Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2009 - XII ZR 170/07

bei uns veröffentlicht am04.11.2009
vorgehend
Landgericht Schwerin, 3 O 520/06, 14.12.2006
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 7/07, 10.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 170/07 Verkündet am:
4. November 2009
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist ein befristeter Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass
der Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig
werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat,
entsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung
bereits zu Beginn des Mietvertrages. Die Ansprüche auf künftigen Mietzins
sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen.

b) Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag
braucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung
des Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Abschluss
der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt.
BGH, Urteil vom 4. November 2009 - XII ZR 170/07 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2009 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Schilling

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Miete und Schadensersatz.
2
Die B. & S. (im Folgenden: B. & S.) schloss mit der Beklagten in der Zeit zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 vier jeweils als "Mietvertrag" bezeichnete Verträge über Kopiergeräte für die Dauer von jeweils 60 Monaten. Die B. & S. hatte die Geräte von der Klägerin geleast.
3
Die Verträge berechtigten die B. & S., alle ihr daraus zustehenden Rechte , Forderungen und Verpflichtungen sowie das Eigentum an den Mietgegenständen auf einen Dritten, über den die finanzielle Abwicklung erfolgen sollte, zu übertragen. Gemäß Ziff. 3 der Vertragsbedingungen sollte die Beklagte die Gefahren des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, ausbesserungsfähiger und nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstandes tragen, auch wenn sie kein Verschulden trifft. Die B. & S. sollte gemäß Ziff. 4 der Vertragsbedingungen als Vermieterin für Sach- und Rechtsmängel des Mietgegenstandes einschließlich der Tauglichkeit zu dem vorgesehenen Zweck lediglich in der Weise Gewähr leisten, dass sie Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche einschließlich des Rechts auf Minderung und Wandlung, die ihr gegen den Lieferanten zustehen, an die Beklagte abtritt. Derartige Ansprüche der Beklagten gegen die B. & S. insbesondere nach den §§ 536 bis 542 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung sollten ausgeschlossen sein. Kurz nach dem jeweiligen Abschluss der Mietverträge trat die B. & S. die aus diesen Verträgen entstehenden Zahlungsansprüche und die bei Vertragsbeendigung bestehenden Herausgabeansprüche an die Klägerin ab und setzte die Beklagte davon in Kenntnis.
4
In der Folgezeit zahlte die Beklagte bis einschließlich November 2004 die vertraglich geschuldeten Mieten an die Klägerin. Danach stellte sie die Zahlungen ein.
5
Am 22. September 2004 wurde über das Vermögen der B. & S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietverträge.
6
Mit Schreiben vom 31. August 2005 kündigte die Klägerin die Verträge fristlos wegen Zahlungsverzugs.
7
Mit der Klage verlangt sie rückständige Miete für alle Verträge bis September 2005, Rücklastschriftgebühren sowie Schadensersatz in Höhe der bis zum Ablauf der jeweiligen Verträge ausstehenden abgezinsten Raten und Wertersatz für die nicht zurückgegebenen Geräte in Höhe von insgesamt 22.352,48 €.
8
Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die Mietverträge durch Vereinbarungen mit der B. & S. in der Zeit zwischen Oktober 2002 und März 2004 einvernehmlich aufgehoben worden seien. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass mögliche Verfügungen der B. & S. über die Mietverträge ihr als Zessionarin gegenüber gemäß § 407 BGB unwirksam seien.
9
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

10
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

11
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZM 2008, 449 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der bis einschließlich September 2005 rückständigen Miete aus den Verträgen über die Kopiergeräte. Diese Erfüllungsansprüche seien nicht durch die behaupteten Aufhebungen der Verträge für die Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 entfallen. Gleiches gelte für die weiter geltend ge- machten Schadensersatzansprüche. Dabei könne offen bleiben, ob die Verträge rechtlich als Leasing- oder als Mietverträge einzuordnen seien. Schon wegen der vereinbarten Befristung der Vertragslaufzeit gelte für beide Vertragsgestaltungen , dass eine nach offen gelegter Abtretung der Forderungen aus dem Vertrag getroffene Vereinbarung der Vertragsparteien über eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber der Klägerin als Zessionarin gemäß § 407 Abs. 1 BGB keine Wirkung entfalten könne. Durch die Befristung hätten die Vertragspartner ihr gesetzliches Gestaltungsrecht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, abbedungen. Auf Seiten des Vermieters werde dadurch in erster Linie dessen Anspruch auf die Miete für den vertraglich vereinbarten Zeitraum begründet, ohne dass der Mieter berechtigt sei, sich innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit einseitig vom Vertrag zu lösen. Werde der Vertrag durch Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter aufgehoben oder abgekürzt, entfalle nicht nur der Schuldgrund, sondern auch der Bestand der Mietforderung. Insoweit sei die vorzeitige Aufhebung eines befristeten Mietvertrages ohne weiteres mit dem Erlass einer Forderung vergleichbar, der einhellig als Anwendungsfall für ein vom Zessionar nicht hinzunehmendes Rechtsgeschäft angesehen werde. Dass zugleich mit der Aufhebung der Mietforderungen auch der gesamte Vertrag für die Zukunft beendet werde, könne keinen Unterschied machen , weil es allein auf die Wirkung der Vereinbarung hinsichtlich der abgetretenen Forderung ankomme. Der Bundesgerichtshof habe bereits für Leasingverträge entschieden, dass der Zessionar von Forderungen auf Leasingraten eine zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer später vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages nicht gegen sich gelten lassen müsse, wenn der Leasingnehmer bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung gekannt habe. Für Ansprüche aus einem für eine bestimmte Zeit fest abgeschlossenen Mietvertrag könne nichts anderes gelten.

II.

12
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
13
1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass die B. & S. die geltend gemachten Ansprüche aus den mit der Beklagten in der Zeit von Oktober 2000 bis Februar 2001 abgeschlossenen Mietverträgen unmittelbar nach deren Abschluss an die Klägerin abgetreten hat.
14
2. Die der Höhe nach unstreitigen Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete und Schadensersatz nach fristloser Kündigung der Mietverträge wegen Zahlungsverzugs bestehen auch dem Grunde nach.
15
a) Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Klägerin als Zessionarin die von der Beklagten behaupteten Vertragsaufhebungen in der Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 nach den vorangegangenen Abtretungen nicht gegen sich gelten lassen muss (§§ 398, 407 Abs. 1 BGB). Es hat offen gelassen, ob die B. & S. und die Beklagte, wie von dieser behauptet, die jeweils für 60 Monate fest abgeschlossenen Mietverträge einvernehmlich aufgehoben haben. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten von dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen auszugehen.
16
Die Vertragsaufhebungen sind jedoch unwirksam, soweit sie Verfügungen über die abgetretenen Forderungen enthalten. Denn die B. & S. war nach der Abtretung an die Klägerin insoweit nicht mehr verfügungsbefugt (§ 398 Satz 2 BGB).
17
Ob die B. & S. über die künftigen Mietzinsforderungen nach deren Abtretung noch verfügen durfte, hängt davon ab, welche Rechte durch die Abtretun- gen auf die Klägerin übergegangen waren. Waren die künftigen Mietzinsforderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsverträge noch nicht entstanden , wurde die Abtretung erst mit dem Entstehen der Forderungen vollendet. Dann stellt sich die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob der Zedent künftiger Forderungen die Erwerbsaussicht des Zessionars im Stadium zwischen dem Abschluss des Abtretungsvertrages und dem Wirksamwerden der Verfügung mit Entstehen der Forderung noch durch gegenteilige Verfügungen beeinträchtigen kann (Staudinger/Busche [Stand 2005] § 398 BGB Rdn. 74). Auf diese Frage kommt es allerdings nicht an, wenn die Forderung auf künftige Miete bereits zum Zeitpunkt der Abtretung bestand. Dann war der Rechtserwerb mit der Abtretung vollendet. Davon ist hier auf der Grundlage des unstreitigen von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts auszugehen.
18
aa) Die Klägerin ist mit Abschluss der Abtretungsverträge Gläubigerin der künftigen Mietzinsforderungen geworden, weil diese im vorliegenden Fall als betagte Ansprüche bereits mit Abschluss der Mietverträge entstanden und lediglich mangels Fälligkeit noch nicht durchsetzbar waren.
19
Zwar sind Ansprüche auf künftigen Mietzins in der Regel befristete Forderungen (§§ 163, 158 Abs. 1 BGB), d.h. Forderungen, die erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung, nämlich der Überlassung des Mietobjekts in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, zu Beginn des jeweiligen Mietzeitraums entstehen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 183/05 - NJW 2008, 1153, 1156; BGH Urteile vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 - NJW-RR 2005, 1641, 1642 und vom 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513, 514). Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien kann sich jedoch etwas anderes ergeben. Dabei kommt es für die Frage, ob es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen um befristete oder betagte Forderungen handelt, nicht auf die Verwendung bestimmter Bezeichnungen an.
Maßgebend ist vielmehr, ob sich der Inhalt des Vertrages von einem gewöhnlichen Mietvertrag in erheblicher Weise unterscheidet (BGHZ 111, 84, 94 = NJW 1990, 1785).
20
Für Leasingverträge mit Festlaufzeit hat der Bundesgerichtshof entschieden , dass Leasingraten für bewegliche Gegenstände in der festgelegten Grundmietzeit regelmäßig keine befristeten, sondern betagte Forderungen seien , die bereits mit dem Abschluss des Leasingvertrages entstanden seien. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass die Leasingraten nicht nur - wie dies beim reinen Mietvertrag grundsätzlich der Fall sei - die Gegenleistung für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung darstellten, sondern zugleich das Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung. Darüber hinaus seien durch die feste Dauer der Mietzeit, die von vornherein festgelegte Höhe und Fälligkeit der Leasingraten und den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeiten vor Ablauf der Grundmietzeit die Leasingraten der Grundmietzeit in jeder Weise rechtlich festgelegt. Sie seien deshalb als betagte Forderungen anzusehen (BGHZ 109, 368, 372 = NJW 1990, 1113; 111, 84, 95 = NJW 1990, 1785; 118, 282, 290 = NJW 1992, 2150; BGH Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513, 514).
21
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, dass die künftigen Mietzinsforderungen betagte, bereits mit Abschluss der Mietverträge entstandene Forderungen sind. Die B. & S. und die Beklagte haben die Mietverträge für 60 Monate fest abgeschlossen. Sie haben den in dieser Zeit zu entrichtenden Mietzins und dessen Fälligkeit abschließend festgelegt. Die Gegenleistungspflicht der B. & S., nämlich die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung, war durch die vertragliche Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr (Ziff. 3 der Vertragsbedingungen) auf die Verpflichtung reduziert, die Beklagte nicht im Gebrauch zu stören, d.h. ihr die Kopiergeräte zu belassen (vgl. BGH Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198, 199). Auch die Gewährleistungspflichten der B. & S. waren bereits bei Abschluss der Mietverträge durch die Abtretung sämtlicher ihr gegenüber den Lieferanten der Kopiergeräte zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich der Wandlungsbefugnis ersetzt (vgl. BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - VIII ZR 124/75 - NJW 1977, 848, 849). Die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen hatte die B. & S. folglich bereits zu Beginn der Verträge mit Übergabe der Mietobjekte erbracht. Mit der Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Mieterin und der Freizeichnung der B. & S. von Gewährleistungspflichten durch Abtretung der ihr gegenüber dem Lieferanten zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche haben die B. & S. und die Beklagte wesentliche mietrechtliche Bestimmungen abbedungen. Im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen hier nicht um befristete und daher nach Zeitabschnitten entstehende, sondern um betagte Forderungen handelt, die bereits bei Abschluss der Mietverträge entstanden sind.
22
bb) Die Vertragsaufhebungen enthalten - entgegen der Ansicht der Revision - auch unmittelbare Verfügungen über die abgetretenen Forderungen auf die künftig fällig werdenden Mietzinsen und nicht nur deren Rechtsgrund betreffende Handlungen, die lediglich mittelbar auf den Forderungsbestand einwirken (vgl. für den Leasingvertrag: BGHZ 111, 84, 93 f. = NJW 1990, 1785). Unter Verfügungen sind Rechtsgeschäfte zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (st.Rspr. BGHZ 101, 24, 26 m.w.N. = NJW 1987, 3177). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die Aufhebungsvereinbarungen sollten die Mietverträge vorzeitig beendet werden und damit zugleich die künftigen Mietzinsansprüche erlöschen.
23
cc) Zu diesen Verfügungen war die B. & S., nachdem die Gläubigerstellung an den bereits entstandenen Forderungen auf künftige Mietzinszahlung mit der Abtretung auf die Klägerin übergegangen war, nicht mehr befugt. Die Aufhebungsverträge sind deshalb jedenfalls insoweit unwirksam.
24
b) Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin auf die Aufhebungsverträge berufen.
25
§ 407 BGB dient dem Schutz des unwissenden Schuldners, der von der Abtretung und damit von dem Verlust der Verfügungsbefugnis seines Vertragspartners über die Forderung keine Kenntnis hat. Zu seinen Gunsten bestimmt § 407 Abs. 1 BGB, dass der Zessionar es gegen sich gelten lassen muss, wenn der Schuldner mit dem Zedenten Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung vorgenommen hat, die unwirksam sind, weil der Zedent keine Verfügungsbefugnis mehr hat (Soergel/Zeiss [Stand: Juli 1990] Rdn. 1; MünchKomm/Roth 5. Aufl. § 407 BGB Rdn. 1). Unstreitig hatte die Beklagte hier aber bereits vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen Kenntnis von den Abtretungsverträgen.
26
Der Beklagten ist es deshalb auch versagt, sich gegenüber der Klägerin mit der Begründung, die B. & S. habe die Kopiergeräte im Hinblick auf die Aufhebungsvereinbarungen von ihr zurückgeholt, auf eine Nichterfüllung der Mietverträge zu berufen.
27
c) Die Beklagte war gegenüber der Klägerin somit zur Zahlung der weiteren Mietzinsen verpflichtet. Da sie die Zahlung verweigert hat, waren die fristlosen Kündigungen der Mietverträge wegen Zahlungsverzugs begründet.
28
Die Klägerin war auch zum Ausspruch der Kündigungen legitimiert. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die unstreitige Bevollmächtigung der Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietverträge durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. & S. das Recht zur Kündigung der Verträge umfasst. Gegen diese Auslegung bestehen keine revisionsrechtlichen Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
29
Der Klägerin stehen somit aus abgetretenem Recht der B. & S. gegen die Beklagte die zuerkannten, der Höhe nach unstreitigen Mietzins- und Schadensersatzansprüche zu.
Dose Weber-Monecke Fuchs Vézina Schilling

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 520/06 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 10.12.2007 - 3 U 7/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2009 - XII ZR 170/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2009 - XII ZR 170/07

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2009 - XII ZR 170/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2007 - XII ZR 183/05

bei uns veröffentlicht am 05.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 183/05 Verkündet am: 5. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2009 - XII ZR 170/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - IX ZR 78/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/09 Verkündet am: 14. Januar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 183/05 Verkündet am:
5. Dezember 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Zessionar von künftigen Mietzinsforderungen kann gemäß § 404 BGB
auch die erst nach der Zession eingetretene eigenkapitalersetzende Funktion
der Gebrauchsüberlassung entgegengehalten werden, soweit die geltend gemachten
Mietzinsforderungen nach Eintritt der eigenkapitalersetzenden Funktion
entstanden sind.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 183/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bank verlangt aus abgetretenem Recht der G. GmbH (im Folgenden: G. GmbH) von dem Beklagten, der am 1. April 2003 zum vorläufigen und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Mai 2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. AG (im Folgenden : Schuldnerin) bestellt wurde, die Zahlung von Mietzins für die Monate April bis August 2003.
2
Die G. GmbH vermietete ab 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2015 mit automatischer Verlängerungsklausel Gewerberäume zu einem monatlichen Mietzins von 77.614,07 € einschließlich Mehrwertsteuer an die Co. AG International. Aus dieser entstand im Jahr 2002 nach verschiedenen Beteili- gungsveränderungen durch Umfirmierung, die am 2. August 2002 im Handelsregister eingetragen wurde, die Schuldnerin.
3
Die G. GmbH hatte alle gegenwärtigen und künftigen Mietzinsforderungen mit Vereinbarung vom 2. Mai 2001 an die Klägerin zur Sicherung von deren bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüchen gegen die G. GmbH abgetreten. Ziffer 4 der Abtretungsvereinbarung enthält folgende Regelung: "Die Bank ist berechtigt, eine nach Nr. 3 Abs. 2 dem Sicherungsgeber eingeräumte Einziehungsbefugnis zu widerrufen und die Forderungsabtretungen auch im Namen des Sicherungsgebers gegenüber den jeweiligen Drittschuldnern offen zu legen und die Forderungen einzuziehen, wenn der Kreditnehmer mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen in Verzug ist, seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. Diese Maßnahmen wird die Bank nur in dem Umfang ergreifen, wie es zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist." Ziffer 5 des Abtretungsvertrages lautet: "Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, nennenswerte Änderungen der Mietverträge, insbesondere hinsichtlich des Mietzinses und der Laufzeit, nur im Einvernehmen mit der Bank zu vereinbaren."
4
Die G. GmbH ist an der Schuldnerin beteiligt. Ursprünglich hielt sie von deren Grundkapital (2.000.000 €) einen Anteil von 82,5 % (1.650.000 €). Nach Übertragung eines Teils ihrer Inhaberaktien an Dritte am 15. Juli 2002 hielt die G. GmbH von dem Grundkapital der Schuldnerin noch einen Anteil von 12,44 % (248.800 €). 598.600 Aktien hatte sie am 15. Juli 2002 an die H. GmbH (im Folgenden: H. GmbH), die an dem 275.000 € betragenden Stammkapital der G. GmbH mit einem Kapitalanteil von 200.000 € beteiligt war, übertragen. Den restlichen Kapitalanteil der G. GmbH von 75.000 € hielt die T. GmbH (im Folgenden: T. GmbH) treuhänderisch für die H. GmbH.
5
Mit Beschluss vom 15. November 2002 wurde das Grundkapital der Schuldnerin durch Ausgabe von 2 Mio. neuer Vorzugsaktien an die T. GmbH auf 4 Mio. € erhöht.
6
Die Schuldnerin zahlte die Miete für das Jahr 2001. Im Jahr 2002 leistete sie keine Mietzahlung. Am 9. August 2002 schlossen die G. GmbH und die Schuldnerin eine Vereinbarung, in der die G. GmbH im Hinblick auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Schuldnerin auf die Miete für das Jahr 2002 in Höhe von 1.055.993,64 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verzichtete. Im Jahr 2003 verstärkten sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldnerin. Sie stellte nach Zahlung der Miete für Januar bis März 2003 die Mietzahlungen ein.
7
Am 1. April 2003 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In einem auch an die G. GmbH versandten Schreiben vom 2. April 2003 teilten der Vorstandsvorsitzende, ein weiteres Vorstandsmitglied und der Beklagte den Lieferanten der Schuldnerin mit, dass die Produktion weiterlaufe und eine dauerhafte Sanierung des Unternehmens angestrebt werde. Mit Beschluss vom 1. Mai 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ernannte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Die Klägerin zeigte dem Beklagten mit Schreiben vom 22. Mai 2003 unter Vorlage des Abtretungsvertrages vom 2. Mai 2001 die Abtretung der Forderungen an und verlangte Zahlung der Miete an sich. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 teilte die G. GmbH dem Beklagten mit, dass die offenen Mietzinsforderungen im Hinblick auf die von der Klägerin bereits angezeigte Abtretung mit befreiender Wirkung nur noch an diese geleistet werden könnten. Der Be- klagte lehnte Zahlungen für das von der Schuldnerin weiter genutzte Mietobjekt mit der Begründung ab, die Nutzungsüberlassung sei wie ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zu behandeln. Die G. GmbH hat den Mietvertrag mit Schreiben vom 31.Oktober 2003 fristlos wegen Zahlungsverzuges gekündigt.
8
Das Landgericht hat der im Urkundenprozess geltend gemachten Klage, nachdem der Beklagte durch Teilvergleich die Klageforderung im Urkundenprozess unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren anerkannt hatte, durch Teilanerkenntnisurteil unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren stattgegeben. Im Nachverfahren hat das Landgericht das Anerkenntnisurteil bestätigt. Auf die gegen das Anerkenntnisvorbehaltsurteil und das Schlussurteil gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Berufung gegen das Anerkenntnisvorbehaltsurteil als unbegründet zurückgewiesen. Der Berufung gegen das Schlussurteil hat es stattgegeben und die Klage unter Aufhebung des Anerkenntnisvorbehaltsurteils abgewiesen.
9
Gegen das der Berufung stattgebende Urteil richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

11
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Zwar bestehe sowohl ein wirksamer Mietvertrag als auch eine wirksame Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der geltend gemachten Mietzinsansprüche. Der Klageanspruch scheitere jedoch an den sich aus § 32 a GmbHG ergebenden Regeln über eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung, die auch auf die Aktiengesellschaft anwendbar seien. Sowohl die personellen als auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Regeln lägen vor. Die Schuldnerin habe sich spätestens zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Mietverzichts für das gesamte Jahr 2002, am 9. August 2002, in einer Krise gemäß § 32 a GmbHG befunden. Denn zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Mietrückstand bereits acht Monatsmieten betragen habe und die G. GmbH wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin auf die Mieten für das gesamte Jahr 2002 verzichtet habe, wäre kein außenstehender Dritter als Vermieter bereit gewesen , der Schuldnerin noch länger die Nutzung des Grundstücks zu überlassen. Er hätte vielmehr das Mietverhältnis fristlos gekündigt.
12
Bei Eintritt der Krise habe die G. GmbH die gemäß § 32 a GmbHG erforderliche unternehmerische Beteiligung an der Schuldnerin innegehabt. Diese unternehmerische Beteiligung habe auch fortbestanden, nachdem die G. GmbH durch Übertragung von Inhaberaktien der Schuldnerin an Dritte, davon 598.600 Stück an die H. GmbH, nur noch 12,44 % der Anteile der Schuldnerin gehalten habe. Denn gemeinsam mit der H. GmbH, die faktisch ihre Alleingesellschafterin gewesen sei, sei der G. GmbH eine bestimmende Einflussnahme auf die Schuldnerin möglich gewesen und habe ein "koordiniertes Stehenlassen" der Finanzierungshilfe erfolgen können. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Verzichtsvereinbarung vom 9. August 2002 als gemeinsame Entscheidung der verflochtenen Gesellschaften dar.
13
Die Nutzungsüberlassung durch die G. GmbH sei somit spätestens ab dem 9. August 2002 als Eigenkapitalersatz zu qualifizieren mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt keine Miete mehr verlangt werden könne. Denn auch ursprünglich nicht als Kapitalersatz dienende Gesellschaftermittel würden nachträglich von den Bindungen der §§ 30 ff. GmbHG analog erfasst, wenn der Gesellschafter sie bei Eintritt der Krise nicht abziehe, obwohl ihm dies zumindest objektiv möglich gewesen wäre, indem er beispielsweise ein Miet- oder Pachtverhältnis nicht kündige. Die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts gelte auch für die Gesellschafterstellung. Ein späteres Ausscheiden des Gesellschafters hebe die Eigenschaft als kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen nicht auf; diese Eigenschaft präge den Inhalt des Anspruchs auf Dauer.
14
Obwohl die Abtretung der Mietzinsforderungen bereits am 2. Mai 2001 und damit vor der Krise der späteren Schuldnerin erfolgt sei, könne der Beklagte die eigenkapitalersetzende Funktion der Gebrauchsüberlassung der Klägerin nach § 404 BGB entgegenhalten.
15
Bei der Abtretung künftiger Forderungen sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Abtretung wirksam werde, also der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung. Der Zessionar könne die Forderung nur mit dem Inhalt erwerben, mit dem sie begründet worden sei. Im vorliegenden Fall seien die geltend gemachten Mietzinsforderungen für April bis August 2003 erst zu einem Zeitpunkt entstanden , in dem die auf einer Eigenkapitalfunktion beruhende Bindung bereits eingetreten sei.
16
Ein anderes Ergebnis könne sich nur dann ergeben, wenn man diese Bindung der Nutzungsüberlassung einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 407 BGB gleichstelle. Die nach den Eigenkapitalersatzregeln in der Krise der Gesellschaft eintretende Undurchsetzbarkeit der Mietforderungen führe zwar, wie eine rechtsgeschäftliche Stundungsabrede, nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs , sondern nur dazu, dass die Gesellschaft für die Dauer der Krise das jeweils fällig werdende Nutzungsentgelt nicht zahlen müsse. Die Eigenkapitalfunktion der Nutzungsüberlassung sei jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Stundungsabrede im Sinne von § 407 BGB anzusehen. Dagegen spreche bereits , dass es insoweit an einer vertraglichen Einigung fehle.
17
Auch erfordere der von §§ 32 a, 32 b GmbHG bezweckte Gläubigerschutz Vorrang vor den Interessen des Kreditgebers. Letztlich biete nur die Anwendung des § 404 BGB hinreichende Gewähr dafür, dass die zwingenden und streng zu handhabenden Regeln über die Kapitalerhaltung und den Kapitalersatz nicht leer liefen. Andernfalls bestehe die nahe liegende Möglichkeit, im Wege der - in der Praxis häufig anzutreffenden - Vorausabtretung von Mietforderungen gleichsam vorsorglich einer Anwendung der §§ 32 a, 32 b GmbHG entgegen zu wirken. Die Interessen des Kreditgebers träten daher grundsätzlich zurück, zumal dieser nicht schutzlos gestellt sei, sondern neben der Abtretung weitere Sicherungsmittel wählen könne, die ihm ausnahmsweise, wie z.B. als Grundpfandrechtsgläubiger, eine stärkere Stellung als dem Gesellschaftsgläubiger zuweisen würden. Diesen Weg der Absicherung durch Grundpfandrechte habe die Klägerin jedoch nicht gewählt.
18
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen , ob die durch eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung begründete Undurchsetzbarkeit eines Mietzinsanspruchs wie eine Vorausverfügung über die künftigen Ansprüche in Form einer rechtsgeschäftlichen Stundungsabrede zu behandeln sei mit der Folge, dass die Undurchsetzbarkeit gegenüber einer früheren Vorausabtretung nachrangig sei und dem Abtretungsempfänger nach § 404 BGB nicht entgegengehalten werden könne.

II.

19
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
20
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass spätestens ab dem 9. August 2002 und damit in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2003 die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine Umqualifizierung der Gebrauchsüberlassung in haftendes Eigenkapital (§ 32 a Abs. 1, 3 GmbHG) vorgelegen haben.
21
a) Den von der Rechtsprechung entwickelten und in §§ 32 a, 32 b GmbHG für das Insolvenzverfahren geregelten Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes unterfallen alle vermögenswerten Leistungen, die der Gesellschafter oder ein rechtlich gleich zu behandelnder Dritter der Gesellschaft als Fremdleistung anstelle von notwendigem haftenden Eigenkapital in der Krise zur Verfügung stellt oder belässt. Durch die Umqualifizierung der Gesellschafterleistung in haftendes Eigenkapital soll zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft ausgeschlossen werden, dass sich der Gesellschafter im Falle eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Gesellschaft vorrangig vor oder gleichrangig mit deren Gläubigern aus dem noch vorhandenen Gesellschaftsvermögen befriedigt. Zugleich soll verhindert werden, dass eine Krise der Gesellschaft durch Gesellschafterleistungen verschleppt und das verbliebene Vermögen zu Lasten der Gläubiger weiter verringert wird (BGHZ 109, 55, 57; BGH Urteil vom 21. Januar 2005 - II ZR 240/02 - ZIP 2005, 484, 485; Scholz/K. Schmidt GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 4 m.w.N.; Jungmann ZIP 1999, 601, 603).
22
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine Gebrauchsüberlassung eigenkapitalersetzende Funktion haben (BGHZ 109, 55, 57 ff.; 127, 17, 21; 140, 147, 150; 166, 125, 129; BGH Urteile vom 31. Januar 2005 - II ZR 240/02 - ZIP 2005, 484, 485; und vom 28. Februar 2005 - II ZR 103/02 - ZIP 2005, 660, 661). Auch eine ursprünglich nicht als Kapitalersatz dienende Gebrauchsüberlassung wird nachträglich u.a. dann zu Eigenkapitalersatz , wenn der Gesellschafter sie bei Eintritt der Krise nicht abzieht, obwohl ihm dies zumindest objektiv möglich wäre (BGHZ 121, 31, 35) oder die Gesellschaft nicht auflöst (vgl. Goette/Kleindiek Eigenkapitalersatzrecht in der Praxis, 5. Aufl. Rdn. 75). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass - ebenso wie bei der Mittelzuführung in der schon bestehenden Krise - der Gesellschafter wegen seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Finanzierung eine liquidationsreife Gesellschaft nur dann fortführen darf, wenn ihr haftendes Kapital zur Verfügung gestellt wird (sog. Finanzierungsfolgenverantwortung, vgl. Goette/Kleindiek aaO Rdn. 30).
23
Von einer Krise ist außer bei Insolvenzreife der Gesellschaft schon dann auszugehen, wenn die Gesellschaft kredit- bzw. überlassungsunwürdig ist (BGH Urteile vom 3. April 2006 - II ZR 332/05 - ZIP 2006, 996, 997; vom 7. März 2005 - II ZR 138/03 - ZIP 2005, 807). Letzteres ist anzunehmen, wenn ein als ordentlicher Kaufmann handelnder Gesellschafter der Gesellschaft den Gebrauch des Mietobjekts nicht oder nicht weiter überlassen hätte (§ 32 a Abs. 1, 3 GmbHG). Das ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem ein außenstehender Dritter nicht bereit gewesen wäre, dieser die Geschäftsräume mietweise zu überlassen, ihr weiter die Nutzung eingeräumt hat, statt den Mietvertrag zu kündigen (BGHZ 109, 55, 59 f.; 121, 31, 35; BGH Urteil vom 14. Juni 1993 - II ZR 252/92 - ZIP 1993, 1072, 1073).
24
Diese Regeln über den Eigenkapitalersatz finden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf die Aktiengesellschaft sinngemäß Anwendung.
Die erforderliche unternehmerische Beteiligung eines Aktionärs liegt allerdings erst dann vor, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind (BGHZ 90, 381, 386, 388 f.; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 66/03 - ZIP 2005, 1316). Da die Eigenkapitalersatzregeln an diese unternehmerische Beteiligung anknüpfen, verliert eine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung diese Qualität durch eine spätere Veränderung der gesellschaftlichen Beteiligung nicht (Goette Die GmbH 2. Aufl. Rdn. 104, 105 m.w.N.).
25
b) Die Voraussetzungen für eine eigenkapitalersetzende Funktion der Gebrauchsüberlassung liegen hier vor.
26
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Schuldnerin spätestens seit der Mietverzichtsvereinbarung vom 9. August 2002 in der von § 32 a GmbHG geforderten Krise befunden hat. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte im Hinblick auf den Rückstand mit acht Monatsmieten kein außenstehender Dritter dieser das Betriebsgrundstück zur Verfügung gestellt oder noch weiter mietweise überlassen. Die G. GmbH hätte das Mietverhältnis auch beenden können. Bereits seit März 2002 war ihr eine fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs der Schuldnerin mit der Miete seit Januar 2002 (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) möglich.
27
Zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Krise hatte die G. GmbH, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht angegriffen angenommen hat, weiter die erforderliche unternehmerische Beteiligung an der Schuldnerin inne. Sie hielt auch nach der Übertragung eines Großteils ihrer Aktien am 15. Juli 2002 zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise gemeinsam mit ihrer fakti- schen Alleingesellschafterin, der H. GmbH, einen Anteil von 42,37 % des Gesamtkapitals der Schuldnerin. Das verschaffte ihr eine fundierte Einflussnahme auf deren Entscheidungen. Die spätere Änderung der Beteiligungsverhältnisse ändert nichts daran, dass die Gebrauchsüberlassung Eigenkapital ersetzt.
28
c) Rechtsfolge der Umqualifizierung der Gebrauchsüberlassung in haftendes Eigenkapital ist, dass der Gesellschafter von der Gesellschaft bzw. von deren Insolvenzverwalter den vereinbarten Mietzins so lange nicht fordern kann, wie dieser nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGHZ 127, 1 ff.; 127, 17 ff.; 140, 147; 149 f. m.w.N.; Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 240/02 - ZIP 2005, 484, 485). Der Rechtscharakter des Nutzungsverhältnisses ändert sich dadurch nicht. Es bleibt ein Mietverhältnis. Dem vermietenden Gesellschafter wird lediglich für die Dauer der Krise verwehrt , den vereinbarten Mietzins zu fordern. Nach Überwindung der Krise ist er nicht gehindert, sich den rückständigen Mietzins auszahlen zu lassen, soweit dies geschehen kann, ohne dass das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft angegriffen wird (BGHZ 140, 147, 153).
29
2. Das Berufungsgericht ist - entgegen der Ansicht der Revision - zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte der Klägerin als Zessionarin die aus der eigenkapitalersetzenden Funktion der Gebrauchüberlassung folgende Undurchsetzbarkeit der Mietzinsforderungen gemäß § 404 BGB entgegenhalten kann.
30
a) Nach § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Eine solche Einwendung ist auch die Durchsetzungssperre, die einer Forderung aufgrund der eigenkapitalersetzenden Funktion der Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft entge- gensteht. Diese Durchsetzungssperre ist nicht an die Person des Zedenten gebunden und kann deshalb nach § 404 BGB auch einem Zessionar entgegengehalten werden (BGHZ 104, 33, 43; 166, 125, 130; MünchKomm/Roth 5. Aufl. § 404 BGB Rdn. 5; Ulmer/Habersack GmbHG [2006] §§ 32 a, b Rdn. 57; Scholz/K. Schmidt GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, b Rdn. 153).
31
b) Nach herrschender Meinung kann der Schuldner dem Zessionar, an den der Gesellschafter Mietzinsansprüche, die bereits zum Zeitpunkt der Abtretung mit dem Einwand des Eigenkapitalersatzes behaftet waren, abgetreten hat, diesen Einwand gemäß § 404 BGB entgegenhalten (BGHZ 166, 125, 130; für den Darlehensrückzahlungsanspruch: BGHZ 104, 33, 43; MünchKomm/Roth aaO Rdn. 5; Scholz/K. Schmidt GmbHG aaO).
32
Das gilt - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch für den Fall, das die Gebrauchsüberlassung - wie hier - erst nach der Abtretung künftiger Mietzinsansprüche, aber vor deren Entstehung eigenkapitalersetzend geworden ist.
33
Die in § 404 BGB vorgesehene zeitliche Einschränkung muss im Hinblick auf dessen Schutzzweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Zession zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - NJW 2006, 219, 220; MünchKomm/Roth 5. Aufl. § 404 Rdn. 10), dahin interpretiert werden, dass bei der Abtretung künftiger Forderungen als maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt anzusehen ist, in dem die Abtretung wirksam wird (MünchKomm/Roth aaO § 404 Rdn. 12), also der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung (BGHZ 88, 205, 206; BGH Urteil vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94 - NJW 1995, 1668, 1671). Denn der Zessionar erwirbt sie nur mit dem Inhalt, mit dem sie zur Entstehung gelangt. Deshalb ist bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderun- gen zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs zu unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist zwar mit Vertragsabschluss beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine neue Abtretung vereiteln kann. Vollendet wird die Abtretung aber erst dann, wenn und soweit alle Voraussetzungen für die Entstehung der Forderung in der Person des Veräußerers erfüllt sind (BGHZ 88, 205, 206).
34
Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es deshalb maßgeblich darauf an, ob das Recht auf die Leistung bereits mit Abschluss des Vertrages "betagt" ist oder gemäß §§ 163, 158 Abs. 1 BGB erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entsteht. Während die betagte Forderung zwar bereits existent , aber noch nicht fällig ist, entsteht die befristete Forderung erst in der Zukunft.
35
Bei Mietverträgen wird überwiegend angenommen, dass diese befristete Rechtsgeschäfte im letztgenannten Sinne sind (BGH Urteile vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 - NJW-RR 2005, 1641, 1642; vom 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 – ZIP 1997, 513, 514). Im Hinblick darauf, dass Gegenstand des Mietvertrages die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Zahlung eines regelmäßig nach Zeitabschnitten bemessenen Mietzinses ist, wird davon ausgegangen, dass bei einem Mietvertrag über Grundstücke derjenige, der sich Mietzinsansprüche im Voraus abtreten lässt, eine gesicherte Rechtsposition erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum erwirbt , für den der Mietzins jeweils periodisch geschuldet wird. Forderungen auf Zahlung des Mietzinses sind deshalb regelmäßig keine betagten, sondern befristete Forderungen (BGH Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 - NJW-RR 2005, 1641, 1642).
36
Dem steht die abweichende Einordnung der Leasingraten bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Leasingvertrag als betagte Forderungen (vgl. BGHZ 111, 84) nicht entgegen. In der Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die unterschiedliche Behandlung von Leasingraten gegenüber Mietzinsen durch die Besonderheit des Leasingvertrags begründet ist, bei dem die Leasingraten - anders als beim Mietvertrag - nicht nur das Entgelt für einen bestimmten Zeitabschnitt der Gebrauchsüberlassung darstellen, sondern zugleich für die bereits geleistete Vorfinanzierung.
37
Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Mietzinsforderungen in der Zeit von April bis August 2003, somit zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem ihrer Durchsetzung die bereits seit dem 9. August 2002 eingetretene eigenkapitalersetzende Bindung entgegenstand.
38
c) Wie das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat, steht § 407 Abs. 1 2. Alt. BGB dem Einwand des Eigenkapitalersatzes nicht entgegen. Die Umqualifizierung der Gebrauchsüberlassung in Eigenkapital ist kein Rechtsgeschäft im Sinne des § 407 Abs. 1 BGB. Zwar werden darunter auch einseitige Rechtsgeschäfte des Zedenten verstanden (MünchKomm/Roth 5. Aufl. § 407 Rdn. 7). Die Folgen des Eigenkapitalersatzes treten jedoch nicht durch einseitiges Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes ein. Allein daraus, dass die Folgen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung denen einer Stundung vergleichbar sind, lässt sich eine entsprechende Anwendung von § 407 Abs. 1 BGB nicht begründen. Auch gebietet die Interessenkollision zwischen Gesellschafter- und Gesellschaftsgläubigern keine Bevorzugung der Gesellschaftergläubiger. Vielmehr würde bei entsprechender Anwendung des § 407 BGB der durch die Regeln des Eigenkapitalersatzes bezweckte Schutz der Gesellschaftsgläubiger dadurch gefährdet, dass durch die in der Praxis ge- läufige Vorausabtretung von Mietforderungen die Anwendbarkeit der Eigenkapitalersatzregeln ausgeschlossen würde.
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Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 27.02.2004 - 23 O 218/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.09.2005 - 30 U 78/04 -

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.