Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08

bei uns veröffentlicht am10.06.2009
vorgehend
Amtsgericht Norderstedt, 47 C 205/06, 23.02.2007
Landgericht Kiel, 1 S 51/07, 11.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 19/08 Verkündet am:
10. Juni 2009
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Bb, Cl; AKB § 7 V 4
Wird in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen
Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er
bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung
im Sinne des § 307 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom
11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167).
BGH, Versäumnisurteil vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08 - LG Kiel
AG Norderstedt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung in Höhe von 817,89 € zurückgewiesen hat, und das Schlussurteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 23. Februar 2007 abgeändert. Der Beklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 817,89 € zuzüglich 12,5 % Zinsen für die Zeit vom 21. September 2004 bis 31. Oktober 2004, 9,75 % Zinsen vom 1. November 2004 bis 30. April 2007 sowie 11,05 % Zinsen ab dem 1. Mai 2007 zu zahlen. Der Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln der Klägerin , wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbeschränkung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt.
2
Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete mit Vertrag vom 1. Juni 2004 einen Transporter IVECO DAILY an den Beklagten. Die Parteien vereinbarten gegen Entgelt eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf 500 €. Im Vertrag heißt es nach der Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung: "Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, sowie die ausliegenden Geschäftsbedingungen , welche ausgehändigt wurden. Der Versicherungsschutz entfällt bei: vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder alkohol- bzw. drogenbedingter Fahruntüchtigkeit; sowie bei Nichthinzuziehung der Polizei bei Unfall oder Beschädigung. Bundesgrenzüberschreitungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung erlaubt."
3
In den AGB der Klägerin ist u.a. Folgendes bestimmt: "F. Schäden am Mietwagen … II. Schäden durch Unfall 1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit diesen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. 2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben , bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei … 4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls telegrafisch , von einem Unfall zu verständigen. ...
G) Haftung des Mieters … 2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung sowie Zahlung eines Aufpreises für eine Haftungsbeschränkung kann die Haftung an Schäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden , … 3. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkung Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G.1. und 2. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a) In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen dürfte sowie darüber hinaus
b) beim Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker bei jeglicher Alkohol- oder Drogenbeeinflussung,
c) bei Verstoß gegen die in F.I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F.II.2.a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist …"
4
Der Beklagte beschädigte das Mietfahrzeug, indem er gegen einen Stein fuhr. Der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von 1.605,08 € (Sachschaden: 1.417,89 €, Gutachterkosten: 40,19 € und Mietausfallschaden: 147 €). Die Klägerin hat unter Vorwegabzug der Kaution von 100 € 1.505,79 € (richtig: 1.505,08 €) beantragt. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil zur Zahlung von 687,19 € mit Zinsen verurteilt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

5
Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
6
Die Revision hat überwiegend Erfolg.
7
1. Das Landgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, ausgeführt :
8
Die Haftungsbeschränkung sei nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte es versäumt habe, nach dem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Zu Recht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung G.3.c. der AGB der Klägerin, wonach die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei vertragswidriger Nichthinzuziehung der Polizei entfalle, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei, weil der Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Zwar habe der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1981 (NJW 1982, 167 f.) eine solche Klausel für wirksam gehalten und eine unangemessene Benachteiligung des Mieters mit der Begründung verneint, die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden müsse, begründe eine Obliegenheit des Mieters, die sich in den vom Leitbild der Kaskoversicherung vorgegebenen Grenzen halte.
9
Aufgrund neuerer Entwicklungen im Polizeiaufgabenrecht könne die von der Klägerin verwendete Klausel jedoch heute nicht mehr als wirksam angesehen werden. Die Bestimmung in den AGB der Klägerin nehme Bezug auf die Regelung F.II.2. der AGB. Ein vertragswidriges Nichthinzuziehen liege danach vor, wenn der Mieter bei einem Unfallschaden nicht sofort die Polizei verständige und an der Unfallstelle verbleibe, bis die benachrichtigte Polizei eintreffe. Damit werde vorausgesetzt, dass die Polizei bei jedem Verkehrsunfallschaden am Unfallort erscheine, wenn sie verständigt werde. Das sei aber jedenfalls nach den schleswig-holsteinischen Richtlinien für die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen vom 28. März 1995 nicht mehr der Fall.
10
Gemäß Ziffer 5.1 der Richtlinien sei es zwar Aufgabe der Polizei, bei Verkehrsunfällen grundsätzlich vor Ort den Sachverhalt festzustellen, den Verkehrsunfall aufzunehmen und den Personalienaustausch für die Schadensregulierung zu unterstützen. Nach Ziffer 5.2 der Richtlinien sei jedoch ein Tätigwerden vor Ort entbehrlich, wenn ein Unfall aufgrund mündlicher oder telefonischer Schilderung als Unfall ohne Personenschaden eingestuft werden könne und nach den geschilderten Umständen den Unfallbeteiligten nur eine unbedeutende oder geringfügige Ordnungswidrigkeit (verwarnungsfähig) vorzuwerfen sei und zusätzliche Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Verkehrssicherung nicht erforderlich seien. Das gelte auch dann, wenn bei dem Unfall ein Mietwagen beschädigt worden sei. Eine Ausnahme für Mietwagen sei in den Richtlinien nicht vorgesehen. Eine solche Ausnahme wäre auch mit dem Ziel der Regelung, ein Tätigwerden der Polizei zum bloßen Zwecke der Erleichterung der Schadensregulierung zu vermeiden, nicht zu vereinbaren.
11
Da die AGB-Bestimmung der Klägerin, wonach die Haftungsbeschränkung entfalle, wenn der Mieter nicht die Polizei hinzuziehe, in den Fällen bloßen Sachschadens, in denen die Polizei nach den Richtlinien nicht vor Ort erscheine , keinen Sinn ergebe, benachteilige sie den Mieter entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise. Dies führe zur Unwirksamkeit der Bestimmung im Ganzen. Eine Beschränkung der Klausel auf die Fälle, in denen die Polizei nach den Richtlinien vor Ort erscheine, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Palandt BGB 66. Aufl. vor § 307 Rdn. 8) verstoßen. Der Unwirksamkeit der Klausel könne die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis entgehen, dass der Mieter unproblematisch die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und dort eine Schadensanzeige abgeben könne, wenn sich die Polizei weigere, am Unfallort zu erscheinen. Denn nach der eindeutigen vertraglichen Regelung sei unter einem Hinzuziehen der Polizei zu verstehen, dass der Mieter die Polizei benachrichtige und am Unfallort bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei verbleibe. Dass der Mieter bei Weigerung der Polizei, vor Ort zu erscheinen, die nächste Polizeidienststelle aufsuche und dort eine Schadensanzeige abgebe, sei gerade nicht Inhalt der vertraglichen Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen.
12
Darauf, dass der Mietvertrag in Hamburg abgeschlossen und der Mietwagen in Hamburg abgeholt worden sei, der Unfallschaden sich nach dem Vortrag des Beklagten in Hamburg ereignet haben solle und die Polizei in Hamburg nach dem Vortrag der Klägerin auch bei kleineren Blechschäden, sofern fremdes Eigentum beschädigt werde, am Unfallort erscheinen solle, komme es für die Wirksamkeit der AGB-Bestimmung der Klägerin nicht an. Der Umstand, dass die AGB-Bestimmung jedenfalls mit den Richtlinien über die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen eines Bundeslandes, nämlich den von Schleswig-Holstein, nicht in Einklang zu bringen sei, reiche aus, um die Unwirksamkeit der Klausel zu begründen. Da es sich um allgemeine Geschäftsbedin- gungen handele, habe die Klägerin bei der Formulierung ihrer Vertragsbedingungen die Möglichkeit in Betracht zu ziehen gehabt, dass ihr Vertragspartner mit dem Mietwagen in ein anderes Bundesland wie etwa Schleswig-Holstein fahre und sich dort ein Unfall ereigne. Die Fahrt in ein anderes Bundesland sei vertraglich nicht ausgeschlossen. Nach dem als Anlage K 1 eingereichten Mietvertrag sei eine Fahrleistung bis 100 km im gewählten Tarif eingeschlossen, zusätzliche Kilometer seien gesondert zu bezahlen gewesen. Lediglich Überschreitungen der Bundesgrenze hätten der vorherigen schriftlichen Genehmigung bedurft.
13
Abgesehen davon erweise sich die Bestimmung G.3.c. der AGB der Klägerin im Ganzen deshalb als unwirksam, weil nach ihr die Haftungsbeschränkung bei Obliegenheitsverstößen in jedem Fall entfalle, also ohne Rücksicht auf das Verschulden der Mieter und die Relevanz für die Interessen der Klägerin. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
14
In der Kaskoversicherung, an deren Leitbild sich die Ausgestaltung der Haftungsbeschränkung im Rahmen von Kfz-Mietverträgen zu orientieren habe (vgl. BGH, NJW 1982, 167), führe nicht jede Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dazu, dass der Versicherer von der Leistung frei werde. Vielmehr könne sich der Versicherer bei lediglich leicht fahrlässigen Obliegenheitsverstößen nach § 6 Abs. 3 VVG, § 7 Abs. 5 Satz 4 AKB nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Im Falle grob fahrlässiger Obliegenheitsverstöße werde der Versicherer nur unter der Voraussetzung von der Leistung frei, dass die Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der von dem Versicherer zu erbringenden Leistung Einfluss gehabt habe. Bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen könne sich der Versicherer nur auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Obliegen- heitsverstoß generell geeignet gewesen sei, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden treffe. Dies beruhe auf der Erwägung, die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers sei bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen, die folgenlos geblieben seien, eine zu harte "Strafe" für den Versicherungsnehmer, weil er den gesamten Versicherungsschutz in jedem Fall ohne Rücksicht darauf verlieren sollte, ob sein Verhalten überhaupt Nachteile für den Versicherer verursacht habe (m.N. Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. 2003 § 6 Rdn. 51 ff.).
15
Nichts anderes gelte auch für den Wegfall der Haftungsbeschränkung im Rahmen eines Kfz-Mietvertrages. Auch hier wäre es unverhältnismäßig, wenn die Haftungsbeschränkung bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverstößen ohne Rücksicht auf die generelle Eignung zur Gefährdung der Interessen des Vermieters und das Maß des Verschuldens des Mieters verloren ginge. Genauso sei ein Wegfall der Haftungsbeschränkung bei lediglich leicht fahrlässigen Obliegenheitsverstößen nicht zu rechtfertigen und stünde es außer Verhältnis , wenn der Mieter im Falle grob fahrlässiger Obliegenheitsverstöße die Haftungsbeschränkung ohne Rücksicht auf die konkreten Folgen des Verstoßes verlieren würde (vgl. nunmehr auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - NJW 2008, 214), wonach bei einem Gebrauchtwagen-Garantievertrag dem Garantienehmer nicht der Nachweis abgeschnitten werden dürfe, dass eine unterlassene Inspektion nicht für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sei).
16
Die Haftungsbeschränkung sei nicht deshalb weggefallen, weil in der Schadensanzeige als Verursacher des Schadens ein Dritter angegeben worden sei, obwohl der Schaden von dem Beklagten verursacht worden sei. Auch der Umstand, dass der Beklagte den Unfall nicht sofort telefonisch der Klägerin gemeldet habe, führe nicht zum Verlust der Haftungsbeschränkung. Genauso wenig sei die Haftungsbeschränkung hier entfallen, weil der Beklagte möglicherweise eine Unfallflucht begangen habe, indem er den Unfall nicht der Polizei gemeldet habe, und er sich später evtl. eines versuchten Prozessbetruges schuldig gemacht habe, als er mit der Klageerwiderung habe vortragen lassen, er habe weder einen Unfall gehabt noch habe er wissentlich Beschädigungen am Mietfahrzeug herbeigeführt oder auch nur wahrgenommen. Schließlich sei die Haftungsbeschränkung auch nicht nach der Bestimmung G.3.a. der AGB der Klägerin, welche § 61 VVG für entsprechend anwendbar erkläre, entfallen.
17
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
18
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Regelung G.3.c. der AGB der Klägerin sei schon deshalb im Ganzen unwirksam, weil nach ihr die Haftungsbeschränkung in jedem Fall entfalle, also ohne Rücksicht auf das Verschulden des Mieters und die Relevanz für die Interessen der Klägerin, ist unzutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und vom 15. Mai 1968 - VIII ZR 136/66 - NJW 1968, 2099) wird, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen die dem Mieter eines Kraftfahrzeuges gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, der Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel ist vielmehr wirksam. Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung ein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt es sich der Sache nach um nichts anderes als um die Begründung einer Aufklärungspflicht entsprechend derjenigen, die für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage in § 7 I 2 Satz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern, berührt.
19
Zieht der Mieter die Polizei nicht hinzu, führt dies entgegen dem Wortlaut der Klausel allerdings nicht zwingend zum Wegfall des Haftungsausschlusses. Denn auch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung hat sich die Freistellungszusage am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. Für diese ist jedoch im Rahmen des § 7 V 4 AKB ebenso wie für die KfzHaftpflichtversicherung anerkannt, dass die Leistungsfreiheit bei nachträglichen Obliegenheitsverletzungen sowohl von der Intensität des Verschuldens des Versicherungsnehmers als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Interessen des Versicherers abhängt (BGH, Urteile vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und vom 28. Mai 1975 VersR 1975, 752); hieran hat sich durch die jetzt geltende Fassung der AKB (§ 7 V Satz 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG) nichts geändert. Den Interessen der Versicherung entspricht bei der Haftungsfreistellung durch den Kfz-Vermieter dessen Interesse.
20
b) Soweit das Berufungsgericht meint, die ständige Rechtsprechung könne heute keine Anwendung mehr finden, weil die Polizei in Schleswig -Holstein bei Unfällen mit bloßem Sachschaden nach ihren Richtlinien nicht mehr zur Unfallaufnahme verpflichtet und deshalb die in der Klausel enthaltene Verpflichtung sinnlos sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.
21
Für die Beurteilung der Angemessenheit von AGB kommt es in erster Linie auf eine Ermittlung der Interessen an. Zu prüfen ist zunächst, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und welches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Kunden für den Wegfall der Klausel bestehen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, welche Konsequenzen die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Klausel für die beiden Parteien hätte, ob und wie jede der Parteien die Verwirklichung des in der Klausel behandelten Vertragsrisikos durch eigene Tätigkeit verhindern, ob und wie sich jede Partei gegen die Folgen einer Verwirklichung des Risikos durch eigene Vorsorge schützen kann. Nach Ermittlung der Interessen hat eine Abwägung zu erfolgen, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam oder unwirksam anzusehen ist (BGHZ 78, 305). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Klausel, wonach der Mieter nach einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen hat, nicht unangemessen.
22
aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel sei schon deshalb sinnlos, weil der Mieter das Fahrzeug auch im Land Schleswig-Holstein habe benutzen können und bei einem Unfall ohne Personenschaden dort die Polizei nicht erscheine, ist bereits im Ansatz unzutreffend. Wenn - wie im Streitfall - der Vertrag in Hamburg geschlossen wurde, dort das Fahrzeug benutzt werden sollte und sich der Unfall dort ereignet, ergibt die Verpflichtung, die Polizei bei einem Unfall hinzuzuziehen, alleine schon deshalb einen Sinn, weil der Beklagte zwar behauptet, dass die Polizei in Hamburg auch nicht erschienen wäre, dafür aber keinen Beweis angetreten hat. Die - von der Revision aufgeworfene - Frage der geltungserhaltenden Reduktion stellt sich nicht.
23
Im Übrigen ergibt die Auslegung der schleswig-holsteinischen Richtlinien für die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen vom 28. März 1995, die der Senat selbst vornehmen kann (Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 546 Rdn. 4), nicht, dass die polizeiliche Unfallaufnahme bei Unfällen ohne Personenschäden ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 5.2 der Richtlinien ist ein Tätigwerden vor Ort entbehrlich, wenn ein Unfall aufgrund mündlicher oder telefonischer Schilderung als Unfall ohne Personenschaden eingestuft werden kann und nach den geschilderten Umständen der Unfallbeteiligten nur eine unbedeutende oder geringfügige Ordnungswidrigkeit (verwarnungsfähig) vorgeworfen werden kann und eine zusätzliche Maßnahme zur Verkehrssicherung nicht erforderlich ist. Die Bestimmung ist dahin auszulegen, dass der Polizei ein Ermessen eingeräumt wird. Sie wird in der Regel bei Unfällen ohne Personenschäden von einer Aufnahme absehen, ausgeschlossen ist die Unfallaufnahme aber nicht. Die Ermessenentscheidung der Polizei wird maßgeblich von der Unfallschilderung des Benachrichtigenden abhängen.
24
bb) Der Vermieter hat auch bei Unfällen ohne Personenschaden ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens und ist dabei auf die Mithilfe der Polizei angewiesen. Verursacht der Mieter den Unfall vorsätzlich , grob fahrlässig, alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht reduziert. Der Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlangen. Die dazu erforderliche Aufklärung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei selten möglich. Der Pkw befindet sich zum Unfallzeitpunkt in der alleinigen Obhut des Mieters. Der Unfallort kann weit entfernt vom Betriebssitz des Vermieters liegen, so dass auch die - im Vertrag vorgesehene - Benachrichtigung des Vermieters vom Unfall dessen Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt. Der Vermieter ist auf die Arbeit der Polizei am Unfallort angewiesen. Unfallverursachung aufgrund alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ist ohne Mitwirkung der Polizei kaum nachzuweisen. Werden Umstände, die die Haftungsreduzierung beseitigen (Alkohol, Drogen, vorsätzliche oder grob fahrlässige Unfallverursachung ) nicht am Unfallort oder zumindest im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Unfall ermittelt, geht dies regelmäßig zum Nachteil des Vermieters.
25
cc) Der Vermieter hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die Entscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt wird, von der Polizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird. Muss der Mieter die Polizei nicht hinzuziehen, scheidet eine Sachaufklärung von vornherein aus. Die Feststellung besonderer Umstände, die die Haftungsreduzierung ausschließen, ist dann nicht möglich. Muss der Mieter die Polizei benachrichtigen, wird er zwar den Unfall so schildern, dass ihm der Wegfall der Haftungsreduzierung nicht droht. Jedoch kann die Polizei durch geeignete Nachfragen und unter Einsatz ihrer Erfahrung das Vorbringen des Verursachers auf Plausibilität überprüfen und dann eine Entscheidung treffen, ob ein einfacher Sachschaden vorliegt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Polizei zur Unfallaufnahme erscheint, obwohl der Verursacher den Unfallhergang so geschildert hat, dass eine polizeiliche Unfallaufnahme zunächst nicht veranlasst schien. Jedenfalls ist es für den Vermieter günstiger, wenn die Polizei selbst entscheidet, ob sie den Unfall aufnimmt.
26
dd) Es kommt hinzu, dass die Klausel allein durch ihre Existenz hilft, an der Aufklärung mitzuwirken. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen (BGH Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167). Hat der Mieter den Unfall alkohol- oder drogenbedingt verursacht, wird er eine polizeiliche Unfallaufnahme scheuen und deshalb von der Benachrichtigung der Polizei absehen. Dies führt, wenn die Klausel als gültig angesehen wird, dazu, dass die Haftungsreduzierung wegfällt. Der Vermieter erreicht so die Durchsetzung seiner berechtigten Interessen.
27
ee) Demgegenüber belastet die Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen, den Mieter nur gering. Bei den heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation ist der Aufwand minimal. Der Mieter muss sich auch nicht selbst belasten. Es genügt der Hinweis, dass ein von ihm gemietetes Fahrzeug einen Unfall erlitten hat.
28
ff) Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht, die Polizei beizuziehen , nicht automatisch zur vollen Haftung führt. Wie ausgeführt, kommt es entgegen dem Wortlaut der Klausel nur dann zu einem Wegfall der Haftungsreduzierung , wenn den Mieter ein erhebliches Verschulden an der unterbliebenen Hinzuziehung der Polizei trifft und der Pflichtenverstoß relevant ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn - wie der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die Polizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre. Damit sind die Interessen des Mieters ausreichend gewahrt.
29
Die Abwägung der Interessen der Parteien ergibt, dass der Beklagte durch die Pflicht zur Beiziehung der Polizei, auch wenn diese nur noch eingeschränkt zur Unfallaufnahme verpflichtet ist, nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
30
3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Höhe der einzelnen Schadenspositionen ist unstreitig. Die Summe beträgt allerdings nicht 1.605,79 €, sondern lediglich 1.605,08 €. Nach Abzug von 100 € (Kautionsvorauszahlung ) und 687,19 € (Teilanerkenntnisurteil) verbleibt ein Anspruch von 817,89 €. In Höhe von 0,71 € ist die Revision zurückzuweisen.
Hahne Wagenitz Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Norderstedt, Entscheidung vom 23.02.2007 - 47 C 205/06 -
LG Kiel, Entscheidung vom 11.12.2007 - 1 S 51/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 6 Beratung des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08 zitiert 6 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


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(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers


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Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 251/06 Verkündet am:
17. Oktober 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Bm, Cl
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag
, die für den Fall, dass der Garantienehmer die
vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions
- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des
Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden
ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam
(im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90,
NJW-RR 1991, 1013).
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - LG Ansbach
AG Ansbach
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines Garantievertrags die Übernahme von Reparaturkosten für ein von ihm am 27. Juni 2003 von einem Autohändler erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der gleichzeitig mit der Beklagten abgeschlossene Garantievertrag enthält folgende Formularbedingungen : "§ 1 Umfang der Garantie Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen wie folgt: … - Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -scheiben und -trommeln … § 2 Ausschlüsse der Garantie Keine Garantie besteht für Schäden: … - durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen,... § 3 Pflichten des Käufers/Garantienehmers Der Käufer/Garantienehmer hat - an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ausliefernden Händler, einem Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem KfzMeister /in geleiteten und von der Handwerkskammer anerkannten Fachwerkstatt nach Herstellerrichtlinien lückenlos durchzuführen und diese in der Garantieurkunde bestätigen zu lassen … - den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei den Weisungen der S. GmbH in Hinblick auf Art, Umfang und Ort der Reparatur zu befolgen Die Nichteinhaltung der Pflichten gefährden die Garantieansprüche; werden diese verletzt, so ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit."
2
Anfang des Jahres 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschritten.
3
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Reparaturkosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers festgestellt, dass die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten auf der Basis des vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Reparaturkostenbetrages verpflichtet ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
5
Der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden falle unter die von der Beklagten übernommene Garantie. Nach § 1 des Garantievertrages sei nur die Mangelhaftigkeit der Kupplungsscheibe von der Garantie ausgeschlossen. Der an der Kurbelwelle eingetretene Schaden sei aber durch ein zu geringes Lüftspiel im Bereich der Betätigungseinrichtung der Kupplung oder durch Lufteintritt im Bereich des geschlossenen Flüssigkeitssystems der Kupplung verursacht worden.
6
Auf die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle gemäß § 3 des Garantievertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vertragsbestimmung sei wegen unbilliger Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie nicht die Beschreibung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes betreffe, sondern eine Einschränkung der übernommenen Hauptleistungspflicht, der Kostentragung bei Reparatur, beinhalte. Der anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs mit einem Dritten abgeschlossene Garantievertrag sei mit der dreijährigen Neuwagenga- rantie eines Herstellers oder Vertragshändlers nicht zu vergleichen. Die mit einem Dritten getroffene eigene Garantievereinbarung über die Reparaturkostentragung müsse einen über die Gewährleistungsansprüche hinausgehenden oder zumindest davon zu trennenden Inhalt haben. Anders als bei einer Neuwagengarantie des Herstellers könne die Beklagte auch nicht auf die Bindung des Klägers an das eigene Kundendienst- und Reparatursystem abzielen und dem Garantienehmer insoweit eine Pflicht auferlegen.
7
Die unbillige Benachteiligung des Kunden durch § 3 der Garantiebedingungen liege darin, dass eine Leistungsbefreiung des Garantiegebers allein wegen der Überschreitung der Wartungsintervalle eintrete, also auch dann, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit nicht schadensursächlich geworden sei. Im Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs des Klägers bei Schadenseintritt (86.784 km) sei die Überschreitung des Wartungsintervalls um 827 km sehr gering. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen, dass sich der Mangel schleichend im Betrieb oder auch durch das Eindringen von Luft in das hydraulisch betätigte System der Kupplung habe einstellen können, sei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts bei einem Pkw mit so hoher Laufleistung eher zufällig gewesen sei und nicht auf der versäumten Inspektion beruhe. Die Feststellung, ob der Schaden auch bei rechtzeitiger Wartung eingetreten wäre, müsse aber letztlich nicht getroffen werden, denn dies liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf das noch zulässige Maß hinaus.

II.

8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
9
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der am Fahrzeug des Klägers aufgetretene Schaden unter den Garantieumfang nach § 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages fällt.
10
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Überschreitung des Wartungsintervalls um 827 km der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Reparaturkosten dieses Schadens entgegenstehe.
11
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in § 3 des Formularvertrags geregelten "Pflichten des Käufers/Garantienehmers" und die für den Fall der "Nichteinhaltung der Pflichten" angeordnete Befreiung des Garantiegebers von seiner Leistungspflicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unterzogen.
12
aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand , nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJWRR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli- chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).
13
bb) Vorliegend handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des Leistungsversprechens. Die Beklagte hat nach Maßgabe des § 1 des Garantievertrags für die Laufzeit von zwölf Monaten die Funktionsfähigkeit der mechanischen und elektrischen Teile des Fahrzeugs garantiert und sich gemäß § 6 zur Tragung anfallender Reparaturkosten verpflichtet. Dass die Beklagte von dieser Leistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich unter anderem bei Verletzung der dem Kunden im Zusammenhang mit vorzunehmenden Wartungsarbeiten auferlegten "Pflichten" - wiederum frei sein soll, schränkt das gegebene Versprechen ein; insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO). Ob demgegenüber eine als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186), als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine solche Formulierung hat die Beklagte nicht verwendet.
14
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der in § 3 der Garantiebedingungen als Folge der Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche den Kunden unangemessen benachteiligt.
15
Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Das trifft auf eine Klausel zu, die den Verwender - wie hier § 3 der Garantiebedingungen - von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO, unter III 1 und 2 c). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet der Umstand , dass umfangreiche, unter Heranziehung von Sachverständigen zu führende Auseinandersetzungen über die Kausalitätsfrage durch einen Leistungsausschluss im Falle versäumter Inspektionen von vornherein verhindert werden können, keine andere Bewertung. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Beweis fehlender Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen; dadurch wird der Gefahr ungerechtfertigter Inanspruchnahme wirksam begegnet. Dass die Beklagte sich mit ernsthaft streitigen Kausalitätsfällen befassen muss, hat sie hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO).
16
3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Anspruch des Klägers aus der Garantie auch kein auf Befreiung von diesem Anspruch gerichteter Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB wegen Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten entgegen. Denn bei den in § 3 des Garantievertrags geregelten "Pflichten des Käufers/Garantienehmers" handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Kunden nicht um Leistungspflichten des Käufers/Garantienehmers. Dafür könnte zwar der Wortlaut der Vertragsklausel ("Pflichten") sprechen. Als Rechtsfolge der "Pflichtverletzung" sieht der Garantievertrag jedoch keine Schadensersatzansprüche des Garantiegebers, sondern nur den Verlust der Garantieansprüche des Kunden vor. Bei den in § 3 des Vertrags genannten "Pflichten" handelt es sich deshalb um Obliegenheiten, die dem Kunden lediglich im eigenen Interesse auferlegt sind.
17
4. Zu Unrecht verweist die Revision im Hinblick darauf, dass der Sachverständige ein "Schleifenlassen der Kupplung" als Schadensursache nicht ausgeschlossen habe, auf einen Leistungsausschluss wegen unsachgemäßer Behandlung nach § 2 Spiegelstrich 3 der Garantiebedingungen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen B. ist offen geblieben, ob der eingetretene Schaden an der Kupplung durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers verursacht worden ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Revision besteht für eine Umkehr der Beweislast wegen Beweisvereitelung kein Anlass. Eine solche Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat, etwa durch Zerstörung oder Entziehung von Beweismitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b bb). Nach dem von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen der Beklagten konnte zwar der gerichtliche Sachverständige nähere Feststellungen zur Ursache des Kupplungspedalspiels nicht treffen, weil die vom Kläger mit der Feststellung der Schadensursache beauftragte Werkstatt das Übertragungssystem der Kupplung teilweise zerlegt hatte und die Kupplung deshalb nur noch in diesem Zustand zur weiteren Begutachtung zur Verfügung stand. Diese Vorgehensweise kann dem Kläger aber nicht als fahrlässige Beweisvereitelung angelastet werden.
18
5. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der Beklagten durch die ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme der Reparaturkosten auf der Basis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu Unrecht - entgegen der Regelung in § 3 Satz 1 Spiegelstrich 4 der Garantiebedingungen - die Art und Weise der Reparaturdurchführung, insbesondere den unnötigen Einbau eines neuen statt eines gebrauchten Teilemotors vorgeschrieben. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil in der Kosten- schätzung des gerichtlichen Sachverständigen der Einbau eines neuen Teilemotors nicht vorgesehen ist.
19
6. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hatte der Kläger die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Reparaturkosten zunächst auf den Kostenvoranschlag der Firma Autohaus P. vom 24. Februar 2004 bezogen, den Antrag aber später auf das gerichtliche Sachverständigengutachten als Basis umgestellt. Es kann dahinstehen , ob darin, wie die Revision meint, eine teilweise Rücknahme bzw. ein Teilunterliegen liegt, weil der Kostenvoranschlag des Autohauses P. von etwas höheren Kosten ausgeht. Auch in diesem Fall erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als richtig, denn der Umfang der Reparaturarbeiten hing von der Ermittlung durch einen Sachverständigen ab. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 C 1266/04 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 27.07.2006 - 1 S 1346/05 -

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.