Landgericht München I Endurteil, 09. Okt. 2015 - 21 O 1173/15

bei uns veröffentlicht am09.10.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend.

Die Klägerin ist Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken. Der Beklagte betreibt unter der Firmierung „…“ ein Internet-Versandhandelsunternehmen und auf der Internet-Plattform „…“ unter der Firmierung „…“ einen Onlineshop auf dem er auch Produkte der Klägerin zum Verkauf anbietet. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen weder Geschäftsbeziehungen noch ist der Beklagte Kunde der Klägerin, insbesondere hat er keine Rucksäcke von der Klägerin bezogen.

Der Beklagte hat in seinem Onlineshop auf „…“ am 14.10.2014 sechs verschiedene Rucksack-Produkte der Klägerin angeboten und mit den im Antrag wiedergegebenen sechs Lichtbildern beworben. Die vom Beklagten verwendeten streitgegenständlichen Lichtbilder wurden im Auftrag der Klägerin vom Fotografen hergestellt. Die Klägerin ist Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Klägerin hat dem Beklagten weder Nutzungs- oder Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern eingeräumt noch dem Beklagten die Lichtbilder zur Verfügung gestellt. Auch der Fotograf hat dem Beklagten keine Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern übertragen.

Die Betreiberin der Internethandelsplattform … Kfl, die … nachfolgend … genannt), bietet interessierten Händlern ein Warenvertriebsmodell an und stellt die Software-technische und Hardware-technische Internet-Infrastruktur in Form eines Online Shops zur Verfügung. Weiter stellt … den Händlern eine Produktdatenbank zur Verfügung, in der Text- und Bild-Dateien zur Beschreibung und Darstellung der einzelnen Produkte, die auf „…“ angeboten werden, vorgehalten werden, wobei die Produktinformationen von … stammen oder von den Händlern an … übermittelt werden. Dabei erhält jedes Produkt, welches durch einen bestimmten … bzw. eine andere Produktkennzeichnung identifiziert wird, eine interne Identifikationsnummer (…) (vgl. Anlage B1). Zur Vermeidung, dass die Internethandelsplattform überfrachtet und unübersichtlich wird, ist für jedes Produkt nur eine Produktseite eingerichtet und zugelassen, auf der das Produkt einheitlich abgebildet und beschrieben ist (vgl. Anlage B 3). Wird ein Produkt von mehreren Händlern angeboten, so werden diese auf der Produktdetailseite nacheinander gelistet. Sofern mehrere Händler Informationen zu einem Produkt hochladen bestimmt … welche der vorhandenen Produktmerkmale, Produktbeschreibungen, Produktinformationen und Produkttitel auf der Produktdetailseite angezeigt werden. Besteht bereits für ein Produkt bereits eine Produktseite, sind Händler verpflichtet, identische Produkte auf dieser Produktseite anzubieten, ihr Angebot also unter Angabe des Preises „anzuhängen“. Die Angebote der verschiedenen Händler werden in diesem Fall auf der Produktseite nacheinander gelistet. Auch sofern ein Produkt gerade nicht über … angeboten wird, bestehen die …, die dazugehörige Produktdatenbank und auch die Produktdetailseite weiter (vgl. Anlagen B 10, B 11, B 12 und B 13). Die Erstellung einer zweiten Produktseite für ein identisches Produkt ist nicht zulässig (vgl. Anlage B 3).

Vor dem Einstellen von Bildern oder Inhalten bei … müssen Händler den „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ (Anlage 5) akzeptieren. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„1) Berechtigung Sie dürfen nur Inhalte übermitteln, für die sie sämtliche geistige Eigentumsrechte besitzen (…).

3) Lizenzgewährung für Material

Hiermit gewähren Sie … und seinen Verbundenen Unternehmen weltweit, nicht exklusiv, gebührenfrei und unbefristet das Recht und die Lizenz, (a) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebigen Medien zu reproduzieren, zu verteilen, zu übertragen, öffentlich bereitzustellen und öffentlich anzuzeigen (…).

