Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2011 - XII ZR 11/09

bei uns veröffentlicht am02.02.2011
vorgehend
Amtsgericht Schöneberg, 20 F 145/05, 16.05.2007
Kammergericht, 3 UF 96/07, 20.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 11/09 Verkündet am:
2. Februar 2011
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Ba, 313, 1408
Hält ein ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der richterlichen
Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge im
Lichte des Unterhaltsrechts und damit auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Deshalb ist zu
berücksichtigen, dass § 1570 BGB nur noch einen auf drei Jahre begrenzten Basisunterhalt
vorsieht, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden
kann.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - Kammergericht Berlin
AG - Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Antragstellers wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Antragsteller über den 31. Januar 2012 hinaus zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
2
Der 1966 geborene Antragsteller und die 1965 geborene Antragsgegnerin , die beide deutsche Staatsangehörige sind, heirateten am 20. Mai 1994. Aus der Ehe sind drei Kinder, geboren am 2. September 1996, 1. Mai 1998 und 14. Januar 2002, hervorgegangen, die bei der Mutter leben. Am 19. Mai 1994 hatten die Parteien einen Ehevertrag geschlossen, durch den sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. Für den Scheidungsfall verpflichtete sich der Antragsteller, der Antragsgegnerin das Eigentum an einem Mehrfamilienhaus in H.-O. zu übertragen, das er von seiner Großmutter erhalten hatte. Die Pflicht zur Übertragung sollte jedoch nur dann bestehen, wenn die Ehe mindestens vier Kalenderjahre gedauert hatte oder gemeinsame Kinder vorhanden sind. Für den Fall einer früheren Scheidung verpflichtete sich der Antragsteller zur Zahlung eines Betrages von 60.000 DM.
3
Der Antragsteller befand sich zur Zeit der Eheschließung noch in der juristischen Referendarausbildung, während die Antragsgegnerin ihr Studium mit dem Abschluss als Diplom-Volkswirtin bereits beendet und zusätzlich einen Magisterabschluss für Europastudien erworben hatte. Seit dem 1. August 1993 war sie im Außendienst für eine Versicherung tätig. Die Beschäftigung unterbrach sie wegen der bevorstehenden Geburt des ersten Kindes. Der Antragsteller arbeitete nach dem zweiten Staatsexamen zunächst für verschiedene Rechtsanwaltskanzleien und nahm zum 1. Oktober 1998 eine Stelle als Justiziar in der Schweiz an. Im April 1999 zog die Antragsgegnerin mit den beiden älteren Kindern ebenfalls in die Schweiz, wo die Parteien nach wie vor leben.
4
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, die Anträge auf Kindes- und Ehegattenunterhalt abgewiesen und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Auf die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 8.967,70 SFr verlangt hat, hat das Kammergericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Antragsteller zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 650 € verurteilt. Bezüglich des Scheidungsausspruchs sowie des Versorgungsausgleichs blieb die Berufung dagegen ohne Erfolg. Gegen die Entscheidung zum Unterhalt haben beide Parteien die zugelassene Revision eingelegt. Die Antragsgegnerin verfolgt ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, während der Antragsteller nur noch eine Befristung des Unterhalts bis zum 31. Januar 2012 erstrebt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision des Antragstellers ist begründet, während die Revision der Antragsgegnerin ohne Erfolg bleibt.

I.

