Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04

bei uns veröffentlicht am20.07.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 121/04 Verkündet am:
20. Juli 2005
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag
der Kraftfahrzeug-Branche.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2002 abgeändert und der Beklagten die Verwendung der Klausel § 3 Ziff. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 Satz 1 des Händlervertrags (Direktverkäufe an Großabnehmer) untersagt hat und die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Untersagung der Verwendung der Klauseln § 6 Ziff. 3 a Satz 2 des Händlervertrags (Beweislast bei Vertrieb und Verwendung von Ersatzteilen, die mit Ersatzteilen der Vertragsware in Wettbewerb stehen) und § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a des Händlervertrages (Rückkauf von nicht bei der Beklagten bezogener Vertragsware) zurückgewiesen hat.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf Untersagung der Verwendung der Klausel § 3 Ziff. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 Satz 1 des Händlervertrags (Direktverkäufe an Großabnehmer ) abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und der Beklagten über die im vorbezeichneten Urteil des Landgerichts ergangene Verurteilung hinaus bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, im Rahmen von H. - Vertragshändlerverträgen folgende Klauseln zu verwenden: § 6 Ziff. 3 a Satz 2 des Händlervertrags: "Soweit diese Ersatzteile für die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges von funktionaler Bedeutung sind, gilt bis zum Beweis des Gegenteils durch den Händler die Vermutung, daß sie den Qualitätsstandard der betreffenden Ersatzteile der Vertragsware nicht erreichen." § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a des Händlervertrags: "Im übrigen kann der Händler von H. nur den Rückkauf solcher Vertragsware verlangen, welche der Händler unmittelbar von H. bezogen hat." Dem Kläger wird auch insoweit die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, zu veröffentlichen. III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen; von den Kosten der Vorinstanzen haben der Kläger 4/15 und die Beklagte 11/15 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist der Zentralverband aller Automobilhändler und Werkstattbetriebe in Deutschland, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen angeschlossenen Unternehmen zu fördern. Die Beklagte vertreibt über ein Netz von Vertragshändlern Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile der Marke H. in Deutschland. Sie verwendet für die Vertragsbeziehungen zu ihren Händlern formularmäßige Händlerverträge (im folgenden: HV). Diese enthalten seit Anfang 2000 folgende Klauseln (nach Klageanträgen numeriert), die der Kläger – mit Ausnahme der in Klammern gesetzten Passagen - für unwirksam hält: 1. § 3 Direktverkäufe durch H. 1. (H. wird im Vertragsgebiet weder Vertragsware an Endabnehmer verkaufen noch für die im Vertragsgebiet an Endabnehmer abgegebene
Vertragsware Kundendienstleistungen erbringen.) Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkäufe an ...
c) Großabnehmer, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten mindestens 50 Automobile abnehmen; 2. Soweit durch solche Direktverkäufe der Absatz des Händlers in seinem Vertragsgebiet im Einzelfall nachweislich beeinträchtigt wird, kann der Händler von H. einen angemessenen Ausgleich verlangen. Gegebenenfalls wird dieser Ausgleich von H. nach billigem Ermessen bestimmt. 4. § 6 Vertrieb von Konkurrenzprodukten... 3. a) letzter Satz (Ersatzteile, die mit Ersatzteilen der Vertragsware im Wettbewerb stehen und nicht deren Qualitätsstandard erreichen, darf der Händler weder vertreiben noch bei der Instandsetzung oder –haltung von Automobilen der Vertragsware oder der Vertragsware entsprechenden Automobilen verwenden.) Soweit diese Ersatzteile für die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs von funktionaler Bedeutung sind, gilt bis zum Beweis des Gegenteils durch den Händler die Vermutung, daß sie den Qualitätsstandard der betreffenden Ersatzteile der Vertragsware nicht erreichen. 5. § 7 Händlereinkaufspreis, Preisausgleich 1. H. fakturiert die Vertragsware zu den am Tage der Auslieferung an den Händler geltenden Händlereinkaufspreisen, zahlbar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt. ... 9. § 11 Unverbindliche Zielvorgaben und Vereinbarungen über Mindestmengen... (2. H. kann von dem Händler verlangen, daß zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres über die Mindestmenge der bis zum Jahresende zu verkaufenden Vertragsware eine Vereinbarung getroffen wird. … Können sich die Parteien über die Mindestmenge nicht einigen, soll diese von einem unabhängigen Sachverständigen als Schiedsgutachter festgelegt werden. 3. H. kann ferner von dem Händler verlangen, daß auch über den Umfang der Bevorratung mit Vertragsware und/oder Typen und Anzahl der vorzuhaltenden Vorführwagen … Vereinbarungen getroffen werden. Können sich die Parteien darüber nicht einigen, erfolgt die Festlegung durch Schiedsgutachten gemäß Ziff. 2. …) 4. Die mit einem Schiedsgutachterverfahren gemäß den vorstehenden Regelungen verbundenen Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte. 10. § 14 H. -Garantie ... 4. Für seine zur Erfüllung der Garantie erbrachten Leistungen erhält der Händler von H. Aufwendungsersatz nach Maßgabe einheitlicher Berechnungsgrundlagen , welche H. unter Berücksichtigung des für die
jeweilige Garantieleistung technisch notwendigen Arbeitsaufwandes und der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt der hinsichtlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Händlerbetriebe nach billigem Ermessen bestimmt. ... 11. § 19 Abwicklung nach Beendigung des Vertrages... 2. (Auf Verlangen des Händlers wird H. nach Beendigung dieses Vertrages den Lagerbestand des Händlers an Vertragsware zurückkaufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Gründe für die Vertragsbeendigung – ausgenommen die bloße Wahrnehmung des vertraglichen Rechtes zur ordentlichen Kündigung – von dem Händler zu vertreten sind.) Im übrigen kann der Händler von H. nur den Rückkauf solcher Vertragsware verlangen,
a) welche der Händler unmittelbar von H. bezogen hat und
b) deren Abnahme, Vorhaltung und Lagerung ungeachtet ihrer Gängigkeit im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war oder von H. ausdrücklich gefordert oder empfohlen wurde … . 12. (§ 19) 4. Automobile werden zum Netto-Rechnungswert (das ist der Händlereinkaufspreis gemäß Faktura H. /Händler ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht- oder sonstige Nebenkosten) abzüglich gewährter Preisnachlässe oder Rückvergütungen sowie abzüglich etwaiger Wertminderungen zurückgekauft. Soweit sich die Parteien über die Höhe solcher Wertminderungen nicht einigen können, erfolgt der Rückkauf zum Zeitwert (Basis Händlereinkauf ), der auf Antrag einer der Parteien durch einen von der Industrie- und Handelskammer des Händlersitzes zu benennenden Sachverständigen als Schiedsgutachter für beide Parteien verbindlich festgelegt werden soll. Die Kosten des Schiedsgutachters tragen die Parteien je zur Hälfte. 13. (§ 19) 5. Der Rückkaufpreis für Ersatzteile bestimmt sich nach dem NettoRechnungswert (das ist der Händlereinkaufspreis gemäß Faktura H. /Händler ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht- oder sonstige Nebenkosten ) abzüglich gewährter Preisnachlässe oder Rückvergütungen oder – falls und soweit der Netto-Rechnungswert nicht festgestellt werden kann – nach der im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltenden unverbindlichen Preisempfehlung von H. abzüglich des Durchschnitts der in den letzten zwei Jahren vor der Vertragsbeendigung vorgenommenen Preiserhöhungen sowie abzüglich des Durchschnitts der in den letzten zwei Jahren vor der Vertragsbeendigung für den Ersatzteilbezug gewährten Händlerrabatte. Von den so ermittelten Preisen sind ferner 10 % als pauschaler Abschlag für den zu erwartenden Verwertungsverlust abzuziehen. 14. (§ 19) 7. Unabhängig davon, ob H. zum Rückkauf verpflichtet ist und der Händler den Rückkauf verlangt, ist der Händler in jedem Fall einer Vertragsbeendigung verpflichtet, H. auf Verlangen seinen Lagerbestand an
Vertragsware ganz oder teilweise zu verkaufen. Auch in diesem Fall bestimmt sich der Rückkaufpreis gemäß Ziff. 4 und Ziff. 5, es sei denn, der Händler weist H. innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des schriftlichen Rückkaufverlangens eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nach. Letzterenfalls kann H. den Rückkauf der betreffenden Lagerware nur zu einem der von dem Händler nachgewiesenen Verkaufsmöglichkeit entsprechenden Rückkaufpreis verlangen. 15. (§ 19) 6. (Ist die Beendigung des Vertrages auf von H. zu vertretende Vorgänge zurückzuführen, auf Grund deren dem Händler Schadensersatzansprüche gegen H. zustehen, so werden diese Schadensersatzansprüche durch die vorstehenden Regelungen über den Rückkauf des Lagerbestandes an Vertragsware weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.) Jedoch haftetH. nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.
Nachdem die Beklagte es dem Kläger gegenüber abgelehnt hatte, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen, hat dieser Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten die Verwendung der genannten sowie fünf weiterer Klauseln, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (Klageanträge 2, 3, 6, 7 und 8), im Rahmen von H. -Vertragshändlerverträgen zu untersagen und ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Klausel 1 teilweise - hinsichtlich § 3 Ziff. 2 Satz 2 HV - sowie bezüglich der Klauseln 2, 3 und 6 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht der Beklagten die Verwendung der Klausel 1 insgesamt sowie weiter der Klauseln 5, 7, 8, 10, 14 und 15 untersagt und dem Kläger auch insoweit die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger , im übrigen auf eigene Kosten, zu veröffentlichen; die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte zunächst die Abweisung der Klage bezüglich des nur vom Berufungsgericht für unzulässig erklärten Teils der Klausel 1 (§ 3 Ziff. 1 Buchst. c und Ziff. 2 Satz 1 HV) sowie bezüglich der Klauseln 5, 10, 14 und 15 begehrt. Sie hat die Revision mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen , soweit diese gegen die Untersagung der Verwendung des 2. Halbsatzes der Klausel 5 "zahlbar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt" gerichtet war; im übrigen verfolgt sie ihre Revision weiter. Der Kläger erstrebt mit seiner unselbständigen Anschlußrevision weiterhin eine Verurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen 4, 9, 11, 12 und 13.

Entscheidungsgründe:

A.

Sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlußrevision des Klägers haben teilweise Erfolg. Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle der Klauseln, deren Verwendung der Kläger beanstandet, sind die §§ 307 ff. BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Dabei ist ohne Belang, daß eine "Verwendung" Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch darin besteht, daß der Verwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluß neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, unter I m.w.Nachw.). Die von der Beklagten mit ihren Händlern geschlossenen Verträge sind Dauerschuldverhältnisse, auf die nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB vom 1. Januar 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, unab-
hängig davon, ob die Verträge vor oder nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, unter I 2). I. Das Berufungsgericht hält das der Beklagten in § 3 Ziff. 1 Buchst. c HV eingeräumte Direktverkaufsrecht mangels wirksamer Ausgleichsregelung in Ziff. 2 Satz 1 (Klausel 1) mit der Begründung für unzulässig, die Regelung in Ziff. 2 Satz 1 entspreche nicht den Anforderungen des Transparenzgebotes. Es sei völlig unklar, was unter einem "angemessenen Ausgleich" zu verstehen sei, insbesondere ob dieser entgangenen Gewinn, laufenden Werbeaufwand, fehlinvestiertes Personal und dergleichen mehr umfassen solle. 1. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihren Vertragshändlern nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 124, 351, 356 f.) bei deren weitgehender Eingliederung in ihre Vertriebsorganisation und Abhängigkeit von ihren Weisungen und Entscheidungen - wie sie hier unstreitig vorliegen - für die mit einem Direktbelieferungsvorbehalt verbundene Beeinträchtigung einen angemessenen Ausgleich gewähren muß. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hat, auch daraus ergeben, daß dieser Ausgleich nicht klar und verständlich bestimmt ist. Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663 = NZM 2004, 903 unter II 1). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, daß
die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738, unter II 2 a). Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 und 3. März 2004, aaO).
b) Danach ist die Ausgleichsregelung in § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV unter Transparenzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Senat kann die für diese Prüfung erforderliche Auslegung der Klausel selbst vornehmen, weil die Bestimmung nach dem Willen der Beklagten über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus Anwendung finden soll (st. Rspr., Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1017, unter II 2). Der Anspruch des Händlers auf angemessenen Ausgleich setzt auf der Tatbestandsseite eine nachweisliche Beeinträchtigung des Absatzes des Händlers durch einen Direktverkauf der Beklagten voraus. Art und Umfang des Ausgleichs werden also durch die im Einzelfall festzustellende Beeinträchtigung bestimmt. Hat diese zur Folge, daß dem Händler Gewinn entgeht, kann danach kein Zweifel bestehen, daß der Ausgleich diesen Gewinn umfassen soll. Damit sind - wie die Revision zu Recht geltend macht - zugleich die zur Erzielung des Gewinns erforderlichen Aufwendungen für Werbung, Personal und ähnliches abgegolten. Soweit die Absatzbeeinträchtigung im Einzelfall mit anderen oder weiteren wirtschaftlichen Nachteilen für den Händler verbunden ist, sind diese nach der Klausel ebenfalls in den Ausgleich einzubeziehen. Eine konkrete Aufzählung aller in Betracht kommenden Nachteile würde die Gefahr der Unvollständigkeit in sich bergen und ist deshalb weder möglich noch zumutbar. Es ist deshalb zulässig, den "angemessenen Ausgleich" für die mit dem Direktbeliefe-
rungsvorbehalt verbundene Benachteiligung auf der Grundlage einer vermögensmäßigen Bewertung der durch Direktverkäufe verursachten Absatzbeeinträchtigung im konkreten Fall herbeizuführen, wie sie von der Beklagten - für den Vertragshändler erkennbar - mit der Klausel 1 beabsichtigt ist.
c) Die Ausgleichsregelung des § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV wird, anders als die Revisionserwiderung meint, auch nicht durch Satz 2 der Bestimmung intransparent , so daß offenbleiben kann, ob der Inhalt von Satz 2 bei der Beurteilung von Satz 1 noch Berücksichtigung finden kann, nachdem er von den Vorinstanzen übereinstimmend - und von der Revision nicht angegriffen - für unwirksam erklärt worden ist. Gemäß § 3 Ziff. 2 Satz 2 HV sollte der Ausgleich gegebenenfalls von der Beklagten nach billigem Ermessen bestimmt werden. Damit war der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB vorbehalten, aber nicht und folglich auch nicht abweichend von Satz 1 oder irreführend geregelt, welche Beeinträchtigung angemessen auszugleichen ist. Daß die Voraussetzungen unklar sind, unter denen der Beklagten das Leistungsbestimmungsrecht zustehen sollte ("gegebenenfalls"), macht nicht die sich aus Satz 1 ergebenden objektiven Kriterien für den angemessenen Ausgleich undurchschaubar, an denen sich auch das bei einer einseitigen Leistungsbestimmung anzuwendende, wenn auch nach § 315 Abs. 3 BGB nur beschränkt überprüfbare billige Ermessen auszurichten hätte. 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV weiter nicht deshalb unwirksam, weil die Klausel die Beweislast für die Beeinträchtigung des Absatzes dem Händler auferlegt.
a) Gemäß § 309 Nr. 12 BGB ist eine Bestimmung nur unwirksam, wenn der Verwender dadurch die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert. Die Vorschrift setzt ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung des § 11
Nr. 15 AGBG eine Abweichung von der sonst geltenden Rechtslage voraus (BGHZ 127, 275, 282). Daran fehlt es hier. Die Beweislastverteilung in § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV entspricht der ungeschriebenen Grundregel, daß jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat, und danach den Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft (Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3 a; BGHZ 116, 278, 288; 113, 222, 224 f.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdnr. 17a). Der Händler müßte eine Absatzbeeinträchtigung und eine damit einhergehende Benachteiligung ebenfalls beweisen, wenn er einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, jetzt: § 280 BGB, durch einen unbefugten Direktverkauf seitens der Beklagten geltend machen würde.
b) Der Händler wird auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sich die Beklagte einen Direktverkauf an Großkunden vorbehält, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten mindestens 50 Automobile abnehmen, und dem Händler für eine dadurch verursachte Absatzbeeinträchtigung Ausgleich verspricht, aber die Beweislast dafür ihm auferlegt. Zum einen gibt es sachliche Gründe für die in § 3 Ziff. 1 Buchst. c HV vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlich geltenden Direktbelieferungsverbot. Die Beklagte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, Großkunden besondere Konditionen zu gewähren und sie persönlich zu betreuen, um sie - auch zum Vorteil der Händler - dauerhaft und unabhängig von ihrem jeweiligen Standort an die Marke zu binden und den damit verbundenen Werbeeffekt zu nutzen.
Zum andern wird der Händler durch die ihm auferlegte Beweislast nicht unbillig belastet. Ob und inwieweit durch Direktverkäufe an Großabnehmer im Einzelfall die Absatzchancen des Händlers beeinträchtigt werden und ihm deshalb ein Ausgleichsanspruch nach § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV zusteht, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen seines Geschäftsbetriebs und den sich ihm danach - ohne die Möglichkeit eines Direktverkaufs durch die Beklagte - bietenden Erwerbschancen ab. Diese kann im Prozeß eher der Vertragshändler als die Beklagte darlegen und beweisen. Soweit er für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs zur Erfüllung seiner Darlegungslast auf nähere Informationen zur Ausgestaltung der Direktlieferungen im einzelnen angewiesen ist, sind die Anforderungen an seinen Vortrag gering. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Prozeßgegner eine sekundäre Behauptungslast , wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner - wie hier die Beklagte - zumutbar nähere Angaben machen kann (Senatsurteile vom 18. Mai 2005, aaO , unter II 3 b cc; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 = WM 1999, 1034, unter II 2 b aa; BGHZ 145, 170, 184). II. Die Klausel 4 (§ 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV) hat das Berufungsgericht für unbedenklich gehalten. Da der Händler nach § 6 Ziff. 3 a Satz 1 HV verpflichtet sei, Ersatzteile anderer Hersteller nur zu verwenden, wenn der Qualitätsstandard der Originalteile gewahrt sei, könne ihm hierfür auch die Beweislast auferlegt werden, zumal sich die Verwendung von Identteilen ohne Wissen des Herstellers allein in der Sphäre des Händlers und jenseits der dem Hersteller obliegenden Produktbeobachtungspflicht abspiele. Dagegen wendet sich die Anschlußrevision zu Recht, so daß der Beklagten die Verwendung dieser Klausel zu untersagen ist.
1. Die Bestimmung ist allerdings entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht deshalb gemäß § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, weil dadurch die Beweislast zum Nachteil der Händler geändert würde. Die Anschlußrevision beruft sich darauf, die Beweislast für die Voraussetzungen des in § 6 Ziff. 3 a Satz 1 HV aufgestellten Verbots des Vertriebs und der Verwendung bestimmter Ersatzteile trage nach allgemeinen Grundsätzen des nationalen Rechts die Beklagte als diejenige, die Rechte aus dem Verbot herleite. Diese Argumentation lässt den Zusammenhang der Sätze 1 und 2 und den Umstand außer acht, daß § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV von vornherein den Inhalt des in Satz 1 bestimmten Verbots mitbestimmt. Die Beklagte verbietet den Händlern durch § 6 Ziff. 3 a HV nicht nur den Vertrieb und die Verwendung von mit Vertragsware im Wettbewerb stehenden Ersatzteilen, bei denen feststeht, daß sie deren Qualitätsstandard nicht erreichen, sondern bereits dann, wenn lediglich der Vollbeweis für einen vergleichbaren Qualitätsstandard vom Händler nicht erbracht ist. Die Frage kann deshalb nur sein, ob ein solches Verbot die Händler entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. 2. Die Anschlußrevision macht weiter vergeblich geltend, eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich schon daraus, daß § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV bei grammatikalisch korrekter Interpretation sinnlos und deshalb intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) sei. Sie meint, Satz 2 nehme mit den Wörtern "diese Ersatzteile" Bezug auf die in Satz 1 enthaltene nähere Bestimmung "die mit Ersatzteilen der Vertragsware im Wettbewerb stehen und nicht deren Qualitätsstandard erreichen". Bezüglich solcher Ersatzteile könne der Händler den von ihm in Satz 2 geforderten Nachweis nicht erbringen. Was für Ersatzteile gelten solle, die mit Ersatzteilen der Vertragsware im Wettbewerb stehen und denselben oder einen Qualitätsstandard haben als diese, sei ungeregelt.
Die Sinnlosigkeit einer solchen ausschließlich an der Grammatik orientierten Auslegung muß sich dem Vertragspartner des Verwenders jedoch aufdrängen. Er kann deshalb keinen Zweifel daran haben, daß die Bezugnahme auf "diese Ersatzteile" in Satz 2 nicht so gemeint sein kann, wie die Anschlußrevision sie verstehen möchte, sondern daß damit alle Ersatzteile angesprochen sind, die mit Ersatzteilen der Vertragsware in Wettbewerb stehen und deren Qualitätsstandard ungeklärt ist. 3. Die Klausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Dabei kann offenbleiben, ob die Klausel den Händler deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie - wie die Anschlußrevision rügt - den Anforderungen des Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Abl. (EG) Nr. L 145/25 vom 29. Juni 1995, im weiteren: GVO 1475/95) oder der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugssektor (Abl. (EG) Nr. L 203/30 vom 1. August 2002, im weiteren: GVO 1400/2002) nicht genügt und deshalb nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig ist (vgl. zur unangemessenen Benachteilung des Vertragspartners des Verwenders durch nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtige Bestimmungen BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO, unter I). Die Bestimmung ist schon unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam.
a) Grundsätzlich besteht zwar zum Schutz des Ansehens der Marke und unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten ein anerkennenswertes Interesse des Kraftfahrzeugherstellers daran, daß Ersatzteile, die der Händler bei der In-
standsetzung oder –haltung von Automobilen der Vertragsware verwendet und die für die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs von funktionaler Bedeutung sind, seinen Qualitätsansprüchen genügen. Eine entsprechende Bindung der Händler versetzt ihn zudem in die Lage, für einen zuverlässigen Kundendienst mit einer qualitativ gleichmäßigen Ersatzteilversorgung bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in jedem beliebigen Betrieb seines Vertriebs- bzw. Werkstattnetzes zu werben und bei seinen Kunden ein entsprechendes Vertrauen zu begründen (BGHZ 81, 322, 333 ff.).
b) Der einzelne Händler wird allerdings selbst kaum je den Beweis dafür führen können, daß mit der Vertragsware in Wettbewerb stehende Ersatzteile denselben Qualitätsstand haben wie jene. Die Feststellung der Qualitätsgleichheit ist nicht einfach. Es geht nicht nur um relativ leicht feststellbare Merkmale wie konstruktive Gestaltung, Maßhaltigkeit usw., sondern auch um Werkstofffragen , angewendete Bearbeitungsverfahren und ähnliches. Der Kraftfahrzeughersteller ist im Rahmen seiner Wareneingangskontrolle auf solche Prüfungen eingerichtet, der Händler ist jedoch hierzu kaum in der Lage (Schütz in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., EG-Gruppenfreistellungen – Branchen -Regelungen: Kfz-Vertrieb (Neufassung 1995), Art. 3 Rdnr. 11). Faktisch verfügt nur der Kraftfahrzeughersteller als Produzent des Gesamtteils über alle Informationen, die notwendig sind, um das Qualitätsniveau eines Einzelteils zu bewerten (Ebenroth/Lange/Mersch, Die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, 1995, Rdnr. 105). Das dem Händler in § 6 Ziff. 3 a Satz 1 HV vom Hersteller eingeräumte Recht, auch mit der Vertragsware in Wettbewerb stehende Ersatzteile zu verwenden , die denselben Qualitätsansprüchen genügen wie diese, liefe deshalb
weitgehend leer, wenn der Händler gemäß Satz 2 der Regelung den Vollbeweis für die entsprechende Qualität erbringen müßte.
c) Jedenfalls für Identteile, das heißt für Ersatzteile, die derselben Fertigung entstammen wie die Vertragsware (vgl. zur Begriffsbildung BGHZ 81, 322, 325), bedarf es eines solchen Vollbeweises zur Wahrung der berechtigten Interessen des Herstellers auch nicht, sondern es genügt bereits eine aussagekräftige Bescheinigung des Teileherstellers darüber, daß die - mit Vertragsware in Wettbewerb stehenden - Ersatzteile denselben Qualitätsstandard haben wie jene. aa) Solche Bescheinigungen sind in den für den Kraftfahrzeugvertrieb maßgeblichen EG-Gruppenfreistellungsverordnungen nach Art. 81 Abs. 3 EG vorgesehen und für den Händler verhältnismäßig einfach zu erlangen. In Erwägungsgrund 8 der bis zum 30. September 2002 geltenden GVO 1475/95 heißt es: "Die Händler müssen die Freiheit haben, Teile, die den vom Lieferanten angebotenen qualitativ entsprechen, bei Dritten zu beziehen, zu verwenden und weiterzuvertreiben. Es ist davon auszugehen, daß alle derselben Fertigung entstammenden Teile gleichwertig und gleichen Ursprungs sind; nötigenfalls haben die Hersteller, die den Vertriebshändlern Ersatzteile anbieten, zu bestätigen, daß diese den Teilen entsprechen, die dem Fahrzeughersteller geliefert werden." In Art. 1 Abs. 1 Buchst. t Satz 1 der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen GVO 1400/2002 werden Ersatzteile, die von gleicher Qualität sind wie die Bauteile, die für die Montage des Neufahrzeugs verwendet werden oder wurden , und die nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen hergestellt werden, die vom Kraftfahrzeughersteller für die Herstellung der Bauteile oder Ersatzteile des fraglichen Kraftfahrzeugs vorgegeben wurden, als Origi-
nalersatzteile definiert. Dabei handelt es sich um die zuvor als Identteile bezeichneten Ersatzteile (Schütz in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 5. Aufl., EG-Gruppenfreistellungen, Branchen-Regelungen Kfz-Vertrieb (VO(EG)1400/2002), Art. 1 Rdnr. 19). Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. t Satz 3 GVO 1400/2002 wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß Ersatzteile Originalersatzteile in dem genannten Sinne sind, sofern der Teilehersteller bescheinigt , daß diese Teile von gleicher Qualität sind wie die für die Herstellung des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und daß sie nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen des Kraftfahrzeugherstellers hergestellt wurden. bb) Mit der Vorlage der genannten Bescheinigungen würde - wie auch die Anschlußrevisionserwiderung anerkennt - den berechtigten Interessen des Herstellers genügt. Sie würden den Hersteller davon in Kenntnis setzen, daß und welche Ersatzteile der Händler aus welchen Bezugsquellen außerhalb der Vertragsware verwendet oder vertreibt, und ihm einen verläßlichen Anhaltspunkt für den Qualitätsstand dieser Ersatzteile liefern. Der Hersteller von Identteilen ist Vertragspartner des Kraftfahrzeugherstellers für die Produktion von Neu- bzw. Ersatzteilen für die Vertragsware. Es besteht kein Grund, warum der Kraftfahrzeughersteller Anlaß haben sollte, einer Bescheinigung seines Vertragspartners grundsätzlich zu mißtrauen. Die Beklagte würde deshalb ihre Händler entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn sie von ihnen zum Nachweis der Qualität von Identteilen mehr verlangen würde als die entsprechende Bescheinigung des Teileherstellers.
d) Die Anschlußrevisionserwiderung meint daher auch, die Händler könnten den von ihnen in § 6 Ziff. 3 a HV geforderten Beweis mit einer solchen Bescheinigung führen. Dies kommt jedoch in der Klausel nicht klar und verständ-
lich zum Ausdruck, so daß sie für Identteile jedenfalls dem Transparenzgebot nicht genügt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zwar wird nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. t Satz 3 GVO 1400/2002 (und ähnlich nach dem Erwägungsgrund 8 zur GVO 1475/95) bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß die Identteile von gleicher Qualität sind wie die Bauteile, die für die Montage des Neufahrzeugs verwendet werden oder wurden und die nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen hergestellt werden, die vom Kraftfahrzeughersteller für die Herstellung der Bauteile oder Ersatzteile des fraglichen Kraftfahrzeugs vorgegeben wurden, wenn der Teilehersteller dies bescheinigt. Es ist nach der Klausel jedoch unklar, ob allein durch diese Vermutung die in § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV aufgestellte gegenteilige Vermutung, daß nämlich die Ersatzteile, die mit Vertragsware in Wettbewerb stehen, deren Qualitätsstandard nicht erreichen, widerlegt werden kann. Für den Händler können deshalb berechtigte Zweifel bestehen, ob er den Beweis der qualitativen Gleichwertigkeit von Identteilen mit einer Bescheinigung des Teileherstellers führen kann. Es erscheint aus der Sicht des durchschnittlichen Vertragshändlers jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der Hersteller von ihm nach § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV eine weitergehende Beweisführung, z. B. eine stichprobenartige Kontrolle der Richtigkeit der Bescheinigung, verlangen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 145, 203, 220, m.w.Nachw.) folgt aus dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), daß die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung muß der Gefahr vorbeugen, daß der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder mißverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertrags-
partner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist hier der Fall. § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV begründet die Gefahr, daß der Händler von der - nach § 6 Ziff. 3 a Satz 1 HV berechtigten - Verwendung qualitativ gleichwertiger Identteile absieht, weil er nicht erkennt, daß er den von ihm mit der Klausel geforderten vollen Beweis für deren Qualitätsstand allein mit einer entsprechenden Bescheinigung des Teileherstellers führen kann.
e) Ist danach § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Händlers jedenfalls insoweit unwirksam, als die Bestimmung Identteile betrifft, kann dahinstehen, ob sie für sogenannte Nachbauteile, die von Teileherstellern stammen, die nicht Zulieferer des Kraftfahrzeugherstellers sind (vgl. BGHZ 81, 322, 325), einer Inhaltskontrolle am Maßstab des AGBRechts standhalten würde. Da die Klausel sprachlich nicht zwischen Identteilen und Nachbauteilen differenziert, könnte sie auch für Nachbauteile nicht aufrecht erhalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899, unter II 2) ist eine geltungserhaltende Reduktion von Formularklauseln auf einen zulässigen Kern, die nur durch eine sprachliche und inhaltliche Umgestaltung erreicht werden könnte, unzulässig. III. Die Bestimmung des Händlereinkaufspreises in Klausel 5 (§ 7 Ziff. 1 1. Halbsatz HV) benachteiligt nach Auffassung des Berufungsgerichts den Händler unangemessen, weil er sich bei bestellten, aber noch nicht verkauften Autos nicht gegen eine für ihn möglicherweise ungünstige Preisgestaltung wehren könne. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Klausel gewährt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, durch das der Händler entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
1. Sie ist nicht durch § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen. Die Einräumung und nähere Ausgestaltung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist - auch wenn sie den Preis betrifft - gemäß §§ 307 ff. BGB überprüfbar , weil durch eine solche Regelung davon abgewichen wird, daß grundsätzlich (§ 305 BGB) Leistung und Gegenleistung im Vertrag festzulegen sind (BGHZ 81, 229, 232; 93, 252, 255; 124, 351, 362). 2. Es kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die Beklagte ihren Vertragshändlern durch den Händlervertrag anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BGHZ 142, 358, 379 ff.; 124, 351, 361 ff.) überhaupt keine Grundrabatte oder vergleichbaren Leistungen zusichert. Das hätte zur Folge, daß der Leistung des Vertragshändlers für die Beklagte als verbindlich zugesagte Gegenleistung allein der Wettbewerbsvorsprung gegenüberstünde , den der Vertragshändler durch die Teilnahme am Goodwill des Herstellers und durch die Beschränkung des Absatzes der Vertragswaren auf die vertraglich gebundenen Händler gewinnt. Damit würde sich der Vertragshändler , wenn er wie hier weitgehend in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert und von deren Weisungen und Entscheidungen abhängig ist, hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Existenz völlig in die Hände des Herstellers begeben (BGHZ 142, 358, 379 f.). 3. Jedenfalls durch die einzelnen Kaufverträge, die der Händler mit der Beklagten über die Vertragsware schließt, ist nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 145 ff. BGB der Händlereinkaufspreis endgültig zu bestimmen. Solche Kaufverträge kommen durch die Bestellungen des Händlers und die entsprechenden Auftragsbestätigungen der Beklagten zustande, über deren Erteilung gemäß § 1 Ziff. 4 Satz 4 HV binnen zwei Wochen nach der Bestellung zu entscheiden ist. Mit diesen Verträgen ist nach der gesetzlichen Regelung der Vertragspreis für beide Parteien grundsätzlich bindend festzulegen. Außerdem
kann nach § 150 Abs. 2 BGB der Händler den Abschluß des Kaufvertrages auch ablehnen, wenn sich der von der Beklagten mitgeteilte Händlereinkaufspreis in der Zeit zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung geändert hat. Davon weicht § 7 Ziff. 1 1. Halbsatz HV ab, indem er der Beklagten das Recht einräumt, den Preis auch nach der Bestellung des Händlers beliebig zu ändern und damit den Vertragspreis einseitig und für den Händler bindend festzusetzen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, daß die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 3; BGHZ 142, 358, 381; 124, 351, 362 f.). In jedem Fall müssen die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sein. Diesen Anforderungen wird die beanstandete Klausel nicht gerecht. Gründe für eine einseitige Änderung des Händlereinkau fspreises nach der Bestellung durch den Händler werden in der Klausel nicht genannt. Sie gibt der Beklagten die Möglichkeit, die Handelsspanne des Händlers einseitig zu verringern, ohne dafür an einschränkende Voraussetzungen gebunden zu sein. Dadurch werden die vertraglichen Interessen des Händlers erheblich beeinträchtigt. Er muß sich jedenfalls auf den zur Zeit der Auftragsbestätigung geltenden Händlereinkaufspreis verlassen und damit kalkulieren können. Soweit für ihn - etwa bei der Bestellung von Lagerware - kein dringender Beschaffungsbedarf besteht, kann er auch ein Interesse daran haben, von einer Bestel-
lung vorläufig Abstand zu nehmen, wenn sich der Händlereinkaufspreis in der Zeit zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung erhöht hat. Die Klausel gibt der Beklagten dagegen die Möglichkeit, ohne Einschränkungen in die Kalkulationsgrundlagen des Händlers einzugreifen und damit dessen Verdienstchancen zu mindern, obwohl diese für ihn den wesentlichen Vertragszweck darstellen. Die berechtigten Belange der Händler werden entgegen der Auffassung der Revision nicht in ausreichendem Maße gewahrt dadurch, daß sich die Beklagte gemäß § 7 Ziff. 2 HV an einen bei der Auftragsbestätigung geltenden Händlereinkaufspreis gebunden hält, wenn eine danach erfolgte Preiserhöhung von dem Händler aus gesetzlichen Gründen nicht an den Endabnehmer weiterberechnet werden kann. Zum einen zwingt sie dadurch den Vertragshändler dazu, sich seinerseits gegenüber dem Endabnehmer eine Preiserhöhung vorzubehalten , soweit dies gesetzlich zulässig ist. Kann oder will der Händler etwa aus Gründen der Marktsituation oder des Wettbewerbs einen solchen Vorbehalt gegenüber seinem Kunden nicht durchsetzen, hilft ihm die Regelung des § 7 Ziff. 2 HV nicht. Zum andern steht auch, soweit Fahrzeuge noch nicht weiterverkauft sind, nicht fest, daß er eine Erhöhung des Händlereinkaufspreises durch eine Erhöhung des - im übrigen von der Beklagten empfohlenen - Endverkaufspreises auszugleichen vermag. IV. Die in der Klausel 9 (§ 11 Ziff. 4 HV) vorgesehene hälftige Teilung der Kosten einer im Schiedsgutachterverfahren ergangenen Entscheidung zwischen dem Händler und der Beklagten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es entspreche gefestigten Rechtsgrundsätzen, daß die Kosten des Schiedsgutachters im Zweifel den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last fielen. Dagegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.
Selbst wenn es, wie die Anschlußrevision meint, eine allgemeine Rechtsauffassung des Inhalts, der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne die Verteilung der Kosten für ein Schiedsgutachten in der genannten Weise festlegen, nicht geben mag, ist die Beurteilung durch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend. Es hat entgegen der Rüge der Anschlußrevision auch nicht rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) Sachvortrag des Klägers übergangen, aufgrund dessen die Kostenverteilung als unangemessene Benachteiligung des Händlers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen wäre. Der Umstand , daß das Schiedsgutachterverfahren und die Kostenregelung in § 11 HV für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragsware sowie über den Umfang der Bevorratung mit Vertragsware und/oder Typen und Anzahl der vorzuhaltenden Vorführwagen vorgesehen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, die Kostenregelung verleite die Beklagte dazu, jeweils Mindestmengen und eine Bevorratung zu verlangen, die der Händler nach Treu und Glauben nicht akzeptieren müsse. Zwar mag das mit dem Schiedsgutachterverfahren verbundene finanzielle Risiko für einen wirtschaftlich schwachen Händler im Einzelfall schwerer wiegen als für die Beklagte. Das allein macht aber eine Kostenteilung, die für beide Vertragsparteien Veranlassung sein wird, vor Übergang in das Schiedsgutachterverfahren die Berechtigung ihrer jeweiligen Forderung und den voraussichtlichen Nutzen des Verfahrens sorgfältig zu prüfen, noch nicht unangemessen. Die Anschlußrevisionserwiderung weist zudem zu Recht darauf hin, daß die Beklagte im Falle des ihr von dem Kläger unterstellten Verhaltens mit einer Vielzahl von Schiedsgutachterverfahren zu rechnen hätte, was ihr Kostenrisiko gegenüber dem des einzelnen Händlers insgesamt deutlich erhöhen würde. Schließlich weicht die Klausel entgegen der Auffassung der Anschlußrevision auch nicht von der in §§ 91 ff. ZPO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung ab, weil diese nur für die Kosten einer (gerichtlichen) Streitentschei-
dung Geltung beansprucht, aber nicht für die Kosten einer - mangels einer einvernehmlichen Regelung der Parteien erforderlichen - Leistungsbestimmung durch einen Sachverständigen. V. In der Klausel 10 (§ 14 Ziff. 4 Satz 1 HV) sieht das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des Vertragshändlers, weil sie mit der Formulierung "Aufwendungsersatz nach Maßgabe einheitlicher Berechnungsgrundlagen" nicht begriffsnotwendig die Einbeziehung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinns einschließe, zumal unklar bleibe, was unter einheitlichen Berechnungsgrundlagen zu verstehen sei. Außerdem reiche im Hinblick auf das der Beklagten eingeräumte "billige Ermessen" eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht aus, die nach § 307 Abs. 1 BGB erforderliche Konkretisierung der Voraussetzungen und des Umfangs eines entsprechenden einseitigen Bestimmungsrechts zu verankern. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung entgegen der Auffassung der Revision stand. 1. Es bestehen unter Berücksichtigung der oben (unter III 3) aufgeführten Voraussetzungen, unter denen sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten darf, zwar keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Aufwendungsersatz nach Berechnungsgrundlagen erfolgen soll, die von der Beklagten nach billigem Ermessen bestimmt werden. Die dafür maßgeblichen Faktoren wie der technisch notwendige Arbeitsaufwand und die bei den verschiedenen Gruppen von Vertragshändlern dafür anfallenden Kosten unterliegen im Laufe der Zeit Veränderungen, an die die Berechnung des Aufwendungsersatzes immer wieder angepaßt werden muß, so daß ein berechtigtes Interesse der Beklagten an dem Vorbehalt des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts besteht. Es wer-
den auch die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts in der Klausel tatbestandlich konkretisiert. 2. Diese Konkretisierung ist jedoch nicht klar und verständlich und genügt deshalb nicht den Anforderungen des Transparenzgebotes (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Als maßgebliche Berechnungsfaktoren werden zum einen der "für die jeweilige Garantieleistung technisch notwendige Arbeitsaufwand" und zum anderen die "betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt der hinsichtlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Händlerbetriebe" genannt. Bei dem erforderlichen Arbeitsaufwand handelt es sich zwar um eine eindeutige, auch für den Händler ohne weiteres nachvollziehbare Maßgabe. Für die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt der hinsichtlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Händlerbetriebe gilt dies jedoch nicht.
a) Es ist schon unklar, was mit dem Begriff der "betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten" gemeint ist. Insoweit stellt sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob davon auch der Gewinn der Händler bei vergleichbaren Arbeiten außerhalb von Garantieleistungen umfaßt ist. Die Frage wird auch durch den nachfolgenden Verweis auf die "Kostenstruktur" der für die Berechnung maßgeblichen Händlerbetriebe nicht beantwortet. Darin kann der Unternehmergewinn enthalten sein, eindeutig ist dies jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die Einbeziehung eines dem Händler zustehenden kalkulatorischen Gewinns weiter nicht aus dem Umstand , daß es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt. Der Aufwendungsersatz , der nach § 670 BGB einem rechtsgeschäftlich Beauftragten zusteht, umfaßt - anders als im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag, bei der der Geschäftsführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder seines
Gewerbebetriebs handelt und Anspruch auf die übliche Vergütung hat (BGHZ 143, 9, 16; 65, 384, 389 f.) - gerade nicht den Gewinn, weil der Beauftragte unentgeltlich tätig wird. Bei Vorliegen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB erhält der Geschäftsführer in erster Linie die vereinbarte oder eine übliche (§§ 612, 632 BGB) Vergütung, die einen Gewinn einschließt; Aufwendungsersatz ist dagegen nur zu leisten, soweit er nicht schon in der Vergütung enthalten ist (Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl., § 675 Rdnr. 8).
b) Unklar ist außerdem, wie die hinsichtlich Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Betriebe bestimmt werden, die für eine Berechnung des durchschnittlichen Aufwandes maßgeblich sein sollen. Der Händler kennt die in Betracht kommenden Vergleichsbetriebe nicht. Er kann deshalb insoweit weder eine Berechnung der Beklagten überprüfen noch auf eine Änderung der Berechnungsweise hinwirken, wenn sich für ihn im Hinblick auf die Entwicklung bei den Vergleichsbetrieben ein Anpassungsbedarf ergibt.
c) Nicht eindeutig ist schließlich die Formulierung "unter Berücksichtigung" des Arbeitsaufwandes und der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten. Die bloße Berücksichtigung kann, muß aber keinen vollen Ausgleich des durchschnittlich entstehenden Aufwandes bedeuten. VI. Die Klausel 11 (§ 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a und b HV) hält das Berufungsgericht für unbedenklich. Dadurch daß der Händler nach Beendigung des Vertrages einen Rückkauf seines Lagerbestandes an Vertragsware durch die Beklagte nur insoweit verlangen könne, als er die Ware unmittelbar von dieser bezogen habe (Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a), werde, so meint das Berufungsgericht, die sich aus Art. 6 und Art. 9 GVO 1475/95 ergebende Berechtigung des Händlers , Ware im Querbezug zu erwerben, nicht ausgehöhlt. Es erscheine als Überspannung der Rücksichtspflichten des Herstellers, wenn dieser bei Ver-
tragsbeendigung vom Händler anderweitig bezogene Ware zurückkaufen müsse , zumal diese teurer sein könne als im Direktbezug erworbene Ware. Soweit Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b die Rückkaufverpflichtung des Herstellers auf Ware beschränke , deren Abnahme, Vorhaltung und Lagerung "im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung" geboten war, sei die Klausel nicht intransparent, weil sich aus dem übrigen Vertragswerk hinlänglich ergebe, was damit gemeint sei. Diese Beurteilung beanstandet die Anschlußrevision teilweise zu Recht. 1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Rangverhältnis von § 19 Ziff. 2 Satz 1 und 3 HV sei unklar und die darin enthaltenen Regelungen seien widersprüchlich. § 19 Ziff. 2 Satz 1 HV begründet zunächst einen grundsätzlichen Anspruch des Händlers auf Rückkauf des Lagerbestandes an Vertragsware bei Vertragsbeendigung. Dieser Anspruch wird in den folgenden beiden Sätzen unter verschiedenen Gesichtspunkten eingeschränkt. Satz 2 schließt den Anspruch aus für den Fall, daß der Händler die Gründe für die Vertragsbeendigung zu vertreten hat. Satz 3 schränkt ihn in allen anderen Fällen ("im übrigen") ein auf die in Buchst. a) bis c) näher beschriebene Vertragsware. Daß danach der Rückkaufanspruch engeren Voraussetzungen unterliegt, als es nach Satz 1 zunächst den Anschein hat, und sich nicht etwa die Sätze 1 und 3 widersprechen , unterliegt keinem Zweifel. 2. Erfolglos rügt die Anschlußrevision weiter, § 19 Ziff. 2 Satz 3 HV schränke den Rücknahmeanspruch des Händlers in unzulässiger Weise ein, soweit die Beendigung des Händlervertrags durch eine außerordentliche Kündigung des Händlers herbeigeführt werde, die der Hersteller zu vertreten habe. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 124, 351, 368) halten zwar Klauseln , die nicht danach differenzieren, ob die Vertragsbeendigung von dem Vertragshändler , von dem Hersteller oder von keiner der Parteien zu vertreten ist, einer Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie auch im Falle einer fristlosen Kündi-
gung des Vertragshändlers aus einem von der Beklagten zu vertretenden Grund ersteren nicht unangemessen benachteiligen. Der hier zu beurteilende Vertrag enthält jedoch eine hinreichende Differenzierung. Für den Fall der von der Beklagten zu vertretenden Beendigung des Händlervertrages sind dem Händler durch § 19 Ziff. 6 Satz 1 HV ausdrücklich weitergehende Schadensersatzansprüche vorbehalten. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann auch auf Rücknahme der Vertragsware gerichtet sein, ohne daß der Anspruch auf die in § 19 Ziff. 2 Satz 3 HV genannte Vertragsware beschränkt ist. Die Schadensersatzpflicht geht inhaltlich dahin, den Vertragshändler so zu stellen, wie wenn der Vertrag weiter bestanden hätte. Hätte der Vertragshändler in diesem Fall den Lagerbestand veräußern können, so kann unter diesem Gesichtspunkt der Hersteller zum Schadensersatz in der Weise verpflichtet sein, daß er den Vertragshändler von den nunmehr nicht oder nur noch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu veräußernden Waren durch Rücknahme befreit (BGHZ 54, 338, 342; 124, 351, 368 f.; 128, 67, 70). Daß bei einem Schadensersatzanspruch der Händler anders als bei einem vertraglichen Rückkaufanspruch die Beweislast dafür trägt, daß er die Vertragsware bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses hätte verwerten können, läßt die Verweisung auf den Schadensersatzanspruch nicht als unangemessene Benachteiligung des Händlers erscheinen. Der Hersteller ist nicht verpflichtet , dem Händler durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mehr an Ausgleich zu gewähren, als er nach der gesetzlichen Regelung schuldet. 3. § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a HV hält jedoch einer Inhaltskontrolle auch für den Fall einer von keiner der Parteien zu vertretenden Beendigung des Händlervertrages nicht stand. Die Regelung schließt einen Rücknahmeanspruch des Händlers für solche Vertragsware aus, die er nicht unmittelbar von
der Beklagten bezogen hat. Damit verstößt die Beklagte gegen ihre nachvertragliche Treuepflicht, die die Grundlage für einen auch ohne eine Vereinbarung im Händlervertrag bestehenden Rücknahmeanspruch des Händlers bildet (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Voraussetzung für diesen Rücknahmeanspruch ist, daß der Hersteller den Vertragshändler verpflichtet hat, während der Dauer des Vertragshändlervertrages ein Lager zu unterhalten (BGHZ 54, 338, 344 ff.; 124, 351, 369 f.; 128, 67, 70). Das ist hier der Fall. Der Händler hat gemäß § 10 Ziff. 1 f HV ständig einen dem Marktpotential in seinem Vertragsgebiet angemessenen Lagerbestand an Vertragsware vorzuhalten. Die Beklagte gibt dem Händler Pläne betreffend die Lagerbestände an Vertragsware vor (§ 11 Ziff. 1 HV); sie kann außerdem von dem Händler den Abschluß einer Vereinbarung über den Umfang der Bevorratung mit Vertragsware verlangen (§ 11 Ziff. 3 HV). Aus dem Händlervertrag ergibt sich nicht, daß der Händler seiner Vertragspflicht zur Lagerhaltung nicht auch mit Vertragsware nachkommen könnte, die er nicht unmittelbar bei der Beklagten, sondern beispielsweise im Wege des sogenannten Querbezugs von anderen H. -Vertragshändlern bezogen hat. Vertragsware sind nach den dem Händlervertrag vorangestellten Begriffsbestimmungen "alle von der H. (North) - Beklagten - ihren Vertragshändlern angebotenen Automobile und Ersatzteile für Automobile". Erfüllt der Händler auch mit nicht unmittelbar bei der Beklagten bezogener Vertragsware in diesem Sinne seine Lagerhaltungspflicht, ist kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran haben könnte, solche Vertragsware von einem Rückkauf auszuschließen. Für andere als Vertragsware , also insbesondere für Fremdware, die mit Vertragsware in Wettbewerb steht, wird ein Rückkaufanspruch in § 19 Ziff. 2 HV schon grundsätzlich nicht begründet. Darauf, daß der Händler die Vertragsware bei Dritten mögli-
cherweise teurer als bei einem Direktbezug von der Beklagten eingekauft hat, kann es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ankommen, weil sich die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Rückkaufpreises in jedem Fall nach § 19 Ziff. 4 und Ziff. 5 HV (s. dazu unten unter VII. und VIII.) richtet. Der von der Anschlußrevisionserwiderung angeführten Gefahr, daß der Händler sein Lager kurz vor Beendigung des Vertrages durch Zukäufe künstlich aufbläht , wird durch die Regelung des § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b HV begegnet, nach der die Beklagte nur solche Vertragsware zurückkaufen muß, deren Abnahme , Vorhaltung und Lagerung im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war. 4. In § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b HV hat das Berufungsgericht zu Recht keine unangemessene Benachteiligung des Händlers gesehen. Der aus der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers hergeleitete Rücknahmeanspruch beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 338, 346) auf Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung durch den Eigenhändler im Interesse ordnungsmäßiger Vertragserfüllung geboten war. Der Händler soll nur die Folgen seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Hersteller, nicht auch das Risiko darüber hinausgehender eigener unternehmerischer Entscheidungen auf diesen abwälzen können. Diese in der Sache demnach nicht zu beanstandende Einschränkung des Rückkaufanspruchs kommt in § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b HV hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck, so daß die Klausel auch den Anforderungen des Transparenzgebotes (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) genügt. Die Anschlußrevision rügt vergeblich, es könne dem Händler nicht angesonnen werden, das übrige Vertragswerk auf Kriterien dafür zu durchforsten, was als "ordnungsgemäße Vertragserfüllung" gelten könne, wenn sich die Beklagte unter Hinweis auf die Klausel weigere, Teile des Lagerbestandes zurückzukaufen. Aus der
Klausel ergibt sich eindeutig, daß der Umfang der Rücknahmepflicht der Beklagten mit dem Umfang der Lagerhaltungspflicht des Händlers in Zusammenhang steht. Es kann danach für den Händler keinem Zweifel unterliegen, daß es um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Hinblick auf die Lagerhaltung geht. Damit ist zugleich klar, daß für die nähere Bestimmung der "ordnungsgemäßen Vertragserfüllung" im Sinne von § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b HV die sich aus § 10 Ziff. 1 Buchst. f HV ergebende Verpflichtung zur Vorhaltung eines angemessenen Lagerbestandes an Vertragsware maßgeblich ist, welche gemäß § 11 Ziff. 1 HV durch von der Beklagten zu erstellende Pläne konkretisiert wird. Daß § 10 Ziff. 1 Buchst. f HV intransparent wäre, macht auch die Anschlußrevision nicht geltend. Damit steht zugleich fest, was als ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Sinne von § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b HV zu gelten hat. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht der Ansicht, daß sich aus dem Vertragswerk insgesamt hinlänglich klar ergibt, was hinsichtlich der Abnahme, Vorhaltung und Lagerung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung geboten ist. VII. Die Klausel 12 (§ 19 Ziff. 4 HV) hält einer Inhaltskontrolle nach Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls stand. Daß Automobile von der Beklagten zum Netto-Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht- oder sonstige Nebenkosten zurückgekauft würden, sei nicht zu beanstanden. Die Mehrwertsteuer könne der Händler beim Vorsteuerabzug in Anrechung bringen. Auf Frachtkosten, die beim Rückkauf anfielen, beziehe sich die Klausel nicht; diese seien vom Hersteller zu tragen. Die beim Erwerb entstandenen Frachtkosten brauche der Hersteller nicht zu ersetzen, weil der Händler in Gewinnerzielungsabsicht erwerbe und damit zugleich mit der Intention, die Frachtkosten über den Verkaufspreis auf den Käufer abzuwälzen. Es erscheine unbillig, wenn er im Falle der Vertragsbeendigung diese - ebenso wie sonstige Nebenkosten, z. B. sogenannte Dewachskosten - seinem Unternehmerrisiko zuzurechnenden
Kosten dem Hersteller überbürden könne. Soweit die Klausel den Begriff der Wertminderung enthalte, genüge sie dem Transparenzgebot, weil dieser Begriff auch Bestandteil gesetzlicher Regelungen sei und in den Fachkreisen, zu denen Automobilhändler zu zählen seien, weitgehend einheitliche Regeln und entsprechende Vorstellungen der Beteiligten bestünden, was unter Wertminderung eines Autos zu verstehen sei. Dagegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg. 1. Sie rügt zunächst vergeblich, die Beklagte brauche nach der Klausel beim Rückkauf von Automobilen keine Umsatzsteuer zu zahlen, die auf den Rückkauf entfallende Umsatzsteuer trage der Händler. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Anschlußrevision, daß es sich auch bei dem Rückkauf um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt und der Händler die darauf entfallende Umsatzsteuer als Steuerschuldner abzuführen hat (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG). § 19 Ziff. 4 HV schließt jedoch nicht aus, daß der Händler der Beklagten diese Umsatzsteuer zusätzlich zu dem sich aus der Bestimmung ergebenden Rückkaufpreis in Rechnung stellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1, jew. m.w.Nachw.) gilt allerdings grundsätzlich der für eine Leistung vereinbarte Preis auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts. Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben. Das ist hier der Fall. Der Senat kann die Klausel insoweit selbst auslegen, weil das Berufungsgericht eine Auslegung dahin, ob es sich bei dem nach § 19 Ziff. 4 HV zu bestimmenden Rückkaufpreis um einen
Brutto- oder einen Nettopreis handelt, nicht vorgenommen hat und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind. Für die Vereinbarung eines Nettopreises spricht bereits, daß Ausgangspunkt für die Berechnung des Rückkaufpreises der "Netto-Rechnungswert (das ist der Händlereinkaufspreis gemäß Faktura H. /Händler ohne Mehrwertsteuer )" ist. Die Umsatzsteuer, die der Händler bei dem ursprünglichen Erwerb des Fahrzeugs an die Beklagte zu entrichten hatte, stellt für ihn einen durchlaufenden Posten dar, den er im Wege des Vorsteuerabzugs (§ 15 UStG) geltend machen kann. Dasselbe gilt auch umgekehrt für die Beklagte beim Rückkauf. Hinzu kommt, daß § 19 Ziff. 4 HV die Preisbestandteile, die in die Kalkulation des Rückkaufpreises einfließen, im einzelnen aufführt, ohne die Umsatzsteuer zu erwähnen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei Abschluß des Händlervertrages den Rückkauf durch die Beklagte anders als die ursprüngliche Lieferung an den Händler für umsatzsteuerfrei halten könnten. Der Händler kann deshalb § 19 Ziff. 4 HV auch bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 124, 351, 358) nur dahin verstehen, daß die Klausel die Vereinbarung eines Nettopreises enthält und er der Beklagten die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen kann. Andernfalls müßte er für die Rechnung über den Rückkauf, zu deren Ausstellung er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet ist und in der nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG die Umsatzsteuer nach Steuersatz und Steuerbetrag anzugeben ist, die Mehrwertsteuer aus dem sich nach § 19 Ziff. 4 HV ergebenden Rückkaufpreis herausrechnen, obwohl dieser definitionsgemäß keine Umsatzsteuer enthält. Das widerspräche dem erkennbaren Willen und den Interessen beider Vertragsparteien.
2. Die Außerachtlassung von Fracht- und Nebenkosten, die der Händler beim Erwerb der Automobile gezahlt hat, bei der Berechnung des Rückkaufpreises hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht als unangemessene Benachteiligung des Händlers gewertet (§ 307 Abs. 1 Satz 1 HGB) und dabei entgegen der Ansicht der Anschlußrevision auch nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Besonderheiten des Rückkaufs zu Lasten der Händler unberücksichtigt gelassen. Zwar kommt der Händler mit dem Erwerb der Vertragsware seiner Lagerhaltungspflicht gegenüber der Beklagten nach und verliert er mit der Vertragsbeendigung die Möglichkeit, die Fracht- und Nebenkosten bei einem Weiterverkauf der Vertragsware dem Käufer aufzuerlegen. Bei letzterer handelt es sich aber um eine bloße unternehmerische Chance, deren Realisierung für den Händler nicht gesichert ist. Zudem dient die Verpflichtung zur Lagerhaltung der Kundenwerbung und der Marktbearbeitung (BGHZ 54, 338, 344). Von ihrer absatzfördernden Wirkung profitiert (auch) der Händler nicht allein durch den Verkauf der Lagerware. Die daraus folgende Unbedenklichkeit einer endgültigen Abwälzung der Fracht- und Nebenkosten auf den Händler ist unabhängig davon, ob die Beklagte - wie die Anschlußrevision geltend macht - Nebenkosten wie Dewachskosten bei einem erneuten Verkauf der Vertragsware dem Erwerber wiederum in Rechnung stellen kann und tatsächlich in Rechnung stellt. Aufgrund ihrer nachvertraglichen Treuepflicht hat die Beklagte dem Händler im Hinblick auf den Lagerbestand auszugleichen, was dieser durch die Vertragsbeendigung verliert bzw. nicht nutzen kann. Darauf, welche Möglichkeiten sie durch die Erfüllung ihrer Rücknahmepflicht gewinnt, kommt es nicht an.
3. Schließlich beanstandet die Anschlußrevision erfolglos, § 19 Ziff. 4 HV sei intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), soweit die Bestimmung den Begriff der Wertminderung verwende. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Begriff der Wertminderung in der Rechtssprache weit verbreitet ist, so etwa im Schadensersatzrecht und bei der Minderung. Er hat einen fest umrissenen Inhalt, wenn der Ausgangspunkt der Betrachtung feststeht, der hier durch den Händlereinkaufspreis vorgegeben ist. Es mag im Einzelfall schwer zu ermitteln sein, auf welche Umstände der relevante Markt in welchem Umfang mit einer Wertminderung reagiert. Das ist aber nicht Folge eines unklaren Begriffsverständnisses , sondern beruht auf tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des für die Subsumtion maßgeblichen Sachverhalts. VIII. Für wirksam hält das Berufungsgericht auch die Klausel 13 (§ 19 Ziff. 5 HV). Es hat ausgeführt, soweit die Klausel einen Rückkauf von Ersatzteilen zum Netto-Rechnungswert (Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer und Nebenkosten) vorsehe, gelte das oben (zu Klausel 12) Ausgeführte entsprechend. Die lediglich als Ausnahmeregelung anzusehende Bestimmung für den Fall, daß eine Ermittlung des Händlereinkaufspreises nicht möglich sei, dürfte im Zeitalter elektronischer Datenverarbeitung und entsprechender elektronischer Buchführung kaum noch zur Anwendung kommen. Es komme daher nicht darauf an, ob - wie die Klägerin unter Beweis gestellt habe - der Hersteller zurückgenommene Ware wiederum zum Händlereinkaufspreis oder nur mit einem Abschlag veräußern könne. Denn im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB müsse eine unangemessene Benachteiligung von einigem Gewicht vorliegen, was hier wegen der anzunehmenden absoluten Ausnahmeregelung zu verneinen sei. Außerdem sei die Klausel jedenfalls deshalb nicht als unbillig anzusehen, weil durchaus der Fall gegeben sein könne, daß zurückgenommene Ersatzteile vom Hersteller - etwa wegen inzwischen weiter gegangener Entwicklungen - nicht
mehr zum ursprünglichen Händlereinkaufspreis veräußert werden könnten. Die dagegen gerichtete Anschlußrevision bleibt ohne Erfolg. 1. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer und der Fracht- und sonstigen Nebenkosten kann auf die Ausführungen oben (unter VII 1 und 2) zum Rückkaufpreis für Automobile verwiesen werden. 2. Zu Unrecht ist die Anschlußrevision der Auffassung, Grundlage der Berechnung des Rückkaufpreises für Ersatzteile dürfe nicht der von dem Händler beim Erwerb gezahlte Händlereinkaufspreis sein, sondern müsse der Händlereinkaufspreis sein, der im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gelte, weil - nach dem revisionsrechtlich zugrundezulegenden Vortrag des Klägers - die Beklagte die Ersatzteile zu diesem Preis erneut an ihre anderen Vertragshändler verkaufen könne. Es geht bei der Rückkaufpflicht des Herstellers um einen angemessenen Ausgleich für die Lagerhaltungspflicht des Händlers. Die Anschlußrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß der Händler vor Nachteilen geschützt werden soll, die sich daraus ergeben, daß er das von ihm pflichtgemäß unterhaltene Warenlager nach Beendigung des Vertrages nur noch unter erschwerten Bedingungen verwerten kann (BGHZ 124, 351, 369 f.). Dieser Schutz wird erreicht, wenn der Händler den Betrag erhält, den er für den Erwerb der Ersatzteile aufgewendet hat. Die nachvertragliche Treuepflicht des Herstellers gebietet es nicht, den Händler zum Ausgleich für seine Lagerhaltungspflicht an Preissteigerungen teilhaben zu lassen, die während der Zeit der Lagerung der Ware eingetreten sind. 3. Auch die in § 19 Ziff. 5 HV enthaltene Alternativregelung für den Fall, daß sich der von dem Händler tatsächlich gezahlte Händlereinkaufspreis nicht mehr feststellen läßt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Dafür kann offen bleiben, ob die Bestimmung einen Ausnahmefall betrifft,
wie das Berufungsgericht meint, oder ob sie - wie die Anschlußrevision mit einer Verfahrensrüge nach § 286 ZPO geltend macht - vielfach zur Anwendung kommen muß, weil der Händler regelmäßig mehrere gleiche Teile auf Lager hat, die zu unterschiedlichen Zeiten erworben worden sind, ohne daß es ihm möglich ist festzustellen, welches Teil er zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Preis erworben hat. Entgegen der Ansicht der Revision führt die Ermittlung des Rückkaufpreises in diesem Fall nicht zu solchen Schwierigkeiten, dass die Rückkaufpflicht der Beklagten letztlich vereitelt wird. Die Preisermittlung auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltenden unverbindlichen Preisempfehlung der Beklagten abzüglich des Durchschnitts der in den letzten zwei Jahren vor der Vertragsbeendigung vorgenommenen Preiserhöhungen sowie abzüglich des Durchschnitts der in den letzten zwei Jahren vor der Vertragsbeendigung für den Ersatzteilbezug gewährten Händlerrabatte mag kompliziert sein, undurchführbar ist sie deshalb nicht. Sie ist auch für den Händler nachvollziehbar , weil ihm die maßgeblichen Faktoren aus der Zeit der Vertragsdurchführung bekannt sind. Die Berücksichtigung der Entwicklung der unverbindlichen Preisempfehlung und der Händlerrabatte in den letzten zwei Jahren wäre nur dann unangemessen, wenn die durchschnittliche maximale Lagerzeit von Ersatzteilen wesentlich geringer wäre. Das macht die Anschlußrevision jedoch nicht geltend. Die dieser Zeitspanne zugrunde liegende Vermutung, der Händler werde das betreffende Teil in den letzten zwei Jahren gekauft haben, ist deshalb nicht zu beanstanden. 4. Schließlich stellt auch der in der Klausel vorgesehene pauschale Abschlag von 10 % für den zu erwartenden Verwertungsverlust keine unangemessene Benachteiligung des Händlers dar, selbst wenn die Beklagte - wie die Anschlußrevision geltend macht - die zurückerworbene Ware, soweit sie sich nicht
von den von ihr ansonsten zu liefernden Neuteilen unterscheidet, zum aktuell geltenden Händlereinkaufspreis an andere Vertragshändler weiterverkaufen kann. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077, unter B 1; vgl. auch BGHZ 128, 67, 74) einen solchen Abschlag von 10 % gebilligt. Maßgeblich dafür ist die Erwägung , daß die Verwertung eines Ersatzteillagers nach Vertragsbeendigung erheblichen Schwierigkeiten begegnet, denen auch der Hersteller sich gegenübersehen kann. Denn die Rücknahmepflicht des Herstellers besteht nicht nur für neue Ersatzteile, sondern auch für solche Ersatz- und Austauschteile, die ihre Verkaufsfähigkeit (vollständig) verloren haben, weil sie beispielsweise infolge der Entwicklung modernerer Teile veraltet sind (BGHZ 124, 351, 370). Daß dadurch entstehende Verwertungsverluste mit insgesamt 10 % überbewertet sind, zeigt die Anschlußrevision nicht auf. IX. Klausel 14 (§ 19 Ziff. 7 HV) hat das Berufungsgericht für unwirksam erklärt mit der Begründung, sie benachteilige den Händler insofern unangemessen , als er auch bereits verkaufte, aber noch nicht ausgelieferte Ware in seinem Lagerbestand auf Verlangen des Herstellers ganz oder teilweise an diesen verkaufen müsse. Dadurch könne er unkalkulierbaren Schadensersatzansprüchen seiner Kunden ausgesetzt sein. Darüber hinaus bedeute die Klausel eine unangemessene Beeinträchtigung der dem Händler zuzubilligenden Dispositionsfreiheit , ohne daß dem ein darüber hinausgehendes schützenswertes Interesse des Händlers gegenüber stehe. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Der Senat teilt die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht dahin, daß sie die Beklagte auch zum Rückkauf solcher Teile des Lagerbestandes berechtigt, die der Händler zuvor bereits anderweitig verkauft hat. Rechtlich ändert der bloße Abschluß eines Kaufvertrags nichts daran, daß die verkauften
Teile bis zur Auslieferung und Übereignung an den Kunden weiterhin dem Lagerbestand des Händlers zuzuordnen sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff des Lagerbestandes nach der Definition in dem von der Revision vorgelegten Wirtschaftslexikon von Gabler "bei Handelsunternehmen den jeweiligen Vorrat an Waren". Auch diese Definition schließt nicht aus, daß der Händler im Hinblick auf einen Teil des genannten Vorrates bereits durch Kaufverträge gebunden ist. Eine Parallelwertung in der Laiensphäre mag allenfalls bei einem Stückkauf - etwa von Fahrzeugen - zu dem Ergebnis kommen, daß der Kaufgegenstand bereits bei Abschluß des Kaufvertrages aus dem Lagerbestand ausscheidet. Bei einem Gattungskauf, wie er insbesondere bei Ersatzteilen in Betracht kommt, gilt dies jedoch nicht. Der Gegenstand eines Gattungskaufes bleibt auch nach allgemeinem Verständnis Teil des Lagerbestandes jedenfalls, bis sich die Lieferverpflichtung des Händlers gemäß § 243 Abs. 2 BGB auf ein bestimmtes Teil konkretisiert hat. Dieser vom Wortlaut ausgehenden Auslegung der Bestimmung kann auch nicht entgegen gehalten werden, es verstehe sich nach deren Sinn und Zweck von selbst, daß der Hersteller keine verkaufte Ware zurückkaufen wolle. Die Revision begründet die Klausel mit dem berechtigten Interesse des Herstellers daran, den Verkauf der von ihm produzierten Markenwaren auf die in sein Vertriebssystem eingegliederten Vertragshändler zu beschränken. Dieses Interesse kann auch dann oder möglicherweise, je nach Drittkäufer, sogar in besonderem Maße bestehen, wenn der Händler Lagerware bereits anderweitig verkauft hat. Bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 124, 351, 358) ist deshalb ein Rückkaufrecht der Beklagten auch hinsichtlich solcher Ware, die der Händler bereits anderweitig verkauft hat, nicht ausgeschlossen.
2. Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen der Auffassung der Revision nicht stand. Der Händler verliert zwar, wenn er einen Teil seines Lagerbestandes vor Ausübung des Rückkaufrechtes durch die Beklagte bereits anderweit verkauft hat, nicht den ihm aus diesen Geschäften zustehenden Gewinn. Denn er kann nach der Klausel von der Beklagten einen höheren als den in § 19 Ziff. 4 und 5 HV angegebenen Rückkaufpreis verlangen, wenn er ihr innerhalb von vier Wochen eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nachweist. Er hat jedoch nur die Wahl, entweder gegenüber der Beklagten oder gegenüber seinem Kunden vertragsbrüchig zu werden, wenn die Beklagte von ihrem Rückkaufrecht Gebrauch macht, weil er nicht beide Kaufverträge erfüllen kann. Wählt er Erfüllung gegenüber der Beklagten , ist er möglichen Schadensersatzansprüchen seines Kunden nach §§ 280, 281 BGB ausgesetzt. Erfüllt er den Übereignungsanspruch des Kunden , macht er sich der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig. Damit greift die Beklagte, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, in gravierender Weise in die geschäftlichen Interessen des Händlers und in dessen unternehmerische Freiheit ein. Daß dieser Eingriff im Hinblick auf ein entgegenstehendes gewichtiges Interesse der Beklagten geboten wäre, macht selbst die Revision nicht geltend. Durch den Vorbehalt eines Rechtes zum Rückkauf auch bereits anderweitig verkaufter Lagerware wird der Händler deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. X. Die Klausel 15 (§ 19 Ziff. 6 Satz 2 HV) hält das Berufungsgericht für intransparent. Dem rechtsunkundigen Händler sei der Unterschied zwischen einer "Kardinalpflicht"-Verletzung und der Verletzung sonstiger (welcher?) Vertragspflichten , die nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten des Herstellers eine Schadensersatzpflicht zur Folge hätten, nicht geläufig. Gerade Freizeichnungsklauseln müßten klar und eindeutig formuliert sein. Für den
konkreten Vertragstyp sei eine hinreichende Konkretisierung der in Rede stehenden Pflichtverletzungen erforderlich und möglich. Diese Ausführungen beanstandet die Revision vergeblich. Die Bestimmung wird den Anforderungen des Transparenzgebotes (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gerecht. 1. Das beruht allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht schon auf grammatikalischen Unzulänglichkeiten der Klausel. Daß der unbefangene Laie der Regelung wegen unklarer Bezugnahmen entnehmen könnte, "die Beklagte hafte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit keine Kardinalpflichten verletzt" seien (für die Verletzung von Kardinalpflichten also überhaupt nicht), erscheint ausgeschlossen. Satz 2 knüpft erkennbar an die umfassende Haftungsregelung in Satz 1 an und schränkt diese nur ein, soweit nicht Kardinalpflichten verletzt sind, hält die uneingeschränkte Haftung also für letztere gerade aufrecht. 2. Die Bestimmung gibt jedoch die Voraussetzungen und gebotenen Einschränkungen für eine wirksame formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht hinreichend klar und für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich wieder.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 89, 95 f.; 145, 203, 244; Senatsurteil vom 11. November 1992 - VIII ZR 238/91, WM 1993, 24 = NJW 1993, 335, unter II 2 a) darf eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, daß der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit
wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
b) Die Klausel faßt die so definierten vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners und Pflichten des Verwenders lediglich schlagwortartig unter dem Begriff "Kardinalpflichten" zusammen. Dieser Begriff ist in der Gesetzessprache unbekannt. Er wird zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendet und dort - vielfach mit dem Zusatz "sogenannte" versehen - entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht (Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 216/01, WM 2004, 486 = NJW-RR 2004, 900, unter II 1; Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134 = NJW-RR 2001, 768, unter I 2 b; Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, NJW 2000, 3275 = WM 2000, 1548, unter II 4; Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426 = NJW-RR 2000, 998, unter II 3) oder wie oben (unter a) abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, unter II 2 b; BGHZ 149, 89, 96; 145, 203, 244 f.). Es kann jedoch nicht erwartet werden, daß der durchschnittliche Händler als juristischer Laie den Inhalt dieser Rechtsprechung kennt. Ihm erschließt sich deshalb ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit "Kardinalpflichten" gemeint ist. Einem daraus folgenden Verstoß gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Verständlichkeitsgebot steht entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, dass eine Konkretisierung derjenigen Pflichten, die als
wesentliche Vertragspflichten zu qualifizieren sind, nicht durchführbar wäre. Zwar besteht die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren , nur im Rahmen des Möglichen. Ob dieser Rahmen bei einer konkreten Aufzählung von vertragswesentlichen Pflichten - oder Regelbeispielen dafür - überschritten würde, weil sie, die die Revision meint, notwendigerweise unvollständig wäre und nahe legen würde, dass die nicht genannten Pflichten keine wesentlichen Vertrags- oder "Kardinal"pflichten seien, kann dahinstehen. Möglich wäre aber jedenfalls eine abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht , wie sie von der Rechtsprechung definiert wird, ohne daß die für den Typus des Vertragshändlervertrages wesentlichen Vertragspflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, abschließend aufgezählt werden müßten.

