht miûachtet worden. Die Bela-
stung habe beide Grundstücke in ihrer Gesamtheit erfaût, eine örtliche Ausübungsbeschränkung sei nicht Rechtsinhalt der Dienstbarkeit gewesen. Mit den in der Bestellungsurkunde genannten 7,5 Tagwerk sei nur das Ausmaû des aktuellen Tonerdekaufs bezeichnet worden. Eine rechtsgeschäftliche Festlegung der Ausübungsstelle sei nicht erfolgt, insbesondere der in der Bestellungsurkunde in Bezug genommene Vertrag vom 4. Dezember 1969 bringe den Parteiwillen zum Ausdruck, der Beklagten eine Dienstbarkeit ohne Beschränkung auf eine Teilfläche einzuräumen. Die Ausübungsstelle müsse auch nicht vertraglich festgelegt werden; denn die Parteien seien nicht gehindert, dem Nutzungsberechtigten die Fixierung eines den Ausmaûen nach beschränkten Ausbeutungsrechts zu überlassen. Ein Anspruch aus § 1026 BGB stehe den Klägerinnen ebenfalls nicht zu. Die Dienstbarkeit diene nämlich auch der Sicherung der - noch nicht verjährten - Option der Beklagten, die Abbaufläche nach § 4 lit. c des Vertrages vom 4. Dezember 1969 zu erweitern. Die zugrundeliegende Vereinbarung sei schlieûlich auch nicht sittenwidrig. Ein wucherähnliches Geschäft scheide aus, weil die Marktverhältnisse aus dem Jahr 1969 maûgeblich seien und für den erweiterten Abbau jedenfalls eine Anpassung des Entgelts an die heutigen Verhältnisse möglich sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägerinnen gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) zu. Soweit das Grundbuch zugunsten der Beklagten
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück der Klägerinnen (Flurstück Nr. 1453/2) verlautbart, stimmt es mit der wirklichen Rechtslage nicht überein.
1. Das wirksame Entstehen der von dem Rechtsvorgänger der Nebenintervenientin zugunsten der Beklagten bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten hat das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis zu Recht bejaht. Insbesondere stellt die Entnahme von Bodenbestandteilen - wie hier von Tonerde - eine Grundstücksnutzung dar, die nach § 1090 Abs. 1, § 1018 BGB Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein kann (vgl. Senat, Urt. v. 20. September 1974, V ZR 44/73, NJW 1974, 2123 für die Grunddienstbarkeit ). Entgegen der Ansicht der Revision ist der Rechtsinhalt der Dienstbarkeiten auch hinreichend bestimmt.

a) Für die notwendige Bestimmtheit dinglicher Rechte sind - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat - der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und die von ihm in Bezug genommene Eintragungsbewilligung entscheidend (vgl. Senat, Urt. 17. Januar 1969, V ZR 162/65, NJW 1969, 502, 503; Urt. v. 28. November 1975, V ZR 138/72, LM § 1018 BGB Nr. 24). Den demnach maûgeblichen Inhalt des Grundbuchs kann der Senat uneingeschränkt selbst auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355). Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz (Senat, BGHZ 60, 226, 230; 145, 16, 20) - vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände auûerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (s. nur Senat, BGHZ 90, 181, 184; 92, 351, 355; 145, 16, 20 f).

b) Weder der Eintragungsvermerk vom 27. Januar 1970 selbst noch die Eintragungsbewilligung in der Urkunde vom 16. Dezember 1969, auf die er Bezug nimmt, lassen eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Ausübungsstelle für den Abbau der Tonerde erkennen. Hieraus folgt zwar, daû die der Beklagten eingeräumten Dienstbarkeiten auf den gesamten betroffenen Grundstücke lasten (vgl. Senat, Urt. v. 30. April 1965, V ZR 17/63, BB 1965, 1125). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedeutet dies jedoch nicht, daû die Beklagte das Abbaurecht auch auf der gesamten Fläche beider Grundstücke ausüben kann. Es wurde vielmehr eine Gesamtbelastung jedes der beiden Grundstücke durch die Dienstbarkeiten mit einer Beschränkung der Ausübung auf einen realen Teil der Grundstücke verbunden.
aa) Die Eintragungsbewilligung in der notariellen Urkunde vom 16. Dezember 1969 hat nämlich, wie dort unter II. bestimmt ist, Dienstbarkeiten zum Gegenstand, deren Inhalt sich auf den Abbau von Tonerde "an einer Fläche von 7,50 Tagwerk" der beiden genannten Grundstücke beschränkt. Da diese Fläche erheblich hinter der Fläche der belasteten Grundstücke zurückbleibt, ergibt sich zwangsläufig, daû sich die Ausübung des Abbaurechts nicht auf diese insgesamt, sondern nur auf die genannte Teilfläche erstrecken kann.
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, mit der Flächenangabe sei nur das Ausmaû des "aktuellen Tonerdeverkaufs" umschrieben, läût es auûer acht, daû dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung - dem nach den geschilderten Auslegungsgrundsätzen maûgebliche Bedeutung zukommt - kein Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen Erweiterung der Abbaufläche als Inhalt der Dienstbarkeit entnommen werden kann. Nur mit diesem Verständnis ergibt überdies die Erwähnung einer auf lediglich 7,5 Tagwerk begrenzten Abbauflä-
che einen Sinn. Sollte Inhalt der Dienstbarkeit ein Abbaurecht an der Gesamtfläche der Grundstücke sein, hätte deren ordnungsgemäûe Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung genügt. Die Angabe des Umfangs, in dem das Recht gegenwärtig ausgeübt werden soll, wäre dann für den Rechtsinhalt der Dienstbarkeit ohne Belang und hätte einer Regelung im Rahmen der schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147) vorbehalten werden können.
An diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts, wenn mit dem Berufungsgericht zur Auslegung der - der notariellen Urkunde beigeschlossene - (Kausal-)Vertrag vom 4. Dezember 1969 herangezogen wird (vgl. Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673). Es mag sein, daû wegen des dort vereinbarten Rechts der Beklagten, nach § 4 lit. c des Vertrages auch weitere Flächen der Grundstücke für den Abbau von Tonerde in Anspruch zu nehmen, das Abbaurecht, für das nach § 3 Satz 2 des Vertrages die Bestellung einer Dienstbarkeit vereinbart wurde, als auf die Gesamtfläche bezogen zu verstehen ist. Dies kann aber keine maûgebliche Bedeutung erlangen, nachdem der Wortlaut und Sinn der Eintragungsbewilligung zu einer in der Ausübung begrenzten Dienstbarkeit führen. Für einen unbefangenen Dritten liegen nämlich unter diesen Umständen nur zwei Möglichkeiten nahe: Entweder er geht davon aus, daû sich die Vertragsparteien einvernehmlich oder versehentlich mit einer geringeren dinglichen Sicherung als vereinbart zufriedengegeben haben, oder er schlieût auf einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Vertragsparteien. Ersteres läût aber den Inhalt der tatsächlich bestellten dinglichen Rechte unberührt, während letzterem bei der Auslegung einer Grundbucheintragung keine Bedeutung zukommt (vgl. Senat, BGHZ 60, 226, 230 f). Auch der - vom Berufungsgericht weiter herangezogenen - Regelung zur
Überlassung von Verkehrs- und Lagerflächen (§ 5 des Vertrages vom 4. Dezember 1969) kann nichts für die Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeiten entnommen werden. Da die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 Satz 2 des Vertrages ausdrücklich nur "für das Abbaurecht" vereinbart ist, kann das Vertragswerk hinsichtlich der übrigen Flächen lediglich die Vereinbarung eines obligatorischen Rechts der Beklagten vorsehen. Aus § 7 des Vertrages, in dem sich der Rechtsvorgänger der Nebenintervenientin verpflichtet hat, während der Vertragsdauer Dritten keine Bohr- und Abbaurechte einzuräumen, läût sich ebenfalls nichts für das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts herleiten. Näher liegt sogar ein gegenteiliges Verständnis; denn wäre die Beklagte durch eine Dienstbarkeit dinglich gesichert, bedürfte es der vereinbarten schuldrechtlichen Unterlassungsverpflichtung nicht mehr.
cc) Die vom Berufungsgericht überdies noch berücksichtigte Nachtragsvereinbarung aus dem Jahre 1970 kann für die Auslegung des Eintragungsvermerks nach den geschilderten Grundsätzen keine Berücksichtigung finden. Es handelt sich hierbei um einen Umstand auûerhalb der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, der nicht für jedermann ohne weiteres erkennbar ist.

c) Daû hiernach die Ausübung der Dienstbarkeiten nur Teilflächen der belasteten Grundstücke in einer Gröûe von insgesamt 7,5 Tagwerk erfaût, hat keine unzureichende Bestimmtheit der dinglichen Rechte zur Folge. Um eine Dienstbarkeit auf nur einen Teil des Grundstücks zu beschränken, ist neben dem Weg über eine Abschreibung nach § 7 Abs. 1 GBO oder deren Ersetzung nach § 7 Abs. 2 GBO auch die Möglichkeit eröffnet, bei einer Belastung des gesamten Grundstücks mit der Dienstbarkeit eine Ausübungsstelle durch
Rechtsgeschäft festzulegen (vgl. § 1090 Abs. 2, § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von alle dem haben die damaligen Vertragsparteien hier aber keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere haben sie eine Ausübungsfläche nicht rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht. Vielmehr soll nach § 3 Satz 1 des Vertrages vom 4. Dezember 1969 die Beklagte nach dem Ergebnis der ausgebrachten Bohrungen darüber befinden, welche Flächen der Grundstücke sie für den Abbau in Anspruch nehmen will. Nur die "Flächengröûen", nicht aber deren Lage, sind von der Beklagten mitzuteilen, weshalb mangels Kenntnis des Grundstückseigentümers von einer bestimmten Ausübungsfläche deren Vereinbarung ausscheidet. Dies ist jedoch unschädlich. Die Parteien müssen nämlich in dem Fall der Gesamtbelastung eines Grundstücks durch eine Dienstbarkeit trotz gewollter Ausübungsbeschränkung keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zur Bestimmung der Ausübungsstelle treffen. Sie können dies vielmehr, wie hier geschehen, der tatsächlichen Ausübung überlassen. Ist die Ausübungsstelle Inhalt der Belastung, muû sie zwar in der Bewilligung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen, besteht dieses Eintragungserfordernis - auch aus Gründen der Wahrung des Bestimmtheitsgebotes - nicht (Senat, BGHZ 90, 181, 183; Urt. v. 17. Januar 1969, aaO; Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781; vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Ob anderes gilt, wenn die Bezeichnung der Ausübungsstelle für das zu bestellende Recht oder das zu belastende Grundstück von derart "essentieller Bedeutung" ist, daû ohne ihre Festlegung das Wesen der Dienstbarkeit nicht erkennbar wäre (vgl. etwa KG, NJW 1973, 1128, 1129; OLG Hamm, OLGZ 1981, 270, 272 f), bedarf keiner Entscheidung. Die zugunsten der Beklagten bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten lassen nämlich auch ohne rechtsge-
schäftliche Vereinbarung der Ausübungsstelle den Inhalt der Belastung der betroffenen Grundstücke erkennen. Der Wesenskern dieser Dienstbarkeiten ist bereits durch das Recht festgelegt, auf den belasteten Grundstücken in bestimmtem Umfang Tonerde abbauen zu dürfen (vgl. Senat, BGHZ 90, 181, 185 für eine Leitungsdienstbarkeit).
2. Obwohl die Dienstbarkeiten danach wirksam entstanden sind, können die Klägerinnen von der Beklagten Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuches verlangen. Nach Teilung des belasteten Grundstücks bestehen die Rechte zwar grundsätzlich an den Teilgrundstücken fort (vgl. BayObLG, DNotZ 1984, 565), hier folgt aber aus § 1090 Abs. 2, § 1026 BGB das Erlöschen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an jedem der beiden Trennstücke. Das Grundbuch ist daher hinsichtlich der Dienstbarkeit unrichtig, die auf das durch Zuschreibung des kleineren zum gröûeren Trennstück entstandene neue Grundstück der Klägerinnen (als einheitliches Recht, vgl. Staudinger /Ring, BGB [1994], § 1026 Rdn. 1) mitübertragen wurde. Damit ist für die Klägerinnen ein Anspruch nach § 894 BGB eröffnet (vgl. Senat, Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157).

a) Nach § 1026 BGB werden bei realer Teilung des belasteten Grundstücks in mehrere selbständige Grundstücke solche Teilflächen von der Dienstbarkeit frei, die auûerhalb des Ausübungsbereichs liegen. Die für die Anwendung des § 1026 BGB erforderliche Realteilung ist vorliegend hinsichtlich der Grundstücke erfolgt, die den Flurstücken Nrn. 1452 und 1453 entsprachen und jeweils mit inhaltsgleichen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten belastet waren. Gemäû den Vereinbarungen in dem Kaufvertrag zwischen den Klägerinnen und der Nebenintervenientin wurden die Teilflächen vermessen,
die nach Buchung als selbständige Grundstücke und Zuschreibung schlieûlich zu dem in dem Eigentum der Klägerinnen stehenden Grundstück führten.

b) Auch die weitere Voraussetzung für das Erlöschen der zugunsten der Beklagten auf dem Grundstück der Klägerinnen eingetragenen Dienstbarkeit ist erfüllt. Der Ausübungsbereich der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der Beklagten erfaût das neu entstandene Grundstück der Klägerinnen nicht.
aa) Die erforderliche Beschränkung der Dienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks ist gegeben, wenn der Berechtigte lediglich die zur Zeit der Teilung in Anspruch genommene Fläche benutzen darf, der Eigentümer also eine Ausübung des Rechts an anderen Teilen des Grundstücks nicht zu dulden braucht (vgl. Staudinger/Ring, aaO, § 1026 Rdn. 3). Nicht genügend ist es, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der Teilung nur einen bestimmten Teil des Grundstücks nutzt, jedoch berechtigt ist, die Nutzung auch auf andere Flächen zu erstrecken. Der Berechtigte muû vielmehr unmittelbar nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtlich - und nicht nur tatsächlich - gehindert sein, bestimmte Teile des belasteten Grundstücks zu benutzen (BayObLGZ 1954, 286, 294; 1985, 31, 34; BayObLG, DNotZ 1984, 565; KG, NJW 1969, 470; auch bereits KGJ 24, A 118, 120; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1026 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1026 Rdn. 2; Erman/Küchenhoff/Grziwotz, BGB, 10. Aufl., § 1026 Rdn. 2).
bb) Nach dem Inhalt der zugunsten der Beklagten bestellten Dienstbarkeiten ist deren Ausübung nur auf bestimmte Teilflächen der beiden ungeteilten
Grundstücke beschränkt. Wie bereits ausgeführt, wird die Nutzung der belasteten Grundstücke auf den Abbau von Tonerde "an einer Fläche von 7,50 Tagwerk" begrenzt und die Bestimmung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch die Beklagte überlassen. Diese Bestimmung traf die Beklagte möglicherweise schon nach dem Ergebnis der Probebohrungen in dem Vorfeld ihres Schreibens vom 11. Dezember 1969, mit dem sie dem Rechtsvorgänger der Nebenintervenientin mitteilte, es habe sich auf einer Fläche von 7,5 Tagwerk zum Abbau brauchbarer Ton ergeben. Jedenfalls steht aber seit dem Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 1999 zweifelsfrei fest, in welchem Bereich der belasteten Grundstücke die Beklagte ihr Abbaurecht tatsächlich ausüben will. In der dem Schreiben beigefügten Karte ist das "vertraglich gesicherte" Abbaugebiet gekennzeichnet, an dem die Beklagte unverändert festhält. Da die ausgewiesene Abbaufläche mit 7,5 Tagwerk (zuzüglich dem ½ Tagwerk aus der Nachtragsvereinbarung vom 25. März 1970) der Fläche entspricht , auf die sich die Dienstbarkeit beschränkt, kann die Beklagte in Ausübung dieses Rechts keine weiteren Flächen mehr in Anspruch nehmen. Es ist mithin rechtlich auf Dauer ausgeschlossen, daû die Beklagte in Ausübung der Dienstbarkeit den Abbau von Tonerde an weiteren Teilflächen der belasteten Grundstücke betreiben kann. Die Beklagte hat ihre Rechte aus der Dienstbarkeit mit den von ihr beanspruchten Flächen zur Ausbeutung der Grundstücke gewissermaûen erschöpft. Da sich der im geschilderten Sinne abschlieûende Ausübungsbereich der Dienstbarkeit unstreitig auf eine zusammenhängende Fläche der belasteten Grundstücke erstreckt, die nach deren Teilung nicht zu dem neu gebildeten Grundstück der Klägerinnen zählt, wurde dieses nach § 1026 BGB von der Belastung frei.

c) Ob die Beklagte aus dem Vertrag vom 4. Dezember 1969 einen noch immer durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Überlassung weiterer Flächen der früheren Grundstücke zur Ausbeutung von Tonerde und Bestellung einer entsprechenden Dienstbarkeit hat, bedarf keiner Entscheidung. Es kann insbesondere dahinstehen, ob dieser Vertrag - wie von der Revision geltend gemacht - als wucherähnliches Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB) oder die Beklagte durch die inzwischen verstrichene Zeit an der Ausübung eines ihr etwa eingeräumten Optionsrechts - wegen Verjährung , Verwirkung oder entsprechend § 503 BGB a.F. - gehindert wird. Nicht entscheidungserheblich ist daher auch, ob das Berufungsgericht mit der Berücksichtigung der Erklärungen des als Zeugen benannten Mitarbeiters S. der Beklagten gegen das Verfahrensrecht, insbesondere die Bestimmungen zum Zeugenbeweis, verstoûen hat. Etwaige schuldrechtliche Ansprüche der Beklagten auf Ausbeutung weiterer Flächen (vgl. dazu Senat, BGHZ 93, 142, 144) oder Bestellung einer Dienstbarkeit mit diesem Inhalt können nicht zu einer für § 1026 BGB beachtlichen Erweiterung des Ausübungsbereichs der bestehenden dinglichen Rechte führen. Maûgeblich ist insoweit - wie bereits ausgeführt - allein der Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten einschlieûlich einer etwaigen Ausübungsregelung. Die von ihr beanspruchte "Option" könnte die Beklagte einem aus § 1026 BGB hergeleiteten Berichtigungsanspruch allenfalls durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ("dolo facit qui petit quod statim redditurus est") entgegenhalten (vgl. Senat, Urt. v. 28. Juni 1974, V ZR 131/72, NJW 1974, 1651). Die Klägerinnen als Berechtigte des Anspruch aus § 894 BGB sind jedoch gegenüber der Beklagten unter keinen Umständen zur Neubestellung der erloschenen Dienstbarkeit verpflichtet. Eine etwaige schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit träfe nämlich in jedem Fall nur die Nebenintervenientin als Rechtsnachfolgerin
des Vertragspartners der Beklagten. Nachdem diese inzwischen nicht mehr Eigentümerin der Trennstücke ist, hinsichtlich derer das Erlöschen der Dienstbarkeit geltend gemacht wird, können der Beklagten ihr gegenüber allenfalls Schadensersatzansprüche, etwa aus § 325 oder § 326 BGB a.F., zustehen.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Lemke Gaier

Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 137/07
Verkündet am:
10. Oktober 2008
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Anspruch des Versprechensempfängers, der auf Leistung an einen bereits
benannten oder noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist, kann durch eine
Vormerkung gesichert werden.

b) Auf die relative Unwirksamkeit eines vormerkungswidrigen Erwerbs kann sich nur
der Vormerkungsberechtigte berufen.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 3 und 4 werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 16. Februar 2007 geändert, soweit zum Nachteil der Rechtsmittelführer entschieden worden ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien wie folgt: von den Gerichts- und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagte zu 1 23 %, der Beklagte zu 2 34 % und die Klägerin 43 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 trägt allein die Klägerin; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notarieller Urkunde vom 25. November 2004 unterbreitete die J. GmbH i.L. (im Folgenden: Verkäuferin) K. das Angebot zum Kauf eines Grundstücks. Nach dem Angebot war K. zwar berechtigt, an seiner Stelle einen Dritten zu bestimmen, für den das Angebot gleichermaßen gelten sollte, nicht aber war er befugt, das Recht auf Annahme des Angebots oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten. Die Verkäuferin erklärte sich an das Angebot bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 gebunden. Im Falle der Nichtannahme bis zu diesem Zeitpunkt sollte das Angebot nicht erlöschen, sondern der Verkäuferin lediglich das Recht zustehen, das Angebot "mit Fristsetzung dem Käufer gegenüber von 10 Tagen" zu widerrufen.
2
Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung wurde am 2. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen, die folgenden Wortlaut hat: "Auflassungsvormerkung für K. … gemäß Bewilligung vom 25.11. 2004 …".
3
Am 28. Februar 2005 benannte K. die Klägerin als Käuferin, in deren Namen der vollmachtlos handelnde Ki. noch am selben Tag die Annahme des Angebots erklärte. Beide Erklärungen wurden notariell beurkundet. Am 17. März 2005 erklärte die Klägerin die Zustimmung zu den in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen. Die Beklagten zu 1 bis 4 erwirkten am 7. Februar 2006 die Eintragung von Sicherungshypotheken. Am 10. April 2006 wurde die Klägerin in das Grundbuch "als Berechtigte der Auflassungsvormerkung gemäß Bewilligung vom 28. 2. 2005" eingetragen.
4
Die Klägerin hat von sämtlichen Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypotheken verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung nur der Beklagten zu 3 und 4 (im Folgenden nur noch: Beklagte) ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchten die Beklagten eine Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die am 2. Dezember 2004 eingetragene Vormerkung habe einen künftigen Anspruch gesichert, für den bereits eine feste Grundlage geschaffen worden sei. Zwar habe kein echter Vertrag zugunsten eines (hier noch zu bestimmenden) Dritten vorgelegen. Da die Grundbucheintragung jedoch ausdrücklich auf die Eintragungsbewilligung vom 25. November 2004 Bezug nehme, sei wegen des K. eingeräumten Benennungsrechts auch der Anspruch des noch zu benennenden Dritten gesichert. Der Vormerkungsberechtigte sei hinreichend bestimmbar, weil nicht ein unbestimmter Dritter, sondern K. eingetragen worden sei, dem das Recht zur (eigenen) Annahme mit Ersetzungsbefugnis zugestanden habe. Auch die weiteren Berufungsangriffe führten nicht zum Erfolg. Insbesondere stehe den Beklagten nicht die Anfechtungseinrede des § 9 AnfG zur Seite.

II.

6
1. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht zu.
7
a) Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Vormerkung um ein akzessorisches Recht handelt und vormerkungsberechtigt daher nur der Gläubiger der gesicherten Forderung sein kann. Das kann bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter zwar auch der Dritte sein, sofern er ein eigenes – auf dingliche Rechtsänderung gerichtetes – Forderungsrecht im Sinne von § 883 Abs. 1 BGB erwirbt (MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 20; Staudinger/ Gursky [2008] § 883 BGB Rdn. 71). Das Vorliegen eines solchen Vertrages hat das Berufungsgericht jedoch verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
8
b) Dagegen scheidet bei einem sog. unechten oder ermächtigenden Vertrag zugunsten Dritter eine Vormerkung zugunsten des nur "faktisch Begünstigten" mangels eigener Gläubigerstellung aus (vgl. nur Staudinger/Gursky aaO). Vormerkbar ist in solchen Konstellationen zwar der Anspruch des Versprechensempfängers , und dies auch insoweit, als die Forderung auf Leistung an einen bereits benannten oder - wie hier - noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist (vgl. Senatsurt. v. 22. Dezember 1982, V ZR 8/81, NJW 1983, 1543, 1544). Aus diesem kann der Dritte indessen nur dann etwas herleiten, wenn ihm der Anspruch mit der Folge des Übergangs auch der Vormerkung (§ 401 BGB) abgetreten worden ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f.); nur der Vormerkungsberechtigte kann sich auf die relative Unwirksamkeit nach § 883 Abs. 2 BGB berufen (vgl. nur Palandt/ Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 883 Rdn. 21).
9
Die von der Klägerin daneben als weitere Möglichkeit ins Feld geführte "vertraglich begründete Sukzession" findet im geltenden Recht keine Stütze. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin infolge ihrer Benennung durch K. in die Lage versetzt worden ist, das Angebot der Verkäuferin anzunehmen. Sie ist dadurch aber nicht Rechtsnachfolgerin bezüglich des vormerkungsgesicherten Anspruchs geworden. Vielmehr hat sie einen eigenen Anspruch erworben, nicht anders, als wenn sie, ohne von K. benannt worden zu sein, unmittelbar mit der Verkäuferin kontrahiert hätte. Der Bewertung des Forderungserwerbs der Klägerin nach Benennung durch K. als eine Art Sukzession stünde schließlich auch das Abtretungsverbot entgegen (§ 399 BGB).
10
c) Aus der am 10. April 2006 eingetragenen (zweiten) Vormerkung ergibt sich schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin, weil zu dieser Zeit die Sicherungshypotheken bereits entstanden waren (Eintragung am 7. Februar 2006).
11
2. Ist danach die auf Zustimmung der Beklagten zur Löschung der Sicherungshypotheken gerichtete Klage abzuweisen, kommt es auf die weiteren materiellrechtlichen Angriffe der Revision ebenso wenig an, wie darauf, dass sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an die Beweiswürdigung des Landgerichts im Zusammenhang der Frage einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung gebunden gefühlt hat (vgl. BGHZ 162, 313, 317 m.w.N., wonach sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben können; ferner BGHZ 160, 83, 85 ff.).

III.


12
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Roth Czub
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 258/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 57/07 -

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 30/01
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch
auf Rückübereignung in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger
sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig.
Legt das Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache dem Bundesgerichtshof die
weitere Beschwerde vor, hat dieser nur über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden
, der Anlaß zur Vorlage war (hier: Antrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung
); soweit die Beschwerde andere Verfahrensgegenstände erfaßt
(hier: Eigentumswechsel, Nießbrauchsbestellung), entscheidet das Oberlandesgericht
selbst.
BGH, Beschl. v. 13. Juni 2002 - V ZB 30/01 - BayObLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel werden auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten der Beschluû des Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 17. Januar 2001 sowie der Beschluû der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 7. März 2001, soweit er den Beschluû des Amtsgerichts zum Gegenstand hat, aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der Beteiligten zu 1 und zu 2 im Falle des groben Undanks des Beteiligten zu 3 oder seiner Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 17. Januar 2001 zu verweigern.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 ? festgesetzt.
Im übrigen wird die Sache an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.

Gründe:

I.


Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Diese übertrugen sie unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2000 an ihren Sohn, den Beteiligten zu 3. Dabei behielten sich die Beteiligten zu 1 und 2 neben einem lebenslangen Nieûbrauch das Recht vor, die Rückübereignung u.a. dann verlangen zu können, wenn sich der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger als grob undankbar im Sinne von § 530 BGB erweisen. Zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Veräuûerer.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 hat der Urkundsnotar namens aller Beteiligten beim Grundbuchamt beantragt, den Eigentumswechsel, die Nieûbrauchbestellung und die Rückauflassungsvormerkungen einzutragen. Dieses Eintragungsbegehren hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 mit der Begründung beanstandet, der Begriff des groben Undanks sei nicht hinreichend bestimmt, weswegen ein an diese Voraussetzungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch nicht durch eine Vormerkung gesichert werden könne. Gleichzeitig hat das Grundbuchamt zur Vermeidung einer Zurückweisung der Eintragungsanträge nach § 16 Abs. 2 GBO Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. teilweisen Antragsrücknahme bis 15. Februar 2001 gegeben und um Mitteilung gebeten, ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid gewünscht werde. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben vom 9. Januar 2001 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat darauf mit Beschluû vom 17. Januar 2001 die Eintragungsanträge insgesamt abgewiesen.
Dagegen haben die Beteiligten ebenfalls Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluû vom 7. März 2001 die Beschwerde "gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000" verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluû des Grundbuchamts vom 17. Januar 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte den Rechtsmitteln stattgeben, soweit die Erstbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen wurden. Hieran sieht es sich aber durch den Beschluû des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) gehindert und hat deshalb die Beschwerde mit Beschluû vom 2. August 2001 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft, soweit sich die weiteren Beschwerden gegen die versagte Eintragung von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche der Veräuûerer im Falle groben Undanks des Erwerbers bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolger richten (§ 79 Abs. 2 GBO).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die (vertraglichen) Rückübertragungsansprüche der Veräuûerer im Falle groben Undanks könnten durch eine Vormerkung gesichert werden. Der Eintragung solcher Vormerkungen stehe nicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entgegen. Denn dieser gebiete nicht, daû das auslösende Ereignis für den Eintritt einer Bedingung oder das Entstehen eines künftigen Anspruchs sogleich und ohne Meinungsverschiedenheit oder Streit über sein Vorliegen feststellbar sei. Vielmehr sei seine
Vormerkungsfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn die zur Beschreibung des anspruchsbegründenden Ereignisses verwendeten Begriffe zu ungenau seien, um eine objektive Bestimmung zu ermöglichen. Dies könne aber nicht angenommen werden, wenn - wie hier - hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf den Wortlaut des Gesetzes (§ 530 Abs. 1 BGB) zurückgegriffen werde. Die von den Beteiligten bewilligten Rückauflassungsvormerkungen seien daher unabhängig davon eintragungsfähig, ob es sich bei den zu sichernden Ansprüchen um künftige oder um bedingte Berechtigungen handele und ob in beiden Fällen gleichermaûen die Entstehung der vorzumerkenden Ansprüche noch vom Willen des demnächst Berechtigten abhängen dürfe.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) die Auffassung, eine zur Sicherung des gesetzlichen Rückübertragungsanspruches des Schenkers nach §§ 530, 531 Abs. 2, 812 BGB bewilligte Vormerkung könne nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Das in § 530 BGB geregelte Widerrufsrecht knüpfe in seinen Voraussetzungen an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Damit bleibe die Entstehung eines solchen Anspruchs so vage, daû seine Sicherung im Wege der Vormerkung mit der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unvereinbar sei. Offenbleiben könne daneben, ob die Vormerkungsfähigkeit des gesetzlichen Rückübertragungsanspruchs bei grobem Undank auch daran scheitere, daû die erfolgte Schenkung möglicherweise keinen hinreichend sicheren Rechtsboden für diesen künftigen Anspruch begründe.
Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorlage , wenngleich sie auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher
Bestimmungen (§§ 883, 530 Abs. 1 BGB) zurückzuführen ist. Denn das Grundbuch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht auûer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342, 343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 134, 182). Daû Gegenstand des Vorlagebeschlusses vertraglich vereinbarte Rückübereignungsansprüche sind, während sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem gesetzlichen Rückübertragungsanspruch zu befassen hatte, steht der Vorlage ebenfalls nicht entgegen. Denn in beiden Fällen stellt sich gleichermaûen die jeweils für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rückübertragungsanspruch bei grobem Undank vor seiner Entstehung bestimmbar und damit vormerkungsfähig ist.

III.


Die von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerden sind unzulässig , soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Verwerfung ihrer Erstbeschwerden gegen "die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000" richten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beanstandungsschreiben des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000 als eine - grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbare - Zwischenverfügung im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 210, 211) oder als ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis (vgl. Schreiben des Grundbuchamts vom 30. Januar 2001; vgl auch Senat, Beschl. v. 27. Februar 1980,
V ZB 28/78, NJW 1980, 2521 m.w.N.) zu werten ist. Denn in beiden Fällen sind die aufgrund der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden den Beteiligten grundsätzlich eröffneten weiteren Beschwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; KG OLGZ 1971, 450, 452; BayObLGZ 1980, 299, 301; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 78 Rdn. 12) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Entscheidung über die weiteren Beschwerden gegen die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist rechtlich bedeutungslos, nachdem das Grundbuchamt mit - ebenfalls angefochtenem - Beschluû vom 17. Januar 2001 die Eintragungsanträge endgültig zurückgewiesen und das Beschwerdegericht hierauf die gegen das Beanstandungsschreiben vom 28. Dezember 2000 gerichteten Erstbeschwerden ohne eine das Grundbuchamt bindende Sachentscheidung als unzulässig verworfen hat (vgl. KGJ 51, 276, 278 ff; KG aaO, 453; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 103, 104; Meikel/Streck, Grundbuchrecht, Bd. 3, 8. Aufl., § 78 Rdn. 8; KEHE-Kuntze, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 78 GBO Rdn. 5; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 78 Rdn. 6; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 516 Fn. 121; Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 77 Rdn. 10, jeweils für den Fall einer Zurückweisung der Eintragungsanträge nach Verwerfung der gegen eine Zwischen - bzw. Hinweisverfügung gerichteten Erstbeschwerde). Dem Vollzug des Eintragungsbegehrens der Beteiligten steht nun nicht mehr die Beanstandung vom 28. Dezember 2000, sondern die endgültige Entscheidung des Grundbuchamts vom 17. Januar 2001 entgegen. Für die rechtliche Beurteilung dieses Zurückweisungsbeschlusses ist die zuvor ergangene Beanstandungsverfügung ohne Belang. Denn sie entfaltet insoweit keine Bindungswirkung, da das Beschwerdegericht sie nicht sachlich bestätigt (zu diesen Fällen vgl. Senat, BGHZ 88, 62, 64; Beschl. v. 27. Februar 1980, V ZB 28/78, aaO; OLG Frank-
furt, aaO, 103 ff; Meikel/Streck, aaO, § 78 GBO Rdn. 7, 8 m.w.N.), sondern die hiergegen eingelegten Erstbeschwerden als unzulässig verworfen hat.

IV.


Zulässig sind dagegen die weiteren Beschwerden der Beteiligten, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der beantragten Eintragung von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung bei grobem Undank der Erwerber oder ihrer Erben bestehender Rückübertragungsansprüche richten (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der antragsberechtigten Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, aaO). Die Rechtsmittel der Beteiligten haben insoweit auch in der Sache Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die für den Fall des groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer Gesamtrechtsnachfolger vereinbarten Rückübereignungsansprüche der Veräuûerer seien vormerkungsfähig.
1. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB erweitert die Vormerkungsfähigkeit auf künftige und bedingte Ansprüche. Vorliegend sollen mit den bewilligten Vormerkungen u.a. bereits vertraglich begründete, jedoch an ein derzeit noch ungewisses Verhalten der Erwerber bzw. ihrer Erben (grober Undank) geknüpfte und damit aufschiebend bedingte Rückübereignungsansprüche gesichert werden. Diese Ansprüche sind grundsätzlich vormerkbar.

a) Allerdings genieûen bedingte und künftige Ansprüche nur dann Vormerkungsschutz , wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloûe mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmen-
de Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134, 182, 184 ff; vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126 i.V.m. 125; KEHE/Erber-Faller, aaO, Einl. G 20; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 883 Rdn. 24; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 6). Denn ansonsten würde das Grundbuch mit einer unübersehbaren Zahl gesicherter Ansprüche überlastet, die möglicherweise nie zur Entstehung gelangten. Dies hätte eine faktische Sperre des Grundbuchs auf ungewisse Zeit zur Folge und beeinträchtigte zudem die Verkehrsfähigkeit des betroffenen Grundstücks. Die aufgezeigten Eintragungsvoraussetzungen werden von bedingten Ansprüchen jedoch regelmäûig erfüllt. Im Gegensatz zu künftigen Rechten entstehen bedingte Ansprüche nämlich bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst mit dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung (Senat, BGHZ 38, 369, 371; BayObLG MittBayNot 1995, 207, 209; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22). Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgeschäft bietet somit in aller Regel den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwerden des darin begründeten Anspruchs (Senat, BGHZ 134, 185 ff; BayObLG, aaO, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 137; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 126; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl. § 883 Rdn. 18; Soergel/Stürner, aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, NJW 1977, 1755, 1758). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

b) Die Erwerber haben im notariellen Vertrag vom 14. Dezember 2000 die Verpflichtung übernommen, im Falle groben Undanks (§ 530 BGB) das ihnen überlassene Grundstück an die Veräuûerer zurückzugewähren. Nach den von den Beteiligten getroffenen Abreden können sie sich dieser rechtlichen Bindung nicht mehr einseitig entziehen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, BGHZ 134, 188; Urt. v. 28. Juli 1996, V ZR 136/95, WM 1996, 1734; BayObLG,
aaO; OLG Hamm, aaO, 137 f; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 126). Sie können lediglich durch ihr zukünftiges Verhalten verhindern, daû die vereinbarte Bedingung eintritt. Eine solche Potestativbedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) nimmt den vertraglich begründeten Rückübertragungsansprüchen jedoch nicht die erforderliche feste Grundlage. Denn auch wenn die Erwerber den Eintritt der Bedingung frei bestimmen können, so tritt die an ihr künftiges Verhalten geknüpfte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch von ihnen gewollt ist oder nicht (vgl. Senat, BGHZ 134, 188; OLG Hamm, aaO, 138). Angesichts dieser bei Abschluû des Rechtsgeschäfts eingegangenen vertraglichen Bindung stehen die für die Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche entwickelten Einschränkungen, wonach die Entstehung des Anspruchs nicht ausschlieûlich vom Willen des Verpflichteten bzw. nur noch vom Willen des künftig Berechtigten abhängen darf, der Eintragung solcher an Potestativbedingungen geknüpfter Ansprüche nicht entgegen (vgl. Senat aaO, 187 ff; BayObLG aaO; OLG Köln, MittRhNotK 1995, 100, 101; OLG Zweibrücken, OLGZ 1981, 16, 170; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22; Palandt /Bassenge, aaO, § 883 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 119, 120; Soergel/Stürner, aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, aaO, 1758 ff).
2. Einer Sicherung der im Falle groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer Erben bestehenden Rückübereignungsansprüche der Veräuûerer im Wege der Vormerkung steht auch der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen.

a) Dieser erfordert zwar, daû der zu sichernde Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist (Senat BGHZ 22, 220, 225; 61, 209, 211; BayObLG DNotZ 1989, 364, 366; OLG Hamm, Rpfleger
2000, 449, 451; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 GBO Rdn. 87 m.w.N., Anh. zu § 13 Rdn. 5). Hierfür ist jedoch ausreichend, daû das Ereignis, mit dessen Eintritt die bedingten Rückübertragungsansprüche wirksam werden sollen, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch auûerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (vgl. Senat, BGHZ 130, 342, 345 ff m.w.N. für den Fall einer Reallast). Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daû der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 35, 22, 26 ff; 130, 342, 346; BayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170; OLG Zweibrücken , DNotZ 1990, 177, 178; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 331).

b) Nach diesen Maûstäben genügt die an das Vorliegen groben Undanks im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geknüpfte Bedingung dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 2000, 451) überspannt die hieran zu stellenden Anforderungen, wenn es den in dieser Vorschrift geregelten Tatbestandsvoraussetzungen eine ausreichende Bestimmtheit abspricht (so auch Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdn. 1489). Zwar bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140, 275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Rechtsbegriff des groben Undanks jedoch näher ausgefüllt und ihm damit einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt verliehen. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530
Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maû an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läût (BGHZ 87, 149; 91, 278; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar 1999, X ZR 42/97,NJW 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 275). Diese Abgrenzungskriterien sind durch eine umfangreiche Fallgruppenbildung weiter präzisiert worden. Damit ist aber eine ausreichende Bestimmbarkeit des Fehlverhaltens, das die Schwelle zum groben Undank überschreitet und damit die vorliegend durch Vormerkungen zu sichernden Rückübereignungsansprüche der Veräuûerer auslöst, gewährleistet. Sollten im Einzelfall Unsicherheiten verbleiben, so können diese Zweifel durch eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne daû hierdurch die objektive Bestimmbarkeit der vorgemerkten Ansprüche in Frage gestellt wird.
3. Schlieûlich scheitert die Vormerkbarkeit solchermaûen bedingter Rückübereignungsansprüche vorliegend nicht daran, daû die Bedingung auûer zu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst nach deren Tod verwirklicht werden und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfolger abhängig sein kann (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188 ff). Die bedingten Ansprüche stellten im Falle des Ablebens des Erwerbers eine Nachlaûverbindlichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB dar; damit wirkt die Vormerkung gemäû § 884 BGB gegen die Erben des Erwerbers fort (Senat aaO).

V.


Soweit sich die weiteren Beschwerden gegen die Zurückweisung der übrigen Eintragungsanträge (Eigentumswechsel, Nieûbrauchbestellung, weitere Rückauflassungsvormerkungen) richten, liegen die Vorlagevoraussetzungen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht nur über die zur Vorlage führende Rechtsfrage, sondern über die weiteren Beschwerden im Ganzen zu entscheiden (Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200; Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071). Dies bedeutet aber nur, daû der Bundesgerichtshof den zur Vorlage führenden Verfahrensgegenstand vollständig erledigen muû; seine Entscheidungszuständigkeit erstreckt sich nicht auf einen selbständigen Verfahrensgegenstand, der nur infolge einer Verfahrensverbindung von den vorgelegten weiteren Beschwerden erfaût wird (Senat, Beschl. v. 26. Januar 1985, V ZB 5/84 aaO; Meikel/Streck, aaO, § 79 Rdn. 38; Demharter, aaO, § 79 Rdn. 22). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Die Vorlage erfolgte hier ausschlieûlich wegen der Frage, ob für den Fall des groben Undanks vertraglich vereinbarte Rückübertragungsansprüche durch Vormerkungen gesichert werden können. Die daneben gestellten Eintragungsanträge sind zwar nach der vom Beschwerdegericht geteilten Auffassung des Grundbuchamts gemäû § 16 Abs. 2 GBO aufgrund stillschweigender Bestimmung des Urkundsnotars zu einem Verfahrensverbund zusammengefaût worden (vgl. BayObLGZ 75, 1, 5, 6; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 16, 21 m.w.N.; KEHE/Hermann, aaO, § 16 Rdn. 17). Eine solche – hier zu unterstellende - Verbindung mehrerer Eintragungsanträge nach § 16 Abs. 2 GBO führt aber lediglich dazu, daû die gestellten Anträge grundsätzlich inhaltlich nur einheitlich behandelt werden dürfen, also nur gemeinsam vollzogen oder zurückgewiesen werden können (BayObLG Rpfleger 1988, 244, 245; Demharter, aaO, § 16 Rdn. 12; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 37;
KEHE/Herrmann, aaO, § 16 Rdn. 20). Der Umstand, daû die miteinander verknüpften Anträge damit als verfahrensrechtliche Einheit zu behandeln sind, begründet dagegen keine umfängliche Entscheidungskompetenz des Bundesgerichtshofs für sämtliche gemäû § 16 Abs. 2 GBO verbundenen, an sich selbständigen Verfahrensgegenstände (zum Verfahrensgegenstand beim Antragsverfahren vgl. Bauer in Bauer/von Oefele, aaO, AT I 11). Denn diese besondere Form der Verfahrensverbindung ändert nichts daran, daû sich die die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes eröffnende Vorlagefrage (§ 79 Abs. 2, Abs. 3 GBO) auf einen abgrenzbaren Teil der miteinander verbundenen Anträge beschränkt und die insgesamt gestellten Anträge nicht bereits aufgrund der Beantwortung der Vorlagefrage abweisungsreif sind. Damit bleibt zu prüfen, ob die weiteren Anträge aus anderen, bislang vom Grundbuchamt nicht beanstandeten Gründen rechtlichen Bedenken begegnen. Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofes, über solche abtrennbaren Verfahrensteile zu befinden. Dies muû nach dem Sinn und Zweck der Vorlageregelung des § 79 Abs. 2, Abs. 3 GBO (Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) dem vorlegenden Gericht überlassen bleiben, an das die Sache nach Beantwortung der Vorlagefrage zurückzugeben ist. Durch diese Vorgehensweise wird auch keineswegs die von den Beteiligten gemäû § 16 Abs. 2 GBO angestrebte einheitliche Sachentscheidung in Frage gestellt. Denn das vorlegende Gericht ist bei seiner Befassung mit den übrigen Eintragungsanträgen an die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes zur Vorlagefrage gebunden. Damit ist sichergestellt , daû aufgrund der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Entscheidung die miteinander verbundenen Anträge entweder einheitlich zurückgewiesen oder insgesamt vollzogen werden.
Demgemäû war das Grundbuchamt lediglich anzuweisen, von seinen im Beschluû vom 17. Januar 2001 geäuûerten Eintragungsbedenken Abstand zu nehmen, und die Sache im übrigen an das vorlegende Gericht zurückzugeben.
Tropf Krüger Klein Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 11/05
Verkündet am:
9. März 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
berichtigt durch
Beschl. v. 11.5.2006
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die allgemein für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche erforderlichen
Voraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des
nachrangigen Grundschuldgläubigers.

