Landgericht Landshut Endurteil, 04. Nov. 2016 - 54 O 2361/14

bei uns veröffentlicht am04.11.2016

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung hinsichtlich Mängeln an der Rampenüberdachung, der Schleuse zum Gelenkbau sowie Brandschutzdefiziten in den Installationsschächten in den Küchen und Bädern im Mehrfamilienhaus XY Straße 16 - 24 in E. in Höhe von brutto 5.239,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.10.2013 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 5.239,30 € hinausgehenden Aufwendungen, Schäden, Kosten und sonstige Vermögensnachteile zu ersetzen, die ihr in Ansehung der dem Klageantrag zu 1) zugrunde liegenden Mängel entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 808,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, nachfolgende im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 festgestellte, von der Beklagten anerkannte und zwischenzeitlich nachgebesserte Mängel an der Eigentumswohnanlage XY Straße 16 - 24 in E. zu beseitigen und zwar in der Reihenfolge des im selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 ergangenen Beweisbeschlusses vom 05.03.2008:

a) Schallschutzmängel gem. Ziffer I.1.

b) Brandschutzmängel gem. Ziffer I.2.

c) Mängel an den Außenanlagen gem. Ziffer I.6.2, 6.3.1 Treppenpodest, 6.3.2 Notausgangstüre, 6.3.3. Durchfeuchtung, 6.3.4. Treppenüberdachung/ Notausgangstreppe

d) Fassadenmängel gem. Ziffer I.7.1., 7.2 Balkon- und Terrassentüren, 7.3 Balkone, 7.4 Eingangsvordächer, 7.5.2, 7.5.3 Gauben, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2 Hausnummer 18, 7.8.3 Hausnummer 18a, 7.9.2 Balkonplatten Wohnung Nr. 38, 7.9.3 Balkonentwässerung Wohnung Nr. 38, 7.9.4

e) Mängel an Dachterrasse gem. Ziffer I.8.3 Wohnung Nr. 26

f) Mängel in den Treppenhäusern gem. Ziffer I.9.1 Treppenläufe, 9.2 Treppenpodeste, 9.3 XY Straße 16 und 16a, 9.5 XY Straße 18a, 9.6 XY Straße 20, 9.7 XY Straße 22

g) Mängel im Keller gem. Ziffer I.10.1 Kellergang Gelenkbau Richtung Tiergarage, 10.3 Kellergang

h) Mängel in der Tiefgarage gem. Ziffer I. 11.1 Rampe, 11.3.1 Regenrinne, 11.3.2 Dachverglasung, 11.3.3 Entwässerungsrinne, 11.3.4 Abläufe, 11.3.5 Brüstung

i) Mängel im Bereich der Schleuse zum Gelenkbau gem. Ziffer I.12.1 Schleusenüberdachung, 12.2 Regenrinnen, 12.3 Schleusenwände und Decken, 12.4 Türöffnung

j) Mängel am Dach der Wohnanlage gem. Ziffer I.13 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.985,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9%, die Beklagte 91%, von den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 51 OH 140/08 trägt die Klägerin 7%, die Beklagte 93%.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

9. Der Streitwert wird für den Rechtsstreit auf 94.254,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, Schadensersatz sowie Feststellung von Kostentragungspflichten.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage XY Straße 16 - 24 in E. Die Klägerin ließ im selbstständigen Beweisverfahren des Landgerichts Landshut, Az. 51 OH 140/08, zahlreiche Mängel am Gemeinschaftseigentum feststellen. Diese Mängel hat die Beklagte, soweit sie streitgegenständlich sind, vollumfänglich anerkannt. Gleichzeitig wurde durch den dort beauftragten Sachverständigen S. festgestellt, dass Mängel, die von der Klägerin gerügt wurden, tatsächlich nicht vorhanden waren. Für die Einzelheiten wird auf den Akteneinhalt des selbstständigen Beweisverfahrens 51 OH 140/08 verwiesen.

Von den anerkannten Mängeln wurden die im Sachverständigengutachten W. erwähnten Brandschutzdefizite nicht beseitigt. Gleiches gilt für die und den Ziffern 5.17.1-4 und 5.18.1 und 5.18.2 im Gutachten S. erwähnten Mängel.

Eine von der Klägerin erfolgte Fristsetzung zur Mängelbeseitigung der nicht behobenen Mängel bis zum 11.10.2013 blieb erfolglos.

