Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2019 - VI ZR 20/19

bei uns veröffentlicht am26.11.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Köln, 15 U 42/18, 13.12.2018
Landgericht Köln, 28 O 250/17, 21.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 20/19 Verkündet am:
26. November 2019
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Ah, Ai

a) Zur kurzen Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche
Zitate in einer Presseveröffentlichung.

b) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.
BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 20/19 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2019:261119UVIZR20.19.1

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Der Spiegel" (im Folgenden : "die Zeitschrift"). Im Mai 2017 übersandte ein Redakteur der Beklagten einem bekannten Moderator (im Folgenden: "X") einen Fragenkatalog zu Sachverhalten , die eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in Malta betrafen. Der Kläger, der den X ständig in Presseangelegenheiten vertritt, nahm als anwaltlicher Vertreter von X mit Schreiben vom 11. Mai 2017 dazu Stellung. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "... in Ansehung Ihres Fragebogens … bittet mein Mandant [X], … an Sie zu schreiben. … Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir unserem Mandanten empfohlen haben, die von Ihnen aufgelisteten Fragen nicht zu beantworten. Bei dem gesamten Bereich handelt es sich um private Vermögensfragen meines Mandan- ten. Dieses geht niemanden etwas an. Es ist der Privatsphäre zuzurechnen. Zudem gilt selbstverständlich auch das Steuergeheimnis. Es gibt indes auch überhaupt keinen Berichterstattungsanlass, insbesondere über meinen Mandanten individualisierend zu berichten, da sich dieser vollständig und unstreitig rechtstreu verhält, insbesondere auch steuerrechtlich. Zudem unterstellen Sie in bestimmten Fragen, wie "Steueroptimierung" bzw. "Steuerersparnis", bereits Sachverhalte, die nicht zutreffend sind, so dass schon von daher, also von den von Ihnen unterstellten Fakten her, einem Bericht mit diesen Aussagen in Bezug auf unseren Mandanten jegliche Grundlage entzogen ist. Eine andere Besteuerung gibt es in Deutschland nur beim Leasing von Privatyachten. Da mein Mandant weder Yachten least noch verleast, trifft dieser Sachverhalt auf ihn schlicht nicht zu. Das haben Sie offenbar bisher möglicherweise falsch unterstellt. Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichenInteressenvertretung und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sollten Sie entgegen der Sach- und Rechtslage über unseren Mandanten berichten und insbesondere einen Bericht versenden, der der Wahrheit zuwider ihm irgendwelche Verfehlungen unterstellt , werden wir hiergegen mit aller gebotenen Nachhaltigkeit vorgehen. …"
2
In der Ausgabe Nr. 21/2017 vom 20. Mai 2017 veröffentlichte die Beklagte einen mehrseitigen Artikel mit der Überschrift "Wenn kein Postmann klingelt", in dem sie sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen (Tochter-)Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Der Artikel enthält folgende Äußerungen (Hervorhebung nur hier): "In diesem Fall über … [X] und seine [A Ltd.]. Eingetragen am …, Geschäftszweck : Kauf, Betrieb, Verleih, Bau und noch einiges mehr, was mit "Schiffen jeder Art" zu tun hat. Hauptgesellschafter ist [X] (…). Als [X] vor ein paar Monaten schon mal nach der A Ltd. gefragt wurde, wollte er nichts sagen. Privatsache, angeblich. So, wie das vermutlich jeder Deutsche sehen möchte, der eine Malta -Firma hat. Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort "Yachting" im Namen trägt. … Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer. Die liegt im Prinzip bei 18 Prozent, aber je länger das Boot, umso billiger machen es die Malte- ser. … Hat [X] die Firma für eine Jacht und ein Steuerschnäppchen gegründet? Er habe keine Jacht geleast; nur beim Leasen bringe Malta überhaupt einen Steuervorteil , behauptet sein Anwalt. Warum also Malta, Herr [X]? Ging es wirklich um ein Schiff? Obwohl [X] doch bisher nie als Skipper aufgefallen ist? Alles legal, alles privat, mehr sage man dazu nicht." X setzte in der Folge eine Gegendarstellung durch mit folgendem Inhalt: "Der in dieser Veröffentlichung zum Ausdruck kommende Verdacht ist falsch. Die [A Ltd.] wurde nicht gegründet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Der beschriebene Mehrwertsteuervorteil auf Malta kommt bei der Jacht der [A Ltd.] nicht zum Tragen."
3
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der obigen Äußerung im Umfang der Unterstreichung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2019, 43 ff. veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
5
Es bestünden schon Bedenken an der Erkennbarkeit und damit an der Betroffenheit des Klägers, da die Berichterstattung nur von dem (einem) Anwalt des X spreche. Soweit das Landgericht an die vorgelegten Ergebnisse von Google-Recherchen angeknüpft habe, aus denen sich Vertretungsverhältnisse in anderen presserechtlichen Angelegenheiten ergäben, überzeuge dies allein nicht. Nach herrschender Meinung müssten sich die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem Artikel selbst ergeben; es reiche nicht aus, wenn ein Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittle. Diese Frage könne aber dahinstehen, weil der Anspruch schon aus anderen Gründen nicht bestehe. Offenbleiben könne daher auch, ob der Kläger angesichts der eher überschaubaren Gruppe von Presserechtsanwälten derart prominenter Mandanten nicht jedenfalls auf Grund der mitgeteilten Umstände zumindest für seinen Bekanntenkreis und/oder andere Presserechtsanwälte identifizierbar gewesen sei.
6
Denn jedenfalls bestehe in der Sache kein Unterlassungsanspruch. Zwar sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen. Eine Verletzung ergebe sich allerdings nicht aus der in indirekter Rede wiedergegebenen Äußerung. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vermittle seinem Träger keinen Anspruch darauf, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm sei. Es handle sich um eine unstreitig zutreffende Wiedergabe von Äußerungen des Klägers aus einem Schreiben an ein Medienunternehmen, die weder verfälscht noch aus dem Zusammenhang gerissen noch sinnentstellend wiedergegeben würden und die seine berufliche Tätigkeit - und damit allein seine Sozialsphäre - beträfen. Unzulässig sei in diesem Zusammenhang lediglich das Hervorrufen einer Prangerwirkung; ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben.
7
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei aber insoweit betroffen, als die Beklagte überhaupt Äußerungen aus dem an sie gerichteten Schreiben öffentlich wiedergegeben und damit in das Bestimmungsrecht des Klägers über die Veröffentlichung seiner Äußerung sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen habe. Vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG sei als Ausprägung des Rechts auf Selbstdarstellung und Selbstbestimmung auch das Bestimmungsrecht über die Weitergabe und Veröffentlichung schriftlicher Aufzeichnungen erfasst. Der Einzelne solle - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen wolle bzw. ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden könne. Stehe allein dem Kläger die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er seine Äußerungen gegenüber der Beklagten öffentlich mache, so habe er diese Entscheidung in dem Sinne getroffen, dass er einer Veröffentlichung widersprochen habe.
8
Soweit mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch ein Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert worden sei, führe dies nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" im Sinn von § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen sei. Vielmehr sei die Frage der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen zu berücksichtigen. Insoweit sei dann ohne praktische Relevanz, ob man auch einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb prüfen könne. Denn im Rahmen der Abwägung würde nichts anderes gelten, als was sogleich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgeführt werde.
9
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei aber nicht rechtswidrig, weil im Rahmen der anzustellenden Abwägung weder seine Berufsausübungsfreiheit - so sie überhaupt beeinträchtigt sei - noch seine persönlichkeitsrechtlichen Belange die schutzwürdigen Interessen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG überwögen. Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein absolutes Bestimmungsrecht gebe es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines wörtlichen Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen. Auf Seiten der Beklagten sei die Meinungsfreiheit und ferner zu berücksichtigen, dass sie mit der inhaltlich korrekten Wiedergabe der Stellungnahme des Klägers ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtere. Der Senat habe auch keine Zweifel an der Zulässigkeit der identifizierenden Verdachtsberichterstattung über den prominenten Mandanten des Klägers - die dieser im Übrigen selbst auch nicht angegriffen habe -, so dass sich daraus nicht Bedenken an der Zulässigkeit der Wiedergabe der Äußerung des Klägers ergeben könnten. Das am prominenten Mandanten begründete Berichterstattungsinteresse erstrecke sich auch auf die Mitteilung der Inhalte des in dessen Namen auf die Presseanfrage hin versandten Anwaltsschreibens und die dadurch mögliche Identifizierung des Klägers als dessen Anwalt. Insofern sei die Eingriffstiefe für den Kläger schon deutlich minimiert, weil nicht wörtlich zitiert werde, sondern nur die wesentlichen Sachinformationen aus dem Schreiben herausgefiltert seien.
10
Demgegenüber könne ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht festgestellt werden. Die wiedergegebenen Äußerungen seien inhaltlich zutreffend. Es müsse der Presse auch möglich sein, einen inhaltlichen Einwand des Betroffenen in eigener redaktioneller Verantwortung darzustellen und damit die Eingriffsintensität ihrer Berichterstattung abzumildern. Dies leuchte vor allem ein, wenn es um die Ausgewogenheit einer Berichterstattung gehe. Es würden auch keine weitergehenden personenbezogenen Details und Daten preisgegeben; die Wiedergabe der Äußerungen betreffe nur die Sozialsphäre des Klägers. Auch aus der Berufsausübungsfreiheit ließen sich keine maßgeblichen Argumente ableiten, die im konkreten Fall für den Kläger streiten würden. Selbst wenn der Kläger sich künftig in einer Art Selbstzensur gehalten sähe, bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen zurückhaltender zu formulieren, liege darin keine relevante Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit, weil auch eine solche Stellungnahme noch die maßgeblichen Punkte aufführen und so die Interessen des Mandanten wahren könne.

II.

11
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Kläger steht wegen der beanstandeten Äußerung ein Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
12
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt die angegriffene Äußerung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon keinen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
13
Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt unter anderem die Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 10 mwN). Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlich- keitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschriften des Privatrechts handelt (Senat, ebenda mwN).
14
Im Streitfall ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder als Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler), noch in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, Rn. 83 ff.; Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN), in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN), oder in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, z.V.b., unter II 1 b ee; BVerfG NJW 1991, 2339, juris Rn. 16) betroffen. Es kann daher dahinstehen, ob der in dem Artikel nicht namentlich genannte Kläger auch wegen mangelnder Erkennbarkeit nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt ist.
15
a) Dem Kläger werden keine Äußerungen beigelegt oder untergeschoben , die er nicht getätigt hat (vgl. dazu auch BVerfG, NJW 1980, 2070, juris Rn.

16).

16
aa) Nach den für die Ermittlung des Aussagegehalts maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20 mwN; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13 mwN) ist der angegriffenen Äußerung der Sinngehalt zu entnehmen , der Anwalt des X habe behauptet, X habe keine Yacht geleast; nur beim Leasing gebe es in Malta einen Steuervorteil.
17
bb) Mit diesem Inhalt wird das klägerische Schreiben indes weder verfälschend noch sinnentstellend wiedergegeben. Soweit die Revision meint, dass die Beklagte durch die verkürzte Wiedergabe des klägerischen Schreibens einen falschen Eindruck erwecke, nämlich den, dass der Kläger sich zu Veröffentlichungszwecken in bestimmter Weise für X eingelassen habe, greift das nicht durch. Der unbefangene Durchschnittsleser wird der angegriffenen Äußerung die - zutreffende - Aussage entnehmen, dass der Anwalt des X sich für diesen gegenüber der Beklagten in dem genannten Sinne geäußert habe. Darüber, ob er diese Äußerung zur Veröffentlichung bestimmt habe, ist ihr aber nichts zu entnehmen. Ihr wird auch nicht dadurch ein anderer Sinn beigelegt, dass die Intention ihres Verfassers, sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, nicht offengelegt wird.
18
b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die streitgegenständliche Äußerung gleichfalls nicht beeinträchtigt.
19
aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 83 ff.; Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. November 2019 (1 BvR 16/13 Rn. 83 ff.) den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des Persönlichkeitsrechts (neu) bestimmt hat, schließt sich der Senat dem auch für den zivilrechtlichen Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht enthält damit keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen, der die übrigen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allgemein übergreifen und zu- sammenführen würde, sondern lässt deren Wertungen und Abwägungsregeln unberührt. Es bildet nicht eine gesamthaft übergreifende Schutzgarantie, sondern hat einen von diesen abzugrenzenden eigenen Gehalt (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 83, 89 ff. mwN).
20
Ausgehend von dieser Neubestimmung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194) - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen, und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 90).
21
Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 91).
22
bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers hier nicht betroffen. Der Kläger wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen einen Bericht über ihn, der der Information der Öffentlichkeit dient und ihm selbst ohne weiteres zugänglich ist. Er macht geltend, dass dieser Bericht ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Damit geht es hier um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation.
23
c) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht in seiner Ausprägung der geschützten Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) beeinträchtigt.
24
aa) Die Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) schützt das Interesse eines Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt einer privaten Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt und die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN). Einen generellen deliktischen Schutz des Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht gibt es allerdings nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, juris Rn. 18).
25
bb) Eine die Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betreffende private Kommunikation liegt hier schon nicht vor. Der Kläger wendet sich dagegen, dass in dem Artikel der Inhalt des der Beklagten übersandten Schreibens kurz zusammengefasst wiedergegeben worden ist. Das Schreiben betrifft indes nicht den persönlichen Lebensbereich des Klägers; es handelt sich nicht um eine private Kommunikation, mit deren Wiedergabe in der Öffentlichkeit er keinesfalls rechnen musste. Kurz wiedergegeben wird der Inhalt eines Schriftstücks, das der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst und selbst aus der Hand gegeben hat. Dabei war ihm bewusst, dass an der Reaktion von X auf die von der Zeitschrift angestellten Recherchen ein großes Interesse der Zeitschrift bestand. Ein absolutes Recht, über die Weitergabe der Information, mit welchem Inhalt er sich an die Zeitschrift gewandt habe, zu bestimmen, steht dem Kläger nach den oben ausgeführten Grundsätzen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. Der Kläger kann ein solches Recht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - daher auch nicht durch die einseitige Erklärung begründen , seine Einlassungen seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Würde man einer solchen Erklärung Bedeutung beimessen, könnte jeder zu Lasten der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüberstehenden Freiheitsrechte Dritter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 81 f.) durch einseitige Erklärung zu seinen Gunsten einen Persönlichkeitsschutz begründen , der über die Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Freiheit hinausreicht.
26
cc) Schließlich wird das Schreiben entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch zu einer die Privatsphäre des Klägers berührenden privaten Kommunikation des Klägers, weil es sich mit Umständen befasst, die die Privatsphäre seines Mandanten betreffen. Bei der Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt ist, kommt es auf die Persönlichkeitssphäre an, die in Bezug auf den Kläger berührt ist. Das ist hier nur die Sozialsphäre. Dagegen ist nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob und inwieweit durch die Wiedergabe des Schreibens in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des X eingegriffen wird oder die Verdachtsberichterstattung in Bezug auf den X zulässig war. Das ist hier nicht streitgegenständlich.
27
d) Der Kläger ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch nicht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens (vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben Senatsurteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, z.V.b., unter II 1 b ee) betroffen. Die Beklagte hat den Inhalt des klägerischen Schreibens in einem Satz lediglich sinngemäß, nicht aber wörtliche Zitate aus dem Schreiben wiedergegeben, so dass eine Beeinträchtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter diesem Aspekt von vornherein ausscheidet.
28
2. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
29
a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579 Rn. 19, 21; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 13; vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, VersR 2006, 1219 Rn. 98 ff.; jeweils mwN). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16 mwN). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579 Rn.

19).

30
b) Nach diesen Grundsätzen liegt in der Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im Streitfall geht es nicht etwa um die Frage, ob anwaltliche Schreiben generell vollständig oder in ihrem überwiegenden Inhalt im Wortlaut veröffentlicht und (ggf. sogar) gesammelt und archiviert werden dürfen , und welche Folgen sich daraus für Mandatsverhältnisse und das Auftreten von Rechtsanwälten ergeben könnten, sondern allein um die kurze Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens ohne Nennung des Namens des Klägers. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Revision aber auch nicht ersichtlich , dass die streitgegenständliche Veröffentlichung eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu X oder auch zu anderen (potentiellen) Mandanten hätte verursachen können. X, dem als Mandant ohnehin eine Kopie des Schreibens zur Verfügung zu stellen war, wusste, dass der Kläger alles dafür getan hatte, um eine Berichterstattung über ihn zu verhindern. Andere (potentielle) Mandanten konnten aus der Äußerung noch nicht einmal den Schluss ziehen, dass eine Veröffentlichung entgegen der Bitte des Klägers erfolgt war und wussten zudem nicht, um welchen Anwalt es sich handelte. Ferner musste - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - damit gerechnet werden, dass sich die Beklagte im Rahmen einer Veröffentlichung auch mit der Reaktion des X auf die Gelegenheit zur Stellungnahme auseinandersetzen werde, wobei hier dahinstehen kann, ob sie im Rahmen der vorliegenden Verdachtsberichterstattung auch dazu gehalten war, wenn dies seitens des X nicht gewünscht wurde. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
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bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 304/12 Verkündet am: 5. November 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 117/11 Verkündet am: 15. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2019 - VI ZR 506/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 506/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2018 - VI ZR 498/16

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 498/16 Verkündet am: 16. Januar 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2017 - VI ZR 562/15

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 562/15 Verkündet am: 10. Januar 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2014 - VI ZR 39/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2014 - VI ZR 490/12

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR490/12 Verkündet am: 30. September 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

10
a) Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die Privatsphäre , Geheimsphäre und Intimsphäre (vgl. etwa BVerfGE 27, 1, 6 - Mikrozensus ; 27, 344, 350 f. - Scheidungsakten; 32, 373, 379 - Arztkartei; 34, 238, 245 f. - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46, 73 - Sexualkundeunterricht; 49, 286, 298 - Transsexuelle), die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach), das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246) und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 34, 269, 282 f. - Soraya; 54, 148, 153 f. - Eppler). Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschriften des Privatrechts handelt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221; 54, 148, 153 f. - Eppler

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 12/19 Verkündet am:
26. November 2019
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Ah, Ai

a) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht
des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten
Schreibens.

b) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.

c) Zu dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (hier:
Veröffentlichung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben).
BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2019:261119UVIZR12.19.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der klagende Rechtsanwalt nimmt die beklagte Verlegerin auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Der Spiegel" (im Folgenden: "die Zeitschrift"). Im November 2016 übersandte ein Redakteur der Beklagten einem bekannten Fußballspieler (im Folgenden: "X") einen umfangreichen Fragenkatalog zu Sachverhalten, die unter anderem dessen Einkommensteuererklärungen 2011 und 2013 betrafen. Der Kläger nahm als anwaltlicher Vertreter von X mit Schreiben vom 28. November 2016 dazu Stellung. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Mir liegen Ihre Fragebögen an meine[n] Mandanten vor. Die nachfolgenden Ausführungen dienen nicht der Einlassung zu Ihren Fragen, sondern ausschließlich der presserechtlichen Interessenvertretung im Interesse der Vermei- dung einer offensichtlich angedachten und rechtswidrigen Berichterstattung. Die Einlassungen sind daher nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sämtliche Fragen, die Sie übermittelt haben, betreffen Sachverhalte, die ausschließlich der Privatsphäre (private Vermögensverhältnisse etc.) bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen sind, so dass sich eine Berichterstattung dem Grunde nach verbietet. … Was erschwerend hinzukommt ist, dass Sie Ihre vermeintlichen Informationen auf Daten gründen, die durch einen Hackerangriff auf die spanische Steuerkanzlei … im April 2016 erlangt wurden. Diesbezüglich sind bereits strafrechtliche Ermittlungsverfahren in Spanien eingeleitet worden. Sofern Sie tatsächlich nunmehr diese Daten nutzen, machen Sie sich selbst der Beihilfe mannigfaltiger Delikte schuldig. … Hinzu tritt, dass Sie offenbar nur diese Informationen aus dem April diesen Jahres haben und überhaupt keine Kenntnisse über tatsächliche Verfahrensstände etc. Insofern seien Sie auf Folgendes hingewiesen, ohne dass diese Information veröffentlicht werden darf oder als Einlassung zur Sache dient: … Sollten Sie entgegen dieser Sach- und Rechtslage dennoch berichten, werden wir definitiv nicht nur zivilrechtliche Schritte einleiten. Das ist eine neue Qualität von journalistischer Verrohung, wenn [die Zeitschrift] sich anschickt, Daten, die durch Straftaten erlangt wurden und Sachverhalte auch falsch wiedergeben, zur Grundlage [ihrer] Artikel macht. …"
3
Nachdem die Zeitschrift in der Folge kritisch über den Umgang von X und von einem anderen prominenten Fußballspieler (im Folgenden: "Y") mit ihren jeweiligen Steuerpflichten berichtet hatte, wurde der Beklagten diese Berichterstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Landgericht H. auf Betreiben der spanischen Kanzlei und von dem Landgericht B. auf Betreiben von X untersagt, wobei die einstweilige Verfügung des Landgerichts B. in der Folge wieder aufgehoben wurde.
4
In der Ausgabe Nr. 25/2017 vom 17. Juni 2017 veröffentlichte die Beklagte daraufhin einen Artikel mit der Überschrift "Bitte bellen Sie leise" und der Unterüberschrift "… Die Presse soll Wachhund der Demokratie sein. Die Fälle [Y] und [X] zeigen, dass manche Presserichter in Deutschland Schoßhunde bevorzugen", in dem sie sich kritisch mit den zu ihren Lasten ergangenen einstweiligen Verfügungen und insbesondere mit der Spruchpraxis der Pressekammer des Landgerichts H. befasst. Dabei stellt sie die Vorgeschichte wie folgt dar (Hervorhebung nur hier): "Am 3. Dezember erschien [die Zeitschrift] mit der Y- und der X-Geschichte und gab sich alle Mühe, die Regeln einzuhalten. Mehr als eine Woche vorher hatte die Redaktion Y, X und ihre Beraterstäbe darum gebeten, die Ergebnisse der monatelangen Recherchen zu kommentieren. Von Ys Seite kam wenig zurück, von Xs vor allem eine Drohung. Dort spielte nun [Kläger] mit, Medienrechtler aus […], bekannt für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotential. Diesmal empörte er sich über eine angeblich "neue Qualität von journalistischer Verrohung". [Die Zeitschrift] nutze Material aus einem "Hackerangriff", die Fragen seien "der Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen". Eine Zeile über den Fall im Heft und man werde klagen. Definitiv!"
5
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der zitierten Textpassage im Umfang der Unterstreichung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2019, 51 ff., veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
7
Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers sei gegeben. Zwar werde sein Persönlichkeitsrecht weder durch die einzelnen wörtlichen Zitatschnipsel noch die Wiedergabe der Äußerungen in indirekter Rede oder deren Einbettung im Gesamtkontext verletzt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vermittle seinem Träger keinen Anspruch darauf, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm sei. Es handle sich um unstreitig zutreffende Zitate des Klägers aus einem Schreiben an ein Medienunternehmen , die weder verfälscht noch aus dem Zusammenhang gerissen noch sinnentstellend wiedergegeben würden und die seine berufliche Tätigkeit - und damit seine Sozialsphäre - beträfen. Unzulässig sei in diesem Zusammenhang lediglich das Hervorrufen einer Prangerwirkung, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werde und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirke. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben.
8
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei aber insoweit betroffen, als die Beklagte überhaupt Äußerungen aus dem an sie gerichteten Schreiben öffentlich wiedergegeben und damit in das Bestimmungsrecht des Klägers über die Veröffentlichung seiner Äußerung sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen habe. Vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG sei als Ausprägung des Rechts auf Selbstdarstellung und Selbstbestimmung auch das Bestimmungsrecht über die Weitergabe und Veröffentlichung schriftlicher Aufzeichnungen erfasst. Der Einzelne solle - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen wolle bzw. ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden könne. Stehe allein dem Kläger die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er seine Äußerungen gegenüber der Beklagten öffentlich mache, so habe er diese Entscheidung in dem Sinne getroffen, dass er einer Veröffentlichung widersprochen habe.
9
Soweit mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch ein Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert worden sei, führe dies nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" im Sinn von § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen sei. Vielmehr sei die Frage der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen zu berücksichtigen. Insoweit sei dann ohne praktische Relevanz, ob man auch einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb prüfen könne. Denn im Rahmen der Abwägung würde nichts anderes gelten, als was sogleich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgeführt werde.
10
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht rechtswidrig, weil im Rahmen der anzustellenden Abwägung weder seine Berufsausübungsfreiheit - so sie überhaupt beeinträchtigt sei - noch seine persönlichkeitsrechtlichen Belange die schutzwürdigen Interessen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG überwögen. Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein absolutes Bestimmungsrecht gebe es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines wörtlichen Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen. Auf Seiten der Beklagten sei die Meinungsfreiheit und ferner zu berücksichtigen, dass sie mit der Wiedergabe der inhaltlich und dem Kontext nach zutreffenden Zitate ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtere. Demgegenüber könne ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht festgestellt werden. Sämtliche Zitate stammten unstreitig vom Kläger selbst und seien zutreffend wiedergegeben worden. Die authentische Form der Ursprungsäußerung werde zwar in der Berichterstattung teilweise dadurch verkürzt, dass lediglich ein paar wenige Schlagwörter aus dem Schreiben des Klägers wiedergege- ben und diese dabei in einen größeren Gesamtzusammenhang gerückt würden, in welchem die Äußerungen des Klägers beispielhaft für sein sonstiges Verhalten stehen sollten. Gleichwohl bleibe erkennbar, dass die zitierten Äußerungen die Reaktion des Klägers auf die Aufforderung der Beklagten gegenüber X darstellten , mittels eines Fragebogens zum Vorwurf der Steuerhinterziehung Stellung zu nehmen. Auch bei dem in indirekter Rede gehaltenen Satz "Eine Zeile über den Fall im Heft und man werde klagen. Definitiv!" handele es sich nicht um ein Falschzitat. Weiter zu berücksichtigen sei, dass die Wiedergabe der Äußerungen des Klägers lediglich seine Sozialsphäre betreffe. Eine Prangerwirkung sei nicht gegeben. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass der Kläger durch die Verwendung der Zitate der Lächerlichkeit preisgegeben werde, treffe das in der Sache nicht zu. Darauf komme es aber auch nicht an, weil allein eine überspitzte Kritik am Verhalten des Klägers keine Prangerwirkung hervorrufe. Aus der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des Klägers ließen sich keine maßgeblichen Argumente ableiten, die im konkreten Fall bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen für den Kläger streiten würden.

