Landgericht München I Endurteil, 08. Juli 2016 - 10 HK O 23409/15

published on 08/07/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 08. Juli 2016 - 10 HK O 23409/15
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, ..., Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

  • a)die Objektwertgutachten bezgl. der Immobilie Bürokomplex ... mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ..., L-1822 Luxemburg, insbesondere das Marktwertgutachten von ... vom 28.11.2008 und die jährlich gemäß den Finanzierungsverträgen fortlaufend zu erstellenden Gutachten, insbesondere das Bewertungsgutachten von DTZ bezogen auf Dezember 2011, das Bewertungsgutachten von ... bezogen auf den Stichtag 31.12.2012 sowie das Bewertungsgutachten von ... bezogen auf den Stichtag 01.05.2014,

  • b)die TÜV-Berichte, die im Rahmen der Auseinandersetzung bzgl. Der an der Immobilie Bürokomplex ... mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ...-1822 Luxemburg, vorliegenden Baumängel erstellt wurden.

  • c)die Baugenehmigungen bzgl. Der Immobilie Bürokomplex „An der Drosbach“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ...

  • d)den Generalmietvertrag zwischen ... S.C., Luxemburg und ... über Flächen in der Immobilie Bürokomplex ... mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ..., L-1822 Luxemburg,

  • e)die Unterlagen zu den rechtlichen Auseinandersetzungen der ... mit Dritten, insbesondere ... Luxemburg, ... (Luxembourg) ... Luxemburg, dem Generalübernehmer ... Luxemburg und ...

  • f)den Generalübernehmervertrag der ... Luxemburg mit der ... Luxemburg, über die schlüsselfertige Errichtung der Immobilie Bürokomplex „...“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ...

  • g)die Darlehensverträge der ..., Luxemburg mit dem Bankenkonsortium bestehend aus der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und der Bayerischen Landesbank bzw. der ... bezüglich des zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie Bürokomplex „...“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ... aufgenommenen Darlehens, sowie die Korrespondenz der ... mit den finanzierenden Banken bezüglich der von diesen gerügten Covenantverletzungen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 € zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Einsichtsrechts des Klägers in Unterlagen der Beklagten bzw. in Unterlagen einer Enkelgesellschaft der Beklagten.

Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds.

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom 19.01.2009 (Anl. K 2) als Treugeberkommanditist mittelbar an der Beklagten mit einer Einlage i.H.v. € 23.000,00. Die Beteiligung wird von der ... als Treuhänderin im Rahmen eines von dieser mit dem Kläger abgeschlossenen Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags im eigenen Namen der ... aber für Rechnung des Klägers, gehalten.

Im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte ist der Kläger als Treugeber nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anl. K 1, Seite 161) der Beklagten im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft unmittelbar selbst berechtigt, soweit nicht Abweichendes ausdrücklich geregelt ist.

Nach § 12 Abs. 1 und 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten ist der Jahresabschluss der Beklagten innerhalb von neun Monaten, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist geregelt ist, seit Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen und allen Gesellschaftern eine Abschrift hiervon zuzuleiten. Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 wurde dem Kläger jeweils ein Jahresabschluss zusammen mit einem Rechenschaftsbericht übersandt.

Nach § 15 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten gilt im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Gesellschafter folgende Regelung:

(1) Jeder Gesellschafter kann in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen und Bücher und Schriften der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft einsehen. Der Prüfungszweck bestimmt Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts. Die Mitgesellschafter sind vor jedweder Kenntnisnahme ihrer personenbezogenen Daten durch einen einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen (Datenschutz).

(2) Die Gesellschafter können das Informations- und Kontrollrecht selbst ausüben oder durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Kosten ausüben lassen.

...

(5) Die Informations- und Kontrollrechte nach § 166 HGB stehen den Gesellschaftern auch in Bezug auf Angelegenheiten von Tochter- und Enkelgesellschaften der Gesellschaft zu. Die Gesellschaft stellt sicher, dass die Gesellschafter die Bücher und Papiere dieser Tochter- und Enkelgesellschaften einsehen können und durch einen von Ihnen beauftragten Wirtschaftsprüfer prüfen lassen können.“

Die Beklagte hält 99,995 % der Anteile an der ... (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft), die ihrerseits 99,995 % der Anteile an ... (im Folgenden: Objektgesellschaft), einer nach luxemburgischem Recht gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hält.

Die Objektgesellschaft ist Eigentümerin der Immobilie ...burg, einem Bürokomplex mit ca. 75.000 qm Mietfläche bestehend aus 5 Gebäudeflügeln, einem Turm, einem IT-Bereich und dazugehörigen Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, diese Immobile (im Folgenden: Fondsobjekt) ist Fondsobjekt der Beklagten.

Der Unternehmensgegenstand der Beklagten ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern sowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft, die mittelbar über die Objektgesellschaft an dem Fondsobjekt beteiligt ist, sowie die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens und die Durchführung aller damit mittelbar oder unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte.

Das Aktivvermögen der Beklagten besteht fast ausschließlich aus den von ihr gehaltenen Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft.

Mit der laufenden Verwaltung, insbesondere mit der Buchführung, der Bilanzerstellung, der Überwachung und Steuerung von Liquiditätsüberschüssen, der Wiederanlage von Guthabensbeträgen, den Ausschüttungen, den Gesellschafterversammlungen, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und den Steuererklärungen beauftragte die Beklagte die ... (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin), welche auch den bei der Veräußerung der Anteile an der Beklagten Prospekt erstellt hatte. In diesem Prospekt wird unter Bezugnahme auf ein Marktwertgutachten von ... vom 28.11.2008 der Bruttokapitalwert des Fondsobjekts mit € 457.200.000 und der Nettokapitalwert (Verkehrswert) des Fondsobjekts mit € 411.900.000 beziffert.

Zu Finanzierung des Investitionsvorhabens nahm die Objektgesellschaft Fremdkapital in erheblichem Umfang auf (€ 245.000.000). Dieses Fremdkapital wurde der Objektgesellschaft von einem ursprünglich aus der Landesbank ... Girozentrale und der ... bestehenden Bankenkonsortium gewährt. Der Kreditanteil der ... wurde zum 01.07.2014 auf die Bayerische Landesbank übertragen.

Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale hält zudem eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 75,0 % an der Geschäftsbesorgerin und eine Beteiligung i.H.v. 49,34 % an der Komplementärin der Geschäftsbesorgerin, der ....

Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 wurde dem Kläger jeweils ein Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht übersandt. Im Rechenschaftsbericht 2010 wird u.a. darauf hingewiesen, dass nur für 650 von über 1.200 errichteten Stellplätzen eine Baugenehmigung vorliege. Im Rechenschaftsbericht 2011 wird u.a. über weitere Mängel des Fondobjekts und über Rechtsstreitigkeiten der Objektgesellschaft gegen Verkäufer, Generalmieter u.a. berichtet. Auch im Rechenschaftsbericht 2012 wird über die vorgenannten Rechtsstreitigkeiten der Objektgesellschaft berichtet und außerdem mitgeteilt, dass Verhandlungen mit den finanzierenden Banken über die Eckdaten, zu denen eine Einigung möglich wäre, geführt würden. In Bezug auf die Stellplätze wird mitgeteilt, dass die Objektgesellschaft mit einer Klage, gerichtet gegen die Versagung der baurechtlichen Genehmigung für die weiteren 550 tatsächlich errichteten und auch vermieteten Tiefgaragenstellplätze in der ersten Instanz unterlegen sei. Die Stadt habe Klage wegen der illegal errichteten Stellplätze eingereicht und ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Im Rechenschaftsbericht 2013 ist der Verkehrswert des Fondobjekts unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Jones Lang LaSalle nur noch mit 332.850.000,00 € angegeben. Außerdem wird dort von einem Mängelbeseitigungsaufwand in Höhe von 7,3 Mio. Euro für die wesentlichsten Mängel und von der Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung berichtet, aufgrund derer einige anhängige Rechtsstreitigkeiten ruhend gestellt worden seien. Zudem wird mitgeteilt, die Banken hätten aufgrund des nun deutlich niedrigeren Verkehrswerts eine Sonderzahlung auf den Kreditvertrag in Höhe von 20.000.000,00 € gefordert.

Wegen weiterer Einzelheiten der genannten Rechenschaftsberichte und des in erster Instanz ergangenen Urteils des Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg vom 08.04.2013 wird auf die Anlagen K 6 bis K 11 der Akte verwiesen.

Für das Geschäftsjahr 2014 erhielt der Kläger keinen Jahresabschluss und keinen Rechenschaftsbericht.

Mit Urteil vom 03.09.2015 gelangte das Landgericht München I im Verfahren Az. 29 O 25061/14 (Anl. K 5) zu der Überzeugung, dass der von der Geschäftsbesorgerin erstellte Prospekt über das hiesige Fondsobjekt im Hinblick auf Angaben zu Parkplätzen und Prognoserechnungen fehlerhaft war und hat daher die Geschäftsbesorgerin und die ... gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadenersatz an eine Treugeberin aus Prospekthaftung sowie wegen Pflichtverletzung im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrags Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag über die Beteiligung an der hiesigen Beklagten verurteilt.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 (Anl. K 18), vom 29.04.2015 (Anl. K 20), vom 13.08.2015 (Anl. K 23) bat der Kläger mit anwaltlichen Schreiben die Beklagte jeweils um Einsicht in diverse Unterlagen betreffend das Fondsobjekt bzw. die Objektgesellschaft. Das Einsichtsersuchen wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 29.04.2015 (Anl. K 19) sowie vom 07.05.2015 (Anl. K 22) und schließlich vom 15.09.2015 (Anl. K 26) jeweils, auch nachdem der Kläger sein Einsichtsverlangen begründet hatte (vgl. Anl. K 24 und K 25), abgelehnt. Im Zusammenhang mit dem anwaltlichen Schreiben vom 29.04.2015 macht der Kläger € 887,03 die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend (Anl. K 21).

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm gegen die Beklagte ein Recht auf Einsicht in diverse Unterlagen betreffend die Objektgesellschaft bzw. betreffend das Fondobjekt zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich bereits unmittelbar aus § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags. Auch Unterlagen, die die Rechtsverhältnisse der Objektgesellschaft mit Dritten betreffen, sind nach Ansicht des Klägers Bücher und Schriften der Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags. Dies ergebe sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aus der engen Verzahnung zwischen der Beklagten, der Beteiligungsgesellschaft und der Objektgesellschaft. Da die gewählte Konstruktion nur auf steuerlichen Erwägungen beruhe und das Fondobjekt mittelbar nahezu das gesamte Aktivvermögen der Beklagten darstelle, seien Unterlagen betreffend das Fondobjekt zugleich Unterlagen der Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags. § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags stehe dem nicht entgegen. Dort sei eine weitere Ausdehnung der Informationsrechte geregelt, die über ein reines Einsichtsrecht hinausgehe. Der Umfang des Einsichtsrechts werde dabei auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags eingeschränkt, da der Gesellschaftsvertrag keinerlei Bestimmung enthalte, die den Prüfzweck in diesem Sinn wirksam begrenze. Aus § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich ferner, dass das Einsichtsrecht auch durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen ausgeübt werden könne.

Weiterhin ergebe sich der Anspruch auch aus der gesetzlichen Bestimmung des § 166 Abs. 3 HGB. Dieser sei in Bezug auf die Unterlagen der Objektgesellschaft bzw. des Fondobjekts sogar unmittelbar anwendbar. Jedenfalls folge seine Anwendbarkeit aber aus § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB sei angesichts des begründeten Misstrauens gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten gegeben. Dieses folge aus der verspäteten Aufstellung des Jahresabschlusses, aus der Gefahr der Verfolgung eigener Interessen durch die Geschäftsbesorgerin, aus der Verweigerung des Einsichtsrechts nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sowie allgemein aus der unzureichenden Information zur Ausübung der Gesellschafterrechte.

Letztlich stehe ihm ein Einsichtsrecht auch aus § 166 Abs. 1 HGB zu, der in Bezug auf die Unterlagen der Objektgesellschaft bzw. des Fondobjekts ebenfalls unmittelbar anwendbar sei. Jedenfalls ergebe sich seine Anwendbarkeit wiederum aus § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags. Um in diesem Sinne die Richtigkeit des Jahresabschlusses prüfen zu können, benötige sie Einsicht in die begehrten, vom Kläger im Einzelnen aufgeführten Unterlagen.

Auch in Bezug auf die Einsichtsrechte aus §§ 166 Abs. 1 und 166 Abs. 3 HGB sei anerkannt, dass diese durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen ausgeübt werden könnten. Jedenfalls folge dies schon ausdrücklich aus § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags, der auch insofern zur Geltung komme.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, ..., Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:

a) die Objektwertgutachten bzgl. der Immobilie Bürokomplex „An der Drosbach“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ... insbesondere das Marktwertgutachten von ... vom 28.11.2008 und die jährlich gemäß den Finanzierungsverträgen fortlaufend zu erstellenden Gutachten, insbesondere das Bewertungsgutachten von DTZ bezogen auf Dezember 2011, das Bewertungsgutachten von ... bezogen auf den Stichtag 31.12.2012 sowie das Bewertungsgutachten von ... bezogen auf den Stichtag 01.05.2014,

b) die TÜV-Berichte, die im Rahmen der Auseinandersetzung bzgl. der an der Immobilie Bürokomplex „...“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ... vorliegenden Baumängel erstellt wurden,

c) die Baugenehmigungen bzgl. der Immobilie Bürokomplex ... mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ...

d) den Generalmietvertrag zwischen ... Luxemburg und ... Immobilière S.A., Luxemburg über Flächen in der Immobilie Bürokomplex ... mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ..., L-1822 Luxemburg,

e) die Unterlagen zu den rechtlichen Auseinandersetzungen der .... mit Dritten, insbesondere ...., Luxemburg, ... (Luxembourg) ... Luxemburg, dem Generalübernehmer ..., Luxemburg und ...

f) den Generalübernehmervertrag der ..., Luxemburg, mit der ... S.C.I., Luxemburg, über die schlüsselfertige Errichtung der Immobilie Bürokomplex „...“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, ...

g) die Darlehensverträge der ... Luxemburg mit dem Bankenkonsortium bestehend aus der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und der Bayerischen Landesbank bzw. der ... bezüglich des zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie Bürokomplex „An der Drosbach“ mit Tiefgaragen- und Außenstellplätzen, Rue Guillaume Kroll 12, L-1822 Luxemburg aufgenommenen Darlehens, sowie die Korrespondenz der ... mit den finanzierenden Banken bezüglich der von diesen gerügten Covenantverletzungen.

2. Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die in Ziffer 1. a) bis g) genannten Unterlagen zu gewähren.

3. Weiter hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, als Gesellschafter der ... die Geschäftsführung der ... anzuweisen, als Gesellschafter der ... die Geschäftsführung der .... anzuweisen, ... Einsicht in die in Ziffer 1. a) bis g) genannten Unterlagen zu gewähren.

4. Weiter hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, als Gesellschafter der ... anzuweisen, als Gesellschafter der ... die Geschäftsführung der ... anzuweisen, dem Kläger Einsicht in die in Ziffer 1. a) bis g) genannten Unterlagen zu gewähren.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von € 887,03 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei den vom Kläger benannten Unterlagen nicht um Unterlagen der Beklagten, sondern um solche der Objektgesellschaft handle. Hierfür sei nicht § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags einschlägig, sondern ausschließlich § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 166 HGB. Auch aus § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 166 Abs. 1 und 3 HGB ergebe sich aber kein Einsichtsrecht.

Im Hinblick auf § 166 Abs. 1 HGB sei die Überprüfung des Jahresabschlusses aus dem Geschäftsjahr 2013 im Jahr 2016 schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr veranlasst. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 liege noch nicht vor, sodass dieser vom Kläger auch nicht überprüft werden müsse bzw. könne.

Hinsichtlich § 166 Abs. 3 HGB ist die Beklagte der Auffassung, dass es an einem wichtigen Grund fehle. So gehe es dem Kläger mit dem begehrten Einsichtsrecht lediglich um die Vorbereitung der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen gegen die Geschäftsbesorgerin bzw. gegen die ....

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Landgerichts München I ist sachlich zuständig.

Nach Auffassung der Kammer ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß §§ 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 GVG, 375 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB nicht gegeben. Denn der Kläger stützt die Klageansprüche auch auf § 15 Abs. 1 und 5 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB und macht somit auch vertragliche und nicht lediglich gesetzliche Ansprüche geltend. Das Amtsgericht wäre nur bei einem unmittelbaren gesetzlichen Anspruch aus § 166 Abs. 3 HGB ohne vertragliche Grundlage sachlich zuständig. Stützt der Kläger – wie hier – in demselben Verfahren seinen Anspruch sowohl auf § 166 Abs. 1 HGB als auch auf § 166 Abs. 3 HGB, so ist ohnehin anerkannt, dass das Prozessgericht für beide Ansprüche sachlich zuständig ist (vgl. Baumbach/Hopt 36. Auflage 2014, § 166 HGB, Rdnr 14).