b) Der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers
ist nicht insolvenzfest, wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Eigentum
an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem Zeitpunkt
noch nicht zusammengefallen sind.
BGH, Urteil vom 9. März 2006 - IX ZR 11/05 - OLG Köln
LG Bonn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2004, berichtigt durch Beschluss vom 31. Januar 2005, und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. Juli 2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 20. Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Horst D. (fortan: Schuldner). Die klagende Bank hat einer Erlöszuteilung an den Beklagten in der Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks des Schuldners widersprochen. Es war in Abteilung III Nr. 18 des Grundbuchs für die D. Bank AG (fortan: D. Bank) mit einer Briefgrundschuld über 50.000 DM und in Abteilung III Nr. 19 mit einer Buchgrundschuld über 100.000 DM ebenfalls für die D.
Bank belastet. Im Jahre 1989 trat die D. Bank das Recht aus Abteilung III Nr. 19 an die Klägerin ab. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens valutierte die Grundschuld Nr. 18 nicht mehr. Am 5. Juli 2002 erklärte die D. Bank unter gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes die Abtretung der Grundschuld Nr. 18 an den Schuldner. Durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 2. September 2003 wurde das am 8. Juli 2002 beschlagnahmte Grundstück auf ein Bargebot von 285.000 € zugeschlagen. Keines der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Rechte blieb bestehen.
2
Die Klägerin meldete auf die in Abteilung III Nr. 19 eingetragene Grundschuld einschließlich Zinsen und Kosten einen Betrag von 95.149,71 € an. Ferner meldete sie ihren "gesetzlichen Löschungsanspruch bezüglich vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte und die Ansprüche aus eingetragenen Löschungsvormerkungen" an. Der Kläger machte für die Insolvenzmasse unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung der D. Bank die Ansprüche aus dem in Abteilung III Nr. 18 eingetragenen Recht über umgerechnet 25.564,59 € geltend. Auf der Grundlage dieser Anmeldungen stellte das Vollstreckungsgericht einen Teilungsplan auf. Darin wurde dem Beklagten als Insolvenzverwalter auf die Briefgrundschuld der angemeldete Betrag zugeteilt. Auf die Buchgrundschuld der Klägerin entfielen noch 10.898,65 €; im Übrigen fiel die Klägerin in der Verteilung aus. Unter Berufung auf gesetzliche Löschungsansprüche verlangt sie die Zuteilung des auf den Beklagten entfallenen Betrages.
3
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


5
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin müsse so gestellt werden , als sei das Eigentümerrecht schon vor dem Zuschlag gelöscht worden. Die Vorschrift des § 91 InsO stehe nicht entgegen. Wäre zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch eine Löschungsvormerkung eingetragen gewesen, wäre der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch insolvenzfest (vgl. § 106 Abs. 1 InsO). Gleiches müsse nach § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB für den gesetzlichen Löschungsanspruch gelten. Dem stehe nicht entgegen , dass sich die Vereinigung von Eigentum und Grundpfandrecht in der Person des Schuldners erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen habe. Auch ein künftiger Löschungsanspruch erlange Insolvenzfestigkeit, wenn er durch eine Vormerkung gesichert sei.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte an dem Erlös gegenüber der Klägerin die besseren Rechte. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Klage ist abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon aus, dass der subjektiv-dingliche Löschungsanspruch als Ausfluss einer Ranganwartschaft zum Inhalt des begünstigten Grundpfandrechts gehört und durchgesetzt werden kann, sobald das Eigentum am Grundstück und ein vor- oder gleichrangiges Grundpfandrecht in einer Person zusammenfallen.
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a) Dies träfe auf die in Abteilung III Nr. 18 eingetragene Grundschuld und das Eigentum an dem Betriebsgrundstück allenfalls dann zu, wenn die Abtretungserklärung der D. Bank vom 5. Juli 2002 von dem beklagten Insolvenzverwalter , auf den das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO übergegangen war, vor Erteilung des Zuschlags am 2. September 2003 wirksam angenommen worden ist. Die Ranganwartschaft durch Aufrückung und der Löschungsanspruch sind nach § 1192 Abs. 1, § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB so gesichert, als wäre gleichzeitig mit der begünstigten Grundschuld eine Löschungsvormerkung für den Grundschuldgläubiger in das Grundbuch eingetragen worden. Bleibt in der Zwangsversteigerung das begünstigte Recht - wie hier - nicht bestehen, so erlischt damit auch die in ihm liegende Ranganwartschaft. Nur wenn die Rechtsbedingung für den Löschungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist, kann der Gläubiger nach § 91 Abs. 4 ZVG, § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB sein Recht im Rahmen der Erlösverteilung weiterverfolgen, soweit er aus dem Grundstück nicht befriedigt wird (BGHZ 99, 363, 366 f; 108, 237, 244 f; 160, 168, 170 f).
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b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als gegeben angesehen , weil die D. Bank die Grundschuld Nr. 18 am 5. Juli 2002 an den Beklagten abgetreten habe. Nach den vom Landgericht getroffenen und von dem Berufungsgericht als bindend angesehenen Feststellungen (vgl. § 529 Abs. 1 ZPO) sei die Grundschuld an diesem Tage unter gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes an den damaligen Grundstückseigentümer abgetreten worden. Deshalb sei es "weit vor Erteilung des Zuschlages" zu einer Vereinigung von Grundstückseigentum und Grundpfandrecht gekommen.
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2. Ob die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Abtretungsvertrages (vgl. § 398 Satz 1 BGB) verfahrensfehlerhaft festgestellt worden ist, wie die Revision meint, mag dahinstehen. Der Senat kann unterstellen, dass der Abtretungsvertrag vor Erteilung des Zuschlags zustande gekommen ist. Denn die Klägerin hat den im Verteilungsverfahren angemeldeten gesetzlichen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB selbst dann nicht insolvenzfest erworben, wenn das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld Nr. 18 vor Erteilung des Zuschlages am 2. September 2003 zusammengefallen sind. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist.
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a) Lag einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung ein in notariell beurkundeter Form abgegebenes unwiderrufliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück zugrunde, welches der Käufer erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines der Miteigentümer angenommen hat, so ist ein solcher künftiger, durch eine vor Verfahrenseröffnung eingetragene Vormerkung gesicherter Auflassungsanspruch insolvenzfest (BGHZ 149, 1 ff).
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aa) Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass der vom Gesetz zugelassene Vormerkungsschutz für künftige Ansprüche (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) sinnentleert wäre, wollte man ihn erst von dem Zeitpunkt an eintreten lassen, in dem die gesicherten Ansprüche entstehen (BGHZ aaO S. 6). Die Vormerkung zur Sicherung eines künftigen Anspruchs schaffe keine nur künftige Sicherung, der § 15 KO (§ 91 InsO) einen Riegel vorschiebe; es handele sich vielmehr um die gegenwärtige Sicherung eines künftigen Anspruchs, auch wenn dieser erst nach seiner Entstehung geltend gemacht werden könne (BGH, aaO S. 8). Der Bundesgerichtshof hat die Insolvenzfestigkeit des vormerkungsgesicherten künftigen Anspruchs indes nicht generell anerkannt, sondern davon abhängig gemacht, dass der Anspruch nicht nur möglich, sondern der für dessen Vormerkungsfähigkeit zwingend erforderliche sichere Rechtsboden bereits gelegt ist. Nur in diesem Fall kann die für die Insolvenzfestigkeit notwendige Seriosität des künftigen Anspruchs gegeben sein (vgl. BGH, aaO S. 9; ferner BGHZ 12, 115, 117 f.; 134, 182, 185; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 883 Rn. 24; Staudinger/Gursky, BGB § 883 Rn. 173 bis 176; Jaeger/Henckel, KO 9.Au fl. § 24 Rn. 18; Uhlenbruck/ Berscheid, InsO 12. Aufl. § 106 Rn. 7; Preuß AcP 201 (2001), 580, 591 f.; dies. DNotZ 2002, 283, 286; gegen Insolvenzfestigkeit: Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 91 Rn. 38).
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bb) Eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage, die zu einer Vormerkungsfähigkeit des künftigen Anspruchs führt, ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen worden, wenn die Entstehung des Anspruchs nur noch von dem Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. RGZ 151, 75, 77; BGHZ 12, 115, 118; 149, 1, 9). Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Frage, ob weitere Fallgruppen anzuerkennen sind (vgl. BGHZ 134, 182, 184 f.; Staudinger/ Gursky, aaO § 883 Rn. 175 f; Preuß, AcP aaO S. 588 ff). Jedenfalls ist die Vormerkungsfähigkeit eines künftigen Anspruchs zu verneinen, wenn seine Entstehung ausschließlich vom Willen des Schuldners oder davon abhängt, dass dieser ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (BGHZ 134, 182, 184 f; 184 f; 149, 1, 3). Ebenso wie es nicht Sinn der Vormerkung sein kann, einen künftigen Gläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung gegen Zwangsmaßnahmen Dritter zu schützen, solange er nicht einmal gegen die Willensentscheidung des Schuldners geschützt ist (vgl. BGHZ 134, 182, 185; MünchKommBGB /Wacke, aaO § 883 Rn. 24), zielt § 106 InsO im Insolvenzfall nicht darauf ab, den mehr oder weniger aussichtsreichen tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten des künftigen Gläubigers Insolvenzfestigkeit zu verschaffen. In der Insolvenz des Schuldners soll diese Vorschrift - ähnlich wie § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO für den Fall der Aufrechnung - nur den Gläubiger schützen, dessen Anspruch in seinem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist (vgl. BGHZ 160, 1, 4).
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b) Diese Grundsätze sind auf den gesetzlichen Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers zu übertragen, der nach § 1179a Abs. 1 Satz 3, 1192 Abs. 1 BGB in gleicher Weise gesichert ist, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Grundschuld eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.
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aa) Aus dem Umstand, dass eine an sich nach § 883 Abs. 1 BGB erforderliche Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch entbehrlich ist, kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht geschlossen werden, der Begünstigte solle, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 883, 885 BGB zu prüfen seien, im Insolvenzfall so gestellt werden, als sei mit der Entstehung des Grundpfandrechts eine Vormerkung für den Löschungsanspruch eingetragen worden. Die Vorschrift des § 106 Abs. 1 InsO gibt keinen Anhalt dafür, dass künftige Ansprüche insolvenzrechtlichen Schutz schon deshalb genießen sollen , weil sie in den gegenständlichen Anwendungsbereich des § 1179a BGB fallen. Jedenfalls insoweit ist § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB Rechtsgrund- und nicht Rechtsfolgenverweisung.
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bb) Der gesetzliche Löschungsanspruch der Klägerin als der begünstigten - nachrangigen - Gläubigerin gehört im Streitfall nicht zu den nach § 106 InsO geschützten Ansprüchen.
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(1) Der Inhaber eines nachrangigen Grundpfandrechts hat keinen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer, sich so zu verhalten, dass der Vereinigungsfall eintritt (BGHZ 108, 237, 244 f; 160, 168, 172; vgl. auch Staudinger /Wolfsteiner, BGB § 1179a Rn. 19, 40, 64). Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner den gegen den vorrangig gesicherten Gläubiger gerichteten Rückgewähranspruch grundsätzlich auch an einen Dritten abtreten. Der nachrangige Gläubiger ist insoweit nicht gesichert. Dieser kann auch nicht widersprechen, wenn der vorrangige Gläubiger die Grundschuld vor ihrer Rückabtretung für weitere Kredite nutzt. Wenn aber der Inhaber des nachrangigen Grundpfandrechts seine Erwerbsaussicht nicht einmal gegen die Willensentscheidungen des Schuldners oder des vorrangigen Gläubigers durchsetzen kann, ist er auch nicht gegenüber den übrigen Gläubigern zu bevorzugen (vgl. Staudinger/Gursky, aaO § 883 Rn. 173; Preuß AcP aaO S. 591 f).
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Dies verdeutlicht auch der Vergleich mit dem dinglichen Vorkaufsrecht, dem ebenfalls die Wirkung einer Vormerkung zukommt, welches aber grundsätzlich nicht gemäß § 106 InsO geschützt ist, wenn der Vorkaufsfall bei Verfahrenseröffnung noch nicht eingetreten ist (vgl. Braun/Kroth, InsO 2. Aufl. § 106 Rn. 12; Kübler/Prütting/Tintelnot, aaO § 106 Rn. 7; Frankfurter Kommentar -InsO/Wegener, 4. Aufl. § 106 Rn. 8). Die ausdrückliche Regelung des § 1098 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre überflüssig, wenn § 24 KO (§ 106 InsO) auf das mittels gesetzlicher Vormerkungswirkung versehene dingliche Vorkaufsrecht anwendbar wäre.
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(2) Allerdings hat der Schuldner die ihm zustehenden Ansprüche auf Rückgewähr vorrangiger oder gleichrangiger Grundpfandrechte am 29. September 1998 an die Klägerin abgetreten. Ob die Abtretung wirksam war oder - worauf das Schreiben der D. Bank vom 10. November 1995 an die Klägerin hindeuten könnte - nicht, weil die Abtretung vertraglich ausgeschlossen war (vgl. § 399 BGB), kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Abtretung im Verfahren der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) noch Berücksichtigung finden kann, wenn die Klägerin - wie hier - in dem Verteilungsverfahren keine Rechte aus der Abtretung des Rückgewähranspruchs geltend gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Verfahren der Widerspruchsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Feststellung des Teilungsplans zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1974 - V ZR 68/72, WM 1974, 371, 372; siehe ferner BGHZ 113, 169, 174 ff; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 878 Rn. 14; a.A. MünchKomm-InsO/Eickmann, ZPO 2. Aufl. § 878 Rn. 26). Unentschieden bleiben kann schließlich, ob es diese Rechtsprechung - wie der Beklagte in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat - ausschließt, die Seriosität des künftigen Löschungsanspruchs erst im Klageverfahren mit der Abtretung des schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs zu begründen.
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Selbst eine wirksame Abtretung der Ansprüche des Schuldners auf Rückübertragung vor- oder gleichrangiger Grundschulden kann nicht verhindern , dass der Schuldner vor der Durchsetzung des Rückgewähranspruchs erneut Darlehen aufnimmt oder der vorrangige Gläubiger die Grundschuld mit Zustimmung des Schuldners zur Absicherung anderer Ansprüche nutzt. Denn die Vorschrift des § 1179a BGB soll nicht verhindern, dass einer ganz oder teilweise nicht valutierten Fremdgrundschuld andere Forderungen unterlegt werden , der Eigentümer also den durch den Rang des Grundpfandrechts mitbestimmten Sicherungsrahmen voll ausschöpft (BGHZ 108, 237, 244). Dies muss der Zessionar des Rückgewähranspruchs hinnehmen. Deshalb ist auch die Abtretung nicht geeignet, dem künftigen gesetzlichen Löschungsanspruch die erforderliche Insolvenzbeständigkeit zu verleihen.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 07.07.2004 - 2 O 121/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 2 U 103/04 -

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)