Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2005 - VII ZR 144/03

bei uns veröffentlicht am23.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 144/03 Verkündet am:
23. Juni 2005
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2003 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten über den Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung von 651.881,55 € und zum Nachteil der Klägerin über ihr Schadensersatzbegehren in Höhe von 332,13 € entschieden worden ist. Die weitergehende Anschlußrevision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn sowie Schadensersatz wegen der Kosten eines gescheiterten Abnahmetermins. Die Parteien streiten insbesondere über die Passivlegitimation der Beklagten.
Die Klägerin bot im Sommer 1998 der Rechtsvorgängerin der K-GmbH (im folgenden nur: K-GmbH) Leistungen betreffend die Gewerke Heizung/Kälte, Lüftung und Sanitär für ein Gebäude eines größeren Bauvorhabens an. Die K-GmbH verhandelte mit der Klägerin zunächst im eigenen Namen. Mit Schreiben vom 7. August 1998 beauftragte sie die Klägerin "namens und im Auftrag" der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur: Beklagte) mit den angebotenen Leistungen. Die Rechnungen sollten an die Beklagte unter der Anschrift der K-GmbH ("c/o") gestellt werden. Zugleich teilte die K-GmbH der Klägerin mit, daß das Objekt an ein Mitglied der Unternehmensgruppe der Beklagten veräußert werden solle; es sei vorgesehen, künftig Verträge direkt zwischen der Beklagten und den ausführenden Firmen abzuschließen. Die Beklagte hatte der K-GmbH bis zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht erteilt. Anfang Oktober 1998 erwarb die zu der Unternehmensgruppe der Beklagten gehörende K.G.-KG das Grundstück, auf dem die Klägerin bereits zu arbeiten begonnen hatte. Am 12. Oktober 1998 schlossen die K-GmbH und die Beklagte einen Projektsteuerungsvertrag. Darin übernahm die K-GmbH für die Beklagte u. a. die Beauftragung, Koordination und Abwicklung der erforderlichen Einzelgewerke für das Gebäude. Die Beklagte bevollmächtigte die KGmbH , in ihrem Namen und für ihre Rechnung Einzelaufträge für sämtliche zur bezugs- und schlüsselfertigen Herstellung und Errichtung des Gebäudes erforderlichen Bauleistungen zu erteilen, soweit die Beklagte bei Abschluß des Projektsteuerungsvertrages nicht bereits entsprechende Aufträge erteilt habe. Am selben Tag schlossen die K.G.-KG und die K-GmbH einen Fertigstellungs - und Höchstkostengarantievertrag, der das gesamte Bauvorhaben betraf. Die Klägerin führte den Hauptauftrag sowie zahlreiche, nach ihrer Behauptung ihr erteilte Nachträge und Zusatzaufträge aus. Die Beklagte zahlte auf
die von der K-GmbH geprüften Abschlagsrechnungen insgesamt rund 2,7 Mio. DM unmittelbar an die Klägerin. Am 19. Juli 1999 nahm die K-GmbH die Arbeiten der Klägerin ab. Die Klägerin übersandte Mitte Dezember 1999 nach einem Gespräch mit der K-GmbH ihre Schlußrechnung über restliche 1.097.461,77 DM an das von der K-GmbH eingeschaltete Ingenieurbüro, das die Rechnung korrigierte und im Februar 2000 an die Klägerin zurücksandte. Die Klägerin mahnte die Beklagte mehrfach vergeblich. Am 24. Januar 2001 übersandte sie ihr eine Gewährleistungsbürgschaft der Z. AG über 191.028,80 DM. In der Bürgschaftserklärung ist auf den Vertrag vom 7. August 1998, der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden sein soll, Bezug genommen. Die Beklagte hält diese Bürgschaft bislang in Besitz. Die Klägerin macht, soweit dies für das Revisionsverfahren von Interesse ist, in erster Linie restlichen Werklohn mit der Behauptung geltend, die Parteien hätten sich Anfang Dezember 1999 auf einen pauschalen Werklohn von 3,35 Mio. DM abzüglich 1,8 % für Umlagen und zuzüglich 16 % Umsatzsteuer geeinigt; die Beklagte sei in diesem Gespräch von einem Mitarbeiter der K-GmbH vertreten worden. Die Schlußrechnung sei im Hinblick auf den vereinbarten Pauschalbetrag erstellt worden. Hilfsweise begehrt sie Restwerklohn, den sie auf der Grundlage des Vertrages vom 7. August 1998 und behaupteter zahlreicher Nachtragsaufträge mit 1.273.981,11 DM errechnet. Außerdem verlangt sie für Leistungen aus zwei Zusatzaufträgen, die ihr das von der K-GmbH eingeschaltete Ingenieurbüro im Juni 1999 erteilt habe, insgesamt 2.065,52 DM. Schließlich begehrt sie Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 649,60 DM (= 332,13 €), die ihr anläßlich eines erfolglos durchgeführten Abnahmetermins entstanden seien.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag im wesentlichen stattgegeben; die weitergehenden Ansprüche hat es abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, der sich die Klägerin angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und die Klage nach dem Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs hat es die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte vollständige Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlußrevision ihren Hauptantrag und ihr Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg, während die Anschlußrevision nur hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens der Klägerin Erfolg hat, im übrigen jedoch unbegründet ist. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils bis auf die Abweisung des Hauptantrages der Klägerin. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die K-GmbH habe den Vertrag am 7. August 1998 als Vertreterin der Beklagten ohne Vertretungsmacht geschlossen. Diesen Vertrag habe die Beklagte durch den später mit der K-GmbH geschlossenen Projektsteuerungsvertrag nicht genehmigt. Die darin enthaltene Bevollmächtigung der K-GmbH habe solche Verträge nicht umfaßt, die zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Projektsteuerungsvertrages bereits geschlossen gewesen seien. Die Beklagte habe den Vertrag jedoch durch die Entgegennahme und das Behalten der Gewährleistungsbürgschaft der Z. AG genehmigt. Es sei davon auszugehen, daß die Beklagte die Bürgschaftsurkunde genau geprüft habe. Sie habe dem Rubrum der Bürgschaftsurkunde entnehmen müssen, daß eine Sicherheit für Gewährleistungsansprüche aus einem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag geleistet werde. Ihr sei bekannt gewesen, daß die Klägerin an dem Objekt gearbeitet habe. Bei der Überprüfung der Gewährleistungsbürgschaft habe sich der Beklagten daher der Eindruck aufdrängen müssen, daß die K-GmbH den in der Bürgschaftsurkunde genannten Vertrag in ihrem, der Beklagten, Namen als vollmachtlose Vertreterin geschlossen habe. Die Beklagte habe mit ihrem Verhalten den Willen zum Ausdruck gebracht, den Vertrag genehmigen zu wollen. Die Genehmigung umfasse nicht nur den Hauptauftrag, sondern auch Nachtrags- und Zusatzaufträge, da der Betrag der Bürgschaft über den Betrag hinausgehe, für den nach dem Vertrag vom 7. August 1998 eine Bürgschaft zu stellen gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Parteien allerdings Anfang Dezember 1999 keinen Pauschalpreis vereinbart. Es könne dahinstehen , ob die K-GmbH die Beklagte in dem Gespräch Anfang Dezember 1999 vertreten habe und ob dabei eine Einigung erzielt worden sei. Jedenfalls habe der Zeuge S., der für die K-GmbH an diesem Gespräch teilgenommen habe, keine Vollmacht der K-GmbH gehabt. Die Restwerklohnklage könne daher nur nach dem Hilfsantrag Erfolg haben, hinsichtlich dessen Höhe die Klage noch nicht entscheidungsreif sei. Anspruch auf Schadensersatz wegen zusätzlicher Sachverständigenkosten stehe der Klägerin nicht zu.

II.

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen ein konkludentes Verhalten die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB darstellt. Diese Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, daß in einem konkludenten Verhalten die Genehmigung eines Vertrages liegen kann. Diese Prüfung ist typischerweise einzelfallbezogen vorzunehmen und nicht verallgemeinerungsfähig. Der Senat ist jedoch gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden.

III.

A. Zur Revision Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung schon im Ansatz nicht stand. 1. Die Frage, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zutreffen, die Beklagte habe den von der K-GmbH in ihrem Namen vollmachtlos geschlossenen Vertrag vom 7. August 1998 genehmigt, kann offenbleiben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Verurteilung der Beklagten nicht, sie schulde dem Grunde nach Vergütung sowohl nach den Einheitspreisen des Hauptvertrages vom 7. August 1998 als auch für Nachtrags- und Zusatzaufträge. Die Revision rügt zu Recht, nur die Erteilung des Hauptauftrages durch die K-GmbH sei unstreitig, nicht aber die Erteilung von Nachtrags- und Zusatzauf-
trägen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten übergangen, die K-GmbH habe Nachtrags- und Zusatzaufträge, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, nicht erteilt. Trifft das zu, kann sich die vom Berufungsgericht bejahte Genehmigung des Vertrages nur auf den Hauptvertrag beziehen. Damit fehlen die materiell-rechtlich notwendigen Feststellungen für eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach. Mangels Feststellungen dazu, in welchem Verhältnis die von den behaupteten Nachtrags - und Zusatzaufträgen erfaßten Leistungen zu dem Gegenstand des Hauptvertrags stehen, kann auch eine auf die Zahlungsverpflichtung aus dem Hauptvertrag beschränkte Verurteilung dem Grunde nach nicht aufrecht erhalten werden. 2. Das Berufungsurteil kann im Umfang der Anfechtung durch die Revision nicht bestehen bleiben; es ist insoweit aufzuheben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung den Auftragsumfang zu ermitteln und alsdann folgendes zu erwägen haben: Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Vertrag vom 7. August 1998 konkludent dadurch genehmigt, daß sie die Gewährleistungsbürgschaft der Z.-AG behalten habe, begegnet durchgreifenden Bedenken. Jedoch legen die getroffenen Feststellungen die Annahme nahe, daß die Beklagte, würdigt man ihr gesamtes Verhalten im Rahmen der Bauabwicklung, gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, daß sie für die vertragliche Verpflichtung einstehen und die Vergütung entrichten will. Die Beklagte hat der K-GmbH in dem Projektsteuerungsvertrag weitreichende Vollmachten erteilt. Die K-GmbH war für die Klägerin stets der Ansprechpartner im Rahmen der Abwicklung des Hauptvertrages. Sie hat unstreitig mehr als ein halbes Jahr für die Beklagte die Abschlagsrechnungen der Klä-
gerin geprüft und diese an die Beklagte weitergeleitet. Nachdem das Grundstück , auf dem die Klägerin arbeitete, an die K.G.-KG als Mitglied der Unternehmensgruppe der Beklagten verkauft worden war, bestand für die Klägerin erst recht kein Zweifel, ihre Leistungen für die Beklagte zu erbringen. Die Beklagte , die die Ausführung der Leistungen über Monate hinweg bemerken mußte , beanstandete den vertragslosen Zustand nicht. Vielmehr zahlte sie auf die von der K-GmbH geprüften Abschlagsrechnungen nach ihrem eigenen Vortrag an die Klägerin insgesamt etwa 2,7 Mio. DM. Im folgenden führte die K-GmbH nach Abschluß der Arbeiten die Abnahme durch und verhandelte mit der Klägerin Anfang Dezember 1999 über die Höhe der restlichen Vergütung. Im Anschluß daran ließ die Beklagte mehrere Mahnungen der Klägerin unbeantwortet , obwohl es aus ihrer Sicht nahegelegen hätte, diese an die Klägerin mit dem Bemerken zurückzusenden, daß sie nicht Vertragspartnerin der Klägerin sei. Die Beklagte wurde spätestens aufgrund des Textes der ihr von der Klägerin Anfang 2001 übersandten Gewährleistungsbürgschaft konkret über den Bauvertrag vom 7. August 1998 unterrichtet, ohne darauf zu reagieren.
B. Zur Anschlußrevision 1. Die Anschlußrevision hat Erfolg, soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren verfolgt. Die Klägerin beansprucht Ersatz der Kosten für einen von ihr zu einem Abnahmetermin geladenen Sachverständigen. Nach ihrem Vortrag soll ein von der K-GmbH beauftragter Ingenieur diesen Termin mit ihr, der Klägerin, abgesprochen haben. Der Ingenieur soll eine für die Abnahme notwendige Schaltung nicht rechtzeitig in Funktion gesetzt haben, so daß der Sachverständige vergeblich erschienen sei. Das Berufungsgericht hat, soweit von einer Verpflichtung der Beklagten aus dem durch die K-GmbH erteilten Auftrag auszugehen ist, zu Unrecht eine Rechtsgrundlage für dieses Schadensersatzbegehren der Klägerin verneint. Die Klägerin hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine positive Vertragsverletzung schlüssig vorgetragen, da die K-GmbH bei der Abnahme als Erfüllungsgehilfin der Beklagten gehandelt hat und der Ingenieur als Erfüllungsgehilfe der K-GmbH tätig geworden ist. 2. Die Anschlußrevision hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin eine Vergütung aufgrund einer nachträglichen Pauschalierung fordert. Eine nachträgliche Pauschalierung ihrer Vergütung ist nicht vereinbart worden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß eine Vollmacht des Zeugen S., eine solche Vereinbarung mit Wirkung für die Beklagte zu schließen, nicht ersichtlich ist. Der Zeuge, der im Namen der K-GmbH aufgetreten sein soll, war nicht bevollmächtigt, Erklärungen hinsichtlich des am 7. August 1998 geschlossenen Vertrages abzugeben. Aus den Indiztatsachen, die die erstinstanzlich vernommenen Zeugen bekundet haben, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Nachweis einer Vollmacht des S.
nicht entnehmen können. Die dagegen erhobenen Rügen der Klägerin erachtet der Senat nicht für durchgreifend; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

IV.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es wird insbesondere zu erwägen haben, die Sache im Hinblick auf den bislang eingetretenen Zeitablauf nicht nur dem Grunde nach, sondern gegebenenfalls auch zur Höhe selbst zu entscheiden (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590 = ZfBR 2005, 358 = NZBau 2005, 224). Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2005 - VII ZR 144/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2005 - VII ZR 144/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2005 - VII ZR 144/03 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2005 - VII ZR 144/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2004 - VII ZR 270/03

bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 270/03 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 270/03 Verkündet am:
16. Dezember 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch
ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, daß es gerechtfertigt
ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

b) Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor,
wenn das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen muß,
inwieweit ein Mangel eines Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden
ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Beseitigung von Mängeln am Fassadenputz eines Bauwerks. Sie klagt aus abgetretenem Recht der Firma R.. Diese hatte die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter die Beklagte zu 2 ist, mit der Errichtung eines Seniorenzentrums beauftragt. Der Vertrag sieht eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und zwei Monaten, beginnend mit der Abnahme , vor. Die Bauleistung wurde am 6. Mai 1999 abgenommen. Das Abnahmeprotokoll enthielt die Regelung:
"5. Gewährleistung Gewährleistung im Sinne des § 13 VOB/B Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre/5 Jahre und 1 Monat und beginnt mit der Abnahme der Leistung." Nach der Abnahme zeigten sich Putzrisse an zuvor ausgebesserten Stellen. Diese wurden erstmals am 25. Mai 2001 gerügt. Die Klägerin hat mit der im Dezember 2001 erhobenen Klage die Putzrisse auf fehlerhafte, nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Leistungen der Beklagten zu 1 zurückgeführt. Die Beklagten haben sich gegen ihre Verantwortlichkeit für die Mängel gewandt und nach dem berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils in erster Instanz durch ihre Streithelfer die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keine konkreten Angaben zur Fehlerhaftigkeit der Leistung der Beklagten zu 1 gemacht habe. Es bedürfe eines Minimums an konkreter Darlegung der behaupteten Ursachenzusammenhänge. Darauf hätten schon die Beklagten hingewiesen. Das Gericht habe also nicht noch einmal darauf hinweisen oder eine Erklärungsfrist geben müssen. Die Berufung führte auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Hilfsweise beantragen sie, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Hilfsantrag Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Auf das Verfahren der Berufung und der Revision sind die Vorschriften nach Maßgabe des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden (§ 26 Nr. 5 und 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, bereits der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin begründe schlüssig einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel am Fassadenputz, weil die Mängelerscheinung hinreichend beschrieben worden sei. Die Frage, ob die Ursache der Mängelerscheinung auf einem Ausführungsfehler des in Anspruch genommenen Unternehmers beruhe, sei Gegenstand des Beweises. Es wäre deshalb Aufgabe des Landgerichts gewesen, über die Ursachen der Mängelerscheinung durch ein Sachverständigengutachten Beweis zu erheben. Die Nichterhebung des Beweises stelle sich als ein wesentlicher Verfahrensmangel dar. Deshalb sei die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung sei dem Berufungsgericht verwehrt. Zwar sei die Einrede der Verjährung begründet, weil nach dem Protokoll die zweijährige Frist gelte, die abgelaufen sei. Jedoch sei die erstmals in der Berufung erhobene Einrede gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Klage bereits in der ersten Instanz schlüssig war. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast mit der hinreichend genauen Bezeichnung der Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175; Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 488/00, BauR 2002, 784 = NZBau 2002, 335 = ZfBR 2002, 357). 2. Die Sache war entgegen der Auffassung der Revision nach dem in der Revisionsinstanz unterbreiteten, für das Berufungsgericht maßgeblichen Sachverhalt nicht entscheidungsreif. Die Einrede der Verjährung ist danach nicht begründet.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings in seinem Urteil fehlerhaft davon ausgegangen, daß die Einrede der Verjährung deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil sie erstmals in der Berufungsinstanz erhoben worden sei. Es hätte die Einrede der Verjährung schon deshalb berücksichtigen müssen, weil die Beklagten sie bereits in erster Instanz erhoben haben. Das ist nach Berichtigung des Tatbestandes festgestellt. Auf die Frage, ob die Einrede gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen war, kommt es nicht an.
b) Die Einrede der Verjährung ist jedoch nicht begründet.
Die Dauer der Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Nach dem durch das Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestand des Urteils des Landgerichts haben die Firma R. und die Beklagte eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und zwei Monaten vereinbart. Diese Vereinbarung ist nicht dadurch abgeändert worden, daß die Vertragsparteien im Abnahmeprotokoll als Gewährleistungsfrist "zwei Jahre/fünf Jahre und einen Monat" ausgewiesen haben. Das Berufungsgericht stellt fest, daß konkrete Vereinbarungen zu einer neuen Gewährleistungsfrist nicht getroffen worden sind. Damit scheidet die Möglichkeit aus, nach der sich die Vertragsparteien auf eine Frist von zwei Jahre geeinigt haben und es lediglich unterlassen haben, die weitere im Protokoll erwähnte Frist von fünf Jahren und ein Monat zu streichen. Allein aus dem Wortlaut des Protokolls kann ein Wille zur Abänderung der vereinbarten Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und zwei Monaten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. Das Protokoll sieht die Möglichkeit vor, abweichend von der vertraglichen Vereinbarung , zwischen einer Gewährleistungsfrist von zwei Jahren und einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und einem Monat zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit ist dadurch eingeräumt worden, daß eine der beiden Fristen gestrichen werden konnte. Die Wahl ist nicht ausgeübt worden. Keine der Fristen ist gestrichen. Damit bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist. Der Vortrag der Revision in der mündlichen Verhandlung, 1994 habe eine Abnahme der Putzarbeiten stattgefunden, findet in den getroffenen Feststellungen keine Grundlage und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Eine Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben.
3. Das Berufungsgericht hat die Sache verfahrensfehlerhaft gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
a) Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr.1 ZPO kommt nur in Betracht , soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet. Einen wesentlichen Verfahrensfehler des Landgerichts hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Allein der Umstand, daß das Landgericht den Vortrag der Klägerin nicht als schlüssig angesehen und deshalb keinen Beweis erhoben hat, begründet keinen wesentlichen Verfahrensfehler (BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m. w. N.).
b) Das Berufungsgericht hat sich darüber hinaus nicht damit auseinandergesetzt , daß es nach § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat. Danach muß das Berufungsgericht grundsätzlich auch ein notwendiges Sachverständigengutachten einholen. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Ausnahmeregelung, die den Grundsatz der Prozeßbeschleunigung durchbricht, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers erfolgt und noch eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, daß es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Dabei hat es in Erwägung zu ziehen, daß eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611, 1613 = NZBau 2004, 613 = ZfBR 2004, 790). Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme wird deshalb auf wenige Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung des Ver-
fahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (MünchKommZPO /Aktualisierungsbd. - Rimmelspacher § 538 Rdn. 45). Steht ein Gutachten zu einer lediglich einen Mangel eines Bauwerks betreffenden Beweisfrage aus, liegen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls regelmäßig nicht vor. Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner