Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 186/01

bei uns veröffentlicht am22.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 186/01 Verkündet am:
22. Januar 2003
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578
BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unterhaltsberechtigten
überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen.
Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter
Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls
in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte
Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluß an
Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.).

b) Eine rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs, der noch auf der Anwendung
der sogenannten Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen
Unterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ
148, 368 ff.).
BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - OLG Frankfurt/Main
AG Lampertheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 12. Juni 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagen gegen die Abänderung des Unterhalts für die Zeit ab 1. Juli 2001 zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die seit dem 1. September 1998 geschiedenen Parteien streiten um den Umfang der Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt. Aus der Ehe sind der im September 1980 geborene Sohn Simon, der im August 2000 seinen Wehrersatzdienst angetreten hat, und der im Dezember
1987 geborene Sohn Andreas, der noch das Gymnasium besucht, hervorgegangen. Die 1955 geborene Beklagte hatte 1981 ihr Diplom als Mathematikerin erworben. Sie arbeitete zeitweise in den Jahren 1984 bis 1987 als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Technischen Hochschule D. und begann 1991 oder 1992 ein zusätzliches Lehramtsstudium, das sie im Frühjahr 1996 abbrach. In den Jahren 1995 bis 1998 befand sie sich wiederholt in psychiatrischer Behandlung. Von Ende September 1997 bis Ende 1998 war sie nach ihren Angaben als freie Mitarbeiterin der "Schülerhilfe" tätig, absolvierte 1998 einen Eignungstest für EDV-orientierte Berufe sowie eine Fortbildung als Administratorin für Datenkommunikationsnetze, trat ein Praktikum bei der Firma H. Druckmaschinen AG im Unternehmensbereich Netzwerkarchitektur an und ist seit dem 1. Januar 2000 bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden bei einer Software-Beratungsfirma angestellt. Dort erzielte sie seitdem ein nach Abzug von Fahrtkosten verbleibendes Nettoeinkommen von monatlich 2.811 DM. Der 1956 geborene Kläger ist Fachhochschulprofessor der Besoldungsstufe C 2. Im Scheidungsverfahren schlossen die Parteien am 7. Juli 1998 einen Prozeßvergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung einen Elementarunterhalt von 1.492 DM monatlich sowie einen Krankenvorsorgeunterhalt von 216 DM monatlich zu zahlen; letzterer wird unstreitig seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr geschuldet. Der Berechnung des im Vergleich festgelegten nachehelichen Unterhalts lag allein das vom Kläger zuletzt erzielte Nettoeinkommen zugrunde, welches
vorab noch um den Kindesunterhalt und den Krankenvorsorgeunterhalt für die Beklagte bereinigt wurde. Auf die Abänderungsklage des Klägers änderte das Familiengericht den Prozeßvergleich der Parteien dahingehend ab, daß der Kläger der Beklagten seit dem 1. Januar 2000 keinen Unterhalt mehr schulde, weil diese ihren an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientierenden Bedarf inzwischen durch eigenes Einkommen decken könne. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen eine Reduzierung des Unterhalts auf unter 530 DM für die Zeit bis Juli 2000, auf unter 910 DM für die Monate bis Dezember 2000 und auf unter 675 DM für die Zeit ab 1.Januar 2001 wehrt, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte dieses Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, das die Revision im Hinblick auf die von ihm angewandte sogenannte Anrechnungsmethode zugelassen hat, geht davon aus, daß die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich durch das bis zur Auflösung der Ehe nachhaltig erzielte Einkommen des Klägers geprägt worden seien.
Anhand des für Januar bis Juli 2000 unter Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten Kindesunterhalts mit rund 2.600 DM festgestellten bereinigten Monatsnettoeinkommens des Klägers, dessen Berechnung die Revision nicht angreift, bemißt das Berufungsgericht den monatlichen Bedarf der Beklagten bis einschließlich Juli 2000 mit 2.600 DM : 2 = 1.300 DM und für die Zeit danach - wegen des Wegfalls der Unterhaltspflicht des Klägers für den Sohn Simon für die Zeit des von diesem abgeleisteten Zivildienstes - mit 1.675 DM. Diesen Bedarf sieht es als durch das von der Beklagten ab Anfang 2000 erzielte Einkommen als gedeckt an, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dieses mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden erzielte Einkommen angesichts der Betreuung des im Jahre 2000 erst 12-jährigen Sohnes Andreas zu einem Drittel auf überobligatorischer Erwerbstätigkeit beruhe. Denn selbst wenn man den auf überobligatorischer Arbeit beruhenden Teil des Einkommens der Beklagten völlig außer Betracht lasse, ergebe ihr um ein Drittel von 61.800 DM auf 41.200 DM verringertes Bruttoeinkommen nach Abzug der im einzelnen errechneten Steuern, Sozialabgaben und Fahrtkosten ein Monatseinkommen von 2.000 DM, das auch nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 20 % den Bedarf bis Juli 2000 vollständig und ab August 2000 bis auf einen Betrag von 75 DM abdecke. Es sei jedenfalls nicht unbillig, die Beklagte hinsichtlich dieses relativ geringen Fehlbetrages auf den Einsatz ihres überobligatorisch erzielten Mehreinkommens zu verweisen.

II.

Das hält der rechtlichen Prüfung nur hinsichtlich des Unterhaltszeitraums bis Juni 2001 einschließlich stand, nicht aber für die Zeit danach. 1. Zutreffend ist der - von den Parteien geteilte - Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß die von der Beklagten seit Anfang 2000 ausgeübte Erwerbstätigkeit eine Änderung in den Verhältnissen der Parteien darstellt, die gemäß § 323 Abs. 4 ZPO i.V. mit § 794 Abs. 1 ZPO a.F. die Anpassung des Prozeßvergleichs rechtfertigt. Das Berufungsgericht ist ferner ersichtlich davon ausgegangen, daß die Parteien bei Abschluß des Prozeßvergleichs keine bestimmte Art der Unterhaltsberechnung (hier: die sogenannte Anrechnungsmethode) vereinbart haben , an die sie nunmehr auch im Rahmen einer begehrten Abänderung gebunden wären, denn andernfalls hätte es der Zulassung der Revision wegen der Anwendung dieser Methode nicht bedurft. Auch dies hält der rechtlichen Prüfung stand: Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Jahren 1988 bis 1999 kein Einkommen erzielte, stellte sich für die Parteien bei Abschluß des Vergleichs am 7. Juli 1998 die Frage einer Berücksichtigung eines - auch fiktiven - Einkommens der Beklagten nicht. Aus den gleichen Gründen kam es für die Bemessung der Unterhaltspflicht des Klägers zum damaligen Zeitpunkt auch nicht darauf an, ob allein dessen nachhaltig erzieltes Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Die Parteien mögen dies so gesehen haben; es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sie diese Beurteilung vertraglich bindend festgeschrieben hätten. Dem steht auch nicht der von der Revisionserwiderung zitierte Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 1998 im Scheidungsverfahren entgegen, mit dem sie dar-
auf hingewiesen hatte, sie bemühe sich derzeit, die Voraussetzungen für einen Wiedereinstieg in das Erwerbsleben und damit für eine langfristige, merkliche Entlastung des Klägers von seiner Unterhaltspflicht zu schaffen. Denn auch dann, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse nicht allein vom Einkommen des Ehepartners geprägt wurden, führt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten regelmäßig zu einer spürbaren Entlastung des Verpflichteten. Die Frage, ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Bindung der Parteien eines Prozeßvergleichs an eine bestimmte Art der Unterhaltsberechnung entfallen lassen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. September 2001 BGHZ 148, 368, 377 f.), stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht. 2. Das angefochtene Urteil kann indes keinen Bestand haben, soweit der Unterhaltszeitraum ab 1. Juli 2001 betroffen ist, weil es insoweit mit der geänderten Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode (Senatsurteil vom 13. Juni 2001, BGHZ 148, 105 ff.) nicht vereinbar ist.
a) In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und erst nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat und das daraus erzielte Einkommen gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Haushaltstätigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Berechnung des nach § 1578 BGB zu bemessenden Unterhaltsbedarfs nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungsmethode, sondern nach der Differenzmethode oder der zu gleichen Ergebnissen führenden Additionsmethode einzubeziehen (vgl. Senatsurteil aa0 120), jedenfalls dann, wenn es auf einem nicht
ungewöhnlichen Verlauf der beruflichen Entwicklung des unterhaltsberechtigten Ehegatten beruht. Letzteres ist hier - auch nach der Auffassung der Revisionserwiderung - der Fall, zumal die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon während der Ehe die Vorstellung hatten, daß die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde.
b) Entsprechend der Auffassung der Revisionserwiderung ist die geänderte Rechtsprechung des Senats im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens nur für den Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen, der der Verkündung des die bisherige Rechtsprechung aufgebenden Urteils des Senats folgt. Für die Zeit davor verbleibt es hinsichtlich der Unterhaltsbemessung (unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Einkommensverhältnisse der Parteien) bei der früheren Rechtslage, die die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben (vgl. BGHZ 148 aaO 377, 379 f. m.w.N.). Denn der (hier: weitere) Abänderungsgrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der nunmehr zur Anwendung der sogenannten Differenzmethode führt, trat erst mit Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 aaO ein und kann daher - wie eine erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretende Gesetzesänderung - erst für die darauf folgende Zeit berücksichtigt werden. Der in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung auf der Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode beruhende Prozeßvergleich stellt nämlich einen Vertrauenstatbestand für beide Parteien dar, in den die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten des Unterhaltspflichtigen eingreifen darf, zumal erst sie zu einer die Abänderung rechtfertigenden Äquivalenzstörung führt.
c) Das angefochtene Urteil kann für den Unterhaltszeitraum ab 1. Juli 2001 keinen Bestand haben, da bei Anwendung der Differenzmethode dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommen des Klägers der wirt-
schaftliche Wert der Haushaltstätigkeit der Beklagten hinzuzurechnen ist, und zwar in Höhe des von ihr nicht überobligationsmäßig erzielten (und nur insoweit prägenden, vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 149) bereinigten Nettoeinkommens abzüglich Erwerbstätigenbonus. Allein daraus würde sich (jedenfalls auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten jeweiligen Einkommen der Parteien im Jahre 2000) ein Unterhaltsbedarf der Beklagten ergeben, der durch den als bedarfsdeckend zu berücksichtigenden (nicht überobligationsmäßig erzielten) Teil ihres eigenen Einkommens abzüglich Erwerbstätigenbonus nicht gedeckt wäre, so daß ihr ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt verbliebe. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht jedoch verwehrt , weil sich zumindest das Einkommen der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag ab 1. Januar 2001 erhöht hat, ohne daß das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - insoweit Feststellungen zur Höhe getroffen hätte. Das Berufungsgericht wird diese Feststellungen nachzuholen und den Parteien vor einer erneuten Entscheidung gegebenenfalls auch Gelegenheit zu geben haben, ergänzend zu der Frage vorzutragen, in welchem Umfang der Kläger seinem inzwischen nicht mehr wehrersatzpflichtigen Sohn Simon und dem inzwischen in eine höhere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle aufgerückten Sohn Andreas Unterhalt gewährt, und welchen Einfluß die der Beklagten gegenüber am 28. September 2002 ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf deren laufenden Unterhaltsanspruch hat. Soweit auch unter Berücksichtigung der möglicherweise veränderten tatsächlichen Verhältnisse ein Anspruch der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt in Betracht kommt, wird das Berufungsgericht weiter unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in wel-
chem Umfang der von der Beklagten überobligationsmäßig erzielte Teil ihres Einkommens ebenfalls als bedarfsdeckend anzurechnen ist.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 186/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 186/01

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 323 Abänderung von Urteilen


(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 186/01 zitiert 7 §§.

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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1577 Bedürftigkeit


(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit d

Referenzen - Urteile

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/11 Verkündet am: 20. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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Referenzen

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.