II.

11
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Kläger steht wegen der beanstandeten Äußerungen ein Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
12
1. Ob die angegriffene Wortberichterstattung den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers berührt, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK, kann im Ergebnis dahinstehen. Soweit eine Berührung des Schutzbereichs unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles (nur) in Bezug auf die Veröffentlichung des Zitats "neue Qualität von journalistischer Verrohung" in Betracht kommt, ist die Veröffentlichung jedenfalls nicht rechtswidrig.
13
a) Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, Rn. 80). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt unter anderem die Privatsphäre , Geheimsphäre und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 10 mwN). Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschriften des Privatrechts handelt (Senat, ebenda mwN).
14
b) Im Streitfall ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder als Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler), noch in seinen Ausprägungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 17 mwN), in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, Rn. 83 ff.; Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN) oder in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) betroffen. In Betracht kommt allein, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens berührt ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 2339, juris Rn. 16).
15
aa) Dem Kläger werden keine Äußerungen beigelegt oder untergeschoben , die er nicht getätigt hat (vgl. dazu auch BVerfG, NJW 1980, 2070, juris Rn. 16).
16
(1) Nach den für die Ermittlung des Aussagegehaltes einer Äußerung maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20 mwN; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13 mwN) ist der angegriffenen Textpassage der Sinngehalt zu entnehmen, der Kläger habe sich als anwaltlicher Vertreter des X gegen eine Veröffentlichung von Informationen über das Steuergebahren des X in Spanien gewendet. Er habe sich darüber empört - mithin auch in gewisser Weise emotional darauf reagiert -, dass die Zeitschrift Material aus einem Hackerangriff verwende, dies als neue Qualität von journalistischer Verrohung bezeichnet und auf die Bitte nach einer Kommentierung der Recherchen der Zeitschrift mitgeteilt, die Fragen seien der Privatsphäre und dem Steuergeheimnis zuzurechnen. Er habe ferner mit einer Klage gedroht, wenn über "den Fall" in irgendeiner Weise ("eine Zeile") berichtet werde. Dazu, was mit "dem Fall" gemeint ist, kann der unvoreingenommene Durchschnittsleser aus dem Artikel erfahren, X habe mit dem spanischen Fiskus einen "Deal gemacht". Dieser habe über zwei Millionen Euro nachgefordert. In den Bescheiden der spanischen Finanzbehörden stehe, dass X für die Jahre 2012 und 2013 keine Einkommensteuererklärung abgegeben habe und deshalb "zu einer Strafe verdonnert" worden sei. Im Gesamtzusammenhang des Artikels ist der Textpassage ferner der Sinngehalt zu entnehmen, dass die Empörung des Klägers im Hinblick auf die später ergangene Entscheidung des Landgerichts B. letztlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das lässt sich der angegriffenen Textpassage auch durch die Verwendung des Worts "angeblich" vor dem Zitat "neue Qualität von journalistischer Verrohung" entnehmen.
17
Eingebettet sind die streitgegenständlichen Äußerungen in einen zweiseitigen Artikel, der sich in seinem hauptsächlichen Gegenstand ("Die Fälle [Y] und [X] zeigen, dass manche Presserichter in Deutschland Schoßhunde bevorzugen" ) kritisch mit der Spruchpraxis der Pressekammern der Landgerichte, vor allem mit der Spruchpraxis der (einzigen) Pressekammer des Landgerichts H. und deren namentlich genannter Vorsitzenden sowie der Spruchpraxis des Landgerichts B. und dessen namentlich genannten ehemaligen Vorsitzenden befasst. Dabei werden auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, insbesondere der Verpflichtung des Presseorgans, vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, Rn. 39 mwN), am Beispiel der "Fälle" X und Y erläutert. In diesem Sinnzusammenhang steht die streitgegenständliche Textpassage, in der unter Verwendung der Zitatschnipsel dargestellt wird, wie der Kläger als anwaltlicher Vertreter von X auf die diesem eröffnete Gelegenheit zur Stellungnahme reagiert habe.
18
(2) Mit diesem Sinngehalt wird das klägerische Schreiben weder verfälschend noch sinnentstellend wiedergegeben.
19
Entgegen der Ansicht der Revision kann die angegriffene Textpassage schon nicht so verstanden werden, der Kläger habe eine Stellungnahme in der Sache abgegeben. Denn sie betrifft nach den Angaben im Artikel lediglich die Reaktion des Klägers auf die an seinen Mandanten gerichtete Bitte, die Rechercheergebnisse zu kommentieren, nicht aber inhaltlich die X übersandten Fragen, die im Artikel gar nicht wiedergegeben werden. Der angegriffenen Textpassage wird auch nicht dadurch ein anderer Sinn beigelegt, dass - so die Revision - die Intention ihres Verfassers verschwiegen würde, sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie bleibt in ihrem Sinngehalt unabhängig von dieser Intention unverändert. Im Übrigen entnimmt der Durchschnittsleser der Formulierung ("Eine Zeile über den Fall im Heft und man werde klagen") ohnehin, dass der Kläger den Vorgang nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen will, so dass ein Verschweigen dieser Intention auch nicht vorliegt.
20
Die Aussagen in dem Schreiben des Klägers werden auch nicht dadurch zum Nachteil des Klägers verfälscht, dass bei der Wiedergabe des letzten Satzes der angegriffenen Texpassage ("Eine Zeile über den Fall im Heft …") durch die Autoren der Zeitschrift die Diktion des klägerischen Schreibens verändert und dem in dem Artikel vorherrschenden Schreibstil angepasst worden ist. Denn der unvoreingenommene Durchschnittsleser wird angesichts des durchgängig in einer eher umgangssprachlichen und plakativen Art und Weise verfassten Artikels ("lausiger Ball", "beackern", "Deal … gemacht", "spielte ... mit", "in Arbeit", "Texte … rasiert", "zu einer Strafe verdonnert", "wegholzte", "Spardose in der Karibik") davon ausgehen, dass der in indirekter Rede - und damit anders als die zuvor in Anführungszeichen gesetzten wörtlichen Zitate - wiedergegebene Satz den Sprachstil der Autoren des Artikels widerspiegelt, nicht aber annehmen, dass der Kläger selbst in dieser Art schreibe.
21
bb) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass die angegriffene Textpassage den in dem Artikel namentlich genannten Kläger nicht in seiner Berufsehre und seinem Recht auf soziale Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 17 mwN; BVerfG NJW 2006, 207 Rn. 25; BVerfGE 99, 185, 193 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 80) beeinträchtigt.
22
Mit dem oben ermittelten Sinngehalt ist die angegriffene Textpassage nicht geeignet, sich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit, sein berufliches Ansehen und seinen geschäftlichen Erfolg abträglich auszuwirken. Der Kläger wird als Rechtsanwalt dargestellt, der im Namen seines Mandanten mit einer Klage gedroht und sich - wie bereits mehrfach zuvor ("bekannt für … erhöhtes Empörungspotential"; "Diesmal") - über das Vorgehen der Presse empört habe, weil diese Material aus einem Hackerangriff nutze und die Privatsphäre und das Steuergeheimnis seines Mandanten betreffende Fragen stelle. Das ist aber nicht geeignet, sein Bild in der Öffentlichkeit oder sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen. Der Senat tritt vielmehr der Wertung des Berufungsgerichts bei, dass sich daraus (lediglich) ergibt, dass der Kläger die Interessen seiner (prominenten) Mandanten mit Nachdruck verfolge. Die Rügen der Revision greifen demgegenüber nicht durch.
23
(1) Soweit die Revision meint, der Kläger werde als eine Person dargestellt , die sich "immer über alles" aufrege, wobei man dies nicht so ernst nehmen müsse, trifft das nicht zu. Denn der Artikel befasst sich gerade kritisch damit , dass der Zeitschrift die Berichterstattung über X auf Betreiben der Kanzlei des Klägers durch das Landgericht H. untersagt sowie durch das Landgericht B. zunächst untersagt worden war, mithin die Drohung des Klägers durchaus ernst zu nehmen war.
24
(2) Ohne Erfolg rügt auch die Revision, die angegriffene Textpassage beeinträchtige das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit, weil er durch die Zuschreibung "erhöhtes Empörungspotential" - verstärkt durch das mit einem Ausrufezeichen versehene "Definitiv" nach den Zitaten aus dem klägerischen Schreiben - lächerlich gemacht werde. Abgesehen davon, dass der Kläger die genannten Äußerungen schon nicht angegriffen hat, reicht der Schutz der von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht so weit, dass das Grundrecht dem einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit gar nicht benannt (BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52) oder nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 99, 185, 194 mwN). Im Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, dass er durch die angegriffene Äußerung lächerlich gemacht werde. Vor diesem Hintergrund ist die Schwelle zur Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die angegriffene Textpassage nicht überschritten.
25
(3) Soweit die Revision schließlich meint, der Kläger werde an den Pranger gestellt (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 21 mwN; BVerfG, NJW 2010, 1587 Rn. 25 mwN), fehlen für eine Prangerwirkung, die mit einem schwerwiegenden Unwerturteil über das Verhalten des Klägers verbunden sein müsste, jegliche Anhaltspunkte.
26
cc) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die streitgegenständliche Äußerung gleichfalls nicht beeinträchtigt.
27
(1) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 83 ff.; Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. November 2019 (1 BvR 16/13 Rn. 83 ff.) den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des Persönlichkeitsrechts (neu) bestimmt hat, schließt sich der Senat dem auch für den zivilrechtlichen Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht enthält damit keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen, der die übrigen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allgemein übergreifen und zusammenführen würde, sondern lässt deren Wertungen und Abwägungsregeln unberührt. Es bildet nicht eine gesamthaft übergreifende Schutzgarantie, sondern hat einen von diesen abzugrenzenden eigenen Gehalt (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 83, 89 ff. mwN).
28
Ausgehend von dieser Neubestimmung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194) - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen, und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 90).
29
Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persön- lichkeitsrechts unabhängig von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 91).
30
(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers hier nicht betroffen. Der Kläger wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen einen Bericht über ihn, der der Information der Öffentlichkeit dient und ihm selbst ohne weiteres zugänglich ist. Er macht geltend, dass dieser Bericht ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Damit geht es hier um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation.
31
dd) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht in seiner Ausprägung der geschützten Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) beeinträchtigt.
32
(1) Die Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) schützt das Interesse eines Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt einer privaten Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt und die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN). Einen generellen deliktischen Schutz des Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht gibt es allerdings nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, juris Rn. 18).
33
(2) Eine die Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betreffende private Kommunikation liegt hier schon nicht vor. Der Kläger wendet sich dagegen, dass in dem Artikel der Inhalt des der Beklagten übersandten Schreibens kurz zusammengefasst und mit Zitaten versehen wiedergegeben worden ist. Das Schreiben betrifft indes nicht den persönlichen Lebensbereich des Klägers; es handelt sich nicht um eine private Kommunikation, mit deren Wiedergabe in der Öffentlichkeit er keinesfalls rechnen musste. Kurz wiedergegeben wird der Inhalt eines Schriftstücks, das der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst und selbst aus der Hand gegeben hat. Dabei war ihm bewusst, dass an der Reaktion von X auf die von der Zeitschrift angestellten Recherchen ein großes Interesse der Zeitschrift bestand. Ein absolutes Recht, über die Weitergabe der Information, mit welchem Inhalt er sich an die Zeitschrift gewandt habe, zu bestimmen, steht dem Kläger nach den oben ausgeführten Grundsätzen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. Der Kläger kann ein solches Recht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - daher auch nicht durch die einseitige Erklärung begründen, seine Einlassungen seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Würde man einer solchen Erklärung Bedeutung beimessen, könnte jeder zu Lasten der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüberstehenden Freiheitsrechte Dritter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 81 f.) durch einseitige Erklärung zu seinen Gunsten einen Persönlichkeitsschutz begründen, der über die Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Freiheit hinausreicht.
34
(3) Das Schreiben wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch zu einer die Privatsphäre des Klägers berührenden privaten Kommunikation des Klägers, weil es sich mit Umständen befasst, die die Privatsphäre seines Mandanten betreffen. Bei der Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt ist, kommt es auf die Persönlichkeitssphäre an, die in Bezug auf den Kläger berührt ist. Das ist hier nur die Sozialsphäre. Dagegen ist nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob und inwieweit durch die Wiedergabe des Schreibens in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des X eingegriffen wird. Das ist hier nicht streitgegenständlich.
35
ee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens auch nicht etwa dadurch betroffen, dass die Beklagte bei der zusammenfassenden Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens die beiden kurzen wörtlichen Zitate "Hackerangriff" sowie "der Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen" aus dem Schreiben verwendet hat. Ob das auch für das Zitat "neue Qualität von journalistischer Verrohung" gilt, kann dagegen dahinstehen.
36
(1) Anerkannt ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht der Person zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort. Wird dieses - auch mit ihrer Einwilligung - aufgezeichnet, darf über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufnahmen verfügt werden. Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stellt eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit dar, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf. Insoweit bedarf die Person eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Bildnisses, vor der sie auch dann geschützt ist, wenn sie gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben hat (Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668, juris Rn. 17).
37
In einer schriftlichen Aufzeichnung wird die Persönlichkeit demgegenüber regelmäßig in geringerem Maße erkennbar, weil weder ihr Bildnis noch ihr stimmlicher Ausdruck in einem Schriftstück konserviert werden. Gleichwohl ist auch insoweit anerkannt, dass jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts - auch wenn ihr Urheberschutzfähigkeit nicht zugebilligt werden kann - Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist, die Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, 338; Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15). Aufzeichnungen vertraulichen Charakters dürfen daher im Grundsatz nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden (BGH, Urteile vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, 338 f. - Aufzeichnungen privaten Charakters, hier: in ihrem Sinn veränderte Wiedergabe eines Anwaltsschreibens; vom 26. November 1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249, 257 f. - Tagebücher und private Briefe; Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 123 - Veröffentlichung der schriftlichen Aufzeichnung eines heimlich abgehörten Telefongesprächs ; BVerfG NJW 1991, 2339, juris Rn. 16 - Veröffentlichung eines nicht zur Veröffentlichung bestimmten Schreibens eines Amtsträgers an einen anderen Amtsträger). Geschützt wird das Interesse des Verfassers daran, dass - über den Inhalt der Aufzeichnungen hinaus - seine persönliche Ausdrucksweise nicht nach außen dringt, weil dies Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zulassen kann (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 - private E-Mails).
38
In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung allerdings den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts weder durch die Veröffentlichung von Zitaten aus Geschäftsbriefen, die der Autor selbst aus der Hand gegeben hat, berührt gesehen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 204/60, BGHZ 36, 77, 83 f.) noch durch die Veröffentlichung eines zwanzig Jahre zuvor gefertigten An- waltsschriftsatzes als Zeitdokument (BVerfG NJW 2000, 2416, juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 1587 Rn. 24 zu der Veröffentlichung eines anwaltlichen Schreibens; OLG München NJW 2008, 768, juris Rn. 29 f. sowie Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4; KG NJW-RR 2007, 842 Rn. 12). Auch sind die genannten Grundsätze nicht ohne weiteres auf Äußerungen zu übertragen, die nicht in der genannten Weise die Persönlichkeit fixieren und konservieren, sondern von einem Gesprächspartner, sei es auch aufgrund eigener Gesprächsnotizen , aus eigenem Wissen weitergegeben werden. Insoweit steht nicht die Verfügung über die Person im Vordergrund, sondern das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt. Wie bereits ausgeführt, gibt es keinen generellen deliktischen Schutz des Geheimhaltungswillens (Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668 juris Rn. 18).
39
(2) Nach diesen Grundsätzen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers im Hinblick auf den Umstand allein, dass die Beklagte bei der Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens die beiden Zitatschnipsel "Hackerangriff" sowie "der Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen" verwendet hat, nicht berührt. Die kurzen, auf ein Wort sowie wenige Worte beschränkten Zitate aus dem im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit versandten und damit der Sozialsphäre zuzurechnenden Schreiben konservieren und fixieren die Persönlichkeit des Klägers nicht in einer Weise, dass ihre Veröffentlichung ohne die Einwilligung des Klägers sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berühren könnte. Bei den zitierten Worten handelt es sich um üblicherweise verwendete allgemein gebräuchliche Bezeichnungen oder Rechtsbegriffe, die keine persönliche Prägung erkennen lassen. Das lässt es ausgeschlossen erscheinen , dass aufgrund der Ausdrucksweise Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers gezogen werden könnten.
40
(3) Anders mag dies im Hinblick auf das Zitat "neue Qualität von journalistischer Verrohung" liegen. Dieses Zitat weist eine Wortwahl auf, die geeignet erscheint, Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers und die Art seiner in gewisser Weise emotionalen Argumentationsweise zu ziehen. Auch wenn der Kläger das Wort "Verrohung" nach den getroffenen Feststellungen bereits zuvor bei verschiedenen Gelegenheiten zu Veröffentlichungszwecken verwendet hatte und das Zitat lediglich aus wenigen Worten besteht, erscheint daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger durch die ohne sein Einverständnis erfolgte Veröffentlichung seines schriftlichen Ausdrucks insoweit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt ist. Das kann indes letztlich dahinstehen, weil der - unterstellte - Eingriff jedenfalls nicht rechtswidrig ist.
41
c) Soweit nach alledem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers - im Folgenden unterstellt - dadurch berührt ist, dass sein Schreiben wörtlich ("neue Qualität von journalistischer Verrohung") von der Beklagten veröffentlicht worden ist, war die Veröffentlichung nicht rechtswidrig. Die gebotene (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 19 mwN) Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Interesses des Klägers am Schutz seines Selbstbestimmungsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit geht zu Lasten des Klägers aus.
42
aa) Zugunsten des Klägers ist in die Abwägung zum einen sein Interesse einzustellen, dass seine persönliche Ausdrucksweise in dem nur an die Beklagte gerichteten Schreiben nicht nach außen dringt. Darüber hinaus ist sein Interesse daran zu berücksichtigen, als auf dem Gebiet des Medienrechts tätiger Anwalt in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung (vgl. BVerfGE 110, 226, 251 f.) nicht eingeschränkt und in der effektiven Rechts- wahrnehmung für seine Mandanten insbesondere nicht dadurch behindert zu werden, dass er die Veröffentlichung seiner persönlichen Ausdrucksweise gewärtigen muss, was zu einer Selbstzensur führen könnte.
43
Nicht betroffen ist dagegen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat - das durch Art. 12 Abs. 1 GG abgesicherte Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts (§ 43a Abs. 2 BRAO; vgl. BVerfGE 110, 226, 252, juris Rn. 101) und damit eine Grundbedingung für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Denn das anwaltliche Recht zur Verschwiegenheit schützt nicht das Interesse daran, dass ein der Verschwiegenheitspflicht nicht unterworfener Dritter keine Informationen weitergibt oder veröffentlicht, die der Rechtsanwalt ihm im Namen und Auftrag seines Mandanten gegenüber offenbart hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Veröffentlichung des Zitats eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu X oder auch zu anderen (potentiellen) Mandanten hätte verursachen können. X, dem als Mandant eine Kopie des Schreibens zur Verfügung zu stellen war, wusste, dass der Kläger alles dafür getan hatte, um eine Berichterstattung über ihn zu verhindern. Ferner musste - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - damit gerechnet werden, dass sich die Beklagte im Rahmen einer Veröffentlichung auch mit der Reaktion des X auf die Bitte einer Kommentierung der Recherchen auseinandersetzen werde.
44
bb) Für die Beklagte streitet die Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK. Grundsätzlich kommt dem Grundrecht der Meinungsfreiheit dabei umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennützi- ger Ziele abgegeben wird (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 20 mwN). Auch wörtliche Zitate, die - wie im Streitfall - geeignet sind, zu einer Bewertung des Zitierten beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2010, 1587 Rn. 21). Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft. Aus diesem Grund kommt ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 30 mwN).
45
cc) Im vorliegenden Fall überwiegt das Schutzinteresse der Beklagten an ihrem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit die Schutzinteressen des Klägers. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung des Zitats den Kläger nur in der Sozialsphäre und angesichts seiner Kürze in seinem Bestimmungsrecht als Autor allenfalls nur sehr geringfügig beeinträchtigt. Zudem hatte der Kläger das Wort "Verrohung" nach den getroffenen Feststellungen bereits zuvor bei verschiedenen Gelegenheiten zu Veröffentlichungszwecken verwendet , so dass Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit, die aus der Wortwahl hätten gezogen werden können, der Öffentlichkeit ohnehin bereits möglich waren. Demgegenüber leistet die Beklagte - wenn auch im streitgegenständlichen Fall vor dem Hintergrund eigener presserechtlicher Auseinandersetzungen mit dem Kläger - mit der Veröffentlichung einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf. In dem Artikel thematisiert sie die Frage, ob sie ihrer Rolle als "Wachhund der Öffentlichkeit" vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Pressekammern der Landgerichte H. und B. und im Hinblick auf die Tätigkeit von Medienanwälten wie dem Kläger ausreichend nachkommen kann. In diesem Zusammenhang verwendet die Beklagte das Zitat aus dem klägerischen Schreiben als plastischen Beleg dafür, wie eine solche Auseinandersetzung geführt wird, was den Aussagegehalt des Artikels verstärkt. Der Kläger muss es daher im Ergebnis hinnehmen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Zitat aus seinem Schreiben veröffentlicht hat.
46
2. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
47
a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579 Rn. 19, 21; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 13; vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, VersR 2006, 1219 Rn. 98 ff.; jeweils mwN). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16 mwN). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579 Rn.

