Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - XII ZR 268/01

bei uns veröffentlicht am16.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 268/01 Verkündet am:
16. März 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2005 durch den Richter Sprick als Vorsitzenden, die Richterin
Weber-Monecke, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Beklagten Nutzungsentschädigung für Geschäftsräume für die Zeit von November 1998 bis April 1999 sowie für Juli und August 1999. Der Beklagte beruft sich auf Minderung und auf Aufrechnung mit Honorarforderungen aus Architektenverträgen. Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 12. Februar 1993 von der Klägerin Räume zum Betrieb eines Architektenbüros in B., R.straße 18. Die Räume wurden vom Beklagten nach Fertigstellung im November 1993 bezogen. Das Miet-
verhältnis sollte am 31. Dezember des 15. Jahres nach Bezugsfertigkeit vorbehaltlich einer Verlängerungsklausel enden. Als Mietzins wurde im Vertrag eine Nettokaltmiete von 17.000 DM zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorschuß sowie Mehrwertsteuer, insgesamt von 21.850 DM monatlich, vereinbart. Die Kaltmiete sollte jeweils zum 1. Januar eines Jahres an einen bestimmten Lebenshaltungskostenindex angepaßt werden. Nach § 8 des Mietvertrages sollte der Mieter gegen Mietforderungen mit Gegenforderungen aufrechnen können, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hatte. Am 19. April 1995 vereinbarten die Parteien wegen der Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück schriftlich eine Minderung der Nettokaltmiete um 10 %. Damit sollten sämtliche Ansprüche des Beklagten wegen der Bauarbeiten abgegolten sein. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 23. Januar 1997 ab Februar 1997 wieder den vollen Mietzins, weil auf dem Nachbargrundstück keine mietmindernden Arbeiten mehr anfallen würden. Gleichzeitig forderte sie unter Berufung auf die Indexklausel eine Miete von insgesamt 22.763,33 DM monatlich. Mit Schreiben vom 20. März 1997 räumte die Klägerin dem Beklagten erneut eine Mietminderung um 10 % der Nettokaltmiete wegen der Bauarbeiten ein. Der Beklagte zahlte die Miete bis einschließlich November 1997 vorbehaltlos. Ab Dezember 1997 zahlte er keine Miete mehr. Die Klägerin hatte den Beklagten im September 1994 beauftragt, für ihr Bauvorhaben R./B.straße in B. zumindest eine Baugenehmigung herbeizuführen. Der Beklagte übersandte der Klägerin hierüber eine "Honorar-Teilrechnung" vom 21. November 1997 über 230.983,25 DM. Unter dem 12. März 1998 erstellte der Beklagte über das genannte Bauvorhaben nach Kündigung des
Architektenvertrags eine Schlußrechnung in Höhe von insgesamt 331.640,10 DM. Er erstellte eine weitere Schlußrechnung zum 22. Oktober 1998 über 418.965,50 DM, die er unter dem 7. März 2001 überarbeitete, wobei er zu einem Rechnungsbetrag von 396.167,50 DM gelangte. Die Klägerin hatte außerdem Frau E., die Ehefrau des Beklagten, mit Architektenarbeiten am Bauvorhaben der Klägerin R.straße 18 beauftragt. Frau E. erstellte hierüber unter dem 21. November 1998 zwei Schlußrechnungen in Höhe von 60.834,29 DM und 158.982,33 DM. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 25. November 1997 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin an, gegen die ab Januar 1998 fälligen Mieten mit seiner Honorarforderung aufzurechnen. Mit Schreiben vom 30. März 1998 rügte der Beklagte zahlreiche angebliche Mängel der Mietsache, die bereits seit fünf Jahren bestünden. Gleichzeitig kündigte er an, daß er, wenn die Mängel nicht beseitigt würden, die Miete um 40 % mindern werde. Am 26. August 1998 erklärte der Beklagte schriftlich die Aufrechnung mit seinen Honorarforderungen aus der Schlußrechnung vom 12. März 1998 gegen zukünftig fällig werdende Mieten. Mit Schreiben vom 29. September 1998 kündigte die Klägerin dem Beklagten wegen Zahlungsverzugs fristlos und widersprach der Fortsetzung des Mietverhältnisses. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 30. September 1998 widersprach der Beklagte der Kündigung und erklärte, daß gegen die rückständigen Mietzinsansprüche bereits vor geraumer Zeit die Aufrechnung erklärt worden sei, die wiederholt werde. Aufgerechnet werde mit fälligen Honoraransprüchen des Beklagten für das Bauvorhaben R./B.straße, hilfsweise mit abgetretenen Honoraransprüchen aus dem Bauvorhaben R.straße 18. Der Beklagte erklärte erneut die Aufrechnung im Schriftsatz vom 23. Oktober 1998. Er kündigte seinerseits das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 fristlos, hilfsweise zum 31. März 1999. Am 31. August 1999 hat der Beklagte die Räume an die Klägerin herausgegeben.
Die Klägerin hat vom Beklagten vor dem Landgericht im Urkundsprozeß die Zahlung von 160.062,50 DM an Nutzungsentschädigung und Nebenkostenvorauszahlungen für November 1998 bis April 1999 sowie Juli und August 1999 nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage als im Urkundsprozeß unstatthaft abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen die Klage zum Teil zurückgenommen, zum Teil haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Das Kammergericht hat den Beklagten durch Anerkenntnis- und Vorbehaltsurteil vom 12. März 2001 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils verurteilt, an die Klägerin 145.349,06 DM zu zahlen. Im Nachverfahren hat sich der Beklagte darauf berufen , daß der Mietzins wegen Mängeln um 40 % gemindert sei und die Klageforderung jedenfalls durch Aufrechnung mit seiner Honorarforderung aus dem Bauvorhaben R./B.straße sowie der ihm abgetretenen Honorarforderungen aus dem Bauvorhaben R.straße 18 erloschen sei. Das Kammergericht hat durch Vorbehalts- und Schlußurteil vom 24. September 2001 das AnerkenntnisVorbehaltsurteil vom 12. März 2001 für vorbehaltlos erklärt und diese Entscheidung gemäß § 302 ZPO unter den Vorbehalt der Aufrechnung des Beklagten mit Ansprüchen aus der Honorarschlußrechnung in der überarbeiteten Fassung vom 7. März 2001 (Objekt R./B.straße) und mit Ansprüchen aus abgetretenem Recht aus den Honorarschlußrechnungen vom 21. November 1998 (Objekt R.straße 18) gestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat angenommene Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage zu erreichen sucht.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Vorbehalts- und Schlußurteils vom 24. September 2001 und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung bestehe für die geltend gemachte Zeit von November 1998 (anteilig) bis April 1999 sowie Juli und August 1999 unter Berücksichtigung der zugestandenen Minderung von 10 % der Kaltmiete in insoweit unbestrittener Höhe von 145.349,06 DM. Es könne dahinstehen, ob die Kündigung der Klägerin oder die des Beklagten das Mietverhältnis beendet habe. Denn der Beklagte schulde, solange er die Räume der Klägerin vorenthalten habe, gemäß § 557 BGB a.F. die Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des Mietzinses. Der Mietzins bzw. die Nutzungsentschädigung seien über die zugestandenen 10 % hinaus nicht gemäß § 537 BGB a.F. infolge - auch nach der Kündigung fortbestehender - Mängel gemindert. Insoweit werde auf die Ausführungen des gleichzeitig verkündeten Urteils im Parallelverfahren 8 U 6709/99 verwiesen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht in bezug auf die behaupteten Lärmbelästigungen durch die Abrißarbeiten auf dem Nachbargrundstück. Auch im vorliegenden Fall ließen sich die behaupteten Beeinträchtigungen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordnen. Es fehle die Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO, die eine höhere Minderung als 10 % rechtfertigen könnte. Die Forderung der Klägerin sei auch nicht durch
Aufrechnungserklärungen vom 25. November 1997 und 26. August 1998 erloschen. Insoweit werde ebenfalls auf die Ausführungen des Urteils im Parallelverfahren Bezug genommen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Aufrechnungserklärung gemäß Schriftsatz vom 25. Oktober 1998 (richtig: 23. Oktober 1998) mit der Forderung gemäß Rechnung vom 22. Oktober 1998 in ihrer ursprünglichen Fassung. Lediglich in bezug auf die Aufrechnung mit den Forderungen aus der Rechnung in der überarbeiteten Fassung vom 7. März 2001 (Objekt R./B.straße) sowie hinsichtlich der Aufrechnung aus abgetretenem Recht mit den Honoraransprüchen aus den Schlußrechnungen vom 21. November 1998 (Objekt R.straße 18) seien dem Beklagten die Geltendmachung seiner Rechte gemäß § 302 Abs. 1 ZPO vorzubehalten, da der Rechtsstreit insoweit, wie im Parallelverfahren ausgeführt, noch nicht entscheidungsreif sei. Dabei sei die Rechnung des Beklagten vom 7. März 2001 als eigenständige Rechnung anzusehen , da die früheren Rechnungen des Beklagten nicht zur Fälligkeit des Honoraranspruchs hätten führen können.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Unrecht rügt allerdings die Revision, daß das Urteil nicht mit Gründen versehen sei, soweit es eine Minderung des Mietzinses wegen anderer Mängel als des Baulärms über die zugestandenen 10 % hinaus verneint (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 8. November 1990 - I ZR 49/89 - NJW-RR 1991, 830) stellt die Bezugnah-
me auf eine Entscheidung, die - wie hier - zwischen denselben Parteien am gleichen Tag ergangen ist, keinen Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO a.F. dar, wenn sie sich nach ihrer Art und ihrem Inhalt im Bereich der von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bewegt. Das ist dann der Fall, wenn zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffenen Entscheidung maßgebend waren und wenn auch auf die einzelnen Ansprüche der §§ 145, 322 ZPO und die einzelnen selbständigen Angriffsund Verteidigungsmittel eingegangen worden ist. Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil. Die Rüge der Revision , das Berufungsgericht habe keine Feststellungen über die weiteren Mängel der Mietsache (Dachundichtigkeit, nicht zu öffnende Fenster u.a.) getroffen, obwohl diese auch im vorliegenden Rechtsstreit als Minderungsgründe ausdrücklich von dem Beklagten geltend gemacht worden seien, hat keinen Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat wegen sämtlicher geltend gemachter Mängel, die im Urteil nicht selbständig abgehandelt sind, auf die Gründe des im Parallelverfahren ergangenen Berufungsurteils Bezug genommen, so daß die dortigen tatsächlichen Feststellungen wie auch die rechtlichen Ausführungen für den vorliegenden Rechtsstreit gelten. Das Berufungsgericht brauchte daher im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht seine zutreffende Ansicht (vgl. hierzu das Senatsurteil vom heutigen Tag im Rechtsstreit der Parteien zum Aktenzeichen XII ZR 269/01) ausdrücklich zu wiederholen, wonach der Beklagte in analoger Anwendung des § 539 BGB a.F. sein Minderungsrecht verloren hatte. 2. Zu Recht ist das Kammergericht weiterhin davon ausgegangen, daß der Beklagte den Umfang der behaupteten Beeinträchtigung seines Mietgebrauchs , die von der Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück im Zeitraum vom November 1998 bis August 1999 ausgingen, nicht substantiiert dargelegt hat.
Der Senat hat die hiergegen erhobene Verfahrensrüge des Beklagten geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.). 3. Verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin, daß das Berufungsgericht auf das Parallelverfahren verwiesen hat, soweit es meint, der Beklagte habe gegen die Klageforderung nicht wirksam aufgerechnet. Allerdings tragen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht seine Auffassung , dem Beklagten habe jedenfalls vor der Erstellung seiner korrigierten Honorar -Schlußrechnung vom 7. März 2001 aus dem Bauvorhaben R./B.straße kein fälliger Gegenanspruch zugestanden. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag im Rechtsstreit der Parteien zum Aktenzeichen XII ZR 269/01 Bezug genommen. 4. Auch das vorliegende Urteil läßt sich nicht mit der Erwägung aufrechterhalten , der Beklagte habe gegen die streitgegenständlichen Mietforderungen die Aufrechnung überhaupt nicht erklärt. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen ist, der Beklagte habe im Schreiben vom 26. August 1998 mit seinen Honorarforderungen die Aufrechnung gegen erst später fällig werdende Mietzinsforderungen der Klägerin erklärt. Außerdem hat der Beklagte, worauf die Revision mit Recht hinweist, im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1999 ausdrücklich die Aufrechnung mit seiner Honorarforderung gegen die Klageforderungen erklärt.
5. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen zur Fälligkeit und Begründetheit der behaupteten Gegenansprüche des Beklagten trifft.
Sprick Richterin am BGH Weber-Monecke Fuchs ist urlaubsabwesend und gehindert zu unterschreiben. Sprick Ahlt Vézina

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - XII ZR 268/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - XII ZR 268/01

Referenzen - Gesetze

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

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(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

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(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl
Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - XII ZR 268/01 zitiert 9 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters


(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz


(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren. (3) Im Übrig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 302 Vorbehaltsurteil


(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen. (2) Enthält das Urteil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters


(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - XII ZR 269/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 269/01 Verkündet am: 16. März 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Referenzen

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.

(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.

(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 269/01 Verkündet am:
16. März 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2005 durch den Richter Sprick als Vorsitzenden, die Richterin
Weber-Monecke, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 2001 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1 Miete für die Monate Dezember 1997 bis August 1998 aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Beklagte zu 1 beruft sich hiergegen auf Minderung, macht die Aufrechnung mit Honorarforderungen aus Architektenverträgen geltend und verlangt im Wege der Widerklage Zahlung von Architektenhonorar. Außerdem verfolgen die Parteien gegenläufige Feststellungsanträge zur Beendigung des Mietverhältnisses.
Der Beklagte zu 1 mietete mit schriftlichem Vertrag vom 12. Februar 1993 von der Klägerin Räume zum Betrieb eines Architektenbüros in B., R.straße 18. Die Räume wurden vom Beklagten zu 1 nach Fertigstellung im November 1993 bezogen. Das Mietverhältnis sollte am 31. Dezember des 15. Jahres nach Bezugsfertigkeit der Räume vorbehaltlich einer Verlängerungsklausel enden. Als Mietzins wurde im Vertrag eine Nettokaltmiete von 17.000 DM zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorschuß sowie Mehrwertsteuer, insgesamt von 21.850 DM monatlich, vereinbart. Die Kaltmiete sollte jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres nach einem bestimmten Lebenshaltungskostenindex angepaßt werden. Nach § 8 des Mietvertrages sollte der Mieter gegen Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen können, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hatte. Am 19. April 1995 vereinbarten die Parteien wegen der Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück schriftlich eine Minderung der Nettokaltmiete um 10 %. Damit sollten sämtliche Ansprüche des Beklagten zu 1 wegen der Bauarbeiten abgegolten sein. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 23. Januar 1997 ab Februar 1997 wieder den vollen Mietzins, weil auf dem Nachbargrundstück keine mietmindernden Arbeiten mehr anfallen würden. Gleichzeitig forderte sie unter Berufung auf die Indexklausel eine Miete von insgesamt 22.763,33 DM monatlich. Mit Schreiben vom 20. März 1997 räumte die Klägerin dem Beklagten zu 1 erneut eine Mietminderung von 10 % der Nettokaltmiete wegen der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück ein. Der Beklagte zu 1 zahlte die Miete bis einschließlich November 1997 vorbehaltlos. Ab Dezember 1997 entrichtete er keinen Mietzins mehr.
Die Klägerin hatte den Beklagten zu 1 im September 1994 beauftragt, für ihr Bauvorhaben R./B.straße zumindest eine Baugenehmigung herbeizuführen. Ob die Beauftragung des Beklagten zu 1 über die Leistungsphase 4 hinausging, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 1 übersandte der Klägerin nach Erteilung der Baugenehmigung eine "Honorar-Teilrechnung" vom 21. November 1997 über 230.983,25 DM. Unter dem 12. März 1998 erstellte der Beklagte zu 1 nach Kündigung des Architektenvertrages eine Schlußrechnung in Höhe von insgesamt 331.640,10 DM, wobei er die Leistungsphasen 1 bis 4 als erbracht und die Leistungsphase 5 als nicht erbracht abrechnete. Zum 22. Oktober 1998 erstellte der Beklagte zu 1 eine weitere Schlußrechnung, in der er unter Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 9 zu einem Honorar von 418.965,50 DM gelangte und die er unter dem 7. März 2001 überarbeitete und dabei einen Betrag von 396.167,50 DM errechnete. Die Beklagte zu 2, die der Beklagte zu 1 in die gemieteten Geschäftsräume mit aufgenommen hatte, ist von der Klägerin mit Architektenleistungen für das Bauvorhaben R.straße 18 beauftragt worden. Die Beklagte zu 2 hat hierfür der Klägerin unter dem 21. November 1998 zwei Schlußrechnungen über 60.834,29 DM und 158.982,33 DM gestellt. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 25. November 1997 kündigte der Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin an, gegen die ab Januar 1998 fälligen Mieten mit seiner Honorarforderung aufzurechnen. Mit Schreiben vom 30. März 1998 rügte der Beklagte zu 1 zahlreiche angebliche Mängel der Mietsache, die bereits seit fünf Jahren bestünden. Gleichzeitig kündigte er an, daß er, wenn die Mängel nicht beseitigt würden, die Miete um 40 % mindern werde. Am 26. August 1998 erklärte der Beklagte zu 1 schriftlich die Aufrechnung mit seinen Honorarforderungen aus der Schlußrechnung vom 12. März 1998 gegen zukünftig fällig werdende Mieten. Mit Schreiben vom 29. Septem-
ber 1998 kündigte die Klägerin dem Beklagten zu 1 wegen Zahlungsverzugs fristlos und widersprach der Fortsetzung des Mietverhältnisses. Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 30. September 1998 widersprach der Beklagte zu 1 der Kündigung und erklärte, daß gegen die rückständigen Mietzinsansprüche bereits vor geraumer Zeit die Aufrechnung erklärt worden sei, die wiederholt werde. Aufgerechnet werde mit fälligen Honoraransprüchen des Beklagten zu 1 für das Bauvorhaben R./B.straße, hilfsweise mit abgetretenen Honoraransprüchen aus dem Bauvorhaben R.straße 18. Der Beklagte zu 1 erklärte erneut die Aufrechnung im Schriftsatz vom 23. Oktober 1998. Er kündigte seinerseits das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 fristlos, hilfsweise zum 31. März 1999. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, das vom Beklagten zu 1 gemietete Objekt zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Es hat den Beklagten zu 1 weiterhin antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin für Dezember 1997 bis August 1998 die geltend gemachte Miete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 188.999,98 DM zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten zu 1 auf Zahlung von 136.157,82 DM hat es als unzulässig abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, aus welcher Schlußrechnung der Beklagte zu 1 den Betrag geltend mache. Im übrigen hat es die Widerklage des Beklagten zu 1 auf Feststellung , daß seine Kündigung vom 29. Oktober 1998 das Mietverhältnis beendet habe, als unbegründet abgewiesen, weil das Mietverhältnis durch die Kündigung der Klägerin beendet worden sei. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Nachdem die Beklagten die Mieträume zum 31. August 1999 geräumt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Räumungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Kammergericht hat im Wege eines Vorbehalts- und Teilurteils die vom Landgericht der Klägerin zugesprochene Miete um Nebenkosten in Höhe von insgesamt 9.136,60 DM auf 179.863,38 DM reduziert. Es hat die Entscheidung jedoch gemäß § 302
ZPO unter den Vorbehalt der Aufrechnung des Beklagten zu 1 mit seiner Honorarforderung aus der Schlußrechnung vom 22. Oktober 1998 in der überarbeiteten Fassung vom 7. März 2001 sowie der Aufrechnung mit Forderungen aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 2 gemäß den Schlußrechnungen der Beklagten zu 2 vom 21. November 1998 gestellt. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen die Abweisung seines Feststellungsantrags hat es zurückgewiesen. Hingegen hat es auf den im Berufungsverfahren erhobenen Antrag der Klägerin festgestellt, daß das streitige Mietverhältnis durch die Kündigung der Klägerin vom 29. September 1998 beendet worden sei. Hinsichtlich des vom Beklagten zu 1 mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat es den Rechtsstreit als nicht entscheidungsreif angesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat angenommene Revision des Beklagten zu 1, mit der er die Abweisung der Klage und den Erfolg seiner Widerklage auf Feststellung, daß das Mietverhältnis durch seine eigene Kündigung beendet worden sei, zu erreichen sucht.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Mietzinsanspruch der Klägerin bestehe für die geltend gemachte Zeit von Dezember 1997 bis August 1998 unter Berücksichtigung der zugestandenen Minderung von 10 % der Kaltmiete noch in Höhe von 179.863,38 DM. Darüber hinaus sei der Mietzins nicht gemindert. Hinsichtlich der behaupteten Mängel an den Fenstern, an der Dachverglasung sowie wegen Regenwasserschäden, des Zustands der Außenanlage sowie wegen der Beeinträchtigung durch das Baugeschehen am Haus der Klägerin sei eine Minderung analog § 539 BGB a.F. ausgeschlossen, weil der Beklagte zu 1 diese Mängel, wie er selbst vortrage, über fünf Jahre ohne Beanstandung hingenommen habe. Dem Beklagten zu 1 stehe aber auch keine weitere Minderung wegen neuer Mängel zu. Vielmehr gelte, was die durch die Bauarbeiten hervorgerufenen Mängel an den Fenstern betreffe, die Vereinbarung vom 19. April 1995, wonach mit der 10 %-igen Minderung alle durch die Baumaßnahmen erfolgten Beeinträchtigungen abgegolten seien. Soweit der Beklagte zu 1 als Mangel des Mietobjekts Baulärm über April 1997 hinaus geltend mache, sei dieser Mangel zwar durch die genannte Vereinbarung nicht mehr erfaßt. Eine höhere Minderung als 10 %, die die Klägerin insoweit einseitig zugestanden habe, sei daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedoch fehle es an einem substantiierten Vortrag des Beklagten zu 1 zum Umfang einer weitergehenden Beeinträchtigung. Die somit berechtigte Mietforderung in Höhe von 179.863,38 DM sei jedenfalls nicht durch die bis zur Kündigung am 29. September 1998 ausgesprochenen Aufrechnungserklärungen des Beklagten zu 1 erloschen:
a) Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 25. November 1997 habe der Beklagte zu 1 die Aufrechnung lediglich ankündigen lassen. Ent-
sprechend § 8 des Mietvertrages hätte sich daher in den Folgemonaten die Aufrechnung vollziehen können. Es fehle jedoch an einer fälligen Gegenforderung. Das folge hinsichtlich der Honorar-Teilrechnung vom 21. November 1997 bereits daraus, daß der Beklagte zu 1 das Honorar nach "unverbindlich geschätzten anrechenbaren Baukosten" berechnet habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Kostenberechnung vom 18. Juli 1997 bereits vorgelegen habe.
b) Von der im Schreiben vom 26. August 1998 erklärten Aufrechnung seien die hier in Frage stehenden Mietforderungen bis einschließlich August 1998 nicht erfaßt, da sich die dortigen Aufrechnungserklärungen nur auf Mieten bezögen, die nach August 1998 fällig geworden seien. Darüber hinaus fehle es an einer fälligen Gegenforderung des Beklagten zu 1, weil auch die Schlußrechnung vom 12. März 1998 nicht prüffähig gewesen sei. An diesem Ergebnis ändere sich nichts aufgrund des Schreibens vom 30. September 1998, in dem der Beklagte zu 1 die Aufrechnung vom 26. August 1998 lediglich wiederholt habe. Schließlich sei auch die Klageforderung nicht aufgrund der mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1998 (richtig: 23. Oktober 1998) erklärten Hilfsaufrechnung aufgrund der Schlußrechnung vom 22. Oktober 1998 erloschen. Denn auch diese Rechnung sei nicht prüffähig. Der Beklagte zu 1 habe sich daher am 29. September 1998, als die Klägerin die fristlose Kündigung ausgesprochen habe, mit weit mehr als zwei Monatsmieten in Zahlungsverzug befunden. Die Kündigung der Klägerin sei daher gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB a.F. gerechtfertigt gewesen. Sie sei auch durch die späteren Aufrechnungserklärungen nicht unwirksam geworden. Hingegen sei die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Beklagten zu 1 am 29. Oktober 1998 unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis durch die Kündigung der Klägerin bereits beendet gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Unrecht rügt allerdings die Revision als rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nur die von der Klägerin zugestandene 10 %-ige Minderung der Nettomiete habe durchgreifen lassen.
a) Die Revision wendet sich vergeblich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 539 BGB a.F. Bis zum Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 verlor der Mieter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Recht zur Mietminderung wegen eines nach Vertragsabschluß eingetretenen oder ihm bekannt gewordenen Mangels der Mietsache in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F., wenn er - wie hier - die Miete in Kenntnis des Mangels ungekürzt über einen längeren Zeitraum und ohne Vorbehalt weiter bezahlte; dabei konnte eine Frist von sechs Monaten im Regelfall als längerer Zeitraum angesehen werden. Der Verlust des Minderungsrechts galt analog § 539 BGB a.F. auch für die weiteren Mietraten (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - XII ZR 66/01 - NZM 2003, 355; BGHZ 155, 380, 385 jeweils m.w.N.; kritisch Wichert ZMR 2000, 65). Der Senat hat die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Bedenken der Revision geprüft. Sie geben keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung für die Zeit vor der Mietrechtsreform aufzugeben.
b) Zu Recht ist das Kammergericht weiterhin davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 1 den Umfang der behaupteten Beeinträchtigung seines Mietgebrauchs , die von der Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück im Zeitraum vom Dezember 1997 bis August 1998 ausging, nicht substantiiert dargelegt hat. Der Senat hat die hiergegen erhobene Verfahrensrüge des Beklagten zu 1, wo-
nach das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten zu 1 nicht hinreichend berücksichtigt habe und die angebotenen Zeugen H. und S. vernehmen und ein Sachverständigengutachten hätte erholen müssen, geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO a.F.). 2. Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht seine Auffassung tragen, dem Beklagten zu 1 habe jedenfalls vor der Erstellung seiner korrigierten Honorar-Schlußrechnung vom 7. März 2001 aus dem Bauvorhaben R./B.straße kein fälliger Gegenanspruch zugestanden.
a) Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß die "Honorar-Teilrechnung" vom 21. November 1997 und die Schlußrechnungen vom 12. März 1998 und vom 22. Oktober 1998 nicht prüffähig und daher auch ursprünglich nicht fällig waren. Hinsichtlich der "Honorar-Teilrechnung" vom 21. November 1997 über 203.983,25 DM ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß es sich um eine Abschlagsrechnung i.S. von § 8 Abs. 2 HOAI handelt. Eine Abschlagsforderung wird aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst fällig, wenn dem Auftraggeber eine prüffähige Abschlagsrechnung zugegangen ist (vgl. BGH Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97 - NJW 1999, 713). Hierzu ist erforderlich , daß der Auftragnehmer den Abschlag mit einer Abschlagsrechnung für erbrachte Leistungen gegenüber dem Auftraggeber nachweist und geltend macht (BGH Urteil vom 5. November 1998 aaO). Einen solchen Nachweis des Abschlags hat jedoch der Beklagte zu 1 mit seiner Rechnung vom 21. November 1997 der Klägerin gegenüber nicht erbracht, da die Rechnung, wie das Kammergericht zu Recht ausführt, die Kostenermittlung entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1
HOAI für die abgerechneten Leistungsphasen 1 bis 4 nicht nach der seit 18. Juli 1997 vorliegenden Kostenberechnung, sondern auf der Grundlage "unverbindlich geschätzter anrechenbarer Baukosten" vornimmt. Dies schließt die Prüffähigkeit der Rechnung aus. Auch die Schlußrechnungen vom 12. März 1998 und vom 22. Oktober 1998 sind, wie das Kammergericht zu Recht ausführt, schon deswegen nicht prüffähig, weil die Honorare, die für Grundleistungen für Gebäude und Freianlagen geltend gemacht werden, entgegen § 18 HOAI nicht getrennt berechnet wurden. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind außerdem die Ausführungen des Kammergerichts, wonach keinerlei Hinweise dafür bestehen, daß die Klägerin den erforderlichen Kenntnisstand gehabt hätte, um das richtige Honorar selbst ermitteln zu können. Vielmehr entsprachen die Rechnungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dem Informations- und Kontrollinteresse der Klägerin (vgl. BGH Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 168/00 - NJW 2002, 676). Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02 - NJW-RR 2004, 445, das nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist, entschieden, daß der Auftraggeber nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen ist, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Diese Rechtsprechung ist hinsichtlich der Prüffähigkeit von Abschlagsrechnungen entsprechend anzuwenden (vgl. Sangenstedt NJW 2004, 1990, 1991). Ob die Klägerin rechtzeitig Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Abschlagsrechnung erhoben hat, hat das Berufungsgericht , da ihm das Urteil vom 27. November 2003 aaO bei seiner Ent-
scheidung noch nicht bekannt war, nicht ermittelt. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 1 entschieden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt. 3. Das Urteil kann nämlich auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, der Beklagte zu 1 habe gegen die streitgegenständlichen Mietzinsforderungen die Aufrechnung nicht erklärt. Vielmehr rügt die Revision zu Recht, daß der Beklagte zu 1 jedenfalls im Schreiben vom 30. September 1998 gegen die rückständigen Mietzinsansprüche mit seinen angeblich fälligen Honoraransprüchen aus dem Bauvorhaben R./B.straße aufgerechnet habe. Die gegenteilige Auffassung des Kammergerichts, wonach der Beklagte zu 1 im Schreiben vom 30. September 1998 seine Aufrechnungserklärung vom 26. August 1998, mit der er gegen Mietzinsansprüche ab September 1998 aufgerechnet habe, lediglich wiederholt habe, widerspricht dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 30. September 1998. Sollte der Beklagte zu 1 spätestens mit dem genannten Schreiben tatsächlich wirksam aufgerechnet haben, so könnte sich, je nachdem in welcher Höhe die Aufrechnung die Klageforderung zum Erlöschen gebracht hat, auch die von der Klägerin im Schreiben vom 29. September 1998 erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs als unwirksam erweisen. Das Berufungsgericht wird allerdings zu prüfen haben, ob nicht schon zuvor, nämlich nach Ankündigung der Aufrechnung gemäß § 8 des Mietvertrages im Schreiben vom 25. November 1997, in der Nichtzahlung der Miete eine konkludente Aufrechnungserklärung des Beklagten zu 1 zu sehen ist (vgl. RGRK/Weber BGB 12. Aufl. § 388 Rdn. 2 m.w.N.). In diesem Fall wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß mit der Kündigung des Architektenvertrages,
die im März 1998 erfolgt sein soll, eine etwaige Fälligkeit der Abschlagsforderung als solcher entfallen wäre (vgl. KG BauR 1994, 791, 792).
Sprick Richterin am BGH Weber-Monecke Fuchs ist urlaubsabwesend und gehindert zu unterschreiben. Sprick Ahlt Vézina

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.