Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02

bei uns veröffentlicht am25.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 221/02 Verkündet am:
25. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt
den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehebedingte
Nachteile ausgleichen soll.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - OLG Düsseldorf
AG Mönchengladbach-Rheydt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Teilanerkenntnisund Schlußurteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 1.200 € Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über nachehelichen Altersvorsorgeunterhalt. Der 1954 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin schlossen am 15. Juni 1989 miteinander die Ehe, aus der zwei Kinder, geboren 1994 und 1991, hervorgegangen sind. Die Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtgerichts - Familiengericht - vom 6. November 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 21. März 2002).
Vor der Eheschließung schlossen die Parteien am 15. Juni 1989 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. In dem Vertrag heißt es u.a.: "Der Notar … hat insbesondere angeregt, den Unterhaltsverzicht unter eine auflösende Bedingung für den Fall zu stellen, daß Kinder aus der Ehe hervorgehen. Wir wünschen eine solche Bedingung nicht und versichern beide, daß die vorstehenden Vereinbarungen von uns wohl überlegt und aus freien Stücken getroffen sind." Der Versorgungsausgleich sollte demgegenüber uneingeschränkt durchgeführt werden. Das Amtsgericht hat den Antragsteller im Verbund lediglich zur Zahlung eines laufenden Unterhalts an die Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB in Höhe des notwendigen Eigenbedarfs (Existenzminimum) verurteilt; diesen hat es mit 1.425 DM (= 728,60 €; Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 2002 B V 2) angenommen. Die weitergehende, auch auf die Zuerkennung von Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt gerichtete Klage hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat die Antragsgegnerin - unter teilweiser Beschränkung ihrer erstinstanzlichen Anträge - verlangt, den Antragsteller über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten Elementarunterhalt hinaus zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von (nunmehr) monatlich 106,30 € sowie von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von (nunmehr) monatlich 100 € zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller auf dessen Anerkenntnis verurteilt, an die Antragsgegnerin Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 106,30 €, zusammen mit dem Elementarunterhalt also monatlich 834,90 € zu zahlen. Den Antrag auf Altersvorsorgeunterhalt hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Altersvorsorgeunterhalt weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangene Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Ehevertrag wirksam zustande gekommen ist. Ungleiche Verhandlungspositionen seien nicht erkennbar. Beide Parteien seien bei Vertragsabschluß berufstätig gewesen und hätten dies auch weiter sein wollen. Die Antragsgegnerin sei nicht schwanger gewesen. Beide Parteien hätten keine Kinder gewollt, sondern die Absicht verfolgt , in ihrem Beruf Karriere zu machen. Die Antragsgegnerin habe den Vertragsentwurf einige Tage vor der Heirat erhalten und - nach ihrer eigenen Darstellung - auch überflogen. Sie habe mithin hinreichend Zeit gehabt, sich den Vertragsinhalt zu überlegen, so daß ihre Behauptung, der Antragsteller habe ihre Zwangslage ausgenutzt, nicht nachvollziehbar sei. Insoweit halten die Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung Stand.
a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 (aaO) Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, Ausübungskontrolle nach § 242 BGB) aufgestellt und in seiner heutigen Entscheidung (- XII ZR 296/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) noch einmal ausführlich dargelegt. Danach hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der
künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
b) Diesen Grundsätzen trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung: aa) Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluß oder Inhalt des Ehevertrags Einfluß zu nehmen, weder von ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. bb) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Wie der Senat dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört vorrangig der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluß kann hier jedoch unberücksichtigt bleiben, da beide Parteien im - für die Wirksamkeitskontrolle
maßgebenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kinder wollten. Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 605 f.), eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Da die Parteien im Zeitpunkt der Eheschließung berufstätig und damit auch gegen die Risiken von Alter oder Krankheit abgesichert waren und jeder von ihnen auch erwerbstätig bleiben wollte, war es jedenfalls nicht sittenwidrig, die wechselseitige unterhaltsrechtliche Einstandspflicht hierfür abzubedingen (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 607). Insoweit ist auch der Verzicht auf Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt als Bestandteile des Lebensbedarfs (§ 1578 Abs. 2, 3 BGB) im Rahmen der Prüfung nach § 138 BGB unbedenklich. Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Unterhalt für den Fall der Arbeitslosigkeit , auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 607). Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt nichts anderes (Senatsurteil aaO). 2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dem Antragsteller auch nach § 242 BGB nicht verwehrt, sich gegenüber dem Verlangen der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt auf den vereinbarten Unterhaltsausschluß zu berufen; denn insoweit werde der grundrechtlich geschützte Anspruch der gemeinsamen Kinder auf Betreuung durch einen Elternteil nicht tangiert. Gerade weil der auf § 1570 BGB gestützte Anspruch der erst 41 Jahre alten Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt zeitlich begrenzt sei, könne diese ihre Altersversorgung noch weiter auf- und ausbauen. Deshalb sei nicht zu
besorgen, daß die Antragsgegnerin bereits jetzt gezwungen sei, unter Vernachlässigung ihrer Kinder einer Erwerbstätigkeit zur Erlangung von Versorgungsanrechten nachzugehen oder Beiträge zu ihrer Altersversorgung der Haushaltskasse zu entnehmen. Diese Ausführungen begegnen Bedenken.
a) Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß ein Vertrag Bestand hat, muß der Tatrichter - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 606). aa) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den Lebensumständen, wie sie sich die Parteien beim Vertragschluß vorgestellt hatten, liegt hier vor. Nach den damaligen Planungen der Ehegatten wollten diese keine Kinder; sie wollten vielmehr nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts "beide berufstätig sein und Karriere machen". Mit der Geburt der Kinder hat sich dieser geplante Lebenszuschnitt grundlegend geändert. Der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Parteien - entgegen der Anregung des Notars - ihren Unterhaltsverzicht nicht unter eine auflösende Bedingung für den Fall, daß Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, gestellt haben , ergibt nichts Gegenteiliges. bb) Allerdings läßt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglich zugrunde gelegten Lebensplanung es als unzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen festzuhalten, mag dieser Ausschluß infolge der veränderten Umstände auch eine einseitige Lastenverteilung unter den Ehegatten bewirken. Die Frage, ob eine solche einseitige Lastenverteilung nach Treu und Glauben hinnehmbar ist, kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfolgen beantwortet werden: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluß sprechen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 606). Der Betreuungsunterhalt gehört, wie dargelegt, zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Dieser besondere Rang kommt dabei nicht nur dem Teil des Betreuungsunterhalts zu, der als Elementarunterhalt geschuldet wird; er gilt auch für die Bestandteile des Betreuungsunterhalts, die den betreuenden Elternteil gegen die Risiken von Krankheit oder Alter sichern sollen. Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 (aaO 605) in der Rangabstufung der Unterhaltstatbestände dem Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt eine eher nachrangige Bedeutung zugemessen. Dieser Nachrang kann aber dort nicht zum Zuge kommen, wo die Unterhaltspflicht ehebedingte
Nachteile ausgleichen soll. Das Unterhaltsrecht will in solchen Fällen die Risiken , die ein Ehegatte im Rahmen der gemeinsamen Lebensplanung auf sich genommen hat und die sich mit der Trennung und Scheidung der Ehegatten verwirklichen, gleichmäßig unter den Ehegatten verteilen. Eine solche gleichmäßige Lastenverteilung kann sich nicht auf den Elementarunterhalt beschränken und den Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt aussparen. So liegen die Dinge auch hier: Der Betreuungsunterhalt wird dem betreuenden Elternteil nicht nur um seiner selbst, sondern auch um der gemeinsamen Kinder willen geschuldet, deren Betreuung dem Elternteil durch den Unterhalt ermöglicht werden soll. Damit stellt sich der Betreuungsunterhalt zugleich als der typische Fall des Ausgleichs ehebedingter Nachteile dar: Die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder ist die gemeinsame Aufgabe der Ehegatten; wird diese Aufgabe nur noch von einem Ehegatten wahrgenommen, muß dieser wirtschaftlich so gestellt werden, daß ihm aus der Übernahme dieser Aufgabe keine Nachteile entstehen. Dies wird zum einen dadurch bewirkt, daß der Lebensunterhalt des Ehegatten, soweit er aufgrund der Betreuung zu eigener Berufstätigkeit nicht in der Lage ist, vom anderen, berufstätigen Ehegatten im Wege des geschuldeten Elementarunterhalts bestritten wird. Zum andern wird durch den Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sichergestellt, daß der die Kinder betreuende Ehegatte auch während der Zeit der Kinderbetreuung seine Krankenversorgung aufrechterhalten und seine Altersversorgung weiter auf- oder ausbauen kann. Beide Teile des Betreuungsunterhalts - Elementar- wie Vorsorgeunterhalt - dienen dabei gleichermaßen dem Ausgleich ehebedingter Nachteile; beide teilen deshalb auch den besonderen Vorrang, der dem Betreuungsunterhalt in der Rangordnung der Scheidungsfolgen zukommt.
Der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß der - hier allein im Streit stehende - Altersvorsorgeunterhalt den zu betreuenden Kindern nicht unmittelbar zugute kommt, sondern sich erst im Versorgungsfall - regelmäßig also erst lange Zeit nach der Kinderbetreuung - und damit unmittelbar nur für den betreuenden Ehegatten auswirkt, steht nicht entgegen. Für den Rang des Betreuungsunterhalts ist es ohne Belang, daß die zu betreuenden Kinder selbst materiell nicht an dem Altersvorsorgeunterhalt partizipieren. Maßgebend ist vielmehr allein, daß erst der Betreuungsunterhalt den Elternteil in die Lage versetzt , der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder nachzugehen, ohne dadurch gegenwärtig oder künftig wirtschaftliche Einbußen zu erleiden, die nicht auch der andere Ehegatte mittragen müßte. Dies gilt aber für den Elementarunterhalt wie für den Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt in gleicher Weise. cc) Der Antragsteller kann sich deshalb gegenüber dem Verlangen der Antragsgegnerin auf Altervorsorgeunterhalt (als Teil des Betreuungsunterhalts) auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht nur berufen, wenn besondere Gründe diesen Verzicht auch angesichts der durch die Geburt der Kinder veränderten Lebenssituation der Parteien rechtfertigen. Solche Gründe, deren Gewicht der Bedeutung des Betreuungsunterhalts als einem Kernstück des Scheidungsfolgenrechts entsprechen müßte, sind hier indes nicht ersichtlich. Der Antragsgegnerin ist es aufgrund der Betreuung ihrer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils acht und elf Jahre alten Kinder nicht möglich, eine Altersversorgung so auf- und auszubauen, wie es ihr im Falle der Berufstätigkeit möglich wäre und wie es auch dem berufstätigen Antragsteller möglich ist. Es erscheint deshalb treuwidrig, wenn der Antragsteller sich dennoch in Ansehung des für die Zeit der Kinderbetreuung verlangten Altersvorsorgeunterhalts auf den vereinbarten Unterhaltsauschluß stützt und damit die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Kinderbetreuung und dem damit einhergehenden Berufsverzicht verbunden sind, einseitig auf die Antragstellerin abwälzt. Der vom Oberlandesgericht be-
tonte Umstand, daß die Antragstellerin erst 41 Jahre alt ist und deshalb nach der Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder wieder zur Berufstätigkeit und damit auch zur Begründung von Versorgungsanrechten in der Lage sein dürfte, führt zu keinem anderen Ergebnis; er rechtfertigt es insbesondere nicht, die Antragsgegnerin dauerhaft mit der auf die Zeit der Kinderbetreuung entfallenden "Versorgungslücke" zu belasten.
b) Der angemessene Ausgleich des ehebedingten Nachteils, dem sich der Antragsteller somit nach § 242 BGB nicht entziehen darf, besteht indes nicht in einem Altersvorsorgeunterhalt, dessen Höhe sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Treu und Glauben entspricht vielmehr eine Unterhaltsbemessung, die sich auf den Ausgleich des konkreten Nachteils beschränkt, den der betreuende Elternteil als Folge seines zeitweiligen Verzichts auf eine eigene Berufstätigkeit zu tragen hat. Eine solche Handhabung, die den betreuenden Ehegatten wirtschaftlich nicht besser stellt als er sich bei Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, paßt den Ehevertrag an den mutmaßlichen, den geänderten Umständen Rechnung tragenden Parteiwillen an. Mit einem wechselseitigen ehevertraglichen Unterhaltsverzicht geben die Eheleute regelmäßig zu erkennen, daß sie keine Teilhabe an dem vom jeweils anderen Ehegatten erwirtschafteten Erfolg beanspruchen wollen; jeder Ehegatte soll vielmehr - auch im Falle der Scheidung - das Einkommen behalten, das ihm aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation und Tüchtigkeit zufließt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187 betr. Ausschluß des Versorgungsausgleichs). Diesem mit dem Ehevertrag verfolgten Anliegen ist bei der Vertragsanpassung jedenfalls insoweit weiterhin Rechnung zu tragen, als die veränderten Umstände dem nicht entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwar auf den Versorgungsausgleich nicht verzichtet und damit zu erkennen gegeben, daß im Scheidungsfall eine Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen stattfinden solle. Mit ihrem generellen Unterhaltsverzicht haben die Parteien aber dennoch zugleich klargestellt, daß für den nachehelichen Versorgungserwerb jeder Ehegatte auf sich gestellt sein solle. Auch in Ansehung der Altersvorsorge lag also für die Zeit nach der Ehe eine wechselseitige Einkommenspartizipation und damit auch eine Nivellierung von Einkommensunterschieden nicht in der Absicht der Parteien. Dies hatten die Parteien allerdings in der Erwartung vereinbart, daß beide Parteien auch in der Ehe weiter erwerbstätig sein und aufgrund dieser Erwerbstätigkeit jeweils eine ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würden. Wenn sich diese Erwartung - wie hier bei der Antragsgegnerin - aufgrund der Kinderbetreuung und dem damit eingehenden Berufsverzicht für die nächste Zukunft nicht verwirklicht, besteht jedenfalls Anlaß, künftigen Versorgungsdefiziten im Wege des Altersvorsorgeunterhalts zu begegnen. Maßstab für den Ausgleich des ehebedingten Versorgungsnachteils ist dabei grundsätzlich der Betrag , den der kinderbetreuende Ehegatte ohne die Kinderbetreuung - bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit und unter Einsatz des ihm daraus zufließenden Einkommens, gegebenenfalls unter Einbeziehung entsprechender Beiträge seines Arbeitgebers - für den Auf- und Ausbau seiner Altersversorgung hätte verwenden können. Hierzu hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

III.

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Zwar ergibt sich der von der Antragsgegnerin nur im Umfang von 100 € verfolgte Altersvorsorgeunterhalt - unter Anwendung der Bremer Tabelle - bereits auf der Grundlage des Mindestbedarfs, so daß es einer konkreten Feststellung des ehebedingten Versorgungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht bedarf. Es fehlen jedoch Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt


(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei
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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

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(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder U

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1571 Unterhalt wegen Alters


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange b

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 57/03
vom
6. Oktober 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 138 Aa, 242 D, 313, 1408 Abs. 2, 1414, 1587 o
Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs an
geänderte Verhältnisse und zur Beschränkung des im Rahmen der Ausübungskontrolle
durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf die ehebedingt entstandenen
Versorgungsnachteile eines Ehegatten (Fortführung des Senatsurteils vom
11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601).
BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - OLG Koblenz
AG Betzdorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Januar 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.916 €

Gründe:

I.

Die am 18. November 1977 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei - am 12. Mai 1980 und am 19. Juni 1983 geborene - Kinder hervorgegangen sind, wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 7. Juli 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 28. Juni 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 13. November 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt. Mit Ehevertrag vom 17. November 1977 vereinbarten die Parteien für ihre beabsichtigte Ehe Gütertrennung und verzichteten gegenseitig auf den Versorgungsausgleich.
Während der Ehezeit (1. November 1977 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 25. April 1944 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von monatlich 390,05 DM. Der am 11. September 1931 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit volldynamische Rentenanwartschaften der Berliner Ärzteversorgung (weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 3.084,81 DM. Das Amtsgericht hat den ehevertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs unter Berufung auf § 242 BGB "korrigiert". Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Berliner Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartschaft für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich (3.084,81 DM - 390,05 DM = 2.694,76 DM, davon ¼ =) 673,69 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und zu Lasten der für den Ehemann bei der Berliner Ärzteversorgung bestehenden Versorgungsanwartsch aft für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 312,40 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA begründet. Dagegen wendet sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er - unter Berufung auf den ehevertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs - dessen Durchführung weiterhin angreift.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von den Parteien getroffene Abrede über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Antragstellerin bei Vertragsschluß unangemessen benachteiligt worden sei. Für eine ungleiche Verhandlungsposition seien Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Bei Abschluß des Ehevertrags vom 17. November 1977 sei die Antragstellerin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie habe im Jahre 1977 Pflichtbeiträge aus einem Entgelt von 10.321 DM entrichtet , somit eigene Versorgungsanwartschaften aufgebaut. Konkrete Planungen , nach denen die Antragstellerin ihren Beruf aufgeben solle, um sich der Kindererziehung zu widmen, hätten nicht bestanden, zumal gemeinsame Kinder weder vorhanden gewesen noch erwartet worden seien. Der Umstand, daß die von der Antragstellerin erworbenen Versorgungsanwartschaften wertmäßig geringer als die vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanrechte gewesen seien, reiche nicht aus. Daß der Antragsgegner die Unerfahrenheit der Antragstellerin in verwerflicher Weise ausgenutzt habe, sei nicht erkennbar. Allerdings sei der Ehevertrag, soweit in ihm der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sei, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen, da sich die Verhältnisse, die beim Vertragsschluß zugrunde gelegt worden seien, nachträglich geändert hätten. Die Parteien seien beim Vertragsschluß davon ausgegangen, daß die Antragstellerin durch ihre Erwerbstätigkeit eine eigene Versorgung aufbauen könne. Dies sei durch die Geburten der gemeinsamen Kinder nicht möglich gewesen. Der Ehevertrag sei deshalb anzupassen und die Antragstellerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie keine Kinder erzogen, sondern - wie ursprünglich geplant - einer Erwerbstä-
tigkeit nachgegangen wäre. Wie sich aus einem vom Oberlandesgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, hätte die Antragstellerin eine Rentenanwartschaft von 610,34 DM erwerben können, wenn sie während der Zeit der Kinderbetreuung (Mai 1980 bis Juni 1998) ihre Berufstätigkeit fortgeführt und dabei ein Einkommen erzielt hätte, wie sie es in der Folgezeit (Januar 1996 bis Juni 2000) erzielt habe. Da die Antragstellerin während der Zeit der Kinderbetreuung tatsächlich nur Rentenanwartschaften in Höhe von 297,94 DM erzielt habe, seien der Ehevertrag anzupassen und für die Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe der Differenz von (610,34 DM - 297,94 DM =) 312,40 DM zu begründen. 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Wie der Senat in seinem - nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung - ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (- XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, vorgesehen für BGHZ 158, 81) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.
a) Dabei hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-
dungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens - und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Diese Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung und ohne revisionsrechtlich bedeutsame Fehler vorgenommen. Insbesondere hat es für die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrags mit Recht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Abschlusses im Jahre 1977 abgestellt und erwogen, daß die Antragstellerin damals versicherungspflichtig beschäftigt war, mithin eigene Versorgungsanwartschaften aufbauen konnte und daß die Parteien keine konkreten Pläne verfolgten, hieran - etwa im Hinblick auf künftige gemeinsame Kinder - etwas zu ändern. Das Oberlandesgericht hat zwar seine Überlegungen zum wirksamen Zustandekommen des Ehevertrags auf § 242 BGB, nicht jedoch auf § 138 Abs. 1 BGB gestützt. Dies kann hier jedoch im Ergebnis hingenommen werden; denn die vom Oberlandesgericht angestellten Erwägungen tragen auch die vom Senat geforderte Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Ehevertrag wirksam zustande gekommen ist, ist danach nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.

b) Soweit ein Vertrag - wie hier - Bestand hat, muß der Tatrichter sodann - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). aa) Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine im dargelegten Sinn (vgl. II. 2. vor a)) unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den beim Vertragsschluß zugrundegelegten Lebensumständen hat das Oberlandesgericht - im Hinblick auf die dem Ehevertrag nachfolgende Geburt der Kinder und die mit deren Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Antragstellerin - mit Recht bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch; insbesondere hat das Oberlandesgericht nicht wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen: Auch wenn die Parteien, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf deren Instanzvortrag geltend macht, keine kinderlose Ehe geplant, sondern bei ihrer Abrede über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs beabsichtigt haben, die Betreuung von Kindern mit der Berufstätigkeit beider Ehegatten zu verbinden, haben sie diese Vorstellung später nicht verwirklicht. Vielmehr war die Antragstellerin
während der Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder nur zeitweise und in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig. bb) Allerdings läßt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglich zugrundegelegten Lebensplanung es als unzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen festzuhalten. Die Frage, ob eine einseitige Lastenverteilung nach Treu und Glauben hinnehmbar ist, kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfolgen beantwortet werden: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluß sprechen (Senatsurteil aaO 606). Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil aaO 605). Der Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz mißt ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird (Senatsurteil aaO). Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluß des Versorgungsausgleichs hält deshalb einer Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB
dann nicht stand, wenn er dazu führt, daß ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte sich einvernehmlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert. cc) In einem solchen Fall ist es im Rahmen der nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB vorrangig vorzunehmenden Vertragsanpassung regelmäßig angemessen und sachgerecht, jeweils nur die ehebedingten Versorgungsnachteile eines Ehegatten beim Aufbau seiner eigenständigen Altersversorgung auszugleichen, um zu vermeiden, daß er - wie es bei uneingeschränkter Durchführung des Versorgungsausgleichs auftreten könnte - Versorgungsanrechte in einem Umfang erhält, die die ehebedingten Nachteile nicht nur ausgleichen, sondern sogar übersteigen. Im vorliegenden Fall war es der Antragstellerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts durch die Geburt der beiden Kinder der Parteien nicht möglich, ihre eigene Versorgung in der Ehe weiter auszubauen. Es erscheint deshalb unbillig, der Antragstellerin die sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen für ihre Altersversorgung unter Berufung auf den Ehevertrag allein aufzubürden. Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht den Nachteil der Antragstellerin beim Aufbau einer eigenständigen Altersversorgung, weil ehebedingt, im Rahmen der ihm aufgegeben Ausübungskontrolle angemessen ausgleicht.
Eine solche Handhabung, welche die Ehefrau wirtschaftlich so stellt, wie sie bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, liegt im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Vertragsanpassung an den mutmaßlichen Parteiwillen im Falle geänderter Umstände. Mit dem Ausschluß des Versorgungsausgleichs geben die Eheleute regelmäßig zu erkennen , keine Teilhabe an den von dem jeweils anderen Ehegatten gegebenenfalls erworbenen höherwertigen Versorgungsanrechten beanspruchen zu wollen, sondern jeder Ehegatte sollte - auch im Fall der Scheidung - diejenigen Versorgungsanrechte behalten, die er eigenständig mit Hilfe seines jeweiligen Einkommens erwerben würde. Auch hier lag eine Nivellierung des Versorgungsgefälles nicht in der Absicht der Parteien. Dies hatten die Ehegatten allerdings in der Erwartung vereinbart , daß die Ehefrau durch ihre weitere Berufstätigkeit eine ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würde. Wenn sich diese Erwartung nicht verwirklicht hat, besteht jedenfalls Anlaß , die insoweit entstandenen Versorgungsdefizite bei der Ehefrau auszugleichen. Maßstab für den Ausgleich der ehebedingten Nachteile ist dabei grundsätzlich diejenige Versorgung, die der berechtigte Ehegatte bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit voraussichtlich hätte erzielen können. Daher sind die fiktiven, im Wege einer Prognose festgestellten Versorgungsanrechte des berechtigten Ehegatten zugrunde zu legen. Dabei sind - je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles - verschiedene Berechnungswege denkbar, wobei den Gerichten grundsätzlich auch eine überschlägige Schätzung nach § 287 ZPO offensteht. Handelt es sich - wie hier - um eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung, können die fiktiven Versorgungsanwartschaften mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, indem die - gegebenenfalls nach § 287
ZPO zu schätzenden - Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter Weiterführung der Erwerbstätigkeit in der Zeit der ehebedingten Berufspause hätte erzielen können, zu den in dieser Zeit jeweils gegebenen Durchschnittsentgelten aller Versicherten ins Verhältnis gesetzt und daraus die jährlichen Werteinheiten bzw. jetzt Entgeltpunkte und damit die erzielbaren Rentenanwartschaften errechnet werden. Möglich und in der Regel noch einfacher ist auch die rechnerisch auf dasselbe Ergebnis hinauslaufende (im vorliegenden Fall auch vom Sachverständigen angewandte) Methode, nach der zunächst die von der Ehefrau später in der Zeit nach Wiederaufnahme ihrer vollen Berufstätigkeit (vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2000) erworbenen Entgelte und die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte ermittelt und sodann die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte für diesen Zeitraum auf den zurückliegenden Zeitraum der Kindererziehung (1. Mai 1980 bis 30. Juni 1998) übertragen werden. Denn die Verwendung dieser durchschnittlichen Entgeltpunkte als Verhältniswert trägt jedenfalls den sich allgemein ergebenden Einkommenssteigerungen Rechnung, ohne daß es noch eines Rückgriffs auf die aufwendige Einzelberechnung der vergangenen Jahre bedarf. Damit ist jedenfalls die vom Oberlandesgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens zugrunde gelegte fiktive Rentenanwartschaft der Ehefrau in Höhe von 312,40 DM, die sie bei voller Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung zusätzlich hätte erlangen können, zum Nachteil des Ehemannes revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In dieser Höhe konnte daher das Oberlandesgericht die bei der Ehefrau entstandene Versorgungslücke durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zu Lasten der berufsständischen Versorgung des Ehemannes füllen. Obere Grenze des Versorgungsausgleichs ist dabei immer dasjenige , was die Ehefrau bei Durchführung des Ausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes erhalten hätte, wenn
der Ausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen worden wäre. Diese Grenze ist hier ersichtlich nicht überschritten.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose