Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 177/07

bei uns veröffentlicht am09.12.2009
vorgehend
Amtsgericht Hanau, 35 C 110/03, 26.09.2006
Landgericht Hanau, 2 S 340/06, 04.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 177/07 Verkündet am:
9. Dezember 2009
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung einer Wohnung in N. , die diese seit 1988 von der Klägerin gemietet haben. In der Vergangenheit hatten die Parteien mehrfach über eine erhebliche, auf Baumängeln beruhende Schimmelbildung in der Wohnung gestritten, die die Klägerin schließlich bis Juni 2002 beseitigt haben will. Mit der am 22. Februar 2003 zugestellten Klageschrift kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: "Seit August 2002 bezahlen die Beklagten überhaupt keine Miete mehr. Sie sind somit mit wenigstens zwei Mieten im Rückstand, so dass die Klägerin hiermit von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht und diese ausspricht."
2
Die Beklagten haben einen Zahlungsverzug in Abrede genommen und geltend gemacht, dass die Mangelbeseitigung erfolglos verlaufen sei, was sie auch gegenüber der Klägerin beanstandet hätten. Angesichts der Schwere der Mängel, die die Wohnung praktisch unbewohnbar gemacht hätten, könnten sie die Miete zu 100 % mindern; zumindest stehe ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu, das sie berechtige, die volle Miete bis zur Mangelbeseitigung zurückzuhalten.
3
Das Amtsgericht hat ein für die Kündigung bestehendes Begründungserfordernis als nicht gewahrt angesehen und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils durch ein am Schluss seiner Sitzung erlassenes Protokollurteil zur Räumung verurteilt. Dieses besteht aus einer von allen an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der Berufungskammer unterzeichneten Urteilsformel, die in der Sitzungsniederschrift in Bezug genommen und ihr als Anlage unverbunden nachgeheftet ist. Das zunächst vorläufig aufgezeichnete und nach Fertigstellung nur vom Vorsitzenden der Berufungskammer und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebene Protokoll enthält - allerdings ohne Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie ohne eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen - Darlegungen zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Im unmittelbaren Anschluss daran stellt es die Verkündung des aus der Anlage ersichtlichen Urteils fest. Gegen dieses (Protokoll-)Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Die Revision ist schon deshalb begründet, weil das angefochtene Protokollurteil des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen worden ist, wonach das Urteil von den bei der Entscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Dieser von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel kann nach Ablauf der in § 548 ZPO bezeichneten Frist von fünf Monaten nicht mehr durch Nachholung der fehlenden Unterschriften geheilt werden. Er hat zur Folge, dass es an den für eine revisionsrechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründen fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, NJW-RR 2007, 141, Tz. 9 f.; vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, NJW 2006, 1881, Tz. 15 f.).
6
1. Wird das Urteil eines Berufungsgerichts - wie hier - in der mündlichen Verhandlung verkündet, besteht für das Berufungsgericht die Möglichkeit der Absetzung eines Protokollurteils. Für dieses ist abweichend von § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine schriftliche Begründung entbehrlich, wenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das ändert aber nichts an dem in § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten Erfordernis, dass das Urteil selbst von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist. Neben der hier nicht gewählten Möglichkeit, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird, kann ein Protokollurteil auch in der Weise ordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll verlagerten Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, Tz. 8 ff.; Urteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06, WM 2008, 1331, Tz. 10 ff.; jeweils m.w.N.). In allen Fällen muss das Urteil zudem schon im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter in vollständiger Form abgefasst sein, so dass es nicht ausreicht, wenn die nach § 311 Abs. 2 ZPO für die Verkündung regelmäßig erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wurde und dieses Schriftstück sodann mit dem zunächst vorläufig aufgezeichneten Sitzungsprotokoll nach dessen Herstellung verbunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO, Tz. 11).
7
2. Gemessen an diesen Anforderungen ist hier ein ordnungsgemäßes Protokollurteil nicht erlassen worden. Zwar trägt die als Anlage zur vorläufigen Protokollaufzeichnung zu den Akten genommene und ihr unverbunden nachgeheftete Urteilsformel die Unterschrift aller drei bei der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter der Berufungskammer. Diese Anlage könnte indessen selbst im Falle ihrer - wegen Ablaufs der in § 548 ZPO bezeichneten Frist aber ebenfalls nicht mehr möglichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO, Tz. 13) - Verbindung mit dem hergestellten Sitzungsprotokoll nicht zum Bestandteil eines ordnungsgemäßen Protokollurteils werden. Denn abgesehen von einer Kurzbezeichnung der Parteien und den Namen der mitwirkenden Richter fehlen darin die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Angaben , so dass die darauf gesetzten Unterschriften nicht den ganzen notwendigen Inhalt des Urteils und ebenso wenig den Inhalt des erst anschließend fertig gestellten Protokolls decken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007, aaO, Tz. 12). Das endgültige Sitzungsprotokoll erfüllt die Anforderungen gleichfalls nicht. Es ist nur vom Vorsitzenden der Berufungskammer (und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ) unterschrieben worden und enthält im Übrigen weder die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Darlegungen noch die nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erforderliche Urteilsformel.
8
3. Das Berufungsurteil kann auch nicht als sogenanntes Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es abgesehen von seiner Lückenhaftigkeit bei den nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Angaben entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO, Tz. 14).

II.

9
Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler führt - ohne dass es auf die von den Beklagten in sachlicher Hinsicht erhobenen Revisionsrügen ankäme - gemäß § 547 Nr. 6, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 26.09.2006 - 35 C 110/03 - 15 -
LG Hanau, Entscheidung vom 04.05.2007 - 2 S 340/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 177/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 177/07

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 177/07 zitiert 10 §§.

