Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2007 - XII ZR 90/05

bei uns veröffentlicht am26.09.2007
vorgehend
Landgericht Duisburg, 3 O 16/04, 19.07.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 136/04, 19.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 90/05 Verkündet am:
26. September 2007
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Artt. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2,
29 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld
bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige
Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen
den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt.

b) Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich
zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein
Darlehen aufgenommen haben.
BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit Mai 1999 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten.
2
Die Parteien haben während der Ehe - am 12. Juni 1996 - ein Darlehen über 50.000 DM aufgenommen, das der Kläger seit Mai 1999 allein mit monatlichen Raten von 747,93 DM (382,41 €) zurückgezahlt hat. Bis März 2001 hat er hierauf insgesamt 17.202,39 DM (8.795,44 €) bezahlt. Am 13. März 2001 hat er den noch offenen Restbetrag umgeschuldet. Auf das ohne die Beklagte aufgenommene Darlehen leistet er monatliche Raten von 532,63 DM (272,33 €). Für die Zeit von April 2001 bis November 2003 hat er insofern insgesamt 17.044,16 DM (8.714,54 €) gezahlt.
3
Für die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Cenk, geboren am 2. April 1988, und Cem, geboren am 1. Juni 1992, hat der Kläger von 1997 bis Anfang 2000 Unterhaltsleistungen von zusammen 500 DM monatlich erbracht. Nach Einstellung der Zahlungen haben die Kinder, vertreten durch die Beklagte, im April 2000 Klage auf Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000 erhoben. In dem betreffenden Verfahren wurde der Kläger durch das Oberlandesgericht verurteilt, für Cenk monatlich 525 DM (286,43 €) und für Cem monatlich 444 DM (227,01 €) zu zahlen.
4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenverhältnis zur hälftigen Erstattung der Darlehensraten verpflichtet. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage unter anderem mit der Begründung begehrt, bei der Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt seien die Kreditverpflichtungen einkommensmindernd berücksichtigt worden, weshalb ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nicht bestehe.
5
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.912,06 € (hälftige Kreditraten für die Zeit von Mai 1999 bis Februar 2000) zuzüglich Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es sie abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Das Berufungsgericht hat einen über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehenden Ausgleichsanspruch verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten im Innenverhältnis komme nicht in Betracht, weil die Kreditraten bei der Ermittlung des für die Unterhaltspflicht maßgebenden Nettoeinkommens des Klägers zu dessen Gunsten berücksichtigt worden seien. Wegen der Anrechnung der Tilgungsraten habe er bei der Bestimmung des Kindesunterhalts einen vermögenswerten Ausgleich erhalten. Einen nochmaligen Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs könne er nicht verlangen. Es könne zwar sein, dass die Anrechnung der Kreditraten nicht in gleichem Umfang zu einer unterhaltsrechtlichen Entlastung führten. Dem Kläger sei es aber unbenommen gewesen, die Kreditraten nur zur Hälfte von seinem Einkommen abzuziehen und die andere Hälfte von der Beklagten zu verlangen. Mit der anderen Handhabung sei eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen worden.
8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings deutsches Recht angewandt, selbst wenn die Parteien - was nicht festgestellt worden ist - noch türkische Staatsangehörige sein sollten.
10
Bei dem hier geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich unterliegt der Rückgriff des leistenden Schuldners nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dem Schuldstatut des Leistenden im Außenverhältnis zu dem Gläubiger (Pa- landt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 33 EGBGB Rdn. 3). Der der Gesamtschuld zugrunde liegende Darlehensvertrag unterliegt mangels festgestellter abweichender Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei wird vermutet, dass ein Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich die maßgebliche Niederlassung der Partei befindet (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB).
11
Charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erbringt beim Darlehensvertrag der Darlehensgeber (Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13). Bei einem Bankdarlehen, wie es die Parteien von der D. Bank AG - Filiale S. - in Anspruch genommen haben, ist danach das Recht der (Haupt-) Niederlassung der Bank maßgebend (Palandt /Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13) oder, falls es sich um einen Verbraucherkredit handelt, gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staates , in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Anknüpfungen führen hier zur Anwendbarkeit deutschen Rechts.
