Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2012 - VI ZR 382/11

bei uns veröffentlicht am25.09.2012
vorgehend
Landgericht Hannover, 13 O 73/09, 04.03.2011
Oberlandesgericht Celle, 9 U 56/11, 07.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 382/11 Verkündet am:
25. September 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1 (künftig: Beklagte) und dem Beklagten zu 2, gegen den das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen einer Kapitalanlage.
2
Nach Eingang der Klage hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Beschluss vom 6. April 2009 angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von vier Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post im Inland unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 15. Juli 2009 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat die zuständige Zivilkammer des Landgerichts am 10. September 2009 die Beklagte durch Teil-Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist nach dem Vermerk des damit beauftragten Justizwachtmeisters am 17. September 2009 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden. Am 2. Oktober 2009 hat die Kammer des Landgerichts das Teil-Versäumnisurteil durch Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzt. Eine Ausfertigung des Versäumnisurteils nebst Ergänzung ist wiederum nach dem Vermerk des beauftragten Justizwachtmeisters am 16. Oktober 2009 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden. Auf Antrag des Klägers ist das Versäumnisurteil der Beklagten nach Festsetzung einer Einspruchsfrist von vier Wochen förmlich nach Maßgabe des HZÜ am 12. Januar 2011 zugestellt worden. Am 24. Januar 2011 hat die Beklagte Einspruch dagegen eingelegt. Mit Urteil vom 4. März 2011 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts vom 4. März 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht fristgemäß eingelegt worden sei.
4
Bei der Zustellung des Versäumnisurteils handle es sich nicht um eine Auslandszustellung, so dass kein Verstoß gegen Art. 25 GG vorliege. Die Frage , wann eine Zustellung im Ausland erforderlich und wann eine Inlandszustellung an eine ausländische Partei zulässig sei, regle sich nach den Prozessordnungen der jeweiligen Beitrittsländer zum HZÜ. Nach dem maßgeblichen deutschen Recht werde die Zustellung nach § 184 ZPO im Inland bewirkt. Der hoheitliche Akt sei mit der Übergabe an die Post beendet, sodass damit eine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse im Ausland nicht verbunden sei. Der Widerspruch der Türkei gegen Art. 10 HZÜ sei unbeachtlich, weil sich diese Regelung nicht auf die Wirksamkeit der Zustellung nach deutschem Zivilprozessrecht auswirke. Die Beklagte könne auch keine Rechtsfolge aus Art. 15 Abs. 1 HZÜ herleiten; diese Schutzvorschrift beziehe sich auf die Zustellung von Schriftsätzen, die das Verfahren eröffneten, und nicht auf weitere Zustellungen im Laufe des Verfahrens. Die Regelungen des HZÜ seine insofern lückenhaft , als es nicht bestimme, unter welchen Umständen eine Auslandszustellung zu erfolgen habe, und wann eine Inlandszustellung an eine im Ausland befindliche Person stattfinden dürfe. Soweit die völkerrechtlichen Bestimmungen Raum für anderweitige Regelungen durch nationale Gerichte ließen, werde nicht gegen das Völkerrecht verstoßen, wenn der Gesetzgeber hiervon Gebrauch mache und diese Lücken mit entsprechenden Vorschriften fülle.
5
Durch die gemäß § 184 ZPO erfolgte Zustellung sei die Beklagte nicht in ihren elementaren Rechten verletzt oder unverhältnismäßig eingeschränkt. Zum Schutz des Betroffenen sehe § 184 ZPO die gerichtliche Anordnung vor, dass ein Zustellungsbevollmächtigter zu benennen sei; daneben trete die Belehrung über die Folge der Unterlassung. Diese Anordnung des Gerichts sei gemäß § 183 ZPO zuzustellen. Insgesamt seien damit die Voraussetzungen für ein faires Verfahren gewahrt. Die Beklagte habe nach Zustellung der verfahrenseröffnenden Schriftsätze gemäß § 183 ZPO nachvollziehen können, worum es gehe und welche Folgen ihr drohten. Sie hätte eine rechtzeitige Kenntnisnahme der beschwerenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten sicherstellen können. Da sie sich darum nicht gekümmert habe, lägen die negativen Folgen in ihrem Verantwortungsbereich. Im Rahmen des § 184 ZPO genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Im Hinblick auf die nicht hinnehmbare Zeitverzögerung durch die Zustellung gemäß § 183 ZPO an die Beklagte im Ausland, sei die Anordnung nicht ermessensfehlerhaft getroffen worden. Aus dem Aktenvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergebe sich, dass das Urteil mit dem Ergänzungsbeschluss am 16. Oktober 2009 unter der Anschrift der Beklagten zur Post gegeben worden sei. Es gelte zwei Wochen später, also am 30. Oktober 2009, als zugegangen. Der Einspruch sei aber erst am 26. Januar 2011 beim Landgericht eingegangen. Nach der lediglich zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erfolgten Zustellung sei der Beklagten nicht erneut eine Verteidigungsmöglichkeit einzuräumen.

II.

6
Die Revision hat Erfolg. Sie rügt mit Recht, dass die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte durch Aufgabe zur Post am 16. Oktober 2009 durch die in den Akten niedergelegten Vermerke nicht nachgewiesen ist.
7
1. Allerdings ist die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken" ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, im Streitfall weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zustellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam erachtet hat, obwohl der Vorsitzende und nicht der Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, getroffen hat. Zu den rechtlichen Bedenken der Revision hat sich der erkennende Senat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen gegen die Beklagte umfassend geäußert (vgl. Urteile vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, WM 2012, 1499; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11 und - VI ZR 239/11 sowie vom 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11, - VI ZR 226/11 und - VI ZR 288/11). Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den jeweiligen Urteilsgründen (so - VI ZR 226/11, juris Rn. 14 bis 27 und - VI ZR 288/11, juris Rn. 18 bis 27, vom 18. September 2012 - VI ZR 223/11 und - VI ZR 230/11) zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen Bezug genommen.
8
2. Nach den Umständen des Streitfalls ist jedoch die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten aufgrund der Vermerke des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Oktober 2009 und des Wachtmeisters vom 16. Oktober 2009 nicht nachgewiesen , weil die Urkundsbeamtin den Vermerk des Wachtmeisters, dass die von der Geschäftsstelle erhaltene Briefsendung beim Postamt aufgegeben worden ist, nicht durch ihre Unterschrift beurkundet hat. Der Urkundsbeamte muss das Schriftstück zwar nicht selbst zur Post aufgeben; es reicht aus, wenn er aufgrund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen, der das Schriftstück zur Post aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 180/52, BGHZ 8, 314, 315; Rohe in Wieczorek /Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 47; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). Jedoch muss der Urkundsbeamte den Vermerk unterzeichnen, auch wenn dieser - ebenso wie die Zustellungsurkunde - keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung ist, sondern lediglich deren Nachweis dient (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 54; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 45; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 9). Nur der vom Urkundsbeamten unterzeichnete Vermerk ersetzt die Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, VersR 2003, 345).
9
3. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Tatsache der Aufgabe zur Post, an welche die Zustellungsfiktion geknüpft ist, nicht bewiesen. Der Justizwachtmeister kann bei der Ausstellung des Aktenvermerks, dass er die be- zeichnete Briefsendung von der Geschäftsstelle erhalten und beim Postamt hier aufgegeben hat, nicht als Urkundsbeamter tätig gewesen sein. Er ist nur Hilfsperson und nicht Urkundsperson (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 180/52, BGHZ 8, 314, 317). Allerdings kann der Urkundsbeamte auf der Grundlage der aktenmäßigen Niederlegung des Gangs der Zustellung den Beurkundungsvermerk jederzeit nachholen, womit die Zustellung nachgewiesen wäre. Er darf den Vermerk auch nachträglich anfertigen, sofern er dabei die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt. Unerheblich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKommZPO /Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zöller /Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12). Auch der Ablauf einer FünfMonatsfrist setzt der Nachholung keine zeitliche Grenze (vgl. zu Unterschriftsnachholung des Richters BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1861 Rn. 14). Der Fall der Anfertigung eines Vermerks, für dessen Inhalt sich der Urkundsbeamte auf aktenmäßig niedergelegte tatsächliche Umstände stützt, ist nicht vergleichbar mit dem durch die richterliche Unterschrift gedeckten Inhalt von Urteilsgründen. Jedenfalls lässt die Anordnung der förmlichen Zustellung die Wirkung einer zuvor erfolgten wirksamen Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie würde die Einspruchsfrist nicht nochmals in Lauf setzen (vgl. Senat, Urteile vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, WM 2012, 1499 Rn. 31; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11 juris Rn. 31 und - VI ZR 239/11 juris Rn. 30 sowie vom 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11 juris Rn. 23, - VI ZR 226/11 juris Rn. 30 und - VI ZR 288/11 juris Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64).

III.

10
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Klärung der Frage, ob das Urteil der Beklagten wirksam durch Aufgabe zur Post zugestellt worden ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.03.2011 - 13 O 73/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.12.2011 - 9 U 56/11 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

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(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

31
5. Die erneute förmliche Zustellung am 10. Februar 2011 vermag die bereits im November 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Eine erneute Zustellung und eine fehlerhafte Belehrung über eine nicht bestehende Möglichkeit eines Rechtsbehelfs setzen eine Frist nicht nochmals in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Allein die Belehrung über die nicht eröffnete Einspruchsmöglichkeit vermochte schon wegen der Widersprüchlichkeit zum Inhalt der im Oktober 2010 zugegangenen Belehrung über den möglichen Einspruch und die Folgen der Untätigkeit kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu begründen.
31
5. Die erneute förmliche Zustellung am 28. Januar 2011 vermag die bereits im Februar 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Eine erneute Zustellung und eine fehlerhafte Belehrung über eine nicht bestehende Möglichkeit eines Rechtsbehelfs setzen eine Frist nicht nochmals in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Allein die Belehrung über die nicht eröffnete Einspruchsmöglichkeit vermochte schon wegen der Widersprüchlichkeit zum Inhalt der im Januar 2010 erfolgten Belehrung über den möglichen Einspruch und die Folgen der Untätigkeit, deren Empfang von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist, kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu begründen.
30
5. Die erneute förmliche Zustellung am 29. November 2010 vermag die bereits im Mai 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Eine erneute Zustellung und eine fehlerhafte Belehrung über eine nicht bestehende Möglichkeit eines Rechtsbehelfs setzen eine Frist nicht nochmals in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Allein die Belehrung über die nicht eröffnete Einspruchsmöglichkeit vermochte schon wegen der Widersprüchlichkeit zum Inhalt der im April 2010 erfolgten Belehrung über den möglichen Einspruch und die Folgen der Untätigkeit, deren Empfang von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist, kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu begründen.
23
3. Die erneute förmliche Zustellung am 10. Februar 2011 vermag die bereits eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setzt eine Frist nicht nochmals in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Dass das am 21. Januar 2010 zur Post gegebene Urteil der Beklagten tatsächlich im Februar 2010 zugegangen ist, steht nicht in Frage. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Remmert
14
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksamkeit.
18
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksamkeit.
14
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksamkeit.
18
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksamkeit.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 01.07/02.07.2010 - Geschäftsnummer: 25 O 573/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 651.652, 88 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin beansprucht von den beiden in China ansässigen Beklagten aus einem Kooperationsvertrag vom 15.07.2005 (K 1), mit dem die Produkte der Beklagten Ziff. 1, eines Maschinenbauunternehmens, das u.a. Drehmaschinen produziert, auf dem deutschen Markt vertrieben werden sollten, Ersatz entgangenen Gewinns wegen Nichtbelieferung nach erfolgter Bestellung in Höhe von 423.634,36 EUR. Daneben werden Mängelbeseitigungskosten bzgl. gelieferter Maschinen in Höhe von 190.940 EUR geltend gemacht. Weiter verlangt die Klägerin Erstattung der Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln bei Endkunden in Höhe von 37.078, 52 EUR (s. Rechnung vom 15.03.2006, K 28). Die Auslandsgeschäfte werden durch die Beklagte Ziff. 2 als Tochter bzw. Abteilung der Beklagten Ziff. 1 abgewickelt. Unstreitig ist die Zusammenarbeit im Mai 2006 beendet worden.
Der entsprechenden Klage ist ein Leitzordner mit den Anlagen K 1 - 29 beigefügt. K 2 bis K 20 betreffen Maschinenbestellungen („intention of order“) aus dem Zeitraum April 2005 bis Dezember 2005 in einem Gesamtwert von 1.566.430 US-Dollar. Mit K 21 legt die Klägerin beispielhaft ein Gutachten der D... zu einer gelieferten Spitzendrehmaschine vor, in dem der Sachverständige Mängel an den Gussflächen und an der Lackierung bestätigt. Mit K 22 bis K 27 legt die Klägerin Rechnungen aus dem Zeitraum 20.12.2005 bis 15.04.2006 vor, mit denen sie gegenüber der Beklagten Ziff. 1 Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 190.940 EUR abgerechnet haben will. In den Rechnungen erscheint jeweils der Hinweis: „The charges for repairing of the machines incl. painting are calculated according to an Expert“. K 29 betrifft eine Rechnung vom 31.05.2006, in der die Klägerin den entgangenen Gewinn - abweichend von der in der Klage aufgestellten Berechnung - auf 197.034 EUR beziffert hat.
Der Richter in 1. Instanz hat ursprünglich verfügt (Bl. 41 d. A.), dass alle Anlagen zu übersetzen und zuzustellen seien. Auf die Anforderung der Kosten von 8.640 EUR für die Übersetzung von 108 Seiten teilte die Klägerin mit, dass aus ihrer Sicht ein Großteil der Anlagen nicht zu übersetzen sei, da diese entweder den Beklagten bekannt seien oder ohnehin in englischer Sprache abgefasst seien. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 (Bl. 44 d.A.) forderte der Einzelrichter die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) auf, klarzustellen, welche Anlagen zur Klageschrift den Beklagten zugestellt werden sollen; diese müssten auch übersetzt werden. Daraufhin verzichtete die Klägerin am 03.03.2009, Bl. 46 d. A., auf die Zustellung der Anlagen zur Klageschrift; diese sollten zunächst nicht zugestellt werden, da noch nicht ersichtlich sei, ob und in welchem Umfang die Gegenseite überhaupt bestreiten werde.
Laut Zustellungszeugnissen vom 01.09.2009, Bl. 55 und Bl. 56 d. A., ist die Klage neben den Vordrucken ZP 642 und 643, mit denen das Landgericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und die Beklagten aufgefordert hat, binnen 4 Wochen nach Zustellung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen oder einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden könnten, beiden Beklagten am 17.06.2009 durch einfache Übergabe an den „personal service“ zugestellt worden.
Nach Reduzierung des Klageantrags von 684.277,88 EUR auf 651.653, 88 EUR (Bl. 58, 58a, b d.A.) hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin, der bereits in der Klageschrift gestellt worden war, ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, das laut Aktenvermerk der Urkundsbeamtin (Bl. 64f d. A.) am 10.11.2009 in Bezug auf die Beklagten zur Post gegeben wurde. Nach Bekanntwerden erster Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin Ende 2009 in Vermögen der Beklagten in Deutschland sind die Beklagten am 31.12.2009 - unter kurzer Schilderung der bisherigen Prozessgeschichte - mit einigen Fragen zur Rechtslage an ihre damaligen Prozessbevollmächtigten mit e-mail (B 13, Bl. 140 d.A.), vollständig vorgelegt mit B 15 (Bl. 142 d.A.), herangetreten. Am 21. Januar 2010 haben die Beklagten, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt. Frühestens am 07.01.2010 sei erkennbar gewesen, dass die Frist versäumt worden sein könnte. Die des deutschen Rechts unkundige ausländische Partei sei bis dahin nicht anwaltlich vertreten gewesen und dadurch vermehrt schutzbedürftig. Die Beklagte Ziff. 2 habe das Versäumnisurteil tatsächlich nicht erhalten. Die Beklagte Ziff. 1 habe zwar das Versäumnisurteil erhalten, allerdings lasse sich das genaue Datum der tatsächlichen Zustellung nicht nachvollziehen. Zum Nachweis des durch Aufgabe per Post zugestellten Versäumnisurteils gegenüber der Beklagten Ziff. 1 fehle es an einem ordnungsgemäßen und unterschriebenen Aktenvermerk auf dem Versäumnisurteil. Auch sei die Beklagte Ziff. 1 auf dem Einlieferungsbeleg unzutreffend als „D...“ statt als „D...“ (Buchstabendreher) bezeichnet worden. Auch habe das Gericht - entgegen der Vorschrift des § 339 Abs. 2 ZPO, die analog Anwendung finde -, die Einspruchsfrist nicht bestimmt. Auch sei unter Verstoß gegen § 338 S. 2 ZPO die Beklagte Ziff. 1 nicht auf die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, hingewiesen worden.
Die Beklagte Ziff. 1 habe - anders als die Beklagte Ziff. 2 - die Klageschrift mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und der Aufforderung, einen Zustellbevollmächtigten zu benennen, nicht erhalten.
Die Zustellung der Klage sei im übrigen gegenüber beiden Beklagten unwirksam, da die Anlagen zur Klageschrift nicht beigefügt gewesen seien. Auch sei das Versäumnisurteil nicht ins Chinesische übersetzt worden.
Das Landgericht, das ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat den Einspruch der Beklagten vom 21. Januar 2010 als unzulässig, da verfristet, verworfen. Da die Beklagten trotz Aufforderung keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benannt hätten, gelte das Versäumnisurteil gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Wochen nach Aufgabe zur Post, demnach mit Ablauf des 24.11.2009, als zugestellt. Die Einspruchsfrist habe daher am 09.12.2009 geendet. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist komme nicht in Betracht.
