Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2009 - VI ZR 221/08

bei uns veröffentlicht am01.12.2009
vorgehend
Landgericht Potsdam, 4 O 306/04, 26.01.2007
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12 U 46/07, 17.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 221/08 Verkündet am:
1. Dezember 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge
nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines
Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn
liegen gebliebenen Kraftfahrzeug.

b) Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen
entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzliche
Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhalten.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch , der sich am 30. Mai 2002 auf der BAB 10 von Berlin in Fahrtrichtung Frankfurt/Oder ereignete und bei dem der Ehemann der Klägerin zu 1 (im Folgenden : Klägerin) und Vater der Kläger zu 2 und 3 tödlich verunglückte.
2
Der Ehemann der Klägerin befuhr am Unfalltag gegen elf Uhr vormittags mit dem Motorrad in einer Gruppe zusammen mit zwei weiteren Motorradfahrern die Autobahn. Auf Höhe des Kilometers 84,6 kollidierten der Ehemann der Klägerin und ein weiterer Motorradfahrer mit dem auf dem linken von drei Fahr- streifen infolge eines Defekts liegen gebliebenen, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw Barkas B 1000, dessen Halter und Fahrer der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war. Dabei wurde der Ehemann der Klägerin tödlich verletzt.
3
Die Kläger begehren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Verstorbenen Ersatz des an dessen Motorrad entstandenen Schadens sowie der Beerdigungskosten. Ferner verlangen sie jeweils Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts, die Kläger zu 2 und 3 zudem die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 60 % teilweise stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger erstreben mit der Anschlussrevision eine weitergehende Verurteilung der Beklagten über die vom Berufungsgericht zuerkannte Haftungsquote hinaus.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hält aufgrund einer Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG die Haftung der Beklagten für die den Klägern entstandenen Schäden mit einer Quote von 60 % für gegeben. Zulasten des Beklagten sei dabei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen , weil er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen gebracht und es nicht auf dem Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin habe ausrollen lassen. Der Grünstreifen sei im Bereich der Unfallstelle ausreichend breit und ein deutlicher Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstreifen, der einem Ausweichen bei niedriger Geschwindigkeit entgegengestanden hätte, nicht vorhanden gewesen.
5
Der Beklagte habe ferner gegen § 15 StVO verstoßen. Ihm sei zwar nicht vorzuwerfen, dass er die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit einem Warndreieck abgesichert gehabt habe, da nicht feststehe, dass hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe jedoch das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, was aufgrund der Angaben der von dem Landgericht vernommenen Zeugen feststehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die dem Beklagten anzulastende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erhöht gewesen sei, weil dieses an einer extrem unfallträchtigen Stelle gestanden habe. Das Liegenbleiben des Fahrzeugs selbst sei dem Beklagten hingegen ebenso wenig vorzuwerfen wie das Befahren des linken Fahrstreifens.
6
Zulasten der Kläger berücksichtigt das Berufungsgericht einen Verstoß des Ehemanns der Klägerin gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Das Fahrzeug des Beklagten sei zum Unfallzeitpunkt, zu dem Tageslicht und gute Witterungsverhältnisse geherrscht hätten, für den Ehemann der Klägerin vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Unfallort und damit aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern zu sehen gewesen, selbst wenn man annehme, dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der linken Spur befunden. Denn auch in diesem Fall sei die Sicht auf das Fahrzeug des Beklagten nicht verdeckt gewesen. Weiterer Verkehr auf der linken Fahrspur, der die Sicht hätte verdecken können, sei nicht vorhanden gewesen. Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz zur Beeinträchtigung der Sicht des Ehemanns der Klägerin durch weiteren Verkehr vorgetragen hätten, sei dieses Vorbringen neu und deshalb nicht zu berücksichtigen.
7
Weiterhin sei die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw anzusetzen. Keine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr sei dagegen mit dem Umstand verbunden, dass mehrere Motorradfahrer in einer Gruppe zusammen gefahren seien. Die Überschreitung der an der Unfallstelle geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h durch den Verstorbenen sei nicht nachgewiesen.
8
Das Berufungsgericht beziffert den der Klägerin entzogenen Unterhalt auf monatlich 741,11 €, so dass sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Anspruch auf monatliche Zahlung in Höhe von 444,67 € ergebe. Die der Klägerin durch den Wegfall ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Ehemann entstandene Ersparnis in Höhe von 96,87 € sei im Hinblick auf das Quotenvorrecht der Klägerin nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. Auch die Witwenrente in Höhe von 622,02 € monatlich, die die Klägerin von der Bahnversicherungsanstalt beziehe, sei nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechenbar, weil sie nicht dem Schädiger zugute kommen solle.
9
Die von den Klägern zu 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des ihnen entzogenen Unterhalts seien in vollem Umfang begründet. Die bestehenden Ansprüche überstiegen auch bei Anrechnung der jeweils bezogenen Halbwaisenrenten in Höhe von insgesamt 238,36 € monatlich die eingeklagten Beträge.

II.

10
Revision und Anschlussrevision haben Erfolg.
11
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbe- schränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.
12
2. Die Revision der Beklagten ist begründet.
13
Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2674 ff.) geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 - VersR 2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Kriterien zu Grunde gelegt worden sind, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - VersR 2008, 126 und vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - z.V.b., jeweils m.w.N.). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil aber nicht in jeder Hinsicht stand.
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a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht einen zu Lasten des Beklagten zu wägenden Umstand darin gesehen hat, dass er sein Fahrzeug auf dem linken der drei Fahrstreifen zum Stehen brachte, anstatt es auf den Grünstreifen zur Mittelleitplanke hin ausrollen zu lassen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, es müsse, wer mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur einer Autobahn liegen bleibe, möglichst auf den zwischen den Fahrbahnen an der Mittelleitplanke liegenden Grünstreifen ausweichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456; OLG München, NZV 1997, 231; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 387, 388; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 18 StVO Rn. 24). Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe zumindest bis auf etwa einen halben Meter Aussteigeabstand an die Mittelschutzplanke heranfahren müssen, weil dann die Überholspur noch nahezu vollständig geräumt gewesen wäre. Denn der Beklagte hatte in dieser äußerst gefahrenträchtigen Situation die Maßnahmen zu treffen, die den Verkehr auf der Autobahn am wenigsten gefährdeten , hier also das Fahrzeug so weit wie irgend möglich aus dem Bereich des Fahrverkehrs herauszunehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken, auch wenn es dann noch etwa 30 bis 40 cm in den linken Fahrstreifen hineingeragt hätte (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - aaO, S. 457; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323 f.; OLG München aaO, S. 231 f.; Hentschel/König/Dauer aaO). Die Auffassung der Revision, es sei in solchen Situationen ungefährlicher, das Fahrzeug mitten auf der Überholspur zum Stehen zu bringen, weil nur dann der nachfolgende Verkehr ausreichend gewarnt werde, trifft nicht zu. Denn nur das Räumen der Fahrbahn ist geeignet, das Hindernis als solches zu beseitigen und Verkehrsteilnehmer zu schützen, die es nicht rechtzeitig wahrnehmen. Dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn sich das Fahrzeug des Beklagten nur etwa 30 bis 40 cm auf dem linken Fahrstreifen befunden hätte, stellt die Revision selbst nicht in Abrede. Im Übrigen fällt ein liegen gebliebenes Fahrzeug, das auf dem Grünstreifen an der Mittelleitplanke steht, im Regelfall nachfolgenden Verkehrsteilnehmern als stehendes Hindernis eher auf als ein Fahrzeug, das mitten auf der Fahrbahn steht.
15
b) Mit nicht rechtsfehlerfreier Begründung berücksichtigt das Berufungsgericht jedoch zulasten des Beklagten, dieser habe das Warnblinklicht an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet.
16
aa) Das Berufungsgericht geht aufgrund einer Würdigung der Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen davon aus, das Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten habe im Unfallzeitpunkt, also im Moment der Kollision mit dem Motorrad, nicht geleuchtet. Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts, es lasse sich nicht ausschließen, dass es bereits im Moment des dem Unfallgeschehen vorausgegangenen Defekts des Fahrzeugs zum Ausfall der Warnblinkanlage gekommen sei. Demnach bezieht das Berufungsgericht in seine Abwägung den Umstand ein, ab dem Eintritt der kritischen Verkehrssituation bis zum Unfallzeitpunkt habe das in diesem Zeitraum noch funktionsfähige Warnblinklicht des Fahrzeugs des Beklagten deshalb nicht geleuchtet, weil dieser es nicht eingeschaltet gehabt habe.
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bb) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den von ihm ebenfalls zum Gegenstand seiner Würdigung gemachten Angaben des Sachverständigen Wagner im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keine hinreichende Bedeutung zumisst. Dieser hatte in seinem Sachverständigengutachten vom 14. Januar 2003 festgestellt, die Warnblinkanlage des Fahrzeugs sei zum Besichtigungszeitpunkt nicht mehr funktionstüchtig gewesen, da die Sicherung infolge eines Kurzschlusses durchgebrannt gewesen sei. Dieser Kurzschluss könne "unmittelbar während des Unfallgeschehens durch die Beschädigung der hinteren rechten Rückleuchte sowie der damit verbundenen Zerstörung des hinteren rechten Fahrtrichtungsanzeigers entstanden sein". Der Gutachter gelangt von hier aus zu der Schlussfolgerung , es sei "auch im Ergebnis einer Inaugenscheinnahme der hinteren Lampen der Fahrtrichtungsanzeiger" zu bestätigen, dass die Warnblinkanlage zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sei. Dies ist, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, aber möglicherweise dahin zu verstehen, der Gutachter habe zumindest für den Fall, dass sich der Kurzschluss erst im Unfallzeitpunkt ereignet haben sollte, den Rückschluss gezogen, die Warnblinkanlage sei in diesem Moment in Betrieb gewesen. Auch das Berufungsgericht zieht in Betracht , dass die Warnblinkanlage "spätestens" durch den Unfall zerstört worden und der Warnblinker im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen sein könnte. Wenn es dennoch davon ausgeht, das liegen gebliebene Fahrzeug sei nicht durch Warnblinker gesichert gewesen, steht dies im Widerspruch zu der Stellungnahme des Gutachters im dargelegten Sinne. Erst recht ist dies der Fall, falls der Gutachter mit seiner Schlussfolgerung weitergehend zum Ausdruck gebracht haben sollte, es stehe aufgrund des Schadensbilds letztlich fest, dass sich der Kurzschluss erst zum Kollisionszeitpunkt ereignet habe und zu diesem Zeitpunkt sei die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen. Auch dieses Verständnis , das die Revision für richtig hält, erscheint zumindest möglich.
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cc) Bei dieser Sachlage rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt sei, der Beklagte habe die noch funktionsfähige Warnblinkanlage seines Fahrzeugs nicht eingeschaltet, nachdem dieses liegengeblieben war. Revisionsrechtlich ist insoweit zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil im Hinblick auf die von der Revision beanstandeten Gesichtspunkte nicht gerecht. Es beschränkt sich auf den Hinweis, die Ausführungen des Sachverständigen trügen lediglich die Aussage, dass infolge der - spätestens - unfallbedingten Zerstörung der Warnblinkanlage die Angaben nicht widerlegt werden könnten, der Warnblinker sei im Unfallzeitpunkt eingeschaltet gewesen. Dies lässt weder erkennen, dass sich das Berufungsgericht der verschiedenen Deutungsmöglichkeiten der gutachterlichen Stellungnahme bewusst war, noch hat es damit die in Widerspruch zu seiner Würdigung stehenden Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen. Die Urteilsgründe lassen insoweit nicht erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - aaO; vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080, 2082).
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3. Auch die Anschlussrevision der Kläger ist begründet.
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Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG a.F. halten auch ihren Angriffen nicht stand.
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a) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe unter entscheidungserheblicher Verletzung von § 531 Abs. 2 BGB den Klägervortrag in der Berufungsinstanz, die Sicht des Ehemanns der Klägerin auf das stehende Fahrzeug sei durch weiteren Verkehr zum Zeitpunkt der kritischen Verkehrssituation beeinträchtigt gewesen, zurückgewiesen; es sei deshalb verfahrensfehlerhaft zu der Bewertung gelangt, der Ehemann der Klägerin habe gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen. Denn hierbei handelte es sich nicht um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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aa) Um neues Vorbringen i.S. von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es sich nur, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht hingegen, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06 - aaO, S. 127 m.w.N.).
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bb) Als präkludiert sieht das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger an, der Ehemann der Klägerin habe das Fahrzeug des Beklagten gerade deswegen nicht schon vom Ausgang der letzten Kurve vor dem Kollisionsort aus, sondern erst später als stehendes Hindernis wahrnehmen können, weil die Motorradgruppe erst in einer Entfernung zwischen 100 und 300 Metern vor der Unfallstelle auf den linken Fahrstreifen gewechselt sei. Von hier aus gelangt es zu seiner Bewertung, der Ehemann der Klägerin habe den Transporter des Beklagten selbst dann schon aus einer Entfernung von wenigstens 800 Metern vom Ausgang der letzten Kurve aus wahrnehmen können und müssen, wenn er erst zu einem vom Berufungsgericht nicht näher eingegrenzten späteren Zeitpunkt nach dem Durchfahren dieser Kurve auf den linken Fahrstreifen gewechselt sein sollte, da auch dann seine Sicht auf den Transporter nicht verdeckt gewesen sei.
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Der Gesichtspunkt einer dem Unfallgeschehen vorangegangenen Sichtbehinderung des Verstorbenen durch weiteren Verkehr war, wie die Anschlussrevision zutreffend geltend macht, bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Klägervortrags. Diesem ist im Gesamtzusammenhang und bei verständiger Würdigung die Behauptung zu entnehmen, das Hindernis sei für den Ehemann der Klägerin erst spät erkennbar gewesen, weil die Sicht durch weiteren Verkehr verdeckt gewesen sei. Dies schließt sowohl die Sichtbehinderung durch Verkehr auf dem linken als auch durch Verkehr auf einem der anderen Fahrstreifen ein, der für den Ehemann der Klägerin insbesondere dann sichtbehin- dernd sein konnte, wenn er den mittleren Fahrstreifen erst kurz vor der Kollision verlassen hätte. Eine weitere Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens oblag den Klägern insoweit nicht.
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cc) Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zur Sichtbeeinträchtigung des Ehemanns der Klägerin durch weiteren Verkehr auf die Beurteilung des Berufungsgerichts ausgewirkt hätte. Dass gerade ein erst kurz vor dem Hindernis erfolgter Wechsel des Fahrstreifens zu einer Sichtbehinderung des Ehemanns der Klägerin geführt hat, erscheint zumindest möglich, zumal das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, auf der mittleren und rechten Fahrspur habe dichter Verkehr geherrscht. Eine etwaige Behinderung der Sicht des Ehemanns der Klägerin auf das auf der linken Fahrspur stehende Fahrzeug des Beklagten im Zusammenhang mit einem erst kurz vor der Kollision erfolgten Wechsel des Fahrstreifens kann jedenfalls die vom Tatrichter vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge wesentlich beeinflussen.
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b) Das Berufungsgericht hat weiter - wie die Anschlussrevision zutreffend geltend macht - bei seiner Abwägung rechtsfehlerhaft zulasten der Kläger berücksichtigt , dass die Betriebsgefahr des Motorrads wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Zusammenhang mit Kollisionen höher als die eines Pkw anzusetzen sei.
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aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1957 - VI ZR 59/56 - VersR 1957, 334, 336; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 245/69 - VersR 1971, 1043 f.) kommt bei der Bewertung der von einem Kraftrad ausgehenden Betriebsgefahr nicht etwa ganz allgemein dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt ist. Die allgemeine Betriebsgefahr eines Fahrzeugs wird vor allem durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. Dem Fahrer eines nach seiner Bauart für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs kann bei der Abwägung nicht zur Last gelegt werden, dass er schon wegen dieser Bauart und der geringeren Eigensicherung , die ihm das Fahrzeug bietet, bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeugen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das in dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet (vgl. auch Jordan, in: 20. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1982, S. 189, 209 ff.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht , 40. Aufl., § 17 StVG Rn. 7).
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bb) Als ein die Betriebsgefahr eines Motorrads erhöhender Umstand kann zwar grundsätzlich dessen Instabilität und die daraus resultierende Sturzgefahr in Betracht kommen (vgl. OLG Köln, VRS 66 [1984], 255, 258 mit NABeschluss des Senats vom 14. Februar 1984 - VI ZR 94/83; KG, NZV 2002, 34, 35; OLG Düsseldorf, DAR 2005, 217, 219; Jordan aaO, S. 190, 203 ff.; Hentschel /König/Dauer aaO), sofern und soweit sich diese nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat (vgl. OLG Köln aaO; Jordan aaO, S. 203). Weder die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung noch die von ihm getroffenen Feststellungen lassen aber erkennen, dass es bei seiner Würdigung hierauf abgestellt hat.
29
4. Über diese Rechtsfehler hinaus, die bereits nach § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, hat das Berufungsgericht auch nicht beachtet, dass der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Unterhaltsansprüche wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs zumindest teilweise die Aktivlegitimation fehlen könnte. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend unterschieden , ob und in welcher Höhe die Klägerin von der Bahnversicherungsanstalt bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine gesetzliche Witwenrente oder eine betriebliche Zusatzversorgung bezieht.
30
a) Sollte die Klägerin entsprechend ihrem eigenen Vortrag vor dem Berufungsgericht die große Witwenrente vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Bahnversicherungsanstalt bzw. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) nach § 46 SGB VI beziehen, könnten insoweit die Voraussetzungen des Forderungsübergangs nach § 116 SGB X erfüllt sein. Die im Rahmen einer Witwenrente nach § 46 SGB VI zu erbringenden Leistungen sind sachlich kongruent zum Barunterhaltsschaden, den die Witwe durch das schädigende Ereignis erleidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 78, 85 m.w.N.; Staudinger /Röthel BGB, Bearb. 2007 § 844 Rn. 245; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 441; SRH/Plagemann, 4. Aufl., § 9 Rn. 13). Eine Anrechnung dieser Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung, die das Berufungsgericht erwogen hat, kommt bereits aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift über den Rechtsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X) indirekt den Vorteilsausgleich versagt, da der Forderungsübergang sonst seinen Sinn verlöre und eine nicht bezweckte Entlastung des Schädigers einträte (vgl. z.B. BGHZ [GrS] 9, 179, 186 f., 190 f.; Senatsurteil vom 9. März 1971 - VI ZR 173/69 - VersR 1971, 636 f.; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1285, 1286; OLG Hamm, VersR 2004, 1425; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 222, 243 m.w.N.; MK-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 844 Rn. 76). Das Berufungsgericht muss demnach im Rahmen der Prüfung der Aktivlegitimation der Klägerin Feststellungen dazu treffen, ob und in welchem Umfang die Bahnversicherungsanstalt bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See der Klägerin zur Leistung großer Witwenrente nach § 46 SGB VI verpflichtet ist und deshalb Ansprüche auf den leistenden Sozialversicherungsträger übergegangen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit der Leistungsverpflichtung für den Rechtsübergang nach § 116 SGB X Senatsurteil vom 18. November 2008 - VI ZR 183/07 - VersR 2009, 368, 369 m.w.N.).
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Für den Fall einer quotenmäßigen Haftung der Beklagten bestimmt sich der Umfang des Rechtsübergangs grundsätzlich nach § 116 Abs. 3 SGB X (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 381, 385 ff.; 146, 84, 88 f.; OLG Köln aaO, S. 1285 f.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 63). Der Klägerin steht im Außenverhältnis zum Schädiger im Hinblick auf den in Wegfall gekommenen eigenen Unterhaltsaufwand aus Erwerbseinkommen ein Hinterbliebenenvorrecht zu (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 67/81 - VersR 1983, 726, 727; vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987, 70, 72; OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426; Pardey, Berechnung von Personenschäden , 3. Aufl., Rn. 1656 ff.; Jahnke, Unfalltod und Schadensersatz 2007, Kap. 6 Rn. 219; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 230; Geigel/Münkel aaO, Kap. 8 Rn. 52; Küppersbusch aaO, Rn. 387, 406; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht , 15. Aufl., Kap. 47 Rn. 21). Dabei kommt allerdings eine einschränkende Auslegung des § 116 Abs. 3 SGB X in Betracht (vgl. einerseits OLG Hamm, VersR 2004, 1425, 1426 f. m. Anm. Kerpen, VersR 2004, 1427 f.; Küppersbusch aaO, Rn. 446; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 64; Staudinger /Röthel aaO, § 844 Rn. 251; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 220; andererseits Pardey aaO, Rn. 1680 ff.; a.A. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht /Kater, 61. Erg.-Lfg. 2009, § 116 SGB X Rn. 223). Für die Zeit nach fiktiver Verrentung des Verstorbenen, die das Berufungsgericht für das Jahr 2019 annimmt , ist zudem die Heranziehung von § 116 Abs. 5 SGB X in Erwägung zu ziehen (vgl. Küppersbusch aaO, Rn. 444 f.; Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 289 f.; Geigel /Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 75; Pardey aaO, Rn. 1671 ff.).
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b) Ein Verlust der Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X kommt nicht in Betracht, soweit die Bahnversicherungsanstalt bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft -Bahn-See Leistungen nicht als "Versicherungsträger" i.S. dieser Vorschrift , sondern in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung erbringt (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 381, 388; Geigel/Plagemann aaO, Kap. 30 Rn. 7; Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 323 f. und Kap. 6 Rn. 822; Kerpen aaO, S. 1428). Nur soweit der Klägerin ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X überhaupt noch ein Anteil ihrer etwaigen Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts in eigener Rechtszuständigkeit verbleibt, kann es auf das weitere Vorbringen der Revision zu den Auswirkungen derartiger Leistungen ankommen, die die Klägerin aus einer etwaigen Zusatzversorgung erhält (vgl. zum "Vorrang" des gesetzlichen Forderungsübergangs Jahnke aaO, Kap. 2 Rn. 322 ff. und Kap. 6 Rn. 826; Kerpen aaO, S. 1428).
33
Ob sich Leistungen aus einer betrieblichen Zusatzversorgung im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleistung (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249 f.; OLG München, NJW 1985, 564; Staudinger/Röthel aaO, § 844 Rn. 223). Im Allgemeinen wirken sich Leistungen aus einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung nicht im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts aus, weil solche Leistungen regelmäßig nicht dem Schädiger zugute kommen sollen, was schon die Begründung von Abtretungsverpflichtungen der Leistungsbezieher zum Ausdruck bringt (vgl. KG, Urteil vom 13. Oktober 1997 - 12 U 7883/96 - Rn. 74 [juris]; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 822 ff.; offen Küppersbusch aaO, Rn. 425).
34
In diesem Zusammenhang könnte das Vorbringen der Revision zu einer etwaigen Abtretungsverpflichtung der Klägerin nach § 172 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. auch Kerpen aaO, S. 1428 mit Fn. 6) von Bedeutung sein. Soweit und sobald ein Empfänger von Leistungen der in Rede stehenden Art in Erfüllung einer solchen , regelmäßig mit einem "Quotenvorrecht" des Leistungsbeziehers verknüpften Abtretungsverpflichtung (vgl. Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 824; Kerpen aaO) ihm nach einem Rechtsübergang nach § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger noch zustehende Schadensersatzansprüche wegen entzogenen Unterhalts an den Träger der Zusatzversorgung abgetreten hat, verliert er die Aktivlegitimation für die betroffenen Ansprüche (vgl. - zum Teil unter missverständlicher Bezeichnung dieser Rechtsfolge, etwa als "Anrechnung" der Leistungen auf den Schadensersatzanspruch - OLG Hamm, r+s 1992, 413, 414; Jahnke aaO, Kap. 6 Rn. 808, 813 in Fn. 477, 822; Kerpen aaO, S. 1428).
35
Anders als das Berufungsgericht wohl meint, widerspricht das von ihm herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts München (NJW 1985, 564) den dargelegten Grundsätzen nicht. Ein Verlust der Aktivlegitimation war in dem dort entschiedenen Fall nicht eingetreten, weil es an einem gesetzlichen Forderungsübergang fehlte, eine Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Leistungsträger nicht erfolgt war und zudem schon am Bestehen einer entsprechenden Abtretungsverpflichtung des Leistungsbeziehers Zweifel bestanden. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 306/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 12 U 46/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2009 - VI ZR 221/08

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


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(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 531 Widerrufserklärung


(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

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Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreiche

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(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 42/04 Verkündet am:
12. November 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung
einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der
Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.

b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht,
daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein
trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender
Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.

c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme
durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die
Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung
Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280
Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.
BGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 42/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen worden ist.
Die Revisionen der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 werden als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Innenstadtgrundstücke H. gasse 15 (Kläger zu 2), 17 (Klägerin zu 4), 19 (Kläger zu 1), 21 und 23 (beide Kläger zu 3) in F. . Die Grundstücke haben einen gemeinsamen Hinterhof, der an seiner einen Stirnseite durch eine Tordurchfahrt auf dem Grundstück H. graben 3 und auf seiner anderen Stirnseite
durch eine Tordurchfahrt auf dem den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Grundstück T. gasse 32 befahren werden darf. Die Durchfahrt auf dem Grundstück der Beklagten, unter der diese einen Lagerraum unterhalten, ist durch eine altrechtliche Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Kläger gesichert, deren Bestand der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1964 (BGHZ 42, 63) festgestellt hat. In einem daran anschließenden Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. März 1965 erkannten Rechtsvorgänger der Beklagten gegenüber Rechtsvorgängern der Kläger zu 1 und 3 den "derzeitigen Zustand der Grunddienstbarkeit" "als verbindlich an". An der Hofdurchfahrt auf ihrem Grundstück brachten die Beklagten im Jahre 2002 ein verschließbares Eisentor an. Sie wollen den Klägern Schlüssel nur gegen Zahlung von 50 bzw. 100 € aushändigen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Gestattung eines jederzeit (kosten-) freien Durchgangs sowie die Entfernung des Tors. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Klägern und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin zu 4, dem Widerbeklagten zu 5, anteiligen Ersatz der Kosten für die Errichtung des Eisentores, der Erneuerung der Hofdurchfahrt und der Entfernung von Graffiti sowie die Feststellung, daß diese verpflichtet sind, den Beklagten je 1/7 der zukünftigen Instandhaltungskosten zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Beklagten dazu verurteilt, den Klägern jederzeit unentgeltlich freien Durchgang durch das Tor zu gestatten, und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat es unter Abweisung im übrigen dem Grunde nach festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, den Beklagten die Kosten der Erneuerung der Hofeinfahrt und künftige Instandsetzungskosten anteilig zu ersetzen. Auf die Berufung der Kläger und des Widerbeklagten zu 5
hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Widerklage abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung ihrer Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Widerklage und die Kläger sowie der Widerbeklagte zu 5) ihre weitergehende, auch auf Entfernung des Tors gerichtete Klage weiter. Sie treten den Revisionen der jeweils anderen Seite entgegen.

Entscheidungsgründe:


A.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagten müßten den Klägern auf Grund der Dienstbarkeit die jederzeit freie und unentgeltliche Durchfahrt gestatten. Zur Entfernung des Tores seien sie dagegen nicht verpflichtet. Das Tor beeinträchtige die Rechte der Kläger aus ihrer Dienstbarkeit nur unwesentlich und sei von diesen hinzunehmen, sofern sie, wie ausgeurteilt, kostenlos Schlüssel ausgehändigt erhielten. Zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit gehöre es auch, Maßnahmen hinzunehmen, die der Eigentümer zur Wahrnehmung seiner berechtigten Sicherheitsbelange ergreife. Eine solche Maßnahme sei die Anbringung des Tores. Die Beklagten könnten von den Klägern und dem Widerbeklagten zu 5 Ersatz der Kosten für die Errichtung des Tors, die Erneuerung der Hofdurchfahrt oder zukünftiger Instandsetzungsmaßnahmen nicht verlangen. Da die Hofdurchfahrt sowohl von den Klägern als auch von den Beklagten selbst genutzt werden dürfe, greife § 1020 Satz 2 BGB nicht. Ein Ersatzanspruch setze vielmehr wegen des Mitnutzungsrechts der Beklag-
ten eine (dingliche) Vereinbarung voraus, an der es fehle. Ohne eine solche Vereinbarung sei keine der Parteien der anderen gegenüber verpflichtet; das stehe auch Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entgegen.

B.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung in bezug auf die Widerklage nicht stand.

I.


1. Die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil ist unzulässig.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision allerdings im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Das hat aber nicht zwingend zur Folge , daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Beschränkung der Zulassung einer Revision muß sich nämlich nicht aus dem Tenor, sie kann sich vielmehr auch aus der Begründung ergeben, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526; 527; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2004, V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Senatsurt. v. 14. Mai 2004, V ZR 304/03, ZfIR 2004, 733, 734; Urt. v. 17. Juni 2004, VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Allerdings muß aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgehen , daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nach-
prüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12. Juli 2000 aaO; Senatsurt. v. 14. Mai 2004 aaO).

b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht schlechthin zugelassen. Es hat die Zulassung der Revision vielmehr mit der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "zur Frage der Anwendung des § 1020 BGB bei Mitbenutzung der ‚Anlage’ durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks" begründet. Diese Frage stellt sich aber nur bei der Widerklage, weil es dabei um die Unterhaltspflicht der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigten geht und diese bei der Berechtigung des Eigentümers zur Mitnutzung der Anlage umstritten ist. Die Frage ist dagegen für den von den Klägern in dem Revisionsverfahren noch verfolgten Anspruch auf Beseitigung des Tores unerheblich. Deshalb ist die Revision insoweit nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Teilabweisung der Klage haben die Kläger nicht erhoben; sie hätte mangels ausreichender Beschwer auch keinen Erfolg.
2. Unzulässig ist auch die Revision des Widerbeklagten zu 5. Er ist durch das Urteil nicht beschwert. Im übrigen hat er seine Revision nicht formund fristgerecht eingelegt. Die Revisionsschrift der Kläger zu 1 bis 4 vom 17. März 2004 führt ihn zwar als Beteiligten auf. Darin wird Revision aber nur für die Kläger zu 1 bis 4, nicht auch für den Widerbeklagten zu 5 eingelegt. Eine solche Auslassung kann zwar unschädlich sein, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß auch der ausgelassene Beteiligte Rechtsmittelführer sein sollte (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1998, VI ZR 81/98, NJW 1999, 291, 292; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204). So liegt es hier indessen nicht. Daß der an der Klage nicht beteiligte Widerbeklagte zu 5 keine
Revision einlegte, war als Versehen nicht offenkundig (vgl. dazu Senatsurt. aaO), so daß die erst mit der im Schriftsatz vom 20. Juli 2004 enthaltenen Antragstellung eingelegte Revision die Revisionsfrist nicht mehr wahrte.
3. Die Revision der Beklagten ist dagegen uneingeschränkt zulässig.
Zweifelhaft kann insoweit nur sein, ob das Berufungsgericht die Revision wegen der Abweisung der Widerklage insgesamt oder nur im Hinblick auf die Kosten für die Sanierung der Durchfahrt und wegen der Kosten zukünftiger Instandsetzungen zulassen wollte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam nämlich eine Pflicht der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 zur Errichtung des Tores und damit auch zur Beteiligung an den Kosten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, weil die Beklagten dieses Tor in erster Linie im eigenen Interesse errichtet und die Kläger und der Widerbeklagte zu 5 seiner Errichtung widersprochen hatten. Zu dieser Einschätzung ist das Berufungsgericht indessen nur deshalb gelangt, weil es Ansprüche aus der Dienstbarkeit und aus einem Gemeinschaftsverhältnis verneint hat. Da es aber die Revision zur Prüfung gerade dieses Ausgangspunktes zugelassen hat, eröffnet es zwangsläufig auch eine revisionsrechtliche Überprüfung der daraus gezogenen Schlußfolgerungen. Jedenfalls läßt sich dem Urteil nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht Ansprüche der Beklagten wegen der Kosten für die Errichtung des Tores auch bei abweichender Beurteilung der Frage nach einem dinglichen oder gemeinschaftsrechtlichen Anspruch der Beklagten auf Kostenbeteiligung verneinen wollte.

II.


Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Sie führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten.
a) § 1021 BGB ist zwar gemäß Art. 184 Satz 2 EGBGB auf die vorliegende Dienstbarkeit anwendbar, obwohl diese vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 entstanden ist und sich ihr Inhalt gemäß Art. 184 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nach dem früheren Recht, hier dem gemeinen Recht (Senat BGHZ 42, 63, 64), richtet. Voraussetzung für eine (anteilige) dingliche Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber neben der Berechtigung des Grundstückseigentümers zur Mitbenutzung seiner Anlage auch die Vereinbarung eines entsprechenden Inhalts der Grunddienstbarkeit. Diese liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die für diese Feststellung erforderliche Auslegung der noch verfügbaren Verträge mit einem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 vom 30. Dezember 1899 und mit einem Rechtsvorgänger des Klägers zu 3 vom 9. August 1878 hat das Berufungsgericht allerdings nicht vorgenommen. Diese kann der Senat nachholen, weil außer dem in dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1964 wiedergegebenen Inhalt dieser Verträge keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Sie führt zu keinem anderen Ergebnis.

b) In beiden Verträgen wird dem jeweiligen Käufer zwar aufgegeben, sich über "Beleuchtung und Verschluß" des Hofs (Nr. 5 des Vertrags vom 9. August 1878) bzw. "Unterhaltung, Reinigung, Beleuchtung und den Verschluß des Hofs und der Zufahrt" (Nr. 6 c des Vertrags vom 30. Dezember
1899) zu verständigen. In dem zweiten Vertrag verpflichtete sich der Käufer ferner, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. Beide Klauseln sind aber Teil einer Gesamtregelung, die den Käufern aufgibt, den Hof "für alle Zeiten" unbebaut und uneingefriedet zu lassen und den anderen Anliegern die gemeinschaftliche Nutzung zu gestatten. Sie begründen die seinerzeit von dem Senat bestätigte Annahme (BGHZ 42, 63, 65 f.), daß jedem Käufer eine inhaltsund ranggleiche Grunddienstbarkeit an Hof und Zufahrt eingeräumt werden sollte. Darüber, daß Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Beteiligung an der Unterhaltspflicht sein sollte, besagen die Verträge aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Erwerber als Dienstbarkeitsberechtigten nichts. Der jeweilige Verkäufer beider Verträge hatte erkennbar Interesse nur daran, daß alle Erwerber der aus dem früheren Gesamtgrundstück herausparzellierten Grundstücke die dauerhafte, dinglich gesicherte Berechtigung erhielten, den freizuhaltenden Hof zwischen den Einfahrten H. graben 3 und T. gasse 32 durchfahren zu können. Ein Interesse des jeweiligen Verkäufers, neben dieser Mitberechtigung der übrigen "Anlieger" auch die Modalitäten dieser Nutzung im Verhältnis der Anlieger untereinander festzulegen, war demgegenüber nicht erkennbar. Aus den angesprochenen Regelungen mußten die Käufer vielmehr entnehmen, daß sie das selbst in die Hand nehmen sollten. Denn sie sollten sich darüber nicht mit dem jeweiligen Verkäufer, sondern mit den anderen Anliegern verständigen , die an den beiden Verträgen nicht beteiligt waren. In dem Rahmen einer solchen Verständigung sollten Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt und insbesondere entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie der Hof verschlossen werden sollte. Auch der Umfang der Beteiligung an den entstehenden Kosten war in den Verträgen nicht geregelt. Diese Fragen waren in den Verträgen bewußt offen gelassen und einer gesonderten Vereinbarung der Berechtigten vorbehalten worden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, daß die Klausel in dem Vertrag vom 30. Dezember 1899 über eine Verständigung hinaus auch die Verpflichtung des dortigen Käufers enthält, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. In dieser Klausel wird nämlich der von dem Käufer zu tragende Anteil weder bestimmt noch inhaltlich festgelegt, wie er bestimmt werden soll. Auch soll diese Pflicht nur gegenüber den übrigen Anliegern, nicht aber gegenüber dem Verkäufer bestehen. Schließlich ist eine vergleichbare Regelung jedenfalls nicht in allen anderen Verträgen enthalten. Das führte zu einem unterschiedlichen Inhalt der begründeten Dienstbarkeit, die aber durch die ansonsten im wesentlichen einheitliche Formulierung gerade vermieden werden sollte.
2. Ein Anspruch der Beklagten auf Beteiligung an Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Durchfahrt ergibt sich aber aus § 1020 Satz 2 BGB.

a) Ein solcher Anspruch scheitert nicht schon von vorneherein daran, daß sich die Durchfahrt hier auf einem unterirdischen Lagerraum befindet, den die Beklagten in der Durchfahrt unterhalten dürfen. Zwar haben die Beklagten nach Art. 184 Satz 2 EGBGB, § 1022 Satz 1 BGB die Kosten der Unterhaltung dieses unterirdischen Lagerraums selbst zu tragen. Die Kosten der Sanierung der Durchfahrt, deren Erstattung die Beklagten geltend machen, sind aber, wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, nicht durch Schäden am Lagerraum, sondern nur durch Schäden an der Durchfahrt selbst veranlaßt. Solche Kosten haben die Kläger als Dienstbarkeitsberechtigte nach § 1020 Satz 2 BGB und mit ihnen der Widerbeklagte zu 5 zu tragen und den Beklagten zu erstatten,
wenn sie die als Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehende Durchfahrt "halten".

b) Ob das bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage angenommen werden kann, ist streitig. Nach herrschender Meinung wird eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB von dem Dienstbarkeitsberechtigten nur "gehalten", wenn er das alleinige Benutzungsrecht hat (RG HRR 1940 Nr. 1248 sub E. I.; OLG Hamm MDR 2003, 737; OLG Köln [27. Zivilsenat] NJW-RR 1996, 16; im Ergebnis auch: OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 100, 102; AnwaltKom-BGB/Otto, BGB, § 1021 Rdn. 11; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1020 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1020 Rdn. 3; Planck, BGB, 5. Aufl., § 1021 Anm. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1021 Rdn. 4; Soergel/Stürner, 13. Aufl., § 1021 Rdn. 3; Staudinger/Mayer [2002], § 1020 Rdn. 14). Nach anderer Auffassung (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1020 Rdn. 3; ähnlich schon Turnau/Förster, Liegenschaftsrecht, Bd. I, Sachenrecht des BGB, 3. Aufl., § 1021 BGB Erl. 1) kann eine Anlage im Sinne von § 1020 BGB dagegen auch von einem Dienstbarkeitsberechtigten gehalten werden, der eine Mitbenutzung durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu dulden hat. In diesem Fall soll der Dienstbarkeitsberechtigte abweichend von § 1020 Satz 2 BGB nicht allein, sondern nur anteilig zur Unterhaltung verpflichtet sein.

c) Der Senat war hiermit bisher noch nicht befaßt. Er schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, nach welcher die Mitbenutzung einem "Halten" der Anlage nicht entgegensteht und das Interesse des Eigentümers in diesem Fall nicht die alleinige Unterhaltung durch den Dienstbarkeitsberechtigten erfordert, der Eigentümer von diesem vielmehr nach § 1020 Satz 2 BGB eine
anteilige Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verlangen kann.
aa) Die herrschende Meinung beruft sich auf den Wortlaut des § 1021 BGB und den Willen des Gesetzgebers. Nach § 1021 Abs. 1 Satz 1 BGB kann bestimmt werden, daß der Eigentümer eine Anlage zu unterhalten hat, die zur Ausübung der Dienstbarkeit gehört. Darf er sie mitbenutzen, kann nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt werden, daß der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat. In dieser Regelung sieht die herrschende Meinung eine Sonderregelung , die der allgemeinen Regelung des § 1020 Satz 2 BGB vorgehe und bei einem Mitbenutzungsrecht des Eigentümers zu einer Unterhaltspflicht des Berechtigten nur führe, wenn dies vereinbart sei. Dieses Verständnis der Vorschrift wiederum wird auf den Willen des Gesetzgebers zurückgeführt, wie er in den Motiven zum Ausdruck kommt. Dort (Mot. III S. 484) heißt es:
"… In einigen neueren Gesetzgebungen finden sich Vorschriften über eine Vertheilung [sic] der Unterhaltslast für den Fall, daß eine Anlage, welche zur Ausübung der Grunddienstbarkeit dient, zugleich von dem Eigenthümer [sic] zu benutzen ist [wird nachgewiesen]. Der Entwurf bringt keine derartigen Vorschriften. Eine gegenseitige Beitragspflicht kann nur als Folge eines Schuldverhältnisses , insbesondere einer vertragsmäßigen Gemeinschaft, eintreten und ist deshalb hier nicht zu regeln. Eine dingliche Regelung bleibt in der Weise denkbar , daß der Eigenthümer [sic] des dienenden Grundstücks eine reallastartige, beschränkte Unterhaltungspflicht auf sein Grundstück übernimmt und daß dem Berechtigten die Leistung von Beiträgen als Bedingung des ihm eingeräumten Rechtes gesetzt wird…"
Diese Ausführungen befassen sich jedoch gar nicht mit der Frage, ob § 1020 Satz 2 BGB auch dann anzuwenden ist, wenn der Eigentümer eine zur Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf. An jener Stelle der Motive geht es vielmehr um die Frage, ob Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Unterhaltungslast sein kann. Nach dem damals geplanten und später auch
so Gesetz gewordenen § 1018 Abs. 1 BGB kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit nur ein Dulden oder Unterlassen, nicht aber ein positives Tun sein. Ohne eine Sonderregelung wäre es deshalb nicht möglich, eine Unterhaltungslast zum Inhalt der Dienstbarkeit zu machen. Es müßte vielmehr neben der Grunddienstbarkeit zusätzlich eine gesonderte Reallast bestellt werden. Das entsprach aber nicht der Tradition des gemeinen Rechts, das die Vereinbarung einer dinglichen Unterhaltungslast als Inhalt einer Grunddienstbarkeit im Falle der servitus oneris ferendi (dazu Windscheid/Kipp, Pandekten Bd. I., 9. Aufl., S. 1072 f.) zuließ. Daran sollte festgehalten und diese Möglichkeit auf andere Fälle von Grunddienstbarkeiten ausgedehnt werden, zu deren Ausübung eine Anlage dient. Das bringt § 1021 Abs. 1 BGB auch zum Ausdruck, indem diese Norm abweichend von § 1018 Abs. 1 BGB in Satz 1 die Vereinbarung einer Unterhaltungslast des Eigentümers und in Satz 2 für den Fall eines Mitbenutzungsrechts des Eigentümers auch eine Unterhaltungslast des Berechtigten als Inhalt der Dienstbarkeit zuläßt. Der Gesetzgeber hat es damals lediglich abgelehnt , eine in einigen Partikularrechten vorgesehene gesetzliche Quotierung der Unterhaltungslast im Fall einer Mitbenutzungsbefugnis des Eigentümers zu übernehmen. Er hat dies der Vereinbarung der Parteien überlassen, weil eine Unterhaltungslast ohnehin nicht von Gesetzes wegen vorgesehen war. Diese Entscheidung des Gesetzgebers läßt aber einen Rückschluß auf die gesetzlichen Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten bei Fehlen solcher Vereinbarungen unabhängig davon nicht zu, ob der Eigentümer eine Anlage zur Ausübung der Dienstbarkeit mitbenutzen darf oder nicht.
bb) Diese Pflichten sind im wesentlichen in § 1020 BGB geregelt. Sie umfassen nach § 1020 Satz 2 BGB auch die Verpflichtung, eine Anlage zur Ausübung der Dienstbarkeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Dieser
Verpflichtung kann der Dienstbarkeitsberechtigte nur entsprechen, wenn er die Anlage ordnungsgemäß unterhält und erforderlichenfalls auch instandsetzt (Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 10; MünchKommBGB /Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16 f.). Zur Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte in dem durch § 1020 Satz 2 BGB beschriebenen Rahmen aber stets und auch dann verpflichtet, wenn eine entsprechende Verpflichtung nicht zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht worden ist. Denn die Pflichten nach § 1020 Satz 2 BGB sind eine gesetzliche Ausformung der in § 1020 Satz 1 BGB festgelegten allgemeinen Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (MünchKommBGB /v. Falckenberg, aaO, § 1020 Rdn. 1). Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit hängt aber nicht davon ab, ob der Eigentümer zur Mitbenutzung berechtigt ist oder nicht. Wenn der Eigentümer eine der Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf, gehen seine Rechte weiter , als wenn er die Nutzung durch den Berechtigten nur dulden müßte, ohne die Anlage selbst nutzen zu dürfen. Das führt allenfalls zu einer Intensivierung der den Berechtigten ohnehin treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann aber keinesfalls zu einer Abschwächung dieser Pflicht führen. Nichts anderes hat für die aus § 1020 Satz 2 BGB abzuleitende Unterhaltungspflicht als besondere Ausprägung dieser Rücksichtnahmepflicht zu gelten. Daran, daß der Berechtigte die Anlage im Interesse des Eigentümers unterhalten muß, kann sich im allgemeinen nicht deswegen etwas ändern, weil der Eigentümer die Anlage nicht nur dulden muß, sondern auch noch selbst mitbenutzen darf. § 1020 Satz 2 BGB gilt deshalb auch bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage.

