Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2003 - VI ZR 335/02

bei uns veröffentlicht am23.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 335/02 Verkündet am:
23. September 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der
Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende
Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders
nach § 823 BGB anzusehen.

b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grundsatz
nichts geändert, daß der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage
grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen
sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.
BGH, Urteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 - AG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Internetprovider, der u.a. K. und G. unter deren Internetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger verlangt von ihr Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 9.500 DM. Er behauptet, auf den von K. und G. unterhaltenen Internetseiten seien bis zum 28. Februar 2001 gegen ihn übelste rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate , e-mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten verneint, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß die Beklagte eine positive Kenntnis von dem vom Kläger behaupteten Inhalt der beanstandeten Internetseiten besessen habe. Eine Haftung des Diensteanbieters für fremde Internet-Inhalte komme gemäß § 5 Abs. 2 TDG a.F. (Gesetz über die Nutzung von Telediensten - Teledienstgesetz) jedoch nur bei positiver Kenntnis des Inhalts in Betracht. Es sei Sache desjenigen, der Ansprüche gegen einen Diensteanbieter für das Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung geltend mache, zu beweisen, daß dieser von diesen Inhalten Kenntnis hatte.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Als Anspruchsgrundlage kommt § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung nach dieser Vorschrift voraussetzt, daß zugleich die Voraussetzungen des im maßgeblichen Zeitraum geltenden § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I
1870) gegeben sind. Dies hat es unter den Umständen des Streitfalls zu Recht verneint. 1. Ein Internetprovider war nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. für fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereithielt, nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar war, deren Nutzung zu verhindern. Hinsichtlich der notwendigen Kenntnis kommt es dabei nach nahezu einhelliger Meinung auf die positive Kenntnis des einzelnen konkreten Inhalts an, so daß ein "Kennenmüssen" nicht genügt. Dies zieht die Revision nicht in Zweifel. Ein solches Verständnis entspricht sowohl dem Wortlaut der Vorschrift als auch ihrem Sinn und Zweck, den Diensteanbietern die notwendige Rechtssicherheit zu geben (vgl. etwa EngelFlechsig /Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2985; Spindler NJW 1997, 3193, 3196; Gola/Müthlein, TDG/TDDSG, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; Rothe, Die Haftung für fremde Online-Inhalte nach § 5 Abs. 2 TDG am Beispiel des Internet -Host-Providers, 2000, S. 65 f., 71 m.w.N. sowie Begründung zu § 5 TDG, BT-Drucks. 13/7385, S. 20 und Antwort Nr. 14e der Bundesregierung BTDrucks. 13/8153 S. 9). 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, daß der Kläger als Anspruchsteller die Darlegungsund Beweislast für die hiernach erforderliche Kenntnis der Beklagten vom Inhalt der Internetseiten trägt. Stützt der Kläger sich wie hier auf eine deliktische Haftungsgrundlage, so hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage ergibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - VersR 2002, 321 und vom 24. November 1998 - VI ZR
388/97 - VersR 1999, 774, 775 m.w.N.). An diesem Grundsatz hat die Bestim- mung des § 5 Abs. 2 a.F. TDG nichts geändert.
a) Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung bislang mit der Frage der Beweislast im Rahmen des § 5 Abs. 2 TDG a.F. nicht ausdrücklich befaßt. Nach wohl überwiegender Meinung in der Literatur obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Providers (vgl. Bergmann, Die Haftung gem. § 5 TDG am Beispiel des News-Dienstes, 1999, S. 175 ff.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 202 f.; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung, 2000, S. 181; Pichler, MMR 1998, 79, 87; Gola-Müthlein, TDG/TDDSG, 2000, § 5 TDG Rdn. 7.4.2; nicht eindeutig Rothe, aaO, S. 76 ff.). Dies wird damit begründet, daß die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit und damit auch die Kenntnis anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale seien, die der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen habe. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten Wortlaut nicht. Die Gegenmeinung macht geltend, bei § 5 Abs. 2 TDG a.F. handele es sich um eine Haftungsprivilegierung für den Diensteanbieter. Da es sich um eine Ausnahmebestimmung zum allgemeinen Haftungsrecht handele, müsse der Anbieter darlegen und beweisen, daß er keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift hatte (vgl. Spindler, NJW 1997, 3193, 3198 und NJW 2002, 921, 925; Schneider, GRUR 2000, 969, 973).
b) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen mit der Folge, daß die Darlegungs- und Beweislast den Anspruchsteller trifft.
aa) Aus der Fassung des § 5 TDG a.F. ergibt sich, daß die Vorschrift nicht eine selbständige Anspruchsgrundlage für die Haftung des Diensteanbieters ist. So heißt es in den Motiven des Gesetzgebers, wenn die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte vorlägen, bestimmten sich die Rechtsfolgen nach der geltenden Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 20). Auch der Bundesrat ging in seiner, insoweit von der Bundesregierung unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme, davon aus, daß die Regelungen zur Verantwortlichkeit der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert seien. Ergebe sich danach im Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, sei in einem zweiten Schritt die straf- und zivilrechtliche Beurteilung vorzunehmen (BT-Drucks. 13/7385 S. 51). Wegen dieser Konstruktion wird dem § 5 TDG a.F. im Schrifttum eine Art "Filterfunktion" beigelegt, weil die Vorschrift so auszulegen sei, daß die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sein müßten, bevor die Prüfung der einschlägigen Vorschriften nach den Maßstäben des jeweiligen Rechtsgebiets erfolge (vgl. Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn NJW 1997, 2981, 2984; Rossnagel/Spindler, aaO, § 5 TDG Rdn. 40, 43; Rothe, aaO, S. 66 ff.; Rötlich, Die zivilrechtliche Haftung des Internet-Providers, insbesondere für die Weiterverbreitung rechtswidriger Äußerungen durch dritte Personen im Internet, 2000, S. 209; Kröger/Gimmy/Müller-Terpitz, Handbuch zum Internetrecht, 2000, S. 207; im Ergebnis ebenso: Freytag, aaO, S. 215; Haedicke , CR 1999, 309, 313). Dies entspricht der eingangs dargelegten rechtlichen Beurteilung, die in § 5 Abs. 2 TDG a.F. genannten Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters als zusätzliche anspruchsbegründende Merkmale einzuordnen und demgemäß dem Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast aufzuerlegen. bb) Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Nach der amtlichen Begründung trägt die Begrenzung der Verantwortlich-
keit des Diensteanbieters der Tatsache Rechnung, daß es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. § 5 Abs. 2 TDG a.F. soll dem Diensteanbieter dadurch, daß für die Verantwortlichkeit seine Kenntnis von dem fremden Inhalt verlangt wird, die erforderliche Rechtssicherheit verschaffen (BT-Drucks. 13/- 7385, S. 20). Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, würde dem Anbieter die Beweislast für seine mangelnde Kenntnis des fremden Inhalts auferlegt.
3) Es besteht auch kein Bedürfnis, die Position des Anspruchstellers durch eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen zu Lasten des Diensteanbieters zu stärken. Auch wenn der Betroffene unter Umständen im Einzelfall den "Urheber", der die fremden Inhalte geschaffen hat, nicht in Anspruch nehmen kann, kann er doch jederzeit dem Anbieter "Kenntnis geben" und dies entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften beweisen, ohne daß sich für diesen Nachweis Besonderheiten gegenüber anderen Fällen ergeben , bei denen eine Partei eine positive Kenntnis beweisen muß (vgl. etwa § 407 BGB, § 814 BGB oder § 819 BGB). Zwar ist die tatsächliche Kenntnis des Host-Providers vom fremden Inhalt dem Beweis nicht unmittelbar zugänglich , sondern kann nur aus den Umständen geschlossen werden. Dies ist in solchen Fällen jedoch nicht außergewöhnlich, da die Kenntnis als innere Tatsache regelmäßig nur durch einen Indizien- oder Anzeichenbeweis geführt werden kann. Es ist dem Betroffenen als Anspruchsteller weder unzumutbar noch unmöglich nachzuweisen, daß er den Internet-Provider konkret auf einen von ihm bereitgehaltenen rechtswidrigen fremden Inhalt in seinem Internetangebot hin-
gewiesen hat. Wenn er ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennt und beschreibt, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt, wird der Beweis dieses Hinweises in aller Regel als Beweis für die Kenntnis des Providers ausreichen , wenn dieser hiermit die fraglichen Inhalte ohne unzumutbaren Aufwand auffinden kann (vgl. Bleisteiner, Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet: unter besonderer Berücksichtigung des Teledienstgesetzes und des Mediendienste -Staatsvertrags, 1999, S. 180 f.; Decker, MMR 1999, 7, 9; Rothe, aaO, S. 73; Spindler, MMR 2001, 737, 741; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2002, S. 108 f.). 4. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger habe den ihm nach den vorstehenden Ausführungen obliegenden Beweis nicht geführt. Die Revision weist zwar darauf hin, daß der Kläger vorgetragen hat, er habe die Beklagte an von ihm im einzelnen genannten Tagen aufgefordert, ihre Internetseiten für die Verbreitung der von ihm behaupteten Inhalte zu sperren. Der Kläger hat diese Behauptung jedoch nicht weiter substantiiert und insbesondere auch nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um seiner Darlegungslast zu genügen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Überlegungen zur Wissenszurechnung im Bereich des Providers (vgl. dazu BGHZ 132, 30, 37; 135, 202, 206; BGH, Urteile vom 12. November 1998 - IX ZR 145/98 - NJW
1999, 284, 286 und vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359, 360). 5. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Von weiteren Ausführungen hierzu wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 6. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2003 - VI ZR 335/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2003 - VI ZR 335/02

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2003 - VI ZR 335/02 zitiert 7 §§.

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Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 349/99 Verkündet am:
13. Oktober 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Eine Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person oder einer
am Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen Organisation ist nur zu Lasten
der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Organisation, nicht dagegen zu Lasten
ihrer Organe oder Mitglieder zulässig.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Gebäudeeigentum.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. Juli 1992 mit Nachtrag vom 23. Juli 1992 verkaufte die Konsumgenossenschaft Sch. e.G. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) den Beklagten als Gesellschaftern der F. Grundstücksgesellschaft Sch. GbR eine im (Gebäude -)Grundbuch eingetragene Halle und ließ ihnen das Eigentum auf. Am 26. April 1994 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Gesamt-
vollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen. Am 27. April 1994 erließ das Amtsgericht Sch. ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, ordnete dessen Sequestration an und bestimmte den Kläger zum Sequester. Mit Schreiben vom 28. April 1994 informierte der Kläger die S. -Immobilien GmbH (im folgenden: S. ), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, von dem Verfügungsverbot und seiner Bestellung zum Sequester.
Am 13. Mai 1994 beantragten die Beklagten ihre Eintragung als Eigentümer des Gebäudes in das Grundbuch. Am 1. Juli 1994 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter in diesem Verfahren bestimmt. Am 29. November 1994 wurden die Beklagten als Eigentümer eingetragen.
Der Kläger hat die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung der Gemeinschuldnerin als Eigentümerin des Gebäudes in das Grundbuch verlangt. Die Beklagten haben eine Kenntnis von der Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin am 13. Mai 1994 in Abrede gestellt. Sie haben ausgeführt, das Schreiben des Klägers vom 28. April 1994 sei zwar innerhalb üblicher Postlaufzeit der S. z ugegangen, in deren Büro jedoch von der dort tätigen Geschäftsführerin der Firma W. Immobilien GmbH, Frau K. , entgegengenommen worden, ohne daß es dem Beklagten zu 2 zur Kenntnis gegeben worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben sie die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs. Es führt aus, das Grundbuch sei durch die Eintragung der Beklagten als Eigentümer des Gebäudes unrichtig geworden. Aufgrund einer Verfügung der Gemeinschuldnerin hätten die Beklagten das Gebäudeeigentum nur erwerben können, sofern sie bei Antragstellung am 13. Mai 1994 das gegen die Gemeinschuldnerin am 27. April 1994 erlassene Verfügungsverbot nicht gekannt hätten. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil dem Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der S. die Kenntnis der Frau K. v on dem Verfügungsverbot des Amtsgerichts zuzurechnen sei.
Das hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Der aus § 894 BGB geltend gemachte Anspruch hängt von der Unrichtigkeit der Eintragung der Beklagten als Eigentümer ab. Hieran fehlt es, sofern die Beklagten erst nach dem 13. Mai 1994 von dem gegen die Gemeinschuldnerin erlassenen Verfügungsverbot Kenntnis erhalten haben. Daß ihnen die Kenntnis von Frau K. z uzurechnen ist, folgt aus dem Vortrag des Klägers nicht.
1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfügungsverbot nach § 2 Abs. 3 GesO gegenüber jedermann oder nur gegenüber den Gläubigern im Gesamtvollstreckungsverfahren wirkt (vgl. BGHZ 133, 307, 309). § 894 BGB findet zugunsten desjenigen, der durch ein Veräußerungsverbot geschützt ist, entsprechende Anwendung (BGHZ 130, 347, 354; RGZ 132, 145, 146 f; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly, 3. Aufl., § 135 Rdn. 32).
2. Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Eigentum setzt grundsätzlich voraus, daß der Veräußerer im Augenblick der Vollendung des Rechtserwerbs zur Verfügung über das Eigentum befugt ist (Senat, BGHZ 28, 182, 184; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 873 Rdn. 16; MünchKommBGB /Wacke, § 878 Rdn. 1; Soergel/Stürner, § 878 BGB Rdn. 1; Staudinger/ Gursky, BGB [1995], § 878 Rdn. 1). Das war am 29. November 1994 bei der Gemeinschuldnerin nicht der Fall, weil ein Rechtserwerb aufgrund einer Verfügung der Gemeinschuldnerin seit Erlaß des Verfügungsverbotes am 27. April 1994 gemäß § 2 Abs. 3 GesO jedenfalls nicht mehr mit Wirkung gegen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin erfolgen konnte. Die in § 878 BGB bestimmte Ausnahme findet keine Anwendung, weil der Antrag auf Eintragung der Beklagten in das Grundbuch erst nach Erlaß des Verfügungsverbotes gestellt wurde.
3. Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs der Beklagten ist den Gläubigern des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegenüber damit von dem guten Glauben der Beklagten an die Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin abhängig (§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB).

a) Dieser hat grundsätzlich bei Vollendung des Rechtserwerbs vorzuliegen (MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 Rdn. 54; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 892 Rdn. 113 f; Soergel/Stürner, § 892 BGB Rdn. 36; Staudinger /Gursky, BGB [1996], § 892 Rdn. 157). Weil der Dauer des Eintragungsverfahrens jedoch keine Bedeutung für den Rechtserwerb zukommen soll, tritt gemäß § 892 Abs. 2 1. Alt. BGB der Eintragungsantrag für die Bestimmung des Zeitpunktes, an welchem der gute Glaube vorzuliegen hat, an die Stelle der Eintragung, sofern diese der Einigung nachfolgt (Erman/Hagen/Lorenz, § 892 BGB Rdn. 33; MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 BGB Rdn. 54). Das ist im vorliegenden Fall der 13. Mai 1994.
An diesem Tag war das gegen die Gemeinschuldnerin erlassene Verfügungsverbot im Grundbuch nicht verlautbart. Gemäß § 892 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB ist damit davon auszugehen, daß das Verbot den Beklagten bei Stellung des Eintragungsantrags nicht bekannt war. Dem Kläger obliegen Darstellung und Beweis des Gegenteils (MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 Rdn. 48). Weil die Auflassung an die Beklagten als Mitglieder der aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt ist, steht die Kenntnis schon eines der Beklagten der Wirksamkeit ihres Erwerbs entgegen (MünchKommBGB /Wacke, § 892 Rdn. 53; Soergel/Stürner, § 892 BGB Rdn. 33; einschränkend Staudinger/Gursky, § 892 BGB Rdn. 132). Zur Kenntnis der Beklagten zu 1 und 3 wird seitens des Klägers nichts behauptet. Daß der Beklagte zu 2 tatsächlich Kenntnis von dem Verfügungsverbot hatte, hat das Berufungsgericht offengelassen. Revisionsrechtlich ist damit von der Unkenntnis des Beklagten zu 2 auszugehen.

b) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt diese nicht daraus , daß er am 13. Mai 1994 Geschäftsführer der S. war und nicht auszuschließen ist, daß diese sich die Kenntnis von Frau K. zurechnen zu lassen hat. Die organisatorische Aufspaltung von Zuständigkeiten der Mitarbeiter einer juristischen Person und ihrer Organe kann dazu führen, daß der Vertragspartner einer juristischen Person schlechter als der Vertragspartner einer natürlichen Person gestellt ist. Dieser Nachteil ist dadurch ausgeglichen, daß der juristischen Person das Wissen auch derjenigen Organwalter und Mitarbeiter zuzurechnen ist, die am Abschluß eines Vertrages selbst nicht beteiligt sind, sofern dieses Wissen bei ordnungsgerechter Organisation aktenmäßig festzuhalten, weiterzugeben und vor Vertragsabschluß abzufragen ist (Senat, BGHZ 109, 327, 331 f; 117, 104, 106 f; 132, 30, 36 f = JZ 1996, 731 mit Anm. Taupitz). Auf die Organisationsform oder Rechtsfähigkeit der am Rechtsverkehr teilnehmenden Struktureinheit kommt es dabei nicht an. Die vom Senat entwickelten Zurechnungsgrundsätze gelten auch für eine nicht rechtsfähige Gesellschaft (Senat, BGHZ 132, 30, 37; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 166, Rdn. 9; Soergel/Stürner, § 892 BGB, Rdn. 33; Taupitz, Wissenszurechnung nach englischem und deutschem Recht, Karlsruher Forum, 1994, Beilage zum "Versicherungsrecht" S. 16 ff, 28 ff). Aktenmäßig festzuhaltendes Wissen eines Mitarbeiters, das bei sachgerechter Ausgestaltung der Informationsgewinnung und -weiterleitung bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes des betroffenen Bereichs verfügbar ist, kann auch den Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft zuzurechnen sein.
Die Zurechnung findet zu Lasten der juristischen Person oder Personengesellschaft statt, nicht zu Lasten ihrer Organe oder vertretungsberechtigten Mitglieder (Senat, BGHZ 109, 327, 332; 132, 30, 37). Die Zurechnung steht
der Geltendmachung von Unkenntnis entgegen, ohne daß sie eine tatsächlich fehlende Kenntnis ersetzt. Die nach der Rechtsprechung des Senats vorzunehmende Zurechnung von Wissen ist daher grundsätzlich nicht geeignet, "Wissen" eines personenidentischen Organs einer anderen juristischen Person oder eines personenidentischen Mitglieds einer Gesamthandsgesellschaft außerhalb derjenigen Struktureinheit zu begründen, deren Aufgaben wahrzunehmen waren.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben der juristischen Person oder Gesamthandsgesellschaft so organisiert ist, daß ein Teil ihres Aufgabenbereichs auf eine natürliche Person oder eine selbständige juristische Einheit ausgegliedert ist. Daß die S. im Auftrag der aus den Beklagten gebildeten Gesellschaft Aufgaben wahrnimmt, deren Wahrnehmung grundsätzlich den Beklagten als Mitgliedern der aus ihnen bestehenden Grundstücksgesellschaft obliegt, ist nicht vorgetragen. Aus der unstreitigen Behauptung des Klägers, daß die Beklagten nicht nur als Mitglieder einer aus ihnen bestehenden BGB-Gesellschaft, sondern auch als Gesellschafter verschiedener juristischer Personen wie der S. und der W. -Immobilien GmbH in Sch. am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und diese dasselbe Büro wie die S. nutzen, folgt nicht, daß die S. im Tätigkeits- und Aufgabenbereich der von den Beklagten gebildeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts tätig ist.

III.


Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht in der Lage. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe vor dem 13. Mai 1994 erklärt, die Tatsache der Sequestration des Vermögens der Gemein-
schuldnerin zu kennen. Der für diese Behauptung angetretene Beweis ist zu erheben.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Klein

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)