Die Beklagten machen mit ihrer Berufung - unter Vertiefung und Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Vortrags - weiter geltend, dass es hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 an einer wirksamen Zustellung der Klage fehle, da sie von Anfang an in der Klageschrift falsch bezeichnet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, von welcher Behörde das Zustellungszeugnis über die Klage abgestempelt sei, da ohne Übersetzung der Stempel nicht leserlich sei. Auch sei das Zeugnis nicht unterschrieben. Weiter weise der im Zustellungszeugnis genannte Ort „Beijing“ keinen Bezug zu den Beklagten oder zum hiesigen Verfahren auf. Aus der Eintragung „personal service“ ergebe sich auch nicht, welcher konkreten Person die Klageschrift, so sie überhaupt übergeben wurde, ausgehändigt worden sei. In zeitlicher Hinsicht erscheine es weiter als fragwürdig, dass erst am 1. September 2009 eine knapp zweieinhalb Monate zuvor erfolgte Zustellung offiziell dokumentiert worden sein solle. Auch habe das Landgericht seine internationale und örtliche Zuständigkeit nicht näher überprüft. Weiter verstoße der Erlass des Versäumnisurteils ohne vorherige Zustellung des aktuellen, ermäßigten Klageantrags gegen § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Vor allem sei die Zustellung mangels Zustellung der Anlagen unwirksam. Eine Heilung anfänglicher Zustellungsmängel komme nicht in Betracht. Auch sei das Verfahren gem. § 15 HZÜ auszusetzen, bis über die Wirksamkeit der Zustellung Klarheit bestehe.
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
unter Abänderung des Urteils des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 01./02.7.2010 - Geschäftsnummer: 25 O 573/08 - das Versäumnisurteil vom 13.11.09/25.11.09 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
12 
hilfsweise,
13 
das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
Zurückweisung der Berufung.
16 
Beide Parteien haben - nach Hinweis des Senats vor dem Hintergrund der Nichtzustellung der Anlagen - vor allem ausführlich zur Frage vorgetragen, ob den Beklagten die Anlagen K 21 bis K 29 schon vor Klageerhebung bekannt waren. Insoweit wird auf Bl. 412 - 510 d.A., Bl. 520ff d.A. Bezug genommen.
17 
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.
II.
18 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
A.
19 
Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten zu Recht nach § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
20 
Das Versäumnisurteil ist den Beklagten wirksam nach § 184 ZPO zugestellt worden, mit der Folge, dass die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt worden ist (1.).
21 
Der Einspruch der Beklagten vom 21.01.2010 gegen das Versäumnisurteil ist nicht rechtzeitig erfolgt (2).
22 
Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist war nicht zu gewähren (3.).
1.
23 
Die Voraussetzungen für eine Zustellung des Versäumnisurteils auf der Grundlage der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG NJW 1997, 1772) - Vorschriften der §§ 183 Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO sind eingehalten.
a)
24 
Sowohl die Klage (wenn auch ohne Anlagen) als auch die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sind beiden Beklagten zugestellt worden. Dies ist für die Beklagte Ziff. 2 unstreitig. Hiervon ist jedoch auch für die Beklagte Ziff. 1 aufgrund der entsprechenden Zustellzeugnisse der für internationale Rechtshilfe zuständigen Zentralstelle in Peking (Bl. 55, 56 d.A.) auszugehen.
25 
Das Zustellungsersuchen des Landgerichts stützt sich auf § 183 Abs. 1 S.1, § 183 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ZPO in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (sog. Haager Zustellungsübereinkommen - HZÜ, BGBl. 1977 II S. 1452). Sowohl China als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsparteien dieses völkerrechtlichen Abkommens.
26 
Mit dem Zustellungszeugnis der Zentralen Behörde (§ 183 Abs. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 HZÜ) ist die Zustellung der Klageschrift mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; das Zeugnis beweist die Übergabe der Schriftstücke. Wer die Beweiskraft dieser Urkunde bestreitet, muss gem. § 418 Abs. 2 ZPO den Gegenbeweis der Unrichtigkeit führen (BGH NJW 2002, 521). Erforderlich ist hierbei ein Vollbeweis; der Beweisantritt muss mithin substantiiert sein, bloßes Bestreiten ist unzureichend (Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 418 Rdn. 4).
27 
Hier beschränken sich die Beklagten, die selbst der chinesischen Sprache mächtig sind, auf bloße Gemeinplätze. Ihnen müsste es unschwer möglich sein, den Stempel und auch die daran angehefteten, chinesischen Schriftstücke zu entziffern, um dann ggf. substantiiert darzulegen, dass es sich nicht um behördliche Stempel oder Schriftstücke der Zentralstelle in Peking für Auslandszustellungen handelt. Der Bezug zu Beijing (Peking) besteht dabei. Zentrale Behörde gem. Art. 2 HZÜ für die Volksrepublik China ist entsprechend der Bekanntmachung vom 30.10.1996, BGBl. II 1996/S. 2531, das Bureau of International Judicial Assistance, angesiedelt beim Justizministerium in Peking. Eine Unterzeichnung des Zustellungszeugnisses ist dabei nicht notwendig. Der Vordruck (siehe Anlage zu Art. 6 Abs.1 HZÜ, als Anhang zu ZRHO unter www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/mustervordrucke_in_zivilsachen-1.htm abrufbar)sieht insoweit ausdrücklich kumulativ und alternativ „Unterschrift und/oder Stempel“ vor. Das Formular darf auch in der Sprache des ersuchten Staats ausgefüllt werden.
28 
Im übrigen haben die Beklagten, die unter derselben Geschäftsadresse ansässig sind, von sich aus im Schriftsatz vom 22.03.2010 (Bl. 131 d.A.) eingeräumt, dass sie dieselbe Posteingangsstelle haben und dort für beide Beklagte der Mitarbeiter Z...S... für die eingehende und ausgehende Post zuständig ist. Auch wenn im Zustellzeugnis als Empfangsperson nur der „personal service“ eingesetzt wurde, so ist den Beklagten klar, welche konkrete Person die Schriftstücke entgegen genommen hat. Eine entsprechende tatsächliche Entgegennahme durch ihn ist für die Beklagte Ziff. 2 auch unstreitig. Daher ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte, die von der Beklagten Ziff. 1 nicht vorgetragen wurden, davon auszugehen, dass auch die Zustellung für die Beklagte Ziff. 1 in gleicher Weise erfolgt sein muss, zumal sie am gleichen Tag erfolgt ist.
b)
29 
Die Wirksamkeit der Zustellung der Klage scheitert nicht an der fehlerhaften Parteibezeichnung der Beklagten Ziff. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei der Bezeichnung fehlt lediglich der haftungsbeschränkende Zusatz „Ltd.“. Auch ist die Schreibweise ((„Import and Export“ statt „Import&Export“) nicht ganz korrekt und die Bezeichnung „Corporation“ nicht abgekürzt („Co.“), sondern ausgeschrieben. Diese Ungenauigkeiten hindern aber die Individualisierung der Beklagten Ziff. 2 nicht, weshalb diese der Erlangung der Parteistellung der Beklagten Ziff. 2 nicht entgegenstehen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1361; BGH NJW 1999, 1187).
c)
30 
Die Verfahrensvoraussetzungen für eine vereinfachte Zustellung nach § 184 Abs. 1 S. 2, 1 ZPO sind gewahrt.
31 
Eine Zustellung nach § 184 ZPO setzt voraus, dass die im Ausland wohnende Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, obwohl sie dazu verpflichtet war. Eine solche Prozessförderungspflicht, wie sie § 184 ZPO begründet, besteht allerdings erst nach Rechtshängigkeit, also nach rechtswirksamer Zustellung der Klageschrift (vgl. BGH NJW 2002, 521, BGHZ 58, 177 m. Anm. Geimer NJW 1972, 1624; BGH VersR 1999, 510).
32 
Obgleich die Anlagen auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin der zugestellten Klageschrift nicht beigefügt waren, ist hier von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gegenüber beiden Beklagten mit der entsprechenden Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten auszugehen.
aa)
33 
Die Frage, welche Schriftstücke für eine wirksame Zustellung der Klageschrift übersandt werden müssen, richtet sich, nachdem das HZÜ hierzu keine Bestimmung enthält, nach nationalem Recht.
34 
Der durch § 253 Abs. 2 ZPO festgelegte notwendige Inhalt der Klage muss sich aus der Klageschrift selbst ergeben. Mängel im notwendigen Inhalt der Klageschrift hindern die ordnungsgemäße Klageerhebung mit der Folge, dass dann, wenn der Kläger nach richterlichem Hinweis den Mangel nicht beseitigt, die Klage auch bei Säumnis des Beklagten als unzulässig abzuweisen ist (§ 331 Abs. 2 ZPO). Wird der Mangel dabei erst durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung behoben, bei der der Beklagte nicht anwesend ist, steht § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegen. Die Nichteinhaltung der Vorschriften des §§ 253 Abs. 3 bis 5, die den nicht notwendigen Inhalt der Klageschrift betreffen, berühren hingegen die Zulässigkeit der Klageerhebung nicht (vgl. Lüke in Münchener Kommentar, ZPO, 2000, § 253 Rdn. 183). Hinsichtlich der einer Klageschrift beizufügenden Anlagen verweist § 253 Abs. 4 ZPO dabei auf § 131 Abs. 1 ZPO. Gem. § 131 Abs. 1 ZPO sind dem vorbereitenden Schriftsatz die Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, beizufügen; lediglich dann, wenn die Urkunden dem Gegner bereits bekannt sind oder aber von bedeutendem Umfang sind, brauchen diese nicht beigefügt zu werden; dann genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren (§ 131 Abs. 3 ZPO). Fehlende Anlagen können nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegenstehen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 131 Rdn. 1, 129 Rdn. 2a), die Zulässigkeit der Klageerhebung als solche ist durch die Nichtbeifügung der Anlagen jedoch nicht tangiert. Auch hindert eine mangelhafte Zustellung grundsätzlich nicht die Rechtskraft eines ordnungsgemäß zugestellten, nicht rechtzeitig angefochtenen Versäumnisurteils.
35 
Allerdings hat die Nichtbeifügung der Anlagen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zustellung. Nach der Rechtsprechung des BGH in NJW 2007, 775 (m. krit. Anm. Gärtner/Mark MDR 2009, 421; Anm. Thode ZfBR 2007, 307) gehören Anlagen, auf die der Kläger im Klageschriftsatz Bezug nimmt, grundsätzlich zu der dem Beklagten zuzustellenden Klageschrift i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO. Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grundsätzlich unwirksam. Die Zustellung dient einerseits der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstückes. Durch sie soll aber auch gewährleistet werden, dass der Zustellungsempfänger verlässlich von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dient sie der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beklagte muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Klagezustellung diejenigen Informationen erhalten, die er für seine Entscheidung benötigt, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigt. Dazu gehören grundsätzlich alle Informationen, die in der Klageschrift enthalten sind. Unerheblich ist, ob diese Informationen in dem Schriftsatz selbst oder durch Bezugnahme auf Anlagen (§ 131 Abs. 1 ZPO) vorgetragen sind, die der Klageschrift beigefügt sind. Die nach § 253 Abs. 1 ZPO zuzustellende Klageschrift bildet, soweit sie auf beigefügte Anlagen Bezug nimmt, mit diesen eine Einheit. Die Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift kann nicht unabhängig von der Zustellung der Anlagen beurteilt werden, etwa weil die wesentlichen Informationen sich bereits aus der Klageschrift ergeben oder der Beklagte sich im Laufe des Verfahrens noch ausreichend verteidigen könne, soweit es um den Inhalt der Anlagen gehe. Denn eine beklagte Partei hat Anspruch darauf, bereits bei Einleitung des Verfahrens so vollständig informiert zu sein, dass sie die von ihr erwarteten prozessual bedeutsamen Stellungnahmen auf der Grundlage des gesamten Vorbringens abgeben kann, das die klagende Partei zum Gegenstand ihres Vortrages macht (BGH a.a.O).
36 
Dieser Grundsatz gilt jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht uneingeschränkt. Die Nichtzustellung von Anlagen zusammen mit der Klageschrift ist jedenfalls dann unschädlich und berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, wenn das Informationsbedürfnis des Beklagten hierdurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist.
37 
In diesem Fall begründet dann auch eine wegen der Nichtübersendung der Anlagen fehlerhafte Zustellung ein Prozessrechtsverhältnis (so in der Tendenz auch Geimer NJW 1972, 1624).
38 
Der Bundesgerichtshof hat es etwa unter Heranziehung des dem § 131 Abs. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedankens für unbedenklich gehalten, dass eine den Streitgegenstand bestimmende Anlage der Klageschrift nicht beigefügt war, wenn sie der beklagten Partei nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung übersandt worden ist (BGH, NJW 2001, 445, 447). Ebenso ist die Übersendung von Anlagen schon mit der Klageschrift zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten dann nicht erforderlich, wenn die fehlenden Anlagen der Gegenseite ohnehin schon bekannt sind (BGH a.a.O).
bb)
39 
Im Streitfall ist für die Würdigung vorab anzunehmen, dass eine H...ung eines evtl. Zustellungsmangels durch tatsächliche Kenntnisnahme der Anlagen nach Akteneinsicht nicht in Frage käme, da das HZÜ eine entsprechende Vorschrift nicht kennt (vgl. BGHZ 120, 305). Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO würde im übrigen nur ex nunc wirken; die Voraussetzungen für das vereinfachte Zustellverfahren nach § 184 ZPO müssen jedoch bei der Ausführung der Zustellung vorliegen (Zöller-Stöber, a.a.O. § 184 Rdn. 13). Da die Akteneinsicht erst nach Einlegung des Einspruchs erfolgt ist, steht auch eine denkbare Heilung der Nichteinhaltung der Verfahrensvoraussetzungen nach § 184 ZPO durch die Möglichkeit, gegen die auf der Grundlage dieser Vorschrift zugestellte Entscheidung Einspruch einzulegen, wodurch nicht gewährtes rechtliches Gehör grundsätzlich nachgeholt werden könnte, nicht in Frage.
cc)
40 
Hier war die Übersendung der Klageschrift auch ohne Anlagen jedenfalls geeignet, das für die Anwendung der Vorschrift des § 184 ZPO erforderliche Prozessrechtsverhältnis zu begründen. Daher ist - unabhängig von der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift - jedenfalls von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auszugehen, das die Obliegenheit nach § 184 ZPO, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, begründet hat, mit der Folge, dass das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden konnte.
41 
Die Beklagten waren daher gehalten, einen Zustellungsbevollmächtigen zu benennen. Da dies nicht geschehen ist, durfte das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.
42 
Unabhängig von der Kenntnis der konkret mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen K 1 bis K 29 ist vorliegend das Informationsbedürfnis der Beklagten durch die Nichtzustellung dieser Anlagen im einzelnen nicht tangiert. Einer Beweiserhebung über die konkrete, teilweise bestrittene Kenntnis der Beklagtenseite von einzelnen Anlagen bedarf es deshalb nicht.
43 
Die Anlagen K 1 bis K 20 sind den Beklagten bekannt; K 1 betrifft den Kooperationsvertrag, mit K 2 bis K 20 hat die Klägerin von Beklagtenseite jeweils unterzeichnete Auftragsbestätigungen vorgelegt.
44 
Mit Anlage K 21 legt die Klägerin exemplarisch ein privates Sachverständigengutachten der D... vor, in dem Mängel einer einzelnen aus der Vielzahl der von den Beklagten gelieferten Maschinen bestätigt werden. Mit den Anlagen K 22 bis K 27 rechnet die Klägerin eigene Mängelbeseitigungskosten gegenüber der Beklagten ab, jeweils unter Verweis auf - ihr vorliegende, jedoch den Rechnungen und der Klage nicht beigefügte - weitere Sachverständigengutachten. Anlage K 28 betrifft Reparaturkosten der Klägerin, die bei ihr aufgrund von Reklamationen einzelner Kunden entstanden sind. In Anlage K 29 stellt die Klägerin der Beklagten pauschal 15 % als entgangenen Gewinn aus verschiedenen Verträgen in Rechnung.
45 
Für die Wahrung der Verteidigungsrechte der beklagten Partei genügt in Anlehnung an die obigen Ausführungen die bloße Zustellung einer Klageschrift, die den Anforderungen des § 253 Abs. 1, 2 ZPO entspricht, auch ohne Zustellung der in Bezug genommenen Anlagen für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses jedenfalls dann aus, wenn die streitigen Punkte bereits vorprozessual zwischen den Parteien ausführlich erörtert wurden und der Beklagte nicht aus „heiterem Himmel“ mit einer Klage überzogen wird. Ist die beklagte Partei durch die vorprozessuale Erörterung dermaßen gewarnt und muss sie mit einer entsprechenden Klage rechnen, wäre es Förmelei, für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auf der Übersendung einzelner Unterlagen zu bestehen, wenn diese den schon vorprozessual erhobenen Anspruch lediglich erneut belegen und keine weitergehenden, über die schon vorprozessual diskutierten Ansprüche hinausgehenden Informationen enthalten. In einem solchen Fall stehen der beklagten Partei auch bei Übersendung der Anlagen faktisch keine gegenüber der vorprozessualen Erörterung weitergehenden Verteidigungsmöglichkeiten zu.
46 
Nach entsprechendem Hinweis durch den Senat haben die Parteien zu den vorprozessualen Verhandlungen der Parteien über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen Mängelbeseitigung und auf entgangenen Gewinn ausführlich vorgetragen. Der von beiden Parteien vorgelegte Schriftverkehr kann vom Senat berücksichtigt werden, da dieser im Kern unstreitig ist.
47 
Bereits in einem Gespräch am 28. März 2006 in der Kanzlei von RA Dr. K..., der damals der einzige anwaltliche Vertreter der Beklagten war, wurden von Klägerseite Probleme im Zusammenhang mit den Lieferungen aufgrund des Kooperationsvertrags - neben den gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien - thematisiert. Der Geschäftsführer der Klägerin selbst hat mit Schreiben vom 1. Mai 2006 (B 28, Bl. 445) an RA Dr. K... unter Verweis auf Gutachten von Sachverständigen Schäden an defekten Maschinen in Höhe von 237.000 EUR beklagt. Der bis 31.03.2006 entstandene Schaden wegen der nicht gelieferten Maschinen - von einem Bestellwert über 1.630.210 US-Dollar seien bislang lediglich Waren im Wert von 210.800 EUR geliefert worden - wird auf 212.911,50 EUR beziffert, mit dem Hinweis, monatlich kämen 35.000 EUR hinzu. Weiter haben die Beklagten ein Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, RA Dr. H..., vom 6. Mai 2006, gerichtet an Dr. K..., vorgelegt (B 32, Bl. 451). Dort wird darauf abgehoben, dass die Beklagtenseite nachweislich nicht in der Lage sei, mangelfreie Maschinen zu liefern und die Bestellungen der Klägerin kapazitätsmäßig zu bewältigen. Der durch Nacharbeit und wegen Lieferverzugs stornierter Aufträge aufgelaufene Schaden der Klägerin (Mängelbeseitigungskosten/entgangener Gewinn) wird in diesem Schreiben auf rund 275.000 EUR beziffert. Klage wird angedroht. Mit e-mail vom 10. Mai 2006 (B 30, Bl. 448) hat Rechtsanwalt Dr. K... die Beklagtenseite, dort Herrn C..., darüber unterrichtet, dass die Anwälte der Klägerin die Schadensersatzforderung von 275.000 EUR wegen Nacharbeiten und Lieferausfällen aufrechterhalten und dabei angemerkt, die Forderung sei aus seiner Sicht unsubstantiiert. In einem weiteren Schreiben vom 21. August 2006 (B 34, Bl. 457), gerichtet an Rechtsanwalt Dr. K..., beziffert RA Dr. H... für die Klägerin den entgangenen Gewinn für den Zeitraum 7/05 bis 7/06 auf 197.034 EUR. An Reparaturkosten wegen der Mängel an den tatsächlich ausgelieferten Maschinen - diese Mängel seien sämtlich begutachtet und dokumentiert - seien von Klägerseite bis dato 263.173,42 EUR verauslagt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt standen also Ansprüche der Klägerin in Höhe von rund 460.000 EUR im Raum.
48 
Hieraus folgt für den Senat, dass die Beklagtenseite über die von Klägerseite erhobenen Ansprüche schon vorprozessual - auch ohne genaue Kenntnis einzelner Rechnungen und Sachverständigengutachten - ausreichend unterrichtet war. Schon vorprozessual haben die Beklagten hierbei die erhobenen Ansprüche als unsubstantiiert abgelehnt. Dieser entscheidende Einwand wäre den Beklagten unabhängig davon, ob im einzelnen die vorgelegten Unterlagen und Rechnungen K 22 - K 29 konkret bekannt waren, bei Zustellung der Klageschrift auch ohne Anlagen möglich gewesen. Die vorprozessual von der Klägerin vorgelegten Rechnungen waren von der gleichen Art und ebenso pauschal gehalten wie die eingereichten Anlagen zur Klageschrift, auch wenn sie im einzelnen - bei der Vielzahl der gelieferten Maschinen und der Komplexität der Vertragsbeziehung - nicht identisch sind. Angesichts der vorprozessualen Korrespondenz und der Klageschrift konnten die Beklagten davon ausgehen, dass die nicht übersandten, aber in Bezug genommenen Anlagen nicht aussagekräftiger sein würden. Nachdem die Klägerin dieselben Ansprüche bereits vorprozessual in den Raum gestellt hatte, war das rechtliche Gehör der Beklagten durch Zustellung einer Klageschrift auch ohne Rechnungen über Reparaturen und entgangenen Gewinn gewahrt. Dasselbe gilt für das nicht zugestellte, von der Klägerin lediglich exemplarisch vorlegte Sachverständigengutachten K 21, zumal Mängel an den Maschinen letztlich von Beklagtenseite sogar eingeräumt werden. In einem Gespräch vom 28.03.2006 hat Herr C... allgemein darauf hingewiesen, dass der chinesische Maschinenbau noch nicht die Qualitätsstandards des europäischen Werkzeugmaschinenbaus erreicht habe. Dafür seien aber auch die Preise für europäische Verhältnisse sehr niedrig. Herr C... schloss daher Mängel nicht aus, beharrte aber auf der Vorlage konkreter Nachweise über bei der Klägerin angefallenem Mängelbeseitigungsaufwand. Die Beklagten durften in diesem Fall nicht darauf vertrauen, dass das Verfahren nach § 184 ZPO mit der Möglichkeit einer fiktiven Zustellung einer Entscheidung gar nicht eingeschlagen werden dürfe, weil ggf. durch das Fehlen von Anlagen zur zugestellten Klageschrift nur der „Anschein“ eines Prozessrechtsverhältnisses geschaffen worden sei. Ebenso wie eine unzulässige Klage ein Prozessrechtsverhältnis zu begründen vermag (vgl. BGH NJW 1992, 2575; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. Einleitung Rdn. 205), vermag dies erst recht eine zulässige Klage, bei der allein Anlagen nicht beigefügt waren. Die Formvorschriften für die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen vielmehr die Voraussetzungen für die Gewährung rechtlichen Gehörs schaffen. Ist der Beklagte vorprozessual ausreichend informiert, so erscheinen seine Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Klage, in der die Anlagen lediglich erneut einen vorprozessual inhaltlich bereits verfolgten Anspruch belegen sollen oder die bei einem umfangreichen Geschäftsverkehr lediglich exemplarisch vorgelegt werden - so das Gutachten K 21 -, nicht entscheidend eingeschränkt. Da es einem Kläger freisteht - ohne dass dies zur Unschlüssigkeit der Klage führen muss -, überhaupt Anlagen einer Klage beizufügen, erscheint der Einwand eines solchermaßen auf eine klageweise Inanspruchnahme vorbereiteten Beklagten, einzelne Anlagen seien ihm nicht bekannt, weshalb er auch den zugestellten Hinweis auf die Folgen der Nichtbestellung eines Empfangsbevollmächtigten ignorieren könne und auch keinen Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil einlegen müsse, als rechtsmissbräuchlich und läuft dem gesetzgeberischen Anliegen, das den Zustellvorschriften zugrundeliegt, zuwider. Wer einen Prozess nicht betreibt, obwohl er weiß, um was es geht, trägt den Nachteil seiner eigenen Untätigkeit.
49 
Daher muss über die Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen K 22-29, insbes. das exemplarische D...-Gutachten K 21, den Beklagten im einzelnen bekannt waren, etwa weil genau diese Unterlagen an die Beklagten vorprozessual ausgehändigt worden sind, kein Beweis erhoben zu werden.
50 
Daher ist - unabhängig von der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift - jedenfalls von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auszugehen, das die Obliegenheit nach § 184 ZPO, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, begründet hat, mit der Folge, dass das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden konnte. Ob die Anforderungen an die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und die an die Wirksamkeit der Zustellung einer Klage dabei in vollem Umfang identisch sind, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Nachdem ein Versäumnisurteil ergangen war und dieses ordnungsgemäß zugestellt wurde, hätten die Beklagten rechtzeitig Einspruch einlegen müssen.
2.
51 
Gem. § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist 2 Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils. Da es sich um ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil handelt, begann die Einspruchsfrist grundsätzlich mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen an die Parteien (§§ 310 Abs. 3, 331 Abs. 3, 339 Abs. 1 ZPO), d.h. hier mit der Urteilszustellung an die Beklagten am 24.11.2009, zu laufen.
52 
Die Einspruchsfrist lief damit am 08.12.2009 ab (§§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB), so dass der Einspruch der Beklagten vom 21.01.2010 nicht rechtzeitig erfolgt ist.
a)
53 
Das lt. Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 10.11.2009 (Bl. 64 d.A.) zur Post gegebene Versäumnisurteil des Landgerichts gilt gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO, nachdem das Gericht keine längere Frist nach § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt hat und die Beklagten trotz entsprechenden Hinweises keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatten (§ 184 Abs. 1 S. 1 ZPO), zwei Wochen danach, also mit Ablauf des 24.11.2009, als zugestellt (§ 184 Abs. 2 S. 1 ZPO).
54 
Die Aktenvermerke der Urkundsbeamtin ( Bl. 64/65 d.A.) sind hier geeignet, den notwendigen Nachweis der Zustellung des Versäumnisurteils an beide Beklagten zu führen. Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen diese Aktenvermerke nicht auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks angebracht werden; auch die Verwendung eines Vordrucks ist möglich. Die beiden Vordrucke finden sich, wie anhand der Blattzahl unschwer nachvollzogen werden kann, unmittelbar nach dem Versäumnisurteil (Bl. 60) in den Akten und können daher eindeutig dem Urteil zugeordnet werden. Im übrigen dient der Aktenvermerk des Urkundsbeamten lediglich dem Nachweis der Zustellung. Er ist nicht notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung. Die Zustellung wäre somit auch ohne Aktenvermerk wirksam; der Nachweis müsste dann jedoch mit anderen Beweismitteln geführt werden (was i.d.R. aber nicht gelingen dürfte, so Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 184 Rdn. 9ff, anders aber wohl BGH NJW 1979, 218). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dabei gem. § 184 Abs. 2 S. 4 ZPO den Tag und die richtig geschriebene Adresse vermerkt, unter der sie der Postanstalt das Versäumnisurteil übergeben hat. Unerheblich ist, dass auf dem nicht für die Beklagten, sondern für die Akten bestimmten Einlieferungsbeleg der Post die Firma der Beklagten aufgrund eines Schreibfehlers handschriftlich unzutreffend mit „D...“ vermerkt ist. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es auf dem maschinellen Adressaufkleber auf der für die Beklagten bestimmten Sendung ebenfalls zu einem derartigen Schreibfehler gekommen ist. Allein durch den handschriftlichen Schreibfehler auf dem Einlieferungsbeleg ist die Identität der Zustellungsadressaten nicht in Frage gestellt worden; eine Verwechslungsgefahr (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1187) bestand angesichts der Geringfügig- und Offensichtlichkeit des Fehlers zu keiner Zeit, selbst wenn er sich auch auf dem Adressaufkleber befunden hätte.
b)
55 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hätte es hier - bei Einhaltung der Voraussetzungen im übrigen - auch keiner Fristbestimmung nach § 339 Abs. 2 ZPO bedurft; die Zustellung durch Aufgabe zur Post wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 263, BGH MDR 1992, 515, BGH NJW 2002, 521), vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (NJW 1997, 1772), entgegen vereinzelter Kritik in der Literatur (vgl. Hausmann, IPRax 1988, 140; Roth, IPrax 1990, 90) auch dann als Inlandszustellung angesehen, wenn der Adressat im Ausland wohnt. Daher war auch von vornherein unschädlich, dass das Versäumnisurteil nicht übersetzt war. Im übrigen entschuldigt unzureichende Rechtskenntnis nach der insoweit strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1989, 1287) auch eine ausländische Partei grundsätzlich nicht; denn auch Ausländern ist es zumutbar, Anstrengungen zu unternehmen, um sich über den Inhalt ihnen zugestellter, amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu verschaffen. Dies gilt vor allem auch angesichts dessen, dass die Klage und die gerichtliche Verfügung zum Verfahrensgang vom 03.02.2009 mit den Aufforderungen zur Verteidigung und Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten förmlich mit Übersetzung zugestellt worden waren. Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs- oder Begründungsfristen sorgen.
c)
56 
Für die Ingangsetzung der Einspruchsfrist unerheblich wäre dabei, wenn das Versäumnisurteil möglicherweise ohne den seit 2005 vorgeschriebenen Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit, das zuständige Gericht und die einzuhaltende Frist und Form (§ 338 S. 2 ZPO) übersandt worden wäre. Eine unterbliebene Belehrung hindert nur die Ingangsetzung der Einspruchsbegründungsfrist, nicht jedoch die der Einspruchsfrist (ganz h.M., vgl. OLG Hamm OLGR Hamm 2008, 157 m.w.N.). Im übrigen ist eine Belehrung über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Versäumnisurteile ausweislich des Aktenvermerks der Urkundsbeamtin vom 10.11.2009 auf dem Versäumnisurteil (Bl. 60 d.A.) - „Ausf. an Bekl. + RMB - Aufgabe zur Post“ - der Sendung beigefügt worden.
d)
57 
Dem Erlass eines Versäumnisurteils stand hier auch die Antragsermäßigung im Schriftsatz vom 05.10.2009 nicht entgegen, da hierauf § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH MDR 2010, 1340).
3.
58 
Eine Wiedereinsetzung nach Art. 16 Abs. 1 HZÜ in die versäumte Einspruchsfrist kommt nicht in Betracht. Die Beklagten haben - unabhängig von einem Wiedereinsetzungsgrund - bereits die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO versäumt. Gem. § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Die Frist beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat, dass die fristgebundene Prozesshandlung versäumt ist oder dies bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2005, 76, Hüßtege in Thomas/Putzo, 29. Aufl., § 234 Rdn. 5). Hier sind beide Beklagten unstreitig mit e-mail (B 13/B 15) bereits am 31.12.2009 an ihre früheren Prozessbevollmächtigten herangetreten. Beigefügt waren dieser ersten Kontaktaufnahme einige Fragen der Beklagten und eine Schilderung der bisherigen Prozessgeschichte (s. vollständig vorgelegte e-mail B 15 mit Übersetzung des chinesischen Textes ins englische). Dort haben die Beklagten ausdrücklich geschildert, dass das Gericht in Stuttgart ein „default judgment“ (= Versäumnisurteil) erließ, wonach die Beklagte Ziff. 1 an die Klägerin 684.277,88 EUR (richtig: 651.653,88 EUR) sowie Kosten in Höhe von 2.197, 60 EUR (richtig: 18.240, 80 EUR, s. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.12.2009 , Bl. 70 d.A.) zu bezahlen habe. Die Beklagten haben das Versäumnisurteil damit tatsächlich erhalten und spätestens am 31.12.2009 Kenntnis davon erlangt, dass gegen sie ein Titel ergangen war, aus dem gegen sie vollstreckt wurde, und gegen den ggf. fristgebundene Rechtsmittel einzulegen bzw. offensichtlich bereits versäumt waren. Auf den Zeitpunkt der vollständigen Unterrichtung der Anwälte am 07.01.2009 (unter Übersendung des erhaltenen Versäumnisurteils) kommt es daher nicht an: Nachdem die damaligen Anwälte jedenfalls bereits am 31.12.2009 von den Beklagten um Rechtsrat gebeten wurden, durfte bei der zu erwartenden Sorgfalt für den gebotenen Wiedereinsetzungsantrag der Beginn der Zweiwochenfrist nicht erst ab dem 07.01.2010 berechnet werden. Den Beklagten hatte es sich, wie sich aus der Anlage zur e-mail B 15 ergibt, ohne weiteres spätestens am 31.12.2009 selbst erschlossen, dass gegen sie ein Versäumnisurteil in Höhe von über 600.000 EUR ergangen war.
B.
59 
Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (BGBl. 1977 II, S. 1453) (HZÜ) zur Feststellung ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks kommt entgegen der Ansicht der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht in Betracht, weil die Beklagten sich in 1. Instanz insbes. mit den Schriftsätzen vom 21. Januar 2010 und vom 22. März 2010 auf das Verfahren auch sachlich eingelassen haben (vgl. BGHZ 98, 263).
60 
Daher wurde den Beklagten rechtliches Gehör, das Art. 15 Abs. 1 HZÜ sicherstellen will, in vollem Umfang gewährt. Auch bedürfen - wie dargelegt - die Zustellungsfragen keiner weiteren Aufklärung.
III.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
62 
Die Revision wird zugelassen.
63 
Der Bundesgerichtshof hat sich noch nicht mit der Frage von grundsätzlicher Bedeutung befasst, ob die Nichtzustellung von Anlagen neben der Klageschrift der Anwendung von § 184 ZPO entgegensteht, weil dann kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, des weiteren nicht mit der ebenfalls grundsätzlichen Frage, ob die Anlagen im einzelnen dann nicht zugestellt werden müssen, wenn diese gegenüber dem vorprozessualen Schriftverkehr der Parteien keine wesentlichen neuen Informationen enthalten und sich daher bei Übersendung der Anlagen die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagtenseite nicht verbessert hätten. Die vom Bundesgerichtshof zu verwandten Fragen in der Entscheidung vom 21.12.2006 (VII ZR 164/05, NJW 2007, 775) vertretene Ansicht wird in der Literatur teilweise kritisch gesehen.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 20/01
vom
13. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
ZPO § 213
Eine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse macht die Zustellung nicht
unwirksam, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.
BGH, Beschl. v. 13. Juni 2001- V ZB 20/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die
Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Auf die weitere sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die beklagte Kommanditgesellschaft wurde durch Versäumnisurteil des Landgerichts zur Zahlung von 90.469,39 DM nebst Zinsen verurteilt. In der handschriftlichen Urschrift des Urteils ist die Anschrift des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, wie in der (korrigierten) Klageschrift angegeben , mit "Erler Berg ..., A-6343 Erl, Österreich" bezeichnet. Der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte durch Aufgabe zur Post am 29. Juni 2000 nennt als Anschrift dagegen "Eiler Ber ..., A-6343 Erl-Österreich". Das Landgericht hat den am 16. August 2000 eingelegten Einspruch verworfen, da die auf sechs Wochen festgesetzte Einspruchsfrist nicht gewahrt und Grund zur Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand nicht gegeben sei. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten die Verwerfung des Einspruchs aufgehoben und den Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache an das Landgericht zurückverwiesen, denn das Versäumnisurteil sei nicht wirksam zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.