d) Zur Unterhaltung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte aber nach § 1020 Satz 2 BGB nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem Umfang verpflichtet, wie es das Interesse des Eigentümers erfordert.
aa) Mit "Interesse des Eigentümers" meint § 1020 Satz 2 BGB nicht jedes Interesse des Eigentümers, sondern nur sein Integritätsinteresse (MünchKomm -BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16). Dies folgt aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach als Inhalt der Grunddienstbarkeit eine Unterhaltungslast des Berechtigten vereinbart werden kann, die ihre Grenze im Benutzungsinteresse des Eigentümers findet. Der Berechtigte ist deshalb nur verpflichtet, von der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen des Eigentums zu vermeiden, die Verkehrssicherheit sicherzustellen und gegebenenfalls auch für ein ordentliches Aussehen der Anlage zu sorgen (MünchKomm-BGB/Falckenberg aaO; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 17 f.). Die Grenze bildet das Interesse des Eigentümers an der Benutzung seines Grundstücks (RGZ 112, 368, 371; RGRK/Rothe, § 1020 Rdn. 6). Das gilt, sofern keine Vereinbarung nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen ist, auch dann, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf. Ohne eine solche Vereinbarung beschränkt sich das Recht des Grundstückseigentümers auf eine Mitbenutzung der Anlage in dem auch sonst zu erhaltenden ordnungsgemäßen Zustand.
bb) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands gehören die Kosten , die zur Instandsetzung der Durchfahrt erforderlich sind. Dazu können hier auch die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des Tores zählen. Voraussetzung dafür ist, daß die Errichtung des Tores notwendig war, um die Verkehrssicherheit herzustellen oder um eine Beschädigung des Eigentums des
Beklagten durch die Durchfahrt zu verhindern. Diesen Fragen ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sie sich von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her nicht stellten. Diese Prüfung kann der Senat auch nicht nachholen , weil die Parteien zu dieser Frage unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht vorgetragen haben und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Das wird in der neuen Verhandlung nachzuholen und dabei auch der streitige und bisher nicht festgestellte Umfang der Kosten aufzuklären sein.
cc) Bei einem Recht des Eigentümers zur Mitbenutzung erfordert sein Interesse im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB nicht, daß der Berechtigte die Kosten einer Erhaltung der Anlage in ordnungsgemäßem Zustand in vollem Umfang allein trägt. Im Umfang seiner Nutzung muß der Eigentümer solche Kosten vielmehr selbst tragen, wenn eine entsprechende Unterhaltungslast des Berechtigten nicht nach Maßgabe von § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht wurde. Wie die Kostenanteile des Berechtigten einerseits und des Eigentümers andererseits zu ermitteln sind, bestimmt § 1020 Satz 2 BGB nicht. Diese planwidrige Lücke der Vorschrift kann durch eine entsprechende Anwendung des Gemeinschaftsrechts geschlossen werden. Auf das Gemeinschaftsrecht greift das Gesetz auch in anderen vergleichbaren Fallgestaltungen zurück. So verweist § 922 Satz 4 BGB wegen der weiteren Einzelheiten der Ausübung des gemeinschaftlichen Besitzes an einer Grenzeinrichtung auf das Gemeinschaftsverhältnis. In der Sache ähnlich liegt es bei mehreren Dienstbarkeiten, die an derselben Stelle auf dem dienenden Grundstück ausgeübt werden müssen. Hier verweist § 1024 BGB zwar nicht auf das Gemeinschaftsrecht, gewährt den Inhabern der zusammentreffenden Dienstbarkeiten aber einen dinglichen Anspruch auf eine den Interessen der
Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechende Benutzungsregelung. Dieser Anspruch entspricht inhaltlich dem Anspruch der Gemeinschafter untereinander (§ 745 Abs. 2 BGB). Schließlich ist anerkannt, daß Gegenstand einer Gemeinschaft auch der Besitz sein kann (BGHZ 62, 243, 245; OLG Hamburg, OLGE 43, 208; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 5; Palandt/Sprau, § 741 Rdn. 3; RGRK/v. Gamm, BGB, 12. Aufl., § 741 Rdn. 7; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 10; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 741 Rdn. 133; a.M. Erman/Aderhold, § 741 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rdn. 17). Deshalb bestimmen sich die Kostenanteile nach Gemeinschaftsrecht.
dd) Nach §§ 748, 742 BGB würden der Dienstbarkeitsberechtigte und der Eigentümer die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen haben. Etwaigen Zweifeln ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sich die Frage nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht stellte. Bei Annahme eines Gemeinschaftsverhältnisses ist eine solche Aufklärung aber nicht entbehrlich. Es ist möglich, daß es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Vorhandensein des Lagerraums, den die Beklagten nach dem Inhalt der Dienstbarkeit unter der Durchfahrt unterhalten dürfen, die Unterhaltungskosten erhöht und sich deshalb auf die Bemessung des Anteils der Beklagten an den Unterhaltungskosten auswirkt. Dazu und welche Anteile sich dabei ergeben, haben die Parteien bislang nicht Stellung genommen. Sie werden in der anstehenden neuen Verhandlung dazu Gelegenheit haben.
3. Soweit die Kläger danach zur Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet waren, haben sie den Beklagten auch die
Kosten für bereits vorgenommene Maßnahmen zu ersetzen. Dieser Anspruch ergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB), soweit die Kläger den Maßnahmen, die ihrem mutmaßlichen Willen entsprachen, nicht widersprochen haben. Hinsichtlich der Kosten für die Errichtung des Tores, der
die Kläger ausdrücklich widersprochen haben, kommt diese Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Insoweit folgt der Anspruch aber aus den auf den Anspruch aus § 1020 Satz 2 BGB anwendbaren (MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 12; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 21; für § 1021 BGB: RGZ 131, 158, 178) Regeln über Leistungsstörungen, hier gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aus den §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 2 BGB. Die Kläger haben die Anbringung des Tores abgelehnt und sind damit auch ohne zusätzliche Aufforderungen zu Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet, wenn und soweit sie sich an den Kosten der Errichtung nach § 1020 Satz 2 BGB zu beteiligen haben.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 78/07
vom
14. Mai 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1
Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der
Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksame
Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im
Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom
12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom
12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR
226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000,
1794, 1796).
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Sie hatten am 8. Juli 1966 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners, der der Antragstellerin am 19. Juli 1989 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April 1990 die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der Versorgungsanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 631,95 DM (vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 1990), bezogen auf den 30. Juni 1989, auf das Versi- cherungskonto der Antragstellerin übertragen. Zusätzlich hatte es zum Ausgleich der IBM-Betriebsrente des Antragsgegners gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings bis zur Höchstgrenze von seinerzeit 63 DM weitere Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen.
3
Die Parteien streiten nunmehr um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Teils der Betriebsrente des Antragsgegners. Beide Parteien beziehen inzwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner zusätzlich seine Betriebsrente , die sich zur Zeit auf monatlich 1.919,47 € brutto beläuft. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei der IBM vom 15. August 1966 bis 31. Dezember 1993 fällt überwiegend in die Ehezeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1989.
4
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin für die Zeit ab dem 29. März 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 587,60 € zu zahlen und einen entsprechenden Teil seiner IBM-Betriebsrente an die Antragstellerin abzutreten. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf monatlich 65,35 € begehrte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt hatte, "den Versorgungsausgleich neu durchzuführen", hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
5
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da hinsichtlich der Frage, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 323 ZPO er- fordert, die Voraussetzungen nach §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO vorliegen". Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner weiterhin eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.
7
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen , weil sich bei zutreffender Berechnung sogar ein höherer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ergebe.
8
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auf Antrag der Antragstellerin durchzuführen, da beide Parteien bereits Altersversorgungen bezögen. Auszugleichen sei der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente. Dass ein Teil dieser Betriebsrente als freiwillige Leistung der IBM GmbH-Unterstützungskasse gezahlt werde, stehe der Einbeziehung nicht entgegen, da bei einer etwaigen Änderung eine Anpassung der Ausgleichsrente möglich sei. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Antragsgegners belaufe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente auf 83,5516 %, mithin auf 1.603,75 €. Auszugleichen seien somit insgesamt 801,88 €.
9
Der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichene Teil von 63 DM sei nach dem Maßstab der Veränderung des allgemeinen Rentenwerts auf den heutigen Wert von 44,17 € hochzurechnen, so dass noch ein schuldrechtlich auszugleichender Teil der Betriebsrente von (801,88 € - 44,17 € =) 757,71 € verbleibe, der den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag sogar übersteige.
10
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Sie sei zwar statthaft, wenngleich § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 524 ZPO enthielten. Es entspreche jedoch allgemeiner Auffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO und auch nach der Neufassung des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Anschlussrechtsmittel statthaft sei.
11
Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sei jedoch unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO habe die Anschließung bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist zu erfolgen. Diese bis zum 20. April 2006 gesetzte Frist sei durch die am 22. Februar 2007 eingegangene Anschlussbeschwerde nicht gewahrt.
12
Eine spätere Anschließung sei auch nicht nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO möglich gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn die erweiterte Anschließungsmöglichkeit nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem Rechtsmittelgegner die Möglichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich ergebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuführen. Dies folge aus dem Zweck der Vorschrift und dem Hinweis auf § 323 ZPO.
13
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne in dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Einschränkung bezüglich des Umfangs der Zulassung zu vermerken. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, es lasse die Rechtsbeschwerde zu, weil die Voraussetzungen dafür nach den §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage vorlä- gen, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordere.
14
2. Die Antragstellerin, deren Anschlussbeschwerde verworfen wurde, hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners , mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt, ist unzulässig.
15
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796).
16
Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier allerdings der Fall.
17
b) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu entnehmen , dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der mit der Anschlussbeschwerde begehrten Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Denn die Zulassungsvor- aussetzungen der §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordert. Dabei geht es also nur um die rein prozessrechtliche Frage , ob die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zulässig war.
18
Einer Beschränkung der Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit ohnehin statthaft gewesen wäre, weil das Oberlandesgericht die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat (§ 621 e Abs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist deswegen an die Zulassungsentscheidung nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2004 - XII ZR 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.). Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Auslegung regelmäßig einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis der Vorzug einzuräumen, was gegen eine Zulassung der schon von Gesetzes wegen zulässigen Rechtsbeschwerde spricht. Dem steht hier aber die eindeutige Begrenzung der Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses entgegen.
19
Hinzu kommt, dass die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung , der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch aus Sicht des Oberlandesgerichts - zweifelsfrei nicht vorlagen. Denn das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von dem Nominalbetrag der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Antragsgegners ausgegangen (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der Betriebsrente unter Berücksichtigung des vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Schließlich hat das Beschwerdegericht auch den bereits im Wege des erweiterten Splittings öffentlich -rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragsgegners im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aktualisiert (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056, vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 und vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - FamRZ 2007, 1805, 1806 f.).
20
Während das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich also lediglich die ständige Rechtsprechung des Senats auf den Einzelfall angewandt hat, betrifft die in den Gründen näher bezeichnete Zulassungsfrage nur die Rechtzeitigkeit der Anschlussbeschwerde , die ihrerseits nur die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Gegenstand hat. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich deswegen nicht nur eine Begründung der Zulassungsentscheidung , sondern eine eindeutige Beschränkung auf die Anschlussbeschwerde.
21
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung allerdings voraus, dass sie sich auf einen abtrennbaren Teil der Klagforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden können.
22
aa) Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen auch die Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 158, 166 f. = NJW 1990, 1910, 1912 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 f.).
23
Unzulässig ist es danach, die Zulassung des Rechtsmittels auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - NJW 2003, 2529). Enthält die Entscheidung eine auf eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung des Rechtsmittels, ist allerdings zu prüfen, ob sie sich in eine Zulassung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist die Rechtsfrage nämlich nur für einen von mehreren Ansprüchen erheblich, kann auch in einem solchen Ausspruch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Anspruch liegen (BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 f.).
24
bb) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsfrage , wegen der das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, für die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und somit für das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Bedeutung ist.
25
Zwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein solcher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen erfordern könnte. Vielmehr setzt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich an dem grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich übertragbaren Nominalbetrag der IBM GmbH-Betriebsrente an und reduziert den Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten Splittings schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist deswegen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich subsidiär (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 f BGB Rdn. 7 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 314). Deswegen können auch etwaige Fehler bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Abänderung nach § 10 a VAHRG und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs korrigiert werden (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305).
26
Über den öffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird deswegen regelmäßig in getrennten Verfahren entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eines dieser Verfahren unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken.
27
d) Weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise nur für den von der Antragstellerin mit der - verworfenen - Anschlussbeschwerde verfolgten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und nicht für den vom Antragsgegner verfolgten Antrag auf Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unzulässig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2005 - 256 F 373/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2007 - II-2 UF 53/06 -