B.

Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es § 3 Ziff. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV (Klausel 1), § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV (Klausel 4) und § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a HV (Klausel 11) betrifft; im übrigen sind Revision und Anschlußrevision unbegründet. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3). Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern, und ist der Klage auch insoweit stattzugeben, als der Kläger eine Untersagung der Verwendung von § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV und § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a HV begehrt; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen , soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Untersagung der
Verwendung von § 3 Ziff. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV gerichtet hat.
Dr. Deppert Dr. Deppert Dr. Wolst für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert 18. Juli 2005
Dr. Frellesen Hermanns

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 243 Gattungsschuld


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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2011 - III ZR 77/11

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 77/11 Verkündet am: 10. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AÜG § 9 Nr

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 10/03 Verkündet am:
13. Juli 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CITROËN
EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1/2003; AGBG § 13; UKlaG § 1
Die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahrzeughändlervertrages
, deren Verwendung Gegenstand eines in die Zukunft gerichteten
Unterlassungsbegehrens ist, ist für die Zeit nach dem 30. April 2004
auch im Revisionsverfahren nach dem seit dem 1. Mai 2004 geltenden Recht
zu beurteilen.
EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1/2003; VO (EG) Nr. 1400/2002
Wettbewerbsbeschränkende Regelungen eines Kraftfahrzeughändlervertrages,
die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft zu beeinträchtigen, können, auch wenn sie nicht mit der seit
1. Oktober 2002 für den Kraftfahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung
Nr. 1400/2002 vereinbar sind, gemäß Art. 81 Abs. 3 EG zulässig
sein, sofern die Freistellungsvoraussetzungen der Legalausnahme erfüllt
sind.
AGBG § 9 Bm, Cb, Cj, Ck, Cl; BGB § 307 Bm, Cb, Cj, Ck, Cl
Zur Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahrzeughändlervertrages.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03 - OLG Düsseldorf
LG Köln
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum

für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Kläger und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung , die Verwendung der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROË NHändlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung ) zu unterlassen, für die Zeit nach dem 30. September 2002 zurückgewiesen hat und als es auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich der Klauseln I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Pflicht zum Schutz von Investitionen der Beklagten), III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge an Vertragsware) III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festle - gung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten) für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 und 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungsarbeiten) abgewiesen hat.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1999 teilweise geändert. Hinsichtlich der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des C ITROËNHändlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung ) wird die Klage für die Zeit nach dem 30. September 2002 abgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1999 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagten die Verwendung der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händle rvertrages (Pflicht zum Schutz von Investitionen der Beklagten ) unbeschränkt und der Klauseln III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge an Vertragsware) sowie III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festle - gung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten) jeweils für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 untersagt worden ist.
IV. Im weitergehenden Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte vertreibt über ein Netz von Vertragshändlern Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile der Marke CITROËN in Deutschland . Der Kläger zu 1 ist ein Verband zur Wahrung und Förderung der allgemeinen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Kraftfahrzeuggewerbes. Der Kläger zu 2 ist die Verbandsorganisation der CITROËN-Vertragshä ndler in Deutschland. Die Beklagte bedient sich seit dem Jahr 1997 zum Abschluß von Vertragshändlerverträgen eines aus dem CITROËN-Händlervertr ag und diversen Anlagen bestehenden Vertragsmusters, das, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die nachfolgend wiedergegebenen Klauseln enthält, die nach Auffassung der Kläger die Vertragshändler unangemessen benachteiligen
(die Klauseln sind im jeweiligen Regelungszusammenhang wiedergegeben, die beanstandeten Klauseln und Klauselteile in Kursivdruck).
I. Vertragsgegenstand ... 6. Markenexklusivität ...
a) Der Händler konzentriert sich in seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Absatzförderungspflicht und seiner vorliegend geregelten Absatzverpflichtungen auf seine konkreten Aufgaben aus diesem Vertrag. Es ist dem Händler in seinem Betrieb (Anlage 3) ni cht gestattet, neue Kraftfahrzeuge anderer Marken als der Vertragsware (neue CITROË N Personenkraftwagen ) zu verkaufen, abzusetzen oder zu vertreiben.
b) Unbeschadet der Bestimmungen zum Vorbuchstaben a) ist der Händler berechtigt , den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen anderer Marken zu übernehmen, falls der Händler CITROËN nachweist, daß sachlich gere chtfertigte Gründe dafür vorliegen.

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Der Händler verpflichtet sich, bei Übernahme eines Zweitfabrikats gemäß dieser Regelung dafür Sorge zu tragen, daß keine Verwechslung der Marke CITROËN

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mit der Zweitmarke möglich ist, gleich in welcher Form dies geschieht. Er verpflichtet sich weiterhin, dafür Sorge zu tragen, daß in keiner Weise Nutzen aus Investitionen für ein Zweitfabrikat gezogen werden, die von CITROËN insbesondere in den Bereichen Ausstattung und Personalschulung getätigt wurden, noch aus den Rechten an geistigem Eigentum unter dem know-how von CITROËN.
c) Unbeschadet der Bestimmungen zum Vorbuchstaben a) und soweit die Voraussetzungen zum Vorbuchstaben b) nicht vorliegen, ist der Händler berechtigt, andere als von CITROËN angebotene neue Kraftfahrzeuge zu vertreiben, jedoch nur, wenn dies in räumlich getrennten Verkaufslokalen, unter getrennter Geschäftsführung , mit eigener Rechtspersönlichkeit und in einer Weise geschieht, die eine Verwechslung der Marken ausschließt, bei Arbeiten im Rahmen des Kundendienstes, die in einer gemeinsamen Werkstatt ausgeführt werden, dafür Sorge getragen ist, daß kein Dritter unberechtigt Nutzen aus Investitionen zieht, die von CITROËN, insbesondere bezüglich der Ausstattu ng der Werkstatt oder der Ausbildung des Personals erbracht wurden. III. Verkaufsaufgaben des Händlers ... 2. Mindestabsatz, Lager-, Vorführfahrzeuge

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Der Händler ist verpflichtet, sich zu bemühen, jährlich (Kalenderjahr) innerhalb des Vertragsgebietes Vertragsware (neue CITROËN Personen kraftwagen) und CITROËN Original-Ersatzteile - jeweils von CITROËN bez ogen - mindestens in
dem Umfang abzusetzen, der von CITROËN und dem Händle r einvernehmlich

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festgesetzt worden ist. Bei fehlendem Einvernehmen über die jährliche Mindestmenge erfolgt die Festsetzung durch einen Sachverständigen, der insbesondere anhand der im Vertragsgebiet bisher erzielten Verkäufe und Vorausschätzungen für zukünftige Verkäufe in diesem Gebiet und der Markterwartung im Bundesgebiet sowie unter Berücksichtigung der Modell- und Vertriebspolitik der CITROËN DEUTSCHLAND AG eine Festsetzung vornehmen wird .

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Besonderheiten und Deregulierungen im Vertragsgebiet (z.B. MitarbeiterFahrzeuge von Kraftfahrzeugherstellern bzw. -importeuren, Zulassungen von

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Mietgesellschaften etc.) werden berücksichtigt. Die Festlegung des Sachver-

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ständigen ist verbindlich. Bis zur Festlegung des Sachverständigen gilt der Vor-

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schlag der CITROËN DEUTSCHLAND AG als verbindlich. Das Verfahren regelt sich gemäß Anlage 8 dieses Vertrages.

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Des weiteren erklärt sich der Händler im Rahmen seiner Absatzförderungspflicht ausdrücklich bereit, ständig einen Bestand an Vorführwagen aus dem aktuellen Programm der Vertragsware (neue CITROËN Personenkraf twagen) zu unterhalten , deren Mindestzahl für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung des Jahresverkaufsziels für Neufahrzeuge im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt

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wird. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Festsetzung ebenfalls durch

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einen Sachverständigen (Anlage 8). Sämtliche Modellreihen sollen im Bestand

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der Vorführfahrzeuge repräsentiert sein (Anlage 7). Für Fahrzeugtypen, die neu in das Vertragsprogramm im Laufe eines Jahres aufgenommen werden, wird CITROËN dem Händler einen Vorschlag für die einzustel lende Anzahl der Vor-

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führwagen unterbreiten. Wird eine Einigung mit dem Händler nicht erzielt, wird erneut der Sachverständige gemäß vorbeschriebenem Verfahren entscheiden.

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Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der Vorschlag von CITROËN al s verbindlich.

1

Der Händler unterhält darüber hinaus ständig einen entsprechenden Lagerbestand an Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) , der wenigstens

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einem Elftel des Jahresverkaufsziels für Neufahrzeuge entspricht. Die Zusammensetzung der Fahrzeugtypen soll anteilsmäßig der Bedeutung des Vertragsprogramms an Vertragsware (neue CITROËN Personenkraf twagen) entsprechen.

3

Den genauen Bestand in Menge und Zusammensetzung legen CITROËN und

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der Händler einvernehmlich in einer Jahresvereinbarung fest. Bei fehlendem Einvernehmen erfolgt die Festsetzung durch den zu benennenden Sachverstän-
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6 digen. Das Verfahren regelt sich in Anlage 8. Bis zur Einigung bzw. Festlegung durch den Sachverständigen gilt der Vorschlag von CITROËN als verbindlich. Anlage 7 zum CITROËN Händler-Vertrag: 3.3. Vorführwagen-Bestand ... (Absatz 2) Für hochvolumige Modelle (derzeit SAXO, ZX und XANTIA) gilt ein dreimaliger Wechsel pro Kalenderjahr als vereinbart, für die restlichen PKW/Kombi-Modelle (derzeit XM, EVASION und BERLINGO) ein zweimaliger, für die Nfz.-Modelle (soweit Nfz.-Vereinbarung vorliegt) ein einmaliger Wechsel pro Kalenderjahr. ... V. Gewährleistung/Kundendienst

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CITROËN leistet für gelieferte Vertragswaren (neue CITROËN Personenkraftwagen ), für die der Händler seinerseits Gewähr zu leisten hat, in entsprechen-

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dem Umfang Gewähr. CITROËN vergütet anerkannte Gewährleistungsarbeiten nach CITROËN Gewährleistungsrichtlinien (Anlage 5). Der Händler leistet für alle Vertragswaren oder ih nen entsprechende Fahrzeuge, die von einem anderen Unternehmen des CITROËN Vertr iebsnetzes im gemeinsamen Markt (EU) verkauft wurden, Gewähr, erbringt Kundendienst und führt Kulanzentscheidungen in Abstimmung mit CITROËN, Rückrufak tionen sowie Erzeugnisänderungskampagnen nach den CITROËN Richtlinien (Anlage 7) durch. Anlage 5 zum CITROËN Händler-Vertrag 2.13 Umfang der Vergütung ... CITROËN vergütet dem Händler Aufwendungen für Gewä hrleistungs- und Kulanzarbeiten getrennt nach Arbeitsleistung, ausgewechselten, von CITROËN bezogenen CITROËN Original-Teilen sowie unvermeidbaren Fremdleistungen. CITROËN vergütet dem Händler 100 % seines Stundenv errechnungssatzes unter Zugrundelegung des Richtzeitenkatalogs. ... ...

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CITROËN vergütet dem Händler die für Gewährleistungsar beiten verwendeten und von CITROËN bezogenen CITROËN Original-Teile gem äß der nachstehen-

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den Vergütungstabelle. Weitergehende Beträge werden nicht erstattet, insbesondere keine Kosten für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung. (Es folgt der Abdruck einer Garantie-Vergütungstabel le Ersatzteile betreffend) X. Vertragsdauer/Kündigung ... 3. Außerordentliche Kündigung

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Dieser Vertrag ist außerordentlich kündbar mit sofortiger Wirkung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2

Ein wichtiger Grund liegt unbeschadet der Möglichkeit der Geltendmachung sonstiger Gründe, z.B. insbesondere für eine Kündigung durch CITROËN, dann vor, ...

n) wenn der Händler seiner Absatzförderungspflicht, beschrieben in Ziffer III. 2., insbesondere dadurch nicht nachkommt, daß die vereinbarten Absatzzahlen für Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwagen) keine 70 % der Jahresvereinbarung oder Festlegung durch den Sachverständigen erreichen und keine 70 % des in dem jeweiligen Bundesland geltenden Marktanteils für das Fabrikat CITROËN erreicht werden und der Händler in der Folge zeit von 6 Monaten nach Abmahnung vereinbarte oder durch Sachverständige festgesetzte Jahresziele im Absatz der Vertragsware (neue CITROËN Personenkraftwage n) weiterhin (anteilsmäßig ) nicht erreicht. Für die Berechnung wird CITROËN die Besonderheiten im Vertragsgebiet berücksichtigen, die zu Lasten des Händlers sich im Rahmen der Nichterreichung der Jahresziele ausgewirkt haben (z.B. Ansässigkeit eines Kraftfahrzeug-Herstellers oder Kraftfahrzeug-Importeurs im Vertragsgebiet, Ansässigkeit eines Mietwagenunternehmens im oder in der Nähe des Vertragsgebietes , Mitarbeiter-Fahrzeuge für das Fabrikat CITROËN , etc.). ... XIV. Allgemeine Vorschriften 1. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

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Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber CITROËN ist für den Händler ausgeschlossen, es sei denn, daß die Forderung des Händlers unbestrit-

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ten oder rechtskräftig festgestellt ist. CITROËN ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Händlers aufzurechnen, dies auch mit Forderungen , die für die P.S.A. Bank (CITROËN Bank) gegen de n Händler bestehen. ...
Mit der im November 1997 erhobenen Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der betreffenden Klauseln (§ 13 AGBG, jetzt § 1 UKlaG) in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich der Klauseln I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËNHändlervertrages (Pflicht zum Schutz von Investitionen der Beklagten), III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Bezugsbindung der CITROËNHändler im Umfang der Mindestabsatzmenge an Vertragsware), III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mind estabsatzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten), 2.13 Abs. 4 der Anla-
ge 5 zum CITROËN-Händlervertrag (Vergütung von Gewährl eistungsarbeiten) und XIV 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Konzernve rrechnungsklausel ) abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und für beide Parteien die Revision zugelassen. Mit dieser erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage hinsichtlich der Klauseln I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROË N-Händlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung), III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mindestabsatzmen gen unter Berücksichtigung der Vertriebspolitik der Beklagten), III 2 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 6 des CITROËN-Händlervertrages (ei nseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf Mindestabsatzmengen sowie Bestand an Lager- und Vorführwagen), III 2 Abs. 2 Satz 3 (Bestand an Vorführwagen), 3.3 der Anlage 7 zum CITROËN-Händlervertrag (Wechselintervall für Vorführ wagen) und X 3 lit. n des CITROËN-Händlervertrages (außerordentliches Kündigungsrecht wegen Nichterreichens von Absatzzielen) weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Kläger ist zum überwiegenden, die Revision der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat sich bei der Inhaltskontrolle der beanstandeten Klauseln nach § 307 BGB, soweit diese wettbewerbsbeschränkenden Charakter besitzen, im wesentlichen an den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Arti-
kel 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Abl. (EG) Nr. L 145/25 vom 29.6.1995, fortan : GVO 1475/95) orientiert. Dieses Regelwerk, so hat es ausgeführt, bezwekke als Bestandteil des EG-Kartellrechts nicht allein den Schutz des Wettbewerbs als Institution, sondern auch den Schutz der einzelnen Marktteilnehmer. Die Gruppenfreistellungsverordnung verfolge als Ziel einen Interessenausgleich zwischen dem beherrschenden Prinzipal und den von ihm abhängigen Händlern , denen sie größere Freiheit und geschäftliche Selbständigkeit gegenüber den Kraftfahrzeugherstellern und -importeuren verschaffen wolle. Da die Gruppenfreistellungsverordnung somit auch den Schutz der Vertragshändler bezwecke , komme ihren Bestimmungen Ordnungs- und Leitbildfunktion im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) zu. Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen , ob Bestimmungen einer Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb Leitbildfunktion für die Inhaltskontrolle von Kraftfahrzeughändlerverträgen zukommt. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage in der Daihatsu-Entscheidung ausdrücklich offengelassen (BGHZ 124, 351, 353). Der erkennende Senat hat bei der Inhaltskontrolle einer Kündigungsklausel unter anderem darauf hingewiesen, daß die dort vorgesehene Kündigungsfrist den Vorgaben der damals geltenden Gruppenfreistellungsverordnung entsprach, ohne zu der grundsätzlichen Frage Stellung zu nehmen, ob deren Regelungen als Kontrollmaßstab für die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, jetzt § 307 BGB taugen (Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2985 - KfzVertragshändler , zum damaligen CITROËN-Händlervertrag) . Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus
diesem Grunde nichtig sind, den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsansprüchen nach § 13 AGBG (jetzt: § 1 UKlaG) sein können (BGH, Urt. v. 26.1.1983 - VIII ZR 342/81, NJW 1983, 1320, 1322 unter II 7; BGHZ 108, 1, 5; 118, 194, 198; 152, 121, 133, je m.w.N.; zustimmend Brandner in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 41; Micklitz in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 13 AGBG Rdn. 46 f.; M. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 10; im Ergebnis ebenso Lindacher daselbst, § 13 Rdn. 38; Hensen aaO § 13 Rdn. 5 f.). Händlervertragsklauseln, die die Wettbewerbsfreiheit der Händler einschränken - das trifft für die beanstandeten Klauseln bis auf zwei Ausnahmen , die Klauseln über die Vergütung von Gewährleistungsarbeiten und die Konzernverrechnungsklausel, zu - sind daher zugleich gemäß § 307 BGB, § 9 AGBG unwirksam, soweit sie den Händlern Beschränkungen auferlegen, die nicht durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsverordnung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt und demzufolge nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig sind. Soweit das Unterlassungsbegehren der Kläger in die Zukunft gerichtet ist, ist für die EG-kartellrechtliche Beurteilung des Klauselwerks allerdings die seit 1. Mai 2004 geltende Rechtslage maßgeblich. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfa hren hat, vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist (Senat, Urt. v. 29.9.1998 - KZR 3/97, WuW/E DE-R 197, 198 - Röntgenbilder ; Urt. v. 8.12.1998 - KZR 26/97, WuW/E DE-R 217 - Postbeförderungsvorbehalt ; Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WuW/E DE-R 487, 489 - Zahnersatz aus Manila; Urt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02, WuW/E DE-R 1125, 1126 - Buch-
preisbindung; ebenso BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD). Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Abl. (EG) Nr. L 1/1 v. 4.1.2003) sind Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllen, nicht (mehr) verboten , auch wenn sie nicht durch eine ausdrückliche Freistellung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen sind. Daraus folgt für den Streitfall, daß die Unvereinbarkeit einer Händlervertragsklausel mit der seit 1. Oktober 2002 für den Kraftfahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 (Abl. (EG) Nr. L 203/30 v. 1.8.2002, fortan: GVO 1400/2002) nicht zwingend die Nichtigkeit nach Art. 81 Abs. 2 EG zur Folge hat, sondern daß die Klausel gleichwohl nach Art. 81 Abs. 3 EG wirksam sein kann, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der Legalausnahme erfüllt sind. Inwieweit dies bei den hier in Rede stehenden Händlervertragsklauseln der Fall ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, weil es dazu an Feststellungen des Berufungsgerichts und ebenso an Sachvortrag der Parteien fehlt. Dieser Umstand nötigt indessen insoweit nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, als die beanstandeten Klauseln die Vertragshändler der Beklagten schon aus anderen Gründen als wegen ihrer möglicherweise gegebenen Unvereinbarkeit mit Art. 81 Abs. 1 EG und der daraus folgenden Nichtigkeit unangemessen benachteiligen. Das trifft auf die beanstandeten Klauseln mit wettbewerbsbeschränkendem Inhalt zum ganz überwiegenden Teil zu (unten II.). Einzig die Wirksamkeit der eine Bezugsbindung für neue CITROËN-Personenkraftwagen statuier enden Klausel III 2 Abs. 1 Satz 1 des Händlervertrages hängt davon ab, ob die Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG eingreift (unten II. 3.).
Eine "Verwendung“ Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird, besteht auch darin, daß der Verwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluß neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urt. v. 11.2.1981 - VIII ZR 335/79, NJW 1981, 1511 unter II 1; BGHZ 116, 1, 6; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO § 13 Rdn. 27). Insoweit gelten für die Inhaltskontrolle der beanstandeten Klauseln andere Maßstäbe, weil für deren kartellrechtliche Beurteilung für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 allein die jeweils geltende Gruppenfreistellungsverordnung maßgeblich ist und weil Klauseln, die für sich betrachtet unbedenklich sind, gleichwohl nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig sein können, weil sie Bestandteil eines Vertragswerks sind, das sogenannte schwarze Klauseln enthält, die sowohl nach der bis zum 30. September 2002 maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95 als auch nach der seit 1. Oktober 2002 geltenden Nachfolgeverordnung Nr. 1400/2002 bewirken, daß die Freistellung für alle die Wettbewerbsfreiheit der Händler beschränkenden Klauseln entfällt (unten III.).

II.

Verwendung der beanstandeten Klauseln nach dem 30. April 2004 1. Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-Händler vertrages - Markenverwechslung
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel stehe nicht in Einklang mit der GVO 1475/95.
b) Im Gegensatz hierzu bestimmt Art. 1 Abs. 1 lit. b Satz 2 der GVO 1400/2002, mit der sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt hat, daß die Verpflichtung des Händlers, beim Mehrmarkenvertrieb dafür zu
sorgen, daß keine Verwechslung der Marken möglich ist, kein Wettbewerbsverbot im Sinne dieser Verordnung darstellt. Jedenfalls im zeitlichen Geltungsbereich der GVO 1400/2002 und damit auch für den zukünftigen Abschluß von Händlerverträgen ist die Klausel daher nicht schon wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG als unangemessen anzusehen. Eine unangemessene Benachteiligung der Händler ist aber auch unabhängig von der kartellrechtlichen Beurteilung der Klausel nicht zu erkennen. An Maßnahmen, die einer Verwechslung der Marke CITROËN mi t einer von dem Händler vertriebenen Zweitmarke vorbeugen, besteht ein anzuerkennendes erhebliches Interesse der Beklagten. Legitime Händlerinteressen, hinter denen es zurückzutreten hätte, sind nicht zu erkennen und auch von der Revision der Kläger nicht aufgezeigt worden. Zwar mag gerade ein Händler mit geringem Absatz und entsprechend kleiner Ausstellungsfläche aus wirtschaftlichen Gründen auf den Vertrieb einer Zweitmarke angewiesen sein. Selbst in einem kleinen Ausstellungs- oder Verkaufsraum ist es aber möglich, die ausgestellten Fahrzeuge und das Werbe- und Informationsmaterial so anzuordnen, daß für die Kunden die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Marke klar erkennbar bleibt. 2. Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händle rvertrages - Investitionsschutz
a) Das Berufungsgericht hat die Klausel nicht für unangemessen gehalten und die Unterlassungsklage daher insoweit auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Klausel gehe zwar über die in Art. 3 Nr. 4 der GVO 1475/95 freigestellte Verpflichtung des Händlers hinaus, bei Kundendienstarbeiten in einer gemeinsamen Werkstatt die unberechtigte Nutzung von Investitionen des Herstellers auszuschließen. Dennoch stelle sie einen angemessenen Interessenausgleich dar.

b) Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist grundsätzlich ein Interesse der Beklagten anzuerkennen, die Nutzung ihrer Investitionen in Ausstattung und Schulung der Händlerbetriebe zur Förderung eines Konkurrenzprodukts zu unterbinden. Andererseits muß ein Händler, der neben Fahrzeugen der Marke CITROËN solche einer Zweitmarke vertreibt, die Möglichkeit haben, auch diese Fahrzeuge zu warten und zu reparieren. Da Fahrzeughersteller in großem Umfang Fahrzeugkomponenten von Zulieferern beziehen, die zumeist nicht nur einen Fahrzeughersteller beliefern, ist es unvermeidlich, daß Werkstattpersonal, das von der Beklagten auf deren Kosten geschult worden ist, hierbei erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auch bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen der Zweitmarke anwendet. Um der Investitionsschutzklausel der Beklagten zu genügen, müßte ein Händler, der in seiner Werkstatt Wartungs- und Reparaturarbeiten auch an Fahrzeugen des Zweitfabrikats durchführt, neben den von der Beklagten geschulten Fachkräften zusätzliches Personal mit gleichen, aber nicht durch Schulung der Beklagten erworbenen Fachkenntnissen vorhalten. Durch diesen zusätzlichen Aufwand ginge der mit dem Vertrieb - einschließlich der Wartung und der Reparatur - von Fahrzeugen einer Zweitmarke angestrebte Rationalisierungseffekt vielfach verloren. Diesem gewichtigen gegenläufigen Interesse der Händler trägt die Klausel keine Rechnung. Sie schreibt den Händlern vielmehr ohne Einschränkung vor, dafür zu sorgen, daß "in keiner Weise" Nutzen aus Investitionen für ein Zweitfabrikat gezogen wird. Hierdurch werden die Vertragshändler der Beklagten unangemessen benachteiligt, denn die Beklagte versucht mit dieser Regelung durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen, ohne von vornherein auch deren
Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Die darin liegende unangemessene Benachteiligung der Händler hat zur Folge, daß die Klausel insgesamt - nicht nur im Hinblick auf den Schutz von Investitionen der Beklagten in die Personalschulung - unwirksam ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Klausel auch den Schutz von Investitionen der Beklagten in die Ausstattung der Werkstattbetriebe ihrer Händler unangemessen regelt. Denn die Klausel kann nicht teilweise - hinsichtlich der Sachinvestitionen - aufrechterhalten werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die Klausel sich ihrem Wortlaut nach aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen läßt (BGHZ 125, 343, 348; BGH, Urt. v. 25.3.1998 - VIII ZR 244/97, NJW 1998, 2284 unter II 1 a bb). Das trifft auf die hier zu beurteilende Klausel nicht zu. Denn auch wenn die Wörter "und Personalschulung" oder der Satzteil "insbesondere in den Bereichen Ausstattung und Personalschulung" gestrichen würden, bliebe eine Regelung erhalten, nach der die Händler ohne Einschränkung zum Schutz der Investitionen der Beklagten, auch solcher in die Personalschulung, verpflichtet wären. 3. Klausel III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertra ges - Mindestabsatz
a) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen , soweit das Landgericht ihr die Verwendung der Klausel in bezug auf CITROËN-Originalersatzteile untersagt hat. Das nimmt di e Beklagte hin. In bezug auf Vertragsware - neue CITROËN-Personenkraftwagen - hat es die Klage dagegen mit der Begründung abgewiesen, die Festlegung eines Mindestabsatzes , verbunden mit der Verpflichtung, sich um die Erzielung desselben zu be-
mühen und eine Mindestmenge abzunehmen, benachteilige die Händler grundsätzlich nicht unangemessen. Die Übernahme einer Bezugsverpflichtung gegenüber der Beklagten bilde die Gegenleistung des Händlers dafür, daß ihm die Beklagte ein Vertriebsrecht in einem bestimmten Vertragsgebiet eingeräumt habe.
b) Betrachtet man die Klausel unter Ausklammerung kartellrechtlicher Aspekte allein unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten, wie das Berufungsgericht dies getan hat, so ist dessen Wertung nicht zu beanstanden. Die Festlegung von Mindestabsatzmengen und Bezugspflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , wie sie von seiten der Lieferanten für den Abschluß von Händlerverträgen oder ähnlichen Dauerschuldverhältnissen wie etwa Bierlieferungsverträgen zwischen Brauereien und Gastwirten verwendet werden, benachteiligt die Abnehmerseite grundsätzlich nicht unangemessen (vgl. für Bierlieferungsverträge z.B. BGHZ 147, 279, 282 ff.). Die Verpflichtung der Händler, die zur Erreichung der Mindestabsatzmenge benötigten Neufahrzeuge von der Beklagten zu beziehen, begegnet jedoch kartellrechtlichen Bedenken. Denn die Bezugsbindung an die Beklagte wirkt sich zugleich als Beschränkung von Querlieferungen zwischen den Händlern des selektiven Vertriebssystems für CITROËN-Fahrzeuge a us, weil sie die Händler bis zum Erreichen der jeweils festgelegten Mindestabsatzmenge daran hindert, Neufahrzeuge statt von der Beklagten von einem anderen deutschen oder europäischen CITROËN-Vertragshändler zu beziehen. Eine derartige Vertragsbestimmung , die unmittelbar oder mittelbar die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern oder Werkstätten innerhalb eines selektiven Vertriebssystems objektiv bezweckt, ist nach Art. 4 Abs. 1 lit. c der GVO 1400/2002 eine Kernbeschränkung, für die die Freistellung nach Art. 2 der Verordnung nicht gilt (Schütz in Gemeinschaftskommentar z. GWB, 5. Aufl., 7. Lieferung
2002, EG-Gruppenfreistellungen, Branchen-Regelungen, Kfz-Vertrieb, VO [EG] 1400/2002, Art. 4 Rdn. 35). Ob die Klausel nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig und aus diesem Grund zugleich nach § 307 BGB unwirksam ist, hängt folglich davon ab, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt sind. Dies vermag der Senat nicht zu beurteilen, da es dazu an Feststellungen des Berufungsgerichts und ebenso an Tatsachenvortrag der Parteien fehlt. 4. Klausel III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertr ages - Berücksichtigung der Modellpolitik
a) Das Berufungsgericht hält das Kriterium der "Modellpolitik" im Rahmen der Festsetzung von Mindestabsatzmengen durch den Sachverständigen für hinreichend transparent und auch für materiell unbedenklich. Die Revision der Kläger tritt dem inhaltlich nur mit dem Argument entgegen, Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der GVO 1475/95 regele abschließend, nach welchen Kriterien die sachverständigen Feststellungen zu treffen seien, und lasse keinen Raum für ergänzende vertragliche Regelungen, die auf ein unzulässiges einseitiges Bestimmungsrecht hinausliefen, soweit sie zu abweichenden Ergebnissen der sachverständigen Feststellungen führen könnten.
b) Dieser Einwand ist, soweit der Beklagten die Verwendung der Klausel für den zukünftigen Abschluß von Händlerverträgen untersagt werden soll, schon deswegen unbeachtlich, weil der zeitliche Geltungsbereich der GVO 1475/95 am 30. September 2002 geendet hat. Die seither maßgebliche GVO 1400/2002 führt im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der GVO 1475/95 keine Kriterien für die Festsetzung von Absatzzielen durch einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schiedsrichter (Art. 3 Abs. 6 der GVO 1400/2002) mehr auf. Davon abgesehen liegt es auf der Hand, daß die Festlegung von Ab-
satzzielen nur auf der Grundlage bestimmter Daten möglich ist, zu denen auch die Modellpolitik des Herstellers zählt. Daraus folgt des weiteren, daß die Nennung dieses ohnehin zu berücksichtigenden Kriteriums nicht dazu führen kann, daß das Ergebnis der Festsetzung durch den Sachverständigen einseitig zu Lasten der Händler verfälscht wird. Die Einbeziehung der Modellpolitik des Herstellers in die Absatzprognose benachteiligt die Händler daher auch unabhängig von kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht unangemessen. 5. Klausel III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertra ges - Berücksichtigung der Vertriebspolitik
a) Im gleichen Zusammenhang hält das Berufungsgericht das Kriterium der "Vertriebspolitik" demgegenüber für verschwommen und unbestimmt und nicht hinreichend objektivierbar mit der Folge, daß die Klausel insoweit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei.
b) Dem ist zuzustimmen. Anders als die Modellpolitik, die in Geschäftsunterlagen nachprüfbar dokumentiert ist und technisch bedingt keinem sprunghaften Wechsel unterliegen kann, ist die Vertriebspolitik ein konturloser Begriff, mit dessen Hilfe die Festsetzung von Mindestabsatzmengen durch den Sachverständigen nahezu beliebig gesteuert werden könnte. Was unter Vertriebspolitik zu verstehen ist, ist weder inhaltlich hinreichend klar eingrenzbar noch notwendigerweise nachprüfbar dokumentiert. Dem zufolge könnten vertriebspolitische Ziele aus taktischen Gründen kurzfristig definiert oder geändert oder auch nur vorgeschoben werden, um die Festsetzung von Mindestabsatzmengen zu beeinflussen. Ein solcher Klauselinhalt ist jedenfalls mit dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vereinbaren und deswegen nach § 307 BGB unwirksam.
6. Klausel III 2 Abs. 1 Satz 5 des CITROËN-Händlervertra ges - Einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die Mindestabsatzmenge
a) Das Berufungsgericht sieht in dem einseitigen Bestimmungsrecht der Beklagten in bezug auf die Mindestabsatzmenge einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b der GVO 1475/95. Es nimmt ergänzend auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Unangemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Vertragshändlerverträgen Bezug, in denen sich der Hersteller ein einseitiges Leistungsbestimmungs- oder Leistungsänderungsrecht einräumt (BGH, Urt. v. 6.10.1999 - VIII ZR 125/98, BGHZ 142, 358, 368 = NJW 2000, 515).
b) Ob das kartellrechtliche Argument des Berufungsgerichts unter der Geltung der nunmehr maßgeblichen GVO 1400/2002 Gültigkeit beanspruchen kann, ist zweifelhaft, denn das Verfahren zur Festsetzung von Mindestabsatzmengen ist dort nur noch rudimentär geregelt (Art. 3 Abs. 6). Zweifelhaft ist des weiteren, ob die Klausel, wie das Berufungsgericht meint, die Händler deswegen unangemessen benachteiligt, weil sie den Vorgaben der Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt einseitiger Leistungsänderungsrechte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - diese sind nur aus schwerwiegenden Gründen, die in der Klausel genannt sein müssen, und nur unter der Voraussetzung zulässig, daß dem Vertragspartner zugleich ein angemessener Ausgleich gewährt wird (BGHZ 89, 206, 211 f.; 142, 358, 365) - nicht genügt. Dies erscheint wegen des nur vorläufigen und vorübergehenden Charakters der einseitigen Festsetzung fraglich. Die Klausel benachteiligt die Händler jedoch deswegen unangemessen , weil für eine auch nur vorläufige und vorübergehende Berechtigung der Beklagten, Mindestabsatzmengen ihrer Händler einseitig festzusetzen, kein Bedürfnis erkennbar ist. Die Beklagte hat vielmehr ohne weiteres die Möglichkeit,
das in der Anlage 8 zum CITROËN-Händlervertrag gerege lte Verfahren zur einvernehmlichen , ersatzweise durch einen Sachverständigen vorzunehmenden Festsetzung der Mindestabsatzmengen jeweils so rechtzeitig einzuleiten, daß die Mindestabsatzmenge vor Beginn des dafür maßgeblichen Zeitraums feststeht. Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO). 7. Klausel III 2 Abs. 2 Satz 3 des CITROËN-Händlervertra ges - Bestand an Vorführwagen
a) Das Berufungsgericht hält die Klausel für unangemessen, weil sie in Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 3 der GVO 1475/95 stehe, vor allem kleine und mittlere Händler wirtschaftlich stark belasten könne und vertriebspolitisch nicht geboten sei, weil ein Händler einen Vorführwagen im Bedarfsfall bei einem anderen Händler ausleihen oder kurzfristig von der Beklagten beziehen könne.

b) Die Klausel ist auch durch die derzeit maßgebliche GVO 1400/2002 nicht freigestellt, weil die Beklagte damit zu Lasten der Händler den Spielraum für eine den vertraglichen Vorgaben entsprechende einvernehmliche oder durch einen unabhängigen Sachverständigen vorzunehmende Festsetzung des Bestands an Vorführwagen (Art. 3 Abs. 6 lit. d) einengt. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Beklagte sich vertraglich ein einseitiges Bestimmungsrecht vorbehält oder - wie hier - in einer von ihr vorgegebenen, allein ihre Interessen berücksichtigenden Vertragsklausel den Mindestbestand zum Gegenstand einer vertraglichen Festlegung macht. Ein Händler, der aus wirtschaftlichen Gründen davon absehen möchte, einen Vorführwagen aus einer weniger gefragten Modellreihe anzuschaffen, wird sich in den Verhandlungen mit der Beklagten dem kaum zu entkräftenden Argument ausgesetzt sehen, daß dies im Widerspruch zu der vertraglichen Absprache stehe. Ein Sachverständiger wird sich bei der Festsetzung nach Art. 3 Abs. 6 lit. d der GVO 1400/2002 ebenfalls an der vertraglichen Regelung orientieren, auch wenn diese nur als SollBestimmung ausgestaltet ist. In ihren praktischen Auswirkungen läuft die Klausel daher trotz ihrer vordergründigen Unverbindlichkeit auf die Festlegung einer Mindestanzahl an Vorführwagen durch die Beklagte hinaus, die auch nach der GVO 1400/2002 nicht freigestellt ist. Ob die Klausel infolgedessen gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig und daher schon aus diesem Grunde zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam ist oder ob sie den Tatbestand der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Klausel ist aus den vorgenannten Gründen - unabhängig von ihrer kartellrechtlichen Beurteilung - unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit dieser Regelung durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzu-
gestehen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Zumindest für absatzschwächere Händlerbetriebe kann sich die Verpflichtung, aus jeder Modellreihe einen Vorführwagen bereitzuhalten, übermäßig belastend auswirken. Eine Abwägung des Händlerinteresses, diese Belastung in Grenzen zu halten, mit dem eigenen Absatzinteresse der Beklagten läßt die Klausel vollständig vermissen. 8. Klausel III 2 Abs. 2 Satz 6 des CITROËN-Händlervertra ges - einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die Mindestanzahl von Vorführwagen Die Klausel ist aus den unter 6. dargelegten Gründen, die hier sinngemäß gleichermaßen gelten, unangemessen. 9. Klausel 3.3 der Anlage 7 zum CITROËN-Händlervertrag - Wechselintervall für Vorführwagen
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts teilt die Klausel das rechtliche Schicksal der Klausel über den Mindestbestand an Vorführwagen.
b) Dem ist zuzustimmen. Die Klausel steht in noch eindeutigerem Widerspruch zu Art. 3 Abs. 6 lit. d der GVO 1400/2002. Denn mit der Formulierung "gilt als vereinbart" schließt die Klausel eine spätere Vereinbarung der Vertragsparteien über abweichende Wechselintervalle von vornherein ebenso aus wie eine abweichende Festsetzung solcher Intervalle durch einen unabhängigen Sachverständigen. Mit der Differenzierung der Wechselintervalle nach der Höhe der Absatzzahlen der unterschiedlichen Modellreihen legt die Beklagte zudem durch einseitige Vorgabe vertraglich jährliche Mindestabnahmemengen ihrer Händler fest. Dies ist mit Art. 3 Abs. 6 lit. b der GVO 1400/2002 nicht zu vereinbaren, die nur eine - einvernehmlich oder durch einen unabhängigen
Sachverständigen vorzunehmende - Festsetzung von Absatzzielen, nicht aber von Mindestabsatzmengen, freistellt. Ob die Klausel infolgedessen gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig und daher schon aus diesem Grunde zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam ist oder ob sie den Tatbestand der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt, bedarf auch für die hier zu beurteilende Klausel keiner Entscheidung. Denn diese ist ebenso aus den vorgenannten Gründen - unabhängig von ihrer kartellrechtlichen Beurteilung - unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit dieser Regelung durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich das eigene Absatzinteresse auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). 10. Klausel III 2 Abs. 3 Satz 6 des CITROËN-Händlervertr ages - Einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf den Lagerbestand an Vertragsware Die Klausel ist aus den unter 6. dargelegten Gründen, die hier sinngemäß gleichermaßen gelten, unangemessen. 11. Klausel X 3 lit. n des CITROËN-Händlervertrages - Außerordentliche Kündigung wegen Nichterreichens von Absatzzielen
a) Das Berufungsgericht hält die Klausel schon deswegen für unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ausgestaltung einseitiger Eingriffsbefugnisse des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen in vertragliche Rechtspositionen seiner Vertragspartner entspreche.
Das ist nicht richtig. Die genannten Erfordernisse gelten nur für ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes Teilkündigungsrecht, weil ein solches Kündigungsrecht im Ergebnis einem einseitigen Leistungsänderungsrecht gleichkommt (BGHZ 142, 358, 364 ff.). Auf eine Klausel, die - wie hier - ein zur Vollbeendigung des Vertrages führendes Kündigungsrecht statuiert, sind sie dagegen nicht übertragbar.
b) Zu Recht wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel halte der Inhaltskontrolle ferner deswegen nicht stand, weil sie sich auch auf neu abgeschlossene Händlerverträge mit erst kurzer Laufzeit beziehe, bei denen eine Kündigung mit einer Frist von nur sechs Monaten in aller Regel zu kurz bemessen sei, um dem Händler die Amortisation seiner hersteller- und markenspezifischen Investitionen zu ermöglichen. Zwar läßt sich diese Erwägung der Kawasaki-Entscheidung (BGHZ 142, 358, 372) auch auf ein zur Vollbeendigung des Händlervertrages führendes Kündigungsrecht übertragen. Die Beklagte weist aber mit Recht darauf hin, daß die Klausel eine Kündigung im für den Händler ungünstigsten Fall frühestens nach einer Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren erlaubt, weil erst nach Ablauf eines Jahres festgestellt werden könne, ob der für dieses Jahr festgesetzte Mindestabsatz nicht erreicht worden sei, und die Kündigung erst nach Ablauf der durch die Abmahnung in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist mit einer Frist von weiteren sechs Monaten ausgesprochen werden könne. Damit verbleibt auch einem neuen CITROËN-Vertragshändler eine Mindestlaufzeit des Vertrages, die der Mindestfrist für eine ordentliche Kündigung nach Art. 3 Abs. 5 lit. b der GVO 1400/2002 entspricht und rund doppelt so lang ist wie die - von den Klägern nicht beanstandete - Frist für eine ordentliche Kündigung in den ersten drei Jahren bei Erstabschluß eines CITROËN-Händler vertrages (Klausel X 2 Abs. 2). Eine Kündigungsklausel, die für die ordentliche Kündigung eines Kraftfahrzeughändlervertrages eine der dafür maßgeblichen Gruppenfreistel-
lungsverordnung entsprechende Frist vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Senat, Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2985 - KfzVertragshändler , zum damaligen CITROËN-Händlervertrag) nicht zu beanstanden.
c) Die Klausel benachteiligt die Händler aber deswegen unangemessen, weil sie der Beklagten die außerordentliche Kündigung des Händlervertrages auch für den Fall ermöglicht, daß ein Händler sich nach besten Kräften bemüht hat, das festgesetzte Absatzziel zu erreichen, dieses aber gleichwohl aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verfehlt hat. aa) Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine in einem Kraftfahrzeughändlervertrag enthaltene, im wesentlichen gleichlautende Kündigungsregelung ungeachtet des Umstands, daß Kraftfahrzeughändlern nach der seinerzeit maßgeblichen GVO 1475/95 im Hinblick auf Mindestabsatzmengen kartellrechtlich nur eine "Bemühenspflicht" auferlegt werden durfte, als mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der GVO 1475/95 vereinbar bezeichnet (Urt. v. 30.4.1998 - Rs. C-230/96, Slg. 1998 S. I-2055). Ob aus dieser Entscheidung zu folgern ist, daß eine derartige Klausel auch nach der derzeit geltenden GVO 1400/2002 freigestellt ist, bedarf keiner Entscheidung. bb) Denn die hier zu beurteilende Kündigungsklausel hält ungeachtet ihrer etwaigen Vereinbarkeit mit EG-Kartellrecht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. (1) Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund setzt allerdings kein Verschulden des Kündigungsgegners voraus (BGH, Urt. v. 13.12.1995 - XII ZR 185/93, ZMR 1996, 309 unter B 2 a; für Handelsvertreterverträge: Umkehrschluß aus § 89a Abs. 2, § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts,
Bd. 1, 3. Aufl., Rdn. 1739). Entscheidend ist vielmehr allein, ob dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Nach diesen Grundsätzen, die auch vor der Kodifizierung des Kündigungsrechts für Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insbesondere im Handelsvertreterrecht Anwendung fanden, ist das Nichterreichen eines dem Handelsvertreter vorgegebenen Mindestumsatzes allein noch kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (Küstner/ Thume aaO Rdn. 1976 ff.; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 89a HGB Rdn. 18). Anderes kann für einen Umsatzrückgang gelten, der auf einer Pflichtvernachlässigung des Handelsvertreters beruht (BGH, Urt. v. 18.2.1982 - I ZR 20/80, WM 1982, 632 unter A I 1; Küstner/Thume aaO Rdn. 1991; Martinek/Semler/Habermeier, Handbuch des Vertriebsrechts, 2. Aufl., § 14 Rdn. 16; Stumpf/Jaletzke/Schultze, Der Vertragshändlervertrag, 3. Aufl., Rdn. 650 für Vertragshändlerverträge). (2) Allerdings können individualvertraglich Gründe für eine außerordentliche Kündigung festgelegt werden, die eine Kündigung unabhängig davon ermöglichen , ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist (BGH, Urt. v. 7.7.1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490 unter II 1; Stumpf/Jaletzke/Schultze aaO Rdn. 653). Entsprechenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dagegen enge Grenzen gezogen; dort geregelte Kündigungsgründe müssen auch objektiv so erheblich sein, daß sie eine fristlose Kündigung als angemessen erscheinen lassen (Ulmer in Ulmer/ Brandner/Hensen aaO Anhang §§ 9-11 Rdn. 891).
(3) Nach diesen Vorgaben hält die hier zu beurteilende Kündigungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Zwar ist ohne Zweifel ein Interesse der Beklagten anzuerkennen, sich von einem Händler, der das vereinbarte oder durch einen unabhängigen Sachverständigen festgesetzte Absatzziel deutlich verfehlt, auch gegen dessen Willen zu trennen. Das adäquate Mittel hierzu ist indessen die ordentliche Kündigung des Händlervertrages, die nicht von Kündigungsgründen abhängig ist, zum Schutz des Händlers aber in der Regel nur mit einer Frist von zwei Jahren ausgesprochen werden kann (X 2 des CITROËN-Händlervertrages; Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 der G VO 1475/95, Art. 3 Abs. 5 lit. b der GVO 1400/2002). Das Recht, einen Händlervertrag ohne Einhaltung dieser Frist durch außerordentliche Kündigung zu beenden, setzt nach der gesetzlichen Regelung (§ 314 BGB) voraus, daß der Beklagten die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der zweijährigen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Händler trotz Abmahnung seiner Pflicht nicht nachkommt, sich um die Erreichung des Absatzziels zu bemühen (III 2 Abs. 1 des CITROËN-Händlervertrages). G elingt es dem Händler jedoch trotz pflichtgemäßen Bemühens nicht, das Absatzziel zu erreichen, so ist das noch kein Grund, ihm den Schutz der zweijährigen Kündigungsfrist zu entziehen. Daß damit die "Verlängerung einer Hängepartie" auf zwei Jahre verbunden ist, mag für die Beklagte unerfreulich sein; daß ihr dies - gemessen an den nachteiligen Folgen einer Halbierung der Kündigungsfrist für den Händler - unzumutbar wäre, ist dagegen nicht zu erkennen. Ist der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit einem Händler, der trotz pflichtgemäßen Bemühens zeitweise das Absatzziel nicht erreicht, für die Dauer der zweijährigen Kündigungsfrist nicht typischerweise unzumutbar, so ist die Klausel mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 314 BGB, § 89a HGB, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren. Dies indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene
Benachteiligung der CITROËN-Vertragshändler. Gründe, die diese Benachteiligung der Händler als noch angemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine angemessene Berücksichtigung auch ihrer Interessen hätte vielmehr eine differenzierte Kündigungsregelung erfordert, nach der nur die Verletzung der Bemühenspflicht und nicht allein das Ausbleiben des Absatzerfolges der Beklagten das Recht gäbe, den Vertrag durch außerordentliche Kündigung vorzeitig zu beenden. 12. Klausel 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händ lervertrag - Vergütung von Gewährleistungsarbeiten
a) Das Berufungsgericht hat die Klausel, die zusammen mit der in Bezug genommenen Vergütungstabelle die Vergütung von CITROË N-Originalteilen festlegt, die der Händler bei der Ausführung von Gewährleistungsarbeiten verwendet (Nr. 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händ lervertrag), für kontrollfähig und im Ergebnis für unbedenklich gehalten. Es hat dies damit begründet , daß die Beklagte den Händlern nach Auftragsrecht für die verwendeten Teile keinen Gewinnaufschlag, sondern nur Aufwendungsersatz schulde. Diesen gewährleiste die Klausel in ausreichendem Maße. Die Kläger hätten, was zu ihren Lasten gehe, nicht darzulegen vermocht, daß ein typischer Vertragshändler nach der Erstattungsregelung keine volle Kostendeckung erreiche.
b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Kläger mit Erfolg. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die Klausel allerdings insoweit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, als sie für die Vergütung der für Gewährleistungsarbeiten verwendeten Teile unter Bezugnahme auf die entsprechende Tabelle bestimmte Prozentsätze der Händlereinkaufspreise vorsieht. Denn hierbei handelt es sich um unmittelbare Preisbe-
stimmungen, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (früher § 8 AGBG) auch im Rahmen der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden dürfen (st. Rspr., z.B. BGHZ 142, 46, 48 f. m.w.N.). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei deswegen nicht einschlägig, weil die Regelung betreffend die Gewährleistung und die dafür zu zahlende Vergütung nur eine Nebenabrede im Rahmen des Händlervertrages darstelle. Daran ist richtig, daß die Ausführung von Garantieund Gewährleistungsarbeiten nicht zu den Hauptpflichten eines Kraftfahrzeughändlervertrages zu zählen ist. Für die Frage der Kontrollfähigkeit kommt es auf diese Unterscheidung indessen nicht an. Denn anders als Preisnebenabreden unterliegen Preisabreden für Nebenleistungen ebensowenig der Inhaltskontrolle wie Preisklauseln für die vertragliche Hauptleistung (BGHZ 116, 117, 120; 142, 46, 49; BGH, Urt. v. 17.11.1992 - X ZR 12/91, WM 1993, 468 unter II 2 b). Kontrollfähig ist demgegenüber die in Satz 2 der Klausel enthaltene Regelung , daß weitergehende Beträge, insbesondere Kosten für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung, nicht erstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die zwar mittelbar Auswirkungen auf den Preis hat, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Recht (§ 670 BGB) treten kann, und die deswegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (vgl. BGHZ 124, 254, 256; 136, 261, 264). bb) Bei der hiernach zulässigen Inhaltskontrolle dieses Klauselbestandteils ist von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (bisher § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) auszugehen. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung , von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Da der Händler bei der Ausführung von Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten im Auftrag der Beklagten tätig wird, ist die Vergütungsregelung an den dispositiven Bestimmun-
gen des gesetzlichen Auftragsrechts zu messen. Dieses gewährt dem Beauftragten in § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der Beauftragte den Umständen nach zum Zweck der Ausführung des Auftrags für erforderlich halten durfte. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags freiwillig oder auf Weisung des Auftraggebers erbringt (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 670 Rdn. 2). Dazu gehören neben dem Händlereinkaufspreis auch Aufwendungen des Händlers für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung der zur Ausführung des Auftrags benötigten , von der Beklagten zu beziehenden Originalteile. Die hiervon abweichende Regelung unter Nr. 2.13 der Gewährleistungsrichtlinien der Beklagten benachteiligt die Händler, indem sie Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung ausschließt. Diese Benachteiligung ist nur dann nicht unangemessen, wenn die den Händlern statt dessen gewährte Pauschalvergütung von zuletzt 13 % des Händlereinkaufspreises der bezogenen Teile die den Händlern bei der Durchführung von Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten entstehenden Aufwendungen für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung abdeckt. Ob das der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Begründet hat es seine Entscheidung insoweit im Kern damit, daß die Kläger ihrer Darlegungslast für die die unangemessene Benachteiligung begründenden Umstände nicht genügt hätten. Das ist nicht richtig. Die Beweislastverteilung , von der das Berufungsgericht ausgeht, betrifft nur die Frage der Unangemessenheit nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB, früher § 9 Abs. 1 AGBG (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 5). Aus der dort in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1995 (XI ZR 255/94, NJW 1996, 388, 389) ergibt sich nichts anderes. In den Fällen des - hier einschlägigen - § 307 Abs. 2 BGB, früher § 9 Abs. 2 AGBG,
wird die unangemessene Benachteiligung demgegenüber vermutet, wie sich aus der Formulierung "im Zweifel" ergibt (Palandt/Heinrichs aaO). Wer sich auf die Vermutung beruft, muß deren Voraussetzungen darlegen und beweisen; alsdann ist es Sache des anderen Teils, die Vermutung zu entkräften (Palandt/Heinrichs aaO; Brandner aaO § 9 Rdn. 129; M. Wolf aaO § 9 Rdn. 58). Somit hätte die Beklagte darlegen müssen, daß die den Händlern zugestandene Kostenpauschale von 13 % den händlertypischen Aufwand für Lagerhaltung, Fracht und Verpackung von Originalteilen, die für Gewährleistungs- und Kulanzarbeiten verwendet werden, abdeckt. Daß dies geschehen wäre, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. 13. Klausel XIV 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages - Konzernverrechnungsklausel Die von den Klägern beanstandete Konzernverrechnungsklausel (Abschnitt XIV 1 Satz 2) hat das Berufungsgericht mit Recht für unbedenklich gehalten.
a) In Teilen des Schrifttums wird allerdings die Auffassung vertreten, Konzernverrechnungsklauseln seien ihrer geringen Verbreitung wegen überraschend und könnten daher gemäß § 305c Abs. 1 BGB (früher § 3 AGBG) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden (Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 3 Rdn. 35; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 3 Rdn. 76). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auf die Unwirksamkeit einer Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB kann eine Klage nach § 1 UKlaG, früher § 13 AGBG, nicht gestützt werden, weil die Entscheidung , ob eine Klausel wegen ihres Überraschungscharakters nicht Vertragsinhalt geworden ist, in aller Regel von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt (BGHZ 116, 1, 3 m.w.N.).

b) Darüber hinaus werden Konzernverrechnungsklauseln teilweise auch als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB, früher § 9 AGBG, angesehen (M. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 11 Nr. 3 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs aaO § 387 Rdn. 22). Begründet wird dies meist damit, daß durch solche Klauseln die Forderungen des Vertragspartners als Kreditunterlage weitgehend entwertet werden, vor allem dann, wenn die Konzernmitglieder nicht namentlich genannt sind oder ihr Kreis unangemessen weit ist (M. Wolf aaO m.N.). Der Bundesgerichtshof, der sich, soweit ersichtlich, nur in einer einzigen Entscheidung mit der Inhaltskontrolle einer Konzernverrechnungsklausel befaßt hat, hat offen gelassen, ob diese Bedenken durchgreifen (BGHZ 81, 15, 17 f.).
c) Nach Auffassung des Senats benachteiligt die hier zu beurteilende Konzernverrechnungsklausel die Vertragshändler der Beklagten nicht unangemessen. Der Kreis der einbezogenen Konzernunternehmen beschränkt sich auf die konzernangehörige und als solche erkennbare P.S.A-Bank (CITROËNBank ). Dabei besteht die Besonderheit, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts , die von der Revision nicht angegriffen werden, der Zahlungsverkehr zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern über diese konzerneigene Bank abgewickelt wird. Bei den Forderungen, die der CITROËN-Bank gegen die Vertragshändler der Beklagten zustehen, handelt es sich hiernach im wesentlichen um Kaufpreisforderungen der Beklagten gegen ihre Händler aus der Lieferung von Fahrzeugen und Teilen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen es unbillig sein soll, die Händler einer Aufrechnung mit solchen Gegenforderungen auszusetzen, auch wenn nicht die Beklagte selbst, sondern die CITROËN-Bank Gläubigerin i st. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der Revision der Kläger auf die im Jahre 1999 eingeführte Bestimmung des § 455 Abs. 2 BGB a.F., jetzt § 449 Abs. 3 BGB, nichts zu ändern. Daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung für den Eigen-
tumsvorbehalt die Einbeziehung der Forderungen eines anderen Konzernunternehmens unterbunden hat, besagt für die Zulässigkeit einer Konzernverrechnungsklausel , zumal unter den hier gegebenen besonderen Bedingungen der Geschäftsabwicklung zwischen der Beklagten und ihren Händlern, nichts. Unerheblich ist für die Inhaltskontrolle schließlich, ob in der Insolvenz wirksam mit Forderungen eines konzernangehörigen Drittunternehmens aufgerechnet werden kann (so zutreffend OLG Frankfurt ZIP 2003, 1408, 1410).