II.


1. Die weitere sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 568a, 545, 546 ZPO) und wahrt die gesetzliche Frist (§§ 577 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO).
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte ist wirksam.

a) Das Urteil ist, was die Zustellung an eine nicht im Inland wohnende Partei nach §§ 174 Abs. 2, 175 ZPO voraussetzt, an den Komplementär der Beklagten (§ 171 ZPO) unter dessen Adresse und nach dessen Wohnort zur Post aufgegeben worden. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen , daß die zuvor zum Zwecke der Zustellung der Klageschrift erstellte Urkunde des österreichischen Gerichts (Zustellschein) ein beweiskräftiges Indiz dafür begründet, daß der Komplementär an der in der Klageschrift angegebenen Adresse wohnte (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992, AnwZ(B) 53/91, NJW 1992, 1963). Die indizielle Wirkung hat die Beklagte nicht entkräftet. In Düsseldorf befand sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, weder eine Wohn- noch eine Geschäftsadresse. Die von der Beklagten be-
hauptete Wohnadresse in Solingen bestand, wie die vom Kläger eingeholte Auskunft aus dem Melderegister ergibt, nicht.

b) Der Vermerk des Urkundsbeamten über die Zustellung durch Aufgabe zur Post genügt, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts, den Anforderungen des § 213 ZPO. Bei der Zustellung von Schriftstücken im laufenden Verfahren (BGHZ 58, 177, 179) an eine im Ausland wohnende Person durch Aufgabe zur Post sind an den Vermerk allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Denn er ersetzt die Zustellungsurkunde (vgl. § 192 ZPO) und liefert den Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO) für das nach § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO fingierte Zustellungsdatum, den Tag der Aufgabe zur Post. Bei Unvollständigkeit des Vermerks (Beurkundung beschränkt sich auf die Übergabe des Schriftstücks an den Wachtmeister, BGH, Beschl. v. 20. September 1978, IV ZB 104/78, NJW 1979, 218; Vermerk enthält nicht das Datum der Aufgabe zur Post, anders wenn lediglich der Vermerk selbst undatiert ist, BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1982, III ZB 23/82, LM ZPO § 213 Nr. 12) oder bei dessen nicht formgerechter Aufnahme (Beurkundung vor Aufgabe zur Post, BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1960, IV ZR 45/60, LM RAnO - BrZ - Nr. 9; anders bei nachträglicher Berichtigung eines unwirksamen Vermerks, BGH, Urt. v. 10. Dezember 1986, IVb ZR 4/86, NJW 1987, 1707) tritt die Zustellungswirkung nicht ein. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Unvollständigkeit der ausländischen Adresse (Fehlen der Angabe des Staates, BGHZ 73, 388) oder deren unrichtige Schreibweise. Bei Schreibfehlern kommt es aber, wie die neuere Rechtsprechung hervorhebt (BGH, Urt. v. 10. November 1998, VI ZR 243/97, LM ZPO § 174 Nr. 8), entscheidend darauf an, ob der Mangel geeignet ist, zu Verwechslungen zu führen. Ist dies der Fall, hat der Zustellende nicht das Erforderliche dafür getan, daß der Zustellungsempfänger das Schriftstück auf dem
nach § 175 ZPO zulässigen normalen Postwege ohne Verzögerung erhält. Anderenfalls ist die Zustellung trotz des Mangels wirksam.
Eine Verwechslungsgefahr bestand im Falle der Parteien nicht. Der Schreibfehler, der bei der Übertragung der Urteilsurschrift auf die zur Zustellung bestimmte maschinenschriftliche Ausfertigung unterlaufen war, beschränkte sich auf die Straßenbezeichnung innerhalb des korrekt angegebenen Zustellungsortes. Der Fehler war offensichtlich und konnte durch die die Zustellung an Ort und Stelle durchführende Person ohne weiteres korrigiert werden. Anlaß zum Schluß auf eine unzutreffende Wohnadresse war nicht vorhanden. Die von der Gemeinde Erl übermittelte Straßenliste weist insgesamt 17 Eintragungen aus. Keine von diesen weist - außer der zutreffenden Adresse "Erler Berg" - Gemeinsamkeiten mit der fehlerhaften Angabe "Eiler Ber" auf.
3. Der Einspruch war mithin nicht innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist eingegangen. Das Beschwerdegericht hat sich bisher, aus seiner Sicht konsequent, mit den von der Beschwerde ebenfalls verfolgten Wiedereinsetzungsgründen der Beklagten nicht auseinandergesetzt. Hierzu wird es nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier
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c) Zuzugeben ist den Klägern, dass fehlende richterliche Unterschriften mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden können (BGHZ 137, 49, 53), und zwar auch noch in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057). Dieser Grundsatz kann aber nicht gelten, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung (§§ 517, 548 ZPO) abgelaufen ist (OLG Frankfurt am Main OLGR 1996, 34, 35; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 315 Rdn. 11). Denn mit dieser Fristenregelung wird die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe an die Geschäftsstelle des bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entscheidung beteiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutragen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2604). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man das Nachholen fehlender Richterunterschriften unter einem Urteil auch noch nach dem Ablauf der 5-Monats-Frist als zulässig ansähe. Die Gefahr, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht mehr ausreicht, um durch die Unterschriftsleistung mit Sicherheit zu dokumentieren, dass der darüber stehende Urteilstext dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers entspricht, der das Urteil gefällt hat, wird in dem Maß größer, in welchem der Zeitabstand zwischen der Urteilsberatung und der Unterschriftsleistung zunimmt. Deshalb ist es geboten, eine klare und für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbare zeitliche Grenze für das Nachholen fehlender Unterschriften unter gerichtlichen Entscheidungen festzulegen. Hierfür bietet sich allein die Frist der §§ 517, 548 ZPO an.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

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5. Die erneute förmliche Zustellung am 10. Februar 2011 vermag die bereits im November 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Eine erneute Zustellung und eine fehlerhafte Belehrung über eine nicht bestehende Möglichkeit eines Rechtsbehelfs setzen eine Frist nicht nochmals in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Allein die Belehrung über die nicht eröffnete Einspruchsmöglichkeit vermochte schon wegen der Widersprüchlichkeit zum Inhalt der im Oktober 2010 zugegangenen Belehrung über den möglichen Einspruch und die Folgen der Untätigkeit kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu begründen.
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5. Die erneute förmliche Zustellung am 28. Januar 2011 vermag die bereits im Februar 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Eine erneute Zustellung und eine fehlerhafte Belehrung über eine nicht bestehende Möglichkeit eines Rechtsbehelfs setzen eine Frist nicht nochmals in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Allein die Belehrung über die nicht eröffnete Einspruchsmöglichkeit vermochte schon wegen der Widersprüchlichkeit zum Inhalt der im Januar 2010 erfolgten Belehrung über den möglichen Einspruch und die Folgen der Untätigkeit, deren Empfang von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist, kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu begründen.
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5. Die erneute förmliche Zustellung am 29. November 2010 vermag die bereits im Mai 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Eine erneute Zustellung und eine fehlerhafte Belehrung über eine nicht bestehende Möglichkeit eines Rechtsbehelfs setzen eine Frist nicht nochmals in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Allein die Belehrung über die nicht eröffnete Einspruchsmöglichkeit vermochte schon wegen der Widersprüchlichkeit zum Inhalt der im April 2010 erfolgten Belehrung über den möglichen Einspruch und die Folgen der Untätigkeit, deren Empfang von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist, kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten zu begründen.
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3. Die erneute förmliche Zustellung am 10. Februar 2011 vermag die bereits eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setzt eine Frist nicht nochmals in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Dass das am 21. Januar 2010 zur Post gegebene Urteil der Beklagten tatsächlich im Februar 2010 zugegangen ist, steht nicht in Frage. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Remmert
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3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksamkeit.
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3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksamkeit.
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bb) Durch die Veranlassung einer nochmaligen Zustellung konnte die Geschäftsstelle die Rechtswirkungen der bereits erfolgten Zustellung nicht mehr rückgängig machen. Denn jedenfalls nach der erfolgreichen Zustellung liegt es nicht mehr in der Hand der Geschäftsstelle, die Wirkungen der Zustellung zu beseitigen und diese durch eine erneute Zustellung zu ersetzen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.02.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 17.02.2011 abgeändert.

Es wird angeordnet, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm vom 30.10.2010 im Wege der Auslandszustellung gem. § 183 ZPO zugestellt werden soll. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dabei nicht zu erteilen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt mit der am 18.02.2010 eingegangenen Klage von der in der Türkei ansässigen Beklagten die Rückzahlung eines Anlagebetrages.
Durch Verfügung des Landgerichts Ulm vom 29.06.2010 wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht wurde auf drei Wochen festgesetzt. Gem. Ziff. 1.6 der Verfügung war die Beklagte verpflichtet, binnen drei Wochen nach Zustellung einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
Die Klageschrift nebst der Verfügung vom 29.06.2010 wurde der Beklagten am 28.09.2010 auf diplomatischem Wege zugestellt (Bl. 54 d.A.). Innerhalb der gesetzten Frist ging weder eine Verteidigungsanzeige ein noch wurde ein Zustellungsbevollmächtigter benannt. Am 29.10.2010 erging ohne mündliche Verhandlung ein - bis auf Abstriche im Zinsanspruch - der Klage stattgebendes Versäumnisurteil (Bl. 58 ff. d.A.), das dem Klägervertreter am 07.12.2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Das zur Rücksendung vorbereitete Empfangsbekenntnis enthält folgenden Vermerk:
Es ist beabsichtigt das Versäumnisurteil an die Beklagte mittels Zustellung durch Aufgabe zur Post zuzustellen.
Am 12.01.2011 wurde das Versäumnisurteil zwecks Zustellung unter der Anschrift der Beklagten der Post übergeben (Bl. 65 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 15.02.2011 beantragte der Kläger die förmliche Zustellung des Versäumnisurteils (Bl. 68 d.A.). Das Landgericht Ulm lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17.02.2011 ab (Bl. 69 d.A.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Versäumnisurteil dem Klägervertreter mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Zustellung an die Beklagte durch Aufgabe zur Post übersandt worden sei. Da der Kläger dem nicht entgegengetreten sei, sei das Versäumnisurteil der Beklagten auf diese Weise zugestellt worden. Eine erneute Zustellung komme nicht in Betracht, wenn eine gerichtliche Entscheidung bereits einmal wirksam zugestellt worden sei. Durch eine mehrfache Zustellung auf verschiedenen Wegen entstünde Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfrist. Der Kläger sei auch nicht rechtlos gestellt, da er von Anfang an die förmliche Zustellung des Urteils hätte beantragen können.
Hiergegen wendet sich der Kläger. Mit Schriftsatz vom 23.02.2011, der bei dem Landgericht Ulm am 24.02.2011 einging, führt der Kläger aus, dass der Justizgewährungsanspruch eine erneute Zustellung in einer von dem ausländischen Staat anerkannten Form gebiete und beantragte erneut die förmliche Zustellung, hilfsweise eine Entscheidung im Beschlusswege, damit die Klagepartei gegebenenfalls ein Rechtsmittel beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen könne (Bl. 71 ff. d.A.).
Das Landgericht Ulm hat der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.02.2011 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 75 f. d.A.).
II.
Der Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2011 ist als sofortige Beschwerde gegen den (bereits förmlich ergangenen) Beschluss des Landgerichts Ulm vom 17.02.2011 (Bl. 69 d.A.) zu verstehen.
10 
Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und gem. § 569 ZPO zulässig.
11 
Die Beschwerde ist auch begründet.
12 
Zwar wurde das Versäumnisurteil vom 29.10.2010 durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO ordnungsgemäß zugestellt. Gegen die Wirksamkeit der Zustellung bestehen vorliegend keine Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht bei der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, das gem. § 183 ZPO eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Das Verfahren ist, da rechtliche Bedenken - insbesondere verfassungsrechtlicher Art - nicht bestehen, im Zweifel vorzuziehen, da es einfacher, kostengünstiger und wesentlich schneller ist. Teilweise wird sogar vertreten, das zeitaufwendigere förmliche Zustellungsverfahren dürfe ohne Antrag gar nicht gewählt werden (vgl. Geimer, IZPR, 6. Aufl. Rn. 2122). Die Zustellung durch Aufgabe zur Post stellt keinen Fall der Auslandszustellung, sondern vielmehr eine fingierte Form der Zustellung im Inland dar, die - da auf fremdem Staatsgebiet kein Hoheitsakt vorzunehmen ist - mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gem. Art. 25 GG vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 10.11.2998 - VI ZR 243/97). Vorliegend wurde das Versäumnisurteil am 12.01.2011 zwecks Zustellung unter der Anschrift der Beklagten der Post übergeben (Bl. 65 d.A.). Danach gilt das Versäumnisurteil 2 Wochen nach Aufgabe zur Post gem. § 184 Abs. 2 ZPO als zugestellt. Mit der Zustellung an die Beklagte begann der Lauf der Einspruchsfrist.
13 
Der Kläger hat aber einen Justizgewährungsanspruch, der auch bei einer nach deutschem Zivilprozessrecht wirksamen vorangegangenen Zustellung eine erneute Zustellung nach § 183 ZPO gebieten kann. Der in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Justizgewährungsanspruch beinhaltet die Pflicht der Gerichte, alles zur sachgemäßen Erledigung des Rechtsschutzgesuchs Notwendige zu tun. Dazu gehört auch, die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen in einer Art auszuführen, die in demjenigen Staat, in dem sie vollstreckt werden sollen, anerkannt wird, auch wenn nach deutschem Zivilprozessrecht eine andere, einfachere Zustellungsart bereits ausreichend und wirksam ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.08.2008 - 2 W 1601/08). Das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten garantiert insoweit den Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz, der nicht nur die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Erkenntnisverfahrens und - bei einem Zivilprozess im Erfolgsfall - die Herbeiführung eines Vollstreckungstitels umfasst, sondern auch die Berücksichtigung der Anforderungen, von denen der ausländische Staat die Anerkennung des Urteils als Vollstreckungstitel abhängig macht (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 10.09.2008 - 8 W 50/08 m.w.N.; tendenziell zustimmend OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.03.2009 - 14 W 27/09). Die Zustellung soll nicht nur die Voraussetzungen für die formelle Rechtskraft, sondern vor allem auch für die Zwangsvollstreckung schaffen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Zudem besteht ein Interesse der deutschen Justiz an einer möglichst breiten Akzeptanz und Durchsetzung ihrer Entscheidungen auch im Ausland.
14 
Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 23.02.2011 unter Hinweis auf das Urteil des 11. Senats des türkischen Kassationshofs vom 26.07.2010 (2008/12 587) ausgeführt hat, werden Urteile ausländischer Gerichte, die lediglich durch Aufgabe zur Post zugestellt worden sind, in der Türkei nicht anerkannt. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst ein wenig Erfolg versprechendes Verfahren vor den türkischen Gerichten zu führen, bevor das Versäumnisurteil durch das deutsche Gericht im Wege der förmlichen Auslandszustellung erneut zugestellt wird. Der Justizgewährungsanspruch bedeutet nämlich, dass Rechtsschutz in angemessener Zeit während des gesamten Verfahrens zu gewähren ist (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). In derartigen Fällen ist das Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung analog den §§ 183, 184 ZPO gehalten, die von dem Kläger nunmehr beantragte förmliche Zustellung, für deren Kosten der Kläger aufzukommen hat, nachzuholen. Der Einwand, dass durch mehrfache Zustellungen auf verschiedenen Wegen Unsicherheit hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfristen entstehen kann, verfängt dabei nicht, da eine neue Einspruchsfrist tatsächlich nicht ausgelöst wird. Durch die Veranlassung einer nochmaligen Zustellung können die Rechtswirkungen der bereits erfolgten Zustellung nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 15.12.2010 - XII ZR 27/09). Sache der türkischen Justiz ist es dann, darüber zu befinden, ob sie das nun förmlich zugestellte Urteil für vollstreckbar erklärt, obwohl mit der erneuten Zustellung keine neue Einspruchsfrist ausgelöst wird.
15 
Vorliegend scheitert ein Anspruch des Klägers auf erneute förmliche Zustellung des Versäumnisurteils auch nicht daran, dass bei der Übersendung des Versäumnisurteils an den Klägervertreter auf dem zur Rücksendung vorbereiteten Empfangsbekenntnis auf die beabsichtigte Zustellung durch Aufgabe zur Post hingewiesen wurde (Bl. 64 d.A.) und der Kläger hiergegen keine Einwendungen erhoben hat. Der an dieser Stelle nicht zu erwartende Hinweis, dem nicht die Qualität einer richterlichen Verfügung zukommt, kann keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Auch kann es im Interesse des Klägers liegen, zeitnah den Lauf der Einspruchsfrist durch eine nach deutschem Zivilprozessrecht wirksame Zustellung in Gang zu bringen, um etwa im Inland vollstrecken zu können. Eine nochmalige Zustellung ist auch nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden, zumal der Kläger die Kosten, insbesondere für die Übersetzung selbst zu tragen hat.
16 
Dem Antrag des Klägers und seiner sofortigen Beschwerde war deshalb zu entsprechen.
17 
Im Blick auf vorstehende Ausführungen sei klargestellt, dass die förmliche Zustellung aus den angeführten Gründen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
18 
Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an. Wenn kein Gegner beteiligt ist und sich die Beschwerde als begründet erweist, ist für das Beschwerdeverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 97 Rn 9).