Die Klägerin behauptet, für die sonstigen, nicht den Brandschutz betreffenden Mängel würde ein Kostenvorschuss in Höhe von 3.680,00 € brutto gemäß dem Angebot Anlage K 7 erforderlich sein. Das von der Beklagten ausgearbeitete Sanierungskonzept der Beklagten und dann von der Firma S. GmbH im Jahr 2012 durchgeführte Sanierungsverfahren sei keine ausreichende Behebung des Mangels, da beim Zählerwechsel weiterhin Probleme auftreten würden und die Widerstandsdauer der Installationsschächte weiterhin nicht dauerhaft gegeben sei. Dafür würden laut einem Konzept der S. GmbH weitere Kosten von 8.140,20 € anfallen.

Die Klägerin beantragte zuletzt,

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung hinsichtlich Mängeln an der Rampenüberdachung, der Schleuse zum Gelenkbau sowie Brandschutzdefiziten in den Installationsschächten in den Küchen und Bädern im Mehrfamilienhaus XY Straße 16 - 24 in 85435 E. in Höhe von brutto 11.480,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.561,09 € seit dem 29.10.2013 sowie aus weiteren 6.278,91 € seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Betrag von 11.840,00 € hinausgehenden Aufwendungen, Schäden, Kosten und sonstige Vermögensnachteile zu ersetzen, die ihr in Ansehung der dem Klageantrag zu I. zugrundeliegenden Mängeln entstehen oder bereits entstanden sind.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2014 zu zahlen.

II.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, nachfolgende im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 festgestellte, von der Beklagten anerkannte und zwischenzeitlich nachgebesserte Mängel an der Eigentumswohnanlage XY Straße 16 - 24 in E. zu beseitigen und zwar in der Reihenfolge des im selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut, Az: 51 OH 140/08 ergangenen Beweisbeschlusses vom 05.03.2008:

a) Schallschutzmängel gem. Ziffer I.1.

b) Brandschutzmängel gem. Ziffer I.2.

c) Mängel an den Außenanlagen gem. Ziffer I.6.2, 6.3.1 Treppenpodest, 6.3.2 Notausgangstüre, 6.3.3. Durchfeuchtung, 6.3.4. Treppenüberdachung/ Notausgangstreppe

d) Fassadenmängel gem. Ziffer I.7. 1.7.2 Balkon- und Terrassentüren, 7.3 Balkone, 7.4 Eingangsvordächer, 7.5.2, 7.5.3 Gauben, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2 Hausnummer 18, 7.8.3 Hausnummer 18a, 7.9.2 Balkonplatten Wohnung Nr. 38, 7.9.3 Balkonentwässerung Wohnung Nr. 38, 7.9.4

e) Mängel an Dachterrasse gem. Ziffer I.8.3 Wohnung Nr. 26

f) Mängel in den Treppenhäusern gem. Ziffer I.9.1 Treppenläufe, 9.2 Treppenpodeste, 9.3 XY Straße 16 und 16a, 9.5 XY Straße 18a, 9.6 XY Straße 20, 9.7 XY Straße 22

g) Mängel im Keller gem. Ziffer I.10.1 Kellergang Gelenkbau Richtung Tiergarage, 10.3 Kellergang

h) Mängel in der Tiefgarage gem. Ziffer I. 11.1 Rampe, 11.3.1 Regenrinne, 11.3.2 Dachverglasung, 11.3.3 Entwässerungsrinne, 11.3.4 Abläufe, 11.3.5 Rüstung

i) Mängel im Bereich der Schleuse zum Gelenkbau gem. Ziffer I.12.1 Schleusenüberdachung, 12.2 Regenrinnen, 12.3 Schleusenwände und Decken, 12.4 Türöffnung

j) Mängel am Dach der Wohnanlage gem. Ziffer I.13

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.255,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens LG Landshut, Az. 51 OH 140/08.

4. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53.067,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.07.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet Verjährung ein. Soweit es Gespräch zwischen den Parteien gegeben habe, habe es sich um reine Kulanzgespräche gehandelt, ohne dass damit eine Verhandlung im Sinne einer Verjährungsunterbrechung eingetreten sei. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sei am 20.01.2003 erfolgt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen M. und W.. Außerdem wurde Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C.. Für die Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 25.01.2016 (Bl. 143 ff. d. Akten) verwiesen.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Ein Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung besteht nach § 637 Abs. 1 und 3 BGB nur in Höhe von 5.239,30 €.

1. Der Kostenvorschussanspruch des § 637 BGB ist grundsätzlich erst nach Ablauf einer gesetzten Nacherfüllungsfrist gegeben. Dies wiederum setzt grundsätzlich eine Abnahme voraus. Die Sachmängelgewährleistungsvorschriften sind allerdings ohne Abnahme anwendbar, wenn das Werk hergestellt ist und sich somit der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers, vorliegend die Klägerin, auf das konkrete Werk beschränkt (Palandt, BGB, 75. Auflage, § 633, Rn. 7). Nachdem darüber hinaus die Beklagte die hier relevanten Mängel ohnehin nicht beseitigen möchte, besteht keine Veranlassung der Klägerin einen Kostenvorschussanspruch vorzuenthalten.

2. Die hier relevanten Mängel hinsichtlich der Rampenüberdachung und der Schleuse zum Gelenkbau sowie zum Brandschutz wurden seitens der Beklagten vollständig anerkannt (Anlagen K 1 und K 2). Die hier noch ausstehenden Mängel, welche im Sachverständigengutachten S. im selbstständigen Beweisverfahren 51 OH 140/08 mit den Ziffern 5.17.1-4 und 5.18.1 und 2 beziffert wurden, wurden jedoch unstreitig nicht beseitigt. Ebenso besteht ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen C. der Brandschutzmangel noch dahingehend fort, dass gewisse Restarbeiten erforderlich sind, um das eingeblasene Rockwool-Material für Zählerwechsel etc. handhabbar zu machen. Auf das Gutachten C. wird insoweit verwiesen.

3. In Anlagen K 5 wurde der Beklagten von der Klägerin eine Frist zur Behebung der sonstigen Mängel gesetzt. Wie sich aus Anlage K 6 ergibt, wurde auch für den Brandschutz eine Frist gesetzt. Beide Fristen sind unstreitig ergebnislos abgelaufen.

4. Vorschuss kann die Klägerin aber nur in Höhe von 5.239,30 € verlangen. Hinsichtlich der sonstigen Mängel ergibt sich aus Anlagen K 7 lediglich ein Betrag von 2.939,30 € brutto. Die Vergitterung ist ausweislich Anlage K 4 bzw. des vollständigen Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren nicht Teil des Mangels. Der insoweit erfolgte Hinweis des Gerichts vom 13.02.2015 blieb unbeantwortet. Nachvollziehbare Erklärungen dafür, wie die Klägerin auf den höheren Betrag kommt, gab es nicht. Ausweislich Bl. 153 d. Akten (Seite 11 des Gutachtens) fallen für die Wohnungen geschätzte Gesamtkosten für die Restarbeiten am Brandschutz in den Installationsschächten über 1.900,00 € netto, entsprechend 2.261,00 € brutto, aufgerundet 2.300,00 € an.

5. Der Kostenvorschussanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Selbst eine wirksame Abnahme am 20.01.2003 unterstellt läuft die Verjährungsfrist bis zum 20.01.2008. Bereits mit Antrag vom 15.01.2008, eingegangen bei Gericht und der Beklagten zugestellt am 25.01.2008 (§ 167 ZPO) wurde die Verjährung unterbrochen. Letzte Frist zur Stellungnahme auf das letzte Gutachten wurde auf den 01.12.2010 gesetzt, sodass mit Ablauf dieses Tages zuzüglich der 6 Monate des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB, also mit Ablauf des 01.06.2011, Verjährung eingetreten wäre. Tatsächlich hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2011 und 18.04.2011 (Anlagen K 1 und K 2) die streitgegenständlichen Mängel vollumfänglich anerkannt und damit den Neubeginn ausgelöst (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährung wäre also bis ins Jahr 2016 hinein gelaufen, wurde durch das hiesige Verfahren im Jahr 2014 aber erneut unterbrochen.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Verjährungshemmung durch das OH-Verfahren würde für jeden Mangel gesondert abhängig vom Inhalt des jeweiligen Gutachtens enden, so ist dies nicht richtig. Die Hemmung der Verjährung endet für das gesamte Verfahren einheitlich. Denn die Vielzahl der Mängel wurde durch einen einheitlichen Beweissicherungsantrag in das Verfahren eingeführt. Bei einer derartigen Mängelanzahl bestehen unter Umständen nur für einen Teil der Feststellungen des Sachverständigen Nachfragen, die einen Abschluss des OH-Verfahrens verzögern und damit die Hemmung weiterbestehen lassen. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass der Lauf der Verjährungsfrist zersplittert würde und zu erheblicher Unsicherheit und ggf. zu einer Vielzahl von Klageverfahren führen würde. Der Vermeidung und Verschlankung von Rechtsstreitigkeiten, die das erklärte Ziel des selbstständigen Beweisverfahrens sind, wäre dies nicht dienlich. Darin unterscheidet sich der hiesige Fall auch vom Fall, den das OLG München in NJW-RR 2007, 678 zu entscheiden hatte. Dort ging es um einen Zweitantrag, der einen völlig anderen Teil des Bauwerks betroffen hatte.

Auf die von der Beklagten vorgetragenen Kulanzgespräche kommt es insoweit nicht an. Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob man aus „Kulanz“ in Gespräche eintritt, um die Wirkung von Verhandlungen nach § 203 BGB zu erreichen (BGH, BauR 1977, 348).

Auf die Wirksamkeit der Abnahmeklausel kommt es daher nicht an, doch geht das Gericht davon aus, dass auch die vorliegende Abnahmeklausel gemäß der Entscheidung des BGH vom 12.09.2013 (Az. VII ZR 308/12) unwirksam ist. Der genannten Entscheidung des BGH kann kein Hinweis entnommen werden, dass die Widerruflichkeit der Vollmacht die Wirksamkeit der Klausel bewirken könnte. Im vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich nämlich auch nicht um eine unwiderrufliche Vollmacht.

6. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Brandschutzdefizite liegt sehr wohl Gemeinschaftseigentum vor. Nach Auffassung des Gerichts betrifft dies auch die Zähler, da sie wegen der Abrechnung der Betriebskosten der Gemeinschaft dienen. Nach herrschender Meinung gehören die Leitungen bis zur Verteilerstelle der einzelnen Wohnungen zwingend zum Gemeinschaftseigentum (Vgl. Heyn, WEG, 2. A., § 5, Rn. 4; BeckOK-BGB, § 5 WEG, Rn. 10; MüKo-BGB, 6. A., § 5 WEG, Rn. 12). Entgegenstehenden Vortrag hat die Beklagte, obwohl im Hinweis vom 13.02.2015 angeregt, nicht getätigt.

Davon abgesehen liegt der Mangel auch nicht in den Zählern selbst begründet, sondern im Brandschutz. Es perpetuiert sich somit der Mangel, da die nach Feststellung durch den Sachverständigen W. gewählte Ausführung zwar den Brandschutz gewährleistet, dafür aber die Zählerablesungen im Austausch derselben behindert. Eine Mängelbeseitigung die einen neuen Mangel hervorruft, muss durch die Klägerin nicht hingenommen werden. Der Brandschutzmangel an sich besteht also weiterhin fort, sodass es auch auf die Revisionsöffnungen an sich gar nicht mehr ankommt. Die Thematik des Brandschutzes ist aber auf jeden Fall Sache des Gemeinschaftseigentums.

II.

Der Feststellungsantrag Ziffer I. 2. der Klage ist zumindest hinsichtlich noch entstehender weiterer Aufwendungen begründet. Soweit die Klägerin auf bereits entstandene Aufwendungen Bezug nimmt, ist der Antrag bereits unzulässig, da sich diese ja bereits beziffern lassen, zumal das vorliegende Verfahren bereits seit zwei Jahren anhängig ist. Auch wenn der Vorschuss brutto abgerechnet werden kann (da es sich insoweit nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB handelt), ist nicht auszuschließen, dass das in Anlage K 7 vorgelegte Angebot nunmehr zu diesen Preisen angesichts der gegenwärtig zu beobachtenden Baupreissteigerungen aufgrund des Immobilienbooms in Deutschland nicht mehr zu halten sein wird. Es besteht daher ein Feststellungsinteresse der Klägerin dahingehend, für etwaige Mehraufwendungen die Beklagte in Haftung nehmen zu können.

III.

Außergerichtliche Kosten für die Ziffer I. der in der Klage geltend gemachten Aufwendungen kann die Klägerin ausgehend vom einem Feststellungswert von 3.000,00 € und einem damit einhergehenden Teilstreitwert von 8.239.30 € nur über 808,13 € brutto verlangen.

IV.

Der Feststellungsantrag der Klägerin in Ziffer II. 1 der Klage hinsichtlich der Beseitigungspflicht der dort benannten Mängel ist zulässig und begründet. Es besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, die Kosten für das selbstständige Beweisverfahren, die für sich genommen außerhalb der Anwendung des § 494 a ZPO nicht erstattungsfähig sind, über einen solchen Feststellungsantrag im Falle von Mängelbeseitigungen erstattet zu bekommen. Insoweit wird auf die beiden Entscheidungen des BGH in NJW-RR 2004, 1005 und NJW-RR 2004, 1580 verwiesen. Die Argumentation des BGH mit den genannten Entscheidungen macht sich das Gericht vollumfänglich zu eigen.

V.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Ersatz der bei der Beseitigung der Brandschutzmängel entstandenen Kosten für Rechtsanwalt und Sachverständigen besteht nur über 3.958,02 €.

Die entstandenen Kosten sind an sich nach §§ 631, 634 Nr. 4, 280 BGB erstattungsfähig. Ohne den von der Beklagten verursachten Mangel am Brandschutz der Wohnanlage wäre weder eine Inanspruchnahme des Sachverständigen noch eine rechtliche Beratung erforderlich gewesen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eines Sachverständigen zur Überprüfung des Einbaus des Rockwool-Materials nach den Brandschutzmängeln nach Abschluss des OH-Verfahrens war durchaus im Sinne des § 249 BGB geboten. Für den Sachverständigen W. sind unstreitig 1.628,34 € angefallen. Soweit die Klägerin auf die Rechnung des damaligen anwaltlichen Vertreters vom 18.10.2015 im Anlagenkonvolut K 15 verweist, ist diese inhaltlich nicht nachvollziehbar. Weder ist der Streitwert in der Rechnung erläutert noch von der Klägerin dargelegt worden, warum eine 2,0 Gebühr abgerechnet worden sein soll, noch warum ein gegenüber dem OH-Verfahren erhöhter Streitwert relevant sein soll. Aus diesem Grund hält das Gericht den in Anlagen K 4 (Seite 149 d. Gutachtens S. aus dem OH-Verfahren) ersichtlichen Netto-Mängelbeseitigungswert für den Brandschutz in Höhe von 135.000,00 € als Streitwert für richtig an. Nach dem das alte RVG zur Anwendung kommt, errechnet sich der Gebührenanspruch für den Anwalt ausgehend von einer 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 2.356,68 €.

VI.

Verzug trat für die Forderung aus Ziffer I. 1 ab dem 29.10.2013 ein, nach dem in Anlage K 6 Zahlungsfrist bis zum 28.10.2013 gesetzt worden war. Für Ziffer I. S. 3 gilt dies ab dem 29.07.2014. Letzteres Datum ist nicht erklärbar, wurde von der Beklagten aber auch nicht bestritten.

VII.

Die Kostenquote war aufgrund der Anwendung von § 96 ZPO auf die Kosten des OH-Verfahrens für den hiesigen Rechtsstreit und das OH-Verfahren getrennt festzusetzen (vgl. für die analoge Anwendung des § 96 ZPO auf das selbstständige Beweisverfahren BGH MDR 2004, 1373). Ausgehend von den nachfolgend aufgeführten Streitwerten ergibt sich für den Rechtsstreit selber eine Kostenquote zu Lasten der Klägerin von 9%, für die Beklagte von 91%. Für das OH-Verfahren ausweislich der von dem Sachverständigen S. festgestellten fiktiven Mangelwerten (Gesamtmängelkosten 290.100,00 €, fiktive Mangelbeseitigungskosten 20.600,00 €) eine Quote zu Lasten der Klägerin von 7% und der Beklagten von 93%.

VIII.

Die Vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde für Ziffer I. 1. der Klage auf 11.840,00 festgesetzt, der Feststellungsantrag in Ziffer I. 2. auf 3.000,00 €.

Für den Feststellungsantrag in Ziffer II. 1. der Klage wurden die Nettomängelbeseitigungskosten laut Gutachten S. zu einem Drittel angesetzt, was einen Streitwert von 73.159,00 € ergibt. Für den Schadensersatzanspruch in Ziffer II. 2. wurde die geltend gemachte Summe von 6.255,00 € angesetzt. In der Summe ergibt es einen Streitwert von 94.254,00 €.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Landshut Endurteil, 04. Nov. 2016 - 54 O 2361/14

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(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

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1.
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2.
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4.
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a)
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b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.