II.

Die Klage ist im Hauptantrag zu 1) vollumfänglich begründet, denn der Kläger kann von der Beklagten aus § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB Einsicht in die von ihm im Hauptantrag zu 1) genannten Unterlagen verlangen.

Das Klagebegehren ist auch nicht rechtsmissbräuchlich weil der Kläger beim Landgericht Düsseldorf, Az. 10 O 515/14 im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Beklagten abstrebt. Denn der Ausgang dieses Verfahrens ist ungewiss.

1. A) In § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sind Einsichtsrechte betreffend Unterlagen der Tochter- und Enkelgesellschaften der Beklagten speziell abschließend geregelt, weshalb § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, auf den die Kammer im Falle der Nichtexistenz des § 15 Abs. 5 das streitgegenständliche Einsichtsrecht aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung der Gesellschaften gestützt hätte, auf die streitgegenständlichen Unterlagen nicht anwendbar ist.

B) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB liegen vor.

aa) Bei der Objektgesellschaft handelt es sich um eine Enkelgesellschaft der Beklagten.

bb) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB liegt vor. Ein solcher ist zu bejahen, bei konkreter Gefährdung der Interessen des Kommanditisten, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist, bei begründetem Verdacht nicht ordnungsmäßiger Geschäfts- oder Buchführung, bei Verweigerung oder längerer Verzögerung der Kontrolle nach § 166 Abs. 1. Im vorliegenden Fall ist aus einer Reihe von Gründen Misstrauen des Klägers gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten gerechtfertigt.

(1) Anlass zu begründetem Misstrauen gibt zum einen die bis heute nicht erfolgte Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, obwohl dies sowohl nach §§ 264 a, 264 Abs. 1 Satz 3 HGB als auch nach § 12 Abs. 1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags bis 30.06.2015 hätte geschehen müssen. Dass die Geschäftsführung damit ihrer gesetzlichen bzw. vertraglichen Pflicht, die noch dazu eine wesentliche ist, nicht nachkommt, begründet den Verdacht einer unredlichen Geschäftsführung. Mit der Nichterstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 geht der Umstand einher, dass die den Gesellschaftern zur Verfügung gestellten Informationen für die Ausübung der Gesellschafterrechte unzureichend sind. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung und über die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags.

(2) Das Misstrauen des Klägers gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten ist zum anderen auch deshalb begründet, weil die Gefahr der Verfolgung eigener Interessen durch die Geschäftsbesorgerin besteht.

(a) Angesichts dessen, dass die Beklagte sich bereits im Rahmen der Veräußerung ihrer Anteile eines von der Geschäftsbesorgerin erstellten Prospekts bedient hat und das Landgericht München I in seinem Urteil vom 03.09.2015 zu der Überzeugung gelangt ist, dass dieser Prospekt fehlerhaft war, hat der Kläger Anlass zu der Annahme, die Geschäftsbesorgerin versuche ihm im Rahmen der Geschäftsführung der Beklagten das Einsichtsrecht zu verweigern, weil durch die Einsichtnahme Informationen bekannt werden könnten, auf welche in Zukunft Prospekthaftungsansprüche gegen die Geschäftsbesorgerin gestützt werden könnten. Es besteht daher die Gefahr, dass die Geschäftsbesorgerin eigene Interessen und mithin nicht die Interessen der Gesellschafter der Beklagten verfolgt.

(b) Die Gefahr der Verfolgung eigener Interessen durch die Geschäftsbesorgerin besteht auch deshalb, weil die Objektgesellschaft zur Finanzierung des Investitionsvorhabens Fremdkapital im großen Umfang bei einem Bankenkonsortium aufgenommen hat, dem auch die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale angehört, welche ihrerseits eine Kommanditbeteiligung an der Geschäftsbesorgerin sowie 49,34 % der Anteile an der Komplementärin der Geschäftsbesorgerin hält und daher erheblichen Einfluss auf die Geschäftsbesorgerin hat. Der Kläger hat daher gewichtigen Grund zu der Annahme, dass die Geschäftsbesorgerin insbesondere in Verhandlungen zwischen der Beklagten als mittelbarer Hauptgesellschafterin der Objektgesellschaft und den Fremdkapital gebenden Banken nicht in erster Linie die Interessen der Gesellschafter der Beklagten, sondern vielmehr eigene Interessen, nämlich diejenigen ihrer eigenen (mittelbaren) Gesellschafterin, Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, vertritt.

cc) Die vom Kläger im Hauptantrag zu I genannten Unterlagen sind zur sachgerechten Ausübung des Kontrollrechts im Sinne von § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB erforderlich. Es handelt sich bei den begehrten Unterlagen mithin um „sonstigen Aufklärungen“ bzw. um „Bücher und Papiere“ im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB.

(1) Die vom Kläger begehrten Objektwertgutachten bezüglich des Fondobjekts, insbesondere das Marktwertgutachten von ... vom 28.11.2008 und die jährlich gemäß den Finanzierungsverträgen fortlaufend zu erstellenden Gutachten, insbesondere das Bewertungsgutachten von DTZ bezogen auf Dezember 2011, das Bewertungsgutachten von ... bezogen auf den Stichtag 31.12.2012 sowie auf den Stichtag 01.05.2014 sind zur sachgerechten Ausübung des Kontrollrechts erforderlich. Grund hierfür ist, dass das Aktivvermögen der Beklagten fast ausschließlich aus den von ihr gehaltenen Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft besteht und diese wiederum zu 99,995 % an der Objektgesellschaft, die Eigentümerin des Fondobjekts ist, beteiligt ist. Der Wert der Beteiligung des Klägers hängt damit vom Wert des Fondobjekts ab. Nur durch Einsicht in die genannten Objektwertgutachten kann der Kläger das ihm aus § 5 gemäß Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB zustehende Kontrollrecht sachgemäß ausüben, zumal der Wert des Fondobjekts offensichtlich massiv gesunken ist.

(2) Dasselbe gilt hinsichtlich der TÜV-Berichte, die im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen der Objektgesellschaft und dem Generalübernehmer ... Luxemburg bezüglich der an dem Fondobjekt vorliegenden Baumängel erstellt wurden. Das Vorhandensein von Baumängeln hat wesentlichen Einfluss auf den Verkehrswert des Fondobjekts und damit auf dessen bilanzielle Erfassung.

(3) Auch die Baugenehmigungen bezüglich des Fondobjekts sind dem Kläger zur Einsichtnahme vorzulegen. Ihre Kenntnis ist zur Beurteilung der Richtigkeit des bilanziellen Wertansatzes des Fondobjekts und damit im Ergebnis zur Beurteilung des Werts der Beteiligung des Klägers erforderlich. Dies gilt vor allem deshalb, weil das Luxemburgische Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom April 2013 (Anlage K 10) zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die rechtliche Zulässigkeit der derzeitigen Nutzung zweifelhaft ist. Es besteht mithin das Risiko, dass seitens der Stadt Luxemburg ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Nutzung des Fondobjekts eingeleitet wird, dessen Ergebnis erheblichen Einfluss auf den Wert der Beteiligung des Klägers haben kann.

(4) Des Weiteren ist auch die Einsichtnahme in den Generalmietvertrag zwischen der Objektgesellschaft und der ... Luxemburg über Flächen in der Immobilie Bürokomplex „...“ mit Tiefgaragen und Außenstellplätzen zur sachgerechten Ausübung des Kontrollrechts erforderlich. Der Stand der Vermietung und der Inhalt des Generalmietvertrags haben wesentlichen Einfluss auf den Wert des Fondobjekts und damit mittelbar auf den Wert der Beteiligung des Klägers an der Beklagten.

(5) Weiterhin ist der Kläger berechtigt, von der Beklagten die Vorlage der Unterlagen zu den rechtlichen Auseinandersetzungen der Objektgesellschaft mit Dritten, insbesondere mit der ..., Luxemburg, ... (Luxembourg) ... Luxemburg, mit dem Generalübernehmer ... und mit ... zu verlangen. Rechtliche Streitigkeiten können erheblichen Einfluss auf den Jahresabschluss haben, da mit ihnen hohe Kosten verbunden sein können und das Risiko des Unterliegens im Prozess besteht. Im Rechenschaftsbericht des Jahres 2013 sind zahlreiche Rechtsstreitigkeiten aufgeführt, In welche die Objektgesellschaft mit Dritten verwickelt ist. Die mit diesen Rechtsstreitigkeiten verbundenen Kosten und Risiken wirken sich nicht nur unmittelbar auf Ebene der Objektgesellschaft aus, sondern haben aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Beklagten mit der Objektgesellschaft mittelbar auch Einfluss auf den Wert der Beteiligung des Klägers an der Beklagten.

(6) Zur sachgerechten Ausübung des Kontrollrechts gemäß § 166 Abs. 3 HGB ist es auch erforderlich, dass die Beklagte dem Kläger Einsicht in den Generalübernehmervertrag zwischen der Objektgesellschaft und der... über die schlüsselfertige Errichtung der Fondimmobilie gewährt. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Objektgesellschaft in einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten gerade auch mit dem Generalübernehmer befindet. Das Risiko, in diesen restlichen Auseinandersetzungen zu unterliegen, kann vom Kläger im Rahmen der Ausübung seines Kontrollrechts nur dann sachgerecht eingeschätzt werden, wenn ihm Einblick in den Generalübernehmervertrag und damit in die rechtliche Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen der Objektgesellschaft und dem Generalübernehmer gewährt wird. Angesichts der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen der Beklagten und der Objektgesellschaft wirkt sich dieser Aspekt wiederum mittelbar auf den Wert der Beteiligung des Klägers an der Beklagten aus.

(7) Schließlich ist dem Kläger auch Einsicht in die Darlehensverträge der Objektgesellschaft mit dem Bankenkonsortium, bestehend aus der Landesbank ... und der Bayerischen Landesbank bzw. der ... bezüglich des zur Finanzierung des Erwerbs der Fondimmobilie aufgenommenen Darlehens sowie in die Korrespondenz der Objektgesellschaft mit den finanzierenden Banken bezüglich der von diesen gerügten Covenantverletzungen zu gewähren. Die sich aus den Darlehensverträgen ergebende Zins- und Tilgungslast auf Ebene der Objektgesellschaft ist für die Bestimmung des Werts der Beteiligung des Klägers an der Beklagten von bedeutendem Einfluss, nicht zuletzt deshalb, weil es sich um Fremdkapital von erheblicher Höhe handelt (245 Mio. Euro), mit der Folge, dass auch die sich daraus ergebenden Belastungen für die Objektgesellschaft erheblich sind und diese sich wiederum mittelbar auf die Beklagte auswirken. Da eventuelle Covenantverletzungen möglicherweise zur Kündigung der Kreditverträge führen könnten und dies letztlich zur Konsequenz haben könnte, dass die diese Kredite sichernde Fondimmobilie verwertet werden müsste, steht dem Kläger auch im Hinblick auf die Korrespondenz bezüglich der gerügten Covenantverletzungen das begehrte Einsichtsrecht zu.

C) Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass die Ausübung des Einsichtsrechts in die im Hauptantrag zu I genannten Unterlagen durch den seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwalt ... erfolgt. In Bezug auf das Einsichtsrecht aus § 166 Abs. 3 HGB ist anerkannt, dass aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter die Verpflichtung der Gesellschaft besteht, die von dem Gesellschafter gewünschte Hinzuziehung einer von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Person zu dulden, falls der Gesellschafter, etwa aufgrund fehlender Sachkunde, selbst nicht in der Lage ist, sein Einsichtsrecht sachgerecht auszuüben (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 HGB, Rdnr. 6 unter Verweis auf § 118 HGB, Rdnr. 9 sowie Grunewald, Münchner Kommentar zum HGB, § 166 HGB, Rdnr. 21). Es kann daher dahinstehen, ob die ausdrückliche vertragliche Regelung des § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags nur in Bezug auf § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zur Anwendung kommt oder, ob sie auch für das Einsichtsrecht aus § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 166 Abs. 3 HGB gilt. Der Ausübung des Einsichtsrechts durch einen Rechtsanwalt steht auch nicht § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags entgegen, da hierdurch gemäß §§ 133, 157, 242 BGB nach Sinn und Zweck der Regelung die Ausübung des Einsichtsrechts nicht auf Wirtschaftsprüfer beschränkt, sondern vielmehr die Hinzuziehung sachverständiger Personen generell ermöglicht werden soll.

2. Die Klage ist im Antrag zu 5) gemäß §§ 280, 286 BGB begründet.

III.

Über die Hilfsanträge zu 2), zu 3) und zu 4) war nicht zu entscheiden, da die Klage bereist im Hauptantrag Ziffer 1 der Klage begründet ist.

IV.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert: §§ 3, 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Annotations

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.