Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - X ZR 185/03

bei uns veröffentlicht am14.02.2006
vorgehend
Landgericht Leipzig, 5 O 6785/02, 31.03.2003
Oberlandesgericht Dresden, 14 U 792/03, 22.07.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 185/03 Verkündet am:
14. Februar 2006
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufbereiter II
GemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 9; SortG § 10a Abs. 2, Abs. 6
Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu
Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will,
eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer
vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6
GemSortV, wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht
nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass
er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9
Abs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein können.
BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 185/03 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 2003 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das am 31. März 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten , die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesell- schafter der Klägerin ist, im Weg gewillkürter Prozessstandschaft den Beklagten , der unter Beistellung von Bedienpersonal Maschinen vermietet, mit denen Körnerfrucht aufbereitet werden kann, als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen für die Aufbereitung und damit als Aufbereiter von Erntegut nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht geschützter Pflanzensorten zum Zweck des Nachbaus auf Auskunft über die Aufbereitung in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1988/1999, 1999/2000, 2000/2001 und auf Unterlassung der Aufbereitung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist mit der "klarstellenden Maßgabe" des Berufungsgerichts, dass die Verpflichtung zur Auskunft über die Sortenbezeichnung nur bestehe, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben worden oder ihm auf andere Weise bekannt wird, erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


2
Die zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
3
I. Die Revision macht geltend, für die dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorten, auf die sich die Klägerin stütze, habe das Berufungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2004, 587 - STV./.Jäger, Rdn. 56) - die schriftliche Bevollmächtigung der Klägerin durch ihre Mitglieder nicht festgestellt. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Erforderlichkeit einer schriftlichen Bevollmächtigung ergibt sich für den gemeinschaftlichen Sortenschutz aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl EG Nr. L 173/14 vom 25.7.1995; nachfolgend: NachbauV). Fehlte es an ihr, wäre die Klage, soweit sie auf gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gestützt ist, mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig (vgl. zur Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters Senat BGHZ 149, 165, 167 ff. - Auskunftsanspruch bei Nachbau I). Dies stände einer Entscheidung in der Sache grundsätzlich entgegen. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, dem in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz nachzugehen (vgl. Zöller /Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005 Rdn. 9 vor § 253).
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II. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Aufbereiter im Sinn des nationalen Sortenschutzrechts wie als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn des europäischen Sortenschutzrechts angesehen. Der Beklagte untersuche das Saatgut auf Anforderung der Landwirte gegen Entgelt und gebe eine Empfehlung zur Verwendung handelsüblicher Beizmittel ab. Er stelle dem Landwirt die komplexe Aufbereitungsanlage zur Verfügung und baue sie am Aufbereitungsort auf. Mitarbeiter des Beklagten, ein Agrotechniker und ein Elektriker, blieben während der Aufbereitung vor Ort, um Störungen im technischen bzw. elektrischen Bereich sofort beheben zu können. Sie stellten die Anlage ein und sorgten für deren funktionsfähigen Zustand. Daraus folge eine Auskunftspflicht des Beklagten sowohl nach nationalem wie nach Gemeinschaftsrecht.

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III. 1. Der Beklagte greift die Annahme des Berufungsgerichts, das deutsche wie das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht stimmten in den hier maßgeblichen Fragen überein, nicht an. Rechtsfehler treten insoweit auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Terminologie in den beiden maßgeblichen Rechtsordnungen nicht hervor. Der Begriff der Aufbereiters hat im nationalen Sortenschutzrecht ersichtlich einen Inhalt, der den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen des Gemeinschaftsrechts ebenfalls umfasst; das Gleiche gilt auch umgekehrt.
