Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10

bei uns veröffentlicht am18.07.2012
vorgehend
Amtsgericht Leverkusen, 30 F 22/09, 09.12.2009
Oberlandesgericht Köln, 25 UF 232/09, 08.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 91/10 Verkündet am:
18. Juli 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte
wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, auf Unterhalt in Anspruch genommen,
ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter ihm und seiner Ehefrau im Regelfall einen
Familienselbstbehalt zubilligt, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsrechtlichen
Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen (im Anschluss an Senatsurteil vom
18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530).

b) Der Familienselbstbehalt trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Ehegatten durch
ihr Zusammenleben Haushaltsersparnisse erzielen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ
186, 350 = FamRZ 2010, 1535).
BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10 - OLG Köln
AG Leverkusen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter WeberMonecke
, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten rückständigen Volljährigenunterhalt aus übergegangenem Recht.
2
Der Kläger erbrachte für den 1969 geborenen Sohn des Beklagten, der wegen Depressionen und einer Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig ist, u. a. in der Zeit von April 2007 bis März 2009 Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt von über 850 € monatlich. Der Beklagte ist Rentner und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.603 €. Die Ehefrau des Beklagten erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 485 €. Die Eheleute bewohnen zusammen eine Eigentumswohnung, für die Finanzierungs - und laufende Kosten zu zahlen sind.
3
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit von April 2007 bis März 2009 monatlich 70 € zu zahlen, insgesamt also 1.680 €. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist unbegründet.

I.

5
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Sohn des Beklagten in dem streitgegenständlichen Zeitraum kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zugestanden habe, so dass ein solcher auch nicht auf den Kläger habe übergehen können. Der Beklagte sei leistungsunfähig. Dem Grunde nach stehe einem unterhaltspflichtigen Elternteil, der schon Rente beziehe, gegenüber Kindern, die bereits einmal eine eigene Lebensstellung erlangt hätten, ein Selbstbehalt von 1.400 € zu. Das Einkommen des Beklagten übersteige diesen Betrag nicht.
6
Befinde sich der Unterhaltspflichtige seit mehreren Jahren im Rentenalter , habe das Kind regelmäßig eine eigene Lebensstellung erlangt, leite seine Lebensstellung also nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind - von der des Pflichtigen ab. Das Kind befinde sich in der Regel selbst bereits in einem höheren Lebensalter, so dass der Unterhaltspflichtige seine Lebensverhältnisse längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst habe. Da er nicht mehr im Arbeitsleben stehe, könne er die Inanspruchnahme auf Unterhalt auch nicht durch zusätzliche Erwerbstätigkeit ausgleichen. Von daher sei es gerechtfertigt , den allgemeinen, gegenüber volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalt angemessen zu erhöhen, wobei der für den Elternunterhalt geltende Betrag insoweit als angemessen erscheine. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der sozialhilferechtlichen Regelung des § 94 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB XII eine Vermutung dafür bestehe, dass der Anspruch in Höhe der in § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Beträge übergehe und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen hafteten. Aufgrund der dargelegten konkreten Umstände sei diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt, so dass dahinstehen könne, ob der Sohn des Beklagten überhaupt im Sinne von § 53 SGB XII behindert sei.

II.

7
Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
8
1. Entgegen der Auffassung der Revision war die Berufung zulässig. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass die Berufung den in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgestellten Anforderungen entspricht.
9
Von einer Berufungsbegründung ist namentlich zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 520 Rn. 35 mwN). Dabei ist die Schlüssigkeit der Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Zöller /Heßler aaO Rn. 34 mwN).
10
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat in seiner Berufung im Einzelnen begründet, warum seiner Auffassung nach etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt seien. Damit hat die Berufung eine tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen, die nur von einer teilweisen Verwirkung ausgegangen war, und demgemäß den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Rechnung getragen.
11
2. Ebenso wenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB verneint hat.
12
a) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendung auf den Träger der Sozialhilfe über.
13
Dass das Berufungsgericht vorliegend offen gelassen hat, ob der Sohn des Beklagten im Sinne von § 53 SGB XII behindert ist und der Anspruch damit gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur in begrenzter Höhe übergegangen ist, begegnet keinen Bedenken. Zwar wird gemäß § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vermutet , dass der Anspruch insoweit übergeht. Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch widerlegbar, weshalb auch eine vom Unterhaltsschuldner geltend gemachte Leistungsunfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 11 f.).
14
b) Auch durfte das Berufungsgericht von einem erhöhten Selbstbehalt ausgehen.
15
aa) Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dem Unterhaltspflichtigen sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur ange- messenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 16 mwN). Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs - und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594 Rn. 24 mwN).
16
(1) Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass es gerechtfertigt ist, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt als Mindestbetrag vorgesehen ist, und der sich bis zum Jahr 2011 auf 1.400 € belief, anzusetzen und ggf. noch dadurch zu erhöhen , dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 20). Zwar müssen Eltern regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Haben die Kinder danach aber eine eigene Lebensstellung erlangt, in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie diese Elternunabhängigkeit auch behalten. Darauf dürfen sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, grundsätzlich auch die Eltern einstellen (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 17). Verliert das er- wachsene Kind zu einem späteren Zeitpunkt wieder seine wirtschaftliche Selbständigkeit , findet die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen in der Regel erst statt, wenn dieser sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet , seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte (Senatsurteil vom 18. Januar 2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530 Rn. 18).
17
(2) Ist der Unterhaltspflichtige - wie hier - verheiratet, gehört zu dessen nach § 1603 Abs. 1 BGB beim Verwandtenunterhalt zu berücksichtigenden sonstigen Verbindlichkeiten auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau nach §§ 1360, 1360 a BGB, soweit diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 2006, 27, 29).
18
Sofern die dargelegten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des in der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien an sich für den Elternunterhalt bestimmten, erhöhten Selbstbehalts auf Seiten des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist es wegen der Vergleichbarkeit der jeweiligen Interessenlagen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter auch auf den dort für den vorrangigen Ehegatten bestimmten Selbstbehalt, der sich für die hier maßgebliche Zeit auf 1.050 € belief, zurückgreift. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung des erhöhten Selbstbehalts für den Unterhaltspflichtigen von 1.400 € ein zusammengerechneter Familienselbstbehalt von 2.450 € (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff.). Der durch das Zusammenleben der Eheleute eingetretenen Haushaltsersparnis wird dann bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten Rechnung getragen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).
19
bb) Diesen Anforderungen trägt das Berufungsurteil hinreichend Rechnung.
20
(1) Aus Rechtsgründen ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht dem Beklagten einen erhöhten Selbstbehalt von 1.400 € zugebilligt hat.
21
In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2007 bis 2009 belief sich der auch im Rahmen des Elternunterhaltsanspruchs maßgebliche erhöhte angemessene Selbstbehalt auf mindestens 1.400 € monatlich. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts war der erwachsene Sohn des Beklagten seit langem wirtschaftlich selbständig. Mit dem Empfang der hier im Streit stehenden Sozialleistungen hatte jener erst zu einem späteren Zeitpunkt seine wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren. Damit sah sich der Beklagte einer Unterhaltsforderung ausgesetzt, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, dass der Beklagte bei seiner Inanspruchnahme bereits Rente bezogen hat. Maßgeblich ist allein, dass er nach der zwischenzeitlich eingetretenen wirtschaftlichen Selbständigkeit seines volljährigen Sohnes mit keiner weiteren Unterhaltspflicht für diesen zu rechnen brauchte und sein Vertrauen hierauf deswegen - wie beim Elternunterhalt - besonders schutzwürdig ist.
22
(2) Soweit es die Ehefrau des Beklagten anbelangt, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich auf den Familienselbstbehalt abgestellt. Letztlich hat es aber auf die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts und damit auf den dort für die Ehefrau eingestellten Selbstbehalt von 1.050 € Bezug genommen, der den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle für den Elternunterhalt entnommen ist.
23
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die durch die gemeinsame Haushaltsführung auf Seiten des Beklagten eintretenden Ersparnisse nicht berücksichtigt, verkennt sie, dass der Haushaltsersparnis bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten Rechnung getragen wird.
24
c) Dass das Berufungsgericht nach alledem aufgrund der von der Revision im Übrigen nicht angegriffenen Feststellungen zur Leistungsunfähigkeit des Beklagten gelangt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
25
Danach verfügen die Eheleute über ein Gesamteinkommen von rund 2.088 € (Beklagter 1.603 € und Ehefrau 485 €). Damit ergibt sich - einschließlich des bereinigten Wohnvorteils - ein Gesamteinkommen von rund 2.306 €
26
Nach Abzug des Familienselbstbehalts von 2.450 € bleibt ein negativer Betrag in Höhe von rund 144 €, weshalb es an der Leistungsfähigkeit des Beklagten fehlt. Dose Weber-Monecke RiBGH Dr. Klinkhammer hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Schilling RiBGH Dr. Botur hat Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, Entscheidung vom 09.12.2009 - 30 F 22/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.06.2010 - II-25 UF 232/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen


(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2012 - XII ZR 91/10 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2005 - XII ZR 75/04

bei uns veröffentlicht am 08.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 75/04 Verkündet am: 8. Juni 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2012 - XII ZR 15/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 15/10 Verkündet am: 18. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2008 - XII ZR 170/05

bei uns veröffentlicht am 09.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/05 Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

11
1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht eine Ausnahme von diesem generellen Anspruchsübergang für Eltern behinderter oder pflegebedürftiger volljähriger Kinder vor. Danach geht der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 SGB XII oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 SGB XII ist, gegenüber ihren Eltern wegen geleisteter Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nur bis zur Höhe von 26 € monatlich, wegen Hilfe zum Lebensunterhalt nur bis zur Höhe von 20 € monatlich auf den Träger der Sozialhilfe über.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

11
1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht eine Ausnahme von diesem generellen Anspruchsübergang für Eltern behinderter oder pflegebedürftiger volljähriger Kinder vor. Danach geht der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 SGB XII oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 SGB XII ist, gegenüber ihren Eltern wegen geleisteter Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nur bis zur Höhe von 26 € monatlich, wegen Hilfe zum Lebensunterhalt nur bis zur Höhe von 20 € monatlich auf den Träger der Sozialhilfe über.
24
a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Verwandtenunterhalts, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Dabei trifft die Eltern minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht, da sie nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es ihm nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Der Tatrichter muss aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen.
11
1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht eine Ausnahme von diesem generellen Anspruchsübergang für Eltern behinderter oder pflegebedürftiger volljähriger Kinder vor. Danach geht der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 SGB XII oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 SGB XII ist, gegenüber ihren Eltern wegen geleisteter Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nur bis zur Höhe von 26 € monatlich, wegen Hilfe zum Lebensunterhalt nur bis zur Höhe von 20 € monatlich auf den Träger der Sozialhilfe über.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 75/04 Verkündet am:
8. Juni 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung
zu stellenden Anforderungen.

b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen
von Enkeln gegen ihre Großeltern (im Anschluss an Senatsurteil vom
26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).

c) Zu den Voraussetzungen der nach § 1607 Abs. 2 BGB eintretenden Ersatzhaftung
eines nachrangig haftenden Verwandten.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - OLG Dresden
AG Freiberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Großvater, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.
2
Die am 14. August 1986 geborene Klägerin entstammt der geschiedenen Ehe des Sohnes des Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater war durch Versäumnisurteil vom 9. Juli 1999 verurteilt worden, für sie monatlichen Kindesunterhalt von 341 DM zu zahlen. Von einer Vollstreckung aus diesem Titel sah die Klägerin im Hinblick auf das unzureichende Einkommen des Vaters aus Arbeitslosengeld und später aus Arbeitslosenhilfe (im Jahr 2000: monatlich 1.000 DM) ab. Die Mutter der Klägerin, deren Eltern (nicht: Kinder) verstorben sind, bezieht Leistungen der Sozialhilfe.
3
Der 1932 geborene Beklagte und seine 1934 geborene Ehefrau sind Rentner. Die Rente des Beklagten betrug bis zum 30. Juni 2000 monatlich 2.092,55 DM und seit dem 1. Juli 2000 monatlich 2.109,56 DM (nicht: 2.109,86 DM). Die Rente der Ehefrau belief sich bis 30. Juni 2000 auf monatlich 1.284,20 DM und seit dem 1. Juli 2000 auf monatlich 1.314,14 DM. Bis zum 31. Juli 2000 wohnten die Großeltern in einem eigenen Haus in F./Sachsen. Für zwei zur Modernisierung des Hauses aufgenommene Darlehen hatten sie monatliche Raten von 69,50 DM und 68,13 DM (nicht: 48,13 DM) zu zahlen. Seit dem 1. August 2000 leben die Großeltern in S./Niedersachsen. Für ihre dortige Wohnung hatten sie im Jahr 2000 einen monatlichen Mietzins von insgesamt 810 DM zu entrichten.
4
Die Klägerin hat Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab 1. Februar 2000 verlangt, und zwar in Höhe von monatlich 483 DM bis Juli 2000, von monatlich 411 DM für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2000 und von monatlich 493 DM ab Januar 2001. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich mit Rücksicht auf den Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau und den ihm zustehenden Selbstbehalt für nicht leistungsfähig.
5
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 161,06 € (= 315 DM; nicht: 161,02 €) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren Anspruch in Höhe von monatlich 169 € für die Zeit bis Dezember 2000 (insoweit nach Abzug anteiligen Kindergeldes von 69 €), von monatlich 238 € für die Zeit von Januar bis Juni 2001 und von monatlich 249 € ab Juli 2001 (insoweit jeweils ohne Anrechnung anteiligen Kindergeldes) weiterverfolgt, während der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt begehrt hat. Das Oberlandesgericht hat - unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin - das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision hat die Klägerin zunächst beantragt, entsprechend ihrem zweitinstanzlichen Antrag zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2005 hat sie den Rechtsstreit hinsichtlich des ab September 2003 begehrten Unterhalts in der Hauptsache für erledigt erklärt, da sie zum 1. September 2003 ein Ausbildungsverhältnis angetreten habe und aufgrund des daraus bezogenen Einkommens nicht mehr unterhaltsbedürftig sei. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist nicht begründet.

I.

7
Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2003, 1211 ff. veröffentlicht ist, hat angenommen, daß das Urteil des Amtsgerichts allein auf die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Berufung des Beklagten abzuändern sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:
8
Die Berufungsbegründung des Beklagten genüge den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die erforderliche Darlegung einer Rechtsverletzung sei in dem Vortrag zu sehen, für Großeltern müsse wegen der Alterssicherungsfunktion der Rente und der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen ein erhöhter Selbstbehalt zugrunde gelegt werden. Einer Auseinandersetzung mit der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung zur Höhe des Selbstbehalts habe es daneben nicht bedurft. Die Berufung des Beklagten sei auch begründet, weil die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum gegen ihn keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Dabei könne dahinstehen, ob sie zu den Voraussetzungen einer Ersatzhaftung des Großvaters gemäß § 1607 Abs. 2 BGB hinreichend vorgetragen habe, indem sie allein auf das für eine Vollstreckung unzureichende Einkommen ihres Vaters verwiesen, nicht aber Angaben zu dessen Vermögensverhältnissen gemacht habe. Denn auch im Falle einer Leistungsunfähigkeit beider Elternteile scheide ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten wegen des ihm zustehenden Selbstbehalts aus. Zwar sei dem Renteneinkommen für die Zeit bis zum 31. Juli 2000 ein Wohnvorteil hinzuzurechnen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin sei von einem Wohnwert von monatlich 585 DM auszugehen. Da das Haus den Großeltern zu gleichen Teilen gehört habe, sei bei beiden jeweils der halbe Wohnwert zu berücksichtigen und der Betrag von 292,50 DM jeweils um die hälftigen Darlehensraten zu bereinigen. Danach verbleibe ein anzurechnender Wohnvorteil von jeweils 223,69 DM (292,50 DM abzüglich 68,81 DM, nämlich: [69,50 DM + 68,13 DM] : 2). Von dem Gesamteinkommen des Beklagten von 2.316,24 DM bzw. ab 1. Juli 2000 von 2.333,25 DM sei jedoch zunächst der seiner Ehefrau geschuldete Familienunterhalt in Abzug zu bringen. Dieser sei als Quote von ½ der Differenz der beiderseitigen Renteneinkünfte anzusetzen und belaufe sich deshalb auf 404,18 DM bzw. ab 1. Juli 2000 auf 397,76 DM. Danach ergebe sich ein bereinigtes Gesamteinkommen des Beklagten von 1.912,06 DM bis 30. Juni 2000 und von 1.935,49 DM für die Zeit danach. Dieses Einkommen unterschreite den dem Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalt, der für die Zeit ab 1. Juli 1999 entsprechend Ziff. II 16 b der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden mit 2.055 DM - und nicht mit dem im Verhältnis von Eltern gegenüber ihren nicht privilegierten volljährigen Kindern maßgeblichen geringeren Selbstbehalt - angesetzt werde. Eine Verringerung des Selbstbehalts wegen Unterschreitung der hierin eingearbeiteten Mietaufwen- dungen komme nicht in Betracht. Für die Zeit ab 1. August 2000, dem Umzug des Beklagten nach Niedersachsen, sei von einem Mindestselbstbehalt von 2.450 DM (Ziff. IV 1 b) 4. Spiegelstrich der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg, Stand: 1. Juli 2001) bzw. ab 1. Januar 2002 von 1.250 € auszugehen, so daß eine Unterhaltsverpflichtung durchgehend nicht bestehe.
9
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.

10
1. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten Zulässigkeit der Berufung rügt die Revision: Die Berufung sei unzulässig gewesen, weil ihre Begründung nicht im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Umstände bezeichne, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergebe. Dazu genüge nicht die Angabe, aufgrund der vom Erstgericht festgestellten Tatsachen habe die Klage insgesamt abgewiesen werden müssen. Erforderlich sei vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem Ersturteil, die über die Mitteilung des für richtig gehaltenen Ergebnisses hinausgehe.
11
2. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Berufungsbegründung des Beklagten genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
12
a) Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. Besondere formale Anforderungen bestehen insofern nicht. Die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm ist entbehrlich, soweit aus den mitgeteilten Rechtsansichten deutlich wird, worin der Rechtsfehler gesehen wird (BGH Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - WM 2003, 1581, 1582 m.w.N.).
13
Mit seiner Berufung hat der Beklagte gerügt, daß das Berufungsgericht den ihm zuzubilligenden Selbstbehalt zu niedrig angesetzt und damit seine Leistungsfähigkeit unzutreffend beurteilt habe. Auszugehen sei nicht von dem angemessenen , sondern von einem erhöhten Selbstbehalt, wie er bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt zugrunde gelegt werde, und zwar sowohl für den Unterhaltspflichtigen selbst als auch für seinen Ehegatten. Beide hätten sich darauf einrichten können, von ihren Enkeln nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, zumal sie Rentner seien und das Renteneinkommen dazu dienen solle, ihren Lebensabend in ausreichendem Maße zu sichern. Überdies rechtfertige sich der erhöhte Selbstbehalt auch aus dem Umstand , daß ein Großvater nicht in der Lage sei, den einem Enkel gezahlten Unterhalt steuerlich in Abzug zu bringen.
14
Daraus wird erkennbar, in welchem Punkt der Beklagte das amtsgerichtliche Urteil angreift und welche Rechtsansicht er demgegenüber aus den angegebenen Gründen für richtig hält. Das genügte.
15
b) Zur Bezeichnung des Umstandes, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Dieses formale Begründungserfordernis setzt nicht die Schlüssigkeit der Berufungsgründe voraus (BGH Urteil vom 24. Juni 2003 aaO).
16
Nach der Berufungsbegründung ergibt sich aus der vom Beklagten für richtig gehaltenen Rechtsauffassung dessen fehlende Leistungsfähigkeit und damit die von ihm erstrebte volle Klageabweisung.

III.

17
In der Sache ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts nicht in der Lage sei, weshalb es nicht entscheidend darauf ankomme, ob die Voraussetzungen der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB erfüllt seien und ob die Sozialhilfeleistungen für die Klägerin ihren Bedarf gemindert hätten.
18
Zwar vermag der Senat den Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht in allen Punkten zu folgen; das stellt die Entscheidung im Ergebnis aber nicht in Frage.
19
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Selbstbehalt des Beklagten - ebenso wie bei der Inanspruchnahme durch Eltern - mit 2.055 DM (vgl. die Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand: 1. Juli 1999) anzusetzen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
20
a) § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272). In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier der Fall.
21
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß den in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhaltsverpflichteter gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen Kind verteidigen kann, andere Lebensverhältnisse zugrunde liegen, als im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen weder die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt noch der Fall gleichgestellt werden, daß Enkel von ihren Großeltern Unterhalt verlangen, weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig haftenden - Eltern mangels Leistungsfähigkeit oder deswegen ausfallen , weil die Rechtsverfolgung gegen sie im Inland ausgeschlossen oder wesentlich erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2 BGB). Der Senat hat deshalb die Auffassung gebilligt, daß der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 aaO S. 797).
22
Wie der Senat zum Elternunterhalt entschieden hat, braucht der Unterhaltspflichtige eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und ein- kommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, daß der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Eltern mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, daß dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.).
23
c) Diese Erwägungen können auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Großeltern und Enkeln übertragen werden. Auch insofern gilt, daß eine Inanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepaßt hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er deshalb nur nachrangig haftet. Den Enkeln des Unterhaltspflichtigen gehen im übrigen sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten und seine Kinder im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, 1605 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB).
24
In tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, nicht unerhebliche Abstriche von dem derzeitigen Lebensstandard hinzunehmen, auf eine übermäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen. Er ist gehalten, soweit noch möglich, Vorsorge für seine weiteren Lebensjahre, auch unter Berücksichtigung einer eventuell eintretenden Pflegebedürftigkeit, zu treffen. Das gilt insbesondere , wenn er seinen Abkömmling im Fall der Bedürftigkeit nicht seiner- seits auf Zahlung von Elternunterhalt wird in Anspruch nehmen können, weil dieser schon keinen Kindesunterhalt gezahlt hat.
25
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Wenn Eltern außerstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Bedarfs Unterhalt für ein Kind zu leisten, kommt gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB die Haftung eines anderen unterhaltspflichtigen Verwandten in Betracht. Das kann auch ein Großelternteil sein (ebenso MünchKomm/Luthin 4. Aufl. § 1603 Rdn. 81). Eine unterschiedslose Festsetzung des angemessenen Selbstbehalts der Eltern und der Großeltern würde aber dazu führen, daß ein minderjähriges Kind seinen leistungsfähigen Großvater schon dann in Anspruch nehmen könnte, wenn seinem Vater infolge der Unterhaltsleistung weniger als - derzeit - 1.000 € verblieben und die Mutter nicht leistungsfähig ist. Wegen ihrer nur nachrangigen Verpflichtung müssen sich Großeltern indessen finanziell nicht in demselben Maße einschränken wie Eltern, zumal sie - anders als diese gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB - nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind. Unbillige Ergebnisse können dadurch vermieden werden, daß der Selbstbehalt anderer unterhaltspflichtiger Verwandter als der Eltern, insbesondere der Großeltern, mit einem gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt erhöhten Betrag angesetzt wird (so auch Wendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 273; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 5042; Luthin FamRB 2004, 177, 178).
26
Der Umstand, daß der unterhaltsrechtlichen Verantwortung von Großeltern ein geringeres Gewicht zukommt, wird auch durch den ihnen sozialhilferechtlich zugebilligten Schutz deutlich: Ein gesetzlicher Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gegen Großeltern findet nach § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht statt.
27
d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Großeltern im Fall der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zumindest die höheren Selbstbehaltsbeträge zugebilligt werden, die auch erwachsene Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können (ebenso OLG Koblenz OLG-Report 2005, 22, 23 f.; OLG Schleswig FamRZ 2004, 1058, 1060 mit Anmerkung Luthin und OLG-Report 2004, 429; OLG Hamm FamRZ 2005, 57, 58; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 273; Schwab in Schwab/Henrich Familiäre Solidarität S. 55 und 53 f.; Lipp NJW 2002, 2201, 2204 f.; vgl. auch Luthin FamRB 2005, 19, 21; gegenüber volljährigen Enkeln: Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 20; Luthin/Seidel aaO Rdn. 5041; Gerhardt aaO 6. Kap. Rdn. 208 b; für eine großzügige Bemessung des Selbstbehalts: OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 2516). Das gilt auch gegenüber minderjährigen Enkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB an, daß ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kindern und ihren Eltern. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erhöhten Selbstbehaltsbeträge zuzubilligen. Auf die Frage, ob Großeltern das nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende bereinigte Einkommen grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben oder ob dies nur im Verhältnis zu volljährigen Enkeln gilt (so OLG Koblenz aaO), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
28
2. Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des bis 31. Juli 2000 bestehenden Wohnvorteils, den das Berufungsgericht durch Abzug der Darlehensraten von dem als unstreitig fest- gestellten Wohnwert von monatlich 585 DM ermittelt hat. Daß ein zu geringer Wohnwert des ehemals im Miteigentum der Großeltern stehenden Hauses zugrunde gelegt worden sei, macht die Revision nicht geltend. Den Abzug der vollständigen Darlehensraten, also sowohl des Zins- als auch des Tilgungsanteils , hat der Senat bei der Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen auf Zahlung von Elternunterhalt jedenfalls dann für rechtsbedenkenfrei gehalten, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten und die Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen (Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.). Maßgebend dafür war die Erwägung , daß der Unterhaltspflichtige andernfalls gezwungen sein könnte, das Familienheim zu verwerten, was ihm im Verhältnis zu seinen Eltern nicht obliegt.
29
Diese Bewertung gilt für die hier vorliegende Fallgestaltung des Verwandtenunterhalts gleichermaßen, wie sich zum einen aus den in der vorgenannten Entscheidung angeführten Gründen und zum anderen aus den vorstehenden Erwägungen zum Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Großelternteils bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt für einen Enkel ergibt. Danach begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die ohnehin geringen Darlehensraten von insgesamt 137,63 DM monatlich als abzugsfähig anerkannt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Verbindlichkeiten erst nach Eingang der an den Beklagten gerichteten Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 27. Februar 2000 begründet wurden, sind nicht ersichtlich.
30
3. a) Zu den nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden sonstigen Verbindlichkeiten des Beklagten gehört, wie das Berufungsgericht nicht ver- kannt hat, die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau, soweit diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr insoweit gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen , so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363 m.Anm. Scholz aaO S. 514). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.).
31
b) Bei einem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen hat der Senat die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt ist, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da der Ehegatte zudem dem Schwiegerelternteil gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, braucht er mit Rücksicht auf dessen - gemäß § 1609 BGB nachrangige - Unterhaltsansprüche keine Schmälerung seines angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen. Für ihn ist deshalb nicht von vornherein nur ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene Unterhalt (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).
32
Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich allerdings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für einen Elternteil geprägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselnden Bedarfs der Beteiligten führt. Dabei kann auch schon die latente Unterhaltslast für einen Elternteil die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187 f.).
33
c) Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von einer solchen auf Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dadurch, daß auch der nicht in Anspruch genommene Großelternteil mit dem Enkel - anders als die Ehefrau mit der Schwiegermutter - verwandt ist und ihm - Leistungsfähigkeit unterstellt - deshalb ebenfalls unterhaltspflichtig sein kann. Mit Rücksicht hierauf kann für beide Großelternteile bei absehbarem Ausfall eines vorrangig Unterhaltspflichtigen Anlass bestehen, sich darauf einzustellen, für den Unterhalt eines Enkels in Anspruch genommen zu werden (ebenso Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 273; vgl. auch Luthin FamRB 2005, 19, 21 f.; anderer Ansicht Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 208 b).
34
Durch eine solche latent bestehende Unterhaltspflicht sind die ehelichen Lebensverhältnisse der Großeltern nach den getroffenen Feststellungen geprägt gewesen. Denn ihr Sohn hat seit Erlaß des Versäumnisurteils am 9. Juli 1999 keinen Unterhalt gezahlt und war offensichtlich schon zuvor arbeitslos. Das hat zur Folge, daß - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der der Ehefrau des Beklagten zustehende Familienunterhalt nicht als Quote von ½ der Differenz der beiderseitigen Einkünfte, sondern nur mit einem Mindestbedarfssatz in Ansatz zu bringen ist, von dem ihr Einkommen abzusetzen ist.
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d) Dieser Mindestbedarfssatz ist indessen nicht mit dem notwendigen Eigenbedarf anzusetzen, wie er in den Unterhaltstabellen für einen Ehegatten vorgesehen ist, der mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. etwa B VI der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1999, die für den nicht erwerbstätigen Ehegatten einen notwendigen Eigenbedarf von 950 DM vorsieht). Vielmehr kann die Ehefrau des Beklagten verlangen, daß auch für sie der angemessene Eigenbedarf veranschlagt wird. Dieser ist in der Düsseldorfer Tabelle - unter Berücksichtigung der durch das Zusammenleben mit dem Unterhaltspflichtigen eintretenden Haushaltsersparnis - im Rahmen des Elternunterhalts mit mindestens 1.750 DM (unter B I) vorgesehen. Da die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden (Stand: 1. Juli 1999) einen entsprechenden Betrag nicht enthalten, kann dieser in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden. Ausgehend von dem in den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden vorgesehenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von 2.055 DM und dem entsprechenden Betrag der Düsseldorfer Tabelle von 2.250 DM errechnet sich ein Eigenbedarf von rund 1.600 DM (2.055 : 2.250 x 1.750). Hierauf ist das eigene Einkommen der Großmutter anzurechnen , das unter Berücksichtigung des Wohnvorteils bis zum 30. Juni 2000 monatlich 1.507,89 DM und ab 1. Juli 2000 monatlich 1.537,83 DM betrug, so daß ein ungedeckter Bedarf von 92 DM bzw. von 62 DM (jeweils gerundet) verbleibt.
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4. Danach erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei durchgehend zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin außerstande gewesen, als unzutreffend, auch wenn zu Recht davon abgesehen worden ist, den Selbstbehalt des Beklagten deshalb herabzusetzen, weil er preisgünstiger wohnte, als es der in den Mindestselbstbehalten eingearbeiteten Warmmiete entspricht (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2003 aaO S. 189). Bis Juni 2000 war der Beklagte zu monatlichen Unterhaltszahlungen von (2.092,55 DM + 223,69 DM = 2.316,24 DM - 2.055 DM - 92 DM) 169,24 DM und für Juli 2000 von (2.109,56 DM + 223,69 DM = 2.333,25 DM - 2.055 DM - 62 DM) 216,25 DM in der Lage. Erst ab August 2000 war der Beklagte nicht mehr leistungsfähig, da sein Einkommen unter dem ihm an seinem neuen Wohnort in Niedersachsen zuzubilligenden Selbstbehalt von 2.450 DM lag.
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5. Gleichwohl ist das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend. Das Berufungsgericht ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu den Voraussetzungen einer Ersatzhaftung des Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, auch wenn es seine Entscheidung letztlich nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.
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§ 1607 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet eine Unterhaltspflicht des nachrangig haftenden Verwandten, wenn die Rechtsverfolgung gegen den vorrangig Haftenden im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Voraussetzung ist mithin zunächst, daß der nähere Verwandte an sich leistungsfähig ist, was im vorliegenden Fall jedenfalls in Höhe einer möglichen Inanspruchnahme des Beklagten zu bejahen ist. Denn der Vater der Kläger hat nach dem ihm ge- genüber ergangenen Versäumnisurteil monatlichen Kindesunterhalt von 341 DM zu zahlen.
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Ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert ist die Rechtsverfolgung etwa, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem - auf der Zurechnung fiktiven Einkommens beruhenden - Vollstreckungstitel keinen Unterhalt erlangen kann, weil der Unterhaltspflichtige kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitzt oder von dem Berechtigten nicht erwartet werden kann, die Zwangsvollstreckung in auch ihm dienende Vermögenswerte (etwa ein von ihm mitbewohntes Haus) zu betreiben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 57; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 971, 973; MünchKomm/Luthin aaO § 1607 Rdn. 5; Staudinger/ Engler BGB Neubearbeitung 2000 § 1407 Rdn. 21; Erman/Hammermann BGB 11. Aufl. § 1607 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1607 Rdn. 11).
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Daß Vollstreckungsversuche gegen ihren Vater erfolglos waren, hat die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgetragen. Sie hat auch nicht dargetan, daß ihr Vater kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitze, sondern sich auf die Angabe beschränkt, die Zwangsvollstreckung sei gegen ihn nicht erfolgversprechend, weil sein Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze der §§ 850 c, 850 d ZPO liege. Das genügte zur Darlegung einer Ersatzhaftung des Beklagten gemäß § 1607 Abs. 2 BGB nicht.
Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist Dose krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Freiberg, Entscheidung vom 27.09.2002 - 1 F 283/00 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2003 - 10 UF 771/02 -