7) Zusicherung, Gewährleistung und Schadensersatz Sie geben gegenüber … und seinen Verbundenen Unternehmen die Zusicherung und Gewährleistung, dass Sie (a) das Recht, die Befähigung und die Berechtigung besitzen, die zum Eingehen dieses Vertrags erforderlich sind, um die hieraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und die in den Paragraphen 3 und 5 oben aufgeführten Lizenzen zu erteilen, dass Sie (b) allen Bedingungen des Vertrags zustimmen, dass (c) durch das von Ihnen an … übermittelte Material und durch die Ausübung der hiermit verbundenen Rechte durch … und seine Verbundenen Unternehmen nicht gegen geistige Eigentumsrechte verstoßen und sich solche Rechte nicht widerrechtlich angeeignet werden, einschließlich aber nicht beschränkt auf Rechte an eingetragenen Marken, Urheberrechte, moralische Rechte und öffentliche Rechte Dritter, dass Sie (d) alle Rechte besitzen, die zur Reproduktion, Verteilung, Übertragung, Veröffentlichung und öffentlicher Anzeige sowie anderer Nutzung des Materials durch … und seiner Verbundenen Unternehmen wie hier vereinbart erforderlich sind, (…)."

Mit Schreiben vom 17.10.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn wegen der Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Abmahnung, Anlage K 3). Mit Schreiben vom 23.10.2014 wies der Beklagte sowohl den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als auch einen Schadensersatzanspruch zurück (Anlage K 4). Nach Erhalt der Abmahnung hat der Beklagte seine Angebote mit den streitgegenständlichen Lichtbildern eingestellt.

Die Klägerin behauptet, es bestünde ein Vertriebskooperationsmodell zwischen … und den jeweiligen Händlern, an denen beide Seiten ein Eigeninteresse hätten. … ermögliche und optimiere den Abverkauf der Produkte der Händler und erhalte hierfür eine Beteiligung am Verkaufserlös in Höhe von mindestens 20%.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden gegen die Beklagte die streitgegenständlichen Unterlassungs- und Folgeansprüche aus dem UrhG zu, denn die in Rede stehenden Abbildungen seien nach § 72 Abs. 1 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt, sie sei aufgrund der Einräumung exklusiver Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Bildern aktivlegitimiert, der Beklagte verfüge über keine Nutzungs- und Verwertungsrechte und habe vorprozessual solche auch nicht behauptet, sondern die Klägerin lediglich aufgefordert, sie möge sich an … wenden, da er sich auf der Handelsplattform … lediglich an ein bestehendes Angebot angehängt habe. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, eine plausible Begründung, warum ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegen solle, habe der Beklagte nicht vorgebracht.

Die Klägerin ist der Meinung, … und der Beklagte würden aufgrund der Vertriebskooperation gezielt und gemeinsam auf Grundlage einer abgestimmten Vorgehensweis handeln und seien daher als Mittäter im Sinne des § 830 BGB zu qualifizieren. Soweit der Beklagte argumentiert, er habe sich lediglich an ein bereits bestehendes Angebot angehängt, sie die Argumentation nicht tragfähig, weil der Beklagte, auch wenn bereits ein Angebot eines Dritten bestehe, immer ein eigenes (neues) Verkaufsangebot schaffe, dass das Original-Bildmaterial der Klägerin in einem eigenständigen Kontext nutze, insoweit läge auch eine Vervielfältigung der streitgegenständlichen Lichtbilder vor.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

I. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilder zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, in Form einer Abbildung im Online Shop des Beklagten, … auf der Website … einschließlich aller Subpages dieser Website:...

3. …

II. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, in Form einer Abbildung im Online Shop des Beklagtenn... auf der Website … einschließlich aller Subpages dieser Website:

1. …

III. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich Auskunft über den bisherigen Umfang und die bisherige Dauer der nach Ziffer I. und II. verbotenen Handlungen zu erteilen.