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2. a) Die Revision meint allerdings, der Beklagte sei nicht als Aufbereiter bzw. als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen in diesem Sinn anzusehen. Die Begriffe würden weder im nationalen Recht noch gemeinschaftsrechtlich näher definiert. Unternehmen, die lediglich Maschinen an Landwirte vermieteten , seien nicht in der Lage, für das aufbereitete Erzeugnis zu garantieren. Sie verfügten auch nicht über die zu übermittelnden Informationen. Die Begriffe seien am maßgeblichen Schutzzweck zu messen, wobei es auf die gesetzlich geregelten Informationspflichten ankomme. Sie erfassten daher diejenigen, die diese Informationspflichten erfüllen könnten. Danach sei aber nicht auf die Herrschaft über die Aufbereitungsmaschine abzustellen, sondern es sei die Herrschaft über das Aufbereitungsgut maßgeblich, das nach dem nicht widerlegten Vorbringen des Beklagten während des Aufbereitungsvorgangs bei deren Auftraggebern verbleibe. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Sachen Schulin ./. STV (C-305/00; Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868) komme es für die Auskunftspflicht darauf an, ob der um Auskunft Ersuchte in die das geschützte Saatgut betreffende Handelskette eingegliedert sei. Für dieses Ergebnis sprächen auch praktische Erwägungen. Auskunft könne nämlich nur erteilen, wer die Einzelheiten des betreffenden Guts kenne. Das treffe aber regelmäßig nur für den zu, der in die Absatzkette integriert sei. Der Aufbereiter sei nur auskunftspflichtig, wenn er wisse, dass er eine geschützte Sorte aufbereite. Als erfasst könne daher nur derjenige angesehen werden, der eigenständige Verfügungsgewalt über das aufzubereitende Saatgut erlangt habe.
7
Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, Aufbereiter sei, wer die Arbeiten durchführe, die zur optimalen Verwendung von Erntegut als Saatgut erforderlich seien.
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b) Der Auffassung der Revision, die im wesentlichen der von Leßmann (Aufbereitung von Nachbausaatgut und Aufbereiterpflichten, AUR 2005, 313 ff.) vertretenen entspricht, kann nicht beigetreten werden. Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994 (ABl. EG Nr. L 227/1 vom 1.9.1994; nachfolgend GemSortV), wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein können. Auf eine Eingliederung in die Absatzkette kommt es dabei nicht notwendig an, denn auch ein im Absatzvorgang Außenstehender kann durchaus und auch typischerweise zu relevanten Kenntnissen kommen. Das gilt entsprechend für den Begriff des Aufbereiters nach § 10a Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 SortG. Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in diesem Sinn ist demnach allerdings nicht, wer sich auf die bloße - entgeltliche oder unentgeltliche - Überlassung von Ma- schinen für die Aufbereitung beschränkt (vgl. zu dieser Einschränkung die Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren C-336/02 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) oder wer bei Gelegenheit der Aufbereitung Tätigkeiten vornimmt, die mit der Aufbereitung als solcher nichts zu tun haben (z.B. Bewirtung des Personals). Die Abgrenzung hat dabei immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Gesichtspunkte, aus denen sich eine Einschaltung des Beklagten in den Prozess der Aufbereitung ergibt, hat das Berufungsgericht hier rechts- und verfahrensfehlerfrei festgestellt. Nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen geht die Tätigkeit des Beklagten deutlich über den demnach nicht relevanten Bereich hinaus. Damit ist der Beklagte nicht nur nach Gemeinschaftsrecht passivlegitimiert, sondern auch zugleich Aufbereiter im Sinn der nationalen Bestimmungen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision schon nach Sinn und Zweck der Regelungen, die dem Sortenschutzberechtigten eine weitere Erkenntnisquelle für seine Ansprüche gegenüber dem nachbauenden Landwirt eröffnen sollen, nicht darauf an, ob die Verfügungsgewalt über das Erntegut auf ihn übergeht.
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c) Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden (Urteil vom 14.10.2004, C-336/02, STV./.Brangewitz, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 Rdn. 40), dass die Regelung nicht notwendig alle Erbringer vorbereitender Dienstleistungen erfasst, insbesondere nicht solche, bei denen die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 GemSortV (das "Landwirteprivileg") nicht in Betracht kommt (EuGH, aaO Rdn. 42). Das Recht zur Aufbereitung leitet sich vom Recht des Landwirts zum Nachbau ab (EuGH, aaO Rdn. 44). Das Recht des Sortenschutzinhabers, Informationen von einem Aufbereiter zu verlangen, ist demnach grundsätzlich dadurch bedingt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der die Ausnah- meregelung in Anspruch nimmt (EuGH, aaO Rdn. 46). Dies nimmt die Fälle, in denen es von vornherein nicht um zulässigen Nachbau durch den Landwirt geht, oder in denen Ernteerzeugnisse von Arten aufbereitet werden, deren Nachbau nicht privilegiert ist, von vornherein von der Anwendung der den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen treffenden Verpflichtungen aus, und unterstellt sie den allgemeinen, nicht mit dem zulässigen Nachbau verknüpften Regeln. Das rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass die Auskunftspflicht des Aufbereiters im Bereich des zulässigen Nachbaus (nur) der Durchsetzung der Ansprüche des Sortenschutzberechtigten gegenüber dem nachbauenden Landwirt dient.
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d) Für das Argument der Revision, Aufbereiter könne nur sein, wer eigenständige Verfügungsgewalt über das Saatgut erlangt habe, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt in den maßgeblichen Normen.
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3. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen die Annahme nicht, dass der Klägerin Auskunftsansprüche gegen den Beklagten zustehen.
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a) Der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers, den die Klägerin wahrnimmt, ist (wie der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt) auch gegenüber dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen sortenbezogen. Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, von diesem Auskünfte über die Sorten zu verlangen, bei denen er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass durch Anbau von Vermehrungsgut gewonnene Ernteerzeugnisse dieser Sorte zum Zweck des Anbaus aufbereitet worden sind oder ihre Aufbereitung beabsichtigt ist (EuGH, aaO Rdn. 53; Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I). Der Auskunftsanspruch betrifft zwar Informationen über Dienst- leistungen für alle Landwirte, beschränkt sich aber auf die jeweilige Sorte, für die Anhaltspunkte vorliegen. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Im Übrigen ist es auch der Klägerin nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als in der Sortenbezogenheit der Auskunftsansprüche eine sinnvolle Abgrenzung der Auskunftspflichten vorgenommen werden sollte. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass dann, wenn keine Anhaltspunkte für die Aufbereitung einer (bestimmten) geschützten Sorte vorliegen, eine Auskunft bezüglich dieser nicht verlangt werden kann (EuGH, aaO Rdn. 54).
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b) Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt, wie der Senat bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 30.3.3005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I), im Ergebnis nichts anderes.
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c) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs sind bisher hinsichtlich keiner Sorte festgestellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass den Sortenschutzinhabern, deren Rechte die Klägerin wahrnimmt, Anhaltspunkte für einen Nachbau einer bestimmten geschützten Sorte vorlagen. Es erscheint indessen nicht ausgeschlossen, dass derartige Feststellungen noch getroffen werden können. Das Berufungsgericht hat deshalb Gelegenheit, im wiedereröffneten Berufungsrechtszug die Frage, ob sortenspezifische Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunft bestehen, erneut zu prüfen.
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III. Nach dem vorstehend Aufgeführten kann auch die Zuerkennung der Unterlassungsansprüche keinen Bestand haben.

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Unterlassungsansprüche gegen den Aufbereiter national geschützter Sorten kommen allenfalls insoweit in Betracht, als der Landwirt, für den die Aufbereitung erfolgt, seinen in § 10a Abs. 3 und Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt (auch insoweit ablehnend allerdings OLG München, Urt. v. 23.6.2005 - 6 U 3737/04, OLG-Report München 2005, 722; Revision vor dem Senat anhängig unter dem Az. X ZR 110/05). Aber auch hier ist die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs nicht ohne Bedenken, zum einen, weil sein Bestehen in einer nur schwer in das System der Auskunftsansprüche einzufügenden Weise von dem späteren Willensentschluss des Landwirts, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und dessen Betätigung abhängig gemacht würde, zum anderen deshalb, weil damit auch auf das Verhalten eines Dritten, nämlich des Landwirts, zurückgegriffen werden müsste, auf das der Aufbereiter nicht ohne weiteres Einfluss haben wird. Ob dem durch eine entsprechende Ausgestaltung des Unterlassungsanspruchs oder, wie das Oberlandesgericht München mit beachtlichen Argumenten meint, nur durch dessen Versagung insgesamt Rechnung getragen werden kann, bedarf im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls wird hinsichtlich der national geschützten Sorten ein Unterlassungsanspruch allein deshalb, weil der Aufbereiter seinen eigenen Auskunftspflichten gegenüber dem Berechtigten nicht nachgekommen ist, zu verneinen sein (so auch Edgar Krieger, Der Nachbau von geschützten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, mit dem Argument, dass § 10a Abs. 2 SortG die Zulässigkeit des Nachbaus allein von der Erfüllung der Verpflichtungen des Landwirts abhängig macht). Hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten mögen die Verhältnisse im rechtlichen Ansatz anders liegen. Allerdings erscheint es durchaus denkbar, wenn auch nicht zwingend, im Bereich der "Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz" nach Art. 14 GemSortV, also im Bereich des sogenannten Landwirteprivilegs, Art. 14 Abs. 3 GemSortV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NachbauV in dem Sinn zu ver- stehen, dass dort nur Pflichten des nachbauenden Landwirts, nicht aber auch des Fremdaufbereiters normiert werden (im Ergebnis a. A. allerdings Edgar Krieger, aaO, S. 48 f.). Art. 9 NachbauV könnte dann eine abschließende Regelung der Pflichten des Fremdaufbereiters darstellen, die den an sich aus Art. 94 Abs. 1 GemSortV auch gegen diesen folgenden Unterlassungsanspruch entsprechend einschränkte oder ausschlösse. Einer Entscheidung bedarf es aber auch insoweit derzeit noch nicht; insbesondere ist die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die angesichts der mangelnden Liquidität der Frage des Unterlassungsanspruchs gegen den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen an sich geboten wäre, wegen der fehlenden Klärung der Frage, ob Ansprüche insoweit überhaupt in Betracht kommen, derzeit nicht angezeigt. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls selbst zu entscheiden haben, ob es von der auch ihm eingeräumten Möglichkeit , eine Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 2 EG einzuholen, Gebrauch macht.

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IV. Weil die Zulässigkeit der Klage bisher nicht umfassend geklärt ist und weil die Feststellungen, ob hinsichtlich bestimmter Sorten Anlasstatsachen vorliegen , nicht in der Revisionsinstanz nachgeholt werden können, ist eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht insgesamt geboten.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff

Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2003 - 5 O 6785/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.07.2003 - 14 U 792/03 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - X ZR 185/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2006 - X ZR 185/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2005 - X ZR 191/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 191/03 Verkündet am: 30. März 2005 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 191/03 Verkündet am:
30. März 2005
Weschenfelder
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufbereiter
GemSortV Art. 14 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6

a) Wer Saatgut aufbereitet, ist zur Auskunft darüber, ob er Erntegut einer
bestimmten geschützten Sorte aufbereitet hat, und über den Umfang der
Aufbereitungshandlungen nur dann verpflichtet, wenn der Sortenschutzinhaber
über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter Erntegut, das
ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen
hat, zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

b) Die Auskunft ist erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr zu erteilen, für das
der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt.
BGH, Urteil vom 30. März 2005 - X ZR 191/03 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Dezember 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, Auskunft von der Beklagten. Diese bereitet für Landwirte Erntegut auf. Für die in den Klageanträgen bezeichneten Getreide- und Futterpflanzensorten besteht oder bestand Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin begehrt von
der Beklagten Auskunft darüber, ob sie in den Wirtschaftsjahren 1997/98, 1998/99, 1999/2000 und 2000/2001 die in den Klageanträgen genannten - jeweils etwa 500 - geschützten Sorten zum Zwecke des Anbaus aufbereitet hat, wer jeweils die Auftraggeber waren und welche Mengen von welcher geschützten Sorte aufbereitet wurden. Ferner macht sie für eine Vielzahl von Gemeinschaftssorten Unterlassungsansprüche geltend. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin für befugt erachtet, die Klageansprüche in gewillkürter Prozeßstandschaft in eigenem Namen geltend zu machen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend macht, die zu ihren Gesellschaftern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wiederum Gesellschafterin der Klägerin ist. Zum einen besteht das hierfür erforderliche eigene wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der fremden Rechte. Zum anderen sind, soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994 S. 1, im folgenden GemSortV ) geschützt sind, auch die Voraussetzungen erfüllt, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 GemSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995, S. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltendmachung der Nachbauvergütung sowie der ihrer Ermittlung dienenden Auskunftsansprüche aufstellt (BGH, Urt. v. 11.5.2004 - KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung). II. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, die geltend gemachten Auskunftsansprüche setzten nicht voraus, daß die Beklagte hinsichtlich jeder Sorte, für die der Anspruch geltend gemacht wird, darlege, daß eine Nachbauhandlung vorliege oder zu erwarten sei. Es genüge vielmehr sowohl nach Gemeinschafts- als auch nach deutschem Recht, wenn der Erbringer den Nachbau vorbereitender Dienstleistungen überhaupt die Aufbereitung geschützter Sorten betreibe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Saatgut der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten "Bandit", "Charger", "Tilburi", "Carola" , "Ritmo", "Semper" und "Theresa" sowie der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorten "Avanti", "Milva", "Jumbo" und "Loreley" aufbereitet habe. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV übermitteln die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen den Inhabern des Sortenschutzes auf Verlangen relevante Informationen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-336/02 (GRUR 2005, 236 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz) können diese Vorschrift und die ihrer Ausfüllung dienenden Bestimmungen des Art. 9 NachbauV nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem Sortenschutzinhaber das Recht ge-
ben, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Aufbereiter (auch dann) zu verlangen, wenn der Sortenschutzinhaber nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, daß der Aufbereiter ein Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Die Sortenschutzinhaber , deren Rechte die Klägerin geltend macht, können daher den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht damit begründen, daß die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen bestimmte Sorten anderer Berechtigter aufbereitet hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin mit den festgestellten Aufbereitungshandlungen Ansprüche der Inhaber der betreffenden Sorten wegen der Aufbereitung anderer Sorten derselben Rechtsinhaber begründen will. Vielmehr begründet die bereits erfolgte oder die zu erwartende Aufbereitung den Anspruch immer nur hinsichtlich derjenigen gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte, für die die notwendigen Anhaltspunkte festgestellt sind. Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht ausdrücklich aus, daß der Sortenschutzinhaber berechtigt ist, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, daß dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (Rdn. 53 der Entscheidungsgründe). Insoweit muß der Aufbereiter allerdings die relevanten Informationen nicht nur über diejenigen Landwirte übermitteln, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte für die Aufbereitung der Sorte verfügt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er Ernteerzeugnisse dieser Sorte aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.
2. Entsprechendes gilt nach § 10a Abs. 6 SortG, soweit die Klageansprüche auf deutsche Sortenschutzrechte gestützt werden. Denn auch das deutsche Recht verpflichtet (nur) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus und setzt damit voraus, daß hinsichtlich einer bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau). Soweit der Senat in dieser Entscheidung zum Auskunftsanspruch gegen den Landwirt noch offengelassen hat, ob insoweit zu verlangen ist, daß der Anspruchsberechtigte darlegt, daß der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte - unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - behauptet, ist diese Frage nunmehr im ersteren Sinne zu entscheiden. Das entspricht der Selbständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Ansprüche (vgl. BGHZ 117, 264, 272 f., 275 ff. - Nicola) und stellt im übrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher. 3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen hiernach die ausgesprochene Verurteilung auch hinsichtlich derjenigen Sorten nicht, hinsichtlich derer festgestellt ist, daß sie von der Beklagten aufbereitet worden sind. Denn das Berufungsgericht hat nicht die notwendigen Feststellungen dazu getroffen, in welchen Wirtschaftsjahren die Aufbereitung erfolgt ist.
a) Die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV setzt voraus, daß der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet, und besteht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird. Nach
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 NachbauV können zwar gegebenenfalls auch Angaben für bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden. Das setzt jedoch nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 NachbauV voraus, daß der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Soweit im deutschen Text der Verordnung davon die Rede ist, daß es sich bei dem ersten Jahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln "soll", in dem erstmals ein Auskunftsverlangen zu der betreffenden Sorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt worden ist, folgt daraus nicht, daß der Berechtigte gegebenenfalls auch für zurückliegende Zeiten, für die die Voraussetzungen des Verlangens nicht erfüllt sind, Ansprüche geltend machen kann. Das zeigen etwa die französischen, englischen, italienischen, spanischen und niederländischen Textfassungen des Art. 9 Abs. 3, nach denen das erste auskunftspflichtige Wirtschaftsjahr dasjenige des ersten Auskunftsverlangens ist bzw. zu sein hat. Als erstes Auskunftsverlangen in diesem Sinne wiederum kann nach Sinn und Zweck der Regelung nur ein solches Auskunftsverlangen angesehen werden, das den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 sechster Spiegelstrich GemSortV entspricht. Da der Berechtige Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen kann, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfügt (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR Int. 2003, 736 Rdn. 72 - Schulin/Saatgut-Treuhand; Urt. v. 14.10.2004 - C-336/02, GRUR 2005, 236 Rdn. 54 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz), ist ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht. Da Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen, kann die Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich der Sorten "Bandit", "Charger", "Tilburi", "Carola", "Ritmo", "Semper" und "Theresa" nicht bestehenbleiben.

b) Hinsichtlich der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorten "Avanti", "Milva", "Jumbo" und "Loreley" gilt im Ergebnis nichts anderes. Da der Auskunftsanspruch auch nach deutschem Recht Anhaltspunkte für die Aufbereitung einer geschützten Sorte erfordert, erstreckt er sich nicht auf Wirtschaftsjahre , für die solche Anhaltspunkte nicht dargetan sind. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zum zeitlichen Umfang des Auskunftsanspruchs, der sich aus der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts ergibt. Zwar begründet insoweit jede Verletzungshandlung dem Grunde nach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den sich aus der konkreten Verletzungshandlung und die angegriffene Ausführungsform ergebenden Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind (BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; Sen.Urt. v. 4.5.2004 - X ZR 234/02, GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter [für BGHZ 159, 66 vorgesehen]). Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch ist indessen nicht auf eine Sortenschutzverletzung gegründet. Dem Sortenschutzinhaber ist es nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SortG vorbehalten, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte für Vermehrungszwecke aufzubereiten. Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich nach § 10a Abs. 2 aber nicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer zum Nachbau zugelassenen geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial verwendet, soweit der Landwirt seinen Verpflichtungen nach § 10a Abs. 3 und 6 nachkommt. Dieses sortenschutzfreie Erntegut darf auch zum Zwecke des Nachbaus aufbereitet werden (§ 10a Abs. 2 Satz 2 SortG) und bleibt unabhängig davon sortenschutzfrei, ob der Aufbereiter den nach § 10a Abs. 6 auch ihn treffenden Auskunftsanspruch erfüllt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich somit nicht, daß die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 37b SortG oder eines auf § 242 BGB gegründeten, der Beziffe-
rung eines Schadensersatzanspruchs dienenden und zusätzlich Verschulden voraussetzenden Auskunftsanspruchs gegeben wären. III. Nach dem zu II 1 und II 3 a Ausgeführten kann auch die Zuerkennung der auf Art. 94 Abs. 1 Buchst. a GemSortV gestützten geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehenbleiben. Nach dieser Vorschrift kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wurde, eine der in Art. 13 Abs. 2 genannten Handlungen vornimmt , ohne dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b GemSortV hat der gemeinschaftliche Sortenschutz unter anderem die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber zur Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung berechtigt ist, wobei diese Wirkung durch das Landwirteprivileg des Art. 14 Abs. 1 GemSortV eingeschränkt wird. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kann die - gegebenenfalls nicht ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu entscheidende - Frage offenbleiben, ob und inwieweit die Erfüllung der von Art. 14 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen und in der Nachbauverordnung konkretisierten Pflichten, die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GemSortV zu den Bedingungen für das Eingreifen des Landwirteprivilegs des Art. 14 Abs. 1 GemSortV gehören, Voraussetzung für die Rechtfertigung der Aufbereitung zum Zwecke des Nachbaus ist und ob insoweit auf die Erfüllung der Auskunftspflicht des Aufbereiters, der Verpflichtungen des Landwirts oder aber der Verpflichtungen beider abzustellen ist. Denn zu alledem fehlen hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. IV. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat insgesamt verwehrt. Die Klägerin hat die von den Tatsacheninstanzen festgestellten Aufbereitungshandlungen in der Meinung, damit die Klageansprüche ausreichend
zu rechtfertigen, ausdrücklich nur beispielhaft vorgetragen. Das Berufungsgericht hatte nach seinem Rechtsstandpunkt keine Veranlassung, der Klägerin Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls auch zu den übrigen Sorten, hinsichtlich derer sie Ansprüche geltend macht, Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlungen der Beklagten darzulegen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies nachzuholen. Zugleich hat das Berufungsgericht damit Gelegenheit zur Prüfung, inwieweit die Angaben der Beklagten zur Aufbereitung der von der Klägerin konkret genannten Sorten zum Zwecke der Auskunftserteilung gemacht worden sind und inwieweit sie den geltend gemachten Auskunftsanspruch erledigen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff