Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 2/00

bei uns veröffentlicht am22.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 2/00 Verkündet am:
22. Januar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a Abs. 1, 1361 Abs. 1 Satz 1, 1578 Abs. 1
Satz 1

a) Im absoluten Mangelfall ist für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner
jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag
in die Mangelverteilung einzustellen.

b) Für (gleichrangige) Kinder ist insoweit ein Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrags
nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen (in Abweichung von
u.a. Senatsurteilen BGHZ 104, 158 ff.; vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 -
FamRZ 1995, 346 ff.; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996,
345 ff.; und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806).
BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - OLG Nürnberg
AG Regensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 29. November 2002 Schriftsätze eingereicht werden konnten,
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, WeberMonecke
, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 1999 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 20. Mai 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. Mai 1996 - RU 33/10 016.327/95/6 - wird dahin abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte nur den folgenden Unterhalt zu zahlen hat: für Februar 1999: 299 DM vom 1. März bis 30. April 1999: monatlich 301 DM vom 1. bis 7. Mai 1999: monatlich 295 DM vom 8. Mai bis 30. Juni 1999: monatlich 232 DM vom 1. Juli bis 31. Dezember 1999: monatlich 227 DM vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001: monatlich 222 DM ab 1. Juli 2001: monatlich 214 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz tragen der Kläger zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20. Die Kosten der ersten Instanz werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Abänderungsklage Herabsetzung des Unterhalts, den er an die Beklagte zu zahlen hat. Durch Urteil des Kreisgerichts Dresden - Stadtbezirk West - vom 5. September 1987 wurde der Kläger als Vater der am 28. Februar 1987 nichtehelich geborenen Beklagten festgestellt und zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Der Regelunterhalt wurde zuletzt mit Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. Mai 1996 wie folgt festgesetzt: vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 auf monatlich 326 DM, vom 1. Januar 1997 bis 27. Februar 1999 auf monatlich 314 DM und vom 28. Februar 1999 bis 27. Februar 2005 auf monatlich 392 DM. Der Kläger hat aus anderen Verbindungen noch fünf weitere minderjährige Kinder, nämlich Aline S. , geboren am 18. März 1986, Wilhelm B. ,
geboren am 2. Januar 1988, Marcel E. , geboren am 27. Dezember 1992, Pascal B. , geboren am 19. Juli 1993 und Marius G. , geboren am 8. Januar 1998. Mit der Mutter des Kindes Marius G. ist er seit dem 8. Mai 1999 verheiratet. Mit seiner Abänderungsklage hat der Kläger die Herabsetzung des an die Beklagte zu leistenden Unterhalts für die Zeit ab 1. Mai 1997 auf monatlich 200 DM erstrebt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei aufgrund seines Einkommens von monatlich höchstens 2.500 DM als selbständiger Nachrichtenund Elektrotechniker und unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen zu höheren Unterhaltsleistungen nicht in der Lage. Seine Ehefrau verfüge über kein Einkommen, da sie außer dem Kind Marius noch die in dem gemeinsamen Haushalt lebenden beiden minderjährigen Kinder aus ihrer ersten Ehe zu betreuen habe und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Beklagte hat den Abänderungsanspruch mit Rücksicht auf die zum 1. Januar 1999 erfolgte Kindergelderhöhung teilweise anerkannt; im übrigen ist sie der Klage entgegengetreten. Das Amtsgericht hat der Klage lediglich im Umfang des Anerkenntnisses stattgegeben und die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. Januar bis 27. Februar 1999 auf monatlich 299 DM und für die Zeit ab 28. Februar 1999 auf monatlich 377 DM reduziert. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Abänderungsbegehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im übrigen - teilweise abgeändert und den Unterhalt wie folgt herabgesetzt: für Februar 1999 auf 299 DM, für März und April 1999 auf monatlich 301 DM, für
Mai und Juni 1999 auf monatlich 216 DM und für die Zeit ab Juli 1999 auf mo- natlich 214 DM. Mit der - nur insoweit zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 1999 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist teilweise begründet. Das Abänderungsbegehren ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. 1. Die Berufung des Klägers war allerdings zulässig. Die Revision rügt ohne Erfolg, die zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei - ausweislich des verwendeten Briefkopfs - zur Zeit der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels bei dem Oberlandesgericht Nürnberg noch nicht zugelassen gewesen, weshalb der Kläger entgegen § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Wie sich aus dem im Revisionsverfahren vorgelegten Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. August 1998 ergibt, ist Rechtsanwältin M. an dem vorgenannten Tag bei diesem Oberlandesgericht zugelassen worden und war demzufolge bei Einlegung der Berufung am 21. Juni 1999 bei dem Oberlandesgericht postulationsfähig. 2. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung - auszugsweise - in FamRZ 2000, 1177 veröffentlicht ist, hat das Abänderungsbegehren für die Zeit ab 1. Februar 1999 teilweise für begründet gehalten, weil von diesem Zeitpunkt an eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten sei, die für
die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsleistungen maßgebend gewesen seien.
a) Zu den insofern zugrunde zu legenden Einkommensverhältnissen hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in den Jahren 1993 bis 1996 ausweislich der vorgelegten Gewinnermittlungen seines Steuerberaters zwar nur Betriebseinnahmen bzw. Gewinne von - gerundet - 27.077 DM/2.280 DM für 1993, 70.764 DM/40.640 DM für 1994, 29.873 DM/ 11.686 DM für 1995 und 42.604 DM/23.025 DM für 1996 erzielt. Auf den durchschnittlichen Gewinn (vor Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen) könne aber schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieser mit den eigenen Angaben des Klägers, der sein Nettoeinkommen mit monatlich maximal 2.500 DM eingeschätzt habe, nicht in Einklang stehe. Vielmehr sei das Einkommen des Klägers ausgehend von dieser Einschätzung und unter Hinzurechnung eines Privatanteils der - von dem Betriebsgewinn bereits in Abzug gebrachten - Pkw-Kosten sowie eines zu schätzenden Teilbetrages der Abschreibungen , nämlich soweit diese über den unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Umfang hinausgingen, mit monatlich 3.000 DM netto anzusetzen. Fiktive Nebeneinnahmen durch eine Zusatzbeschäftigung seien dagegen mit Rücksicht auf die selbständige Tätigkeit des Klägers, die seinen Angaben zufolge bereits einen Arbeitseinsatz von mindestens 60 Stunden pro Woche erfordere, nicht anzurechen. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
b) Sie rügt indessen, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten übergangen, der Kläger sei bei Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung in der Lage, ein durchschnittli-
ches monatliches Nettoeinkommen von mindestens 4.000 DM zu erzielen. Im Rahmen der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern sei ihm zuzumuten, seine Arbeitskraft möglichst ertragreich einzusetzen. Hierzu habe er nichts dargetan. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Der Kläger hat auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, er könne durch eine nichtselbständige Tätigkeit monatlich mindestens 3.200 DM netto verdienen, erwidert, er habe von 1998 an bis Ende Februar 1999 über 90 Bewerbungen verfaßt, die ohne Erfolg geblieben seien; dabei sei ihm auch mitgeteilt worden, mehr als 4.000 DM brutto monatlich könne er nicht erzielen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Mit Rücksicht darauf ist ihr pauschales Vorbringen im Berufungsverfahren, der Kläger könne bei Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit sogar monatlich mindestens 4.000 DM netto verdienen, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert, weshalb das Berufungsgericht dem Einwand nicht nachzugehen brauchte. 3. Zu der Unterhaltsbemessung für die Zeit ab Mai 1999 hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt: Nachdem der Kläger die Mutter seines damals einjährigen Kindes Marius am 8. Mai 1999 geheiratet habe, sei auch die Unterhaltspflicht gegenüber dieser zu berücksichtigen, da ihr im Hinblick auf das Alter des Kindes nicht angesonnen werden könne, ihren Lebensbedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Der Streit der Parteien gehe darum, ob auch in einem derart gestalteten Mangelfall der Bedarf der Ehefrau nach Abzug der vollen Tabellenunterhaltssätze der Kinder zu berechnen und in die Mangelverteilung einzustellen sei oder ob insoweit ein Mindestbedarf angesetzt werden müsse, wie er in der Düsseldorfer Tabelle (B VI 2) mit pauschal 950 DM monatlich ausgewiesen werde. Maßgebend für die Entscheidung dieser Streitfrage
sei, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um Unterhaltspflichten innerhalb eines aufgelösten Familienverbands handele, sondern die Unterhaltspflichten gegenüber sechs minderjährigen Kindern sowie der Ehefrau des Klägers, die zugleich Mutter seines jüngsten Kindes sei, beurteilt werden müßten. Bei dieser Fallgestaltung gehe es nicht an, den Unterhalt der Kinder, seien sie ehelich oder nichtehelich, bei der Bemessung des Unterhalts des Ehegatten vorweg abzuziehen und auf diese Weise zu einem Bedarf für letzteren zu gelangen, der weit unter dem Sozialhilfesatz liege (hier: 3.000 DM abzüglich Kindesunterhalt nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von insgesamt 2.506 DM = 494 DM : 2 = 247 DM). Vielmehr müßten alle zu berücksichtigenden Ansprüche zu den insgesamt für Unterhaltszahlungen verfügbaren Mitteln in Relation gesetzt werden, zumal auch die jetzige Ehefrau des Klägers angesichts des Alters des betreuten Kindes dringend auf Unterhalt angewiesen sei, weshalb sich ihre Situation nicht wesentlich von derjenigen der Beklagten unterscheide. Hinzu komme, daß der notwendige Selbstbehalt des Klägers gegenüber den minderjährigen Kindern nur 1.500 DM betrage. Deshalb erscheine es insgesamt sachgerecht, für die Ehefrau denjenigen Betrag in die Mangelverteilung einzustellen , der in der Düsseldorfer Tabelle als Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen , mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten aufgeführt sei, nämlich monatlich 950 DM. Dies führe auch nach der Mangelfallberechnung zu keinem unbilligen Ergebnis: Der Gesamtbedarf von monatlich 2.506 DM (für die Kinder) steige ab Mai 1999 um monatlich 950 DM auf 3.456 DM. Der Kläger könne deshalb den Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau nur zu 43 %, also in Höhe von 408,50 DM, befriedigen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten belaufe sich demgegenüber auf rund 216 DM (43 % von 502 DM). Für die Zeit ab 1. Juli 1999 erhöhe sich der Gesamtbedarf auf monatlich 3.567 DM, da das Kind Pascal B. in die zweite Altersstufe gelangt sei. Dieser Bedarf könne von dem Kläger nur zu 42 % gedeckt werden,
so daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab Juli 1999 auf monatlich 214 DM sinke. Eine anteilige Anrechnung des für sie gezahlten Kindergeldes habe jeweils zu unterbleiben. 4. Diese Berechnungsweise stößt auf Bedenken, weil einerseits für die Ehefrau des Klägers der - am Sozialhilfebedarf ausgerichtete und diesen noch maßvoll übersteigende - notwendige Eigenbedarf, der in der Düsseldorfer Tabelle auch als Existenzminimum bezeichnet wird, und andererseits für die Kinder - von dem Kind Wilhelm B. abgesehen - die Tabellensätze aus Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle in die Mangelverteilung eingestellt worden sind. Letztere liegen indessen deutlich unter den Beträgen des sozialhilferechtlichen Existenzminimums von Kindern (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540). Diese strukturell unterschiedlichen Ansätze führen zwangsläufig zu Verzerrungen der gewonnenen Ergebnisse, was sich hier zum Nachteil der Kinder auswirkt.
a) Den Ansatz von Mindestbedarfssätzen für den Ehegatten hat der Senat allerdings in ständiger Rechtsprechung für mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar gehalten. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bemesse sich nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, die den ehelichen Lebensstandard bestimmten bzw. bestimmt hätten, ggf. erhöht um einen konkret darzulegenden trennungsbedingten Mehrbedarf. Es sei nicht auszuschließen, daß der pauschalierende Mindestbedarf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen individuell ermittelten Betrag übersteige und damit zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung des Ehegatten führe. Dies gelte gleichermaßen in einem sog. echten Mangelfall, und zwar auch im Hinblick auf die Übung, die konkurrierenden Unterhaltsansprüche der Kinder nach Tabel-
lenwerten zu bemessen und in die Mangelberechnung einzustellen. Denn die Bemessung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten rechtfertige es auch im echten Mangelfall nicht, den Unterhalt des Ehegatten auf einen Mindestbe- darfssatz zu erhöhen, weil sich dies zu Lasten der als besonders schutzwürdig anzusehenden Kinder auswirke (Senatsurteile vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 93/85 - FamRZ 1987, 266, 267; BGHZ 104, 158, 168; vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347; vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345, 346 und vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 808).
b) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben. Dabei ist insbesondere hervorgehoben worden, die nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts individuell ermittelte Unterhaltsquote für den Ehegatten stelle in Mangelfällen keinen geeigneten Maßstab für die Bemessung des Bedarfs dar, weil sich dabei - je nach Kinderzahl und Kargheit der Mittel - Beträge ergeben könnten, die das Sozialhilfeniveau deutlich unterschritten oder sogar Null betrügen. Es werde verkannt, daß der Bedarf einer Familie bei bestehender Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft insgesamt aus den vorhandenen Mitteln gedeckt und nicht nach Maßstäben bestritten werde, die für den Fall der Trennung oder Scheidung vom Gesetz geregelt und von der Rechtsprechung entwickelt worden seien. In sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen könne gerade nicht davon ausgegangen werden, daß den Kindern tatsächlich ein Mindestbedarf vorab zur Verfügung stehe; durch ein geringes Familieneinkommen würden nämlich in der Regel alle Familienmitglieder betroffen. Deshalb müsse auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Einsatzbetrag zugebilligt werden, der in angemessenem Verhältnis zu den für die Kinder angesetzten Beträgen stehe (Becker FamRZ 1995, 667 ff.; Göppinger/Kodal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1639 f.; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361 Rdn. 120; Kalthoener/ Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl.
Rdn. 101; Luthin FamRZ 1995, 472; Scholz in Kemnade/Scholz/Zieroth Familienrecht ’96, S. 445, 515 f.; vgl. auch Gutdeutsch FamRZ 1995, 1065).
c) Daß für Kinder jedenfalls ein Mindestbedarf entsprechend der Grup- pe 1 der Düsseldorfer Tabelle bestehe, kann seit dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) allerdings nicht mehr angenommen werden. Denn seitdem gibt es keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr. Als solcher ist auch weder das 1 1/2fache des Regelbetrages anzusehen, das nach § 645 ZPO im vereinfachten Verfahren ohne weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht werden kann, noch das auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte rechtliche Existenzminimum eines Kindes oder - in Anlehnung an § 1612 b Abs. 5 BGB in der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I 1479) - ein Betrag von 135 % nach der Regelbetrag-Verordnung (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 538 f., 540 f.). Damit ist die gesetzliche Vorgabe dafür entfallen, den Unterhaltsbedarf von Kindern auf jeden Fall mit einem Mindestbedarfssatz bei der Mangelverteilung zu berücksichtigen, soweit nicht das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen eine höhere Eingruppierung in den Unterhaltstabellen zuläßt (vgl. auch Göppinger/Kodal aaO Rdn. 1640).
e) Es stellt sich deshalb die Frage, welche Beträge nunmehr zum einen für die Kinder und zum anderen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten anzusetzen sind. Letzterem schuldet der Unterhaltspflichtige entweder den nach den Verhältnissen der Ehegatten zu bemessenden Familienunterhalt (§ 1360 a Abs. 1 BGB) oder im Falle des Getrenntlebens bzw. nach Scheidung den Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§§ 1361 Abs. 1
Satz 1, 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Falls diese auch von der Unterhaltslast ge- genüber Kindern mitbestimmt werden, ist es in der Praxis üblich, für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach den §§ 1361, 1570 ff. BGB den Kindesunterhalt von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen , und zwar sowohl für gemeinsame Kinder als auch für Kinder, die nicht von dem Unterhaltsberechtigten abstammen, soweit sich daraus nicht ein Mißverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f. und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493). Wenn hinsichtlich des Kindesunterhalts indessen kein Mindestbedarf mehr definiert ist, der tatsächlich aufzubringende Kindesunterhalt aber noch nicht bekannt ist, weil seine Höhe erst nach der verhältnismäßigen Kürzung aller Bedarfsbeträge feststeht , erscheint die Vorwegabzugsmethode zur Ermittlung des Einsatzbetrages für den Ehegatten nicht angemessen. Sie würde nämlich bei Heranziehung von Kindesunterhaltssätzen, die z.B. der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden, in vielen Fällen zu Unterhaltsquoten führen, die realistischerweise nicht für sich beanspruchen können, den eheangemessenen Unterhaltsbedarf des Ehegatten darzustellen. Dieser Beurteilung kann nicht mehr uneingeschränkt mit dem Argument begegnet werden, eine drohende Verkürzung der Unterhaltsansprüche von Ehegatten sei grundsätzlich hinzunehmen, während eine solche gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder u.a. deshalb nicht gerechtfertigt erscheine, weil ihnen - im Gegensatz zu Erwachsenen - wegen ihres Alters von vornherein jede Möglichkeit verschlossen sei, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1995 aaO S. 346 f. m.w.N.). Durch das Kindesunterhaltsgesetz ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverhei-
ratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder unter den genannten Voraussetzungen gleich. Damit kommt ihnen nach § 1609 BGB auch der gleiche Rang zu wie den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816). Dem privilegierten volljährigen Kind ist indessen durchaus die Möglichkeit eröffnet, etwa durch Aufnahme einer Aushilfsbeschäftigung , zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs selbst beizutragen , obwohl der für dieses Kind vorgesehene Tabellenunterhalt in vielen Fällen bereits über der Unterhaltsquote des Ehegatten aus dem um den Kindesunterhalt bereinigten Einkommen des Verpflichteten liegen dürfte. Andererseits dürfte eine Berechnung des für den Ehegatten in die Mangelverteilung einzustellenden Betrages ohne einen Vorwegabzug des Kindesunterhalts häufig zu einem Ergebnis führen, das mit Rücksicht auf die tatsächlich bestehende Unterhaltslast gegenüber Kindern sowohl den Unterhaltsbedarf nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse als auch das sozialhilferechtliche Existenzminimum übersteigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht , bei der Bestimmung des Einsatzbetrages an die Überlegung anzuknüpfen , daß der Bedarf der Familie bei bestehender Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten worden ist, ein vorliegender Mangel deshalb in der Regel von allen Familienmitgliedern getragen worden ist. Die Familie mußte mit den vorhandenen Mitteln auskommen und hat das - erforderlichenfalls unter Hinnahme von Einschränkungen - auch geschafft, so daß regelmäßig das Existenzminimum gewahrt gewesen sein dürfte. Wenn nach Trennung oder Scheidung dem Unterhaltsverpflichteten selbst aber jedenfalls der an dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichtete notwendige Selbstbehalt zu verbleiben hat, erscheint es angemessen
und sachgerecht, auch den der jeweiligen Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Ehegatten entsprechenden Eigenbedarf in die Mangelverteilung ein- zustellen. In welcher Höhe der so angesetzte Bedarf befriedigt werden kann, ist eine - von den vorhandenen Mitteln und den weiteren Unterhaltspflichten abhängige - andere Frage.
f) Wenn indessen der Einsatzbetrag für den Ehegatten in Höhe des jeweiligen Eigenbedarfs (Existenzminimum) in die Mangelverteilung eingestellt wird, kann für die zu berücksichtigenden Kinder vom Ansatz her nichts anderes gelten, d.h. ein unter dem Existenzminimum liegender Einsatzbetrag nicht angenommen werden. Anderenfalls würde die anschließend gebotene proportionale Kürzung aller Bedarfsbeträge zu verzerrten Ergebnissen führen, und zwar zum Nachteil der den gleichen unterhaltsrechtlichen Rang genießenden Kinder. Von daher erscheint es nicht angemessen, den Kindesunterhalt lediglich in Höhe der Regelbeträge anzusetzen, die erheblich unter dem Existenzminimum angesiedelt sind (a.A. Büttner FamRZ 2002, 542; Graba NJW 2001, 249, 253 f.; Oelkers/Kraeft FamRZ 1999, 1476, 1486). Nachdem § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vorsieht, daß eine Anrechnung des Kindergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragVerordnung zu leisten, und der Gesetzgeber beabsichtigt hat, mit dieser Änderung der Kindergeldanrechnung das Barexistenzminimum eines Kindes sicherzustellen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/3781, S. 8; Senatsurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 540 f.), erscheint es aus Gründen der vereinfachten Handhabung gerechtfertigt, diesen pauschalen Satz auch für das in die Mangelverteilung einzustellende Existenzminimum von Kindern heranzuziehen (ebenso Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 3322; Unterhaltsrechtliche Hinweise des OLG Stuttgart, Stand: 1. Juli
2000, FamRZ 2001, 979, 980 unter III; vgl. auch Scholz FamRZ 2000, 1541, 1545; Göppinger/Kodal aaO Rdn. 1640; Luthin FamRZ 2001, 334, 336; Wohlfahrt FF 2001, 2, 8). Damit wird zum einen für den Ehegatten und die Kinder von Einsatzbeträgen für die Mangelverteilung ausgegangen, die in angemessener Relation zueinander stehen: Für den in einem eigenen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten sind - nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1998, Anmerkung B IV - bei Erwerbstätigkeit monatlich 1.500 DM und - falls keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird - monatlich 1.300 DM anzusetzen; für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten sind - unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretenden Ersparnis - bei Erwerbstätigkeit monatlich 1.100 DM bzw. für den nicht erwerbstätigen Ehegatten monatlich 950 DM zu veranschlagen (Anmerkung B VI zur Düsseldorfer Tabelle). Demgegenüber liegen die für die Kinder zu berücksichtigenden Beträge zwischen rund 471 DM (1. Altersstufe ) und rund 678 DM (3. Altersstufe). Zum anderen wird durch die pauschalierende und schematisierende Berechnungsweise ein zur Bewältigung der Vielzahl von Unterhaltsfällen praktikabler Weg beschritten. Dabei begegnet die Heranziehung des in § 1612 b Abs. 5 BGB n.F. zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 2001 keinen Bedenken. Denn die Regelbeträge konnten schon zuvor nicht beanspruchen, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 13/9596, S. 31). Nach den Berichten der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 (BT-Drucks. 13/381) und vom 17. Dezember 1997 (BT-Drucks. 13/9561) betrug das steuerrechtliche Existenzminimum eines Kindes entsprechend dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf für alle Altersgruppen unter 18 Jahren bis 1998 monatlich 524 DM und seit 1999 monatlich 558 DM. Demgegenüber belief sich der durchschnittliche Unterhaltsbetrag der Gruppe 1 der
Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1998, auf monatlich 425 DM und mit Stand: 1. Juli 1999 auf monatlich 432 DM.
g) Schließlich steht den derart bemessenen Einsatzbeträgen nicht entgegen , daß weder der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen noch dessen Kinder grundsätzlich Unterhalt in Höhe des Existenzminimums beanspruchen können, sondern der Unterhalt jeweils nach den individuellen Verhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners bzw. nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten, zu bestimmen ist. Denn die auf der Grundlage des jeweiligen Existenzminimums ermittelten Einsatzbeträge dienen allein dem Zweck, eine angemessene Verteilung des unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt der gleichrangigen Berechtigten einzusetzenden Einkommens vorzunehmen. Erst das Ergebnis der proportionalen Kürzung des Gesamtbedarfs im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln ergibt - vorbehaltlich der vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung - den jeweils geschuldeten Unterhalt.
h) Bei der abschließend vorzunehmenden Überprüfung des im Rahmen der Mangelverteilung gewonnenen Ergebnisses auf seine Angemessenheit im Einzelfall ist darauf zu achten, daß die Aufteilung des verfügbaren Einkommens auf die minderjährigen Kinder und den Ehegatten insgesamt angemessen und billig ist. Diese Beurteilung umfaßt, insbesondere bei der Berechnung mit - unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht geschuldeten - Bedarfssätzen in Höhe des jeweiligen Existenzminimums, auch eine Kontrolle dahingehend, ob die Ehefrau oder die Kinder sich aufgrund der Mangelfallberechnung etwa besser stehen als ohne Vorliegen eines Mangelfalles, was nicht als ausgewogenes Ergebnis angesehen werden könnte.
5. Da das Oberlandesgericht somit seiner Unterhaltsberechnung zu nied- rige Einsatzbeträge für die Kinder des Klägers zugrunde gelegt hat, kann das Berufungsurteil für die Zeit ab 1. Mai 1999, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nicht bestehen bleiben. Die Sache ist indessen nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif, so daß der Senat in der Sache selbst befinden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
a) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein absoluter Mangelfall vorliegt, der durch die fehlende Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen gekennzeichnet ist, den Unterhaltsbedarf eines oder mehrerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter zu befriedigen. aa) Ob eine derartige Mangelfallgestaltung anzunehmen ist, muß grundsätzlich durch eine Gegenüberstellung der Gesamtheit der Unterhaltsansprüche und der zu ihrer Erfüllung zur Verfügung stehenden Mittel festgestellt werden. Dabei sind die für die zu berücksichtigenden Kinder anzusetzenden Unterhaltsbeträge der jeweiligen Einkommensstufe der Unterhaltstabellen zu entnehmen, wobei mit Rücksicht auf die Anzahl der Unterhaltsberechtigten Ab- oder Zuschläge angemessen sein können (vgl. etwa Anm. 1 zur Düsseldorfer Tabelle). Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich mit einer Quote des nach Vorwegabzug des Tabellenkindesunterhalts verbleibenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, soweit sich daraus nicht ein Mißverhältnis zu den für die Kinder festgestellten Beträgen ergibt (Senatsurteil vom 25. November 1998 aaO). Ist das der Fall, so hat ein Vorwegabzug zu unterbleiben. Wenn allerdings der so errechnete Unterhaltsbedarf zu einem Betrag führt, der über dem Mindestbedarfssatz liegt, und deshalb mit den ehelichen Lebensverhältnissen nicht in Einklang steht, können auch hier Mindestbedarfssätze, erforderlichenfalls nach Vornahme eines Abschlags, herangezogen werden. Ein solcher Abschlag kann etwa inso-
weit in Betracht kommen, als das Existenzminimum der Kinder den Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung prozentual übersteigt, bei einem Mindestbe- darf des Ehegatten von 950 DM also in Höhe von rund 250 DM (950 DM - [950 : 135 x 100] = rund 704 DM). Der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360 a BGB läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt er gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 m.N.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - im vorliegenden Fall maßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742). Daher kann der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden. bb) Im vorliegenden Fall errechnen sich für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zu der Heirat des Klägers am 8. Mai 1999 - ausgehend von dessen Einkommen
von monatlich 3000 DM netto und nach Herabstufung von Gruppe 3 in Gruppe 1 der vom Berufungsgericht angewandten Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1998 - Unterhaltsbeträge der Kinder in Höhe von insgesamt 2.550 DM monatlich (2 x 502 DM, 2 x 424 DM, 2 x 349 DM). Dabei ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für das Kind Wilhelm B. der Tabellenunterhalt und nicht ein Betrag von nur 380 DM monatlich anzusetzen, selbst wenn nur in Höhe des letzteren ein Unterhaltstitel vorliegen sollte. Denn in welcher Höhe der Unterhalt eines Kindes tituliert ist, ist im Rahmen eines andere Unterhaltsansprüche betreffenden Rechtsstreits im Regelfall ohne Bedeutung, weil davon ausgegangen werden kann, daß bei Abweichungen von der materiellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094 f. und vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798 f.). Den Unterhaltsbeträgen steht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Klägers von 1.500 DM ein für Unterhaltszwecke einsetzbares Einkommen von (ebenfalls) 1.500 DM gegenüber; Kindergeld hat insoweit außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 aaO S. 808 ff.). Somit liegt bereits für die Zeit bis zum 7. Mai 1999 ein absoluter Mangelfall vor. Für die Zeit danach gilt dies erst recht. Denn der Kläger ist seit seiner Heirat auch gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig, die das 1998 geborene gemeinsame Kind Marius betreut und mit Rücksicht darauf nicht gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch dieser gegenüber ist die Annahme einer Unterhaltsverpflichtung bis zur Grenze des notwendigen Selbstbehalts des Klägers angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtsbedenkenfrei (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 72, 85).

b) In der ersten Stufe der somit durchzuführenden Mangelfallberechnung sind die Einsatzbeträge für die Ermittlung der gekürzten Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten festzustellen. Dabei ist nach verschiedenen Zeitabschnitten zu unterscheiden: 1. bis 7. Mai 1999: Da der Kläger in dieser Zeit nur seinen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig war, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Mangelverteilung ohne Berücksichtigung der Ehefrau vorzunehmen. Der Tabellenunterhalt für alle Kinder beläuft sich auf 2.550 DM monatlich (siehe unter 5 a bb). Ein Ansatz des Existenzminimums erübrigt sich im Verhältnis der Kinder zueinander , denn ohne Einbeziehung eines auf den Ehegatten entfallenden Betrages kann es insoweit nicht zu Verzerrungen kommen. 8. Mai bis 30. Juni 1999: Die Einsatzbeträge in Höhe des Existenzminimums für die Kinder belaufen sich - bei unverändertem Tabellenunterhalt von 2550 DM - auf insgesamt rund 3.443 DM (2.550 DM + 35 %). Für die Ehefrau des Klägers ist - wie vom Berufungsgericht angenommen - der monatliche Eigenbedarf (Existenzminimum ) eines mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebenden , nicht erwerbstätigen Ehegatten anzusetzen, der bis zum 30. Juni 2001 monatlich 950 DM betrug, insgesamt also 4.393 DM. 1. Juli bis 31. Dezember 1999: Die Einsatzbeträge für die Kinder belaufen sich, nachdem das Kind Pascal B. im Juli 1999 das 6. Lebensjahr vollendet hat und dieser Umstand vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen ist (§ 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf rund 3.602 DM (Düsseldorfer Tabelle Stand: 1. Juli 1999: 2 x 510 DM,
3 x 431 DM, 1 x 355 DM, zusammen: 2.668 DM + 35 % = rund 3.602 DM), unter Hinzurechnung des Betrages von 950 DM für die Ehefrau des Klägers mithin auf 4.552 DM. 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001: Die Einsatzbeträge für die Kinder sind, nachdem das Kind Wilhelm B. im Januar 2000 12 Jahre alt geworden ist, mit insgesamt rund 3.708 DM zugrunde zu legen (3 x 510 DM, 2 x 431 DM, 1 x 355 DM, zusammen: 2.747 DM + 35 % = rund 3.708 DM). Zusammen mit dem Einsatzbetrag für die Ehefrau ergeben sich 4.658 DM.
c) Den Einsatzbeträgen steht in den vorgenannten Zeiträumen ein zu verteilendes Einkommen von monatlich 1.500 DM gegenüber.
d) Aus dem Verhältnis dieser Verteilungsmasse zu den jeweiligen Einsatzbeträgen errechnet sich die Quote, nach der der für die Beklagte in die Mangelfallberechnung einzustellende Betrag zu kürzen ist. Danach ergibt sich für sie folgender Unterhalt: 1. bis 7. Mai 1999: Kürzungsfaktor (1.500 DM : 2.550 DM): 58,82 %; Unterhalt: rund 295 DM monatlich (502 DM x 58,82 %). 8. Mai bis 30. Juni 1999: Kürzungsfaktor (1.500 DM : 4.393 DM): 34,15 %; Unterhalt: rund 232 DM monatlich (502 DM + 35 % = rund 678 DM x 34,15 %)
1. Juli bis 31. Dezember 1999: Kürzungsfaktor: 32,95 %; Unterhalt: rund 227 DM monatlich (510 DM + 35 % = rund 689 DM x 32,95 %) 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2001: Kürzungsfaktor: 32,2 %; Unterhalt: rund 222 DM monatlich (689 DM x 32,2 %) Für die Zeit ab 1. Juli 2001 errechnet sich mit Rücksicht auf den seitdem in Höhe von 1.640 DM anzusetzenden notwendigen Selbstbehalt des Klägers kein den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Unterhalt von monatlich 214 DM übersteigender Betrag mehr. Auf die vorgenannten Beträge ist das für die Beklagte gezahlte anteilige Kindergeld bereits nach § 1612 b Abs. 5 BGB in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung nicht anzurechnen, da das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Unterhalt den Regelbetrag nach der Regelbetrag -Verordnung nicht übersteigt. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung kommt es im vorliegenden Fall deshalb nicht an.
e) Die notwendige Überprüfung des im Rahmen der Mangelverteilung gewonnenen Ergebnisses auf seine Angemessenheit im Einzelfall gibt zu Korrekturen keinen Anlaß: Die errechneten Beträge stehen - angesichts des für die Ehefrau des Klägers anzusetzenden Mindestbedarfs von (hier nur) 950 DM - in
einem angemessenen Verhältnis zueinander. Keiner der Unterhaltsberechtigten steht sich im übrigen aufgrund der Mangelverteilung besser als ohne Vorliegen eines Mangelfalls.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 2/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 2/00

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 2/00 zitiert 12 §§.

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit


(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 2/00 zitiert oder wird zitiert von 29 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2002 - XII ZR 34/00

bei uns veröffentlicht am 09.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 34/00 Verkündet am: 9. Januar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2002 - XII ZR 20/00

bei uns veröffentlicht am 06.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 20/00 Verkündet am: 6. Februar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98

bei uns veröffentlicht am 19.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 161/98 Verkündet am: 19. Juli 2000 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 15

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2000 - XII ZR 191/98

bei uns veröffentlicht am 18.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 191/98 Verkündet am: 18. Oktober 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerich
25 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2003 - XII ZR 2/00.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2009 - XII ZR 50/08

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 50/08 Verkündet am: 16. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 270/02 Verkündet am: 19. Mai 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2004 - XII ZR 277/02

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 277/02 Verkündet am: 9. Juni 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2003 - XII ZR 115/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 115/01 Verkündet am: 29. Oktober 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1

Referenzen

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 20/00 Verkündet am:
6. Februar 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Wegfall
des § 1610 Abs. 3 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum
1. Juli 1998 (- KindUG - BGBl. I, S. 666).
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - OLG Zweibrücken
AG Pirmasens
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrükken vom 21. Dezember 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die vom Beklagten getrenntlebende Klägerin macht gegen ihn in Prozeßstandschaft Unterhalt für die gemeinsamen Kinder geltend. Aus der im Juli 1989 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter Marie-Christine, geboren am 4. Dezember 1990, und der Sohn Maximilian, geboren am 28. Dezember 1993, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern Ende Juni 1998 bei der Klägerin, die sie betreut und die das staatliche Kindergeld erhält. An seinen nicht aus der Ehe stammenden
Sohn Leon Sebastian, geboren am 6. April 1998, zahlt der Beklagte monatlich 300 DM Unterhalt. Der Beklagte arbeitet als Verwaltungsbeamter in S. . Sein monatliches Nettoeinkommen betrug 1998, bereinigt um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge , rund 4.700 DM. Die Klägerin ist Lehrerin und verdient monatlich netto ebenfalls rund 4.700 DM. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines mit Krediten belasteten Anwesens, in dem die Klägerin mit den gemeinsamen Kindern verblieben ist. Sie trägt den überwiegenden Teil dieser Kreditverbindlichkeiten. Der Beklagte macht für sich weitere monatliche Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 1.425 DM geltend. Außerdem zahlt er für einen im März 1998 geleasten Pkw, auf den er eine Sonderleistung von 10.000 DM erbracht hat, monatliche Raten von rund 672 DM. Mit dem Pkw fährt er arbeitstäglich von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle rund 110 Kilometer. Die Klägerin bezieht seit Dezember 1998 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz für Marie-Christine in Höhe von monatlich 299 DM und für Maximilian von 224 DM. Der Beklagte hat nach der Trennung an die Klägerin im Jahre 1998 für beide Kinder einen einmaligen Unterhaltsbetrag von insgesamt 500 DM und von Januar bis November 1999 monatlich 299 DM für MarieChristine und 244 DM für Maximilian an die Verwaltungsbehörde gezahlt. Diese hat die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche der Kinder auf die Klägerin zurückübertragen. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Begehrens verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für beide Kinder für Juli und August 1998 in Höhe von insgesamt 1.142 DM zu zahlen,
ferner für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1998 jeweils monatlich 460 DM für Marie-Christine und 361 DM für Maximilian, sowie ab 1. Januar 1999 jeweils monatlich 418 DM für Marie-Christine und 322 DM für Maximilian. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat geltend gemacht, er schulde wegen seiner anderweitigen Verbindlichkeiten und der anfallenden Fahrtkosten von monatlich 583 DM nur den Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes, für die Zeit ab Januar 1999 somit für MarieChristine monatlich 299 DM und für Maximilian 224 DM. Die Klägerin hat mit der Berufung die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend begehrt, daû für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 restlicher Unterhalt von insgesamt 5.547 DM für beide Kinder sowie ab 1. Januar 1999 für Marie-Christine monatlich 595 DM abzüglich bis einschlieûlich November 1999 monatlich gezahlter 299 DM und für Maximilian monatlich 469 DM abzüglich bis einschlieûlich November 1999 monatlich gezahlter 224 DM an sie zu zahlen seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. November 1999 rückständigen Unterhalt für Marie-Christine in Höhe von 3.702 DM und für Maximilian in Höhe von 2.890 DM sowie ab 1. Dezember 1999 für beide Kinder monatlich je 427 DM zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

A.

I. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2000, 765 f. veröffentlicht ist, hat den Bedarf für die Kinder der Parteien nach der Düsseldorfer Tabelle, Einkommensgruppe 5 ermittelt. Dies ergab für die am 4. Dezember 1990 geborene Marie-Christine in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 monatlich 543 DM (Düss. Tab., Stand 1. Juli 1998, Altersstufe 2) und ab 1. Juli 1999 monatlich 552 DM (Düss.Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2). Für den am 28. Dezember 1993 geborenen Maximilian hat es den Bedarf entsprechend für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 mit 447 DM (Düss. Tab., Stand 1. Juli 1998, Altersstufe 1), für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. November 1999 mit monatlich 455 DM (Düss. Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 1) und ab 1. Dezember 1999 mit 552 DM (Düss. Tab., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2) angenommen. Für die Bedarfsbemessung ist das Oberlandesgericht dabei zunächst richtig und von der Revision nicht beanstandet von einem durchschnittlichen, um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verminderten Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von monatlich rund 4.700 DM für das Jahr 1998 und in Höhe von rund 4.450 DM für das Jahr 1999 ausgegangen. Von diesem Einkommen hat es - unter Berücksichtigung der Fahrten des Beklagten zur Ar-
beitsstelle - eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen , so daû es zu einem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich rund 4.466 DM für das Jahr 1998 und von 4.228 DM für das Jahr 1999 gelangt ist. Die Berücksichtigung der monatlichen Leasingraten für den Pkw des Beklagten in Höhe von rund 672 DM hat es abgelehnt, da diese Verpflichtung in keiner Weise der finanziellen Gesamtsituation entspreche und auch nicht berufsbedingt notwendig sei. 1. Insoweit ist nicht zu beanstanden, daû das Oberlandesgericht für die Fahrten zur Arbeitsstelle nur die Pauschale von 5 % und nicht die geltend gemachten konkreten Fahrtkosten von monatlich 583 DM vom Nettoeinkommen abgezogen hat. Da es sich bei Unterhaltsfällen um Massenerscheinungen handelt , ist aus Vereinfachungsgründen eine pauschalierende Berechnungsmethode notwendig (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Dies schlieût zwar die Berücksichtigung konkreter Aufwendungen nicht aus, soweit diese notwendig und angemessen sind. Es hält sich aber im Rahmen der revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Bewertung, wenn das Oberlandesgericht es für zumutbar gehalten hat, daû der Beklagte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle gelangt oder den Wohnsitz an den Dienstort verlegt. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Bemessung der Aufwendungen mit 5 % hält sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493). 2. Entgegen der Revision kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen , von seinem Einkommen seien weitere Verbindlichkeiten in Höhe von 672 DM Leasingraten abzuziehen.
Minderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstandard im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ 1996, 160, 161). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt (Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 184 und vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161). Im Rahmen dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Interessenabwägung ist das Oberlandesgericht - bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit - zu dem Ergebnis gelangt, daû die monatlichen Leasingraten von 672 DM zum einen der finanziellen Gesamtsituation nicht entsprächen und zum anderen nicht berufsbedingt notwendig seien. Der Beklagte könne diese Raten bei Nutzung eines preiswerten Gebrauchtwagens oder öffentlicher Verkehrsmittel in zumutbarer Weise vermeiden, so daû seine Kinder sich diese Verpflichtung nicht entgegenhalten lassen müûten. Dies läût Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision zeigt solche auch nicht auf.

II. Zu Recht rügt jedoch die Revision, das Oberlandesgericht habe den Bedarf der Kinder nicht unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Beklagten mit dem Existenzminimum gleichsetzen und ihn darauf verweisen dürfen , die ehebedingten Verbindlichkeiten in Höhe von 120.000 DM, die er mit monatlich 1.425 DM zurückführe, zu strecken. 1. Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Verbindlichkeiten - wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat - als ehebedingt anzusehen sind oder aber zur Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Beklagten aufgenommen wurden. Dies ist für die Frage ihrer Berücksichtigung von Bedeutung (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798). In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daû es sich um ehebedingte Schulden handelt. Werden die monatlichen Kreditraten von 1.425 DM in voller Höhe berücksichtigt, würde sich das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 1998 von 4.466 DM auf 3.041 DM und im Jahre 1999 von 4.228 DM auf 2.803 DM vermindern , was der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle und einem Unterhaltsbedarf von 484 DM (ab 1. Juli 1999 492 DM) in der Altersstufe 2 und von 398 DM (ab 1. Juli 1999 405 DM) in der Altersstufe 1 entspräche. Damit hätte der Beklagte zwar mehr als den Regelbetrag, aber weniger als den vom Oberlandesgericht angenommenen "Mindestbedarf" zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, den ehegemeinschaftlichen Kindern stehe wenigstens ein Mindestbedarf im Sinne des zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Unterhaltsbetrages zu. Die Lebensstellung eines minderjährigen Kindes leite sich vom barunterhaltspflichtigen Elternteil ab. Der Unterhaltsanspruch genieûe grundsätzlich keinen Bestandsschutz hin-
sichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse. Das Kind müsse deshalb hinnehmen , wenn nur noch ein geringerer - den Mindestbedarf allerdings nicht unterschreitender - Unterhaltsbetrag geschuldet werde. Die Festlegung des Mindestbedarfs sei mit dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes aufgrund der Aufhebung der Verweisung in § 1610 Abs. 3 BGB a.F. aufgegeben worden. Der Regelbetrag nach der Regelbetrag -Verordnung (= Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle) liege unter dem Existenzminimum und solle nicht bedarfsdeckend sein, sondern diene primär als Bemessungsgröûe für das vereinfachte Verfahren. Ihm sei daher ein Mangelfall immanent, weshalb er nicht mehr dem Mindestbedarf entspreche. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben sei für den Mindestbedarf auf das nach dem Sozialhilfebedarf ermittelte Existenzminimum abzustellen. Dieses betrage bei einer Verteilung auf die drei Altersstufen ab 1996 431 DM, 510 DM und 631 DM, ab 1999 461 DM, 544 DM und 670 DM. Die genannten Beträge seien nicht genau in die Unterhaltstabelle einzupassen, da sie zwischen den Einkommensgruppen 4 bis 6 der Tabelle lägen. Deshalb sei es angemessen, den Mindestbedarf unter Zuordnung zur Einkommensgruppe 5 zu bemessen. Dieser Mindestbedarf stehe den Kindern in jedem Falle zu. Da der Beklagte drei Kindern unterhaltspflichtig sei, sei eine Höherstufung nicht angezeigt. 2. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daû es seit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (KindUG-BGBl. I, 666) keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr gibt (so auch Schumacher/Grün FamRZ 1998, 778, 779; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 2 Rdn. 127 a f.).
Bis zum 30. Juni 1998 definierte § 1615 f Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. den Regelunterhalt als den Betrag (Regelbedarf), der zum Unterhalt eines nichtehelichen Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderlich sei. Verlangte ein eheliches Kind Barunterhalt , so galt als Bedarf mindestens der für ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf, § 1610 Abs. 3 BGB a.F.. Durch Art. 1 Nr. 8, 16, Art. 6 KindUG wurden § 1610 Abs. 3 BGB und die Vorschriften über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder aufgehoben. § 1610 Abs. 3 BGB war nicht mehr erforderlich, da in § 1612 a Abs. 1 BGB für alle Kinder die Möglichkeit geschaffen wurde, die Regelbeträge geltend zu machen. Damit war die Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht entfallen. Die Regelbeträge sollten als Basiswerte der Unterhaltstabellen und als Bezugsgröûen für die Unterhaltsanpassung dienen (Regierungsentwurf - im folgenden : RegE -, BT-Drucks. 13/7338, S. 22; Stellungnahme des Rechtsausschusses - im folgenden: RA -, BT-Drucks. 13/9596, S. 36). In Höhe der Regelbeträge (im RegE noch Regelunterhalt genannt) sollte das Kind von der Darlegungs - und Beweislast für seinen Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit sein (RegE aaO S. 19). Die Festlegung eines Mindestbedarfs erfolgte bewuût nicht (Bericht des RA aaO S. 31 f.). Die Empfehlung des Bundesrats, den im Regierungsentwurf verwendeten Begriff "Regelunterhalt" durch den Begriff "Mindestunterhalt" zu ersetzen, und die Forderung , der Mindestunterhalt der Kinder müsse sich an deren Bedarf orientieren und mindestens deren Existenzminimum abdecken (Stellungnahme des Bundesrats , BT-Drucks. 13/7338, S. 56), sind nicht Gesetz geworden. In ihrer Gegenäuûerung hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, daû nicht der Eindruck erweckt werden solle, ein Mindestunterhalt sei unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten geschuldet (BT-Drucks. 13/7338, S. 59).
Insbesondere im Hinblick auf das Ziel des Entwurfs, die verfahrensrechtlich erleichterte Durchsetzung der Regelbeträge zu ermöglichen, wurde auf eine dem § 1615 f Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Definition der Regelbeträge verzichtet. Es war bekannt, daû eine erhebliche Erhöhung der Regelbeträge voraussichtlich dazu führen würde, daû die gesetzlich vorgesehenen Beträge für die Mehrzahl der Berechtigten wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Verpflichteten nicht erreichbar wären. Auûerdem sollten Mehrkosten für gesteigerte Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuûgesetz und eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz durch die Geltendmachung von Unterhaltsbeträgen , die nicht der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen entsprechen, vermieden werden (Gegenäuûerung der Bundesregierung, aaO S. 60; Bericht des RA aaO S. 31). Die wesentliche Bedeutung des Regelbetrages sollte daher nicht in der Festlegung eines Mindestunterhalts, sondern darin liegen, daû mit ihm eine Bezugsgröûe für den Zugang zum vereinfachten Verfahren und für die im Zweijahresrhythmus erfolgende Anpassung der Unterhaltsansprüche geschaffen werden sollte (vgl. § 645 ZPO). Daû die Beträge hinter dem Existenzminimum zurückblieben, sei unschädlich, da das vereinfachte Verfahren auch für Unterhaltsbeträge in Höhe des Existenzminimums und sogar darüber hinaus eröffnet sei (Bericht des RA aaO S. 31, 36, vgl. auch Wendl/Scholz aaO). Die gegenteilige Auffassung, der Regelbetrag sei auch nach Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes entsprechend dem früheren Regelunterhalt dem Mindestbedarf gleichzusetzen, widerspricht daher dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (so aber: KG FamRZ 1999, 405 f.; OLG München FamRZ 1999, 884; OLG Bamberg FamRZ 2000, 307,308; OLG Koblenz FamRZ 2000, 313; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1432, 1433; Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozeû, 2. Aufl., Rdn. 3025).

b) Die Auffassung, ein Mindestbedarf sei in Höhe des Eineinhalbfachen des Regelbetrages festzulegen, weil dieser Betrag nach § 645 ZPO im vereinfachten Verfahren ohne weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht werden könne (so Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl., § 1610 Rdn. 17 und § 1612 a Rdn. 12), wird vom Oberlandesgericht zutreffend abgelehnt. Die erweiterte Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens für Beträge in Höhe von 150 % des Regelbetrages ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden, während der Regierungsentwurf in § 645 ZPO nur die Geltendmachung des Regelbetrages vorsah (Bericht des RA aaO S. 11). Dabei hat der Rechtsausschuû aber den Unterschied zwischen dem nicht festgesetzten materiell-rechtlichen Mindestunterhaltsanspruch und der Verbesserung der prozessualen Situation der Kinder betont (Bericht des RA aaO S. 31). Angesichts des auch im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers kann daher aus § 645 ZPO kein Mindestbedarf in entsprechender Höhe hergeleitet werden. Soweit in der Literatur gelegentlich befürwortet wird (Johannsen/Henrich/Graba aaO § 1610 Rdn. 17 und § 1612 a Rdn. 12; Graba NJW 2001, 249, 253), die Regelung des vereinfachten Verfahrens aus Gründen des Gleichklangs ins Klageverfahren zu übernehmen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein vorausgegangenes vereinfachtes Verfahren kann weder Wirkungen für den materiellen Unterhaltsbedarf und -anspruch noch für die Darlegungs- und Beweislast im streitigen Prozeû begründen.
c) Der Senat folgt andererseits auch nicht der vom Oberlandesgericht und Teilen der Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamburg FamRZ 2000, 1431; OLG Stuttgart (18. ZS) FamRZ 2000, 376; abweichend davon OLG Stuttgart (16. ZS), Urteil vom 6. September 2001 - 16 UF 146/01; Göppinger /Wax/
Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 362; Kleinle ZfJ 1998, 225; Lipp/Wagenitz , Das neue Kindschaftsrecht § 1612 a Rdn. 13; Luthin FF 1999, 105, 107 mit eingehender Darstellung des Streitstandes und Nachweisen; ders. FamRZ 2001, 334, 335; Rühl/Greûmann, Kindesunterhaltsgesetz Rdn. 58 ff.; vgl. weiter den Überblick bei Miesen, Neuere Entwicklung im Familienrecht bis Herbst 2001, FF Sonderheft, S. 4 f.) vertretenen Auffassung, daû es geboten sei, anstelle des im Unterhaltsrecht seit 1. Juli 1998 nicht mehr definierten Mindestbedarfs nunmehr auf das von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte, steuerfrei zu stellende rechtliche Existenzminimum eines Kindes abzustellen (für das Jahr 1996: 524 DM (BT-Drucks. 13/381, S. 4); für das Jahr 1999: 558 DM (BT-Drucks. 13/9561, S. 4); für das Jahr 2001: 564 DM (BT-Drucks. 14/1926, S. 5)). Aus dem für alle Kinder bis 18 Jahre unterschiedslos ermittelten Existenzminimum sollten gestaffelte Werte für die drei Altersstufen nach § 1612 a Abs. 3 BGB errechnet werden (vgl. die Berechung bei Rühl/Greûmann aaO Rdn. 58 ff.). Die gewonnenen Ergebnisse entsprächen allerdings nicht den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle, sondern lägen je nach Altersstufe im Bereich der Einkommensgruppen 4 bis 6. Deshalb sollte im Wege der Interpolation der Mindestbedarf einheitlich nach der Einkommensgruppe 5 festgesetzt werden, wie es hier auch das Oberlandesgericht vorgeschlagen hat. aa) Für diese Auffassung wird teilweise angeführt, der Rechtsausschuû habe die aus dem Bericht der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 ersichtlichen durchschnittlichen Sozialhilfebeträge ausdrücklich als Existenzminimum von Kindern bezeichnet. Deshalb seien in einem Nicht-Mangelfall mindestens diese Sätze geschuldet (Kleinle ZfJ 1998 aaO S. 226). Diese Ansicht widerspricht den bereits dargelegten Beratungen des Ausschusses, der bewuût von der Festsetzung eines Mindestunterhalts in Höhe des Existenzminimums abge-
sehen hat (Gegenäuûerung der Bundesregierung aaO S. 59; Bericht des RA aaO S. 31). bb) Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Familienleistungsausgleich (vgl. nur BVerfG FamRZ 1999, 285 ff. und 291 ff.) zwingt nicht zur Annahme eines entsprechenden Mindestbedarfs. Danach müsse dem Steuerpflichtigen von seinem Einkommen so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedürfe (Existenzminimum). Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaûstab sei der sich aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz, daû der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen müsse, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde (BVerfGE 82, 60, 85, BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 292). Der existenznotwendige Bedarf bilde von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (BVerfGE 87, 153, 169; FamRZ 1999 aaO S. 292). Art. 6 Abs. 1 GG gebiete darüber hinaus, daû bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse (BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 287; FamRZ 1999 aaO, S. 292 jew. m.N.). Dabei müûten die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden existenzsichernden Aufwendungen nach dem tatsächlichen Bedarf - realitätsgerecht - bemessen werden (BVerfGE 91, 93, 111; BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 292 m.N.). Dessen Untergrenze sei durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert, die das im Sozialstaat anerkannte Existenzminimum gewährleisten sollten, verbrauchsbezogen ermittelt und auch regelmäûig den veränderten Lebensverhältnissen angepaût werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stelle, müsse er auch dem Einkommensbezieher von dessen Er-
werbsbezügen belassen (BVerfGE 87 aaO S. 171; 91, aaO S. 111; FamRZ 1999 aaO S. 292). Letzteres gelte sinngemäû für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums von Kindern (BVerfGE 82, 60, 93 f.), bei denen allerdings nach der neueren Rechtsprechung zusätzlich ab 1. Januar 2000 ein Betreuungsbedarf und ab 1. Januar 2002 auch der Erziehungsbedarf im Rahmen des steuerlichen Existenzminimums der Kinder zu berücksichtigen sei (BVerfGE 99, 216, 233 f., 240 f., 242). Diese Grundsätze werden bei der Festlegung eines Mindestbedarfs teilweise auf das Unterhaltsrecht übertragen (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 376; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1431; Göppinger/Wax/Strohal aaO Rdn. 362; Kleinle ZfJ 1998, 225; Lipp/Wagenitz aaO § 1612 a Rdn. 13; Luthin FF 1999, 105, 107 m.N.; ders. FamRZ 2001, aaO 335; Rühl/Greûmann aaO Rdn. 58 ff.; Miesen, aaO S. 4 f.), vereinzelt unter Hinweis auf die der Sozialhilfe vorrangige Verwandtenunterhaltspflicht (Graba NJW 2001 aaO S. 251 f.). Dabei werden jedoch die unterschiedliche Struktur und Funktion des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts auf der einen Seite sowie des Einkommensteuer- und Sozialhilferechts auf der anderen Seite nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum und zum Familienleistungsausgleich betreffen das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern. Das Bundesverfassungsgericht fordert, daû der verminderten Leistungsfähigkeit der Bürger, die Kindern unterhaltspflichtig sind, durch eine entsprechende steuerliche Entlastung im Vergleich zu kinderlosen Steuerzahlern Rechnung getragen wird. Der sozialhilferechtlich anerkannte Bedarf als dafür entscheidende Bemessungsgröûe ist naheliegend, da diese pauschalierenden Sätze nach dem Verständnis des Sozialstaates und dem Sozialrecht das Existenzminimum zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins si-
chern. Aus den Entscheidungen ergeben sich also in erster Linie Pflichten des Staates, während sich zivilrechtliche Unterhaltsansprüche nach wie vor nach den Regelungen im Verwandtenunterhaltsrecht richten (Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 127 b). cc) Anders als der im Steuerrecht für alle gleichmäûig festzusetzende, gegenüber dem Zugriff des Staates geschützte Grenzbetrag geht das Unterhaltsrecht von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch aus. Im Verwandtenunterhalt bestimmt sich das Maû des zu gewährenden angemessenen Unterhalts grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Jedoch wird Unterhalt nicht geschuldet, soweit der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zur Zahlung auûerstande ist (§ 1603 Abs. 1 BGB). Das Recht des Kindesunterhalts ist dadurch gekennzeichnet , daû minderjährige Kinder ohne Einkünfte keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB besitzen. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des bar-unterhaltspflichtigen Elternteils. An dieser individuellen Bemessung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimum nichts geändert. Ist nach diesen unterhaltsrechtlichen, dem § 1610 Abs. 1 BGB zu entnehmenden Grundsätzen der Unterhaltspflichtige (und auch ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter) nicht in der Lage, das sozialhilferechtlich ermittelte Existenzminimum sicherzustellen, so hat insoweit der Staat im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip die notwendigen Leistungen zu erbringen. Soweit
dagegen der Unterhaltspflichtige den Unterhalt selbst sicherstellen kann, ist die Sozialhilfe subsidiär. Im übrigen zeigt die gerichtliche Praxis, daû das sozialhilferechtliche Existenzminimum, das als Bedarf nach der Einkommensgruppe 5 (um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen 1998 bis Juni 2001 mindestens 3.500 DM, ab Juli 2001 mindestens 3720 DM) angesetzt wird, von der Mehrzahl der Barunterhaltspflichtigen nicht geleistet werden kann. Dies wuûte auch der Gesetzgeber, als er auf die Festsetzung eines entsprechenden Mindestbedarfs verzichtete (Gegenäuûerung der Bundesregierung aaO S. 60). dd) Die Rechtsprechung hat zwar an den früher kodifizierten Mindestbedarf eine Reihe von Folgen geknüpft. So konnte etwa im Wege der einstweiligen Verfügung nur der Mindestbedarf als Notunterhalt verlangt werden. Diese Funktion hat jedoch nach dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes an Bedeutung verloren (so auch Luthin FamRZ 2001 aaO S. 336). Denn nach § 644 ZPO kann nunmehr im Unterhaltsprozeû und weiterhin während eines Scheidungsverfahrens nach § 620 ZPO Unterhalt im Wege einstweiliger Anordnung und damit ohne die zeitlichen und betragsmäûigen Beschränkungen der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 662). Auch soweit die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bisher den gesetzlich festgelegten Mindestbedarf im Mangelfall als Einsatzbetrag herangezogen hat (vgl. nur Düsseldorfer Tabelle - Stand 1. Januar 1996 - FamRZ 1995, 1323, 1324 unter C.), nötigt dies nicht zu einer Festschreibung des Existenzminimums als Mindestbedarf. Die Ermittlung des zu leistenden Unterhalts mit Hilfe von Einsatzbeträgen, z.B. der Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle, beruht nicht auf einer mathematisch exakten Rechenope-
ration, die das Gesetz auch in § 1610 Abs. 2, § 1603 Abs. 1 BGB nicht vorsieht. Vielmehr sind die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung. Deshalb ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen Mangelfall handelt oder nicht (Senatsurteil vom 19. Juli 2000, aaO 1493). Die Vorgehensweise für die Berechnung der Unterhaltsansprüche im Mangelfall ist daher von der Festsetzung eines Mindestbedarfs nicht abhängig. Von maûgeblicher Bedeutung war der gesetzliche Mindestbedarf gemäû § 1610 Abs. 3 BGB a.F. allerdings für die Darlegungs- und Beweislast. Da der Regelunterhalt als Mindestbedarf "galt", war eine weitere Darlegung der Bedarfshöhe nicht erforderlich (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359). Nach Aufhebung dieser Vorschrift könnte die allgemeine Darlegungs- und Beweislast für Unterhaltsansprüche eingreifen. Das minderjährige Kind wäre für die bedarfsprägenden Lebensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Leistungsfähigkeit in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig (so Klinkhardt DAVorm 1998, 655). Dies würde eine Verschlechterung der unterhaltsrechtlichen Position minderjähriger Kinder bedeuten, die der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe, der mit dem Kindesunterhaltsgesetz die rechtliche Situation unterhaltsbedürftiger Kinder verbessern wollte. In der Begründung zum Regierungsentwurf wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daû in Höhe des Regelunterhalts das Kind von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf sowie für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit sein solle (BT-Drucks. 13/7338, S. 19). Dieses Ziel ist auch mit der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Formulierung des § 1612 a Abs. 1 Satz 1 BGB-E "Ein minderjähriges Kind kann... den Regelunterhalt verlangen." (RegE aaO
S. 5) zum Ausdruck gekommen. Als in den Beratungen des Rechtsausschusses auf den Anspruch auf Regelunterhalt verzichtet wurde, hat man dessen Funktion für die Darlegungs- und Beweislast übersehen. Der Rechtsausschuû hat ausgeführt, ein materiell rechtlicher Anspruch auf einen das Existenzminimum nicht abdeckenden und nur unter den Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit zu rechtfertigenden Regelunterhalt erscheine zur Verwirklichung der Reformziele nicht erforderlich (Bericht des RA aaO S. 31). Daraus läût sich nur herleiten, daû der Gesetzgeber jedenfalls nicht zu Lasten des Kindes von der bisherigen Rechtslage abweichen und ihm die Beweiserleichterung im Rahmen des Regelbetrages nehmen wollte. Es kann aber nicht geschlossen werden, daû der Gesetzgeber das Kind bis zur Höhe des Existenzminimums vollständig von der Darlegungs- und Beweislast freistellen wollte (im Ergebnis ebenso Eschenbruch/Wohl-gemuth aaO Rdn. 3025). Soweit der bisherige Mindestbedarf als "relative Grenze" für die Berücksichtigung von Drittverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners herangezogen wurde, rechtfertigt und erfordert dies ebenfalls keine Festsetzung eines Mindestbedarfs. Aus § 1603 Abs. 1 BGB ergibt sich, daû es nicht schlechthin ausgeschlossen ist, Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen. Dies galt vor dem 1. Juli 1998 auch dann, wenn der Mindestunterhalt nach § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nicht gewahrt werden konnte (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 659 und vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 257). Allerdings war in diesen Fällen die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere deshalb, weil den Kindern, denen der Verpflichtete nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verschärft unterhaltspflichtig ist, jegliche Möglichkeit fehlt, durch eigene Anstren-
gungen zur Deckung des notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798). Auch nach Wegfall des Mindestbedarfs hat eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen. Dabei bleiben die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Gesichtspunkte unabhängig vom nicht mehr bestimmten Mindestbedarf von Bedeutung. 3. Auch nach dem 1. Januar 2001 ist ein Mindestbedarf für das Kind gesetzlich nicht festgelegt (so auch OLG Hamm, Urteil vom 9. November 2001 - 12 UF 43/01 -; Heger FamRZ 2001, 1409, 1412; Soyka FamRZ 2001, 740; Wendl/Scholz aaO Nachtrag zu § 2 zu Rdn. 2/127 b; ders. FamRZ 2000, 1541, 1545). Zu diesem Zeitpunkt ist das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I 1479) hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in Kraft getreten. Dadurch wurde § 1612 b Abs. 5 BGB insoweit geändert, als eine Anrechnung des Kindergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige auûerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Daraus wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend gefolgert, daû nunmehr der gesetzliche Mindestbedarf bei 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung liege (OLG München FamRZ 2002, 52; OLG Stuttgart, 16. Zivilsenat, Urteil vom 6. September 2001 - 16 UF 146/01 -; Gerhardt FamRZ 2001, 73; Graba NJW 2001, aaO 252, 253; Luthin FamRZ 2001, 334, 336; Miesen FF Sonderheft 2001, S. 4 m.N.; Vossenkämper FamRZ 2000, 1547, 1551; Wohlgemuth FamRZ 2001, 742, 744).
a) Den Vertretern dieser Auffassung ist einzuräumen, daû der Gesetzgeber mit der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB beabsichtigt hat, das Barexi-
stenzminimum des Kindes zu sichern (Bericht des RA BT-Drucks. 14/3781, S. 8). Dies war allerdings nicht der Ausgangspunkt für die erst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetzentwurf zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vorgenommene Änderung (Bericht des RA aaO S. 6). Vielmehr wurde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (FamRZ 1999, 285 ff.) Bezug genommen, in der es - unabhängig von der Art der Betreuung - den Betreuungsbedarf der Kinder stets als Bestandteil des Existenzminimums angesehen hat (BVerfG FamRZ 1999 aaO S. 288). Ein entsprechender Steuerfreibetrag wurde zum 1. Januar 2000 durch das Familienförderungsgesetz eingeführt. In Ergänzung dazu sollten die Alleinerziehenden nun auch unterhaltsrechtlich entlastet werden. Nur durch eine unterhaltsrechtliche Neuregelung könne sichergestellt werden, daû das Existenzminimum des Kindes nicht nur steuerrechtlich freigestellt, sondern auch Anknüpfungspunkt für die Verteilung bzw. Verwendung des Kindergeldes werde (Bericht des RA aaO S. 7). Eine Regelung, die das hälftige Kindergeld beim Barunterhaltspflichtigen belasse, selbst wenn dieser das Existenzminimum des Kindes noch nicht sichergestellt habe, sei kaum mehr zu rechtfertigen. Um die Unterhaltsberechnung nicht noch weiter zu erschweren, seien 135 % des Regelbetrages als Grenze anzusetzen. Mit diesem Prozentsatz werde an den Barunterhalt in Höhe des Existenzminimums in allen Altersstufen angeknüpft und eine bruchlose Umsetzung der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle gewährleistet (Bericht des RA aaO S. 8).
b) Dieser Ausgangspunkt des Gesetzgebers verdeutlicht die bereits im Gesetz angelegte Systematik. § 1612 b BGB regelt allein die Anrechnung staatlicher kindbezogener Leistungen auf den Kindesunterhalt.
Bereits vor Einführung des § 1612 b BGB betraf der Ausgleich des Kindergeldes nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, nur das Verhältnis der Ehegatten zueinander und hatte für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Kindes keine Bedeutung (Senatsurteil vom 16. April 1997, aaO S. 808). Staatliches Kindergeld wird gewährt, um die Unterhaltslast der Eltern gegenüber ihren Kindern zu erleichtern. Diese öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung darf nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden, daû sie - im Wege einer Zurechnung zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen - zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs führt (Senatsurteil BGHZ 70, 151, 153). Beim Ausgleichsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen handelt es sich um einen Unterfall des von der Rechtsprechung entwickelten besonderen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsurteil vom 16. April 1997, aaO S. 809), der nunmehr in § 1612 b BGB kodifiziert ist. Der Ausgleich vollzieht sich aus Vereinfachungsgründen zwar meist über die Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils für das Kind. Das ändert jedoch nichts daran, daû es um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, der den anderen daher auch unmittelbar auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes in Anspruch nehmen kann (Senatsurteile vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 29/87 - FamRZ 1988, 607, 609, und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 89/87 - FamRZ 1988, 834, m.N.). Grundsätzlich ordnet § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB den hälftigen Ausgleich des Kindergeldes an, der im Wege der Anrechnung auf den Barunterhaltsanspruch erfolgt. Bereits § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Kindesunterhaltsgesetzes sah eine Beschränkung der Anrechnungsmöglichkeit vor, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht den vollen Regelbetrag als Unterhalt leisten konnte. Im Ergebnis wurde der bar-unterhaltspflichtige Elternteil dadurch so gestellt, als habe er das Kinder-
geld in Höhe des nicht angerechneten Teils erhalten und für den Kindesunterhalt verwenden müssen (RegE zum KindUG aaO S. 30).
c) In Kenntnis dieser Rechtsprechung und der Gesetzesgeschichte des Kindesunterhaltsgesetzes hat der Gesetzgeber nur den Ausgleichsanspruch zwischen den Ehegatten geändert. Er hat - wie sich aus der Begründung ergibt - mit der Bezugnahme auf das verfassungsrechtliche Existenzminimum das rechtspolitische Anliegen verfolgt, unterhaltsrechtlich den betreuenden Elternteil zu entlasten (Graba NJW 2001 aaO S. 251). Es ging dem Gesetzgeber nicht um die Festlegung eines Mindestunterhalts der Kinder, auch wenn deren Existenzminimum möglichst gesichert werden soll. Vielmehr hat er eine Frage der Familienleistungsförderung geregelt, indem dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugemutet wird, notfalls seinen Kindergeldanteil zur Unterhaltssicherung einzusetzen. Das Kindergeld soll der Entlastung für tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen und nicht der Unterstützung weniger zahlungsfähiger Elternteile dienen (Heger aaO S. 1413). Eine Leistung des Staates wird daher in diesen Fällen dem Leistungsempfänger indirekt wieder entzogen. Mit dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil hat dies unmittelbar nichts zu tun (so auch Heger aaO S. 1412; Soyka aaO 740; Scholz aaO S. 1545). Es kann dahinstehen, ob § 1612 b Abs. 5 verfassungsgemäû ist (vgl. zur Problematik nur Vorlagebeschluû des AG Kamenz FamRZ 2001, 1090 ff.; Scholz aaO 1543 f.; weitere Nachweise bei Heger aaO 1409). Das Anliegen des Gesetzgebers, den Barunterhalt des Kindes in Höhe des Existenzminimums möglichst sicherzustellen (vgl. auch BVerfG FamRZ 2001, 541), kann der Anrechnungsbestimmung entnommen werden. Der Festlegung eines entsprechenden Mindestunterhalts bedarf es dazu nicht. § 1612 b Abs. 5 BGB wäre dazu auch systematisch nicht der richtige Ort. Vielmehr würde eine solche Regelung - wie vor Inkrafttreten des Kindesunterhalts-
gesetzes - in den § 1610 BGB gehören. Die Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB spiegelt dagegen nur die verfassungsrechtlich gebotene, auf einheitlichen Pauschalbeträgen beruhende Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern wider und regelt den zivilrechtlichen Ausgleich dieses Vorteils zwischen ihnen. In einem Spannungsverhältnis dazu steht der nach § 1610 Abs. 1 BGB am individuellen Einkommen der Eltern ausgerichtete Unterhaltsanspruch des Kindes. Durch das Unterbleiben der Anrechung wird eine Brücke zwischen diesen Polen geschlagen, aber nicht der Individualanspruch zugunsten eines allgemeinen Pauschalbetrages aufgegeben (Heger, aaO S. 1412). Danach durfte das Oberlandesgericht nicht unabhängig vom Einkommen des Beklagten und dessen Verbindlichkeiten ohne weiteres von einem Unterhaltsbedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle ausgehen, sondern hätte den Bedarf nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen ermitteln müssen. Bei vollständiger Berücksichtigung der - für die Revision als ehebedingt unterstellten - Verbindlichkeiten des Beklagten ergäbe sich ein Unterhaltsbedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle.

B.

Der Senat kann in der Sache nicht abschlieûend entscheiden. Verbindlichkeiten können aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Zweck, Art und Umfang der Verbindlichkeit sowie Zeitpunkt und Umstände ihrer Entstehung, teilweise oder vollständig bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sein. Auf Seiten der Klägerin ist zu bedenken, daû minderjährige Kinder keine Möglichkeit haben,
durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995, aaO S. 161). Es hat ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unterhaltsgläubigers, des Unterhaltsschuldners und der Drittgläubiger zu erfolgen, gegebenenfalls auch durch eine Streckung der Tilgung (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985, aaO S. 257). Da für die Interessenabwägung von entscheidender Bedeutung ist, ob die Verbindlichkeiten ehebedingt sind oder - wie die Klägerin behauptet - allein der Befriedigung der persönlichen Bedürfnissen des Beklagten dienten, hat das Oberlandesgericht zunächst diese Feststellungen zu treffen und sodann die erforderliche Abwägung vorzunehmen. Sollte sich dabei ergeben, daû der Beklagte zur Unterhaltsleistung in einer Höhe verpflichtet ist, die es nicht erlaubt, den angemessenen Selbstbehalt zu wahren, wird bei der Beurteilung, ob die Klägerin anteiligen Barunterhalt zu leisten hat, zu berücksichtigen sein, daû sie unstreitig überwiegend die Finanzierung des Hauses sicherstellt und damit bereits zur Deckung des Wohnbedarfs der Kinder beiträgt. Bei der neuen Entscheidung wird das Gericht auch das zum 1. Januar 2000 auf monatlich 270 DM erhöhte staatliche Kindergeld zu berücksichtigen haben. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 161/98 Verkündet am:
19. Juli 2000
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für ein weiteres nicht gemeinsames
Kind anfallende sogenannte Zählkindvorteil beim Kindergeld ist auch
dann nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung für den
anderen Ehegatten einzubeziehen, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der
Scheidung geboren wurde (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. April 1997
- XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806 f.).

b) Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe bei der Ermittlung
des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen
im Rahmen der Angemessenheitskontrolle.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - OLG München/Augsburg
AG Neu-Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners und die Berufung der Antragstellerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat , des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 5. Mai 1998 in Ziffer I und III des Entscheidungssatzes aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neu-Ulm vom 4. November 1997 in Ziffer 1 und 3 des Entscheidungssatzes abgeändert: Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin folgenden Unterhalt zu zahlen: Für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997 monatlich 894 DM, für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1998 monatlich 670 DM, ab dem 1. März 1998 monatlich 176 DM. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Antragstellerin 5/8, der Antragsgegner 3/8, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Antragstellerin 4/5, der Antragsgegner 1/5. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Antragstellerin zu 2/5 und dem Antragsgegner zu 3/5 zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die am 29. September 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. September 1997, rechtskräftig seit 10. Oktober 1997, geschieden. Die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder Julian, geboren am 29. Juli 1990 und Laura-Marie, geboren am 15. August 1993, wurde der Antragstellerin übertragen. Der Antragsgegner ist Vater eines dritten Kindes Rouven, geboren am 16. Mai 1997, dessen Mutter er inzwischen geheiratet hat. Für das Kind bezieht er erhöhtes Kindergeld in Höhe von 300 DM. Er war während der Ehe Außendienstmitarbeiter einer GmbH und hat seit September 1997 die höher bezahlte Stelle eines Bezirksleiters mit einem Nettogehalt von rund 4.152 DM monatlich inne. Er zahlt aufgrund einer Vereinbarung für die beiden gemeinsamen Kinder insgesamt 700 DM monatlich. Die Antragstellerin hat während der Trennungszeit zunächst von Februar bis August 1997 stundenweise in einer Arztpraxis ausgeholfen, diese Tätigkeit aber wegen Schwierigkeiten bei der Betreuung der Tochter aufgegeben. Seit März 1998 ist sie wieder als Arzthelferin teilzeitbeschäftigt mit einem mo-
natlichen Bruttolohn von 1.600 DM. Sie lebt seit Januar 1998 zusammen mit ihrem Lebensgefährten in der Wohnung seiner Eltern, für die sie anteilige Miete zahlt. Bis Februar 1998 bezog sie ergänzende Sozialhilfe. Die auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche wurden ihr durch Vereinbarung vom 15. Oktober 1996 rückübertragen. Das Amtsgericht hat die Folgesache Unterhalt abgetrennt und den Antragsgegner zur Zahlung eines monatlichen Betreuungsunterhalts an die Antragstellerin in Höhe von 391 DM für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997 und von 127 DM ab dem 1. Januar 1998 verurteilt. Dabei ist es noch von dem geringeren Monatsgehalt des Antragsgegners als Außendienstmitarbeiter in Höhe von netto (bereinigt) 2.616 DM ausgegangen. Auf die Berufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Antragsgegner auf der Basis des höheren Gehaltes und unter Einbezug des Zählkindvorteils zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt: Für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997 894 DM, vom 1. Januar bis 28. Februar 1998 670 DM und ab 1. März 1998 258 DM. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Dagegen wehrt sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche aktivlegitimiert. Die zwischen ihr und dem Sozialhilfeträger am 15. Oktober 1996 vereinbarte Rückübertragung entspricht den Vorgaben des durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, in Kraft seit 1. August 1996 (BGBl. I 1088), geänderten §§ 91 Abs. 4 BSHG. Danach ist nunmehr im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger eine Rückübertragung der Unterhaltsansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung zulässig. 2. Das Oberlandesgericht hat rechtlich bedenkenfrei der Berechnung des nachehelichen Betreuungsanspruches der Antragstellerin aus § 1570 i.V. mit § 1578 BGB das vom Antragsgegner nach der Trennung erzielte höhere Einkommen als Bezirksleiter zugrunde gelegt. Einkommenssteigerungen, die während der Trennung erzielt werden, sind für die Unterhaltsbemessung nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie auf einer außergewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden beruflichen Entwicklung beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 20. Juli 1990 - XII ZR 74/89 - FamRZ 1990, 1090 ff.; vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307 ff., vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 16/87 - FamRZ 1988, 927, jeweils m.w.N.). Die Beförderung des Antragsgegners vom Außendienstmitarbeiter zum Bezirksleiter stellt schon für sich gesehen keinen außergewöhnlichen beruflichen Karriereanstieg dar. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht festgestellt , daß dem Antragsgegner auch schon während des Zusammenlebens ähnliche Optionen angeboten worden seien, die er jedoch aus verschiedenen Gründen, u.a. wegen eines damit verbundenen Umzugs in die neuen Bundesländer , abgelehnt habe.
Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe hierbei verfahrensfehlerhaft Vortrag und Beweisangebote des Antragsgegners nicht berücksichtigt , geht ins Leere. Denn der Antragsgegner hat lediglich pauschal vorgebracht , daß es ihm während des Zusammenlebens mit der Antragstellerin durch deren Verhalten unmöglich gewesen sei, eine solche Position zu bekleiden , ohne dies näher zu konkretisieren, und hat den Vortrag der Antragstellerin (Schriftsatz vom 31. März 1998), daß er selbst die vorliegenden Angebote abgelehnt habe, weil ihm verschiedene Bezirke nicht zugesagt hätten und er nicht habe wegziehen wollen, unwidersprochen gelassen. Damit ist auch die Rüge der Revision aus § 1579 Nr. 4 und 7 BGB, die Antragstellerin habe höhere Einkünfte durch ihre Verweigerungshaltung verhindert und könne sich daher jetzt nicht auf diese zur Verbesserung ihres Unterhalts berufen, gegenstandslos. 3. Das Oberlandesgericht ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners vom 4.152 DM unter Berücksichtigung der durch seine Wiederheirat bedingten tatsächlichen Steuerbelastung nach Steuerklasse III ausgegangen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24. Januar 1990 - XII ZR 2/89 - FamRZ 1990, 499 ff. m.w.N.) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Der Abzug von 5 % pauschalen berufsbedingten Aufwendungen liegt im Rahmen des zulässigen tatrichterlichen Ermessens. Es hat danach zutreffend ein bereinigtes Nettoeinkommen von rund 3.945 DM zugrunde gelegt. Nicht zu beanstanden ist auch, daß es hiervon monatliche Kreditverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber seinen Eltern in Höhe von 200 DM nur noch für den Zeitraum vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997 abgezogen hat und für die Folgezeit mangels substantiierten Vortrags des Antragsgegners davon ausgegangen ist, daß das Darlehen zurückgezahlt war. Die dagegen erhobene Verfahrensrüge des Antragsgegners hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
4. Vom Einkommen des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht neben dem von den Parteien vereinbarten Unterhalt für die gemeinsamen Kinder in Höhe von insgesamt 700 DM auch den Unterhalt für das während der Trennungszeit geborene dritte Kind des Antragsgegners vorweg abgesetzt. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, da die ehelichen Lebensverhältnisse auch von der Unterhaltslast gegenüber einem während der Trennungszeit geborenen nicht gemeinsamen Kind mitgeprägt werden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367 ff. m.w.N.). Den Unterhalt hat es unter Beachtung des Bedarfskontrollbetrages der Düsseldorfer Tabelle und unter Berücksichtigung der Belastung des Antragsgegners mit den Unterhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder der Parteien, der Antragstellerin und seiner jetzigen Ehefrau mit dem untersten Tabellenbetrag von 349 DM bemessen, um den notwendigen Selbstbehalt des Antragsgegners von 1.500 DM zu wahren. Die Revision meint demgegenüber, der Unterhalt des dritten Kindes müsse mit dem Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle angesetzt werden, der dem Gehalt des Antragsgegners in Höhe von 3.945 DM entspreche, nämlich mit monatlich 471 DM ab dem 1. Juli 1998 und für die Zeit davor mit monatlich 410 DM. Sie sieht in der Berechnung des Oberlandesgerichts eine Abweichung von der Senatsrechtsprechung, insbesondere zu den Grundsätzen der Mangelfallberechnung im Urteil vom 16. April 1997 (XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806 ff.). Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Einstufung des Unterhalts für das dritte Kind ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf allgemeiner Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" er-
leichtern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnitten , daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Da die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen sogenannten Mangelfall handelt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - XII ZR 239/90 - FamRZ 1992, 539, 541 und zuletzt Senatsurteil vom 16. April 1997 aaO S. 811) oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 459). Hierzu hält die Düsseldorfer Tabelle die Institute der Herauf- oder Herabstufung und des Bedarfskontrollbetrages bereit (Wendl/Scholz Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 124, 208). Liegt eine über- oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höheroder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von individuell geschätzten Zu- oder Abschlägen eine den Besonderheiten des Falles angemessene Unterhaltsbemessung erreicht werden (Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 231 ff., 234). Als weiteres, mehr schematisiertes Hilfsmittel wird die - allerdings nicht von allen Oberlandesgerichten übernommene - Ausrichtung an einem sogenannten Bedarfskontrollbetrag vorgeschlagen, der ebenfalls zu einer Herauf- oder Herabstufung führen kann. Dieser - ab Gehaltsgruppe 2 nicht mit dem Eigenbedarf identische - Betrag soll nach den Vorstellungen der Düsseldorfer Tabelle eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten , soll der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag ange-
setzt werden (Düsseldorfer Tabelle Anmerkung A 6 in FamRZ-Buch Band 1, Daten und Tabellen zum Familienrecht 3. Aufl. S. 44; zur Handhabung vgl. Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 239 ff.). Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhaltslast hat der Senat stets gebilligt, weil sie im tatrichterlichen Ermessen liegt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 1992 aaO S. 540). Entsprechendes gilt, wenn der Tatrichter die Einstufung mit Hilfe eines Bedarfskontrollbetrages vornimmt, weil es sich auch insoweit um eine der denkbaren Kontrollen handelt, die dem Tatrichter bei der Überprüfung einer Unterhaltsbemessung auf ihre Angemessenheit und Ausgewogenheit nach den Umständen des Einzelfalles stets obliegt. Denkbar wäre auch, die Angemessenheitskontrolle im Rahmen einer Ergebnisprüfung erst in einer letzten Stufe und ohne die von der Tabelle vorgegebenen festen Kontrollbeträge vorzunehmen. Welche der Methoden der Tatrichter wählt, bleibt seinem Ermessen überlassen. Soweit das Oberlandesgericht hier unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber drei Kindern, einer Ehefrau und der Antragstellerin eine Herabstufung auf den untersten Tabellenwert vorgenommen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Soweit der Antragsgegner demgegenüber meint, es müsse nach der Berechnungsmethode, die der Senat in einem Mangelfall angewendet hat (Senatsurteil vom 19. April 1997 aaO S. 808), der volle Tabellenunterhalt entsprechend dem bereinigten Nettoeinkommen des Antragsgegners (hier 3.945 DM bzw. 3.745 DM bei Abzug der Kreditverpflichtung) eingesetzt werden, verhilft dies seiner Revision im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Zwar ist im Rahmen einer mehrstufigen Mangelfallberechnung zunächst als Einsatzbetrag der jeweilige volle Tabellenunterhalt der Kinder (ebenso wie der eheangemessene Bedarf der Ehefrau) in die Berechnung einzustellen, um die Kürzungsquote für die dann folgende proportionale Kürzung aller Unterhaltsbeträge im Verhältnis der zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse zum Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten feststellen zu können. Der Ansatz bloßer Mindestbeträge würde andernfalls zu verzerrten Ergebnissen führen (Senatsurteil vom 19. April 1997 aaO S. 808). Indessen bedarf es hier einer solchen Berechnung nicht, weil es sich für die Zeit ab 1. Januar 1998 wegen des dann gegebenen anzurechnenden Eigenverdienstes der Antragstellerin (zunächst in Höhe von 550 DM) nicht um einen Mangelfall handelt. Daher verstößt die Handhabung des Oberlandesgerichts insoweit nicht gegen Rechtsprechungsgrundsätze des Senats. Für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997, in der der Antragsgegner noch eine Kreditverpflichtung von 200 DM hatte und die Antragstellerin über keine anrechenbaren Eigeneinkünfte verfügte, liegt zwar ein Mangelfall vor. Eine Verringerung des Unterhalts der Antragstellerin ergibt sich jedoch auch bei der dann vorzunehmenden Mangelfallberechnung nicht. Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners beträgt unter Vorwegabzug der Kreditrate, des Tabellenunterhalts für das dritte Kind und des vereinbarten und tatsächlich gezahlten Unterhalts von zusammen 700 DM für die beiden gemeinsamen Kinder (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094/95 und vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980; 2.570 DM (3.945 DM - 200 DM - 700 DM - 475 DM). Davon stehen der Ehefrau 3/7, also rund 1.100 DM zu, so daß der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners von 1.500 DM nicht gewahrt ist und eine Kürzung des Unterhalts nach dem Verhältnis der Verteilungsmasse (3.945 DM -
200 DM - 1.500 DM Selbstbehalt = 2.245 DM) zum Gesamtbedarf der vorrangigen Unterhaltsberechtigten (1.100 DM + 700 DM + 475 DM = 2.275 DM) vorzunehmen ist. Die Kürzungsquote beträgt 0,9868, der danach gekürzte Unterhalt der Ehefrau 1.085 DM. Er liegt damit immer noch über den verlangten 894 DM. 5. Das Oberlandesgericht hat das vom Antragsgegner für sein drittes Kind bezogene Kindergeld in Höhe des auf ihn entfallenden sogenannten Zählkindvorteils von 190 DM (300 DM Kindergeld für das dritte Kind abzüglich 110 DM Kindergeldanteil der Mutter, für die Rouven als erstes Kind zählt) seinem Einkommen hinzugerechnet und daraus einen entsprechend erhöhten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin errechnet. Es hält es für unbillig, daß sich die Antragstellerin die Unterhaltslast für das noch während der Trennungszeit geborene außereheliche Kind des Antragsgegners als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend bei der Berechnung ihres Unterhalts bedarfsmindernd entgegenhalten lassen müsse, aber von der zugleich gegebenen Erleichterung der Unterhaltslast ausgeschlossen sei, während der Antragsgegner die Kindesunterhaltslast durch seinen Kindergeldanteil ganz oder teilweise wieder ausgleichen könne. Das ließe sich auch mit dem Zweck des Kindergelds, die Unterhaltslast des Elternteils zu erleichtern, nicht rechtfertigen (vgl. auch Graba Anm. FamRZ 1992, 541, 544). Das Oberlandesgericht hat dementsprechend für die Zeit vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1997 einen Unterhaltsbedarf von (3.945 DM - 200 DM Kredit - 700 DM Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder - 349 DM Unterhalt für das dritte Kind + 190 DM Zählkindvorteil = 2.886 x 3/7 =) 1.237 DM ermittelt, und für die Zeit ab 1. Januar 1998 nach Wegfall der Kreditverpflichtung einen solchen von 1.323 DM. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
Die Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts läuft darauf hinaus, Kindergeld bzw. Teile hiervon zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Bedarf des Berechtigten zu ermitteln. Der Senat hat sich mit dieser Problematik in seiner Entscheidung vom 16. April 1997 (aaO S. 809 ff.) bereits ausführlich befaßt. Sie betraf einen ähnlich gelagerten Fall, in dem der Unterhaltspflichtige für ein während der Trennungszeit geborenes außereheliches Kind, dessen Unterhaltsanspruch sich die geschiedene Ehefrau entgegenhalten lassen mußte, erhöhtes Kindergeld bezog. Der Senat hat entschieden, daß Kindergeld nicht wie sonstiges Einkommen zur Bedarfsberechnung nach § 1578 BGB herangezogen werden kann, da seine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden darf, daß sie - im Wege der Zurechnung zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen - zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs führt. Auch soweit einem Ehegatten bei einem weiteren nicht gemeinsamen Kind wegen der Berücksichtigung gemeinsamer Kinder ein sogenannter Zählkindvorteil erwächst, ist dieser nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen, sondern kommt dem betreffenden Elternteil allein zugute. Darin liegt keine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung dieses Ehegatten. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, entspricht es dem Regelungszweck des erhöhten Kindergeldes, die Mehrbelastung aufzufangen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil dadurch erwächst, daß er nicht nur die gemeinsamen, sondern noch ein oder mehrere weitere Kinder zu unterhalten hat (ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26; vom 29. April 1981 - IVb ZR 582/80 - FamRZ 1981, 650; vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 24/83 - FamRZ 1984, 1000). Nach der Berechnungsweise des Oberlandesgerichts müßte sich im übrigen folgerichtig bei einer Zu-
rechnung des Zählkindvorteils zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nur der Unterhaltsbedarf des Ehegatten nach § 1578 BGB, sondern auch der der Kinder erhöhen. Eine Beschränkung nur auf den Unterhaltsbedarf des Ehegatten wäre nicht zu begründen. Das aber liefe der oben angesprochenen generellen Zwecksetzung des Kindergeldes zuwider. Angesichts der Bandbreite an Variationsmöglichkeiten, in denen sich für den einen oder anderen Ehegatten oder für beide ein Zählkindvorteil ergeben kann, hat der Senat auch aus Gründen der Praktikabilität am Grundsatz des Nichteinbezugs dieses Kindergeldes festgehalten (Urteil vom 16. April 1997 aaO S. 811). Daß dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Ergebnis mehr verbleibt, liegt in der gesetzgeberischen Entscheidung begründet, Kindergeld für mehrere Kinder, gleichgültig, ob sie aus einer oder aus verschiedenen Verbindungen stammen, nicht in gleichbleibender, sondern in gestaffelter Höhe zu zahlen. Mit der durch Art. 1 Nr. 11 KindUG vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) eingeführten Neuregelung des § 1612 b Abs. 4 BGB für den Kindergeldausgleich zwischen den Eltern hat der Gesetzgeber im übrigen unter Übernahme der vom Senat entwickelten Grundsätze bestimmt, daß Kindergeld, welches unter Berücksichtigung eines nicht gemeinsamen Kindes erhöht ist, im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen ist. Wenn es in der Begründung (BT-Drucks. 13/7338 S. 30) heißt, der Zählkindvorteil wirke sich unterhaltsrechtlich generell nur noch insofern aus, als er das Einkommen des betreffenden Elternteils erhöhe, so erlaubt das noch keinen Rückschluß darauf, daß der Zählkindvorteil nach dem Willen des Gesetzgebers bedarfserhöhend in die Ermittlung des Unterhalts einfließen und damit letztlich doch zu einem Ausgleich zwischen den Ehegatten führen solle. Der Senat sieht daher auch insoweit keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.
6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Berechnung des von der Antragstellerin ab März 1998 bezogenen Nettolohns aus der Teilzeitbeschäftigung , den das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der üblichen gesetzlichen Abzüge mit 1.264 DM ermittelt und hiervon 5 % für berufsbedingten Aufwand und 1/7 als Erwerbstätigenbonus abgezogen hat, so daß rund 1.029 DM verbleiben. Auch die angesichts des Alters der beiden betreuungsbedürftigen Kinder gemäß § 1577 Abs. 2 BGB vorgenommene lediglich hälftige Anrechnung ihres Verdienstes (in Höhe von 515 DM) ist nicht zu beanstanden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 148). 7. Danach ergeben sich für die Antragstellerin folgende monatliche Unterhaltsansprüche : Zeitraum 10. Oktober bis 31. Dezember 1997: Nettoeinkommen des Antragsgegners 3.945 DM Kreditbelastung - 200 DM Unterhalt für die gemeinsamen Kinder - 700 DM Unterhalt für das dritte Kind - 349 DM = 2.696 DM x 3/7 = rund 1.155 DM.
Da die Antragstellerin in dieser Zeit über kein anrechenbares Einkommen verfügte, ist ihr verlangter Unterhalt in Höhe von 894 DM gerechtfertigt.
Zeitraum Januar und Februar 1998: Der Unterhalt hat sich wegen Wegfalls der Kreditverpflichtung und Anrechnung von Haushaltsleistungen für den Partner (550 DM) wie folgt geändert : Nettoeinkommen des Antragsgegners 3.945 DM Unterhalt für die gemeinsamen Kinder - 700 DM Unterhalt für das dritte Kind - 349 DM = 2.896 DM x 3/7 = rund 1.241 DM - 550 DM = 691 DM Es verbleibt bei den verlangten 670 DM.
Zeitraum ab März 1998: Wegen Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung sind auf den Bedarf von 1.241 DM nunmehr 550 DM und 515 DM anrechenbar, so daß sich der Anspruch auf 176 DM verringert. Nur insoweit hat die Revision Erfolg. 8. Der Antragsgegner wird hierdurch nicht unangemessen belastet, zumal ihn die höhere Unterhaltspflicht ohnehin nur für knapp fünf Monate trifft und sodann wegen des anrechenbaren Eigenverdienstes der Antragstellerin auf einen geringen Betrag absinkt. Nach Abzug des Kindesunterhalts und des höchsten Unterhaltsbetrages für die Antragstellerin in Höhe von 894 DM verbleiben ihm von seinem um die Kreditlasten bereinigten Einkommen von 3.745 DM rund 1.800 DM zuzüglich des erhöhten Kindergeldes von 300 DM, so daß ihm und seiner jetzigen Ehefrau 2.100 DM zur Verfügung stehen. Das ist ausreichend und nötigt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat,
auch nicht dazu, den infolge der Wiederheirat erzielten steuerlichen Splittingvorteil zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit für seine jetzige Ehefrau zu reservieren. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 34/00 Verkündet am:
9. Januar 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603
Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für
Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule)

b) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten
volljährigen Kindern.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - OLG Köln
AG Heinsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Die am 22. Juni 1980 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter, die als Steuerfachgehilfin tätig ist. Die Klägerin besucht seit dem 18. August 1997 die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Dabei handelt es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.
Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind die Kinder Kevin, geboren am 9. August 1991, und Jasmin, geboren am 7. Oktober 1992, hervorgegangen , die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden. Der Beklagte arbeitet als Baggerführer. Die Klägerin hat den Beklagten für die Zeit ab 1. Juli 1998 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 510,35 DM abzüglich am 3. Juli 1998 gezahlter 392 DM und zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren Barunterhalt allein aufzukommen , weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Mit Rücksicht auf die weitere Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Kindern Kevin und Jasmin sowie seiner Ehefrau sei eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Ausgehend von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 3.767 DM errechne sich dabei nach anteiliger Berücksichtigung des für sie an ihre Mutter gezahlten Kindergeldes der geltend gemachte Betrag. Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 25. Juli 1998 stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß allein der Beklagte für den Barunterhalt der Klägerin aufzukommen habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die für die zugrunde gelegten Zeiträume zwischen 235 DM und 257 DM liegen, zuzüglich Zinsen aus einem Betrag von 2.450 DM. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte nur anteilig für den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren Mutter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die vermögenslose Klägerin sei außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil sie sich derzeit in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB befinde. Entscheidendes Kriterium hierfür sei das Ziel des Schulbesuchs , das auf den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses gerichtet sein müsse. Ausweislich der Bescheinigung der Berufsbildenden Schulen des Kreises D. in J. besuche die Klägerin die Höhere Handelsschule (höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung); Ausbildungsziel sei die Fachhochschulreife, also der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses. Da es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang handele, sei die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin mit derjenigen eines schulpflichtigen Schülers vergleichbar. Auch wenn sie deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen Kind gleichstehe, habe dies nicht zur Folge, daß die Mutter, bei der sie lebe, nicht barunterhaltspflichtig sei, sondern ihre Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen erfülle. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bewirke nicht eine allgemeine Gleichstellung des privilegierten volljährigen Schülers mit minderjährigen Kindern. Die Gleichstellung beziehe sich vielmehr ausschließlich auf die in der Vorschrift geregelte gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern, die auf das volljährige unverheiratete Kind erstreckt werde, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinde. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nehme - im
Gegensatz zu § 1609 BGB - nicht auf § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Bezug, so daû nur der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreue, seiner Verpflichtung, zu dessen Unterhalt beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung nachkomme. Deshalb seien trotz der bestehenden Privilegierung beide Elternteile der Klägerin gegenüber barunterhaltspflichtig. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei davon auszugehen, daû die Lebensstellung der betreffenden Kinder ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Lebensstellung minderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstellung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB geboten erscheine (BT-Drucks. 13/7338, S. 21).
b) Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - FamRZ 2001, 1068,
1069 f.). Ziel des Schulbesuchs muû der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluû, der Realschulabschluû, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule , der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt. Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts ist zu fordern , daû die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, so daû eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung nicht möglich ist. Schlieûlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daû eine Stetigkeit und Regelmäûigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmlichen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung des Schülers überlassen ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 aaO).
c) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe sich in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen rechtlichen Bedenken. Sie besuchte die zweijährige höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung (Höhere Handelsschule), in die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abschluûprüfungen in der zweijährigen höheren Berufsfachschule vom 17. Juni 1993 (GVBl. NW
S. 427) aufgenommen wird, wer den Sekundarabschluû I - Fachoberschulreife - erworben hat. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vermittelt die Schule berufliche Kenntnisse und den schulischen Teil der Fachhochschulreife; sie wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Schüler, die die Abschluûprüfung bestanden haben, erfüllen die schulischen Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife. Diese wird Schülern zuerkannt, die entweder an einem einjährigen einschlägigen Praktikum teilgenommen haben oder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die mindestens zwei Jahre gedauert hat (§ 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Das Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule ist mithin der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Demgemäû hat der Besuch der Höheren Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge. Daû die bestandene Abschluûprüfung nicht unmittelbar zum Erwerb der Fachhochschulreife führt, sondern dieser an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, steht der Beurteilung des Schulbesuchs als allgemeine Schulausbildung nicht entgegen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1999, 1528, 1529; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 459; a.A. für den Besuch einer höheren Berufsfachschule, Fachrichtung Betriebswirtschaft, nach dem bei bestandener Abschluûprüfung die Berufsbezeichnung "staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent für Betriebswirtschaft" geführt werden kann: OLG Koblenz NJW-FER 2001, 176 und OLG-Report 1999, 284). Nach den getroffenen Feststellungen stellt der Unterricht an der Höheren Handelsschule einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang dar. Deshalb ist
mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daû der zeitliche Aufwand für den Schulbesuch einschlieûlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung die Arbeitskraft der Klägerin jedenfalls überwiegend ausfüllt, so daû die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ob an den berufsbildenden Schulen die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht gewährleistet ist, hat das Oberlandesgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Angesichts der Organisationsstruktur der Schule spricht indes eine tatsächliche Vermutung dafür, daû sie eine dem herkömmlichen Schulbesuch entsprechende stetige und regelmäûige Ausbildung gewährleistet. 3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für den Barunterhalt der Klägerin hätten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen aufzukommen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs - und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698 f.).
An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rang den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein für minderjährige Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Differenzierung zwischen minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern hat der Gesetzgeber auch beabsichtigt. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt , die Änderungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB hätten auf die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen Einfluû; volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bedürften typischerweise ebensowenig (noch) der Pflege und Erziehung wie andere volljährige Kinder, so daû eine Gleichstellung auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einer reinen Fiktion beruhen würde, für die aus rechtssystematischen Gründen kein Bedürfnis bestehe (BT-Drucks. 13/7338 S. 22). Mit Rücksicht darauf ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen herrschenden Meinung davon auszugehen, daû auch gegenüber privilegierten volljährigen Kindern grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind (ebenso OLG Bremen OLG-Report 1999, 48 und FamRZ 1999, 1529; OLG Dresden NJW 1999, 797, 798; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1215, 1216; OLG Hamm NJW 1999, 798 und 3274, 3275; FamRZ 1999, 1018; OLG-Report 2000, 159; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 45, 46; OLG Nürnberg MDR 2000, 34; Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. 2000 § 1606 BGB Rdn. 25; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 10;
FamRefK/Häuûermann § 1606 BGB Rdn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 9; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 167; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 467; Kalthoener/Büttner /Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 151; Schumacher/Grün FamRZ 1998, 778, 786; Strauû FamRZ 1998, 993, 995; Krause FamRZ 2000, 660; Wohlgemuth FamRZ 2001, 321, 328; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2001, 371). Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Graba (Johannsen/Henrich/ Graba Eherecht 3. Aufl. § 1606 Anm. 9) demgegenüber meint, die herrschende Meinung vernachlässige zu sehr, daû auch privilegierte volljährige Kinder nach ihrer Lebensstellung zwar nicht mehr der Erziehung, wohl aber noch der Pflege , etwa durch Zubereiten von Mahlzeiten, Instandhaltung der Wohnung und dergleichen, bedürften, gibt dies zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaû. Es erscheint bereits wenig überzeugend, für die Beurteilung solcher Betreuungsleistungen entscheidend darauf abzustellen, ob sie für ein privilegiertes volljähriges Kind oder für einen volljährigen Schüler erbracht werden, der etwa eine Schulausbildung zum Zweck der beruflichen Qualifikation absolviert und deshalb die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfüllt, so daû die anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt des letzteren nicht in Frage steht. Jedenfalls scheitert eine vom Wortlaut des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abweichende Behandlung von Betreuungsleistungen für ein privilegiertes volljähriges Kind aber an dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (so auch Wendl/Scholz aaO). 4. Der Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt.

a) Zur Höhe des Einkommens des Beklagten hat es ausgeführt: Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen habe im Jahre 1998 ausweislich der vorgelegten Lohnbescheinigung und unter Einbeziehung einer Krankengeldzahlung 3.340,45 DM betragen. Für 1999 könne unter Berücksichtigung einer tariflichen Lohnerhöhung von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 3.550 DM ausgegangen werden. Hinzuzurechnen seien jeweils die erfolgten Steuererstattungen, auch wenn diese teilweise auf Steuervorteilen beruhten , die wegen einer im Eigentum der Ehefrau des Beklagten stehenden, selbstgenutzten Wohnung gewährt worden seien. Daû er oder seine Ehefrau Zins- und Tilgungsleistungen zur Finanzierung des Wohneigentums aufzubringen hätten, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Sein Einkommen sei deshalb nur um berufsbedingte Fahrtkosten zu bereinigen, deren Höhe die Parteien vor dem Familiengericht mit monatlich 300 DM vereinbart hätten. Daher errechne sich für 1998 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.545,45 DM (3.340,45 DM + 505 DM abzüglich 300 DM) und für 1999 von 3.693 DM (3.550 DM + 443 DM abzüglich 300 DM). Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
b) Das monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Klägerin hat das Berufungsgericht für 1998 und 1999 mit 3.148 DM festgestellt. Hinzugerechnet hat es eine monatliche Steuererstattung von rund 40 DM. Des weiteren hat es ausgeführt: Das Einkommen der Mutter der Klägerin sei nicht um Aufwendungen zu reduzieren, die durch die geplante Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung zur Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung entstünden, denn zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung seien entsprechende Kosten noch nicht angefallen. Die Anmeldebestätigung lasse nicht erkennen, daû bereits ein
wirksamer und von der Mutter nicht mehr einseitig kündbarer Vertrag mit dem Veranstalter der Fortbildungsmaûnahme zustande gekommen sei. Abzusetzen seien deshalb lediglich berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von monatlich 117 DM, so daû sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.071 DM errechne (3.148 DM + 40 DM abzüglich 117 DM).
c) Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag der Klägerin übergangen. Sie habe vorgetragen, daû ihre Mutter für das in ihrem Alleineigentum stehende Haus im Jahr 1998 monatliche Darlehenszinsen von 1.347 DM habe zahlen und für eine zur Tilgung des Darlehens abgeschlossene Lebensversicherung monatlich weitere 272,90 DM habe aufbringen müssen. Diesen - durch Bescheinigungen belegten - Sachvortrag habe der Beklagte nicht bestritten. Durch die betreffenden Aufwendungen sei die Leistungsfähigkeit der Mutter aber gemindert worden. Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die für die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstellung des Kindes leitet sich nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin von den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern ab, solange das Kind nicht durch eigene Einkünfte oder Vermögen wirtschaftlich selbständig wird (Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 - FamRZ 1988, 1039, 1040). Deren wirtschaftliche Verhältnisse prägen mithin die Lebensstellung des Kindes und bestimmen damit das Maû des diesem zustehenden Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB. Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu berücksichtigen. Denn der für die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstandard wird letztlich nur durch tatsächlich verfügbare Mittel geprägt mit der Folge, daû sich auch die
abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ 1996, 160, 161). Abzugsfähig sind indessen nicht sämtliche Schulden, die der Unterhaltspflichtige zu tragen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. So können die zur Finanzierung eines Eigenheims zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen insoweit nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, als sie den Wohnkosten entsprechen, die der Unterhaltspflichtige ohne das Vorhandensein von Wohneigentum aufzubringen hätte (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360). Ob und inwieweit die darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten die Leistungsfähigkeit mindern, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände ankommt. In die Abwägung miteinzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners , seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen. Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht berufen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161 f. m.w.N.). Eine danach notwendige, in umfassender Interessenabwägung nach billigem Ermessen vorzunehmende Beurteilung ist hier bislang nicht erfolgt, da das Berufungsgericht die geltend gemachten Verbindlichkeiten unberücksichtigt gelassen hat.
5. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen , damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen und die Interessenabwägung im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden vornehmen kann. Das weitere Verfahren wird der Klägerin auch Gelegenheit geben, auf das Vorbringen zurückzukommen, ihre Mutter habe nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Kosten für die Fortbildungsmaûnahme tatsächlich aufgewandt. 6. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
a) Das Berufungsgericht hat der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt und den Bedarf sodann der 4. Altersstufe der Einkommensgruppe 11 der jeweils maûgebenden Düsseldorfer Tabelle entnommen. Zur Berechnung der nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Eltern entfallenden Haftungsanteile hat es deren Einkommen jeweils um einen für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigten Betrag von monatlich 1.800 DM gekürzt. Von dem Einkommen des Beklagten hat es darüber hinaus dessen Unterhaltsverpflichtungen abgesetzt , die gegenüber seinen weiteren - mit der Klägerin gleichrangigen - Unterhaltsberechtigten , nämlich den beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau , bestehen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, nur auf diese Weise könne zuverlässig ermittelt werden, welches anrechenbare Einkommen dem Beklagten oberhalb des angemessenen Selbstbehalts zur Dekkung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin verbleibe. Würden die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Haftungsquote nicht berücksichtigt , so habe dies zur Folge, daû der Haftungsanteil des mit weiteren Unterhaltspflichten belasteten Beklagten aufgrund seines höheren Einkommens ent-
sprechend höher wäre als der Haftungsanteil der Mutter der Klägerin, obwohl sie keiner weiteren Unterhaltspflicht ausgesetzt sei. Deshalb sei die Haftungsquote der Eltern für den Unterhalt der Klägerin entsprechend dem Verhältnis ihrer insoweit in unterschiedlicher Weise gekürzten Einkommen zu bestimmen.
b) Diese Vorgehensweise begegnet Bedenken. Zwar unterliegt es weitgehend der Beurteilung des Tatrichters, in welcher Weise er der unterschiedlichen Belastung der Eltern bei der Bestimmung, inwieweit sie nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB jeweils für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen haben, Rechnung trägt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich jedenfalls auf Seiten des Beklagten eine Mangelfallsituation abzeichnet, dürfte der vorgenommene Vorwegabzug seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen jedoch zu einem unangemessenen Ergebnis führen und deshalb keine billigenswerte Methode darstellen, um eine ungleiche Belastung der Eltern zu vermeiden. Denn ein Vorwegabzug hätte dann, wenn die Mutter hinreichend leistungsfähig ist, zur Folge, daû diese übermäûig belastet wird, während der Beklagte zugunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Könnte die Mutter ihren so ermittelten Anteil dagegen nicht in vollem Umfang aufbringen, bliebe der Unterhaltsbedarf der Klägerin - im Gegensatz zu demjenigen der weiteren Unterhaltsberechtigten des Beklagten - teilweise ungedeckt. Bedenken würde es allerdings auch begegnen, die weitere Unterhaltsbelastung des Beklagten völlig auûer Betracht zu lassen, weil dann Mittel berücksichtigt würden, die nicht allein für den Unterhalt der Klägerin zur Verfügung stehen. Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile dürfte es in dem vorliegenden Mangelfall führen, wenn von dem nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Einkommen des Beklagten der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Klägerin entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbe-
darf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten entspricht, und sodann dieser Betrag mit dem verfügbaren Einkommen des anderen Elternteils ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. FamRefK/Häuûermann § 1606 BGB Rdn. 4; Schwab/Borth aaO Kap. V Rdn. 168 ff.; Göppinger/Kodal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1655 ff.). Hierdurch könnte sowohl dem Gleichrang der Unterhaltsberechtigten als auch der (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit des Beklagten Rechnung getragen werden.

c) Hinsichtlich des Betrages, der jeweils für den eigenen Bedarf der Eltern abgesetzt worden ist, dürfte zu erwägen sein, ob dieser Betrag nicht mit Rücksicht auf die vorliegende Mangelsituation nur in Höhe des notwendigen Selbstbehalts zu bemessen sein wird.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 191/98 Verkündet am:
18. Oktober 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Der am 5. November 1984 geborene Kläger ist der Sohn der Beklagten aus ihrer im Jahre 1991 geschiedenen Ehe. Der Kläger lebt bei dem sorgeberechtigten Vater. Dieser ist kinderlos wieder verheiratet und verdiente bis Anfang April 1998 monatlich ca. 2.200 DM netto; danach wurde er arbeitslos. Seine zweite Ehefrau hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht; sie ist teilzeitbeschäftigt mit Einkünften von ca. 950 DM netto monatlich.
Die im Jahre 1962 geborene Beklagte ist ebenfalls - seit 1992 - wieder verheiratet. Aus ihrer zweiten Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beklagte war bis 1989 als Textilfacharbeiterin in der früheren DDR tätig. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Den früheren Beruf kann sie aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen einer Augenerkrankung, nicht mehr ausüben. Der zweite Ehemann der Beklagten erzielte 1997 monatliche Erwerbseinkünfte in Höhe von rund 3.270 DM netto. Im Haushalt der Beklagten lebt noch ihre 1981 geborene voreheliche Tochter, die sich seit Mitte 1997 einer Ausbildung unterzieht und daraus eigene Einkünfte hat. Mit der im April 1997 eingereichten Klage hat der Kläger Unterhalt in Höhe von monatlich 341 DM ab 1. März 1997 von der Beklagten begehrt. Diese hat sich auf Leistungsunfähigkeit berufen, da sie Hausfrau ohne eigenes Einkommen sei und aus Gesundheitsgründen sowie wegen der Arbeitsplatzsituation in ihrer Region keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zu Unterhaltszahlungen von monatlich 200 DM ab 1. Juli 1997 verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat eine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Beklagten verneint, da die Beklagte nicht leistungsfähig sei und sich auch nicht als leistungsfähig behandeln lassen müsse. Hierzu hat das Gericht im einzelnen ausgeführt:
a) Es könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß der Vater des Klägers dessen notwendigen Unterhalt allein sicherstellen könne, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt (von mindestens 1.620 DM monatlich ) zu gefährden. Denn der Vater sei auch seiner jetzigen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet, da deren Eigeneinkünfte nicht ausreichten, um ihren Mindestbedarf (von 1.350 DM monatlich) zu decken. Im übrigen müsse der Vater neben dem vom Familiengericht ausgeurteilten Unterhaltsbetrag von monatlich 200 DM, der nicht für den notwendigen Mindestbedarf des Klägers ausreiche, ohnehin zu dessen Unterhalt beitragen. Gegen diese Ausführungen, die erkennbar an der Rechtsprechung des Senats ausgerichtet sind, nach der der betreuende Elternteil ausnahmsweise, bei besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, auch zur Barunterhaltsleistung herangezogen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 = FamRZ 1981, 543 ff. und vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 = FamRZ 1984, 39 ff., jeweils m.N.), sind angesichts der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse aus Rechtsgründen keine Einwendungen zu erheben. Auch die Revision greift sie nicht an.
b) Das Berufungsgericht hat ferner die Auffassung der Beklagten als unzutreffend abgelehnt, daß sie etwa von ihr erzielte Eigeneinkünfte zur Deckung des eigenen Mindestbedarfs und des Bedarfs ihrer vorehelichen Tochter verwenden müsse, da die Einkünfte ihres Ehemannes dafür nicht ausreichten. Dem hat das Oberlandesgericht entgegengehalten: Selbst wenn nach der an-
gewandten Unterhaltstabelle für den Ehemann als angemessener Mindestbedarf ein Betrag von 1.800 DM und für die Beklagte ein Mindestbedarf von 1.200 DM monatlich (1.500 DM abzüglich 20 % Abschlag wegen des Zusammenlebens mit dem Ehemann) angesetzt würden, reichten die Einkünfte des Ehemannes zur Deckung dieser Beträge aus. Jedenfalls sei nicht vorgetragen, daß unterhaltsrechtlich beachtliche Positionen (über pauschale 5 % Werbungskosten hinaus) die Einkünfte des Ehemannes belasteten. Der Tochter der Beklagten sei der Ehemann nicht zum Unterhalt verpflichtet. Im übrigen beziehe diese in der hier streitigen Zeit eigene Einkünfte, so daß davon auszugehen sei, daß ihr Mindestbedarf gedeckt sei. Auch diese - der Revision günstigen - Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach ein wiederverheirateter Elternteil, der in der neuen Ehe die Rolle des Hausmannes/der Hausfrau übernommen hat, Eigeneinkünfte - aus einer neben der Tätigkeit im Haushalt ausgeübten Erwerbstätigkeit - im Verhältnis zu einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind aus der früheren Ehe nicht für den eigenen Unterhalt einsetzen kann, soweit er sein Auskommen in der neuen Ehe durch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten findet (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 18/85 = FamRZ 1986, 668, 669; auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. Rdn. 659; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 175).
c) Zur Begründung der Entscheidung, daß die Beklagte dem Kläger gleichwohl keinen Unterhalt schulde, auch nicht aus Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, hat das Berufungsgericht sodann ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Beklagte hinreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle
belegt habe, bei der sie jedenfalls den hier in Frage stehenden Unterhalt von monatlich 200 DM für den Kläger verdienen könnte. Hierauf komme es nicht an, da der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt durchgreife, daß der Kläger unterhaltsrechtlich nicht allein dadurch bessergestellt werden dürfe, daß die Beklagte wieder verheiratet sei und aus der Ehe einen Unterhaltsanspruch gegen ihren jetzigen Ehemann habe. Ohne die Wiederheirat wäre die Beklagte im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt, auch bei hypothetischer Beurteilung, nicht in der Lage , durch eigene Erwerbstätigkeit so viel zu verdienen, daß sie neben der Dekkung ihres eigenen Mindestbedarfs (von pauschal 1.500 DM monatlich) noch monatlich 200 DM zum Unterhalt des Klägers beitragen könnte. Eine allein durch die Wiederheirat verursachte Besserstellung des unterhaltsberechtigten Klägers lasse sich nicht rechtfertigen. Das führe dazu, daß sich die Beklagte auch bei hypothetischer Betrachtung nicht als leistungsfähig zur Zahlung von Unterhalt an den Kläger behandeln lassen müsse. 2. Diese Entscheidung hält, wie die Revision zu Recht geltend macht, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie steht im Widerspruch zu der ständigen "Hausmann"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, von der abzugehen kein Grund besteht.
a) Nach der durch die Entscheidung BGHZ 75, 272 ff. (= FamRZ 1980, 43) begründeten und vom Senat fortgesetzten Rechtsprechung, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 68, 256 ff. (= FamRZ 1985, 143) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, trifft den wiederverheirateten Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Obliegenheit , durch Aufnahme zumindest eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus früheren Ehen beizutragen. Der
neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muß (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1986 aaO S. 668; vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 = FamRZ 1996, 796 ff.). Die Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Elternteils wird insoweit - neben vorhandenen Einkünften - durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158, 159). Dabei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit maßgeblich nach den bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen Unterhaltsbedarfs , da (und soweit) der Eigenbedarf des haushaltführenden Ehegatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (vgl. auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 175). Wenn der wiederverheiratete Elternteil auch in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2 BGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschränken , welches es ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe nachkommen zu können (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO S. 797). Sind aus der neuen Ehe, wie im vorliegenden Fall, keine betreuungsbedürftigen Kinder hervorgegangen, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe regelmäßig nicht auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit durch die Haushaltsführung berufen (vgl. BGHZ aaO S. 274 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 658; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 180). Das hat zur Folge, daß er sich ggf. fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, aus denen die Unterhalts-
pflicht gegenüber dem unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kind zu erfüllen ist. Allerdings können fiktive Einkünfte grundsätzlich nur insoweit zugerechnet werden, als der Unterhaltspflichtige sie bei einem Verhalten, das seinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten entspricht, tatsächlich erzielen könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 668). Der Unterhaltspflichtige muß also nach seinem Gesundheitszustand und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt imstande sein, einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch eine entsprechende Stellung zu finden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 669 unter 3). Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen, die bisher nicht getroffen sind.
b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen , ob sich die Beklagte ausreichend um eine ihr zumutbare Nebenerwerbstätigkeit bemüht habe, vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Das Oberlandesgericht hat sich insoweit auf sein früheres Urteil vom 27. August 1986 bezogen (2 UF 252/85 = NJW 1987, 1560 = FamRZ 1987, 188). In diesem Urteil hat sich das Gericht mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 31. März 1982 (IVb ZR 667/80 = FamRZ 1982, 590 ff.) - zur Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und die Betreuung des aus dieser Ehe hervorgegangen minderjährigen Kindes übernommen hat - auseinandergesetzt. Dabei hat sich das Oberlandesgericht darauf gestützt, daß der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt habe, die Nebenerwerbsobliegenheit des wiederverheirateten Elternteils könne nur so weit reichen, daß die unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe nicht schlechter gestellt würden als sie stünden, wenn der ihnen
gegenüber zum Unterhalt Verpflichtete sich in seiner neuen Ehe nicht auf die Rolle des Hausmanns (der Hausfrau) zurückgezogen hätte, sondern erwerbstätig geblieben wäre. Von diesen Grundsätzen sei der Bundesgerichtshof auch in einer weiteren Entscheidung vom 26. September 1984 (IVb ZR 17/83 = FamRZ 1985, 158 ff.) ausgegangen. Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheide sich zwar von den genannten Fällen insoweit, als im Haushalt der Beklagten kein Kind mehr zu betreuen sei. Gleichwohl sei eine Anwendung der von dem Bundesgerichtshof dargelegten Grundsätze auch im vorliegenden Fall geboten: Ebenso wie die erstehelichen Kinder grundsätzlich durch die neue Ehe des barunterhaltspflichtigen Elternteils und die in dieser Ehe praktizierte Rollenverteilung nicht schlechtergestellt werden dürften, gebe es keine Rechtfertigung dafür, daß die Kinder durch die neue Eheschließung wirtschaftlich bessergestellt würden als sie stünden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht wiederverheiratet wäre. Denn eine solche Besserstellung würde nicht durch finanzielle Mittel des unterhaltspflichtigen Elternteils bewirkt, sondern - letztlich mittelbar - durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des neuen Ehegatten. Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß die Darlegungen des Oberlandesgerichts dem Grundsatz des § 1360 Satz 2 BGB nicht angemessen Rechnung tragen und den wirtschaftlichen Wert des "Unterhaltsbeitrags", den der haushaltführende Ehegatte in seiner neuen Ehe leistet, außer Betracht lassen, rechtfertigen die Ausführungen des erkennenden Senats aus dem Urteil vom 31. März 1982 (aaO) nicht die hieraus von dem Oberlandesgericht gezogenen Schlüsse.
Die Senatsentscheidung vom 31. März 1982 (aaO) betraf einen Fall, in dem zu den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe des Beklagten ein weiteres minderjähriges Kind aus seiner zweiten Ehe hinzugekommen war, für das der Beklagte als "Hausmann" die Betreuung übernommen hatte. Bei der Bestimmung des Umfangs der Nebenerwerbsobliegenheit, die den Beklagten unter diesen Umständen im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber allen minderjährigen Kindern traf, hat sich der Senat ausdrücklich auf die Gleichrangigkeit der Kindesunterhaltsansprüche gestützt und die getroffene Entscheidung mit dem Grundgedanken der §§ 1603 Abs. 1, 1609 BGB begründet (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = FamRZ 1987, 472). (Nur) In diesem Sinn hat der Senat dabei die obere Grenze der Nebenerwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen so bestimmt, daß die Kinder aus der früheren Ehe nicht schlechtergestellt werden dürften, als sie bei fortbestehender Erwerbstätigkeit des Verpflichteten stehen würden. In dem Urteil vom 13. März 1996 (aaO S. 798 unter 3) hat der Senat den entsprechenden Gedanken dahin formuliert, daß sich der Unterhaltspflichtige durch die Übernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechterstellen dürfte, als wenn er erwerbstätig geblieben wäre. Das bedeutet zugleich, daß sich die minderjährigen , unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe unter den genannten Voraussetzungen nicht besserstehen dürften als bei einer Fortführung der Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die beiden unterschiedlichen Sichtweisen zeigen den Grundgedanken der getroffenen Regelung auf: Wie sich aus § 1609 BGB ergibt, ist der wiederverheiratete unterhaltspflichtige Elternteil bei Hinzutritt weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe allen Kindern - gleichrangig - zum Unterhalt verpflichtet, und die Kinder aus der früheren Ehe sind ungeachtet der Rolle, die der Verpflichtete in seiner neuen Ehe übernimmt , nicht vor einer sich aus dem Hinzutritt weiterer Unterhaltsberechtigter
ergebenden Schmälerung ihres Barunterhalts geschützt (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = FamRZ 1987, 472, 474 m.w.N.). Diese ausschließlich aus § 1609 BGB abgeleitete Argumentation läßt sich nicht übertragen und läßt auch keine Rückschlüsse zu auf Fälle, in denen sich, wie hier, keine Gleich-Rangfragen stellen, weil keine minderjährigen Kinder aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen hervorgegangen sind. Soweit das Berufungsgericht - im Vergleich mit der dargelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats - für den hier zu entscheidenden Fall eine Rechtfertigung dafür vermißt, daß die minderjährigen erstehelichen Kinder durch die neue Eheschließung ihres unterhaltspflichtigen Elternteils "bessergestellt" würden, als wenn dieser keine neue Ehe eingegangen wäre, überträgt es ohne rechtfertigenden Grund die zu § 1609 BGB aufgestellten Grundsätze auf eine hiermit nicht vergleichbare Fallgestaltung. Den erwähnten Senatsentscheidungen zu § 1609 BGB ist allerdings zu entnehmen, daß die Tatsache der Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich zu beachten ist. Ebenso wie die Wiederheirat dazu führen kann, daß sich das ersteheliche Kind eine Schmälerung seines Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutritts weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen entgegenhalten lassen muß, kann sich die Wiederverheiratung auch, wie im vorliegenden Fall, zum Vorteil des erstehelichen Kindes auswirken. Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemißt, ob (und inwieweit) er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren , ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe als Folge ihrer Wiederheirat unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.
Es besteht daher kein Anlaß und auch kein rechtfertigender Grund, eine fortdauernde Erwerbstätigkeit der Beklagten zu unterstellen.
c) Ihre Unterhaltspflicht bestimmt sich, wie oben unter a) dargelegt, allein nach § 1603 Abs. 2 BGB mit der Folge, daß sie gehalten ist, durch zumutbare Nebenerwerbstätigkeit die erforderlichen Mittel für den hier noch streitigen Unterhalt des Klägers von monatlich 200 DM aufzubringen. Da das Berufungsgericht der Frage, ob sich die Beklagte - die sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht selbst für nicht voll erwerbsunfähig erklärt hat - ausreichend um eine entsprechende, ihr auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbare Erwerbstätigkeit (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 669) bemüht hat, bisher nicht nachgegangen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehr zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird das Oberlandesgericht auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte ein ihr zustehendes Taschengeld für den Unterhalt des Klägers einsetzen muß (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 1986 aaO S. 669). Ferner wird die neue Verhandlung dem Kläger Gelegenheit bieten, seinen Vortrag über den der Beklagten aus Anlaß der Ehescheidung zur Verfügung gestellten Betrag von 50.000 DM zu wiederholen und auf eine Klärung der Verwendung dieses Betrages durch die Beklagte hinzuwirken. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.