Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2006 - X ZR 24/04

bei uns veröffentlicht am19.09.2006
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 548/00, 23.11.2001
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 210/01, 17.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 24/04 Verkündet am:
19. September 2006
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 17. Dezember 2003 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Ansprüche geltend, die sie aus einem Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom 13./20. Dezember 1989 herleitet. Gegenstand dieses Lizenzvertrags sind inund ausländische, zugunsten der Klägerin angemeldete und zum Teil eingetragene Schutzrechte. Diese sind inzwischen zum Teil durch Ablauf der Schutzfrist , zum Teil wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Unter anderem handelt es sich um das am 17. März 1981 angemeldete deutsche Patent 31 10 185 und das deutsche Gebrauchsmuster 81 07 640. Diese Schutzrechte beziehen sich auf eine Vorrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteilen, wie Schachtringen, Schachthälsen oder dergleichen. Die Vorrichtung lässt insbesondere den Einbau verschiedenartig geformter Steigeisen selbst bei schwieriger Formgebung in den noch frischen Beton zu und erlaubt eine Verdichtung des Betons durch Rütteln.
2
Im Jahr 1988 erhoben die Beklagte und eine B. GmbH & Co. KG gegen das deutsche Patent 31 10 185 Nichtigkeitsklage wegen behaupteter offenkundiger Vorbenutzung der Erfindung. Nachdem die Klägerin und die Beklagte den eingangs erwähnten Lizenzvertrag geschlossen hatten, nahm die Beklagte ihre Nichtigkeitsklage zurück. Die Nichtigkeitsklage der B. GmbH & Co. KG wurde abgewiesen.
3
Die Beklagte hat jedenfalls ab dem 1. Oktober 1997 nicht mehr gegenüber der Klägerin abgerechnet und ihr auch keine Lizenzgebühren mehr gezahlt. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2001 hat sie die Anfechtung des Lizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt. Zur Begründung der Anfechtung hat sie ausgeführt, der Erteilung der Schutzrechte habe eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung entgegengestanden, was den auf Seiten der Klägerin handelnden Personen bei Abschluss des Lizenzvertrags bekannt gewesen sei, diese der Beklagten jedoch verschwiegen hätten.
4
Die Beklagte behauptet, J. P. , dem die Klägerin mit Vertrag vom 31. Januar 1983 das Recht eingeräumt habe, Formeinrichtungen, wie sie zugunsten der Klägerin patentrechtlich geschützt seien, weltweit zu produzieren und zu vertreiben, habe - wie mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin zuvor abgesprochen - in dem Löschungsverfahren betreffend das deutsche Gebrauchsmuster falsch ausgesagt. J. P. habe im Jahr 1978 eine Lösung gefunden, mit der das bis zu diesem Zeitpunkt bei der Produktion von Schachtringen manuell erfolgte Einformen von Steigeisen oder Steigbügeln durch einen Hydraulikantrieb eines beweglichen Kerns der Schachtringe ersetzt worden sei. Dieser Kern, der im Sommer 1980 fertig gestellt gewesen sei und Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht worden sei, weise sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des deutschen Patents 31 10 195 der Klägerin auf.
5
Das Landgericht hat dem in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Verfahren und Vorrichtungen , insbesondere Maschinen und Anlagen für die Fertigung von Schachtringen und/oder -rohren, die unter die im landgerichtlichen Urteil im Einzelnen benannten Schutzrechte fielen und von denen in der Zeit vom 6. April 1997 bis zum 30. Juni 1997 und seit dem 1. Oktober 1997 Gebrauch gemacht worden sei, an Dritte geliefert habe. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ; allerdings hat die Klägerin auf einen Teil der ihr vom Landgericht zuerkannten Auskunftsansprüche in der Berufungsinstanz verzichtet. Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie den inzwischen eingetretenen Änderungen bei den Schutzrechten Rechnung trug und die Auskunft erteilenden Handlungen der Beklagten präzisierte, hatte hingegen Erfolg.
6
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
7
Die Klägerin tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe:


8
Die vom Senat zugelassene Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
9
I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung aus dem Lizenzvertrag der Parteien hergeleitet; dieser sei nicht wirksam angefochten worden. Das Berufungsgericht hat eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von vier Zeugen durchgeführt und aufgrund dieser Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Erteilung der Schutzrechte eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung entgegengestanden habe und dass eine solche den für die Klägerin handelnden Personen bei Abschluss des streitgegenständlichen Lizenzvertrags bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, zum Abschluss des Lizenzvertrages durch eine der Klägerin zuzurechnende arglistige Täuschung bestimmt worden zu sein, nicht geführt.
10
Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht eine allein an der Beweislast orientierte Entscheidung getroffen hat, ohne die von der Beklagten angebotenen Beweise vollständig auszuschöpfen, und nicht auszuschließen ist, dass es bei vollständiger Erhebung der Beweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
11
Seine Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht in erster Linie mit den unterschiedlichen Angaben des Zeugen J. P. in dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren einerseits und in seiner Aussage vor dem Berufungsgericht andererseits und damit begründet, dass der Zeuge, wie auch die zur Stützung von dessen Angaben benannten und vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen , hinreichend konkrete Angaben nicht hätten machen können.
12
Zu dieser Würdigung durfte das Berufungsgericht nicht gelangen, ohne die weiteren Beweisantritte und die vom Beklagten vorgetragenen Indiztatsachen zu würdigen. Dies gilt insbesondere für den von der Beklagten benannten Zeugen A. P. , dessen Vernehmung die Beklagte zu demselben Beweisthema beantragt hat, zu dem das Berufungsgericht den Zeugen J. P. vernommen hat. Ob die Angaben des Zeugen A. P. genügen, die Zweifel des Berufungsgerichts an der Aussage des Zeugen J. P. zu überwinden, kann erst nach dessen Vernehmung und nicht bereits im Voraus entschieden werden. Dies gilt auch, soweit die von der Beklagten benannten Zeugen Indiztatsachen bekunden sollen. Ob diese geeignet sind sich auf das Ergebnis der Beweiswürdigung auszuwirken, kann ohne Auseinandersetzung mit diesen Indiztatsachen nicht beurteilt werden. Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Indiztatsachen die nach ihrem Wortlaut eindeutige Aussage des Zeugen J. P. in einer Weise bekräftigen könnten, dass sie das Berufungsgericht von der Zuverlässigkeit der Bekundungen des Zeugen J. P. überzeugen könnten. Zu solchen Indizien gehören auch das Schreiben des Zeugen J. P. vom 8. Mai 1991 und die Präambel des Vertrages zwischen der Klägerin und J. P. vom 31. Januar 1983, die sich in den vom Zeugen J. P. geschilderten zeitlichen Zusammenhang einfügen und dessen Bekundungen ebenfalls stützen könnten. Indem das Berufungsgericht diese Indiztatsachen nicht in seine Gesamtbetrachtung einbezogen hat, hat es die angebotenen Beweise nicht erschöpft. Es hätte demzufolge nicht zu einer allein an der Beweislast orientierte Entscheidung gelangen dürfen.
13
II. Das Berufungsgericht wird die Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen der Parteien nunmehr nachzuholen haben. Sollte das Berufungsgericht bei der danach vorzunehmenden erneuten Beweiswürdigung die Überzeugung gewinnen, dass die von der Beklagten behauptete Täuschung stattgefunden hat, so kommt es nicht darauf an, ob die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung rechtzeitig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch im Falle der verspäteten Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo ein auf Aufhebung des Vertrags gerichteter Schadensersatzanspruch bestehen (Sen.Urt. v. 18.09.2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, m.w.N.).
14
Besteht ein solcher Schadensersatzanspruch, so stehen der Klägerin Auskunftsansprüche nicht zu. Zwar kann der Lizenznehmer dem Lizenzgeber auch dann nach Bereicherungsrecht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet sein, wenn der Lizenzvertrag zwischen den Parteien unwirksam ist (Busse/ Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 87). Dies gilt selbst dann, wenn das lizenzierte Schutzrecht nicht schutzfähig war (Sen.Urt. v. 14.05.2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788 - Abstreiferleiste; Sen.Urt. v. 14.03.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). Dies folgt daraus, dass der Lizenznehmer den von den Parteien mit dem Vertrag beabsichtigten Erfolg, die Alleinstellung bei der Benutzung der patentgemäßen Lehre, erlangt hat und daraus die vertragsgemäßen Nutzungen ziehen konnte (vgl. dazu BGHZ 86, 330 - Brückenlegepanzer und Sen.Urt. v. 14.05.2002, aaO S. 789 - Abstreiferleiste).
15
Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf solche Fälle übertragen werden, in denen der Lizenznehmer zum Abschluss eines Lizenzvertrags dadurch veranlasst wird, dass er über die Bestandkraft des Schutzrechts getäuscht wird. In einem solchen Fall ist der Lizenznehmer durch die Täu- schungshandlung zum Abschluss eines für ihn nachteiligen Vertrages veranlasst worden, den er ohne sie nicht abgeschlossen hätte und zur Erreichung des gewollten wirtschaftlichen Zwecks auch nicht hätte abschließen müssen. Wegen der Täuschungshandlung könnte er im Wege des Schadensersatzes Befreiung von den Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung auch dann verlangen , wenn diese wirksam ist. Dies schließt es aus, einen dem Schadensausgleich zuwiderlaufenden Bereicherungsanspruch anzunehmen; dieser wäre dann ein weiterer wegen der Täuschung auszugleichender Schaden. Die Beklagte hat durch den Abschluss des Lizenzvertrags nichts erlangt, sondern ist aufgrund der von ihr behaupteten Täuschung durch die Klägerin eine Verpflichtung eingegangen, der keinerlei rechtliche Vorteile entsprachen, weil das Patent zu vernichten gewesen und sodann weder von der Beklagten noch von anderen Mitbewerbern zu respektieren gewesen wäre. Sie hat damit keine Position erlangt , für die sie Wertersatz schulden könnte. Für einen Bereicherungsanspruch ist daher kein Raum.
Melullis Ambrosius Mühlens
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.11.2001 - 7 O 548/00 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2003 - 6 U 210/01 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2006 - X ZR 24/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2006 - X ZR 24/04

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2002 - X ZR 144/00

bei uns veröffentlicht am 14.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 144/00 Verkündet am: 14. Mai 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2001 - X ZR 107/00

bei uns veröffentlicht am 18.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 107/00 Verkündet am: 18. September 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2000 - X ZR 115/98

bei uns veröffentlicht am 14.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 115/98 Verkündet am: 14. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 107/00 Verkündet am:
18. September 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. März 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien befassen sich u.a. mit der Planung und Verlegung von Rohrleitungen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für geleistete Arbeiten.
Die Beklagte wurde von der L. AG mit der Planung und Herstellung von Rohrleitungen für eine Müllverbrennungsanlage betraut. Für die Ausfüh-
rung der geplanten Arbeiten zog sie die Klägerin als Subunternehmerin heran. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen verlangte die Klägerin während der Ausführung der Arbeiten in Abhängigkeit von deren Fortschritt von der Beklagten Abschlagszahlungen, die diese zunächst erbrachte. Nachdem zwischen den Parteien Streit über die Berechtigung der Forderungen der Klägerin entstanden war, beglich die Beklagte deren Forderungen zunächst unter Vorbehalt und stellte schließlich ihre Zahlungen ein.
Im Verlauf einer u.a. mit Blick auf diese Zahlungseinstellungen geführten Besprechung der Parteien vom 7. Juli 1993 kamen diese überein, daß die Beklagte der Klägerin zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Auftrag einen Restbetrag von 125.000 hfl zahlen sollte. Mit dieser Zahlung sollten alle Leistungen der Klägerin sowie etwaige Gegenforderungen der Beklagten vollen Umfangs abgegolten werden. Unberührt bleiben sollten demgegenüber mögliche Gewährleistungsansprüche der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Aufgrund der getroffenen Vereinbarung übergab die Beklagte der Klägerin am gleichen Tage einen Scheck über die Summe von 125.000 hfl, den sie zwei Tage später, am 9. Juli 1993, wieder sperren ließ. Am 7. März 1994 hat sie die Vereinbarung mit der Klägerin wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung angefochten, es habe sich herausgestellt, daß die Klägerin, die massiv auf den Abschluß der Vereinbarung gedrängt habe, erhebliche Leistungen doppelt in Rechnung gestellt habe. Auf eine Drohung der Klägerin ist diese Anfechtungserklärung nicht gestützt worden.
Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie den Betrag aus der Absprache vom 7. Juli 1993 nebst Zinsen geltend macht. In diesem Verfahren hat sich die Beklagte auûer mit dem Hinweis auf die erfolgte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch damit verteidigt, sie sei durch massive Drohungen gegen ihren Geschäftsführer und dessen Familie zum Abschluû des Vertrages gezwungen worden, und hat auch deshalb die Anfechtung des Vergleiches erklärt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter zum Ausdruck gebracht hatte, er werde das Verfahren von sich aus nicht aufnehmen , hat die Klägerin erklärt, sie wolle mit ihrer Forderung nicht an diesem Verfahren teilnehmen, und ihrerseits den Rechtsstreit aufgegriffen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist im Revisionsverfahren zu entscheiden, nachdem die Klägerin erklärt hat, mit ihrem Anspruch nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen zu wollen, der Insolvenzverwalter eine Aufnahme des Verfah-
rens abgelehnt und die Klägerin dieses daraufhin erneut aufgegriffen hat (BGHZ 72, 234 f.).
I. Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daû die Vereinbarung vom 7. Juli 1993 als solche eine geeignete Grundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin darstellt. Rechtlich hat es die Absprache als Vergleich im Sinne des § 779 BGB bewertet, wobei es von der Anwendbarkeit deutschen Rechtes ausgegangen ist. Beide Ansätze werden von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
II. 1. Das Berufungsgericht meint weiter, diese Vereinbarung sei wirksam und die Beklagte demgemäû weiterhin uneingeschränkt zur Zahlung des vereinbarten Betrages verpflichtet. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch, weil es an einer Täuschung über Tatsachen fehle, wie sie von § 123 BGB vorausgesetzt werde. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten habe die Klägerin - wenn überhaupt - allein fehlerhafte und unrichtige Schlüsse gezogen und deren Ergebnis und damit die Wertung mitgeteilt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, wie der erteilten Rechnungen und der Rapportzettel, habe sie noch eine Forderung gegen die Beklagte, die den Betrag von 125.000 hfl deutlich übersteige. Eine Anfechtung wegen der von der Beklagten behaupteten Drohungen für Leib und Leben ihres Geschäftsführers und seiner Familie sowie der Einstellungen der Arbeiten auf der Baustelle scheide aus, weil diese Drohungen, auch wenn sie vorgelegen haben sollten, zum einen nicht für den Abschluû des Vergleiches kausal geworden seien, wie sich schon daraus ergebe, daû die Beklagte kurz nach dessen Abschluû den Scheck habe sperren lassen. Zum anderen sei diese Anfechtung erst nach Klageerhebung und damit mehr als ein Jahr nach dem Zeit-
punkt ausgesprochen worden, zu dem die Drohung der Beklagten geendet habe. Insoweit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Sperrung des Schecks jede von einer Drohung ausgehende Wirkung geendet habe.
2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis zu Recht an. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen zunächst die Annahme des Berufungsgerichts nicht, der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich sei trotz der Anfechtungserklärungen und des Aufhebungsverlangens der Beklagten weiterhin wirksam. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung, zu der der Rechtsstreit nach Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Von Rechtsfehlern beeinfluût ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , die von der Beklagten behauptete Bedrohung ihres Geschäftsführers sei aus Rechtsgründen unerheblich.

a) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheide im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil es an einer zur Täuschung geeigneten Tatsachenbehauptung der Klägerin fehle.
aa) Nach ihrem Vorbringen, zu dem das Berufungsgericht nähere Feststellungen nicht getroffen hat und das daher insoweit zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen ist, hat die Klägerin ihr gegenüber die Behauptung aufgestellt , die in den vorgelegten Rechnungen bezeichneten Arbeiten erbracht und für sie bisher eine Zahlung nicht erhalten zu haben. Zur Begründung und Erläuterung dieser Darstellung hat sie sich danach auf die Rechnungen und Rapportzettel bezogen, die sie teilweise bei der Besprechung vorgelegt und
von denen sie im übrigen behauptet hatte, sie der Beklagten anderweitig zugeleitet zu haben.
Diese Darstellung enthält aus der insoweit maûgeblichen Sicht der Beklagten nicht lediglich einem Werturteil vergleichbare Schluûfolgerungen. In ihnen ist unmittelbar die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung enthalten, daû die geltend gemachten Arbeiten erbracht und die dafür entstandene Werklohnforderung nicht beglichen sei.
bb) Zugleich sind diese Angaben nach der Behauptung der Beklagten, auf die das Berufungsgericht ebenfalls nicht eingegangen ist und die daher ebenfalls im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, inhaltlich unrichtig und damit falsch. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, daû eine von ihr bezeichnete Rechnung um ca. 40.000 hfl übersetzt, für Nachbesserungsarbeiten Werklohn verlangt und Rohrleitungen in gröûerer Länge als geliefert abgerechnet worden seien, wobei sie die überschieûende Rohrlänge im einzelnen angegeben hat. Bei dieser Sachlage kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht ausgeschlossen werden. Für das Vorliegen der erforderlichen Arglist spricht, daû die Behauptung eines Bestands der von der Beklagten bezeichneten Forderungen mangels einer festgestellten vernünftigen gegenteiligen Erklärung nur vorsätzlich zu Unrecht aufgestellt sein kann. Das gilt um so mehr, als die Beklagte zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Forderungen und des von ihr behaupteten massiven Drängens der Klägerin auf Abschluû des Vergleiches nach ihren bislang nicht widerlegten Angaben über eine prüffähige Rechnung für die gesamten Leistungen der Klägerin nicht verfügte.
cc) Daû Angaben zu der Person, die durch das Verhalten der Klägerin getäuscht sein soll, fehlen, schlieût das Anfechtungsrecht im vorliegenden Fall nicht aus. Aus dem Zusammenhang des Vorbringens der Beklagten ergibt sich, daû sich diese Täuschung gegen die Personen gerichtet hat, die auf seiten der Beklagten an den Verhandlungen vor Abschluû des Vergleiches teilgenommen und diesen dann abgeschlossen haben.
dd) Die Regelung des § 779 BGB steht der Ausübung des Anfechtungsrechtes ebenfalls nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ausgeschlossen grundsätzlich nur die allgemeine Irrtumsanfechtung nach den §§ 119 f. BGB; wie auch die Revisionserwiderung nicht verkennt, bleibt demgegenüber die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Drohung möglich. Einer der Sonderfälle, in denen sich der Vergleich gerade auch auf die Erledigung eines solchen Anfechtungsrechtes beziehen soll, ist nicht geltend gemacht. Für sein Vorliegen sind auch sonst Anhaltspunkte nicht zu erkennen.
ee) Die Anfechtung ist schlieûlich auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt worden. Der Vergleich datiert vom 9. Juli 1993, die Anfechtungserklärung stammt vom 7. März 1994.

b) Im Ergebnis unbegründet sind demgegenüber die Angriffe der Revision gegen die Verneinung eines Anfechtungsrechtes auch wegen widerrechtlicher Drohung. Insoweit wird von den tatrichterlichen Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichtes getragen, daû jedenfalls die Anfechtungsfrist des § 124 BGB versäumt sei. Nach seinen Feststellungen, denen gegenüber die Revision zulässige Rügen nicht erhebt, hat die Beklagte den im Zusammenhang mit den Vergleichsgesprächen überreichten Scheck zwei Tage nach
Vergleichsschluû sperren lassen. Hieraus hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei ableiten können, daû die behauptete Drohung über diesen Zeitpunkt hinaus den Willen der Beklagten nicht mehr hat maûgeblich beeinflussen können. Bei ihrer gegenteiligen Würdigung übersieht die Revision, daû allein die Sperrung des Schecks aus der Sicht der Beklagten eine Maûnahme war, die die Klägerin zur Ausführung des angedrohten Verhaltens veranlassen muûte. Ziel dieser Drohung war es nach der Behauptung der Beklagten, diese zur Zahlung des von der Klägerin als offen bezeichneten Betrages zu veranlassen. Wenn sie in dieser Situation den Scheck, der dieses Interesse der Klägerin befriedigen sollte, sperren lieû, trat damit die Lage ein, die nach ihren Angaben Grund für die Drohung durch die Klägerin gewesen war. Nahm sie diese Drohung ursprünglich ernst, muûte sie nach der Sperrung des Schecks davon ausgehen, daû der Klägerin, der mit dieser Maûnahme die angestrebte Möglichkeit zur Realisierung dieser Ansprüche wieder entzogen wurde, zu den angedrohten Maûnahmen greifen würde. Vor diesem Hintergrund war die Sperrung des Schecks nur zu erklären, wenn die Beklagte mit diesen Konsequenzen nicht mehr ernsthaft rechnete, also entweder die Drohung nicht mehr ernst nahm oder diese sonst keine Wirkungen auf ihr Verhalten auslösen konnte. Vor diesem Hintergrund liegt die Bewertung nahe, erscheint aber jedenfalls vertretbar, daû von einer Fortwirkung der Drohung über die Erklärung der Sperrung des Schecks hinaus daher nicht ausgegangen werden kann. Auf dieser Grundlage war sie mithin mit dieser Maûnahme beendet, so daû die Frist des § 124 Abs. 1 BGB mit diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Damit war diese Anfechtung bei ihrer Erklärung, die erst im Verlauf des durch die Klage vom 30. Mai 1996 eingeleiteten Verfahrens abgegeben wurde, verfristet.

c) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daû die von der Beklagten behauptete Drohung zu einer Haftung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo führen und eine auf dieser Grundlage ausgelöste Schadensersatzpflicht der Klägerin zu einem Anspruch der Beklagten auf Aufhebung des Vergleiches vom 7. Juli 1993 führen kann.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein gesetzliches Schuldverhältnis der Parteien, aus dem sich nicht nur vorvertragliche Aufklärungspflichten, Offenbarungspflichten oder Hinweispflichten, sondern auch sonstige Verhaltenspflichten ergeben. Dazu gehören insbesondere allgemeine Schutzpflichten der Vertragspartner , sich so zu verhalten, daû Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter der jeweils anderen Seite nicht verletzt werden. Mit einer vorsätzlichen rechtswidrigen Drohung, die eine der Vertragsparteien zum Abschluû eines Vertrages zwingt, wird ihr - auch durch § 123 Abs. 1 BGB geschütztes - Recht der freien Willensbestimmung verletzt. Im Bereich der Arglistanfechtung entspricht es daher gefestigter Rechtsprechung, daû eine arglistige Täuschung in der Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluû begründet mit der Folge, daû Rechte aus dem mit der Täuschung herbeigeführten Vertrag nicht geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1863, 1864 m.w.N.). Für die Veranlassung zum Vertragsschluû durch widerrechtliche Drohung kann insoweit nichts anderes gelten. Die Vorschriften des Anfechtungsrechtes stellen keine Spezialregelung im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar, sondern schützen die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, und zwar unabhängig vom Eintritt
eines Schadens. Arglistige Täuschung und Drohung werden dabei gleich behandelt. Erfüllen diese Handlungen einen zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand wie das Verschulden bei der Vertragsanbahnung, kann daraus ein Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung erwachsen. Diese auf Täuschung oder Drohung beruhenden Schadensersatzansprüche sind eigenständig. Für sie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, auch nicht analog, die Jahresfrist des § 124 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979, aaO, s. a. BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302).
bb) Nach diesen Maûstäben haftet die Klägerin auf der Grundlage der im Revisionsverfahrens mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundezulegenden Darstellung der Beklagten dieser gegenüber aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo schon wegen der gegenüber der Beklagten vorgenommenen Täuschungshandlungen, aber auch wegen der Bedrohung des Geschäftsführers der Beklagten auf Schadensersatz.
Nach den durch den Tatrichter getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daû die Beklagte durch die von ihr behauptete Drohung zum Abschluû des Vergleiches veranlaût worden und diese damit für den Vertragsschluû kausal geworden ist. Die Beklagte hat in sich folgerichtig und schlüssig behauptet, ein Grund für den Vergleichsschluû seien die von der Klägerin bzw. ihrem Vertreter gegen den Geschäftsführer der Beklagten und dessen Familie ausgesprochenen massiven Drohungen für Leib und Leben gewesen. Das Berufungsgericht ist weder diesen, durch Anlagen belegten Drohungen noch den von diesen ausgehenden Wirkungen nachgegangen, so daû diese Darstellung in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen ist. Der daraus folgenden Kausalität der Drohung für den anschlieûenden Vertrags-
schluû kann nicht - wie das Berufungsgericht zu meinen scheint - mit Erfolg entgegengehalten werden, daû die Beklagte wenige Tage nach der behaupteten Drohung den zur Erfüllung des Vertrags begebenen Scheck hat sperren lassen. Dem kann zwar - wie bereits oben angesprochen worden ist - entnommen werden, daû zum Zeitpunkt der Sperrung des Schecks die Wirkungen der Drohung nicht mehr andauerten; sichere Schlüsse auf die Lage bei Abschluû des Vergleiches lassen sich daraus indessen schon nach dem Zeitablauf nicht ziehen. Daû die Beklagte bei der Sperrung des Schecks nicht mehr unter dem Eindruck der Drohung stand, besagt nicht zwingend, daû dies auch Tage zuvor der Fall gewesen ist.
Unerheblich ist, daû diese Bedrohung gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten ausgesprochen sein soll, von dem nicht geltend gemacht worden ist, daû er an den Verhandlungen über den Vergleichsschluû teilgenommen hat. Insoweit genügt, daû einem Organ der Beklagten ein wesentlicher Nachteil angedroht worden ist; bereits aus dieser Drohung ergab sich die Gefahr, daû sich die für die Beklagte handelnden Beteiligten einem sachlich nicht berechtigten Verlangen der Klägerin beugen würden. Das ist nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten schlieûlich auch geschehen.
Dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch kann die Klägerin ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, daû es an einer Widerrechtlichkeit der Drohung fehle. Die Bedrohung des Geschäftsführers der Beklagten bzw. seiner Familie mit dem Ziel, in Wahrheit nicht bestehende Zahlungsansprüche durchzusetzen , stellt auch unter Berücksichtigung der gebotenen Bewertung nach
der Mittel-/Zweckrelation einen nach der Rechtsordnung nicht hinzunehmenden Eingriff dar und erweist sich daher insoweit als widerrechtlich.
cc) Auch die weiteren Voraussetzungen des Ersatzanspruches aus culpa in contrahendo sind nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Allerdings setzt ein auf dieses Institut zu stützender Anspruch auf Aufhebung des Vertrages einen Vermögensschaden voraus, der in dem Abschluû eines Vertrages nicht ohne weiteres, sondern erst dann gesehen werden kann, wenn es sich um ein insgesamt nachteiliges Geschäft handelt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302). Von dem Vorliegen eines solchen Nachteils ist hier nach dem zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten schon deshalb auszugehen, weil der von ihr geschlossene Vergleich für sie mit Blick darauf, daû sie mit der Vergleichssumme auch tatsächlich nicht bestehende Forderungen der Klägerin begleichen sollte, nachteilig ist.
3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die von der Revision aufgeworfenen Probleme im Zusammenhang mit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Insoweit weist der Senat nur vorsorglich für den Fall, daû das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache erneut von einer Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs ausgehen sollte, auf das folgende hin:
Eine Aufrechnung hat das Berufungsgericht im Ergebnis allein deswegen nicht durchgreifen lassen, weil die Parteien ein Aufrechnungsverbot vereinbart hätten, das es im Wege der Auslegung in tatrichterlicher Würdigung
der Begebung des Schecks entnommen hat. Diese Würdigung erscheint vertretbar und läût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Damit hält sie zugleich den Angriffen der Revision stand. Als dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung ist diese Auslegung in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Solche Fehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Der von ihr in erster Linie als verletzt betrachtete Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung wird durch das Verständnis des Berufungsgerichts von dem mit der Begebung des Schecks verfolgten Willen der Parteien nicht tangiert. Daû die Beklagte trotz der ernsthaften Möglichkeit des Bestehens von Gewährleistungsansprüchen zunächst per Scheck die vereinbarte Summe bezahlt hat, kann nach Lage der Dinge bedeuten, daû die Klägerin wegen ihrer Forderung zunächst befriedigt und die Klärung der Gewährleistungsansprüche einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben sollte. Ein derartiges Vorgehen widerspricht nicht per se den Interessen der Beteiligten. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können, werden von der Revision nicht aufgezeigt.
Jestaedt Melullis Scharen
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 144/00 Verkündet am:
14. Mai 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abstreiferleiste
BGB §§ 197 a.F., 812, 818 Abs. 2; ZPO § 322

a) Wird in den Entscheidungsgründen eines die Leistungsklage abweisenden
Urteils ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch ausdrücklich als nicht
beschieden bezeichnet, kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, diesen
Anspruch in einem weiteren Verfahren geltend zu machen.

b) Ist dem Lizenznehmer eines formunwirksamen Know-how-Vertrages das
technische Wissen vertragsgemäß überlassen worden und hat der Lizenznehmer
vereinbarungsgemäß das Know-how oder Teile davon mit Erfolg
zum Patent angemeldet, so hat er bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung
des Patents an einer Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin
von den Mitbewerbern respektiert wird. Für die bis dahin vorgenommenen
Verwertungshandlungen schuldet er Wertersatz.

c) Der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliegt nicht nur der vertragliche
Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, sondern auch der Anspruch
auf ein Surrogat wie der Anspruch auf Wertersatz aus Bereicherungsrecht.
BGH, Urt. v. 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter
Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 20. Juli 2000 verkündete Schluûurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Vater des Klägers übertrug mit Vertrag vom 15. April 1987 dem Kläger ein "Innovations-Gurtbandreinigungs-Technologiepaket" zur freien Verfügung , über das der Kläger und die Beklagte zu 1, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagte zu 2 gehört, am 6. März 1989 einen Vertrag
schlossen. Nach dessen § 1 sollte der Kläger der Beklagten zu 1 das "Innovations -Gurtbandreinigungs-Know-how” zur kommerziellen Nutzung überlassen. § 2 bestimmt, daû der Kläger sämtliche Schutzrechte des in § 1 genannten Know-how auf die Beklagte zu 1 übertragen sollte, die sich verpflichtete, auf die Dauer der Laufzeit der anzumeldenden Schutzrechte den Vertrag einzuhalten und die Kosten für die Anmeldung und Erhaltung der Schutzrechte zu übernehmen, die bei Auflösung des Vertrages mit allen Rechten und Pflichten auf den Kläger übergehen sollten. Nach § 8 des Vertrages sollte der Kläger einen Erlösanteil von 20 % des erzielten Umsatzes aus der Technologie inklusive Ersatz- und Verschleiûteile erhalten. Die Zahlung sollte in Quartalsabständen erfolgen und der Kläger nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine nachprüfbare Information über den getätigten Jahresumsatz erhalten.
Am 12. Mai 1989 reichte die Beklagte zu 1 die eine Vorrichtung zum Reinigen von Förderbändern betreffende Patentanmeldung (39 15 609) beim Deutschen Patentamt ein, die am 15. November 1990 offengelegt wurde. Nachdem mit Vertrag vom 19. Januar 1990 der Anteil des Klägers an den Umsätzen auf 15 % reduziert worden war, zahlte die Beklagte zu 1 für die Zeit vom ersten Quartal 1990 bis zum ersten Quartal 1992 einschlieûlich insgesamt 78.706,91 DM an den Kläger. Weitere Zahlungen verweigerte sie mit der Begründung , der Vertrag sei unwirksam, jedenfalls aber zum 31. Dezember 1992 gekündigt. Der Kläger machte daraufhin seine vertraglichen Vergütungsansprüche im Wege einer 1992 erhobenen Stufenklage geltend, die in zweiter Instanz vom Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit der Begründung abgewiesen wurde, der Vertrag sei wegen Verstoûes gegen § 34 GWB a. F. formunwirksam, weil die Parteien nicht alle getroffenen Vereinbarungen in
den schriftlichen Vertragstext aufgenommen hätten (Urteil vom 9.8.1994 - U (Kart) 17/94).
Während dieses Rechtsstreits setzte das Landgericht Düsseldorf mit einstweiliger Verfügung vom 5. Mai 1993 auf Antrag des Klägers einen Sequester ein, der die Patentanmeldung weiterbetrieb. Mit Beschluû vom 14. Dezember 1993, der am 20. Juli 1995 veröffentlicht wurde, erteilte das Deutsche Patentamt das Patent 39 15 609 (im folgenden Streitpatent) mit insgesamt 15 Patentansprüchen, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Vorrichtung zum Reinigen von Förderbändern mit wenigstens einer an starren Auslegerarmen angeordneten Abstreiferleiste zur Beaufschlagung der Arbeitsfläche des Gurtbandes im Untertrum, wobei die Auslegerarme um eine Drehachse schwenkbar und von Federn zur Aufbringung des Anpreûdruckes beaufschlagbar sind, dadurch gekennzeichnet, daû die Auslegerarme (2, 2 a, 2 b; 2 a", 2 b") in ihrer Länge verstellbar und in unmittelbarer Nähe der Drehachse (5) mit den Federn (6, 6 a, 13, 13 a) ausgerüstet sind."
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Übertragung und Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatents, die Zahlung von 79.872,76 DM für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis 30. September 1993 sowie für den Zeitraum ab 1. Oktober 1993 Rechnungslegung und Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen in Gestalt der Zahlung einer angemessenen Lizenz unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung begehrt. Darüber hinaus hat er die Zustimmung des Beklagten zu 3 zur Streichung als Miterfinder des Streitpatents verlangt.

Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil unter Abweisung der insoweit auch gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage die Beklagte zu 1 zur Übertragung und Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatents auf den Kläger verurteilt, ferner hat es den Beklagten zu 3 verurteilt, seiner Streichung als Miterfinder des Streitpatents zuzustimmen. Im übrigen hat das Landgericht die Beklagten zu 1 und 2 zur Rechnungslegung über die Benutzung der Erfindung in der Zeit ab 1. Oktober 1993 verurteilt und festgestellt, daû die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die aus dem Streitpatent gezogenen Nutzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Gestalt der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr herauszugeben. Die den Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1993 betreffenden Zahlungsansprüche hat das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschluûberufung eingelegt. Über die Ansprüche auf Übertragung und Umschreibung des Streitpatents, auf Änderung der Erfinderbenennung und die von den Beklagten im Berufungsrechtszug geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von im Zusammenhang mit der Anmeldung des Streitpatents aufgewendeten Kosten ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Berufungsgerichts entschieden worden. Während des weiteren Berufungsverfahrens ist das Streitpatent auf Einspruch eines Dritten durch Beschluû des Bundespatentgerichts widerrufen worden. Die Beklagte zu 1 hat daraufhin Widerklage auf Rückzahlung der von ihr an den Kläger gezahlten 78.706,91 DM erhoben, die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 haben ihr Begehren auf Abweisung der Klage zur Rechnungslegung und Feststellung der Zahlungspflicht weiterverfolgt. Der Klä-
ger hat die Zurückweisung der Berufung, Abweisung der Widerklage und im Wege der Klageerweiterung Rechnungslegung und Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1 und 2 bis zum 22. Juni 1997 verlangt. Er ist der Widerklage unter anderem durch Erhebung der Einrede der Verjährung entgegengetreten.
Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der nach seinem Teilurteil noch in Streit stehenden Ansprüche auf Zahlung, Rechnungslegung und Feststellung der Zahlungsverpflichtung abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagten sind der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit über sie nach dem rechtskräftigen Teilurteil des Berufungsgerichts noch zu entscheiden war, als unbegründet abgewiesen und ist damit von ihrer Zulässigkeit ausgegangen. Das läût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn die Rechtskraft des den vertraglichen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Lizenzgebühren gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 abweisenden Urteils des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 1994 steht der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung erfaût die Rechtskraft eines Urteils, das auf vertraglicher Grundlage geltend gemachte Zahlungsansprüche abweist , auch konkurrierende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung selbst dann, wenn das Gericht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einen sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hat (BGH Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795; Urt. v. 17.3.1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757). Das gilt unabhängig davon, ob man den Kläger für befugt hält, die Rechtsanwendung mit verbindlicher Wirkung für das Gericht auf einen von mehreren konkurrierenden materiellen Ansprüchen zu beschränken (verneinend die h.M., vgl. MünchKomm./Gottwald, ZPO 2. Aufl., § 322 ZPO Rdn. 106; a.A. MünchKomm./Lüke, aaO, vor § 253 ZPO Rdn. 36), da eine solche Beschränkung, sofern man sie nach dieser Meinung für zulässig und für das Gericht bindend erachtet, keinen Einfluû auf den Umfang der materiellen Rechtskraft des klageabweisenden Urteils hat (MünchKomm./Lüke, aaO, § 253 ZPO Rdn. 71 ff.).
2. Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils sind allerdings Tatbestand und Entscheidungsgründe einschlieûlich des Parteivorbringens heranzuziehen, da allein sich aus der Urteilsformel Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der getroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen (BGH Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795 m.w.N.). Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils wird danach angenommen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, daû das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewuût ausgespart hat. Eine Einschränkung der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist danach dann geboten , wenn der Entscheidung unmiûverständlich der Wille des Prozeûgerichts
zu entnehmen ist, über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschlieûend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (Zöller /Vollkommer, ZPO 23. Aufl., vor § 322 ZPO Rdn. 42, 43; dahingestellt in BGH Urt. v. 22.11.1988 - VI ZR 341/87, NJW 1989, 393).
Ein Vorbehalt in diesem Sinne ergibt sich hier aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 1994. Denn dort ist ausgeführt, daû sich das Gericht gehindert sah, über bereicherungsrechtliche Ansprüche zu entscheiden, weil sie der Kläger in diesem Verfahren nicht zur Entscheidung gestellt habe.
II. In der Sache führt die Revision zur Abweisung der Widerklage und im übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision.

A) Zur Klage:
1. Das Berufungsgericht hat zur Abweisung der Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung und auf Rechnungslegung ausgeführt, sie seien schon deshalb unbegründet, weil das Streitpatent rechtskräftig mit Wirkung ex tunc widerrufen sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden , daû derjenige, dem eine entgeltliche Lizenz an einem später widerrufenen oder für nichtig erklärten Patent erteilt worden sei, die vereinbarte Lizenzgebühr für die Zeit bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung des lizen-
zierten Schutzrechts zu zahlen habe. Diese Rechtsprechung sei aber vorliegend nicht anwendbar, weil es an einem wirksamen Lizenzvertrag fehle, der dem Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber eine geschützte Rechtsposition hinsichtlich der Nutzung des lizenzierten Schutzrechts gebe. Vielmehr hätten die Beklagten von Anfang an befürchten müssen, wegen der Unwirksamkeit des Vertrages vom Kläger jederzeit auf Unterlassung der weiteren Nutzung in Anspruch genommen zu werden.
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger könnten gegen die Beklagten zu 1 und 2 Zahlungs- und Rechungslegungsansprüche nur zustehen , wenn diese durch die Nutzung des ihnen vom Kläger überlassenen Know-how und/oder durch eine bis zum Widerruf des Streitpatents bestehende faktische Vorzugsstellung auf seine Kosten etwas erlangt hätten. Das sei nicht der Fall. Das den Beklagten vom Kläger überlassene Know-how habe lediglich in den vom Vater des Klägers stammenden Zeichnungen bestanden, eine darüber hinausgehende Beratung hätten die Beklagten nicht erhalten. Die Zeichnung JO 200, in der nach dem Vortrag des Klägers der "entscheidende Erfindungsgedanke" niedergelegt sei, sei in die Anmeldung des Streitpatents übernommen worden und daher mit der Offenlegung der Patentanmeldung allgemeinkundig geworden, so daû jedenfalls für die Zeit nach der Offenlegung der Patentanmeldung eine zur Herausgabe von Nutzungsvorteilen verpflichtende Bereicherung nicht angenommen werden könne. Eine solche liege auch für die Zeit vor der Offenlegung nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei eine Vorrichtung, bei welcher die von den Federn beaufschlagten Hebelarme der Ausleger so kurz wie in der Zeichnung JO 200 dargestellt seien, nicht brauchbar, weil eine Verkürzung der Hebelarme auf weniger als 120 mm weder sinnvoll noch überhaupt möglich sei. Die von den Beklagten hergestellten und
gelieferten Abstreifer des Typs 530 wiesen einen Abstand von 160 mm zwischen Drehachse und Angriffspunkt der Feder auf und entsprächen daher nicht der Zeichnung JO 200. Zwar entsprächen die Abstreifer des Typs 523 weitgehend der Zeichnung JO 310, Abstreifer diesen Typs seien von den Beklagten aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nie gebaut worden. Da die von den Beklagten ohne Verwertung des ihnen überlassenen Know-how durch eigene Leistung entwickelten Abstreifer mit ihrem gegenüber der Erfindung des Vaters des Klägers wesentlich gröûeren Abstand der Feder zur Drehachse der Auslegerarme auch vom Gegenstand des Streitpatents keinen Gebrauch gemacht hätten - die Feder sei entgegen dem Patentanspruch und der Beschreibung nicht in unmittelbarer Nähe der Drehachse angebracht -, seien den Beklagten durch die Anmeldung des Streitpatents keine Vorteile erwachsen, die sie dem Kläger herausgeben müûten. Denn das Streitpatent habe es ihnen nicht ermöglicht, etwaige Mitbewerber wegen des Vertriebs gleichartiger Vorrichtungen rechtlich in Anspruch zu nehmen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen zutreffend davon ausgegangen, daû es sich bei dem von den Parteien am 6. März 1989 geschlossenen Vertrag um einen Patentlizenz- und Know-how-Vertrag handelt, der - was hier nach der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorprozeû zwischen den Parteien über die vom Kläger geltend gemachten Lizenzansprüche zugrunde zu legen ist - wegen Verstoûes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis nach § 34 GWB a.F. unwirksam ist, so daû dem Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren und vertragliche Ansprüche auf Rechnungslegung nicht zustehen.


b) Die Beklagten haben aufgrund des formnichtigen Lizenzvertrages durch Leistung des Klägers das Know-how erlangt, das der Kläger der Beklagten zu 1 auf Grund des Vertrages vom 6. März 1989 in Form von technischen Zeichnungen zur wirtschaftlichen Verwertung überlassen hat. Davon, daû die Beklagte zu 1 diese technischen Kenntnisse durch Leistung des Klägers zur wirtschaftlichen Verwertung erlangt hat, geht auch das Berufungsgericht aus.

c) Bei dieser Sachlage können Ansprüche des Klägers auf Wertersatz für die von der Beklagten zu 1 aus der Verwertung des Lizenzgegenstandes gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 2 BGB) nicht schon dem Grunde nach verneint werden. Denn im Falle eines formnichtigen, aber durchgeführten Lizenzvertrages kann die Position, die der Lizenznehmer durch die Übertragung des Lizenzgegenstandes erlangt hat, nicht herausgegeben werden. Deshalb kommen im Umfang der tatsächlichen Nutzung des Lizenzgegenstandes durch den Lizenznehmer grundsätzlich Ansprüche auf Wertersatz gemäû § 818 Abs. 2 BGB in Betracht (Sen.Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/99, GRUR 2000, 685 - formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH Urt. v. 17.3.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag; Urt. v. 6.5.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781 - sprengwirkungshemmende Bauteile). Die Erwägungen , mit denen das Berufungsgericht derartige Ansprüche des Klägers gleichwohl verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Die Revision macht zunächst zu Recht geltend, daû bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers nicht schon deshalb dem Grunde nach verneint werden können, weil es an einem wirksamen Lizenzvertrag fehle, der der
Beklagten zu 1 eine gesicherte Rechtsposition verschafft habe, so daû die Beklagten von Anfang an hätten befürchten müssen, wegen der Unwirksamkeit des Vertrages vom Kläger jederzeit auf Unterlassung weiterer Nutzung in Anspruch genommen zu werden, und weil das Streitpatent widerrufen worden sei.
Mit der Erwägung, die Beklagte zu 1 habe infolge der Formunwirksamkeit des Lizenzvertrages von Anfang an keine gesicherte Rechtsposition gegenüber dem Kläger erlangt, verkennt das Berufungsgericht, daû diese Erwägung die Frage der Vertragserfüllung und damit der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem infolge der Formunwirksamkeit gescheiterten Vertragsverhältnis betrifft. Demgegenüber richtet sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Herausgabe des vom Bereicherungsschuldner ohne Rechtsgrund Erlangten, im Falle der Leistungskondiktion also desjenigen, was der Leistende dem Empfänger tatsächlich verschafft hat (Jestaedt, WRP 2000, 899, 900). Das ist im vorliegenden Fall die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung des der Beklagten zu 1 in Vollzug des Vertrages vom 6. März 1989 übertragenen Know-how und der Vorzugsstellung, die die Beklagten zu 1 durch das auf seiner Grundlage vertragsgemäû angemeldete und ihr zunächst auch erteilte Patent erlangt hat. Da die rechtsgrundlos erlangte wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit nicht herausgegeben werden kann, ist für sie Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
An dieser Beurteilung ändert sich grundsätzlich nichts durch den Umstand , daû das Streitpatent im Verlauf des Berufungsverfahrens widerrufen worden ist und der Widerruf des Patents auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückwirkt. Denn die Beklagte zu 1 hat das ihr überlassene Know-how bis zur Offenlegung der Anmeldung des Streitpatents als geheimes Know-how und
danach - soweit das Know-how in die Patentanmeldung eingegangen war - zunächst unter dem Schutz der offengelegten Patentanmeldung nach § 33 PatG und später unter dem Schutz des Streitpatents und der durch seine Erteilung begründeten Vorzugsstellung genutzt. Sie hat damit von den wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, die sie mit diesem Know-how infolge des formunwirksamen Lizenzvertrages rechtsgrundlos erlangt hat. Insoweit ist anerkannt, daû bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung eines Patents derjenige, dem der Patentinhaber die wirtschaftliche Verwertung der patentierten Erfindung überträgt, an einer Vorzugsstellung teilhat, wenn das Patent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird (BGHZ 86, 330 - Brückenlegepanzer m.w.N.). An dieser Vorzugsstellung hatte die Beklagte zu 1 schon deshalb teil, weil sie nach dem Lizenzvertrag in eigenem Namen Schutzrechte auf das ihr übertragene Know-how anmelden, innehaben und erst mit Beendigung des Lizenzvertrages auf den Kläger übertragen sollte. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert der Bereicherungsanspruch des Klägers deshalb auch nicht an einer fehlenden rechtlichen Zuweisung der von den Beklagten aufgrund des Vertrages vom 6. März 1989 erlangten Rechtsposition zum Vermögen des Klägers. Denn dem Kläger waren das lizenzierte Know-how und damit ersichtlich auch die Rechte aus der Erfindung von seinem Vater übertragen worden, das Recht auf das Patent stand daher infolge der Formnichtigkeit des von den Parteien geschlossenen Vertrages dem Kläger zu (§§ 6, 15 PatG).
bb) An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts durch den Umstand, daû die Beklagte zu 1 das ihr vom Kläger zur wirtschaftlichen Verwertung überlassene Know-how zum Patent angemeldet und die Patentanmeldung zur Offenlegung geführt hat.

Das Berufungsgericht geht mit dem Vorbringen des Klägers davon aus, daû das in der Zeichnung JO 200 enthaltene Know-how in die Anmeldung des Streitpatents übernommen worden sei. Davon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Da die Patentanmeldung diesen Gedanken des der Beklagten zu 1 überlassenen Know-how enthielt und zur Erteilung des Streitpatents geführt hat, war das Know-how in dem Umfang, in dem es Eingang in die Patentanmeldung gefunden hat, mit der Offenlegung der Anmeldung zwar nicht mehr geheim; es genoû aber den vorläufigen Schutz der offengelegten Patentanmeldung nach § 33 PatG und stand mit der Patenterteilung bis zum Widerruf des Streitpatents unter Patentschutz, so daû sich die der Beklagten zu 1 zunächst in Form der Übertragung des in den Zeichnungen niedergelegten Know-how eingeräumte Verwertungsmöglichkeit in der Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung des unter dem Schutz des Streitpatents stehenden Gegenstandes fortgesetzt hat.
cc) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, eine Vorzugsstellung für die Beklagte zu 1 habe schon deshalb nicht bestanden, weil ein Dritter Einspruch gegen das Streitpatent eingelegt habe.
Feststellungen, daû das Streitpatent vor der Rechtskraft der Entscheidung über seinen Widerruf von den Mitbewerbern nicht mehr beachtet worden sei und die Beklagte zu 1 daher durch den Bestand des Schutzrechts während der tatsächlichen Vertragsdurchführung keine Vorzugsstellung innegehabt habe , hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine fehlende Vorzugsstellung während der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergibt sich entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung nicht bereits daraus, daû gegen das Streitpatent Einspruch eingelegt worden ist. Daraus folgt lediglich, daû der Einsprechende das Patent nicht oder nicht in vollem Umfang für zu Recht erteilt ansieht; es besagt aber für sich allein und ohne weitere tatsächliche Feststellungen zur Benutzung des Gegenstandes des Streitpatents durch Dritte vor seinem Widerruf nicht, daû das Streitpatent bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Widerruf von den Konkurrenten nicht respektiert worden sei.
dd) Die Revision rügt schlieûlich zu Recht, daû die Auffassung des Berufungsgerichts , der zufolge die Beklagte zu 1 mit der Herstellung und dem Vertrieb der Abstreifer keinen Gebrauch von dem ihr überlassenen Know-how und dem Gegenstand des auf seiner Grundlage angemeldeten und erteilten Streitpatents gemacht hätte, dessen Inhalt verkenne und wesentlichen Sachvortrag des Klägers auûer acht lasse (§ 286 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis sich das Berufungsgericht mit dem Gegenstand des der Beklagten zu 1 überlassenen Know-how und dem Gegenstand des Streitpatents befaût hat.
Nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist der entscheidende Gedanke des der Beklagten zu 1 überlassenen Know-how in der Zeichnung JO 200 enthalten und in die Anmeldung des Streitpatents übernommen worden. Nach der Beschreibung des Streitpatents wiesen bekannte Vorrichtungen zum Reinigen von Förderbändern der erfindungsgemäûen Art die Nachteile einer raumgreifenden Anordnung an schwer zugänglichen Stellen sowie der Anordnung der Feder an einem Ende des Auslegerarms in weitest möglicher Entfernung von dessen Drehachse auf. Aufgrund der mit einem relativ langen Hebelarm zur Drehachse angreifenden Feder muû diese bei den bekannten
Vorrichtungen mit einer relativ weichen Kennlinie versehen werden, was zu einem Flattern der Abstreifleiste und damit zu einer unbefriedigenden Abstreiferleistung führt. Demgegenüber wird nach den Angaben der Beschreibung des Streitpatents durch die Ausbildung der Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents ermöglicht, einer Vielzahl von Einbausituationen mit nur einer einmal konzipierten Abstreifvorrichtung gerecht zu werden, die durch die Länge der Auslegerarme variabel gestaltbar ist und bei der im Bereich des Drehpunktes eine einstellbare Anpreûkraft über einer Feder mit höherer Federsteifigkeit und gröûerer Eigendämpfung je nach Einbausituation aufgebracht werden kann. Durch die nahe Anordnung der Feder an der Drehachse wird den Angaben der Beschreibung zufolge eine kompakte Bauform erreicht, die den Einbau der Vorrichtung an schwer zugänglichen Orten ermöglicht (Streitpatent Beschreibung Spalte 2, Zeilen 49 - 59).
Angesichts dieser Angaben des Streitpatents zum Stand der Technik und zur Ausbildung der erfindungsgemäûen Vorrichtung beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zu 1 hergestellten und vertriebenen Abstreifer machten keinen Gebrauch vom Gegenstand des Know-how und des auf seiner Grundlage erteilten Streitpatents, weil bei ihnen der Abstand zwischen der Drehachse der Auslegerarme und dem Angriffspunkt der Federn 160 mm betrage, während der Abstand zwischen Drehachse und Federn 120 mm betrage und der in der Zeichnung JO 200 dargestellte Abstand noch darunter liege, auf einer fehlerhaften Auslegung des der Beklagten zu 1 überlassenen Know-how und des auf seiner Grundlage angemeldeten Streitpatents. Denn das Berufungsgericht geht mit diesen Erwägungen ersichtlich davon aus, eine unmittelbare Nähe zwischen Feder und Drehachse liege nur dann vor,
wenn ein Abstand von 120 mm gewählt oder nur unwesentlich überschritten werde.
Daû der Fachmann Patentanspruch 1 des Streitpatents in diesem Sinne verstehen muûte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Anspruch und die Beschreibung des Streitpatents erwähnen derartige Maûangaben nicht. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge wiesen die vorbekannten Vorrichtungen eine weite, wenn nicht eine möglichst weite Entfernung zwischen Feder und Drehachse auf. Das Streitpatent sieht dagegen vor, Feder und Drehachse in unmittelbarer Nähe zueinander anzuordnen (Anspruch 1), also eine nahe Anordnung der Feder an der Drehachse vorzusehen (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 54, 55). Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daû der Kläger hierzu ergänzend und unter Beweisantritt vorgetragen hatte, das Denken des Fachmanns am Prioritätstag des Streitpatents sei von relativ raumgreifenden Ausführungsformen mit weit von der Drehachse entfernten Anpreûfedern geprägt gewesen und bei keiner vorbekannten Vorrichtung sei der Angriffspunkt der Feder in eine so groûe und damit unmittelbare Nähe der Drehachse gerückt worden wie bei dem der Beklagten zu 1 durch Vertrag vom 6. März 1989 überlassenen Know-how und daher in gleicher Weise beim Gegenstand des Streitpatents wie bei sämtlichen Ausführungsformen der von der Beklagten zu 1 hergestellten und vertriebenen Abstreifer.
Das Berufungsgericht hätte sich demzufolge mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Fachmann den der Beklagten zu 1 überlassenen Zeichnungen in gleicher Weise wie der Angabe in Patentanspruch 1, die Federn in unmittelbarer Nähe der Drehachse anzubringen, lediglich entnimmt, daû die Feder nicht auf der der Drehachse gegenüberliegenden Seite weit von der
Drehachse entfernt, sondern auf der Seite der Drehachse nahe der Drehachse anzuordnen ist. Da das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daû der entscheidende Gedanke des Know-how aus der Zeichnung JO 200 in die Anmeldung des Streitpatents übernommen worden ist, fehlt es mithin an Feststellungen , die den Schluû tragen könnten, die Beklagten hätten vom Gegenstand des mit Vertrag vom 6. März 1989 lizenzierten Know-how keinen Gebrauch gemacht. Darauf, ob in der Zeichnung JO 200 eine bestimmte Entfernung zwischen Feder und Drehachse (weniger als 120 mm) dargestellt ist, kommt es bei dieser Sachlage nicht an, da weder der Patentanspruch 1 noch die Beschreibung des Streitpatents eine bestimmte Maûangabe für den Abstand von Feder und Drehachse enthalten und auch nichts dafür festgestellt ist, daû der Fachmann das von dem Kläger überlassene Know-how als auf die Maûangaben der Zeichnung JO 200 beschränkt verstehen muûte.
Für das Revisionsverfahren ist daher mit den Behauptungen des Klägers davon auszugehen, daû die Beklagte zu 1 das ihr mit Vertrag vom 6. März 1989 überlassene Know-how, das später durch das Streitpatent geschützt war, durch die Herstellung und den Vertrieb von Abstreifern wirtschaftlich verwertet hat.
3. Auch im Streitfall ist daher - wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt - der formunwirksame, von den Parteien aber durchgeführte Lizenzvertrag nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen unter Anwendung der Saldotheorie abzuwickeln (§§ 812 ff. BGB; Sen.Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685 - formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97, GRUR 1999, 776 - Coverdisk; Urt. v. 17.3.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag; Urt. v. 6.5.1997 - KZR 42/95,
GRUR 1997, 781 - sprengwirkungshemmende Bauteile; Urt. v. 11.3.1997 - KZR 44/95, GRUR 1997, 482 - Magic Print; jeweils m.w.N.; vgl. auch Jestaedt , WRP 2000, 899; Bartenbach/Gennen, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 5. Aufl., Rdn. 364 ff.). Dadurch bleibt der von den Parteien bei Vertragsschluû gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung erhalten, so daû nur derjenige einen Bereicherungsausgleich beanspruchen kann, zu dessen Gunsten nach der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung ein positiver Saldo verbleibt (BGH Urt. v. 6.5.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781 - sprengwirkungshemmende Bauteile; Urt. v. 17.3.1998 – KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag).
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist daher, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In der erneuten Berufungsverhandlung wird insbesondere zu klären sein, wie der Fachmann das Merkmal "in unmittelbarer Nähe der Drehachse" versteht und ob die Beklagte mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen zum Reinigen von Förderbändern vom Gegenstand des Streitpatents Gebrauch gemacht hat. Gegebenenfalls wird in der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits zu klären sein, welche Lizenz für den Gegenstand des Streitpatents als angemessen und üblich anzusehen ist und ob sich die Widerrufbarkeit des Streitpatents ausnahmsweise schmälernd auf den als angemessen und üblich anzusehen Lizenzsatz ausgewirkt haben kann.

B) Zur Widerklage:
Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie die Abweisung der Widerklage begehrt. Das Berufungsgericht hat den mit der Widerklage geltend gemachten Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1 zu Unrecht nicht als verjährt angesehen.
1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, daû der mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus §§ 812 ff. BGB nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, (im folgenden a.F.) verjähre. Das läût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats gilt für Ansprüche auf in bestimmten Zeiträumen zu zahlende Lizenzvergütungen § 197 BGB (BGHZ 28, 144 - Pansana; Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 123/90, GRUR 1993, 469 - Mauer-Rohrdurchführungen ). Der kurzen Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift unterliegt nicht nur der vertragliche Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, sondern auch der Anspruch auf ein Surrogat wie der Anspruch auf Wertersatz aus Bereicherungsrecht , der im Falle der Formunwirksamkeit an die Stelle des vertraglichen Anspruchs tritt (BGHZ 50, 25; 86, 313; 98, 174; MünchKomm./Grothe, BGB 4. Aufl., § 195 Rdn. 19, jeweils m.w.N.).
2. Die Verjährung war nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bis zum Widerruf des Streitpatents im September 1998 gehemmt, so daû die Verjährungsfrist erst zu dieser Zeit zu laufen begonnen habe und daher bei Erhebung der Widerklage noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Wie bereits ausgeführt worden ist, hatte der Widerruf des Patents keine Auswirkungen auf die Bereicherungsansprüche der Parteien. Ein sich aus der Saldierung der wechselseitig erbrachten Leistungen möglicherweise ergebender bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch der Beklagten zu 1 bestand daher spätestens mit der Erbringung der letzten vertragsgemäûen Lizenzzahlung auf Grund des formunwirksamen Lizenzvertrags. Diese ist am 14. Mai 1992 erfolgt, so daû die am 14. Oktober 1999 eingereichte und tags darauf zugestellte Widerklage die Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen konnte.
Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang darauf verweist , im Streitfall bestehe die Besonderheit, daû die Beklagte zu 1 nach der Rechtsprechung des Senats an den Lizenzvertrag bis zum Widerruf des Streitpatents gebunden gewesen sei, verkennt sie, daû eine solche Bindung nur im Falle eines formwirksamen Vertrages besteht und deshalb die wechselseitige Saldierung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche nicht davon abhing, wann das Streitpatent widerrufen wurde. Im übrigen ist die Verjährung eines möglichen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Beklagten zu 1 gegen
den Kläger ohne Einfluû auf die Berechnung eines möglichen Ausgleichsanspruchs des Klägers, weil die Saldierung bei der Berechnung eines möglichen Ausgleichsanspruchs des Klägers ohne weiteres vorzunehmen ist.
Die Widerklage ist daher abzuweisen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 115/98 Verkündet am:
14. März 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Formunwirksamer Lizenzvertrag

a) Bei formunwirksamen Lizenzverträgen erfolgt der Bereicherungsausgleich
im Wege der Lizenzanalogie nach denselben Grundsätzen wie bei Schutzrechtsverletzungen.

b) Die Lizenzgebühr bemißt sich dabei nicht nach dem, was die Vertragspartner
in dem formunwirksamen Lizenzvertrag vereinbart haben, sondern nach
dem objektiven Wert des tatsächlich Erlangten.
Für dessen Bemessung kommt es auf die Gesamtheit aller Umstände an.
Allerdings kann das vertraglich vereinbarte Entgelt Anhaltspunkte für die
Angemessenheit und Üblichkeit der Lizenzgebühr bieten.
BGH, Urteil vom 14. März 2000 - X ZR 115/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Inhaber mehrerer technischer Schutzrechte, die sich mit Beschlägen, Verschlußmechanismen und Zubehör für Schaltschränke befassen. Die Beklagte produziert und vertreibt derartige Bauteile. Der Kläger war Handelsvertreter der Beklagten.
Die Parteien schlossen am 1. Dezember 1981 einen schriftlichen "Patentlizenzvertrag" , mit dem der Kläger der Beklagten eine ausschließliche Lizenz zur Herstellung, zum Gebrauch und zum Vertrieb der auf einer beigefügten , aber nicht unterzeichneten und mit der Vertragsurkunde nicht verbundenen Liste aufgeführten eingetragenen und angemeldeten Schutzrechte übertrug. Als Entgelt sollte die Beklagte bestimmte, nach Art der Schutzrechte gestaffelte monatliche Pauschalbeträge an den Kläger zahlen (§ 5 des Vertrages ). In einer Gleitklausel vereinbarten die Parteien eine Anpassung dieser Beträge. Nach Abschluß des Vertrages überließ der Kläger der Beklagten weitere Schutzrechte nach mündlicher Absprache zur Benutzung.
Der Kläger berechnete jeweils die Lizenzgebühren, die die Beklagte bezahlte. Im April 1990 erhöhte der Kläger unter Berufung auf die Gleitklausel die Lizenzpauschalen. Von Juni 1990 an zahlte die Beklagte nicht mehr. Sie berief sich auf Überzahlungen in der Vergangenheit und rechnete mit entsprechenden Erstattungsansprüchen auf. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, den Lizenzvertrag zum 31. März 1991 zu kündigen.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren für den Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis zum 31. März 1991 in Höhe von 251.424,72 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Dezember 1991 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 sei wegen Verstoßes gegen § 34 GWB nichtig. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Rechnungslegung verurteilt und die Sache wegen des Zahlungsbegehrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach Rechnungslegung hat der Kläger eine Umsatzlizenz zwischen 5 % und 8 % verlangt und seinen Bereicherungsanspruch auf 845.817,91 DM beziffert. Das Landgericht hat sachverständig beraten der Klage in Höhe von 757.407,56 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte Abweisung der Klage begehrt, soweit diese über den Betrag der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren in Höhe von 280.052,40 DM hinausgeht. Der Kläger hat mit seiner Anschlußberufung Zahlung weiterer 305.371,09 DM nebst Zinsen verlangt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers der Klage lediglich in Höhe von 280.052,40 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er verfolgt sein Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils , soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger wegen unberechtigter Benutzung der Klageschutzrechte in der Zeit von Juni 1990 bis März 1991 nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Altern., 818 Abs. 2 BGB einen Bereicherungsausgleich in Höhe der in dem unwirksamen Vertrag vom 1. Dezember 1981 verein-
barten Lizenzgebühr zuerkannt. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Zur Bestimmung dessen, was die Beklagte erlangt habe, sei zwischen einer Bereicherung durch Leistung und einer Bereicherung in sonstiger Weise zu unterscheiden. Als das vom Schutzrechtsverletzer Erlangte im Sinne der §§ 812 ff. BGB sei der tatsächliche Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes anzusehen, für den der Inhaber des Schutzrechts im Wege der Lizenzanalogie durch Zahlung einer angemessenen Umsatzlizenz in der Höhe zu entschädigen sei, wie sie von vernünftigen Vertragspartnern bei Abschluß des Lizenzvertrages vereinbart worden wäre. Dies gelte allerdings nur für die Fälle einer Eingriffskondiktion, nicht aber für die Leistungskondiktion. Bei dieser sei anhand des unwirksamen Lizenzvertrages zu bestimmen, was Gegenstand der Leistung sei. Es könne nur das gefordert werden, was dem Empfänger nach dem Zweck des unwirksamen Vertrages zugewandt werden sollte und zugewandt worden sei. Gegenstand der Leistung sei nach dem Vertrag vom 1. Dezember 1981 die Überlassung von Schutzrechten des Klägers zum Gebrauch durch die Beklagte. Erlangt sei die Möglichkeit der Benutzung der Schutzrechte. Die Vergütung habe sich nicht nach dem tatsächlichen Gebrauch richten sollen. Das zeige sich vor allem an der Art der vereinbarten Lizenzgebühr , bei der die Parteien unabhängig von einer tatsächlichen Benutzung und vom Umsatz die monatliche Zahlung von Pauschalbeträgen für die übertragenen Schutzrechte vorgesehen hätten. Der Umfang des zu leistenden Ersatzes bestimme sich nach § 818 Abs. 2 BGB. Da die Leistung von vornherein auf die Überlassung zu selbständigem Gebrauch, mithin darauf gerichtet gewesen sei, der Beklagten in freier Entscheidung eine Nutzung von Schutzrechten des Klägers zu ermöglichen, müsse eine Anspruchsberechnung anhand von Umsät-
zen, Stückzahlen oder Gewinnen ausscheiden. Ebenso müsse grundsätzlich außer Betracht bleiben, welche Auswirkungen der Gegenstand der Bereicherung im Vermögen des Empfängers gehabt habe. Es komme auch nicht darauf an, welche Lizenzgebühr die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung, namentlich das Ausmaß der Schutzrechtsbenutzung , vorausgesehen hätten. Bei einer Leistung, deren Gegenstand die Gebrauchsüberlassung von Rechten oder Sachen bilde, sei es nicht gerechtfertigt , den Bereicherungsgläubiger an zwischenzeitlich möglichen Wertsteigerungen oder anderen werterhöhenden Umständen teilhaben zu lassen. Dies sei mit der der Leistung zugrundeliegenden Risikoverteilung nicht zu vereinbaren. Der Kläger dürfe als Bereicherungsgläubiger nicht besser stehen, als er bei Wirksamkeit des Vertrages gestanden hätte. Es sei daher im Rahmen der Leistungskondiktion entscheidend darauf abzustellen, welchen Wert die Leistung im Zeitpunkt des Erlangens gehabt habe. Umstände, die sich erst aus nachträglicher Sicht der Dinge als wertbildend herausstellten (so insbesondere der Umsatz), hätten aus der Berechnung auszuscheiden. Der Wert der Gebrauchsüberlassung sei nach dem im unwirksamen Vertrag vereinbarten Leistungsentgelt zu bemessen. Unstreitig belaufe er sich auf 280.052,40 DM. Durch die in dem unwirksamen Vertrag getroffene Entgeltabrede habe der Kläger über den Wert des Leistungsgegenstandes verfügt.
Eine Beschränkung des Wertersatzanspruchs auf die im (unwirksamen) Vertrag vereinbarte Vergütung stehe auch mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Einklang. Denn der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er während der mehrjährigen Zusammenarbeit mit der Beklagten durchweg die in dem unwirksamen Lizenzvertrag bestimmte Vergütung zur Grundlage seiner Abrechnungen gemacht und Zahlungen in entsprechender Höhe entgegenge-
nommen habe, seine bereicherungsrechtlichen Forderungen jetzt aber auf völlig andere Berechnungsgrundlagen gestellt sehen wolle.
2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist herauszugeben, was der Bereicherungsschuldner durch die Leistung des Bereicherungsgläubigers oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten erlangt hat.

a) In den Fällen der Eingriffskondiktion nach einer Schutzrechtsverletzung ist der rechtliche Ansatzpunkt für die Bereicherungshaftung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Sen.Urt v. 24.11.1981 - X ZR 7/80, GRUR 1982, 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 107, 46, 66 - Ethofumesat; Sen.Urt. v. 18.02.1992 - X ZR 8/90, GRUR 1992, 599 - Teleskopzylinder; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.1986 - I ZR 111/84, GRUR 1987, 520, 523 - Chanel No. 5 (I)) der von der Rechtsordnung mißbilligte Eingriff in eine solche Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung einem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung zugewiesen ist. Gemäß dem Grundsatz der Güterzuweisung soll der Verletzer das herausgeben , was er durch rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes geschütztes Rechtsgut erzielt hat. Bei gewerblichen Schutzrechten ist dies die ausschließliche Benutzungsbefugnis. Der Verletzer eines Schutzrechts maßt sich eine Befugnis an, die nach der Rechtsordnung grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber vorbehalten ist. Er erlangt damit den Gebrauch eines immateriellen Rechtsguts.
Da der Gebrauch eines Schutzrechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB sein Wert zu ersetzen. Für die Wertbestimmung ist dabei der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeb-
lich. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines durch gewerbliche Schutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstandes findet sich dabei in der angemessenen und üblichen Lizenz (Sen.Urt. v. 24.11.1981 - X ZR 7/80, GRUR 1982, 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II; ebenso BGH, Urt. v. 18.12.1986 - I ZR 111/84; GRUR 1987, 520, 523 - Chanel No. 5 (I); BGH, Urt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 791, 793 - Sprengwirkungshemmende Bauteile; BGH, Urt. v. 16.3.1998 - II ZR 303/96, NJW 1998, 1951; BGH, Urt. v. 17.03.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag). Der Kläger kann deshalb seinen auf Wertausgleich gerichteten Herausgabeanspruch nach der Methode der sogenannten Lizenzanalogie in Form eines prozentualen Anteils an den mit den patentverletzenden Gegenständen erzielten Umsätzen berechnen (Sen.Urt. v. 18.02.1992 - X ZR 8/90, GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder).

b) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur auf die Fälle der sogenannten Eingriffskondiktion Anwendung, sondern auch bei der Leistungskondiktion, weil der Bereicherungsempfänger nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für das Erlangte zu leisten hat. In Fällen eines formunwirksamen Lizenzvertrages bemißt sich der Bereicherungsausgleich nach der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr, wobei für deren Höhe das vertraglich vereinbarte Entgelt einen Anhaltspunkt bieten kann (BGH, Urt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781, 783 - Sprengwirkungshemmende Bauteile; BGH, Urt. v. 17.03.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag).
Das Berufungsgericht will einen Unterschied zwischen der im Streitfall vorliegenden Leistungskondiktion und der Eingriffskondiktion damit rechtferti-
gen, bei der Bereicherung durch Leistung bestimme der Leistende, was Gegenstand seiner Leistung sein solle; es komme auf die angemessene und übliche Lizenz als objektiven Wertersatz nicht an, weil die Parteien in dem formunwirksamen Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 die Vergütung unabhängig von dem Umfang der Benutzung der überlassenen Schutzrechte vereinbart hätten; erlangt sei die Nutzungsmöglichkeit. Diese Auslegung des Vertrages mag zwar zutreffen. Sie spielt aber für die Frage der Herausgabe des Erlangten und dessen Wertersatz keine Rolle. Auf Grund des (unwirksamen) Lizenzvertrages mag es so sein, daß der Benutzung der Patente durch die Beklagte bis auf Widerruf der Makel der Rechtswidrigkeit fehlte (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 139 Rdn. 10). Wegen der Unwirksamkeit des Vertrages hat die Beklagte jedoch kein Recht auf zukünftige Benutzungen erworben. Ein wertmäßig erfaßbares "Etwas" im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB hat sie daher erst dadurch erlangt, daß sie die rein faktisch gegebene Nutzungsmöglichkeit auch tatsächlich genutzt hat. Insoweit unterscheiden sich die Fälle der Leistungskondiktion bei unwirksamem Grundvertrag nicht von den Fällen der Eingriffskondiktion bei rechtswidrigen Patentverletzungen gegen den Willen des Berechtigten. Für den Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB und dessen Umfang kommt es nicht darauf an, was der Bereicherungsgläubiger geben wollte, sondern darauf, was auf seiten des Bereicherungsschuldners tatsächlich angekommen ist, was also "erlangt" ist.

c) Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, es wäre unangebracht, dem Kläger bei einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich auch nur zum Teil dasjenige zugute kommen zu lassen, was die Beklagte durch den Einsatz eigener betrieblicher Mittel auf eigenes wirtschaftliches Risiko erwirtschaftet habe , der Kläger dürfe als Bereicherungsgläubiger nicht besser stehen, als er bei
Wirksamkeit des Lizenzvertrages gestanden hätte, können nicht verfangen. Sie berücksichtigen nicht den Wortlaut des Gesetzes, wonach das Erlangte unabhängig von den in dem formunwirksamen Vertrag getroffenen Absprachen herauszugeben oder dessen Wert zu ersetzen ist. Die vom Bereicherungsschuldner durch Einsatz eigener Mittel und auf eigenes Risiko geschaffene zusätzliche Wertschöpfung ist nicht Gegenstand des Herausgabeanspruchs.

d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, es komme nicht darauf an, welche Lizenzvergütung die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung, namentlich das Ausmaß der Schutzrechtsbenutzung, vorausgesehen hätten, weil es nicht gerechtfertigt sei, den Bereicherungsgläubiger an zwischenzeitlich möglichen Wertsteigerungen oder anderen werterhöhenden Umständen teilhaben zu lassen. Dies widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei der Berechnungsweise der Lizenzanalogie der Inhaber eines Schutzrechts von einem Verletzer eine angemessene Lizenz in der Höhe verlangen kann, wie sie von vernünftigen Vertragsparteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages vereinbart worden wäre, wenn diese die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; Sen.Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841 - Tolbutamid; Sen.Urt. v. 18.02.1992 - X ZR 8/90, GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; Sen.Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; Benkard, aaO, § 139 PatG Rdn. 64). Das Berufungsgericht übersieht, daß der Wert des tatsächlich Erlangten objektiv zu bestimmen ist. Bei einer objektiven Wertbestimmung ist es aber allein sachgerecht, bei der Festlegung eines angemessenen Lizenzsatzes auf eine von vornherein zutreffende Einschätzung der tat-
sächlichen Entwicklung des Schutzgegenstandes abzustellen. Dies schließt die Berücksichtigung späterer Wertsteigerungen hinsichtlich des Lizenzsatzes aus. Denn es geht bei der Bestimmung der angemessenen und üblichen Lizenz allein um die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzustellende Prognose der künftigen Entwicklung, also um die richtige Ermittlung des Wertes dessen, was der Bereicherungsschuldner tatsächlich erlangt hat. Bei der Berechnung des tatsächlich Erlangten spielt die spätere Entwicklung nur insoweit eine Rolle, als diese in den Umsätzen einen Niederschlag findet, die bei der Ermittlung des Wertes in Ansatz zu bringen sind.

e) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Wert der Gebrauchsüberlassung sei nach dem im unwirksamen Lizenzvertrag vereinbarten Entgelt zu bemessen; der bereicherungsrechtliche Ausgleich einer Leistung sei grundsätzlich auf einen Ersatz in Höhe der vertraglichen (wenn auch unwirksamen ) vereinbarten Vergütung zu begrenzen.
aa) Diese Auffassung findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Stütze. Gerade in der Entscheidung "Sprengwirkungshemmende Bauteile" (GRUR 1997, 781, 783), auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes lediglich ausgeführt, daß für die Höhe der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr "das vertraglich vereinbarte Entgelt einen Anhaltspunkt bieten kann". Dies bedeutet nicht, daß der geschuldete Wertersatz mit diesem gleichzusetzen ist und durch ihn der Höhe nach beschränkt wird. Vielmehr kommt es bei der Berechnung der angemessenen und üblichen Lizenz auf die Gesamtheit aller Umstände an, die der Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu würdigen hat (BGH, Urt. v. 13.03.1962
- I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; Benkard, aa0, § 139 Rdn. 65 m.w.N.; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 139 Rdn. 149 m.w.N.).
bb) Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht die Rücktrittsreglung des § 346 Satz 2 BGB. Die Rückabwicklung eines Vertrages aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts führt nicht zu einem Bereicherungsausgleich. Durch Rücktritt wird der Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet, bleibt aber vertragliches Schuldverhältnis und wird nicht, wie der Bereicherungsanspruch, gesetzliches Schuldverhältnis. Deshalb verweist § 346 Satz 2 Halbsatz 2 BGB folgerichtig auf die vertragliche Entgeltabrede (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 346 Rdn. 4, Einf. v. § 346 Rdn. 2).
cc) Auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, ein bereicherungsrechtlicher Anspruch über die vereinbarte Vergütung hinaus bestünde nicht, weil die Parteien auch keinen solchen Anspruch gehabt hätten, wenn sie den Vertrag vollständig erfüllt hätten, kann nicht überzeugen. Ob in einem solchen Fall ein Anspruch besteht, beurteilt sich nach den Grundsätzen der Saldotheorie. Nur derjenige kann einen Ausgleich beanspruchen, zu dessen Gunsten nach Gegenüberstellung der gewährten Leistungen und Gegenleistungen ein positiver Saldo verbleibt (BGH, Urt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781, 783 - Sprengwirkungshemmende Bauteile). Ob dies der Fall ist, ist unter Würdigung aller Umstände in jedem Einzelfall zu entscheiden.
dd) Ebensowenig fordern die Grundsätze von Treu und Glauben eine Beschränkung des Wertersatzes auf die vertragliche Vergütung.
Es mag im Einzelfall gegen § 242 BGB verstoßen, wenn der Bereicherungsgläubiger einen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehenden Wertersatz verlangt. So hat die Rechtsprechung als mit Treu und Glauben nicht vereinbar angesehen, wenn derjenige, der durch arglistige Täuschung die Anfechtung eines Vertrages verursacht hat, aus ungerechtfertigter Bereicherung für seine aufgrund des Vertrages geleisteten Dienste mehr fordert, als ihm nach dem Vertrag zustünde; die (zurechenbar vereinbarte) vertragliche Vergütung bildet dann die Obergrenze der Verpflichtung zu Wertersatz (BGH, Urt. v. 30.06.1960 - VII ZR 184/58, LM Nr. 22 zu § 123 BGB; MünchKomm./Lieb, BGB, 3. Aufl., § 818 Rdn. 36 m.w.N.). Auch der Anspruch des vorleistenden Schwarzarbeiters ist auf das vereinbarte Entgelt beschränkt worden (BGH, Urt. v. 31.05.1990 - VII ZR 336/89, NJW 1990, 2542, 2543). Dies betrifft Fälle, in denen es einer Partei versagt wurde, Vorteile aus der von ihr bewußt geschaffenen bereicherungsrechtlichen Lage zu ziehen. Mangels Feststellungen des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall die Formunwirksamkeit des Lizenzvertrages bewußt herbeigeführt worden ist, sind die genannten Grundsätze jedenfalls nicht auf noch nicht abgerechnete Leistungen zu übertragen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts konnte und durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, es werde bei Wegfall des Lizenzvertrages nur auf der Grundlage des Lizenzvertrages abgerechnet. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die dies rechtfertigen könnten.
3. Da das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB die genannten Grundsätze nicht beachtet hat, ist das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, aufzuheben. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst die angemessene und übliche Lizenz für die einzelnen im Streit befindlichen Kla-
gepatente zu ermitteln haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß nach dem Vortrag des Klägers die in dem Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 vereinbarte Pauschalvergütung schon deshalb nicht als Anhaltspunkt in Betracht kommt, weil die Vereinbarung zwischen den Parteien nicht frei ausgehandelt worden sei und weil bei den Vertragsverhandlungen die Überlegung im Raum gestanden, daß der Handelsvertreter auch am Verkauf der Produkte partizipiere und zum Ausgleich hierfür mit einer besonders niedrigen Vergütung vorlieb nehmen müsse. Des weiteren wird das Berufungsgericht folgendes berücksichtigen müssen:

a) Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie hypothetisch ist, läßt sich die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nur aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung bestimmen (BGH, Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; Sen.Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; Sen.Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage). Dabei hat sich die zuzusprechende Lizenzgebühr am objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung auszurichten (Sen.Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid). Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts als angemessen darstellt. Geschuldet ist das, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluß eines Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, Urt. v. 18.2.1992 - I ZR 7/90, GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung). Da die Lizenzgebühr die übliche
und angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu machende Benutzung ermittelt, darf der Verletzer weder besser noch schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 30, 345, 353 - Paul Dahlke; BGH, Urt. v. 29.05.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512, 513 - DiaRähmchen III; BGH, Urt. v. 10.07.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag).

b) Bei der Ermittlung des Lizenzsatzes sind alle Umstände zu berücksichtigen , die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen. Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (Sen.Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (BGH, Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke Ill; Sen.Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindungen gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind (RG Mitt. 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (BGH, Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III) sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (Benkard, aa0, § 139 PatG Rdn. 66, 67). Zu den wertbestimmenden Faktoren gehört ferner, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung der geschützten Lehre gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaft-
lich vernünftige Alternativen vorhanden sind (Sen.Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897, 898, 899 - Mogul-Anlage) und daß auch diejenigen Vorteile auszugleichen sind, die ein Verletzer im Vergleich zu einem rechtstreuen Lizenznehmer genießt. Zu prüfen ist auch, ob sich ein Verletzernachteil feststellen läßt, der im Verhältnis zum rechtstreuen Lizenznehmer zu einer pauschalen Minderung der angemessenen Lizenzgebühr führt (Sen.Urt. v. 24.11.1981 - X ZR 36/80, GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung).
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