Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - XI ZR 10/04

bei uns veröffentlicht am14.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 10/04 Verkündet am:
14. September 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten L.bank die Rückzahlung eines Teils der von ihm für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Kosten.
Er war im Jahr 1994 geworben worden, einen Fondsan teil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag vom 2./30. Dezember 1994 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM
auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 221,72 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis, daß der Kläger zusätzlich pro Monat 100 DM auf eine bereits seit 1992 bestehende Lebensversicherung zu zahlen hatte, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Seine Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung trat der Kläger an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten stünd en mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten die Rückerstattung der von ihm darüber hinaus zwischen Februar 1995 und Juni 2002 gezahlten Zinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.545,49 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 2.890,86 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.040,39 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückerstattung s einer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus vom 1. Januar 1999 bis 1. Juni 2002 geleisteten Zinszahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaffungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und
der erforderlichen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darlehens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung , wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Vom Rückzahlungsanspruch würden auch die einmaligen Geldbeschaffungskosten und die Bearbeitungsgebühr von zusammen 10% erfaßt, die zinsähnlichen Charakter hätten. Insoweit greife die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch, sondern gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landgericht die Klage hinsichtlich der vor 1999 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, d aß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492
Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.

a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03, WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehalten.

b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festk redit mit Tilgungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.

Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit d er Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03 aaO), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschieden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestaltungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Ver-
bindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Angesichts dessen ändert auch der Umstand, daß eine bereits bestehende Lebensversicherung in die Vertragsgestaltung einbezogen wurde, nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Dafür spricht insbesondere auch, daß der Kläger die bestehende Lebensversicherung hinsichtlich Versicherungssumme und Fälligkeit dem Darlehensvertrag hat anpassen lassen. Ebenso wie das Darlehen ist auch die Lebensversicherung am 1. September 2014 fällig. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers als Verbraucher konnte kein Zweifel daran bestehen, daß seine für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.
2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß der Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% (§ 246 BGB) schuldet.

a) Er hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen haben Land- und Oberlandesgericht ihm - soweit nicht gemäß § 197 BGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.

b) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen 10%.
aa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Verb rKrG werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charakter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbeitungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten" entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen laufzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit
von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung de s formularmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwiderung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenommene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zahlungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsgebühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt angefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt, daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht deshalb nicht.
Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Einwand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darle-
hensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F. verjährt.
Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem W illen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.).
Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.). Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos
geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, aaO).
Anders ist es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechtsgrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapitalbeschaffungskosten).
Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf
die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergebnis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrechnung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgesehene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Einmalkosten.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Ellenberger

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - XI ZR 10/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - XI ZR 10/04

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 246 Gesetzlicher Zinssatz


Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - XI ZR 10/04 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 246 Gesetzlicher Zinssatz


Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - XI ZR 10/04 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - XI ZR 10/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2004 - XI ZR 150/03

bei uns veröffentlicht am 08.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 150/03 Verkündet am: 8. Juni 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________
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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 2/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 2/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 158/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 120/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 3/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Referenzen

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 150/03 Verkündet am:
8. Juni 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)

a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags
aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.

b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag
bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen
Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der
Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen
(Bestätigung von BGHZ 149, 302).

c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen
auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen
Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Landesbank R ückzahlung von Kreditzinsen.
Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsan teil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von
443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abgetretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Kläger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten "einmaligen Geldbeschaffungskosten" in Höhe von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 4%.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 12.345,28 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-
folg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport K arlsruhe/ Stuttgart 2003, 320 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwe cken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen bestehe darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte
Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrK rG nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen ha t, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407).
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auc h von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart : Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von der Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem war ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübu ng der Kredit vorzeitig fällig wurde.

b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsf inanzierung bedarf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.
aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG a.F. folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl.
OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).
bb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen unechter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. etwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 97; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a und Erman/ I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 BGB Rdn. 19; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 53; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn 5.157).
(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffang funktion, die Satz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zukommt (Staudinger/Kessal-Wulf aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen , die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Au ffassung (Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen Bedingungen".
Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablau f des jeweiligen Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht entscheidend , da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg aaO Rdn. 70). Allein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich sind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie - anders als in den von Satz 1 erfaßten Fällen - bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener Endfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwikkeln (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43).
Der Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne de s Satzes 2 steht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die Parteien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinsperiode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a; Kümpel aaO Rdn. 5.158; a.A. Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81 und WM 1994 aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, daß allein einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht k ommen. Ob die Änderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Habersack aaO).
Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewi ßheit über die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bundesrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-
zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Senat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Verbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzeiten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügerisches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. Peters in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994 aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß, daß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. geregelten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a).
2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht darau s, daß es sich bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungsaussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Tilgungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war.

a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezemb er 2001 entschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-
samtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
Anders als die Revision meint, fehlt es nicht an d er erforderlichen engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart
ZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGHZ 149, 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (WagnerWieduwilt aaO § 4 Rdn. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).
So war es nach den Feststellungen des Landgerichts , von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es trifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kreditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte, die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. Vielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Bezie-
hungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteiligung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleichzeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen. Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag angegeben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die Versicherung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig ausreichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein Zweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Re vision, das Landgericht habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht hatte die Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen erhoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.