19).

48
b) Ob nach diesen Grundsätzen in der Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens unter Verwendung der Zitatschnipsel ein betriebsbezo- gener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt, kann offen bleiben. Jedenfalls würde für die Abwägung nichts anderes gelten als wie zuvor unter 1 c ausgeführt. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 21.03.2018 - 28 O 309/17 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 15 U 53/18 -
20
Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 30; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 12; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14). Fernliegende Bedeutungen sind auszuschließen (BVerfGE 93, 266, 296; BVerfG NJW 2010, 3501 Rn. 22).
13
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenom- menen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen , soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, juris Rn. 12; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13 f., jeweils mwN).
10
a) Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die Privatsphäre , Geheimsphäre und Intimsphäre (vgl. etwa BVerfGE 27, 1, 6 - Mikrozensus ; 27, 344, 350 f. - Scheidungsakten; 32, 373, 379 - Arztkartei; 34, 238, 245 f. - heimliche Tonbandaufnahme; 47, 46, 73 - Sexualkundeunterricht; 49, 286, 298 - Transsexuelle), die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach), das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort (BVerfGE 34, 238, 246) und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 34, 269, 282 f. - Soraya; 54, 148, 153 f. - Eppler). Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschriften des Privatrechts handelt (vgl. BVerfGE 35, 202, 221; 54, 148, 153 f. - Eppler
15
bb) Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen auch das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. zur Vertraulichkeits- bzw. Geheimsphäre : Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73,120, 121, 124 f.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 509 f.; BVerfGE 54, 148, 153 f. mwN - Eppler-Zitat; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfGE 115, 166, 83 f., 187 ff.; EGMR, EuGRZ 2007, 415 Rn. 41, 43 f.). So umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden , ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 = AfP 2014, 58; BVerfGE 84, 192, 194; BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 31 f.; BVerfG, VersR 2013, 1425, 1427, jeweils mwN). Vielmehr erstreckt sich der Schutzbereich dieses Rechts auch auf Telekommunikationsverbindungsdaten einschließlich der jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Insoweit ergänzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 115, 166, 183 f., 187 ff.). Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt. Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 121 ff.). Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, 338).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 12/19 Verkündet am:
26. November 2019
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Ah, Ai

a) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht
des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten
Schreibens.

b) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.

c) Zu dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (hier:
Veröffentlichung von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben).
BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2019:261119UVIZR12.19.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der klagende Rechtsanwalt nimmt die beklagte Verlegerin auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in Anspruch.
2
Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Der Spiegel" (im Folgenden: "die Zeitschrift"). Im November 2016 übersandte ein Redakteur der Beklagten einem bekannten Fußballspieler (im Folgenden: "X") einen umfangreichen Fragenkatalog zu Sachverhalten, die unter anderem dessen Einkommensteuererklärungen 2011 und 2013 betrafen. Der Kläger nahm als anwaltlicher Vertreter von X mit Schreiben vom 28. November 2016 dazu Stellung. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Mir liegen Ihre Fragebögen an meine[n] Mandanten vor. Die nachfolgenden Ausführungen dienen nicht der Einlassung zu Ihren Fragen, sondern ausschließlich der presserechtlichen Interessenvertretung im Interesse der Vermei- dung einer offensichtlich angedachten und rechtswidrigen Berichterstattung. Die Einlassungen sind daher nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sämtliche Fragen, die Sie übermittelt haben, betreffen Sachverhalte, die ausschließlich der Privatsphäre (private Vermögensverhältnisse etc.) bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen sind, so dass sich eine Berichterstattung dem Grunde nach verbietet. … Was erschwerend hinzukommt ist, dass Sie Ihre vermeintlichen Informationen auf Daten gründen, die durch einen Hackerangriff auf die spanische Steuerkanzlei … im April 2016 erlangt wurden. Diesbezüglich sind bereits strafrechtliche Ermittlungsverfahren in Spanien eingeleitet worden. Sofern Sie tatsächlich nunmehr diese Daten nutzen, machen Sie sich selbst der Beihilfe mannigfaltiger Delikte schuldig. … Hinzu tritt, dass Sie offenbar nur diese Informationen aus dem April diesen Jahres haben und überhaupt keine Kenntnisse über tatsächliche Verfahrensstände etc. Insofern seien Sie auf Folgendes hingewiesen, ohne dass diese Information veröffentlicht werden darf oder als Einlassung zur Sache dient: … Sollten Sie entgegen dieser Sach- und Rechtslage dennoch berichten, werden wir definitiv nicht nur zivilrechtliche Schritte einleiten. Das ist eine neue Qualität von journalistischer Verrohung, wenn [die Zeitschrift] sich anschickt, Daten, die durch Straftaten erlangt wurden und Sachverhalte auch falsch wiedergeben, zur Grundlage [ihrer] Artikel macht. …"
3
Nachdem die Zeitschrift in der Folge kritisch über den Umgang von X und von einem anderen prominenten Fußballspieler (im Folgenden: "Y") mit ihren jeweiligen Steuerpflichten berichtet hatte, wurde der Beklagten diese Berichterstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Landgericht H. auf Betreiben der spanischen Kanzlei und von dem Landgericht B. auf Betreiben von X untersagt, wobei die einstweilige Verfügung des Landgerichts B. in der Folge wieder aufgehoben wurde.
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In der Ausgabe Nr. 25/2017 vom 17. Juni 2017 veröffentlichte die Beklagte daraufhin einen Artikel mit der Überschrift "Bitte bellen Sie leise" und der Unterüberschrift "… Die Presse soll Wachhund der Demokratie sein. Die Fälle [Y] und [X] zeigen, dass manche Presserichter in Deutschland Schoßhunde bevorzugen", in dem sie sich kritisch mit den zu ihren Lasten ergangenen einstweiligen Verfügungen und insbesondere mit der Spruchpraxis der Pressekammer des Landgerichts H. befasst. Dabei stellt sie die Vorgeschichte wie folgt dar (Hervorhebung nur hier): "Am 3. Dezember erschien [die Zeitschrift] mit der Y- und der X-Geschichte und gab sich alle Mühe, die Regeln einzuhalten. Mehr als eine Woche vorher hatte die Redaktion Y, X und ihre Beraterstäbe darum gebeten, die Ergebnisse der monatelangen Recherchen zu kommentieren. Von Ys Seite kam wenig zurück, von Xs vor allem eine Drohung. Dort spielte nun [Kläger] mit, Medienrechtler aus […], bekannt für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotential. Diesmal empörte er sich über eine angeblich "neue Qualität von journalistischer Verrohung". [Die Zeitschrift] nutze Material aus einem "Hackerangriff", die Fragen seien "der Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen". Eine Zeile über den Fall im Heft und man werde klagen. Definitiv!"
5
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der zitierten Textpassage im Umfang der Unterstreichung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2019, 51 ff., veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.
7
Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers sei gegeben. Zwar werde sein Persönlichkeitsrecht weder durch die einzelnen wörtlichen Zitatschnipsel noch die Wiedergabe der Äußerungen in indirekter Rede oder deren Einbettung im Gesamtkontext verletzt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vermittle seinem Träger keinen Anspruch darauf, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm sei. Es handle sich um unstreitig zutreffende Zitate des Klägers aus einem Schreiben an ein Medienunternehmen , die weder verfälscht noch aus dem Zusammenhang gerissen noch sinnentstellend wiedergegeben würden und die seine berufliche Tätigkeit - und damit seine Sozialsphäre - beträfen. Unzulässig sei in diesem Zusammenhang lediglich das Hervorrufen einer Prangerwirkung, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werde und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirke. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben.
8
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei aber insoweit betroffen, als die Beklagte überhaupt Äußerungen aus dem an sie gerichteten Schreiben öffentlich wiedergegeben und damit in das Bestimmungsrecht des Klägers über die Veröffentlichung seiner Äußerung sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen habe. Vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG sei als Ausprägung des Rechts auf Selbstdarstellung und Selbstbestimmung auch das Bestimmungsrecht über die Weitergabe und Veröffentlichung schriftlicher Aufzeichnungen erfasst. Der Einzelne solle - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen wolle bzw. ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden könne. Stehe allein dem Kläger die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er seine Äußerungen gegenüber der Beklagten öffentlich mache, so habe er diese Entscheidung in dem Sinne getroffen, dass er einer Veröffentlichung widersprochen habe.
9
Soweit mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch ein Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert worden sei, führe dies nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" im Sinn von § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen sei. Vielmehr sei die Frage der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen zu berücksichtigen. Insoweit sei dann ohne praktische Relevanz, ob man auch einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb prüfen könne. Denn im Rahmen der Abwägung würde nichts anderes gelten, als was sogleich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgeführt werde.
10
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht rechtswidrig, weil im Rahmen der anzustellenden Abwägung weder seine Berufsausübungsfreiheit - so sie überhaupt beeinträchtigt sei - noch seine persönlichkeitsrechtlichen Belange die schutzwürdigen Interessen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG überwögen. Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein absolutes Bestimmungsrecht gebe es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit Blick auf das ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines wörtlichen Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen. Auf Seiten der Beklagten sei die Meinungsfreiheit und ferner zu berücksichtigen, dass sie mit der Wiedergabe der inhaltlich und dem Kontext nach zutreffenden Zitate ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtere. Demgegenüber könne ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht festgestellt werden. Sämtliche Zitate stammten unstreitig vom Kläger selbst und seien zutreffend wiedergegeben worden. Die authentische Form der Ursprungsäußerung werde zwar in der Berichterstattung teilweise dadurch verkürzt, dass lediglich ein paar wenige Schlagwörter aus dem Schreiben des Klägers wiedergege- ben und diese dabei in einen größeren Gesamtzusammenhang gerückt würden, in welchem die Äußerungen des Klägers beispielhaft für sein sonstiges Verhalten stehen sollten. Gleichwohl bleibe erkennbar, dass die zitierten Äußerungen die Reaktion des Klägers auf die Aufforderung der Beklagten gegenüber X darstellten , mittels eines Fragebogens zum Vorwurf der Steuerhinterziehung Stellung zu nehmen. Auch bei dem in indirekter Rede gehaltenen Satz "Eine Zeile über den Fall im Heft und man werde klagen. Definitiv!" handele es sich nicht um ein Falschzitat. Weiter zu berücksichtigen sei, dass die Wiedergabe der Äußerungen des Klägers lediglich seine Sozialsphäre betreffe. Eine Prangerwirkung sei nicht gegeben. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass der Kläger durch die Verwendung der Zitate der Lächerlichkeit preisgegeben werde, treffe das in der Sache nicht zu. Darauf komme es aber auch nicht an, weil allein eine überspitzte Kritik am Verhalten des Klägers keine Prangerwirkung hervorrufe. Aus der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des Klägers ließen sich keine maßgeblichen Argumente ableiten, die im konkreten Fall bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen für den Kläger streiten würden.

II.

11
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Kläger steht wegen der beanstandeten Äußerungen ein Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
12
1. Ob die angegriffene Wortberichterstattung den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers berührt, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK, kann im Ergebnis dahinstehen. Soweit eine Berührung des Schutzbereichs unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles (nur) in Bezug auf die Veröffentlichung des Zitats "neue Qualität von journalistischer Verrohung" in Betracht kommt, ist die Veröffentlichung jedenfalls nicht rechtswidrig.
13
a) Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, Rn. 80). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt unter anderem die Privatsphäre , Geheimsphäre und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 10 mwN). Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschriften des Privatrechts handelt (Senat, ebenda mwN).
14
b) Im Streitfall ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder als Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler), noch in seinen Ausprägungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 17 mwN), in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, Rn. 83 ff.; Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN) oder in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) betroffen. In Betracht kommt allein, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens berührt ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 2339, juris Rn. 16).
15
aa) Dem Kläger werden keine Äußerungen beigelegt oder untergeschoben , die er nicht getätigt hat (vgl. dazu auch BVerfG, NJW 1980, 2070, juris Rn. 16).
16
(1) Nach den für die Ermittlung des Aussagegehaltes einer Äußerung maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20 mwN; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13 mwN) ist der angegriffenen Textpassage der Sinngehalt zu entnehmen, der Kläger habe sich als anwaltlicher Vertreter des X gegen eine Veröffentlichung von Informationen über das Steuergebahren des X in Spanien gewendet. Er habe sich darüber empört - mithin auch in gewisser Weise emotional darauf reagiert -, dass die Zeitschrift Material aus einem Hackerangriff verwende, dies als neue Qualität von journalistischer Verrohung bezeichnet und auf die Bitte nach einer Kommentierung der Recherchen der Zeitschrift mitgeteilt, die Fragen seien der Privatsphäre und dem Steuergeheimnis zuzurechnen. Er habe ferner mit einer Klage gedroht, wenn über "den Fall" in irgendeiner Weise ("eine Zeile") berichtet werde. Dazu, was mit "dem Fall" gemeint ist, kann der unvoreingenommene Durchschnittsleser aus dem Artikel erfahren, X habe mit dem spanischen Fiskus einen "Deal gemacht". Dieser habe über zwei Millionen Euro nachgefordert. In den Bescheiden der spanischen Finanzbehörden stehe, dass X für die Jahre 2012 und 2013 keine Einkommensteuererklärung abgegeben habe und deshalb "zu einer Strafe verdonnert" worden sei. Im Gesamtzusammenhang des Artikels ist der Textpassage ferner der Sinngehalt zu entnehmen, dass die Empörung des Klägers im Hinblick auf die später ergangene Entscheidung des Landgerichts B. letztlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Das lässt sich der angegriffenen Textpassage auch durch die Verwendung des Worts "angeblich" vor dem Zitat "neue Qualität von journalistischer Verrohung" entnehmen.
17
Eingebettet sind die streitgegenständlichen Äußerungen in einen zweiseitigen Artikel, der sich in seinem hauptsächlichen Gegenstand ("Die Fälle [Y] und [X] zeigen, dass manche Presserichter in Deutschland Schoßhunde bevorzugen" ) kritisch mit der Spruchpraxis der Pressekammern der Landgerichte, vor allem mit der Spruchpraxis der (einzigen) Pressekammer des Landgerichts H. und deren namentlich genannter Vorsitzenden sowie der Spruchpraxis des Landgerichts B. und dessen namentlich genannten ehemaligen Vorsitzenden befasst. Dabei werden auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, insbesondere der Verpflichtung des Presseorgans, vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, Rn. 39 mwN), am Beispiel der "Fälle" X und Y erläutert. In diesem Sinnzusammenhang steht die streitgegenständliche Textpassage, in der unter Verwendung der Zitatschnipsel dargestellt wird, wie der Kläger als anwaltlicher Vertreter von X auf die diesem eröffnete Gelegenheit zur Stellungnahme reagiert habe.
18
(2) Mit diesem Sinngehalt wird das klägerische Schreiben weder verfälschend noch sinnentstellend wiedergegeben.
19
Entgegen der Ansicht der Revision kann die angegriffene Textpassage schon nicht so verstanden werden, der Kläger habe eine Stellungnahme in der Sache abgegeben. Denn sie betrifft nach den Angaben im Artikel lediglich die Reaktion des Klägers auf die an seinen Mandanten gerichtete Bitte, die Rechercheergebnisse zu kommentieren, nicht aber inhaltlich die X übersandten Fragen, die im Artikel gar nicht wiedergegeben werden. Der angegriffenen Textpassage wird auch nicht dadurch ein anderer Sinn beigelegt, dass - so die Revision - die Intention ihres Verfassers verschwiegen würde, sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie bleibt in ihrem Sinngehalt unabhängig von dieser Intention unverändert. Im Übrigen entnimmt der Durchschnittsleser der Formulierung ("Eine Zeile über den Fall im Heft und man werde klagen") ohnehin, dass der Kläger den Vorgang nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen will, so dass ein Verschweigen dieser Intention auch nicht vorliegt.
20
Die Aussagen in dem Schreiben des Klägers werden auch nicht dadurch zum Nachteil des Klägers verfälscht, dass bei der Wiedergabe des letzten Satzes der angegriffenen Texpassage ("Eine Zeile über den Fall im Heft …") durch die Autoren der Zeitschrift die Diktion des klägerischen Schreibens verändert und dem in dem Artikel vorherrschenden Schreibstil angepasst worden ist. Denn der unvoreingenommene Durchschnittsleser wird angesichts des durchgängig in einer eher umgangssprachlichen und plakativen Art und Weise verfassten Artikels ("lausiger Ball", "beackern", "Deal … gemacht", "spielte ... mit", "in Arbeit", "Texte … rasiert", "zu einer Strafe verdonnert", "wegholzte", "Spardose in der Karibik") davon ausgehen, dass der in indirekter Rede - und damit anders als die zuvor in Anführungszeichen gesetzten wörtlichen Zitate - wiedergegebene Satz den Sprachstil der Autoren des Artikels widerspiegelt, nicht aber annehmen, dass der Kläger selbst in dieser Art schreibe.
21
bb) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass die angegriffene Textpassage den in dem Artikel namentlich genannten Kläger nicht in seiner Berufsehre und seinem Recht auf soziale Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 17 mwN; BVerfG NJW 2006, 207 Rn. 25; BVerfGE 99, 185, 193 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 80) beeinträchtigt.
22
Mit dem oben ermittelten Sinngehalt ist die angegriffene Textpassage nicht geeignet, sich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit, sein berufliches Ansehen und seinen geschäftlichen Erfolg abträglich auszuwirken. Der Kläger wird als Rechtsanwalt dargestellt, der im Namen seines Mandanten mit einer Klage gedroht und sich - wie bereits mehrfach zuvor ("bekannt für … erhöhtes Empörungspotential"; "Diesmal") - über das Vorgehen der Presse empört habe, weil diese Material aus einem Hackerangriff nutze und die Privatsphäre und das Steuergeheimnis seines Mandanten betreffende Fragen stelle. Das ist aber nicht geeignet, sein Bild in der Öffentlichkeit oder sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen. Der Senat tritt vielmehr der Wertung des Berufungsgerichts bei, dass sich daraus (lediglich) ergibt, dass der Kläger die Interessen seiner (prominenten) Mandanten mit Nachdruck verfolge. Die Rügen der Revision greifen demgegenüber nicht durch.
23
(1) Soweit die Revision meint, der Kläger werde als eine Person dargestellt , die sich "immer über alles" aufrege, wobei man dies nicht so ernst nehmen müsse, trifft das nicht zu. Denn der Artikel befasst sich gerade kritisch damit , dass der Zeitschrift die Berichterstattung über X auf Betreiben der Kanzlei des Klägers durch das Landgericht H. untersagt sowie durch das Landgericht B. zunächst untersagt worden war, mithin die Drohung des Klägers durchaus ernst zu nehmen war.
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(2) Ohne Erfolg rügt auch die Revision, die angegriffene Textpassage beeinträchtige das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit, weil er durch die Zuschreibung "erhöhtes Empörungspotential" - verstärkt durch das mit einem Ausrufezeichen versehene "Definitiv" nach den Zitaten aus dem klägerischen Schreiben - lächerlich gemacht werde. Abgesehen davon, dass der Kläger die genannten Äußerungen schon nicht angegriffen hat, reicht der Schutz der von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht so weit, dass das Grundrecht dem einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit gar nicht benannt (BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52) oder nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 99, 185, 194 mwN). Im Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, dass er durch die angegriffene Äußerung lächerlich gemacht werde. Vor diesem Hintergrund ist die Schwelle zur Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die angegriffene Textpassage nicht überschritten.
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(3) Soweit die Revision schließlich meint, der Kläger werde an den Pranger gestellt (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 21 mwN; BVerfG, NJW 2010, 1587 Rn. 25 mwN), fehlen für eine Prangerwirkung, die mit einem schwerwiegenden Unwerturteil über das Verhalten des Klägers verbunden sein müsste, jegliche Anhaltspunkte.
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cc) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die streitgegenständliche Äußerung gleichfalls nicht beeinträchtigt.
27
(1) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 83 ff.; Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. November 2019 (1 BvR 16/13 Rn. 83 ff.) den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des Persönlichkeitsrechts (neu) bestimmt hat, schließt sich der Senat dem auch für den zivilrechtlichen Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht enthält damit keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen, der die übrigen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allgemein übergreifen und zusammenführen würde, sondern lässt deren Wertungen und Abwägungsregeln unberührt. Es bildet nicht eine gesamthaft übergreifende Schutzgarantie, sondern hat einen von diesen abzugrenzenden eigenen Gehalt (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 83, 89 ff. mwN).
28
Ausgehend von dieser Neubestimmung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194) - insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen, und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 90).
29
Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persön- lichkeitsrechts unabhängig von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 91).
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(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers hier nicht betroffen. Der Kläger wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen einen Bericht über ihn, der der Information der Öffentlichkeit dient und ihm selbst ohne weiteres zugänglich ist. Er macht geltend, dass dieser Bericht ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Damit geht es hier um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation.
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dd) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht in seiner Ausprägung der geschützten Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) beeinträchtigt.
32
(1) Die Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) schützt das Interesse eines Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt einer privaten Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt und die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN). Einen generellen deliktischen Schutz des Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht gibt es allerdings nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, juris Rn. 18).
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(2) Eine die Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betreffende private Kommunikation liegt hier schon nicht vor. Der Kläger wendet sich dagegen, dass in dem Artikel der Inhalt des der Beklagten übersandten Schreibens kurz zusammengefasst und mit Zitaten versehen wiedergegeben worden ist. Das Schreiben betrifft indes nicht den persönlichen Lebensbereich des Klägers; es handelt sich nicht um eine private Kommunikation, mit deren Wiedergabe in der Öffentlichkeit er keinesfalls rechnen musste. Kurz wiedergegeben wird der Inhalt eines Schriftstücks, das der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst und selbst aus der Hand gegeben hat. Dabei war ihm bewusst, dass an der Reaktion von X auf die von der Zeitschrift angestellten Recherchen ein großes Interesse der Zeitschrift bestand. Ein absolutes Recht, über die Weitergabe der Information, mit welchem Inhalt er sich an die Zeitschrift gewandt habe, zu bestimmen, steht dem Kläger nach den oben ausgeführten Grundsätzen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. Der Kläger kann ein solches Recht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - daher auch nicht durch die einseitige Erklärung begründen, seine Einlassungen seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Würde man einer solchen Erklärung Bedeutung beimessen, könnte jeder zu Lasten der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüberstehenden Freiheitsrechte Dritter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 81 f.) durch einseitige Erklärung zu seinen Gunsten einen Persönlichkeitsschutz begründen, der über die Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Freiheit hinausreicht.
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(3) Das Schreiben wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch zu einer die Privatsphäre des Klägers berührenden privaten Kommunikation des Klägers, weil es sich mit Umständen befasst, die die Privatsphäre seines Mandanten betreffen. Bei der Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt ist, kommt es auf die Persönlichkeitssphäre an, die in Bezug auf den Kläger berührt ist. Das ist hier nur die Sozialsphäre. Dagegen ist nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob und inwieweit durch die Wiedergabe des Schreibens in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des X eingegriffen wird. Das ist hier nicht streitgegenständlich.
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ee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens auch nicht etwa dadurch betroffen, dass die Beklagte bei der zusammenfassenden Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens die beiden kurzen wörtlichen Zitate "Hackerangriff" sowie "der Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen" aus dem Schreiben verwendet hat. Ob das auch für das Zitat "neue Qualität von journalistischer Verrohung" gilt, kann dagegen dahinstehen.
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(1) Anerkannt ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht der Person zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort. Wird dieses - auch mit ihrer Einwilligung - aufgezeichnet, darf über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufnahmen verfügt werden. Das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das nicht nur die Äußerungen ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, stellt eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit dar, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden darf. Insoweit bedarf die Person eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Bildnisses, vor der sie auch dann geschützt ist, wenn sie gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben hat (Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668, juris Rn. 17).
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In einer schriftlichen Aufzeichnung wird die Persönlichkeit demgegenüber regelmäßig in geringerem Maße erkennbar, weil weder ihr Bildnis noch ihr stimmlicher Ausdruck in einem Schriftstück konserviert werden. Gleichwohl ist auch insoweit anerkannt, dass jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts - auch wenn ihr Urheberschutzfähigkeit nicht zugebilligt werden kann - Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist, die Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zulässt (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, 338; Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15). Aufzeichnungen vertraulichen Charakters dürfen daher im Grundsatz nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm gebilligten Weise veröffentlicht werden (BGH, Urteile vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, 338 f. - Aufzeichnungen privaten Charakters, hier: in ihrem Sinn veränderte Wiedergabe eines Anwaltsschreibens; vom 26. November 1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249, 257 f. - Tagebücher und private Briefe; Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 123 - Veröffentlichung der schriftlichen Aufzeichnung eines heimlich abgehörten Telefongesprächs ; BVerfG NJW 1991, 2339, juris Rn. 16 - Veröffentlichung eines nicht zur Veröffentlichung bestimmten Schreibens eines Amtsträgers an einen anderen Amtsträger). Geschützt wird das Interesse des Verfassers daran, dass - über den Inhalt der Aufzeichnungen hinaus - seine persönliche Ausdrucksweise nicht nach außen dringt, weil dies Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zulassen kann (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 - private E-Mails).
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In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung allerdings den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts weder durch die Veröffentlichung von Zitaten aus Geschäftsbriefen, die der Autor selbst aus der Hand gegeben hat, berührt gesehen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 204/60, BGHZ 36, 77, 83 f.) noch durch die Veröffentlichung eines zwanzig Jahre zuvor gefertigten An- waltsschriftsatzes als Zeitdokument (BVerfG NJW 2000, 2416, juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 1587 Rn. 24 zu der Veröffentlichung eines anwaltlichen Schreibens; OLG München NJW 2008, 768, juris Rn. 29 f. sowie Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4; KG NJW-RR 2007, 842 Rn. 12). Auch sind die genannten Grundsätze nicht ohne weiteres auf Äußerungen zu übertragen, die nicht in der genannten Weise die Persönlichkeit fixieren und konservieren, sondern von einem Gesprächspartner, sei es auch aufgrund eigener Gesprächsnotizen , aus eigenem Wissen weitergegeben werden. Insoweit steht nicht die Verfügung über die Person im Vordergrund, sondern das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt. Wie bereits ausgeführt, gibt es keinen generellen deliktischen Schutz des Geheimhaltungswillens (Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668 juris Rn. 18).
39
(2) Nach diesen Grundsätzen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers im Hinblick auf den Umstand allein, dass die Beklagte bei der Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens die beiden Zitatschnipsel "Hackerangriff" sowie "der Privatsphäre … bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen" verwendet hat, nicht berührt. Die kurzen, auf ein Wort sowie wenige Worte beschränkten Zitate aus dem im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit versandten und damit der Sozialsphäre zuzurechnenden Schreiben konservieren und fixieren die Persönlichkeit des Klägers nicht in einer Weise, dass ihre Veröffentlichung ohne die Einwilligung des Klägers sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berühren könnte. Bei den zitierten Worten handelt es sich um üblicherweise verwendete allgemein gebräuchliche Bezeichnungen oder Rechtsbegriffe, die keine persönliche Prägung erkennen lassen. Das lässt es ausgeschlossen erscheinen , dass aufgrund der Ausdrucksweise Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers gezogen werden könnten.
40
(3) Anders mag dies im Hinblick auf das Zitat "neue Qualität von journalistischer Verrohung" liegen. Dieses Zitat weist eine Wortwahl auf, die geeignet erscheint, Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers und die Art seiner in gewisser Weise emotionalen Argumentationsweise zu ziehen. Auch wenn der Kläger das Wort "Verrohung" nach den getroffenen Feststellungen bereits zuvor bei verschiedenen Gelegenheiten zu Veröffentlichungszwecken verwendet hatte und das Zitat lediglich aus wenigen Worten besteht, erscheint daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger durch die ohne sein Einverständnis erfolgte Veröffentlichung seines schriftlichen Ausdrucks insoweit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt ist. Das kann indes letztlich dahinstehen, weil der - unterstellte - Eingriff jedenfalls nicht rechtswidrig ist.
41
c) Soweit nach alledem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers - im Folgenden unterstellt - dadurch berührt ist, dass sein Schreiben wörtlich ("neue Qualität von journalistischer Verrohung") von der Beklagten veröffentlicht worden ist, war die Veröffentlichung nicht rechtswidrig. Die gebotene (vgl. zu den insoweit geltenden Grundsätzen Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 19 mwN) Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Interesses des Klägers am Schutz seines Selbstbestimmungsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit geht zu Lasten des Klägers aus.
42
aa) Zugunsten des Klägers ist in die Abwägung zum einen sein Interesse einzustellen, dass seine persönliche Ausdrucksweise in dem nur an die Beklagte gerichteten Schreiben nicht nach außen dringt. Darüber hinaus ist sein Interesse daran zu berücksichtigen, als auf dem Gebiet des Medienrechts tätiger Anwalt in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung (vgl. BVerfGE 110, 226, 251 f.) nicht eingeschränkt und in der effektiven Rechts- wahrnehmung für seine Mandanten insbesondere nicht dadurch behindert zu werden, dass er die Veröffentlichung seiner persönlichen Ausdrucksweise gewärtigen muss, was zu einer Selbstzensur führen könnte.
43
Nicht betroffen ist dagegen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat - das durch Art. 12 Abs. 1 GG abgesicherte Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts (§ 43a Abs. 2 BRAO; vgl. BVerfGE 110, 226, 252, juris Rn. 101) und damit eine Grundbedingung für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Denn das anwaltliche Recht zur Verschwiegenheit schützt nicht das Interesse daran, dass ein der Verschwiegenheitspflicht nicht unterworfener Dritter keine Informationen weitergibt oder veröffentlicht, die der Rechtsanwalt ihm im Namen und Auftrag seines Mandanten gegenüber offenbart hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Veröffentlichung des Zitats eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu X oder auch zu anderen (potentiellen) Mandanten hätte verursachen können. X, dem als Mandant eine Kopie des Schreibens zur Verfügung zu stellen war, wusste, dass der Kläger alles dafür getan hatte, um eine Berichterstattung über ihn zu verhindern. Ferner musste - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - damit gerechnet werden, dass sich die Beklagte im Rahmen einer Veröffentlichung auch mit der Reaktion des X auf die Bitte einer Kommentierung der Recherchen auseinandersetzen werde.
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bb) Für die Beklagte streitet die Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK. Grundsätzlich kommt dem Grundrecht der Meinungsfreiheit dabei umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennützi- ger Ziele abgegeben wird (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 20 mwN). Auch wörtliche Zitate, die - wie im Streitfall - geeignet sind, zu einer Bewertung des Zitierten beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2010, 1587 Rn. 21). Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft. Aus diesem Grund kommt ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu (Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 30 mwN).
45
cc) Im vorliegenden Fall überwiegt das Schutzinteresse der Beklagten an ihrem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit die Schutzinteressen des Klägers. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung des Zitats den Kläger nur in der Sozialsphäre und angesichts seiner Kürze in seinem Bestimmungsrecht als Autor allenfalls nur sehr geringfügig beeinträchtigt. Zudem hatte der Kläger das Wort "Verrohung" nach den getroffenen Feststellungen bereits zuvor bei verschiedenen Gelegenheiten zu Veröffentlichungszwecken verwendet , so dass Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit, die aus der Wortwahl hätten gezogen werden können, der Öffentlichkeit ohnehin bereits möglich waren. Demgegenüber leistet die Beklagte - wenn auch im streitgegenständlichen Fall vor dem Hintergrund eigener presserechtlicher Auseinandersetzungen mit dem Kläger - mit der Veröffentlichung einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf. In dem Artikel thematisiert sie die Frage, ob sie ihrer Rolle als "Wachhund der Öffentlichkeit" vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Pressekammern der Landgerichte H. und B. und im Hinblick auf die Tätigkeit von Medienanwälten wie dem Kläger ausreichend nachkommen kann. In diesem Zusammenhang verwendet die Beklagte das Zitat aus dem klägerischen Schreiben als plastischen Beleg dafür, wie eine solche Auseinandersetzung geführt wird, was den Aussagegehalt des Artikels verstärkt. Der Kläger muss es daher im Ergebnis hinnehmen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Zitat aus seinem Schreiben veröffentlicht hat.
46
2. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
47
a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579 Rn. 19, 21; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 13; vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, VersR 2006, 1219 Rn. 98 ff.; jeweils mwN). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16 mwN). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579 Rn.

19).

48
b) Ob nach diesen Grundsätzen in der Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens unter Verwendung der Zitatschnipsel ein betriebsbezo- gener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt, kann offen bleiben. Jedenfalls würde für die Abwägung nichts anderes gelten als wie zuvor unter 1 c ausgeführt. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 21.03.2018 - 28 O 309/17 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 15 U 53/18 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

19
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 69 f.). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (MünchKommBGB/ Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 192 mwN).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Hochleistungsmagneten zur Einsparung von fossilen Brennstoffen bei dem Betrieb von Heizungsanlagen her. Sie ist Inhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Patents über die "Anordnung zur magnetischen Ionisierung eines kohlenwasserstoffhaltigen Treibstoffs sowie deren Verwendung". Nach der Patentschrift liegt die Aufgabe der Erfindung darin, den Verbrennungswirkungsgrad des behandelten Treibstoffes signifikant zu erhöhen. Der Beklagte hat Physik und Architektur studiert. Er ist der Auffassung, dass die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen keine Energieeinsparung bewirkten und die Klägerin dies wisse. Am 7. Juni 2011 teilte er einer Kundin der Klägerin unter voller Nennung der im Folgenden abgekürzt wiedergegebenen Namen per E-Mail mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe derzeit an einem Artikel über einen groß angelegten Schwindel durch eine Firma S. GmbH, die unter dem Markennamen E. Magnete vermarktet, die an die Brennstoffleitung einer Heizungsanlage geklemmt auf wundersame Weise enorme Energieeinsparungen bewirken sollen. Die Wirkung dieser Magnete entspricht der eines Perpetuum Mobiles, die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete ist völliger Unsinn.

