Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2014 - VI ZR 520/13

bei uns veröffentlicht am02.12.2014
vorgehend
Landgericht Hamburg, 333 O 204/08, 17.02.2012
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 U 34/12, 31.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR520/13
Verkündet am:
2. Dezember 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen
Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Unternehmensanteilen geltend.
2
Die Beklagte wurde im Jahr 1998 gegründet und ist ein Unternehmen der Kombassan-Gruppe, zu der auch die Kombassan Holdings S. A. 1929 gehörte. Vorstandsvorsitzender beider Gesellschaften war B. Über das Vermögen der Kombassan Holdings S. A. 1929 wurde am 5. Oktober 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
3
Am 26. Februar 2000 unterzeichnete der Kläger eine Vertragsurkunde, nach deren Inhalt er bei der Kombassan Holdings S. A. 1929 einen Betrag von 20.250 DM anlegte. Er erhielt dafür ein Zertifikat, das zu einem späteren Zeitpunkt in Anteilsscheine der Beklagten umgetauscht wurde. Dem Vertragsschluss ging ein Beratungsgespräch mit dem Zeugen S. voraus, einem Angestellten der Kombassan Holdings S. A. 1929. Vor der Gründung der Kombassan Holdings S. A. 1929 hatte S. als selbständiger Vermittler Anteile der Beklagten veräußert. Anfang 2008 bemühte sich der Kläger erfolglos um eine Rückerstattung des angelegten Betrags.
4
Der Kläger behauptet, die Beklagte sei der Mutterkonzern der Kombassan -Gruppe. Die Gesellschaften seien personell und infrastrukturell verbunden gewesen. Der Zeuge S. sei der regionale bzw. "gebietszuständige" Filialleiter der Beklagten gewesen, der im Raum H. Kapitalanlagen der Kombassan Holdings S. A. 1929 und der Beklagten vermittelt und zu diesem Zweck ein von der Beklagten finanziertes Büro unterhalten habe. Der Zeuge S. habe, Vorgaben des Vorstandsvorsitzenden B. folgend, den Kläger über die zu erwartende Rendite und darüber getäuscht, dass eine Rückzahlungsgarantie innerhalb von drei Monaten nach einer Kündigung gegeben sei. Auch sei dem Kläger nicht bewusst gewesen, dass er sich an der Kombassan Holdings S. A. 1929 und nicht an der Beklagten beteilige. Hätte er gewusst, dass die Kombassan Holdings S. A. 1929 eine selbständige Gesellschaft sei, hätte er die Anlage nicht getätigt. Das Zertifikat sei außerdem vertragswidrig nicht in Aktien der Kombassan Holdings S. A. 1929, sondern in solche der Beklagten umgetauscht worden. Er verlangt, so gestellt zu werden, als hätte er die Kapitalanlage nicht getätigt.
5
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Anteilsscheine verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage ab- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger Inhaber der Anteilsscheine ist. Der Beklagten sei jedenfalls ein sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Kläger nicht vorzuwerfen. Es sei nicht erwiesen, dass der Zeuge S. dem Kläger eine Rendite zwischen 15 und 20 Prozent versprochen habe. Der Kläger habe außerdem einen Anlagevertrag mit der Kombassan Holdings S. A. 1929 und nicht mit der Beklagten geschlossen. Die Kombassan Holdings S. A. 1929 habe den Austausch des Zeichnungszertifikats gegen Aktien ihrer Gesellschaft und nicht der Beklagten geschuldet. Sie wäre deshalb wegen der fehlenden Erfüllungswirkung verpflichtet gewesen, die Anteile der Beklagten zurückzunehmen. In rechtlicher Hinsicht habe es mehrere, voneinander unabhängige Gesellschaften gegeben, ohne dass ausgeschlossen gewesen sei, dass sie Anteile der jeweils anderen Gesellschaft erwerben und halten konnten. Ob die Beklagte oder deren Vorstandsvorsitzender gegenüber den Vermittlern und/oder Anlegern den Eindruck erweckten, dass es nur "eine Firma Kombassan" gebe, spiele für die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Rolle. Die Beklagte habe weder in dem vom Kläger vorgelegten Rundschreiben des Vorstandsvorsitzenden B. eine rechtlich verbindliche Garantie für die Rückgewähr der Einlage gegenüber dem Kläger übernommen, noch hafte sie für Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden B. auf Schulungen für Mitarbeiter der Gesellschaften.
7
Weder dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten B. noch dem Zeugen S. könne ein Schädigungsvorsatz angelastet werden. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers seien nämlich Rückzahlungen tatsächlich erfolgt. Es gebe außerdem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, wäre er darüber aufgeklärt worden, dass eine Rückabwicklung einen Zweiterwerb voraussetze , von der Anlage Abstand genommen hätte. Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass die Anteile beim Erwerb wertlos gewesen seien.

II.

8
Die Revision ist unbegründet.
9
1. Das Berufungsgericht hat deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen des Anteilserwerbs im Ergebnis zutreffend verneint. Eine Haftung käme nur in Betracht, wenn die Beklagte nach § 31 BGB oder nach § 831 BGB für das Handeln des S. anlässlich des Vertragsschlusses mit dem Kläger oder nach § 31 BGB für das Verhalten ihres früheren Vorstandsvorsitzenden B. rechtlich einzustehen hätte. Das ist nicht der Fall.
10
a) Eine Haftung der Beklagten für die Erklärungen des S. gemäß § 831 BGB scheidet aus, weil S. nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten gehandelt hat.
11
aa) Entscheidend für die Verrichtungsgehilfeneigenschaft ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2013 - VI ZR 534/12, VersR 2014, 466 Rn. 12; vom 6. November 2012 - VI ZR 174/11, VersR 2013, 203 Rn. 15; vom 10. März 2009 - VI ZR 39/08, VersR 2009, 784 Rn. 11; BGH, Urteile vom 30. Juni 1966 - VII ZR 23/65, BGHZ 45, 311, 313 und vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95, VersR 1998, 862, 863). Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 303; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 831 Rn. 14). Der Geschäftsherr haftet für einen Verrichtungsgehilfen deshalb, weil er aufgrund eines objektiven Abhängigkeitsverhältnisses befugt ist, auf das Verhalten des Dritten tatsächlich Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls auch das Verhältnis zu diesem zu beenden. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers, dem grundsätzlich der Beweis dafür obliegt, dass ihm der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn zugefügt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2013 - VI ZR 534/12, aaO und vom 21. Juni 1994 - VI ZR 215/93, VersR 1994, 1202, 1203).
12
bb) Umstände, die die Verrichtungsgehilfeneigenschaft des S. im Verhältnis zur Beklagten begründen könnten, zeigt die Revision nicht auf. Solche sind ersichtlich nicht gegeben. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 9. März 2011 selbst vorgetragen, dass nach Gründung der Kombassan Holdings S. A. 1929 ab dem Jahre 2000 sämtliche Vermittler, die bis dahin ohne vertragliche Grundlage auch für die Beklagte tätig waren, Angestellte der Kombassan Holdings S. A. 1929 geworden sind. Darauf weist die Revisionserwiderung zutreffend hin. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, dass das Berufungsgericht - übereinstimmend mit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Oktober 2013 - die Auffassung vertreten hat, dass der Kläger den Anlagevertrag mit der Kombassan Holdings S. A. 1929 und nicht mit der Beklagten geschlossen hat. Mit Recht stützt sich das Berufungsgericht hierfür auf den eindeutigen Wortlaut des als Anlage K1 vorgelegten Formularvertrages (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. § 133 Rn. 6). Dort wurde als Verwender die Kombassan Holdings S. A.
1929 ausdrücklich genannt. Der Zeuge S. versah dazu seine Unterschrift mit dem Stempelaufdruck der "Kombassan Holdings S. A. 1929 Y. S.".
13
Eine Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Kläger - nach seiner Behauptung - für das erworbene Zertifikat Aktien der Beklagten erhielt. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger mit dem Vertrag vom 26. Februar 2000 einen Zeichnungsschein der Kombassan Holdings S. A. 1929 erwarb, aufgrund dessen ihm in der Folgezeit erst die Anteile an der Beklagten zugewiesen worden sind, maßgebend für die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften.
14
Ist mithin davon auszugehen, dass der Zeuge S. bei Vertragsschluss für die Kombassan Holdings S. A. 1929 aufgetreten ist, hat die Beklagte rechtlich gemäß § 831 BGB für die Erklärungen des Zeugen S. im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft nicht einzustehen.
15
b) Eine Einstandspflicht der Beklagten für S. nach § 31 BGB wäre nur gegeben, wenn S. als Organ der Beklagten gehandelt hätte. Hierfür sind nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte nicht gegeben.
16
c) Die Beklagte haftet dem Kläger auch nicht gemäß § 31, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB für etwaige Äußerungen ihres früheren Vorstandsvorsitzenden B. (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2014 - VI ZR 465/13, juris Rn. 13 und VI ZR 466/13, juris Rn. 20).
17
aa) Die nach § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299 f. und vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151). Sie setzt deshalb voraus, dass das Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handelte (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, aaO, S. 151 f. und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, aaO, S. 300). Für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihres früheren Vorstandsvorsitzenden B. müsste die Beklagte in rechtlicher Hinsicht nur insoweit einstehen, als B. als ihr Organ für sie gehandelt hat. Dies kann nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden.
18
bb) Zwar weist die Revision auf Vortrag des Klägers hin, wonach B. im Rahmen von Informationsveranstaltungen die Vermittler und damit auch S. angewiesen habe, bei den Beratungsgesprächen zu erklären, dass angelegte Beträge auf Verlangen innerhalb von drei Monaten zurückerstattet würden, um Anlageinteressenten zum Erwerb von Anteilen zu veranlassen. Doch fehlt Vortrag zu den weiteren Voraussetzungen für eine Zurechnung. Mangels entsprechenden Tatsachenvortrags ist nicht festgestellt, dass B. die behaupteten Äußerungen als Vorstandsvorsitzender der Beklagten tätigte und er für die Beklagte auftrat (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - VI ZR 469/12, juris Rn. 11). Für eine alle Gesellschaften der Kombassan-Gruppe umfassende Zurechnung reicht nicht aus, dass es nach der Auffassung des Zeugen S. nur "eine Kombassan" gegeben habe.
19
2. Ist der Beklagten ein für den Vertragsschluss des Klägers mit der Kombassan Holdings S. A. 1929 ursächlich gewordenes Verhalten des S. und des Vorstandsvorsitzenden B. rechtlich nicht zuzurechnen, kommt es auf die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und eines Eingehungsbetrugs nicht gegeben sind, nicht an.
Galke Diederichsen von Pentz
Offenloch Oehler

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2012 - 333 O 204/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2013 - 6 U 34/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2014 - VI ZR 520/13

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl
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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

12
a) Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das Weisungsrecht des Geschäftsherrn braucht zwar nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2012 - VI ZR 174/11, VersR 2013, 203 Rn. 15; vom 10. März 2009 - VI ZR 39/08, VersR 2009, 784 Rn. 11; BGH, Urteile vom 30. Juni 1966 - VII ZR 23/65, BGHZ 45, 311, 313 und vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95, VersR 1998, 862, 863). Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 303; MünchKommBGB /Wagner, 6. Aufl., § 831 Rn. 14). Der Geschäftsherr haftet für einen Verrichtungsgehilfen deshalb, weil er aufgrund eines objektiven Abhängigkeitsverhältnisses befugt ist, auf das Verhalten des Dritten tatsächlich Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls auch das Verhältnis zu diesem zu beenden. Der Geschäftsherr darf aber nicht schon dafür in Haftung genommen werden, dass ein anderer unzutreffend erklärt oder den Anschein erweckt, er würde für den Geschäftsherrn handeln, auch wenn ein objektives Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn nicht besteht und dieser das Verhalten des Dritten nicht beeinflussen kann. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers, dem grundsätzlich der Beweis dafür obliegt, dass ihm der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn zugefügt worden ist (vgl. RGZ 159, 283, 290; Senatsurteil vom 21. Juni 1994 - VI ZR 215/93, VersR 1994, 1202, 1203).
15
Maßgebend für die Einordnung als Verrichtungsgehilfe sind die faktischen Verhältnisse. Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Es genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 39/08, VersR 2009, 784 Rn. 11; BGH, Urteile vom 30. Juni 1966 - VII ZR 23/65, BGHZ 45, 311, 313; vom 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 303; vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95, VersR 1998, 862, 863).
11
a) Voraussetzung für die Stellung des Verrichtungsgehilfen ist nicht, dass er den Geschäftsherrn rechtsgeschäftlich vertritt. Vielmehr kann eine Verrichtung jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit sein, die in Abhängigkeit von einem anderen zu leisten ist. Rein tatsächliche Handlungen bilden in gleicher Weise ihren Gegenstand wie die Vornahme von Rechtsgeschäften. Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88 - VersR 1989, 522, 523). Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Verrichtungsgehilfe kann vielmehr jemand auch dann sein, wenn er auf Grund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend ist nur, dass die Tätig- keit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Hierfür genügt es, dass der Geschäftsherr dem Gehilfen die Arbeit entziehen bzw. diese beschränken sowie Zeit und Umfang seiner Tätigkeit bestimmen kann (vgl. BGHZ 45, 311, 313; Soergel/Krause BGB, 13. Aufl. § 831 Rn. 19). Für die Frage der Abhängigkeit kommt es auf die konkreten Bedingungen an, unter denen die schadenstiftende Tätigkeit geleistet wurde. So kann ein an sich Selbständiger derart in einen fremden Organisationsbereich eingebunden sein, dass er als Verrichtungsgehilfe einzustufen ist (BGH, Urteile vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95 - VersR 1998, 862, 863 "Testesser"; vom 5. Oktober 1979 - I ZR 140/77 - VersR 1980, 66 und vom 29. Juni 1956 - I ZR 129/54 - NJW 1956, 1715 f.).
12
a) Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das Weisungsrecht des Geschäftsherrn braucht zwar nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2012 - VI ZR 174/11, VersR 2013, 203 Rn. 15; vom 10. März 2009 - VI ZR 39/08, VersR 2009, 784 Rn. 11; BGH, Urteile vom 30. Juni 1966 - VII ZR 23/65, BGHZ 45, 311, 313 und vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95, VersR 1998, 862, 863). Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 303; MünchKommBGB /Wagner, 6. Aufl., § 831 Rn. 14). Der Geschäftsherr haftet für einen Verrichtungsgehilfen deshalb, weil er aufgrund eines objektiven Abhängigkeitsverhältnisses befugt ist, auf das Verhalten des Dritten tatsächlich Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls auch das Verhältnis zu diesem zu beenden. Der Geschäftsherr darf aber nicht schon dafür in Haftung genommen werden, dass ein anderer unzutreffend erklärt oder den Anschein erweckt, er würde für den Geschäftsherrn handeln, auch wenn ein objektives Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn nicht besteht und dieser das Verhalten des Dritten nicht beeinflussen kann. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers, dem grundsätzlich der Beweis dafür obliegt, dass ihm der geltend gemachte Schaden von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn zugefügt worden ist (vgl. RGZ 159, 283, 290; Senatsurteil vom 21. Juni 1994 - VI ZR 215/93, VersR 1994, 1202, 1203).

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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3. Eine Haftung der Beklagten für die bei der Kombassan Holdings S. A. gezeichnete Anlage ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Beklagte zu 2 zeitgleich Vorstandsvorsitzender der anderen Gesellschaften des KombassanKonzerns war. Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299 f. und vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handelt (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, aaO, S. 151 f. und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, aaO, S. 300). Für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Vorstandsvorsitzenden B., des ehemaligen Beklagten zu 2, muss die Beklagte mithin nur insoweit einstehen, als B. als ihr Organ gehandelt hat. Daran ändert sich nichts, wenn der Vorstandsvorsitzende für eine andere juristische Person - wie die Kombassan Holdings S. A. - gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, aufgrund derer die Haftung der Beklagten für die Erklärungen des B. umfassend und ohne Bezug auf einen eigenen geschäftlichen Kontakt mit dem Kläger im Streitfall begründet sein könnte, sind nicht festgestellt.
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Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299 f.; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151 und vom 14. Januar 2014 - VI ZR 469/12, juris Rn. 10). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis auftrat (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, aaO, 151 f.; vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, aaO, 300 und vom 14. Januar 2014 - VI ZR 469/12, aaO). Für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des B. müsste die Beklagte nur insoweit einstehen, als B. als ihr Organ gehandelt hat. Das kann nur in der Zeit nach ihrer Gründung der Fall gewesen sein. Da die Beklagte erst im Jahre 1998 gegründet wurde, haftete sie nicht für den Inhalt eines zeitlich davor veröffentlichten Schreibens des B. Auch käme eine Haftung nicht in Betracht, wenn der Vorstandsvorsitzende B. für eine andere juristische Person gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehört. Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte Erklärungen des B. außerhalb seiner Funktion als ihr Vorstandsvorsitzender zurechnen lassen müsste, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

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Mangels entsprechender Feststellungen ist revisionsrechtlich vom Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach sie zusammen mit ihrer Schwestergesellschaft K. A. S. erst im Jahre 1997 gegründet worden ist. Wurde die Beklagte aber erst im Jahr 1997 gegründet, konnte ihr Vorstandsvorsitzender nicht bereits bei Abfassung des Schreibens im Jahr 1995 für sie in einem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handeln. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn der Vorstandsvorsitzende im Jahre 1995 für eine andere juristische Person gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte Erklärungen des H. B. vor ihrer Gründung zurechnen lassen müsste, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.