Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - XII ZR 128/02

bei uns veröffentlicht am03.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 128/02 Verkündet am:
3. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es
zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Ausgeschlossen
ist ein Anspruch auf Zustimmung nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung
zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (Fortführung von Senatsurteil vom
29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953).
BGH, Urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - OLG Oldenburg
AG Lingen (Ems)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999. Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; die Beklagte bezog im Dezember 1998 eine eigene Wohnung. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Voraussetzungen der für 1999 erstrebten Zusammenveranlagung seien gleichwohl erfüllt. Er hat dazu geltend gemacht, die Beklagte habe Anfang 1999 noch wiederholt in der Ehewohnung übernachtet, wie auch er in ihrer Wohnung übernachtet habe. Es habe seinerzeit intensive, auf eine Fortsetzung der Ehe zielende Gespräche gegeben. Außerdem hätten wirtschaftliche Gemeinsamkeiten bestanden. So habe die Beklagte noch bis März 1999 Vollmacht über sein Konto besessen und von diesem auch Abhebungen vorgenommen. Durch Erklärung zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Kläger sich
bereit erklärt, die Beklagte für den Fall, daß sie durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung irgendwelche steuerlichen Nachteile erleide, hiervon freizustellen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrem Vorbringen hat es seit ihrem Auszug aus der Ehewohnung Ende 1998 keine Gemeinsamkeiten mehr gegeben. Ihre Verfügungen über das Konto des Klägers hätten ausschließlich ihr zustehende Beträge betroffen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 380 ff. veröffentlicht ist, hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Zusammenveranlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Abgabe der Zustimmungserklärung ergebe sich aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gemeinsamen Verantwortung umfasse das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Dazu gehöre es auch, die finanziellen Lasten für den anderen Ehegatten möglichst gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken. Ob die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Vor-
aussetzungen erfüllt seien, sei eine im Zivilprozeß nicht zu entscheidende Frage. Hierüber habe das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht zu befinden. Daraus folge nicht, daß der Beklagten die Beteiligung an einem möglichen Steuervergehen zugemutet werde. Ein solches könne sich nicht aus der Zustimmungserklärung , sondern allenfalls aus der Angabe falscher Tatsachen ergeben, die der Beklagten aber nicht angesonnen werde. Da der Kläger sich ausdrücklich verpflichtet habe, sie von allen möglichen Nachteilen aus einer Zusammenveranlagung freizustellen, werde die Beklagte durch die Abgabe der Erklärung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Demgegenüber erstrebe der Kläger die gemeinsame Veranlagung, weil sie für ihn im Verhältnis zur getrennten Veranlagung einen wirtschaftlichen Vorteil von rund 10.000 DM mit sich brächte. Daß dieser Vorteil erreichbar sei, könne jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Kläger führe für seine Auffassung, die Parteien hätten 1999 noch nicht dauernd getrennt gelebt, mehrere Indizien an. Im übrigen könne für eine Zusammenveranlagung auch eine Wirtschaftsgemeinschaft genügen. Da die Parteien 1999 unstreitig noch ein gemeinsames Konto geführt hätten, sei nicht auszuschließen, daß die Finanzbehörden die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung bejahen würden. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 2. a) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet , in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzli-
chen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 mit Anmerkung Bergschneider FamRZ 2002, 1181 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 mit kritischer Anmerkung Wever). Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen.
b) Sie macht jedoch geltend, aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folge die Verpflichtung, die begehrte Zustimmung zu erteilen, nur dann, wenn die Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben seien. Dazu habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb für das Revisionsverfahren entsprechend dem Vortrag der Beklagten davon auszugehen sei, daß die Parteien seit dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung am 2. Dezember 1998 dauernd voneinander getrennt gelebt hätten. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Zutreffend ist zwar, daß Ehegatten allein dann zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen können, wenn sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1 a EStG sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Ist das der Fall, so werden Ehegatten zusammen veranlagt, wenn beide diese Veranlagungsart wählen und die zur Ausübung der Wahl erforderliche Erklärung abgeben (§ 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).
Würde die - zivilrechtliche - Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, voraussetzen, daß die hierfür nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlichen Umstände gegeben sind und sich infolge der Erklärung deshalb die steuerliche Belastung des anderen vermindert, so wäre hierüber durch die Zivilgerichte zu befinden. Wenn diese den Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG verneinen, wäre dem eine Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten die Möglichkeit, auf diesem Weg eine steuerliche Entlastung zu erlangen, bereits im Vorfeld genommen, ohne daß er eine Klärung streitiger Fragen durch eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte erreichen könnte. Eine entsprechend der vorgenannten Maßgabe eingeschränkte Zustimmungspflicht würde mit der familienrechtlichen Verpflichtung , dabei mitzuwirken, daß die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten möglichst vermindert werden, nicht in Einklang stehen. Denn dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn dem betreffenden Ehegatten die Möglichkeit eröffnet wird, eine Entscheidung der hierfür zuständigen Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Deshalb ist ein Ehegatte - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs - auch dann verpflichtet , einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint , ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht (a.A.: OLG Hamm FamRZ 1994, 893 f.). Insofern ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen als bei der Verpflichtung eines Ehegatten, dem sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). Ausgeschlossen ist der geltend gemachte Anspruch aus steuerrechtlichen Gründen deshalb nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.

c) Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Hinblick auf den von der Beklagten allein in Frage gestellten Umstand des "nicht dauernden Getrenntlebens" nicht der Fall. Danach ist zwar streitig, ob die Parteien im Jahr 1999 noch zusammengelebt haben. Die bloße räumliche Trennung von Ehegatten rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die Annahme , sie lebten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd voneinander getrennt. Wesentliche Bedeutung kommt unter solchen Umständen vielmehr dem Gesichtspunkt zu, ob trotz länger andauernder räumlicher Trennung noch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten worden ist (BFH NV 1999, 951; Schmidt/Seeger EStG 23. Aufl. § 26 Rdn. 10; Schmieszek in Bordewin /Brandt § 26 EStG Rdn. 32; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 26 EStG Rdn. 30; Genthe in FuR 1999, 53, 54). Diese Möglichkeit ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht auszuschließen. Danach haben die Ehegatten nämlich im Jahre 1999 noch ein Bankkonto geführt, für das sie beide (einzeln) Verfügungsmacht besaßen und über das die Beklagte auch tatsächlich verfügt hat. Ob dieser Umstand allein oder neben den vom Kläger angeführten weiteren Indizien für die Annahme eines zeitweisen Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft im Veranlagungszeitraum 1999 ausreicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden, sondern von den Finanzbehörden, die die maßgebenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu ermitteln haben. 3. Eine Verpflichtung, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen , besteht allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, daß eigene Interessen des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten nicht verletzt werden.

a) Insofern macht die Revision geltend, die Zustimmung könne auch unabhängig von finanziellen Gesichtspunkten den Interessen eines Ehegatten zuwider laufen. Die Beklagte, die ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren zufolge Anfang Oktober 1999 Zwillinge geboren habe, deren Vater nicht der Kläger sei, lege Wert auf die Feststellung, daß Anfang des Jahre 1999 kein Versöhnungsversuch mehr stattgefunden habe. Sie sei auch dem Finanzamt gegenüber nicht bereit, dies der Wahrheit zuwider zu behaupten. Damit ist eine Verletzung eigener Interessen der Beklagten indessen nicht dargetan. Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bedeutet nicht, daß die Beklagte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig Umstände anzugeben hätte , aus denen sich ein Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahre 1999 ergeben würde. Ein solches Verhalten, das in der Tat als Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu bewerten wäre (vgl. Dörn StB 1997, 197, 198; Genthe aaO S. 54), wird der Beklagten vom Kläger nicht angesonnen. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen der mit der Klage erstrebten Zustimmungserklärung einerseits und dem - allein bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ehegattenveranlagung bestehenden - Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung andererseits. Durch die Zustimmung wird ein etwa bestehendes Wahlrecht lediglich ausgeübt, also die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten beantragt. Dabei spricht zwar grundsätzlich eine widerlegbare Vermutung für nicht dauerndes Getrenntleben, wenn Ehegatten gemeinsam die Zusammenveranlagung begehren. Geben die Umstände - etwa verschiedene Anschriften oder die Weigerung, die Unterschrift des Ehegatten beizubringen - indessen Anlaß zu Zweifeln, ist die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens von Amts wegen zu prüfen. Maßgebend für die Beurteilung sind insofern in erster Linie die äußeren Umstände,
wobei dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung zukommt. Auf freiem Entschluß beruhendes räumliches Getrenntleben begründet die - widerlegbare - Vermutung, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Dann obliegt es den Steuerpflichtigen, diese Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, daß trotzdem die Wirtschaftsgemeinschaft aufrecht erhalten worden ist (Schmieszek aaO Rdn. 32, 38; Pflüger aaO Rdn. 32, jeweils m.w.N.). Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG). Um sie nicht zu zwingen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in dem für die Steuererklärung erforderlichen Umfang einander offenzulegen, gestattet ihnen die Finanzverwaltung auch, getrennte Steuererklärungen abzugeben, aber gleichwohl die Zusammenveranlagung zu wählen (Tiedtke FPR 2003, 400, 402 f. m.w.N.). In beiden Fällen hat ein Ehegatte die Möglichkeit, seine - von derjenigen des anderen Ehegatten abweichende - Adresse anzugeben und bereits dadurch der für ein nicht dauerndes Getrenntleben sprechenden Vermutung entgegenzuwirken. Die Beklagte kann mithin im Rahmen der Steuererklärung zum Ausdruck bringen, daß ein räumliches Zusammenleben nicht mehr gegeben war. Darüber hinaus ist ihr unbenommen, aus ihrer Sicht zu den für die Beurteilung eines nicht dauernden Getrenntlebens maßgebenden Umständen Stellung zu nehmen. Mit Rücksicht darauf ist eine Verletzung des von ihr geltend gemachten Interesses, kein Zusammenleben vorgeben zu wollen, nicht zu befürchten.
b) Durch die Zusammenveranlagung eintretende finanzielle Nachteile sind für die Beklagte im Hinblick auf die Freistellungserklärung des Klägers
nicht zu erwarten. Auch sonst ergibt eine Würdigung ihrer Belange nicht, daß die begehrte Erklärung sie in unzumutbarer Weise belastet. Soweit die Beklagte durch eine Entscheidung im Festsetzungsverfahren betroffen ist, stehen ihr, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, alle vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Auch durch die nach § 44 AO bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für die gesamte Steuerschuld wird die Beklagte letztlich nicht benachteiligt. Sie ist insoweit nicht einmal auf einen internen Steuerausgleich angewiesen, sondern kann nach § 268 AO beantragen, daß die Vollstreckung wegen der Steuern, für die sie gesamtschuldnerisch haftet, auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach den §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuerschuld ergibt. Nach § 270 AO ist die Steuer nach dem Verhältnis der Beträge auf die Ehegatten aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben. Für den entsprechenden Antrag braucht die Beklagte im übrigen nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung abzuwarten. Sie kann den Antrag auf Beschränkung der Haftung vielmehr stellen, sobald ihr das Leistungsgebot bekannt gemacht worden ist (§ 269 Abs. 2 AO), regelmäßig also nach Zugang des Steuerbescheides (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2002 aaO S. 1027; Tiedtke aaO S. 402). Da für die Beklagte somit keine nachteiligen Auswirkungen durch eine Zusammenveranlagung zu erwarten sind, während die steuerliche Belastung für
den Kläger hierdurch in erheblichem Umfang reduziert werden kann, ist sie zu Recht verurteilt worden, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - XII ZR 128/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - XII ZR 128/02

Referenzen - Gesetze

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - XII ZR 128/02 zitiert 12 §§.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26 Veranlagung von Ehegatten


(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht


(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleib

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft


(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver

Abgabenordnung - AO 1977 | § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab


Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 268 Grundsatz


Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der

Abgabenordnung - AO 1977 | § 269 Antrag


(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. (2) Der Antrag kann frühestens

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - XII ZR 128/02 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - XII ZR 128/02 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00

bei uns veröffentlicht am 12.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 288/00 Verkündet am: 12. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01

bei uns veröffentlicht am 25.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 161/01 Verkündet am: 25. Juni 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 705, 730 ff. Zum Anspru
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2004 - XII ZR 128/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2009 - XII ZR 173/06

bei uns veröffentlicht am 18.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 173/06 Verkündet am: 18. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2010 - IX ZR 240/07

bei uns veröffentlicht am 18.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 240/07 Verkündet am: 18. November 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, § 8

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04

bei uns veröffentlicht am 23.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 250/04 Verkündet am: 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 8/06 Verkündet am: 24. Mai 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 80 Abs. 1; EStG § 26

Referenzen

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 288/00 Verkündet am:
12. Juni 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag
des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen,
wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft
noch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach § 26 b EStG für die Jahre 1994 bis 1996. Die Parteien, die 1983 heirateten und seit März 1997 getrennt lebten, sind seit Juli 1999 geschieden. Sie bezogen in den Jahren 1994 bis 1996 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend einer von ihnen in den Vorjahren gemeinsam getroffenen Wahl erfolgte der Abzug der Lohnsteuer beim Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgeführt wurde. In den genannten Jahren bezog der Kläger wesentlich höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als die Beklagte. Er hatte 1996 zusätzlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Im Juli 1997 beantragte die Beklagte bei dem für sie zuständigen Finanzamt, für die Jahre 1994 bis 1996 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Die Beklagte erhielt daraufhin für die genanten Jahre vom Finanzamt insgesamt 13.601,35 DM erstattet (für 1994: Einkommensteuer : 3.699 DM, Zinsen: 288 DM; für 1995: Einkommensteuer: 3.766 DM, Solidaritätszuschlag: 323,42 DM, Zinsen: 74 DM; für 1996: Einkommensteuer: 4.930 DM, Solidaritätszuschlag: 520,93 DM). Die Bescheide sind zwischenzeitlich bestandskräftig. Daraufhin veranlagte das für den Kläger zuständige Finanzamt diesen ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer. Nach den hierzu ergangenen Bescheiden hatte der Kläger für die Streitjahre insgesamt etwa 20.500 DM an Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen nachzuzahlen. Die Bescheide sind nicht bestandskräftig. Würden die Parteien für die Streitjahre gemeinsam veranlagt werden, so müßte der Kläger an Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag noch 5.304,76 DM (1994: 814 DM, 1995: 1.248,06 DM; 1996: 3.242,70 DM) bezahlen. Dabei ist allerdings vorausgesetzt , daß der Erstattungsbetrag von 13.601,35 DM, den die Beklagte vom Finanzamt erhalten hat, zurückbezahlt wird. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenveranlagung für die genannten Jahre. Er hat zu Protokoll erklärt, die Beklagte von der Steuerschuld freizustellen, soweit diese über die ihr bereits vom Lohn abgezogenen Beträge hinausgehe, also in Höhe von 5.304,76 DM, nicht jedoch in Höhe der weiteren, der Beklagten erstatteten 13.601,35 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Be-
klagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, Eheleute seien während der Ehe und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusammenveranlagung gemäû § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht bestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des Verlangenden verringert , der Verpflichtete aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt würde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Zusammenveranlagung ergebe sich für den Kläger eine deutlich geringere Steuerlast als bei getrennter Veranlagung. Er habe verbindlich erklärt, die Beklagte von dem bei Zusammenveranlagung noch zu zahlenden Betrag freizustellen. Dies genüge. Von der Rückzahlung des Erstattungsbetrags brauche der Kläger die Beklagte nicht freizustellen. Diesen Betrag habe vielmehr die Beklagte zu tragen. Zwar sei richtig, daû im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlichrechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und danach im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfielen , selbst aufzukommen habe. Da die Steuerschulden aber vor der Trennung bezahlt worden seien, erhielte die Beklagte, wenn ihr die durch getrennte Veranlagung erhaltenen Steuerrückzahlungen belassen würden, nachträglich über § 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich für ihre Steuerzahlungen, obwohl sie insoweit während des Zusammenlebens keinen Rückforderungswillen gehabt habe.
Da die laufenden Steuerzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine regelmäûige Leistung zum Familienunterhalt gemäû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB darstellten, könne der Kläger der Beklagten § 1360 b BGB entgegenhalten. Danach habe im Zweifel ein Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen höheren als den ihm obliegenden Beitrag geleistet habe, nicht die Absicht, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Das unterschiedlich versteuerte Einkommen hätten die Parteien als Familieneinkommen verbraucht. Die Beklagte könne ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht davon abhängig machen, daû ihr der Kläger die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters bezahle. Denn die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten seien geklärt.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Zusammenveranlagung der Parteien bejaht. Zwar sind die gegen die Beklagte ergangenen Einzelveranlagungsbescheide bereits bestandskräftig. Dies trifft jedoch für die gegen den Kläger ergangenen Bescheide nicht zu. Den Parteien steht daher die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid , wie ihn der Kläger erstrebt, kann daher noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414).
2. Weiter führt das Berufungsgericht aus, daû sich aus dem Wesen der Ehe grundsätzlich für beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40) und werden von der Revision im Grundsatz auch nicht angegriffen. 3. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bürgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und dadurch im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuern, die auf seine Einkünfte entfallen, selbst aufzukommen habe (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Mit diesem Grundsatz habe sich das Oberlandesgericht jedoch mit seinen weiteren Ausführungen selbst in Widerspruch gesetzt, indem es davon ausgegangen sei, daû die Beklagte mit ihrem Freistellungsanspruch in Höhe des Erstattungsbetrags nichts anderes als die Rückforderung ihres Beitrags zum Familienunterhalt verlange. Bei den vom Lohn der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Steuerbeträgen handele es sich auûerdem nicht um Leistungen zum Familienunterhalt. Deshalb fordere die Beklagte auch keine Unterhaltsleistungen zurück. Vielmehr mache sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur davon abhängig, daû ihr gegenüber der getrennten Veranlagung keine Nachteile entstünden. Da der Kläger sie von der Rückforderung des Finanzamts in Höhe der erhaltenen Erstattun-
gen nicht freistellen wolle und mangels finanzieller Möglichkeiten auch nicht könne, sei sie nicht verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen. Damit dringt die Revision nicht durch.
b) Die Beklagte kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung der Parteien nicht davon abhängig machen, daû der Kläger sie von der Rückzahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 13.601,35 DM freistellt. Richtig ist zwar, daû der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmäûig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Veranlagung erhöht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576, 577). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart haben. aa) Auszugehen ist zunächst davon, daû sich das Innenverhältnis der Parteien nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Dies folgt daraus, daû die Parteien in den genannten Streitjahren bis zur Stellung des Antrags der Beklagten auf getrennte Veranlagung im Juli 1997 gemäû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die Steuerschulden hafteten (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 44 AO Rdn. 16; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung , § 44 Rdn. 13). Im Rahmen der vom Kläger angestrebten Zusammenveranlagung ist dies ebenso der Fall. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tat-
sächlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 m. Anm. Wever; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). bb) Zu Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daû sich die Notwendigkeit , die Aufteilung der Haftung abweichend von der Grundregel vorzunehmen , aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen (vgl. BGHZ 73, aaO; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 374, 376 und vom 20. März 2002, aaO, 740). cc) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB überlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld der Parteien insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Der Kläger hingegen hat alleine die festgesetzten Mehrbeträge zu entrichten. Zu Recht rügt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, daû sich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte im Innenverhältnis der Parteien die ihr abgezogene Lohnsteuer voll zu tragen hat, nicht auf die unterhaltsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts und somit nicht auf § 1360 b BGB stützen läût. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts stellen nämlich
die laufenden Zahlungen der Beklagten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine regelmäûigen Leistungen zum Familienunterhalt gemäû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der durch das Gleichberechtigungsgesetz (BGBl. 1957 I 609) eingeführte Begriff des Familienunterhalts (§§ 1360, 1360 a BGB) umfaût zwar den gesamten Lebensbedarf der Familie, wozu einmal der Unterhalt im engeren Sinne für Ehegatten und gemeinsame Kinder und zum anderen die Kosten des Haushalts gehören. Hierzu können jedoch die Steuern, die auf die Einkünfte der Ehegatten entfallen und diese Bezüge mindern, nicht gerechnet werden (vgl. BGHZ 73, aaO 37). Vielmehr ist davon auszugehen, daû die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der nach Veranlagung sich ergebenden Steuer nicht beeinfluût, bewuût die Steuerklassen III/V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV/IV der Fall gewesen wäre. Dabei nahmen die Parteien in Kauf, daû das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien nicht beabsichtigt, einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen. Vielmehr hätten die Parteien, wenn sie sich nicht getrennt hätten, auch für die hier in Rede stehenden Jahre die Zusammenveranlagung beantragt. Dies hätte dem normalen Verlauf der Dinge entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen Höhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Daû sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsge-