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 315 Unterschrift der Richter


(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 548 Revisionsfrist


Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 311 Form der Urteilsverkündung


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien

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Referenzen

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 101/05 Verkündet am:
16. Oktober 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist ein sog. Protokollurteil des Berufungsgerichts nur von dem Senatsvorsitzenden
und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und können
die fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter (§ 315 Abs. 1
Satz 1 ZPO) wegen Ablaufs der insoweit maßgeblichen fünfmonatigen Höchstfrist
für die Rechtsmitteleinlegung (§ 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nachgeholt
werden, so stellt das einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6
ZPO dar (im Anschl. an BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04,
NJW 2006, 1881 Tz 16 f.).
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - OLG München
LG Augsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 24. Februar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, der mit einem Behinderungsgrad von 90 schwerbehindert ist, schloss am 22. Juli/1. August 1999 mit der m. AG & Co. KG ("m. "), vertreten durch die v. AG, einen Vertrag über seine Anstellung als Geschäftsführer mit Wirkung ab 1. April 2000. Unter Nr. 1.1. des Anstellungsvertrages (AV) wird die Position des Klägers dahingehend beschrieben, dass er "selbständig, verantwortlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Geschäfte der m. im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnung und nach Maßgabe der Gesellschaf- terbeschlüsse" führt; nach Nr. 1.2. AV vertritt der Kläger "in seiner Funktion als Profit-Center-Leiter der m. AG & Co. KG" die Interessen (auch) der S. GmbH gegenüber einer anderen Gesellschaft, wobei diese Aufgabe mit der vereinbarten Vergütung bei der m. abgegolten sein soll. Nach Nr. 1.5. des Vertrages bedürfen zahlreiche unter lit. (a) bis (s) im Einzelnen näher beschriebene Tätigkeiten der Zustimmung der m. . Seit 1. März 2000 firmiert die Vertragspartnerin des Klägers nach einem Wechsel der Komplementärin unter der Bezeichnung der Beklagten als "w. GmbH & Co. KG", deren Komplementärin nunmehr die "w. Verwaltungsgesellschaft mbH" und deren Kommanditisten die W. Holding GmbH & Co. sowie die v. AG & Co. KG sind. Aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 1. März 2002 führte der Kläger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten deren Geschäfte. Am 27. Januar 2003 sprach der Vorstand der "v. AG & Co. KG" dem Kläger gegenüber die "Abberufung als zweiter Geschäftsführer der w. " aus. Mit Schreiben vom 17. Juni 2003 kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis des Klägers "aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß mit Wirkung zum 31. Dezember 2003".
2
Mit seiner zunächst bei dem Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortbestehens seines Dienstverhältnisses über den 31. Dezember 2003 hinaus, indem er sich auf das Fehlen der seiner Ansicht nach erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung gemäß § 85 SGB IX beruft. Das angerufene Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München mit der Begründung verwiesen, der Kläger sei als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten kraft Gesetzes auch zu deren Vertretung berufen gewesen und damit nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbG.
3
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei aufgrund seiner organschaftlichen Vertreterstellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, so dass die Kündigung nicht nach § 85 SGB IX zustimmungsbedürftig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch ein sog. Protokollurteil zurückgewiesen, das am Schluss der Sitzung, in der die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, verkündet wurde. Entscheidungsformel und -gründe sind in das nur von dem Vorsitzenden des Berufungszivilsenats und einer Justizangestellten unterschriebene Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.
4
Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet.
6
I. Auf die Revisionsrüge des Klägers unterliegt das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
7
1. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von sämtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Das waren hier nach der Verlautbarung am Anfang des Protokolls der mündlichen Verhandlung (vgl. § 309 ZPO) drei Richter des 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts. Das Protokoll, das auch das Urteil enthält, ist jedoch nur von dem Senatsvorsitzenden und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben.
8
Das reicht - wie bereits der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 27. Januar 2006 (V ZR 243/04, NJW 2006, 1881 unter Bezugnahme auf BGHZ 158, 37, 41) zu einer identischen Verfahrensweise desselben 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts entschieden hat - für das verfahrensrechtlich einwandfreie Zustandekommen des Urteils nicht aus.
9
Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO). Damit steht nicht fest, dass die in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgenommenen Entscheidungsgründe für die getroffene Entscheidung auch wirklich maßgebend waren.
10
Aufgrund dessen fehlen die für die revisionsrechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründe (BGH, NJW aaO S. 1882).
11
II. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt - ohne dass es auf die weiteren , vom Kläger erhobenen Revisionsrügen ankäme - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
12
III. Für die erneute mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat auf Folgendes hin:
13
1. Soweit der Kläger - wie mit der Revision gerügt - in der Zurückweisung seines Vorbringens zur angeblichen weitreichenden tatsächlichen Einschränkung seiner Befugnisse als Geschäftsführer durch das Berufungsgericht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) auch weiterhin einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sehen wollte, weil angeblich ein entsprechender Verfahrensmangel im ersten Rechtszug (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vorgelegen habe, wäre dem nicht zu folgen. Denn bereits das Arbeitsgericht hat vor seiner Entscheidung über die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht darauf hingewiesen, dass seiner Einschätzung nach der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne gewesen sei; das hat der Kläger zur Kenntnis genommen und mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 selbst darauf hingewiesen, dass er diese Einschätzung teile und daher kein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts eingelegt habe. Angesichts dessen bedurfte es vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, in der die Sache eingehend erörtert worden ist, keines gerichtlichen Hinweises dahingehend, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände trägt, die trotz seiner Rechtsstellung als Geschäftsführer und damit Organ der Komplementär-GmbH der Beklagten ausnahmsweise seine arbeitgeberähnliche Position entfallen lassen und die Schutzvorschrift des § 85 SGB IX zu seinen Gunsten zur Anwendung kommen lassen könnten.
14
2. Eine derartige Verfahrenssituation entbindet das Berufungsgericht freilich nicht von der Verpflichtung, den unstreitigen Inhalt des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers hinsichtlich der dort beschriebenen vertraglichen Aufgaben und die Bedeutung seiner Position trotz der formalen Bezeichnung als Geschäftsführer im Hinblick auf eine etwaige konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses als arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis und damit zugleich auch auf eine etwaige Anwendbarkeit der Schutzvorschrift des § 85 SGB IX über die Zustimmung des Integrationsamtes hin zu überprüfen.
15
Im Rahmen der dem Berufungsgericht obliegenden Gesamtwürdigung der Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses des Klägers wird in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein, dass der Anstellungsvertrag seinerzeit von der damaligen Komplementär-AG der beklagten Kommanditgesellschaft mit dem Kläger geschlossen worden ist und insofern die Bezeichnung als "Geschäftsführer" irreführend wäre, zumal seine funktionale Position unter Nr. 1.2. AV auch als "Profit-Center-Leiter" der KG beschrieben wurde, dem gemäß Nr. 1.3. AV noch "weitere oder andere Aufgaben im Konzern zugewiesen werden" konnten. Für die Komplementär-Gesellschaft konnte er seinerzeit jedenfalls nicht ohne weiteres "als Geschäftsführer" tätig werden, weil diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine - durch ihren Vorstand vertretene - Aktiengesellschaft war. Wie die Funktion des Klägers als Profit-Center-Leiter in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Organstellung und arbeitnehmerähnlicher Position zu bewerten ist, wird auch unter dem Blickwinkel der weitgehenden Einschränkungen seiner Entscheidungsbefugnisse aufgrund der umfangreichen Zustimmungserfordernisse gemäß Nr. 1.5. AV lit. (a) bis (s) zu beurteilen sein. Diese Gesichtspunkte könnten selbst dann bedeutsam bleiben, wenn - wie hier - der Kläger ab dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt seines Tätigkeitsbeginns am 1. April 2000 tatsächlich sogleich als Geschäftsführer der dann neu als Komplementärin an die Stelle der Aktiengesellschaft getretenen GmbH tätig geworden ist. Aus dem Vertragswortlaut ist zumindest nicht ohne weiteres erkennbar , dass bereits bei Vertragsschluss feststand, dass die Gesellschaftsverhältnisse hinsichtlich der Komplementärin der Beklagten in die Rechtsform der GmbH überführt würden.
16
Für die danach gebotene, dem Vorbringen beider Parteien gerecht werdende (Art. 103 GG) Darlegung und Begründung des Ergebnisses der Gesamtwürdigung der Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses des Klägers im Hinblick auf § 85 SGB IX in der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts wird sich die Form des sog. Protokollurteils kaum eignen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 1 HKO 492/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 14 U 399/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 243/04 Verkündet am:
27. Januar 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat,
kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels
längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen
ist.
Die Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchers auf einzelne
Teile des Gebäudes (z.B. Mietwohnungen) ist bei dem Nießbrauch an einem bebauten
Grundstück unzulässig.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04 - OLG München - Zivilsenate
inAugsburgLGKempten
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 21. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte zu 1 erhielt mit Übergabevertrag vom 13. August 1980 ein unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht an einem bebauten Grundstück eingeräumt. Das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen. Grundstückseigentümer wurden die aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu 2 und 3.
2
Im Jahr 1996 sollte das Gebäude in Wohnungseigentum entsprechend einem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt werden. Die Aufteilung wurde jedoch nicht vollzogen.
3
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. November 1997 erwarben die Kläger von den Beklagten zu 2 und 3 das Grundstück. Hinsichtlich des Nießbrauchs für die Beklagte zu 1 enthält der Vertrag folgende Regelung: "Bezüglich des Grundstücks ... besteht ein amtlicher Aufteilungsplan zur Aufteilung dieses Grundstücks in Wohnungseigentum nach dem WEG. Dieser Aufteilungsplan ist den Vertragsparteien bekannt. Frau C. M. stimmt hiermit als Berechtigte aus dem im Grundbuch von ... eingetragenen bedingten Nießbrauch der Aufteilung des belasteten Grundstücks entsprechend dem vorliegenden Aufteilungsplan zu und bestätigt, dass sich dieser Nießbrauch künftig ausschließlich auf die im Aufteilungsplan Nr. 1 bezeichnete Wohnung im Erdgeschoß beschränkt. Sie bewilligt schon heute die Löschung des Nießbrauchs an den übrigen Wohnungseigentumsrechten im Grundbuch." Weiter heißt es in § 4 Nr. 5: "Die Besitzübergabe erfolgt sofort. Mit der Übergabe gehen Nutzungen und Lasten sowie die Gefahrtragung auf den Käufer über. Dieser trägt vom gleichen Zeitpunkt an die Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben."
4
Im Jahr 2002 betrieben die Kläger die Aufteilung in Wohnungseigentum, allerdings nicht nach dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996. Das Nießbrauchsrecht für die Beklagte zu 1 wurde im Grundbuch gelöscht, später - auf ihre Klage hin - jedoch wieder eingetragen.
5
Ebenfalls im Jahr 2002 forderte die Beklagte zu 1 die in dem Haus wohnenden Mieter auf, die Mieten nicht mehr an die Kläger, sondern an sie zu zahlen.
6
Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass sich der Nießbrauch der Beklagten zu 1 auf bestimmte Räume im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß des Gebäudes bezieht und dass der Beklagten zu 1 kein Recht zusteht, die Mieten zu beanspruchen. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage u.a. die Verurteilung der Kläger verlangt, die Mieter anzuweisen , die geschuldeten Mieten so lange an die Beklagte zu 1 zu zahlen, bis die Kläger den Mietern nachgewiesen haben, das Grundstück in Wohnungseigentum gemäß dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt und der Beklagten zu 1 den erstrangigen Nießbrauch an der in dem Plan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoß eingeräumt zu haben. Das Landgericht hat dem zweiten Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten zu 1 und der Kläger sind erfolglos geblieben.
7
Das Berufungsgericht hat sein Urteil am Schluss der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung stattfand, verkündet. Die Entscheidungsformel und die -gründe sind in das von dem Vorsitzenden des Berufungssenats und von einer Justizangestellten unterschriebene Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Weiter enthält das Protokoll die von den Parteivertretern gestellten Anträge , zum Teil in wörtlicher Wiedergabe und zum Teil durch Bezugnahme auf frühere Schriftsätze.
8
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag und ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


9
Das Berufungsgericht hält den zweiten Feststellungsantrag der Kläger trotz der von der Beklagten zu 1 erhobenen Widerklage für zulässig, weil allein durch den Klageantrag rechtskräftig entschieden werde, wer Inhaber des Anspruchs auf die Mieten sei. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die Beschränkung des Nießbrauchs ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom 13. November 1997. Darin habe die Beklagte zu 1 erklärt, dass sich ihr Recht künftig auf die in dem Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung beziehe. Dem könne nicht entnommen werden, dass diese Beschränkung erst nach der Aufteilung des Grundstücks eintreten solle. Für diese Auslegung spreche auch die tatsächliche Handhabung nach Vertragsschluss, weil die Mieten von 1997 bis 2002 einvernehmlich den Klägern zugeflossen seien. Dem Schriftverkehr der Parteien vor dem Vertragsschluss sei zu entnehmen, dass von der Beklagtenseite die Mieteinnahmen als wesentliches Argument für die Finanzierung des Kaufpreises durch die Kläger angesehen worden seien. Dies zeige, dass auch die Beklagte zu 1 davon ausgegangen sei, dass die Mieteinnahmen den Klägern zustünden. Aus dem Kaufvertrag lasse sich kein Anspruch der Beklagten zu 1 herleiten, die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum zu beanspruchen. Somit scheide ein Zurückbehaltungsrecht für die Beklagte zu 1 bezüglich der Mieten aus. Es sei unerheblich, ob die Parteien übereinstimmend von einer alsbaldigen Aufteilung in Wohnungseigentum ausgegangen seien und ob die Beklagte zu 1 danach einen erstrangigen Nießbrauch habe erhalten sollen, weil solche Verpflichtungen nicht Gegenstand des Kaufvertrags seien.
10
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


11
1. Auf die Revisionsrüge der Beklagten zu 1 unterliegt das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil es nicht von allen Richtern unterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.
12
a) Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von sämtlichen Richtern zu unterschreiben, die es gefällt haben. Das waren hier nach der Verlautbarung am Anfang des Protokolls der mündlichen Verhandlung (vgl. § 309 ZPO) die Mitglieder des 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts, also drei Richter. Das Protokoll, welches auch das Urteil enthält, ist jedoch nur von dem Senatsvorsitzenden und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben. Das reicht für das verfahrensrechtlich einwandfreie Zustandekommen des Urteils nicht aus (Senat, BGHZ 158, 37, 41).
13
b) Wird - wie hier - das Urteil verkündet (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so genügt allerdings diese förmliche öffentliche Bekanntgabe (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO), um es auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkender Richter als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen zu lassen. Demgemäß ist eine verkündete Gerichtsent- scheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent geworden (BGHZ 137, 49, 52).
14
c) Zuzugeben ist den Klägern, dass fehlende richterliche Unterschriften mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden können (BGHZ 137, 49, 53), und zwar auch noch in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057). Dieser Grundsatz kann aber nicht gelten, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung (§§ 517, 548 ZPO) abgelaufen ist (OLG Frankfurt am Main OLGR 1996, 34, 35; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 315 Rdn. 11). Denn mit dieser Fristenregelung wird die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe an die Geschäftsstelle des bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entscheidung beteiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutragen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2604). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man das Nachholen fehlender Richterunterschriften unter einem Urteil auch noch nach dem Ablauf der 5-Monats-Frist als zulässig ansähe. Die Gefahr, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht mehr ausreicht, um durch die Unterschriftsleistung mit Sicherheit zu dokumentieren, dass der darüber stehende Urteilstext dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers entspricht, der das Urteil gefällt hat, wird in dem Maß größer, in welchem der Zeitabstand zwischen der Urteilsberatung und der Unterschriftsleistung zunimmt. Deshalb ist es geboten, eine klare und für alle Beteiligten ohne weiteres erkennbare zeitliche Grenze für das Nachholen fehlender Unterschriften unter gerichtlichen Entscheidungen festzulegen. Hierfür bietet sich allein die Frist der §§ 517, 548 ZPO an.
15
d) Hier können die fehlenden Unterschriften nicht mehr nachgeholt werden , weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind. Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar (BGH, Urt. v. 27. Januar 1977, IX ZR 147/72, NJW 1977, 765; vgl. auch BGHZ 137, 49, 52). Es steht nicht fest, dass die in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufgenommenen Entscheidungsgründe für die getroffene Entscheidung maßgebend sind. Das ist hier besonders augenfällig, weil die Unterschriften von zwei Richtern fehlen, also die Mehrheit des Spruchkörpers das Urteil nicht unterschrieben hat.
16
e) Somit fehlen die für die revisionsrechtliche Nachprüfung notwendigen Entscheidungsgründe. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
17
2. Auf die Begründetheit der weiteren von der Revision gegen die Form des Berufungsurteils erhobenen Rügen kommt es damit nicht mehr an. Für den Fall, dass das Berufungsgericht seine neue Entscheidung wiederum als Protokollurteil (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erlassen will, weist der Senat hinsichtlich der inhaltlichen und formellen Anforderungen an ein solches Urteil auf seine in BGHZ 158, 37 ff. abgedruckte Entscheidung hin.

III.


