Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2002 - XI ZR 32/99

published on 09/04/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2002 - XI ZR 32/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 32/99 Verkündet am:
9. April 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
HWiG §§ 1 Abs. 1 Fassung: 29. Juni 2000, 5 Abs. 2, 7 Abs. 1;
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
§ 5 Abs. 2 HWiG schließt in Fällen, in denen ein Realkreditvertrag im Sinne
des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts
im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfüllt, eine Anwendung der Gerichtsstandsregelung
des § 7 Abs. 1 HWiG aus.
BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 32/99 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November 1998 wird hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen.
Auf den Hilfsantrag der Kläger werden die Urteile des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November 1998 und der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. August 1998 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin verwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die in M. wohnhaften Kläger verlangen von der beklagten Bank in B. die Rückabwicklung eines Kreditvertrages.
Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung in L. nahmen die damals in H. wohnhaften Kläger bei der Beklagten im September 1995 ein Darlehen über 228.000 DM auf, das durch eine Grundschuld in derselben Höhe abgesichert wurde.
Mit ihrer im März 1998 bei dem Landgericht M. erhobenen Klage haben die Kläger gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Sie begehren die Erstattung erbrachter Zinsleistungen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 56.003,15 DM sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Die Kläger machen geltend, durch einen für die Beklagte tätigen Finanzmakler, der sie mehrfach unaufgefordert in ihrer Wohnung sowie den Kläger an seinem Arbeitsplatz in B. aufgesucht habe, zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme bei der Beklagten überredet worden zu sein. Weil die Widerrufsvorschrift des Verbraucherkreditgesetzes im Streitfall nicht anwendbar sei, könne auf das Haustürwiderrufsgesetz zurückgegriffen werden. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 7 Abs. 1 HWiG.
Das Landgericht hat die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Hilfsweise beantragen sie die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht B..

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist hinsichtlich des Hauptantrags nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichts, es sei zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig, gebilligt. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, daû die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes und damit auch § 7 HWiG wegen der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG auf einen Realkreditvertrag nicht anwendbar seien. Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, bei denen der Verbraucher durch die Einschaltung eines Notars bei Bestellung des Grundpfandrechts ausreichend geschützt werde, könnten üblichen Verbraucherkrediten nicht gleichgestellt werden. Mit dem allgemeinen Verzicht auf das Widerrufsrecht bei Realkrediten in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daû auch das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz entfallen solle.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. ist eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Protokolle zulässig, soweit hierdurch eine Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird. Letzteres ist hier nicht der Fall. Gestritten wird, wie bereits in den Vorinstanzen, im wesentlichen um mit der Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG zusammenhängende Rechtsfragen; die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weist das Sitzungsprotokoll aus. Daher war eine Verweisung gemäû § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässig (vgl. BAG NJW 1981, 2078).
2. Die Ansicht der Vorinstanzen, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts M. ergebe sich nicht aus § 7 Abs. 1 HWiG, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
§ 7 Abs. 1 HWiG, der die ausschlieûliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Kunden für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 HWiG a.F. anordnet, ist gemäû § 5 Abs. 2 HWiG nicht anwendbar. Nach § 5 Abs. 2 HWiG sind, wenn ein Geschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG a.F. zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt, nur dessen Vorschriften anzuwenden.
Gegenstand des Streits ist ein zu üblichen Bedingungen gewährter Grundpfandkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.

a) Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluû an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26) im einzelnen dargelegt hat, führt die Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2 HWiG bei ausschlieûlich nationaler Betrachtung zu dem Ergebnis, daû die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nach § 5 Abs. 2 HWiG auf Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG insgesamt nicht anwendbar sind.
Daû das Verbraucherkreditgesetz keine § 7 Abs. 1 HWiG entsprechende Gerichtsstandsregelung enthält, gibt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. MünchKomm-Ulmer, BGB 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 15 a; Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. 2001 § 5 HWiG Rdn. 25) keinen Anlaû zu einer abweichenden Beurteilung. § 5 Abs. 2 HWiG stellt für den Vorrang nur darauf ab, daû der Vertrag "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllt. Schon aus diesem Grunde kann es bei ausschlieûlich nationaler Betrachtung für die Anwendung der Konkurrenzregelung nicht auf die jeweilige Rechtsfolge und daher nicht darauf ankommen, ob diese in beiden Gesetzen oder nur in einem von ihnen angeordnet ist. Für die Frage des Gerichtsstands gilt das umso mehr, als der Gesetzgeber im Verbraucherkreditgesetz bewuût von einer besonderen verbraucherschützenden Zuständigkeitsregelung abgesehen hat, weil ihm für Klagen des Verbrauchers gegen den Kreditgeber ein von den allgemeinen Vor-
schriften abweichender ausschlieûlicher Gerichtsstand nicht erforderlich erschien (BT-Drucks. 11/5462, S. 16).
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen Saenger (Erman/ Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 5) auch nicht aus dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes. Wie weit der Verbraucher bei Abschluû eines Kreditvertrages in einer Haustürsituation durch eine besondere Gerichtsstandsregelung geschützt werden soll, bringt gerade § 5 Abs. 2 HWiG zum Ausdruck.

b) Anders als beim Widerrufsrecht gemäû § 1 HWiG a.F. erfordern auch die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Gerichtsstandsregelung des § 7 HWiG keine andere Auslegung der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG.
aa) Wie der Senat mit seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache XI ZR 91/99 entschieden hat, gebietet die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) vorgenommene Auslegung der Richtlinie 85/577 EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von auûerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG, soweit das Konkurrenzverhältnis der Widerrufsregelungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz und nach dem Verbraucherkreditgesetz betroffen ist. Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als
das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz gewährt.
bb) In bezug auf die Gerichtsstandsregelung des § 7 HWiG gebietet die Haustürgeschäfterichtlinie eine entsprechend einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nicht (OLG Stuttgart OLGR 1997, 77 f.), da sie keine Bestimmungen über den Gerichtsstand enthält.
cc) Es gibt auch keine hier einschlägigen anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für den örtlichen Gerichtsstand bei Haustürgeschäften. Das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), das unter anderem einen eigenen Verbrauchergerichtsstand enthält, regelt ausschlieûlich den internationalen Gerichtsstand (KG NJW 2000, 2283, 2284; LG Konstanz NJW-RR 1993, 638; Zöller/Geimer, ZPO 22. Aufl. Anh. I A Art. 14 Rdn. 3). Die mit Wirkung zum 1. März 2002 an seine Stelle getretene Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet gemäû ihren Artikeln 66 Abs. 1, 76 auf den zu entscheidenden Fall keine Anwendung. Die die gerichtliche Zuständigkeit betreffenden Vorschriften der Verordnung sind nur auf nach dem 1. März 2002 erhobene Klagen anzuwenden
dd) Die Gerichtsstandsregelung in § 7 HWiG und die Regelung des Widerrufsrechts in § 1 HWiG a.F. sind auch nicht so eng miteinan-
der verknüpft, daû sie stets gleichlaufend zur Anwendung kommen müûten.
Bei der Gerichtsstandsregelung handelt es sich nicht um eine besondere Ausgestaltung der materiellrechtlichen Schutznormen des Widerrufsrechts , sondern um eine flankierende Vorschrift zur Durchsetzung der materiellrechtlichen Regelung auf dem Gebiet des Prozeûrechts. Sie ist damit eine ausschlieûlich verfahrensrechtliche Norm, die von den materiellrechtlichen Vorschriften trennbar ist. Dem hat der Gesetzgeber nunmehr im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts Rechnung getragen. Er hat die Gerichtsstandsregelung mit der Begründung , es handele sich um eine "ausschlieûlich verfahrensrechtliche Norm" aus dem Regelungszusammenhang im materiellen Recht herausgelöst und als § 29 c ZPO in die Zivilprozeûordnung übernommen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf einiger Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 14/6040, S. 278).
Das Haustürwiderrufsgesetz belegt im übrigen selbst, daû sich Widerrufsrecht und Gerichtsstandsregelung bei einer Kollision verschiedener Verbraucherschutzgesetze nach unterschiedlichen Gesetzen richten können. § 5 Abs. 3 HWiG erklärt in Fällen, in denen kumulativ die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz gegeben sind, "in bezug auf das Widerrufsrecht" nur die Vorschriften des TeilzeitWohnrechtegesetzes für anwendbar. In der Gesetzesbegründung zum Teilzeit-Wohnrechtegesetz heiût es dazu ausdrücklich, aus Gründen der Rechtsklarheit solle sich die Widerrufsmöglichkeit im Kollisionsfall allein
nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz richten; hingegen solle § 7 HWiG bei Geschäften, die die Merkmale des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfüllten, anwendbar bleiben (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung , BT-Drucks. 13/4185, S. 14).

III.


Da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts M. auch nicht aus anderen Vorschriften folgt, war die Sache auf den Hilfsantrag der Kläger an das örtlich zuständige Landgericht B. zu verweisen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 281 Rdn. 37 m.w.Nachw.).
Nobbe Bungeroth Müller
Joeres Mayen
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 91/99 Verkündet am: 9. April 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 91/99 Verkündet am: 9. April 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.