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 228/03 Verkündet am:
26. April 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit deren Phasenwechsel
gekoppeltes gelbes Blinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO beinhaltet
für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung
, bereits wegen der blinkenden "Vorampel" seine Geschwindigkeit
unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung
derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muß
erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies
mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist.
BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 - OLG Hamm
LG Detmold
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem er im Dezember 1999 gegen 17.15 Uhr als Fahrradfahrer auf einem Fußgänger- und Radfahrerüberweg an einer Kreuzung beim Überqueren der Fahrbahn von dem vom Beklagten zu 1 geführten und bei
der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten VW-Transporter erfaßt und schwer verletzt wurde. Der Beklagte zu 1, der aus Sicht des Klägers von links herannahte, war zuvor bei Gelblicht der für ihn maßgebenden Wechsellichtzeichenanlage in die Kreuzung eingefahren. Vor dieser Verkehrsampel ist in ca. 150 m Entfernung eine "Vorampel" installiert, die phasenweise mit Gelblicht blinkt. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h weit überschritten. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe zwar zunächst - unstreitig - an der für Fußgänger und Radfahrer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage angehalten, sei dann aber losgefahren, obwohl die Verkehrsampel noch für ihn Rot zeigte. Das Landgericht hat der auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden gerichteten Klage zu einer Quote von 50 % stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision der Beklagten und mit der Anschlußrevision des Klägers verfolgen die Parteien ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZV 2003, 574 veröffentlicht wurde , ist der Auffassung, das Landgericht habe zutreffend ein Verschulden sowohl
des Beklagten zu 1 als auch des Klägers als bewiesen angesehen und mit der hälftigen Teilung der Verantwortlichkeit das richtige Maß gefunden. Die Betriebsgefahr des VW-Transporters sei durch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO und die Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h erheblich erhöht gewesen. Der Beklagte zu 1 sei nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug bei Aufleuchten des Gelblichts der für ihn maßgebenden Verkehrsampel vor der Kreuzung anzuhalten. Um der Gefahr von Auffahrkollisionen zu begegnen, gelte das Anhaltegebot zwar nur für diejenigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase noch so weit von der Ampel entfernt seien, daß sie bei mittlerer Betriebsbremsung anhalten könnten. Diese Gefahr sei jedoch dann wesentlich verringert, wenn - wie hier - die auf die Hauptampel zufahrenden Verkehrsteilnehmer durch eine in einiger Entfernung vor der Ampelanlage installierte, zeitweise Gelblicht blinkende Vorampel darauf vorbereitet würden, daß an der Hauptampel der Wechsel von Grün- auf Gelblicht zu erwarten sei. Blinke eine solche Vorampel für einen Kraftfahrer nur zeitweise mit Gelblicht, müsse dieser damit rechnen, daß er bei Einhaltung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Haltelinie der Hauptampel nicht mehr bei Grünlicht erreichen könne. Er habe durch diese Warnung die Möglichkeit , seine Geschwindigkeit frühzeitig ohne verkehrsgefährdende und den Verkehrsfluß beeinträchtigende starke Bremsung herabzusetzen und sich anhaltebereit der Hauptampel zu nähern. Die Warnfunktion des gelben Blinklichts nach § 38 Abs. 3 StVO wirke sich im Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 StVO dahin aus, daß der an eine Hauptampel heranfahrende Kraftfahrer sich bei kurz vor Erreichen der Haltelinie aufleuchtendem Gelblicht dieser Ampel auf eine Überraschung nicht berufen könne und zur Einhaltung des grundsätzlichen Haltegebots verpflichtet sei.
Auf der anderen Seite bestünden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, daß der Kläger die Kreuzung bei Rotlicht zu überqueren versucht habe. Nach dem Ampelphasenplan habe die für den Kläger maßgebliche Ampel zur selben Zeit Grünlicht erhalten wie die Ampel für den parallel geführten Fahrbahnverkehr. Die Zeugin W. F. habe bekundet, der Kläger sei angefahren, als die Ampel für diesen Parallelverkehr noch Rotlicht gezeigt habe. Nach der Aussage des Zeugen Wo. F., der das Fahrzeug steuerte, in dem sich auch die Zeugin W. F. befand, habe "seine Ampel" erst "knapp 3 Sekunden" nach dem Kollisionsgeräusch Grünlicht erhalten. Addiere man hierzu die von dem Sachverständigen G. ermittelte Zeitspanne von 3,6 Sekunden , die der Kläger bis zum Kollisionsort benötigt habe, sei dieser ca. 6,5 Sekunden vor Umschalten seiner Ampel auf Grünlicht und damit eindeutig bei Rotlicht angefahren.

II.

A.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es nicht, bei der Abwägung zu Lasten der Beklagten eine durch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO (hierzu unter 2) und eine Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h (hierzu unter 3) erheblich erhöhte Betriebsgefahr des VW-Transporters zu berücksichtigen. 1. Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Die Revision macht jedoch im Rahmen der verblei-
benden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht geltend, daß der Abwägung nicht durchgehend rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und das Berufungsgericht nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f. und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393, beide m.w.N.). 2. Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Berufungsgericht keinen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO bejahen.
a) § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO ordnet allerdings bei einem Wechsellichtzeichen der Farbe Gelb an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Das Berufungsgericht geht jedoch selbst zutreffend davon aus, daß dieses Gebot nicht uneingeschränkt gilt. Steht Rot bevor, so muß nur derjenige Kraftfahrer anhalten, der dies noch mit einer mittleren, das heißt normalen Betriebsbremsung kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91 - NZV 1992, 157; OLG Hamm, NJW 1959, 1789; OLG Celle, DAR 1977, 220; OLG Köln, VM 1984, 83; OLG Bremen, VRS 79, 38, 39; Hentschel, Straßenverkehrsrecht , 38. Aufl., § 37 StVO Rdn. 48 m.w.N.; HK-StVR/Jäger, GW 1996, § 37 Rdn. 39 f.; Janiszewski/Jagow, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 37 Rdn. 14; Schurig, StVO, 11. Aufl., § 37 Rdn. 2.3). Reicht dagegen der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht aus, ist vielmehr starkes oder sogar gewaltsames Bremsen mit Blockierspur nötig, entfällt grundsätzlich die Wartepflicht. Der Kraftfahrer darf dann zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren. Die Weiterfahrt begründet in diesem Fall nicht den Vorwurf des Verschuldens (OLG Oldenburg, VRS 8, 224, 225; OLG Hamburg, VM 1958, 60; BayObLG, VM 1959, 45; OLG Karlsruhe, VRS 18, 246, 248; DAR 1975, 220, 221; OLG Celle, aaO, 221; OLG Bremen, aaO; OLG Köln, aaO und
NZV 2002, 374, 375; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 27 Rdn. 740; HK-StVR/Jäger, aaO, § 37 StVO Rdn. 40; Hentschel, aaO, Rdn. 48a; Scheffler, NZV 1993, 463 m.w.N.; Straßenverkehr, April 1996, § 37 Rdn. 18). Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht zur entscheidungserheblichen Frage der Bremsmöglichkeit des Beklagten zu 1 bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Feststellungen getroffen hat, obwohl die Beklagten beweisbewehrt vorgetragen haben, es sei dem Beklagten zu 1 selbst bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht möglich gewesen, im Rahmen einer mittleren Bremsung noch rechtzeitig vor der Haltelinie anzuhalten.
b) Das Berufungsgericht durfte diese Frage auch nicht im Hinblick auf das ca. 150 m vor der Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installierte gelbe Blinklicht ungeklärt lassen. Denn durch eine solche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Phasenwechsel der Wechsellichtzeichenanlage gekoppelte "Vorampel" ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung, bereits wegen blinkender "Vorampel" seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist (vgl. zum gleichzeitigen Farbzeichen Grün/Gelb: BGH, Urteil vom 6. Februar 1961 - III ZR 7/60 - NJW 1961, 780). aa) Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO warnt gelbes Blinklicht (allgemein) vor Gefahren. Es setzt nicht die amtlichen Verkehrszeichen und als "Vorampel" auch nicht die Bedeutung der Wechsellichtzeichen außer Kraft. Vielmehr mahnt
es als besonders wirksames Vorsichtszeichen lediglich zu deren Beachtung (OLG Köln, VRS 53, 308, 309; NZV 2002, 374, 375; Geigel/Zieres, aaO, Kap. 27 Rdn. 755; HK-StVR/Jäger, aaO, § 38 Rdn. 14; Hentschel, aaO, § 38 Rdn. 13; Janiszewski/Heß, aaO, § 38 Rdn. 7; Schurig, aaO, § 38 Rdn. 2.5). Das gelbe Blinklicht soll mithin, wenn es zur Vorankündigung von Lichtsignalanlagen Verwendung findet, vor einer wegen ungünstiger Sichtverhältnisse und/oder hoher Annäherungsgeschwindigkeit unter Umständen nicht rechtzeitig erkennbaren Lichtzeichenanlage warnen. Durch die blinkende "Vorampel" wird aber nicht die durch das Zeichen Grün der Wechsellichtzeichenanlage erfolgte Freigabe des Verkehrs aufgehoben und der Kraftfahrer verpflichtet, bereits jetzt wie beim Aufleuchten des anschließenden Zeichens Gelb die an sich zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen und nach Möglichkeit den Anhaltevorgang einzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1961 - III ZR 7/60 - aaO). Bei einem solchen Verständnis würde das gelbe Blinklicht einer "Vorampel" eine über die Warnfunktion hinausgehende und damit eine in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehene Regelungsfunktion erhalten. Der Kraftfahrer hat seine Fahrweise allein nach dem jeweils maßgebenden Farbsymbol der Wechsellichtzeichenanlage und nicht nach dessen mutmaßlicher Dauer und dem früher oder später bevorstehenden Farbwechsel einzurichten. Das gelbe Signalzeichen gebietet erst dann ein Tätigwerden, wenn es erscheint (OLG Oldenburg, aaO; OLG Hamburg, aaO; OLG Hamm, aaO m.w.N.; VRS 41, 75, 76; OLG Karlsruhe, aaO, 247; DAR 1975, 220, 221; Menken, DAR 1975, 262, 263; ders. DAR 1976, 235, 236; Hentschel, aaO, § 37 Rdn. 45; HK-StVR/Jäger, aaO, § 37 Rdn. 22; Straßenverkehr, Dezember 1995, § 37 Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 1961 - III ZR 7/60 - aaO). bb) Der Beklagte zu 1 war unabhängig davon auch deshalb nicht dazu verpflichtet, bei blinkender Vorampel seine Geschwindigkeit frühzeitig herabzu-
setzen, weil nicht festgestellt ist, daß er wußte, daß an der Hauptampel der Wechsel von Grün- auf Gelblicht zu erwarten ist, wenn eine solche "Vorampel" vor ihm mit Gelblicht aufblinkt und er deshalb damit rechnen muß, bei Einhaltung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Haltelinie der Hauptampel nicht mehr bei Grünlicht zu erreichen. Er mußte diese Verknüpfung auch nicht kennen. Die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen entwickelten Richtlinien für Lichtsignalanlagen (Ausgabe 1992) empfehlen zwar unter 3.7 bei ungünstigen Sichtverhältnissen oder zur Vorankündigung von Lichtsignalanlagen an schnell befahrenen Straßen das Zeichen 131 StVO mit einem gelben Blinklicht zu versehen, welches nur dann eingeschaltet sein soll, wenn ein Kraftfahrer, der mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt, am Knotenpunkt auf Rot oder Gelb treffen würde. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, daß eine solche Koppelung aufgrund ihres Verbreitungsgrades zum Erfahrungswissen von Kraftfahrern gerechnet werden könnte. Es nimmt vielmehr selbst lediglich an, daß es dem Erfahrungswissen von Verkehrsteilnehmern entspreche, daß ein ohne sonstigen erkennbaren Bezug aufleuchtendes gelbes Blinklicht typischerweise auf eine - möglicherweise zunächst noch nicht erkennbare - Ampelanlage hinweise oder sich der Verkehrsteilnehmer zumindest auf diese naheliegende Möglichkeit einstellen müsse. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß ein Zusatzschild oder der Standort der Vorampel auf die Verknüpfung mit dem Phasenwechsel hingewiesen hätten. Nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden und im übrigen unbestrittenen Vortrag der Beklagten liegt die Kreuzung aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 hinter einer langgezogenen Rechtskurve, vor der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt, bevor sie im Kreuzungsbereich auf 70 km/h herabgesetzt ist.
Unter diesen Umständen durfte der Beklagte zu 1, wie in § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO vorgesehen, die blinkende "Vorampel" lediglich als allgemeinen - warnenden - Hinweis auf die nachfolgende Wechsellichtzeichenanlage verstehen. 3. Die Revision wendet sich ebenfalls mit Erfolg gegen die Berücksichtigung der Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 von mindestens 60 km/h als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die allgemeine Betriebsgefahr allerdings durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist. Hierfür kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätigen Personen in Betracht (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296; vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393 beide m.w.N. und vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Im Streitfall kann zwar unter diesem Blickwinkel die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch den Beklagten zu 1 zu würdigen sein. Die Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h beruht auf einer vom Beklagten zu 1 günstigstenfalls eingehaltenen Ausgangsgeschwindigkeit von 78 km/h. Das Berufungsgericht mußte in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einholen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 8 km/h sei subjektiv vom Fahrer nicht wahrnehmbar. Die subjektive Wahrnehmbarkeit läßt sich durch einen Blick auf den Tachometer herstellen. Es ist Sache jedes Verkehrsteilnehmers, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten. Bei deren Überschreitung ist er ständig gehalten, seine Geschwindigkeit auf das zulässige Maß zu reduzieren (vgl. Senat, Urteil vom 25. März
2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785). Dies gilt erst recht, wenn er - wie im Streitfall - durch das gelbe Blinklicht der "Vorampel" gewarnt und zur Einhaltung der Verkehrsregeln aufgefordert wird.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unfallursächlich war. Betriebsgefahrerhöhende Umstände können aber bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen , d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - beide aaO). Ein späterer Unfall kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden , weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (Senat, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 215/58 - VersR 1960, 183, 184; Urteil vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166; Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525; Urteil vom 7. April 1987 - VI ZR 30/86 - VersR 1987, 821, 822; Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - aaO, 784 f. m.w.N.). Vermeidbarkeit ist auch bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor
der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO, 1295; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557; vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911, 912 und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - aaO). Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen G. zur Vermeidbarkeit nicht gewürdigt hat. Dieser ging davon aus, der Unfall sei bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Zugrundelegung der für den Beklagten günstigsten Ausgangsdaten weder räumlich noch zeitlich vermeidbar gewesen. Zudem könne von technischer Seite nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schwerste Verletzungen erlitten hätte.

B.

Die Anschlußrevision des Klägers hat keinen Erfolg. Für das Berufungsgericht bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts keine Zweifel daran, daß der Kläger die Fahrbahn bei Rotlicht zu überqueren versuchte und zwar unter Berücksichtigung des vorgelegten Signalphasenplans ca. 6,5 Sekunden vor dem Umschalten auf Grün. Das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte , die Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen begründen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht sieht es insbesondere, wie dem Zusammenhang seiner Ausführungen und der Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, mit diesem als erwiesen an, daß die Ampel entsprechend dem vorgelegten Phasenplan im wesentlichen ordnungsgemäß funktionierte. In Frage steht danach allenfalls, ob die für den Kläger maßgebliche Ampel geringfügig früher auf Grün wechselte als diejenige für den parallelen Kraftfahrzeugverkehr. Dies wäre in Anbetracht des Umstandes, daß die Grünphase unter Berücksichtigung des Plans erst 6,5 Sekunden nach dem Anfahren des Klägers begonnen hätte, für den Rotlichtverstoß ohne Bedeutung. Konkrete Anhaltspunkte für eine den Rotlichtverstoß des Klägers ausschließende Fehlfunktion der Ampel zeigt die Anschlußrevision nicht auf.
a) Die auch nach neuem Recht zulässige (BGHZ 158, 269, 272) Rüge, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen, greift nicht durch. Der von der Anschlußrevision herangezogene Vortrag des Klägers, die für ihn maßgebliche Bedarfsampel für Fußgänger und Radfahrer sei wiederholt zu einem Zeitpunkt auf Grün geschaltet worden, zu dem die Ampel für den Fahrzeugverkehr noch Rot gezeigt habe und die Ampel sei häufig defekt gewesen, ist - ungeachtet der Frage, ob dieser pauschal gehaltene Vortrag schlüssig war - vom Landgericht berücksichtigt worden, das den Einwendungen nachgegangen ist und Beweis hierüber erhoben hat. Im Ergebnis hat es offen gelassen, ob die für den Kläger maßgebliche Ampel entsprechend dem Signalphasenplan genau gleichzeitig auf Grün wechselte oder geringfügig eher als die für den parallelen Kraftfahrzeugverkehr maßgebliche Ampel, da sich ein geringfügiger Versatz der Ampelphasen nicht entscheidungserheblich auswirke. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler zugrundegelegt.

b) Das Berufungsgericht verkennt entgegen der Auffassung der Anschlußrevision auch nicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Denn es sieht mit dem Landgericht eine im unter 1. a) dargestellten Umfang ordnungsgemäße Funktion der Ampelanlage als erwiesen an, hält jedoch die vom Kläger vorgetragenen Verdachtsmomente nur nicht für ausreichend, um Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu begründen. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Einwand des Klägers, der dem Sachverständigengutachten G. zugrunde gelegte Schaltplan sei zur Unfallzeit gar nicht eingespeist gewesen, nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Damit ist er nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu begründen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - VersR 2004, 1177, 1179 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 245 vorgesehen; BGH BGHZ 158, 301 f.). Der Einwand ist entgegen der Auffassung der Anschlußrevision neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO.
a) Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem bisherigen Recht auszulegen (Senat, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - aaO, m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - WM 2005, 99, 101). Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - aaO; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991
- VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322).
b) Daran gemessen war das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung , insbesondere stehe nicht fest, daß das Gutachten aufgrund des zum Unfallzeitpunkt gültigen Phasenplans erstellt worden sei, neu. Der Kläger verfolgte in erster Instanz den Einwand, die Ampel habe nicht entsprechend dem Schaltplan funktioniert. Die von der Revision angeführte, in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Klägers, der Schaltplan sei geändert worden, enthält weder aus sich heraus, noch in ihrem Kontext schlüssig das Vorbringen, das Gutachten sei nicht aufgrund des zum Unfallzeitpunkt gültigen Phasenplans erstellt worden. Der Kläger nimmt keine zeitliche Einordnung der behaupteten Änderung vor, insbesondere wird kein Bezug zu m Unfallzeitpunkt hergestellt. Vor allem bedeutet die irgendwann durchgeführte Änderung des Phasenplans nicht notwendigerweise, daß dem Gutachter ein zum Unfallzeitpunkt nicht relevanter Phasenplan vorlag. Es handelt sich daher im Streitfall nicht lediglich um eine Konkretisierung erstinstanzlichen, sondern um neues Vorbringen. Sonstige Verfahrensmängel bei der Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO werden von der Anschlußrevision nicht gerügt.

III.

Nach alldem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Nachholung der gebotenen Feststellungen zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, daß dem Beklagten zu 1 bei Aufleuchten des Gelblichts an der Wechsellichtzeichenanlage ein rechtzeitiges Anhalten vor der Kreuzung
nicht möglich gewesen wäre, wird es weiter zu prüfen haben, ob er nur deshalb nicht rechtzeitig anhalten konnte, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. In diesem Fall kann die Geschwindigkeitsüberschreitung einen vorwerfbaren Verstoß gegen die Haltepflicht begründen (vgl. OLG Bremen, VRS 79, 38, 40; OLG Köln, VM 1984, 83; HK-StVR/Jäger, GW 1996, § 37 Rdn. 22).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 58/08 Verkündet am:
17. November 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 254 Ba, Bb; StVG § 7; BeamtVG § 35; RhPfLBG § 98

a) Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss
sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn
er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden
gemäß § 18 StVG haftet.

b) Im Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs kann die Obliegenheit zur Schadensminderung
in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise
den Zessionar treffen, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss
auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für
die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung
des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint.

c) Der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG bezweckt nicht den Ausgleich möglicher
Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse.
BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2006 - 5 O 245/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.958,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.612,65 € seit dem 21. Dezember 2001, aus 32.812,76 € seit dem 26. März 2002 und aus 532,75 € seit dem 16. August 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags abgewiesen. 2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. II. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %. Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 35 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das klagende Land macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht eines Polizeibeamten geltend, der bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt wurde.
2
Der Beamte S., der im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife eingesetzt war, befuhr am 16. September 2000 gegen 22.30 Uhr mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ortschaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rechten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reisebusse geparkt. Als der Beamte an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Beamte wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommenen Blutproben ergaben bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 ‰. Der Beamte war bis zum 31. Dezember 2001 außer Dienst. Seit 4. Januar 2002 ist er im Innendienst eingesetzt. Der Kläger zahlte bis Ende 2001 fortlaufend Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 49.727 €, Heilbehandlungs - einschließlich Fahrtkosten in Höhe von 9.142,84 € und einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in Höhe von 5.163,98 €.
3
Der Kläger begehrt Ersatz dieser Zahlungen und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagten zum Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von 29.056,80 € und von Heilbehandlungskosten in Höhe von 7.284,66 € verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Geschädigten von 20 % alle zukünftigen materiellen Schäden des Beamten aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit diese auf den Kläger übergehen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden gegen die Beklagten aus gemäß § 98 Satz 1 LBG Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LBG RP) übergegangenem Recht des Beamten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Allerdings hafteten die Beklagten nur in Höhe einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens müsse der Beamte selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt. Dieser sei für ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. gewesen, weshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile die Betriebsgefahr des vom ihm geführten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei.
5
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Dienstbezüge des Beamten für die Monate September bis Dezember 2001 zu. Zwar habe der Beamte bis Ende des Jahres 2001 einen Erwerbsschaden erlitten. Der Kläger habe aber eine eigene Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, dass er die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, schuldhaft hinausgezögert habe. Er habe ihn spätestens ab September 2001 im Innendienst einsetzen müssen.
6
Der Kläger könne auch nicht Ersatz der Unfallausgleichszahlungen verlangen , da diese Leistungen die vermehrten Bedürfnisse des Verletzten ausgleichen sollten, der Beamte aber keinen unfallbedingten Mehrbedarf gehabt habe. Es fehle daher an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen Kongruenz zwischen der tatsächlichen Einbuße des geschädigten Beamten und dem Zweck der Leistung des klagenden Landes.

II.

7
Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.

III.

8
Die Revision hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
9
1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem geschädigten Beamten gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB Ansprüche auf Ersatz des diesem infolge des Unfalls entstandenen Erwerbsschadens und der Heilbehandlungskosten zustehen und wonach diese Ansprüche gemäß dem - wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung übereinstimmenden - § 98 Satz 1 LBG RP auf den Kläger übergegangen sind, soweit er als Dienstherr während der unfallbedingten Aufhebung der Dienstfähigkeit und infolge der Unfallverletzungen Leistungen zu erbringen hatte. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen , dass Ansprüche des verletzten Beamten nur in dem Umfang auf den Kläger übergegangen sind, in dem die Beklagten dem Beamten zum Ersatz verpflichtet sind und die Ansprüche nicht - etwa infolge einer Mitverursachung bei der Schadensentstehung gemäß § 254 Abs. 1 BGB - gemindert sind.
10
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Ersatzansprüche des Beamten seien um 20 % gemindert, weil ihm die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrads gemäß § 254 Abs. 1 BGB zuzurechen sei.
11
a) Zwar ist die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig gewürdigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 m.w.N.).
12
b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Entscheidung über eine Haftungsverteilung rechtlich unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen müsse. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger lediglich Fahrer, nicht hingegen Halter des Motorrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unterwegs, als er den Unfall erlitt. Halter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Dienstherr. Die Auffassung , der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs müsse sich die einfache Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188; Staudinger /Schiemann (2005), § 254 BGB Rn. 11 f. m.w.N.). Eine entsprechende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB setzt einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Staudinger/ Schiemann, aaO).
13
Eine Haftung des geschädigten Beamten für Verschulden oder vermutetes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Kläger an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr der Beamte außerorts auf gerader Strecke mit einer Geschwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des konkreten Unfallgeschehens unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten angenommen hat, der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes der dort stattfindenden Veranstaltung und der Parkweise der Busse ausreichend Rechnung getragen. Zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise war der Beamte auch nicht aufgrund des von den Beklagen mit der Gegenrüge geltend gemachten Umstands gehalten, dass er ausweislich seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fußgänger aus seiner Sicht rechts neben den Bussen wahrgenommen hatte. Aufgrund dieses Umstands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Abstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgänger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen würden, die Fahrbahn zu überqueren mit der Folge, dass er eine Kollision trotz seiner vorsichtigen Fahrweise und trotz der Einhaltung eines Sicherheitsabstands nicht würde verhindern können.
14
c) Der Kläger muss eine Kürzung der geltend gemachten Ersatzansprüche um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil auch nicht deshalb hinnehmen , weil er als Halter des Dienstkraftrads grundsätzlich für die Betriebsgefahr desselben gemäß § 7 Abs. 1 StVG a.F. einzustehen hat. Der Kläger macht keine Ansprüche aus eigenem Recht, sondern solche aus übergegangenem Recht des geschädigten Beamten geltend. Diese Ansprüche sind aber, wie unter
b) ausgeführt, nicht um einen auf die Betriebsgefahr entfallenden Anteil gemindert. Hieran ändert auch der Anspruchsübergang auf den Kläger nichts.
Denn anspruchsmindernd im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB wirken sich grundsätzlich nur solche bei der Schadensentstehung mitwirkenden Umstände aus, für die der Geschädigte, d.h. hier der Beamte, einzustehen hat (vgl. Senat, Urteile vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - NJW 1962, 1394; vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348). Auf in der Person des Zessionars gegebene Umstände kommt es dagegen jedenfalls dann nicht an, wenn der Zessionar, wie im Streitfall, kein Verschulden bei der Schadensentstehung zu vertreten hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 136/61 - aaO).
15
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ersatz des dem geschädigten Beamten in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 entstandenen Verdienstausfalls zu, weil er die Entscheidung, den Beamten im Innendienst zu beschäftigen, in vorwerfbarer Weise hinausgezögert und dadurch seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verletzt habe.
16
a) Allerdings obliegt die Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur dem Geschädigten selbst und - auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs - nicht dem Zessionar (Senat, Urteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 348). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit zur Schadensminderung in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise den Zessionar treffen kann, wenn er den rechtlichen und tatsächlichen Einfluss auf die Schadensentwicklung in der Weise erlangt hat, dass die Zuständigkeit für die Schadensminderung weitgehend auf ihn verlagert ist und die Eigenverantwortung des Geschädigten entsprechend gemindert erscheint (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - aaO; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, 489). § 254 BGB ist eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 163, 169; 76, 216 f.; 143, 189, 194). Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96 - VersR 1998, 1443, 1445). In einen solchen Selbstwiderspruch kann aber nicht nur der Geschädigte , sondern unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Zessionar geraten, wenn er Ersatz eines Schadens begehrt, der darauf beruht, dass er eine mögliche, in seine Zuständigkeit fallende und zumutbare Maßnahme zur Schadensminderung versäumt hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79 - VersR 1981, 347, 349).
17
b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB im Streitfall als gegeben erachtet hat.
18
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Zuständigkeit für die Minderung jedenfalls des Erwerbsschadens weitgehend auf den Kläger verlagert. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der geschädigte Beamte infolge der beim Unfall davon getragenen Verletzungen mangels Außendiensttauglichkeit zwar den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügte, aber jedenfalls vom 1. September 2001 an uneingeschränkt innendienstfähig war. Die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten im Innendienst fiel aber allein in die Zuständigkeit des Klägers. Ohne die Zuweisung eines Innendienstpostens war es dem Geschädigten nicht möglich, seiner Obliegenheit zu genügen, die ihm verbliebene Arbeitskraft einzusetzen.
19
Die Polizeidienstfähigkeit weist die Besonderheit auf, dass sie sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeidienst" orientiert und voraussetzt, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - DÖV 2005, 784). Der Beamte ist grundsätzlich schon dann polizeidienstunfähig, wenn er gesundheitsbedingt nicht im Außendienst eingesetzt werden kann (vgl. ebenda). Allerdings geht bereits das Gesetz davon aus, dass der Dienstherr im Blick zu behalten hat, ob er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht genügende Beamte in Funktionen - z.B. auf (Innen-) Dienstposten - im Polizeidienst einsetzen kann, die die uneingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit auf Dauer nicht mehr erfordern (vgl. § 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung; § 101 BRRG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung; BVerfG, NVwZ 2009, 389; BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - aaO).
20
Dem Kläger war es auch möglich und zumutbar, die Entstehung eines Erwerbsschadens des geschädigten Beamten vom 1. September 2001 an zu verhindern. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte der Kläger über die Möglichkeit, den geschädigten Beamten bereits ab 1. September 2001 in den Innendienst umzusetzen. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hätte der Kläger von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, hätte er nicht die Innendienstfähigkeit des Beamten verkannt.
21
Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger habe die Entscheidung über die Weiterverwendung des Beamten in vorwerfbarer Weise verzögert. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Kläger mit dem geschädigten Beamten nach dem Unfall in ständigem Kontakt. Dieser übersandte dem Kläger u.a. zeitnah das Schreiben der M. Klinik vom 26. April 2001, aus dem sich die Innendiensttauglichkeit des Beamten zweifelsfrei ergab. Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, auf diese Einschätzung komme es nicht an, weil über den Einsatz in einem anderen Amt gemäß § 210 Abs. 2 LBG RP a.F., § 56 Abs. 3 LBG RP nur auf der Grundlage einer amtsärztlichen Beurteilung habe entschieden werden dürfen. Die genannten Vorschriften regeln die Übertragung eines anderen Amtes im abstraktfunktionellen Sinn (BVerwGE 122, 53, 55; Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - aaO). Dies steht vorliegend jedoch nicht in Rede. Im Streitfall geht es allein darum, ob der Geschädigte gemäß § 210 Abs. 1 letzter Hbs. LBG RP in der seit 1. August 1998 geltenden Fassung auf einem Dienstposten verwendet werden konnte, auf dem die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 - aaO).
22
Bei dieser Sachlage ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob dem Kläger auch der Abschlussbericht der M. Klinik vom 8. August 2001 zeitnah zugegangen ist. Denn dieser enthielt in Bezug auf die Innendiensttauglichkeit des geschädigten Beamten keine Informationen, die der Kläger nicht bereits zuvor erlangt hatte. Er bestätigte insoweit lediglich das Schreiben der M. - Klinik vom 26. April 2001 und wies noch einmal auf die Innendienstfähigkeit hin, von der der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis haben musste.
23
4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der von ihm gemäß §§ 35 BeamtVG, 94 LBG RP erbrachten Unfallausgleichszahlungen zusteht. Es fehlt an der für einen Anspruchsübergang erforderlichen sachlichen Kongruenz dieser Leistungen mit Schadensersatzansprüchen des Geschädigten.
24
a) Gemäß § 98 Satz 1 LBG RP, der wörtlich mit § 87a Satz 1 BBG in der bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung übereinstimmt, gehen Schadensersatzansprüche eines Beamten, die diesem wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zustehen, nur insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser ihm infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruchsübergang ist damit davon abhängig, dass sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Dienstherrn ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leistung des Dienstherrn und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (vgl. Senat, Urteile vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427; vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686, 687; vgl. zu § 81a BVG: BGHZ 151, 210, 214, 217; Senatsurteil vom 12. April 2005 - VI ZR 50/04 - VersR 2005, 1004).
25
b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt der pauschal gewährte Unfallausgleich nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden, sondern dient der Deckung vermehrter Bedürfnisse. Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; vom 13. Januar 1970 - VI ZR 124/68 - VersR 1970, 1034; vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; ebenso KG Urteil vom 21. November 1991 - 12 U 5939/90 - NVZ 1992, 236, 237; BVerwGE 15, 51, 53; 25, 46, 49; so auch Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 31 Rn. 3, Kapitel 82 Rn. 19; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden , 9. Aufl., Rn. 734 Fn. 52; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 34 Rn. 30; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapi- tel 30 Rn. 162; Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., § 87a Rn. 8; a.A. Kümmel , Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, Stand August 2008, § 35 Rn. 10). Soweit § 35 BeamtVG auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abstellt , handelt es sich nur um die Voraussetzung, an die das Gesetz die Gewährung des Unfallausgleichs und seine Bemessung anknüpft, nicht hingegen um eine Zweckbestimmung der Versorgungsleistung (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 30/64 - aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
26
Im Streitfall ist eine verletzungsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse des geschädigten Beamten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht eingetreten, so dass in seiner Person auch kein entsprechender Schadensersatzanspruch entstanden ist, der auf den Kläger hätte übergehen können.

IV.

27
Der erkennende Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des dem geschädigten Beamten entstandenen und vom Kläger durch Fortzahlung der Dienstbezüge ausgeglichenen Erwerbsschadens in Höhe von insgesamt 36.815,32 € (10.991,86 € für das Jahr 2000 und 25.823,43 € für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2001) sowie der Heilbehandlungskosten in Höhe von 9.142,84 € zu. Sein Feststellungsantrag ist in vollem Umfang begründet.
28
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 O 245/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 169/06 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 183/07 Verkündet am:
18. November 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 231 § 6; DDR:ZGB §§ 474 Abs. 1 Nr. 4, 476 Abs. 1 Nr. 1
Zur verjährungsrechtlichen Bedeutung eines Anerkenntnisses von Schadensersatzansprüchen
nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR gegen die
Deutsche Reichsbahn aus Unfällen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages.
BGH, Urteil vom 18. November 2008 - VI ZR 183/07 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. Dezember 2005 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbahn der ehemaligen DDR aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen Leistungen in Anspruch, die sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Brandenburg an den Geschädigten H. zu erbringen habe.
2
Der damals neun Jahre alte H. erlitt am 22. September 1988 während der Benutzung einer S-Bahn der Deutschen Reichsbahn auf dem Gelände des Bahnhofs Petershagen-Nord einen Unfall, als er bei bereits geschlossenen Türen beim Anfahren auf den Zug aufspringen wollte, sich dazu am Türgriff festhielt und mit dem linken Fuß zwischen S-Bahn und Bahnsteigkante geriet, wodurch er zu Boden fiel und sich schwere Verletzungen zuzog.
3
Mit Schreiben vom 19. Januar erkannte die Deutsche Reichsbahn ihre Einstandspflicht an. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „ … haben wir davon Kenntnis erhalten, dass Ihr Kind … am 22.9.1988 auf dem Haltepunkt Petershagen Nord einen Unfall erlitten hat und körperlich zu Schaden gekommen ist. Im Ergebnis geführter Ermittlungen zu dem Unfallereignis teilen wir Ihnen mit, dass die Deutsche Reichsbahn ihre Verantwortlichkeit anerkennt. Das Anerkenntnis der Deutschen Reichsbahn beinhaltet gegenwärtige und auch Folgeschäden des Unfalles. … Wir bitten Sie, uns die Forderungen zu beziffern und nach Möglichkeit durch Unterlagen nachzuweisen. Die Deutsche Reichsbahn ist bemüht, berechtigte Ansprüche unverzüglich zu erfüllen.“
4
Mit Schreiben vom 17. Juli 1990 teilte die Deutsche Reichsbahn mit, sie halte nach Auswertung des ärztlichen Gutachtens eine Ausgleichszahlung gemäß § 338 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I 1975 Nr. 27 S. 465; im Folgenden: ZGB) in Höhe von 10.000 Mark für angemessen.
5
Mit ihrer im Jahr 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Erstattung von ihr an den Verletzten wegen dessen bleibender Schäden bis zum 14. Februar 2005 angeblich erbrachter Leistungen in Höhe von 91.434,54 € sowie Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin sämtliche nach § 116 SGB X übergangsfähigen Leistungen zu ersetzen, die diese auf Grund des Unfalls an den Geschädigten erbracht hat oder zukünftig erbringt. Es hat die Revision zugelassen, weil die analoge Anwendung von § 116 SGB X auf rechtsgeschäftliche Ansprüche von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht stützt den Feststellungsausspruch auf das Schreiben der Deutschen Reichsbahn vom 19. Januar 1989. Dieses enthalte ein schriftliches Schuldanerkenntnis i.S.v. § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB und nicht nur ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Die Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis seien analog § 116 SGB X auf die Klägerin als zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen. § 116 SGB X finde seit dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet Anwendung und erfasse auch Schadensersatzansprüche auf Grund von Unfällen, die sich zuvor ereignet hätten. Die Vorschrift sei auch auf rechtsgeschäftliche Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis anzuwenden. Zu einem früheren Übergang der Schadensersatzansprüche auf etwa zuständige Leistungsträger der ehemaligen DDR sei es mangels tatsächlicher Erbringung von Leistungen nicht gekommen.
7
Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die am 19. Januar 1989 in Gang gesetzte zehnjährige Verjährungsfrist nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB sei gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB mit Wirksamwerden des Beitritts durch die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; im Folgenden: a.F.) ersetzt worden. Dahinstehen könne, ob ein Schuldanerkenntnis nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB darstelle oder ob es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des ZGB handle, da auch im letzteren Fall - mangels Bestehens einer kürzeren Verjährungsfrist nach dem BGB für ein derartiges Rechtsgebilde - die dreißigjährige Regelfrist nach § 195 BGB a.F. anzuwenden sei. Diese Frist sei zwar durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts auf eine dreijährige Frist verkürzt worden, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe und grundsätzlich zum 31. Dezember 2004 abgelaufen sei. Doch sei wegen außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien die Verjährung jedenfalls zwischen dem 5. Juli 2002 und dem 2. Juni 2003 nach § 203 BGB gehemmt gewesen, so dass die Klage noch vor Vollendung der Verjährung zugestellt sei.
8
Der Zahlungsantrag sei dagegen unbegründet, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet zu haben.

II.

9
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts , das die Klage insgesamt abgewiesen hat. Es bedarf keiner Entscheidung , ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls bestehen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Es kann auch auf sich beruhen, dass, sollte ein Anspruchsübergang auf die Klägerin erfolgt sein, das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden könnte, weil es insoweit nur auf die Leistungsverpflichtung der Klägerin und nicht darauf ankommt , ob die Klägerin die Zahlungen tatsächlich erbracht hat (vgl. etwa BGHZ 48, 181, 184; Senatsurteile BGHZ 155, 342, 346 ff.; vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - VersR 1995, 600, 601; OLG Brandenburg, NJ 1996, 263; Kasseler Kommentar/Kater, 58. Erg. Lieferg., § 116 SGB X Rn. 27). Denn etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf die streitgegenständlichen Ansprüche nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschrift des § 195 BGB a.F. nicht anzuwenden.
11
a) Art. 231 § 6 EGBGB beruft die Vorschriften des BGB a.F. über die Verjährung zur Anwendung, die für diejenigen Ansprüche nach dem BGB a.F. maßgebend sind, welche den im Streitfall möglicherweise begründeten Ansprüchen entsprechen oder ihnen wenigstens funktionell vergleichbar sind (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Bearb. 2003, Art. 231 § 6 EGBGB Rn. 66). Da nach Art. 232 § 1 EGBGB für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ent- standen ist, das Recht der ehemaligen DDR maßgebend bleibt, sind für die erforderliche rechtliche Einordnung des in dem Schreiben der Deutschen Reichsbahn vom 19. Januar 1989 enthaltenen Anerkenntnisses die Vorschriften des ZGB maßgebend. Für die Einordnung etwaiger auf Grund des Unfallereignisses gegen die Deutsche Reichsbahn bestehender Schadensersatzansprüche gilt nach Art. 232 § 10 EGBGB Entsprechendes, soweit die Einstandspflicht aus einer unerlaubten Handlung (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - VersR 2005, 699) oder aus einem Tatbestand der Gefährdungshaftung (vgl. Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 4. Aufl., Art. 232 § 10 EGBGB Rn. 8) folgt. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der im Streitfall in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
12
b) Auf einen Anspruch aus einem selbstständigen abstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB war nach dem bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Recht zwar die Verjährungsvorschrift des § 195 BGB a.F. anzuwenden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 780 Rn. 8; Geigel /Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 38 Rn. 17). Im Streitfall kommen jedoch keine einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB entsprechenden oder vergleichbaren Ansprüche in Betracht; denn die mit Schreiben vom 19. Januar 1989 abgegebene Erklärung stellt nach dem ZGB kein selbstständiges abstraktes Schuldanerkenntnis dar.
13
aa) Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR war das abstrakte Schuldanerkenntnis dem ZGB fremd und mit Inhalt und Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 45 Abs. 3 ZGB) unvereinbar (OG, NJ 1987, 385, 386); die Instanzrechtsprechung ist dem gefolgt (vgl. BezG Erfurt, NJ 1989, 338 f.; vgl. auch OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208; ebenso Pleyer/Stückradt, ROW 1989, 321, 322) und Entsprechendes galt im Anwendungsbereich des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982 (GBl. DDR I 1982 Nr. 14 S. 293; vgl. Friedel, Wirtschaftsrecht 1975/3, Beilage, S. I). Dem lag wohl die Vorstellung zu Grunde, eine absolute Verselbstständigung eines Rechtsgrundes für eine Verpflichtung durch Anerkenntnis sei nicht wirksam; vielmehr bedürfe es stets einer bestimmten Verbindung zum konkreten , den Anlass für die Abgabe des Anerkenntnisses bildenden Schuldgrund (vgl. Mühlmann, NJ 1985, 332; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, S. 237 unter 3.5.1.4.; Westen/Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich, 1984, S. 96), um zu verhindern, dass durch Vertragsgestaltung gesetzlich gewährte Rechte beeinträchtigt oder einem Partner im Gesetz nicht vorgesehene Pflichten auferlegt würden, was einen Verstoß gegen Inhalt und Zweck des ZGB nach dessen § 45 Abs. 3 darstelle (vgl. Kommentar zum ZGB, 1985, Anm. 3 zu § 45 ZGB; Uebeler , ROW 1990, 225, 227; vgl. auch Friedel aaO). Für diese Beurteilung spricht, dass das ZGB den §§ 780, 781 BGB entsprechende Vorschriften nicht enthält (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1996, 611, 613; Westen/Schleider aaO; Pleyer /Stückradt aaO; Uebeler aaO, S. 226); rechtsstaatliche Bedenken gegen eine solche Behandlung des abstrakten Schuldanerkenntnisses bestünden grundsätzlich nicht.
14
Andererseits geht auch die Zivilrechtsordnung der DDR, wie etwa §§ 474 Abs. 1 Nr. 4 und 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB zeigen, von der rechtlichen Möglichkeit eines Schuldanerkenntnisses aus (vgl. OG, NJ 1981, 570, 571; Lehrbuch Zivilrecht aaO; vgl. auch OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221 f.; OLG Brandenburg aaO; OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208). Im Anschluss daran hat ein Teil der Rechtsliteratur zum ZGB u.a. unter Rückgriff auf den Wortlaut des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB Existenz und grundsätzliche Zulässigkeit des abstrakten Schuldanerkenntnisses auch für das Zivilrecht der DDR hergeleitet (vgl. Mühlmann aaO; Uebeler aaO), allerdings ebenfalls nur in den durch § 45 Abs. 3 ZGB gesetzten Grenzen (Mühlmann aaO; Uebeler aaO; vgl. auch Westen/Schleider aaO; OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208). Ob diese im Streitfall eingehalten wären, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung.
15
bb) Denn schon der Auslegung des Berufungsgerichts, das Schreiben vom 19. Januar 1989 enthalte ein Schuldanerkenntnis, das selbstständige Ansprüche auf Schadensausgleich rechtsgeschäftlich begründe, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Zwar ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - VersR 2003, 452). Solche Fehler liegen hier aber vor.
16
(1) Nach den im Streitfall gemäß Art. 232 § 1 EGBGB anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen des Rechts der ehemaligen DDR ist das Erklärte in seiner objektiven Bedeutung maßgebend (vgl. Lehrbuch Zivilrecht aaO, S. 206 unter 3.3.2.1.; OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221). Ob eine Einigung zwischen Parteien, die auch das Anerkenntnis eines Partners über das Bestehen seiner Verpflichtung beinhalten konnte, nur eine Klarstellung, Präzisierung oder vertragliche Änderung eines bestehenden Schuldverhältnisses beinhalten oder ob mit ihr ein neues Rechtsverhältnis begründet werden sollte, entschied sich auch unter Geltung des ZGB grundsätzlich nach dem Willen des Anerkennenden bzw. dem der Parteien; in der Regel begründete eine Einigung kein neues Rechtsverhältnis (vgl. Lehrbuch Zivilrecht aaO, S. 237 unter 3.5.1.4.; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 90 f. unter 5.1.4.; Mühlmann aaO). An das Zustandekommen einer neuen selbstständigen Verpflichtung knüpfte das ZGB folglich keine grundsätzlich anderen Anforderungen als sie die Rechtsprechung für das abstrakte Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis i.S.v. §§ 780, 781 BGB aufgestellt hat. Ein solches liegt nur vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen bzw. Anerkenntnis zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - NJW 1999, 574, 575; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 780 Rn. 4).
17
(2) Anders als das Berufungsgericht meint, spricht bereits der Wortlaut der Erklärung vom 19. Januar 1989 gegen die Annahme, mit ihr sei eine selbstständige Verpflichtung rechtsgeschäftlich begründet worden. Wenn die Deutsche Reichsbahn ihre "Verantwortlichkeit" für den Unfall "im Ergebnis geführter Ermittlungen" anerkennt, legt schon dies nahe, dass eine als bestehend erkannte Verpflichtung zum Schadensersatz bestätigt und damit außer Streit gestellt, nicht aber eine von der bereits bestehenden Haftung verschiedene Einstandspflicht neu begründet werden sollte.
18
(3) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 780, 781 BGB ist ein selbstständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzunehmen , wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - aaO; Senatsurteile vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - aaO). Diese Auslegungsregel kann auch unter der Geltung des ZGB Anwendung finden, da dieses ebenfalls entscheidend auf den Parteiwillen abstellt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt die Erklärung den Grund der Haftung, den die Reichsbahn anerkannte, zweifelsfrei erkennen, indem sie ausdrücklich und mehrfach auf den Unfall vom 22. September 1988 Bezug nimmt. Damit war für jeden mit der Sache Befassten eine eindeutige Zuordnung der Anerkenntniserklärung zu dem Unfallereignis hergestellt. Der Schuldgrund für die Haftung war so konkret angegeben, dass die Wertung der Erklärung als rechtsgeschäftlich neu begründete, selbstständige Verpflichtung auch aus diesem Grund fern liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - aaO; Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - aaO). Zusätzliches Indiz dafür, dass der Verpflichtungswille der Reichsbahn über die bloße Bestätigung ihrer sich aus den Bestimmungen des ZGB nach ihrer Auffassung ergebenden Schadensersatzhaftung bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht hinausreichte, ist außerdem die Erwähnung der Vorschrift des § 338 Abs. 3 ZGB in dem Schreiben vom 17. Juli 1990.
19
(4) Konkrete Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, mit der Erklärung vom 19. Januar 1989 sei eine von dem in ihr genannten Schuldgrund losgelöste selbstständige Zahlungsverpflichtung begründet worden , sind demgegenüber weder festgestellt noch ersichtlich. Auch die Revisionserwiderung zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf. Der Erklärung keine selbstständige Verpflichtung zu entnehmen, reduziert sie auch nicht zwangsläufig auf ein allein der Unterbrechung der Verjährung dienendes Anerkenntnis i.S.v. § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Denn auch ihre Einordnung als bloße Klarstellung , Präzisierung oder vertragliche Änderung möglicherweise bestehender Schadensersatzansprüche schließt nicht aus, dass sie Unsicherheit über Bestehen und Umfang solcher Ansprüche beseitigte, etwa indem die Reichsbahn ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach bestätigte und sich damit zugleich ihrer etwaigen Einwände begab, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereig- nis verursacht worden (vgl. §§ 232 Abs. 1, 345 Abs. 1, 343 Abs. 1 und 2 ZGB; Bergner/Thiele, Zeitschrift für den Internationalen Eisenbahnverkehr 85 [1977], 99 f.) oder der Verletzte sei für den Schaden mitverantwortlich gewesen (vgl. §§ 341, 348 Abs. 2 ZGB; Bergner/Thiele aaO, S. 101).
20
Da mithin Ansprüche, die solchen aus einem selbstständigen abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB entsprechen, nach den Umständen des Streitfalles nicht in Betracht kommen, ist § 195 BGB a.F. auch nicht aus diesem Grund die nach Art. 231 § 6 EGBGB maßgebende Verjährungsvorschrift des BGB.
21
c) § 195 BGB a.F. ist im Streitfall im Rahmen des Art. 231 § 6 EGBGB auch nicht deshalb anzuwenden, weil den auf Grund des Unfalls vom 22. September 1988 gegen die Reichsbahn etwa begründeten Schadensersatzansprüchen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Beförderungsvertrags nach dem BGB a.F. entsprächen. Dies liegt zwar deshalb nicht fern, weil der Verletzte den Unfall als Fahrgast der Deutschen Reichsbahn erlitten hat, es sich also um Verletzungen handelte, die nach dem auch insoweit maßgebenden Recht der ehemaligen DDR (Art. 232 § 1 EGBGB; vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699) während einer Personenbeförderung auf vertraglicher Grundlage entstanden (§ 231 ZGB; vgl. zur Einordnung der Personenbeförderung durch die Deutsche Reichsbahn als zivilrechtliche Vertragsbeziehung Lehrbuch Zivilrecht, Teil 2, 1981, S. 80 f. unter 6.8.2.1.; Lübchen, StuR 1975, 181, 187; Bergner/Thiele aaO, S. 69 ff.; Westen, Das neue Zivilrecht der DDR, 1977, S. 180). Nach dem BGB in der bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung haftete die Eisenbahn für Personenschäden, die Fahrgäste bei der Beförderung erlitten, u.a. nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (vgl. Finger, Eisenbahntransportrecht , Stand: 1999, vor §§ 8-19 EVO Anm. 6 a und b aa; Tavakoli, Privatisie- rung und Haftung der Eisenbahn, 2001, S. 322 f.; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 12 HaftpflG Rn. 133); diese Ansprüche unterlagen der allgemeinen Verjährung nach § 195 BGB a.F. (vgl. Finger aaO, vor §§ 8-19 EVO Anm. 7 a). Die im Streitfall etwa bestehende Haftung der Reichsbahn für den Unfall entspricht jedoch nicht einer solchen Einstandspflicht. Sie ist vielmehr aus Sicht des BGB einer Haftung aus unerlaubter Handlung bzw. dem Haftpflichtgesetz vergleichbar mit der Folge, dass insoweit nicht § 195 BGB a.F., sondern § 852 BGB a.F. im Rahmen des Art. 231 § 6 EGBGB heranzuziehen ist.
22
aa) Eine Haftung der Reichsbahn für die Unfallfolgen kommt im Streitfall aus der erweiterten Verantwortlichkeit nach §§ 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB in Betracht, bei der es nach §§ 335, 343 Abs. 1 ZGB auf ein Verschulden nicht ankommt, weil eine Haftungsbefreiung nach §§ 333, 334 ZGB ausgeschlossen ist (vgl. Kommentar zum ZGB aaO, Anm. 1.1 zu § 232 ZGB; Lehrbuch Zivilrecht aaO, S. 82 unter 6.8.2.2.; Zetzschke/Joachim, NJ 1976, 708, 711; Bergner/Thiele aaO, S. 99 f.; Bergner/Lange/Teuchert, Wissenschaftliche Zeitschrift der Hochschule für Verkehrswesen, 1978, S. 225, 230 f.), und die folglich grundsätzlich bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses bestand (vgl. § 343 Abs. 2 ZGB; Bergner/Thiele aaO, S. 100; Bergner/Lange/Teuchert aaO, S. 231). Die Zielrichtung des ZGB ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteile BGHZ 126, 87, 93 f.; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 700). Die Regelungen des Fünften Teils des ZGB (u.a. §§ 330 ff., 343 ff. ZGB) waren auf die Haftung innerhalb von Vertragsbeziehungen grundsätzlich unanwendbar, soweit nicht das Vertragsrecht (§§ 93, 232 Abs. 1 ZGB) ihre Anwendbarkeit besonders bestimmte (vgl. Kommentar zum ZGB aaO, Anm. 0 zu § 93 ZPO, Vorbem. zu §§ 323 ff. ZGB; Posch, Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, 1979, S. 15; Macke, Fest- schrift für Steffen, 1995, S. 289, 295). Das spricht dafür, dass nach dem ZGB im Streitfall nur eine Haftung aus einem Anspruch aus den über die Verweisung in § 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB anwendbaren Bestimmungen der §§ 330 ff. ZGB in Betracht kam und keine Anspruchskonkurrenz aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung bestand (vgl. Posch aaO; in Bezug auf § 93 ZGB Posch, NJ 1974, 726, 731; ders., StuR 1975, 207, 215; ders., NJ 1977, 10, 11; Göhring, NJ 1979, 136 f.; Roggemann, Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung der DDR mit Nebengesetzen, 1976, S. 55; Westen aaO, S. 238). Obwohl das Zivilrecht der ehemaligen DDR Verletzungen von Fahrgästen bei der Personenbeförderung als Schäden aus nicht gehöriger Erfüllung des Personenbeförderungsvertrags ansah (vgl. Bergner/Thiele aaO, S. 99; Bergner/Lange/Teuchert aaO, S. 230; Fritsche/Posch/Wedekind, NJ 1988, 72, 74), unterstellt § 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Haftung den Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen (§§ 330 ff., 343 ff. ZGB). Das legt nahe, dass es sich bei dem in Frage kommenden Anspruch aus Sicht des ZGB um einen außervertraglichen handelte (vgl. Posch, StuR 1975, 207, 215, 217). Nach dem BGB wäre er dann verjährungsrechtlich ebenso einzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO; OLG Naumburg, NJW 1998, 237, 239).
23
bb) Abgesehen davon ist auf den im Streitfall in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus §§ 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB ab dem Wirksamwerden des Beitritts schon deshalb nicht die dreißigjährige Frist des § 195 BGB a.F., sondern die dreijährige des § 852 BGB a.F. anzuwenden, weil die mögliche Einstandspflicht unabhängig von Verschulden bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses besteht (soeben unter aa) und damit funktionell eine Gefährdungshaftung darstellt, jedenfalls soweit es, wie im Streitfall, um die Verursachung von Gesundheitsschäden geht. Zumindest in diesem Umfang ist sie der Haftung nach dem Haftpflichtgesetz vergleichbar, obwohl diese - anders als die über § 232 Abs. 1 ZGB begründete Einstandspflicht (vgl. Bergner/Thiele aaO, S. 100 f.; Bergner/Lange/Teuchert aaO, S. 231) - erst an der Grenze höherer Gewalt endet (§ 1 Abs. 2 HaftPflG) und durch Haftungshöchstgrenzen beschränkt ist (§ 9 HaftpflG). Diese Vergleichbarkeit rechtfertigt es, auf die im Streitfall in Betracht kommenden Ansprüche die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich nach dem ZGB um vertragliche oder außervertragliche Ansprüche handelt. Entsprechend hat der Senat (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 700; vgl. auch OLG Naumburg aaO, S. 239 f.) Ausgleichsansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB wegen ihrer weitgehenden Übereinstimmung mit dem sich aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. ergebenden Anspruch allein der Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. ungeachtet dessen unterworfen, ob die Einstandspflicht als vertragliche oder außervertragliche einzustufen war.
24
d) Das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 veränderte die infolge des Unfalls möglicherweise nach dem ZGB entstandenen Schadensersatzansprüche nicht in einer Weise, die ab Wirksamwerden des Beitritts die Anwendung von § 195 BGB a.F. erlaubt hätte. Dass mit dem Anerkenntnis, anders als es das Berufungsgericht für möglich hält, kein selbstständiger, dem BGB unbekannter Anspruch rechtsgeschäftlich neu begründet worden ist, ergibt sich schon aus früheren Darlegungen (oben unter b bb). Es ist ferner nichts dafür ersichtlich oder festgestellt, dass das Anerkenntnis den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung in einer Art und Weise verändert hätte, die die möglichen Schadensersatzansprüche einem in der Frist des § 195 BGB a.F. verjährenden vergleichbar gemacht hätte oder dazu zwänge, sie mangels Vergleichbarkeit zu einem dem BGB a.F. bekannten Institut der allgemeinen Verjährung nach § 195 BGB a.F. zu unterstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats verändern insbesondere Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber, auch hinsichtlich der Verjährungsfrist, nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351 m.w.N.); dass für die Rechtslage nach dem ZGB anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. Auch das im Streitfall abgegebene Anerkenntnis ließ somit - selbst wenn es Einwendungen der Reichsbahn in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen hätte (dazu oben b bb [4]) - den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung grundsätzlich unverändert , und zwar selbst dann, wenn sich seine verjährungsrechtliche Relevanz nach dem ZGB nicht auf die Unterbrechungswirkung nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB beschränkt (zu ihr Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 702; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - VersR 2006, 1646, 1647), sondern es stattdessen oder zugleich die Wirkung gehabt hätte, nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich die Anwendbarkeit von § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf Anerkenntnisse von Zahlungsverpflichtungen beschränkte, mit denen - soweit darin nicht ein Verstoß gegen Inhalt und Zweck des ZGB lag (s. oben b aa) - ein neuer Rechtsgrund der Zahlungsverpflichtung begründet und nicht nur eine bereits bestehende Verpflichtung lediglich bestätigt oder bekräftigt wurde (so Mühlmann aaO; Uebeler aaO, S. 226), was hier nicht der Fall war. Denn selbst wenn § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB neben § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB auf das hier vorliegende, allenfalls bestätigende Anerkenntnis anzuwenden wäre (vgl. OG, NJ 1981, 570, 571; OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221 f.; OLG Brandenburg, VIZ 1996, 611, 613; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, S. 237 unter 3.5.1.4.; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 91), ist nicht ersichtlich, warum die Wirkung dieser Vorschrift über die Inkraftsetzung einer zehnjährigen Verjährungsfrist hinausgehen sollte.
25
2. Ist § 195 BGB a.F. ab Wirksamwerden des Beitritts demnach nicht anzuwenden , sind die geltend gemachten Ansprüche, sollten sie bestehen und auf die Klägerin übergegangen sein, jedenfalls verjährt.
26
a) Unabhängig davon, ob auf die streitgegenständlichen Ansprüche nach dem Recht der ehemaligen DDR die Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB oder auf Grund des Anerkenntnisses vom 19. Januar 1989 die des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB Anwendung fand, waren die Ansprüche nach diesem Recht am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht verjährt. Weshalb fanden nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des BGB Anwendung, wobei sich der Verjährungsbeginn gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiterhin nach den Vorschriften des ZGB bestimmte. Da die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. kürzer ist als die nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZGB in Betracht kommenden Fristen von vier bzw. zehn Jahren, konnte sie jedoch frühestens am 3. Oktober 1990 beginnen (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) und lief von dem Zeitpunkt an, in welchem Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen vorlag (vgl. § 852 Abs. 1 BGB a.F.). Wann dies der Fall war und ob es hierfür auf die Kenntnis der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ankommt oder ob sie sich eine etwa früher von dem Verletzten bzw. seiner Familie erlangte Kenntnis entgegenhalten lassen muss, bedarf aber dann keiner Entscheidung, wenn jedenfalls die nach dem ZGB maßgebende längere Verjährungsfrist vollendet ist (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. BGHZ 156, 232, 241).
27
b) Das ist hier der Fall, selbst wenn durch die Schreiben der Reichsbahn vom 19. Januar 1989 und vom 17. Juli 1990 nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB die Verjährung unterbrochen worden sein sollte (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) mit der Folge des Neubeginns der Verjährung am 1. Februar 1989 bzw. am 1. August 1990 (vgl. § 476 Abs. 2 ZGB): Sollte das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 die Voraussetzungen von § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB erfüllt haben (dazu oben 1 d), so war die Zehnjahresfrist nach dieser Vorschrift spätestens am 1. Februar 1999 bzw. am 1. August 2000 unabhängig davon abgelaufen, ob sich der Beginn der Verjährung nach § 475 Nr. 2 ZGB oder nach § 475 Nr. 3 ZGB bestimmte. Denn im ersten Fall wäre jedenfalls die kenntnisunabhängige Zehnjahresfrist nach § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 95) längstens in diesem Zeitraum vollendet gewesen, im zweiten Fall wäre die Zehnjahresfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB kenntnisunabhängig spätestens in dem von § 476 Abs. 2 ZGB bestimmten Zeitpunkt angelaufen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Ansprüche ab dem 1. Februar 1989 bzw. dem 1. August 1990 nicht hätten geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil aaO, S. 96). War § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 dagegen nicht anwendbar, so war die Verjährungsfrist spätestens mit dem Ablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Frist nach § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB und damit ebenfalls spätestens am 1. Februar 1999 bzw. am 1. August 2000 vollendet.
28
c) Tatsachen, die Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände im Zeitraum bis 1. Februar 1999 bzw. 1. August 2000 ausfüllen könnten, hat das Berufungsgericht , von der Klägerin unbeanstandet, nicht festgestellt. Etwa bestehende Ansprüche sind mithin - auch bereits im Zeitpunkt der vom Berufungsge- richt angenommenen Verhandlungen - verjährt, so dass es auf die Frage eines Übergangs der Ansprüche auf die Klägerin nicht mehr ankommt.
29
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.12.2005 - 11 O 104/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2007 - 12 U 4/06 -

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.