richt nicht festgestellt und wäre auch völlig fernliegend. Tatsächlich hat die Beklagte vom Kläger wegen der höheren Besteuerung ihrer Einkünfte weder einen Ausgleich gefordert noch erhalten. Es ist daher aufgrund der langjährigen entsprechenden Übung von einer konkludenten Vereinbarung der Parteien des Inhalts auszugehen, daû die Beklagte ihre Einkünfte nach der Lohnsteuerklasse V versteuert, ohne vom Kläger, dessen Lohn dem Abzug nach der Steuerklasse III unterliegt, einen Ausgleich zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO, 740). dd) Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nämlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen. Es hätte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Trennung hätte vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002, aaO, 740, für den Fall der Erbringung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch einen Ehegatten). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der Beklagten nicht dargelegt worden. ee) Entgegen der Revision ändert sich an diesem Ergebnis nichts deswegen , weil der Kläger 1996 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.556 DM erzielte und diese nicht auf das gemeinsame Konto der Parteien einzahlte, sondern auf dem Geschäftskonto seines im September 1996 neu gegründeten Betriebes stehenlieû. Dadurch wurde die Vereinbarung der Parteien über die Tragung
der Steuern für das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit nicht hinfällig, da beide Parteien auch 1996 solche Einkommen in gleicher Höhe wie in den Vorjahren hatten, und der Kläger, was er nie in Abrede gestellt hat, den Mehrbetrag an Steuern, die durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, allein zu tragen hat. 4. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, der Kläger habe ihr bei Trennung gestanden, mit seiner jetzigen Ehefrau seit sieben Jahren ein intimes Verhältnis unterhalten zu haben. In den Jahren 1994 bis 1996 habe der Kläger durchschnittlich zweimal im Monat unter dem Vorwand von Geschäftsreisen Besuche zu ihr unternommen. Vor dieser Mitteilung habe sie sich gewundert, daû die Parteien trotz normaler Ausgaben nicht auf einen "grünen Zweig" gekommen seien. Diesen Vortrag habe sie durch ihre Einvernahme als Partei unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe jedoch weder Beweis erhoben, noch sich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt. Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daû ein Ehegatte Teile seines Einkommens für private Zwecke verbraucht und nicht der Familie zur Verfügung stellt, bereits als rechtsmiûbräuchliches Verhalten verstanden werden muû. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls der Kläger substantiiert bestritten, vom gemeinsamen Konto der Parteien ohne Einwilligung der Beklagten zu eigenen Zwecken Abhebungen vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund brauchte das Oberlandesgericht nicht zu erwägen, die Beklagte als Partei gemäû § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, da für die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags nichts sprach und sie sich zudem nicht in Beweisnot befand (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86 - BGHR ZPO § 448 Ermes-
sensgrenzen 2). Die Beklagte hätte nämlich die Vernehmung der Ehefrau des Klägers beantragen können und auûerdem durch Vorlage des Kontoblatts für das gemeinsame Konto dessen Entwicklung und die Abhebungen des Klägers darstellen und beweisen können. 5. Die Revision rügt ferner, daû das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt als unsubstantiiert angesehen und hierauf die Beklagte nach §§ 139, 278 Abs. 3 a.F. ZPO nicht hingewiesen habe. Auf einen Hinweis hätte die Beklagte konkret dargelegt, daû der Kläger alle finanziellen Dinge der Parteien erledigt und Vorschläge der Beklagten bezüglich Anschaffungen mit dem Hinweis beantwortet habe, die Ausgaben seien durch die Einnahmen kaum gedeckt. Tatsächlich habe der Beklagte aber für die Zeit von 1994 bis 1996 Geld für seine Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau abgezweigt. Diesen Vortrag hätte sie durch ihre Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Zwar sind auch im Anwaltsprozeû Hinweise nötig, um eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden (BGH Urteil vom 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 - BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2). Eines Hinweises bedurfte es hier jedoch deswegen nicht, weil die Parteien in den Vorinstanzen ersichtlich davon ausgegangen sind, daû es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankomme, ob das Einkommen des Klägers zum Familienunterhalt verwendet wurde oder ob er dieses ohne Einwilligung der Beklagten anderweitig verbraucht hat. Hierzu haben beide Parteien streitig vorgetragen. 6. Die Revision rügt sodann, daû das Berufungsgericht der Beklagten nicht zugebilligt habe, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ersatz
ihr entstehender Steuerberaterkosten abhängig machen zu können. Auch dieser Einwand hat keinen Erfolg. Wie der Senat bereits für einen Fall des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz von Steuerberaterkosten nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum Realsplitting ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 46/87 - FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflichtung , der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting aus dem Wesen der Ehe folgt. Im vorliegenden Fall kann der Beklagten die Zustimmung zur Zusammenveranlagung ohne Zuziehung eines Steuerberaters zugemutet werden. Ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse sind geklärt. Dies geschah im übrigen nicht aus Anlaû der Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern weil die Beklagte eine eigene Steuererklärung abgegeben hat. Ersatz etwaiger Steuerberaterkosten hierfür kann die Beklagte vom Kläger ohnehin nicht verlangen. Vielmehr kommen lediglich Steuerberaterkosten für die Stellung eines etwaigen Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO in Betracht. Diesen Antrag aber kann die Beklagte unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheids über die Zusammenveranlagung selbst stellen. 7. Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht genügen lassen, daû der Kläger die Beklagte für den Fall der gemeinsamen Veranlagung lediglich von den Nachforderungen des Finanzamts freistellt, die über die Rückforderung des der Beklagten erstatteten Betrags in Höhe von 13.601,35 DM hinausgehen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Betrag von insgesamt 5.304,76 DM.
Entgegen der Revision hätte der Kläger in Höhe dieses Betrages keine Sicherheit zu leisten, selbst wenn man davon ausginge, daû Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bestünden. Zwar hat der Senat, worauf die Revision verweist , im Rahmen des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden, daû der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann, wenn zu besorgen ist, daû der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteile nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (Senatsurteil vom 23. März 1983 aaO, 578). Diese Rechtsprechung läût sich auf den Fall der Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht übertragen. Beim Realsplitting haftet nämlich der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Finanzamt voll und ohne Beschränkungsmöglichkeit auf den Mehrbetrag, der sich aus der Versteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistungen ergibt. Entsprechendes gilt bei der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht. Zwar haften die Ehegatten in diesem Fall gemäû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die gesamte Steuerschuld. Doch kann jeder von ihnen unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der regelmäûig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthält, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des Inhalts stellen, daû die rückständige Steuer gemäû § 270 AO im Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Da zu den rückständigen Beträgen nach § 276 Abs. 3 AO die im Lohnabzugsverfahren abgeführten Steuern hinzuzurechnen sind, erscheint eine Haftung der Beklagten auf den in Rede stehenden Mehrbetrag ausgeschlossen. Dies wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Da nach Stellung des Aufteilungsantrags bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ihn das Finanzamt nach § 277 AO nur Sicherungsmaûnahmen durchführen darf, sind die Interessen des antragstellenden Ehegatten regelmäûig hinreichend gewahrt. Einer
Sicherheitsleistung des die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begehrenden Ehegatten bedarf es daher nicht (vgl. BFH Urteil vom 10. Januar 1992 - III R 103/87 - BStBl. II 1992, 297). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 161/01 Verkündet am:
25. Juni 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zum Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung des anderen Ehegatten zur gemeinsamen
ESt-Veranlagung bei Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft (im
Anschluß an BGHZ 142, 137).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Ehefrau, einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 zuzustimmen. Die seit 1972 verheirateten Parteien leben seit dem 22. Juni 1996 getrennt ; der Scheidungsantrag des Klägers wurde der Beklagten am 14. Juli 1997 zugestellt.
Der Kläger erzielte 1996 aus seiner beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Bruttoeinkommen von zumindest 320.000 DM. Die Beklagte war - zusammen mit einem Dritten - bis zum 30. Juni 1996 Gesellschafterin einer GbR, die im Jahre 1996 Verluste in Höhe von 143.388 DM erwirtschaftete ; für die Aufwendungen der GbR war in diesem Zeitraum ausschließlich der Kläger aufgekommen, der in dem von der GbR errichteten Bürogebäude seine Praxis betrieb. Außerdem erzielte die Beklagte 1996 aus der Vermietung und Verpachtung von zwei Immobilien einen weiteren Verlust. Aus nichtselbständiger Arbeit erhielt die Beklagte, die bis zur Trennung der Parteien in der Praxis des Klägers tätig war, im Jahr 1996 Bezüge in Höhe von 35.731 DM. Der Kläger möchte im Wege der gemeinsamen Veranlagung der Parteien zur Einkommensteuer die Verluste, die der Beklagten aus deren Beteiligung an der GbR entstanden sind, steuerlich mit seinen positiven Einkünften verrechnen können. Er macht geltend, die Beklagte habe im Hinblick auf ihre geringen Einkünfte keine nennenswerte Steuerbelastung, so daß sie die Verlustzuweisungen steuerlich selbst nicht verwenden könne; eine Steuerbelastung wegen von ihr erwarteter künftiger Einnahmen könne sie zudem mit dem Verlustvortrag aus Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien ausgleichen. Im übrigen hat der Kläger sich bereit erklärt, der Beklagten finanzielle Nachteile, die sich eventuell aus der gemeinsamen Veranlagung ergeben könnten, zu erstatten. Die Beklagte verweist demgegenüber auf die Möglichkeit, ihre aus der Beteiligung an der GbR erzielten Verluste auf Jahre hinaus steuerlich verwerten und auch in eine von ihr ins Auge gefaßte neue Ehe „einbringen“ zu können. Sie möchte deshalb einer gemeinsamen Veranlagung nur zustimmen, wenn der Kläger ihr in Höhe der Steuerersparnis, die sie aufgrund dieser Verluste künftig
maximal erzielen könnte und die sie mit 170.925 DM beziffert, Sicherheit durch Hinterlegung leiste. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision, die der Senat angenommen hat, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich aus dem Wesen der Ehe auch für die Zeit nach der Trennung die Verpflichtung eines jeden Ehegatten , in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn sich dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringere, dem zustimmenden Ehegatten hieraus aber keine Nachteile erwüchsen. Diese Voraussetzungen lägen hier indes nicht vor. Zwar träfe den Kläger bei einer Zusammenveranlagung für 1996 eine deutlich geringere Einkommensteuerlast als bei getrennter Veranlagung: Während seine Steuerschuld für 1996 bei getrennter Veranlagung 133.708 DM Einkommensteuer sowie 10.176,46 DM Solidaritätszuschlag betrage, belaufe sie sich bei gemeinsamer Veranlagung auf 13.010 DM Einkommensteuer sowie 972,66 DM Solidaritätszuschlag. Auf Seiten der Beklagten würde die Zusammenveranlagung hingegen einen erheblichen Nachteil bewirken: Bei getrennter Veranlagung könnte die Beklagte die von ihr 1996 erzielten Verluste in Höhe von [35.731 DM (Einkünfte) ./.
143.388 DM (Verluste aus der Beteiligung an der GbR) ./. 70.555 DM (Verluste aus Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien) =] 178.212 DM im Wege des Verlustvortrags gemäß § 10 d EStG für andere Veranlagungszeiträume einsetzen, um ihre Einkommensteuerlast zu vermindern. Bei gemeinsamer Veranlagung würde der Kläger die von der Beklagten erzielten Verluste hingegen ausschöpfen, um damit seine eigene Einkommensteuerlast zu vermindern. Diese Verluste wären damit verbraucht und könnten von der Beklagten nicht mehr für andere Veranlagungszeiträume steuermindernd in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Beklagten, einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen , sei daher durch die Wahrnehmung ihrer Interessen gedeckt. In dieser Weigerung der Beklagten liege auch nicht deshalb ein den Kläger bewußt schädigendes Verhalten, weil die Beklagte weitere Verluste aus der GbR sowie aus zwei Immobilien habe, die sie in den Folgejahren einer - angesichts ihrer eher mäßigen Einkünfte voraussichtlich nicht allzu hohen - Einkommensteuerschuld entgegensetzen könne. Denn die Beklagte habe vorgetragen , daß sie eine neue Ehe ins Auge gefaßt habe, in die sie ihre steuerlichen Verluste zum Zecke der Verrechnung mit künftigen Einkommensteuerschulden einbringen wolle. Die vom Kläger erklärte Bereitschaft, der Beklagten nach Vorlage entsprechender Belege umgehend einen ihr entstandenen steuerlichen Nachteil auszugleichen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe der Bundesgerichtshof es für die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, einem Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a EStG 1979 zuzustimmen , als im Regelfall angemessen und ausreichend erachtet, daß der Unterhaltsschuldner sich verbindlich verpflichte, den Unterhaltsgläubiger von den ihm infolge des begrenzten Realsplittings entstehenden Nachteilen freizustellen. Falls konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründeten, daß der Unterhalts-
schuldner nicht bereit oder nicht in der Lage sein werde, eine solche Verpflich- tung einzuhalten, könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Unterhaltsberechtigte eine Sicherheitsleistung des anderen Ehegatten beanspruchen. Da die Parteien seit Jahren in Prozesse um die wirtschaftlichen Folgen der Trennung und der Scheidung ihrer Ehe verwickelt seien und auch zwischen dem Kläger und dem Vater der Beklagten ein Zivilprozeß um Zahlungsverpflichtungen aus der Übernahme der dem Vater der Beklagten gehörenden Steuerberaterpraxis durch den Kläger anhängig seien, sei die Annahme gerechtfertigt , daß der Innenausgleich der Parteien trotz der „Freistellungserklärung“ des Klägers für die Beklagte voraussichtlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein werde. In einem solchen Falle bestehe aber keine Verpflichtung des auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch genommenen Ehegatten zur Abgabe der begehrten Erklärung. 2. Mit diesen Ausführungen wird der Sachverhalt nicht erschöpfend beurteilt. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zur gemeinsamen Veranlagung nur unter dem Gesichtspunkt der über die Trennung der Ehegatten hinaus fortwirkenden Verpflichtungen gewürdigt , die sich aus dem Wesen der Ehe (§ 1353 BGB) ergeben. Das ist rechtsfehlerhaft.
a) Zwar bejaht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die aus § 1353 BGB folgende Verpflichtung eines Ehegatten, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen , wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde. Ergebe sich infolge der Zusammenveranlagung zwar für den anderen Ehegatten eine geringere, für den auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten aber eine höhere Steu-
erbelastung als bei getrennter Veranlagung, so sei der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143 f. und vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576 betr. Zustimmung zum begrenzten Realsplitting). Ob sich aus diesen Grundsätzen eine Berechtigung des einen Ehegatten herleiten läßt, die vom andern Ehegatten begehrte Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung auch dann zu verweigern, wenn ihm - wie hier der Beklagten - durch die gemeinsame Veranlagung für den Veranlagungszeitraum keine steuerlichen Nachteile entstehen, ihm vielmehr lediglich die Chance genommen wird, die von ihm im Veranlagungszeitraum erwirtschafteten Verluste im Wege des Verlustvortrags (§ 10 d Abs. 2 EStG) von etwaigen künftigen Einnahmen steuermindernd in Abzug zu bringen, erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung.
b) Für einen Rückgriff auf die allgemeinen, aus dem Wesen der Ehe folgenden Rechtspflichten ist nämlich dann kein Raum, wenn die Ehegatten ausdrücklich oder konkludent eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben, aus der sich eine Regelung für die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der gemeinsamen Veranlagung herleiten läßt. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt hätte das Oberlandesgericht deshalb der Frage nachgehen müssen, ob nicht von einer - auch stillschweigend möglichen - Abrede der Parteien über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen und über ihre Mitarbeit an der Bildung des Vermögens auszugehen ist, die sich nach den Regeln des Gesellschaftsrechts bestimmt. In einer solchen Abrede läge die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer für 1996 zuzustimmen, ergäbe sich
dann aus deren Verpflichtung, an der Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks mitzuwirken (§ 705 BGB). Die Voraussetzungen einer solchen auf Vermögensbildung gerichteten Ehegatteninnengesellschaft hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (BGHZ 142, 137) im einzelnen dargelegt. Danach kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen , insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten , die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, ergeben sich z.B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der - schon im Hinblick auf die Verteilung der Familienarbeit vielfach - unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligten nicht überbetont werden, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leistet. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien bestand vorliegend Anlaß, das Zusammenwirken der Parteien unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Ehegatteninnengesellschaft zu prüfen. Die Tätigkeit der GbR erschöpfte sich in der Errichtung des Bürogebäudes, in dem der Kläger Räume für seine Praxis anmietete. Die auf die Beklagte als Gesellschafterin der GbR entfallenden Lasten der GbR wurden vom Kläger getragen, in dessen Praxis die Beklagte tätig war. Die gewählte Konstruktion sollte - nach dem nicht bestrittenen Vortrag des
Klägers - verhindern, daß die für die Praxis des Klägers benötigten Büroräume als dessen Betriebsvermögen anzusetzen waren; sie sollte offenbar zugleich dazu dienen, die von der GbR erwirtschafteten und auf die Beklagte entfallenden Verluste im Wege der gemeinsamen Veranlagung der Parteien von den Einkünften des Klägers steuermindernd in Abzug zu bringen. Die - angesichts dieser Gegebenheiten naheliegende - Prüfung, ob zwischen den Parteien eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten. Zwar hat der Bundesgerichtshof bei Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall einer Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559). Das bedeutet indes nicht, daß gesellschaftsrechtliche Ansprüche nur subsidiär gegeben sind, wie das bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 3. Aufl. Rdn. 192). Im übrigen könnten die Regeln über den Zugewinnausgleich dem Kläger nicht zu einem Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verhelfen, da die §§ 1363 ff. BGB einen solchen Anspruch nicht kennen. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung daher nicht bestehen bleiben. Das Oberlandesgericht wird vielmehr zu prüfen haben, ob die bisherigen Anhaltspunkte die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft rechtfertigen. Auch muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen. 3. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Ein auf § 705 BGB gestützter Anspruch des Klägers auf Zustimmung der Beklagten zur gemeinsamen Veranlagung ist - anders als ein aus § 1353 BGB hergeleitetes Zustimmungsverlangen - nicht an eine vom Kläger erklärte Bereitschaft gebunden, der Beklagten Nachteile zu ersetzen, die dieser aus der begehrten und zwischen den Parteien gesellschaftsrechtlich vereinbarten gemeinsamen Veranlagung entstehen. Eine andere Frage ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte - jedenfalls bei Vollbeendigung der Innengesellschaft im übrigen - verlangen kann, an den steuerlichen Vorteilen, die dem Kläger aus der gemeinsamen Veranlagung erwachsen, beteiligt zu werden (zur Vollbeendigung und zur Beteiligungsquote Senatsurteile vom 30. Juni 1999 aaO. 1584 f. und vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974). Diese Frage dürfte sich, falls ausdrückliche Vereinbarungen fehlen, danach bestimmen, welcher Partei welche wirtschaftlichen Vorteile aus dem von beiden Parteien praktizierten „Steuersparmodell“ bereits zugeflossen sind und durch die gemeinsame Veranlagung noch zufließen werden, ferner danach, in welchem Verhältnis den Parteien diese Vorteile unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Einsatzes für die Innengesellschaft nach Treu und Glauben gebühren (§ 157 BGB). Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß im Innenverhältnis der Parteien allein der Kläger für die finanziellen Lasten aufgekommen ist, die der Beklagten aus deren Beteiligung an der GbR erwachsen sind; dies läßt es naheliegend erscheinen , daß nach Sinn und Zweck des von den Parteien vereinbarten Zusammenwirkens der Kläger maßgebend auch von den steuerlichen Vorteilen profitieren sollte, die sich - bei der beabsichtigten gemeinsamen Veranlagung - aus den von der GbR erwirtschafteten Verlusten ergeben würden. Außerdem wird zu prüfen sein, ob die Beklagte nicht bereits mit ihrer dinglichen Berechtigung an dem von der GbR errichteten Gebäude einen Vermögensvorteil erlangt hat, der ihr auch nach ihrem Ausscheiden aus der GbR verblieben ist, der aber wirtschaftlich auf den vom Kläger erbrachten finanziellen Leistungen beruht und
deshalb bei einer Auseinandersetzung der Ehegatteninnengesellschaft in Rechnung zu stellen ist. Schließlich wird das Oberlandesgericht der Frage nachzugehen haben, inwieweit die Steuervorteile, die sich bei gemeinsamer Veranlagung für den Kläger aus jenen weiteren Verlusten ergäben, welche der Beklagten nicht als Gesellschafterin der GbR, sondern aus der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien erwachsen sind, im Innenverhältnis der Parteien allein der Beklagten gebühren. Da diese Verluste von der Zusammenveranlagung steuerlich nicht ausgenommen werden können, dürfte der eine gemeinsame Veranlagung erfordernde Zweck der Innengesellschaft zwar die steuerliche Nutzung auch dieser Verluste umfassen. Dem könnte jedoch ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Auskehr der Steuervorteile entsprechen, die ihm aus der (im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung ermöglichten) steuerlichen Verwertung eben dieser Verluste zuwachsen - dies freilich nur insoweit, als nicht auch hier finanzielle Leistungen des Klägers zur Anschaffung, Verbesserung oder Unterhaltung dieser Immobilien beigetragen, zu den aus der Vermietung oder Verpachtung erwirtschafteten Verlusten geführt und sich wirtschaftlich bereits im Vermögen der Beklagten als Grundstückseigentümerin niedergeschlagen haben. Mit einer Entschädigung der Beklagten für das Verlorengehen etwaiger nach Grund und Höhe völlig ungewisser Steuervorteile, die sich aus einem künftigen eigenen Vortrag dieser
Verluste durch die Beklagte - womöglich gar im Rahmen einer Zusammenver- anlagung mit einem neuen Ehegatten - ergeben könnten, hat dieser nach Grund und Höhe klar bestimmbare Anspruch nichts zu tun.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Ahlt

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.