III.

Verwendung der beanstandeten Klauseln für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 1. Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die in den zeitlichen Geltungsbereich der GVO 1475/95 fallen, sind für die EG-kartellrechtliche Beurteilung der Händlervertragsklauseln die Bestimmungen dieser Freistellungsverordnung maßgeblich. Denn eine gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßende Vertragsbestimmung , die nach der damals maßgeblichen Verordnung nicht freigestellt und deswegen nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig war, kann durch eine Lockerung der Freistellungsvoraussetzungen in der Nachfolge-GVO 1400/2002 nur für den Zeitraum seit deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2002, nicht aber rückwirkend für die Zeit bis 30. September 2002 Wirksamkeit erlangt haben. Erst zu diesem Zeitpunkt kann demgemäß auch die aus dem Verstoß gegen zwingendes Recht (Art. 81 Abs. 1 EG) folgende Unangemessenheit nach § 307 BGB, § 9 AGBG entfallen sein. Daraus folgt, daß die Beklagte es zu unterlassen hat, sich für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 auf Klauseln ihres Vertragswerks zu berufen, die mangels Freistellung durch die GVO 1475/95 nach Art. 81 Abs. 2 EG vor dem 1. Oktober 2002 nichtig waren.
Entsprechendes gilt hinsichtlich solcher Sachverhalte, die in den zeitlichen Geltungsbereich der GVO 1400/2002 fallen, für gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßende Klauseln, die die Freistellungsvoraussetzungen der GVO 1400/2002 nicht erfüllen, aber möglicherweise seit dem 1. Mai 2004 nach der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG nicht mehr verboten sind. Denn vor dem 1. Mai 2002 waren gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßende Vereinbarungen auch dann nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG für eine Freistellung erfüllt, die Vereinbarungen aber weder einzeln noch durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt waren. Die Beklagte hat es demgemäß zu unterlassen, sich in bezug auf Sachverhalte aus der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2004 auf Klauseln zu berufen, die gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen und nicht durch die GVO 1400/2002 freigestellt sind. Nur für "Altfälle" aus der Zeit nach dem 30. April 2004 hängt die EGkartellrechtliche Wirksamkeit der beanstandeten Klauseln - ebenso wie für den zukünftigen Abschluß neuer Händlerverträge - davon ab, ob gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßende Klauseln, die nach der GVO 1400/2002 nicht freigestellt sind, gleichwohl nach der Legalausnahme des Art. 81 Abs. 3 EG erlaubt und damit wirksam sind. 2. Soweit die Klage darauf abzielt, es der Beklagten zu untersagen, sich in Altfällen auf die beanstandeten Klauseln zu berufen, ist weiter zu berücksichtigen , daß die Klauseln jeweils Bestandteil eines bereits bestehenden Händlervertrages sind. Anders als bei der Verwendung der Klauseln für den zukünftigen Abschluß neuer Händlerverträge, für den die Klauseln jeweils isoliert einer Inhaltskontrolle zu unterziehen sind, weil sie einzeln oder im Rahmen eines inhaltlich veränderten Vertragswerks verwendet werden können, steht für bereits bestehende Händlerverträge der gesamte Vertragsinhalt in dem Sinne fest, daß
er von der Beklagten nicht einseitig verändert werden kann. Dieser Unterschied ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil einzelne der beanstandeten Klauseln oder andere Regelungen des Händlervertrages, die gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen, nach der jeweils maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung als sogenannte schwarze Klauseln einzustufen sind, deren Wirkung darin besteht, daß die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen des Vertragswerks entfällt (Art. 6 Abs. 2 Halbs. 1 der GVO 1475/95; Art. 4 Abs. 1 der GVO 1400/2002).
a) Um "schwarze" Klauseln nach der GVO 1475/95 handelt es sich jedenfalls bei den Bestimmungen des Händlervertrages, die eine Bezugsbindung der Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge festlegen (Klausel III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages; Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der GVO 1475/95) und den Händlern einen bestimmten Bestand sowie bestimmte Wechselintervalle für Vorführwagen vorschreiben (Klausel III 2 Abs. 2 Satz 3 des CITROËN-Händlervertrage s, Klausel 3.3 der Anlage 7 zum CITROËN-Händlervertrag; Verstoß gegen Ar t. 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 der GVO 1475/95). Da die Existenz dieser Klauseln gemäß Art. 6 Abs. 2 der GVO 1475/95 die Nichtigkeit aller wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen des CITROËN-Händlervertrages neb st Anlagen zur Folge hat, darf die Beklagte sich für Altfälle aus der Zeit vor dem 1. Oktober 2002 auch auf solche die Handlungsfreiheit der Händler beschränkende Klauseln nicht berufen, die für sich genommen kartellrechtlich unbedenklich oder für die Zeit nach dem 30. April 2004 möglicherweise nach Art. 81 Abs. 3 EG erlaubt sind und die Händler auch nicht aus anderen Gründen unangemessen benachteiligen. Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2002 ist der Beklagten folglich auch die Verwendung der Klauseln I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËNHändlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung), III 2 Abs. 1 Satz 1 (Festlegung von Mindestabsatzmengen an Vertragsware) und
III 2 Abs. 1 Satz 2 (Festlegung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik) zu untersagen.
b) Zumindest eine "schwarze" Klausel nach der GVO 1400/2002 enthält der CITROËN-Händlervertrag in Ziffer III 2 Abs. 1 Sat z 1. Diese Klausel bezweckt , wie oben unter II 3 dargelegt, unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 lit. c der GVO 1400/2002 durch die Bezugsbindung der Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge eine Beschränkung von Querlieferungen zwischen den Händlern des selektiven Vertriebssystems für CITROËN-Fahrzeuge . Damit entfällt auch für die Zeit nach dem 30. September 2002 die Freistellung sämtlicher wettbewerbsbeschränkender Klauseln des Vertragswerks zumindest für die Zeit bis zum 30. April 2004. Infolgedessen ist der Beklagten die Verwendung der Klauseln III 2 Abs. 1 Satz 1 (Festlegung von Mindestabsatzmengen an Vertragsware ) und III 2 Abs. 1 Satz 2 (Festlegung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik) auch für diesen Zeitraum zu untersagen. Anders verhält es sich hinsichtlich der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung ), weil die Verpflichtung des Händlers, beim Mehrmarkenvertrieb dafür zu sorgen, daß keine Verwechslung der Marken möglich ist, kein Wettbewerbsverbot im Sinne dieser Verordnung darstellt.

IV.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben , soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung, die Verwendung der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËNHändlervertrages (Pflicht zur Vermeidung einer Markenverwechslung) zu unterlassen , für die Zeit nach dem 30. September 2002 zurückgewiesen hat und soweit es auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich der Klauseln I 6
lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Pfli cht zum Schutz von Investitionen der Beklagten), III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang de r Mindestabsatzmenge an Vertragsware) und hinsichtlich der Klausel 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistun gsarbeiten) in vollem Umfang und hinsichtlich der Klausel und III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festlegung von Mindestabsatzmen gen unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten) für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 abgewiesen hat. Hinsichtlich der Klausel III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN- Händlervertrages (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge an Vertragsware), soweit das Unterlassungsbegehren der Kläger auf die Zeit nach dem 30. April 2004 gerichtet ist, und der Klausel 2.13 Abs. 4 der Anlage 5 zum CITROËN-Händlervertrag (Vergütung von Gewährleistungsarbeiten ) bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen; insoweit ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so daß der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Rechtsmittel der Beklagten ist die Klage abzuweisen, soweit sie darauf gerichtet ist, der Beklagten die Verwendung der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrages (Pflicht zur Vermei dung einer Markenverwechslung ) für die Zeit nach dem 30. September 2002 zu untersagen. Die weitergehende Revision der Beklagten ist zurückzuweisen. Auf die Revision der Kläger ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Klausel I 6 lit. b Abs. 2 Satz 2 des CITROËN-Händl ervertrages (Pflicht zum Schutz von Investitionen der Beklagten) zurückzuweisen. Dasselbe gilt für die
Klauseln III 2 Abs. 1 Satz 1 des CITROËN-Händlervertrage s (Bezugsbindung der CITROËN-Händler im Umfang der Mindestabsatzmenge a n Vertragsware) und III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Fe stlegung von Mindestabsatzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten), soweit der Beklagten die Verwendung der Klauseln jeweils für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 untersagt worden ist. Die Revision der Kläger ist zurückzuweisen, soweit das Unterlassungsbegehren darauf gerichtet ist, der Beklagten die Verwendung der Klausel III 2 Abs. 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Festlegung vo n Mindestabsatzmengen unter Berücksichtigung der Modellpolitik der Beklagten) für die Zeit nach dem 30. April 2004 zu untersagen, und soweit die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Klausel XIV 1 Satz 2 des CITROËN-Händlervertrages (Konzernverrechnungsklausel) er streben. Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 54/02
Verkündet am:
23. Januar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002; TKG § 89 Abs. 1

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen
enthaltene Klausel, wonach Kunden, die sich für
einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der Rechnungsbeträge
am Lastschriftverfahren (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teilnehmen
müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen,
wenn durch eine entsprechende Klauselgestaltung sichergestellt ist, daß
dem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des
Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt
, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende
Deckung seines Girokontos zu sorgen.

b) Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung,
wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem Verwender
- hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, ob
die vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen ECKarten
/Kreditkarten-Daten zutreffend sind.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2002 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu ! !"# %$& ' )(+*, - . 250.000 letztere zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in bezug auf Mobilfunkverträge künftig die nachfolgenden in Anführungszeichen gesetzten oder ihnen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung von Mobilfunkverträgen zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer (§ 14 BGB) handelt: 1. (Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich, T-M. bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen. Dazu zählen neben allgemein gehaltenen Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit insbesondere auch die Überprüfung der Kundenangaben bezüglich Kontoverbindung,) "EC-Karte und/oder Kreditkarte." 2. "Ich bestätige und anerkenne die mir ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gültige Preisliste von T-M. ." 3. "Ich willige ein, daß die oben angegebenen Daten für Zwekke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung verarbeitet und genutzt werden (ggf. streichen) Datum, Unterschrift des Kunden" 4. (Als TellyLocal Kunde nehmen Sie zwingend am Lastschriftverfahren teil) ... "Ich ermächtige T-M. widerruflich, die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit von u.g. Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen." II. Der Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel in dem sich aus I. 2. und 3. ergebenden Umfang mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
III.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und der in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Die Beklagte bietet Mobilfunkdienste in ihrem System T-D 1 an, wobei der Kunde unter mehreren Tarifen, darunter den Tarifen TellyLocal und TellyLocal Plus, wählen kann. Wer an den Mobilfunkdiensten der Beklagten teilhaben möchte, hat ein Antragsformular auszufüllen. Der Kläger ist der Meinung, daß vier der in dem Antragsformular der Beklagten enthaltenen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten darstellen, und hat die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in Anspruch genommen.
Zwei dieser Klauseln, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, lauten: (Als TellyLocal Kunde nehmen sie zwingend am Lastschriftverfahren teil) ... "Ich ermächtige T-M. widerruflich, die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit von u.g. Konto im Lastschriftverfahren abzubuchen." (Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich, T-M. bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen. Dazu zählen neben allgemein gehaltenen Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit insbesondere auch die Überprüfung der Kundenangaben bezüglich Kontoverbindung,) "EC-Karte und/oder Kreditkarte." Das Landgericht hat zwei der angegriffenen Klauseln, darunter die angeführte Lastschriftklausel, für unwirksam erachtet. Gegen das Urteil des
Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht (OLG-Report Köln 2002, 232) hat sowohl die EC-Karten/Kreditkarten-Auskunftsklausel als auch die vom Landgericht verworfene Lastschriftklausel für wirksam erachtet und insoweit die Klage abgewiesen. Bezüglich der beiden anderen Klauseln hat es der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

I.


1. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des nach seinem § 16 Abs. 1 auch auf am 1. Januar 2002 (noch) anhängige Verfahren anzuwendenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 - NJW 2002, 2386) Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vom 26. November 2001 (Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I S. 3138, 3173) klagebefugt, weil er in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist.
2. Prüfungsmaßstab bei der Inhaltskontrolle der noch im Streit befindlichen Klauseln sind allein die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff AGBG mit Wirkung vom 1. Januar
2002 abgelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Gesetzes ). Insoweit ist ohne Belang, daß der Kläger mit seiner Verbandsklage nicht nur die Unterlassung der beanstandeten Klauseln beim künftigen Abschluß neuer Verträge begehrt, sondern die Beklagte auch darauf in Anspruch nimmt, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf diese Klauseln zu berufen (vgl. BGHZ 127, 35, 37 m.w.N.). Bei den zwischen der Beklagten und ihren Kunden zustande gekommenen Mobilfunkverträgen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, bei denen nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB vom 1. Januar 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Verträge bereits vor oder erst nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind.
Bei der rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils, in dem allein § 9 AGBG als die für die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Klauseln maßgebliche Vorschrift angesehen wird, wirkt sich dies indes nicht aus, da § 9 AGBG und § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. im wesentlichen inhaltsgleich sind (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2002 aaO).

II.


Die von der Beklagten in den Antragsformularen verwendete Lastschriftklausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB n.F., weil sie deren Dispositionsfreiheit in einer auch bei Würdigung der berechtigten Interessen der Beklagten nicht mehr hinzunehmenden Weise einschränkt.

1. Bei der von der Beklagten verwendeten Lastschriftklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die uneingeschränkt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. unterliegt. § 307 Abs. 3 BGB n.F. (früher: § 8 AGBG) ist nicht einschlägig, weil die Klausel nicht die eigentliche Preisgestaltung betrifft - die als solche kontrollfrei ist -, sondern die Modalitäten der Zahlung regelt (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94 - NJW 1996, 988).
2. Nach dem Antragsformular der Beklagten sind Kunden, die sich für den Tarif TellyLocal entschieden haben, verpflichtet, am Lastschriftverfahren in Form des Einzugsermächtigungsverfahrens teilzunehmen mit der Folge, daß die von der Beklagten für ihre Telekommunikationsdienstleistungen in Rechnung gestellten Entgelte von dem im Antragsformular angegebenen Girokonto des Kunden eingezogen werden. Barzahlung oder Zahlung durch Einzelüberweisung ist nicht möglich.
Die verbindliche Teilnahme am Lastschriftverfahren bringt für den Verwender , hier einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, regelmäßig erhebliche Rationalisierungseffekte, insbesondere Organisations- und Buchungsvorteile, mit sich. Aber auch für den Kunden ergeben sich bei dieser Zahlungsweise Vorteile. Sie ist mit einer Arbeitserleichterung verbunden, da er weder Schecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht, sondern sich passiv verhalten kann. Insbesondere läuft er bei Vorhalten ausreichender Deckung auf seinem Konto nicht Gefahr, durch Nachlässigkeit in Zahlungsverzug zu geraten (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 2. Aufl., § 56 Rdn. 65). Größere Gefahren für
den Kunden sind mit diesem Verfahren nicht verbunden. Insbesondere muß er nicht befürchten, daß unberechtigte Abbuchungen, die aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung vorgenommen werden, gegen seinen Willen Bestand haben und sein Konto endgültig belasten; er kann gegenüber seiner Bank ohne Angabe von Gründen und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines Kontos widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen (siehe eingehend hierzu das Urteil des XII. Zivilsenats vom 10. Januar 1996 aaO S. 989 f).
Angesichts dieser Interessenlage kam der XII. Zivilsenat zu dem Schluß, daß eine "Einzugsermächtigungsklausel" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden jedenfalls dann nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB n.F.) benachteiligt, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden. So verhielt es sich in dem vom XII. Zivilsenat zu beurteilenden Fall, der eine Lastschriftklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Betreibers von Breitbandkabel-Verteileranlagen zum Gegenstand hatte, die den Einzug eines monatlich gleichbleibenden, relativ geringfügigen Betrags von 11,40 DM zur Folge hatte.
Ob die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung auch dann der rechtlichen Nachprüfung standhält, wenn größere Beträge zu unregelmäßigen oder für den Kontoinhaber nicht ohne weiteres geläufigen Zeitpunkten eingezogen werden sollen und die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein feststeht, hat der XII. Zivilsenat offengelassen. Gegen die Wirksamkeit einer Einzugser-
mächtigungsklausel in derartigen Fällen sind nach Auffassung des XII. Zivilsenats deshalb Bedenken zu erheben, weil hier der Kontoinhaber - eventuell in einer wirtschaftlich unvernünftigen Weise - gezwungen sein könnte, auf Dauer oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum ein erhebliches Deckungsvolumen vorzuhalten, um jederzeit auf eine Lastschrift vorbereitet zu sein. Dies gelte besonders, wenn in der Klausel, durch die er zur Erteilung einer Einzugsermächtigung verpflichtet werde, nicht geregelt sei, daß der Zahlungsempfänger ihn rechtzeitig auf eine bevorstehende Belastung seines Kontos hinzuweisen habe. Falls die Höhe des einzuziehenden Betrags nicht von vornherein feststehe, ergebe sich für den Zahlungspflichtigen der weitere Nachteil, daß er im Wege der Lastschrift leisten müsse, bevor er die von dem Zahlungsempfänger vorgenommene Berechnung der Forderung überprüfen könne (Urteil vom 10. Januar 1996 aaO S. 990).
3. a) Sollen - wie hier - die von den Vertragspartnern eines Anbieters von Mobilfunkdienstleistungen geschuldeten Entgelte im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens bezahlt werden, so steht typischerweise die Höhe der Abbuchungsbeträge nicht von vornherein fest, da die Höhe des Rechnungsbetrags von der Anzahl und der Dauer der im Abbuchungszeitraum hergestellten Mobilfunkverbindungen abhängt. Dabei können naturgemäß erhebliche Schwankungen auftreten. Auch kann es sich bei dem einzelnen Abbuchungsbetrag um eine beträchtliche Summe handeln, zumal in den Rechnungen des Diensteanbieters auch das Entgelt für etwaige in Anspruch genommene, unter Umständen sehr kostspielige Telefon- und Sprachmehrwertdienste enthalten sind (0190-Sondernummern, vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361).
Auch der Abrechnungszeitraum sowie der Tag der Rechnungsstellung und des Forderungseinzugs stehen nicht fest. Zwar ist dadurch, daß nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen T-D 1 der Beklagten (Ziffer 6.1) die nutzungsunabhängigen Preise Monatspreise sind, festgelegt, daß bei regelmäßigem Verlauf der Dinge die Abrechnung bzw. Abbuchung des Rechnungsbetrags "ungefähr" monatlich erfolgt. Jedoch ist ein bestimmter Stichtag, zu dem die in die Abrechnung einzustellenden vertragsabhängigen Preise (Verbindungsentgelte ) ermittelt werden, nicht vorgegeben. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist lediglich bestimmt, daß die Vergütungsforderung mit Zugang der Rechnung fällig wird (Ziffer 6.2). Es liegt auf der Hand, daß bei dieser Vertragsgestaltung für den Kunden der genaue Zeitpunkt der Abrechnung oder Abbuchung nicht zu ermitteln ist.
Nach dem im Verbandsprozeß nach §§ 1, 3 UKlaG (früher: § 13 AGBG) geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276, 277 f) ist bei der rechtlichen Würdigung weiter davon auszugehen, daß der Einzug der Forderung sofort bei Fälligkeit, also am Tag des Zugangs der Rechnung, erfolgt. Aus der Ziffer 6.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein muß, ergibt sich nichts anderes. Der Vortrag der Beklagten , wonach sie nach Zusendung der Rechnung noch fünf Tage abwarte, bis sie die Lastschrift auf dem Girokonto des Kunden veranlasse, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Verbandsprozeß kommt es nicht darauf an, wie der Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, sondern allein darauf, wie er sie nach dem Regelungsgehalt, der ihr bei kundenfeindlichster Auslegung zukommt , handhaben könnte (vgl. BGHZ 99, 374, 376).


b) Die Zulässigkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikations-, insbesondere Mobilfunkdienstleistungen , die den Kunden auf die Zahlung der Rechnungsbeträge im Lastschriftverfahren durch Erteilung einer Einzugsermächtigung verweisen, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Von der wohl herrschenden Meinung werden solche Klauseln für zulässig gehalten, zumindest dann, wenn den Kunden - wenn auch nur gegen Aufpreis - eine andere Möglichkeit der Zahlungsart zur Wahl gelassen wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 374, 377 f; Fuchs, in: Spindler, Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, 2000, Teil IV Rdn. 136; Kropf/Harder, ebenda, Teil V Rdn. 130 ff.; Imping, ebenda, Teil VI Rdn. 33; Leitermann, in: Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2002, Teil 5 Rdn. 150 ff; Graf von Westphalen/Grote/Pohle Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 110 f; Schöpflin, BB 1997, 106, 110) von einer Mindermeinung dagegen für unwirksam (LG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 308, 309; Hahn, MMR 1999, 586, 588; Munz, in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Telekommunikationsverträge [Stand: Dezember 1999], Rdn. 37).
Nach Auffassung des Senats ist eine Einzugsermächtigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens , und zwar unabhängig davon, ob - wie hier - der vom Kunden gewählte Tarif allein die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vorsieht oder dem Kunden eine andere Art der Zahlung gegen ein Zusatzentgelt ermöglicht wird, nur dann AGB-rechtlich zulässig, wenn durch eine entsprechende Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden eine bestimmte Frist (etwa ab dem Tag des Rechnungsdatums) eingeräumt
wird, die so bemessen ist, daß den Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen (so wohl auch Hahn aaO). Da das Antragsformular der Beklagten und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen diesen Vorgaben nicht entsprechen, kann der Kläger insgesamt Unterlassung der beanstandeten Lastschriftklausel verlangen.

c) Von den Befürwortern der Zulässigkeit von EinzugsermächtigungsKlauseln in Telefonanschluß- und Mobilfunkverträgen wird vor allem geltend gemacht, daß sich die Unbestimmtheit des Rechnungsbetrags für den durchschnittlichen Kunden deshalb nicht nachteilig auswirke, weil er die Höhe dieses Betrags durch sein Anrufverhalten unmittelbar selbst beeinflussen könne; die monatlichen Telefonkosten seien für ihn daher abschätzbar, so daß erwartet werden könne, daß er hinsichtlich der anfallenden Telefonentgelte rechtzeitig für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge trägt (Schöpflin aaO, Graf von Westphalen/Grote/Pohle aaO).
Der Umstand, daß dem Kunden nach Zugang der Rechnung keine ausreichende Zeit zu ihrer Prüfung verbleibt, wird deshalb für nicht erheblich gehalten, weil der Kunde, sofern sich nach Überprüfung der Rechnung deren Unrichtigkeit herausstellen sollte, der Kontobelastung widersprechen und eine Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen könne (Leitermann aaO).

d) An diesen, auch vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen ist richtig, daß sich die Gefahren und Nachteile des Einzugsermächtigungsverfahrens für den Kunden auch im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen
in Grenzen halten und daher gegen die Aufnahme einer Lastschriftklausel in das AGB-Regelwerk eines Anbieters derartiger Leistungen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Ungeachtet dessen wiegen diese Nachteile doch so schwer, daß sie bei der Angemessenheitsprüfung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. nicht vernachlässigt werden dürfen. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, daß der Verwender diese Nachteile durch eine entsprechende Klauselgestaltung auszuräumen vermag, ohne daß dadurch die Vorteile, die ihm das Lastschriftverfahren bietet, insbesondere der damit verbundene Rationalisierungseffekt, in nennenswertem Umfang beeinträchtigt werden.
aa) Richtig ist, daß der Kunde die Höhe seiner Telefonrechnung durch sein Anrufverhalten steuern kann. Dies bedeutet jedoch keineswegs, daß ihm jederzeit die konkrete Höhe der seit der letzten Rechnungsstellung angefallenen Gesprächskosten hinreichend deutlich vor Augen steht. Eine derartige Annahme wäre, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, lebensfremd.
(1) Zwar mag dem Berufungsgericht darin zuzustimmen sein, daß der durchschnittliche Mobilfunkkunde im allgemeinen ein etwa gleichmäßiges Anrufverhalten an den Tag legt, so daß er bereits nach wenigen Monaten in etwa abschätzen kann, welche Telefonkosten auf ihn zukommen. Abgesehen davon, daß diese Erfahrungswerte jedenfalls zu Beginn eines Mobilfunkvertragsverhältnisses und bei jedem Tarifwechsel noch nicht vorliegen, wird bei dieser Betrachtungsweise nicht hinreichend berücksichtigt, daß es immer wieder - etwa bei urlaubsbedingten Auslandsaufenthalten oder der (nicht gewohn-
heitsmäßigen) Anwahl von 0190-Sondernummern - vorkommen kann, daß kostspielige Sonderleistungen in Anspruch genommen werden, die außerhalb des üblichen Telefonierverhaltens liegen und deren Auswirkungen auf die Höhe der Telefonrechnung der durchschnittliche Kunde nicht ohne weiteres zu überschauen vermag. Hinzu kommt, daß bei Gesprächen, die gegen Ende der Abrechnungsperiode geführt werden, aufgrund des nicht taggenau festgelegten Abrechnungstermins für den Kunden nicht erkennbar ist, ob diese Gesprächskosten noch in der unmittelbar bevorstehenden Rechnungsstellung enthalten sein oder erst in der darauf folgenden Rechnung aufgeführt werden.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß nicht selten - in Einklang mit den Vertragsbedingungen (nach Ziffer 12.1 bedarf nur die Überlassung eines Mobilfunkanschlusses "zur ständigen Alleinbenutzung" an Dritte der Zustimmung der Beklagten) - die im Haushalt des Anschlußnehmers lebenden Familienangehörigen oder sonstige Personen das Telefon/Mobilfunkgerät benutzen. Die Vertragspartner der Beklagten besitzen aber im Regelfall keine zuverlässige Kenntnis darüber, welche Angehörige wie viele Telefongespräche zu welchen (tariflich relevanten) Tageszeiten mit welcher Dauer geführt haben. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Beklagten, fällige Forderungen möglichst sofort einziehen zu können, ist es ihren Kunden nicht zuzumuten, in solchen Fällen alle in Betracht kommenden Mitbenutzer des Telefon /Mobilfunkanschlusses einer ständigen "Telefon-Kontrolle" zu unterziehen.
(2) Diese erheblichen Unsicherheiten bezüglich der konkreten Höhe des abzurechnenden Betrags werden entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dadurch entscheidend abgemildert, daß die Kunden der Beklagten unter der Kurzwahl 2121 (die näheren Einzelheiten dieser besonderen Ser-
viceleistung "D 1-CostCheck" der Beklagten sind abgedruckt bei Gehrhoff/ Grote/Siering/Statz, AGB der Deutschen Telekom, D 06.130 Rdn. 18) jederzeit Informationen über die Höhe der seit der letzten Rechnungsstellung angefallenen Gesprächskosten abfragen können.
Diese - zudem nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Klägers gebührenpflichtige - Servicenummer wird sinnvollerweise nicht ständig und routinemäßig, sondern nur dann angewählt, wenn der Kunde Anlaß hat, sich wegen der Saldenentwicklung seines Girokontos oder wegen des Wissens um eine große Zahl kostenträchtiger Telefongespräche, die unter Inanspruchnahme seines Anschlußgeräts geführt worden sind, über die Höhe der Telefonkosten zu vergewissern. Sie enthebt daher die Kunden der Beklagten, die eine mit Kostennachteilen (nach Ziffer 5 Buchst. a hat der Kunde der Beklagten die bei Nichteinlösung bzw. Zurückreichung einer Lastschrift entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat; daneben sind unter Umständen Mahn- und Verzugskosten zu befürchten) verbundene Lastschrift-Rückgabe vermeiden wollen, nicht der Notwendigkeit, ihr Telefonierverhalten mit Blick auf den zum mutmaßlichen Abrechnungszeitpunkt zu erwartenden Stand ihres Girokontos zu beobachten.
Hinzu kommt, daß nach den eigenen Angaben der Beklagten das "CostCheck-Verfahren" nicht völlig zuverlässig ist. In der Leistungsbeschreibung der Beklagten wird betont, daß die Höhe der angesagten Werte, die "in der Regel" nicht älter als 24 Stunden sind, von der tatsächlichen Rechnungshöhe abweichen können und nur die letztere maßgebend ist. Dabei ist die Unsicherheit der gegebenen Information gerade bei Auslandsgesprächen, die typischerweise zu einer außergewöhnlichen Steigerung der üblichen Telefon-
kosten führen können, besonders groß, da diese Kosten erst nach der Meldung durch den ausländischen Netzbetreiber angesagt werden.
bb) Der Nachteil, der darin liegt, daß bei sofortigem Einzug des Rechnungsbetrags bei Fälligkeit dem Kunden die Möglichkeit abgeschnitten wird, die Rechnung vor Zahlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, wird nicht dadurch vollständig ausgeglichen, daß der Kunde der Kontobelastung widersprechen und von seiner Bank die Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen kann. Der Kunde läuft unbeschadet dieser Korrekturmöglichkeit Gefahr, daß durch eine unberechtigte Lastschrift sein Konto erschöpft und aus diesem Grunde weitere termingebundene Zahlungsvorgänge von seiner Bank nicht durchgeführt werden, wenn er auch nur kurzfristig die Kontoentwicklung nicht beobachtet und deshalb nicht sofort Widerspruch gegen die Belastungsbuchung erhebt (vgl. van Gelder aaO § 56 Rdn. 69). Die Kunden der Beklagten können daher im Einzelfall durchaus ein erhebliches Interesse daran haben, daß sie bei einer fehlerhaften Rechnungsstellung - wobei es sich auch hier um Beträge von erheblicher Größenordnung handeln kann - die Gelegenheit erhalten , durch eine sofortige Weisung gegenüber ihrer Bank bereits die Abbuchung des zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrags zu verhindern.
cc) Wenn sich auch die geschilderten Nachteile nur bei einem kleineren Teil der Kunden (Gefahr der nicht ausreichenden Kontodeckung) oder nur bei einem Bruchteil der ausgestellten Rechnungen (fehlerhafte Rechnungsstellung ) auswirken mögen, so ist doch ausschlaggebend zu berücksichtigen, daß die Beklagte all diese Nachteile unschwer und ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen an einer schleunigen Zahlung dadurch vermeiden kann, daß sie durch eine entsprechende Klauselgestaltung - in Überein-
stimmung mit ihrer tatsächlichen Handhabung - ihren Kunden gegenüber sicherstellt , daß der Einzug des Rechnungsbetrags erst wenige Tage nach Zugang der Rechnung erfolgt. Dem läßt sich, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung , nicht entgegenhalten, daß auf diese Weise dem Schuldner auf Kosten und Risiko des Gläubigers Kredit gewährt wird. Es geht nicht darum , dem Kunden abweichend vom dispositiven Recht (§ 271 Abs. 1 BGB) ein Zahlungsziel von einigen Tagen einzuräumen, sondern allein darum, die sich aus der erforderlichen Kontendeckung sowie der nur nachträglich möglichen Rechnungskontrolle ergebenden Einschränkungen der Dispositionsfreiheit des Kunden, die eine hauptsächlich im Interesse des Verwenders liegende, andere Zahlungsmöglichkeiten ausschließende oder erheblich erschwerende (Kostennachteile ) Einzugsermächtigungsklausel mit sich bringen kann, weitgehend zu beseitigen.

III.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht hält im Ergebnis auch die Klausel, wonach der Kunde seine kontoführende Bank ermächtigt, der Beklagten mitzuteilen, ob die von dem Kunden der Beklagten in dem Antragsformular gemachten Angaben zu seiner EC-Karte und/oder Kreditkarte zutreffend sind, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.F. nicht stand.
1. Die beanstandete Klausel, mit der der Kunde seine kontoführende Bank von ihrer Schweigepflicht entbindet und es dieser gestattet, der Beklagten personenbezogene Kundendaten zu übermitteln, ist als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (früher: § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG) zu behandeln (vgl. BGHZ 141, 124, 126 sowie Senatsurteil BGHZ 95, 362, 363 f).

2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen personenbezogene Daten der Kunden erheben, verarbeiten oder sonst nutzen dürfen, ist vorrangig nach § 89 TKG sowie den Bestimmungen der Telekommunikations -Datenschutzverordnung (TDSV) vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740) zu beantworten. Daneben sind, soweit diese bereichsspezifischen Vorschriften keine besonderen Regelungen enthalten, die allgemeinen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes anwendbar (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG; § 1 Abs. 2 Satz 1 TDSV). Dabei ist nach § 89 Abs. 1 TKG, § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 1 TDSV der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten auf das Erforderliche, sowie der Grundsatz der Zweckbindung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen und der Kunden zu beachten (Büchner in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 89 Rdn. 21).
3. Die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind im allgemeinen vorleistungspflichtig, da sie den Kunden - wie hier - die vereinbarten Gesprächsentgelte erst am Ende der - ungefähr - einen Monat betragenden Abrechnungsperiode in Rechnung stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Kunden beliebig viele Gespräche führen und so erhebliche Rechnungsbeträge auslösen. Es ist deshalb allgemein anerkannt, daß die Anbieter derartiger Leistungen ein berechtigtes Interesse (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) daran haben, die Bonität ihrer Kunden zu prüfen. Demzufolge entspricht es einhelliger Auffassung in der Literatur, daß die üblichen Bonitätsprüfungs- (sog. SCHUFA-) Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens , in denen sich der Verwender die Einwilligung
des Kunden geben läßt, bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit Auskünfte bei der SCHUFA, einer sonstigen Wirtschaftsdatei oder seiner Hausbank einzuholen, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F. standhalten (Leitermann aaO Teil 5 Rdn. 118, 138; Schmitz, in: Schuster, Vertragshandbuch Telemedia , 2001, S. 159 Rdn. 107; Munz aaO Rdn. 66; Schöpflin aaO S. 107; Bornhofen, K & R 1999, 500). Dem ist zuzustimmen. Auch die Revision zieht das nicht in Zweifel.
4. a) Die Revision hält die von ihr beanstandete Klausel im wesentlichen deshalb für unwirksam, weil die Beklagte kein anerkennenswertes Interesse daran habe, bei der kontoführenden Bank Auskünfte über EC-Karten/Kreditkarten des Kunden einzuholen: Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs würden diese Daten nicht benötigt und dem Interesse der Beklagten, die Bonität des Kunden zu prüfen, würde schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß nach der insoweit unangegriffen gebliebenen Fassung des Antragsformulars die Kunden ihre kontoführende Bank widerruflich dazu ermächtigt haben, der Beklagten bankübliche Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

b) Demgegenüber macht die Revisionserwiderung mit einer gewissen Berechtigung geltend, daß allein der Besitz einer gültigen EC- oder Kreditkarte bereits ein erhebliches konkretes Indiz für die (positive) Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kontoinhabers sei, dem neben den allgemein gehaltenen sonstigen (SCHUFA-, Bank-)Auskünften durchaus ein eigener Stellenwert zukommen kann.
Allerdings kann die Stelle, bei der der Kunde sein Antragsformular ab- gibt, die Richtigkeit der diesbezüglichen Kundenangaben im Regelfall unschwer dadurch selbst überprüfen, daß sie sich die entsprechende Karte vorlegen läßt. Als anerkennenswertes Interesse der Beklagten an der Überprüfung der Kundenangaben kommt daher nur das Interesse in Betracht zu prüfen, ob die im Besitz des Inhabers befindliche Karte nach wie vor gültig ist. Dieses Interesse dürfte angesichts dessen, daß die Revision keine schützenswerte Belange des Kunden aufzeigt, die einer Prüfung der gemachten Angaben zu seiner EC-Karte/Kreditkarte entgegenstehen, und solche auch nicht ersichtlich sind, ausreichen, um den Anforderungen des § 307 Satz 1 und 2 BGB n.F. zu genügen.

c) Diese Frage braucht indes nicht entschieden zu werden. Die beanstandete Klausel hält deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand, weil die im Antragsformular der Beklagten enthaltenen widersprüchlichen Angaben zum Zweck der Datenerhebung bzw. -verarbeitung die Unangemessenheit der Klausel zur Folge haben (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 n.F.).
Die näheren Angaben zur EC-Karte und/oder Kreditkarte des Kunden sind unter der Rubrik "2. a) Legitimation Privatkunden /Einzelkaufleute/Selbständige/GbR's" in das Antragsformular einzutragen, in die (offensichtlich: obligatorisch) auch Angaben über den Personalausweis oder Reisepaß des Antragstellers aufzunehmen sind. Es versteht sich, daß sich die Prüfung der "Legitimation" des Kunden anhand eines amtlichen Ausweises (Personalausweis, Reisepaß) weit genauer und zuverlässiger durchführen läßt als anhand einer EC-Karte oder Kreditkarte. Unter diesem Aspekt sind neben den Angaben zum Personalausweis oder Reisepaß zusätzliche Anga-
ben zur EC-Karte oder Kreditkarte ohne Erklärungswert und daher nicht erfor- derlich (siehe auch § 5 Abs. 4 TDSV). Dies ist ersichtlich auch die Auffassung der Beklagten, da nach ihrem Vorbringen die Angaben zur EC-Karte/Kreditkarte allein deshalb erhoben und gegebenenfalls an die kontoführende Bank zwecks Richtigkeitskontrolle weitergegeben werden, um die Bonität des Kunden zu prüfen.
Diese dem Antragsformular der Beklagten zugrundeliegenden Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten bezüglich der eigentlichen Zweck- und Zielsetzung der Erhebung und Verarbeitung der EC-Karten/Kreditkarten-Angaben hat die Unwirksamkeit dieser Klausel zur Folge.
Formularmäßig erteilte Einwilligungen zur Erhebung oder Verarbeitung von Daten, zu der insbesondere auch die Übermittlung der erhobenen Daten an Dritte gehört (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 BDSG), dürfen nicht pauschal gefaßt, sondern müssen hinreichend konkret formuliert sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 95, 362, 368). Der Kunde muß übersehen können, auf welche Daten sich seine Einwilligung erstreckt, welche Daten gespeichert und an welche Stellen sie übermittelt werden dürfen (vgl. Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 4 a Rdn. 12). Insbesondere ist dabei auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten hinzuweisen (§ 4 a Abs. 1 Satz 2 BDSG). Sind - wie hier - die Angaben zu den Zwecken, zu denen die Datenerhebung bzw. -verarbeitung erfolgen soll, widersprüchlich oder unklar, so hat dies regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zur Folge (vgl. § 305 c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).

IV.


Dem Antrag des Klägers, ihm gemäß § 7 UKlaG (früher: § 18 AGBG) die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel zuzusprechen, ist hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln unbegründet.
1. Wie ausgeführt ist die Aufnahme einer Einzugsermächtigungsklausel in das AGB-Regelwerk eines Mobilfunkunternehmens grundsätzlich unbedenklich. Der Tenor des Senatsurteils, durch den der Beklagten die weitere Verwendung der beanstandeten Klausel im Kontext mit den weiteren AGBRegelungen untersagt wird, bringt dies nicht zum Ausdruck, sondern erweckt eher den - unzutreffenden - Anschein, derartige Klauseln dürften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkunternehmens regelmäßig nicht verwendet werden.
2. Eine Bekanntmachung der "EC-Karten/Kreditkarten-Überprüfungsklausel wäre unter Berücksichtigung des Umstands, daß ein kleiner, nur mit großen Schwierigkeiten aus dem Gesamtzusammenhang zu lösender - und auch durch die Hinzufügung von Klammerzusätzen nicht völlig klar zu kennzeichnender - Teil einer Klausel betroffen ist, ohne besondere Aussagekraft. Hinzu kommt, daß die unter III. dargestellten Unklarheiten bezüglich des Zwecks der Datenerhebung bzw. -verarbeitung im Urteilstenor überhaupt nicht wiedergegeben werden bzw. werden könnten.
3. Demgemäß ist die Veröffentlichung dieser Klauseln zur Beseitigung der Störung, die durch die Verwendung dieser Klauseln eingetreten ist, wenig geeignet und nicht erforderlich (vgl. BGHZ 124, 254, 262).

4. Auf die Kostenentscheidung hat die teilweise Zurückweisung des Antrags keinen Einfluß (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Rinne Wurm Schlick Dörr Galke

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 318/99 Verkündet am:
28. Februar 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Videofilmverwertung
BGB §§ 157 D, 242 Bb
Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung
und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter
den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nachträglichen
Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Ver-
tragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsauslegung
oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage erstattet
verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99,
NJW 2001, 2464).
BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 318/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 23. Juni 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 8, vom 11. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob eine zwischen ihnen getroffene Entgeltvereinbarung die Mehrwertsteuer einschließt.
Im Jahr 1993 trafen die Parteien und die B.-Zeitung eine Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb eines Video-Films. Danach sollten die
Nettoeinnahmen aus dem Verkauf des von der B.-Zeitung zu vermarktenden Films unter den drei Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Frage der Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers wurde weder in der Vereinbarung noch sonst zwischen den Parteien angesprochen.
Der Kläger hat aufgrund der Vereinbarung von der Beklagten für die Zeit von Dezember 1993 bis Oktober 1995 insgesamt 71.030,57 DM ausbezahlt bekommen. Er wurde deshalb zur Abführung von Mehrwertsteuer herangezogen , wobei auf seinen Einspruch hin der Steuersatz von ursprünglich 15 % auf 7 % herabgesetzt wurde.
Den sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 4.972,14 DM verlangt der Kläger mit seiner in erster Instanz nach der Herabsetzung des Steuersatzes teilweise zurückgenommenen Klage nunmehr von der Beklagten ersetzt. Er macht geltend, die Beklagte sei ebenso wie er selbst davon ausgegangen, daß er der Mehrwertsteuer nicht unterliege.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten, einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers unterlegen zu sein.
Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte vertraglich für verpflichtet gehalten , dem Kläger die Mehrwertsteuer zu erstatten. Hierzu hat es ausgeführt:
Allerdings rechtfertigten das Gebot der Klarheit der Preisvereinbarung sowie die Überlegung, daß der leistende Unternehmer seine steuerlichen Belange selbst wahrnehmen möge, grundsätzlich die Annahme, daß vereinbarte Entgelte brutto zu verstehen seien. Der Streitfall weise jedoch Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. So sei er dadurch gekennzeichnet , daß entgegen der Regel des § 14 Abs. 1 UStG nicht der leistende Unternehmer abgerechnet habe (vgl. § 14 Abs. 5 UStG). Auch sei die mehrwertsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien nicht zwingend vorgegeben gewesen. Nach der Rechtsauffassung der Beklagten müßte der Kläger anders als die Beklagte, der ihr Drittel an den Nettoerlösen auch zukomme, die Mehrwertsteuer zweimal - zunächst für den Außenumsatz mit den Dritten und sodann nochmals für den Binnenumsatz der Parteien - tragen , obwohl die Parteien gleiche Anteile an den Erlösen vereinbart hätten. Unter diesen Umständen entspreche es der redlichen Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), daß die Beklagte dem Kläger seinen Nettoanteil auch wirklich ungeschmälert auszahle, wenn es sie denn "nichts koste". Dies sei hier der Fall, weil § 14 UStG einen fixen Zeitpunkt für die notwendige Abrechnung nicht nenne und die Beklagte auch nicht dargetan habe, daß sie ihre Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht mehr wahrnehmen könne oder die Berichtigung der Abrechnung ihr einen unzumutbaren Aufwand verursachte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt der für eine Leistung vereinbarte Preis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl. BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.1.2000 - V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652; Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4.4.1973 - VIII ZR 191/72, WM 1973, 677, 678; BGH NJW 2001, 2464). Etwas anderes gilt, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maûgeblich sein kann (BGH NJW 2001, 2464). Umstände , die im Streitfall eine entsprechende Vertragsauslegung rechtfertigen könnten, hat der Kläger, der sich vielmehr auf einen übereinstimmenden Irrtum beider Parteien hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der ihm von der Beklagten ausbezahlten Erlösanteile berufen hat (vgl. dazu sogleich zu 2.), jedoch nicht geltend gemacht und hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dieses hat in den Gründen seiner Entscheidung (Ziffer I.4) nämlich unter anderem ausgeführt, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht (des Klägers) sei unstreitig gar nicht erst gestellt worden.
2. Die Frage, wer die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu tragen hat, kann allerdings, wenn - wie im Streitfall - dem Wortlaut des Vertrages in
dieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daû die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, daû ein zwischen ihnen getätigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (BGH NJW-RR 2000, 1652, 1653; NJW 2001, 2464, 2465). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Einen entsprechenden Irrtum hatte der Kläger zwar bereits im ersten Rechtszug behauptet, die Beklagte jedoch bestritten und auch das Landgericht, das dabei namentlich die vom Kläger vorgelegten Urkunden berücksichtigt hat, in seinem Urteil verneint. Im zweiten Rechtszug haben die Parteien ihren entsprechenden Vortrag erster Instanz wiederholt und vertieft. Der - hinsichtlich des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Irrtums, der der Klage unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung zum Erfolg verhelfen konnte, beweisbelastete - Kläger hat aber auch im Berufungsverfahren keinen weitergehenden Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrags angetreten.
Das Berufungsgericht hat der Klage in seiner - zeitlich vor den zuletzt zitierten beiden Urteilen des Bundesgerichtshofes ergangenen - Entscheidung zwar stattgegeben. Seine letztlich allein Billigkeitserwägungen Rechnung tragenden Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, daû es aufgrund des Vortrags des Klägers und der von diesem in Bezug genommenen Urkunden ebenfalls nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht hat, daû sich neben dem Kläger auch die Beklagte in einem Irrtum über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der von ihr an den Kläger ausbezahlten Erlösanteile befunden hatte. Das Berufungsgericht ist daher in tatsächlicher Hinsicht ebenso wie das Landgericht von einem sogenannten internen oder verdeckten Kalkulationsirrtum ausgegangen. Ein solcher Irrtum aber stellt einen bloûen Motivirrtum dar, der
als solcher rechtlich unbeachtlich ist (BGH NJW 2001, 2464, 2465; Soergel /Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdn. 29; Erman/H. Palm, BGB, 10. Aufl., § 119 Rdn. 38 und 51; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., § 36 Rdn. 78).
Es kann dahinstehen, ob sich eine andere Beurteilung ergeben würde, wenn, wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, die Parteien die Frage der Mehrwertsteuerpflicht beide nicht bedacht hätten. Zum einen steht der Hilfsvortrag des Klägers, auf den er sich in diesem Zusammenhang bezogen hat, in einem unauflöslichen Widerspruch zu seinem Hauptvortrag, er sei hinsichtlich der Umsatzsteuerpflichtigkeit der an ihn erfolgten Auszahlungen einem Irrtum unterlegen. Sodann hat die Beklagte im Rechtsstreit stets in Abrede gestellt, hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflichtigkeit dieser Auszahlungen einer - sei es auch nur unbewuûten - Fehlvorstellung unterlegen zu sein, ohne daû der Kläger für seine gegenteilige Behauptung Beweis angetreten hat.
3. Die Klage stellt sich im übrigen auch nicht nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage als begründet dar (§ 242 BGB). Die Geschäftsgrundlage setzt eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbeteiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem Geschäftsgegner erkennbar geworden und von ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236; BGH NJW 2001, 2464, 2465). Davon aber ist nicht allein schon deshalb auszugehen , weil der andere Teil dem Geschäftsgegner seine Kalkulationsgrundlagen offengelegt hat (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend verbleibt auch in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der Umsätze beim Leistenden und kann nicht unter dem Ge-
sichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt werden (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Da im Streitfall nach dem eigenen (Hilfs-)Vortrag des Klägers auf seiten der Beklagten keine Vorstellungen über die steuerliche Seite der Angelegenheit bestanden hatten, scheidet zudem namentlich die Vorstellung, der Kaufpreis solle dem Kläger ungeschmälert erhalten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus (BGH NJW 2001, 2464, 2466). Dementsprechend steht dem Kläger auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage schon dem Grunde nach kein Anspruch zu. Auf die weitere, zwischen den Parteien ebenfalls streitige Frage, inwieweit es der Beklagten zuzumuten ist, dem Kläger die von diesem an das Finanzamt bezahlten Umsatzsteuerbeträge zu ersetzen, weil sie sich diese Beträge ihrerseits vom Finanzamt erstatten lassen kann, kommt es damit nicht mehr an.
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Da auch kein weitergehender Sachvortrag und insbesondere kein Beweis des Klägers für einen Irrtum der Beklagten über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Erlösanteile mehr zu erwarten ist, ist das die Klage abweisende Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 492/99 Verkündet am:
11. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
BGB §§ 157 D, 433 Abs. 2; ZPO § 286 B
Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, daraus, daß die offengelegte Preiskalkulation
die Umsatzsteuer nicht einbezieht, zu schließen, der Käufer habe die Vorstellung
des Verkäufers geteilt, der Verkauf von Bergwerkseigentum sei steuerfrei (im
Anschluß an Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, WM 2000, 915).
BGH, Urt. v. 11. Mai 2001- V ZR 492/99 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Rechtsmittel gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Januar 1999 und gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 1998 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 25. Juli, 26. September und 17. Dezember 1991 kaufte die Klägerin von der Beklagten, damals unter der Bezeichnung Treuhandanstalt, Bergwerkseigentum an einer Reihe von Bergwerksfeldern. Als Kaufpreise wurden 8.000.000 DM, 2.850.000 DM und 11.000.000 DM beurkundet. Am 19. November 1993 teilte das Finanzamt für Körperschaften in einer gleichgelagerten Angelegenheit der Beklagten mit, die Übertragung des Bergwerkeigentums gegen Entgelt unterliege der Umsatzsteuer, da die Beklagte hierbei als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig werde. Die Beklagte stellte der Klägerin daraufhin Rechnungen aus, die den jeweils beurkundeten Kaufpreis zuzüglich 14 v.H. Umsatzsteuer auswiesen und forderte sie auf, die zusätzlichen Beträge
von 1.120.000 DM, 399.000 DM und 1.540.000 DM nachzuentrichten. Die Klägerin lehnte dies ab und forderte ihrerseits die Beklagte auf, Rechnungen auszustellen , in denen ein im jeweils beurkundeten Kaufpreis enthaltener Mehrwertsteueranteil , nämlich Beträge von 982.456,14 DM, 350.000 DM und 1.350.877,19 DM, gesondert ausgewiesen ist.
Das Landgericht hat der Klage auf Ausstellung der Rechnungen stattgegeben und die Widerklage auf Zahlung der zusätzlichen Mehrwertsteueranteile abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie die Klage zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen, im übrigen hat es das Rechtsmittel verworfen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten nicht für erwiesen , beide Seiten seien irrtümlich davon ausgegangen, die Kaufverträge unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Die Klägerin bestreite, daß sich ihr Verhandlungsführer Gedanken über die Steuerbarkeit der Kaufpreise gemacht habe. Die Beklagte behaupte nicht, dieser habe sich zu der Steuerfrage geäußert, sie stelle auch nicht die Behauptung auf, von ihrer Seite sei eine solche Ä ußerung gefallen. Der Umstand, daß die Beklagte ihre Kalkulationsgrundlagen offengelegt habe, lasse nicht den Schluß zu, die Klägerin habe von der steuerlichen Frage Kenntnis genommen. Ein Handelsbrauch, wonach unter vorsteuerabzugsberechtigten Personen zum vereinbarten Preis die Erstattung der Um-
satzsteuer hinzutrete, sei nicht erwiesen. Vertragsinhalt seien daher nur die beurkundeten Kaufpreise, über die die Klägerin Rechnung mit gesondertem Ausweis der in ihnen enthaltenen Mehrwertsteueranteile verlangen könne. Eine Anpassung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nach dem Beweisergebnis nicht in Frage. Hinsichtlich der Widerklage sei das Rechtsmittel nicht begründet worden.
Dies hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
II. Zur Klage
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt ein vereinbarter Kaufpreis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis": BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; 115, 47, 50; Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, WM 2000, 915). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, WM 1973, 677). Anderes gilt, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann. Die Voraussetzungen hierfür hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

a) Der Wortlaut der notariellen Urkunden läßt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht offen, ob die Parteien "Bruttopreise" oder "Nettopreise" vereinbart haben. Aus ihm ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin
über die beurkundeten Summen von 8.000.000 DM, 2.850.000 DM und 11.000.000 DM hinaus weitere Geldleistungen an die Beklagte zu erbringen hatte. Daß in zwei Verträgen der Kaufpreis als Gesamtsumme ("insgesamt") bezeichnet ist, steht, was auch die Revision nicht verkennt, damit im Zusammenhang , daß für die verschiedenen Bergwerksfelder Einzelpreise ausgewiesen waren. Für Umstände außerhalb der Urkunde, die auf einen abweichenden Willen der Parteien deuten könnten, trägt die Beklagte die Beweislast (Senatsurt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, WM 1999, 965); dies ist die prozessuale Folge der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde (zutr. Demharter, EWiR 1999, 441). An ihr scheitert die Rechtsverteidigung.

b) Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der für die Auslegung erheblichen, außerhalb der Urkunde liegenden Umstände (§ 286 ZPO; vgl. Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423) greifen nicht durch. Auch eine Verletzung des materiellen Rechts durch Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze (§§ 133, 157 BGB) ist zu verneinen.
Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gezwungen, aus der Offenlegung der Kalkulationsgrundlage der Beklagten die von der Revision gewünschten Schlüsse auf das Vorstellungsbild des Verhandlungsführers der Klägerin zu ziehen; dasselbe gilt für das (ursprüngliche) Unterbleiben des Ansinnens an die Beklagte, Rechnung unter Ausweis der Umsatzsteuer nach § 14 UStG zu erteilen. Das Verhalten der Klägerin ist denkgesetzlich auch mit einem Vorstellungsbild vereinbar, das die Frage nach der Steuerbarkeit der Umsätze nicht erfaßte. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht gehalten, überhaupt Feststellungen zum tatsächlichen Vorstellungsbild des Verhandlungsführers
der Klägerin zu treffen. Denn nach den, an der Beweiskraft des § 314 ZPO teilnehmenden tatbestandlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen (BGHZ 139, 36, 39) des Berufungsurteils hatte die Beklagte lediglich vorgetragen , der Verhandlungsführer habe anhand der Berechnungsunterlagen erkennen können, daß der Kaufpreis ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer ermittelt worden sei.
Einen Lebenserfahrungssatz hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie die Revision meint, "Teilnehmer am Geschäftsverkehr sich der Möglichkeit der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Transaktionen bewußt sind und deshalb ein Geschäft entweder als steuerpflichtig oder als umsatzsteuerfrei einordnen". Für ein durch die hier vorliegenden Besonderheiten , nämlich die Veräußerung von Bergwerkseigentum durch die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Privatisierungsaufgabe, geprägtes Geschäft besteht eine solche Erfahrung jedenfalls nicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten hin, das Bundesministerium für Finanzen habe noch im Spätherbst 1990 eine Umsatzsteuerpflicht verneint. Daß sich ein Vertragspartner der Beklagten über die Steuerbarkeit eines solchen Geschäfts Gedanken machte, drängt sich nach der Lebenserfahrung nicht auf.

c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen Handelsbrauch (§ 346 HGB) oder eine Verkehrssitte (§ 157 BGB) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge der Parteien verneint, nach denen die auf den Kaufpreis zu veranschlagende Umsatzsteuer nachzuentrichten wäre. Die Feststellung des Bestehens eines Handelsbrauches oder einer Verkehrssitte ist Tatfrage , ihr Inhalt ist im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar (st.Rspr. BGH, Urt.
v. 1. Dezember 1965, VIII ZR 271/63, WM 1966, 219; Urt. v. 2. Juli 1980, VIII ZR 178/79, WM 1980, 1122, 1123). Daß das Berufungsgericht den sachlich -rechtlichen Begriff des Brauches oder der Sitte verkannt hätte, ist nicht ersichtlich; die Revision macht dies auch nicht geltend. Durchgreifende Verfahrensfehler sind dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vorgelegten und eingeholten Auskünfte nicht unterlaufen. Die Beklagte hatte in erster Instanz eine Mitteilung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) vom 16. März 1995 vorgelegt, wonach die Kammer anläßlich eines an den DIHT gerichteten Auskunftsersuchens aus dem Jahre 1973 in ihrem Bezirk Ermittlungen angestellt hatte. Danach habe eine Mehrheit ("weitaus überwiegender Teil") der Befragten angegeben, zum vereinbarten Preis sei die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen , eine Minderheit habe das verneint. Das Landgericht hatte eine Auskunft der IHK eingeholt, welche aufgrund einer "kleinen Handelsbrauchumfrage" seine 1995 vertretene Auffassung, der behauptete Handelsbrauch bestehe, bestätigt sah. Eine vom Landgericht anhand eines Fallbeispiels veranlaßte Umfrage unter Handelsrichtern hatte eine Mehrheit zugunsten eines "Nettopreises" ergeben. Im Hinblick auf die, marginale Bereiche deutlich überschreitenden Minderheitsstimmen (bei den Handelsrichtern ca. 25 v.H.) war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, von der Feststellung eines Handelsbrauches oder einer Verkehrssitte abzusehen; denn der Brauch muß auf einer gleichmäßigen und einheitlichen Übung beruhen (BGH, Urt. v. 2. Mai 1984, VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, 1002; Urt. v. 25. November 1993, VII ZR 17/93, WM 1994, 601). Auch war die Wertung des Berufungsgerichts, die Mitteilungen der IHK stellten weitgehend die Wiedergabe einer Rechtsauffassung dar, möglich (zu Meinungsäußerungen bei Umfragen über Handelsbräuche vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, aaO). Auf die vom Berufungsgericht weiter geäußerten Bedenken gegen die Kaufmannseigenschaft der Beklagten und,
verneinendenfalls, gegen deren Unterordnung unter einen Handelsbrauch, kommt es daher nicht mehr an. Auf unerledigte Beweisanträge zum behaupteten Handelsbrauch vermag die Revision nicht zu verweisen. Anlaß, nach § 144 ZPO, wie die Beklagte meint, weiteren Sachverständigenbeweis zu erheben, bestand nicht. Die Vorschrift greift, außerhalb der Verfahren mit Ermittlungsgrundsatz , vor allem dann ein, wenn das Gericht Anlaß zum Zweifel hat, ob die Partei sich des Erfordernisses, einen förmlichen Antrag zu stellen, bewußt ist (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 143 Rdn. 3); in solchen Fällen kann auch ein Hinweis nach § 139 ZPO angebracht sein (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986, III ZR 121/85, BGHR ZPO § 144 Fremdsprache 1). Daß das Berufungsgericht von einer solchen Sachlage auszugehen hatte, vermag die Revision nicht darzutun. Das Gesamtergebnis der Ermittlungen des DIHT aus den Jahren 1973 und 1974 (Schaumburg/Schaumburg, NJW 1975, 1261), auf das die Revision Bezug nimmt, klammert außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, zu denen der Vertrag der Parteien zählt (oben 1 b), ausdrücklich aus.
2. Nicht befaßt hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der ergänzenden Auslegung der Kaufverträge unter dem Gesichtspunkt des hypothetischen Willens der Parteien. Das erschüttert seine Entscheidung im Ergebnis aber nicht. Nach der - allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils - ergangenen Entscheidung des Senats vom 14. Januar 2000, V ZR 416/97 (aaO; weiter mit zust. Anm. von Wende: Stbg 2000, 322) kann zwar die Frage, wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein, wenn die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß ein über Bergwerkseigentum abgeschlossener Kaufvertrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind nach den, den Verfahrensrügen der Beklagten standhal-
tenden (oben 1 b), Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht erfüllt. Ist davon auszugehen, daß sich eine Seite, hier die Klägerin, mit der Steuerbarkeit der Vorgänge nicht befaßt, diese mithin nicht bedacht hat, läßt sich eine planwidrige Lücke des Vereinbarten nicht feststellen (Senatsurt. v. 14. Januar 2000, aaO; BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, aaO). Das Fehlschlagen einseitiger Planvorstellungen berücksichtigt das Gesetz in den Grenzen der Irrtumsanfechtung, grundsätzlich also nur, wenn, woran es hier fehlt, eine Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung auftritt (§§ 119 ff BGB).
3. Zutreffend lehnt das Berufungsgericht eine Anpassung der Verträge nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) ab. Die Geschäftsgrundlage setzt, wie der vorrangig, nämlich bei der ergänzenden Vertragsauslegung ("planwidrige Lücke"), zu berücksichtigende Geschäftsplan (Senat, BGHZ 74, 370, 373), eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbeteiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem anderen Teil erkennbar geworden und v on ihm nicht beanstandet worden ist (BGHZ 128, 230, 236). Hieran fehlt es, was die Bedeutung der Umsatzsteuer für die Verträge der Parteien angeht; das Berufungsgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei einen Schluß der Klägerin von den offengelegten Kalkulationsgrundlagen der Beklagten auf deren Vorstellungen zur Umsatzsteuerfrage abgelehnt (oben 1 b). Nach der Vertragslage, die einer Anpassung im Wege der ergänzenden Auslegung nicht zugänglich ist, verbleibt das Risiko der Fehleinschätzung der Steuerbarkeit der Umsätze bei der beklagten Verkäuferin. Diese Risikozuweisung kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verschoben werden. Da davon auszugehen ist, daß auf Seiten der Klägerin Vorstellungen über die steuerliche Seite der Angelegenheit nicht bestanden, scheidet auch die
Vorstellung, der Kaufpreis solle der Beklagten ungeschmälert erhalten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus.
III. Zur Widerklage
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten insoweit wegen Fehlens der Begründung (§ 519 ZPO) verworfen. Allerdings bedarf die Berufung gegen eine Entscheidung, die, wie das zwischen den Parteien ergangene Urteil, mehrere prozessuale Ansprüche (Anspruch der Klägerin auf Rechnungserteilung, Anspruch der Beklagten auf Zahlung) zum Gegenstand hat, hinsichtlich jedes der Ansprüche einer Begründung (BGH, Urt. v. 22. Januar 1998, I ZR 177/95, NJW 1998, 1399). Stützt sich die erste Instanz aber hinsichtlich jedes ihrer Aussprüche auf dieselben tatsächlichen und rechtlichen Gründe, bedarf der Berufungsangriff der Begründung nur einmal (BGH, Urt. v. 27. Januar 1994, I ZR 326/91, NJW 1994, 2289). So liegen die Dinge hier. Die erstinstanzliche Entscheidung stellt die Gründe dar, die zur Verurteilung der Beklagten auf Rechnungslegung führten. Dem folgt: "Da die Klage begründet ist, ist die Widerklage somit unbegründet."
Allerdings muß in einem solchen Falle klargestellt sein, daß die zu allen Aussprüchen passenden Berufungsgründe (§ 519 Abs. 3 ZPO) für diese auch allesamt gelten. Dies beantwortet sich im allgemeinen anhand der Berufungsanträge , die den Umfang der Anfechtung bestimmen (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Sie fehlen hier völlig. Förmliche Anträge sind indessen entbehrlich, wenn das Angriffsziel der Berufungsschrift oder den Berufungsgründen (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) zu entnehmen ist (BGH, Beschl. v. 13. November 1991,
VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698; Urt. v. 28. April 1997, II ZR 25/96, NJW-RR 1997, 866). Das Berufungsgericht setzt sich über das Erfordernis eines förmlichen Antrags hinweg, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Rechnungserstellung verteidigt, nimmt aber hinsichtlich ihrer eigenen Zahlungsansprüche den gegenteiligen Standpunkt ein. Dies ist nicht nachvollziehbar , denn die wesentliche Beschwer der Beklagten liegt in der Versagung des Ausgleichs für die an das Finanzamt abzuführenden Beträge. Die Steuerpflicht der Beklagten und deren Höhe würde durch eine Abweisung des Anspruchs der Kläger, Rechnung unter Ausweis der in den beurkundeten Beträgen enthaltenen Steueranteile zu erstellen, nicht berührt (zur Auswirkung der Rechnungsstellung auf einen sonst nicht begründeten Steueranspruch nach § 14 UStG vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1988, VIII ZR 64/87, NJW 1988, 2042); deren Ausgleich durch die Klägerin bliebe ihr versagt. Der Senat legt daher, wozu er befugt ist (vgl. Senatsurt. v. 16. März 1973, V ZR 38/71, WM 1973, 574, 575), die Berufungsbegründung dahin aus, daß sie den Ausspruch der ersten Instanz zu Klage und Widerklage zum Gegenstand hat.
2. Das führt indessen nicht zum Erfolg der Revision. Die mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen der Beklagten aus den Gründen, die zur Zurückweisung ihrer Revision gegen die Verurteilung nach den Klageanträgen führten (oben zu II), nicht zu. Die Abänderung des der Beklagten ungünstigen Prozeßurteils des Berufungsgerichts durch ein Sachurteil zu ihrem Nachteil (§ 565 Abs. 3 ZPO) stellt keine nach § 559 ZPO verbotene Verschlechterung dar (BGHZ 102, 332, 337).

IV.


Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtsmittelinstanzen auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.

(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ gesondert auszuweisen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Teilend- und Versäumnisurteil
II ZR 216/01 Verkündet am:
1. Dezember 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
1. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwidrig
versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer
Geschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzusetzen
, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Beitragsausfallschaden.
2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint werden
, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Gesichtspunkt
des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in Anspruch
nehmen könnte.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 216/01 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 2001 insoweit aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 2000 insoweit zurückgewiesen, als die Klage hinsichtlich eines Betrages von bis zu 520.805,22 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Fortsetzung der Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem Anfang 1998 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der F. W. eG
(im folgenden: Gemeinschuldnerin), deren Unternehmensgegenstand die Milchverwertung auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr und der Betrieb einer Molkerei war. Jeder der mehr als 1.100 Genossen der Gemeinschuldnerin war nach § 37 der Satzung verpflichtet, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 1.500,00 DM zu zeichnen, auf den mindestens 10 % sofort einzuzahlen waren, während über weitere Einzahlungen die Generalversammlung nach § 50 GenG zu befinden hatte. Auf diesen ersten Geschäftsanteil war die Nachschußpflicht der Mitglieder beschränkt. Die Genossen waren ferner nach § 37 Abs. 2 Satz 3 der Satzung verpflichtet, "je angefangene 20.000 kg Milchanlieferung einen (weiteren) Geschäftsanteil zu erwerben". Mehr als die Hälfte der Genossen kam dieser Verpflichtung zur Zeichnung von Geschäftsanteilen nicht nach; auch die Pflichteinlagen für gezeichnete Einlagen wurden in erheblichem Umfang nicht eingezahlt. Die Konkurseröffnungsbilanz der Gemeinschuldnerin vom 13. Februar 1998 weist unter den Aktiva einen Betrag von 1.204.466,06 DM an ausstehenden Einzahlungen auf gezeichnete Geschäftsanteile sowie eine Forderung gegen Genossen betreffend "Einzahlungen auf noch zu zeichnende Geschäftsanteile" in Höhe von insgesamt 5.208.052,21 DM aus.
Neben den beiden hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes, den Streithelfern des Beklagten zu 1, war entsprechend § 18 der Satzung der Gemeinschuldnerin der Beklagte zu 1 seit 1991 bis zur Konkurseröffnung als ehrenamtliches Vorstandsmitglied berufen. Der Streithelfer L. schied im Februar 1997 aus dem Vorstand aus; mit ihm traf die Gemeinschuldnerin am 21. Februar 1997 eine Abrede, nach welcher sämtliche bekannten und unbekannten Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus der Vorstandstätigkeit erledigt sind. Von da an übte der Beklagte zu 1 das Vorsitzendenamt aus. Der Beklagte zu 2 war von 1992 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens Mitglied des Aufsichtsrates der Genossenschaft.

Der Kläger nimmt die beiden Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 5.208.052,21 DM mit der Begründung in Anspruch, sie hätten ihre organschaftliche Pflicht verletzt darauf hinzuwirken, daß alle Genossen ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung zum Erwerb von Geschäftsanteilen nachkommen. Ferner hätten sie es pflichtwidrig versäumt, rechtzeitig vor Eintritt der Konkursreife eine Generalversammlung einzuberufen, die den nach § 50 GenG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 3 der Satzung erforderlichen Beschluß über die weiteren Einzahlungen auf die zu zeichnenden Geschäftsanteile gefaßt hätte. Wegen dieser Versäumnisse habe die Gemeinschuldnerin einen Schaden in Höhe der geltend gemachten Summe an ausstehenden Einzahlungen erlitten. Die Beklagten - unterstützt von den Streithelfern - haben sich darauf berufen, daß die Generalversammlung schon vor Jahren einen Beschluß gefaßt habe, daß die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile gestundet würden. Sie verweisen auf zu ihren Gunsten ergangene Entlastungsbeschlüsse der Generalversammlung und stellen pflichtwidriges Verhalten in Abrede, indem sie behaupten, es wäre aussichtslos gewesen, der Generalversammlung vorzuschlagen, einen Einzahlungsbeschluß zu fassen , weil ein solcher Antrag keine Mehrheit gefunden hätte, die Genossen vielmehr in großer Zahl der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrt oder den Vorstand und den Aufsichtsrat sofort abberufen hätten. Ferner machen sie geltend, daß die Genossenschaft keinen Schaden erlitten habe, weil der Kläger die säumigen Genossen auch jetzt noch in Anspruch nehmen könne; keinesfalls aber könne der Schaden 10 % des geltend gemachten Betrages, also 520.805,22 DM übersteigen.
Das Landgericht hat ein Grundurteil zugunsten des Klägers erlassen. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewie-
sen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Da der Revisionsbeklagte zu 2 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des Klägers durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.
Die Revision ist teilweise begründet und führt unter Teil-Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von den Beklagten deswegen keinen Schadenersatz fordern, weil der Genossenschaft kein Schaden dadurch entstanden ist, daß die Beklagten es versäumt haben, alle Mitglieder der Gemeinschuldnerin zu zwingen, ihrer satzungsmäßig festgelegten Zeichnungspflicht vollständig nachzukommen und die entsprechende Pflichteinzahlung von je 150,00 DM je Geschäftsanteil zu leisten. Denn er könne die säumigen Genossen auch noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens auf Ersatz des der Genossenschaft entstandenen Verzugsschadens in Anspruch nehmen, der sich der Höhe nach mit den Pflichteinzahlungen decke. Die weitergehende Klageforderung, die der Kläger darauf stützt, daß die Beklagten
keinen Generalversammlungsbeschluß nach § 50 GenG über die Volleinzah- lung der satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäftsanteile herbeigeführt haben, scheitere schon daran, daß der Kläger nicht in der gebotenen Weise vorgetragen habe, daß die Beklagten sich pflichtwidrig verhalten hätten; auf die streitige Frage, ob die Generalversammlung überhaupt einen Volleinzahlungsbeschluß gefaßt hätte, komme es danach nicht an.

II.


Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Die Beklagten haben ihre organschaftlichen Pflichten verletzt, indem sie die satzungsrechtlich begründete Zeichnungspflicht weiterer Geschäftsanteile und die Einzahlung der entsprechenden Pflichtbeiträge nicht durchgesetzt haben. Dadurch ist der Gemeinschuldnerin ein der Höhe noch näher festzustellender Schaden entstanden, der den Erlaß eines Grundurteils hinsichtlich eines Schadenersatzbetrages von bis zu 520.805,22 DM nebst Zinsen zu Lasten der Beklagten rechtfertigt. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht dagegen im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
1. Im Ausgangspunkt mit Recht hat das Berufungsgericht ausgesprochen , daß die Beklagten ihre organschaftlichen Pflichten nach § 34 und § 41 GenG verletzt haben, indem sie die nach der Satzung erforderliche Zeichnung weiterer Geschäftsanteile nicht durchgesetzt haben.
Es gehört zu den Kardinalpflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft, bei Wahrnehmung seiner Leitungsaufgabe Gesetz und Satzung zu achten. Darauf, daß der Vorstand entsprechend verfährt, bezieht sich in erster Linie die Überwachungstätigkeit des Auf-
sichtsrates. Die Satzung der Gemeinschuldnerin ordnet unzweideutig an, daß jeder Genosse über den von ihm beim Beitritt zu zeichnenden ersten Geschäftsanteil , der auch für die Höhe der Nachschußpflicht maßgeblich ist, für eine Milchliefermenge von je 20.000 kg je einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen hat. Einen Handlungsspielraum, wie er grundsätzlich einem Leitungsorgan nicht versagt werden kann, wenn es unternehmerisch erfolgreich tätig sein soll (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99, ZIP 2002, 213, 214 unter Hinweis auf BGHZ 135, 244, 253), räumt die Satzung dem Vorstand nicht ein. Die Mitglieder des Vorstandes waren deswegen gehalten, die genannte Satzungsbestimmung durchzusetzen und die betroffenen Genossen zur Zeichnung der weiteren Geschäftsanteile anzuhalten (vgl. RGZ 88, 47 ff.; ferner Beuthien, GenG 13. Aufl. § 34 Rdn. 13; Metz in Lang/Weidmüller/ Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 34 Rdn. 45; allgemeiner Gräser in Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 10), während es Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder war, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe durch den Vorstand zu überzeugen und gegebenenfalls denselben zum Handeln anzuhalten.
Dem sind beide Gremien über Jahre nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Unstreitig war es sowohl dem Vorstand wie dem Aufsichtsrat mindestens seit 1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen ihrer Pflicht zur Zeichnung weiterer Anteile nicht nachgekommen war und dementsprechend auch die nach der Satzung für diese Geschäftsanteile geschuldete Pflichteinzahlung von je 150,00 DM nicht geleistet hatte. Ungeachtet dessen hat der Vorstand bis Mitte 1996 nicht reagiert, und der Aufsichtsrat hat ihn auch nicht zur konsequenten Durchsetzung der Satzung angehalten. Die Schreiben, welche die beiden hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die Streithelfer des Beklagten zu 1, im Sommer und Herbst des Jahres 1996 in Abstimmung mit dem Auf-
sichtsrat an die säumigen Genossen gerichtet haben, waren angesichts der fehlenden Nachdrücklichkeit der Aufforderung zur Zeichnung der Anteile ebenso unzureichend wie die von den Streithelfern angeblich mit einigen Mitgliedern der Gemeinschuldnerin geführten Gespräche. Zu einer ordnungsgemäßen Pflichterfüllung hätte vielmehr - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - gehört, daß die säumigen Genossen energisch zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Pflichten angehalten worden wären. Satzungsrechtliche Zwangsmaßnahmen und die gerichtliche Durchsetzung der Zeichnungspflicht - u.U. in Form von Musterprozessen - durften die Beklagten dabei schon deswegen nicht ausschließen, weil ihr passives Verhalten die Gefahr heraufbeschwor oder vertiefte, daß die Genossenschaft, die im wesentlichen von Bankkrediten abhängig war, aus der Sicht der Geldgeber wegen eines zu geringen Eigenkapitals als kreditunwürdig eingestuft wurde und nach Sperrung oder Kündigung der Kredite in die Zahlungsunfähigkeit geriet.
Die von dem Beklagten zu 1 beschriebene Gefahr, daß derart in Anspruch genommene Genossen der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrt hätten, berechtigte ihn, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und den Aufsichtsrat nicht, weiterhin passiv zu bleiben, weil die betreffenden Personen damit ihre Aufgabe verfehlten, die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder , die sich zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen und die genannten satzungsrechtlichen Pflichten übernommen hatten , zu wahren und zu fördern.
2. Vergeblich machen die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend, Maßnahmen der geschilderten Art seien entbehrlich gewesen, weil ein Beschluß existiert habe, der sie von der Durchsetzung der Zeichnungspflicht entbinde und statt dessen den Mitgliedern auferlege, 0,07 DM ihrer Milchvergütung
der Gemeinschuldnerin zur Auffüllung der Geschäftsguthaben zu belassen. Abgesehen davon, daß die Beklagten diesen Beschluß, obwohl ihnen der Kläger das Protokollbuch der Genossenschaft zugänglich gemacht hat, nicht haben vorlegen können, wäre eine Pflichtverletzung auch dann nicht zu verneinen, wenn ein derartiger Beschluß existiert haben sollte. Denn er widerspräche der unzweideutigen Anordnung der Satzung (vgl. § 34 Abs. 4 GenG), daß zusätzliche Geschäftsanteile zu zeichnen und Pflichteinzahlungen von je 150,00 DM zu leisten waren.
Der Einbehalt von Milchgeld konnte zwar zur Auffüllung der Geschäftsguthaben dienen und insofern auch die Eigenkapitalbasis der Genossenschaft stärken, seiner rechtlichen Qualität nach unterschied sich dies jedoch von der satzungsgemäß erforderlichen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile, weil die Geschäftsguthaben nur bis maximal zum Nennwert eines Geschäftsanteils, also bis 1.500,00 DM aufgefüllt werden konnten, überschießende Beträge hingegen zu einer Forderung der Genossen führten, wohingegen die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zu einer dauerhaften Stärkung der finanziellen Lage der Gemeinschuldnerin geführt hätte.
3. a) Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht damit entlasten, daß er - anders als die beiden Streithelfer - nur unentgeltlich und ehrenamtlich als Mitglied des Vorstandes tätig gewesen und in dieser Eigenschaft für die Durchsetzung der Zeichnungspflicht auch nicht zuständig gewesen sei. Abgesehen davon , daß er jedenfalls ab Februar 1997 als Vorsitzender des Vorstandes amtiert und schon deswegen von diesem Zeitpunkt an die Verantwortung für die beschriebenen Versäumnisse nicht von sich abweisen kann, entbinden weder eine nur ehrenamtliche Zugehörigkeit zum Vorstand noch eine Aufgabenverteilung unter dessen Mitgliedern das einzelne Vorstandsmitglied von der Verant-
wortung für Fehlentwicklungen bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgabe einer Genossenschaft. Vielmehr wirkt sich auch dann die alle Vorstandsmitglieder treffende Gesamtverantwortung (vgl. Gräser aaO, § 34 Rdn. 11, 13; Metz aaO, § 34 Rdn. 40 f.; Beuthien aaO, § 34 Rdn. 14) dahin gehend aus, daß auch ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiges Mitglied des Vorstandes der satzungswidrigen Verfahrensweise widersprechen und in geeigneter Weise - etwa durch Information des Aufsichtsrates, der Generalversammlung oder des Prüfverbandes - Schaden von der Genossenschaft abwenden muß. Diesen Anforderungen sind beide Beklagte nicht gerecht geworden, sondern haben sich ersichtlich mit dem - wie ausgeführt - unzureichenden Bemühen um Durchsetzung abgefunden. Daß der Prüfverband, der unstreitig wiederholt intern darauf gedrängt hatte, für die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung der weiteren Geschäftsanteile und die Einzahlung der entsprechenden Pflichtleistungen zu sorgen, nicht deutlicher auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vorstands- und Aufsichtsratspflichten hingewirkt hat, entlastet die Beklagten nicht. Denn sie hatten eigenständig für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu sorgen und dürfen wegen der Defizite bei ihrer Pflichterfüllung nicht auf die zu ihrer Überwachung berufenen Personen verweisen, die gegebenenfalls ihrerseits der Genossenschaft haften (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GenG).

b) Eine andere, in diesem Zusammenhang allerdings nicht maßgebliche Frage ist, ob ein nur ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied bei der internen Haftungsverteilung unter den mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Organmitgliedern (§ 426 BGB) mit denselben Maßstäben gemessen werden darf wie ein hauptamtlich tätiges und besoldetes Vorstandsmitglied (vgl. auch Metz aaO, § 34 Rdn. 6, 116; Gräser aaO, § 34 Rdn. 4 - s. dazu unten III. 2.).
4. a) Beide Beklagte handelten schuldhaft. Ihnen war spätestens seit
1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen die weiteren Geschäftsanteile nicht gezeichnet hatten und die Gemeinschuldnerin deswegen auch Pflichteinzahlungen in beträchtlicher Höhe nicht erhalten hatte.

b) Zu Unrecht meinen sie, gleichwohl könnten sie von dem Kläger nicht belangt werden, weil die Generalversammlung der Genossenschaft dem Vorstand und dem Aufsichtsrat - zuletzt am 13. Mai 1997 - Entlastung erteilt habe. Abgesehen davon, daß sich dieser Beschluß allenfalls auf die Vergangenheit, nämlich das seinerzeit behandelte Geschäftsjahr 1995/96 beziehen, die Entlastungswirkung aber nicht in die Zukunft wirken kann, verkennen die Beklagten, daß sich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO) die Verzichtswirkung einer nach § 48 GenG ausgesprochenen Entlastung auf solche Ansprüche beschränkt, die der Generalversammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten.
An dieser Kenntnis oder Erkennbarkeit der Pflichtverletzung der betroffenen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und ihrer schadenrechtlichen Verantwortlichkeit fehlte es bei Fassung der Entlastungsbeschlüsse. Aus dem Protokoll der Versammlung läßt sich nicht ersehen, daß die anwesenden Mitglieder darüber informiert waren, in welchem Ausmaß Genossen ihrer Zeichnungspflicht nicht nachgekommen waren und daß Vorstand und Aufsichtsrat dem nicht energisch begegnet sind. Schon in der vorangegangen Generalversammlung vom 5. August 1996 war - das gravierende Problem bagatellisierend - lediglich davon die Rede, es müsse noch "eine Änderung der Anteile des Geschäftsguthabens ... bei einigen Mitgliedern erfolgen", und der Streithelfer zu 2 werde veranlassen, daß "die Beteiligungserklärungen entsprechend der Referenzmenge nachgezeichnet werden". In der Versammlung vom 13. Mai
1997 waren diese Umstände nicht Gegenstand des Vortrags der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates, so daß die Teilnehmer der Versammlung annehmen mußten, daß Vorstand und Aufsichtsrat inzwischen - wie im Vorjahr angekündigt - die Bereinigung durchgeführt hatten. Erst nach der Beschlußfassung über die Entlastung ist unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" die Frage aus dem Auditorium gestellt worden, "wie es sich mit den noch nachzuzeichnenden Geschäftsanteilen verhält", die von dem Vertreter des Genossenschaftsverbandes dahin beantwortet worden ist, daß Landwirte dieser satzungsrechtlichen Pflicht nicht nachkämen. Die auf diese Weise vermittelte Kenntnis von dem fortdauernden Problem, daß Mitglieder der Genossenschaft ihren Pflichten nicht nachkamen, wirkt - anders als die Beklagten meinen - nicht zurück , so daß die Entlastungsbeschlüsse in Unkenntnis der maßgebenden Umstände gefaßt worden sind.
5. Revisionsrechtlicher Nachprüfung hält dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht stand, daß die Beklagten durch ihr schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Genossenschaft keinen Schaden zugefügt haben, weil der Kläger die säumigen Genossen auf Leistung der Pflichteinzahlungen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges auch noch im Konkursverfahren in Anspruch nehmen könne.

a) Der Gemeinschuldnerin ist durch das Versäumnis der Beklagten ein Schaden in Höhe der Pflichteinzahlungen entstanden, die mit der nach der Satzung gebotenen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile fällig geworden wären. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130;
RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden. Da mit der kraft Gesetzes eintretenden Auflösung (§ 101 GenG) eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft eintritt (RGZ 117, 116, 120), wird einem Beteiligungserwerb, auch wenn er durch die Satzung vorgeschrieben ist, die Grundlage entzogen. Denn sowohl der Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßigen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sich an einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfür erforderlichen flüssigen Mitteln auszustatten (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO, S. 1135 f.). Nach Auflösung der Genossenschaft ist hierfür kein Raum mehr, ein jetzt stattfindender Beitritt oder eine Erweiterung der Beteiligung hätte lediglich zur Folge, daß das Mitglied mit Zahlungspflichten belastet würde, denen kein von der Genossenschaft zu leistender Gegenwert gegenüberstünde, und die allein dazu dienten, das zur Begleichung der Forderungen der Konkursgläubiger dienende Vermögen zu vermehren (vgl. RGZ 125, 196, 201).

b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischer Anmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110) und an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit der Zeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116, 121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9; Müller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 a Rdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO). Wollte
man der Genossenschaft einen solchen Anspruch auf Ersatz des Verzugsscha- dens zubilligen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, daß die Genossen wirtschaftlich so behandelt würden, als wären sie der Genossenschaft beigetreten oder hätten ihre Beteiligung erhöht. Sie würden also - entgegen dem oben beschriebenen nur begrenzten Abwicklungszweck der Genossenschaft - dazu herangezogen, Gläubiger der Genossenschaft zu befriedigen, obwohl sie selbst nicht oder mit weniger Geschäftsanteilen an derselben beteiligt sind und schon deswegen für die ihnen abverlangte finanzielle Stärkung der Genossenschaft nicht verantwortlich sind. Das Berufungsgericht setzt sich mit seiner Ansicht auch darüber hinweg, daß bei der Genossenschaft - anders als im Aktien- oder GmbH-Recht - ein anderes Kapitalbindungsprinzip gilt. Hier ist den Gläubigern nicht ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital gewidmet, ihr Vertrauen in die finanzielle Leistungsfähigkeit der Genossenschaft gründet vielmehr allein auf die aufzubringenden Mindesteinlagen der beigetretenen - nicht der beitrittspflichtigen - Genossen und deren durch freiwillige Einzahlungen oder durch Gutschriften vermehrtes Geschäftsguthaben, sowie gegebenenfalls auf die die einzelnen Genossen treffende Nachschuß- oder die zur Konkursabwendung zu beschließende Einzahlungspflicht (§ 87 a GenG, vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO, S. 1136).
Kann danach auf dem Umwege über eine Haftung wegen Verzuges mit der Zeichnung eines Geschäftsanteils eine Schadenersatzpflicht der säumigen Genossen nicht begründet werden, kommt es nicht - wie das Berufungsgericht (vgl. schon OLG Oldenburg, WM 1992 aaO) angenommen hat - darauf an, ob die Genossenschaft die Unmöglichkeit der Beteiligung dadurch selbst verursacht hat, daß sie ihre Auflösung beschlossen hat (vgl. RGZ 125, 196 ff.), oder ob es zu einer insolvenzbedingten Auflösung gekommen ist, die nicht selten
ebenfalls dem Verhalten der für die Genossenschaft handelnden Personen zuzurechnen ist.

c) Mangels Bestehens einer Forderung des Klägers gegen die säumigen Genossen kommt es schließlich nicht darauf an, daß das Berufungsgericht den Kläger zu Unrecht (vgl. Beuthien aaO, § 22 Rdn. 11 m.w.N.) darauf verwiesen hat, mit den Schadenersatzansprüchen gegen die im Konkurs nicht vollwertigen Forderungen der Genossen auf Auszahlung des einbehaltenen Milchgeldes die Aufrechnung zu erklären.
6. Die Beklagten haften dagegen - wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht dafür, daß vor der Eröffnung des Konkursverfahrens von der Generalversammlung als dem nach § 50 GenG hierfür ausschließlich zuständigen Organ kein Beschluß gefaßt worden ist, daß alle Genossen nach Erfüllung ihrer erweiterten Zeichnungspflicht je Geschäftsanteil weitere 1.350,00 DM (sog. "Volleinzahlung") einzahlen müssen. Insofern hat die Revision des Klägers keinen Erfolg.

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht hinreichend dafür vorgetragen, daß und zu welchem Zeitpunkt diese Volleinzahlung unausweichlich geboten war, so daß der Vorstand und der Aufsichtsrat gehalten waren, nach §§ 44, 38 Abs. 2 GenG eine Generalversammlung zur Beschlußfassung über diesen Gegenstand einzuberufen, ist nicht bedenkenfrei. Denn schon das Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat vom 5. Juli 1996 belegt die erheblichen Schwierigkeiten, die die Genossenschaft hatte, die für ihren Betrieb erforderlichen Geldmittel aufzubringen; außerdem soll die Kreditbelastung der Gemeinschuldnerin im Mai 1997 auf rund 26 Mio. DM angestiegen sein, der nur geringe eigene Mittel von etwa
2,7 Mio. DM gegenüberstanden. Daß in einer solchen angespannten finanziel- len Lage Vorstand und Aufsichtsrat als pflichtgemäß handelnde Leitungs- und Überwachungsorgane gehalten sind, die Generalversammlung mit der Entscheidung über die Stärkung der eigenen Finanzkraft der Genossenschaft zu befassen, liegt nahe. Die von den Beklagten angeführten Gründe, warum sie geglaubt haben, hiervon Abstand nehmen zu dürfen, reichen nicht aus, eine objektive Pflichtwidrigkeit zu verneinen.

b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Beklagten ihre Pflicht zur Einberufung einer Generalversammlung mit dem Ziel der Fassung eines Volleinzahlungsbeschlusses schuldhaft verletzt haben. Denn das von dem Berufungsgericht gefundene Ergebnis ist aus einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Dabei kann der Senat offen lassen, ob angesichts der oben beschriebenen besonderen Struktur des Kapitalbindungssystems der Genossenschaft der von dem Kläger in diesem Zusammenhang verfolgte Schadenersatzanspruch vom Schutzbereich der Norm gedeckt ist; denn die Konkursgläubiger haben keinen Anspruch darauf, daß die Genossenschaft durch über die Pflichteinzahlungen hinausgehende Beiträge mit so viel Mitteln ausgestattet wird, daß sie in der Lage ist, ihren Verbindlichkeiten weitergehend nachzukommen.
Jedenfalls scheitert der geltend gemachte Schadenersatzanspruch daran , daß der Kläger nicht in der gebotenen Form hat darlegen können, daß von der Generalversammlung mehrheitlich ein Volleinzahlungsbeschluß gefaßt worden wäre. Unstreitig hat eine erhebliche Zahl der Mitglieder der Gemeinschuldnerin die in der Satzung niedergelegte Pflicht mißachtet, weitere Geschäftsanteile zu zeichnen und die Genossenschaft mit dem je Anteil fälligen Pflichtbetrag von 150,00 DM zu versehen. Die Beklagten haben eingehend geschildert , daß innerhalb der in ihrem örtlichen Bereich vorhandenen Milchge-
nossenschaften erhebliche Mitgliederbewegungen stattfanden und für die einzelnen Landwirte die Höhe des ihnen ausgezahlten Milchgeldes und die finanziellen Belastungen durch ihre Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundlegende Kriterien für den Beitritt zu oder für den Verbleib in einer Genossenschaft waren. In diesem Zusammenhang sind einzelne Genossenschaften in die Insolvenz geraten, auch die Gemeinschuldnerin hat hierbei neue Mitglieder gewonnen. Angesichts der nur lockeren Bindung der einzelnen Milchproduzenten an die Gemeinschuldnerin erscheint es völlig fernliegend, daß die Generalversammlung einen Volleinzahlungsbeschluß gefaßt hätte, der die einzelnen Mitglieder , welche ohnehin weniger Milchgeld als bei benachbarten Genossenschaften erhielten, mit erheblichen zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen belastet hätte.
Das gilt um so mehr, wenn berücksichtigt wird, daß - mit dem Kläger die Zahlen der Konkurseröffnungsbilanz zugrunde gelegt - die Gemeinschuldnerin nicht einmal in der Lage gewesen wäre, mit den aus den weiteren Einzahlungen erlangten Mitteln ihre Krisensituation zu beheben. Sie war mit Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von 34 Mio. DM belastet, denen ein Aktivvermögen von 27 Mio. DM gegenüberstand, das indessen um rund 4,7 Mio. DM zu hoch bemessen war, weil die satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäftsanteile mit ihrem vollen Nennwert von 5.208.052,21 DM angesetzt worden waren. Ohne vorherige Zeichnung der Geschäftsanteile waren - wie ausgeführt - die Genossen aber nicht zu den aktivierten Einzahlungen verpflichtet. Da in der Insolvenz eine Zeichnung weiterer Geschäftsanteile ausscheidet, sind die Aktiva der Gemeinschuldnerin um den genannten Betrag zu hoch angesetzt. Stellt man demgegenüber darauf ab, daß die Generalversammlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgehalten worden wäre, hätte - wegen der satzungsrechtlich begründeten Pflicht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und der
hierdurch fälligen Pflichteinzahlungen - allenfalls 10 % des Nennbetrages als Forderung aktiviert werden dürfen. Die Überschuldung der Gemeinschuldnerin hätte danach statt bei nur rund 7 Mio. DM bei knapp 12 Mio. DM gelegen; auch im Falle einer von dem Kläger erwarteten Volleinzahlung wäre sie zu weniger als der Hälfte durch die von den Genossen zugeführten Mittel verringert worden. Da die Genossen nach dem Kapitalaufbringungssystem des GenG - abgesehen von den Fällen der §§ 87 a und 105 GenG - nicht zu über ihre Pflichteinzahlung hinausgehenden Einzahlungen gezwungen werden können, vielmehr in freier Selbstverwaltung (vgl. z.B. RGZ 135, 55, 59 f.) darüber zu befinden haben, ob und wie sie den gemeinsamen Zweck verfolgen und fördern wollen, hätten sie die ihnen angesonnene Volleinzahlung auch um den Preis der Insolvenz der Genossenschaft ablehnen können; im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, warum sie dennoch den genannten Beschluß hätten fassen sollen. Der Kläger jedenfalls hat nachvollziehbare Gründe dafür, daß entgegen dem differenzierten Vorbringen der Beklagten die Generalversammlung bei zutreffender Unterrichtung über die Lage der Genossenschaft den Volleinzahlungsbeschluß dennoch gefaßt hätten, nicht anführen können.

III.


1. Von ihren Standpunkten aus jeweils folgerichtig haben weder das Landgericht noch das Berufungsgericht geprüft, wie viele Genossen der Gemeinschuldnerin ihrer Zeichnungspflicht nicht nachgekommen sind und in welcher Höhe danach der Genossenschaft Pflichteinzahlungen entgangen sind. Für das Revisionsverfahren ist danach von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers auszugehen, so daß der Beitragsausfallschaden an entgangenen Pflichteinzahlungen höchstens 520.805,22 DM ausmacht. Ob die dem zugrundeliegenden Zahlen zutreffen, ist im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten
der Beklagten in dem vor dem Landgericht fortzusetzenden Verfahren zu klä- ren.
2. Hierzu weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die beiden Beklagten jedenfalls dann nicht für die volle Höhe des der Gemeinschuldnerin durch ihr pflichtwidriges Verhalten entstandenen Schadens aufkommen müssen, wenn andere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates von der Genossenschaft aus der Haftung wirksam entlassen worden sind. Im Hinblick auf den Vortrag des Streithelfers zu 1 und die von ihm vorgelegte Vereinbarung vom 21. Februar 1997 über den zu seinen Gunsten ausgesprochenen Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus organschaftlichem Versagen besteht Anlaß zu dieser Prüfung, weil im Falle der Wirksamkeit dieser Erlaßvereinbarung die Gemeinschuldnerin sich den auf den früheren Vorstandsvorsitzenden L. entfallenden internen Haftungsanteil auch im Außenverhältnis zu den Beklagten anrechnen lassen müßte (vgl. Münch.Komm. z. BGB/Bydlinski, 4. Aufl. § 423 Rdn. 4 m.w.N.); Entsprechendes gilt, falls die Genossenschaft auch gegenüber anderen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates einen Verzicht ausgesprochen haben sollte. In diesem Zusammenhang wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der interne Haftungsanteil des Beklagten zu 1 deswegen geringer als der anderer Vorstandsmitglieder zu bemessen ist, weil er das Vorstandsamt nur ehrenamtlich für die Genossenschaft ausgeübt hat (vgl. oben II. 3 b; Beuthien aaO, § 34 Rdn. 12).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 62/99 Verkündet am:
13. Januar 2000
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
BGB § 675 Abs. 2 F.: 21. Juli 1999
Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers, der es unterläßt, das Anlagekonzept auf
wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Mai
1993 - III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114).
BGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - OLG Hamm
LG Detmold
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 66.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Juli 1997 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beklagte vermittelte dem Kläger von der P. GmbH angebotene Kapitalanlagen. Nach Gesprächen mit dem Beklagten unterzeichnete der Kläger am 2. August 1993 einen Beteiligungsantrag über 30.000 DM zuzüglich einer Abschlußgebühr von 10 %, die der P. GmbH zufließen sollte. Nach Annahme des Antrages durch die P. GmbH zahlte der Kläger über einen Treuhänder 33.000 DM an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von der P. GmbH als alleiniger Geschäftsführerin und Vertreterin geführt wurde.
Am 30. Januar 1994 und am 7. Oktober 1994 zeichnete der Kläger - wiederum durch Vermittlung des Beklagten - weitere Beteiligungen über 30.000 DM und 3.000 DM, jeweils zuzüglich Abschlußgebühr, und entrichtete die entsprechenden Beträge (33.000 DM sowie 3.300 DM) an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der die P. GmbH die Gelder der Anleger sammelte.
Nach dem prospektierten Anlagekonzept sollten 91 % der Beteiligungssumme als Kapitalsicherheit in US-Staatsanleihen (Triple A-Papieren) angelegt , die restlichen 9 % sollten für Termingeschäfte verwandt werden. Die realisierten Erträge sollten zu je 50 % der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der P. GmbH zustehen.
Die P. GmbH geriet 1995 in Vermögensverfall; über ihr Vermögen wurde das Konkursverfahren eröffnet. Es stellte sich heraus, daß sie nach dem Schneeballsystem gearbeitet hatte.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler obgelegen hätten,
schlecht erfüllt habe. Der Beklagte schulde ihm daher in Höhe von insgesamt 69.300 DM Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die Beteiligung an dem Anlagemodell der P. GmbH entstanden seien. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist überwiegend begründet; sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Zwischen dem Kläger und dem die Kapitalanlage vermittelnden Beklagten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Den Beklagten habe die Verpflichtung getroffen, sich über das Kapitalanlagesystem der P. GmbH zu informieren, den Kläger auf Besonderheiten hinzuweisen und eventuelle Informationslücken zu offenbaren. Hätte der Beklagte den Prospekt der P. GmbH kritisch auf innere Schlüssigkeit untersucht, hätte ihm auffallen können, daß das im Prospekt beschriebene Konzept zumindest fragwürdig erscheine. Zu den Informationspflichten eines Kapitalanlagevermittlers habe es ferner gehört, bei Anlageobjekten auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt die einschlägi-
gen Informationsdienste und die von der Verbraucherzentrale B. herausgegebene Liste der unseriösen Geldanlageangebote auszuwerten. Das habe der Beklagte unterlassen.
In dem Verhalten des Beklagten könne aber letztlich ein Verstoß gegen die von ihm zu fordernde Sorgfalt nicht gesehen werden. Der Beklagte habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, daß die der Beschreibung im Prospekt und den kritischen Anmerkungen in der Fachpresse zu entnehmenden Bedenken ausgeräumt seien. Denn eine Vielzahl von als Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater tätigen Personen habe sich mit der P. GmbH befaßt und ihre teils internen Informationen nicht zum Anlaß genommen, sich davon zu distanzieren. Es komme hinzu, daß die Kapitalanleger von 1989 bis 1993/1994 ordnungsgemäß bedient worden seien, der Beklagte selbst Geld bei der P. GmbH angelegt und gute Erfahrungen gemacht habe.

II.


Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Parteien stillschweigend einen Auskunftsvertrag geschlossen haben.
Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er,
auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen stillschweigenden Vertragsschluß zwischen dem Kläger und dem Beklagten persönlich hat das Berufungsgericht festgestellt. Es hat den Beklagten auch rechtsfehlerfrei als bloßen Anlagevermittler, nicht als Anlageberater , angesehen und danach seine vertraglichen Pflichten im Rahmen des Auskunftsvertrages bestimmt. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.
2. Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür maßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen (Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 m.w.N.).

a) Das Berufungsgericht ist im wesentlichen von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat den beklagten Kapitalanlagevermittler für verpflichtet gehalten, das Kapitalanlagekonzept anhand des hierzu zur Verfügung stehenden Prospekts auf innere Plausibilität zu überprüfen. Bei fehlender Plausibilität
müsse er Nachforschungen anstellen oder den Kapitalanlageinteressenten über Informationslücken unterrichten.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet , das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst können sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde muß der Anlagevermittler dem Vertragspartner offenlegen.

b) Die Plausibilitätsprüfung ist hier - wie die Revision mit Recht hervorhebt - unterblieben. Das stellt das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich im Tatbestand fest. Den Entscheidungsgründen ist aber zu entnehmen, daß es davon ausgeht, der Beklagte habe die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts nicht geprüft. Denn es legt dar, was dem Beklagten hätte auffallen können, wenn er den Prospekt untersucht hätte. Der Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen , die Plausibilität einer Anlage bei der P. GmbH überprüft zu haben. Er hat sich vielmehr damit verteidigt, ihm seien diverse positive Auskünfte von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bekannt gewesen. Anhaltspunkte dafür , daß es sich bei der P. GmbH möglicherweise um ein unseriöses Unternehmen handele, habe er nicht gehabt und deshalb selbst erheblich in das Anlagemodell der P. GmbH investiert.
Dieser Einwand schließt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine schuldhafte Verletzung des Auskunftsvertrages nicht aus.

c) Der Beklagte war der Plausibilitätsprüfung - und sich gegebenenfalls daran anschließender Ermittlungen - nur dann enthoben, wenn er bei pflichtgemäßer Prüfung der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen durfte,
bereits auf dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Kapitalanlage bei der P. GmbH erteilen zu können. So lag der Fall hier jedoch nicht.
aa) Die von dem Beklagten geltend gemachte Einsichtnahme in den "positiven Prüfbericht" des Wirtschaftsprüfers W. vom 23. Februar 1993 bzw. 23. März 1994 konnte ebensowenig wie die Bestätigungsvermerke vom 24. Mai 1993 und 26. Oktober 1992 eine Plausibilitätsprüfung ersetzen (vgl. BGHZ 100, 117, 123). Der Wirtschaftsprüfer hatte die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs auf den Anderkonten des Treuhänders untersucht und festgestellt, daß der Geschäftsablauf bezüglich der finanziellen Abwicklung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß erfolgt sei. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts gab dies erkennbar nichts her.
bb) Entsprechendes gilt für den Bericht des Rechtsanwalts und Notars B. vom 6. September 1991, der nach einer Überprüfung der Kapitalanlagesicherung zu dem Ergebnis gelangt war, die im Prospekt ausgewiesene "Kapitalsicherheit" über 91 % der Nettozeichnungshöhe werde tatsächlich gestellt. Das besagte nichts darüber, ob die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten erwartete Rendite von etwa 15 % realistisch war.
cc) Der Vermerk von Rechtsanwalt und Notar N. vom 28. Juli 1994 lag noch nicht vor, als die Parteien die Beteiligungsanträge des Klägers vom 2. August 1993 und 30. Januar 1994 besprachen; er hätte also höchstens Bedeutung für den letzten Beteiligungsantrag des Klägers vom 7. Oktober 1994 über 3.300 DM. Vor allem wurde durch den Vermerk von Rechtsanwalt und Notar N. weder die Sicherheit noch die Wirtschaftlichkeit einer Kapitalanlage bei der P. GmbH belegt; der Verfasser hatte ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß es sich seiner Kenntnis entziehe, ob und wie die Absicherung der Einlage funktioniere. Zur Plausibilität der Renditeerwartungen hatte er überhaupt nicht Stellung genommen.
dd) Die Mitwirkung des Rechtsanwalts und Notars W. als Treuhänder mochte die Erwartung begründen, daß die Gelder der Anleger - solange sie in seiner Hand waren - ordnungsgemäß verwaltet wurden. Das bot aber keine Gewähr für die Wirtschaftlichkeit des Anlagekonzepts der P. GmbH.
ee) Das Berufungsgericht hat betont, daß der Beklagte selbst in Kapitalanlagen der P. GmbH investierte und dabei - zunächst - gute Erfahrungen machte. Deshalb durfte der Beklage eine Plausibilitätsprüfung jedoch nicht für entbehrlich halten. Die Tatsache, daß eine Kapitalanlage über eine gewisse Zeit sehr hoch rentiert - hier bis zu 1,915 % pro Monat - kann jedenfalls dann nicht als zuverlässiges Indiz für die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts angesehen werden, wenn es um "konservative" Anlagen geht. Dazu muß aber das Anlagemodell der P. GmbH gerechnet werden; denn 91 % der Anlagegelder sollten in Triple A-Papiere fließen. Damit war eine solch hohe Rendite schwerlich zu erzielen.
ff) Nach dem festgestellten Sachverhalt lagen dem Beklagten mithin keine objektiven Informationen vor, die die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage bei der P. GmbH verläßlich belegt hätten. Solche lieferten weder die Berichte bzw. Vermerke des Wirtschaftsprüfers W. noch die der Rechtsanwälte und Notare N. und B. Sie ergaben sich auch nicht aus den eigenen Erfahrungen des Beklagten mit der P. GmbH. Der Prospekt und die "Monatlichen Informationen", die der Beklagte zur Grundlage für die Erläuterungen gegenüber dem Kläger nahm, beruhten auf den Angaben der P. GmbH und waren deshalb ohne objektiven Aussagewert (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO). Der Beklagte
hätte sich daher selbst sachkundig machen müssen, bevor er zum Anlagemodell der P. GmbH Auskunft gab. Insbesondere hätte er die wirtschaftliche Plausibilität dieser Kapitalbeteiligung prüfen müssen; bei pflichtgemäßer Prüfung - entsprechend den v om Berufungsgericht angestellten Überlegungen - wäre ihm die, oben schon angesprochene, Fragwürdigkeit einer angeblich im wesentlichen mit fest verzinslichen Staatsanleihen erwarteten Rendite von 15 % aufgefallen. Der Beklagte beging eine schuldhafte Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Auskunftsvertrages, indem er ihm die Anlage bei der P. GmbH anhand des Prospekts und der "Monatlichen Informationen" darlegte, ohne gleichzeitig zu offenbaren, daß es sich dabei im Grunde nur um Erklärungen der Geschäftsführung der P. GmbH handelte und er weder deren Schlüssigkeit geprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage hatte. Nicht erst im Rechtsstreit, sondern schon bei den Besprechungen , die zu den Beteiligungsanträgen des Klägers führten, hätte der Beklagte darlegen müssen, daß er "davon, welche Geschäfte die Firma P., ihr Geschäftsführer G. und die zahlreichen mitwirkenden weiteren Gesellschaften und Einzelpersonen mit dem Geld der Anleger, weit entfernt von seinem Einblickbereich , tätigten ... keine Ahnung" hatte. Darin hätte keine, vom Berufungsgericht befürchtete, Überschüttung mit Informationen gelegen.
3. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, offenlassen können, ob die im "Beteiligungsantrag" erklärte Haftungsfreistellung auch für den Beklagten gilt. Diese Frage ist in dem Sinne zu entscheiden, daß sich der Beklagte auf die Freistellungsklausel nicht berufen kann; denn es handelt sich dabei um eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.
Der Kläger hatte in den an die P. GmbH gerichteten Beteiligungsanträgen jeweils formularmäßig bestätigt,
"f) die beteiligten Firmen (ebenso Vermittler) sowie deren gesetzlicher Vertreter von jeglicher Haftung freizustellen. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind davon ausgeschlossen ..."
Darin ist eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung einer sogenannten Kardinalpflicht zu sehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 Haftungsfreizeichnung 4). Die Haftungsfreistellung unterscheidet nämlich nicht zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, umfaßt also bei einem Auskunftsvertrag, wie er hier zwischen den Parteien geschlossen wurde, auch die Auskunftsverpflichtung selbst. Die Erfüllung eines Auskunftsvertrages "steht und fällt" aber gerade mit der Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft. Davon kann sich der Auskunftsverpflichtete nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen freizeichnen.
4. Soweit der Kläger Erstattung der am 7. Oktober 1994 eingelegten 3.300 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Juli 1997 fordert, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

a) Wie oben (unter II. 2.c ff) ausgeführt, fällt dem Beklagten eine schuldhafte Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Auskunftsvertrages zur Last, weil er im Vermittlungsgespräch nicht offenlegte, daß er das Anlagekonzept der P. GmbH, dessen Fragwürdigkeit sich ihm schon im Blick auf die Höhe der angegebenen Rendite hätte aufdrängen müssen, weder auf Plausibilität hin geprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit dieser Ka-
pitalanlage hatte. Wegen dieser positiven Vertragsverletzung ist der Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die in einem wesentlichen Punkt unvollständige Auskunft ursächlich für die Beteiligungsentscheidung des unstreitig auf eine sichere , "garantierte" Anlage bedachten Klägers war (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97 = NJW 1998, 2898, 2899; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 = NJW 1995, 130, 132). In den Tatsacheninstanzen hat der Beklagte die Kausalität nicht in Zweifel gezogen. Zu Unrecht vermißt die Revisionserwiderung Vortrag des Klägers, daß er von der Beteiligung Abstand genommen hätte, wenn der Beklagte ihn auf das Ausstehen einer Plausibilitätsprüfung hingewiesen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast lag bei dem Aufklärungspflichtigen, d.h. bei dem Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 = NJW 1992, 228, 231).

b) Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell der P. GmbH nicht beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 = NJW 1992, 228, 230). Erstattungsfähige Aufwendungen sind darum die vom Kläger im Zuge der Beteiligungsanträge vom 2. August 1993 und vom 30. Januar 1994 eingezahlten 66.000 DM.
Dagegen kann der Kläger nicht Ersatz der am 7. Oktober 1994 investierten weiteren 3.300 DM beanspruchen. Dabei handelte es sich nämlich um eine Renditezahlung aus der ersten Beteiligung an dem Anlagemodell der P. GmbH, die der Kläger durch Vermittlung des Beklagten sogleich wieder anlegte. Dieser Betrag kann nicht zu den Aufwendungen gerechnet werden, die dem Kläger erspart geblieben wären, wenn er die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte. Der Kläger hätte im Falle, daß er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt hätte, auch keine wiederanlagefähige Ausschüttung erlangt.
Weitere Abzüge muß sich der Kläger - vorbehaltlich der im folgenden angesprochenen Frage des Mitverschuldens - nicht gefallen lassen. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe - über den unstreitigen Betrag von 3.300 DM hinaus - Renditezahlungen erhalten, ist unsubstantiiert.

c) Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob den Kläger ein Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft.
Zwar gibt derjenige, der einen Anlagevermittler als Sachkundigen hinzuzieht , zu erkennen, daß er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so daß sein Vertrauen besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens begründet sein (vgl. Senatsurteil vom
13. Mai 1993 aaO). Anhaltspunkt hierfür könnte im Streitfall das Versprechen einer auch für Unkundige auffällig hohen Rendite sein. Insoweit wird das Berufungsgericht den Sachverhalt gegebenenfalls weiter aufklären und bewerten müssen.
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 122/99 Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der E. GmbH in Steinhagen (im folgenden: E-GmbH) und der D. GmbH in Eggenstein (im folgenden: D-GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die bundesweit einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Abhandenkommens von Transportgut in (noch) elf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die E-GmbH und die D-GmbH, die seit Jahren Dauerkunde der Beklagten ist, beauftragten die Beklagte mit der Beförderung von Paketen zu Empfängern in Deutschland. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Oktober 1994) zugrunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:
Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen SpediteurBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ...
3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswegen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500 DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch 15.000 DM angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500 DM pro Versandstück. ...
16.2 Falls entsprechend den U.-Bestimmungen über Wertangaben ein höherer Wert als 500 DM pro Versandstück angegeben ist, gilt diese Wertangabe als Haftungsgrenze. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Am 6. Juni 1994 schlossen die Parteien im Zusammenhang mit der Beendigung anhängiger Rechtsstreite einen auûergerichtlichen Vergleich der unter Ziffer 4 folgende Regelung enthielt:
Da der R der verfahrensmäûige Ablauf des Paketversandes durch U. aus zahlreichen Schriftsätzen bekannt ist, verpflichtet sich die R in Kenntnis dieses Verfahrens ab sofort nicht mehr den Vorwurf groben Organisationsverschuldens zu erheben und aufrechtzuerhalten, es sei denn, daû ganz konkrete Verstöûe gegen die von U. selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder ähnliche von dem normalen Organisationsund Bearbeitungsablauf bei U. abweichende Umstände vorliegen , die nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Die R verzichtet auf die Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen, soweit sie auf den durch den vorstehenden Satz ausgeschlossenen Vorwurf des "groben Organisationsverschuldens" gestützt werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus sonstigen Gründen bleibt hiervon unberührt. Die streitgegenständlichen Verluste in den elf noch in Rede stehenden Schadensfällen (Nr. 1, 5, 6, 11, 12, 14 bis 19) ereigneten sich in der Zeit von Oktober 1994 bis März 1995. Die Sendungen enthielten Computerteile und hatten einen Wert zwischen 603,10 DM und 12.632,-- DM, den die Versicherungsnehmer jedoch nicht gegenüber der Beklagten deklarierten. Die Beklagte
leistete in allen Schadensfällen - entsprechend der in Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkung - 500,-- DM Ersatz. Die Klägerin regulierte den ihren Versicherungsnehmern verbliebenen Restschaden und lieû sich von ihnen die Ansprüche gegen die Beklagte abtreten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen könne. Die Beklagte müsse für ein grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einstehen, da ein erster Anschein für deren vorsätzliches Verhalten spreche. Zudem sei die Organisation der Beklagten grob fehlerhaft. Die Beklagte lasse es auch an einer konkreten Schadensnachsorge fehlen. An den Vergleich vom 6. Juni 1994 sei sie, die Klägerin, nicht gebunden, da die Geschäftsgrundlage hierfür entfallen sei. Der Vergleich sei zu einer Zeit geschlossen worden, als sich eine für sie negative Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt am Main verfestigt habe, der sie sich habe beugen müssen. Inzwischen sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umgeschwenkt, so daû eine Rechtfertigung für ein Festhalten an diesem Vergleich fehle. Im übrigen schlieûe der Vergleich die Berufung auf Verluste durch Personaldiebstahl nicht aus.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.512,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten , an ihre Organisation, die auch umgesetzt werde, dürften keine höheren
Anforderungen gestellt werden als an diejenige der Post. Wegen der unterlassenen Wertangabe komme die vereinbarte Haftungsbeschränkung zur Anwendung. Im übrigen sei die Klägerin an den Vergleich gebunden, da ihre Fehleinschätzung über die Entwicklung der Rechtsprechung, die zum Vergleich geführt habe, nicht mehr rückgängig zu machen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - in den Schadensfällen Nr. 1, 5, 6, 11, 12 und 14 bis 18 zur Zahlung von 37.601,-- DM nebst Zinsen verurteilt.
Dagegen haben die Rechtsanwälte H., die die U. Inc. im ersten Rechtszug vertreten haben, namens der in N. unter derselben Adresse wie die U. Inc. geschäftsansässigen U. Deutschland Inc. & Co. oHG (im folgenden: U. OHG) Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschluûberufung der Klägerin, mit der die Klägerin die Abweisung der Klage im Schadensfall Nr. 19 angegriffen hat, zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren im Umfang der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten über die von ihr je Schadensfall gezahlten 500,-- DM hinaus verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte könne sich allerdings nicht auf die Haftungsbeschränkung in Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedingungen berufen. Diese Klausel verstoûe gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, da sie auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten eine Haftungsbeschränkung vorsehe und die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen habe, daû die Höchstsumme von 500,-- DM je Einzelfall die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden im Regelfall abdecke.
Dies führe jedoch nicht zu einer uneingeschränkten Haftung der Beklagten für jeden Verschuldensgrad, da ersatzweise die Haftungsbestimmungen der ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden ADSp a.F.) eingriffen. Die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Haftung nach den ADSp a.F. habe die Klägerin indes nicht ausreichend dargetan. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich die Annahme, daû für die Verluste nur Vorsatz (Personaldiebstahl ) oder grobe Fahrlässigkeit von Angestellten der Beklagten in Betracht komme, nicht auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins stützen, da für einen unaufklärbaren Paketverlust verschiedene Ursachen denkbar seien.
Andere Maûstäbe hinsichtlich der Darlegungslast der Klägerin und der Einlassungspflicht der Beklagten könnten zwar für die Fälle groben Organisationsverschuldens der Beklagten gelten. Der Klägerin sei jedoch die Berufung auf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten durch den am 6. Juni 1994 geschlossenen Vergleich verwehrt. Die Wirksamkeit dieser auûergerichtlichen Vereinbarung der Parteien stehe auûer Streit. Die Einwände, die die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Änderung bzw. des Wegfalls der Ge-
schäftsgrundlage gegen die Anwendung der unter Ziffer 4 enthaltenen Regelungen im Streitfall vorbringe, griffen nicht durch. Insbesondere könne keine Rede davon sein, daû sich zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits eine (gefestigte) Rechtsprechung zur Frage des Organisationsverschuldens der Beklagten , die Geschäftsgrundlage des Vergleichs hätte werden können, entwikkelt gehabt habe. Die Beklagte hafte daher nach dem Inhalt des Vergleichs nur für Verstöûe gegen die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder ähnliche von dem normalen Organisations- oder Bearbeitungsablauf abweichende Umstände. Solche Verhaltensweisen habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan, da sie in der Klagebegründung lediglich eine Reihe von Gesichtspunkten geschildert habe, aus denen sich ihrer Ansicht nach Organisationsmängel herleiten lieûen. Es fehle jedoch der konkrete Bezug dieser Schilderungen zu den streitgegenständlichen Schadensfällen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Rechtsmittel der Klägerin hat allerdings nicht schon deshalb Erfolg , weil nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unterlegene U. Inc., sondern die in der Berufungsschrift als Berufungsklägerin bezeichnete U. OHG Berufung eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung rechtsfehlerfrei als zulässig behandelt.

a) Die Zulässigkeit der Berufung ist auch noch in der Revisionsinstanz zu überprüfen. Denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, daû das
erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (vgl. BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528; Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312). Daû die Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten von der Revision nicht gerügt worden ist, ist ohne Belang, da die gebotene Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1997 - XI ZR 233/96, NJW 1998, 602, 603; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 559 Rdn. 16).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 ZPO ausdrücklich normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei müssen, da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaûten Gericht eröffnet wird, aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschlieûenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v. 16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daû die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschlieûlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH NJW 1996, 320 m.w.N.).


c) Im danach auch im Streitfall maûgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen Zeit die Berufungsschrift und das dieser beigefügte Urteil des Landgerichts vorlagen, keinen Anlaû zu zweifeln, daû die U. Inc. Berufungsklägerin sein sollte. Dem stand nicht entgegen, daû als solche in der Berufungsschrift die U. OHG unter Angabe ihrer von der U. Inc. abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet war. Unter Berücksichtigung dessen nämlich, daû die U. OHG in der Berufungsschrift als "Beklagte und Berufungsklägerin" bezeichnet und im beigefügten Urteil des Landgerichts die U. Inc. zweifelsfrei als Beklagte ausgewiesen war, konnten für das Berufungsgericht und die Klägerin aus deren damaliger Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, daû die U. OHG bei der Berufungseinlegung versehentlich anstelle der - im übrigen unter derselben Anschrift geschäftsansässigen - U. Inc. als Berufungsklägerin benannt worden war.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen. Die Klausel sehe eine Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM pro Versandstück bei fahrlässiger Verletzung auch vertragswesentlicher Pflichten vor. Sie verstoûe damit gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Denn die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, daû die in Nr. 16.1 genannte Haftungshöchstsumme die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abdecke. Diese Beurteilung wird von der Revisionserwiderung mit Erfolg angegriffen.

a) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt ihre Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).

b) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daû eine formularmäûige Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit des Klauselverwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoûen kann, wenn sie zur Aushöhlung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Vertragspartners führt. Eine Haftungsbeschränkung darf den Klauselverwender grundsätzlich nicht von sogenannten Kardinalpflichten befreien, deren Erfüllung die ordnungsgemäûe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäûig vertrauen darf (vgl. BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324; BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 233/95, TranspR 1998, 374, 376 = VersR 1998, 1049).
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daû eine Haftungsbeschränkung gemessen an den Maûstäben des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG grundsätzlich dann keinen Bedenken unterliegt, wenn der Klauselverwender seine Ersatzpflicht durch die Wahl einer Haftungshöchstsumme auf das normale Vertragsrisiko der aus seiner Sicht vorhersehbaren Schäden beschränkt (vgl. BGHZ 77, 126, 133 f.; BGH TranspR 1998, 374, 376; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93, TranspR 1996, 198, 200 = VersR 1996, 651; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 11 Rdn. 31; MünchKommBGB/ Basedow, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rdn. 30).
Das Berufungsgericht hat die Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen - was von der Revisionserwiderung
mit Recht beanstandet wird - jedoch rechtsfehlerhaft nur isoliert gewürdigt. Die in Rede stehende Haftungsbegrenzung muû im Zusammenhang mit Nr. 3 (Wertangabe) und Nr. 16.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten ausgelegt werden. Nach diesen Bestimmungen räumt die Beklagte ihren Vertragspartnern grundsätzlich die Möglichkeit ein, durch Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung eine Haftungsgrenze von bis zu 15.000,-- DM (international bis zu 50.000 $) pro Versandstück zu erreichen. Die Versender werden in Nr. 3 Satz 4 der Beförderungsbedingungen auch ausdrücklich darauf hingewiesen , daû sie durch eine korrekte Wertangabe die in Nr. 3 der Beförderungsbedingungen genannten Haftungshöchstgrenzen mit der Beklagten vereinbaren können. Bei dieser Vertragslage deckt die Regelhaftungsgrenze gemäû Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen den aus Sicht des Klauselverwenders vorhersehbaren Schaden bei unterlassener Wertangabe hinreichend ab. Denn die Beklagte durfte darauf vertrauen, daû sich ihre Versender vertragstreu verhalten und den richtigen Wert der Versandstücke deklarieren. Danach kann in der Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten erblickt werden.

c) Da Nr. 16.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen AGB-rechtlichen Bedenken unterliegt, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte und bejahte Frage, ob anstelle von Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen der Beklagten die Haftungsbestimmungen der ADSp (insbesondere die §§ 54, 56 ADSp a.F.) eingreifen, nicht mehr an.
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte gemäû § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp a.F. nur
innerhalb der in §§ 54, 56 ADSp a.F. bestimmten Höchstgrenzen, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Haftung nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. nicht hinreichend dargetan habe und der Berufung auf grobes Organisationsverschulden jedenfalls der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 6. Juni 1994 entgegenstehe.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Haftung der Beklagten nach den Haftungsbestimmungen in Nr. 16 ihrer Beförderungsbedingungen. Gemäû Nr. 16.5 der Beförderungsbedingungen kann sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung in Nr. 16.1 berufen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin habe zu einem individuellen Verschulden der Beklagten oder ihrer Angestellten in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, da ihre Ausführungen in der Klagebegründung lediglich abstrakter Natur seien und den Bezug zu den streitgegenständlichen Fällen vermissen lieûen. Selbst wenn angenommen würde, daû die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte für einzelne Fälle groben individuellen Verschuldens von Mitarbeitern der Beklagten dargetan habe, wäre ihr die Berufung hierauf durch den Vergleich vom 6. Juni 1994 weitgehend verwehrt. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daû die Bindungswirkung des Vergleichs vom 6. Juni 1994 nicht nach den Grundsätzen der Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen ist.

Wie der Senat in dem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren I ZR 230/97 mit Urteil vom 8. Dezember 1999 entschieden hat (TranspR 2000, 318 = VersR 2000, 1043), ist durch das von der Revision angeführte Urteil des Senats vom 3. November 1994 (BGHZ 127, 275) keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungslast des Spediteurs eingeleitet worden, die bei Abschluû des Vergleichs für die Klägerin nicht vorhersehbar war. Dies gilt ebenso mit Blick auf das Urteil des Senats vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 345), das sich im Schwerpunkt mit der Frage befaût, ob § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. mit den Vorschriften des AGBG vereinbar ist. Schlieûlich rechtfertigt auch die im Tatbestand des Berufungsurteils zitierte Senatsentscheidung vom 6. Juli 1995 (I ZR 20/93, TranspR 1996, 70 = VersR 1996, 217) keine abweichende Beurteilung, da die dortigen Ausführungen zur Erforderlichkeit von Umschlagskontrollen an schon vorher bekannte Rechtsgrundsätze anknüpfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327 = VersR 1989, 1066).
Die im Parallelverfahren erörterte Frage, ob der Klägerin ein Recht zur Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen aufklärungspflichtiger Tatsachen zusteht, bedarf im Streitfall keiner Vertiefung, da die Abgabe einer Anfechtungserklärung - anders als im Parallelverfahren - hier gerade nicht feststeht. Gemäû § 561 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung durch das Revisionsgericht nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Darüber hinaus können nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, deren Feststellung verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen in bezug auf die Abgabe einer Anfechtungserklärung nicht vor.

bb) Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch zutreffend erkannt, daû der Vorwurf groben Organisationsverschuldens durch den Vergleich nicht generell ausgeschlossen worden ist.
Denn nach dem Wortlaut der Regelung unter Ziffer 4 Satz 1 des Vergleichs ist es der Klägerin nicht verwehrt, ein Organisationsverschulden geltend zu machen, das darin besteht, daû sich die Beklagte an die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln nicht gehalten hat. Ebensowenig ist die Klägerin durch den Vergleich daran gehindert, das Organisationsverschulden der Beklagten aus solchen Umständen herzuleiten, die in der Organisationsbeschreibung keine Erwähnung gefunden haben.
cc) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zu Verstöûen gegen die von der Beklagten selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder zu ähnlichen von dem normalen Organisations- und Bearbeitungsablauf bei der Beklagten abweichenden Umständen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weil dem Vorbringen in der Klagebegründung der konkrete Bezug zu den streitgegenständlichen Schadensfällen fehle.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft verkannt , daû bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen ist, daû sich der Spediteur bei festgestelltem groben Organisationsverschulden hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlichkeit entlasten muû, wenn das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH TranspR 1989, 327, 328; s. auch BGHZ 51, 91, 105).
(1) Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung vom 20. Mai 1997 unwidersprochen vorgetragen, daû sie ihre Kenntnisse über die Lager- und Transportorganisation der Beklagten vor Abschluû des in Rede stehenden Vergleichs insbesondere aus deren Organisationsbeschreibung erlangt hatte. Sie konnte redlicherweise davon ausgehen, daû die darin vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl tatsächlich eingehalten würden (vgl. BGH TranspR 2000, 318, 320).
(2) Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung enthielt die dem Vergleich zugrundeliegende Organisationsbeschreibung in Ziffer 4 e unter anderem die "strikte Anordnung, daû Dritte nur in Begleitung eines Mitglieds des Managements Zugang zu den Gebäuden haben, in denen sich Pakete befinden". Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 1997 unter Beweisantritt behauptet, betriebsfremde Dritte könnten entgegen den in der Organisationsbeschreibung enthaltenen Regelungen unbehelligt die Paketumschlagslager betreten, so z.B. in Köln und Freiburg. Sollten die Behauptungen der Klägerin zutreffen, läge darin eine besonders schadensträchtige Schwachstelle in der Lagerorganisation der Beklagten. Denn es liegt auf der Hand, daû eine derartige Organisation Dritten, die mit eigenen Fahrzeugen auf das Betriebsgelände oder gar in die Paketumschlagslager der Beklagten fahren können, die Möglichkeit eröffnet, nicht für sie bestimmte Pakete unbefugt in ihren Gewahrsam zu bringen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daû die Klägerin von der Nichteinhaltung der Anordnung gemäû Ziffer 4 e der Organisationsbeschreibung vor Abschluû des Vergleichs Kenntnis erlangt hatte. Es ist der Klägerin daher nicht verwehrt, sich zur Begründung eines groben Organisationsverschuldens der Beklagten auf diesen Verstoû gegen die dem Vergleich zugrundeliegende Betriebsorganisation zu berufen.

(3) Ein weiterer erheblicher Organisationsmangel, den die Klägerin auch beanstandet hat und der aus der Organisationsbeschreibung nicht ersichtlich ist, ergibt sich - sofern der Vortrag der Klägerin zutrifft - daraus, daû Fahrer der Beklagten entgegen den Angaben in Ziffer 4 b der Organisationsbeschreibung vor Dienstbeginn, wenn Aufsichtspersonal noch nicht zugegen ist, unbehelligt Pakete, die nicht für ihre Tour bestimmt sind, in die Zustellfahrzeuge verladen können, ohne daû dies einer Aufsichtsperson auffällt. Die unterlassene Kontrolle des eigenen Personals der Beklagten kommt als Schadensursache ebenfalls ernsthaft in Betracht.

c) In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin zu den Verstöûen der Beklagten gegen ihre eigene Organisationsbeschreibung nachzugehen haben. Sofern danach ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten festgestellt wird, obliegt es ihr, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGHZ 51, 91, 105; BGH TranspR 1989, 327, 328). Dazu sind bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden.

d) Sollte sich eine Haftung der Beklagten ergeben, wird das Berufungsgericht allerdings auch zu berücksichtigen haben, daû sich aus der unterlassenen Wertdeklaration grundsätzlich ein Mitverschulden der Versender ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, Umdr. S. 22 ff.).
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.