Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - VII ZR 168/04

bei uns veröffentlicht am23.02.2006
vorgehend
Landgericht Berlin, 21 O 257/02, 05.06.2003
Kammergericht, 7 U 250/03, 28.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 168/04 Verkündet am:
23. Februar 2006
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt Vergütung für Planungsleistungen als Mindesthonorar nach der HOAI.
2
Die Beklagte beauftragte 1996 die Klägerin, für eine Bundesautobahn die wegweisende sowie verkehrsführende Beschilderung und Markierung nach der StVO, die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die Langzeitzählstellen zu planen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. Im Revisionsverfahren streiten sie nur noch darüber, ob die Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI unwirksam ist und die Klägerin deshalb ein Honorar nach den Mindest- sätzen der HOAI verlangen kann. Auf dieser Grundlage errechnete die Klägerin zuletzt ein noch offenes Honorar in Höhe von 224.912,57 €, von dem sie einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 139.856,28 € mit der Klage geltend macht.
3
Das Landgericht hat der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geringfügig abgeändert. Es hat der Klägerin einen von der Beklagten vorgenommenen Einbehalt und ein weiteres Honorar aus einem Zusatzauftrag, mithin insgesamt 26.201,96 € und Zinsen zugesprochen; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.
5
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 745 f. veröffentlicht ist, hat die Honorarvereinbarung als wirksam angesehen. Die HOAI finde auf den Vertrag keine Anwendung. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin geschuldeten Leistungen in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben seien. Es sei zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen zu unterscheiden; für Besondere Leistungen könne, wenn diese nicht im Zusammenhang mit Grundleistungen vergeben würden, ein Ho- norar frei vereinbart werden. Dem Preisrecht der HOAI sei ein Honoraranspruch dann unterstellt, wenn es um "konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen" gehe; dies sei hier nicht der Fall. Es sprächen auch keine weiteren Anhaltspunkte für die Anwendung des Preisrechts. Die hier fraglichen Anlagen seien weder als Grundleistung noch als Besondere Leistung in § 55 HOAI erwähnt; sie seien auch nicht in den Definitionen und Katalogen der Honorarzonen (§ 53 HOAI) oder der Objektliste für Verkehrsanlagen (§ 54 HOAI) aufgeführt. § 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI spreche für die Nichteinbeziehung dieser Leistungen in die HOAI, denn daraus ergebe sich, dass die Planung des Zubehörs nicht notwendig zu den Aufgaben des Verkehrsplaners gehöre. Schließlich begründe die Planung einzelner Teile einer Verkehrsanlage auch nach § 51 Abs. 2 HOAI keine Anwendung des Preisrechts, denn diese Vorschrift sei nur eine Legaldefinition.

II.

7
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich der HOAI verkannt. Seine bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung, dass die Parteien nicht an das Preisrecht der HOAI gebunden waren.
8
1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die HOAI auf vertraglich vereinbarte Leistungen eines Auftragnehmers anwendbar ist, die in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2000 - VII ZR 125/99, BauR 2000, 1512 = ZfBR 2000, 481 = NZBau 2000, 473). Zu den Leistungsbildern der HOAI gehört gemäß § 55 HOAI die Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Letztere sind nach § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI Anlagen des Straßenverkehrs mit Ausnahme von Freianlagen im Sinne des § 3 Nr. 12 HOAI. Die HOAI ist danach anwendbar, wenn und soweit ein Auftragnehmer mit der Planung einer Anlage des Straßenverkehrs beauftragt ist. Nicht erforderlich ist es, dass ihm die Planung der Anlage insgesamt übertragen ist. Es genügt, wenn der Auftrag gegenständlich auf Teile einer Verkehrsanlage beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
9
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen eines konstruktiven Ingenieurbauwerks für Verkehrsanlagen vorliegen. § 51 HOAI unterscheidet zwischen Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Zu Unrecht vermisst das Berufungsgericht ferner, dass die in Auftrag gegebene Leistung in den §§ 53, 54 HOAI genannt ist. Die Aufzählung in diesen Vorschriften gibt nichts zu der Frage her, was im einzelnen Gegenstand der Planung einer Verkehrsanlage ist.
10
2. a) Unter einer Anlage des Straßenverkehrs im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine funktionsfähige Anlage zu verstehen. Teil einer Anlage des Straßenverkehrs sind alle Gegenstände , die dem vorausgesetzten Gebrauch der Anlage zum Zweck des Straßenverkehrs dienen. Sie umfasst insbesondere diejenigen Ausstattungsgegenstände , die aus konstruktiven oder rechtlichen Gründen für ihre Nutzung erforderlich sind.
11
Das Leistungsbild "Objektplanung für eine Verkehrsanlage" ist nach der Systematik der HOAI lediglich insoweit eingeschränkt, als Ingenieurbauwerke und andere Objekte, die zu einem anderen in der HOAI geregelten Leistungsbild gehören, nicht zugleich dem Leistungsbild "Verkehrsanlage" unterfallen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03, BGHZ 160, 284 ff.).
12
b) Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Begriff einer Anlage des Straßenverkehrs in § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI eine dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht entsprechende Bedeutung hat. Dies wäre Voraussetzung für eine davon abweichende Auslegung dieses Begriffs (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 141). Die Entstehungsgeschichte und die Systematik der HOAI enthalten keinen Hinweis auf ein anderes Verständnis. § 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI lässt keine Schlussfolgerung darauf zu, ob die Ausstattung und die Nebenanlagen von Straßen zum Leistungsbild der Verkehrsanlage gehören. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auch aus dem Umstand, dass die vereinbarten Planungsleistungen in § 55 Abs. 2 HOAI nicht erwähnt sind, nicht herzuleiten, dass sie nicht zum Leistungsbild der Verkehrsanlage zu rechnen sind. § 55 Abs. 2 HOAI erfasst unter den Grundleistungen die Planungsschritte, besagt aber nichts darüber, was im Einzelnen zu planen ist. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen ist nicht abschließend.
13
3. Das Berufungsurteil enthält keine hinreichenden Feststellungen, um abschließend zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleistungen der Klägerin Teile einer Anlage des Straßenverkehrs in dem oben ausgeführten Sinne betreffen.

III.

14
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Es wird berücksichtigen müssen, dass eine Beschilderung nach der StVO für den Betrieb einer Autobahn erforderlich und ihre Planung zu den Grundleistungen zu rechnen sein dürfte. Gleiches dürfte für Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die wegweisende Beschilderung gelten. Soweit es um die Planung der Verkehrs- zählleitstellen geht, bleibt zu prüfen, ob sie, sollte auch sie zum Leistungsbild gehören, zu den Grundleistungen oder Besonderen Leistungen zählt.
Dressler Richter am Bundesgerichtshof Hausmann Dr. Haß ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben. Dressler Wiebel Kniffka
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2004 - 7 U 250/03 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - VII ZR 168/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - VII ZR 168/04

Referenzen - Gesetze

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 4 Anrechenbare Kosten


(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Techni

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(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neu

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(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe Anfor
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - VII ZR 168/04 zitiert 9 §§.

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 3 Leistungen und Leistungsbilder


(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsb

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 53 Anwendungsbereich


(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte. (2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen: 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,2. Wärmeversorgungsanlagen,3. Lufttechnische Anlagen,4. Sta

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung


(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungspha

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 54 Besondere Grundlagen des Honorars


(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlag

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - VII ZR 168/04 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2004 - VII ZR 192/03

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 192/03 Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2006 - VII ZR 168/04.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2008 - VII ZR 235/06

bei uns veröffentlicht am 11.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 235/06 Verkündet am: 11. Dezember 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.

(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
3.
Lufttechnische Anlagen,
4.
Starkstromanlagen,
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6.
Förderanlagen,
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 192/03 Verkündet am:
30. September 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen
, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.

b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner
nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI
in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen.

c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind
gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage
(§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.
BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar. Die Beklagte fordert widerklagend Überzahlungen, die sie sich errechnet hat, zurück. Die Beklagte hat die Klägerin mit Ingenieurarbeiten für den sechsspurigen Ausbau eines Abschnitts der Autobahn A 4 beauftragt. Unter anderem hatte die Klägerin Vermessungen vorzunehmen und Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen zu erbringen.
Im Streit sind jetzt noch die in der Schlußrechnung der Klägerin vom 17. Dezember 2001 der Honorarberechnung zugrundegelegten anrechenbaren Kosten. Zu den Punkten 1.0 und 3.0 (Vermessung, 1. Teilbereich, sowie Ingenieurleistungen - Verkehrsanlagen jeweils zwischen C. und G.) hat die Klägerin jeweils 131.861.893,00 DM und zu dem Punkt 2.0 (Vermessung, 2. Teilbereich, zwischen G. und Landesgrenze) 58.940.666,94 DM angesetzt. Die Beklagte hält demgegenüber 89.035.118,00 DM und 49.861.841,00 DM für richtig, woraus sich eine entsprechend niedrigere Honorarberechnung ergibt. Das Landgericht hat von anfangs eingeklagten rund 368.000 DM nur 112.000 DM zugesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 153.540,48 € (= 300.299,08 DM) verurteilt. Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage in Höhe von 569.639,00 € (= 1.114.117,04 DM) hat es abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt die Abweisung der Klage an sowie die Verurteilung der Klägerin nach dem zur Widerklage gestellten Antrag.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht vermißt in einer einleitenden Bemerkung allgemein ein schlüssiges und nachvollziehbares Bestreiten der von der Klägerin in ihrer Schlußrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten. Diese Auffassung kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat die Einwendungen, auf die es der Beklagten ankommt und die sie auch spezifiziert vorgebracht hat, im einzelnen gewürdigt und beschieden.

II.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die anrechenbaren Kosten im Bereich der Anschlußstellen (Autobahnauffahrten und -abfahrten) nicht abzumindern. Das hätten die Parteien vereinbart. Anlage 4.4 ihres Vertrages sehe eine Abminderung für die freie Strecke der Autobahn vor, für den Bereich der Anschlußstellen dagegen nicht. Deshalb könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI gegeben seien. 2. Mit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auslegung des Vertrages, daß durch die Anlage 4.4 des Vertrages die Berechnungsregelung in § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI hinsichtlich der durchgehenden Fahrspuren an den Anschlußstellen ausgeschlossen werden sollte. Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, was dort mit "freier Strecke" gemeint sein soll. Es finden sich in der Anlage keine Anhaltspunkte, die auf eine von der HOAI abweichende Regelung für den Bereich der Anschlußstellen hinweisen könnten.

III.

1. Das Berufungsgericht hält die Kosten für das Herrichten der Grundstücke für anrechenbar. § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sei nicht anzuwenden. Die Klägerin habe Planungsleistungen erbracht. Sie habe festgestellt, welche Bauwerke , Bepflanzungen, befestigte Flächen usw. abzubrechen seien, habe die hierfür erforderlichen Mengen ermittelt und die Kostenberechnungen erstellt. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Zu den der Berechnung des Ingenieurhonorars zugrunde zu legenden Kosten gehören nicht sämtliche Aufwendungen für das Bauvorhaben. Ausgenommen und dementsprechend nicht anrechenbar sind Aufwendungen für Leistungen , an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, etwa die Kosten des Erwerbs des Baugrundstücks (vgl. § 52 Abs. 6 Nr. 1 HOAI). Die Kosten für das Herrichten des Grundstücks sind grundsätzlich ebenfalls nicht anrechenbar. Wenn der Ingenieur jedoch die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen geplant oder deren Ausführung überwacht hat, sind die dazugehörenden Kosten wiederum anrechenbar (§ 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI). (1) Als Planungsleistung in diesem Sinne kommen nur solche Planungen in Betracht, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. Anderweitige Planungstätigkeiten des Ingenieurs führen nicht zur Einbeziehung der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten, selbst wenn sie die Herrichtung berühren. Das gilt für die Objektplanung des Ingenieurs ebenso wie für die dazugehörende Koordination zwischen der vorbereitenden Herrichtung des Grundstücks und der Errichtung des Objekts. Dieser enger begrenzte Begriff der Planung folgt aus dem Zweck des § 52 Abs. 7 HOAI, wie er sich aus der Systematik der Honorarberechnung er-
gibt. Das Ziel der Berechnungssystematik ist, das Honorar in ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (vgl. Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 10 Rdn. 35 zum entsprechenden Ziel beim Architektenhonorar). Als Grundsatz wird angenommen, daß die anrechenbaren Kosten des Objekts, definiert als Herstellungskosten des Objekts (§ 52 Abs. 2 Satz 1 HOAI), eine sachgerechte Berechnungsgrundlage für das Honorar sind (§ 52 Abs. 1 erster Halbsatz HOAI). Hiervon ausgehend sieht die Honorarordnung Einschränkungen verschiedener Reichweite für den Kreis der zu berücksichtigenden Kosten vor. Ohne diese Einschränkungen würden sich am Ende zu hohe Honorare ergeben, weil Kosten mit in die Berechnung aufgenommen würden, die zwar aus der Herstellung des Objekts herrühren, aber nicht oder nur begrenzt mit der zu honorierenden Leistung des Ingenieurs zusammenhängen. Eine Reihe von Ausnahmen sieht dementsprechend vor, daß bestimmte Kosten insgesamt nicht anrechenbar sind. Sie sollen das Honorar nicht beeinflussen , obwohl der Ingenieur seine Objektplanung auch insoweit abzustimmen und einzurichten hat. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für das Baugrundstück , für die Vermessung sowie für bestimmte Maßnahmen des Winterbaus (vgl. § 52 Abs. 6 HOAI). Unter den grundsätzlich nicht anrechenbaren Kosten finden sich einige, die im Rahmen von Gegenausnahmen wiederum teilweise oder ganz anrechenbar sind. Dazu gehören Kosten, die unter der Voraussetzung teilweise anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit nicht plant (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI), sowie solche Kosten, die gerade umgekehrt nur unter der Voraussetzung anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit plant (§ 52 Abs. 7 HOAI; vgl. auch die Bestimmungen in § 10 Abs. 4 a und Abs. 5 Nr. 2, 4, 6 und 9 HOAI). Diesen beiden Kostenregelungen liegt ein ge-
meinsamer Gedanke zugrunde. Zu den Grundleistungen des Objektplaners gehören unter anderem die Koordination mit anderweitigen Planungen sowie deren Integration in seine Planung, vor allem Fachplanungen von Sonderfachleuten. Der Umfang dieser Koordinations- und Integrationstätigkeit ist in verschiedenen Teilbereichen so unterschiedlich, daß eine differenzierende Honorarberechnung vorgesehen ist. In einigen Fällen sind deshalb Kosten der vom Objektplaner nicht mitbetreuten Bereiche dennoch bei den anrechenbaren Kosten seiner Honorarberechnung mit zu berücksichtigen, in anderen Fällen nicht. Die Technische Ausrüstung beispielsweise, die nicht vom Objektplaner, sondern von Dritten geplant wird, verlangt auch vom Objektplaner so umfangreiche Koordinations- und Integrationsleistungen innerhalb seiner Objektplanung , daß in die Berechnung seines Honorars die Kosten auch der Technischen Ausrüstung in angemessenem Umfang einbezogen werden. Dementsprechend sind diese Kosten teilweise anrechenbar (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI). Damit werden nicht fachplanerische Leistungen honoriert, sondern der in diesem Zusammenhang besondere Umfang der koordinierenden und integrierenden Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994, VII ZR 144/93, BauR 1994, 654 sub II 2 = ZfBR 1994, 208; Korbion /Mantscheff/Vygen aaO § 10 Rdn. 35). Das wird durch den mit der 3. ÄndVO von 1988 eingefügten Zusatz des "fachlich" Planens unterstrichen. Eine § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechende Regelung für das Herrichten des Grundstücks fehlt. Die Honorarordnung enthält keine Bestimmung, daß die Honorarberechnung für den Objektplaner , der das Herrichten nicht plant, dennoch die Kosten des Herrichtens ganz oder teilweise einzubeziehen hätte. Darin kommt die Wertung zum Ausdruck , daß anders als etwa bei der Technischen Ausrüstung die koordinierende und integrierende Tätigkeit des Objektplaners hinsichtlich des Herrichtens des
