Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 02. Aug. 2016 - 2 K 1885/16

bei uns veröffentlicht am02.08.2016

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

1. Streitig ist im Klageverfahren 2 K 655/13 des Zwillingsbruders des Klägers, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) dem Bruder zu Recht in den Streitjahren bei dessen Einkommensteuerveranlagungen u.a. höhere als in den Einkommensteuererklärungen erklärte Einnahmen aus Kapitalvermögen zugerechnet hat.

Laut den Feststellungen der betriebsnahen Veranlagung (-BNV-, vgl. Bericht vom 17. November 2010, BP-Akte) waren die aus angelegten Kapitalvermögen der minderjährigen Kinder des Klägers, B und L, angefallenen Kapitalerträge dem Bruder als wirtschaftlichem Eigentümer für den Zeitraum 1998 bis 2005 zuzurechnen:

1998

DM

1999

DM

2000

DM

2001

DM

2002

Kapitaleinnahmen über Nichte L

3.856,94

7.170,27

8.098,60

9.589,13

3.200,30

Kapitaleinnahmen über Neffe B

5.873,77

7.835,65

3.969,31

Summe Erträge

3.856,94

7.170,27

13.972,37

17.424,78

7.169,61

2003

2004

2005

Kapitaleinnahmen über Nichte L

3.697,01

1.616,96

1.789,46

Kapitaleinnahmen über Neffe B

3.357,74

1.828,26

1.875,46

Summe Erträge

7.054,75

3.445,22

3.664,92

Entsprechend diesen Feststellungen änderte das FA gegenüber dem Bruder den Einkommensteuerbescheid 1998 mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 sowie die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2005 mit Bescheiden vom 6. Dezember 2010. Dagegen legte der Bruder Einsprüche ein.

Der Kläger wurde nach § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zum Rechtsbehelfsverfahren des Bruders hinzugezogen (vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 108 f.), weil der Bruder die Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bestritt und vortrug, dass diese Einkünfte vielmehr dem Kläger zuzurechnen seien.

Die Einsprüche des Bruders gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 wies das FA in den Einspruchsentscheidungen vom 15. Februar 2013 als unbegründet zurück. Die genannten Einspruchsentscheidungen wurden auch gegenüber dem Kläger bekanntgegeben (vgl. Rb-Akte Bd. II, Bl. 149).

Hiergegen wenden sich der Bruder und der Kläger mit Klage. Sie tragen im Wesentlichen vor, dass die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 des Bruders und die Einspruchsentscheidungen u.a. unter Außerachtlassung der durch die BNV festgestellten Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen zu ändern seien.

2. Die Klage des Klägers ist vom Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2016 abgetrennt worden und betrifft nun das hiesige Klageverfahren mit Az.: 2 K 1885/16. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, auf die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. Juli 2016 (2 K 655/13) seine Klage zurückzunehmen. Dies geschah nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die gegenüber seinem Bruder erlassenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 und Einspruchsentscheidungen u.a. unter Außerachtlassung der durch die BNV festgestellten Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen zu ändern.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den PKH-Beschluss vom 12. Juli 2016, das gerichtliche Schreiben vom 12. Juli 2016 über die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage und die im Klageverfahren 2 K 655/13 eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist in Sachen Einkommensteuerbescheide seines Bruders nicht klagebefugt.

Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der hinzugezogene Dritte erlangt zwar im Einspruchsverfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (§§ 359Nr. 2, 360 Abs. 1 und 4 AO). Weder die Hinzuziehung als solche noch die unterbliebene Hinzuziehung begründen jedoch für sich betrachtet die Klagebefugnis des Hinzugezogenen. Eine Rechtsverletzung des Hinzugezogenen i.S. des § 40 Abs. 2 FGO wird nach allgemeiner Ansicht allerdings dann bejaht, wenn eine materiell-rechtliche Beschwer aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Finanzbehörde zu seinen Lasten und seine formelle Beschwer (wegen zurückgewiesener eigener Anträge im Einspruchsverfahren) vorliegen. Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn die Finanzbehörde dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2009 IX R 16/06, BStBl II 2009, 732, m.w.N.).

Im Streitfall ist der zum Rechtbehelfsverfahren des Bruders hinzugezogene Kläger nach den vorgenannten Grundsätzen gemäß § 40 Abs. 2 FGO nicht klagebefugt. Der Kläger ist durch die gegenüber dem Bruder ergangenen Einspruchsentscheidungen weder formell noch materiell beschwert. Die gegenüber dem Bruder erlassenen geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 sind nicht zu Lasten des Klägers geändert worden. Der Kläger ist auch nicht materiell beschwert. Das FA hat den Kläger zwar im Einspruchsverfahren i.S. des § 174 Abs. 5 AO „beteiligt“ und damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Feststellungen des Einspruchsverfahrens für ein Folgeänderungsverfahren gegenüber dem Kläger mit Bestandskraft hätten bindend werden können. Jedoch enthalten die Einspruchsentscheidungen im Streitfall keine materiell belastenden Feststellungen für den Kläger. Eine Abhilfe zulasten des Kläger ist seitens des FA gerade nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2,4 FGO).

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 02. Aug. 2016 - 2 K 1885/16

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 02. Aug. 2016 - 2 K 1885/16

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen


(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuhe

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a
Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 02. Aug. 2016 - 2 K 1885/16 zitiert 6 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen


(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuhe

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

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Finanzgericht München Urteil, 22. Nov. 2016 - 2 K 655/13

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Streitig ist die Zurechnung nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpacht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Streitig ist die Zurechnung nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger wurde in den Streitjahren (1998 bis 2000 noch mit seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau zusammen) vom Finanzamt X zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Streitzeitraum befanden sich Immobilien in B (Objekt B), in S (Objekt S) und in M (Objekt M) im Mit- oder Alleineigentum des Klägers.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau vermieteten zu Beginn des Streitzeitraums noch gemeinsam ihre Ferienwohnung im Objekt S und eine Wohnung in ihrem teilweise selbstgenutzten Objekt M. Wegen der Scheidung von seiner Ehefrau ersteigerte der Kläger im Jahr 2003 die hälftigen Miteigentumsanteile seiner Ehefrau hinsichtlich der Objekte S und M.

Für das Objekt M erhielt der Kläger den Zuschlag für 354.000 € (vgl. BP-Akte Bd. VIII, Bl. 64). Das 1 ½-geschossige Objekt M verfügt im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss über eine Gesamtwohnfläche von insgesamt 197 m² (vgl. Wohnflächenberechnung lt. Grundrissplan im Wertgutachten vom 10. Januar 2003 des Sachverständigen R, BP-Akte Bd. VIII, Bl. 88 ff.). Die zunächst noch vom Kläger (und seiner Familie) selbstgenutzte Wohnung im Erdgeschoss hat eine Wohnfläche von ca. 110 m². Für die im Zeitraum 1999 bis 2002 vermietete Wohnung im 1. Obergeschoss ergibt sich eine Wohnfläche von 40 m² (ohne Hobbyraum). Ab 1. Mai 2003 wurde die Wohnung im 1. Obergeschoss mit Hobbyraum als Wohnraum (83 m²) vermietet. Ab dem Jahr 2004 vermietete der Kläger auch die Erdgeschosswohnung. Ab 1. Juli 2006 vermietete er eine Wohnung im Souterrain von 39 m² an den Bruder (vgl. BP-Akte Bd. V, Bl. 57, Bl. 29, mit einem vom Bruder erstellten Grundriss der Wohnung).

Am 22. Februar 1999 ersteigerte der Kläger das Firmengelände des Bruders in B für 337.500 DM (vgl. Dauerunterlagen, Bl. 2 ff., 7). Auf dem 4.815 m² großen Grundstück in B (seit 1. Juni 2005; … 70-78, BP/BNV-Akte, Bl. 55; - ehemals …234, 235) befindet sich sowohl ein Wohnhaus (ehemaliges Hausmeisterhaus, 95,78 m² bebaute Fläche, Wohnfläche ca. 79 m², Nutzfläche 13,30 m²) und ein Betriebsgebäude mit drei Bauteilen: 1. Bauteil mit Nutzfläche 360,95 m² und ein 2. Bauteil: Nutzfläche 987,72 m², als auch ein 3. Bauteil (ehemaliges Bürogebäude: Nutzfläche 150,28 m², vgl. Lageplan, Wertermittlungsgutachten des Bau-Ing. K vom 19. August 1997, S. 20, im vom Kläger vorgelegten Leitzordner 2 K 655/13, unter Buchstabe L). Im Streitzeitraum war das Hausmeisterhaus fremd vermietet. Laut den Mietverträgen vom 29. Juni 1999 und vom 30. Dezember 2002 vermietete der Kläger das Hausmeisterhaus (Leitzordner 2 K 655/13). Darüber hinaus waren im 3. Bauteil seit 1994 eine Wohnung von ca. 80 m² an die ehemalige Lebensgefährtin des Bruders, SM, (vgl. Mietvertrag vom 16. November 1994, BP/BNV-Akte, Bl. 51 ff.) und seit 1. Januar 2003 eine Wohnung von ca. 61 m² vom Kläger an den Bruder vermietet (vgl. Mietvertrag vom 30. Dezember 2002, BP/BNV-Akte, Bl. 40 f., für monatlich 296 € Kaltmiete (+ Nebenkosten 40 € + Abschlagszahlung Heizung 58 €).

Im Streitzeitraum verfügten die minderjährigen Kinder des Bruders und SM, L (geb. am … 1997) und B (geb. am … 1999), als Kontoinhaber über zahlreiche Sparkonten und Sparbriefe bei verschiedenen Banken -Kinderkonten- (vgl. im Einzelnen, BNV-Bericht vom 17. November 2010 -BNV-Bericht-, Anlage 1: Zusammenfassung der Kapitalerträge, BP/BNV-Akte, Bl. 11, und BP-Akte, Bd. I., Bl. 53 betreffend das Jahr 1998). Die Kapitalforderungen hinsichtlich Kapital und Zinsen waren nach Angaben des Klägers vom Bruder, dem Vater der Kinder, an den Kläger abgetreten. Daraus ergaben sich folgende Zinsen:

1998

DM

1999

DM

2000

DM

2001

DM

2002

Kapitaleinnahmen aus Kinderkonto L

3.856,94

7.170,27

8.098,60

9.589,13

3.200,30

Kapitaleinnahmen aus Kinderkonto B

5.873,77

7.835,65

3.969,31

Summe Erträge

3.856,94

7.170,27

13.972,37

17.424,78

7.169,61

2003

2004

2005

Kapitaleinnahmen aus Kinderkonto L

3.697,01

1.616,96

1.789,46

Kapitaleinnahmen aus Kinderkonto B

3.357,74

1.828,26

1.875,46

Summe Erträge

7.054,75

3.445,22

3.664,92

Ein Teil der Zinserträge wurde vom Bruder auf ein vom Kläger bei der der Postbank … (nachfolgend: Postbank) im Juni 1996 eröffnetes Konto Nr. ... (nachfolgend: Konto 803) überwiesen (vgl. z.B. Schreiben des Klägers vom 21. Juli 2007, BP-BNV-Akte, Bl. 32, Schreiben des Bruders vom 21. Juni 2006 und vom 21. Juli 2007, BP/BNV-Akte, Bl. 67 und Bl. 59, Schreiben des Klägers vom 27. Mai 2014, FG-Akte, Bl. 94; - zur Abtretung von Kapital und Zinserträgen -), über das der Bruder verfügungsbefugt war (vgl. BP/BNV-Akte, Bd. I, Bl. 92).

Auf diesem Konto 803 gingen im Streitzeitraum auch Pachtzahlungen für Werbetafeln und Mieten des Objekts B (mit Ausnahme der Mieten von SM), Überweisungen mit dem Vermerk „MM Miete“ (vgl. BP/BNV-Akte Bd. I, Bl. 92), sowie Einnahmen der Firma des Bruders (Firma V-GmbH bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens 4/1999; dann Firma VI,) ein.

Darüber hinaus fanden vom Konto 803 u.a. Geldbewegungen zu den Konten des Klägers bei der Volks- und Raiffeisenbank … und der CC-Bank statt. Ebenso wurden vom Konto 803 Überweisungen an die Lebensgefährtin des Klägers und Zahlungen für die ersteigerten Objekte M und Objekt S durch den Kläger getätigt (vgl. BNV-Bericht, BP/BNV-Akte, Bl. 8).

Laut einem Schuldanerkenntnis vom 6. Januar 1999 soll der Bruder gegenüber dem Kläger Schulden über einen Gesamtbetrag von 940.400 DM anerkannt haben, die auch im Zusammenhang mit Darlehen des Klägers zum Betreiben der Firma V stehen sollen. Zudem soll der Bruder an den Kläger die Mieteinnahmen aus dem Objekt B und dessen vollständiges Gehalt in Höhe des pfändbaren Betrags an den Kläger abgetreten haben (vgl. Rb-Akte Bd. II, Bl. 7).

Laut einem Schuldanerkenntnis- und Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2000 zwischen dem Bruder, SM und dem Kläger soll der Kläger dem Bruder ein Darlehen von 55.000 DM mit der Verpflichtung gewährt haben, die komplette Summe in einem auf B lautenden Sparbrief anzulegen. Zugleich sollten die Rechte und Ansprüche aus dem Sparbrief hinsichtlich des Kapitals und hinsichtlich der Zinserträge an den Kläger abgetreten sein (vgl. BP/BNV-Akte, Bl. 69).

In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte der Kläger Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte aus den Objekten M und S.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Y leitete mit Verfügung vom 25. Mai 2007 ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger ein (vgl. BP-Akte Bd. I, Bl. 3, Bl. 5, Bl. 8), da der Bruder des Klägers bei den Sozialbehörden erklärt hatte, dass das Vermögen auf den Kinderkonten dem Kläger gehöre und der Kläger die von den Kinderkonten stammenden Einkünfte aus Kapitalvermögen in seinen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben hatte.

Im Rahmen einer Prüfung der betriebsnahen Veranlagung (BNV) stellte der Prüfer fest (vgl. BNV-Bericht, BP/BNV-Akte, Bl. 2 ff.), dass bei der Ermittlung des Verhältnisses des teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten 1 ½-geschossigen Objekts M zwei zu Wohnzwecken selbstgenutzte Wohnräume im Souterrain mit 39 m² und 32 m², die erst nach Erstellung des Grundrissplans zu Wohnräumen umgestaltet worden seien, bei der Ermittlung der Wohnfläche durch den Gutachter R nicht enthalten seien, weil diesem der Zugang zur Immobilie verwehrt worden sei. Einer dieser Räume befinde sich in einem planmäßig nicht erfassten schmalen Vorbau. Nach dem Gutachten und nach Einbeziehung der Wohnräume im Keller ergebe sich eine Gesamtwohnfläche des Hauses von insgesamt 268 m² (197 + 32 + 39 = 268, = 100%). Der Anteil der in den Jahren 1999 bis 2002 nach eigenen Angaben des Klägers vermieteten Räume im 1. Obergeschoss mit einer Fläche von ca. 40 m² (ohne Hobbyraum) entspreche im Zeitraum 1999 bis 2002 folglich 15%. In diesen Streitjahren könnten somit nur 15% statt 24% -wie vom Kläger geltend gemachtder Aufwendungen für das gesamte Objekt als Werbungskosten abgezogen werden. Im Jahr 2003 sei die Wohnung im 1. Obergeschoss ab 1. Mai komplett (mit Hobbyraum als Wohnraum) vermietet gewesen, so dass der Anteil der als Werbungskosten abzugsfähigen Kosten 21% betrage. Im Jahr 2004 seien sowohl das Erdgeschoss als auch das 1. Obergeschoss vermietet gewesen, das Souterrain sei weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Der Vermietungsanteil betrage danach 73%. Im Jahr 2005 sei ab 1. Mai das Souterrain mit 32 m² vermietet worden, so dass der Vermietungsanteil 81% betragen habe (vgl. BNV-Bericht, BP/BNV-Akte, Bl. 10).

Im Oktober 2003 sei das Objekt in M versteigert worden. Der bisherige AfA-Anteil der geschiedenen Ehefrau von 50% sei entfallen, stattdessen ergebe sich für den Kläger eine AfA-Bemessungsgrundlage von 87.133 €. Aufgrund des für das Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachtens sei der Verkehrswert mit insgesamt 530.000 € festgestellt worden; der Verkehrswert von Grund und Boden sei mit ca. 270.000 € und der des Gebäudes mit 260.000 € ermittelt worden. Dies ergebe ein Verhältnis von 51% zu 49%. Dieses Verhältnis sei auf den tatsächlich vom Kläger gezahlten Betrag von 177.821 € (vgl. BP-Akte Bd. VIII Bl. 64 ff, Bl. 74 f.: Konto 803: 148.396,23 € + 1.603,77 € = 150.000 €, zuzüglich 27.820,76 €) anzuwenden, so dass sich für das Gebäude als AfA-Bemessungsgrundlage 87.133 € ergebe. Die jährliche AfA (2%) betrage somit 1.743 € zuzüglich des Anteils von 50% der bisherigen AfA von jährlich 2.049 €, so dass die jährliche AfA insgesamt 3.792 € betrage.

Dies habe zu folgenden Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung (1999 bis 2002 noch je zur Hälfte mit seiner damaligen Ehefrau) hinsichtlich des Objekts M geführt:

der zusammenveranlagten Ehegatten in DM insgesamt: 1999 2000

hälftig 2001 in DM

hälftig 2002 in €

Einkünfte

bisher

5.559

6.530

3.285

– 975

lt. Prüfung

6.960

7.420

3.729

– 449

Unterschied

1.401

890

444

526

Unterschiedsausweise

Mieteinnahmen erkl.

9.561

o.Ä.

o.Ä.

o.Ä.

lt. Prüfung

9.600

Unterschied

39

Anteilige Kosten (inkl. AfA - erklärt ca. 24%

4.002

3.455

1.725

1.402

– lt. Prüfung ca. 15%

2.640

2.565

1.281

876

Unterschied

1.362

890

444

526

ab 2003 in €

„ im Alleineigentum des Klägers ab Okt. 2003

2004 in €

2005 in €

Einkünfte

bisher

3.785

7.645

14.047

lt. Prüfung

5.410

10.572

23.179

Unterschied

1.625

2.927

9.132

Unterschiedsausweise

Mieteinnahmen erkl.

o.Ä.

o.Ä.

24.120

lt. Prüfung

31.091

Unterschied

6.971

Anteilige Kosten

– erklärt

3.111

10.473

10.073

– lt. Prüfung ca. 21%

ca. 73%

ca. 81%

1.486

7.546

7.912

Unterschied

1.625

2.927

2.161

Weiter stellte der Prüfer fest, dass der Kläger aus dem Objekt B bisher nicht erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe, auch wenn auf dem Areal leerstehende Fabrikhallen nicht vermietet worden seien.

Die geleisteten Mietzahlungen der Fremdmieter ermittelte der Prüfer anhand von Kontoauszügen. Die Mietzahlungen von SM (Barzahlungen) schätzte der Prüfer anhand des Mietvertrags und diverser von der Sozialbehörde und dem Arbeitsamt übersandter Unterlagen. Im Einzelnen hätten sich folgende Mieteinnahmen bzgl. der o.g. Wohnungen ergeben:

1999 in DM

2000 in DM

2001 in DM

2002 in €

Mieter:

div. Fremdmieter

7.454

7.260

12.520

4.967

SM (Kaltmiete, vgl. MV, BP/BNV-Akte, Bl. 51)

8.000

9.600

9.600

4.800

Bruder

Städtewerbung

400

803

244

gesamt

15.454

16.860

22.364

10.011

2003 in €

2004 in €

2005 in €

div. Fremdmieter

3.772

5.913

5.075

SM (Kaltmiete)

4.800

4.800

4.800

Bruder

650

995

9.420

Städtewerbung

225

225

225

gesamt

9.447

11.933

19.520

Als AfA-Bemessungsgrundlage schätzte der Prüfer einen Gebäudewert für das Objekt B von insgesamt 253.700 DM. Da sich auf dem Firmengelände B leerstehende und nicht zur Vermietung vorgesehene Fabrikhallen befänden, schätzte der Prüfer den auf Wohnzwecke entfallenden Gebäudewert auf 35%. Die AfA-Bemessungsgrundlage habe danach 88.795 DM betragen. Bei einer Abschreibung von 2% ergebe sich eine jährliche AfA von 1.776 DM (908 €). Da aber die Vermietung an den Bruder erst ab den 1. Januar 2003 erfolgt sei, könne entsprechend den Wohnflächen bis zum Jahr 2002 nur 72,50% der AfA berücksichtigt werden (AfA 1999-2001: 1.288 DM, 2002: 658 €, ab 2003: 908 €).

Da der Kläger die tatsächlichen Werbungskosten für das Objekt B nicht nachgewiesen hat, schätzte der Prüfer die als Werbungskosten zu berücksichtigenden jährlichen Aufwendungen in den Jahren 1999 bis 2001 mit jeweils 3.000 DM und ab 2002 mit jeweils 1.600 €. Danach hätten sich folgende Einkünfte des Klägers aus der Vermietung der zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile (B) für die Streitjahre ergeben:

1999

11.166 DM

2000

12.572 DM

2001

18.635 DM

2002

7.753 €

2003

6.939 €

2004

9.425 €

2005

17.012 €

„Entsprechend diesen Feststellungen der BNV änderte das damals zuständige Finanzamt X nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) den Einkommensteuerbescheid 1998 mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 sowie die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2005 mit Bescheiden vom 6. Dezember 2010.

Dagegen legte der Kläger Einsprüche ein. Die Kinderkonten seien ihm völlig unbekannt und gehörten nicht zu seinem Wirtschaftsbereich. Sein Bruder habe gegenüber dem Finanzamt X bestätigt, dass er Gelder aus der Firma V auf seine Kinder ohne Wissen des Klägers angelegt habe. Den Schuldanerkenntnis- und Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2000 habe er – der Kläger - nicht unterschrieben. Darüber hinaus habe nicht er, sondern der Bruder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt B erzielt. Richtig sei, dass er dem Bruder Kredite für dessen damalige Firma gewährt habe, für die ihm sein Bruder den Maschinenpark zur Sicherheit übereignet habe. Der von ihm erzielte Verkaufserlös des Maschinenparks sei nicht zur Tilgung der von ihm gewährten Darlehen verwandt worden, sondern von seinem Bruder zur späteren Ersteigerung des Firmengeländes genutzt worden. Er sei nur zivilrechtlicher Eigentümer des Objekts in B geworden. Er habe das Objekt nur ersteigert, damit sein Bruder nicht auf der Straße sitze. Die Bezahlung habe sein Bruder veranlasst. Die Mittel dafür hätten von seinem Bruder gestammt. Als zivilrechtlicher Eigentümer sei ihm wenigstens eine gewisse Sicherheit für die seinem Bruder gewährten Kredite verblieben. Zudem habe er, als die Firma seines Bruders in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei und die Kredit gewährende Bank dessen Firmenkonto aufgelöst habe, das Postbankkonto 803 für seinen Bruder eingerichtet. Die darüber laufenden Buchungen hätten nur seinen Bruder betroffen und seien dessen Sphäre zuzuordnen. Sein Bruder habe auch nach der Insolvenz seiner Firma (4/1999) dieses Konto für seine neue Firma als Firmenkonto genutzt. Von diesem Konto seien sowohl die Kinderkonten gespeist worden als auch die Ausgaben für das Objekt B. Zudem seien auf dieses Konto die Mieten und die Einnahmen der Firma seines Bruders geflossen. Er -der Klägerhabe selbst keine Mietverträge abgeschlossen. Von SM habe er nie Mieten erhalten. Eine Mahnung rückständiger Mieten gegenüber SM sei ihm nicht erinnerlich. Der vom Prüfer angenommene Anteil der als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen (Strom, Heizöl, Grundsteuer etc.) sei bei dem Objekt B unzutreffend niedrig angesetzt worden. Zudem seien die Abschreibungssätze der Objekte B und M unrichtig. Daneben seien der Werbungskostenanteil des Objekts M zu niedrig angesetzt sowie die von der Firma V in Rechnung gestellten Arbeiten an den Objekten M und S vom mittlerweile - wegen des Umzugs des Klägers nach Z -zuständig gewordenen Beklagten nicht berücksichtigt worden.

Im Rechtsbehelfsverfahren legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2012 erstmals einen sog. Haupt-Mietvertrag mit seinem Bruder vom 27. Februar 1999 (beginnend ab 1. März 1999 und einer Miete von 0 €, vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 127 ff.) hinsichtlich des gesamten Firmengrundstücks in B und Rechnungen der Firma V (Geschäftsführer MM, Kontoinhaber der Kläger) für „diverse“ Arbeiten an den Vermietungsobjekten des Klägers in M und in S vor (vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 133 ff., 141, Quittungen, Rb-Akte Bd. I, Bl. 87 ff.):

Jahr

M ohne USt

S ohne USt

1998 (vgl. Rechnung, Rb I, 133, FG-Akte, Bl. 254)

2.050,06 DM

1.125,08 DM

1999 (vgl. Rechnung, Rb I, 134, FG-Akte, Bl. 253)

2.396,55 €

(4.687,24 DM)

1.344,83 €

(2.630,26 DM)

2000 (vgl. Rechnung, Rb I, 135, FG-Akte, Bl. 252)

1.979,31 €

2001 (vgl. Rechnung, Rb I, 136, FG-Akte, Bl. 250)

2.019,83 €

2002 (vgl. Rechnung, Rb I, 137, FG-Akte, Bl. 249)

7.309.48 €

2003 (vgl. Rechnung, Rb I, 138, FG-Akte, Bl. 248)

2.062,07 €

2004 (vgl. Rechnung, Rb I, 139, FG-Akte, Bl. 247)

1.679,31 €

1.507,76 €

2005 (vgl. Rechnung, Rb I, 140, FG-Akte, Bl. 246)

5.810,35 €

2.255,17 €

Die Einsprüche des Klägers gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2005 wies der Beklagte in den Einspruchsentscheidungen vom 15. Februar 2013 als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Klage und trägt vor, dass das Finanzamt X und der Beklagte Steuerschulden seines insolventen Bruders bei ihm habe beitreiben wollen. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen legt der Kläger dar, dass er den Überblick über die seinem Bruder gewährten Darlehen verloren habe. Deswegen seien Schuldanerkenntnisse formuliert und unterschrieben worden. Die exakte Schuldenhöhe sei aber nicht wichtig, da ein Zusammenhang zu den Kinderkonten nicht zu erkennen sei. Für 1998 und 1999 könnten ihm schon deshalb keine Einnahmen aus den Kinderkonten zugerechnet werden, da die von seinem Bruder unterschriebene Abtretungsvereinbarung erst vom 4. Februar 2000 stamme.

Ab 1997 seien hohe Barabhebungen vom Postbankkonto 803 erfolgt. Die nachfolgende Auswertung habe sein Bruder ohne seine Überprüfung vorgenommen:

Übersicht Barauszahlung

Übersicht Einzahlung

Barauszahlung

20.11.1997

10.000 DM

Kto. 803

21.11.1997

10.000 DM

L,

VB …

21.01.1998

11.000 DM

Kto. 803

21.01.1998

80.500 DM

L, OLB X aus Maschinenverkauf

02.03.1998

299.000 DM

L, VB … aus Maschinenverkauf

06.03.1998

100.000 DM

L, CoBa …

10.03.1998

20.000 DM

Kto. 803

10.03.1998

120.000 DM

L, OLB X

14.07.1998

50.000 DM

Kto. 803

15.07.1998

50.000 DM

L,

VB …

15.12.1998

50.000 DM

Kto. 803

16.12.1998

50.000 DM

L, CoBa …

440.000 DM

Summe Barmittel

410.500 DM

Summe

Die Auswertung der Barabhebungen vom Postbankkonto 803 ergebe, dass die Gelder auf den Kinderkonten aus den Einnahmen der Firma V und aus dem Maschinenverkauf gestammt hätten. Die Barauszahlungen seien nicht an ihn geflossen. Er hätte Barauszahlungen von den Konten der Kinder nicht vornehmen können, da er keine Kontovollmacht für die Kinderkonten gehabt habe.

Mietverträge mit Fremdmietern hinsichtlich des Objekts B habe er nicht abgeschlossen. Er hätte auf diese Mietverträge nur Zugriff, wenn sie ihm sein Bruder aushändigen würde. Die AfA-Bemessungsgrundlage für die vermieteten Gebäudeteile in B betrage 170.669 €. Die für Wohnzwecke geeigneten Flächen würden zwar etwa 35% der gesamten bebauten Fläche betragen, aber der Anteil an deren Gebäudewert betrage 80%, da die Fabrikationshallen keine Wärmedämmung aufwiesen und sanierungsbedürftig seien. Es ergebe sich ein Gebäudewert von 80% für die vermieteten Gebäude, d.h. von 136.535 €. Die 2%-ige AfA betrage folglich jährlich 2.731 €. Ohne die Nebengebäude wäre der Verkehrswert sicher noch höher gewesen. Die nicht zur Vermietung vorgesehenen Fabrikationshallen nicht in die Abschreibungsbasis miteinzubeziehen, benachteilige ihn.

Die Aufwendungen für B ergäben sich im Einzelnen nun aus der Aufstellung in seinem Schriftsatz vom 5. August 2016 (vgl. FG-Akte, Bl. 180 ff., die erstmals Rechnungen der Firma V enthielt). Die Belege seien beigefügt (vgl. Leitzordner 2 K 655/13 des Klägers). Die Aufwendungen seien vom Konto 803 gezahlt worden. Rechnungsempfänger sei nicht er gewesen. Im Objekt B gebe es nur einen Stromzähler, der sich in der Maschinenhalle befinde. Kunde bei der E.ON … sei die Firma V gewesen. Dies habe er nach der Versteigerung nicht geändert. Die Aufteilung auf die verschiedenen Mieter sei über Zwischenzähler erfolgt. Es gebe im Objekt B nur einen 15 m³ Heizöltank. Das Heizöl sei von der Firma V bestellt worden. Die Hausmeisterarbeiten, Wartung, Dachreparaturen, Dachrinnenreinigung, Grundstückspflege, Heckenschneiden, Zaunreparatur und Hausverwaltung seien von der Firma V übernommen und nun in Rechnung gestellt worden. Durch den Haupt-Mietvertrag sei sein Bruder zu diesen Arbeiten verpflichtet gewesen. Bei den Mietzahlungen, die sein Bruder auf das Konto 803 geleistet habe, könne es sich nur um die privatrechtliche Maschinenmiete gehandelt haben.

Hinsichtlich des Objekts M habe er für den Erwerb des hälftigen Anteils seiner geschiedenen Ehefrau 226.375 € aufgewendet. Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld von 97.145,46 € sei bei der Verteilung unberücksichtigt geblieben. Er habe sich mit seiner geschiedenen Ehefrau geeinigt, ihr nicht die Hälfte von 97.145,46 € zu zahlen, sondern stattdessen die Ausbildungskosten der gemeinsamen Kinder für die Zukunft zu übernehmen.

Bei dem teilweise vermieteten Objekt M sei zu berücksichtigen, dass Nutzräume im Keller bei Leerstand nicht als eigengenutzter Wohnraum zählten. Die Selbstnutzung ab Mai 2003 habe nur aus Übernachtungen einmal pro Woche zur Kontrolle und Wartung des Objekts bestanden. Zur Durchführung von Renovierungsarbeiten habe auch sein Bruder dort übernachtet. 2005 sei ein Kellerraum an einen Wochenendheimfahrer als Schlafplatz vermietet worden. Hinsichtlich der als Werbungskosten zu berücksichtigende Aufwendungen ergebe sich folgender Aufteilungsschlüssel:

1999

in DM

2000

in DM

2001

in DM

2002 in €

2003 in €

2004 in €

2005 in €

44%

44%

44%

44%

81%

100%

100%

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1998 vom 3. Dezember 2009 und 1999 bis 2005 -jeweils vom 6. Dezember 2010- und der Einspruchsentscheidungen vom 15. Februar 2013 die Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen der Kinderkonten und aus Vermietung und Verpachtung des Objekts B außer Acht zu lassen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts M mit -461 € (1998), -2.739 € (1999),

– 1.918 € (2000), -1.189 € (2001), -4.384 € (2002), -9.080 € (2003), -1.679 € (2004) und 1.161 € (2005) sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts S mit -552 € (1998), -1.291 € (1999), -1.447 € (2004) und -2.165 € (2005) anzusetzen und die Einkommensteuer 1998 bis 2005 entsprechend festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezugnehmend auf seine Einspruchsentscheidungen werde ergänzend nochmals auf die Ausführungen des Bruders an das Sozialgericht vom 21. Juli 2007 hingewiesen (vgl. BP/BNV-Akte, Bl. 59). Danach seien Gelder des Klägers auf die Kinder angelegt worden, um über die Steuerfreibeträge der Kinder steuerliche Vorteile für den Kläger zu erlangen. Ferner sei der Bruder verpflichtet gewesen, die Zinsen an den Kläger zu zahlen. Hinsichtlich des Maschinenverkaufs befänden sich in der ESt-Akte (1995, Bl. 55) u.a. eine Kontrollmitteilung des Finanzamts X.

Der Kläger habe die vom Gericht geforderten Nachweise nur teilweise erbracht. So fehlten beispielsweise weiterhin die Darlehensverträge zwischen den Brüdern und Mietverträge über die Wohnungen in M und B. Die dem Schreiben des Klägers vom 27. Mai 2014 beigefügten Aufstellungen der Werbungskosten 1999 bis 2005 des Objekts B (vgl. FG-Akte, Bl. 97 ff.) seien nicht identisch mit den nunmehr zusammen mit den Werbungskostenbelegen (vgl. Leitzordner 2 K 655/13 des Klägers) vorgelegten Aufstellungen (vgl. FG-Akte, Bl. 180 ff.).

Jahr

Summe WK lt. Schreiben des Klägers vom 27. Mai 2014

Summe WK lt. Schreiben des Klägers vom 5. August 2016, und Belegen in Leitzordner des Klägers, FG-Akte Bl. 180 ff.

1999

27.217,77 DM

28.691,14 DM

2000

14.326,27 DM

14.409,88 DM

2001

14.118,32 DM

18.556,31 DM

2002

8.983,78 €

8.383,79 €

2003

8.081,06 €

10.337,54 €

2004

8.386,06 €

8.224,71 €

2005

8.525,63 €

12.210,60 €

Als Werbungskosten könnten nur diejenigen Aufwendungen anerkannt werden, die dem Kläger als Rechnungsempfänger in Rechnung gestellt worden seien und mit deren Begleichung er wirtschaftlich belastet gewesen sei. Aufwendungen, die dem Bruder des Klägers oder der Firma V sowie anderen Personen (z.B. Fa. D; SM) in Rechnung gestellt worden seien, schieden ebenso aus, wie Kosten, die vom Kläger nicht beglichen worden seien. Überweisungen/Zahlungen des Klägers für den Bruder und die o.g. Firmen und Personen stellten private Zuwendungen des Klägers an diese dar und stünden nicht mit dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang. Die zum Jahresende (1999 bis 2005) von der Firma V gestellten Rechnungen fänden keine Berücksichtigung. Der auf den Rechnungen angebrachte Vermerk „Betrag dankend erhalten“ sei weder unterschrieben noch sei ein Datum angegeben. In den Rechnungen fehle die Angabe des Objekts. Die Aufträge seien ebenfalls nicht exakt bezeichnet. Zudem sei die wirtschaftliche Belastung des Klägers nicht nachgewiesen. Unabhängig davon falle auf, dass alle Rechnungen keine Altersspuren aufwiesen. Zudem sei in den Rechnungen die Adresse … 70 oder … 70-78 angegeben, obwohl die Hausnummernänderung von … 234-235 erst zum 1. Juni 2005 erfolgt sei. Zumindest die Rechnungen bis einschließlich 2004 hätten noch die alte Anschrift enthalten müssen.

Hinsichtlich der Gebäudeabschreibung ergebe sich nach Vorlage des Gutachtens des Gutachters K folgende Bemessungsgrundlage:

Der Gutachter habe den Wert des Objekts B im Sachwertverfahren auf 796.000 DM

Sachwert einschließlich Grund und Boden

796.000 DM

= 100%

davon Bodenwert

38.000 DM

= 4,77%

davon Bauwert

758.000 DM

= 95,23%

und im Ertragswertverfahren auf 741.000 DM ermittelt.

Dieses im Gutachten festgestellte Verhältnis von Grund und Boden sowie Gebäudewert sei für die Kaufpreisaufteilung zur Ermittlung des Gebäudewerts für die AfA-Bemessungsgrundlage zu übertragen:

Gesamtkaufpreis einschließlich Nebenkosten

350.000 DM

davon Grund und Boden 4,77% (s.o.)

16.695 DM

Gesamtgebäudewert

333.305 DM

Eine Änderung hinsichtlich der Mieteinnahmen des Objekts B ergebe sich nicht. Die Mieten SM seien zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Vermietung liege der Mietvertrag vom 16. November 1994 vor, in den der Kläger durch den Grundstückserwerb vom 22. Februar 1999 eingetreten sei. Zudem sei eine Mietbescheinigung vom 14. Juli 2005 ausgestellt worden, in der lediglich eine offene Miete für den Monat Juli vermerkt worden sei. Der Kläger habe ferner am 20. Februar 2006 unter Hinweis auf den Mietvertrag Mietrückstände für den Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 angemahnt. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass jedenfalls sämtliche Kaltmieten von Frau SM im Streitzeitraum dem Kläger zugeflossen seien.

Das Ergebnis der nochmaligen Überprüfung der Einkünfte des Objekts M sei der Anlage 3 (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 21. September 2016, FG-Akte, Bl. 209 ff.) zu entnehmen. Eine Änderung ergebe sich auch in Bezug auf die AfA-Bemessungsgrundlage nicht.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 14. Februar 2013 (Az.: …; rechtskräftig seit 20. Juni 2013) wurde der Kläger u.a. wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts … für die (strafrechtlich noch nicht verjährten) Jahre 2002 bis 2008 habe der Kläger höhere Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielt, als er in seinen Einkommensteuererklärungen erklärt habe; der Kläger habe (auch) Gelder auf die Kinder des Bruders angelegt. Wirtschaftlicher Eigentümer dieser Gelder und der daraus entstandenen Zinsen sei der Kläger. Ebenfalls habe der Kläger höhere Mieteinkünfte hinsichtlich des Objekts B und des Objekts M erzielte, als er erklärt habe. Die Mehreinkünfte stellten sich danach für die Streitjahre 2002 bis 2005 wie folgt dar:

2002 in €

2003 in €

2004 in €

2005 in €

Kapitaleinnahmen

des Klägers

3.931

425

18.147

3.675

aus Kinderkonto L

3.200

3.697

1.617

1.789

aus Kinderkonto B

3.969

3.357

1.828

1.875

Mieteinkünfte B

7.753

6.939

9.425

17.012

Mieteinkünfte M

526

1.625

2.927

9.132

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts (Az.: …) verwarf das Landgericht … mit Urteil vom 9. September 2013 (Az.: …; vgl. Heftung Strafverfahren).

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 15. Februar 2013, die Steuerakten einschließlich der BP-Akten des Prüfers und der BPBNV-Akte, den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 14. Februar 2013, das Urteil des Amtsgerichts … vom 20. Juni 2013 sowie die Protokolle des Amtsgerichts … vom 25. April 2013, vom 14. Mai 2013, vom 4. Juni 2013 und vom 20. Juni 2013 mit Beweisaufnahme -u.a. Zeugenvernehmung des Bruders und des BNV-Prüfers-, das Berufungsurteil des Landgerichts … vom 9. September 2013, das Gutachten über den Verkehrswert des Objekts in M vom 10. Januar 2003 des Sachverständigen R (vgl. BP-Akte Bd. VIII, Bl. 88 ff. und Leitzordner 2 K 655/13 des Klägers -Buchstabe K-), das Verkehrswertgutachten des Bau-Ing. K vom 19. August 1997 über das Objekt B (vgl. Leitzordner 2 K 655/13 des Klägers -Buchstabe L-), den Aktenvermerk der Bußgeld- und Strafsachenstelle vom 11. Februar 2010 (BP/BNV-Akte, Bl. 27 f.), den gerichtlichen Hinweis mit Aufklärungsanordnung vom 12. Juli 2016, das gerichtliche Schreiben vom 27. September 2016, die im Klageverfahren sowie im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze samt Anlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Beklagte hat in den Streitjahren auf der Grundlage der Feststellungen der BNV dem Kläger zu Recht nicht erklärte Kapitaleinnahmen aus den auf den Kinderkonten angelegten Geldern in folgender Höhe zugerechnet: 1998: 3.856,94 DM, 1999: 7.170,27 DM, 2000: 13.972,37 DM, 2001: 17.424,78 DM, 2002: 7.169,61 €, 2003: 7.054,75 €, 3.445,22 € und 2005: 3.664,92 €, und diese in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt.

1.1. Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) demjenigen zuzurechnen, der sie erzielt. Dies ist derjenige, der den Tatbestand der Erzielung der Einkünfte (vgl. auch § 38 AO) erfüllt.

Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung erzielt danach der Gläubiger des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, d.h. derjenige, der im Entstehungszeitpunkt der Erträge Gläubiger der Forderung auf Kapitalrückzahlung ist.

a) Die Kapitalerträge hinsichtlich der Kinderkonten hat der Kläger in der von der BNV festgestellten Höhe als zivilrechtlicher Eigentümer erzielt.

Der Kläger ist nach seiner Einlassung und der des Bruders durch ab 1997 erfolgte Abtretungen Inhaber der Kapitalforderungen (Kapitalanlagen und -erträge) hinsichtlich der Kinderkonten geworden (vgl. z.B. Schreiben des Klägers vom 21. Juli 2007, BP/BNV-Akte, Bl. 32, Schreiben des Bruders vom 21. Juni 2006 und vom 21. Juli 2007, BP/BNV-Akte, Bl. 67 und Bl. 59, Schreiben des Klägers vom 27. Mai 2014, FG-Akte, Bl. 94; zuletzt im Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2016 FG-Akte, Bl. 173; -zur Abtretung von Kapital und Zinserträgen-, zur Höhe der Kapitalerträge: BNV-Bericht, Bl. 11 ff., BP-Akte, Bd. I., Bl. 53 betreffend das Jahr 1998, BP-Akte Bd. VII).

Gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Der Kläger hat Abtretungen mit dem Bruder als gesetzlichem Vertreter der Kinder und alleinig Verfügungsbefugtem (vgl. Vereinbarungen zur Vermögenssorge zwischen der Kindsmutter und dem Vater der Kinder vom 20. November 1997 -L betreffend- und vom 2. Februar 2000 -B betreffend-, BP-Akte Bd. I, Bl. 126 f.) über die Kinderkonten vereinbart und ist als (neuer) zivilrechtlicher Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers getreten. Ihm sind nach seinen Angaben sämtliche Zinserträge zugeflossen (vgl. z.B. eigene Einlassung des Klägers im Schriftsatz vom 27. Mai 2014, FG-Akte, Bl. 94).

Das Gericht hält die Einlassungen des Klägers und des Bruders über die Abtretung sämtlicher Kapitalanlagen und Kapitalerträge hinsichtlich der Kinderkonten im Streitzeitraum für zutreffend. Die Abtretung an den Kläger ist erfolgt, weil der Kläger bereits zuvor rechtmäßiger Eigentümer des auf die Kinder des Bruders angelegten Kapitalvermögens gewesen ist. Dafür sprechen auch die detaillierten Angaben des Bruders im Verfahren über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Danach hat der Kläger vorab rechtlich klären lassen, dass sein angelegtes Kapital auf den Kinderkonten nicht in das Eigentum der Kinder fällt (vgl. Schreiben des Bruders vom 21. Juli 2007, vgl. BP/BNV-Akte, Bl. 59, Aussage des Bruders bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle am 11. Februar 2010, BP-Akte Bd. I, Bl. 97, und Schreiben des Bruders vom 21. Juni 2006, BP-Akte Bd. I, Bl. 117). Darüber hinaus hat auch SM bestätigt, dass ihre Kinder über kein Vermögen verfügt haben (vgl. Vermerk vom 23. Juni 2006 des Arbeitsmarktservice, BP-Akte Bd. I, Bl. 119).

b) Dem Kläger sind die von der BNV festgestellten Kapitalerträge hinsichtlich der Kinderkonten im Streitzeitraum auch wirtschaftlich zuzurechnen gewesen.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalanlagen sind -hier den Kindern L und B - die Erträge nur dann einkommensteuerrechtlich zuzurechnen, wenn ihnen eine Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt ist, sie also in der Lage sind, das Vermögen zu verwalten, die Modalitäten der Kapitalanlage zu verändern oder die Leistungen durch Zurückziehen des Kapitalvermögens zu verweigern. Insgesamt maßgeblich ist die rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionsbefugnis.

Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt dabei nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Gläubiger wirtschaftlicher Inhaber der fraglichen Forderung ist. Fallen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, sind die laufenden Erträge der Kapitalanlage i.S. des § 20 Abs. 1 EStG dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Für die Zurechnung der laufenden Erträge einer Kapitalanlage i.S. des § 20 Abs. 1 EStG kommt es damit vorrangig auf das Innehaben des wirtschaftlichen Eigentums an. Insoweit gilt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO auch für die persönliche Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen, wobei jeweils auf die Art des den Kapitalerträgen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses abzustellen ist. Geht es um bloße Kapitalforderungen, so ist der Vorschrift auch in der Alternative des Eigenbesitzes keine andere Art der Zurechnung zu entnehmen, als sie mit der Dispositionsbefugnis beschrieben wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 VIII R 14/10, BFH/NV 2011, 1512, und vom 7. Juli 2011 IX R 11/10, BFH/NV 2011, 2023, jeweils m.w.N.).

Hiervon ausgehend sind hinsichtlich der Kinderkonten die Einnahmen aus Kapitalvermögen dem Kläger von vornherein zuzurechnen gewesen, da nur er bei Zufluss der Kapitalerträge über die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse in den Streitjahren tatsächlich dispositionsbefugt gewesen ist.

aa) Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind weder den Kindern noch ihren Eltern wirtschaftlich zuzurechnen gewesen.

Zwar bezieht die Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Regel der Inhaber des Kapitalvermögens. Richten jedoch Eltern ein Sparkonto zugunsten minderjähriger Kinder ein, beziehen die Kinder aus geschenktem Sparguthaben nur dann steuerrechtlich eigene Einkünfte, wenn die Guthabenforderung endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen ist. Voraussetzung für eine Zurechnung der Zinsen beim Kind ist, dass alle Folgerungen gezogen worden sind, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dementsprechend müssen die Eltern das Sparguthaben wie fremdes Vermögen -d.h. als Vermögen des Kindesverwalten; sie dürfen es nicht wie eigenes Vermögen behandeln (vgl. BFH-Beschluss vom 3. März 2016 VIII B 25/14, BFH/NV 2016, 1021; BFH-Urteile vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BStBl II 1990, 539, vom 26. November 1997 X R 114/94, BStBl II 1998, 190, vom 30. März 1999 VIII R 19/98, BFH/NV 1999, 1325).

Im Streitfall haben die verschiedenen streitbefangenen Kinderkonten auf die Namen der minderjährigen Kinder des Bruders des Klägers gelautet. L und B sind daher Inhaber der verschiedenen Sparkonten geworden. Das Sparguthaben der Kinder ist jedoch nicht wie fremdes Vermögen, d.h. wie Vermögen der Kinder, verwaltet worden. Dies folgt beispielsweise schon daraus, dass die Zinsen der Kinderkonten dem Kläger im Streitzeitraum zugeflossen sind und mit auf L angelegten Geldbeträgen das vom Kläger ersteigerte Objekt B bezahlt worden ist (vgl. dazu Schreiben des Klägers vom 9. März 2010, BP/BNV-Akte, Bl. 26; Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2016, FG-Akte, Bl. 175; BNV-Bericht, Bl. 6). Demzufolge sind die vom Prüfer festgestellten Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht den Kindern zuzurechnen, da sie nicht deren wirtschaftliche Eigentümer gewesen sind.

bb) Die Erträge aus den Kapitalanlagen sind auch nicht den Eltern, insbesondere nicht dem Vater der Kinder und Bruder des Klägers, zuzurechnen gewesen, sondern dem Kläger.

Die Eltern der Kinder sind weder wirtschaftliche Eigentümer des Kapitalvermögens gewesen noch der Kapitalerträge geworden. Die auf die Kinder angelegten Gelder haben nicht von der Mutter der Kinder gestammt. SM hat von Grundsicherungsleistungen gelebt und hat sich wegen der vom Arbeitsmarktservice ermittelten und aufgedeckten Kinderkonten in noch auswegloserer finanzieller Situation befunden (vgl. Aktenvermerk des Arbeitsmarktservice vom 23. Juni 2006, BP-Akte Bd. I, Bl. 119, vgl. Zeugenaussage von SM bei der Steufa H vom 26. Oktober 2010, BP-Akte Bd. I, Bl. 261).

Auch der Bruder des Klägers und Vater der Kinder ist nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der auf den Namen seiner Kinder angelegten Geldbeträge anzusehen. Weder die Einlassungen des Klägers noch die Einlassung des Bruders gegenüber den Finanzbehörden und dem Gericht dahingehend, er -der Brudersei wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitals auf den Kinderkonten und der darauf entrichteten Zinsen gewesen, können in Anbetracht der zahlreichen widersprüchlichen Äußerungen des Klägers und des Bruders sowie einer Vielzahl weiterer dagegen sprechender Indizien überzeugen. Dieser Behauptung stehen bereits die insoweit übereinstimmenden Einlassungen des Klägers und des Bruders entgegen, wonach die Kapitalforderungen, die Mieteinnahmen des Objekts B und die Firmeneinnahmen des Bruders seit 1997 an den Kläger abgetreten gewesen sind und die Zahlungen für das vom Kläger ersteigerte Objekt B aus Ersparnissen des Klägers über Kreditgewährungen an den Bruder vorgenommen worden sind, und die des Bruders, z.B. im Verfahren beim Arbeitsmarktservice und beim Sozialgericht, wonach der Kläger Eigentümer des auf die Kinder angelegten Kapitals und der Kapitalerträge gewesen ist (vgl. u.a. Schreiben des Bruders vom 21. Juni 2006, vom 21. Juli 2007 und vom 23. August 2007, Schreiben des Sozialgerichts vom 10. September 2007 mit Anlagen, Aktenvermerk zur Vorsprache des Bruders beim Arbeitsmarktservice vom 2. Juli 2007, Aktenvermerk des Arbeitsmarktservice vom 23. Juni 2006 über ein Telefonat mit Frau SM, BP-BNV-Akte).

Dieser Behauptung steht auch entgegen, dass der Bruder keine Einkommensteuererklärungen gegenüber der Finanzbehörde für den Streitzeitraum abgegeben hat und folglich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt hat.

Der Bruder hat zudem über kein Kapital verfügt, das er auf seine Kinder hätte anlegen können. In Anbetracht seiner spätestens ab 1997 eingetretenen finanziell prekären Verhältnisse (vgl. z.B. Schreiben des Klägers vom 11. Dezember 2011, Rb-Akte, Bd. I, Bl. 79) ist der Bruder vielmehr vom Kläger wirtschaftlich abhängig gewesen. Der Bruder ist wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Firma hoch (über 4 Mio. DM) verschuldet (gewesen) und hat im Streitzeitraum über nahezu keine eigenen Geldmittel verfügt (Grundsicherungsleistungen, Darlehen des Klägers). Das Insolvenzverfahren ist im April 1999 abgeschlossen worden. Der Bruder ist wegen Konkursverschleppung verurteilt worden. Eine Privatinsolvenz ist dem Bruder verweigert worden. Er hat wie die Kindsmutter Grundsicherungsleistungen beantragen müssen. Er hat wie SM eidesstattlich versichert, seine Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß dargelegt zu haben und nicht in der Lage zu sein, seiner Zahlungspflicht nachzukommen (vgl. BP-Akte Bd. VI, Bl. 67, und Bd. IV, Bl. 4). Der Kläger hat nach seinen Angaben dem Bruder in B Wohnräume überlassen müssen, damit dieser nicht wohnungslos geworden ist, und er hat ihm Geld gegeben, soweit keine Grundsicherungsleistungen gezahlt worden sind oder diese nicht ausgereicht haben. Der Bruder hat zudem gegenüber dem Kläger am 6. Januar 1999 ein Schuldanerkenntnis über einen Gesamtbetrag von 940.400 DM, eine Abtretungserklärung hinsichtlich der Mieteinnahmen aus dem Objekt in B und seines Gehalts in Höhe des pfändbaren Betrags abgegeben sowie die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung erklärt (vgl. Schuldanerkenntnis vom 6. Januar 1999 über 940.000 DM, Rb-Akte Bd. II, Bl. 7, vorgelegt vom Kläger mit Schreiben vom 14. März 2012, vgl. Rb-Akte Bd. II, Bl. 6; der Schuldenstand soll Ende 2005 noch 290.000 € betragen haben).

Somit sind die Verfügungsmacht des Bruders und seine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Konten seiner Kinder faktisch eingeschränkt gewesen. Dementsprechend hat der Bruder seine rechtliche Stellung als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder im Hinblick auf das auf die Kinder angelegte Kapitalvermögen dafür verwendet, Kapital des Klägers anzulegen.

Denn schon allein aufgrund der Abtretungsvereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Bruder über die Kinderkonten (und weiterer Abtretungen, z.B. hinsichtlich der Betriebseinnahmen der Firma V und der Mieteinnahmen von B vor der Versteigerung) ist davon auszugehen, dass der Kläger auf die Verwaltung des Kapitals seit Eröffnung der Kinderkonten erheblichen Einfluss hat nehmen können. Der Bruder ist gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen, das auf seine Kinder angelegte Kapital und die Zinseinnahmen daraus an den Kläger auf dessen Anweisung weiterzuleiten. Dieser Weiterleitungsverpflichtung ist der Bruder schon allein wegen der gegenüber dem Kläger erklärten Schuldanerkenntnisse nachgekommen (z.B. Schuldanerkenntnis vom 6. Januar 1999, Rb-Akte Bd. II, Bl. 7; Schuldanerkenntnisse in 1992 über 150.000 DM, vgl. Schreiben des Klägers vom 9. März 2010, BP/BNV-Akte, Bl. 26). Der Kläger selbst hat beispielsweise dem Prüfer mitgeteilt, dass die Mittel zum Erwerb des Objekts in B im Februar 1999 an den Bruder gewährte und aus seinen Ersparnissen finanzierte Kredite gestammt haben (vgl. seine Schreiben vom 19. Januar 2010 und 5. Februar 2010, BP/BNV-Akte, Bl. 30 und 31). Da die Zahlungen nach der Ersteigerung des Firmengeländes in B auch nach den Angaben des Klägers von den Konten L vorgenommen worden sind, deutet bereits allein diese Einlassung des Klägers darauf hin, dass der Bruder auf seine Veranlassung hin, die Zahlungen von Konten L hat vornehmen müssen. Nichts anderes besagt die Erklärung des Bruders gegenüber dem Sozialgericht. Danach hat der Bruder auf Drängen des Klägers seit 1997 Kapital des Klägers auf den Namen seiner Kinder angelegt, um dem Kläger die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags in den Streitjahren zu ermöglichen. Zudem hat der Bruder erklärt, verpflichtet gewesen zu sein, Zinseinnahmen und bei Fälligkeit das Kapital an den Kläger zu zahlen (vgl. Schreiben des Bruders an das Sozialgericht … vom 21. Juli 2007, Schreiben des Bruders an die Postbank … vom 29. Mai 2003, BP/BNV-Akte, Bl. 68). Hinzu kommt, dass der Bruder u.a. 55.000 DM vom Kläger als Darlehen mit der Verpflichtung erhalten hat, dieses Geld auf den Namen seines Sohnes B in Form eines Sparbriefes bei der Volksbank … anzulegen und Verfügungen nur mit Zustimmung des Klägers vorzunehmen (vgl. Schuldanerkenntnis- und Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2000, BP/BNV-Akte, Bl. 69). Das Kapital für die Einzahlung in den Sparbrief hat vom Konto 2904205563 der Nichte L bei der Commerzbank … gestammt (vgl. BP-Akte Bd. I, Bl. 57, Bl. 59). Insoweit ist die Behauptung des Klägers, ihm seien die Kinderkonten unbekannt, nicht glaubwürdig, da die dem Bruder gewährte Darlehensvaluta von L Konto herrührt. Die Ansprüche aus dem auf B angelegten Sparbrief sind nicht nur an den Kläger abgetreten worden, er hat auch hieraus die jährlichen Zinsen erhalten (vgl. BP/BNV-Akte, Bl. 69).

Lediglich dem Kläger hat die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis von Anfang an über das auf den Kinderkonten angelegte Kapital und den Zinsen daraus zugestanden. Der Kläger ist der wirtschaftliche Eigentümer der Kapitalanlagen gewesen. Dem Kläger sind daher die von den Kinderkonten bar abgehobenen oder auf das Konto 803 geflossenen Zinserträge zuzurechnen.

cc) Zudem hat auch das Konto 803 nicht zur Wirtschaftssphäre des Bruders gehört.

Der Kläger ist Kontoinhaber des seit 1996 eingerichteten Postbankkontos 803 gewesen, sein Bruder ist lediglich verfügungsberechtigt gewesen. Von diesem Konto sind nach den Feststellungen der BNV, aber auch nach den Angaben des Klägers, im Zusammenhang mit Barabhebungen und Bareinzahlungen auf den Kinderkonten im zeitlichen Zusammenhang Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf das Konto 803 erfolgt. Der Kläger hat die widerlegliche Tatsachenvermutung, dass derjenige, der ein Konto auf seinen Namen errichtet, auch Inhaber der Forderung ist, nicht widerlegt; denn eine bloße Vollmacht vermittelt keine den Forderungsinhaber faktisch verdrängende wirtschaftliche Dispositionsbefugnis (vgl. BFH in BFH/NV 2011, 1512). Diese Tatsachenvermutung hat der Kläger in Anbetracht der bewussten Vermengung seiner Vermögensverhältnisse mit denen des Bruders, SM und deren Kindern nicht widerlegen können; insbesondere hat er nicht (lückenlos) dargelegt und nachgewiesen, dass die Gelder auf den Kinderkonten nicht ihm wirtschaftlich zuzurechnen sind. Der Kläger hat (entgegen seiner Behauptung und entgegen der erst mit Schriftsatz vom 5. August 2016 vorgelegten -und jedenfalls nicht tatsächlich durchgeführtenVereinbarung mit dem Bruder vom 16. März 1997, (vgl. vom Kläger vorgelegter Leitzordner 2 K 655/13, unter Buchstabe M) dieses Konto nach den Feststellungen der BNV (vgl. BP/BNV-Akte, Bl. 8) selbst genutzt und hat dieses Konto gerade nicht ausschließlich dem Bruder überlassen.

Hinzu kommt, dass der Bruder nach der Insolvenz der Firma V über eigene Bankkonten verfügt hat (vgl. z.B. S. Bank …, BP-Akte Bd. V, Bl. 35, Bl. 91, Bd. I., Bl. 67) und auf das Konto 803 nicht angewiesen gewesen ist.

Zudem hat der Bruder vom Konto 803 trotz seiner finanziellen prekären Lage keine Abbuchungen für seinen Lebensbedarf oder den seiner Kinder vorgenommen.

Zwar sind möglicherweise Firmeneinnahmen des Bruders (Fima V) auf das Konto 803 eingezahlt worden. Allerdings ist anzunehmen, dass diese dem Kläger selbst zuzurechnen sind, weil lt. dem Rechnungsformular der Firma V Zahlungen auf das Konto des Klägers vorzunehmen gewesen sind (vgl. z.B. Rechnungsformular der Firma V, Rb-Akte Bd. I, Bl. 133, BP-Akte Bd. IV, Bl. 1; im März 1998 verwendeter Briefkopf, vgl. BP-Akte Bd. IV, Bl. 1) und der Bruder von vornherein wegen der Abtretungsvereinbarungen mit dem Kläger sämtliche von ihm in Rechnung gestellte (Firmen-)Einnahmen an den Kläger hat abführen müssen. Dafür sprechen die Inhalte des Schreibens des Klägers vom 21. Juli 2009 (BP/BNV-Akte, Bl. 32), in dem der Kläger die Abtretung sämtlicher Rechnungsbeträge und des Geldes auf den Kinderkonten bestätigt, das Schuldanerkenntnis vom 6. Januar 1999 und der -nach der Behauptung des Klägers nicht von ihm unterschriebeneSchuldanerkenntnis- und Abtretungsvertrag vom 4. Februar 2000 (vgl. BP/BNV-Akte, Bl. 69). Unabhängig davon, ob der Kläger den Vertrag vom 4. Februar 2000 selbst unterschrieben hat, ist anzunehmen, dass der Bruder die Vereinbarung mit ihm abgestimmt hat, zumal der Kläger im Schreiben vom 21. Juli 2009 selbst bestätigt hat, dass die Kapitalforderungen hinsichtlich der Kinderkonten an ihn abgetreten worden sind (vgl. BP/BNV-Akte, Bl. 32) und der Kläger mit dem Bruder stets sehr vertrauensvoll und einvernehmlich zusammengewirkt hat und zusammenwirkt.

Diverse Barabhebungen und Überweisungen lassen zusätzlich darauf schließen, dass Gelder von den Kinderkonten über das Konto 803 auf ein weiteres Konto des Klägers eingezahlt worden sind (vgl. z.B. Überweisung von 150.000 € von Konto 803 auf CC Bankkonto des Klägers, um Zuschlag für die Ersteigerung des Objekts M zu zahlen, BP-Akte Bd. I, Bl. 142, 145; Zeugenaussage von SM bei der Steufa H am 26. Oktober 2010, BP-Akte Bd. I., Bl. 261).

Im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Tabelle über die Auswertung der Barauszahlungen und Bareinzahlungen auf dem Konto 803 ist festzustellen, dass der Kläger weder dargelegt hat, woher ursprünglich die Mittel der Bareinzahlungen und Barauszahlungen gestammt haben. Hinzu kommt, dass die Herkunft der 299.000 DM in dieser Tabelle jedenfalls nicht dem Bruder, sondern vielmehr dem Kläger zuzuordnen ist. Der Kläger hat SM den ihm vom Bruder sicherungsübereigneten Maschinenpark für 330.000 DM verkauft (vgl. Kaufvertrag vom 31. Januar 1996, BP-Akte Bd. IV, Bl. 33) und SM den Kaufpreis bis 1998 gestundet. SM hat ihrerseits Ende 1997 den Maschinenpark für 299.000 DM an die Firma … Werkzeugmaschinen veräußert, den Erlös auf das Konto ihres Vaters eingezahlt und dann auf ein Konto ihrer Tochter L überwiesen. Am selben Tag wurde der Betrag von 299.000 DM noch bar abgehoben (vgl. BP-Akte Bd. IV Bl. 28, Bl. 30, Bl. 71, Bl. 123 f.; BNV-Bericht, BP/BNV-Akte, Bl. 6). In einem Telefonat am 23. Dezember 2009 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Finanzierung des Objekts in B durch den Verkauf der Maschinen erfolgt ist (vgl. BNV-Bericht, BP/BNV-Akte, Bl. 6). Dies hat der Kläger in seinen Schreiben vom 19. Januar 2010 und 5. Februar 2010 sowie der Bruder im Schreiben vom 9. März 2010 ebenfalls bestätigt.

c) Ein Verwertungsverbot - wie der Kläger vorträgt - ist nicht ersichtlich. Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, selbst wenn diese unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Jedoch kann ein sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot dann anzunehmen sein, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt hat. Die Voraussetzungen für die Annahme eines (qualifizierten materiellen) Verwertungsverbots sind im Streitfall nicht erfüllt, zumal an der Aufklärung des steuerlich erheblichen Tatbestands ein erhebliches Interesse bestanden hat und der Kläger wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts … auf Herausgabe der Bankunterlagen ist vom Kläger nicht einmal ansatzweise erläutert worden. Der BNV-Prüfer hat dem Kläger bereits am 13. Januar 2010 mitgeteilt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts … an alle betroffenen Banken zur Herausgabe aller Konten bzw. Depots und den dazugehörigen Kontenbewegungen ab 2000 gerichtet gewesen sind. Für die Jahre 1998 und 1999 hat der BNV-Prüfer nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Kläger Auskunftsersuchen gemäß § 93 der Abgabenordnung (AO) an die jeweiligen Banken gestellt, nachdem der Kläger trotz Aufforderungen keine Bankunterlagen beim Prüfer eingereicht hatte (vgl. RB-Akte Bd. I, Bl. 33). Ferner hat der Kläger nicht erkennbar gemacht, inwieweit aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit Beweisverwertungsverbote für das steuerliche Verfahren folgen sollen (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2009 I R 106/08, BFH/NV 2010, 5; vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10, BStBl II 2014, 220; BFH-Beschluss vom 30. September 2015 I B 29/14, juris).

1.2. Darüber hinaus hat der Kläger und nicht der Bruder als Vermieter des ehemaligen Hausmeisterhauses und zweier Wohnungen des Objekts B Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

a) Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt und in diesem Zusammenhang Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. Hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es mithin darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt hat und damit eine Vermietertätigkeit selbst (oder durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. Verwalter) ausübt. Durch einen gesetzlichen Vertreter oder Verwalter vermietet, wem die Handlungen des Vertreters oder Verwalters (zivil- oder steuerrechtlich) zurechenbar sind. Träger der Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Pachtvertrag ist daher auch, wer sich beim Abschluss des Vertrags (zivilrechtlich) wirksam vertreten lässt. Entscheidend ist dafür das Rechtsverhältnis nach außen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 IX R 21/15, juris, Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 21 Rz. 31, m.w.N.).

Der Kläger hat als Vermieter den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt. Er hat die rechtliche und tatsächliche Macht gehabt, das Vermietungsobjekt anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und ist Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters gewesen. Der Kläger ist nicht nur durch den Zuschlag bei der Versteigerung zivilrechtlicher Eigentümer geworden. Er ist auch wirtschaftlicher Eigentümer geworden. Mit seinem Geld ist der Zuschlag antragsgemäß vom Bruder gezahlt worden. Gemäß § 57 ZVG i.V.m. § 566 BGB ist der Kläger in die bestehenden Mietverträge eingetreten.

Zudem ist der Kläger und nicht der Bruder als Vermieter nach außen aufgetreten. Dementsprechend hat er als Vermieter den Mietvertrag mit dem Bruder am 30. Dezember 2002 abgeschlossen.

Nach den von Klägerseite vorgelegten Mietverträgen (vom 29. Juni 1999 und vom 30. Dezember 2002 hinsichtlich des ehemaligen Hausmeisterhauses) ist der Kläger Vertragspartner und Vermieter und als solcher gegenüber den Mietern aufgetreten (vgl. Leitzordner 2 K 655/13). Auch wenn der Bruder möglicherweise die Verträge unterschrieben hat -was nicht nachgewiesen ist-, hat dieser aus der Sicht der Mieter allenfalls als offener Stellvertreter gemäß § 164 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Kläger gehandelt.

SM hat bei ihrem Antrag auf Grundsicherungsleistungen vom 2. Dezember 2004 den Kläger als Vermieter angegeben (vgl. BP-Akte Bd. VI, Bl. 71).

Der Kläger hat als Vermieter Prozesse geführt (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts P vom 5. Oktober 2005 i.S. Mietverhältnis Z, Leitzordner 2 K 655/13, Buchstabe PQ-).

Zudem sind die Mieten der Fremdmieter und die des Bruders auf das Konto 803 des Klägers geflossen (vgl. BP-Akte Bd. I, Bl. 36 ff, Bl. 65 ff.).

Die Behauptung des Klägers, in den Mieteinnahmen seien unzulässiger Weise Kautionen und der Kaufpreis für eine Einbauküche von 1.709 € enthalten, ist weder schlüssig vorgetragen noch ist ersichtlich, dass der Prüfer diesen Betrag bei der Ermittlung der Mieteinnahmen berücksichtigt hat (vgl. BP-Akte Bd. I, Bl. 65 ff). Im Jahr 2004 sind jedenfalls Kautionen und Küche nicht als Mieteinnahmen erfasst worden (vgl. BP-Akte Bd. I, Bl. 66).

b) An diesem Ergebnis ändert sich durch den erst im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegten sog. Haupt-Mietvertrag vom 27. Februar 1999 nichts. Denn das sog. Haupt-Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dem Bruder (vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 127 ff.) ist als steuerlich unerhebliches Scheinmietverhältnis zu behandeln.

Gemäß § 41 Abs. 2 AO sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Besteuerung unerheblich. Ein Scheingeschäft ist ein in gegenseitigem Einverständnis simuliertes Rechtsgeschäft. Auf den Willen der Beteiligten, ein Scheingeschäft zu tätigen, kann nur aus äußeren Tatsachen geschlossen werden. Ob ein Scheingeschäft vorliegt, ist daher anhand des Gesamtbilds der Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139). Ein wesentliches Indiz ist, dass die Parteien offenkundig die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht ziehen können oder nicht ziehen wollen, insbesondere keine Leistungen erbringen (Kruse in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und Finanzgerichtsordnung -FGO-, § 41 AO, Tz. 66 m.w.N.). Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen Durchführung eines Vertrags können daher den Schluss auf das Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens zulassen.

Der Kläger hat das Objekt B in seiner Gesamtheit -mit Ausnahme der am westlichen Ende des Bürotrakts gelegenen Zimmer, die der Kläger sich zur Selbstnutzung vorbehalten hatdem Bruder schon nicht zur Nutzung überlassen. Der Kläger hat selbst die Wohnungen in B vermietet (s.o.). Er ist nach außen als Vermieter aufgetreten. An ihn sind die Fremdmieten und auch die Mieten des Bruders hinsichtlich des Mietvertrags vom 30. Dezember 2002 auf sein Konto 803 geflossen.

Deshalb geht das Gericht davon aus, dass der sog. Haupt-Mietvertrag erst nachträglich erstellt worden ist. Dieser Vertrag ist auch erst im Rechtbehelfsverfahren vorgelegt worden. Obwohl er 1999 abgeschlossen worden sein soll, weist er eine Miete von 0 € -der Euro wurde erst 2002 € eingeführtaus. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass schon vor Geltung des Euro, Mietverträge in Euro abgeschlossen worden sind. Zudem weist auch der vom Kläger vorgelegte o.g. Mietvertrag vom 29. Juni 1999 die Miete in DM aus (vgl. Leitzordner 2 K 655/13). Dem sog. Haupt-Mietvertrag widerspricht auch, dass der Kläger am 30. Dezember 2002 einen Mietvertrag hinsichtlich einer Einzimmerwohnung im Objekt B mit dem Bruder mit einem monatlichen Mietpreis von 296 € (+ Abschlagszahlung NK 40 € + Abschlagszahlung Heizung 58 €) abgeschlossen hat.

c) Der Beklagte hat daher zu Recht die Mieten für die vermieteten Gebäudeteile -ehemaliges Hausmeisterhaus, Wohnung SM, ab 2003 Wohnung des Brudersdem Kläger als Vermieter zugerechnet.

Zwar trägt für das Vorliegen von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich die Finanzbehörde die objektive Beweislast, da sie eine die Steuer erhöhende Wirkung auslöst. Lässt sich jedoch ein bestimmter Sachverhalt nicht aufklären, weil der Steuerpflichtige, der über eine besondere Beweisnähe verfügt, nicht in zumutbarer Weise an der Sachaufklärung mitwirkt, kann sich das Beweismaß auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit verringern. Kommt der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflichten also nicht nach und hilft nicht bei der Aufklärung des Sachverhaltes dürfen etwaige nachteilige Vermutungen bestimmter Sachverhaltsgestaltungen auch zu seinen Ungunsten gezogen werden. Dies entspricht einer angemessenen Beweisrisikoverteilung nach der jeweiligen Beweisnähe bzw. dem so genannten Sphärengedanken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 44/09, BStBl II 2011, 884, m.w.N.). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen.

Der Kläger behauptet keine Mieteinahmen vom Bruder und von SM erhalten zu haben, obwohl zahlreiche Indizien dafür sprechen, dass ihm die vom Beklagten angesetzten Mehreinkünfte zuzurechnen sind. Der Kläger hat dem Bruder am 30. Dezember 2002 eine Einzimmerwohnung im 3. Bauteil des Objekts in B vermietet und zur Nutzung überlassen. Das Mietverhältnis ist auch tatsächlich durchgeführt worden, auch wenn der Bruder keine Abschlagszahlung für die Heizung bezahlt hat. Der Beklagte hat daher zu Recht Mietzahlungen des Bruders im Jahr 2003 von 650 €, im Jahr 2004 von 995 € und im Jahr 2005 von 9.420 € erfasst. Der Verwendungszweck Miete ist ausdrücklich bei den Überweisungen des Bruders angegeben gewesen (vgl. BP-Akte Bd. I, Bl. 66 f.). Zwar sind im Jahr 2005 nur Überweisungen von insgesamt 8.620 € als Miete bezeichnet worden. In Anbetracht von weiteren monatlichen Gutschriften von 340 € des Bruders auf dem Konto des Klägers und von einmalig 3.886 € -jeweils ohne Angabe eines Verwendungszwecks- und in Anbetracht der aufgelaufenen Mietrückstände des Bruders ist der Ansatz von Mietzahlungen von insgesamt nur 9.420 € -auch im Hinblick auf das finanzgerichtliche Verböserungsverbotim Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einlassungen des Klägers, wonach zum einen der Verwendungszweck „Miete“ angegeben worden sei, weil Telefonbanking das Stichwort Tilgung nicht vorsehe (vgl. Rb-Akte, Bl. 82 unten), und wonach zum Anderen es sich um die privatrechtliche Maschinenmiete des Bruders gehandelt habe, sind widersprüchlich. Deswegen und in Anbetracht des von den Vertragsparteien vereinbarten und praktizierten Mietvertrags vom 30. Dezember 2002 sind die Einlassungen des Klägers nicht glaubwürdig. Hinzu kommt, dass der Bruder des Klägers bei einer Besprechung bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle am 11. Februar 2010 (vgl. BP-Akte Bd. I, Bl. 94) erklärt hat, dass er für die vom Kläger angemieteten Maschinen keine Miete bezahlt hat.

Zutreffend geht der Beklagte von bar an den Kläger gezahlten Kaltmieten der Mieterin SM von 8.000 DM in 1999, von jeweils jährlich 9.600 DM in 2000 und 2001, und von jeweils jährlich 4.800 € in 2002 bis 2005 aus. Ein Mietvertrag mit SM besteht seit 1994. Danach hat SM eine Dreizimmerwohnung im 3. Bauteil (B) gemietet. Ihre Kaltmiete hat zunächst monatlich 800 DM, dann 400 € betragen. Das Mietverhältnis ist infolge der Zwangsversteigerung auf den Kläger übergegangen (§ 57 ZVG i.V.m.§ 566 BGB). SM hat gegenüber der Sozialbehörde erklärt, dass ein Mietverhältnis mit dem Kläger bestanden hat und dass sie dem Kläger seit Jahren die Miete aufgrund von Kontopfändungen bar gezahlt hat (vgl. Schreiben von SM vom 23. Februar 2006, BP-Akte Bd. VI, Bl. 91). Dies ergibt sich zudem aus der Mietbescheinigung vom 14. Juli 2005 und aus der Mahnung des Klägers über Mietzahlungen vom 20. Februar 2006, wonach für den Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 Mietrückstände von 409,50 € bestanden haben (vgl. BP/BNV-Akte, Bl. 37 f.). Weitere Mahnschreiben liegen nicht vor. Der Bruder hat in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht … (Geschäftsnummer …, Heftung Strafverfahren, nach 1. Trennblatt, Bl. 530) lediglich ausgesagt, dass SM keine Mieten auf das Konto 803 gezahlt hat. Darüber hinaus hat der Kläger in einem Telefonat am 13. April 2010 mit dem Sachbearbeiter J beim Finanzamt Y ausdrücklich über das Mietverhältnis mit SM gesprochen (vgl. BP-Akte Bd. I, Bl. 102). Auch wenn SM im Schreiben vom 26. Februar 2013 an den Leiter des Beklagten (vgl. Rb-Akte Bd. II. Bl. 158) Mietzahlungen an den Kläger bestritten hat, steht dies dem vorgenannten Ergebnis in Anbetracht der von SM selbst geäußerten gegenteiligen Angabe, Miete bar bezahlt zu haben, sowie der o.g. zahlreichen dem widersprechenden anderen Indizien und den Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … gegen den Kläger vom 13. Februar 2013 nicht entgegen.

2. Aufgrund der gesamten Umstände des Streitfalls kommt über die Schätzung des Prüfers hinaus der Abzug weiterer Aufwendungen als Werbungskosten hinsichtlich des Objekts B bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung nicht in Betracht (AfA 1999 bis 2001 von jährlich 1.288 DM, 2002: 658 €, ab 2003: jährlich 908 € zzgl. weitere Werbungskosten von jährlich 3.000 DM bzw. 1.600 € ab 2002).

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, auf Dauer aus der betreffenden Einkunftsart - wie hier nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 49/09, BStBl II 2010, 1038, m.w.N.).

Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist stets objektbezogen. Maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Vermietet er mehrere Objekte, also z.B. zwei Gebäude oder Gebäudeteile, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich je für sich zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 39/08, DStR 2009, 1360, m.w.N.).

a) Im Streitfall hat für den 1. und 2. Bauteil des Betriebsgebäudes in B (insgesamt 1.349 m², vgl. S. 20 und Lageplan, S. 26 im Gutachten K, Leitzordner 2 K 655/13, Buchstabe L) keine Vermietungsabsicht des Klägers bestanden, zumal er nach seinen Angaben seit dem Erwerb des Objekts B dort auch die restlichen ihm vom Bruder übereigneten Maschinen lagert. Dafür, dass an die Mieter des ehemaligen Hausmeisterhauses auch Teile der Betriebsgebäudes (1. und 2. Bauteil) vermietet worden sein sollen -wie der Kläger erstmals im Schreiben vom 24. Oktober 2016 (Seite 1, 3. Absatz, FG-Akte, Bl. 239) behauptetbestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat sich nach den vorgelegten Mietverträgen (D vom 29. Juni 1999 -Kaltmiete 640 DM/327,23 €- ohne Fabrikraum und W vom 30. Dezember 2002 -Kaltmiete 358 € mit 1 Fabrikraum, vgl. Leitzordner 2 K 655/13) die Miete nur unwesentlich erhöht, so dass nicht feststeht, ob für den Fabrikraum überhaupt Miete vereinbart worden ist. Hinzu kommt, dass dem Mietvertrag W weder eine Größenangabe des Fabrikraums zu entnehmen ist, noch angegeben ist, dass sich dieser Fabrikraum im 1. oder 2. Bauteil befindet. Zudem hat der Kläger hinsichtlich des 1. und 2. Bauteil keine Mieteinnahmen erklärt.

Insoweit sind Aufwendungen, die auf den 1. und 2. Bauteil entfallen, wie z.B. Aufwendungen für Schornsteinfeger für Betriebsgebäude oder der darauf entfallende Anteil der Grundsteuer, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Ebenso wenig können Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht einem der vermieteten Objekte zugeordnet werden können, wie z.B. Glasarbeiten in 1999 für 1.624 DM (vgl. Rechnung an den Kläger vom 15. April 1999 ohne Objektbenennung und an Frau SM adressierte Rechnung vom 24. März 1999 auf der „in Ihrem Mietshaus …“ Hausmeisterhausausdrücklich gestrichen worden ist, Leitzordner 2 K 655/13, Buchstabe W).

b) Vermietet wurden im Objekt in B lediglich drei Wohnungen, nämlich das ehemalige Hausmeisterhaus (ca. 81 m²), im 3. Bauteil eine Wohnung, vermietet an SM (ca. 80 m²), und eine weitere Wohnung, vermietet an den Bruder (ca. 61 m²; insgesamt 222 m², vgl. Gutachten K).

aa) Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ergibt sich für die zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudeteile eine jährliche AfA von 2% der Anschaffungskosten. Im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts vermindert sich die der Absetzungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Da die Vermietung an den Bruder erst ab den 1. Januar 2003 erfolgt ist, hat der Prüfer entsprechend den vermieteten Wohnflächen bis zum Jahr 2002 nur 72,50% der jährlichen 2%-gen AfA von 1.776 DM bei einem von ihm geschätzten auf den zu Wohnzwecken entfallenden Gebäudewert von 88.795 DM (35% von 253.700 DM) berücksichtigt (AfA 1999 bis 2001: jährlich 1.288 DM, 2002: 658 €, ab 2003: 908 €).

Der auf Wohnzwecke entfallende Gebäudewert beträgt jedoch tatsächlich nur 49.996 DM. Denn ist -wie im Streitfallein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Im privaten Bereich ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BStBl II 1985, 252). Bei bebauten Grundstücken sind die Verkehrswerte des Grund und Bodens und des Gebäudes zu schätzen. Der Wert des Grund und Bodens ist anhand der von den Gutachterausschüssen zu erfragenden Bodenrichtwerte im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Lediglich bei zu Büro- oder anderen gewerblichen Zwecken vermieteten Grundstücken (sog. Geschäftsgrundstücke) bejaht die Rechtsprechung eher einen Vorrang des Ertragswertverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, m.w.N.), da hier der Grundstückswert im Wesentlichen durch den nachhaltig erzielbaren Grundstücksertrag bestimmt wird.

Die weitere Aufteilung des Gebäudes in verschiedene Wirtschaftsgüter bei unterschiedlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang erfolgt nach dem Verhältnis der Wohn-/ Nutzflächen (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 2009 IX R 35/08, BStBl II 2009, 663, Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rz. 129).

Der Gutachter K hat den Wert des Objekts B im Sachwertverfahren auf insgesamt 796.000 DM, wovon 38.000 DM auf Grund und Boden und 758.000 DM auf die Gebäude entfallen, und im Ertragswertverfahren auf 741.000 DM ermittelt. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass die Betriebsgebäude mangels Dämmung im Verhältnis zu den zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen keinen Wert gehabt hätten. Denn nach dem Gutachten entfällt auch auf die Betriebsgebäude des 1. und 2. Bauteils ein hoher Bauwertanteil (vgl. Bauwertberechnung auf Seite 19 des Gutachtens des Gutachters K). Zudem weisen die Betriebsgebäude eine höhere Restnutzungsdauer auf als beispielsweise das vermietete ehemalige Hausmeisterhaus. Andere, für seine Auffassung sprechende Nachweise über werterhöhende Maßnahmen am 3. Bauteil (ehemaligen Bürogebäude) hat der Kläger nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten, da er für steuermindernde Tatsachen die Feststellungslast trägt.

Ob sich die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung nach dem Sachwertverfahren (796.000 €) oder nach dem Ertragswertverfahren (741.000) richtet, kann im Streitfall dahinstehen, da der Beklagte von dem höheren Wert, nämlich von 796.000 €, ausgegangen ist und das Gericht zumindest per Saldo nicht verbösern darf.

Das im Gutachten festgestellte Verhältnis des Werts von Grund und Boden (4,77%) zum Gebäudewert (95,23%) wäre für die Kaufpreisaufteilung zur Ermittlung des Gebäudewerts für die AfA-Bemessungsgrundlage zu übertragen gewesen. Sodann wäre nach dem Wertgutachten des Gutachters K ein auf Wohnzwecke entfallender Gebäudeanteil von 15% (222 m²/1571 m²) zu berücksichtigen gewesen:

Gesamtkaufpreis einschließlich Nebenkosten

350.000 DM

davon Grund und Boden 4,77% (s.o.)

16.695 DM

Gesamtgebäudewert

333.305 DM

auf Wohnzwecke entfallender Gebäudeteil 15%

49.996 DM

Bei dem auf Wohnzwecke entfallenden Gebäudeanteil von 15% ergibt sich eine jährliche AfA von 1.000 DM oder 511 € (15% von 333.305 € = 49.996 DM, davon 2% = 1.000 DM oder 511 €). Davon wären in den Streitjahren 1999 bis 2002 nur 72,5% zu berücksichtigen gewesen: 725 DM oder 371 €, ab 2003: 511 €. Jedoch hat der Beklagte höhere Beträge in den angefochtenen Steuerbescheiden berücksichtigt: 1999 bis 2001: 1.288 DM, 2002: 658 €, ab 2003: 908 €, bei denen es im Ergebnis verbleibt.

bb) Ein Abzug weiterer Aufwendungen als Werbungskosten hinsichtlich der vermieteten Wohnungen in B als die vom Prüfer geschätzten Werbungskosten 1999 bis 2001 mit jeweils 3.000 DM und ab 2002 mit 1.600 € scheidet im Streitfall aus.

(1) Die weiter vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind mangels Nachweis nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil ein Veranlassungszusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung nicht festzustellen ist, da nicht sämtliche Mietverträge samt Nebenkostenabrechnungen und Stromabrechnungen vorgelegt worden sind. Dies geht zu Lasten des Klägers.

Hinzu kommt, dass der Prüfer hinsichtlich des Mietverhältnisses mit SM nur die Kaltmiete ohne Nebenkosten statt Bruttomieten angesetzt hat.

Abschlagszahlungen für Strom sind jedenfalls in den nur teilweise vorliegenden Mietverträgen (mit SM, mit dem Bruder, mit D und W) nicht genannt und sind in der Regel aufgrund eigener Vertragsbeziehungen zwischen dem Mieter und Stromversorgungsunternehmen nicht üblich. Nebenkostenabrechnungen liegen nicht vor.

Die Einlassung des Klägers, Aufwendungen für das Objekt in B habe der Bruder tragen müssen (vgl. Anlage zum Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2010, Rb-Akte Bd. I, Bl. 46, die bestätigt wird durch den sog. Haupt-Mietvertrag zwischen dem Kläger und dem Bruder vom 27. Februar 1999 über die Tragung sämtlicher Betriebskosten durch den Bruder, vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 127 ff.) und die Handlungsweise des Bruders, der in diesem Zusammenhang, z.B. bei der Bestellung des Heizöls, ausdrücklich nicht als Vertreter des Klägers -wie beim Abschluss der Mietverträge D und Waufgetreten ist, sprechen dafür, dass der Kläger die nicht ihm in Rechnung gestellten Kosten für Heizöl, Stromkosten etc. nicht als Eigenaufwand getragen hat, sondern lediglich diese Kosten, die der Bruder hat tragen müssen, für den Bruder verauslagt hat. Dementsprechend hat der Bruder dem Kläger bei seiner monatlichen Wohnungsmiete keine Abschlagszahlung von 58 € für Heizung gezahlt und hat die …Gebäudeversicherung für den 3. Bauteil in seinem Namen abgeschlossen.

Die Dritten und den Mietern (Firma V, Bruder, SM u.a.) in Rechnung gestellten und von diesen gezahlten (nutzungsorientierten) Fremdaufwendungen für u.a. Heizöl, Strom und die für den Bruder bezahlten privaten Rechtsanwaltskosten … etc. sind mangels nachgewiesenen Veranlassungszusammenhang mit Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen.

(2) Aufwendungen können als Werbungskosten nur anerkannt werden, soweit sie auf ein vermietetes Objekt entfallen und ein Zahlungsnachweis vorliegt (vgl. zutreffende Feststellungen in Anlage 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 21. September 2016, FG-Akte, Bl. 200 ff.). Zudem können Aufwendungen für sämtliche Gebäudeteile in B, wie z.B. Grundsteuer, … Gebäudeversicherung nur mit einem Anteil von 15% (vermietete Teile des Objekts in B) anerkannt werden.

Zur Vereinfachung wurde zugunsten des Klägers der auf die Wohnung SM entfallende Kostenanteil mitberücksichtigt, obwohl vom Beklagten bei den Mieteinnahmen nur die Kaltmieten statt Bruttomieten angesetzt worden sind.

Ausgangspunkt ist für die folgende Aufstellung die mit Schriftsatz des Beklagten 21. September 2016 vorgelegte Anlage 3, FG-Akte, Bl. 200 ff.:

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

Gemeinde, Wasser, Abwasser

1.100 DM

992 DM

1.774 DM

543 €

169 €

235 €

208 €

Gemeinde Abfall

50 DM

336 DM

405 DM

245 €

164 €

251 €

Grundsteuer 15%

381 DM

418 DM

418 DM

214 €

107 €

320 €

163 €

Mittelweserverband 15%

3 DM

3 DM

2 €

3 €

2 €

Versicherung 15%

34 DM

142 DM

142 DM

2 x 74 €

73 €

76 €

Schornsteinfeger

111 DM

45 €

46 €

63 €

Tankprüfung

84 €

Heizölanlage LRA

52 €

SV

182 €

654 €

660 €

RA P

435 €

gesamt

1.565 DM

1.891 DM

2.853 DM

1.279 €

676 €

1.582 €

1.607 €

davon 72,5%

1.135 DM

1.371 DM

2.068 DM

927 €

Vom Prüfer wurden dagegen in den Jahren 1999 bis 2004 höhere Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt: 1999 bis 2001: 3.000 DM, ab 2002: 1.600 €. Auch für das Jahr 2005 ergibt sich in Anbetracht der vom Prüfer zu hoch angesetzten AfA von 908 € (statt nur: 511 €) keine Änderung.

Die Rechnungen der Firma V (vgl. Anlage 1 des Beklagten zum Schriftsatz vom 21. September 2016, FG-Akte, Bl. 200 ff., FG-Akte, Bl. 255, Leitzordner 2 K 655/13, Buchstabe T-V und W) sind steuerlich schon deswegen nicht anzuerkennen, weil die in Rechnung gestellten Beträge nicht in den Streitjahren vom Kläger bezahlt worden sind und damit die Gelder bei ihm nicht abgeflossen sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach den Angaben des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 (Seite 3 drittletzter Absatz, Bl. 239 ff. FG-Akte) hat sein Bruder die Grundstückspflege nun in Rechnung gestellt. Danach sind die Rechnungen nachträglich erstellt worden. Dafür spricht ferner die in den Rechnungen genannte Anschrift, die erst ab 1. Juni 2005 in … 70-80 geändert worden ist. Hinzu kommen die Papierqualität (keine Alterspuren) und die in den Rechnungen gestellten Positionen (z.B. nachträgliche Abrechnung des Heizölkaufs). Laut der im Leitzordner 2 K 655/13 vorgelegten und zeitnah erstellten Rechnungen Dritter in den Streitjahren ist nicht die Firma V und damit der Bruder Hausverwalter gewesen, sondern angeblich SM (vgl. z.B. Jahresrechnungen der … Gebäudeversicherung an SM Hausverwaltung vom 4. Oktober 1999 oder vom 10. Dezember 2004, Leitzordner 2 K 655/13, Buchstaben W und PQ).

In den vom Kläger vorgelegten ursprünglichen Einnahmeüberschussrechnungen 1998 bis 2005 (vgl. FG-Akte, Bl. 97 ff.) fehlen die o.g. Aufwendungen. Diese stehen zudem im Widerspruch zum sog. Haupt-Mietvertrag vom 27. Februar 1999 und zur Einlassung des Klägers am 30. Dezember 2010 (vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 46), wonach kein Auftragsverhältnis über Hausverwaltung zwischen den Brüdern vereinbart worden ist, sondern alle Betriebskosten vom Bruder des Klägers zu tragen sind.

3. Die Einkünfte aus den Objekten in M und S wurden in den Jahren der Zusammenveranlagung zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau hälftig berücksichtigt. Die Vermietungseinkünfte des Kläger betrugen 1999 folglich insgesamt 16.205 DM (M: 3.480 DM, S: 1.559 DM und B: 11.116 DM) und 2000 insgesamt 16.660 DM (M: 3.710 DM; S: 378 DM und B: 12.572 DM)

a) Die vom Beklagten ermittelten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des teilweise eigengenutzten und teilweise vermieteten Objekts in M sind in den Streitjahren nicht zu beanstanden.

aa) Die vom Beklagten ermittelte AfA-Bemessungsgrundlage ist nach den oben bereits dargestellten Rechtsgrundsätzen zutreffend ermittelt. Aufgrund des für das Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachtens des Gutachters R ist der Verkehrswert mit insgesamt 530.000 € festgestellt worden; der Verkehrswert von Grund und Boden beträgt danach ca. 270.000 € und der des Gebäudes 260.000 €. Dies ergibt ein Verhältnis von 51% zu 49%.

Der Kläger hat nach Erhalt des Zuschlags bei der Versteigerung von seinem Konto 803 148.396,23 € + 1.603,77 € = 150.000 €, und später 27.820,76 € gezahlt (vgl. BP-Akte Bd. VIII Bl. 64 ff, Bl. 73 ff.). Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld in Höhe von 97.145,46 € ist zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht valutiert gewesen (vgl. Bestätigung der Volksbank Raiffeisenbank … eG vom 10. März 2004, BP-Akte Bd. VIII, Bl. 61). Insofern kommt es auf die vom Kläger behauptete Absprache mit seiner ehemaligen Ehefrau, ihr den hälftigen Grundschuldbetrag nicht zu erstatten, sondern dafür die Ausbildungskosten für seine Kinder zu übernehmen, nicht an.

Das Verhältnis von 51% zu 49% ist auf den tatsächlich vom Kläger gezahlten Betrag von 177.821 € für den Erwerb des hälftigen Anteils anzuwenden, so dass sich für das hälftig erworbene Gebäude eine AfA-Bemessungsgrundlage von 87.133 € ergibt. Die jährliche AfA (2%) beläuft sich somit auf 1.743 € zuzüglich der bisherigen (hälftigen) AfA von jährlich 2.049 €. Somit ergibt sich eine jährliche AfA von 3.792 €. Im Jahr der Anschaffung (Oktober 2003) ergibt sich eine zeitanteilige AfA von insgesamt 2.485 € (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 21. September 2016, Bl. 212).

bb) Weitere als vom Prüfer bereits ermittelte Werbungskosten sind nicht nachgewiesen. Mietverträge wurden nicht vorgelegt. Höhere Vermietungsanteile, als die vom Prüfer angesetzten, sind weder ersichtlich noch nachgewiesen. Darüber hinaus bestehen keine Zweifel in Anbetracht des Wertgutachtens und der Feststellungen des Prüfers daran, dass das Objekt in M eine Gesamtwohnfläche von 268 m² aufweist.

Aus dem Wertgutachten vom 10. Januar 2003 des Sachverständigen R ergibt sich, dass das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss eine Wohnfläche von insgesamt 197 m² aufweisen. Nach der Tektur des früheren Eigentümers (vom 3. Mai 1984, vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 84) hatte das Erdgeschoss 110,88 m² und die Einliegerwohnung im Dachgeschoss 55,68 m² (ohne Hobbyraum). Da der Kläger selbst einräumt hat, dass sein Vater später (im Jahr 1990) Ausbauten im Keller vorgenommen hat, insbesondere vor dem östlichen Kellerraum einen Vorbau mit schrägem Glasdach von ca. 4 m² errichtet hat (vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 81 f., 84), ist davon auszugehen, dass sich die Wohnfläche im Vergleich zu früher (Tektur) erhöht hat. Hinzu kommen jedenfalls zwei Ende 1990 hergestellte und bis 2004 bzw. 2005 selbstgenutzte Wohnräume im Souterrain mit Wohnflächen von 32 m² und 39 m² (vgl. Auskunft der geschiedenen Ehefrau des Klägers vom 22. März 2010, BP-Akte Bd. I., Bl. 251; vom Bruder erstellter Grundriss über die Wohnräume von 39 m², BP-Akte Bd. V, Bl. 29, und Kellergeschossgrundriss, BP/BNV-Akte, Bl. 25). Nach dem Kellergeschossgrundriss sind Wände entfernt worden und nach dem Grundriss des Bruders wurde der Zugang in den Wohnbereich im Souterrain nach außen verlegt. Nach den Quadratmeterangaben des Kellergrundrisses lassen sich Räumlichkeiten von 39 m² und von 32 m² entgegen der Darlegungen des Klägers ohne weiteres unterbringen.

Somit ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass im Objekt M in den Jahren 1999 bis 2002 nur die Wohnung im 1. Obergeschoss mit 40 m² und damit 15% der Gesamtwohnfläche, ab Mai 2003 die Wohnung im 1. Obergeschoss samt Hobbyraum als Wohnraum und damit 21% der Gesamtwohnfläche, ab 2004 die Wohnung im Erdgeschoss und die Wohnung im 1. Obergeschoss und damit 73% der Gesamtwohnfläche und ab 1. Mai 2005 zusätzlich das bisher selbstgenutzte Souterrain mit einem Anteil von 32 m² und damit 81% der Gesamtwohnfläche vermietet gewesen sind. Das Souterrain mit einem Anteil von 39 m² blieb folglich auch im Streitjahr 2005 selbstgenutzt. Eine Selbstnutzung des Souterrains ab 2003 hat der Kläger zudem selbst eingeräumt.

Danach hat der Prüfer den Anteil der als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen in den Streitjahren zutreffend berücksichtigt.

cc) Die vom Beklagten ermittelten Werbungskosten sind in den Streitjahren nicht um die von der Firma V in Rechnung gestellten Aufwendungen zu erhöhen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die zutreffende Begründung in den Einspruchsentscheidungen verwiesen; insbesondere stimmen die Rechnungen mit den Quittungen nicht überein (vgl. Rb-Akte Bd. I, Bl. 141). Darüber hinaus sind Rechnungen aus dem Jahr 1999 auf Euro ausgestellt, so dass angenommen werden kann, dass die Rechnungen nachträglich erstellt worden sind, um die sich aus der BNV ergebenden Steuermehrbeträge zu mindern. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen in allen Steuererklärungen der Streitjahre nicht erklärt worden sind (ESt-Akten 1998, Bl. 9 und 16; 1999, Bl. 15 und 22; 2000, Bl. 4 und 12; 2001, Bl. 7 und 12; 2002, Bl. 23 ff.; 2003, Bl. 8 ff.; 2004, Bl. 3 ff.; 2005, Bl. 4 ff.) und nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger die Kosten getragen hat.

b) Hinsichtlich des Objekts S sind die in den Rechnungen der Firma V gestellten Aufwendungen aus den gleichen Gründen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

4. Dem Ergebnis, die strittigen Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte aus den Objekten B und M dem Kläger zuzurechnen, entsprechen auch den Feststellungen des Amtsgerichts … im Strafverfahren (Geschäftsnummer: …) u.a. wegen Steuerhinterziehung des Klägers für die noch nicht strafrechtlich verjährten Jahre 2002 bis 2008, in dem der Kläger rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Das Amtsgericht hat im rechtskräftigen Strafbefehl festgestellt, dass der Kläger (auch) Gelder auf die Kinder des Bruders angelegt hat, er wirtschaftlicher Eigentümer dieser Gelder und der daraus entstandenen Zinsen gewesen ist und dass der Kläger höhere Mieteinkünfte hinsichtlich des Objekts B und des Objekts M erzielt hat, als er erklärt hat. Der Kläger hat nach umfangreicher Beweisaufnahme -u.a. Zeugenvernehmung des Bruders- und nach eingehender Erörterung des Beweisergebnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht … seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt. Der Kläger hat damit die Feststellungen anerkannt. So hat dies auch das Landgericht … (Az.: …) auf die eingelegte Berufung des Klägers hin gesehen.

5. Auch für die Streitjahre 1998 bis 2000 ist eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 1998 vom 3. Dezember 2009 bzw. vom 6. Dezember 2010 gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig gewesen, da die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen ist.

Die Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2000 sind wie folgt bei der Finanzbehörde eingegangen für 1998 am 2. November 1999, für 1999 am 21. November 2000 und für 2000 am 23. August 2002.

Zwar ist die reguläre Festsetzungsfrist für die Jahre 1998 bis 2000, die für das Jahr 2000 mit Ablauf des Jahres 2006 geendet hat, zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens im Jahr 2007 abgelaufen gewesen. Jedoch beträgt im Streitfall die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre, da der Kläger die festgestellten Mehrsteuern hinterzogen hat (§ 370 AO).

Eine Steuerhinterziehung begeht gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung ist nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu prüfen. Für die nach § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung der Steuerhinterziehung ist kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2009 V B 154/08, BFH/NV 2009, 1597, und vom 26. Juli 2001 X B 6/01, BFH/NV 2002, 37, m.w.N.).

Im Streitfall hat der Kläger den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach den Feststellungen des Gerichts in der von der betriebsnahen Veranlagung festgestellten Höhe insoweit schon verwirklicht, als er unstreitig Einkünfte aus Kapitalvermögen aus eigenen Sparkonten in allen Streitjahren und Mieteinnahmen des Objekts in M in den Jahren 1998 und 2005 unvollständig erklärt hat (vgl. BNV-Bericht, BP/BNV-Akte, Bl. 11 ff. und 16, BP-Akte Bd. I, Bl. 53).

Laut den vorliegenden o.g. Feststellungen steht zur Überzeugung des Gerichts darüber hinaus fest, dass der Kläger vorsätzlich Einkünfte aus den Kinderkonten in seinen Steuererklärungen nicht erklärt und damit Steuern verkürzt hat. Der Kläger hat bewusst zur Täuschung der Finanzbehörden auf die Kinder des Bruders Gelder angelegt, um die Zinsen einzunehmen und zu verschleiern, obwohl er zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer dieser Kapitalanlagen gewesen ist.

Er hat darüber hinaus keine Vermietungseinkünfte aus dem Objekt B erklärt, obwohl in seinem Namen die Mietverträge abgeschlossen worden sind und auf sein Konto die Mieten bezahlt worden sind.

Ebenso hat er als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen aus Vermietung und Verpachtung bei der Vermietung des Objekts M in nicht gerechtfertigter Höhe erklärt.

Dem Kläger ist bewusst gewesen, dass er dadurch Steuern in rechtswidriger Weise verkürzt hat. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass er in den Streitjahren den tatsächlich von ihm verwirklichten Sachverhalt durch die Zuhilfenahme ihm nahestehender Personen verschleiert hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 FGO.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.