12
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Parteien für das von ihnen 1996 aufgenommene Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Insofern kommt zunächst ein Ausgleichsanspruch des Klägers hinsichtlich des gemeinsam mit der Beklagten aufgenommenen Darlehens in Betracht, auf das er bis März 2001 monatliche Zahlungen geleistet hat, deren hälftige Erstattung er verlangt. Darüber hinaus kann sich ein Ausgleichsanspruch aber auch bezüglich des im Jahr 2001 aufgenommenen Darlehens ergeben , das zum Zweck der Umschuldung in Anspruch genommen worden ist und für das die Beklagte im Verhältnis zur Bank nicht gesamtschuldnerisch haftet. Durch die Umschuldung muss die mit dem Eingehen der ursprünglichen Darlehensverpflichtung grundsätzlich begründete hälftige Haftung der Beklagten im Innenverhältnis nicht berührt worden sein, etwa wenn die Maßnahme im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse der Parteien erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - FamRZ 1991, 1162, 1163). Das kann mangels entgegenstehender Feststellungen für das Revisionsverfahren jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, weil auf das neue Darlehen monatlich wesentlich geringere Raten zu zahlen sind, so dass die monatliche Belastung des Klägers gesunken ist.
13
4. Entscheidend ist danach, ob nach dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Regelfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob nunmehr - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine anderweitige Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift nicht eine Vereinbarung der Parteien erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N. und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237).
14
Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände lägen hier vor und schlössen die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab März 2000 aus, hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indessen nicht stand.
15
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Bestimmung , die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG München FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 910 und FamRZ 2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ 1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch FamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Palandt /Grüneberg aaO § 426 Rdn. 9 b).
16
b) Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhaltsschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter- halts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehensweise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt.
17
Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Gruppe der Unterhaltstabellen führt nur in eingeschränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Denn den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern erfüllt seine Verpflichtung , zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (ebenso Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 333; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker aaO Teil C Rdn. 51; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ 2001, 1071; Landgericht Oldenburg FamRZ 2003, 1191; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1240 ff., das die Frage, ob die Berücksichtigung des Wohnvorteils eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsvergütung entgegensteht, verneint).
18
5. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte habe vorgetragen, die Parteien hätten sich im September 1996 darüber geeinigt , dass der Kläger für die beiden Kinder monatlichen Unterhalt von nur 500 DM zahlen und im Gegenzug die Kreditverbindlichkeit tilgen solle, ist das Vorbringen nicht geeignet, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist die behauptete Vereinbarung vom Kläger in Abrede gestellt worden. Seinem Vorbringen zufolge hat er die alleinige Kreditübernahme davon abhängig gemacht, dass die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in Istanbul auf ihn überträgt. Dazu sei es aber nicht gekommen. Abgesehen davon wäre die Geschäftsgrundlage der behaupteten Abrede aber auch entfallen, als der Kläger die monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 DM einstellte. Dies war Anlass für die Erhebung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000. Von da an kann die behauptete Vereinbarung mithin keine Wirkung mehr entfalten. Für die Zeit bis Februar 2000 hat das Landgericht dem Klageanspruch aber bereits stattgegeben.
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6. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
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Der Senat ist auch nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden , da es weiterer Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bedarf. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, mit der im Jahr 2000 erfolgten Kreditaufnahme sei auch ein weiteres, nicht ehebedingtes Darlehen des Klägers über 6.400 DM umgeschuldet worden. Das wird nachzuholen sein.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 19.07.2004 - 3 O 16/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - I-5 U 136/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2007 - XII ZR 90/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2007 - XII ZR 90/05

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger


(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte ha
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2007 - XII ZR 90/05 zitiert 3 §§.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 289/02 Verkündet am: 11. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 10/09 Verkündet am: 6. Oktober 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 184/05 Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2010 - XII ZR 53/08

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bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 9/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 289/02 Verkündet am:
11. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob eine - die hälftige Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern
überlagernde - anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen
Schulden nach der Trennung weiterhin allein abträgt, während der andere
- auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Trennungsunterhalt
nicht geltend macht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit 1996 getrennt lebt und seit Mai 1999 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von ab Oktober 2001 daraus fällig werdenden Verbindlichkeiten. Aus der 1986 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter Frederike Joana, geboren am 2. März 1987, und der Sohn Dario Jerome, geboren am 1. November 1993, hervorgegangen. Nach der Trennung lebten beide Kinder zunächst beim Kläger. Seit März 1998 lebt die Tochter weiterhin beim Kläger, der Sohn bei der Beklagten. Die Parteien haben einander bislang kei-
nen Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gezahlt. Die Beklagte ist zur Zahlung von Unterhalt für die Tochter in Höhe von monatlich 403,00 DM für die Zeit von März 1999 bis Dezember 1999 und von 393,00 DM ab Januar 2000 verurteilt worden. Der Kläger arbeitet als angestellter Facharzt. Die Beklagte gab nach der Geburt des Sohnes ihre Vollzeitstelle als Krankenschwester auf, arbeitet seit September 1996 aber wieder mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden. Während ihrer Ehe und vor ihrer Trennung nahmen die Parteien für die Renovierung und Instandsetzung der Ehewohnung, den Kauf von Möbeln und für Reisen gemeinsam ein Bank- und ein Bausparkassendarlehen auf, die sie teilweise durch Risikolebensversicherungen und einen Avalkredit absicherten, ferner zwei Privatdarlehen. Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Juli 1996 belief sich die Schuldenlast auf noch rund 155.000 DM. Der Kläger trug und trägt die sich daraus ergebenden Belastungen allein. Das Landgericht wies seine Klage auf hälftige Zahlung und Freistellung ab. Seine Berufung, mit der er zugleich seinen Zahlungsantrag erhöhte und seinen Antrag auf hälftige Freistellung auf das Bausparkassendarlehen und eines der beiden Privatdarlehen beschränkte, blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die das Kammergericht zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Parteien für die von ihnen aufgenommenen Darlehen als Gesamtschuldner haften, die sich daraus regelmäßig ergebende hälftige Ausgleichspflicht jedoch während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird, so daß von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Einen solchen Ausgleich für vor 1997 erbrachte Zahlungen verlangt der Kläger auch nicht. Ebenso zutreffend ist der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß derartige Ausgleichs- und Freistellungsansprüche nach dem Scheitern der Ehe für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen wieder bestehen , soweit nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Dies kann sich auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264). Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände seien hier gegeben und schlössen die geltend gemachten Ansprüche aus, hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indes nicht stand.

II.

1. Das Berufungsgericht stellt maßgebend darauf ab, ein vom Regelfall abweichender Maßstab des Gesamtschuldnerausgleichs ergebe sich hier daraus , daß die Beklagte von Januar 1997 bis einschließlich Februar 1999 vom Kläger Trennungsunterhalt hätte verlangen können, diesen aber nicht geltend gemacht, sondern darauf wegen der alleinigen Rückführung der Darlehen durch den Kläger verzichtet habe. Dieser Zusammenhang zwischen alleiniger Bedienung der Darlehen einerseits und der unterbliebenen Geltendmachung von Trennungsunterhalt andererseits ergebe sich bereits aus einem Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1998, in dem er sich dem Unterhaltsbegehren der Beklagten mit dem Hinweis darauf widersetzt habe, er trage die Darlehenslasten allein. Ferner ist das Berufungsgericht der Auffassung, bei der alleinigen Lastentragung durch den Kläger müsse es auch für die Zeit ab März 1999 verbleiben. Zwar sei der Beklagten von diesem Zeitpunkt an eine Vollerwerbstätigkeit zumutbar gewesen, so daß die für die Folgejahre durchgeführten Berechnungen ergäben, daß nunmehr der Kläger seinerseits berechtigt gewesen wäre, von der Beklagten Trennungs- bzw. ab Mai 1999 nachehelichen Unterhalt zu verlangen. Das rechtfertige aber keine Änderung der get roffenen Vereinbarung über die alleinige Lastentragung, weil deren Geschäftsgrundlage nicht entfallen sei und sich auch nicht geändert habe. Davon sei nämlich nur auszugehen, wenn der Gesamtbetrag des der Beklagten bis Februar 1999 zustehenden Unterhalts geringer sei als der Gesamtbetrag des Unterhalts, der dem Kläger seinerseits ab März 1999 bis zur vollständigen Schuldentilgung zustehe. Die durchgeführten Berechnungen ergäben aber, daß letztlich ein Saldo zugunsten der Beklagten verbleiben werde.
2. Mit diesen Begründungen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die getroffenen Feststellungen lassen das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erscheinen.
a) Richtig ist zwar, daß eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verdrängt, jedenfalls dann naheliegt, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 276 ff.). Damit nicht ohne weiteres vergleichbar ist aber der Fall, daß an sich bestehende Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf, daß der Unterhaltspflichtige die gemeinsamen Schulden allein tilgt, nicht geltend gemacht werden, ohne daß - wie hier - über diese Handhabung eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Ob gegebenenfalls eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Wever aaO. Rdn. 282).
b) Im vorliegenden Fall spricht das Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1998 - zumindest im Gesamtzusammenhang der Korrespondenz der Parteien - nicht für, sondern gegen eine derartige stillschweigende Vereinbarung. Denn die Beklagte hatte den Kläger nach ihrem eigenen Vortrag schon im August 1996, April 1997 und erneut im Juni 1997 zur Unterhaltszahlung aufgefordert, während der Kläger Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte spätestens mit Anwaltsschreiben vom 30. Juni 1998 und sodann mit der Klageschrift vom 28. September 1998 geltend gemacht hat. Soweit die Beklagte Unterhaltsansprüche nicht durchzusetzen versucht hat, läßt dies folglich keinen hinreichen-
den Schluß auf ein entsprechendes Einvernehmen der Parteien zu und läßt auch die vom Berufungsgericht getroffene, nicht näher begründete Feststellung, die Beklagte habe auf ihre Unterhaltsansprüche verzichtet, fragwürdig erscheinen. Jedenfalls kann der Umstand, daß wechselseitige Ansprüche zunächst nicht weiterverfolgt werden, nicht die Annahme rechtfertigen, die Parteien seien stillschweigend übereingekommen, daß es dabei auch künftig auf Dauer verbleiben solle. Der vom Berufungsgericht angenommene Zusammenhang zwischen alleiniger Schuldentilgung durch den Kläger einerseits und Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Beklagten andererseits erscheint um so weniger zwingend, als auch der Kläger für die bis März 1998 in seinem Haushalt lebenden Kinder keinen Kindesunterhalt von der Beklagten verlangt hatte. Die Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts kann daher zumindest bis März 1998 auch auf einem konkludenten "Stillhalteabkommen" mit Rücksicht auf den umgekehrt auch nicht geltend gemachten Kindesunterhalt beruht haben, was sogar näher liegen dürfte, da es sich um wirtschaftlich wechselseitige Ansprüche auf der Unterhaltsebene handelt.
c) Aber selbst wenn es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nach Zurückverweisung der Sache gelingen sollte, eine stillschweigend getroffene anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB nachzuweisen, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich, dabei müsse es auch nach Februar 1999 verbleiben. Kehrt sich das Pflichtenverhältnis dergestalt um, daß die Unterhaltspflicht des die Schulden allein tilgenden Ehegatten entfällt und dieser seinerseits Unterhalt verlangen kann, liegt die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrund-
lage nahe. Denn die Nichtgeltendmachung eines nun nicht mehr bestehenden Unterhaltsanspruchs kann schwerlich als Gegenleistung oder Entgegenkommen angesehen werden, die es rechtfertigten, daß der andere Ehegatte die gemeinsamen Schulden weiterhin allein abträgt. Insoweit überzeugt es auch nicht, wie das Berufungsgericht den gesamten Zeitraum bis zur endgültigen Schuldentilgung zugrundezulegen, die in dieser Zeit anfallenden wechselseitigen Unterhaltsansprüche zu saldieren und die anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB als fortbestehend anzusehen, wenn die Prognose ergibt, daß die Unterhaltsansprüche des die Schulden allein tilgenden Ehegatten insgesamt nicht die Höhe des dem anderen Ehegatten in dieser Zeit zustehenden Unterhalts erreichen. Das ist schon deshalb fehlsam, weil dabei nicht berücksichtigt wird, wie sich der Betrag der laufenden monatlichen Darlehensrückführung zur Höhe der jeweiligen monatlichen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten verhält. Im übrigen beruht die hier vom Berufungsgericht angenommene Tilgungszeit bis November 2000 auf einer ebenfalls hypothetischen Hochrechnung , die unterstellt, daß der Kläger die gemeinsamen Verbindlichkeiten in gleicher Höhe weitertilgen werde wie in den Jahren zuvor. Davon kann aber um so weniger ausgegangen werden, als regelmäßige Tilgungen der Privatdarlehen nicht vereinbart sind und auch bisher unterschiedlich hohe Rückzahlungen in unregelmäßigen Abständen erfolgten. Vor allem aber läuft der Bausparkassenkredit der Parteien (Freistellungsantrag 2) mit regelmäßigen Tilgungsleistungen noch bis Februar 2008, und es erscheint unwahrscheinlich, daß der finanziell bedrängte Kläger diesen Kredit schneller tilgt als er muß, nur weil inzwischen andere Belastungen wegfallen. Dann aber läuft die Zeit bis zur vollständigen Tilgung der Verpflichtungen nicht bis November 2002, sondern bis Februar
2008, mit der Folge, daß die Ausgleichspflicht der Beklagten nach der Auffassung des Berufungsgerichts vom Ergebnis einer Saldierung wechselseitiger Unterhaltsansprüche abhängen würde, die ihrerseits kaum noch prognostiziert werden kann, da nicht einmal auszuschließen ist, daß sich die Unterhaltsverpflichtung im Verhältnis der Parteien erneut umkehrt. Außerdem wäre der Ausgleichsanspruch dann manipulierbar. Würde etwa ein Unterhaltssaldo zugunsten des Klägers im Jahre 2006 in einen solchen zugunsten der möglicherweise inzwischen wieder unterhaltsberechtigten Beklagten umzuschlagen drohen, könnte der Kläger sich veranlaßt sehen, alles daranzusetzen, die verbliebenen Schulden sofort zu tilgen, um seinen Ausgleichsanspruch zu erhalten, da dieser andernfalls - auch für die zurückliegende Zeit - entfallen würde. Soweit das Berufungsgericht dies alles noch aus einer ursprünglichen stillschweigenden anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB herzuleiten zu können glaubt, vermag der Senat dem nach alledem nicht zu folgen. 3. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs des Klägers getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein.
Die erneute Verhandlung wird dem Kläger auch Gelegenheit geben, die dann noch bestehenden Verbindlichkeiten, von denen er Freistellung verlangt, hinsichtlich der noch ausstehenden Restbeträge zu beziffern (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1982, 942; MünchKomm/ZPO-Lüke 2. Aufl. § 253 Rdn. 146 m.w.N.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 289/02 Verkündet am:
11. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob eine - die hälftige Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern
überlagernde - anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen
Schulden nach der Trennung weiterhin allein abträgt, während der andere
- auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Trennungsunterhalt
nicht geltend macht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit 1996 getrennt lebt und seit Mai 1999 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von ab Oktober 2001 daraus fällig werdenden Verbindlichkeiten. Aus der 1986 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter Frederike Joana, geboren am 2. März 1987, und der Sohn Dario Jerome, geboren am 1. November 1993, hervorgegangen. Nach der Trennung lebten beide Kinder zunächst beim Kläger. Seit März 1998 lebt die Tochter weiterhin beim Kläger, der Sohn bei der Beklagten. Die Parteien haben einander bislang kei-
nen Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gezahlt. Die Beklagte ist zur Zahlung von Unterhalt für die Tochter in Höhe von monatlich 403,00 DM für die Zeit von März 1999 bis Dezember 1999 und von 393,00 DM ab Januar 2000 verurteilt worden. Der Kläger arbeitet als angestellter Facharzt. Die Beklagte gab nach der Geburt des Sohnes ihre Vollzeitstelle als Krankenschwester auf, arbeitet seit September 1996 aber wieder mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden. Während ihrer Ehe und vor ihrer Trennung nahmen die Parteien für die Renovierung und Instandsetzung der Ehewohnung, den Kauf von Möbeln und für Reisen gemeinsam ein Bank- und ein Bausparkassendarlehen auf, die sie teilweise durch Risikolebensversicherungen und einen Avalkredit absicherten, ferner zwei Privatdarlehen. Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Juli 1996 belief sich die Schuldenlast auf noch rund 155.000 DM. Der Kläger trug und trägt die sich daraus ergebenden Belastungen allein. Das Landgericht wies seine Klage auf hälftige Zahlung und Freistellung ab. Seine Berufung, mit der er zugleich seinen Zahlungsantrag erhöhte und seinen Antrag auf hälftige Freistellung auf das Bausparkassendarlehen und eines der beiden Privatdarlehen beschränkte, blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die das Kammergericht zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Parteien für die von ihnen aufgenommenen Darlehen als Gesamtschuldner haften, die sich daraus regelmäßig ergebende hälftige Ausgleichspflicht jedoch während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird, so daß von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Einen solchen Ausgleich für vor 1997 erbrachte Zahlungen verlangt der Kläger auch nicht. Ebenso zutreffend ist der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß derartige Ausgleichs- und Freistellungsansprüche nach dem Scheitern der Ehe für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen wieder bestehen , soweit nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Dies kann sich auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264). Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände seien hier gegeben und schlössen die geltend gemachten Ansprüche aus, hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indes nicht stand.

II.

1. Das Berufungsgericht stellt maßgebend darauf ab, ein vom Regelfall abweichender Maßstab des Gesamtschuldnerausgleichs ergebe sich hier daraus , daß die Beklagte von Januar 1997 bis einschließlich Februar 1999 vom Kläger Trennungsunterhalt hätte verlangen können, diesen aber nicht geltend gemacht, sondern darauf wegen der alleinigen Rückführung der Darlehen durch den Kläger verzichtet habe. Dieser Zusammenhang zwischen alleiniger Bedienung der Darlehen einerseits und der unterbliebenen Geltendmachung von Trennungsunterhalt andererseits ergebe sich bereits aus einem Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1998, in dem er sich dem Unterhaltsbegehren der Beklagten mit dem Hinweis darauf widersetzt habe, er trage die Darlehenslasten allein. Ferner ist das Berufungsgericht der Auffassung, bei der alleinigen Lastentragung durch den Kläger müsse es auch für die Zeit ab März 1999 verbleiben. Zwar sei der Beklagten von diesem Zeitpunkt an eine Vollerwerbstätigkeit zumutbar gewesen, so daß die für die Folgejahre durchgeführten Berechnungen ergäben, daß nunmehr der Kläger seinerseits berechtigt gewesen wäre, von der Beklagten Trennungs- bzw. ab Mai 1999 nachehelichen Unterhalt zu verlangen. Das rechtfertige aber keine Änderung der get roffenen Vereinbarung über die alleinige Lastentragung, weil deren Geschäftsgrundlage nicht entfallen sei und sich auch nicht geändert habe. Davon sei nämlich nur auszugehen, wenn der Gesamtbetrag des der Beklagten bis Februar 1999 zustehenden Unterhalts geringer sei als der Gesamtbetrag des Unterhalts, der dem Kläger seinerseits ab März 1999 bis zur vollständigen Schuldentilgung zustehe. Die durchgeführten Berechnungen ergäben aber, daß letztlich ein Saldo zugunsten der Beklagten verbleiben werde.
2. Mit diesen Begründungen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die getroffenen Feststellungen lassen das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erscheinen.
a) Richtig ist zwar, daß eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verdrängt, jedenfalls dann naheliegt, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 276 ff.). Damit nicht ohne weiteres vergleichbar ist aber der Fall, daß an sich bestehende Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf, daß der Unterhaltspflichtige die gemeinsamen Schulden allein tilgt, nicht geltend gemacht werden, ohne daß - wie hier - über diese Handhabung eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Ob gegebenenfalls eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Wever aaO. Rdn. 282).
b) Im vorliegenden Fall spricht das Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1998 - zumindest im Gesamtzusammenhang der Korrespondenz der Parteien - nicht für, sondern gegen eine derartige stillschweigende Vereinbarung. Denn die Beklagte hatte den Kläger nach ihrem eigenen Vortrag schon im August 1996, April 1997 und erneut im Juni 1997 zur Unterhaltszahlung aufgefordert, während der Kläger Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte spätestens mit Anwaltsschreiben vom 30. Juni 1998 und sodann mit der Klageschrift vom 28. September 1998 geltend gemacht hat. Soweit die Beklagte Unterhaltsansprüche nicht durchzusetzen versucht hat, läßt dies folglich keinen hinreichen-
den Schluß auf ein entsprechendes Einvernehmen der Parteien zu und läßt auch die vom Berufungsgericht getroffene, nicht näher begründete Feststellung, die Beklagte habe auf ihre Unterhaltsansprüche verzichtet, fragwürdig erscheinen. Jedenfalls kann der Umstand, daß wechselseitige Ansprüche zunächst nicht weiterverfolgt werden, nicht die Annahme rechtfertigen, die Parteien seien stillschweigend übereingekommen, daß es dabei auch künftig auf Dauer verbleiben solle. Der vom Berufungsgericht angenommene Zusammenhang zwischen alleiniger Schuldentilgung durch den Kläger einerseits und Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Beklagten andererseits erscheint um so weniger zwingend, als auch der Kläger für die bis März 1998 in seinem Haushalt lebenden Kinder keinen Kindesunterhalt von der Beklagten verlangt hatte. Die Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts kann daher zumindest bis März 1998 auch auf einem konkludenten "Stillhalteabkommen" mit Rücksicht auf den umgekehrt auch nicht geltend gemachten Kindesunterhalt beruht haben, was sogar näher liegen dürfte, da es sich um wirtschaftlich wechselseitige Ansprüche auf der Unterhaltsebene handelt.
c) Aber selbst wenn es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nach Zurückverweisung der Sache gelingen sollte, eine stillschweigend getroffene anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB nachzuweisen, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich, dabei müsse es auch nach Februar 1999 verbleiben. Kehrt sich das Pflichtenverhältnis dergestalt um, daß die Unterhaltspflicht des die Schulden allein tilgenden Ehegatten entfällt und dieser seinerseits Unterhalt verlangen kann, liegt die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrund-
lage nahe. Denn die Nichtgeltendmachung eines nun nicht mehr bestehenden Unterhaltsanspruchs kann schwerlich als Gegenleistung oder Entgegenkommen angesehen werden, die es rechtfertigten, daß der andere Ehegatte die gemeinsamen Schulden weiterhin allein abträgt. Insoweit überzeugt es auch nicht, wie das Berufungsgericht den gesamten Zeitraum bis zur endgültigen Schuldentilgung zugrundezulegen, die in dieser Zeit anfallenden wechselseitigen Unterhaltsansprüche zu saldieren und die anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB als fortbestehend anzusehen, wenn die Prognose ergibt, daß die Unterhaltsansprüche des die Schulden allein tilgenden Ehegatten insgesamt nicht die Höhe des dem anderen Ehegatten in dieser Zeit zustehenden Unterhalts erreichen. Das ist schon deshalb fehlsam, weil dabei nicht berücksichtigt wird, wie sich der Betrag der laufenden monatlichen Darlehensrückführung zur Höhe der jeweiligen monatlichen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten verhält. Im übrigen beruht die hier vom Berufungsgericht angenommene Tilgungszeit bis November 2000 auf einer ebenfalls hypothetischen Hochrechnung , die unterstellt, daß der Kläger die gemeinsamen Verbindlichkeiten in gleicher Höhe weitertilgen werde wie in den Jahren zuvor. Davon kann aber um so weniger ausgegangen werden, als regelmäßige Tilgungen der Privatdarlehen nicht vereinbart sind und auch bisher unterschiedlich hohe Rückzahlungen in unregelmäßigen Abständen erfolgten. Vor allem aber läuft der Bausparkassenkredit der Parteien (Freistellungsantrag 2) mit regelmäßigen Tilgungsleistungen noch bis Februar 2008, und es erscheint unwahrscheinlich, daß der finanziell bedrängte Kläger diesen Kredit schneller tilgt als er muß, nur weil inzwischen andere Belastungen wegfallen. Dann aber läuft die Zeit bis zur vollständigen Tilgung der Verpflichtungen nicht bis November 2002, sondern bis Februar
2008, mit der Folge, daß die Ausgleichspflicht der Beklagten nach der Auffassung des Berufungsgerichts vom Ergebnis einer Saldierung wechselseitiger Unterhaltsansprüche abhängen würde, die ihrerseits kaum noch prognostiziert werden kann, da nicht einmal auszuschließen ist, daß sich die Unterhaltsverpflichtung im Verhältnis der Parteien erneut umkehrt. Außerdem wäre der Ausgleichsanspruch dann manipulierbar. Würde etwa ein Unterhaltssaldo zugunsten des Klägers im Jahre 2006 in einen solchen zugunsten der möglicherweise inzwischen wieder unterhaltsberechtigten Beklagten umzuschlagen drohen, könnte der Kläger sich veranlaßt sehen, alles daranzusetzen, die verbliebenen Schulden sofort zu tilgen, um seinen Ausgleichsanspruch zu erhalten, da dieser andernfalls - auch für die zurückliegende Zeit - entfallen würde. Soweit das Berufungsgericht dies alles noch aus einer ursprünglichen stillschweigenden anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB herzuleiten zu können glaubt, vermag der Senat dem nach alledem nicht zu folgen. 3. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs des Klägers getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein.
Die erneute Verhandlung wird dem Kläger auch Gelegenheit geben, die dann noch bestehenden Verbindlichkeiten, von denen er Freistellung verlangt, hinsichtlich der noch ausstehenden Restbeträge zu beziffern (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1982, 942; MünchKomm/ZPO-Lüke 2. Aufl. § 253 Rdn. 146 m.w.N.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.