18
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht in der Sache zu beachten haben:
19
1. Fehlerhaft ist die Annahme, dass der der Beklagten zu 1 zustehende Nießbrauch auf eine einzige Wohnung beschränkt sei.
20
Der Nießbrauch gewährt dem Berechtigten das Recht, alle Nutzungen der gesamten belasteten Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Nutzungen sind nach § 100 BGB die Früchte (§ 99 BGB) und die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache gewährt. Dazu gehören bei dem Grundstücksnießbrauch auch Mieteinnahmen; sie sind mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB). Nach § 1030 Abs. 2 BGB kann der Nießbrauch allerdings durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. Unzulässig ist es jedoch, bei dem Nießbrauch an einem bebauten Grundstück das Nutzungsziehungsrecht des Nießbrauchers auf einzelne Teile des Gebäudes zu beschränken (RGZ 164, 196, 199 ff.; BayObLGZ 1979, 361). Deshalb kann die in dem Vertrag vom 13. November 1997 vereinbarte Beschränkung des Nießbrauchs der Beklagten zu 1 auf die in dem amtlichen Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung erst nach dem Entstehen von Wohnungseigentum und dem Nießbrauch daran wirksam werden.
21
2. Für eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1, vor der Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum die Mieten an die Klägerin auszukehren, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klausel in § 4 Nr. 5 des Vertrags vom 13. November 1997 zu den mit der Besitzübergabe verbundenen Wirkungen ist nur eine allgemein übliche Formel, die für den vorliegenden Fall nichts besagt; denn sie berührt nur das Verhältnis zwischen den Klägern und den Verkäufern des Grundstücks und steht zudem im Hinblick auf die Belange der Beklagten zu 1 in Widerspruch zu der vorherigen Regelung über die Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum und über die sich daraus für den Nießbrauch der Beklagten zu 1 ergebenden Folgen. Auch dem von dem Berufungs- gericht hervorgehobenen Umstand, dass die Mieten von 1997 bis 2002 einvernehmlich an die Kläger gezahlt wurden, lässt sich nichts Zwingendes für eine solche Verpflichtung der Beklagten zu 1 entnehmen. Denn diese Verfahrensweise kann auch damit zu erklären sein, dass zumindest die Beklagte zu 1 damit gerechnet hat, dass die vorgesehene Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum zeitnah vollzogen wird. Dafür, dass sie auf die ihr kraft des Nießbrauchs zustehenden Mieten verzichten wollte, ist nichts ersichtlich.
22
3. Die bisherige Auslegung der Vereinbarung in dem Vertrag vom 13. September 1997 über das Nießbrauchsrecht der Beklagten zu 1 durch das Berufungsgericht ist nicht überzeugend, denn sie berücksichtigt nicht hinreichend den anerkannten Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. nur Senat, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599 m.w.N.). Interessengerecht ist es nämlich vor allem, den mit dem Abschluss der Vereinbarung beabsichtigten Zustand herzustellen, also der Beklagten zu 1 die Rechte aus dem Nießbrauch an dem gesamten Grundstück so lange zu erhalten, bis die Kläger die Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum entsprechend dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 vollzogen haben und mit dem Nießbrauch für die Beklagte zu 1 nur noch die Wohnung Nr. 1 belastet ist. Dem widerspricht die bisherige Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht. Sie stellt die Beklagte zu 1 als Nießbraucherin auf unabsehbare Zeit weitgehend rechtlos, weil sie zwar Nießbrauchsberechtigte hinsichtlich des gesamten Grundstücks ist, aber daraus keine Rechte gegenüber den Mietern herleiten kann; sie hat auch keine Möglichkeit, diesen Zustand zu beenden.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 274/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 21.10.2004 - 14 U 50/04 -

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 164/03 Verkündet am:
11. Juli 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
Es genügt nicht, folgende Urkunden miteinander zu verbinden:

a) ein Sitzungsprotokoll, das zwar neben den Darlegungen nach § 540 Abs. 1
Satz 1 ZPO auch die nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben
enthält, aber allein vom Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle unterschrieben ist,

b) ein zuvor von allen mitwirkenden Richtern unterschriebenes Blatt, das lediglich
die Bezeichnung des Gerichts, das Aktenzeichen und die Entscheidungsformel
enthält.
(Festhaltung an BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR
101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.)
BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03 - OLG München
LG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 15. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren, die nicht erhoben werden -, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines nach Verlängerung bis zum 31. Dezember 2001 befristeten Pachtvertrages über Werbevitrinen, der sich um weitere fünf Jahre verlängern sollte, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt werde.
2
Im Laufe des Jahres 2000 hatten die Parteien Verhandlungen aufgenommen , weil die Beklagte den Vertrag über 2001 hinaus nur zu geänderten Konditionen fortzusetzen bereit war. Am 21. Dezember 2000 kündigte ein Mit- arbeiter der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin telefonisch die Übersendung eines neuen Vertragsentwurfs nebst Kündigung des alten Vertrages an. Das am 22. Dezember 2000 als Übergabeeinschreiben mit Rückschein zur Post gegebene Kündigungsschreiben konnte jedoch beim Zustellversuch am 28. Dezember 2000 nicht ausgehändigt werden, weil die Klägerin ihren Betrieb zwischen den Feiertagen geschlossen hatte. Mit dem vom Postzusteller hinterlassenen Benachrichtigungsschein ließ die Klägerin das Schreiben am 2. Januar 2001 abholen.
3
Nach dem 31. Dezember 2001 nahm die Beklagte die Werbevitrinen wieder in Besitz. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, der Vertrag habe sich um weitere fünf Jahre verlängert, weil ihr die Kündigung nicht rechtzeitig zugegangen sei. Das Landgericht wies ihre Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes sowie auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
4
Das Berufungsgericht hat sein Urteil am Schluss der Sitzung verkündet, in welcher die mündliche Verhandlung stattfand. Das Sitzungsprotokoll ist nach einer in der mündlichen Verhandlung angefertigten vorläufigen Aufzeichnung hergestellt worden. In dieser vorläufigen Aufzeichnung befindet sich hinsichtlich der Feststellungen zu der verkündeten Entscheidung der Verweis auf eine Anlage mit der von allen drei Richtern des Berufungssenats unterschriebenen Urteilsformel. Bei der Niederschrift des endgültigen Protokolls ist die aus der Anlage ersichtliche Urteilsformel vollständig in das Protokoll übertragen worden. Das auf diese Weise hergestellte Sitzungsprotokoll ist in der Urschrift (nur) von dem Vorsitzenden des Berufungssenats und der Protokollführerin unterschrieben worden.
5
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

7
Das angefochtene Berufungsurteil ist als Protokollurteil verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen worden.
8
1. Wird das Urteil eines Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung verkündet, besteht für das Berufungsgericht zur Arbeitsentlastung die Möglichkeit der Absetzung eines Protokollurteils. Im Unterschied zum herkömmlichen "Stuhlurteil", welches später vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist eine schriftliche Begründung des Protokollurteils entbehrlich, wenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass das Urteil selbst gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist.
9
Ein Protokollurteil kann nach diesen Maßstäben prozessordnungsgemäß in der Weise ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGHZ 158, 37, 41; BGH Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03 - NJW 2005, 830, 831). Da die Frist zur Einlegung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt (§§ 548, 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als auch das Protokoll zuzustellen (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher Ergänzungsband 2. Aufl. § 540 Rdn. 13).
10
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird. Dann stellt diese Urkunde zugleich die Sitzungsniederschrift und das vollständige Urteil dar.
11
In jedem Falle muss das Urteil aber im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter bereits in vollständiger Form abgefasst sein (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 315 Rdn. 1). Deshalb reicht es auch nicht aus, wenn die für die Verkündung des Urteils nach § 311 Abs. 2 ZPO regelmäßig erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden Richtern unterschrieben wurde und sodann mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird.
12
2. Auf keinem dieser beiden möglichen Wege ist hier ein wirksames Protokollurteil erstellt worden. Zwar trägt die als Anlage zur vorläufigen Protokollaufzeichnung genommene Urteilsformel die Unterschrift aller drei an der Ent- scheidungsfindung beteiligten Richter des Berufungssenats. Diese Anlage würde indessen selbst im Falle ihrer Verbindung mit dem endgültigen Sitzungsprotokoll nicht zum Bestandteil eines ordnungsgemäßen Protokollurteils werden können, weil ihr die erforderlichen Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO - mithin das vollständige Rubrum des Urteils - fehlen und die Unterschriften der mitwirkenden Richter daher nicht den ganzen notwendigen Inhalt des Urteils decken (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 313 Rdn. 25). Aus diesem Grunde ist das einzige Schriftstück, welches in Urschrift den Mindestinhalt eines Urteils nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO und zudem die an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen tretenden Darlegungen nach § 540 Abs. 1 ZPO enthält, das Sitzungsprotokoll selbst, welches jedoch als einziger Richter der Vorsitzende des Berufungssenats unterschrieben hat.
13
3. Da das Berufungsurteil am Ende der Sitzung verkündet worden ist, hatte bereits diese förmliche öffentliche Bekanntgabe die Wirkung, dass das Urteil auch ohne die Unterschriften aller an der Entscheidungsfindung beteiligten Richter nicht mehr als Entwurf, sondern als ein verbindlicher hoheitlicher Ausspruch anzusehen ist (BGHZ 137, 49, 52). Zwar können fehlende richterliche Unterschriften mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (BGHZ 137 aaO S. 53), jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr nach Ablauf der fünfmonatigen Frist gemäß §§ 517, 548 ZPO, deren Ende die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels in Lauf setzt (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04 - FamRZ 2006, 858; OLG Frankfurt OLGR 1996, 34, 35; OLG Frankfurt OLGR 1997, 93, 94; Zöller/Vollkommer aaO § 315 Rdn. 2; Musielak /Ball, ZPO 4. Aufl. § 315 Rdn. 11).
14
Im vorliegenden Fall können die Unterschriften nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Urteils mehr als fünf Monate verstrichen sind. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absolu- ten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als "nicht mit Gründen versehen" gilt (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 1977 - IX ZR 147/72 - NJW 1977, 765 zu § 551 Nr. 7 ZPO a.F.; BGH Urteile vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04 - FamRZ 2006, 858 und vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.).
15
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung vermag daran auch nichts zu ändern, dass das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. August 2003, mithin noch in der fünfmonatigen Frist gemäß §§ 517, 548 ZPO, einen offensichtlichen Schreibfehler berichtigt und einen weitergehenden Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes abgelehnt hat. Selbst wenn darin eine Bestätigung der an der ursprünglichen Entscheidung mitwirkenden Richter zu sehen wäre, dass diese Entscheidung in vollem Umfang von ihrem Willen gedeckt ist und war, vermag sie die nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Unterschriften nicht zu ersetzen.
16
Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt daher - ohne dass es auf die weiteren , von der Klägerin erhobenen Revisionsrügen ankäme - gemäß §§ 547 Nr. 6, 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht.

II.

17
Hinsichtlich der von der Revision aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen weist der Senat für das weitere Verfahren auf das Folgende hin:
18
Nach der im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Begründung wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil diese sich auf den verspäteten Zugang der Kündigung nicht berufen könne. Sie habe es nämlich versäumt, den Empfang des ihr angekündigten Schreibens sicherzustellen.
19
Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden :
20
1. Zwar vermag der (rechtzeitige) Zugang des Benachrichtigungsschreibens den Zugang des Einschreibebriefes nicht zu ersetzen (BGHZ 67, 271, 275; BGHZ 137, 205, 208). Wer aufgrund vertraglicher Beziehungen mit der Zusendung rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss jedoch geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen (BGH Urteil vom 18. Dezember 1970 - IV ZR 52/69 - VersR 1971, 262, 263; BGHZ 67 aaO S. 278; BGH Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 24/82 - NJW 1983, 929, 930; BGHZ 137, 205, 208 f.; BAGE 103, 277, 288; BAG Urteil vom 22. September 2005 - 2 AZR 366/04 - NZA 2006, 204, 205). Das hat die Klägerin hier versäumt. Denn sie musste mit der Zusendung der Kündigung ernsthaft rechnen, weil die Beklagte bei den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen deutlich gemacht hatte, über 2001 hinaus an dem Pachtvertrag nicht mehr zu gleichen Konditionen festgehalten werden zu wollen, und der Klägerin zudem am 21. Dezember 2000 telefonisch eine fristgerechte (d.h. spätestens am 31. Dezember 2000 eingehende) Kündigung angekündigt hatte.
21
2. Die somit gegebene Obliegenheitsverletzung der Klägerin wiegt allerdings nur dann so schwer, dass diese nach Treu und Glauben so zu behandeln ist, als sei ihr die Erklärung rechtzeitig zugegangen, wenn auch die Beklagte das ihr Zumutbare getan hat, damit ihre Erklärung den Adressaten rechtzeitig erreicht (BGHZ 137, 205, 209; BAG NZA 2006, 204, 205). Das ist jedoch der Fall.
22
a) Grundsätzlich muss der Erklärende nach Kenntnis des gescheiterten Zugangs unverzüglich einen neuen Versuch unternehmen, die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne Weiteres eine Kenntnisnahme des Inhalts möglich ist (BGHZ 137, 205, 209 m.w.N.). Denn zu Lasten des Empfängers ist der Zugang als solcher nur bei schwerwiegenden Treuverstößen wie grundloser Annahmeverweigerung oder arglistiger Zugangsvereitelung zu fingieren. Schlichte Obliegenheitsverletzungen des Erklärungsempfängers werden hingegen nur mit einer Rechtzeitigkeitsfiktion sanktioniert, und auch dies grundsätzlich nur dann, wenn der Erklärende seinerseits den nachträglichen Zugang seiner Erklärung unverzüglich bewirkt. Hier bedurfte es eines erneuten Zustellversuches aber nicht, weil die Klägerin das Einschreiben noch innerhalb der Abholfrist von der Post abgeholt hatte und die Beklagte deshalb keine weiteren Maßnahmen mehr ergreifen musste, um ihr Kenntnis vom Inhalt des Einschreibens zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf WuM 2004, 270, 271).
23
b) Die Beklagte hat auch im Hinblick auf den rechtzeitigen Zugang des Kündigungsschreibens keine eigene Sorgfaltspflicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Revision ist ihr insbesondere nicht vorzuwerfen, die Kündigung am 22. Dezember 2000 (nur) als Übergabeeinschreiben mit Rückschein versandt zu haben, obwohl ihr mit Einwurfeinschreiben, normaler Geschäftspost oder Telefax auch andere Übermittlungswege zur Verfügung standen, um einen fristgerechten Zugang zu bewirken.
24
Die Beklagte durfte nämlich davon ausgehen, dass die Klägerin sich auch auf den Empfang von Einschreibesendungen einrichten werde, weil diese Form für die Kündigung ausdrücklich vereinbart war. Auch wenn darin nicht ohne weiteres die Vereinbarung eines zur Schriftform hinzutretenden, zusätzlichen Formerfordernisses zu sehen ist, musste die Klägerin sich jedenfalls darauf einstellen , dass die Beklagte den für die Kündigung vertraglich vereinbarten Übermittlungsweg wählen würde, um die damit regelmäßig bezweckte Nachweisbarkeit des Zugangs sicherzustellen (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - NJW 2004, 1320).
25
Deshalb kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, seit dem 1. September 1997 könne eine eingeschriebene Sendung auch als Einwurfeinschreiben versandt werden, dessen Zustellung nicht von der Anwesenheit des Adressaten oder einer für ihn empfangsbereiten Person abhänge. Denn für die Wahl eines Übergabeeinschreibens (hier: mit Rückschein) sprechen sachliche Gründe. Beim Übergabeeinschreiben erfolgt die Zustellung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer empfangsbevollmächtigten Person auf einem Auslieferungsbeleg , der bei der Post elektronisch archiviert wird. Beim Übergabeeinschreiben mit Rückschein bestätigt der Empfänger den Erhalt der Postsendung mit Unterschrift und Datum auf dem Rückschein, der dem Absender zurückgesandt wird. Dieser erlangt damit ohne weiteres Zutun eine den Zugang belegende, vom Empfänger ausgestellte Privaturkunde (§ 416 ZPO).
26
Demgegenüber dokumentiert der Postzusteller beim Einwurfeinschreiben lediglich den Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers, und zwar auf einem Auslieferungsbeleg mit Datum und Unterschrift, der dem Absender aber nur auf Anforderung als schriftlicher Datenauszug zur Verfügung gestellt wird. Unabhängig davon, ob dieser im Prozess als Privaturkunde (Jänisch VersR 1999, 535, 536 f.) oder als Augenscheinsobjekt (Reichert NJW 2001, 2523, 2524) dienen kann, kommt ihm aber keine Beweiskraft zu, die den bei einem Übergabeeinschreiben erstellten Belegen gleichkommt. Denn er be- legt gerade nicht die persönliche Übergabe an den Empfänger, und hinsichtlich der Möglichkeit der Kenntnisnahme infolge des Einwurfs in seinen Briefkasten ist der Beweiswert schon wegen möglicher Fehler des Postzustellers geringer (für den Beweis des ersten Anscheins bei ordnungsgemäß ausgefülltem Auslieferungsbeleg : OLG Koblenz OLGR 2005, 869, 870; Palandt/Heinrichs aaO Rdn. 21; Reichert aaO; Jänisch aaO S. 537 f.; a.A. Bauer/Diller NJW 1998, 2795, 2796; Friedrich VersR 2001, 1090, 1093). Für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs bietet ein Übergabeeinschreiben, insbesondere ein solches mit Rückschein, somit Nachweismöglichkeiten, die über jene eines Einwurfeinschreibens hinausgehen (vgl. Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 130 Rdn. 8; Reichert aaO; Looschelders VersR 1998, 1198, 1204).
27
Erst recht kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, das Kündigungsschreiben nicht zusätzlich mit einem weiteren Original auf einem anderen Übermittlungsweg versandt zu haben. Dazu hätte aus ihrer Sicht nur Anlass bestanden, wenn sie ernsthaft damit hätte rechnen müssen, die Klägerin werde das Übergabeeinschreiben nicht entgegennehmen. Hier durfte die Beklagte aber darauf vertrauen, dass die Klägerin ihrer Obliegenheit entsprechend auf den Empfang eingeschriebener Postsendungen eingerichtet war.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2002 - 2HK O 4787/01 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 15.05.2003 - 14 U 820/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 377/06 Verkündet am:
8. April 2008
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die fehlende Verbindung eines sog. Protokollurteils, das lediglich die nach
§ 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, mit dem
Verhandlungsprotokoll, das die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO
umfasst, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung
eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung
des Urteils abgelaufen ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2008 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und
Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch.
2
Der Beklagte übernahm mit schriftlicher Erklärung vom 13. März 2002 gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 21.000 € zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Klägerin gegen die Tochter des Beklagten und deren Ehemann aus der Kontoüberziehung von drei im Einzelnen bezeichneten Konten. Nachdem die von den Hauptschuldnern zur Ablösung der verbürgten Verbindlichkeiten beabsichtigte Aufnahme eines Existenzgründungsdarlehens aus unter den Parteien umstrittenen Umständen nicht zustande kam, kündigte die Klägerin gegenüber der Tochter des Beklagten mit Schreiben vom 28. November 2003 das gesamte Kreditverhältnis aus wichtigem Grund und stellte ihre Forderungen fällig.
3
Die Klägerin behauptet einen Sollstand der drei Konten von insgesamt 30.967,61 €. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zahlung von 21.000 € aus der Bürgschaft.
4
Das Landgericht hat die Klage zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das am Schluss des Termins, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündete Urteil enthält neben dem vollständigen Rubrum lediglich die Urteilsformel und die Unterschriften der Richter. Das Sitzungsprotokoll, das von der Vorsitzenden des Berufungszivilsenats und einer Justizangestellten unterschrieben worden ist, nimmt das Urteil, mit dem es nicht verbunden ist, einen beigefügten Tatbestand und einen vor der Sitzung erteilten Hinweis in Bezug. In diesem hatte das Berufungsgericht den Parteien nach Vorberatung mit näherer Begründung mitgeteilt, dass die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe.
5
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
7
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.


8
Auf die Revisionsrüge des Beklagten unterliegt das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsurteil nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO entspricht.
9
1. Bei dem Berufungsurteil handelt es sich um ein sog. Protokollurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
10
a) Ein Protokollurteil bedarf keiner Begründung, wenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es kann prozessordnungsgemäß in der Weise ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831, vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, WM 2007, 1192, 1193 Tz. 16 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 9). Da die Frist zur Einlegung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt (§§ 548, 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als auch das Protokoll zuzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 aaO).
11
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird. Dann stellt diese Urkunde zugleich die Sitzungsniederschrift und das vollständige Urteil dar (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 10).
12
b) Ein ordnungsgemäßes Protokollurteil ist hier auf keinem dieser beiden möglichen Wege erstellt worden, wobei vorliegend nur die erste Möglichkeit in Betracht kommt. Das mit den Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO und mit der Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) versehene Urteil enthält weder die Berufungsanträge noch die Feststellungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass dem Revisionsgericht anhand der dort enthaltenen Angaben eine Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich ist. Diese Angaben enthalten lediglich das Sitzungsprotokoll und der in Bezug genommene "Tatbestand". Diese Urkunden sind aber mit dem Protokollurteil nicht verbunden worden (vgl. hierzu BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZR 87/05, FamRZ 2007, 1314, 1315 Tz. 16). Auf diese Verbindung kann nur verzichtet werden, wenn das Protokollurteil die in das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls enthält (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, WM 2007, 1192, 1193 Tz. 16); dies ist jedoch hier nicht der Fall.
13
c) Im vorliegenden Fall kann die Verbindung der Urkunden nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Urteils mehr als fünf Monate verstrichen sind. Insoweit gilt dieselbe Einschränkung wie beim Nachholen einer fehlenden richterlichen Unterschrift (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, WM 2007, 806, 807 Tz. 9 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, 1568 Tz. 14, jeweils m.w.Nachw.). Mit der Fristenregelung der §§ 517, 548 ZPO wird die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe an die Geschäftsstelle des bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entscheidung beteiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutragen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2604; BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, WM 2006, 1822, 1823 Tz. 14). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn das Nachholen der Verbindung eines Urteils mit Tatbestand und Gründen auch noch nach dem Ablauf der 5-Monats-Frist zulässig wäre, weil die Herstellung einer solchen Verbindung einer nachträglichen Abfassung des Urteils gleichkäme. Die Gefahr, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht mehr ausreicht, um durch die Verbindung von Urteil und Protokoll zu dokumentieren , dass die Darlegungen in dem nur vom Vorsitzenden und der Justizangestellten unterschriebenen Protokoll dem Ergebnis der Beratung entsprechen, wird in dem Maß größer, in welchem der Zeitabstand zwischen der Urteilsberatung und der nachgeholten Verbindung des Urteils mit dem Protokoll zunimmt.
14
2. Das Berufungsurteil kann auch nicht als Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGHZ 158, 37, 43).

II.


15
Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Joeres Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.08.2005 - 14 O 468/04 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 485/05-136- -

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.