6
Das Berufungsgericht hat den Ehevertrag für wirksam gehalten, im Wege der Ausübungskontrolle aber auf Zahlung nachehelichen Unterhalts erkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe bei Abschluss des Ehevertrages eine im Grundsatz jedenfalls gleichwertige Verhandlungsposition im Verhältnis zum Antragsteller gehabt. Sie habe bereits über eine fundierte Ausbildung verfügt und im Erwerbsleben gestanden. Demgegenüber sei der Antragsteller darauf angewiesen gewesen, dass ihm seine Großmutter das Mehrfamilienhaus, durch das die Antragstellerin im Scheidungsfall habe abgesichert werden sollen, überlässt. Es sei nicht dargelegt, dass bereits bei Abschluss des Ehevertrages der spätere berufliche Erfolg des Antragstellers absehbar gewesen sei. Der Ehevertrag enthalte auch keine evident einseitigen Regelungen. Dies gelte mit Rücksicht auf die vorgesehene Kompensationsregelung auch hinsichtlich des Verzichts auf Betreuungsunterhalt. Die vorgesehene Regelung sei zum Ausgleich seinerzeit absehbarer ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin ausreichend gewesen, da sie mit den ausdrücklich als Vertragsgrundlage angegebenen monatlichen Mieteinkünften von ca. 3.800 DM den Lebensstandard, den sie aus eigenen Mitteln habe finanzieren können, weitgehend hätte absichern können. Ihre eigenen Bruttoeinkünfte seien kaum höher gewesen. Die Mieteinnahmen hätten ihr überdies bis ins Alter ein beträchtliches Sockeleinkommen gesichert. Dass die Antragsgegnerin durch den Ehevertrag von einer über die Scheidung hinausreichenden Teilhabe an den später auf Seiten des Antragstellers eingetretenen Verbesserungen der ehelichen Lebensverhältnisse ausgeschlossen worden sei, begründe keine Sittenwidrigkeit.
7
Allerdings erscheine im Rahmen der Ausübungskontrolle eine Vertragsanpassung geboten, weil nachteilige und insgesamt wesentliche Abweichungen von der vorgestellten Entwicklung vorlägen. Mit der ehebedingten Übersiedlung in die Schweiz, die im Interesse der Kinder vorerst nicht rückgängig gemacht werden könne, hätten sich die Chancen auf einen beruflichen Wiedereinstieg der Antragsgegnerin verschlechtert; sie könne ihre volkswirtschaftlichen und versicherungsrechtlichen Kenntnisse dort nur eingeschränkt verwerten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Wohnen in der Schweiz mit höheren Lebenshaltungskosten verbunden sei. Als weiterer bei Abschluss des Ehevertrages nicht vorhersehbarer Umstand sei in die Prüfung einzubeziehen , dass sich die Ertragskraft des Mehrfamilienhauses, das zur Kompensation ehebedingter Nachteile zu übertragen sei, nachhaltig verschlechtert habe. Inzwischen würde durch die Mieterträge weder der frühere Verdienst der Antragsgegnerin vollständig ausgeglichen noch seien die Erträge annähernd geeignet , ihre weiteren ehebedingten Nachteile zu kompensieren. Jedenfalls in ihrer Summierung begründeten die aufgezeigten Umstände eine ungleiche Verteilung der ehebedingten Lasten, die von der Antragsgegnerin nicht hingenommen werden müsse.
8
Die Höhe der auszugleichenden ehebedingten Nachteile sei nach der Differenz des Einkommens zu bemessen, das die Antragsgegnerin aus einer ihrer Ausbildung entsprechenden, kontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit erzielen könnte, und dem Verdienst, den sie aus einer vollen Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften in der Lage sei. Ausgangspunkt für die Vertragsanpassung müsse daher das zu schätzende Nettoeinkommen der Antragsgegnerin sein, das sie realistischerweise bei normaler Entwicklung und zu erwartenden beruflichen Aufstiegen erzielen würde, wenn sie ohne Kinder und sonstige ehebedingten Nachteile in ihrem vorehelich angelegten Berufsfeld geblieben wäre. Soweit die Antragsgegnerin ein unter diesen Bedingungen erreichbares Nettoeinkommen von 5.000 € behauptet habe, sei ihr Vortrag unsubstantiiert, da sie die Gehaltsentwicklung in der Versicherungsbranche, etwa durch Vergleich mit der beruflichen Entwicklung von Arbeits- oder Studienkollegen, nicht dargelegt habe. Eine Vervierfachung ihres damaligen Einkommens, das nach den zum Versorgungsausgleich eingeholten Einkünften im Jahr 1994 bei insgesamt 45.618 DM brutto bzw. monatlich 2.400 DM netto gelegen habe, könne nicht ohne weiteren substantiierten Vortrag als eine normale Weiterentwicklung festgestellt werden. Bei der gebotenen Schätzung der Erwerbsnachteile sei zu berücksichtigen, dass nach dem WSI-Tarifarchiv der Hans-Boeckler-Stiftung die tarifliche Obergrenze des Bruttoeinkommens in der obersten Gruppe für im Innendienst der Versicherungsbranche Beschäftigte im Jahr 2000 bei monatlich 3.884 € brutto gelegen habe. Dass die Antragsgegnerin, selbst wenn sie als im Außendienst eingesetzte Akademikerin mit einer außertariflichen Leistung ihres Arbeitgebers habe rechnen können, viel mehr hätte verdienen können, sei nicht anzunehmen. Die vergleichbaren Zahlen von 1996 wiesen aus, dass der Höchstbetrag für den damals allein ausgewiesenen Westteil des Bundesgebiets bei 6.291 DM brutto gelegen habe, was der aus dem Lebenshaltungskostenindex für 1994 bis 2007 ablesbaren Steigerungsrate von 121 % entspreche. Mangels weiterer substanti- ierter Darlegungen der Antragsgegnerin werde allenfalls ein an der angeführten Obergrenze orientiertes Jahresbruttoeinkommen von 46.608 €, das einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.230 € entspreche, als bei normaler Fortentwicklung ihrer vorehelich erworbenen Qualifikation erzielbar gehalten. Im Hinblick auf die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz sei dieses Einkommen nach den Tabellen des Statistischen Bundesamts zu den Verbrauchergeldparitäten für Juni 2008 um einen Zuschlag von 10,9 % auf einen Betrag von 2.473 € aufzustocken.
9
Dieser Betrag stelle - abgesehen von der zu berücksichtigenden Kompensation - aber nicht in voller Höhe einen ehebedingten Nachteil dar. Der Antragsgegnerin obliege auch unter Berücksichtigung der Kindesbetreuung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie habe jedoch bis zuletzt keinerlei nachhaltige Anstrengungen unternommen, um sich im Rahmen ihres unbestritten fortbestehenden Arbeitsvertrags als Inspektorin bei der S.-I. Versicherungsgruppe um einen alsbaldigen beruflichen Wiedereinstieg zu bemühen. Da es in der Schweiz eine im Rückversicherungsgeschäft tätige Tochter-Gesellschaft der Versicherung gebe und nach entsprechender Einarbeitung qualifizierte Tätigkeiten über Home-Offices auch von der Wohnung aus ausgeübt werden könnten, sei nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin trotz der von ihr betonten hohen Kinderbetreuungsbelastung auch derzeit schon durch eigene Erwerbseinkünfte zur Abdeckung eines Fehlbetrags beitragen könne. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sie ernsthaft an der Übernahme einer in Betracht kommenden Erwerbstätigkeit hindern würden, hätten nicht festgestellt werden können. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei gebotener Anstrengung durch eine zumutbare Teilzeitbeschäftigung 400 € monatlich verdienen könne, so dass als ehebedingter Ausfall des Erwerbseinkommens nur ein Betrag von 2.073 € verbleibe.
10
Diesem Betrag stehe eine Kompensation durch ehebedingte Vorteile infolge des Ehevertrags gegenüber, die für 2007 als dem letzten vollständig belegten Geschäftsjahr bei 1.097 € monatlich gelegen habe. Danach verbleibe ein ehebedingter Nachteil in Höhe von (2.073 € - 1.097 €) ca. 975 €. Da im Rahmen der Ausübungskontrolle aber nicht jeder Nachteil auszugleichen sei, sondern ein Ausgleich nur insoweit stattfinde, als dem Benachteiligten das Festhalten an dem Ehevertrag unzumutbar sei, sei ein Anteil von einem Drittel der Nachteile von der Antragsgegnerin hinzunehmen. Nur hinsichtlich des restlichen 2/3-Anteils, mithin in Höhe von 650 €, könne sie einen Ausgleich vom Antragsteller verlangen. Diesem Nachteil stehe auf Seiten des Antragstellers eine unbestritten ausreichende Leistungsfähigkeit gegenüber, so dass die ausgeurteilte Zahlung für ihn als durchaus hinnehmbar und insgesamt als billig erscheine. Eine Befristung der Nachteilskompensation könne nicht erfolgen, da nicht ersichtlich sei, dass die Antragsgegnerin die geringeren Erträge aus dem Mehrfamilienhaus durch eine bessere Verwertung der Immobilie ausgleichen könne.
11
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

II.

12
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers nach dem auf die Scheidung angewandten deutschen Recht beurteilt (Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 [BGBl II 1986, 837], für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 1. April 1987 [BGBl II 1986, 225]).

