Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2003 - XII ZR 50/02

bei uns veröffentlicht am08.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 50/02 Verkündet am:
8. Oktober 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Auslegung eines Ausgliederungsvertrages nach § 123 Abs. 3 UmwG.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. Spielwaren GmbH & Co. KG (im folgenden: Z. KG). Er macht geltend, daß die Beklagte von der Gemeinschuldnerin ohne Rechtsgrund Mietzahlungen erhalten habe und verlangt mit der Teilklage die Erstattung der für den Monat Februar 1999 gezahlten Miete von 13.920 DM (= 7.118,82 Die Beklagte, die ein Einzelunternehmen betrieb, kaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Juli 1993 eine Teilfläche eines Grundstücks in T. Für sie wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis von 700.000 DM zahlte sie auf ein Notaranderkonto ein. Nach dem Kaufvertrag sollten der Besitz und das Nutzungsrecht am 3. September 1993 auf die Käufe-
rin - die Beklagte - übergehen. Die Beklagte wurde nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. April 1995 vermietete die Beklagte die gekauften Grundstücksteile an die Firma Z. KG (die spätere Gemeinschuldnerin ). Es war beabsichtigt, daß die Mieterin das Mietobjekt später erwerben solle. In dem Mietvertrag heißt es, der Vertrag ende "mit Übergang des Grundstücks in den Besitz" der Z. KG. Am 26. Februar 1996 schlossen die Beklagte und die Firma Z. KG einen notariell beurkundeten Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag. Die Beklagte übertrug darin Teile ihres Einzelunternehmens auf die Z. KG, und zwar die in der Anlage I zum Ausgliederungsvertrag bezeichneten Vermögensgegenstände des Teilbetriebs der Beklagten A.S. in T.. In der Anlage I ist als zu übertragender Vermögensgegenstand u.a. der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag vom 8. Juli 1993 bezüglich des Grundstücks in T. aufgeführt. Die übertragenen Vermögensgegenstände sollten mit allen Rechten und Pflichten auf die Z. KG übergehen. Ausgliederungsstichtag sollte der 1. Juli 1995 sein. Die Beklagte erhielt zum Ausgleich eine Kommanditbeteiligung an der Z. KG. Am 30. Juli 1998 wurde für die Z. KG als übernehmende Rechtsträgerin im Handelsregister eingetragen, daß aus dem einzelkaufmännischen Unternehmen der Beklagten der Teilbereich A.S. auf die Z. KG ausgegliedert worden sei. Am 26. August 1998 erfolgte ein entsprechender Handelsregistereintrag für die Beklagte als übertragende Rechtsträgerin. Die Z. KG zahlte die vereinbarte Miete an die Beklagte bis einschließlich Februar 1999, danach stellte sie die Zahlungen ein. Mit Beschluß vom 21. Juli 1999 wurde über das Vermögen der Z. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 verlangte die Beklagte von dem Kläger Zahlung der Miete für die Monate Juli bis Oktober 1999. Der Kläger antwortete , nach Angaben des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin bestehe kein Mietvertrag mehr, vorsorglich kündige er einen eventuell bestehenden Vertrag zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger ist der Ansicht, der Mietvertrag sei zum 1. Juli 1995 beendet worden und die Beklagte habe die danach 44 Monate lang an sie gezahlte Miete ohne Rechtsgrund erhalten. Im vorliegenden Rechtsstreit macht er als Teilbetrag lediglich die Miete für Februar 1999 (zuzüglich Zinsen) geltend. Die Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag sei im Zusammenhang mit dem Ausgliederungsvertrag nicht beendet worden und habe dementsprechend über den 1. Juli 1995 hinaus weiter bestanden. Er sei erst durch die von dem Kläger - hilfsweise - erklärte Kündigung beendet worden. Da der Kläger das Grundstück anschließend aber nicht herausgegeben habe, schulde er für den Monat November 1999 Nutzungsentschädigung, mit der sie hilfsweise gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erkläre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Berufungsgericht diese Entscheidung abgeändert und der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Der Hinweis am Ende der Entscheidungsgründe, die Revision werde zugelassen, weil der Übergang von Mietverträgen nach den §§ 123 ff. UmwG höchstrichterlich nicht geklärt sei, stellt lediglich eine Begründung für die Zulassung, nicht eine (in dieser Form unzulässige) Beschränkung der Zulassung dar. Die aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 1. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Z. KG habe die Miete für Februar 1999 ohne Rechtsgrund gezahlt und sei daher nach den Regeln des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) verpflichtet, den erhaltenen Betrag zuzüglich Zinsen an den Kläger zurückzuzahlen. Der Rechtsgrund für Mietzahlungen sei vor Februar 1999 entfallen, weil das Mietverhältnis vorher beendet worden sei. Dies ergebe sich allerdings nicht unmittelbar aus der Klausel des Mietvertrages , der Vertrag ende "mit Übergang des Grundstücks in den Besitz" der Z. KG. Zwar sei das Grundstück der Z. KG zur Erfüllung des Mietvertrages übergeben worden. Das Wort "Besitz" in der Klausel könne aber nicht im technischen Sinne gemeint gewesen sein, weil der Mietvertrag sonst schon am ersten Tag seines Vollzugs beendet worden wäre. Der Kläger vertrete die Ansicht , mit "Besitz" sei der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück gemeint gewesen. Wirtschaftliches Eigentum habe die Z. KG durch die Übertragung der Erwerbsanwartschaft bezüglich des Grundstücks erlangt. Demgegenüber meine die Beklagte, mit "Besitz" sei der Erwerb des Volleigentums gemeint gewesen, den die Z. KG mangels Eintragung im Grundbuch nicht erlangt habe. Da nicht zu klären sei, welche Auslegung der Klausel richtig sei,
könne nicht davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Klausel der Mietvertrag beendet worden sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Weiter führt das Berufungsgericht aus, der Mietvertrag sei jedoch durch das Wirksamwerden des Ausgliederungsvertrages beendet worden. Der Ausgliederungsvertrag sei dahin zu verstehen, daß zusammen mit der ausdrücklich erwähnten Erwerbsanwartschaft an dem Grundstück auch der bezüglich dieses Grundstücks abgeschlossene Mietvertrag übertragen worden sei. Das bedeute, daß die Z. KG, die bisher Mieterin gewesen sei, zugleich die Vermieterstellung erworben habe. Da aber niemand gleichzeitig auf beiden Seiten Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses sein könne (Konfusion), sei der Mietvertrag gegenstandslos geworden. Dementsprechend stehe der Beklagten auch kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für November 1999 zu, mit dem sie gegen die Klageforderung aufrechnen könne. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 2. Der Ausgliederungsvertrag nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz ist mit der Eintragung ins Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (der Beklagten) in der Weise wirksam geworden, daß die übertragenen Vermögensgegenstände jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger (die Z. KG) übergegangen sind (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz). Zu den übertragbaren Vermögensgegenständen gehören grundsätzlich auch Verträge (Lutter/Teichmann, Umwandlungsgesetz 2. Aufl. § 132 Rdn. 38). Da nach § 132 Umwandlungsgesetz allgemeine Regelungen, die die Übertragbarkeit eines
bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, durch die Wirkung der Eintragung ins Handelsregister unberührt bleiben , könnten gegen die Übertragung eines Mietvertrages im Wege der Ausgliederung aus dem Vermögen des Mieters Bedenken bestehen, weil das Mietrecht bestimmt, daß der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters ausgewechselt werden kann. Durch eine solche Übertragung des Mietvertrages könnten auch die Regeln über die Untervermietung unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2001 - XII ZR 43/99 - ZIP 2001, 1007 = NJW 2001, 2251 m. Anm. Eckert, EWiR 2001, 675). Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hat nicht die Mieterin , sondern die Vermieterin Vermögensgegenstände ausgegliedert und übertragen. Daß der Mieter sich nicht grundsätzlich gegen einen Wechsel auf der Vermieterseite wehren kann, ergibt sich schon daraus, daß nach § 571 BGB a.F. = § 566 BGB n.F. im Falle der Veräußerung eines Grundstücks der Erwerber als Vermieter in den Mietvertrag eintritt, ohne daß der Mieter dies verhindern kann. Im übrigen waren im vorliegenden Fall die Vertragspartner des Mietvertrages zugleich Vertragspartner des Ausgliederungsvertrages. Mit Abschluß des Ausgliederungsvertrages haben sie deshalb zumindest den Übergang des Mietvertrages genehmigt. Obwohl der Mietvertrag in dem Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt ist, kommt das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis , daß der Mietvertrag von dem Ausgliederungsvertrag erfaßt und mit übertragen werden sollte. Es begründet diese Auslegung im wesentlichen damit , daß nach dem Text des Ausgliederungsvertrages im Zusammenhang mit
der in Bezug genommenen Anlage die Anwartschaft auf den Erwerb des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden sollte. Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkennte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 546 Rdn. 5 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fn. 4). Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen und sie liegen auch nicht vor.
a) Die Revision macht geltend, durch einen Ausgliederungsvertrag könnten nur die in diesem Vertrag aufgeführten Gegenstände übertragen werden , eine - wie sie meint: ergänzende - Vertragsauslegung, die zur Einbeziehung nicht ausdrücklich erwähnter Gegenstände führe, sei nicht zulässig. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, wie genau die zu übertragenden Vermögensteile in einem Ausgliederungsvertrag bezeichnet werden müssen, ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht erörtert worden. Die Literatur vertritt unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien die Ansicht , daß die Anforderungen an die Kennzeichnung einzelner Gegenstände nicht überspannt werden dürfen und daß Verträge nach § 123 Umwandlungs-
gesetz der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB unterliegen. Es genüge, wenn der Gegenstand bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung dem Geschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmensteils zuzurechnen sei. Insbesondere seien sogenannte All-Klauseln zulässig, mit denen sämtliche zu einem bestimmten Bereich gehörenden Gegenstände erfaßt würden (Lutter/Priester aaO § 126 Rdn. 43; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz 3. Aufl. § 131 Rdn. 110, jeweils m.N.). Dieser in der Literatur vertretenen Meinung schließt sich der Senat an. Es gibt keinen Rechtssatz, aus dem sich herleiten ließe, daß die für Verträge allgemein geltenden Auslegungsregeln auf Ausgliederungsverträge nicht angewendet werden dürfen. Für diese Annahme spricht auch ein praktisches Bedürfnis. Im Zusammenhang mit einem Ausgliederungsvertrag werden häufig große Sachgesamtheiten übertragen. Es wäre mit einem zumindest unzumutbaren Aufwand verbunden , alle zu einer solchen Sachgesamtheit gehörenden Gegenstände in dem Ausgliederungsvertrag oder in einer Anlage zu ihm einzeln aufzuführen. Es ist deshalb geboten, bezüglich solcher Sachgesamtheiten die erwähnten AllKlauseln zuzulassen. Dann ist es aber erforderlich, bezüglich jedes Einzelgegenstandes im Wege einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu überprüfen , ob er zu der Sachgesamtheit gehört oder nicht. Ähnlich liegt es im vorliegenden Fall. Nach dem Ausgliederungsvertrag sollte das Anwartschaftsrecht der Beklagten auf Erwerb des Grundstücks mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden. Es ist deshalb im Wege der Auslegung zu überprüfen, welche Rechte und Pflichten damit gemeint sind. Es ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht
den bezüglich des Grundstücks abgeschlossenen Mietvertrag zu diesen Rechten und Pflichten gezählt hat. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Auslegung von Ausgliederungsverträgen Umstände berücksichtigt werden können, die in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden haben, kann offen bleiben. Solche Umstände hat das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht berücksichtigt.
b) Die Revision meint zu Unrecht, eine solche Auslegung sei nicht zulässig , weil nach unbestrittener Meinung Gegenstände, die bei der Ausgliederung vergessen worden seien, bei dem übertragenden Rechtsträger verblieben (Lutter/Priester aaO § 126 Rdn. 44 m.N. in Fn. 59). Die Revisionserwiderung verweist zu Recht darauf, daß die Auslegung des Vertrages dieser Regelung vorgeht. Nur wenn sich im Wege der Auslegung nicht ergibt, daß ein Gegenstand , der eigentlich mit übertragen werden sollte, nicht übertragen worden ist, kann man annehmen, daß dieser Gegenstand bei der Ausgliederung vergessen worden ist.
c) Der Revision ist einzuräumen, daß die Formulierung des Berufungsgerichts , die Firma Z. KG habe bei der Ausgliederung "den Vermögensgegenstand - das Grundstück -" erhalten, mißverständlich ist. Es liegt zumindest nahe, diese Formulierung dahin zu verstehen, daß die Firma Z. KG im Zusammenhang mit der Ausgliederung Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Das ist nicht der Fall, weil sie nur eine Erwerbsanwartschaft erworben hat, die nicht zum Vollrecht erstarkt ist, weil die Z. KG nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist. Entgegen der Annahme der Revision läßt sich aus dieser mißglückten Formulierung aber kein revisionsrechtlich relevanter Auslegungsfehler herleiten. Das Berufungsgericht hat keineswegs als Argument für seine Auslegung benutzt, dass die Z. KG Eigentum erworben habe. Der Begründung
des Urteils ist vielmehr zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht darüber im Klaren war, die Z. KG habe lediglich eine Erwerbsanwartschaft und den Besitz an dem Grundstück erworben, nicht aber das Eigentum.
d) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zur Verfügung stehenden Auslegungsstoff nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe sich nicht hinreichend mit dem Text des Mietvertrages und mit dem Umstand befaßt, daß die Z. KG nach der vom Berufungsgericht angenommenen Beendigung des Mietvertrages 44 Monate lang die Miete weiter gezahlt habe. Mit diesen Umständen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es hat lediglich nicht die von der Revision gewünschten Schlußfolgerungen daraus gezogen. Das muß die Revision hinnehmen.
e) Schließlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, sie habe sich mit der Firma Z. KG geeinigt, daß der Mietvertrag bis zur Eintragung der Z. KG im Grundbuch Bestand haben solle, zu Recht als unsubstantiiert angesehen und die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Die Beklagte hat trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine solche Vereinbarung herleiten ließe. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht einmal zu entnehmen, ob die von ihr behauptete Absprache vor oder nach Abschluß des Ausgliederungsvertrages getroffen worden sein soll. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Beklagte lediglich meint, eine solche Vereinbarung sei stillschweigend zustande gekommen. Unter diesen Umständen wäre eine Beweiserhebung über die pauschale, durch keine Tatsachen unterlegte Behauptung der Beklagten ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
4. Da der Mietvertrag beendet war, hat die Beklagte auch keinen An- spruch auf Nutzungsentschädigung für den Monat November 1999, mit dem sie gegenüber der Klageforderung aufrechnen könnte.
Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2003 - XII ZR 50/02

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2003 - XII ZR 50/02 zitiert 8 §§.

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(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

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Referenzen

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 43/99 Verkündet am:
25. April 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die
Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft
Gesetzes dazu, daß die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann
abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume
wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.
BGH, Urteil vom 25. April 2001 - XII ZR 43/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Sprick und
Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Januar 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom 19. Dezember 1991 vermietete die frühere Eigentümerin an Frau H. Gewerberäume zum Betrieb einer Gaststätte. Der monatliche Mietzins betrug bis Juli 1994 19.367,84 DM, danach 19.551,85 DM. Die Klägerin ist auf Vermieterseite in den Mietvertrag eingetreten, indem sie das Grundstück zu Eigentum erworben hat. Im Jahre 1994 schloß Frau H. mit den beiden Beklagten einen Gesellschaftsvertrag und führte die Gaststätte ab 1. Mai 1994 mit ihnen zusammen weiter. Frau H. kam mit erheblichen Mietzinsbeträgen in Rückstand und die Klägerin kündigte ihr deshalb fristlos. In Vorprozessen wurde Frau H. zur Räumung und z ur Zahlung rückständigen Mietzinses rechtskräftig verurteilt. Aufgrund des Räumungsurteils hat sie die Mieträume der Klägerin am
4. Dezember 1996 übergeben. Auf den rückständigen Mietzins hat sie lediglich 20.000 DM gezahlt. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilanspruch auf Zahlung von 12.000 DM (zuzüglich Zinsen) gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend. Auf einen Hinweis des Gerichts hin hat sie klargestellt, dieser Teilanspruch betreffe eine Nutzungsentschädigung für den Monat Dezember 1996. Sie ist der Ansicht, da die Gaststättenräume erst am 4. Dezember 1996 zurückgegeben worden seien, schuldeten die Beklagten Nutzungsentschädigung für den ganzen Monat Dezember. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 12.000 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat lediglich der Beklagte zu 2 Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat das von dem Beklagten zu 2 angegriffene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne gegen den Beklagten zu 2 Mietzinsansprüche für den fraglichen Zeitraum - Dezember 1996 - schon deshalb nicht geltend machen, weil das Mietverhältnis unstreitig vorher beendet worden sei. Sie könne gegen ihn aber auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB geltend machen, weil die Gesellschaft, an der der Beklagte zu 2 beteiligt gewesen sei und für deren Schulden er als Gesamtschuldner hafte, nicht auf der Mieterseite in den zwischen Frau H. und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag eingetreten sei. Die Aufnahme eines Dritten in das Mietverhältnis auf der Mieterseite erfordere stets eine Mitwirkung des Vermieters. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung unstreitig keine ausdrückliche Zustimmung zum Eintritt der gegründeten Gesellschaft in den Mietvertrag erteilt. Die Klägerin habe auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß eine solche Zustimmung von ihr konkludent erteilt worden sei. Dem stehe schon entgegen, daß die Klägerin ausschließlich gegenüber Frau H. die fristlose Kündigung des Mietvertrages ausgesprochen und nur gegen diese ein Räumungsurteil erstritten habe. Hierdurch habe die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie lediglich Frau H. als ihre Mieterin ansehe. Da der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB somit nicht zustehe, könne die von mehreren Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage offenbleiben, ob ein Vermieter nach dieser Vorschrift Nutzungsentschädigung für den ganzen Monat beanspruchen könne, wenn die Mietsache während bzw. vor Ende des Monats zurückgegeben werde.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus dem Eigentümer -BesitzerVerhältnis (§§ 987, 988 BGB) stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie nicht dargelegt habe, daß der Beklagte zu 2 bzw. die Gesellschaft, an der er beteiligt gewesen sei, die Räume in der fraglichen Zeit - Dezember 1996 - in Besitz gehabt habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 2. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von Frau H. und den beiden Beklagten gegründete Gesellschaft nicht anstelle von Frau H. Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Literatur weitgehend gefolgt ist, führt der Eintritt von Gesellschaftern in den Betrieb eines Einzelkaufmanns nicht dazu, daß die neugegründete Personengesellschaft kraft Gesetzes Vertragspartei eines von diesem abgeschlossenen Mietvertrages wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist vielmehr die Mitwirkung des Vermieters erforderlich (BGH, Urteile vom 10. Juni 1958 - VIII ZR 135/57 - ZMR 1959, 8, 9; vom 21. Dezember 1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821; RGRK-Gelhaar, BGB 12. Aufl. § 549 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Voelskow 3. Aufl. § 549 Rdn. 14; Staudinger/Emmerich, BGB Bearb. 1995 § 549 Rdn. 31; Bub/Treier/Straßberger, Handbuch der Geschäfts - und Wohnraummiete, 3. Aufl. II Rdn. 290). Das gilt unabhängig davon, ob er aus besonderen Gründen verpflichtet ist, einer bloßen Gebrauchsüberlassung an die gegründete Gesellschaft zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1955 - VI ZR 70/53 - NJW 1955, 1066). Die Revision verkennt das nicht, bittet aber um eine Überprüfung dieser Rechtsprechung mit Rücksicht auf Gegenstimmen in der Literatur, die in einem solchen Fall einen Vertrags-
übergang aus den Regeln des Handelsrechts (hier: § 28 HGB) herleiten wollen (so K. Schmidt, Handelsrecht 5. Aufl. § 8 I 4, insbesondere S. 231; MünchKommHGB /Lieb, § 25 Rdn. 81 f.; dagegen Beuthien, NJW 1993, 1737). Die an sich notwendige Mitwirkung des Vermieters soll entbehrlich sein, weil es sich um ein betriebsbezogenes Geschäft handelt (K. Schmidt aaO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die §§ 25, 28 HGB generell zu einem Vertragsübergang kraft Gesetzes führen können oder nicht. Jedenfalls bei Mietverträgen ist ein solcher Vertragsübergang auf einen neuen Mieter ohne Mitwirkung des Vermieters ausgeschlossen. Bei Mietverträgen sind nämlich die besonderen Regeln des Mietrechts zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch den Mieter an Dritte zu beachten. Nach § 549 Abs. 1 BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen. Der Mieter ist deshalb ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, an einen Dritten unterzuvermieten und dem Dritten auf diese Weise Gebrauchsrechte einzuräumen. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn der Mieter mit dem Dritten ohne Mitwirkung des Vermieters statt eines Untermietvertrages einen Gesellschaftsvertrag abschließen, den Dritten auf diese Weise zum Mitmieter machen und ihm dem Vermieter gegenüber ein Gebrauchsrecht einräumen könnte. Die Aufnahme eines Gesellschafters in das auf einem vermieteten Grundstück vom Mieter betriebene Unternehmen wird deshalb zu Recht als ein Fall von Untervermietung angesehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 1958 aaO; RGRK-Gelhaar aaO). Würde man es zulassen, daß der Mieter ohne Mitwirkung des Vermieters durch die Gründung einer Gesellschaft einen Mieterwechsel herbeiführen könnte, so könnte das zur Folge haben, daß der ursprüngliche Mieter vor Be-
endigung des Mietvertrages aus dem Mietverhältnis ausscheiden könnte, ohne daß sich der Vermieter dagegen wehren könnte. Die anstelle des Mieters eingetretene Gesellschaft bliebe dann nämlich auch bei einem Gesellschafterwechsel und auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters - des ursprünglichen Mieters - Vertragspartei. Das gilt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur für eine offene Handelsgesellschaft, sondern auch für eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - ZIP 2001, 330 = WM 2001, 408). Der aus der Gesellschaft ausgeschiedene ursprüngliche Mieter würde dann nur noch zeitlich begrenzt für Altschulden der Gesellschaft haften. Der Vermieter müßte damit rechnen, daß ihm auf der Mieterseite ausschließlich neue, ihm unbekannte Personen gegenüber stehen, auf deren Auswahl er keinen Einfluß hatte. Das mag einem Vermieter zuzumuten sein, der von vornherein an eine Gesellschaft vermietet hat und das damit verbundene Risiko deshalb bewußt eingegangen ist. Es ist aber nicht einem Vermieter zuzumuten, der im Vertrauen auf die Korrektheit seines Vertragspartners an eine Einzelperson vermietet hat. 3. Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte zu 2 hafte für die eingeklagte Forderung aus einem vom Berufungsgericht nicht geprüften Rechtsgrund , nämlich aus § 28 Abs. 1 (i.V.m. § 128) HGB. Nach dieser Vorschrift haftet die Gesellschaft, wenn jemand (unter anderem) als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers , und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft die frühere Firma nicht fortführt. Zu Recht nimmt die Revision an, jedenfalls für das Revisionsverfahren sei davon auszugehen, daß Frau H. und die beiden Beklagten das Geschäft in Form einer offenen Handelsgesellschaft weitergeführt haben. Nach § 128 HGB haften die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft den Gläubigern
gegenüber für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 2 an sich gegeben. Seine Haftung scheitert aber daran, daß es sich bei der eingeklagten Forderung nicht um eine sogenannte Altschuld handelt, eine Schuld also, die am Stichtag - der Geschäftsübernahme durch die Gesellschaft - bereits bestanden hat. Es ist zwar anerkannt, daß die das Geschäft fortführende Gesellschaft nicht nur für Verbindlichkeiten haftet, die im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs bereits voll wirksam waren, sondern daß als zur Zeit der Geschäftsübernahme bestehende Ansprüche auch solche anzusehen sind, die noch nicht fällig, betagt oder bedingt sind, wenn nur der Rechtsgrund für solche Ansprüche schon vor der Geschäftsübernahme entstanden ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 82/88 - NJW-RR 1990, 1251, 1253). Welche Auswirkungen sich daraus für die Haftung der das Geschäft übernehmenden Gesellschaft im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ergeben, die zum Stichtag bereits bestanden haben, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 25 Rdn. 57). Umstritten ist insbesondere, ob die übernehmende Gesellschaft, wenn am Stichtag ein Mietverhältnis bestanden hat, in das sie nicht als Vertragspartner eingetreten ist, für die nach dem Stichtag anfallenden Mietzinsansprüche haftet (dafür Beuthien aaO S. 1739; dagegen z.B. Staub/Hüffer aaO und Bub/Treier/Heile aaO II Rdn. 838 f., 840 mit der Begründung, man könne die übernehmende Gesellschaft nicht für den Mietzins haften lassen, wenn ihr nicht gleichzeitig gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zustehe). Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist es nicht erforderlich, zu diesem Problem abschließend Stellung zu nehmen. Eingeklagt ist nämlich kein Mietzinsanspruch, sondern ausschließlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 557 BGB).
Auch wenn es sich bei dem Anspruch auf künftige Mietzinsraten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Forderung handelt, die erst zur Entstehung gelangt, wenn sie abschnittsweise für den jeweiligen Gebrauchsüberlassungszeitraum fällig wird (vgl. BGHZ 111, 84, 93 f.), so ist jedenfalls die Pflicht des Mieters zur Mietzinszahlung in dem bestehenden Mietvertrag bereits so angelegt, daß die einzelnen Mietzinsraten entstehen und fällig werden, ohne daß es einer weiteren Handlung der Beteiligten bedarf. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 BGB ist nicht in dieser Weise von vornherein in dem Mietvertrag angelegt. Er entsteht vielmehr nur, wenn der Mieter in Form eines Unterlassens eine vertragswidrige Handlung begeht, indem er nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht zurückgibt. Der Bundesgerichtshof hat für ein anderes Dauerschuldverhältnis, nämlich einen Lizenzvertrag, bereits entschieden, daß eine Haftung nach den §§ 25, 28 HGB für vertragliche Ansprüche, die sich nicht ohne weiteres aus dem Vertrag ergeben, sondern erst bei einem bestimmten Handeln der Beteiligten entstehen, nur in Betracht kommt, wenn die den Anspruch begründende Handlung vor dem Geschäftsübergang erfolgt ist (Urteil vom 15. Mai 1990 aaO m.N.). Für Mietverträge kann nichts anderes gelten. Aus dem Umstand, daß die offene Handelsgesellschaft, an der der Beklagte zu 2 beteiligt war, ab Mai 1994 das Geschäft der Frau H. weitergeführt hat und deshalb für die damals bestehenden Geschäftsschulden haftet, ohne als Mieterin in den Vertrag eingetreten zu sein, kann nicht geschlossen werden, daß sie auch für ein vertragswidriges Verhalten der Mieterin Frau H. im Dezember 1996 haftbar gemacht werden kann.
4. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Hahne Krohn Gerber Sprick Wagenitz

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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