Grundstücks kein so großes Gewicht hat, daß sie eine Erhöhung des Honorars rechtfertigte, die sich durch Einbeziehen der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten ergäbe. Umgekehrt folgt aus dem Fehlen einer § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechenden Regelung, daß mit der Planung, die gemäß § 52 Abs. 7 HOAI die Einbeziehung der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten erlaubt, nicht die stets erforderliche Koordination und auch nicht die Integration in die Objektplanung gemeint ist. Vielmehr führt nur eine Planung des Herrichtens selber zur Anrechenbarkeit auch der Herrichtungskosten (so schon OLG Hamm, BauR 1995, 415). In der Literatur wird demgegenüber verbreitet ein weiterer Begriff des Planens vertreten. Stellungnahmen finden sich zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen über das Ingenieurhonorar und das Architektenhonorar in § 52 und § 10 HOAI. Danach soll ein Ingenieur (ebenso wie in entsprechendem Zusammenhang ein Architekt) schon dann im Sinne des § 57 Abs. 7 HOAI planen, wenn er zwar keine direkte Planung für das Herrichten des Grundstücks erbringt , wohl aber seine Objektplanung und das Herrichten koordiniert sowie das Herrichten in seiner Planung mit berücksichtigt (Löffelmann, Festschrift für Craushaar, 1997, S. 31, 35; Neuenfeld u.a., Handbuch des Architektenrechts, Loseblatt, 3. Aufl., Rdn. 20 ff. zu § 10 Abs. 4 a.F., jeweils m.w.N.). Locher /Koeble/Frik vertreten zu § 10 Abs. 4 a.F. HOAI die gleiche Auffassung (HOAI, 8. Aufl., Rdn. 114 zu § 10), führen allerdings zu dem insoweit gleichlautenden § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI aus, eine bloße Koordinierungstätigkeit genüge nicht; ob jedoch "konkrete Fachplanung" nötig sei, erscheine als zweifelhaft (aaO Rdn. 127). Dieses weite Verständnis verkennt die dargestellte Systematik der Honorarregelungen. Nur im gedanklichen Ansatz werden der Honorarberechnung sämtliche Herstellungskosten zugrunde gelegt. Hieran anknüpfend werden die
Kosten für Leistungen, an denen der Ingenieur typischerweise nicht oder nur am Rande beteiligt ist, aus den anrechenbaren Kosten ausgeklammert. Wo das ausnahmsweise nicht der Fall sein und die Berechnung auch Kosten für Leistungen berücksichtigen soll, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, ist das als Gegenausnahme ausdrücklich bestimmt, wie in § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI. Im übrigen werden die anrechenbaren Kosten als Grundlage der Honorarberechnung nicht über den Leistungsbereich des Ingenieurs hinaus ausgedehnt, sondern im Gegenteil gerade hierauf beschränkt. Das weite Verständnis des Begriffs des Planens würde ferner dazu führen , daß § 52 Abs. 7 HOAI praktisch leer liefe und gegenstandslos wäre. Koordination und Integration gehören stets zu den Aufgaben des Objektplaners, auch hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks. Würden diese Leistungen bereits als planen im Sinne des § 52 Abs. 7 HOAI aufgefaßt, käme es kaum jemals zu dem beabsichtigten Ausschluß aus den anrechenbaren Kosten. Der Zweck der Norm, die Berechnungsgrundlage und damit das Honorar einzuschränken , würde verfehlt (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rdn. 53 f.). Die Auffassung, daß gerade umgekehrt bei einem engen Verständnis des Planens ein Leerlauf der Norm zu befürchten wäre (Löffelmann, aaO S. 37 zu § 10 Abs. 5 HOAI), geht fehl. Ohne Zusatz würde § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI generell anordnen, daß Kosten für das Herrichten des Grundstücks nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören. Das wäre zumindest mißverständlich. Mit dem Zusatz, daß die Einschränkung der anrechenbaren Kosten nur gilt, soweit der Auftragnehmer nicht plant, ist klargestellt, daß die Herrichtungskosten in die Honorarberechnung einzubeziehen sind, sofern der Auftrag des Ingenieurs auch die Herrichtung umfaßt und er eine entsprechende Planungsleistung erbringt.
(2) Auch wenn der Ingenieur gewisse Anlagen oder Maßnahmen für das Herrichten des Grundstücks plant, gehören nicht gleich die gesamten Kosten des Herrichtens zu den anrechenbaren Kosten im Sinne des § 52 HOAI. Nicht anrechenbar sind Kosten, soweit der Ingenieur, abgesehen von dem hier nicht in Frage stehenden Fall der Überwachung der Ausführung, nicht plant (§ 52 Abs. 7 erster Halbsatz HOAI). Das bedeutet umgekehrt, eine Anrechenbarkeit wegen Planung ergibt sich nur, wenn und soweit der Ingenieur das Herrichten plant.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, die Kosten für das Herrichten der Grundstücke seien insgesamt anrechenbar. Unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Mengenermittlung und Kostenberechnung für die Abbrucharbeiten seien Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI erbracht worden (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 6 HOAI). Ungeklärt ist, welchen Anteil an den insgesamt entstandenen Herrichtungskosten die Klägerin auf dieser Grundlage als anrechenbar geltend machen kann. Anrechenbar sind die Herrichtungskosten nur insoweit, als die Klägerin dafür Planungsleistungen erbracht hat. Mit den danach erforderlichen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch noch den von der Beklagten bestrittenen Umfang der planerischen Tätigkeit der Klägerin zu klären haben.

IV.

1. Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Gasleitungen der V. AG sind nach Ansicht des Berufungsgerichts anrechenbar. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 der Klägerin mitgeteilt, daß die Kosten
anrechenbar seien. Daß seitens der Klägerin eine Koordinierung im Sinne des § 10 Abs. 4 HOAI stattgefunden habe, sei ebenso wie die Höhe der Kosten unstreitig. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich die Umlegungs- und Verlegungskosten nicht den anrechenbaren Kosten zurechnen.
a) Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Leitungen gehören grundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind sie nur, soweit der Ingenieur die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 5 HOAI).
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin das Umlegen und Verlegen der Gasleitungen geplant oder überwacht hat. Die vom Berufungsgericht zitierte Mitteilung der Beklagten ersetzt die nötige Feststellung nicht. Die Regeln über die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit bestimmter Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks sind verbindliches Preisrecht, das durch einseitige Mitteilungen eines Beteiligten nicht aufgehoben wird. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 10 Abs. 4 HOAI ist rechtsfehlerhaft. Ein durch diese Vorschrift geregelter Fall ist nicht gegeben. Nach § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 HOAI sind auch ohne Planung und ohne Überwachung durch den Ingenieur die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten teilweise anrechenbar. Die Gasleitung, um deren Verlegungskosten es geht, gehört weder direkt noch im übertragenen Sinne zu den Installationen, der Betriebstechnik oder den betrieblichen Einbauten der Autobahn. Die Leitung hat im Gegenteil mit der Autobahn nichts zu tun und muß umgelegt werden, soweit sie den Autobahnbau stört.

c) Bei seinen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, daß Planungsleistungen hier nur solche Planungen sind, die das Umlegen und Verlegen der Leitungen zum Gegenstand haben. Sollte, wie die Revision beanstandet, die Klägerin lediglich für ihre Objektplanung oder für deren Koordinierung mit dem Umlegen und Verlegen der Gasleitung den Leitungsbestand ermittelt haben und bei der Abstimmung der verschiedenen Planungen mitgewirkt haben, dann käme eine Anrechenbarkeit der Umlegungs- und Verlegungskosten nicht in Betracht.

V.

1. Wegen der Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen verweist das Berufungsgericht auf seine Ausführungen zu den Kosten für das Herrichten der Grundstücke mit dem Bemerken, die Beklagte habe nicht ausreichend bestritten , daß diese Kosten tatsächlich angefallen seien. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Auch die Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sind nur anrechenbar, soweit der Ingenieur die Anlagen oder Maßnahmen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI).
b) Im Berufungsurteil fehlen Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin die Ausstattung und die Nebenanlagen der Autobahn geplant oder deren Ausführung überwacht hat. Sofern die Klägerin Ausstattung und Nebenanlagen zur Autobahn lediglich in ihrer Objektplanung berücksichtigt oder bloße Koordinierungsleistungen erbracht haben sollte, würde das nicht dazu führen, daß die Kosten von Ausstattung und Nebenanlagen anrechenbar sind.

VI.

1. Die Kosten der Fernmeldeanlagen hält das Berufungsgericht für anrechenbar , weil § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelte und die Klägerin diese Anlagen in ihre Pläne habe einbeziehen müssen. 2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß aufgrund der Verweisung in § 52 Abs. 3 HOAI die Regeln über die Anrechenbarkeit in § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelten. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI sind die Kosten für bestimmte Installationen und Einbauten, die nicht Gegenstand einer fachlichen Planung oder Überwachung sind, dennoch anrechenbar, allerdings nicht vollständig, sondern nur mit bestimmten Prozentsätzen. Vollständig sind diese Kosten bis zu 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten anrechenbar; zur Hälfte sind sie mit dem 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anrechenbar. Welche Installationen und Einrichtungen bei unmittelbarer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI gemeint sind, ergibt sich aus der Verweisung auf DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4. Die meisten dieser für die Honorarberechnung von Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten aufgezählten Kostengruppen passen nicht im Zusammenhang mit Ingenieurbauwerken und der nur sinngemäßen Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI. Das gilt jedoch nicht für die Fernmeldeanlagen. Diese kommen, wie in dem zu entscheidenden Fall, auch bei Ingenieurbauwerken vor. Ihre Kosten sind dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI und in den dort vorgegebenen Grenzen in die Honorarberechnung einzubeziehen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin die Fernmeldeanlagen geplant oder deren Einbau überwacht hat. Daß die Klägerin diese Anlagen in ihre Objektplanung einbeziehen mußte, wie das Berufungsgericht feststellt, kann sowohl Planungstätigkeit i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI als auch die bloße Koordination mit der Objektplanung bedeuten. Eine Anrechenbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin insoweit keinen Planungs- oder Aufsichtsauftrag hatte und keine entsprechenden Leistungen erbracht hat. Für beauftragte Planungs- und Überwachungsleistungen könnte die Klägerin nur ein vereinbartes Honorar verlangen.

VII.

1. Zu den Erd- und Felsarbeiten führt das Berufungsgericht aus, es fehle eine nachvollziehbare Darlegung der Beklagten mit Beweisantritt, aufgrund welcher Umstände ein Abzug von den Erdbaukosten in Höhe von 50 % gerechtfertigt sein solle. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Anrechenbar sind für Grundleistungen (ohne Leistungsphase 8) bei Verkehrsanlagen die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 % der sonstigen anrechenbaren Kosten nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 HOAI). Die Voraussetzungen sind vom Auftragnehmer darzutun.
b) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Kosten der Erd- und Felsarbeiten. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die Kosten die
40 %-Grenze gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 HOAI überschreiten und dementsprechend gegebenenfalls zu kürzen sind. Unbeachtlich ist, ob die von der Beklagten aufgemachte Gegenrechnung zutrifft oder nicht. Die anrechenbaren Kosten sind von der Klägerin darzutun und nachzuweisen. Für ein spezifiziertes Bestreiten reicht die von der Beklagten aufgemachte Gegenberechnung der anrechenbaren Kosten für Erd- und Felsarbeiten aus.

VIII.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu dem Autobahnabschnitt errichteten Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle gesonderte Ingenieurbauwerke neben den Verkehrsanlagen und dementsprechend getrennt abzurechnen. Abgeschlossene, in sich funktionale Ingenieurbauwerke könnten dem Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI unterfallen. Die Rückhaltebecken und die Lärmschutzwälle seien derartige Bauwerke. Die Becken dienten funktional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche abgeleitet gefaßten Abwässer. Die Wälle dienten funktional dem Schutz bewohnter Bereiche vor unzulässigen Lärmemissionen von der Verkehrsanlage. Daß getrennt abgerechnet werden könne, ergebe sich übrigens auch daraus, daß beispielsweise die Notwendigkeit einer Entwässerungsanlage sich erst nachträglich herausstellen könne, etwa wenn der betreffende Straßenabschnitt nachträglich Wasserschutzgebiet werde. In einem solchen Fall beständen keine Zweifel, daß die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen als selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden könnten. 2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Innerhalb der Leistungsbereiche der Ingenieure unterscheidet die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter anderem Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (§§ 51 ff. HOAI). Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind keine Verkehrsanlagen, sondern Ingenieurbauwerke. Das nimmt das Berufungsgericht zu Recht an. Der Begriff des Ingenieurbauwerks hat zwar keine feststehende Kontur (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Rdn. 2 zu § 51). § 51 sowie § 54 Abs. 1 HOAI ist jedoch mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die hier fraglichen Bauwerke nach der Systematik der Honorarordnung zu den Ingenieurbauwerken gehören. Die Regenrückhaltebecken einerseits und die Lärmschutzwälle andererseits sind verschiedene Ingenieurbauwerke, die voneinander getrennt abzurechnen sind. Gemäß § 52 Abs. 8 HOAI gilt § 22 HOAI sinngemäß. Nach § 22 Abs. 1 HOAI sind mehrere Gebäude grundsätzlich getrennt abzurechnen. Aufgrund der Verweisung ist der Begriff des "Gebäudes" durch "Ingenieurbauwerk" zu ersetzen. Eine entsprechende Klarstellung hat der Senat bereits für verschiedene Anlagen der Technischen Ausrüstung ausgesprochen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = ZfBR 2002, 479 = NZBau 2002, 278). Nichts anderes gilt für mehrere nebeneinander errichtete Ingenieurbauwerke.
b) Die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle sind ferner getrennt von der Verkehrsanlage (Autobahn) abzurechnen. Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 22 Abs. 1 HOAI. Dort ist lediglich geregelt, daß mehrere Leistungen aus demselben Leistungsbereich vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen getrennt abzurechnen sind. Das gilt direkt für mehrere Gebäude (§ 22 Abs. 1 HOAI) und sinngemäß für mehrere Leistungen jeweils derjenigen ande-
ren Leistungsbereiche, deren Abrechnungsbestimmungen auf § 22 HOAI verweisen (z. B. § 52 Abs. 8 HOAI). Die getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen folgt vielmehr daraus, daß sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehören. Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von Verkehrsanlagen ebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der Honorarordnung sind (§§ 51 ff.). Vor allem gelten für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen unterschiedliche Honorarregelungen (insbesondere §§ 52 und 56 HOAI). Die von der Revision herangezogenen funktionalen Gesichtspunkte sind an dieser Stelle nicht erheblich. Die Revision betont den engen funktionalen Zusammenhang der Rückhaltebecken und der Lärmschutzwälle mit der Verkehrsanlage in der Meinung, dieser Zusammenhang verbiete eine gesonderte Abrechnung; die Ingenieurbauwerke müßten als Einheit mit der Verkehrsanlage betrachtet werden, weil eine sinnvolle und funktionsgerechte Verwendung nur innerhalb der Verkehrsanlage möglich sei. Funktionale Kriterien sind maßgeblich bei der Frage, ob mehrere Leistungen desselben Leistungsbereichs (mehrere Gebäude, mehrere Ingenieurbauwerke usw.) einheitlich oder getrennt abzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 aaO). Die gesonderte Abrechnung der zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehörenden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen können sie nicht ausschließen. Der enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingenieurbauwerke bei Verkehrsanlagen und die dazugehörenden Verkehrsanlagen. Auch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die sie gedacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen alle diese Bauwerke nach den eigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden.
Das wird mittelbar durch § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI bestätigt. Dort ist ein Ausnahmefall geregelt. Danach gehören zu den anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen unter anderem auch 10 % der Kosten für Ingenieurbauwerke, sofern dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Das bedeutet umgekehrt, daß bei gleichzeitiger Beauftragung die Abrechnungen der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen selbständig und allein auf der Grundlage der jeweils eigenen anrechenbaren Kosten vorzunehmen sind. Daß der Klägerin für die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle keine Grundleistungen nach § 55 HOAI übertragen worden wären, ist nicht festgestellt. Ob speziell konstruktive Planungen oder erdstatische Berechnungen nicht erforderlich waren, wie die Revision vorträgt, ist nicht entscheidend.

IX.

Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die zutreffenden anrechenbaren Kosten und die sich daraus ergebende restliche Honorarforderung festzustellen haben. Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner

(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.