Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2007 - VIII ZR 218/06

bei uns veröffentlicht am07.03.2007
vorgehend
Landgericht Aachen, 8 O 69/05, 20.12.2005
Oberlandesgericht Köln, 3 U 5/06, 04.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 218/06 Verkündet am:
7. März 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3
Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkrafttreten
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2
EGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des
31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1
Satz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt.
BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 218/06 - OLG Köln
LG Aachen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers,
Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger erwarb von dem Beklagten am 24. Januar 2001 einen gebrauchten PKW. In dem Kaufvertrag gab der Beklagte an, das Fahrzeug sei unfallfrei. Tatsächlich hatte der PKW im Jahre 1993 einen erheblichen Unfallschaden erlitten. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug weiter an M. N. . Dieser verklagte den Kläger auf Schadensersatz, weil das Fahrzeug nicht nur, wie im Kaufvertrag angegeben, eine leichte, sondern eine erhebliche, nicht fachgerecht beseitigte Beschädigung erlitten habe. In diesem Verfahren verkündete der Kläger dem Beklagten mit einem diesem am 20. September 2001 zugestellten Schriftsatz den Streit. Das Amtsgericht verurteilte den Kläger, Schadensersatz an M. N. zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 3. Juli 2003 rechtskräftig.
2
Der Kläger nimmt den Beklagten mit seiner bei Gericht am 18. Februar 2005 eingegangenen und dem Beklagten am 16. März 2005 zugestellten Klage auf Ersatz des an M. N. gezahlten Schadensersatzes und der im Vorprozess entstandenen Kosten in Anspruch. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung der Klageforderung.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

5
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Beklagte sei dem Kläger zwar gemäß § 463 BGB aF zum Schadensersatz verpflichtet, weil er diesem einen ihm bekannten Unfallschaden nicht offenbart habe. Der Anspruch sei jedoch verjährt und daher nach Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht mehr durchsetzbar.
7
Die bei arglistiger Täuschung des Käufers gemäß § 477, § 195 BGB aF geltende dreißigjährige Verjährungsfrist habe gemäß § 198 BGB aF mit der Entstehung des Schadens, also mit Abschluss des Kaufvertrages, jedenfalls aber mit Austausch von PKW und Kaufpreis im Januar 2001 zu laufen begonnen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Spätestens mit Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Beklagten am 20. September 2001 sei die Verjäh- rung zunächst gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF unterbrochen worden (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
8
Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 sei aus der ursprünglich dreißigjährigen Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB eine dreijährige geworden. Diese dreijährige Verjährungsfrist sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen. Denn der Kläger habe bereits vor diesem Zeitpunkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt gehabt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verjährungsfrist sei daher - ohne Berücksichtigung einer etwaigen Hemmung oder Unterbrechung - bis zum 31. Dezember 2004 gelaufen.
9
Dieser Fristlauf sei im Ergebnis nicht wirksam gehemmt worden. Zwar habe sich die ursprünglich mit der Streitverkündung eingetretene Unterbrechung ab dem 1. Januar 2002 zunächst gemäß Art. 299 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB als Hemmung fortgesetzt. Diese Wirkung sei jedoch dadurch, dass der Kläger nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Verfahrens vor dem Amtsgericht gegen den jetzigen Beklagten Klage erhoben habe, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 215 Abs. 2 BGB aF rückwirkend entfallen. Es bleibe daher dabei, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verjährung eingetreten sei.

II.

10
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
11
Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger nach der gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren Bestimmung des § 463 BGB aF zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er diesem einen ihm bekannten Unfallschaden nicht offenbart hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dieser Schadensersatzanspruch sei am 31. Dezember 2004 - und damit bevor die Klageerhebung am 16. März 2005 bzw. die Klageeinreichung am 18. Februar 2005 die Verjährung hemmen konnten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO) - verjährt gewesen.
12
1. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Verjährungsfrist - ohne Berücksichtigung einer etwaigen Unterbrechung bzw. Hemmung - am 31. Dezember 2004 geendet hat.
13
Für den Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung (§ 463 BGB aF) galt nach § 477, § 195 BGB aF die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren, die gemäß § 198 Satz 1 BGB aF mit der Entstehung des Anspruches - hier also im Januar 2001 - begann. Danach wäre die Verjährung im Januar 2031 eingetreten (§ 188 Abs. 2 BGB).
14
Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf Ansprüche, die - wie der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten - am 1. Januar 2002 bestehen und noch nicht verjährt sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Hat der Verkäufer - wie hier - einen Mangel der Sache arglistig verschwiegen, verjährt der Schadensersatzanspruch gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und damit am 31. Dezember 2004 endet, weil der Kläger bereits vor dem 1. Januar 2002 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
15
Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. In den nach dieser Bestimmung anzustellenden Fristenvergleich ist - wie der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/07, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3 b aa, m.w.N.) - bei einem Anspruch, der - wie hier - der Regelverjährung unterliegt, in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabhängige Verjährungsfrist (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) als auch die längere, kenntnisunabhängige Höchstfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB) einzubeziehen; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Dabei ist die Höchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, während dies für die regelmäßige Frist des § 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen. Durch die Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB soll der Wertungswiderspruch aufgelöst werden, dass ansonsten die Verjährung bei Unkenntnis des Gläubigers früher einträte als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verjährungsrechts und der Überleitungsgläubiger damit schlechter stünde, als dies altes und neues Recht jeweils für sich genommen vorsehen.
16
Da der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB), war die regelmäßige dreijährige Ver- jährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen und endete demzufolge am 31. Dezember 2004. Sie ist in Bezug auf das neue Recht die früher ablaufende und daher maßgebende Frist, weil der bereits entstandene Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Klägers innerhalb der gleichfalls ab dem 1. Januar 2002 zu berechnenden Höchstfrist von zehn Jahren und damit erst am 31. Dezember 2011 verjährt wäre. Da die Verjährungsfrist nach altem Verjährungsrecht erst im Januar 2031 abgelaufen wäre, gilt im Streitfall die nach neuem Verjährungsrecht bereits am 31. Dezember 2004 ablaufende kürzere Verjährungsfrist.
17
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Zeitpunkt der Verjährung letztlich nicht dadurch hinausgeschoben worden ist, dass der Kläger dem Beklagten mit einem diesem am 20. September 2001 zugestellten Schriftsatz den Streit verkündet hat.
18
a) Durch die Streitverkündung ist die Verjährung zwar gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 BGB aF unterbrochen worden. Nach dieser Bestimmung unterbricht die Streitverkündung die Verjährung, wenn sie in dem Prozesse erfolgt , von dessen Ausgange der Anspruch abhängt. Diese Voraussetzung ist hier - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - erfüllt, da der Kläger im Zeitpunkt der Streitverkündung davon ausgehen durfte, sich im Falle des Unterliegens im Vorprozess bei dem Beklagten schadlos halten zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - IV ZR 297/03, VersR 2006, 533, unter 3 b bb, m.w.N.).
19
Die Unterbrechung hat sich mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 zunächst als Hemmung fortgesetzt. Soweit nämlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung - wie hier für den Fall der Streitverkündung - anstelle der Unterbrechung der Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 BGB aF) deren Hemmung vorsehen (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB), gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt.
20
Die Schadensersatzforderung des Klägers wäre danach nicht verjährt. Da eine durch die Zustellung der Streitverkündung bewirkte Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet und das Urteil des Amtsgerichts seit dem 3. Juli 2003 rechtskräftig ist, hätte die mit Beginn des 1. Januar 2002 eingetretene Hemmung der neuen Verjährung mit Ablauf des 3. Januar 2004 geendet. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird nach § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, so dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB am 3. Januar 2007 abgelaufen und der Schadensersatzanspruch damit bei Klageeinreichung am 18. Februar 2005 und Klagezustellung am 16. März 2005 nicht verjährt gewesen wäre.
21
b) Die durch die Streitverkündung bewirkte und zur Hemmung gewordene Unterbrechung der Verjährung gilt jedoch - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anwendbaren § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt, weil der Kläger nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses, in dem er dem Beklagten den Streit verkündet hatte, Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben hat.
22
Die Bestimmung des § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB im Streitfall anwendbar. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. So verhält es sich hier. Der Kläger hat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Prozesses, also nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts am 3. Juli 2003, Klage erhoben. Unter diesen Umständen gilt die spätestens mit Zustellung der Streitverkündungsschrift am 20. September 2001 eingetretene Unterbrechung der Verjährung nach § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt.
23
c) Damit fehlt es an einer vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbrechung der Verjährung , die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB mit Beginn des 1. Januar 2002 zu einer Hemmung der Verjährung hätte führen können.
24
Bei der in Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB vorgesehenen Hemmung handelt es sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, lediglich um das Surrogat für eine bis dahin bestehende Unterbrechung. Die Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB trägt dem Umstand Rechnung, dass das neue Verjährungsrecht nur noch den Neubeginn und die Hemmung, nicht aber die für bestimmte Zeit dauernde Unterbrechung kennt. Sie beantwortet die Frage, ob eine Unterbrechung nach dem 31. Dezember 2001 andauern kann und unter welchen Voraussetzungen sie gegebenenfalls endet, in dem Sinne, dass die altrechtliche Unterbrechung als Hemmung andauert und unter den für den jeweiligen Hemmungstatbestand im neuen Recht bestimmten Voraussetzungen endet (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Vor § 194 Rdnr. 7). Eine Hemmung kommt demnach nicht in Betracht, wenn die Unterbrechung, die sie ersetzen soll, am 31. Dezember 2001 nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt gilt (vgl. KG, FamRZ 2005, 1676, 1677; LG Kaiserslautern, Urteil vom 16. Januar 2004 - 2 O 963/03, juris; Erman /Schmidt-Räntsch, aaO, Rdnr. 6; MünchKommBGB/Grothe, Ergänzungsband zur 4. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 9).
25
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur eine vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung rückwirkend beseitigen, eine mit dem 1. Januar 2002 eingetretene Hemmung aber bestehen lassen soll (so aber AnwKommBGB/Budzikiewics/Mansel, 2005, Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 27 f.; Staudinger/Peters, BGB [2003], Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 22; Mansel /Budzikiewics, Das neue Verjährungsrecht, 2002, § 10 Rdnr. 13; jeweils für den Fall, dass die Verjährung - wie hier - auch ohne das unterbrechende Ereignis am 31. Dezember 2001 nicht vollendet gewesen wäre). Bei Zugrundelegung der Auffassung der Revision, nach der Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB lediglich das Entfallen der Unterbrechung regelt, hätte diese Bestimmung, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, keinen eigenen Anwendungsbereich. Denn eine nach altem Recht eingetretene Unterbrechung endet ohnehin gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Die in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB angeordnete Geltung der altrechtlichen Vorschriften über das rückwirkende Entfallen einer Unterbrechung geht nur dann nicht ins Leere, wenn sie dazu führt, dass damit auch die nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB mit Beginn des 1. Januar 2002 an die Stelle der Unterbrechung getretene Hemmung als nicht erfolgt gilt.
26
Anders als die Revision meint, führt die so verstandene Anwendung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht zu einem Ergebnis, das weder von der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsregelung noch von den nach diesem Zeitpunkt anzuwendenden Verjährungsbestimmungen gedeckt ist. Denn der Anspruch des Klägers wäre auch bei isolierter Anwendung des neuen Verjährungsrechts am 31. Dezember 2004 verjährt. Blieben die Überleitungsvorschriften außer Betracht, würde die bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 als Hemmung weitergelten. Der am 31. Dezember 2004 endende Lauf der Verjährungsfrist hätte dann von vornherein nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, § 209 BGB hinausgeschoben werden können.
27
Entgegen der Ansicht der Revision spielt es schließlich keine Rolle, ob im Hinblick darauf, dass die Regelverjährungszeit durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von dreißig auf drei Jahre verkürzt wurde, keine Notwendigkeit mehr bestanden hätte, darüber hinaus die im alten Recht vorgesehene Unterbrechung durch § 215 Abs. 2 aF BGB zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat dies anders gesehen. Seiner Ansicht nach gibt es keinen sachlichen Grund dafür , weshalb eine Unterbrechung, die nach altem Recht entfallen wäre, unter neuem Recht als Hemmung erhalten bleiben sollte (Erman/Schmidt-Räntsch, aaO; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/7052 S. 207). Die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB soll demnach eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Überleitungsgläubigers unterbinden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Hemmung nicht ebenso wie die Unterbrechung bei vorliegen der im bisherigen Verjährungsrecht vorgesehenen Voraussetzungen entfiele.
Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 20.12.2005 - 8 O 69/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2006 - 3 U 5/06 -

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 463 Voraussetzungen der Ausübung


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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 297/03
vom
11. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 11. Januar 2006

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 43.459,81 €.

Gründe:


1
Der Senat verweist zunächst auf den den Parteien mit Schreiben des Vorsitzenden vom 19. Oktober 2005 erteilten rechtlichen Hinweis. An der dort geäußerten Rechtsauffassung hält er auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 8. und 29. November 2005 fest. Ergänzend ist lediglich Folgendes zu bemerken:
2
1. Die Frage, ob eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG die Klagfrist wirksam in Lauf setzt, ist eine Rechtsfrage, die nicht unstreitig gestellt werden kann, sondern davon abhängt, ob die Belehrung den stren- gen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht. An einem allgemein geläufigen Rechtsbegriff, in den sich diese rechtliche Bewertung wie eine Tatsachenbehauptung einkleiden ließe, fehlt es, weil die besondere versicherungsrechtliche Problematik den Teilnehmern des Rechtsverkehrs weithin nicht geläufig ist. Die Formulierung im Tatbestand des Berufungsurteils "Der Beklagte versäumte die Klagefrist zur Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Versicherung gemäß § 12 Abs. 3 VVG" enthält deshalb auch keinen solchen Rechtsbegriff, mit welchem - über die rein zeitliche Betrachtung hinaus - die Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung und damit zugleich einer wirksamen Fristsetzung hätte unstreitig gestellt oder mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt werden können.
3
2. Ob eine nach § 12 Abs. 3 VVG erteilte Belehrung die Klagfrist wirksam in Lauf setzt, ist unabhängig vom individuellen juristischen Wissen des Versicherungsnehmers oder seiner Vertreter allein aufgrund des objektiven Belehrungsinhalts zu beantworten. Denn die ordnungsgemäße Belehrung ist formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beginn des Fristlaufs (vgl. für die ähnliche Problematik einer Belehrung nach § 39 VVG: Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 39 Rdn. 21 m.w.N.; Gruber und Riedler in BK, VVG § 12 Rdn. 69 und § 39 Rdn. 34 ff.; OLG Hamm VersR 2002, 1139 ff.). Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist ein Instrument der Rechtssicherheit. Ihrer Zweckbestimmung liefe es zuwider, wenn von Fall zu Fall (und meist nachträglich) aufgrund des konkreten Wissens des Versicherungsnehmers und seiner Vertreter zu entscheiden wäre, ob eine unvollständige oder irreführende Belehrung die Frist dennoch in Lauf gesetzt hat oder nicht (vgl. dazu auch ÖOGH VersR 1973, 143 f.; OLG Hamm aaO). Aus den vom Kläger angeführten Literaturstel- len (Prölss in Prölss/Martin aaO § 12 Rdn. 37a; Gruber aaO § 12 Rdn. 69) ergibt sich nichts anderes. Dort wird nur der Sonderfall abweichend behandelt, in dem eine irreführende oder unvollständige Belehrung dem Versicherungsnehmer Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen verschweigt oder verschleiert, die ihm aber im konkreten Fall aus Rechtsgründen gar nicht offen stehen.
4
3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm ein Schaden auch nicht dadurch entstanden, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen des behaupteten Diebstahls seines Kraftfahrzeuges inzwischen verjährt wäre und der Versicherer deshalb die Verjährungseinrede erheben könnte.
5
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung eines Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Es muss Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (BGH, Urteile vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 a; vom 10. Mai 1983 - IVa ZR 74/81 - VersR 1983, 673 unter II; ebenso Urteile vom 4. November 1987 - IVa ZR 141/86 - VersR 1987, 1235 unter 3 und vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - VersR 1994, 337 unter 2 b, jeweils m.w.N.). Der maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich hier aus § 11 Abs. 1 VVG. Der Kaskoversicherer hatte seine Erhebungen erst im Jahre 1999 nach Einsicht in die gegen den Kläger und einen Zeugen geführten Ermittlungsakten (aus denen die Feststellung von für die Leistungspflicht bedeutsamen Tatsachen erwartet werden konnte - vgl. dazu Prölss, aaO § 11 Rdn. 3a m.w.N.) abgeschlossen. Folglich begann die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG am 1. Januar 2000 zu laufen.
6
b) Bereits im November 2000 hat der Kläger jedoch mit der hier erhobenen Klage dem Kaskoversicherer den Streit verkündet. Diese Streitverkündung hat zunächst zur Unterbrechung der Verjährung und seit dem 1. Januar 2002 zu deren (noch fortdauernden) Hemmung geführt.
7
aa) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche zwar grundsätzlich die seit dem genannten Tage geltenden (neuen) Vorschriften des BGB Anwendung. Soweit die seit dem 1. Januar 2002 geltenden BGBVorschriften anstelle der Verjährungsunterbrechung eine Verjährungshemmung vorsehen, bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, dass eine Verjährungsunterbrechung, die nach altem Recht eingetreten und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendet war, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 endet und im Weiteren durch eine Hemmung der Verjährung nach neuem Recht ersetzt wird.
8
bb) So liegt der Fall hier:
9
Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. unterbrach eine Streitverkündung die Verjährung, wenn sie in dem Prozess erfolgte, von dessen Ausgang der Anspruch abhing. Dabei entsprach es gefestigter Rechtsprechung , dass mit dem Abhängigkeitserfordernis keine über § 72 ZPO hinausgehenden Anforderungen aufgestellt waren und es insoweit allein auf die Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Streitverkündung an- kam (BGHZ 36, 212, 214; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00 - NJW 2002, 1414 unter I 1 b, bb (1); Urteil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77 - NJW 1979, 264 unter II 2 a). Insoweit genügte hier die zu Ende der Klagbegründung geäußerte Erwartung des Klägers, er werde , falls sich der Versicherer (nach Treu und Glauben) nicht auf § 12 Abs. 3 VVG berufen dürfe, sich wegen des Diebstahlsschadens beim Versicherer schadlos halten können.
10
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. bewirkt die Zustellung der Streitverkündung nur noch die Hemmung der Verjährung. Damit sind die Voraussetzungen des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gegeben. Wegen § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. endet die nunmehr seit dem 1. Januar 2002 eingetretene Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen erst sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 29.05.2001 - 6 O 4196/00 -
OLG München, Entscheidung vom 04.12.2002 - 3 U 4109/01 -

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.