Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2006 - XII ZR 184/04

bei uns veröffentlicht am18.10.2006
vorgehend
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 16 C 128/02, 16.03.2004
Landgericht Duisburg, 7 S 83/04, 24.08.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 184/04 Verkündet am:
18. Oktober 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die durch falsches Betanken eines an ihn vermieteten Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Schäden in Höhe von 3.782,34 €.
2
Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 enthält zur Haftung des Mieters folgende Vereinbarungen: Selbstbeteiligung: 650 DM, Haftungsreduzierung auf 650 DM, Zu beachten: Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der o.g.
Selbstbeteiligung. … Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug.
3
Das Amtsgericht hat mit Grundurteil vom 16. März 2004 den Beklagten zum Ersatz des aus dem Vorfall des falschen Betankens an dem klägerischen PKW entstandenen Schadens verurteilt.
4
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht diesen zur Zahlung von 363,14 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag , soweit er abgewiesen worden ist, weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Landgericht hat ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung für den durch das falsche Betanken des Fahrzeuges eingetretenen Schaden am Fahrzeug lediglich in der im Mietvertrag auf 650 DM (332,34 €) beschränkten Höhe sowie auf Ersatz der Tankkosten in Höhe von 30,80 €. Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 sei dahin auszulegen, dass - anders als bei der Vollkaskoversicherung - eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten auch für grob fahrlässig verursachte Schäden vereinbart sei. Zwar orientiere sich nach ständiger Rechtsprechung eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt nach Art einer Versicherungsprämie gewährte Haftungsbefreiung am Leitbild einer Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Das gelte jedoch nur dann, wenn im Mietvertrag eine Bezugnahme auf die Grundsätze der AKB enthalten sei und der Vermieter bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweise, dass eine Beschränkung der Haftung entsprechend §§ 12 AKB, 61 VVG nicht für grob fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden gelten solle. Der Vertrag vom 31. Oktober 2001 könne nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin gegen ein besonderes Entgelt eine Haftungsfreistellung in Form einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 650 DM habe anbieten wollen und dass unabhängig hiervon darüber hinaus jedenfalls eine Haftungsreduzierung zugunsten des Beklagten auf einen Betrag von 650 DM habe vereinbart werden sollen. Das ergebe sich daraus, dass im Mietvertrag neben der Selbstbeteiligung ausdrücklich eine Haftungsreduzierung vereinbart worden sei. Letztere könne nur dahin verstanden werden, dass damit alle für den Mieter bestehenden Risiken abgedeckt werden sollten. Unklarheiten bei der Auslegung gingen insoweit zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der AGB. Das Landgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Auslegung der AGB grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

7
Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
8
1. Die Klägerin hat in zweiter Instanz, nachdem das Berufungsgericht sie aufgefordert hatte, die dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB vorzulegen, binnen der vom Berufungsgericht gesetzten Frist die AGB und darüber hinaus ein vom Beklagten unterschriebenes, als Bestandteil des Mietvertrages gekennzeichnetes Übernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2001 vorgelegt. Dieses Übernahmeprotokoll enthält unter Bezugnahme auf eine entsprechende Regelung in den AGB den Hinweis, dass der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung der Höhe nach unbeschränkt haftet, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
9
2. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Mietvertrag enthalte keinen Hinweis auf den Ausschluss der vereinbarten Haftungsbeschränkung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten.
10
Den Entscheidungsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht den Vortrag als verspätet angesehen und deshalb unberücksichtigt gelassen hat. Eine Begründung für eine Zurückweisung wäre aber erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu ermöglichen (zur Überprüfbarkeit der Zurückweisung: vgl. BGHZ 159, 254, 260 m.w.N.).
11
Das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Klägerin auch nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zulassen müssen. Denn die Klägerin hatte in erster Instanz keinen Anlass, über den vorgelegten Vertrag hinaus weitere Vertragsunterlagen vorzulegen, nachdem das Amtsgericht die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich bereits aus dem vorgelegten Mietvertrag eine unbeschränkte Haftung des Beklagten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ergebe und damit den Eindruck erweckt hatte, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich (BGH Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). Da das Berufungsgericht von dieser Rechtsauffassung des Amtsgerichts abweichen wollte, war es gehalten, die Klägerin hierauf hinzuweisen, um ihr Vortrag hierzu zu ermöglichen. Die Klägerin hat auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Berufungsgerichts auf dessen Aufforderung zur Vorlage der dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB zusätzlich das Übergabeprotokoll vorgelegt, um zu belegen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zutreffend ist. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.
12
Das Übergehen des neuen Vorbringens der Klägerin ist auch entscheidungserheblich. Denn das Übernahmeprotokoll, das Bestandteil des Mietvertrages ist, enthält den vom Berufungsgericht geforderten, aber vermissten ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Haftung nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden gelten soll. Im Übrigen verweist das Übernahmeprotokoll auf bestimmte Ziffern von AGB, die in den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten AGB nicht enthalten sind. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
13
Da somit nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre , ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 16.03.2004 - 16 C 128/02 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 24.08.2004 - 7 S 83/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2006 - XII ZR 184/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2006 - XII ZR 184/04

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2006 - XII ZR 184/04 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2006 - XII ZR 184/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2004 - VII ZR 180/03

bei uns veröffentlicht am 14.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 180/03 Verkündet am: 14. Oktober 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Z

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 180/03 Verkündet am:
14. Oktober 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein Sachvortrag kann in der Berufungsinstanz nicht zurückgewiesen werden, wenn
das erstinstanzliche Gericht aufgrund eines unvollständigen gerichtlichen Hinweises
den Eindruck erweckt hat, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - OLG München
LG Augsburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 9. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt restliche Vergütung von 78.969,49 € für eine Brandschadenssanierung bei einem Objekt des Beklagten. Der Beklagte hat in erster Instanz die Beauftragung des Klägers bestritten und geltend gemacht, die Abrechnung sei überhöht. Er habe nur ein deutlich niedrigeres Angebot erhalten, allenfalls könne danach abgerechnet werden. Soweit der Kläger in der Klageschrift die angeblich erbrachten Leistungen in einem anderen, nicht erhaltenen Angebot aufgelistet habe, würden diese selbst, wie auch die Angemessenheit der dort aufgeführten Einzelsummen, bestritten.
Außerdem hat der Beklagte Mängel gerügt und sich insoweit die Aufrechnung vorbehalten. Das Landgericht hat den Beklagten in der Terminsverfügung auf folgendes hingewiesen: "Soweit der Beklagte wegen der nicht fachgerechten Sanierung sich Schäden berühmt, mögen diese beziffert und unter Beweis gestellt werden." Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. August 2002 hat der Beklagte , auf eine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Bitte bezugnehmend , um einen Hinweis gebeten, falls das Bestreiten der einzelnen Leistungen nicht ausreichend sei. Da ein Hinweis bisher nicht erteilt sei, werde davon ausgegangen , daß der bisherige Vortrag ausreiche. In dem daraufhin ergangenen, klagezusprechenden Urteil hat das Landgericht das Bestreiten der Rechnungshöhe als unsubstantiiert zurückgewiesen, auch weil es im Widerspruch zu dem Abrechnungsverhalten gegenüber der Brandversicherung stehe. Mit der Berufung hat der Beklagte eine Überraschungsentscheidung gerügt und umfangreich zu den einzelnen Positionen vorgetragen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der erstinstanzliche Anwalt des Beklagten als dessen Streithelfer den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Revision ist zulässig. Der Streithelfer ist mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde dem Rechtsstreit beigetreten. Entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten entspricht der Beitritt den Anforderungen des § 70 Nr. 2 ZPO. Der Streithelfer hat mit seinem Beitritt auf die noch im Berufungsrechtszug erfolgte Streitverkündung Bezug genommen. Aus dieser und den ihm zugestellten Unterlagen ergibt sich eindeutig, daß ihm der Streit als Anwalt wegen eines Regreßanspruches verkündet worden ist.

B.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Verfahren der Berufung sind die Vorschriften nach Maßgabe des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Klage sei begründet. Das detaillierte Bestreiten der einzelnen Positionen aus dem Angebot des Klägers werde nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Vorbringen des Beklagten zu den einzelnen Abrechnungspositionen hätte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO berücksichtigt werden müssen. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Landgericht hat die Entscheidung unter Verstoß gegen § 139 Abs. 2 ZPO auf einen Gesichtspunkt gestützt, den der Beklagte erkennbar übersehen hat, ohne ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beklagte ist erkennbar und jedenfalls nach der Terminsverfügung des Landgerichts auch zu Recht davon ausgegangen, daß sein Bestreiten ausreichend war. Denn mit der Terminsverfügung hat das Landgericht nur auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Aufrechnung hingewiesen. Es hat damit den Eindruck erweckt, weitere Bedenken gegen die Verteidigung bestünden nicht. Daß das pauschale Bestreiten derjenigen Leistungen, die im von der Klägerin vorgelegten Angebot bezeichnet waren, nicht als ausreichend bewertet werde, lag entgegen der von der Klägerin im Revisionsverfahren vertretenen Auffassung nicht auf der Hand. Der Beklagte hat sich auch damit verteidigt, daß er lediglich die Leistungen in Auftrag gegeben und zu bezahlen habe, die sich aus dem von ihm vorgelegten Angebot ergäben. In diesem Angebot waren Leistungen detailliert aufgeführt.
Es besteht kein Zweifel daran, daß der Beklagte nach dem gebotenen Hinweis des Landgerichts darauf, daß auch das Bestreiten der der Werklohnforderung zugrunde liegenden Behauptungen als unsubstantiiert bewertet werde , den Vortrag in der Weise ergänzt hätte, wie es in der Berufungsbegründung geschehen ist.
Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Bauner