Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - VI ZR 440/18

bei uns veröffentlicht am04.06.2019
vorgehend
Landgericht Berlin, 27 S 13/17, 02.10.2018
Amtsgericht Kreuzberg, 18 C 216/16, 01.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 440/18
Verkündet am:
4. Juni 2019
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Entkräftung der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehenden
Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten abgegebene
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und weitere
besondere Umstände (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung
auf Grund redaktionellen Versehens; Fortführung Senat, Urteil
vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142).
BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
ECLI:DE:BGH:2019:040619UVIZR440.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Roloff, Müller, die Richter Dr. Allgayer und Böhm

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Anspruch.
2
Am 27. August 2015 veröffentlichte die Beklagte auf einer von ihr betriebenen Internetseite einen Artikel mit folgendem Inhalt: "Platz 8 für [Klägerin]! Aber [Klägerin] wird auch in der Luft geküsst [Aufnahme der Klägerin] Stolz zeigt [Klägerin] ihr Kussmund-Tattoo auf dem linken Unterarm […] An einer Medaille flog sie vorbei, aber [Klägerin] ist auch glücklich mit Platz 8 […] bei […]. Und [Klägerin] hat auch ein ganz besonderes Fluggefühl, denn sie wird selbst in der Luft von ihrer Frau Steffi geküsst. Die [Klägerin] verrät: `Ich habe mir ihren Kussmund tätowieren lassen.` Der glänzt jetzt auf der Innenseite ihres linken Handgelenks. Seit dem 30. April ist sie mit Steffi verheiratet. [Aufnahme der Klägerin und einer weiteren Person] Hochzeitsfoto: Hier strahlen [Klägerin] (r.) und N. M. […] [Klägerin]: `Das hat mich noch mal richtig für die Saison gepusht. Es war Liebe auf den ersten Blick. Ich hab sie gesehen und es hat gleich geknallt.` Das war vor zwei Jahren in […], als sie die Diskuswerferin und WM-Dritte N. M. […] be- suchte. [Klägerin]: `Steffi hat gleich ihren Job gekündigt und ist zu mir gezogen.` Jetzt leben beide in […]. Sie hat auch kein Problem damit, öffentlich zu sagen, dass sie eine Frau liebt: `Ich hatte davor zwei feste Freundinnen, da habe ich es nicht öffentlich gemacht. Aber jetzt passt es einfach, warum soll ich es verheimlichen ? Ich bin doch nicht krank und sie auch nicht.` [Aufnahme der Klägerin und einer weiteren Person] [Klägerin] (l.) heiratet ihre N. […] Deshalb kam [es] auch schnell zur Hochzeit: `Nach einem Jahr habe ich ihr gleich einen Heiratsantrag gemacht. Ganz romantisch, beim Baden im See beim Sonnenuntergang. Wir haben uns geküsst und dann habe ich sie gefragt. Zum Glück hat sie Ja gesagt.` [Aufnahme der Klägerin] [Klägerin] bei der Arbeit […] Für die Hochzeit musste [Klägerin] noch Opfer bringen: `Mein Vater hat gesagt, er führt mich nur ins Standesamt, wenn ich ein Kleid trage. Ich trage sonst nie Kleider.` Aber so wurde ganz in Weiß geheiratet."
3
Die Klägerin ist mit der in dem Artikel erwähnten "Steffi" verheiratet und mit dieser auf den Aufnahmen mit den Bildunterschriften "Hochzeitsfoto: Hier strahlen [Klägerin] (r.) und N. M." sowie "[Klägerin] (l.) heiratet ihre N." abgebildet.
4
Gegenüber N. M. verpflichtete sich die Beklagte durch Schreiben an deren Rechtsanwalt vom 28. und vom 31. August 2015 zur strafbewehrten Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung der Fotos mit den Bildunterschriften "Hochzeitsfoto: Hier strahlen [Klägerin] (r.) und N. M." und "[Klägerin] heiratet ihre N." sowie der Verbreitung und Behauptung "[Klägerin]: `Das hat mich noch mal richtig für die Saison gepusht. Es war Liebe auf den ersten Blick. Ich hab sie gesehen und es hat gleich geknallt.` Das war vor zwei Jahren in […], als sie die Diskuswerferin und WM-Dritte N. M. […] besuchte." Am 4. September 2015 veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite eine Gegendarstellung der N. M.
5
Derselbe Rechtsanwalt richtete als Bevollmächtigter der Klägerin ein Schreiben vom 7. September 2015 an die Beklagte, in dem er ausführte: "Über www.[...].de verbreiten Sie einen Artikel vom 27.08.2015 mit der Überschrift ‘Aber [Klägerin] wird auch in der Luft geküsst‘. Dort heißt es, unsere Mandantin sei mit der Diskuswerferin N. M. verheiratet. In zwei Bildunterschriften zu Hochzeitsfotos heißt es, dort seien Frau M. und unsere Mandantin abgebildet. All dies ist falsch. Unsere Mandantin ist nicht mit Frau M. verheiratet und Frau M. ist auch nicht die Frau, die auf den beiden Hochzeitsfotos an der Seite unserer Mandantin zu sehen ist."
6
In dem Schreiben verlangte der Rechtsanwalt von der Beklagten, eine strafbewehrte Erklärung abzugeben, wonach sie die Verbreitung und Veröffentlichung der Fotos mit den Bildunterschriften "Hochzeitsfoto: Hier strahlen [Klägerin ] (r.) und N. M." und "[Klägerin] (l.) heiratet ihre N." sowie die Verbreitung und Behauptung "[Klägerin]: `Das hat mich noch mal richtig für die Saison gepusht. Es war Liebe auf den ersten Blick. Ich hab sie gesehen und es hat gleich geknallt.` Das war vor zwei Jahren in […], als sie die Diskuswerferin und WMDritte N. M. […] besuchte." unterlässt. Außerdem verlangte er die Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Mit Schreiben vom 10. September 2015 gab die Beklagte die verlangte Unterlassungserklärung ab und verwahrte sich gegen die Kostenlast.
7
Die Klägerin fordert von der Beklagten die Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Sie behauptet, den Rechtsanwalt bereits am 3. September 2015 mit der Überprüfung der Durchsetzbarkeit presserechtlicher Ansprüche wegen der Berichterstattung mandatiert zu haben. Er sei folglich bereits vor der Gegendarstellung gebührenpflichtig für die Klägerin tätig geworden. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

8
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (AfP 2019, 176) hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, die für die vorgerichtliche Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs angefallen sind. Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs mit Anwaltsschreiben vom 7. September 2015 und auch schon zum Zeitpunkt der behaupteten Beauftragung des Rechtsanwalts am 3. September 2015 habe ein solcher mangels Wiederholungsgefahr nicht mehr bestanden. Diese sei durch die von der Beklagten gegenüber N. M. wegen derselben Berichterstat- tung abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 28. August 2015 bereits beseitigt gewesen. Ob eine einem Dritten gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem anderen Unterlassungsgläubiger wirke, sei eine im Wesentlichen tatsächliche Frage. Es sei stets eine Frage des Einzelfalls, ob durch eine allein im Verhältnis zu dem Vertragspartner wirksame Strafverpflichtung die Wiederholungsgefahr entfalle. Ob dies der Fall sei, müsse in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommender Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden. Die Unterlassungsansprüche der Klägerin und von N. M. seien inhaltsgleich. Es gehe allein um die unwahre Tatsachenbehauptung , die Klägerin habe N. M. geheiratet. Diese Behauptung sei gegenüber beiden Betroffenen gleichermaßen unwahr. Es sei keine Berichterstattung denkbar , in der die Beklagte ihre falsche Behauptung wiederholen und nur eine der beiden, die Klägerin einerseits und N. M. andererseits, betroffen sei. Mit Ausnahme der Bezugnahme auf N. M. gleiche die von der Beklagten geforderte Unterlassungserklärung vom 31. August 2015 im Wortlaut vollständig derjenigen , die die Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2015 für sich gefordert habe. Kern sämtlicher von der klägerischen Abmahnung erfasster Verletzungen sei die unwahre Tatsache, die Klägerin sei mit N. M. verheiratet. Die Beklagte habe bereits am 7. September 2015 die Verletzungshandlung gegenüber der Klägerin nicht mehr wiederholen können, ohne gegen die Unterlassungserklärung gegenüber N. M. zu verstoßen. N. M. habe ihre Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft aus Sicht der Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht. N. M. habe eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei, die auch die Klägerin berate, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Die Beklagte habe sich gegenüber N. M. zu einer von dieser festzusetzenden Vertragsstrafe, die im Streitfall der Höhe nach vom Gericht zu überprüfen sei, verpflichtet.

B.

9
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht zusteht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
10
I. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung des Artikels in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt wurde.
11
1. Dem Artikel sind zwar nicht die eindeutigen Aussagen zu entnehmen, dass zwei Aufnahmen die Klägerin neben N. M. abbilden, dass die Klägerin mit N. M. verheiratet ist und wie die Klägerin N. M. zuvor kennenlernte. Allerdings ist der Artikel mehrdeutig und kann auch so verstanden werden.
12
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen , soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senat, Urteile vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, MDR 2018, 473 Rn. 20; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, NJW 2017, 1617 Rn. 13; jeweils mwN). Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, MDR 2018, 473 Rn. 20; BVerfGE 114, 339, 348; 93, 266, 296). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfGE 114, 339, 348 f.).
13
b) Die Aussage, dass zwei Aufnahmen die Klägerin neben der durch verschiedene persönliche Merkmale (Angabe der ausgeübten Sportart und des bei der Weltmeisterschaft erreichten Rangs sowie des Alters) identifizierbaren N. M. abbilden, dass die Klägerin mit N. M. verheiratet ist und wie die Klägerin N. M. zuvor kennenlernte, ist dem Artikel nicht eindeutig zu entnehmen, weil darin ebenfalls erwähnt wird, dass die Klägerin "von ihrer Frau Steffi geküsst" wird, "sie mit Steffi verheiratet" ist sowie "Steffi" ihren Job gekündigt hat und zu ihr gezogen ist. Die abwechselnde Verwendung der Namen "Steffi" einerseits sowie "N. M." und "N." andererseits wirft die Frage auf, wie sie sich zueinander verhalten. Das erschließt sich zwar unmittelbar bei Kenntnis der Umstände, dass die Namensangabe "Steffi" zutrifft und dass lediglich die Bezeichnungen "N. M." und "N." in zwei Bildunterschriften auf einem redaktionellen Versehen der Beklagten beruhen. Diese Umstände sind dem durchschnittlich informierten Leser jedoch nicht bekannt. Aus dessen maßgeblicher Sicht kommt die nicht fernliegende Deutung in Betracht, dass nur eine der Namensangaben "Steffi" oder "N. (M.)" zutrifft und die jeweils andere fehlerhaft ist. Danach kann der mehrdeutige Artikel zumindest auch so verstanden werden, dass zwei Aufnah- men die Klägerin neben N. M. abbilden, dass die Klägerin mit N. M. verheiratet ist und dass die Klägerin N. M. zuvor wie berichtet kennenlernte.
14
2. Durch die Verbreitung der Aussagen mit diesem möglichen Sinngehalt wurde die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn unwahre Tatsachenbehauptungen über ihre persönlichen Verhältnisse muss sie nicht hinnehmen (vgl. dazu Senat, Urteile vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, juris Rn. 12; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 12; jeweils mwN).
15
II. Die Klägerin kann von der Beklagten die geltend gemachten Kosten für die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt nicht als Schadensersatz verlangen.
16
1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, juris Rn. 26; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 14; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 12; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744 Rn. 5; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, NJW-RR 2008, 656 juris Rn. 13, auch zu einem möglichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag; jeweils mwN). Bei der Beurteilung der Frage , ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsan- walt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung ) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. Senat, Urteile vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, juris Rn. 26; vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 11; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 15; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, NJW-RR 2010, 428 Rn. 20; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, NJW-RR 2008, 656 Rn. 17).
17
2. Nach diesen Grundsätzen macht die Klägerin keinen ersatzfähigen Schaden geltend. Die Abmahnung war zur Durchsetzung der Rechte der Klägerin nicht erforderlich.
18
a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Wiederholungsgefahr durch die Unterwerfungserklärung gegenüber N. M. entfallen, sodass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht mehr besteht.
19
aa) Zwar besteht ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn bei einer mehrdeutigen Äußerung eine nicht entfernt liegende Deutungsvariante zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führt (vgl. BVerfGE 114, 339, 349 f.; BVerfGK 18, 33, 39; 13, 97, 103 f.; 8, 107, 113; 8, 89, 103 f.).
20
Weiter wird die für den Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senat, Urteile vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, juris Rn. 9; vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 Rn. 17; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; jeweils mwN).
21
bb) Jedoch ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
22
(1) Die Beurteilung, ob die Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten fortbesteht, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie ist im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar darauf, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer Acht gelassen hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 8 mwN).
23
(2) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Die bei einem bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr kann entkräftet werden, wobei an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen sind. Zwar bedarf es im Regelfall hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 9 mwN). Allerdings schließt das nicht die Möglichkeit für den Verletzer aus, darzulegen und zu beweisen , dass eine gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung im konkreten Einzelfall geeignet ist, ihn wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung auch gegenüber dem Betroffenen abzuhalten (sog. Drittunterwerfung). Ob die Wiederholungsgefahr deshalb so weit reduziert ist, dass die für sie sprechende Vermutung als entkräftet angesehen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 11, 13).
24
(3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
25
(a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber N. M. den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch inhaltlich voll abdeckt. Bliebe sie dahinter zurück, würde sie die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht entkräften (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 15).
26
Der Unterlassungsvertrag der Beklagten mit N. M. erfasst genau diejenigen Äußerungen, die die Klägerin mit der - ebenfalls inhaltsgleichen - Aufforderung an die Beklagte, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung auch ihr gegenüber abzugeben, abmahnte. Die Unwahrheit der Behauptungen, die dem Unterlassungsvertrag ebenso wie der Abmahnung zugrunde liegen, resultiert allein daraus, dass sowohl N. M. als auch die Klägerin erwähnt werden. Daher ist nicht ersichtlich, welche zukünftigen Äußerungen der Beklagten zwar von der Abmahnung der Klägerin, nicht jedoch von der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber N. M. erfasst sein könnten.
27
Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Revision, dass die Beklagte gleichwohl nicht daran gehindert sei, die unzulässige Berichterstattung in einer Weise zu wiederholen, die nur die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würde. Der Hinweis der Revision darauf, dass die Fotos mit abgeänderten Bildunterschriften in einer Weise veröffentlicht werden könnten, die zwar einen kerngleichen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Klägerin darstellten, nicht aber gegen die gegenüber Frau N. M. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung, bleibt abstrakt. Es ist schon nicht erkennbar, worin eine mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin liegen sollte. Zudem müsste diese Persönlichkeitsrechtsverletzung Gegenstand der Abmahnung der Klägerin gewesen sein (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 16). Ebenfalls nicht weiterführend ist insoweit der Hinweis der Revision auf eine denkbare Berichterstattung ohne Angabe des Namens "N. M." mit der Äußerung: "[Klägerin]: `Das hat mich noch einmal richtig für die Saison gepusht. Es war Liebe auf den ersten Blick. Ich habe sie gesehen und es hat gleich geknallt.` Das war vor zwei Jahren in […], als sie die Diskuswerferin und WM-Dritte besuchte."
28
Denn der Aussage- und Bedeutungsgehalt einer solchen Äußerung könnte nicht ohne Berücksichtigung des Kontextes der übrigen Berichterstattung bestimmt werden (siehe oben B.I.1.a). Bei isolierter Betrachtung erschließt sich nicht, warum diese Äußerung unwahr oder sonst persönlichkeitsrechtsverletzend sein sollte. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Revision auf eine denkbare Berichterstattung mit der Äußerung "[Klägerin] heiratet ihre Diskuswerferin." selbst dann, wenn die Klägerin keine "Diskuswerferin" geheiratet haben sollte. Denn dies wäre eine andere Berichterstattung, die nicht Gegenstand der Abmahnung der Klägerin war.
29
(b) Dagegen hat das Berufungsgericht seine Auffassung, dass das Vertragsstrafeversprechen gegenüber N. M. geeignet erscheint, die Beklagte von einer Wiederholung der Verletzung abzuhalten, nicht ausreichend begründet.
30
(aa) Es kommt entscheidend darauf an, ob die Unterlassungsverpflichtung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, ist in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe zu prüfen. Da der Verletzte , dem gegenüber keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden ist, keine eigene Sanktionsmöglichkeit hat, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zusätzlich und in besonderem Maße auf die Person und die Eigenschaften des mit dem Verletzten nicht identischen Vertragsstrafegläubigers und auf die Art der Beziehung des Schuldners zu diesem abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtung aufkommen können (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 11 mwN).
31
Dabei sind in Fallgestaltungen wie der vorliegenden strenge Maßstäbe anzulegen und die Unterschiede zu wettbewerbsrechtlichen Konstellationen zu berücksichtigen. Zunächst handelt es sich bei dem Vertragsstrafegläubiger nicht um einen Verband oder einen Verein, dessen (satzungsmäßige) Aufgabe in der Wahrung der Interessen seiner Mitglieder liegt und von dem möglicherweise schon deshalb eine gewisse Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft zu erwarten ist. Strukturell anders ist die Situation zudem deshalb, weil in Fällen wie dem vorliegenden nicht wirtschaftliche, sondern persönliche Interessen im Vordergrund stehen, die typischerweise einer stärkeren Wandelbarkeit unterliegen und sich in unterschiedlicher Weise auf die künftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf weitere Verstöße zu beobachten und diese gegebenenfalls zu sanktionieren, auswirken können. Davon, dass die Wiederholungsgefahr in der Regel durch die Unterwerfung gegenüber einem Dritten entfalle, wie es unter Bezugnahme auf die gerichtliche Praxis teilweise für den Bereich des Wettbewerbsrechts angenommen wird, kann im Falle der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 21).
32
(bb) Dem trägt die Begründung des Berufungsgerichts nur unzureichend Rechnung.
33
Dies ergibt sich allerdings nicht - wie die Revision meint - daraus, dass die Klägerin wegen ihrer bildlichen Darstellung sowie ihres in einen falschen Kontext gesetzten Zitats schwerwiegender in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sei als N. M. und daher ein höher zu bewertendes Verfolgungsinteresse habe als diese. Denn es kommt allein darauf an, ob das Interesse von N. M. an der Sanktionierung etwaiger zukünftiger Verletzungen so hoch ist und voraussichtlich bleiben wird, dass es die Beklagte davon abhalten wird.
34
Die Ausführungen im Berufungsurteil greifen jedoch aus anderen Gründen zu kurz. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass N. M. ihreAhndungsund Verfolgungsbereitschaft aus Sicht der Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht und eine auf Presserecht spezialisierte Kanzlei, die auch die Klägerin berate, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe. Dies ist bei einer Drittunterwerfung jedoch regelmäßig der Fall und genügt für sich nicht den oben aufgeführten strengen Maßstäben.
35
(cc) Gleichwohl führt dies nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Denn die Feststellung, dass die Wiederholungsgefahr entfallen war, ist jedenfalls unter Berücksichtigung des weiteren Umstands gerechtfertigt, dass die Beklagte die Erwähnung von N. M. in zwei Bildunterschriften sowie den sich daraus ergebenden mehrdeutigen Aussagegehalt nicht beabsichtigte und dies auf einem offensichtlichen redaktionellen Versehen beruhte (siehe oben B.I.1.b).
36
Die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (vgl. Senat, Urteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 17; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, juris Rn. 27). Das hier vorliegende redaktionelle Versehen der Beklagten stellt ebenfalls eine besondere Situation dar. Denn da die Erwähnung von N. M. in zwei Bildunterschriften und der sich daraus ergebende mehrdeutige Sinngehalt nicht beabsichtigt waren, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte zukünftig ein Interesse daran haben sollte, entsprechend zu berichten. Zwar bietet dies noch keine Grundlage für die weitergehende Annahme, dass der Beklagten ein solches Versehen nicht erneut unterlaufen wird, es somit einmalig bleibt und deshalb keine Gefahr der Wiederholung besteht. Allerdings ist die Wiederholungsgefahr schon wegen der Interessenlage der Beklagten, ein solches Versehen zu vermeiden, als sehr niedrig zu bewerten.
37
Davon ausgehend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Wiederholungsgefahr durch die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten gegenüber N. M. entfiel, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn es kommt entscheidend darauf an, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von weiteren Verstößen abzuhalten. Dafür kann auch ein vergleichsweise geringer Sanktionsdruck ausreichen, wenn ausnahmsweise in einer besonderen Situation wegen der Interessenlage des Verletzers bereits die (Ausgangs-) Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes sehr niedrig ist. Unter diesen besonderen Umständen reicht es aus, dass ersichtlich keine Anhaltspunkte für eine nachlassende Bereitschaft zur Beobachtung und Sanktionierung durch N. M. bestehen.
38
b) Ob im Hinblick auf die Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Kosten für eine Abmahnung - wie sie hier allein geltend gemacht sind - trotz Wegfalls der Wiederholungsgefahr ersatzfähig sein können, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Es sind keine Umstände festgestellt und keine von der Revision als übergangen gerügten Umstände vorgetragen, die im vorliegenden Fall eine Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten auch ohne Bestehen des - von der Klägerin zur Begründung der Erforderlichkeit angeführten - Unterlassungsanspruchs rechtfertigen könnten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin Senat, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, juris Rn. 26 mwN). Seiters Roloff Müller Allgayer Böhm
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 01.06.2017 - 18 C 216/16 -
LG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2018 - 27 S 13/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - VI ZR 440/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - VI ZR 440/18

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G
Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - VI ZR 440/18 zitiert 7 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - VI ZR 440/18 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2019 - VI ZR 440/18 zitiert 15 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2019 - VI ZR 402/17

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 402/17 Verkündet am: 22. Januar 2019 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2010 - VI ZR 237/09

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 237/09 Verkündet am: 19. Oktober 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2008 - VI ZR 176/07

bei uns veröffentlicht am 04.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/07 Verkündet am: 4. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2007 - VI ZR 277/06

bei uns veröffentlicht am 04.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/06 Verkündet am: 4. Dezember 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2018 - VI ZR 128/18

bei uns veröffentlicht am 04.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 128/18 Verkündet am: 4. Dezember 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08

bei uns veröffentlicht am 26.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 174/08 Verkündet am: 26. Mai 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2018 - VI ZR 439/17

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 439/17 Verkündet am: 18. Dezember 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09

bei uns veröffentlicht am 27.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/09 Verkündet am: 27. Juli 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Aug. 2010 - VI ZR 113/09

bei uns veröffentlicht am 03.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 113/09 Verkündet am: 3. August 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2 Satz 1, Z

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2012 - VI ZR 314/10

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 314/10 Verkündet am: 11. Dezember 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2018 - VI ZR 498/16

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 498/16 Verkündet am: 16. Januar 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2017 - VI ZR 534/15

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 534/15 Verkündet am: 14. November 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:141117UVIZR53

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2017 - VI ZR 562/15

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 562/15 Verkündet am: 10. Januar 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2016 - VI ZR 382/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 382/15 Verkündet am: 29. November 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2015 - VI ZR 175/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 175/14 Verkündet am: 15. September 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2020 - VI ZR 497/18

bei uns veröffentlicht am 14.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 497/18 Verkündet am: 14. Januar 2020 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I-VO Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2020 - VI ZR 496/18

bei uns veröffentlicht am 14.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 496/18 Verkündet am: 14. Januar 2020 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brü

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2020 - VI ZR 495/18

bei uns veröffentlicht am 14.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 495/18 Verkündet am: 14. Januar 2020 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel I-VO Art.

Referenzen

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 30; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 12; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14). Fernliegende Bedeutungen sind auszuschließen (BVerfGE 93, 266, 296; BVerfG NJW 2010, 3501 Rn. 22).
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a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenom- menen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen , soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, juris Rn. 12; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13 f., jeweils mwN).
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Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, VersR 2017, 895 Rn. 30; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13; vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 12; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14). Fernliegende Bedeutungen sind auszuschließen (BVerfGE 93, 266, 296; BVerfG NJW 2010, 3501 Rn. 22).
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aa) In der Rechtsprechung sind verschiedene Kriterien entwickelt worden , die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senat, Urteile vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 11 ff.; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 12 ff.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f.; AfP 2010, 365 Rn. 27 ff.; AfP 2012, 143 Rn. 36, 39; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2018 - 60798/10 und 65599/10; jeweils mwN). Danach darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (vgl. Senat, Urteile vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 11; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 12; BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 12; AfP 2012, 143 Rn. 39; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2018 - 60798/10 und 65599/10, Tz. 105). Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (vgl. Senat, Urteile vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 11; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 12; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2018 - 60798/10 und 65599/10, Tz. 105). Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Senat, Urteile vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11, AfP 2013, 54 Rn. 11; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 12; BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; EGMR, Urteil vom 28. Juni 2018 - 60798/10 und 65599/10, Tz. 90 f.).
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Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. Se- natsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 24; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 14, jeweils mwN; BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 18; NJW 2012, 1500 Rn. 33). Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, z.V.b., Rn. 12, jeweils mwN; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils mwN).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.).
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1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichungen zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. dazu Senat , BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506 f.; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271).
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1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.). Dementsprechend wird von den Parteien auch nicht weiter in Frage gestellt, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die die Klägerin dem für sie tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Fraglich ist lediglich, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt zwei rechtlich eigenständige Ansprüche auf Zahlung einer Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils für die Abmahnung und das Abschlussschreiben entstanden sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit des Anwalts der Klägerin nicht auf dieselbe Angelegenheit bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf (§§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG).
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1. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Schadensersatz verpflichtet ist, dass zu den wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Kosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören und dass deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können , soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, BGHZ 30, 154, 156; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2244; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446). Auch ein möglicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH, BGHZ 52, 393, 400; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448) um- fasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Voraussetzung ist hierfür, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (was hier nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu beurteilen sein wird, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) und dass diese Kosten ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145; Jahnke VersR 1991, 264, 265 f.).
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a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 14 mwN).
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bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO, Rn. 17, vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, jeweils aaO). Im rechtlichen Ansatz geht auch das Berufungsgericht hiervon aus. Jedoch vermag der Senat die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Verfolgung der Ansprüche einer Person wegen der Veröffentlichung eines Artikels gegen zwei Verletzer handele es sich stets um zwei verschiedene Angelegenheiten, nicht zu teilen. Diese Beurteilung beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.
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Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414) ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits - im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985 m.w.N.).
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1. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Schadensersatz verpflichtet ist, dass zu den wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Kosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören und dass deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können , soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, BGHZ 30, 154, 156; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2244; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446). Auch ein möglicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH, BGHZ 52, 393, 400; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448) um- fasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Voraussetzung ist hierfür, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (was hier nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu beurteilen sein wird, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) und dass diese Kosten ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145; Jahnke VersR 1991, 264, 265 f.).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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b) Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; jeweils mwN). Diese Vermutung kann entkräftet werden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30), allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN). Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1283; Wenzel /Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 20; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; für Wettbewerbsverstöße: BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92, GRUR 1994, 443, 445).
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d) Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20 = AfP 2015, 564 Rn. 30; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, AfP 2016, 149 Rn. 23). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet.
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Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, AfP 1986, 241, 242; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. Sie ist insbesondere nicht durch die von den Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung entfallen. Denn Gegenstand dieser Erklärung ist lediglich die Verwendung des vollständigen oder abgekürzten Namens der Klägerin, nicht hingegen die Mitteilung anderer Umstände, durch die die Klägerin erkennbar gemacht wird.
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b) Ist - wie hier - bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; jeweils mwN). Diese Vermutung kann entkräftet werden (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30), allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN). Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN; vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1283; Wenzel /Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 20; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 11; für Wettbewerbsverstöße: BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92, GRUR 1994, 443, 445).
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Entgegen der Ansicht der Revision scheitert ein etwaiger Unterlassungsanspruch des Klägers am Fehlen der Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht geht zumindest in seinen Hilfserwägungen mit Recht davon aus, dass dann, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 30; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, NJW 2016, 870 Rn. 23; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, AfP 1986, 241, 242; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 29; vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250 Rn. 31). Es trifft auch zu, dass diese Vermutung widerlegt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 30). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund und im Regelfall meist die alleinige Möglichkeit für die Beseitigung dieser Gefahr sein, sie ist aber nicht die einzige. Allerdings sind an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Eine Widerlegung kann ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, AfP 1994, 138, 139). Das Berufungsgericht hat trotz weiterhin schwelender Streitig- keiten der ehemaligen Partner eine solche spezielle, nicht wiederholbare Situation angenommen. Der Kläger habe seine E-Mail, die - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausgeführt hat - ein besonderes Maß an Verachtung und Gehässigkeit gegenüber X. zeigte, zu einem durch dessen schwere Krebserkrankung auch für die ihm geschäftlich eng verbundenen Partner emotional aufgeladenen Zeitpunkt gesandt, worauf die Beklagten zu 2 bis 4 spontan reagiert hätten. Das Berufungsgericht hat dabei weiter berücksichtigt, dass der "in einer äußerst perfiden Art und Weise" geführte verbale Angriff des Klägers gegen X. am Heiligabend erfolgte und dadurch geeignet war, besonders verletzend zu wirken. Da X. seine Erkrankung inzwischen überwunden hat, hat das Berufungsgericht einen solchen emotionalen Anlass für nicht wiederholbar erachtet. Für diese Einschätzung sprach nach Auffassung des Berufungsgerichts auch, dass die Beklagten trotz vergleichbarer Provokationen des Klägers in seiner Berufungsbegründung, in der er wiederum von Strafen für X. sprach, keinerlei zu beanstandende Reaktionen zeigten. Diese Erwägungen halten sich im Rahmen rechtlich zulässiger tatrichterlicher Würdigung.