Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06

bei uns veröffentlicht am27.06.2007
vorgehend
Amtsgericht Gießen, C 426/04, 27.10.2004
Landgericht Gießen, 1 S 357/04, 03.08.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 202/06
Verkündet am:
27. Juni 2007
Kirchgeßner
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Heizkosten VO § 7 Abs. 4; II. BVO Anlage 3 zu § 27 Abs. 1;
BGB §§ 133 Dc, 157 B, D, 554 Abs. 2, 556a Abs. 1 Satz 1

a) Eine Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, wonach der Mieter die
Betriebskosten der Heizung "erläutert durch Anlage 3 zu § 27 II. BVO" zu
tragen hat, erlaubt dem Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses
den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und
statt dessen Fernwärme bezieht, die Umlegung der Wärmelieferungskosten
auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende
Fassung der Zweiten BerechnungsVO bereits eine Umlegung der Kosten der
Fernwärmelieferung vorsah (Anschluss an Senatsurteil vom 22. Februar
2006 - VIII ZR 362/04, NJW 2006, 2185).

b) Zur ergänzenden Auslegung einer mietvertraglichen Regelung über die Umlegung
der Kosten einer Gemeinschaftsantenne, wenn diese beseitigt wird
und die Mietwohnungen stattdessen an das Breitbandkabelnetz angeschlossen
werden.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06 - LG Gießen
AG Gießen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 1. Zivilkammer - vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 27. Oktober 2004 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2004 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verteilen sich wie folgt: Die Kosten des Teilvergleichs vom 27. Oktober 2004 haben die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme und der Nebenintervention, die dem Beklagten auferlegt werden. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin; das Mietobjekt war unter anderem mit einer ölbetriebenen Zentralheizung und einer Gemeinschaftsantenne ausgestattet. Nach dem Mietvertrag vom 9. Mai 1984 hatte der Beklagte Vorauszahlungen auf Betriebskosten zu entrichten. § 4 des Formularmietvertrags sieht als Abrechnungsmaßstab "m² Wohnfläche" vor und bestimmt unter anderem: "1.b) Folgende Betriebskosten (erläutert durch Anlage 3 zu § 27 II. BVO) sind in der Nettomiete nicht enthalten und deshalb gesondert zu zahlen: … 13. Gemeinschaftsantenne … 18. Heizung … 2. Ist in der Spalte ‚Verteilungsschlüssel’ ein solcher nicht eingesetzt , so kann der Vermieter einen geeigneten oder unterschiedlichen Umlegungsmaßstab bestimmen. Der Vermieter kann während der Mietzeit zu Anfang eines neuen Berechnungszeitraumes den Verteilungsschlüssel angemessen neu bilden… 3. Soweit zulässig, ist der Vermieter bei Erhöhung bzw. Neueinführung von Betriebskosten berechtigt, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung umzulegen…"
2
Ende 2001 wurde die Ölzentralheizung, die nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entsprach, stillgelegt. Die Klägerin ließ die alte Heizungsanlage abbauen und bezieht seither Fernwärme von ihrer Streithelferin, dem örtlichen Fernwärmeversorger, nach deren allgemeinen Tarif.
3
Ferner wurden die Mieter durch ein undatiertes Rundschreiben der Hausverwaltung darüber informiert, dass alle Wohnungen mit einem Breitbandkabel- anschluss ausgestattet werden sollten; die Grund- bzw. Basisversorgung werde über die Mietnebenkosten in Höhe von 8,90 DM monatlich abgerechnet.
4
Für die Gebühren des Breitbandkabelanschlusses verlangte die Klägerin in der Betriebskostenabrechnung vom 28. August 2002 für das Jahr 2001 eine Nachzahlung von 29,61 €, in der Betriebskostenabrechnung vom 19. September 2003 für das Jahr 2002 eine weitere Nachzahlung von 50,69 €. Die Kabelgebühren legte die Klägerin nicht nach dem Anteil der Wohnfläche, sondern nach der Anzahl der Wohneinheiten um. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2002 forderte die Klägerin 170,35 € Heizkosten nach.
5
Mit der Klage hat die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, demgemäß eine Betriebskostennachforderung von 250,65 € geltend gemacht (für den Breitbandkabelanschluss 29,61 € sowie 50,69 €, für Heizkosten 170,35 €). Das Amtsgericht hat die Klage im Hinblick auf die Heizkostennachforderung abgewiesen. Von den Kabelgebühren hat es der Klägerin insgesamt 40,95 € zuerkannt. Dieser Betrag setzt sich aus einer Nachforderung für das Jahr 2001 in Höhe von 16,50 € und für das Jahr 2002 von 24,45 € zusammen ; in Höhe von weiteren 39,35 € hat das Amtsgericht die Klage auch insoweit abgewiesen.
6
Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - über die in erster Instanz zuerkannten 40,95 € hinaus weitere 170,35 € zugesprochen.
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte , die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts insgesamt zurückzuweisen. Die Klägerin tritt dem entgegen und wendet sich mit der Anschlussrevision gegen die teilweise Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision der Klägerin hat dagegen Erfolg.

A.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Klägerin könne Heizkosten in Höhe von 170,35 € nachfordern. Von maßgeblicher Bedeutung sei, dass die alte Heizungsanlage ersatzlos abgebaut worden sei. Damit liege kein Fall des Wärmecontracting vor, bei dem der Vermieter den Betrieb der Anlage an Dritte vergebe. Anders als bei dieser Form der Wärmelieferung, bei der der Lieferant eine neue Anlage erstelle oder die alte weiternutze, werde der Mieter hier nicht doppelt mit den in der Miete kalkulatorisch enthaltenen Investitionskosten belastet. Im Gegensatz zum Wärmecontractor , der seinen Gewinn und seine Investitionen für die spezielle Anlage in den Wärmepreis aufnehme, zahle der Vermieter als Kunde des Fernwärmeversorgers nur den für jeden Nutzer geltenden örtlichen Tarif.
11
Grundsätzlich sei der Vermieter auch im laufenden Mietverhältnis frei, die Art der Beheizung umzustellen, sofern der Mieter dadurch nicht mit Mehrkosten belastet werde und keine Gebrauchsbeschränkungen hinnehmen müsse. Dabei stelle der Wechsel von einer ölbetriebenen Zentralheizung zu einem Fernwärmeanschluss in der Regel eine Maßnahme im öffentlichen Interesse an der Einsparung nicht erneuerbarer Energien dar, die der Mieter zu dulden habe. Der Vermieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Zustimmung des Mieters zur Änderung der Heizungsart einzuholen. Eine konkrete Art der Beheizung sei hier nicht vereinbart gewesen.
12
Von der grundsätzlichen Möglichkeit des Wechsels der Heizungsart sei die Frage zu trennen, ob der Vermieter das von ihm an das Fernwärmeversorgungsunternehmen gezahlte Entgelt ungekürzt an den Mieter weitergeben könne. Diese Kosten seien aufgrund ergänzender Auslegung des Mietvertrags umlagefähig. Die dem Vermieter zuzubilligende, einseitige Umstellung auf Fernwärmebezug führe zu einer Regelungslücke im Vertrag. Eine für beide Seiten angemessene Regelung über die Abrechnung der Heizkosten nach einer solchen Umstellung sehe § 7 Abs. 4 der Heizkostenverordnung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und des Unternehmergewinns des Lieferanten umlagefähig.
13
Dagegen spreche nicht, dass in der Grundmiete möglicherweise noch Finanzierungskosten und Rückstellungen für die alte Heizungsanlage enthalten seien. Diese Kosten seien allenfalls von geringer Bedeutung und angesichts der energiepolitisch sinnvollen Stilllegung der alten Anlage hinzunehmen. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit durch die Umstellung auf Fernwärme verletzt worden sei. Unter Beibehaltung der Ölheizung wäre eine ähnliche Steigerung der Heizkosten für das Jahr 2002 zu erwarten gewesen.
14
Die Klägerin habe dagegen keinen Anspruch auf Zahlung der für den Breitbandkabelanschluss nachgeforderten Betriebskosten. Zwar könne die Klägerin die Kosten des Breitbandkabelanschlusses umlegen, denn dieser sei an die Stelle der Gemeinschaftsantenne getreten. Die Klägerin sei aber nicht berechtigt , den Abrechnungsschlüssel einseitig zu ändern. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich um eine Neueinführung von Betriebskosten handele. Dazu sei die Klägerin mangels wirksamer Vereinbarung nicht berechtigt gewesen; § 4 Abs. 2 und 3 des Mietvertrags seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.

B.

15
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
16
I. Revision des Beklagten
17
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung restlicher Heizkosten in Höhe von 170,35 € aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2002 zusteht. Die Klägerin ist berechtigt, den von ihr selbst an den Fernwärmeversorger gezahlten Preis der Wärmelieferung anteilig auch auf den Beklagten umzulegen.
18
1. Die Parteien haben durch Bezugnahme auf die "Anlage 3 zu § 27 II. BVO" in § 4 Nr. 1b des Mietvertrags die Umlegung der Kosten der Lieferung von Fernwärme vereinbart. Der Mietvertrag ist insoweit nicht lückenhaft, so dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine ergänzende Vertragsauslegung entbehrlich ist.
19
a) Für die Berechtigung zur Umlegung von Betriebskosten genügt eine Verweisung im Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung (II. BV), sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV handelt (Senatsurteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03, NJW-RR 2004, 875, unter II 1 b bb). Im vorlie- http://127.0.0.1/BGHP/bib/reference.asp?action=MDOCID&Y=100&G=BV_2&P=27 [Link] http://127.0.0.1/BGHP/bib/reference.asp?action=MDOCID&Y=100&G=BV_2&P=27&X=I - 8 - genden Fall sind die Kosten der Wärmelieferung und des Warmwassers von der Bezugnahme in § 4 Abs. 1b des Mietvertrags auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV erfasst. Denn die zur Zeit des Vertragsabschlusses am 9. Mai 1984 maßgebliche Fassung der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 553, 577), die auf der am 1. Mai 1984 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 546, 549, 551) beruht, sah in Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. b eine Umlegung der Wärmelieferungskosten für Fernwärme und -warmwasser ausdrücklich vor (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 362/04, NJW 2006, 2185, Tz. 15, zur Lieferung von Nahwärme).
20
b) Die Umstellung auf den Bezug von Fernwärme stellt entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige einseitige Änderung des Mietvertrages durch die Klägerin dar. Eine Verpflichtung der Klägerin, die Wohnung nur durch eine ölbetriebene Zentralheizung zu beheizen, sieht der Mietvertrag nicht vor. Vielmehr gestatten die vertraglichen Beziehungen der Parteien auch die Beheizung mittels Fernwärme. Dies ergibt sich bereits aus der Verweisung in § 4 Abs. 1b des Mietvertrags auf die "Anlage 3 zu § 27 II. BVO", die in Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. b, wie ausgeführt, die Kosten der Wärmelieferung durch Fernwärme als umlagefähige Betriebskosten aufführt.
21
2. Zu den Kosten der Wärmelieferung im Sinne der Grundsätze der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV gehören die gesamten Kosten, die der Wärmelieferant seinerseits dem Vermieter in Rechnung stellt (Senatsurteil vom 16. April 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, unter III 2 a). Das schließt darin enthaltene Investitions- und Verwaltungskosten sowie den Unternehmergewinn des Wärmelieferanten ein und gilt auch für Fernwärme (Senatsurteil vom 9. November 1983 - VIII ZR 161/82, NJW 1984, 971, unter II 2 a).
22
Da die Klägerin berechtigt war, die Beheizung auf Fernwärme umzustellen und die gesamten dafür anfallenden Kosten anteilig auf den Beklagten umzulegen , ist sie nicht, wie die Revision meint, verpflichtet, die Grundmiete um die im Fernwärmetarif enthaltenen Gewinn-, Abschreibungs- und Instandhaltungsanteile des Fernwärmeversorgers zu ermäßigen. Ebenso wenig ist die Klägerin gehalten, nach der Umstellung der Beheizung auf Fernwärme die Grundmiete deshalb zu ermäßigen, weil ihr nunmehr keine Instandhaltungsoder Investitionskosten mehr durch die Ölheizungsanlage entstehen. Eine derartige Ermäßigung der Grundmiete für den vertraglich vorgesehenen Fall der Umstellung der Wärme- und Warmwasserversorgung auf Fernwärme sieht der Mietvertrag nicht vor.
23
II. Anschlussrevision der Klägerin
24
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte verpflichtet , die von der Klägerin für den Breitbandkabelanschluss nachgeforderten Betriebskosten in vollem Umfang zu entrichten. Die Klägerin durfte diese Kosten nach Wohneinheiten umlegen.
25
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Mietvertrags weder ein Recht zur Umlegung der Kabelgebühren noch zur Bestimmung des Abrechnungsmaßstabs ergibt. Diese Bestimmungen des vom Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. herausgegebenen Formularmietvertrags sind unwirksam, wie der Senat im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens bereits entschieden hat (Urteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061, unter II 1 und 2). Das zieht auch die Anschlussrevision nicht in Zweifel. Die Umlegungsfähigkeit der Kabelgebühren ergibt sich jedoch, wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, aus einer ergänzenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des Mietvertrags. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 12. Februar 1997 - V ZR 250/96, WM 1998, 626, unter II 3; Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, WM 2007, 558, Tz. 25).
26
Nach dem Mietvertrag der Parteien waren lediglich die Betriebskosten einer Gemeinschaftsantenne umlegbar (§ 4 Abs. 1b Nr. 13). Es kann dahinstehen , ob das laufende Entgelt für den Breitbandkabelanschluss an die Stelle der vereinbarten Umlage für eine Gemeinschaftsantenne tritt, wenn diese - wie hier - mit dem Anschluss an das Kabelnetz beseitigt wird (so Schmidt-Futterer/ Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rdnr. 196; aA Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 65; Betriebskosten-Kommentar/Wall, 2. Aufl., Rdnr. 3826).
27
Die Vereinbarung einer Umlegung von Antennenkosten führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der Breitbandkabelkosten , wenn es sich um eine duldungspflichtige Modernisierung handelt (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3035c, 5371; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 253; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 323; aA Staudinger/Weitemeyer, aaO, § 556 Rdnr. 64). So ist es hier, denn zu den duldungspflichtigen Verbesserungsmaßnahmen im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört in der Regel auch der Anschluss einer Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz (Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, unter II 8b, zu § 541b BGB aF; Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04, NJW 2005, 2995, unter II 2). Dass die Umstellung auf den Kabelanschluss für den Beklagten eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten könnte (§ 554 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht; Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Beklagte kein Fernsehgerät besitzt; ob er den Kabelanschluss nutzt, ist ohne Belang (Staudinger /Weitemeyer, aaO, § 556 Rdnr. 43).
28
2. Die Klägerin durfte die Kabelgebühren auch nach Wohneinheiten umlegen. Gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Betriebskosten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften zwar nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Dies beruht auf der Wertung des Gesetzgebers, dass dieser Verteilungsschlüssel für alle Betriebskosten , für die kein anderer Abrechnungsmaßstab gilt, sachgerecht ist (Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557, Tz. 16). Bei der Schließung der Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist jedoch darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st. Rspr., siehe etwa BGHZ 127, 138, 142; 158, 201, 207; 165, 12, 27). Danach ist beim Kabelempfang gerade eine Umlage nach der Anzahl der Mietobjekte sachgerecht, weil der Nutzen für jede Wohnung unabhängig von der Fläche gleich ist (LG Berlin GE 2002, 1492; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556a Rdnr. 69; Staudinger/Weitemeyer, aaO, § 556a Rdnr. 26; Schmid, aaO, Rdnr. 4140).

C.

29
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es von der Klägerin angefochten worden ist. Es ist somit in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat abschließend in der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, in vollem Umfang stattzugeben. Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen.
Ball Wiechers Dr.Frellesen Hermanns Dr.Hessel
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 27.10.2004 - 45-M C 426/04 -
LG Gießen, Entscheidung vom 03.08.2005 - 1 S 357/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06 zitiert 8 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 171/06 Verkündet am:
17. Januar 2007
E r m e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für
abgetretene Forderungen und von dem Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung
der in abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den von
dem Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird,
den geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht
in Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kunden
und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes dieselben abgetretenen
Forderungen betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Beträgen
eingeschlossenen Umsatzsteueranteile decken.

b) Ein Factoringvertrag weist nicht deswegen eine planwidrige Unvollständigkeit auf,
weil er nicht regelt, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme des Factors
durch die Finanzbehörden nach § 13c UStG auf das Vertragsverhältnis der Parteien
hat, und kann folglich nicht dahin ergänzend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung
des Factors zur Zahlung des Kaufpreises entfällt, soweit der Factor
nach § 13c UStG wegen Umsatzsteuerschulden des Kunden in Haftung genommen
wird; dies gilt auch für den Fall einer Insolvenz des Kunden.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin
Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns R. G. Dieser . ist Rechtsnachfolger der G. GmbH, mit der die Beklagte am 22. Februar 2001 einen Factoringvertrag geschlossen hatte. Danach verpflichtete sich die G. GmbH (nachfolgend: Kunde), der Beklagten sämtliche Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen gegen die B. GmbH in H. (künftig: Abnehmer) zum Kauf anzubieten (Ziffer 1.1 des Factoringvertrages). Die Annahme der Kaufangebote durch die Beklagte erfolgte durch Gutschrift des Kaufpreises auf dem Verrechnungskonto des Kunden (Ziffer 1.4 des Facto- ringvertrages), wobei sich die Höhe des Kaufpreises nach dem Zahlungsanspruch des Kunden gegen den Abnehmer abzüglich der Factoringgebühr bestimmte (Ziffer 3.1 des Factoringvertrages). Zur Sicherung der ihr im Zusammenhang mit berechtigten Abzügen des Abnehmers zustehenden Ersatzansprüche sowie sonstiger Ansprüche aus dem Factoringvertrag behielt die Beklagte 10% des Kaufpreises ein; dieser Sicherungseinbehalt war nach Bezahlung der gekauften Forderung durch den Abnehmer bzw. nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers zur Zahlung an den Kunden fällig (Ziffern 3.4 und 5.1 des Factoringvertrages).
2
Mit Schreiben vom 3. April 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf dem Verrechnungskonto des Kunden ein Guthaben von 21.660,90 € bestehe. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten die Auszahlung dieses Betrages. Zugleich machte das Finanzamt H. die Beklagte gemäß § 13c UStG für Umsatzsteuerrückstände des Kunden haftbar. Nach dieser mit Wirkung ab dem 7. November 2003 eingeführten Bestimmung haftet der Abtretungsempfänger für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer , soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist und soweit der abtretende Unternehmer die Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung des auf dem Verrechnungskonto gutgeschriebenen Kaufpreises für die abgetretenen Forderungen von 21.660,90 € verlangt.
4
Die Beklagte hat das nach ihrem Vorbringen unter Berücksichtigung von zwei Gegenforderungen inzwischen nur noch 21.157,40 € betragende Guthaben unter Verzicht auf die Rückgabe beim Amtsgericht Hamburg hinterlegt. Sie meint, sie sei hierdurch von ihrer Kaufpreisverbindlichkeit frei geworden. Vor- sorglich hat sie sich gegenüber der Kaufpreisforderung auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 18.239,14 € verurteilt und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Kläger einen weiteren Betrag von 3.421,76 € zuerkannt und damit der Klage auf Zahlung von 21.660,90 € in voller Höhe stattgegeben. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

7
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Beklagte schulde dem Kläger aus dem mit dem Schuldner abgeschlossenen Factoringvertrag auch nach ihrem eigenen Vortrag 21.157,40 €. Die Beklagte habe sich durch Hinterlegung dieser Summe nicht von ihrer Zahlungspflicht befreien können. Eine schuldbefreiende Hinterlegung komme nicht in Betracht, wenn mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner dieselbe Leistung forderten. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Restguthabens beruhe auf dem Factoringvertrag i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB. Die Forderung des Finanzamts beruhe hingegen auf der gesetzlichen Haftung der Beklagten für die Umsatzsteuerschuld des Schuldners aus § 13c UStG. Die Forderungen des Finanzamts und des Klägers wiesen allerdings insoweit Berührungspunkte auf, als sie sich auf den in dem Guthaben enthaltenen Umsatzsteueranteil des Kaufpreises für die Kundenforderungen bezögen. Es sei jedoch zweifelhaft, ob in Höhe dieses Umsatzsteueranteils eine schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung anzuerkennen sei, denn der Rechtsgrund der Forderungen bleibe dennoch unterschiedlich. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt habe, woraus sich das Guthaben zusammensetze, sondern nur pauschal vorgetragen habe, dass die von ihr zugestandenen 21.157,40 € zum ganz überwiegenden Teil aus gutgeschriebenen Sicherheitseinbehalten resultierten.
9
Die Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2005 zu § 48 EStG. Aufgrund dieser Bestimmung sei der Auftraggeber einer Bauleistung verpflichtet, von dem Werklohnanspruch des Unternehmers 15 % abzuziehen und zur Absicherung der Steuerpflichten des Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass diese Zahlung gegenüber dem Unternehmer schuldbefreiend wirke. Eine vergleichbare Regelung enthalte § 13c UStG nicht. Die Vorschrift begründe keine Verpflichtung des Abtretungsempfängers, die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen, sondern begründe nur eine Haftung des Abtretungsempfängers neben dem Steuerschuldner und ein Ablösungsrecht nach § 48 AO. Eine schuldbefreiende Hinterlegung könnte sich ohnehin allenfalls auf diejenigen Umsatzsteueranteile in der noch offenen Forderung des Klägers beziehen, die noch nicht an den Steuerschuldner ausgezahlt worden seien. Wie sich der Guthabenbetrag zusammensetzt, habe die Beklagte jedoch nicht dargelegt.
10
Der Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht aus Ziffer 3.4 des Factoringvertrages zu. Mit der Zurückbehaltung des Guthabens wolle die Beklagte den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner absichern, der ihr aus § 426 BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehe, wenn sie an das Finanzamt zahle. Hierbei handele es sich aber um einen gesetzlichen Anspruch, der als Folge der gesetzlichen Haftung der Beklagten aus § 13c UStG entstehen könne, und nicht um einen "sonstigen Anspruch" aus dem Factoringvertrag im Sinne von Ziffer 3.4 des Vertrages. Für eine ergänzende Auslegung des Factoringvertrages, dass etwaige gesetzliche Ansprüche ebenfalls durch den 10%-igen Sicherungseinbehalt abgedeckt sein könnten, gebe es keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre ein vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht nicht insolvenzfest.
11
Die Beklagte habe auch kein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB. Selbst wenn ein fälliger Gegenanspruch auf Freihaltung wegen der drohenden Inanspruchnahme durch das Finanzamt bestünde, könnte die Auszahlung des Guthabens in der Insolvenz des Schuldners nicht zurückgehalten werden. Denn dies widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger.
12
Zwischen den Parteien sei ein Kontostand des Verrechnungskontos von 21.660 € [richtig: 21.660,90 €] zum 3. April 2004 unstreitig gewesen. Die Beklagte habe zwar zwei Abzugsposten geltend gemacht. Hinsichtlich des ersten Abzugspostens von 290 € für die Korrespondenz der Beklagten mit dem Finanzamt sei jedoch eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich; hinsichtlich des zweiten Abzugspostens von 213 € [richtig: 213,50 €] für einen "Warenstreit gemäß Schreiben vom 10. Mai 2004" sei schon nicht nachvollziehbar, um was für eine Reklamation es gehe. Im Ergebnis bleibe es damit bei der ursprünglich unstreitigen Forderungshöhe von 21.660 [richtig: 21.660,90] €.

II.

13
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Beklagte dem Kläger aus dem mit dem Schuldner abgeschlossenen Factoringvertrag i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung eines Kaufpreises von 21.660,90 € aus dem Kauf der abgetretenen Forderungen schuldet.
14
1. Die Einwände der Revision gegen die Höhe des Kaufpreises von 21.660,90 € greifen nicht durch. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es die von der Beklagten vorgetragenen Abzugsposten für nicht hinreichend nachvollziehbar gehalten habe, die Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Höhe der beanspruchten Leistung verkannt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger einen Kaufpreis von 21.660,90 € schuldet. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 3. April 2004 selbst mitgeteilt, dass auf dem Verrechnungskonto ein Guthaben von 21.660,90 € bestehe. Auf dem Verrechnungskonto ist gemäß Ziffer 1.4 des Factoringvertrages der Kaufpreis für die Forderungen gutgeschrieben. Soweit die Beklagte später die Kaufpreisforderung mindernde Gegenforderungen behauptet hat, wäre es ihre Sache gewesen, diese schlüssig darzulegen. Dass die Beklagte dem nicht entsprochen hat, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Insoweit hat die Revision auch keine Einwände erhoben.
15
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht insoweit von ihrer Verpflichtung zur Auszahlung des Guthabens von 21.660,90 € befreien konnte, als sie die auch nach ihrem eigenen Vorbringen geschuldete Summe von 21.157,40 € hinterlegt hat. Durch die Hinterlegung wird der Schuldner, der - wie hier die Beklagte - gegenüber der Hinterlegungs- stelle auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat, so dass die Rücknahme der hinterlegten Sache nach § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, gemäß § 378 BGB zwar von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte. Voraussetzung für diese Erfüllungswirkung ist aber, dass der Schuldner zur Hinterlegung berechtigt war. Zur Hinterlegung von Geld ist der Schuldner nach § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB unter anderem dann berechtigt, wenn er - was hier alleine in Betracht kommt - infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine bestimmte Verbindlichkeit im Streit ist und nur Zweifel darüber besteht, wer der Gläubiger dieser bestimmten Verbindlichkeit ist. Stehen mehrere Verbindlichkeiten in Frage, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen von dem Schuldner verlangen , so berechtigt selbst ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners darüber , welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist, nicht zur Hinterlegung (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1954 - VI ZR 192/53, WM 1955, 227, unter I; Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 190/79, WM 1980, 1385, unter II 1 c bb; Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 23/00, WM 2003, 2188, unter 2 a). So verhält es sich hier.
16
Im Streitfall verlangen mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen von der Beklagten Zahlung. Der Kläger beansprucht von der Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Auszahlung des auf dem Verrechnungskonto gutgeschriebenen Kaufpreises für die abgetretenen Forderungen. Das Finanzamt nimmt die Beklagte nach § 13c UStG für die in den abgetretenen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie in dem vereinnahmten Betrag enthalten ist, in Haftung. Entgegen der Ansicht der Revision muss § 372 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB nicht ungeachtet dieser unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen Anwendung finden, weil beide Gläubiger der Sache nach den in den abge- tretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteueranteil bzw. das in dem vereinnahmten Betrag eingeschlossene Äquivalent verlangen. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist, wenn die Forderungen mehrerer Gläubiger zwar nicht auf demselben Rechtsgrund beruhen, aber denselben Gegenstand betreffen. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Anspruch des Klägers auf den Kaufpreis und der Anspruch des Finanzamtes auf das in den von dem Factor vereinnahmten Beträgen enthaltene Umsatzsteueräquivalent dieselben abgetretenen Forderungen und damit - in Höhe eines durch den Umsatzsteuersatz bestimmten Kaufpreisanteils - denselben Gegenstand betreffen.
17
Die Beklagte hat zwar ein Schreiben des Finanzamts H. vom 15. Juni 2005 vorgelegt, dem als Anlage eine vollständige Aufstellung der abgetretenen Forderungen beigefügt ist, wegen derer das Finanzamt erklärte, die Beklagte in Haftung nehmen zu wollen. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, ob und inwieweit das Guthaben auf dem Verrechnungskonto aus dem Kaufpreis für eben diese Forderungen besteht. Die Beklagte hat zur Zusammensetzung des Guthabens lediglich vorgetragen, dass die von ihr zugestandenen 21.157,40 € zum ganz überwiegenden Teil aus gutgeschriebenen Sicherheitseinbehalten resultierten. Darauf kommt es aber nicht an.
18
Die Sicherheitseinbehalte bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht vollständig aus den Umsatzsteueranteilen des Kaufpreises, sondern enthalten im Sinne des § 13c UStG nur einen durch die Höhe des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil. Die Revision weist in anderem Zusammenhang selbst zutreffend darauf hin, dass es in der abgetretenen Forderung bzw. in den vereinnahmten Beträgen rechtlich keinen separaten Umsatzsteueranteil gibt. § 13c UStG bedient sich, soweit darin von der in der Forderung enthaltenen Umsatzsteuer die Rede ist, einer bildhaften Sprache, um zu kennzeichnen, dass der Unternehmer wegen der von ihm erbrachten steuerpflichtigen Leistung eine Steuer schuldet, die vorbehaltlich der Saldierung mit Vorsteueransprüchen der Höhe nach einem durch den Steuersatz bestimmten Anteil an der Gegenforderung entspricht (Reiß, Factoring und Forderungsverkauf in der Umsatzsteuer , FS für Korn, S. 521, 551). Jeder Teil der abgetretenen Forderung und des vereinnahmten Betrages enthält im Sinne des § 13c UStG einen durch die Höhe des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil. Die Umsatzsteuer ist bei gestreckten Zahlungen daher nicht etwa erst von dem letzten Teilbetrag umfasst (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG; Rau/Dürrwächter/Stadie, UStG, § 13c, Rdnr. 49; Vogel/Reinisch/Hoffmann/Schwarz, UStG, § 13c, Rdnr. 41).
19
Aber auch soweit die Sicherheitseinbehalte einen Umsatzsteueranteil enthalten, kann die Beklagte hieraus nichts für sich herleiten. Denn die Beklagte , die insoweit die Darlegungslast trägt, hat nicht dargetan, dass sich die Kaufpreisforderung des Klägers und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes auf dieselben Forderungen beziehen und sich daher hinsichtlich dieses Umsatzsteueranteils decken. Deshalb ist zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass es insoweit keine Überschneidungen gibt, weil das Finanzamt die Beklagte ausschließlich wegen Umsatzsteueranteilen aus Kundenforderungen in Haftung nimmt, für die die Beklagte bereits den gesamten Kaufpreis einschließlich des Sicherheitseinbehalts an den Kunden bezahlt hat. Ob der Abtretungsempfänger für Umsatzsteuerschulden des Unternehmers überhaupt nach § 13c UStG haftet, wenn der Unternehmer für die Abtretung der Forderung bereits die volle Gegenleistung in Geld erhalten hat (vgl. dazu Bunjes/Geist/Leonard, UStG, 8. Aufl., § 13c, Rdnr. 25; Rau/Dürrwächter/Stadie, aaO, Rdnr. 20; Vogel/ Reinisch/Hoffmann/Schwarz, aaO, Rdnr. 15; jew. m.w.Nachw.), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Forderungen des Klägers und des Finanzamtes sich bei dieser Sachlage auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils der Sicherheitseinbehalte nicht decken, so dass die Beklagte sich durch die Hinterlegung auch insoweit nicht von ihrer Kaufpreisverbindlichkeit befreien konnte.
20
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe gegen seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen, weil es nicht konkret darauf hingewiesen habe, dass es die Auflistung sämtlicher abgetretener Forderungen und der Zahlungsbewegungen für notwendig halte. Selbst wenn das Berufungsgericht insoweit gegen seine Hinweispflicht verstoßen hätte, könnte die Rüge der Revision keinen Erfolg haben, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben ist. Eine Revisionsrüge aus § 139 ZPO ist nur dann ordnungsgemäß erhoben , wenn im einzelnen angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht worden wäre. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und schlüssig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, unter 1; Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197 unter I 2). Daran fehlt es. Die Revision hat lediglich behauptet, dass die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts sämtliche abgetretenen Forderungen und die Zahlungsbewegungen vorgetragen und belegt hätte. Nachgeholt hat die Revision diesen unterbliebenen Vortrag aber nicht.
21
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2005 zu § 48 EStG berufen kann. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet bestimmte Auftraggeber einer Bauleistung, von dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers 15 % abzuziehen und zur Absicherung der Steuerpflichten des Auftragnehmers an das Finanzamt abzuführen. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 12. Mai 2005 (BGHZ 163, 103) entschieden, dass der Abzug der Steuer und die Abführung an das Finanzamt hinsichtlich der Werklohnforderung in Hö- he des Abzugsbetrages grundsätzlich Erfüllungswirkung hat. Dies hat er mit der Erwägung begründet, dass das zivilrechtliche Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung überlagert werde; indem der Auftraggeber seiner ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nachkomme, erfülle er in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer.
22
Es kann dahinstehen, ob § 13c UStG eine § 48 EStG vergleichbare Regelung enthält und die für die Inanspruchnahme des Steuerschuldners nach § 48 EStG entwickelten Rechtsgrundsätze im Falle der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nach § 13c UStG entsprechend anwendbar sind. Selbst wenn diese Rechtsgrundsätze im Streitfall entsprechend anwendbar wären, könnte die Hinterlegung, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, allenfalls insoweit Erfüllungswirkung haben, wie die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes und die Kaufpreisforderung des Klägers auf denselben an die Beklagte abgetretenen Forderungen beruhen und sich damit hinsichtlich des in den vereinnahmten Beträgen enthaltenen Umsatzsteueranteils überschneiden. Denn nur hinsichtlich dieser Forderungen könnte das zivilrechtliche Vertragsverhältnis durch den steuerrechtlichen Haftungstatbestand überlagert werden und die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt zugleich als Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Abtretenden anzusehen sein. Da die Beklagte - wie bereits ausgeführt wurde - nicht dargelegt hat, dass die Ansprüche des Klägers und des Finanzamtes dieselben abgetretenen Forderungen betreffen, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erfüllungswirkung nicht in Betracht.
23
4. Aus diesem Grunde kann - entgegen der Ansicht der Revision - auch aus einem Vergleich mit den Auswirkungen des § 13b UStG auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsemp- http://www.juris.de/jportal/portal/t/8l5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR286600994BJNE005400000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/8o1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR286600994BJNE005400000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/8o1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR286600994BJNE005400000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/8o1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR286600994BJNE005400000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - fänger nicht hergeleitet werden, dass die Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten im Falle ihrer Inanspruchnahme aus § 13c UStG entfällt. Nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet in den dort näher bezeichneten Fällen abweichend von dem Grundsatz des § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Zivilrechtlich bewirkt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG, dass dieser regelmäßig berechtigt ist, die vereinbarte Gegenleistung in Höhe des geschuldeten Umsatzsteuerbetrages zu kürzen (vgl. Rau/Dürrwächter/Stadie, aaO, § 13b, Rdnr. 175). Auch im Falle des § 13b UStG ist der Leistungsempfänger gegenüber seinem Vertragspartner zur Kürzung der Gegenleistung in Höhe der Umsatzsteuer allerdings nur berechtigt, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung und der Anspruch auf die Umsatzsteuer auf derselben steuerpflichtigen Leistung beruhen. Dass dies hier der Fall ist, hat die Beklagte aber - wie bereits ausgeführt wurde - nicht dargelegt.
24
5. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet ausgeführt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger weder ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht aus Ziffer 3.4 des Factoringvertrages noch ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann. Selbst wenn die Beklagte von ihrem Kunden im Hinblick darauf, dass das Finanzamt sie wegen dessen Umsatzsteuerschuld in Anspruch nimmt, Freistellung von dieser Inanspruchnahme bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen verlangen könnte, stünde ihr wegen dieser Gegenforderungen in der Insolvenz kein Zurückbehaltungsrecht zu. Dies folgt aus § 51 Nrn. 2 und 3 InsO. Danach sind nur bestimmte - hier nicht in Betracht kommende - Zurückbehaltungsrechte, nämlich das Zurückbehaltungsrecht wegen nützlicher Verwendungen (§ 51 Nr. 2 InsO) und die kaufmännischen Zurückbehaltungsrechte (§ 51 Nr. 3 InsO), insolvenzfest. Andere Zurückbehaltungsrechte, namentlich das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB und das vertraglich vereinbarte Zurückbe- http://www.juris.de/jportal/portal/t/9p9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=92&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300832002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/9p9/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=92&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300832002&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - haltungsrecht, sind in der Insolvenz nicht zugelassen, weil dies dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widerspräche (BGHZ 161, 241, 252 f.; BGHZ 150, 138, 145 f.; Braun/Bäuerle, InsO, 2. Aufl., § 51, Rdnr. 47 und 49; Hess/Weis, InsO, Bd. 1, 2. Aufl., § 51, Rdnr. 24; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 51, Rdnr. 34 f.; jew. m.w.Nachw.).
25
6. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die ergänzende Auslegung des Factoringvertrages das Entfallen der Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten im Falle ihrer Inanspruchnahme nach § 13c UStG ergebe. Das Revisionsgericht kann einen Vertrag zwar selbst ergänzend auslegen, wenn der Tatrichter dies rechtsfehlerhaft unterlassen hat (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, WM 1998, 626, unter II 2). Entgegen der Ansicht der Revision ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht keine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen hat. Denn es fehlt an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen.
26
Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, unter II 1 a m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall.
27
Der von den Parteien geschlossene Factoringvertrag mag allerdings insoweit unvollständig sein, als darin nicht geregelt ist, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme der Beklagten durch die Finanzbehörden nach §13c UStG auf das Vertragsverhältnis der Parteien hat. Da die steuerrechtliche Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuerschulden des Abtretenden nach § 13c UStG erst nach Abschluss des Factoringvertrages vom 22. Februar 2001 mit Wirkung ab dem 7. November 2003 eingeführt worden ist, konnten die Parteien hierzu keine Regelung treffen.
28
Alleine der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt jedoch nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, unter 1 c bb; Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, WM 2004, 2125, unter II 1 b; Urteil vom 1. Juli 1999 - I ZR 181/96, WM 1999, 2553, unter II 3 a; jew. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
29
Zur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die Finanzbehörden nach § 13c UStG im Factoringvertrag zu regeln. Denn für den Fall einer solchen Inanspruchnahme sieht bereits das Gesetz eine angemessene und interessengerechte Lösung vor. Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Factor und dem Kunden begründet , da diese dann nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden (Kunde) bzw. für sie haften (Factor) (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BT-Drucks. 15/1562 S. 46). Begleicht der Factor die Umsatzsteuerschuld des Kunden, kann er von diesem nach § 426 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB vollen Ausgleich verlangen, da der Kunde als Steuerschuldner im Verhältnis zum Factor als bloßem Haftungsschuldner die Steuer alleine zu tragen hat (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 44 Rdnr. 3). Mit Rücksicht auf diese gesetzliche Regelung bedarf es keiner ergänzenden Auslegung des Vertrages.
30
Auch soweit die Vertragsparteien in dem Factoringvertrag keine Regelung für den Fall einer Insolvenz des Kunden getroffen haben, so dass der Factor hinsichtlich des im Falle seiner Inanspruchnahme durch das Finanzamt bestehenden Ausgleichsanspruchs gegen den Kunden das Risiko einer Insolvenz des Kunden trägt, fehlt es an einer durch Auslegung auszufüllenden Vertragslücke. Verträge, in denen Bestimmungen darüber fehlen, wie sich die Insolvenz eines Vertragspartners auf das Vertragsverhältnis auswirken soll, werden täglich in unübersehbarer Zahl geschlossen. Sie sind deshalb aber nicht etwa lückenhaft und ergänzungsbedürftig, da mangels vertraglicher Bestimmung die gesetzliche Regelung gilt. Eine ergänzende Vertragsauslegung darf nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH, Urteil vom 13. Februar 2004, aaO; BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103). So verhielte es sich aber, wenn der Factoringvertrag ergänzend dahin ausgelegt würde, dass für den Fall einer Insolvenz des Kunden die Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten entfällt, soweit die Beklagte wegen Umsatzsteu- errückständen des Kunden nach § 13c UStG in Anspruch genommen wird.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2005 - 403 O 147/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 5 U 42/05 -

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.

(3) Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen. Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 103/06 Verkündet am:
20. September 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an
den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen.
BGH, Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 103/06 - LG Gießen
AG Gießen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 9. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den
Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 1. Zivilkammer - vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Beklagten waren aufgrund eines Mietvertrags vom 11. Juni 2002 mit der Rechtsvorgängerin des Klägers ab dem 1. September 2002 Mieter einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss einer Seniorenanlage in A. . Das Haus ist mit einem Aufzug ausgestattet. Ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller oder Dachboden gehörte nicht zum Mietobjekt der Beklagten.
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Nr. 3.2 des Mietvertrags lautet: "Neben der Miete werden Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und in Form von monatlichen Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung erhoben.
Die von dieser Vorauszahlung erfassten Betriebskosten sind in der Anlage 'Betriebskostenaufstellung' enthalten, welche wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Die monatliche Vorauszahlung beträgt danach z.Zt. insgesamt EUR 75,-."
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In der Anlage heißt es unter der Überschrift Betriebskostenaufstellung: "Die in Punkt 3.2 des Mietvertrags vom 11.06.02 ausgewiesene monatliche Betriebskostenvorauszahlung setzt sich zur Zeit aus folgenden Positionen zusammen: ... 4. Aufzug/Aufzüge ..."
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Der Kläger hat von den Beklagten für das Jahr 2004 eine Nebenkostennachzahlung verlangt, in der ein anteiliger, nach dem Maßstab der Wohnfläche umgelegter Betrag von 141,37 € für Betriebskosten des Aufzugs enthalten ist. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung hat das Landgericht die Beklagten auch zur Zahlung der Aufzugskosten verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne Zahlung der Aufzugskosten verlangen. Diese seien gemäß Nr. 3.2 des Mietvertrags in Verbindung mit der II. Berechnungsverordnung umlagefähig.
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Die formularmäßige Umlage der Aufzugskosten sei nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Das gelte für Mieter einer Erdgeschosswohnung auch dann, wenn sie keinen Nutzen von dem Aufzug hätten. Der Vermieter einer solchen Wohnung lege insoweit lediglich seine Preisgestaltung offen und verlagere das Risiko der Kostenveränderung auf den Mieter. Eine rechnerisch exakte Abrechnung sei ohnehin kaum möglich, denn bei mehrstöckigen Gebäuden müsste auch zwischen den Mietern im ersten Stock und jenen im obersten Stockwerk unterschieden werden, weil die Inanspruchnahme des Aufzugs unterschiedlich groß sei. Gegen eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten spreche auch die Regelung in § 24 Abs. 2 der Neubaumietenverordnung. Danach seien grundsätzlich auch Wohnungsmieter im Erdgeschoss an den Aufzugskosten zu beteiligen; also sei die Regelung im Mietvertrag der Parteien mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar.
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Die Klausel im Mietvertrag der Parteien sei auch nicht mit der Folge des § 305c BGB überraschend. Das Vorhandensein eines Aufzugs sei für die Beklagten offensichtlich gewesen. Es sei weit verbreitet, die durch einen Aufzug entstehenden Kosten auf die Mieter insgesamt umzulegen. Auch als Mieter einer Erdgeschosswohnung hätten die Beklagten damit rechnen müssen.

II.

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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
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Der Kläger hat gemäß Nr. 3.2 des Mietvertrags gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten für das Jahr 2004 auch im Hinblick auf die Aufzugskosten.
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1. Im Mietvertrag ist in Nr. 3.2 in Verbindung mit der Anlage "Betriebskostenaufstellung" gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart, dass die Beklagten anteilige Aufzugskosten zu tragen haben. Kosten des Aufzugbetriebs sind umlagefähige Betriebskosten (früher § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl. I S. 2178, in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7; seit 1. Januar 2004 § 2 Nr. 7 der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2346).
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Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass es sich bei der formularmäßig vereinbarten Beteiligung der Beklagten als Erdgeschossmieter an den Aufzugskosten nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handelt.
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2. Die formularvertragliche Umlage der Aufzugskosten auf die Mieter einer Erdgeschosswohnung hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor, insbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Aufzugskosten nach der Wohnfläche umgelegt hat, ohne die Beklagten davon auszu- nehmen, obwohl ihnen das Vorhandensein eines Fahrstuhls keinen objektiven Gebrauchsvorteil gewährte.
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a) Allerdings kommt eine Heranziehung des § 24 Abs. 2 der Neubaumietenverordnung 1970 (NMV) als wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung bei Wohnraum, der - wie die von den Beklagten gemietete Wohnung - nicht der Preisbindung unterliegt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Für preisgebundenen Wohnraum bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 1 NMV, dass die Kosten des Betriebs von Aufzügen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden dürfen, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlagemaßstab vereinbart ist. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 NMV kann Wohnraum im Erdgeschoss von der Umlage ausgenommen werden.
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aa) Die Wertung des § 24 Abs. 2 Satz 1 NMV wird vielfach auf preisfreien Wohnraum übertragen. Daraus folge, dass die anteilige Umlage der Aufzugskosten auf den Mieter einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung in der Regel möglich sei. Der Gesetz- und Verordnungsgeber sehe es regelmäßig nicht als unangemessene Benachteiligung an, wenn der Mieter einer solchen Wohnung unabhängig vom objektiven Nutzen mit der Umlage für einen Fahrstuhl belastet werde (LG Berlin, GE 1994, 765; LG Berlin, GE 1995, 567; LG Duisburg, WuM 1991, 597; Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. II Rdnr. 437b; Weitemeyer in Emmerich /Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 556a Rdnr. 22). Nach anderer Ansicht soll der dem Vermieter durch § 24 Abs. 2 Satz 2 NMV gewährte Ermessensspielraum stets dahingehend reduziert sein, dass der Mieter einer (preisgebundenen ) Wohnung im Erdgeschoss von der Umlage der Aufzugskosten ausgenommen werden müsse, wenn er aus dem Vorhandensein eines Fahrstuhls objektiv keinen Nutzen ziehen könne (LG Braunschweig, WuM 1990, 558; LG Kiel, NZM 2001, 92; LG Berlin, MM 2002, 333).
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bb) Die Streitfrage bedarf hier keiner Entscheidung. § 24 Abs. 2 NMV ist eine Regelung des sozialen Wohnungsbaurechts, die nach dem Regelungsplan des Gesetzgebers bereits deshalb nicht für andere Sachverhalte herangezogen werden kann, weil es sich um eine auslaufende, nur noch auf den Altbestand im sozialen Wohnungsbau anzuwendende Regelung handelt. Der Gesetzgeber hat das Recht des sozialen Wohnungsbaus durch das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376 - WoFG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Aufgrund dessen ist die Neubaumietenverordnung nur noch nach Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 50 WoFG weiterhin anzuwenden. Soweit das Wohnraumförderungsgesetz keine Sonderregelung trifft, gelten im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander die allgemeinen wohnraummietrechtlichen Bestimmungen (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/5538 S. 33 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 unter II A 1 a aa (1) zu § 20 Abs. 2 Satz 2 NMV).
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b) Die formularmäßige Beteiligung auch des Mieters einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung an den Aufzugskosten nach dem Maßstab der Wohnfläche entspricht jedoch dem Grundgedanken des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Bestimmung sind Betriebskosten grundsätzlich - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen oder anderweitiger Vorschriften - nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Im Anwendungsbereich des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB ist dabei grundsätzlich auf die Gesamtwohnfläche abzustellen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - VIII ZR 159/05, WuM 2006, 440 unter II 3 a aa). Nur für Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, gilt dies nicht (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Vorschrift greift jedoch nicht ein, weil es hier nicht um eine erfasste Verursachung geht. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Mieter einer Erdgeschosswohnung keinen Anteil an den Aufzugskosten zu tragen hat, wenn er ihn nicht sinnvoll nutzen kann (so aber wohl Langenberg, NZM 2001, 783, 790). Dass der Flächenschlüssel für den Fall einer - wie hier - fehlenden Vereinbarung des Umlageschlüssels und vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung vorgeschrieben ist, beruht auf der Wertung des Gesetzgebers, dass dieser Verteilungsschlüssel für alle Betriebskosten, für die kein anderer Abrechnungsmaßstab gilt, sachgerecht ist. Mit Rücksicht darauf stellt es keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung dar, dass der Kläger die Beklagten nicht von der Umlage der Aufzugskosten ausgenommen hat.
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c) Die anteilige Umlage dieser Kosten benachteiligt die Beklagten auch im Übrigen nicht unangemessen, selbst wenn sie den Aufzug nicht sinnvoll nutzen konnten (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Auch in Rechtsprechung und Schrifttum ist die Meinung verbreitet, dass die formularmäßige Vereinbarung, die im Erdgeschoss wohnenden Mieter unabhängig vom konkreten Nutzen an den Betriebskosten eines Fahrstuhls zu beteiligen, nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt (LG Hannover, WuM 1990, 228; LG Duisburg, WuM 1991, 597; Weitemeyer aaO, § 556a Rdnr. 22; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnrn. 4164, 5156 f.; vgl. auch LG Augsburg, WuM 2003, 270). Nach anderer Ansicht scheidet eine Umlage von Aufzugskosten auf den Mieter einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung aus, wenn er den Aufzug nicht sinnvoll nutzen könne. Andernfalls werde dieser Mieter in unbilliger Weise mit der Subventionierung von Annehmlichkeiten für andere Mieter belastet (Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 556a Rdnr. 101; siehe auch Wall in Eisenschmid/Rips/Wall, Betriebskostenkommentar , 2004, § 2 Nr. 7 BetrKV Rdnr. 24).
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Der Senat hält die erstgenannte Ansicht für richtig. Betriebskosten, die nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen , werden vielfach von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht oder es werden die damit verbundenen Vorteile von ihnen in unterschiedlichem Maße genutzt. Das gilt ebenso wie für die Kosten eines Aufzugs etwa für die Kosten einer Gemeinschaftsantenne, die Kosten der Beleuchtung von Eingang und Treppenhaus, die Kosten der Reinigung dieser Bereiche oder die Kosten der Gartenpflege (vgl. zu letzteren Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 135/03, WuM 2004, 399). Eine nach der jeweiligen Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge. Im Falle der Aufzugskosten etwa wäre für eine streng verursachungsgerechte und am Vorteilsprinzip ausgerichtete Zuordnung nicht nur eine Unterscheidung zwischen den Erdgeschossmietern und den Mietern der übrigen Stockwerke erforderlich, sondern müsste darüber hinaus eine Differenzierung nach der Stockwerkshöhe der einzelnen Wohnungen und möglicherweise auch nach der Zahl der Nutzer je Wohnung erfolgen.
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Es sprechen deshalb auf Seiten des Vermieters Gründe der Praktikabilität und auf Seiten der Mieter Gründe der Nachvollziehbarkeit und besseren Überprüfbarkeit der Abrechnung für eine generalisierende Betrachtungsweise (Weitemeyer aaO, § 556a Rdnr. 22; Schmid aaO, Rdnr. 4004). Soweit die Mieter zur Entstehung der Gesamtkosten in unterschiedlichem Maße beitragen oder davon in unterschiedlichem Umfang profitieren, sind gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung von Betriebskosten dann nicht zu vermeiden. Der Mie- ter muss die Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab trotz gegebenenfalls unterschiedlicher Verursachungsanteile der Mietparteien grundsätzlich hinnehmen (Senatsurteil vom 8. März 2006, aaO, unter II A 1 a aa (2)). Denn die oben genannten Gründe lassen die damit für die Mieter bestimmter Wohnungen im Einzelfall möglicherweise verbundenen Nachteile nicht als eine - die Gebote von Treu und Glauben missachtende - unangemessene Benachteiligung erscheinen, zumal sich die Vor- und Nachteile bei den verschiedenen Betriebskostenarten insgesamt auch ausgleichen können. Diese Wertung entspricht zudem der Intention des Gesetzgebers, der mit der Regelung des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen und Vorschriften die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen sind, die Umlage von Betriebskosten leichter handhabbar machen wollte (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/4553, S. 51).
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3. Es liegt auch kein Fall krasser Unbilligkeit vor, welcher dem Mieter im Einzelfall einen Anspruch aus § 242 BGB auf eine Umstellung des Umlagemaßstabes eröffnen kann (vgl. BT-Drucks aaO; Senatsurteil vom 31. Mai 2006, aaO, unter II 3 a aa; Schmid aaO, Rdnr. 4119). Entgegen der Ansicht der Revi- sion können die Beklagten daher auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nichts Weitergehendes zu ihren Gunsten herleiten. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 04.01.2006 - 45 MC 836/05 -
LG Gießen, Entscheidung vom 22.03.2006 - 1 S 45/06 -

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.