III. Revision der Antragsgegnerin
13
Der Antragsgegnerin steht ein weitergehender Unterhaltsanspruch nicht zu.
14
1. Die Parteien haben Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch den am 19. Mai 1994 abgeschlossenen Ehevertrag wirksam ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Disponibilität der Scheidungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - unzumutbar erscheint (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387).
15
Eine solche einseitige Lastenverteilung, der die Anerkennung der Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu versagen wäre (§ 138 Abs. 1 BGB), hat das Berufungsgericht verneint. Ebenso wenig hat es die Überzeugung gewinnen können, dass sich die Antragsgegnerin bei Vertragsschluss in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden habe. Diese Würdigungen sind nach den getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu bean- standen. Auch die Revision der Antragsgegnerin erhebt hiergegen keine Einwendungen.
16
2. Soweit ein Ehevertrag im Rahmen der Inhaltskontrolle nicht zu beanstanden und auch nicht aus sonstigen Gründen sittenwidrig ist, muss der Richter - im Rahmen einer Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Hält die Berufung eines Ehegatten auf die getroffene Regelung der Ausübungskontrolle nicht stand, so führt dies weder zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass die gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen , die den berechtigten Belangen beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606). Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) finden auf Eheverträge Anwendung, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben, abweicht. In diesem Fall kann eine Vertragsanpassung vorzunehmen sein (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 36 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444,

1448).

17
Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der angestellten Ausübungskontrolle veranlasst gesehen, die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente anzuordnen. Das wird von der Revision der Antragsgegnerin als ihr günstig nicht angegriffen.
18
3. Sie wendet allerdings ein, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Auswirkungen der ehebedingten Nachteile allein auf das vor der Ehe erzielte Einkommen der Antragsgegnerin abgestellt, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt eine erheblich unter ihrer beruflichen Qualifikation liegende Stelle angenommen habe. Nach unstreitig gebliebenem Sachvortrag habe sie diese Stelle allein deshalb angenommen, weil sich zum damaligen Zeitpunkt am Ort der gemeinsamen Ehewohnung eine ihrer fachlichen Qualifikation entsprechende Arbeit nicht habe finden lassen und sie eine örtliche Trennung von ihrem Ehemann allein zu beruflichen Zwecken nicht habe in Kauf nehmen wollen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei einer Fortführung ihrer Berufstätigkeit ohne Umzug der Familie in die Schweiz mittelfristig auch an dem damaligen Wohnort eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle gefunden hätte. Auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragsgegnerin zu dem hierdurch erzielbaren Einkommen von mindestens 96.000 € brutto jährlich, den das Berufungsgericht in seinem Hinweis als ausreichend erachtet habe, habe es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die ehebedingten Nachteile weit über dem angenommenen Betrag von monatlich 650 € lägen.
19
Damit vermag die Revision keinen weitergehenden ehebedingten Nachteil aufzuzeigen.
20
a) Dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Jahr 1992 beendeten Studium eine Erwerbstätigkeit im Außendienst einer Versicherung aufgenommen hat, ist nicht auf die Ehe der Parteien zurückzuführen. Die Antragsgegnerin hat diese Tätigkeit bereits zum 1. August 1993 begonnen, um eine räumliche Trennung von ihrem späteren Ehemann zu vermeiden. Die Ehe haben die Parteien erst im Mai 1994 geschlossen. Die geraume Zeit vor der Ehe liegende Entwicklung war deshalb nicht durch die Ehe, sondern durch das bereits länger wäh- rende voreheliche Zusammenleben veranlasst, was vom Vertrauen in den Bestand der Ehe nicht umfasst wird und deshalb keinen ehebedingten Nachteil zu begründen vermag (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 39 und vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 25).
21
b) Abgesehen davon ist das Berufungsgericht aber auch der Frage nachgegangen, welches Einkommen die Antragsgegnerin hätte erzielen können , wenn sie ohne Kinder und ohne sonstige ehebedingte Einschränkungen in ihrem vorehelich angelegten Berufsfeld geblieben wäre, um die aufgrund ihrer akademischen Vorbildung mögliche Karriere zu machen. Es hat allerdings den Vortrag der Antragsgegnerin, sie hätte ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 € erzielen können, für unsubstantiiert gehalten. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Hinweis vom 1. August 2008 nicht zu erkennen gegeben, dass der Vortrag als ausreichend erachtet werde; vielmehr hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin habe bisher nur pauschal vorgetragen, dass sie in der Versicherungsbranche oder in der freien Wirtschaft bei ununterbrochener Karriere monatlich mindestens 5.000 € netto verdient hätte. Zu einem weiteren Hinweis bestand kein Anlass, zumal der Antragsteller im Berufungsverfahren ausdrücklich beanstandet hat, dass der Vortrag unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig sei. Dass das Berufungsgericht in Ermangelung anderweitigen substantiierten Vortrags die Verdienstmöglichkeiten in der Versicherungsbranche selbst ermittelt und seine Entscheidung darauf gestützt hat, liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung und beschwert die Antragsgegnerin nicht.
22
c) Soweit die Revision außerdem einwendet, das Berufungsurteil trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass ihr ehebedingter Nachteil auf den Umzug in die Schweiz und die dort für sie bestehenden Schwierigkeiten, eine Berufstätigkeit auszuüben, zurückzuführen sei, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des von der Antragsgegnerin erlittenen ehebedingten Nachteils darauf abgestellt, was sie ohne Berufspause in Deutschland hätte verdienen können und hat zusätzlich die in der Schweiz anfallenden höheren Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Einen darüber hinausgehenden Ausgleich kann die Antragsgegnerin nicht beanspruchen.
23
d) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragstellers bei Abschluss des Ehevertrages von beiden Eheleuten lediglich zwei Kinder geplant gewesen seien. Bei einer Umsetzung dieser Vorstellungen hätte sich für die Antragsgegnerin sehr viel früher die Möglichkeit zur Rückkehr in das Berufsleben ergeben als nach der Geburt des dritten Kindes. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg, insbesondere hat das Berufungsgericht nicht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
24
Der Antragsteller hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz ausgeführt, "die Parteien hätten zwei Kinder und genau das hätten sie bereits bei Vertragsschluss vorhergesehen." Da die Parteien tatsächlich drei Kinder haben, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Im Berufungsverfahren hat der Antragsteller auch ausdrücklich bestritten, dass nur zwei Kinder geplant gewesen seien.
25
4. Im Übrigen greift die Revision die Bemessung des auszugleichenden ehebedingten Nachteils, insbesondere der gegenzurechnenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht an. Gegen die in objektiv nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise dargestellte tatrichterliche Beurteilung bestehen auch insoweit keine rechtlichen Bedenken.
IV. Revision des Antragstellers
26
1. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung über den 31. Januar 2012 hinaus. Er macht geltend: Die Bestandsgarantie , die das Berufungsgericht der Antragsgegnerin gewähre, hätte sie aufgrund der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform ohne Ehevertrag nicht erhalten. Die Ausübungskontrolle müsse aber die Regelung des § 1578 b BGB einbeziehen. Das habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft versäumt. Ende Januar 2012 seien die Kinder 15 ½, fast 14 und 10 Jahre alt, weshalb für die Antragsgegnerin eine weitergehende Erwerbsobliegenheit bestehe. Mit einem erzielbaren Einkommen von ca. 1.370 € könne sie aber die Differenz zwischen dem ohne die Ehe möglichen Einkommen und den Mieteinkünften decken.
27
Diesem Angriff ist im Ergebnis ein Erfolg nicht zu versagen.
28
2. Wenn die Berufung eines Ehegatten auf den Ausschluss einer Scheidungsfolge der Ausübungskontrolle nicht standhält, so wird allerdings nicht notwendigerweise die vom Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in Vollzug gesetzt. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606). Dabei darf er den durch den Ehevertrag benachteiligten Ehegatten nicht besser stellen, als dieser ohne die vertragliche Regelung stünde. Die Parteien hatten hier gegenseitig auf Unterhalt verzichtet. Da die von ihnen gewollten Rechtsfol- gen - unter Wahrung des Vertragswillens im Übrigen - nur an die veränderte tatsächliche oder rechtliche Lage angepasst werden dürfen, bilden somit die gesetzlichen Kriterien des § 1570 BGB, auf den die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch auf Grund der Betreuung der Kinder stützt, die Obergrenze. Die im Rahmen der Ausübungskontrolle anzuordnende Rechtsfolge muss deshalb im Lichte des Unterhaltsrechts, damit aber auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Dagegen kommt - entgegen der Auffassung der Revision - eine Heranziehung des § 1578 b BGB jedenfalls für die Frage einer Befristung des Betreuungsunterhalts nicht in Betracht, da § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Herabsetzung des Unterhalts auf das Niveau des angemessenen eigenen Lebensbedarfs nach dem Rechtsgedanken des § 1578 b Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 ff., vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 50 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 33 f.).
29
Von daher steht im Vordergrund, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 Satz 1 BGB) gestärkt und der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes grundlegend umgestaltet worden ist. § 1570 BGB sieht nunmehr einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt vor, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist der Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben worden. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres die Schule oder eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezo- gene Verlängerungsgründe berufen (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 24 mwN).
30
Ob im vorliegenden Fall kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen, die auch nach dem 31. Januar 2012 eine weitgehende Freistellung der Antragsgegnerin von einer Erwerbstätigkeit rechtfertigen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebenso wenig verhält es sich zu der Frage, ob für die Antragsgegnerin eine realistische Chance besteht, bei weitergehender Erwerbsobliegenheit ein höheres Einkommen als die ihr angerechneten 400 € monatlich zu erzielen. Andererseits hat das Berufungsgericht aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht in der Lage sieht, den künftigen Umfang der Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin zu beurteilen. Ohne derartige Feststellungen kann die im Wege der Ausübungskontrolle angeordnete Unterhaltszahlung aber nicht über den 31. Januar 2012 hinaus Geltung beanspruchen.

V.

31
Das angefochtene Urteil kann deshalb auf die Revision des Antragstellers keinen Bestand haben. Es ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es dazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 20 F 145/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2008 - 3 UF 96/07 -

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2009 - XII ZR 114/08

bei uns veröffentlicht am 06.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 114/08 Verkündet am: 6. Mai 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2007 - XII ZR 96/05

bei uns veröffentlicht am 17.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 96/05 Verkündet am: 17. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2010 - XII ZR 134/08

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 134/08 Verkündet am: 21. April 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08

bei uns veröffentlicht am 26.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 143/08 Verkündet am: 26. Mai 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2010 - XII ZR 20/09

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 20/09 Verkündet am: 15. September 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2011 - XII ZR 11/09.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2012 - XII ZR 48/11

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 48/11 Verkündet am: 21. November 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2012 - XII ZR 139/09

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 139/09 Verkündet am: 25. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - XII ZR 148/10

bei uns veröffentlicht am 20.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/10 Verkündet am: 20. Februar 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2011 - XII ZR 108/09

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 108/09 Verkündet am: 16. Februar 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 296/01 Verkündet am:
25. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408, 1410, 1585 c

a) Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.

b) Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - OLG Hamm
AG Soest
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging.
Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Beitrags betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag bezahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Rentenversicherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufleben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des Notbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hiermit an. Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus unserer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann.
Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt werden : Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Erziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 DM. Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der
Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Unterhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“ Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen , daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das darüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zugewinnausgleich , das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von
Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antragsgegnerin auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nachehelichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, indem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlossen , sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberechtigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Unterhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kindes - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort
durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Betrag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es gebe aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Regelung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich zumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fänden sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragsteller - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Betriebsvermögen nicht geschmälert werde. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu beanstanden , weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegnerin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei.
Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Regelungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. A. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzu-
nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge - und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben , wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten , den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-
mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschiedlich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR 12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.; Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wachter , ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP 2004, 122, 131 ; Rauscher, DNotZ 2004, 524 ff.; Gageik, RNotZ 2004, 295 ff.; Koch, NotBZ 2004, 147. Ablehnend bzw. kritisch dagegen Dauner -Lieb, JZ 2004, 1027 ff. und FF 2004, 65 ff.; Klam, INF 2004, 315, 317 f.; Grziwotz, FamRB 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie BGHReport 2004, 519 ff.; Bredthauer, NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-Dombek, NJW 2004, 1273 ff.; Breil, Streit 2004, 80, 81; Sanders, FF 2004, 249, 250; Sarres, FF
2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, FamRZ 2004, 609 ff. und Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken: 1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm entnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB generell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde , was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann. 2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn - und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststandard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit übernimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der Ehegatten , ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehrfacher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem gesetzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, abweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornherein für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelverdienerehe , in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur
Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unterliegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig behandelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu prüfen. 3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB geht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß. B. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Berufungsgerichts , daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungskriterien ergibt sich im Einzelnen:
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht,
die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf Grund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzögert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der Antragstellerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sein werden.
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon deshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit getroffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhaltsanspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren Zeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürftigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden sind.
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und auf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fixierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil der vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern allenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich mit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie dargelegt , nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile gehen kann.
c) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegne-
rin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreuungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krankheit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die Antragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge getragen.
d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Dieser Unterhaltstatbestand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nachrangig , weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Scheidung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall einer nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getroffen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der
Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreuung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortführen würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
e) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht.
f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes.
g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers, für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die Antragstellerin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - benachteiligt. 1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.
2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutreffend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Verzicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.
a) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Parteien ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen.

b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswegen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Einkommen als der andere erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben. Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt. 3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des Ehevertrags also nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Parteivortrag , wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht hat.

III.

Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur tatrichterlichen Ausübungskontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Regelung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 96/05 Verkündet am:
17. Oktober 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Cd, 1408
Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb
unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen
Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich
auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - OLG Düsseldorf
AG Wuppertal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens um Zugewinnausgleich und hier insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.
2
Die Parteien studierten in W. , die Antragsgegnerin (geb. 1960; im Folgenden: Ehefrau) für das Lehramt in der Sekundarstufe II, der Antragsteller (geb. 1963, im Folgenden: Ehemann) Betriebswirtschafslehre. Beide Parteien brachen ihr Studium ab, die Ehefrau 1987, der Ehemann zwischen 1992 und 1994. Nachdem sie sich 1990 kennen gelernt hatten und die Ehefrau 1994 schwanger wurde, schlossen sie auf Wunsch des Ehemannes am 5. Januar 1995 einen Ehevertrag, dessen wesentlicher Inhalt lautet: "Für unsere Ehe schließen wir hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren vollständige Gütertrennung. Keiner von uns soll daher den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB unterworfen sein. Ein Zugewinnausgleich nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB soll ebenfalls nicht stattfinden. Demnach erhält und erwirbt ein jeder von uns freies und unbewegliches Vermögen, welches ihm zur Zeit gehört und welches er in Zukunft erwerben wird".
3
Abreden über Versorgungsausgleich und Unterhalt wurden nicht getroffen.
4
Am 27. Januar 1995 schlossen sie die Ehe, aus der die Kinder D. (geb. 1995) und R. (geb. 1998) hervorgegangen sind. Die Ehefrau führte den Haushalt und betreute die Kinder. Der Ehemann war - nach Darstellung der Ehefrau - Ende 1994 als Angestellter bei der G.H. GmbH & Co KG tätig; kurz darauf erwarb er einen Anteil der Gesellschaft, den er später aufstocken konnte. Er ist heute Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens, das 1881 von seiner Familie gegründet wurde, in W. ansässig und auf dem Gebiet der V. und K...herstellung tätig ist.
5
Die Parteien trennten sich Anfang 2001; die Scheidung ist seit dem 4. Oktober 2003 rechtshängig. Der Ehemann lebt mit einer neuen Partnerin zusammen , mit der er ein 2002 geborenes Kind hat. Für die gemeinsamen Kinder der Parteien leistet der Ehemann Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (200 % des Regelsatzes); er ließ vor dem Jugendamt entsprechende Urkunden errichten. Der Ehefrau zahlt er einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3.067 €; außerdem stellt er ihr sein Einfamilienhaus in W. unentgeltlich zur Verfügung, in dem sie mit den Kindern wohnt und dessen Finanzierungsaufwand (rund 1.500 € monatlich) sowie dessen Nebenkosten er trägt.
6
Die Ehefrau hat in der Folgesache Zugewinnausgleich Stufenklage erhoben und - in der ersten Stufe - vom Ehemann Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag (4. Oktober 2003) unter Einbeziehung aller wertbildenden Faktoren , insbesondere im Hinblick auf seine Firmenbeteiligungen, begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil den Ehemann antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Teilurteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Auskunftsklage der Ehefrau abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Ehefrau.

Entscheidungsgründe:

7
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

8
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin kein Auskunftsanspruch zu, da die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirksam abbedungen hätten und die vereinbarte Gütertrennung keine Auskunftspflicht kenne. Insbesondere halte der von den Parteien abgeschlossene Ehevertrag einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB stand, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung befürworte, die überwiegend Zustimmung erfahren habe.
9
Der Ehevertrag verstoße nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Er beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Gütertrennung anzuordnen ; im Übrigen spreche er nur Punkte von untergeordneter Bedeutung an. Gegenstände aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts seien nicht berührt ; insbesondere würden weder Unterhaltsansprüche noch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder eingeschränkt.
10
Da der Ehemann - zunächst als Angestellter, später als Mitgesellschafter - seine Einkünfte aus den Gewinnen der G.H. GmbH & Co KG gezogen habe, sei dieses Unternehmen die Basis für das laufende und künftige Einkommen der Parteien gewesen. Der Ehemann habe deshalb ein legitimes Interesse daran gehabt, das Firmenvermögen zu stärken und gegen denkbare Ausgleichsansprüche aus dem privaten Bereich abzuschirmen.
11
Auch die Umstände vor und während der Beurkundung ließen den Vertrag nicht als sittenwidrig erscheinen. So stehe nicht fest, dass sich die Ehefrau zur Beurkundung dieses Vertrages beim Notar eingefunden habe, ohne von dem beabsichtigten Vertragsinhalt Kenntnis gehabt zu haben. Aber selbst wenn die Ehefrau den Vertragsentwurf vor der Beurkundung weder gesehen noch mit dem Ehemann besprochen hätte, folge daraus keine Übervorteilung. Denn der Vertragstext sei übersichtlich, die entscheidende Aussage zur Gütertrennung vorangestellt und klar abgefasst. Die Ehefrau sei deshalb - auch angesichts ihrer Vorbildung - mit dem Verständnis des Vertragsinhalts nicht überfordert gewesen.
12
Die Behauptungen der Ehefrau, der Ehemann habe sie, die damals hochschwanger und in schlechter gesundheitlicher Verfassung (um den Jahreswechsel 1994/1995 schwere Grippe und Ischiasbeschwerden) gewesen sei, mit verharmlosenden Äußerungen (formelle Kleinigkeit, nicht von Bedeutung) zur Fahrt ins Notariat veranlasst und planmäßig getäuscht, hat das Oberlandesgericht als nicht schlüssig erachtet. Eine planmäßige Täuschung scheitere bereits an dem Umstand, dass der Ehemann den Vertragsentwurf schon im November 1994 in Auftrag geben habe, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die spätere Grippeerkrankung der Ehefrau noch nicht habe bekannt gewesen sein können. Die angebliche Äußerung des Ehemannes, es handele sich bei dem Vertrag um eine bedeutungslose Formalität, widerspreche dem zum Allgemeingut zählenden Wissen, dass regelmäßig nur besonders wichtige Rechtsgeschäfte durch einen Notar beurkundet würden; es sei auszuschließen, dass die damals 34jährige Ehefrau und ehemalige Studentin über dieses Allgemeinwissen nicht verfügt habe. Auch die Anstrengungen der Fahrt vom damaligen Wohnsitz der Parteien (in B. ) zum Sitz des Notars (in M. ) ließen sich nur mit einer besonderen Bedeutung der Sache rechtfertigen und die Schilderung der Ehefrau unverständlich erscheinen. Schließlich spreche gegen eine geplante Täuschung auch der klare Aufbau der Vertragsurkunde; den äußerlich hervorgehobenen Begriff "Gütertrennung" habe die Ehefrau schon bei flüchtiger Lektüre des Vertrages erkennen können.
13
Die von der Ehefrau angedeutete Befürchtung, dass der bereits festgesetzte Heiratstermin von einer entsprechenden Vereinbarung abhängig gemacht und sie im Falle des Scheiterns die Sorge für das Kind allein zu tragen haben werde, sei erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden und rechtfertige es nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Ehefrau habe nicht dargelegt, worauf sich ihre Befürchtung begründet haben solle. Auch sei ihre Andeutung mit ihrem eigenen früheren Vortrag nicht zu vereinbaren. Denn der Ehemann könne nicht einerseits die Eheschließung von der Unterzeichnung des Ehevertrages abhängig gemacht, diesen Ehevertrag aber gleichzeitig als eine bloß "formelle Kleinigkeit" bezeichnet haben.
14
Die Schwangerschaft der Ehefrau als solche führe nicht zur Nichtigkeit des Ehevertrages. Denn insoweit fehle es an der - auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten - Voraussetzung einer Zwangslage. Der Ehemann habe die Ehefrau nicht vor die Alternative gestellt, entweder die Ehe mit einem für sie nachteiligen Ehevertrag zu schließen oder den geplanten Hochzeitstermin abzusagen. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt mit den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Parteien mit der Gütertrennung eine vom Gesetz ausdrücklich angebotene Gestaltung gewählt und Unterhaltsansprüche der Ehefrau unberührt gelassen hätten.
15
Der Ehevertrag halte auch einer Ausübungskontrolle stand. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Ehemann mit den der Ehefrau und den Kindern erbrachten (Bar- und Sach-)Leistungen seine Unterhaltspflicht bereits in vollem Umfang erfülle oder ob die Ehefrau, die für sich einen Unterhaltsanspruch von 7.500 € monatlich rechtshängig gemacht habe, zu Recht für sich und die Kinder einen Mindestunterhalt von 13.300 € monatlich beanspruche. Jedenfalls stünden der Ehefrau überdurchschnittliche Mittel zur Verfügung. Auch habe der Ehemann angekündet, sich gegenüber dem konkret zu bemessenden Unterhaltsbedarf nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen zu wollen. Zudem sei auf Veranlassung des Ehemannes im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich mit Genehmigung des Familiengerichts ausgeschlossen worden ; dadurch sei die Ehefrau, die die höheren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, begünstigt worden. Mit Ausnahme des Zugewinns habe die Ehefrau folglich durch den Ehevertrag keine Einbußen erlitten. Der Ehevertrag halte deshalb insgesamt der Inhaltskontrolle stand, ohne dass es auf die Höhe des möglichen Zugewinns ankomme.

II.

16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
17
1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt , Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. dazu näher Senatsurteile BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446 f.).
18
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).
19
Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser Gesamt- schau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten , den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007,1310, 1311).
20
2. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Zugewinnausgleich danach wirksam ausgeschlossen.
21
a) Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes , worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311), regelmäßig nicht sittenwidrig sein.
22
Die durch die Schwangerschaft der Klägerin indizierte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteien haben mit ihrem Ehevertrag nur die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und damit von einer ihnen vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Hinsichtlich aller anderen Scheidungsfolgen haben sie es bei der gesetzlichen Regelung belassen; der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ist damit von ihrer Abrede nicht berührt.
Schon deshalb bewirkt der Ehevertrag hier keine evident einseitige Lastenverteilung , die für die Ehefrau hinzunehmen unzumutbar wäre. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau der Abschluss dieses Vertrages in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beteiligung des Ehemannes als Mitgesellschafter an dem von seiner Familie gegründeten Unternehmen stand. Für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes sprach, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, deshalb hier das berechtigte Interesse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seiner Unternehmensbeteiligung. Das Anliegen, den Fortbestand dieser Beteiligung als der Lebensgrundlage der Familie nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls etwaige Wertzuwächse der Unternehmensbeteiligung während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu gefährden, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311).
23
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn schon bei Vertragsschluss absehbar war, dass der Ehemann in der Ehezeit weitgehend nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein und deshalb keine höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften als dann von ihm tatsächlich begründet (85,34 €) erwerben würde. Für die Ehefrau, die ihrerseits in der Ehe gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 164,71 € erworben hat, hätte sich das Fehlen eines zu ihren Gunsten durchzuführenden Versorgungsausgleichs dann als eine von vornherein vorhersehbare Lücke in ihrer Altersversorgung dargestellt. Diese - später tatsächlich eingetretene - Lücke ist jedoch keine Folge der vereinbarten Gütertrennung, sondern des Umstandes, dass der Ehemann in der Ehezeit kein auszugleichendes Versorgungsvermögen aufgebaut hat. Soweit die Revision von einer Absicht des Ehemannes ausgeht, den Altersbedarf aus dem gemeinsam geschaffenen Privatvermögen zu bestreiten, findet eine solche Absicht im bisherigen Parteivortrag keine Grundlage. Sie würde im Übrigen auch nichts an der Wirksamkeit der Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs ändern. Das Scheidungsfolgenrecht unterscheidet strikt zwischen dem Versorgungs- und dem Zugewinnausgleich. Dem ersten unterliegen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, dem zweiten unterfällt das sonstige Erwerbsvermögen. Verzichten Ehegatten von vornherein darauf, in der Ehe durch die Begründung von Versorgungsanrechten - sei es in der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es in einer Lebensversicherung oder bei einer sonstigen Einrichtung - für den Fall des Alters und der Invalidität vorzusorgen, so müssen sie sich auch im Scheidungsfall an dieser Entscheidung festhalten lassen; kein Ehegatte kann erwarten, der - entsprechend den Vorstellungen bei Vertragsschluss - unterlassene Erwerb von Versorgungsvermögen werde im Scheidungsfall über den - vertraglich ausgeschlossenen - Zugewinnausgleich kompensiert. Auf die selbständige oder unselbständige Berufstätigkeit eines oder beider Ehegatten in der Ehe kommt es insoweit nicht an. Im Gegenteil wird - wie bereits ausgeführt - gerade bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten dessen berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, das Vermögen seines Erwerbsbetriebs durch den vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für diesen Ehegatten und die gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder die Lebensgrundlage zu erhalten.
24
b) Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, auch nicht im Hinblick auf die sonstigen Umstände seines Zustandekommens sittenwidrig.
25
aa) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich der Frage , ob sich die Ehefrau bei Vertragsschluss in einer Zwangslage befunden ha- be, nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau Mitte Dezember 1994 eine Fruchtwasseruntersuchung habe vornehmen lassen, die zur Abklärung befürchteter Missbildungen der Leibesfrucht habe dienen sollen und deren Ergebnis bei Vertragschluss noch nicht vorgelegen habe.
26
Mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch: Zum einen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche konkreten Umstände eine solche Besorgnis begründet haben sollen. Zum andern ist die Klägerin für eine etwaige besondere, mit der Unsicherheit des Untersuchungsergebnisses verbundene Zwangslage darlegungs- und beweispflichtig. Da der Ehemann bestritten hat, dass das Ergebnis dieser Untersuchung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe, hätte die Beklagte zumindest den genauen Zeitpunkt dartun und gegebenenfalls beweisen müssen, zu dem sie von dem Untersuchungsergebnis Kenntnis erlangt haben will. Das hat sie nicht getan.
27
bb) Außerdem rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe die Behauptung der Ehefrau, der Ehemann und dessen Mutter hätten den Entwurf des Ehevertrages mit ihr nicht erörtert, zu Unrecht mangels eines Beweisangebots der Ehefrau unberücksichtigt gelassen. Hätte das Oberlandesgericht diesen Vortrag berücksichtigt, hätte es nicht davon ausgehen können, dass die Ehefrau mit entsprechenden Vorkenntnissen versehen gewesen sei und der Notar deshalb darauf habe verzichten dürfen, der Ehefrau den Vertragstext zu erläutern und ihr in der notariellen Verhandlung ein Vertragsexemplar zum Mitlesen zu überlassen.
28
Auch dieser Angriff führt die Revision nicht zum Erfolg. Das Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass eine Übervorteilung der Ehefrau auch dann nicht dargelegt sei, wenn sie - wie von ihr behauptet - den Vertragstext vor der notariellen Verhandlung weder gesehen noch mit dem Ehemann oder des- sen Mutter besprochen haben sollte. Der Vertragstext umfasse nur drei Seiten; davon entfielen auf die eigentlichen Absprachen nur knapp zwei Seiten. Die entscheidende Aussage zur Gütertrennung sei im Vertragstext klar vorangestellt und optisch hervorgehoben, so dass die Ehefrau sie vor der Unterzeichnung sofort habe wahrnehmen können und - auch unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung - nicht überfordert worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung erscheint plausibel und lässt jedenfalls revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.
29
cc) Schließlich beanstandet die Revision, das Oberlandesgericht habe seiner Würdigung den Erfahrungssatz zugrunde gelegt, Lehramtsstudentinnen wüssten, was sich hinter dem Begriff "Gütertrennung" in einem Ehevertrag verberge. Da ein solcher Erfahrungssatz nicht existiere, sei die Folgerung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe wegen der Hervorhebung des Begriffs "Gütertrennung" Inhalt und Bedeutung des Ehevertrages bereits bei flüchtiger Durchsicht der Vertragsurkunde im Büro des Notars erkennen können, fehlerhaft.
30
Auch diese Beanstandung greift nicht durch: Das Oberlandesgericht geht nicht von einem allgemeinen Erfahrungssatz über die güterrechtlichen Vorkenntnisse ehemaliger Lehramtsstudentinnen aus. Es unterstellt vielmehr mit Recht ein Allgemeinwissen darüber, dass nur besonders wichtige Verträge der notariellen Beurkundung bedürften; es sei auszuschließen, dass die damals 34jährige Ehefrau und ehemalige Lehramtsstudentin nicht über diese Erkenntnis verfügt haben solle. Aus diesem Umstand und der im Vertragsentwurf - auch optisch - deutlich hervorgehobenen Beschreibung des Vertragsgegenstandes folgert das Oberlandesgericht, dass die Ehefrau sich über die besondere Bedeutung des zu schließenden Vertrages im Klaren gewesen sei, dass sie hierzu gegebenenfalls hätte Fragen stellen können und müssen und dass sie jedenfalls beim Abschluss des Vertrages nicht übervorteilt worden sei. Diese Folgerung ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden und auch deshalb nahe liegend, weil im folgenden Vertragstext Funktionsweise und Auswirkungen der Gütertrennung genau erläutert werden.
31
3. Die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.
32
a) Soweit ein Ehevertrag der Inhaltskontrolle Stand hält und auch nicht aus sonstigen Gründen sittenwidrig ist, muss der Richter - im Rahmen einer Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese Rechtsfolge durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).
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Der Zugewinnausgleich wird, wie dargelegt, vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er zeigt sich vertraglicher Gestaltung in weitem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseiti- ger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später aufgrund von Umständen, die dem gemeinsamen Risikobereich der Ehegatten zugehören, nicht verwirklichen lässt. In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht würde (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 107 f. = FamRZ 2004, 601, 608).
34
So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert der Umstand, dass die Ehefrau sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich genommen den Ehemann nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Wie der Senat dargelegt hat, mag es zwar einem Ehegatten, der zugunsten der Familie zumindest vorläufig auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat, nach längerer Ehedauer im Einzelfall nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der seinen eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise verminderten Erwerbschancen entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann indes dahinstehen. Abhilfe ist, wie der Senat entschieden hat, in solchen Fällen jedenfalls nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten - systemgerecht - vorrangig mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608; zur Befristung des Unterhalts vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1312). Das Oberlandesgericht hat deshalb in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass der Ehemann - unbeschadet der von der Ehefrau geltend ge- machten weitaus höheren Unterhaltsforderungen - bereits jetzt überdurchschnittliche Unterhaltsleistungen erbringt und zudem angekündigt hat, er werde sich gegenüber dem konkret bemessenen (von den ehelichen Lebensverhältnissen geprägten) Unterhaltsbedarf der Ehefrau nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Eine zusätzliche, der getroffenen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe der Ehefrau am Vermögenszuwachs des Ehemannes erzwingt § 242 BGB schon deshalb nicht; sie lässt sich auch nicht mit dem besonders hohen Einkommen des Ehemannes begründen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81, 108 = FamRZ 2004, 601, 608).
35
Andere für die Ausübungskontrolle erhebliche Umstände, die den von der Ehefrau begehrten Zugewinnausgleich rechtfertigen und den zu diesem Zweck geltend gemachten Auskunftsanspruch begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Ehegatten bei Vertragsschluss in Aussicht genommen hatten, Versorgungsvermögen anzusammeln, diese Absicht aber später planwidrig nicht verwirklicht haben.
36
b) Indes finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deshalb angenommen werden, weil ein Vertragspartner später ein erheblich höheres Einkommen als im Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses erzielt. Dies gilt um so weniger , als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftgrundlage käme daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiss angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). Dass die Parteien ihrem Vertragsschluss solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs

Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 28.01.2005 - 68 F 268/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2005 - II-1 UF 71/05 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 296/01 Verkündet am:
25. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408, 1410, 1585 c

a) Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.

b) Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - OLG Hamm
AG Soest
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging.
Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Beitrags betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag bezahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Rentenversicherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufleben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des Notbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hiermit an. Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus unserer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann.
Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt werden : Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Erziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 DM. Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der
Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Unterhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“ Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen , daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das darüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zugewinnausgleich , das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von
Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antragsgegnerin auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nachehelichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, indem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlossen , sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberechtigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Unterhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kindes - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofort
durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Betrag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es gebe aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Regelung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich zumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fänden sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragsteller - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Betriebsvermögen nicht geschmälert werde. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu beanstanden , weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegnerin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei.
Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Regelungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. A. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzu-
nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge - und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben , wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten , den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-
mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschiedlich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR 12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.; Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wachter , ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP 2004, 122, 131 ; Rauscher, DNotZ 2004, 524 ff.; Gageik, RNotZ 2004, 295 ff.; Koch, NotBZ 2004, 147. Ablehnend bzw. kritisch dagegen Dauner -Lieb, JZ 2004, 1027 ff. und FF 2004, 65 ff.; Klam, INF 2004, 315, 317 f.; Grziwotz, FamRB 2004, 105, 106 f., 199 ff. und 239 ff. sowie BGHReport 2004, 519 ff.; Bredthauer, NJW 2004, 3072, 3076; Rakete-Dombek, NJW 2004, 1273 ff.; Breil, Streit 2004, 80, 81; Sanders, FF 2004, 249, 250; Sarres, FF
2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, FamRZ 2004, 609 ff. und Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken: 1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm entnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB generell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde , was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann. 2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn - und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststandard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit übernimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der Ehegatten , ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehrfacher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem gesetzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, abweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornherein für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelverdienerehe , in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur
Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unterliegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig behandelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu prüfen. 3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB geht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß. B. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Berufungsgerichts , daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungskriterien ergibt sich im Einzelnen:
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht,
die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf Grund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzögert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der Antragstellerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sein werden.
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon deshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit getroffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhaltsanspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren Zeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürftigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden sind.
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und auf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fixierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil der vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern allenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich mit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie dargelegt , nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile gehen kann.
c) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegne-
rin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreuungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krankheit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die Antragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge getragen.
d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Dieser Unterhaltstatbestand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nachrangig , weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Scheidung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall einer nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getroffen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der
Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreuung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortführen würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
e) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht.
f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes.
g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers, für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die Antragstellerin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - benachteiligt. 1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.
2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutreffend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Verzicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.
a) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Parteien ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen.

b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswegen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Einkommen als der andere erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben. Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt. 3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des Ehevertrags also nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Parteivortrag , wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht hat.

III.

Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur tatrichterlichen Ausübungskontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Regelung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
39
Dass das Berufungsgericht in der nach dem Vorbringen der Beklagten voraussichtlich unzureichenden Altersvorsorge keinen Hinderungsgrund für die Befristung gesehen hat, ist wiederum nicht zu beanstanden. Die unzureichende Altersvorsorge beruht auf der Erwerbsbiografie der Beklagten vor der Eheschließung , die im Alter von 38 Jahren nicht über eine adäquate Altersvorsorge verfügte. Dass auch der Versorgungsausgleich die vorhandene Lücke nicht schließen kann, beruht auf der Ehezeit von nur knapp elf Jahren. Das voreheliche Zusammenleben ist, anders als es das Berufungsgericht gesehen hat, grundsätzlich kein Billigkeitskriterium im Sinne von § 1578 b BGB. Denn daraus kann sich weder ein ehebedingter Nachteil ergeben, noch kann das voreheliche Zusammenleben ohne weiteres ein erhöhtes Maß an nachehelicher Solidarität begründen. Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann schließlich nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, dass damit der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB entfällt (Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508 Tz. 24 f.).
25
aa) Der berufliche Wechsel der Antragstellerin von ihrer früheren Tätigkeit als Lehrerin zu ihrem neuen Beruf als Motopädin ist nicht auf die Ehe der Parteien oder die Kindererziehung zurückzuführen. Denn die Antragstellerin hatte ihren früheren Beruf als Lehrerin am Gymnasium bereits 1973 und die spätere Tätigkeit als Fachlehrerin für Sport und pflegerische Gymnastik bereits 1977 aufgegeben, um mit dem Antragsgegner zusammenzuziehen. Ihre Ehe haben die Parteien erst im November 1980 geschlossen, als die Antragstellerin bereits ihren neuen Beruf erlernt und auch ausgeübt hatte. Die deutlich vor der Ehe liegende Entwicklung ist deswegen, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, nicht durch die Ehe, sondern durch das voreheliche Zusammenleben der Parteien veranlasst, was vom Vertrauen in den Bestand der Ehe nicht erfasst wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 32 f. und vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 39).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

55
a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und eltern- bezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 42 m.w.N.).
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a) Eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deshalb aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 - Tz. 42 und vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Tz. 55).
33
4. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Kammergericht eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 42 mwN).

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

33
4. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Kammergericht eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Eine Befristung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 42 mwN).