Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2004 - VI ZR 342/02

bei uns veröffentlicht am27.01.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 342/02 Verkündet am:
27. Januar 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen
des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbständig Tätigen
grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres.

b) Die für die zeitliche Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebensdauer
des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - VI ZR 342/02 - OLG Köln
LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2002 im Umfang der Zulassung und im Kostenpunkt aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagten tragen die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aus einem Wert von 27.115, 66 Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall getötet, für den die Beklagten voll haften. Die Beklagte zu 2 zahlt der Klägerin zusätzlich zu deren Witwenrente einen monatlichen Schadensersatzbetrag von 853,58 DM.
Mit der Klage macht die Klägerin die Zahlung eines weiteren monatlichen Betrages von 2.354,70 DM bzw. die bei Ansatz dieses Betrages sich für die Vergangenheit ergebenden Rückstände geltend. Das Berufungsgericht hat die weiter geltend gemachten Ansprüche zum Teil zugesprochen und die Beklagten u.a. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853, 60 DM hinaus beginnend ab dem 1. September 2001 monatlich weitere 407, 95 übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision insoweit zugelassen, als die Beklagten verurteilt worden sind, über den 8. Dezember # %$ 2008 hinaus an die Klägerin monatlich weitere 407, 95 ! " evision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der Zulassung weiter.

Entscheidungsgründe


Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung einer weiteren monatlichen Rente über den Zeitpunkt hinaus wendet, zu welchem der Getötete das 65. Lebensjahr vollendet hätte, ist ihre Revision begründet. 1. Nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten bei Vorliegen der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
gewesen wäre. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Er muß daher gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen , in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen , wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tatrichter bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 - VersR 1990, 907 und vom 4. November 2003 – VI ZR 346/02 – VersR 2004, 75, 77 m.w.N.). Im Hinblick darauf beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzrente ohne zeitliche Befristung auf der Grundlage des zuletzt erzielten Nettoeinkommens des Getöteten zugesprochen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Anwendung der oben genannten Grundsätze eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei ist derzeit grundsätzlich bei einem nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 - VI ZR 165/94 - VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448; vom 28. November 2000 - VI ZR 386/99 - VersR 2001, 730, 731 und vom 5. November 2002 - VI ZR 256/01 - GesR 2003, 84 f.). In gleicher Weise ist bei dem Anspruch auf Entrichtung einer Geldrente wegen der Tötung eines Dritten zu berücksichtigen, daß sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben verändert und der Schadensersatzrente ab diesem Zeitpunkt nicht
mehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Getöteten zugrundegelegt werden kann. Da der getötete Ehemann der Klägerin am 8. Dezember 1943 geboren ist, hätte das Berufungsgericht demnach mit Ablauf des Monats Dezember 2008 für die Höhe der Geldrente nicht mehr auf dessen fiktives Nettoeinkommen abstellen dürfen. 2. Die Revision macht überdies mit Erfolg geltend, daß das Berufungsgericht die Geldrente nicht auf die Zeit begrenzt hat, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. Diese mutmaßliche Lebenserwartung ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Lebenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe, der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheitsverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515, 1516 f.). Beim Fehlen individueller Anhaltspunkte kann auf die vom statistischen Bundesamt herausgegebene zeitnächste "Sterbetafel" oder anderes möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt erhobenes statistisches Material abgestellt werden (vgl. OLG Hamm MDR 1998, 1414 f.). Der geschätzte Zeitpunkt der mutmaßlichen Lebenserwartung und die dementsprechende zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung der Beklagten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben (vgl. RGZ 128, 218; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463, 465).
3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zur Veränderung der Unterhaltspflicht beim voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben und zu dessen mutmaßlicher Lebenserwartung zu treffen.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2004 - VI ZR 342/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2004 - VI ZR 342/02

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung


(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, ver
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2004 - VI ZR 342/02 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung


(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, ver

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2004 - VI ZR 342/02 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2004 - VI ZR 342/02 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2003 - VI ZR 346/02

bei uns veröffentlicht am 04.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 346/02 Verkündet am: 4. November 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2002 - VI ZR 256/01

bei uns veröffentlicht am 05.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 256/01 Verkündet am: 5. November 2002 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2004 - VI ZR 342/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2010 - VI ZR 186/08

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 186/08 Verkündet am: 5. Oktober 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2010 - VI ZR 300/08

bei uns veröffentlicht am 09.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/08 Verkündet am: 9. November 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 25

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2006 - VI ZR 114/05

bei uns veröffentlicht am 25.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 114/05 Verkündet am: 25. April 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2012 - VI ZR 122/11

bei uns veröffentlicht am 05.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 122/11 Verkündet am: 5. Juni 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 346/02 Verkündet am:
4. November 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens sind dem fiktiven Nettoeinkommen
des Getöteten Eigenheimzulagen und Kinderzulagen zurechenbar.
BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 wurde am 18. Oktober 1993 bei einem von dem Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten allein über den Ersatz entgangener Bauförderung. Im Jahre 1988 hatten die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann eine Eigentumswohnung gekauft und dafür je zur Hälfte die Steuerabschreibung nach
§ 10 e EStG in Anspruch genommen. Sie wollten diese Wohnung später gewinnbringend veräußern und mit dem Erlös unter gemeinsamer Inanspruchnahme der weiteren Abschreibungsmöglichkeit nach § 10 e EStG den Erwerb eines Hausgrundstücks für sich und die Kinder finanzieren. Mit Vertrag vom 14. Oktober 1993 kauften die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für 460.000 DM. Da die Kläger nach dem Tod des Verunglückten die finanziellen Belastungen aus dem Kauf des Hausgrundstücks nicht tragen konnten, wurde der Kaufvertrag am 22. Oktober 1993 aufgehoben. Im Jahr 1997 erwarben die Kläger als Miteigentümer eine Doppelhaushälfte , die sie seit August 1997 bewohnen. Die Kläger haben in erster Instanz die Zahlung entgangener Eigenheimund Kinderzulage sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftig entgehender weiterer Bauförderung verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger auf Hinweis des Gerichts ihre Klage umgestellt und zuletzt Zahlung erhöhter Unterhaltsrenten für die Zeit von Januar 1997 bis August 2001 sowie die Feststellung einer diesbezüglichen Zahlungspflicht der Beklagten für die Zeit bis Ende 2004 begehrt. Sie sind der Auffassung, die Eigenheimzulage und die Kinderzulage von insgesamt 8.000 DM jährlich seien Beträge, die dem fiktiven Nettoeinkommen des Verstorbenen unterhaltserhöhend zuzurechnen seien. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begehren die Beklagten Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, Ausgangspunkt der Berechnung der Unterhaltsrenten sei der nach familienrechtlichen Vorschriften geschuldete Unterhalt. Eigenheimzulage und Kinderzulage seien Bestandteile des maßgeblichen unterhaltsrechtlich verfügbaren Einkommens. Bei diesen Leistungen handele es sich nicht etwa um Steuervergünstigungen, sondern um Zuschüsse, die der Finanzierung des Wohnbedarfs dienten, für den der Verstorbene zu sorgen gehabt habe. Der Klägerin zu 1 stehe infolge des Todes ihres Ehemannes ein Anspruch auf diese Zulagen nicht mehr zu. Wegen Objektverbrauchs sei eine zweite Förderung für sie nunmehr ausgeschlossen. Dadurch sei allen drei Klägern ein Schaden entstanden. Soweit die Kläger zu 2 und 3 aufgrund ihrer Miteigentumsanteile einen eigenen Anspruch auf Zulagen haben könnten, müßten sie diesen nicht zur Schadensminderung einsetzen. In dem zwischen den Parteien im Jahre 1999 geschlossenen Vergleich sei ein Schaden aus dem Verlust der Zulagen bewußt ausgeklammert worden. Den Klägern hätten zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs ab 1997 acht Jahre lang jährlich 8.000 DM zur Verfügung gestanden. Um diesen Betrag erhöhe sich das für die Berechnung der Unterhaltsrenten maßgebende fiktive Nettoeinkommen des Verstorbenen.

II.

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der gesamte Streitgegen- stand. Sollte das Berufungsgericht beabsichtigt haben, die Zulässigkeit der Revision auf eine Rechtsfrage zu beschränken, so wäre diese Beschränkung unbeachtlich ; die Zulassung erstreckt sich in einem solchen Fall auf den gesamten prozessualen Anspruch (Streitgegenstand), soweit er von dieser Rechtsfrage berührt wird (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2003 – VI ZR 131/02 – NJW 2003, 2012 und BGHZ 101, 276, 278, jeweils m.w.N.). 2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Unterhaltsrenten gem. § 844 Abs. 2 BGB der fiktive gesetzlich geschuldete Unterhalt maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, 157; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166, 1168 und vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f., jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - VersR 1979, 1029). 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß zu dem unterhaltsrechtlich erheblichen (fiktiven) Einkommen auch die Eigenheim- und Kinderzulagen zählen, die dem Unterhaltspflichtigen im Erlebensfall nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 EigZulG gewährt worden wären.
a) Die Frage, ob Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz Einfluß auf die Höhe von Unterhaltsansprüchen haben können, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher erst vereinzelt erörtert worden. So hat das Oberlandesgericht München entschieden, daß die Eigenheimzulage die auf der Wohnung liegenden , vom Mietwert unterhaltsrechtlich abzuziehenden Belastungen mindere, denn die Fördermittel seien gemäß ihrem Zweck schuldmindernd anzusetzen (OLG München, FamRZ 1999, 251, 252 m.w.N.). In dieselbe Richtung weisen
die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Stichwort: Unterhaltsrechtliches Einkommen, Ziff. 5, in: FamRZ 2003, 910). In der Literatur wird die Eigenheimzulage unterhaltsrechtlich als Einkommen angesehen (s. Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1, Rdn. 233).
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252, 253; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 353; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781; vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538, jeweils m.w.N.). Bei öffentlichrechtlichen Leistungen ist deren sozialpolitische Zweckbestimmung für die unterhaltsrechtliche Beurteilung nicht ohne weiteres maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - aaO; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 – aaO und vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 – aaO, jeweils m.w.N.).
c) Nach diesen Grundsätzen sind an den Unterhaltspflichtigen ausgezahlte Eigenheim- und Kinderzulagen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 5 EigZulG unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dafür spricht schon, daß diese Leistungen keine einmaligen Zahlungen darstellen, sondern regelmäßig über einen längeren Zeitraum erfolgen. Nach § 3 EigZulG können Eigenheim- und Kinderzulagen bis zu acht Jahre in Anspruch genommen werden. Durchgreifende
Gründe, sie unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen, obwohl sie die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen tatsächlich erhöhen, sind nicht ersichtlich. aa) Dem von der Revision hervorgehobenen Ausnahmecharakter des § 844 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 18, 286, 289) kommt hierbei keine Bedeutung zu. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844 Abs. 2 BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 Abs. 2 BGB voraus. bb) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, steuerrechtliche Fragen seien für die Bemessung der Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB schlechthin unerheblich. Zwar hat der erkennende Senat entschieden , daß der Verlust des Splitting-Tarifs (Halbierung des Gesamteinkommens der Eheleute und Verdoppelung des danach ermittelten Steuerbetrages) und der für Eheleute günstigeren Pauschal- und Höchstbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben bei Ersatzansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt werden könne, weil es sich dabei um einen allgemeinen Vermögensschaden des überlebenden Ehegatten handele (Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 672). Demgegenüber können steuerrechtlich relevante Tatsachen für den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aber dann von Bedeutung sein, wenn sie das unterhaltsrechtlich relevante (fiktive) Einkommen des Getöteten beeinflussen (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237, 243 ff. m.w.N. und vom 20. März 1990 - VI ZR 129/89 - VersR 1990, 748, 749). Dies ist bei Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz der Fall, unbeschadet der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob diese Leistungen überhaupt dem Steuerrecht zuzurechnen sind (vgl. Wacker, EigZulG, 3. Aufl., Einleitung Rdn. 70 ff.).
Der Anrechnung der Zulagen steht nicht entgegen, daß bei der Ermittlung des verteilungsfähigen Einkommens des Unterhaltspflichtigen zur Bemessung des Unterhaltsschadens die Aufwendungen zur Tilgung der für ein Eigenheim aufgenommenen Schulden außer Betracht zu bleiben haben. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil Tilgungsleistungen der Vermögensbildung dienen. Sie erhöhen nicht die zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehenden Einkünfte des Unterhaltspflichtigen. Dagegen sind Zinsbelastungen, die wirtschaftlich - jedenfalls auch - der Finanzierung des Wohnbedarfs dienen, insofern der Miete vergleichbar und deshalb in Höhe des Mietzinses für eine angemessene Mietwohnung als fixe Kosten zu behandeln und unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 – aaO, S. 318). cc) Der aus der Entstehungsgeschichte ersichtliche Gesetzeszweck spricht ebenfalls nicht dagegen, diese Zulagen unterhaltserhöhend zu berücksichtigen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß der Gesetzgeber mit dem Eigenheimzulagengesetz gerade Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen den Erwerb von selbst zu nutzendem Wohneigentum und damit eine auch der Altersvorsorge dienende Art der Vermögensbildung durch einen progressionsunabhängigen Zuschuß erleichtern wollte (vgl. schon zu § 10 e EStG a.F. BTDrs. 10/3363, S. 10; zum Eigenheimzulagengesetz BT-Drucks. 13/2235, S. 14; BR-Drucks. 498/95, S. 3, 7 ff. und 13; Wacker, aaO, Einleitung Rdn. 45 ff.). Die Zulagen dienen jedoch schon deshalb nicht allein der Vermögensbildung, weil ihr Empfänger über sie frei verfügen kann und hinsichtlich ihrer Verwendung keinerlei Bindung unterliegt. dd) Anhaltspunkte dafür, daß Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz nach dem Willen des Gesetzgebers unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, finden sich auch nicht in anderen gesetzlichen Regelungen.
So läßt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen hat, deren unterhaltsrechtliche Einordnung als Einkommen unberührt. Steuerrechtliches und unterhaltsrechtliches Einkommen müssen sich nicht decken (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 48 m.w.N.). Unerheblich ist auch, daß die Eigenheimzulage im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 3 Nr. 4 SGB III nicht als Einkommen gilt, soweit sie nachweislich dem Förderzweck entsprechend verwendet wird. Damit hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage nicht schlechthin, sondern nur sozialrechtlich unter einer bestimmten Voraussetzung der Einstufung als Einkommen entzogen. Der sozialrechtliche und der unterhaltsrechtliche Einkommensbegriff sind aber nicht deckungsgleich (vgl. im Hinblick auf § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III: BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 – aaO). Demgegenüber spricht für eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz, daß nach § 9 BErzGG durch die Zahlung von Erziehungsgeld und anderen vergleichbaren Leistungen Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich – von dort genannten Ausnahmen abgesehen – nicht berührt werden. Das Eigenheimzulagengesetz enthält keine dementsprechende Bestimmung. Da die Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz älter ist, hätte eine der darin getroffenen Bestimmung entsprechende Regelung im Eigenheimzulagengesetz nahegelegen, wenn der Gesetzgeber einen unterhaltsrechtlichen Gleichlauf beider Leistungen gewollt hätte. ee) Einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Eigenheim- und Kinderzulage steht auch nicht entgegen, daß sozialstaatliche Leistungen nach der Rechtsprechung unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. So rechtfertigt sich eine im Vergleich zum Kindergeld unterschiedliche Behandlung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 50/78 - aaO und nunmehr § 1612 b BGB) daraus, daß laufende finanzielle Belastungen nicht Vorausset-
zung für den Anspruch auf Eigenheim- und Kinderzulage sind, sie vielmehr ohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob im Einzelfall tatsächlich eine Zinsund Tilgungslast besteht. Die Arbeitnehmersparzulage hat der Bundesgerichtshof unterhaltsrechtlich mit Rücksicht darauf nicht als Einkommen berücksichtigt, daß schon die vermögenswirksamen Leistungen, von deren Erhalt und Höhe die Sparzulage abhängt, als Teil des Lohnes oder Gehaltes des Arbeitnehmers unterhaltserhöhend wirken, ungeachtet der Tatsache, daß der Arbeitnehmer über sie nicht verfügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 – IVb ZR 530/80 – FamRZ 1980, 984 f. m.w.N.). ff) Die unterhaltsrechtliche Anrechnung der Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz belastet den Unterhaltspflichtigen auch nicht unangemessen. So findet, wenn er für das selbst genutzte Wohneigentum, in Ansehung dessen die Zulage gewährt wird, Schuldzinsen zu zahlen hat, ein Ausgleich dadurch statt, daß er diese unterhaltsrechtlich bis zur Höhe der Miete für einen angemessenen Wohnraum geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - aaO und BGHZ 137, 237, 240, jeweils m.w.N.). 4. Zu Recht wendet sich die Revision indes gegen die Schadensschätzung des Berufungsgerichts.
a) Der Tod des Unterhaltspflichtigen macht es erforderlich, dessen (fiktive ) künftige Unterhaltspflichten in Geld zu bewerten. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden. Er muß eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Für diese Prognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, daß die Einschätzung des Richters nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr benötigt er für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als Ausgangspunkt. Andererseits muß sich der Richter bewußt sein, daß ihm § 287 ZPO eine besonders freie Stellung einräumt, die Schätzungen im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils erlaubt und nach Lage des Falles sogar gebieten kann, weil die Vorschrift dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll. Dabei hat der Tatrichter unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ihm § 287 ZPO bietet, bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen. Unsicherheiten über die Bemessungsfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzergebnis zu verarbeiten (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89 - VersR 1990, 907; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 und BGH, Urteil vom 3. Dezember 1999 - IX ZR 332/98 - VersR 2001, 246, jeweils m.w.N.). Einer Überprüfung dieser Schätzung durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671 f., BGHZ 102, 322, 330 und vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96 - VersR 1998, 333, 335 m.w.N. – in BGHZ 137, 237 insoweit nicht abgedruckt).
b) Im Streitfall beruht die Schadensschätzung auf falschen rechtlichen Erwägungen. Die getroffenen Feststellungen vermögen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu tragen.
aa) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet legt das Be- rufungsgericht der Berechnung der den Klägern zustehenden Unterhaltsrenten allerdings die Beträge zugrunde, auf die sich Parteien in dem im Jahre 1999 geschlossenen Teilvergleich geeinigt haben. bb) Hingegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, die Eigenheim- und Kinderzulage dem für die Jahre 1997 bis 2004 anzunehmenden fiktiven Einkommen des Verunglückten hinzuzurechnen. (1) Darauf, ob die Klägerin zu 1 selbst die Möglichkeit verloren hat, für ein zweites Objekt Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch zu nehmen, kommt es für die Berechnung der Unterhaltsrenten nicht an. Ein solcher Rechtsverlust wäre ein nach Lage der Dinge nicht ersatzfähiger reiner Vermögensschaden der Klägerin zu 1, der darüber hinaus nur bei ihr eingetreten wäre, nicht aber bei den Klägern zu 2 und 3. (2) Eine Erhöhung der Unterhaltsansprüche der Kläger käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn dem Unterhaltsverpflichteten, also dem Ehemann der Klägerin zu 1, im Falle seines Fortlebens in dem bezeichneten Zeitraum Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz zugeflossen wären. Das wäre nur dann möglich gewesen, wenn zu dieser Zeit noch kein Objektverbrauch im Sinne von § 6 Abs. 3 EigZulG vorgelegen hätte. Ein solcher wäre aber eingetreten , wenn die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann ohne dessen tödlichen Unfall bereits aus Anlaß des im Oktober 1993 erfolgten Immobilienerwerbs zum zweiten Mal von der Möglichkeit der staatlichen Förderung gem. § 10 e EStG a.F. Gebrauch gemacht hätten. Dafür könnte sprechen, daß die Eheleute nach den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts geplant hatten, die von ihnen seinerzeit bewohnte Eigentumswohnung gewinn-
bringend zu veräußern, um mit dem erzielten Betrag ein Hausgrundstück zu erwerben und unter Inanspruchnahme der zweiten Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.F. zu finanzieren. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre den Klägern ein Unterhaltsschaden aber nicht aus Anlaß des späteren, im Jahre 1997 getätigten Grundstückserwerbs entstanden. Mit dieser aufgrund des unstreitigen Parteivortrags durchaus naheliegenden Möglichkeit hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht befaßt. Von seinem Ansatz aus folgerichtig hat es auch nicht erwogen, ob und inwieweit den Klägern für den von ihnen angeführten Zeitraum Ansprüche auf erhöhte Unterhaltsrenten unter dem Gesichtspunkt zustehen könnten, daß der Verunglückte im Falle seines Fortlebens möglicherweise den im Jahre 1993 getätigten Immobilienerwerb dazu genutzt hätte, die zweite Abschreibungsmöglichkeit gem. § 10 e EStG a.F. in Anspruch zu nehmen. Das Berufungsgericht hat bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche gemäß § 844 Abs. 2 BGB auch nicht bedacht, daß der Ehemann die volle Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz für ein weiteres Objekt nur dann in Anspruch hätte nehmen können, wenn er dieses zu Alleineigentum erworben hätte. Hätten die Eheleute im Falle des Fortlebens des Verunglückten das im Jahre 1997 gekaufte Haus nämlich als Miteigentümer erworben, wären die Leistungen nach § 9 EigZulG einem jeden von ihnen (nur) gemäß seinem jeweiligen Miteigentumsanteil zugeflossen (BFHE 191, 377, 378 ff.; 192, 415, 416 und 202, 327). Insoweit wäre deshalb gegebenenfalls zu bedenken, daß die Eheleute sowohl die Eigentumswohnung im Jahre 1988 als auch das Hausgrundstück im Jahr 1993 jeweils gemeinsam gekauft haben.

III.

Da somit eine weitere Sachaufklärung geboten ist, sieht sich der Senat gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden. Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 256/01 Verkündet am:
5. November 2002
H o l m e s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Juli 2001 im Umfang der Annahme und im Kostenpunkt aufgehoben und dahin abgeändert, daß die Verurteilung zu der monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 775,54 DM für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2026 erfolgt. Soweit die Klägerin die Zahlung über den genannten Endzeitpunkt hinaus beantragt hat, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 6/9, der Beklagte zu 3/9 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 7/10 und dem Beklagten zu 3/10 zur Last.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die am 14. Juni 1961 geborene Klägerin hat den Beklagten wegen feh- lerhafter ärztlicher Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und einer Schadensersatzrente sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang und dem Antrag auf Zahlung einer monatlichen Rente teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 775,54 DM ab dem 1. Juni 2001 zu zahlen; die weiter gehende Klage auf Rentenzahlung hat es abgewiesen und die Rechtsmittel beider Parteien im Übrigen zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat nur die Revision des Beklagten insoweit angenommen , als sie sich gegen die Verurteilung zur Rentenzahlung an die Klägerin über den 30. Juni 2026 hinaus wendet.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit sie beanstandet, daß das Berufungsgericht die Rentenzahlung nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin begrenzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei ist grundsätzlich bei einem nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Dieser Zeitpunkt für die Begrenzung der Verdienstausfallrente, der durch den letzten Tag des Monats markiert wird, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet, ist auch bei Frauen maßgebend (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448 m. w. N.). Da die Klägerin am 14. Juni 1961 geboren ist, hätte das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Rentenzahlung auf den Ablauf des Monats Juni 2026 begrenzen müssen.
Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.