IV. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. und II. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird;

V. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

VI. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung

Der Beklagte trägt vor, er habe die streitgegenständlichen Lichtbilder nicht selber in das …-System eingespeist bzw. hochgeladen, sondern sich lediglich an ein bestehendes Angebot „angehängt“, für welches bereits Lichtbilder bei … hinterlegt gewesen waren. Hierbei habe er lediglich Angaben zum Zustand der von ihm angebotenen Artikel, zur Anzahl der angebotenen Artikel, zum Preis der angebotenen Artikel, seiner Lagernummer, zu seinen rechtlichen Hinweisen und seinen Versandeinstellungen vornehmen können. Einfluss auf die zu diesem Angebot bereits hinterlegten Lichtbilder habe er hingegen nicht gehabt. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Lichtbilder auch nie auf seiner Festplatte oder sonst wie gespeichert.

Der Beklagte trägt weiter vor, es sei bei … technisch nicht möglich für ein bereits existierendes Produkt ein eigenes Angebot zu erstellen, ohne dass beim Aufruf des eigenen Angebots durch etwaige Käufer Produktbilder angezeigt würden, die durch … selbst oder von demjenigen, der ebenfalls das Produkt angeboten hat, eingestellt wurden. Es sei dem Beklagten auch nicht möglich, fremde Bilder bei … zu löschen.

Der Beklagte ist der Meinung, die Klage sei unzulässig. Der Klageantrag verstoße gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Klägerin ihr Klagebegehren aus mehreren Streitgegenständen ableite - Rechtsverletzung aus § 16 bzw. 19a UrhG und Täter- bzw. Störerhaftung - ohne eine Bestimmung der Verhältnisse der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen.

Weiter ist der Beklagte der Meinung, die Klage sei auch unbegründet. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Lichtbilder weder vervielfältig noch öffentlich zugänglich gemacht. Auch eine Haftung als Teilnehmer oder Störer treffe den Beklagten nicht.

Die streitgegenständlichen Lichtbilder habe er nicht vervielfältigt, da sich zu keinem Zeitpunkt Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Lichtbilder in seiner Zugriffsphäre befunden hätten und er die streitgegenständlichen Lichtbilder auch nicht bei … eingestellt habe. Auch das Erstellen eines neuen Angebots sei keine Vervielfältigung, da die bereits vorhandenen Produktinformationen und Lichtbilder nur mit den neuen Angaben des neuen Verkäufers zusammengeführt würden. Der Beklagte habe mangels Vorsatz auch nicht an einer fremden Rechtsverletzung teilgenommen, da er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die von … dem Angebot des Beklagten zugeordneten Lichtbilder möglicherweise einen Eingriff in Rechte der Klägerin darstellten. Hiermit habe er auch nicht rechnen müssen. Gleiches gelte für eine Haftung als Störer. Zudem habe der Beklagte keine Möglichkeit gehabt, die unmittelbare Rechtsverletzung zu unterbinden bzw. zu verhindern. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Lichtbilder auch nicht öffentlich zugänglich gemacht. Weder hätten sich Vervielfältigungsstücke der streitgegenständlichen Lichtbilder in seiner Zugriffssphäre befunden noch habe er die streitgegenständlichen Lichtbilder bei … eingestellt. Er hafte auch weder als Mittäter noch als Teilnehmer, da es an einem gemeinsamen Tatplan bzw. dem erforderlichen Vorsatz hinsichtlich der Rechtsverletzung eines anderen fehle. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer, da das Produktbild im …-Katalog auch dann enthalten bleibe, wenn der fragliche Artikel zeitweise von keinem Händler angeboten werde. Im Übrigen habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass die anderen …-Verkäufer die …-Nutzungsbedingungen einhalten und die Nutzung der Lichtbilder damit rechtmäßig erfolge. Eine Prüfpflicht treffe ihn nicht. Weiter habe der Beklagte sich die streitgegenständlichen Lichtbilder auch nicht zu Eigen gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 29.07.2015 Bezug genommen (Bl. 77/79 d. A.).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten stützt die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf verschiedene Streitgegenstände im Sinne der TÜV-Rechtsprechung, sondern macht lediglich kumulativ mehrere Ansprüche geltend. Dies ist zulässig, § 260 ZPO.

II.

Der Beklagte hat keine nach § 15 UrhG dem Berechtigten vorbehaltene Nutzungshandlungen im Sinne der § 19a UrhG vorgenommen oder an einer solchen mitgewirkt. Ein Unterlassungsanspruch besteht daher nicht.

1. Als Fallgruppe der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG) bestimmt § 19a UrhG, dass auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zu den dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechten gehört. „Zugänglichmachen“ im Sinne der vorgenannten Norm ist ein tatsächliches Bereithalten des Werkes zum Abruf für eine Öffentlichkeit. Dies setzt voraus, dass sich die dazu benutzte Vervielfältigung des Werkes in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (vgl. OLG München, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 6 U 1092/11 unter Verweis auf BGH NJW 2010, 2731 - Vorschaubilder, BGH GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder und BGH GRUR 2009, 864 - CAD-Software sowie v. Ungern-Sternberg in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Auflage, § 19a Rdnr. 42 f. und OLG Köln ZUM-RD 2013, 8 - Kirschkerne).

a. Da sich die streitgegenständlichen Lichtbilder unstreitig nicht in der Zugriffssphäre des Beklagten befunden haben bzw. dieser die Lichtbilder unstreitig nicht selbst auf der Handelsplattform … eingestellt hat, scheidet eine täterschaftliche Haftung des Beklagten aus. Ob sich der Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder aus Sicht eines objektiven Nutzers zu Eigen gemacht hat - was angesichts der deutlichen räumlichen Trennung von Lichtbildern und Angebot des Beklagten (vgl. Anlage K 2) zumindest zweifelhaft erscheint - kann letztlich dahinstehen, weil auch dies keine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Denn für das Eingreifen der Rechte aus § 19a UrhG genügt es nicht, wenn beim Nutzer lediglich der -tatsächlich nicht zutreffende - Eindruck erweckt wird, der einzelne Anbietende halte selbst das Werk zum Abruf bereit. Der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird nur durch die Vornahme der Nutzungshandlung selbst erfüllt, nicht dadurch, dass deren Merkmale vorgetäuscht werden (so OLG München, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 6 U 1092/11 unter Verweis auf v. Ungern-Sternberg in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Auflage, § 19a, Rdnr. 46).

Soweit die Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.09.2015 auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14, verweist, verhilft ihr auch diese Entscheidung nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des OLG Kölns bezieht sich bereits nicht auf eine Urheberverletzung in Gestalt einer Produktabbildung, deren Urheber und „Einsteller“ der Anbieter nicht gekannt hat, sondern um Angaben von … selbst, die zu dem eingestellten Angebot in einen konkreten, nachprüfbaren Bezug gesetzt werden. Auf die konkreten Unterschiede zur Entscheidung des OLG München, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 6 U 1092/11 hat das OLG Köln auch ausdrücklich hingewiesen.

b. Da eine Teilnahme an einer fremden Rechtsverletzung in Bezug auf deren tatbestandliche Voraussetzungen Vorsatz, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt, erfordert und eine bloß fahrlässige Teilnahme nach den allgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht kommt (vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 97 Rdnr. 23), kann auch eine Haftung des Beklagten als Teilnehmer an der von der Klägerin behaupteten Urheberrechtsverletzung nicht angenommen werden, denn die Klägerin vermochte nicht darzutun bzw. hat dies bereits nicht behauptet, dass der Beklagte trotz des „Vertrags zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ (Anlage B 5) von einer etwaigen Rechtsverletzung durch den Einsteller der streitgegenständlichen Lichtbilder Kenntnis gehabt hat. Im Hinblick auf die Anlage B 5 hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargetan, dass der Beklagte eine Rechtsverletzung durch den Einsteller der streitgegenständlichen Lichtbilder billigend in Kauf genommen hat und dass er über die Möglichkeit des Erfolgseintritts reflektiert hat und sich im Augenblick der Tathandlung der möglichen Tatbestandsverwirklichung bewusst gewesen sei (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 15, Rn. 80 und 82).

Soweit die Klägerin im nicht nach gelassenen Schriftsatz vom 21.09.2015 erstmals behauptet, das Geschäftsmodell von … beruhe auf eine „Opt Out“-Modell, … betreibe keine präventiven Kontrollmechanismen, um zu verhindern, dass auf rechtswidrige Art und Weise mit Bildmaterial gearbeitet werde, und die kontinuierliche Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten sei strukturell angelegt, erfolgtes diese Vorbringen nach der mündlichen Verhandlung und darf nach § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

c. Soweit die Klägerin der Meinung ist, dass der Beklagte und … gemeinsam als Mittäter nach § 830 I BGB haften, fehlt es an einem gemeinsamen Tatplan. Soweit die Klägerin vorträgt, bei dem von … angebotenen Geschäftsmodell handele es sich um ein Vertriebsmodell, von dem sowohl die Händler als auch … profitierten und an dem beide ein eigenes Interesse haben, kommt es hierauf nicht an. Denn für eine gemeinschaftliche Begehung nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein vorsätzliches, d.h. bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer erforderlich, gerichtet auf den Verletzungserfolg (BGHZ 17, 327, 333; BGHZ 30, 203, 206; BGH NJW 1972, 40, 42; NJW-RR 1990, 604 f). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Zwar kann mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass … und der Beklagte bei dem Vertrieb von Waren bewusst und gewollt zusammenarbeiten, dass sie jedoch auch vorsätzlich im Hinblick auf die Verletzung der Rechte der Klägerin gehandelt haben, hat die Klägerin nicht dargetan. Der Beklagte muss sich daher auch das Verhalten von … nicht zurechnen lassen.

d. Auch eine allenfalls in Betracht kommende Haftung des Beklagten als Störer scheidet im konkreten Fall aus:

aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung nur in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung (Störung) mitwirkt, sofern es ihm tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist, die konkrete Rechtsverletzung zu verhindern (vgl. Wild in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Auflage, § 97 Rdnr. 69). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung und Verhinderung oder Beseitigung der durch den Dritten drohenden Rechtsverletzung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. OLG Köln ZUM-RD 2013, 8 - Kirschkerne m.w.N.).

bb) Ausgehend hiervon kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden derartige Prüfpflichten verletzt und nicht alles ihm zumutbare unternommen zu haben, um eine Rechtsverletzung zu verhindern oder zu unterbinden.

Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2011, 152 -Kinderhochstühle im Internet; GRUR 2008, 702 - Internet-Versteigerung III; GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I) setzt eine Störerhaftung voraus, dass der Beklagte vorab auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (OLG München, Urteil vom 27.03.2014 - Az. 6 U 1859/13). Daher haftet der Beklagte vor Erhalt der Abmahnung schon deshalb nicht als Störer, weil er keine Kenntnis von der von der Klägerin behaupteten Urheberrechtsverletzung hatte und haben konnte, und er mithin nicht willentlich an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (so auch OLG München, Urteil vom 27.03.2014 - Az. 6 U 1859/13).

cc) Ob eine Störerhaftung des Beklagten nach Erhalt der Abmahnung grundsätzlich in Betracht kommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Beklagte - unstreitig - die Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder nach Erhalt der Abmahnung umgehend eingestellt hat und es somit bereits an einer - möglichen - Verletzungshandlung fehlt, an der der Beklagte mitgewirkt haben kann.

Sofern die Klägerin - im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.09.2015 - vorträgt, es bestehe eine Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr, denn der Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung den Unterlassungsanspruch bestritten, in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 den gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich nicht angenommen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und damit die Behauptung eines Rechts zur Bildnutzung aufrecht erhalten, geht sie fehl. Eine den Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr kann nur angenommen werden, wenn aus den vorangegangenen Handlungen oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, dass eine künftige Verletzung ernsthaft drohe (vgl. Specht in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage, § 97 Rdnr. 43). Die alleinige Rechtsverteidigung begründet hingegen noch keine Erstbegehungsgefahr (BGH GRUR 2001, 1174). Vorliegend hat der Beklagte die Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder umgehend nach Erhalt der Abmahnung eingestellt und in der mündlichen Verhandlung erklärt, er werde die streitgegenständlichen Rucksäcke nicht mehr über … verkaufen. Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr bestehen daher nicht. Auch aus dem prozessualen Verhalten des Beklagten kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch weiterhin die streitgegenständlichen Lichtbilder nutzen werde.

e. Der Beklagte kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung nach § 99 UrhG in Anspruch genommen werden. Diese, der wettbewerbsrechtlichen Haftung des Unternehmensinhabers (§ 8 Abs. 2 UWG) nachgebildete Haftung (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 99 Rn. 1) setzt voraus, dass der Beauftragte in die betriebliche Organisation des diesen beauftragenden Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (vgl. BGH GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm; GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer). Dass die Auftragserteilung des Beklagten an …, in die Händlerliste zur Bewerbung der streitgegenständlichen Rucksäcke aufgenommen zu werden, diese Voraussetzungen erfüllte, ist weder von der Klägerin dargetan noch aus den Umständen des konkreten Falles ersichtlich, denn dem Sachvortrag der Klägerin sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beklagte in der Lage wäre, auf die jeweiligen Modalitäten der Vertriebstätigkeit von … auf ihrer Internetplattform entscheidenden Einfluss zu nehmen. Im Übrigen erscheint es lebensfremd anzunehmen, dass ein Händler auf die Modalitäten der Vertriebstätigkeit von … Einfluss nehmen kann.

III.

Der Beklagte hat auch keine nach § 15 UrhG dem Berechtigten vorbehaltene Nutzungshandlungen im Sinne des § 16 UrhG vorgenommen oder an einer solchen mitgewirkt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es vorliegend bereits an einer Vervielfältigung der streitgegenständlichen Lichtbilder. Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Wobei für die körperliche Fixierung die Speicherung auf der Festplatte eines Computers (KG ZUM 2002, 828) oder auch auf dem Arbeitsspeicher (OLG Hamburg ZUM 2001, 512) ausreichend ist.

Soweit die Klägerin der Meinung ist, durch das Verhalten des Beklagten würden die streitgegenständlichen Lichtbilder vervielfältigt, indem die in der Datenbank vorhandenen, streitgegenständlichen Lichtbilder mit dem Warenangebot des Beklagten zusammengesetzt würden, trägt die Klägerin bereits nicht vor, wie und wann es bei diesem Vorgang zu einer erneuten weiteren körperlichen Fixierung der streitgegenständlichen Lichtbilder kommen soll. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.04.2015 (S. 23), dass … die Lichtbilder vor der Verknüpfung der Lichtbilder mit dem Warenangebot des Beklagten in der eigenen Datenbank abgespeichert und vervielfältigt hat. Dass der Beklagte hierfür verantwortlich ist, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

Unabhängig davon, hätte der Beklagte eine Vervielfältigung weder als Täter, Teilnehmer, Mittäter oder Störer verwirklicht. Auf die Ausführungen zu II. wird verwiesen.

III.

Mangels Bestehens der Unterlassungsansprüche sind auch die Folgeansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Kostenerstattung nicht gegeben.

IV.

Im Hinblick auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 21.09.2015 und 30.09.2015 war die Verhandlung nicht gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Die Klägerin hat insbesondere keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die einen Wiederaufnahmegrund bilden, § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Übrigen hat die Klägerin dem Gericht keine wesentlichen neuen Umstände bekannt gemacht, die eine Wiedereröffnung rechtfertigen, § 156 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 09. Okt. 2015 - 21 O 1173/15

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(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.