Zu den Opfern dieses Betruges gehört auch Ihr Unternehmen. Wie Herr J. vom Facility Management Ihres Unternehmens berichtet, wurden Heizungsanlagen in Ihren Niederlassungen A. und W. mit diesen Magneten ausgestattet.

Ich würde mich freuen, wenn Sie zu dieser Angelegenheit Stellung beziehen könnten. Mich interessiert dabei insbesondere, ob Sie durch Ihren Heizungslieferanten oder Energieberater zu diesen Magneten zum Kauf dieser Magnete motiviert wurden, oder ob sich diese nach Kauf dazu geäußert haben. Besonders interessant ist auch, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung durchgeführt wurde. Gerne wird Ihnen dazu jeder Schornsteinfeger bestätigen, dass solch eine Effizienzsteigerung nach einer normalen Wartung und Reinigung, die eventuell beim Einbau der Magnete erfolgte, problemlos messbar ist.

Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass sich Ihr Unternehmen durch die Bereitstellung des Anwenderberichts zu Werbezwecken für dieses Scharlatanerieprodukt (http://www.e.com/pressemeldungen/pdf/anwenderbericht_e..pdf) gegenüber dadurch beeinflussten weiteren Opfern des Betrugs eventuell schadensersatzpflichtig macht.

Vielen Dank und herzliche Grüße

T. B.

Wissenschaftsjournalist"

2

Nachdem die Klägerin den Beklagten abgemahnt und seine Äußerungen als Schmähkritik bezeichnet hatte, teilte der Beklagte mit E-Mail vom 17. Juni 2011 unter Angabe eines Links mit, das Abmahnschreiben habe ihn veranlasst, den Betrug durch die Klägerin auch im Usenet bekannt zu machen.

3

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen, die Klägerin initiiere mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen "E." hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug", bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs", bei den "E."-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte", die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles", die vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei völliger Unsinn. Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, unmittelbar an Kunden der Klägerin mit den vorgenannten Behauptungen heranzutreten, und an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.974,40 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, § 824 BGB zu. Durch die beanstandeten Äußerungen habe der Beklagte die unternehmensbezogenen Interessen des Unternehmens der Klägerin betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt seien. Die Äußerungen des Beklagten genössen nicht den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren seien. Ausweislich seiner E-Mail vom 7. Juni 2011 gehe es dem Beklagten vorrangig nicht um eine Auseinandersetzung mit der von ihm behaupteten Wirkungslosigkeit der von der Klägerin verwendeten Technik. Hierzu enthielten seine Ausführungen kaum einen brauchbaren Anhaltspunkt. Vielmehr gehe es dem Beklagten ersichtlich darum, das Unternehmen der Klägerin in den Augen auch von Kunden herabzusetzen. Während der Leser der E-Mail - anders als aus dem Bericht des Bayerischen Landesamtes für Umwelt - keinerlei Informationen erlange, aus welchen Gründen die Technik der Klägerin unbrauchbar sein solle, werde er ohne nähere Darlegungen mit angeblich betrügerischen Machenschaften der Klägerin konfrontiert. Dies habe mit einer Auseinandersetzung in der Sache nichts zu tun, sondern ziele einzig und allein darauf ab, die Klägerin als Betrügerin darzustellen und den Adressaten vor ihr zu warnen. Der Beklagte habe die Klägerin gleichsam als Betrügerin an den Pranger gestellt. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den vom Beklagten behaupteten journalistischen und verbraucherschützenden Motiven für sein Verhalten auseinandersetzen müssen, da er sich erstinstanzlich nicht auf diese Motive berufen habe. Soweit er sie mit der Berufungsbegründung geltend gemacht habe, sei er mit dem Vortrag ausgeschlossen. Abgesehen davon habe er seine Motive bereits nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargetan. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Artikel verfasst, ohne dass er dargelegt habe, was ihn daran gehindert habe, journalistisch tätig zu werden. Aber auch dann, wenn seine Motive tatsächlich journalistischer Art gewesen wären, würde es an der Bewertung seiner Äußerungen als Schmähkritik nichts ändern.

II.

5

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen und Verhaltensweisen nicht bejaht werden.

6

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen nicht aus § 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da die angegriffenen Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind.

7

a) Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 60; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 246; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 824 Rn. 2 ff.).

8

b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72 m.w.N.). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 10; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 63; BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfGE 85, 1, 15 f. m.w.N.; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).

9

Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 14; BVerfGK 10, 485, 489). Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217, 218).

10

c) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die Äußerungen, die Klägerin betreibe mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen E. hergestellten Produktes einen "groß angelegten Schwindel" bzw. "Betrug", bei den Kunden der Klägerin handele es sich um "Opfer dieses Betrugs", bei den E.-Produkten der Klägerin handele es sich um "Scharlatanerieprodukte", die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines "Perpetuum-Mobiles" und die vom Hersteller "herbeigezerrte" wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei "völliger Unsinn", sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen alle Teilaussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet auch tatsächliche Elemente auf. So bringt der Beklagte mit den Begriffen "Schwindel", "Betrug", "Scharlatanerieprodukte" und "Unsinn" im vorliegenden Zusammenhang zum Ausdruck, dass die von der Klägerin bei der Vermarktung ihres Produkts hervorgehobene energieeinsparende Wirkung der Magnete tatsächlich nicht gegeben sei. Die von der Klägerin zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise treffe nicht zu, die (angeblich) gemessenen Einsparungen könnten auch auf eine beim Einbau der Magnete erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen sein und die Klägerin habe hiervon Kenntnis. Hierin erschöpfen sich die Aussagen aber nicht; sie bringen vielmehr in erster Linie die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Klägerin durch den Beklagten zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Auch dem Begriff "Betrug" kommt im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Aussagegehalt zu. Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; BVerfGE 85, 1, 19; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42). Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung.

11

2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen und Verhaltensweisen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

12

a) Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin eingreifen. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 1994, 138 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9). Denn die Verwendung der beanstandeten Begriffe ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

13

Die angegriffenen Äußerungen berühren darüber hinaus das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Betroffen ist das Interesse der Klägerin daran, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 98; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711; NJW 2008, 358, 359 f.). Die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, eine Verunsicherung der Kunden der Klägerin zu bewirken mit der Folge, dass diese die angebotenen Leistungen nicht (mehr) nachfragen.

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Das zuletzt genannte Interesse der Klägerin wird zusätzlich dadurch betroffen, dass der Beklagte mit den angegriffenen Äußerungen unmittelbar an Kunden der Klägerin herangetreten ist.

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b) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig sind.

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aa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 97; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 19, z.V.b.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 12). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, juris Rn. 19, z.V.b.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135).

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bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die danach erforderliche Abwägung sei vorliegend entbehrlich, weil die angegriffenen Äußerungen als Schmähkritik zu qualifizieren seien und deshalb nicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG teilhätten.

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(1) Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 16).

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(2) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Äußerungen nicht als Schmähkritik zu qualifizieren. Auch hier ist nämlich zu beachten, dass eine Aussage nicht isoliert gewürdigt werden darf, sondern in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 19). Der E-Mail des Beklagten vom 7. Juni 2006 kann bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit der gewerblichen Leistung und dem Geschäftsgebaren der Klägerin auseinander. Ihm geht es erkennbar darum, die aus seiner Sicht gegebene völlige Wirkungslosigkeit der Produkte der Klägerin aufzudecken und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer und zur Markttransparenz beizutragen. Zu diesem Zweck bittet er den angeschriebenen Kunden der Klägerin um nähere Informationen, wie es zu dem Anwenderbericht des Kunden gekommen ist, den die Klägerin zu Werbezwecken für ihr Produkt verwendet. So bittet er insbesondere um Mitteilung, wie die Messung der angeblichen Effizienzsteigerung der Heizung durchgeführt wurde, und weist darauf hin, dass eine Effizienzsteigerung bereits nach einer normalen Wartung und Reinigung zu erwarten sei.

20

cc) Im Streitfall sind deshalb die unter a) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen.

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(1) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.). Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 18; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 Rn. 12; BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846; NJW 2008, 358, 359 f., 38; NJW 2012, 1643 Rn. 34). Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 171; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich).

22

(2) Auf der Grundlage des mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrags des Beklagten hat das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihrer unternehmensbezogenen Interessen nach diesen Grundsätzen hinter dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zurückzutreten. Nach dem - u.a. durch Vorlage zweier Privatgutachten und eines Warnschreibens des Bayerischen Landesamtes für Umwelt konkretisierten - Sachvortrag des Beklagten sind die tatsächlichen Elemente seiner insgesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizierenden Aussagen wahr. Denn danach sind die von der Klägerin mit dem Versprechen der Energieeinsparung bei dem Betrieb von Heizungsanlagen vertriebenen Magnete wirkungslos. Die angeblich energieeinsparende Wirkung der Magnete ist tatsächlich nicht gegeben. Etwaige Energieeinsparungen nach dem Einbau eines Magneten sind auf eine beim Einbau des Magneten erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen. Die von der Klägerin durchgeführten, eine Effizienzsteigerung belegenden Messungen sind nicht aussagekräftig, da sie nicht unter standardisierten Bedingungen und von objektiven Dritten durchgeführt worden sind. Die zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise trifft nicht zu; der als Beleg für die Wirkung der Magnete hergestellte Bezug zur Kernspinresonanz ist frei erfunden und dient der bewussten Täuschung potentieller Kunden.

23

Zu Gunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er seine Äußerungen nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen gemacht, sondern ein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, AfP 2009, 55 Rn. 18; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; EGMR NJW 2006, 1255, 1259 Rn. 94 - Steel und Morris/Vereinigtes Königreich sowie 1994, Serie A, Bd. 294-B, Nr. 75 = ÖstJZ 1995, 436, 438 f. - Fayed/Vereinigtes Königreich). Auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise, bestehen. Eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt voraus, dass die Marktteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Wie sich bereits aus der E-Mail des Beklagten vom 7. Juni 2006 ergibt, ging es ihm ungeachtet seiner überspitzten Formulierungen darum, über fragwürdige Geschäftspraktiken aufzuklären. Darüber hinaus ergab sich für den Empfängerkreis bereits aus der Art der Darstellung, dass ein subjektives Werturteil formuliert wurde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten im Kern betroffen wird, wenn ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wird. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325, 329; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35).

24

3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren im Revisionsverfahren erhobenen Einwendungen der Parteien auseinanderzusetzen.

Galke                   Diederichsen                   Stöhr

          v. Pentz                            Oehler

16
a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat , Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12 - Aufruf zur Kontokündigung; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung). Bei Presseunternehmen sind dabei durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gewährte Rechtspositionen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 BVerfGE 66, 116, 132 f.; Hager, in: Staudinger, BGB [2017], § 823 Rn. D 2). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung).
98
Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) allerdings keinen Schutz, auch wenn die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird (BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Als eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712).
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a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Senat , Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12 - Aufruf zur Kontokündigung; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung). Bei Presseunternehmen sind dabei durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gewährte Rechtspositionen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 BVerfGE 66, 116, 132 f.; Hager, in: Staudinger, BGB [2017], § 823 Rn. D 2). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung).
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 69 f.). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (MünchKommBGB/ Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 192 mwN).